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	<title>fachanwaltsliste.de/blog</title>
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	<description>Urteile - Beschlüsse - Rechtsprechung - Kommentierungen - Fachartikel</description>
	<pubDate>Sat, 06 Aug 2011 10:57:26 +0000</pubDate>
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		<title>Bundesgerichtshof: Verurteilungen wegen progressiver Kundenwerbung rechtskräftig</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2011/03/25/bundesgerichtshof-verurteilungen-wegen-progressiver-kundenwerbung-rechtskraftig/</link>
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		<pubDate>Fri, 25 Mar 2011 18:17:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>

		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[In den Jahren 2002 bis 2006 vertrieben die neun Angeklagten über eine Leipziger Firma Fortbildungsseminare zu den Themen Persönlichkeitsentwicklung und Motivation, Zeitmanagement, Rhetorik und Verkauf zum Preis von 3.200 Euro. Zugleich wurde auch die Vertriebsmitarbeit in der Firma beworben; es wurden Verdienstmöglichkeiten von mindestens 550,- Euro brutto für jedes erfolgreich vermittelte Seminar in Aussicht gestellt. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In den Jahren 2002 bis 2006 vertrieben die neun Angeklagten über eine Leipziger Firma Fortbildungsseminare zu den Themen Persönlichkeitsentwicklung und Motivation, Zeitmanagement, Rhetorik und Verkauf zum Preis von 3.200 Euro. Zugleich wurde auch die Vertriebsmitarbeit in der Firma beworben; es wurden Verdienstmöglichkeiten von mindestens 550,- Euro brutto für jedes erfolgreich vermittelte Seminar in Aussicht gestellt. Die Werbemaßnahmen richteten sich in erster Linie an Personen, die nach Arbeit oder Verdienstmöglichkeiten an den Wochenenden suchten; sie wurden aufgrund einer Zeitungsannonce, die eine Fahrertätigkeit offerierte, zu einer Präsentationsveranstaltung geladen. Die Angeklagten, die in unterschiedlichen Funktionen in der Vertriebsorganisation zusammenarbeiteten, verlangten als Voraussetzung für eine Vertriebsmitarbeit die Buchung eines Seminars. Erst nach Bezahlung der Seminarkosten wurde den geworbenen Personen der Mitarbeitervertrag ausgehändigt. Insgesamt wurden auf diese Art im genannten Zeitraum mindestens 4.605 Personen umworben; es wurden 3.959 Seminare vertrieben.</p>
<p>Das Landgericht Leipzig hat die Angeklagten der progressiven Kundenwerbung nach § 16 Abs. 2 UWG schuldig gesprochen und gegen sie – mit Ausnahme eines Angeklagten, der zu einer Geldstrafe verurteilt wurde – auf Freiheitsstrafen erkannt. Die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafen wurde nur zum Teil zur Bewährung ausgesetzt.</p>
<p>Der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revisionen der Angeklagten durch Beschluss als unbegründet verworfen. Er sah die für typische Kettenverträge geworbenen Mitarbeiter als Verbraucher im Sinne des § 16 Abs. 2 UWG an. Abzustellen war auf den Zeitpunkt, in dem sie erstmals durch das Absatzkonzept des Veranstalters angesprochen wurden und auf sie durch die Werbemaßnahme eingewirkt werden sollte. In dieser Phase waren sie noch nicht zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit entschieden. Da der Tatbestand des § 16 Abs. 2 UWG als Unternehmensdelikt (§ 11 Abs. 1 Nr. 6 StGB) ausgestaltet ist, ist für die Vollendung des Delikts ausreichend, wenn mit der werbenden Tätigkeit begonnen wurde und dieses Verhalten unmittelbar in die Buchung eines Seminars einmünden sollte. Einen Verbotsirrtum hatte das Landgericht ebenfalls zu Recht ausgeschlossen. Zwar bestand eine unterschiedliche Entscheidungspraxis der Gerichte zu dem von den Angeklagten verfolgten System. Die Angeklagten hielten jedoch selbst eine Strafbarkeit für wahrscheinlich. Deshalb nahmen sie in die schriftlichen Verträge – wahrheitswidrig – die Klausel auf, dass zwischen der Mitarbeit im Vertrieb und der Buchung des Seminars kein Zusammenhang bestehe.</p>
<p>Einige der Angeklagten hatten allerdings mit ihren Revisionen insoweit Erfolg, als der Bundesgerichtshof auch bei den – sämtlich unbestraften – Angeklagten, gegen die das Landgericht unbedingte Freiheitsstrafen ausgesprochen hatte, die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafen zur Bewährung ausgesetzt hat.</p>
<p>§ 16 Abs. 2 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb)</p>
<p>Wer es im geschäftlichen Verkehr unternimmt, Verbraucher zur Abnahme von Waren, Dienstleistungen oder Rechten durch das Versprechen zu veranlassen, sie würden entweder vom Veranstalter selbst oder von einem Dritten besondere Vorteile erlangen, wenn sie andere zum Abschluss gleichartiger Geschäfte veranlassen, die ihrerseits nach der Art dieser Werbung derartige Vorteile für eine entsprechende Werbung weiterer Abnehmer erlangen sollen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.</p>
<p>Beschluss vom 24. Februar 2011 – 5 StR 514/09<br />
Landgericht Leipzig – 11 KLs 208 Js 22395/03 – Urteil vom 26. März 2009</p>
<p>Karlsruhe, den 25. März 2011-03-25<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
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		<item>
		<title>Bundesgerichtshof: Entscheidung über die Haftung von Treugebern einer Kommanditgesellschaft</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2011/03/22/bundesgerichtshof-entscheidung-uber-die-haftung-von-treugebern-einer-kommanditgesellschaft/</link>
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		<pubDate>Tue, 22 Mar 2011 19:24:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Gesellschaftsrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Insolvenzrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der für Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Insolvenzverwalter eines insolventen Immobilienfonds in der Form einer Kommanditgesellschaft von Anlegern des Fonds aus abgetretenem Recht der Treuhandkommanditistin Rückzahlung von Ausschüttungen verlangen kann, soweit dadurch die Einlagen der Anleger zurückgewährt wurden.
Die Anleger, die sich über eine Treuhandkommanditistin an den Falk-Fonds Nr. 68 und [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der für Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Insolvenzverwalter eines insolventen Immobilienfonds in der Form einer Kommanditgesellschaft von Anlegern des Fonds aus abgetretenem Recht der Treuhandkommanditistin Rückzahlung von Ausschüttungen verlangen kann, soweit dadurch die Einlagen der Anleger zurückgewährt wurden.</p>
<p>Die Anleger, die sich über eine Treuhandkommanditistin an den Falk-Fonds Nr. 68 und Q 1 beteiligt hatten, erhielten jährliche Ausschüttungen in Höhe von ca. 5 % ihrer über die Treuhänderin geleisteten Einlagen. In den acht Verfahren, in denen der Bundesgerichtshof heute seine Urteile verkündet hat, waren die Klagen, mit denen der Insolvenzverwalter von den Anlegern Rückzahlung der Ausschüttungen verlangt hat, von einzelnen Land- und Oberlandesgerichten abgewiesen worden, bei anderen hatten sie (teilweise) Erfolg.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat die Klagen überwiegend für begründet erachtet. Bei den den Falk-Fonds Q 1 betreffenden Verfahren hat der Bundesgerichtshof dem Kläger jeweils einen Anspruch auf Rückzahlung sämtlicher Ausschüttungen zuerkannt. Dieser Fonds hatte von Anfang an Verluste erwirtschaftet, so dass durch alle Ausschüttungen die über die Treuhandkommanditistin gezahlten Einlagen der Anleger wieder zurückgewährt wurden und dadurch die Haftung zunächst der Treuhandkommanditistin und in deren Folge auch die Haftung der Anleger für Verbindlichkeiten des Fonds gegenüber Gläubigern der Gesellschaft wieder ausgelöst wurde. Der Falk-Fonds Nr. 68 hatte dagegen in den Anfangsjahren Gewinne erwirtschaftet, so dass die Ausschüttungen nicht vollständig zurückbezahlt werden müssen.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat die Ansicht bestätigt, dass die gesetzliche Haftung des Kommanditisten für Schulden der Gesellschaft in Höhe seiner Einlage unmittelbar nur die Treuhänderin trifft. Diese kann jedoch verlangen, dass die Anleger sie von ihrer Haftung freistellen. Aufgrund der an den Insolvenzverwalter abgetretenen Freistellungsansprüche der Treuhandkommanditistin sind die Anleger diesem zur Zahlung in Höhe der Ausschüttungen verpflichtet, soweit diese zur Rückgewähr der Kommanditeinlagen geführt haben. Die Abtretung verstößt weder gegen ein gesetzliches noch gegen ein vertragliches Abtretungsverbot. Den von den Anlegern erhobenen Einwand der Verjährung sowie die Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen hat der Bundesgerichtshof für nicht durchgreifend erachtet.</p>
<p>Urteile vom 22. März 2011</p>
<p>II ZR 224/08<br />
AG Duisburg-Ruhrort - Entscheidung vom 28. September 2007– 8 C 499/06<br />
LG Duisburg – Entscheidung vom 14. August 2008 – 5 S 114/07</p>
<p>und</p>
<p>II ZR 271/08<br />
LG Düsseldorf – Entscheidung vom 4. Dezember 2007 – 16 O 538/06<br />
OLG Düsseldorf – Entscheidung vom 20. November 2008 – 6 U 8/08</p>
<p>und</p>
<p>II ZR 100/09<br />
LG Köln – Entscheidung vom 24. Juni 2008 – 22 O 42/08<br />
OLG Köln – Entscheidung vom 2. April 2009 – 18 U 102/08</p>
<p>und</p>
<p>II ZR 174/09<br />
LG Marburg – Entscheidung vom 21. Mai 2008– 2 O 403/07<br />
OLG Frankfurt – Entscheidung vom 25. Juni 2009 – 15 U 101/08</p>
<p>und</p>
<p>II ZR 215/09<br />
LG Waldshut-Tiengen – Entscheidung vom 13. Dezember 2007– 1 O 313/06<br />
OLG Karlsruhe – Entscheidung vom 6. August 2009– 4 U 11/08</p>
<p>und</p>
<p>II ZR 216/09<br />
LG Waldshut-Tiengen – Entscheidung vom 13. Dezember 2007 – 1 O 311/06<br />
OLG Karlsruhe – Entscheidung vom 6. August 2009 – 4 U 9/08</p>
<p>und</p>
<p>II ZR 217/09<br />
LG Waldshut-Tiengen – Entscheidung vom 13. Dezember 2007 – 1 O 312/06<br />
OLG Karlsruhe – Entscheidung vom 6. August 2009 – 4 U 10/08</p>
<p>und</p>
<p>II ZR 218/09<br />
LG München I – Entscheidung vom 30. Oktober 2008 – 12 O 24156/07<br />
OLG München – Entscheidung vom 23. Juni 2009 – 5 U 5492/08</p>
<p>Karlsruhe, den 22. März 2011<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof: Entscheidung zu Beratungspflichten einer Bank bei Abschluss eines Zinssatz-Swap-Vertrages</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2011/03/22/bundesgerichtshof-entscheidung-zu-beratungspflichten-einer-bank-bei-abschluss-eines-zinssatz-swap-vertrages/</link>
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		<pubDate>Tue, 22 Mar 2011 19:23:47 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Bankrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Kapitalmarktrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die beklagte Bank der Klägerin - einem mittelständischen Unternehmen - schadensersatzpflichtig ist, weil sie ihre Pflichten bei der Beratung über den Abschluss eines von ihr konstruierten Zinssatz-Swap-Vertrages (CMS Spread Ladder Swap-Vertrag) verletzt hat.
