Der Online-Handel (Fernabsatzrecht) wird maßgeblich durch die EU geregelt. Rechtsgrundlage ist dort die Verbrauchervertragsrichtlinie. Diese Richtlinie will die EU am 08. oder 09. März im Europäischen Parlament für Online-Händler verschärfen. Nach deren Plänen sollen die Händler verpflichtet werden, Waren in allen 27 EU-Staaten auszuliefern.
Welche Rechtsfolgen würden sich bei der Umsetzung dieser Änderung für Webshopbetreiber ergeben? Eine Eingrenzung der Lieferung etwa auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland wäre dann nicht mehr zulässig. Eine europarechtswidrige Begrenzung der Lieferländer wäre darüber hinaus abmahnfähig.
Jeder gewerbliche Online-Händler müsste sich also über die teils unterschiedlichen Verbraucherrechten in allen 27 Ländern kundig machen und diese im Webshop-Angebot berücksichtigen. Das bedeutet auch, dass z. B. die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in den jeweiligen Landessprachen abgefasst und dem landesspezifischen Recht entsprechen müssten. Und noch ein weiteres Risiko könnte entstehen: Jeder Verbraucher könnte in seinem Land gegen den Webshopbetreiber etwa wegen mangelhafter Lieferung oder wegen Rückzahlung des Kaufpreises nach erfolgreichem Widerruf der Vertragserklärung klagen.
Kleinere oder auch mittelgroße Webshopbetreiber würden vor unlösbaren Problemen stehen. Noch bemüht sich das Bundeswirtschaftsministerium, die Vorlage über die Verbraucherrichtlinie ändern zu lassen. Abzuwarten bleibt, wie das Europäische Parlament und der EU-Rat dazu abstimmen.
Blog-Verfasser:
RA Dr. jur. Walter Felling
Ulricherstr. 4
59494 Soest
Tel.: 02921 / 666 107
Fax.: 02921 / 666 109
Internet: www.ra-felling.de
E-Mail: ra@felling.de