In zwei Beratungsgesprächen am 7. Januar und 15. Februar 2005 empfahl [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die beklagte Bank der Klägerin - einem mittelständischen Unternehmen - schadensersatzpflichtig ist, weil sie ihre Pflichten bei der Beratung über den Abschluss eines von ihr konstruierten Zinssatz-Swap-Vertrages (CMS Spread Ladder Swap-Vertrag) verletzt hat.</p>
<p>In zwei Beratungsgesprächen am 7. Januar und 15. Februar 2005 empfahl die Beklagte, die davon ausging, dass sich die Differenz (Spread) zwischen dem Zwei-Jahres-Zinssatz und dem Zehn-Jahres-Zinssatz künftig voraussichtlich deutlich ausweiten wird, der Klägerin den Abschluss eines CMS Spread Ladder Swap-Vertrages, den die Parteien am 16. Februar 2005 abschlossen. Danach verpflichtete sich die Beklagte, an die Klägerin aus einem Bezugsbetrag von 2.000.000 € für die Laufzeit von fünf Jahren halbjährlich Zinszahlungen in Höhe eines festen Zinssatzes von 3% p.a. zu erbringen, wohingegen sich die Klägerin verpflichtete, zu denselben Zeitpunkten aus der Bezugssumme im ersten Jahr Zinsen in Höhe von 1,5% p.a. an die Beklagte zu zahlen und danach einen variablen Zinssatz, der mindestens bei 0,0% liegt und sich abhängig von der Entwicklung des &#8220;Spreads&#8221; zwischen dem 10- und 2-Jahres-Swap-Mittelsatz auf EURIBOR-Basis (CMS10 - CMS 2) nach der Formel &#8220;Zinssatz der Vorperiode + 3 x [Strike - (CMS10 - CMS 2)]&#8221; berechnet. Die Höhe des &#8220;Strike&#8221; lag anfänglich bei 1,0% und sank über die Vertragslaufzeit stufenweise auf 0,85%, 0,70% und 0,55% ab. Nach dem am selben Tag zwischen den Parteien geschlossenen Rahmenvertrag für Finanztermingeschäfte wurde die Saldierung der wechselseitigen Zinszahlungen vereinbart, so dass nur die Partei, die zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen den höheren Betrag schuldete, die Differenz zwischen den geschuldeten Beträgen zu zahlen hatte. Eine einseitige Vertragsbeendigung war ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes für beide Parteien erstmals nach dreijähriger Laufzeit und nur gegen Ausgleichszahlung in Höhe des aktuellen Marktwertes des Vertrages möglich. In den beim Beratungsgespräch verwendeten Präsentationsunterlagen hatte die Beklagte die Klägerin hinsichtlich der &#8220;Risiken&#8221; unter anderem darauf hingewiesen, dass die Klägerin dann, wenn die Zinsdifferenz stark absinkt, höhere Zinszahlungen zu leisten hat als sie empfängt. Das Verlustrisiko der Klägerin bezeichnete die Beklagte als &#8220;theoretisch unbegrenzt&#8221;. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses hatte der CMS Spread Ladder Swap-Vertrag einen von der Beklagten bewusst einstrukturierten negativen Marktwert in Höhe von ca. 4% der Bezugssumme (ca. 80.000 €), worauf die Beklagte die Klägerin nicht hinwies.</p>
<p>Ab Herbst 2005 nahm die für die Berechnung der Zinszahlungspflicht der Klägerin relevante Zinsdifferenz - entgegen der Prognose der Beklagten - fortlaufend ab, so dass sich der Vertrag nach Ablauf des ersten Geschäftsjahres für die Klägerin als Verlustgeschäft erwies. Am 26. Januar 2007 wurde das Swapgeschäft gegen Zahlung eines Ausgleichsbetrages durch die Klägerin in Höhe des aktuellen negativen Marktwertes von 566.850 € aufgelöst. Die - unter Anrechnung erhaltener Zinszahlungen - im Wesentlichen auf Rückzahlung von 541.074 € nebst Zinsen gerichtete Klage hatte in beiden Vorinstanzen keinen Erfolg.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat hiervon abweichend entschieden, dass die Beklagte ihre Beratungspflichten verletzt hat, und dem Zahlungsantrag stattgegeben.</p>
<p>Nach den bisherigen Feststellungen war nicht abschließend zu klären, ob die Beklagte ihrer Pflicht zu einer anlegergerechten Beratung der Klägerin nachgekommen ist. Eine Bank muss bei der Anlageberatung vor Abgabe der Empfehlung die Risikobereitschaft des Anlegers erfragen, es sei denn, diese ist ihr aus einer langjährigen Geschäftsbeziehung oder dem bisherigen Anlageverhalten ihres Kunden bereits bekannt. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts entfiel eine dahingehende Erkundigungspflicht der Beklagten nicht allein deshalb, weil an der Beratung auf Seiten der Klägerin deren Prokuristin - eine Diplom-Volkswirtin - teilgenommen hat. Diese berufliche Qualifikation lässt für sich allein weder den Schluss zu, der Anleger habe Kenntnisse über die spezifischen Risiken eines CMS Spread Ladder Swap-Vertrages, noch kann aus etwaig vorhandenen Vorkenntnissen des Kunden allein auf dessen Risikobereitschaft geschlossen werden.</p>
<p>Einer Zurückverweisung an das Berufungsgericht zur Klärung der noch offenen Risikobereitschaft der Klägerin bedurfte es indessen nicht, weil aus anderen Gründen bereits feststand, dass die Beklagte ihre Beratungspflichten verletzt hat. Bei einem so hochkomplex strukturierten und riskanten Produkt wie dem CMS Spread Ladder Swap-Vertrag sind hinsichtlich der Risikodarstellung des Anlageprodukts hohe Anforderungen an die beratende Bank zu stellen. Dem Kunden muss in verständlicher und nicht verharmlosender Art und Weise insbesondere klar vor Augen geführt werden, dass das für ihn nach oben nicht begrenzte Verlustrisiko nicht nur ein &#8220;theoretisches&#8221; ist, sondern abhängig von der Entwicklung des &#8220;Spreads&#8221; real und ruinös sein kann, wohingegen die ihn beratende Bank - abgesehen von den &#8220;Hedge-Geschäften&#8221; - ihr Verlustrisiko von vornherein eng begrenzt, weil sich durch die Kappung der variablen Zinsen bei 0% keine &#8220;negative Zinszahlungspflicht&#8221; des Kunden errechnen kann, die die auf 3% p.a. festgeschriebene Zahlungspflicht der Bank erhöhen könnte. Die Aufklärung, die in ihrer Intensität von den Umständen des Einzelfalls abhängt, muss bei einem so hochkomplexen Produkt gewährleisten, dass der Kunde im Hinblick auf das Risiko des Geschäfts im Wesentlichen den gleichen Kenntnis- und Wissensstand hat wie die ihn beratende Bank, weil ihm nur so eine eigenverantwortliche Entscheidung möglich ist, ob er die ihm angebotene Zinswette annehmen will.</p>
<p>Ob die Beklagte diesen hohen Anforderungen an die Darstellung der Risiken des CMS Spread Ladder Swap-Vertrages gerecht geworden ist, konnte offen bleiben, weil sie ihre Beratungspflicht bereits dadurch verletzt hat, dass sie nicht auf den zum Abschlusszeitpunkt für die Klägerin negativen Marktwert des Vertrages in Höhe von ca. 4% der Bezugssumme (ca. 80.000 €) hingewiesen hat. Der XI. Zivilsenat hat entschieden, dass die Beklagte im Rahmen der von ihr durchgeführten Anlageberatung zu einer dahingehenden Aufklärung verpflichtet gewesen wäre, weil der von ihr bewusst strukturierte negative Marktwert Ausdruck eines schwerwiegenden Interessenkonfliktes ist. Bei der in Rede stehenden Zinswette ist der Gewinn der einen Seite der spiegelbildliche Verlust der anderen Seite. Für die Beklagte als Partnerin der Zinswette erweist sich der &#8220;Tausch&#8221; (engl. swap) der Zinszahlungen nur dann als günstig, wenn ihre Prognose zur Entwicklung der Zinsdifferenz gerade nicht eintritt und die Klägerin Verlust erleidet. Als Beraterin ist die Beklagte hingegen verpflichtet, die Interessen der Klägerin zu wahren. Diesen Interessenkonflikt hat die Beklagte nicht dadurch gelöst, dass sie ihre Rolle als &#8220;Wettgegnerin&#8221; der Klägerin nicht für die vertraglich vereinbarte Laufzeit beibehalten hat, sondern ihre Risiken und Chancen des Geschäfts sofort durch &#8220;Hedge-Geschäfte&#8221; an andere Marktteilnehmer weitergegeben hat. Die weitere Entwicklung des &#8220;Spreads&#8221; über die Laufzeit des Vertrages konnte der Beklagten nur deshalb gleichgültig sein, weil sie durch diese Gegengeschäfte bereits ihre Kosten gedeckt und ihren Gewinn erzielt hat. Dies hat die Beklagte dadurch ermöglicht, dass sie die Konditionen des Swap-Vertrages bewusst so strukturiert hat, dass der Markt das Risiko, das die Klägerin übernimmt, in Höhe von ca. 4% der Bezugssumme negativ und die Chancen der Beklagten in dieser Höhe positiv bewertete, so dass sie sich diesen Vorteil durch die &#8220;Hedge-Geschäfte&#8221; abkaufen lassen konnte. Der Pflicht zur Aufklärung über den negativen Anfangswert des Vertrages steht nicht entgegen, dass eine Bank, die eigene Anlageprodukte empfiehlt, grundsätzlich nicht verpflichtet ist, darüber aufzuklären, dass sie mit diesen Produkten Gewinne erzielt. Der insofern bestehende Interessenkonflikt ist offenkundig. Er ist jedoch dann aufklärungspflichtig, wenn - wie hier - über das reine Gewinnerzielungsinteresse hinaus besondere Umstände hinzutreten. Diese besonderen Umstände bestehen bei der Empfehlung eines CMS Spread Ladder Swap-Vertrages darin, dass die beratende Bank die Risikostruktur des Anlagegeschäfts bewusst zu Lasten des Anlegers gestaltet hat, um unmittelbar im Zusammenhang mit dem Abschluss des Vertrages das Risiko gewinnbringend verkaufen zu können, das der Kunde aufgrund ihrer Beratungsleistung übernommen hat.</p>
<p>Urteil vom 22. März 2011 - XI ZR 33/10<br />
LG Hanau - Urteil vom 4. August 2008 - 9 O 1501/07<br />
OLG Frankfurt am Main - Urteil vom 30. Dezember 2009 - 23 U 175/08</p>
<p>Karlsruhe, den 22. März 2011<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof: Anfechtungsbefugnis des Minderheitsaktionärs trotz wirksamer Eintragung des Übertragungsbeschlusses wird bejaht</title>
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		<pubDate>Tue, 22 Mar 2011 19:22:39 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Gesellschaftsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der u. a. für Aktienrecht zuständige II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass Minderheitsaktionäre, deren Aktien nach dem Beschluss der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft auf einen Hauptaktionär übertragen werden sollen, die Befugnis, diesen Beschluss wegen Verletzung des Gesetzes oder der Satzung anzufechten, nicht verlieren, wenn der Übertragungsbeschluss vor Zustellung ihrer Klage in das Handelsregister eingetragen wird [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der u. a. für Aktienrecht zuständige II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass Minderheitsaktionäre, deren Aktien nach dem Beschluss der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft auf einen Hauptaktionär übertragen werden sollen, die Befugnis, diesen Beschluss wegen Verletzung des Gesetzes oder der Satzung anzufechten, nicht verlieren, wenn der Übertragungsbeschluss vor Zustellung ihrer Klage in das Handelsregister eingetragen wird und ihre Aktien damit auf den Hauptaktionär übergehen.</p>
<p>Die Kläger waren Aktionäre der Beklagten, die bis zur Umwandlung in eine GmbH im Jahr 2009 eine Aktiengesellschaft war. In der Hauptversammlung der Beklagten vom 21. Dezember 2007 wurde die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin beschlossen (§ 327a Abs. 1 Satz 1 AktG*). Dagegen erhoben die Kläger Anfechtungsklagen, die zwischen dem 17. und 21. Januar 2008 beim zuständigen Gericht eingingen und dem Aufsichtsrat der Beklagten am 28. Februar 2008 sowie dem Vorstand am 3. März 2008 zugestellt wurden. Auf Antrag der Beklagten vom 11. Februar 2008, in dem erklärt wurde, dass eine Klage gegen die Wirksamkeit des Übertragungsbeschlusses nicht erhoben worden sei, wurde dieser am 27. Februar 2008 in das Handelsregister eingetragen.</p>
<p>Das Landgericht hat den Übertragungsbeschluss für nichtig erklärt. Das Berufungsgericht hat die Klage auf die Berufung der Beklagten abgewiesen, weil die Kläger zum Zeitpunkt der Zustellung ihrer Klagen nicht mehr Aktionäre der Beklagten gewesen seien. Die Kläger hätten infolge der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister ihre Aktionärsstellung vor Zustellung ihrer Klagen verloren. Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses seien die Aktien der Kläger – ungeachtet der von ihnen bereits eingereichten, aber noch nicht zugestellten Klagen – gem. § 327e Abs. 3 Satz 1 AktG** auf die Hauptaktionärin übergegangen.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil auf die Revision zweier Kläger aufgehoben. Ein Kläger ist zwar grundsätzlich nur dann befugt, Beschlüsse der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft gemäß § 245 Nr. 1 AktG*** anzufechten, wenn er im Zeitpunkt der (erst) mit der Zustellung erfolgten Erhebung der Klage (noch) Aktionär der beklagten Aktiengesellschaft ist. Dies gilt aber nicht für die Klage eines Minderheitsaktionärs gegen den Beschluss der Hauptversammlung, auf Verlangen eines Hauptaktionärs, dem Aktien der Gesellschaft in Höhe von 95 vom Hundert des Grundkapitals gehören, diesem die Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung zu übertragen (§ 327a AktG*). § 245 Nr. 1 AktG*** ist vielmehr verfassungskonform dahin auszulegen, dass die Anfechtungsbefugnis des Minderheitsaktionärs nicht entfällt, wenn er infolge der Eintragung des Übertragungsbeschlusses seine Aktionärsstellung vor Zustellung seiner Anfechtungsklage verliert. Diese Auslegung ist geboten, um den Aktionär nicht rechtlos gegen die zwangsweise Übertragung seiner Aktien zu stellen und um der vom Gesetzgeber vorgesehenen, verfassungsrechtlich gebotenen Rechtsschutzmöglichkeit gegen den von der Hauptversammlung gefassten Übertragungsbeschluss Geltung zu verschaffen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Dezember 2009 – 1 BvR 1542/06, ZIP 2010, 571). Der Bundesgerichtshof hat die Sache zur Entscheidung über die geltend gemachten Anfechtungsgründe an das Berufungsgericht zurückverwiesen.</p>
<p>*327a Abs. 1 Satz 1 AktG lautet:</p>
<p>Die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien kann auf Verlangen eines Aktionärs, dem Aktien der Gesellschaft in Höhe von 95 vom Hundert des Grundkapitals gehören (Hauptaktionär), die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf den Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen.</p>
<p>**§ 327e Abs. 3 Satz 1 AktG lautet:</p>
<p>Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister gehen alle Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär über.</p>
<p>***§ 245 Nr. 1 AktG lautet:</p>
<p>Zur Anfechtung ist befugt</p>
<p>1.</p>
<p>jeder in der Hauptversammlung erschienene Aktionär, wenn er die Aktien schon vor der Bekanntmachung der Tagesordnung erworben hatte und gegen den Beschluß Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat;</p>
<p>2……</p>
<p>Urteil vom 22. März 2011 - II ZR 229/09<br />
LG Köln – Urteil vom 17. Oktober 2008 – 82 O 5/08<br />
OLG Köln – Urteil vom 27. August 2009 – 18 U 177/08</p>
<p>Karlsruhe, den 22. März 2011<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof: Werbung mit durchgestrichenen Preisen bei Eröffnungsangebot untersagt</title>
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		<pubDate>Fri, 18 Mar 2011 21:24:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>

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		<description><![CDATA[Der u. a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Werbung mit hervorgehobenen Einführungspreisen, denen höhere durchgestrichene Preise gegenübergestellt werden, nur zulässig ist, wenn sich aus der Werbung ergibt, wie lange die Einführungspreise gelten und ab wann die durchgestrichenen höheren Preisen verlangt werden
Der Beklagte, der im Teppichhandel tätig ist und [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der u. a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Werbung mit hervorgehobenen Einführungspreisen, denen höhere durchgestrichene Preise gegenübergestellt werden, nur zulässig ist, wenn sich aus der Werbung ergibt, wie lange die Einführungspreise gelten und ab wann die durchgestrichenen höheren Preisen verlangt werden</p>
<p>Der Beklagte, der im Teppichhandel tätig ist und im Jahre 2007 eine Niederlassung in Friesenheim bei Freiburg betrieb, warb in einem der Badischen Zeitung beigefügten Prospekt für seine Teppichkollektion &#8220;Original Kanchipur&#8221; mit Einführungspreisen, denen er deutlich höhere durchgestrichene Preise gegenüberstellte. Im Text des Prospekts wies er darauf hin, dass die Kollektion eine Weltneuheit sei, zu deren Markteinführung er als Hersteller hohe Rabatte geben könne.</p>
<p>Die Klägerin, ein Freiburger Wettbewerber, sah in dieser Werbung eine Irreführung und einen Verstoß gegen das wettbewerbsrechtliche Transparenzgebot. Ihre Klage hatte in beiden Vorinstanzen Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat die dagegen eingelegte Revision des Beklagten zurückgewiesen.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat die Ansicht des Berufungsgerichts bestätigt, dass die Bedingungen für die Inanspruchnahme dieser Verkaufsförderungsmaßnahme in der Werbeanzeige nicht - wie in § 4 Nr. 4 UWG gefordert - klar und eindeutig angegeben waren. Außerdem verstoße die Werbung gegen das Irreführungsverbot. Wer mit einem höheren durchgestrichenen Preise werbe, müsse deutlich machen, worauf sich dieser Preis beziehe. Handele es sich um den regulären Preis, den der Händler nach Abschluss der Einführungswerbung verlange, müsse er angeben, ab wann er diesen regulären Preis in Rechnung stellen werde. Anders als beim Räumungsverkauf, bei dem der Kaufmann nach der Rechtsprechung - nicht - zu einer zeitlichen Begrenzung genötigt ist, muss damit ein Einführungsangebot, das mit durchgestrichenen höheren Preisen wirbt, eine zeitliche Begrenzung aufweisen.</p>
<p>Urteil vom 17. März 2011 - I ZR 81/09 - Original Kanchipur<br />
LG Freiburg - Urteil vom 7. März 2008 - 12 O 153/07<br />
OLG Karlsruhe - Urteil vom 14. Mai 2009 - 4 U 49/08</p>
<p>Karlsruhe, den 18. März 2011<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
]]></content:encoded>
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		<item>
		<title>Bundesgerichtshof: Zur Haftung des Luftfahrtunternehmens bei Verlust von Reisegepäck</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2011/03/15/bundesgerichtshof-zur-haftung-des-luftfahrtunternehmens-bei-verlust-von-reisegepack/</link>
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		<pubDate>Tue, 15 Mar 2011 20:28:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Klägerin verlangt von dem beklagten Luftfahrtunternehmen aus eigenem und abgetretenem Recht Schadensersatz für den Verlust von Reisegepäck.
Sie war am 31. August 2008 mit einem von der Beklagten durchgeführten Flug zusammen mit ihrem Lebensgefährten von Frankfurt am Main nach Malaga geflogen. Dabei ging die von der Klägerin als Reisegepäck aufgegebene Golfreisetasche verloren. Nach dem Vortrag [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Klägerin verlangt von dem beklagten Luftfahrtunternehmen aus eigenem und abgetretenem Recht Schadensersatz für den Verlust von Reisegepäck.</p>
<p>Sie war am 31. August 2008 mit einem von der Beklagten durchgeführten Flug zusammen mit ihrem Lebensgefährten von Frankfurt am Main nach Malaga geflogen. Dabei ging die von der Klägerin als Reisegepäck aufgegebene Golfreisetasche verloren. Nach dem Vortrag der Klägerin befand sich in der Tasche außer ihrer eigenen auch die Golfausrüstung ihres Lebensgefährten.</p>
<p>Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen, soweit der geltend gemachte Betrag den Haftungshöchstbetrag nach Art. 22 Abs. 2 Satz 1 des Montrealer Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr vom 28. Mai 1999 (MÜ)* überstiegen hat. Die Klägerin könne über diesen Haftungshöchstbetrag hinaus weder aus eigenem noch aus abgetretenem Recht Schadensersatz verlangen. Bei Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck sei Anspruchsberechtigter nach Art. 17 Abs. 2 Satz 1 MÜ** derjenige, der das Gepäck aufgegeben und dadurch zum Objekt des Luftbeförderungsvertrags gemacht habe. Dabei müsse eine Verbindung zwischen dem Reisenden und dem Gepäck gegeben sein. Diese Zuordnung werde durch den nach Art. 3 Abs. 3 MÜ*** vom Luftfrachtführer auszuhändigenden Gepäckschein dokumentiert. Zwar müsse auch ein Passagier, der Eigentum im Gepäck eines Mitreisenden verloren habe, Schadensersatzansprüche gegenüber dem Luftfrachtführer geltend machen können. Er könne aber keinen Ersatz mehr verlangen, wenn der Mitreisende, der das betreffende Gepäckstück aufgegeben habe, für den Verlust bereits die höchstmögliche Entschädigung nach den Vorschriften des MÜ erhalten habe.</p>
<p>Auf die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin, mit der diese die an sie abgetretenen Ersatzansprüche ihres Lebensgefährten für den Gepäckverlust noch in Höhe von 750 € weiterverfolgt, hat der Bundesgerichtshof die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht der Ersatzanspruch nach Art. 17 Abs. 2 Satz 1 MÜ nicht nur demjenigen Reisenden zu, der die Aufgabe seines Gepäcks durch einen Gepäckschein nach Art. 3 Abs. 3 MÜ dokumentieren kann. Da der Gepäckschein als Legitimationspapier nach § 808 BGB**** nicht den Anspruch auf Herausgabe des aufgegebenen Reisegepäcks verbrieft, kann auch die Geltendmachung des Ersatzanspruchs bei Verlust des Gepäcks nicht an die Vorlage eines Gepäckscheins geknüpft werden. Der Anspruch nach Art. 17 Abs. 2 Satz 1 MÜ steht daher auch einem Reisenden zu, der ihm gehörende Gegenstände in einem Gepäckstück eines anderen Mitreisenden in die Obhut des Luftfrachtführers gegeben hat. Dabei ist der Anspruch auch dann nicht ausgeschlossen, wenn die Haftungshöchstgrenze nach Art. 22 Abs. 2 MÜ mit der Befriedigung der Ansprüche des Reisenden, der das verloren gegangene Gepäckstück aufgegeben hat, bereits ausgeschöpft ist. Art. 22 Abs. 2 Satz 1 MÜ bemisst die Haftungshöchstgrenze nach seinem Wortlaut ausdrücklich je Reisenden.</p>
<p>*Art. 22 MÜ - Haftungshöchstbeträge bei Verspätung sowie für Reisegepäck und Güter</p>
<p>…</p>
<p>(2) Bei der Beförderung von Reisegepäck haftet der Luftfrachtführer für Zerstörung, Verlust, Beschädigung oder Verspätung nur bis zu einem Betrag von 1000 Sonderziehungsrechten je Reisenden; diese Beschränkung gilt nicht, wenn der Reisende bei der Übergabe des aufgegebenem Reisegepäcks an den Luftfrachtführer das Interesse an der Ablieferung am Bestimmungsort betragsmäßig angegeben und den verlangten Zuschlag entrichtet hat. In diesem Fall hat der Luftfrachtführer bis zur Höhe des angegebenen Betrags Ersatz zu leisten, sofern er nicht nachweist, dass dieser höher ist als das tatsächliche Interesse des Reisenden an der Ablieferung am Bestimmungsort.</p>
<p>**Art. 17 MÜ - Tod und Körperverletzung von Reisenden –Beschädigung von Reisegepäck</p>
<p>…</p>
<p>(2) Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck entsteht, jedoch nur, wenn das Ereignis, durch das die Zerstörung, der Verlust oder die Beschädigung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder während eines Zeitraums eingetreten ist, in dem sich das aufgegebene Reisegepäck in der Obhut des Luftfrachtführers befand.</p>
<p>…</p>
<p>***Art. 3 MÜ – Reisende und Reisegepäck</p>
<p>…</p>
<p>(3) Der Luftfrachtführer hat dem Reisenden für jedes aufgegebene Gepäckstück einen Beleg zur Gepäckidentifizierung auszuhändigen.</p>
<p>****§ 808 BGB - Namenspapiere mit Inhaberklausel</p>
<p>(1) Wird eine Urkunde, in welcher der Gläubiger benannt ist, mit der Bestimmung ausgegeben, dass die in der Urkunde versprochene Leistung an jeden Inhaber bewirkt werden kann, so wird der Schuldner durch die Leistung an den Inhaber der Urkunde befreit. Der Inhaber ist nicht berechtigt, die Leistung zu verlangen.</p>
<p>(2) Der Schuldner ist nur gegen Aushändigung der Urkunde zur Leistung verpflichtet. Ist die Urkunde abhanden gekommen oder vernichtet, so kann sie, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, im Wege des Aufgebotsverfahrens für kraftlos erklärt werden. Die in § 802 für die Verjährung gegebenen Vorschriften finden Anwendung.</p>
<p>Urteil vom 15. März 2011 – X ZR 99/10<br />
AG Rüsselsheim - Urteil vom 5. November 2009 – 3 C 1216/08 (32)<br />
LG Darmstadt - Urteil vom 16. Juni 2010 – 7 S 225/09</p>
<p>Karlsruhe, den 15. März 2011<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesverfassungsgericht: Zur Frage eines Beweisverwertungsverbotes wegen Verstoßes gegen den Richtervorbehalt bei Anordnung einer Blutentnahme</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2011/03/15/bundesverfassungsgericht-zur-frage-eines-beweisverwertungsverbotes-wegen-verstoses-gegen-den-richtervorbehalt-bei-anordnung-einer-blutentnahme/</link>
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		<pubDate>Tue, 15 Mar 2011 20:27:46 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Pressemitteilung Nr. 21/2011 vom 15. März 2011
Beschluss vom 24. Februar 2011
2 BvR 1596/10, 2 BvR 2346/10
Die Anordnung einer Blutentnahme zur Feststellung der Blutalkoholkonzentration steht gemäß § 81a Abs. 2 StPO dem Richter zu (Richtervorbehalt) und darf nur bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung (Gefahr im Verzug) von der Staatsanwaltschaft oder den ermittelnden Polizeibeamten getroffen werden.
Die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung Nr. 21/2011 vom 15. März 2011<br />
Beschluss vom 24. Februar 2011<br />
2 BvR 1596/10, 2 BvR 2346/10</p>
<p>Die Anordnung einer Blutentnahme zur Feststellung der Blutalkoholkonzentration steht gemäß § 81a Abs. 2 StPO dem Richter zu (Richtervorbehalt) und darf nur bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung (Gefahr im Verzug) von der Staatsanwaltschaft oder den ermittelnden Polizeibeamten getroffen werden.</p>
<p>Die Beschwerdeführer in den zwei miteinander verbundenen Verfahren sind wegen Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Die Verurteilung stützte sich jeweils auf das Ergebnis der durch die ermittelnden Polizeibeamten vor Ort angeordneten Blutentnahme und –untersuchung, die eine Blutalkoholkonzentration im Bereich der absoluten Fahruntüchtigkeit auswies. Im ersten Verfahren hatte der Polizeibeamte des Funkstreifenwagens an einem Sonntagnachmittag den Diensthabenden auf der Wache zuvor ersucht, einen richterlichen Beschluss zu erwirken. Als ihm von dort mitgeteilt wurde, dass ein Richter telefonisch nicht habe erreicht werden können, ordnete der Polizeibeamte vor Ort selbst die Blutentnahme an. Ob tatsächlich versucht worden war, einen Richter zu erreichen, konnte nicht geklärt werden, da der Vorgang nicht in den Akten dokumentiert war. Im zweiten Verfahren hatte die Polizei an einem Sonntag gegen 4.30 Uhr nach erfolglosem Versuch, den staatsanwaltschaftlichen Bereitschaftsdienst zu erreichen, die Blutentnahme angeordnet. Nach den gerichtlichen Feststellungen existierte kein nächtlicher richterlicher Eildienst bei dem zuständigen Amtsgericht.</p>
<p>Mit den gegen ihre Verurteilung gerichteten Verfassungsbeschwerden rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung ihrer Grundrechte auf effektiven Rechtsschutz und auf ein faires und rechtsstaatliches Verfahren sowie auf körperliche Unversehrtheit. Die Entnahme einer Blutprobe ohne richterliche Anordnung habe in ihrem Fall zu einem Beweisverwertungsverbot geführt, d. h. das Ergebnis der Blutuntersuchung hätte der Verurteilung nicht als Beweismittel zugrunde gelegt werden dürfen.</p>
<p>Die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen nicht vorliegen, die Beschwerdeführer insbesondere nicht in ihren Grundrechten verletzt sind.</p>
<p>Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:</p>
<p>1. Die Ablehnung eines Beweisverwertungsverbots durch die Fachgerichte verletzt die Beschwerdeführer nicht in ihrem Recht auf einen effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG. Nach gefestigter und willkürfreier Rechtsprechung der Strafgerichte ist dem Strafverfahrensrecht ein allgemein geltender Grundsatz, dass jeder Verstoß gegen Beweiserhebungsvorschriften ein strafprozessuales Verwertungsverbot nach sich zieht, fremd. Vielmehr gilt der Grundsatz, dass das Gericht die Wahrheit zu erforschen und dazu die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle hierfür bedeutsamen Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken hat. Ein Beweisverwertungsverbot ist daher als Ausnahme nur nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift oder aus übergeordneten wichtigen Gründen nach Abwägung der widerstreitenden Interessen im Einzelfall anzuerkennen, insbesondere bei willkürlicher Annahme von Gefahr im Verzug oder dem Vorliegen eines besonders schweren Verfahrensfehlers.</p>
<p>Vor diesem Hintergrund ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass nach der strafgerichtlichen Rechtsprechung eine fehlende Dokumentation allein nicht zu einem Verwertungsverbot führt. Gleiches gilt für das Fehlen eines nächtlichen richterlichen Bereitschaftsdienstes. In einem solchen Fall können die Strafgerichte darauf verweisen, dass die handelnden Polizeibeamten den Richtervorbehalt nicht willkürlich oder zielgerichtet umgehen. Auch die Nichterreichbarkeit des staatsanwaltschaftlichen Bereitschaftsdienstes führt nicht zu einem verfassungsrechtlich gebotenen Beweisverwertungsverbot. Da nach § 81a StPO sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die ermittelnden Polizeibeamten bei Gefahr im Verzug die Befugnis zur Anordnung einer Blutentnahme haben, ist deren Ergebnis unabhängig von der einfachrechtlichen Frage verwertbar, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die Eilkompetenz vorrangig durch die Staatsanwaltschaft wahrzunehmen ist.</p>
<p>2. Die Ablehnung eines Beweisverwertungsverbots verstößt auch nicht gegen das Recht auf ein faires und rechtsstaatliches Verfahren. Ein solcher Verstoß liegt erst vor, wenn eine Gesamtschau auf das Verfahrensrecht ergibt, dass rechtsstaatlich zwingende Folgerungen nicht gezogen worden sind oder rechtsstaatlich Unverzichtbares preisgegeben wurde. Der einfachrechtliche Richtervorbehalt des § 81a Abs. 2 StPO beruht auf einer Entscheidung des Gesetzgebers, nicht auf einer zwingenden verfassungsrechtlichen Vorgabe. Er gehört nicht zum Bereich des rechtsstaatlich Unverzichtbaren und stellt keinen so schwerwiegenden Eingriff in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG dar, dass von Verfassungs wegen ein Richtervorbehalt zu verlangen wäre. Daher kann ein Verstoß gegen den Richtervorbehalt im nachfolgenden Strafverfahren nur im Einzelfall eine verfassungsrechtliche Bedeutung erlangen, wenn eine willkürliche, den Fairnessgrundsatz ignorierende Auslegung und Anwendung der maßgeblichen strafprozessualen Vorschriften vorliegt. Hierfür sind in den vorliegenden Verfahren keine Anhaltspunkte gegeben.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof: Verurteilung eines Berliner Polizeibeamten wegen Totschlags rechtskräftig</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2011/03/10/bundesgerichtshof-verurteilung-eines-berliner-polizeibeamten-wegen-totschlags-rechtskraftig/</link>
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		<pubDate>Thu, 10 Mar 2011 19:58:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.fachanwaltsliste.de/blog/?p=1124</guid>
		<description><![CDATA[Das Landgericht Neuruppin hat den Polizeibeamten wegen Totschlags zu zwei Jahren Freiheitsstrafe mit Bewährung verurteilt. Nach den Feststellungen des Schwurgerichts tötete er einen zur Festnahme ausgeschriebenen Straftäter mit einem Nahschuss, als dieser sich der Festnahme durch Flucht mit einem gestohlenen Pkw entziehen wollte. Der Angeklagte habe in einer durch die Dramatik der Situation bedingten Kurzschlussreaktion [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Landgericht Neuruppin hat den Polizeibeamten wegen Totschlags zu zwei Jahren Freiheitsstrafe mit Bewährung verurteilt. Nach den Feststellungen des Schwurgerichts tötete er einen zur Festnahme ausgeschriebenen Straftäter mit einem Nahschuss, als dieser sich der Festnahme durch Flucht mit einem gestohlenen Pkw entziehen wollte. Der Angeklagte habe in einer durch die Dramatik der Situation bedingten Kurzschlussreaktion geschossen. Die Tat sei aber nach Lage des Falles weder nach Polizeirecht noch durch Notwehr bzw. Nothilfe gerechtfertigt.</p>
<p>Zwei Kollegen des Hauptangeklagten sind wegen versuchter Strafvereitelung im Amt zu Geldstrafen verurteilt worden. Das Schwurgericht ist davon ausgegangen, dass sie – als Zeugen vernommen – zum Zeitpunkt und den näheren Umständen des tödlichen Schusses nicht die Wahrheit gesagt haben, um den Hauptangeklagten vor Strafe zu bewahren.</p>
<p>Der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die gegen die Verurteilungen gerichteten Revisionen aller Angeklagten in Einklang mit dem Antrag des Generalbundesanwalts verworfen. Entsprechend hat er über die Revisionen als Nebenkläger zugelassener Angehöriger des Getöteten entschieden, die eine Bestrafung des Hauptangeklagten wegen Mordes erstrebt hatten. Das Urteil des Landgerichts Neuruppin ist damit rechtskräftig.</p>
<p>Beschluss vom 24. Februar 2011 – 5 StR 534/10<br />
Landgericht Neuruppin – Urteil vom 3. Juli 2010 – 11 Ks 321 Js 2/09 (1/10)</p>
<p>Karlsruhe, den 10. März 2011<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2011/03/10/bundesgerichtshof-verurteilung-eines-berliner-polizeibeamten-wegen-totschlags-rechtskraftig/feed/</wfw:commentRss>
		</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof: Zur Beweislast für einen Mangel der Kaufsache nach der Durchführung von Nachbesserungsarbeiten</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2011/03/10/bundesgerichtshof-zur-beweislast-fur-einen-mangel-der-kaufsache-nach-der-durchfuhrung-von-nachbesserungsarbeiten/</link>
		<comments>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2011/03/10/bundesgerichtshof-zur-beweislast-fur-einen-mangel-der-kaufsache-nach-der-durchfuhrung-von-nachbesserungsarbeiten/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 10 Mar 2011 19:57:38 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Handelsrecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.fachanwaltsliste.de/blog/?p=1122</guid>
		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof hat heute eine Entscheidung zur Beweislast für einen Mangel der Kaufsache nach der Durchführung von Nachbesserungsarbeiten getroffen.
Der Kläger leaste von einer Leasinggesellschaft einen Neuwagen Audi S4, den die Gesellschaft bei der Beklagten erwarb. Die Gewährleistungsansprüche bezüglich des Pkw wurden von der Leasinggesellschaft an den Kläger abgetreten. Bereits kurz nach Übergabe beanstandete der Kläger [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof hat heute eine Entscheidung zur Beweislast für einen Mangel der Kaufsache nach der Durchführung von Nachbesserungsarbeiten getroffen.</p>
<p>Der Kläger leaste von einer Leasinggesellschaft einen Neuwagen Audi S4, den die Gesellschaft bei der Beklagten erwarb. Die Gewährleistungsansprüche bezüglich des Pkw wurden von der Leasinggesellschaft an den Kläger abgetreten. Bereits kurz nach Übergabe beanstandete der Kläger verschiedene Mängel, darunter einen Fehler des Motors, der sich in Zündaussetzern, sporadischem Leistungsverlust und Rütteln des Motors zeige. Die Beklagte führte mehrfach Nachbesserungsarbeiten durch. Der Kläger behauptet, dass der Mangel auch durch die Reparaturversuche der Beklagten nicht beseitigt worden sei, und erklärte den Rücktritt vom Kaufvertrag.</p>
<p>Mit seiner Klage begehrt der Kläger von der Beklagten die Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich der erlangten Gebrauchsvorteile Zug um Zug gegen Rückgabe des Audi S4. Im Rahmen der während des Prozesses erfolgten Beweiserhebung stellte der Sachverständige erstmals bei der dritten Begutachtung des Fahrzeugs den vom Kläger beschriebenen Mangel fest. Der Sachverständige konnte jedoch nicht angeben, wann dieser Mangel erstmalig aufgetreten war. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen, weil der Kläger nicht habe beweisen können, dass der vom Sachverständigen im Prozess festgestellte Fahrzeugmangel auf der erfolglosen Nachbesserung der Beklagten beruhe und nicht auf eine neue Mängelursache zurückzuführen sei.</p>
<p>Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers hatte Erfolg. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat seine Rechtsprechung bekräftigt, dass der Käufer, der die Kaufsache nach einer Nachbesserung des Verkäufers wieder entgegengenommen hat, die Beweislast für das Fehlschlagen der Nachbesserung trägt. Die Beweislast erstreckt sich allerdings nicht auf die Frage, auf welche Ursache ein Mangel der verkauften Sache zurückzuführen ist, sofern eine Verursachung durch unsachgemäßes Verhalten des Käufers ausgeschlossen ist. Weist die Kaufsache – wie vorliegend – auch nach den Nachbesserungsversuchen des Verkäufers noch den bereits zuvor gerügten Mangel auf, muss der Käufer nicht nachweisen, dass dieser Mangel auf derselben technischen Ursache beruht wie der zuvor gerügte Mangel.</p>
<p>Urteil vom 9. März 2011 – VIII ZR 266/09<br />
LG Hof – Urteil vom 3. November 2008 – 32 O 1297/04<br />
OLG Bamberg – Urteil vom 26. August 2009 – 8 U 193/08</p>
<p>Karlsruhe, den 9. März 2011<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2011/03/10/bundesgerichtshof-zur-beweislast-fur-einen-mangel-der-kaufsache-nach-der-durchfuhrung-von-nachbesserungsarbeiten/feed/</wfw:commentRss>
		</item>
		<item>
		<title>Bundesverfassungsgericht: Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für eine Amtshaftungsklage wegen menschenunwürdiger Haftunterbringung</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2011/03/10/bundesverfassungsgericht-erfolgreiche-verfassungsbeschwerde-gegen-die-versagung-von-prozesskostenhilfe-fur-eine-amtshaftungsklage-wegen-menschenunwurdiger-haftunterbringung/</link>
		<comments>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2011/03/10/bundesverfassungsgericht-erfolgreiche-verfassungsbeschwerde-gegen-die-versagung-von-prozesskostenhilfe-fur-eine-amtshaftungsklage-wegen-menschenunwurdiger-haftunterbringung/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 10 Mar 2011 19:56:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Verwaltungsrecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.fachanwaltsliste.de/blog/?p=1119</guid>
		<description><![CDATA[Pressemitteilung Nr. 20/2011 vom 9. März 2011
Beschluss vom 22. Februar 2011
1 BvR 409/09
Der Beschwerdeführer beantragte Prozesskostenhilfe für eine Amtshaftungsklage gegen das Land Nordrhein-Westfalen wegen menschenunwürdiger Unterbringung in zwei Justizvollzugsanstalten, in denen er sich zunächst in Untersuchungshaft und später in Strafhaft befunden hatte. Er sei im Jahr 2007 insgesamt 151 Tage unter menschenunwürdigen Haftbedingungen untergebracht worden: [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung Nr. 20/2011 vom 9. März 2011<br />
Beschluss vom 22. Februar 2011<br />
1 BvR 409/09</p>
<p>Der Beschwerdeführer beantragte Prozesskostenhilfe für eine Amtshaftungsklage gegen das Land Nordrhein-Westfalen wegen menschenunwürdiger Unterbringung in zwei Justizvollzugsanstalten, in denen er sich zunächst in Untersuchungshaft und später in Strafhaft befunden hatte. Er sei im Jahr 2007 insgesamt 151 Tage unter menschenunwürdigen Haftbedingungen untergebracht worden: Die ihm jeweils zugewiesenen Hafträume, die er sich mit einem Mitgefangenen habe teilen müssen, hätten lediglich eine Grundfläche von 8 m2 aufgewiesen. Die darin befindliche Toilette sei nur durch eine verstellbare Holzwand mit einer kleinen Sichtschutzfläche vom übrigen Raum abgetrennt gewesen. Der Tisch, an dem die Mahlzeiten eingenommen worden seien, sei nur einen Meter von der Toilette entfernt gewesen. Abgesehen von etwa einem Monat, in dem er aufgrund einer Arbeitstätigkeit den Haftraum täglich für 8 Stunden habe verlassen können, habe er sich im Übrigen 23 Stunden täglich mit wechselnden Mitgefangenen darin befunden. Auf seine Proteste und Verlegungsanträge sei ihm nur jeweils mitgeteilt worden, dass eine Verlegung nicht möglich sei, da die Justizvollzugsanstalten überbelegt seien und es eine Warteliste gebe. Einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung habe er nicht gestellt, weil das Land mangels räumlicher Kapazitäten kontinuierlich gerichtliche Entscheidungen ignoriere.</p>
<p>Das Landgericht wies das Prozesskostenhilfegesuch des Beschwerdeführers zurück. Ein Entschädigungsanspruch aus § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG stehe ihm nicht zu. Die gemeinsame Unterbringung von Strafgefangenen stelle ohne das Hinzutreten erschwerender, den Strafgefangenen benachteiligender Umstände keine Verletzung der Menschenwürde dar. Die Gewährung einer Geldentschädigung setze nicht nur das Vorhandensein von besonders bedrückenden räumlichen Verhältnissen voraus, sondern der zu unterstellende beengte Zustand des Haftraums müsse den betroffenen Gefangenen seelisch oder körperlich nachhaltig und dauerhaft belastet haben. Dazu trage der Beschwerdeführer nur unsubstantiiert vor. Zudem habe dieser dadurch, dass er jedenfalls für einen Monat einer Arbeit nachgegangen sei und im Übrigen eine Stunde Freigang gehabt habe, Vergünstigungen erhalten, durch welche die Haftbedingungen gemildert worden seien. Ein Entschädigungsanspruch sei überdies gemäß § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen, weil der Beschwerdeführer es schuldhaft unterlassen habe, den ihm nach dem Strafvollzugsgesetz bzw. den für die Untersuchungshaft geltenden Vorschriften möglichen Rechtsbehelf einzulegen. Denn dadurch hätte er den von ihm jetzt geltend gemachten Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht durch menschenunwürdige Haftbedingungen abwenden können. Das Oberlandesgericht wies die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts zurück.</p>
<p>Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer u. a. eine Verletzung seines Anspruchs auf Rechtsschutzgleichheit. Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die angegriffenen Entscheidungen aufgehoben, weil sie den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit aus Art. 3 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG verletzen. Die Sache ist zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen worden.</p>
<p>Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:</p>
<p>Der verfassungsrechtliche Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Diesem Gebot widerspricht es, wenn ein Fachgericht bereits im Prozesskostenhilfeverfahren bei der Prüfung der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung eine entscheidungserhebliche schwierige Rechtsfrage zum Nachteil des Unbemittelten beantwortet oder von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht. So verhält es sich hier.</p>
<p>Das Landgericht weicht bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Amtshaftungsklage in Bezug auf die Voraussetzungen einer Menschenwürdeverletzung von der fachgerichtlichen und verfassungsrechtlichen Rechtsprechung ab. Danach erfüllen die vom Landgericht als gegeben unterstellten räumlichen Haftbedingungen die Kriterien für eine Verletzung der Menschenwürde, da in den vom Beschwerdeführer bewohnten Hafträumen die üblicherweise veranschlagten Mindestflächen pro Gefangenen unterschritten wurden und die jeweils integrierte Toilette nicht räumlich abgetrennt und belüftet war. Zusätzlicher Umstände bedurfte es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedenfalls zur Annahme einer Menschenwürdeverletzung nicht. Ferner lagen auch keine Umstände vor, welche die räumlichen Haftbedingungen abgemildert hätten. So ist es unerheblich, dass der Beschwerdeführer zeitweilig einer Arbeit nachging, da er für diesen Zeitraum keine Entschädigung beansprucht. Soweit das Landgericht ohne entsprechenden Tatsachenvortrag unterstellt hat, der Beschwerdeführer hätte täglich Sport- und Freizeitangeboten nachgehen können, ist nicht ersichtlich, wie diese sich bei einer täglichen dreiundzwanzigstündigen Einschlusszeit maßgeblich auf die Haftbedingungen hätten auswirken können. Gleiches gilt für die tägliche Stunde Hofgang.</p>
<p>Es ist ebenfalls verfassungsrechtlich zu beanstanden, dass das Landgericht der beabsichtigten Amtshaftungsklage die Erfolgsaussicht deshalb abgesprochen hat, weil der Beschwerdeführer keinen Rechtsbehelf gegen die von ihm gerügten Haftbedingungen eingelegt hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Schadensersatzpflicht gemäß § 839 Abs. 3 BGB nur dann vollumfänglich verneint werden, wenn die Einlegung eines gebotenen Rechtsbehelfs den Schadenseintritt gänzlich verhindert hätte. Für die Kausalität zwischen Nichteinlegung des Rechtsbehelfs und dem Schadenseintritt trägt der Schädiger die Darlegungs- und Beweispflicht. Hiervon ist das Landgericht abgewichen. Denn für seine Annahme, dass einem Rechtsbehelf des Beschwerdeführers stattgegeben und er sofort in eine Einzelzelle verlegt worden wäre, mit der Folge, dass eine Menschenwürdeverletzung gänzlich verhindert worden wäre, fehlt es an einem entsprechenden Vortrag des hier darlegungs- und beweisbelasteten Landes. Es hat zur Frage der Kausalität überhaupt nicht Stellung genommen, obwohl der Beschwerdeführer diese nicht nur ausdrücklich bestritten, sondern auch tatsächliche Anhaltspunkte dafür aufgezeigt hat, dass ein Rechtsbehelf mangels räumlicher Kapazitäten keine Abhilfe gebracht hätte.</p>
<p>Ferner hat das Landgericht im Hinblick auf die Rechtsfolgenseite des geltend gemachten Anspruchs, die Gewährung einer Geldentschädigung, eine schwierige entscheidungserhebliche Rechtsfrage im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden. Das Landgericht stützt sich insoweit auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der eine Geldentschädigung wegen menschenunwürdiger Haftbedingungen von Zusatzerfordernissen wie etwa der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs bzw. die konkrete Beeinträchtigung des körperlichen und seelischen Wohls, ferner von dem Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie von dem Grad seines Verschuldens abhängig macht. Dabei hat das Landgericht vernachlässigt, dass sich die betreffende Entscheidung des Bundesgerichtshofs mit einem wesentlich abweichenden Sachverhalt befasst und die Zusatzerfordernisse erkennbar an die kurze Dauer jener menschenunwürdigen Unterbringung von lediglich zwei Tagen anknüpft. Demgegenüber ist hier selbst nach dem Vortrag des Landes ein Zeitraum zu veranschlagen, welcher im Verhältnis zu der Entscheidung des Bundesgerichtshofs die dort zugrunde liegende Unterbringungsdauer um ein Vielfaches übersteigt. Die bislang ungeklärte Rechtsfrage, ob bei längerer Dauer menschenunwürdiger Unterbringung für die Zuerkennung einer Geldentschädigung auf die vom Bundesgerichtshof in anderer Konstellation geforderten Zusatzerfordernisse verzichtet werden kann, durfte das Landgericht nicht in Vorwegnahme des Hauptsacheverfahrens abschließend im Prozesskostenhilfeverfahren entscheiden.</p>
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		<title>Bundesgerichtshof: Zur Zulässigkeit von Werbeschreiben mit Kreditkarten</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2011/03/04/bundesgerichtshof-zur-zulassigkeit-von-werbeschreiben-mit-kreditkarten/</link>
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		<pubDate>Fri, 04 Mar 2011 18:11:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Bankrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Deutsche Postbank AG versandte im Jahr 2008 an eine Vielzahl ihrer Kunden persönlich adressierte Werbeschreiben, denen eine auf den Namen des Adressaten ausgestellte Kreditkarte beigefügt war. Um die Kreditkarte verwenden zu können, musste der Bankkunde ein als Freischaltauftrag bezeichnetes Formular unterzeichnen und der beklagten Bank zusenden. Im ersten Jahr sollte die Kreditkarte kostenlos sein.
Der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Deutsche Postbank AG versandte im Jahr 2008 an eine Vielzahl ihrer Kunden persönlich adressierte Werbeschreiben, denen eine auf den Namen des Adressaten ausgestellte Kreditkarte beigefügt war. Um die Kreditkarte verwenden zu können, musste der Bankkunde ein als Freischaltauftrag bezeichnetes Formular unterzeichnen und der beklagten Bank zusenden. Im ersten Jahr sollte die Kreditkarte kostenlos sein.</p>
<p>Der Kläger, der Bundesverband der Verbraucherzentralen, hat darin einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht, insbesondere unter den Gesichtspunkten einer unsachlichen Einflussnahme auf die Entscheidungsfreiheit der Adressaten des Werbeschreibens (§ 4 Nr. 1 UWG) und einer unzumutbaren Belästigung (§ 7 Abs. 1 UWG) gesehen. Er hat die Beklagte auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch genommen.</p>
<p>Landgericht und Berufungsgericht haben die Klage abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Klägers zurückgewiesen.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat die Auffassung des Berufungsgerichts bestätigt, dass eine unzulässige Einflussnahme auf die Entscheidungsfreiheit der angeschriebenen Kunden der Beklagten nach § 4 Nr. 1 UWG nicht vorliegt. Die Verbraucher kennen die Funktionsweise einer Kreditkarte. Sie wissen aufgrund des Werbeschreibens, dass die übersandte Kreditkarte erst nach Rücksendung des Freischaltauftrags eingesetzt werden kann, durch den ein entgeltlicher Kreditkartenvertrag mit der Postbank zustande kommt.</p>
<p>Der Kunde wird durch die Zusendung der Kreditkarte auch nicht im Sinne des § 7 Abs. 1 UWG unzumutbar belästigt. Wegen der auf ihren Namen ausgestellten Kreditkarten werden sich Kunden zwar häufig veranlasst sehen, die Karten vor der Entsorgung - etwa durch Zerschneiden - zu zerstören, um ihre persönlichen Daten unkenntlich zu machen und dadurch einen Missbrauch zu verhindern. Dieser erhöhte Aufwand führt aber noch nicht zu einer den Adressaten unzumutbaren Belästigung. Ob die Werbemaßnahme die Schwelle zur Unzumutbarkeit überschreitet, ist durch eine Abwägung der geschützten Interessen des Adressaten und des werbenden Unternehmens zu ermitteln. Nach der danach gebotenen Abwägung überwiegen die Interessen des werbenden Unternehmens an zielgerichteter Ansprache seiner Kunden den Eingriff in die Privatsphäre des Adressaten des Werbeschreibens, dem eine sichere Entsorgung der Kreditkarte eine gegenüber üblichen Werbebriefen etwas größere Mühe bereitet.</p>
<p>Die Vorschrift des § 675m Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB, die die unaufgeforderte Zusendung von Zahlungsinstrumenten untersagt, ist erst nach der beanstandeten Werbemaßnahme in Kraft getreten. Die Bestimmung war deshalb für die Prüfung der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit der Werbung ohne Belang.</p>
<p>Urteil vom 3. März 2011 - I ZR 167/09 – Kreditkartenwerbung<br />
LG Bonn - Urteil vom 23. April 2009 - 14 O 18/09<br />
OLG Köln - Urteil vom 2. Oktober 2009 - 6 U 95/09</p>
<p>Karlsruhe, den 3. März 2011<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
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		<title>Bundesverfassungsgericht: Verfassungsbeschwerde gegen die Neufassung des Bauforderungssicherungsgesetzes erfolglos</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2011/03/03/bundesverfassungsgericht-verfassungsbeschwerde-gegen-die-neufassung-des-bauforderungssicherungsgesetzes-erfolglos/</link>
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		<pubDate>Thu, 03 Mar 2011 17:45:37 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Architektenrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Baurecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Pressemitteilung Nr. 19/2011 vom 3. März 2011
Beschluss vom 27. Januar 2011
1 BvR 3222/09
Das Gesetz über die Sicherung der Bauforderungen (Bauforderungssicherungsgesetz -BauFordSiG) dient dem Zweck, Bauhandwerker und andere Baubeteiligte, die mit ihren Arbeiten in Vorleistung treten, vor Forderungsausfällen, insbesondere bei einem Bankrott des Bauunternehmers, zu schützen. Vor dem Hintergrund, dass vor allem Handwerker und mittelständische Bauunternehmen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung Nr. 19/2011 vom 3. März 2011<br />
Beschluss vom 27. Januar 2011<br />
1 BvR 3222/09</p>
<p>Das Gesetz über die Sicherung der Bauforderungen (Bauforderungssicherungsgesetz -BauFordSiG) dient dem Zweck, Bauhandwerker und andere Baubeteiligte, die mit ihren Arbeiten in Vorleistung treten, vor Forderungsausfällen, insbesondere bei einem Bankrott des Bauunternehmers, zu schützen. Vor dem Hintergrund, dass vor allem Handwerker und mittelständische Bauunternehmen in den neuen Bundesländern seit längerer Zeit erhebliche Forderungsausfälle und daraus resultierende teilweise existenzbedrohende Liquiditätsschwierigkeiten beklagt hatten, wurde das Bauforderungssicherungsgesetz durch Artikel 3 des Gesetzes zur Sicherung von Werkunternehmeransprüchen und zur verbesserten Durchsetzung von Forderungen vom 23. Oktober 2008 novelliert. Insbesondere wurde die Vorschrift des § 1 BauFordSiG ausgeweitet, die den Empfänger von Baugeld verpflichtet, dieses nur zur Befriedigung von Forderungen solcher Personen zu verwenden, die an der Herstellung des Baus aufgrund eines Werk-, Dienst- oder Lieferungvertrags beteiligt waren. Von dieser Baugeldverwendungspflicht sollten nunmehr alle Gelder erfasst werden, die ein Unternehmer in der Kette nach dem Bauherrn erhält. § 2 BauFordSiG enthält einen die Fälle einer Zuwiderhandlung regelnden Straftatbestand, der im Wesentlichen der früher in § 5 erfassten Strafbestimmung entspricht.</p>
<p>Die Beschwerdeführerin zu 1), eine GmbH, ist ein Bauunternehmen mit den Schwerpunkten Verkehrswegebau, Ingenieurhoch- und -tiefbau, Rekonstruktion von Bestandsbauwerken sowie Schlüsselfertigbau. Der Beschwerdeführer zu 2) ist Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter der Beschwerdeführerin zu 1). Mit der Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung ihrer Berufsfreiheit und des allgemeinen Gleichheitssatzes. Zudem verstoße die Strafvorschrift in § 2 BauFordSiG gegen das Bestimmtheitsgebot (Art. 103 Abs. 2 GG) und gegen die Unschuldsvermutung aus Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 11 AEMR, Art. 6 EMRK.</p>
<p>Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes, des Bestimmtheitsgebots und der Unschuldsvermutung geltend machen, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil sie nicht hinreichend substantiiert begründet worden ist. Im Übrigen ist sie unbegründet, da die Beschwerdeführer durch die angegriffenen Regelungen nicht in ihrer durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsfreiheit verletzt werden.</p>
<p>Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:</p>
<p>Die durch die Neufassung des Bauforderungssicherungsgesetzes in ihrem Anwendungsbereich erheblich ausgeweitete Pflicht zur zweckentsprechenden Verwendung von Baugeld greift zwar in das Grundrecht der Berufsfreiheit ein. Die Verpflichtung, empfangenes Baugeld entsprechend den gesetzlichen Vorgaben zu verwenden, beeinträchtigt nicht nur die Beschwerdeführerin zu 1) in diesem Grundrecht, sondern auch den Beschwerdeführer zu 2), da ihm in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer im Falle einer Zuwiderhandlung Sanktionen in Form von Schadensersatzansprüchen und Strafbarkeit drohen.</p>
<p>Der Eingriff ist jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt. § 1 BauFordSiG genügt den sich aus Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG ergebenden Bestimmtheitsanforderungen. Der Vorschrift ist das klare Handlungsgebot zu entnehmen, empfangenes Baugeld zur Befriedigung von Forderungen der im Gesetz genannten Personen zu verwenden. Weiter folgt aus Wortlaut, Zweck und Entstehungsgeschichte der Norm eindeutig, dass Baugeld nur zur Befriedigung solcher Baugläubiger eingesetzt werden darf, die für genau die Baustelle tätig geworden sind, für die das Baugeld gegeben wurde. Die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Maße ein Baugeldempfänger das Baugeld vor dem Zugriff Dritter zu sichern hat, lässt sich mit allgemeinen Auslegungsgrundsätzen beantworten. § 1 Abs. 1 Satz 1 BauFordSiG steht ferner nicht in einem rechtsstaatlich bedenklichen Normwiderspruch zum Insolvenzrecht.</p>
<p>Der Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit genügt auch materiell den verfassungsrechtlichen Anforderungen, da er durch das Ziel des Bauforderungssicherungsgesetzes und seiner Novellierung, nämlich Bauhandwerker und andere Baubeteiligte vor Forderungsausfällen zu schützen, legitimiert ist.</p>
<p>Derzeit ist nicht festzustellen, dass die angegriffenen Regelungen zur Erreichung dieses Zwecks nicht geeignet wären. Im Rahmen seines weitgehenden Einschätzungs- und Prognosespielraums durfte der Gesetzgeber davon ausgehen, dass die praktische Bedeutung der Regelungen steigen würde. Es ist auch nicht zu erkennen, dass die angegriffene Baugeldverwendungspflicht zur Zweckerreichung ungeeignet wäre, weil sie den Baugläubigern aufgrund insolvenzrechtlicher Regelungen keinen wirksamen Schutz bieten könnte. Denn dadurch würden das Verbot, Baugeld selbst zu verbrauchen oder an Dritte zu zahlen, und die aus einem Verstoß resultierenden Schadensersatzansprüche von Baugläubigern nicht beeinträchtigt.</p>
<p>Gegen die Erforderlichkeit des Eingriffs bestehen derzeit ebenfalls keine Bedenken. Dies gilt auch für die Pflicht einer baustellenspezifischen Verwendung des Baugeldes. Eine Lockerung dieser Verpflichtung würde zwar, wie von der Bundesregierung und den Fraktionen von CDU/CSU und SPD im Jahr 2009 in ihren Gesetzentwürfen zur Änderung des Bauforderungssicherungsgesetzes vertreten, für Baugeldempfänger ein erheblich größeres Maß an Flexibilität und eine geringere Beeinträchtigung ihrer Liquidität mit sich bringen. Nach den schlüssigen Einwänden des Bundesrates lässt sich jedoch nicht feststellen, dass eine gelockerte Baugeldverwendungspflicht in jeder Hinsicht zur Zweckerreichung gleich geeignet wäre. Denn nach Einschätzung des Bundesrats würde zum einen eine Aufhebung der Verpflichtung zur baustellenspezifischen Verwendung dazu führen, dass überschuldete Bauträger und Generalunternehmer „im Schneeballsystem immer wieder «alte Löcher stopfen»&#8221; und sich zu Lasten der am jeweils jüngsten Projekt beteiligten Subunternehmer länger am Markt halten könnten. Zum anderen, so die weitere Prognose des Bundesrats, würde der Wegfall der Verpflichtung zur baustellenspezifischen Verwendung dazu führen, dass der Schutz von Subunternehmern nicht mehr praktikabel gewährleistet wäre.</p>
<p>Der Eingriff ist auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Zwar wird die Beschwerdeführerin zu 1) durch die Baugeldverwendungspflicht erheblich in ihrer wirtschaftlichen Handlungsfreiheit beeinträchtigt, da sie das Baugeld nicht dazu benutzen darf, ältere Forderungen aus anderen Baumaßnahmen zu begleichen, und damit für sie die Möglichkeit eines „Cash-Poolings“ im Rahmen des Liquiditätsmanagements entfällt. Sie wird daher in größerem Umfang als bisher auf Eigenkapital oder Zwischenfinanzierungen angewiesen sein. Darüber hinaus bringt die Baugeldverwendungspflicht für sie einen erhöhten Verwaltungsaufwand mit sich.</p>
<p>Die Beschränkung der Liquidität von Baugeldempfängern wird jedoch durch das Entnahmerecht für Eigenleistungen nach § 1 Abs. 2 BauFordSiG abgemildert. Die gleichwohl verbleibenden erheblichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführer stehen nicht außer Verhältnis zu dem vom Gesetzgeber legitimerweise bezweckten Schutz der Baugläubiger vor Forderungsausfällen. Angesichts des Volumens, das die Forderungsausfälle in der Bauwirtschaft erreicht haben, und der teilweise existenziellen wirtschaftlichen Folgen, die sich daraus insbesondere für Bauhandwerker ergeben, darf der Gesetzgeber auch solche Schutzmaßnahmen ergreifen, die die Berufsausübungsfreiheit der Baugeldempfänger erheblich einschränken.</p>
<p>Angesichts der prognostischen Unwägbarkeiten hinsichtlich der Auswirkungen gesetzgeberischer Maßnahmen zum Schutz des Bauhandwerks vor Zahlungsausfällen wird der Gesetzgeber jedoch, so die Kammer abschließend, die weitere Entwicklung zu beobachten haben, um gegebenenfalls korrigierend einzugreifen zu können.</p>
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		<title>IT-Recht und Handelsrecht: EU will Regeln für den Online-Handel verschärfen</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2011/03/02/it-recht-und-handeslrecht-eu-will-regeln-fur-den-online-handel-verscharfen/</link>
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		<pubDate>Wed, 02 Mar 2011 17:21:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Handelsrecht]]></category>

		<category><![CDATA[IT-Recht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Online-Handel (Fernabsatzrecht) wird maßgeblich durch die EU geregelt. Rechtsgrundlage ist dort die Verbrauchervertragsrichtlinie. Diese Richtlinie will die EU am 08. oder 09. März im Europäischen Parlament für Online-Händler verschärfen. Nach deren Plänen sollen die Händler verpflichtet werden, Waren in allen 27 EU-Staaten auszuliefern.
Welche Rechtsfolgen würden sich bei der Umsetzung dieser Änderung für Webshopbetreiber ergeben? [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Online-Handel (Fernabsatzrecht) wird maßgeblich durch die EU geregelt. Rechtsgrundlage ist dort die Verbrauchervertragsrichtlinie. Diese Richtlinie will die EU am 08. oder 09. März im Europäischen Parlament für Online-Händler verschärfen. Nach deren Plänen sollen die Händler verpflichtet werden, Waren in allen 27 EU-Staaten auszuliefern.</p>
<p>Welche Rechtsfolgen würden sich bei der Umsetzung dieser Änderung für Webshopbetreiber ergeben? Eine Eingrenzung der Lieferung etwa auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland wäre dann nicht mehr zulässig. Eine europarechtswidrige Begrenzung der Lieferländer wäre darüber hinaus abmahnfähig.</p>
<p>Jeder gewerbliche Online-Händler müsste sich also über die teils unterschiedlichen Verbraucherrechten in allen 27 Ländern kundig machen und diese im Webshop-Angebot berücksichtigen. Das bedeutet auch, dass z. B. die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in den jeweiligen Landessprachen abgefasst und dem landesspezifischen Recht entsprechen müssten. Und noch ein weiteres Risiko könnte entstehen: Jeder Verbraucher könnte in seinem Land gegen den Webshopbetreiber etwa wegen mangelhafter Lieferung oder wegen Rückzahlung des Kaufpreises nach erfolgreichem Widerruf der Vertragserklärung klagen.</p>
<p>Kleinere oder auch mittelgroße Webshopbetreiber würden vor unlösbaren Problemen stehen. Noch bemüht sich das Bundeswirtschaftsministerium, die Vorlage über die Verbraucherrichtlinie ändern zu lassen. Abzuwarten bleibt, wie das Europäische Parlament und der EU-Rat dazu abstimmen.</p>
<p><strong><em>Blog-Verfasser:</em></strong></p>
<p>RA Dr. jur. Walter Felling<br />
Ulricherstr. 4<br />
59494 Soest</p>
<p>Tel.: 02921 / 666 107<br />
Fax.: 02921 / 666 109</p>
<p>Internet: <a href="http://www.ra-felling.de">www.ra-felling.de</a><br />
E-Mail: <a href="mailto:ra@felling.de">ra@felling.de</a></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof: Zur Mietminderung wegen Flächenunterschreitung bei einer möbliert vermieteten Wohnung</title>
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		<pubDate>Wed, 02 Mar 2011 17:20:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Wohnungseigentumsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof hat heute eine Entscheidung zur Mietminderung wegen Flächenunterschreitung von mehr als 10 % bei einer möbliert vermieteten Wohnung getroffen.
Der Kläger ist seit 2006 Mieter einer vollständig möblierten und mit umfassendem Hausrat eingerichteten Wohnung des Beklagten in Berlin. Die monatlich zu zahlende Kaltmiete beträgt 560 €, hinzu kommen ein Heizkostenvorschuss von 15 € und [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof hat heute eine Entscheidung zur Mietminderung wegen Flächenunterschreitung von mehr als 10 % bei einer möbliert vermieteten Wohnung getroffen.</p>
<p>Der Kläger ist seit 2006 Mieter einer vollständig möblierten und mit umfassendem Hausrat eingerichteten Wohnung des Beklagten in Berlin. Die monatlich zu zahlende Kaltmiete beträgt 560 €, hinzu kommen ein Heizkostenvorschuss von 15 € und ein Stromkostenvorschuss von 25 €. Im Mietvertrag wurde die Größe der Wohnung mit ca. 50 m² angegeben. Die tatsächliche Wohnfläche beträgt jedoch nur 44,3 m². Der Kläger hält wegen der Flächenabweichung von 11,5 % eine Minderung der Kaltmiete in entsprechender Höhe für berechtigt und forderte mit Schreiben von Mai 2009 eine teilweise Rückzahlung des Mietzinses für die gesamte Mietzeit in Höhe von 1.964,20 €. Der Beklagte meint, in der Kaltmiete sei die Möblierung der Wohnung berücksichtigt worden; deshalb sei die Miete nur um insgesamt 736,58 € gemindert. Diesen Betrag hat er dem Kläger erstattet.</p>
<p>Mit seiner Klage hat der Kläger den Beklagten auf Zahlung des Differenzbetrages in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat der Klage in Höhe von 288,22 € stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Das Landgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen.</p>
<p>Die dagegen gerichtete Revision des Klägers hatte Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein Mangel in Form einer Abweichung der tatsächlichen Wohnfläche von der vertraglich vereinbarten Wohnfläche von mehr als 10 % den Mieter auch bei möbliert vermieteten Wohnungen zu einer Minderung der Miete in dem Verhältnis berechtigt, in dem die tatsächliche Wohnfläche die vereinbarte Wohnfläche unterschreitet. Die von einer Wohnflächenunterschreitung ausgehende Beschränkung der Nutzungsmöglichkeit des vermieteten Wohnraums ist nicht deshalb geringer zu veranschlagen, weil die für eine Haushaltsführung benötigten Einrichtungsgegenstände trotz der geringeren Wohnfläche vollständig in der Wohnung untergebracht werden können.</p>
<p>Urteil vom 2. März 2011 – VIII ZR 209/10<br />
AG Charlottenburg – Urteil vom 17. Dezember 2009 – 211 C 334/09<br />
LG Berlin – Urteil vom 13. Juli 2010 – 65 S 28/10</p>
<p>Karlsruhe, den 2. März 2011<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof: Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen trotz fehlender Ankündigung zulässig</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2011/03/02/bundesgerichtshof-mieterhohung-nach-modernisierungsmasnahmen-trotz-fehlender-ankundigung-zulassig/</link>
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		<pubDate>Wed, 02 Mar 2011 17:18:57 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Wohnungseigentumsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof hat heute eine Entscheidung zur Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen getroffen, die ohne eine vorherige Ankündigung vorgenommen wurden.
Die Beklagte ist Mieterin einer im zweiten Obergeschoss gelegenen Wohnung des Klägers in Berlin. Mit Schreiben vom 29. September 2008 erhöhte der Kläger die Grundmiete von 338,47 € um 120,78 € wegen der ihm entstandenen Kosten für den [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof hat heute eine Entscheidung zur Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen getroffen, die ohne eine vorherige Ankündigung vorgenommen wurden.</p>
<p>Die Beklagte ist Mieterin einer im zweiten Obergeschoss gelegenen Wohnung des Klägers in Berlin. Mit Schreiben vom 29. September 2008 erhöhte der Kläger die Grundmiete von 338,47 € um 120,78 € wegen der ihm entstandenen Kosten für den Einbau eines Fahrstuhls. Der Kläger hatte die Modernisierungsmaßnahme zunächst mit Schreiben vom 9. September 2007 angekündigt. Auf den Widerspruch der Beklagten zog der Kläger seine Modernisierungsankündigung im Februar 2008 zurück, ließ aber dennoch den Fahrstuhl einbauen. Die Beklagte zahlte die Mieterhöhung in der Folgezeit nicht.</p>
<p>Mit seiner Klage begehrt der Vermieter Zahlung des Erhöhungsbetrags für die Monate Juni bis August 2009. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landgericht der Klage stattgegeben.</p>
<p>Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten blieb ohne Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine Mieterhöhung, die gemäß § 559 Abs. 1 BGB* nach einer tatsächlich durchgeführten Modernisierung vorgenommen wird, nicht deshalb ausgeschlossen ist, weil der Durchführung der Arbeiten keine Ankündigung nach § 554 Abs. 3 BGB** vorausgegangen war. Die Ankündigungspflicht soll es dem Mieter ermöglichen, sich auf die zu erwartenden Baumaßnahmen in seiner Wohnung einzustellen und ggf. sein Sonderkündigungsrecht auszuüben. Zweck der Ankündigungspflicht ist hingegen nicht die Einschränkung der Befugnis des Vermieters, die Kosten einer tatsächlich durchgeführten Modernisierung nach § 559 Abs. 1 BGB auf den Mieter umzulegen.</p>
<p>*§ 559 BGB: Mieterhöhung bei Modernisierung</p>
<p>Hat der Vermieter bauliche Maßnahmen durchgeführt, die den Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöhen, die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern oder nachhaltig Einsparungen von Energie oder Wasser bewirken (Modernisierung), oder hat er andere bauliche Maßnahmen auf Grund von Umständen durchgeführt, die er nicht zu vertreten hat, so kann er die jährliche Miete um 11 vom Hundert der für die Wohnung aufgewendeten Kosten erhöhen.</p>
<p>(…)</p>
<p>**§ 554 BGB: Duldung von Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen</p>
<p>(…)</p>
<p>(3) Bei Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 hat der Vermieter dem Mieter spätestens drei Monate vor Beginn der Maßnahme deren Art sowie voraussichtlichen Umfang und Beginn, voraussichtliche Dauer und die zu erwartende Mieterhöhung in Textform mitzuteilen. Der Mieter ist berechtigt, bis zum Ablauf des Monats, der auf den Zugang der Mitteilung folgt, außerordentlich zum Ablauf des nächsten Monats zu kündigen. (…)</p>
<p>Urteil vom 2. März 2011 – VIII ZR 164/10<br />
AG Mitte – Urteil vom 15. September 2009 – 8 C 63/09<br />
LG Berlin – Urteil vom 25. Juni 2010 – 63 S 530/09</p>
<p>Karlsruhe, den 2. März 2011<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesverfassungsgericht: Versammlungsfreiheit gilt auch im Frankfurter Flughafen</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2011/02/22/bundesverfassungsgericht-versammlungsfreiheit-gilt-auch-im-frankfurter-flughafen/</link>
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		<pubDate>Tue, 22 Feb 2011 21:34:24 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Verwaltungsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Pressemitteilung Nr. 18/2011 vom 22. Februar 2011
Urteil vom 22. Januar 2011
1 BvR 699/06
I. Sachverhalt
 
1. Der Flughafen Frankfurt am Main wird von der Fraport Aktiengesellschaft (Fraport AG) betrieben. Ihre Anteile stehen mehrheitlich im Eigentum der öffentlichen Hand, aufgeteilt zwischen dem Land Hessen und der Stadt Frankfurt am Main. Der Flughafen umfasst neben der für die Abwicklung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung Nr. 18/2011 vom 22. Februar 2011<br />
Urteil vom 22. Januar 2011<br />
1 BvR 699/06</p>
<p>I. Sachverhalt<br />
 <br />
1. Der Flughafen Frankfurt am Main wird von der Fraport Aktiengesellschaft (Fraport AG) betrieben. Ihre Anteile stehen mehrheitlich im Eigentum der öffentlichen Hand, aufgeteilt zwischen dem Land Hessen und der Stadt Frankfurt am Main. Der Flughafen umfasst neben der für die Abwicklung des Flugverkehrs bestimmten Infrastruktur zahlreiche Einrichtungen zu Zwecken des Konsums und der Freizeitgestaltung, die der Öffentlichkeit allgemein zugänglich sind.</p>
<p>2. Die Beschwerdeführerin ist Mitglied einer „Initiative gegen Abschiebungen“, die sich gegen die Abschiebung von Ausländern unter Mitwirkung privater Fluggesellschaften wendet. Nachdem sie mit fünf weiteren Mitgliedern in der Abflughalle des Frankfurter Flughafens im März 2003 an einem Abfertigungsschalter Flugblätter verteilt hatte, die sich gegen eine Abschiebung richteten, erteilte ihr die Fraport AG ein „Flughafenverbot“ mit dem Hinweis, dass gegen sie ein Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs erstattet werde, sobald sie erneut „unberechtigt“ auf dem Flughafen angetroffen werde. Mit einem erläuternden Schreiben wies sie die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf ihre Flughafenbenutzungsordnung darauf hin, dass Sammlungen, Werbungen sowie das Verteilen von Flugblättern ihrer Einwilligung bedürfen und dass sie „nicht abgestimmte Demonstrationen im Terminal aus Gründen des reibungslosen Betriebsablaufes und der Sicherheit grundsätzlich nicht“ dulde.</p>
<p>3. Die von der Beschwerdeführerin vor den Zivilgerichten gegen die Fraport AG erhobene Klage auf Feststellung, dass das erteilte Demonstrations- und Meinungskundgabeverbot für das Gelände des Flughafens Frankfurt rechtswidrig sei, blieb in allen Instanzen ohne Erfolg. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin - unter anderem - eine Verletzung ihrer Grundrechte der Meinungsfreiheit und der Versammlungsfreiheit durch die angegriffenen zivilgerichtlichen Entscheidungen.</p>
<p>II. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts</p>
<p>Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit 7 : 1 Stimmen entschieden, dass die angegriffenen zivilgerichtlichen Entscheidungen die Beschwerdeführerin in ihren Grundrechten der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG und der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG verletzen, und hat diese daher aufgehoben. Die Sache ist zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht Frankfurt am Main zurückverwiesen worden.</p>
<p>III. Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:</p>
<p>1. Die Fraport AG ist gegenüber der Beschwerdeführerin unmittelbar an die Grundrechte gebunden. Die Nutzung zivilrechtlicher Formen enthebt die staatliche Gewalt nicht von ihrer Bindung an die Grundrechte gemäß Art. 1 Abs. 3 GG. Von der öffentlichen Hand beherrschte gemischtwirtschaftliche Unternehmen unterliegen ebenso wie im Alleineigentum des Staates stehende öffentliche Unternehmen, die in den Firmen des Privatrechts organisiert sind, einer unmittelbaren Grundrechtsbindung.</p>
<p>Gemäß Art. 1 Abs. 3 GG binden die Grundrechte Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht. Sie gelten nicht nur für bestimmte Bereiche, Funktionen oder Handlungsformen staatlicher Aufgabenwahrnehmung, sondern binden die staatliche Gewalt umfassend und insgesamt. Dabei liegt Art. 1 Abs. 3 GG eine elementare Unterscheidung zugrunde: Während der Bürger prinzipiell frei ist, ist der Staat prinzipiell gebunden. Dementsprechend ist der Bürger seinerseits durch die Grundrechte nicht unmittelbar gebunden, sondern findet durch sie gegenüber dem Staat Anerkennung als freie Person, die in der Entfaltung ihrer Individualität selbst verantwortlich ist. Seine Inpflichtnahme durch die Rechtsordnung ist von vornherein relativ und prinzipiell begrenzt; der Staat schafft hierbei auch einen Ausgleich zwischen den verschiedenen Grundrechtsträgern und bringt damit zwischen diesen die Grundrechte mittelbar zur Geltung. Demgegenüber handelt der Staat in treuhänderischer Aufgabenwahrnehmung für die Bürger und ist ihnen rechenschaftspflichtig. Seine Aktivitäten verstehen sich nicht als Ausdruck freier subjektiver Überzeugungen in Verwirklichung persönlicher Individualität, sondern bleiben in distanziertem Respekt vor den verschiedenen Überzeugungen der Staatsbürger und werden dementsprechend von der Verfassung umfassend und unmittelbar an die Grundrechte gebunden. Dies gilt auch, wenn er für seine Aufgabenwahrnehmung auf das Zivilrecht zurückgreift.</p>
<p>Die unmittelbare Grundrechtsbindung trifft nicht nur öffentliche Unternehmen, die vollständig im Eigentum der öffentlichen Hand stehen, sondern auch gemischtwirtschaftliche Unternehmen, wenn diese von der öffentlichen Hand beherrscht werden. Dies ist in der Regel der Fall, wenn mehr als die Hälfte der Anteile im Eigentum der öffentlichen Hand stehen. Die Annahme einer unmittelbaren Grundrechtsbindung nicht nur der Anteilseigner, sondern auch des betreffenden Unternehmens selbst entspricht seinem Charakter als verselbständigter Handlungseinheit und stellt eine effektive Grundrechtsbindung unabhängig davon sicher, ob, wieweit und in welcher Form der oder die Eigentümer gesellschaftsrechtlich auf die Leitung der Geschäfte Einfluss nehmen können und wie bei Unternehmen mit verschiedenen öffentlichen Anteilseignern eine Koordination der Einflussrechte verschiedener öffentlicher Eigentümer zu gewährleisten ist. Die Rechte der privaten Anteilseigner erfahren hierdurch keine ungerechtfertigte Einbuße: Ob diese sich an einem öffentlich beherrschten Unternehmen beteiligen oder nicht, liegt in ihrer freien Entscheidung, und auch wenn sich die Mehrheitsverhältnisse erst nachträglich ändern, steht es ihnen wie bei der Änderung von Mehrheitsverhältnissen sonst frei, hierauf zu reagieren. Ohnehin unberührt bleibt ihre Rechtsstellung als Grundrechtsträger insbesondere des Eigentumsgrundrechts unmittelbar gegenüber den öffentlichen Anteilseignern oder sonst gegenüber der öffentlichen Gewalt.</p>
<p>2. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführerin in ihrer Versammlungsfreiheit.</p>
<p>a) Der Schutzbereich der Versammlungsfreiheit ist eröffnet. Die Versammlungsfreiheit gewährleistet den Grundrechtsträgern unter anderem das Recht, über den Ort der Veranstaltung frei zu bestimmen. Sie verschafft ihnen damit allerdings kein Zutrittsrecht zu beliebigen Orten. Insbesondere können Versammlungen nicht ohne Weiteres auf frei gewählten Privatgrundstücken durchgeführt werden. Allerdings ist die Versammlungsfreiheit auch nicht auf den öffentlichen Straßenraum begrenzt. Vielmehr verbürgt sie die Durchführung von Versammlungen auch an anderen Orten, wo ein öffentliches Unternehmen einen allgemeinen öffentlichen Verkehr eröffnet hat. Wenn heute die Kommunikationsfunktion der öffentlichen Straßen zunehmend durch weitere Foren wie Einkaufszentren oder sonstige Begegnungsstätten ergänzt wird, kann die Versammlungsfreiheit für die Verkehrsflächen solcher Einrichtungen nicht ausgenommen werden, soweit eine unmittelbare Grundrechtsbindung besteht oder Private im Wege der mittelbaren Drittwirkung in Anspruch genommen werden können. Dies gilt unabhängig davon, ob die Flächen sich in eigenen Anlagen befinden oder in Verbindung mit Infrastruktureinrichtungen stehen, überdacht oder im Freien angesiedelt sind.</p>
<p>Orte allgemeinen kommunikativen Verkehrs, die neben dem öffentlichen Straßenraum für die Durchführung von Versammlungen in Anspruch genommen werden können, sind zunächst nur solche, die der Öffentlichkeit allgemein geöffnet und zugänglich sind. Ausgeschlossen sind demgegenüber zum einen Orte, zu denen der Zugang individuell kontrolliert und nur für einzelne, begrenzte Zwecke gestattet wird. Zum anderen beantwortet sich die Frage, ob ein solcher außerhalb öffentlicher Straßen, Wege und Plätze liegender Ort als ein öffentlicher Kommunikationsraum zu beurteilen ist, nach dem Leitbild des öffentlichen Forums. Dieses ist dadurch charakterisiert, dass auf ihm eine Vielzahl von verschiedenen Tätigkeiten und Anliegen verfolgt werden kann und hierdurch ein vielseitiges und offenes Kommunikationsgeflecht entsteht. Die von der Beschwerdeführerin beabsichtigten Zusammenkünfte fallen in den Schutzbereich der Versammlungsfreiheit, da sie auch Bereiche des Frankfurter Flughafens betreffen, die als Orte allgemeinen kommunikativen Verkehrs ausgestaltet sind.</p>
<p>b) Die angegriffenen Entscheidungen greifen in die Versammlungsfreiheit ein. Grundsätzlich finden als Rechtsgrundlagen für Eingriffe durch die Versammlungsbehörden und die Vollzugspolizei auch im Frankfurter Flughafen die Vorschriften des Versammlungsgesetzes Anwendung. Daneben können Eingriffe durch die Flughafenbetreiberin aber auch auf das privatrechtliche Hausrecht gemäß § 903 Satz 1, § 1004 BGB als ein die Versammlungsfreiheit beschränkendes Gesetz im Sinne des Art. 8 Abs. 2 GG gestützt werden. Versammlungen an Orten allgemeinen kommunikativen Verkehrs sind Versammlungen unter freiem Himmel im Sinne des Art. 8 Abs. 2 GG. Dies gilt unabhängig davon, ob die der Allgemeinheit geöffneten Orte als solche in der freien Natur oder in geschlossenen Gebäuden liegen. Maßgeblich ist, dass Versammlungen an solchen Orten ihrerseits in einem öffentlichen Raum, das heißt inmitten eines allgemeinen Publikumsverkehrs stattfinden und von diesem nicht räumlich getrennt sind.</p>
<p>c) Der Eingriff ist nicht gerechtfertigt, weil das von den Zivilgerichten bestätigte Verbot unverhältnismäßig ist. Grundsätzlich können die zivilrechtlichen Befugnisse nicht so ausgelegt werden, dass sie über die den Versammlungsbehörden verfassungsrechtlich gesetzten Grenzen hinausreichen. Danach kommt die Untersagung einer Versammlung nur dann in Betracht, wenn eine unmittelbare, aus erkennbaren Umständen herleitbare Gefahr für mit der Versammlungsfreiheit gleichwertige, elementare Rechtsgüter vorliegt. Dies hindert indes nicht, dass dem besonderen Gefahrenpotential von Versammlungen in einem Flughafen in spezifischer Weise begegnet und die Rechte anderer Grundrechtsträger berücksichtigt werden können. Hierbei rechtfertigt die besondere Störanfälligkeit eines Flughafens in seiner primären Funktion als Stätte zur Abwicklung des Luftverkehrs auch Einschränkungen, die nach Maßgabe der Verhältnismäßigkeit im öffentlichen Straßenraum nicht hingenommen werden müssen. Auch kann die Flughafenbetreiberin nach Maßgabe der verfassungsrechtlichen Anforderungen für die Wahrnehmung des Versammlungsrechts im Flughafen transparente Regeln schaffen, die an die räumlichen Gegebenheiten und insbesondere an die spezifischen Funktionsbedingungen wie Gefahrenlagen angepasst sind. Solche Regeln lassen die hoheitlichen Befugnisse der Versammlungsbehörden und der Einsatzkräfte der Vollzugspolizei vor Ort unberührt.</p>
<p>Das vorliegende Verbot untersagt der Beschwerdeführerin jedoch ohne konkrete Gefahrenprognose auf unbegrenzte Zeit die Durchführung jeglicher Versammlungen in allen Bereichen des Flughafens, sofern diese nicht vorher nach Maßgabe einer grundsätzlich freien Entscheidung von der Fraport AG erlaubt werden. Dies ist mit der Versammlungsfreiheit nicht vereinbar.</p>
<p>3. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführerin auch in ihrer Meinungsfreiheit.</p>
<p>a) Auch die Meinungsäußerungsfreiheit ist dem Bürger allerdings nur dort gewährleistet, wo er tatsächlich Zugang findet. Anders als im Fall des Art. 8 Abs. 1 GG ist dabei die Meinungskundgabe aber schon ihrem Schutzbereich nach weiter und nicht auf öffentliche, der Kommunikation dienende Foren begrenzt. Denn im Gegensatz zur kollektiv ausgeübten Versammlungsfreiheit impliziert die Ausübung der Meinungsfreiheit als Recht des Einzelnen in der Regel keinen besonderen Raumbedarf und eröffnet auch nicht einen eigenen Verkehr, der typischerweise mit Belästigungen verbunden ist. Als Individualrecht steht sie dem Bürger vom Grundsatz her überall dort zu, wo er sich jeweils befindet.</p>
<p>b) Das von den Zivilgerichten bestätigte Verbot, das der Beschwerdeführerin untersagt, ohne die vorab einzuholende Erlaubnis der Fraport AG im Flughafen Flugblätter zu verteilen, ist unverhältnismäßig. Als legitimer Zweck zur Einschränkung der Meinungsfreiheit kann nicht der Wunsch herangezogen werden, eine „Wohlfühlatmosphäre“ in einer reinen Welt des Konsums zu schaffen, die von politischen Diskussionen und gesellschaftlichen Auseinandersetzungen frei bleibt. Ausgeschlossen sind gleichfalls Verbote, die dem Zweck dienen, bestimmte Meinungsäußerungen allein deshalb zu unterbinden, weil sie von der Flughafenbetreiberin nicht geteilt, inhaltlich missbilligt oder wegen kritischer Aussagen gegenüber dem betreffenden Unternehmen als geschäftsschädigend beurteilt werden. Demgegenüber kann die Nutzung der Flughafenflächen für die Verbreitung von Meinungen nicht anders als im öffentlichen Straßenraum auch nach Maßgabe funktionaler Gesichtspunkte zu Zwecken des Rechtsgüterschutzes begrenzt und geordnet werden. Dabei müssen die Einschränkungen allerdings dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechen. Dies schließt es jedenfalls aus, das Verteilen von Flugblättern im Flughafen allgemein und damit auch für die als öffentliche Foren ausgestalteten Bereiche zu verbieten oder generell von einer Erlaubnis abhängig zu machen. Demgegenüber sind Beschränkungen, die sich auf bestimmte Orte, Arten oder Zeitpunkte der Meinungskundgabe im Flughafen beziehen, zur Verhinderung von Störungen nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Diesen Anforderungen genügen die angegriffenen Entscheidungen jedoch nicht.</p>
<p>Abweichende Meinung des Richters Schluckebier:</p>
<p>1. Die Annahme einer unmittelbaren Grundrechtsbindung der Fraport AG ist im Ergebnis richtig, die gegebene Begründung jedoch nicht hinreichend differenziert. Die unmittelbare Grundrechtsbindung der Fraport AG als einer sogenannten gemischtwirtschaftlichen Aktiengesellschaft aufgrund einer Beherrschung durch verschiedene Träger staatlicher Gewalt, die je für sich - neben privaten Anteilseignern - nur Minderheitsgesellschafter sind, lässt sich nur dann begründen, wenn die öffentlichen Anteilseigentümer ihre addierten Anteile am Grundkapital einer rechtlich verbindlichen Koordination ihrer Einflusspotentiale unterworfen haben oder sonst ein Interessengleichlauf sichergestellt ist. Diese Voraussetzung für die Annahme einer Beherrschung wird hier mit dem Konsortialvertrag zwischen der Bundesrepublik, dem Land und einer Beteiligungsgesellschaft der Stadt erfüllt sein. Der Senat sieht indessen vom Erfordernis einer Koordinierung der Einflusspotentiale ab, die im Gesellschaftsrecht für die Annahme einer Beherrschung anerkannt ist, obwohl die „öffentlichen Anteilseigentümer&#8221; - je nach politischer Mehrheit - hinsichtlich des Flughafens divergierende, möglicherweise sogar gegenläufige Interessen verfolgen können. Weiter erzeugt die Senatsmehrheit mit ihrer Annahme, gesellschaftsrechtliche Einwirkungsbefugnisse allein seien auch bei einer summierten Anteilsmehrheit von mehr als 50% nicht geeignet, die Grundrechtsbindung solcher Gesellschaften zu ersetzen, einen Widerspruch: Bestünden tatsächlich Einwirkungsdefizite, dürfte gerade deshalb die Aktiengesellschaft selbst nicht der vollziehenden Gewalt (Art. 1 Abs. 3 GG) zugeordnet werden. Zudem ist die vollziehende Gewalt als ausgeübte Staatsgewalt an die Legitimation durch das Volk gekoppelt (Art. 20 Abs. 2 GG), was bei unzureichenden Einwirkungsmöglichkeiten der staatlichen Träger nicht genügend gewährleistet wäre.</p>
<p>2. Die Senatsmehrheit erweitert den Schutzbereich der Versammlungsfreiheit und damit das Zutrittsrecht für Versammlungen auf sogenannte „öffentliche (gemeint: öffentlich zugängliche) Foren“. Diese grenzt sie von Stätten ab, die der Allgemeinheit den äußeren Umständen nach nur zu ganz bestimmten Zwecken zur Verfügung stehen oder ganz überwiegend nur einer bestimmten Funktion dienen. Schon aufgrund dieser Definition wären die Abfertigungshallen eines Großflughafens vom Schutzbereich auszunehmen gewesen, weil sie ganz überwiegend nur einer bestimmten Funktion dienen, nämlich der Abfertigung von Flugreisenden. Soweit sie zugleich Einkaufsmöglichkeiten zur Deckung von Reisebedarf bieten, bleibt die „Funktion Flughafen“ gleichwohl absolut dominant. Der Senat führt für die Ausweitung des Schutzbereichs im Kern nur die Erwägung an, es werde „heute die Kommunikationsfunktion der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze“ zunehmend durch öffentliche Foren im Sinne der Definition der Senatsmehrheit „ergänzt“. Derzeit rechtfertigen die tatsächlichen Gegebenheiten indessen diese Wertung nicht. Seit langem sind großen Bahnhöfen oder Flughäfen Ladenpassagen und Gastronomiebetriebe eingegliedert, ohne dass sie bislang als eine beachtliche „Konkurrenz&#8221; zum öffentlichen Straßenraum als Versammlungsort angesehen worden wären oder gar zu einer Entwertung des öffentlichen Straßenraums als Versammlungsort geführt hätten. Gegenwärtig besteht daher kein Anlass zu befürchten, die Kommunikationsfunktion der herkömmlich im Allgemeingebrauch befindlichen öffentlichen Straßenräume werde durch die Schaffung „öffentlicher Foren“ im Sinne der Urteilsgründe ausgehöhlt oder gar systematisch zurückgeführt. Die Urteilsgründe befördern zudem ein Verständnis, das die Einbeziehung auch ausschließlich privat getragener Foren in den von der Senatsmehrheit ausgedehnten Schutzbereich der Versammlungsfreiheit nahe legt. Damit würde die Kollisionslage zwischen Eigentums- und Versammlungsgrundrecht von vornherein auf der Schutzbereichsebene zugunsten des Art. 8 GG vorentschieden.</p>
<p>3. Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu Art. 8 GG erkennt der Senat zwar die besondere Sensibilität des von ihm eröffneten Versammlungsraums. Die von ihm hieraus gezogenen Schlüsse gehen jedoch nicht weit genug. Eine bloß geringfügige Beeinträchtigung kann in den Abfertigungshallen eines Großflughafens schnell in eine erhebliche, weitgreifende Betriebsstörung umschlagen, die dann zumal beim Erforderlichwerden der Schließung bestimmter Bereiche wegen der dichten Vernetzung des Luftverkehrs auf viele andere Flughäfen und deren Passagiere überwirken kann. Flugreisende, die von ihrer Freizügigkeit und allgemeinen Handlungsfreiheit Gebrauch machen wollen, können durch Störungen der Funktionsabläufe und etwaige Schließungen nach Zahl und Intensität weit empfindlicher getroffen werden, als das bei Versammlungen auf öffentlichen Straßen und Plätzen regelmäßig der Fall ist. Gerade wegen dieser Besonderheiten bedarf der Großflughafen besonderen Schutzes. Der Senat hätte Anlass gehabt, konkretere Hinweise zu ortsspezifischen Einschränkungsmöglichkeiten bei der Durchführung von Versammlungen (etwa zahlenmäßige Begrenzungen auf Kleingruppen und den Ausschluss von Umzügen in den Flughafengebäuden) zu geben. Auch wäre die Befugnis des Gesetzgebers zu verdeutlichen gewesen, für solche fragilen „Foren“ im Versammlungsrecht restriktivere Regeln einführen zu können.</p>
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		<item>
		<title>Bundesgerichtshof: Keine stunden- oder tagelange Verlesung von Anklageschriften</title>
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		<pubDate>Tue, 22 Feb 2011 21:27:44 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs hat die Anforderungen an die nach der Strafprozessordnung zu Beginn der Hauptverhandlung erforderliche Verlesung des Anklagesatzes für Strafverfahren präzisiert, die eine Vielzahl von gleichartig begangenen Straftaten zum Gegenstand haben.
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Ausgangsverfahren waren dem Hauptangeklagten Serien von Betrugstaten - insgesamt mehr als 1.400 Taten - [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs hat die Anforderungen an die nach der Strafprozessordnung zu Beginn der Hauptverhandlung erforderliche Verlesung des Anklagesatzes für Strafverfahren präzisiert, die eine Vielzahl von gleichartig begangenen Straftaten zum Gegenstand haben.</p>
<p>In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Ausgangsverfahren waren dem Hauptangeklagten Serien von Betrugstaten - insgesamt mehr als 1.400 Taten - vorgeworfen worden. Er hatte in einem Zeitraum von knapp fünf Jahren aus von ihm gegründeten Gesellschaften heraus die Geschädigten – zumeist Handwerker und Gewerbetreibende – mit Hilfe seiner mitangeklagten Mittäter, die als Vermittler agierten, durch täuschende Angaben zum Abschluss von Verträgen über völlig nutzlose Werbeanzeigen veranlasst. Den Tatopfern waren dadurch Schäden in unterschiedlicher Höhe entstanden. Der Gesamtschaden belief sich auf mehr als 1,8 Millionen Euro.</p>
<p>In der Anklageschrift hatte die Staatsanwaltschaft im so genannten Anklagesatz die sämtliche Einzeltaten prägende gleichartige Begehungsweise geschildert sowie den Tatzeitraum, die Zahl der dem Hauptangeklagten und den Mitangeklagten jeweils vorgeworfenen Einzeltaten und den Gesamtschaden angegeben. Die individuellen Merkmale der Einzeltaten (Name, Anschrift und Telefonnummer des Geschädigten, Tag des Anrufs und der Bestellung, Name des anrufenden Mittäters, Höhe des Einzelschadens) waren in mehreren Listen mit fortlaufenden Nummern zusammengestellt, die der Anklageschrift als Anlagen beigefügt und im Anklagesatz in Bezug genommen waren. Für die Mitangeklagten waren die Einzeltaten, an denen sie jeweils beteiligt waren, in weiteren Listen zusammengestellt. Diese Listen bestanden ausschließlich aus Zahlen. Insgesamt hatten die – eng beschriebenen - Listen einen Umfang von mehr als 100 Seiten.</p>
<p>Mit ihren Rechtsmitteln hatten zwei der Angeklagten es als einen Verstoß gegen die Strafprozessordnung beanstandet, dass der Staatsanwalt bei der Verlesung des Anklagesatzes in der Hauptverhandlung die Listen nicht mit verlesen hatte. Im Revisionsverfahren war deshalb zu klären, welche Anforderungen in Strafverfahren wegen einer Vielzahl gleichartig begangener Taten an die Verlesung des Anklagesatzes zu stellen sind. In der Strafrechtspraxis gewinnt diese Frage zunehmend an Bedeutung.</p>
<p>Der Große Senat für Strafsachen hat nunmehr entschieden, dass es in solchen Strafverfahren genügt, wenn ein inhaltlich auf den wesentlichen Kern reduzierter Teil des Anklagesatzes verlesen wird; Listen wie die im Ausgangsverfahren brauchen nach der Strafprozessordnung nicht vorgelesen zu werden. Er hat dieses Ergebnis aus einer Auslegung des Begriffs &#8220;Verlesen&#8221; abgeleitet und unter anderem hervorgehoben, dass das Gesetz nicht will, dass stunden- oder tagelang Tatdetails und Daten verlesen werden, die sich in ihrer Massierung durch Zuhören weder den Verfahrensbeteiligten noch anwesenden Zuhörern einprägen; eine solche Verlesung, der kein Zuhörer über längere Zeit folgen könnte, nähme in erheblichem Umfang Ressourcen in Anspruch, ohne irgendeinen Ertrag für das weitere Verfahren zu bringen. Durch den Verzicht auf die Verlesung der Einzeltatdetails werden Rechte der Verfahrensbeteiligten nicht berührt und die Verteidigung des Angeklagten nicht erschwert.</p>
<p>Wie der Große Senat für Strafsachen betont hat, bleibt die Pflicht des Gerichts, den Sachverhalt in der Hauptverhandlung in allen Einzelheiten aufzuklären, von der Entscheidung unberührt.</p>
<p>Beschluss vom 12. Januar 2011 – GSSt 1/10<br />
Landgericht Mannheim vom 12. Dezember 2008 – 22 KLs 628 Js 34798/02</p>
<p>Karlsruhe, den 22. Februar 2011<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesverfassungsgericht: Kürzung der Erwerbsminderungsrenten auch bei Rentenbeginn vor dem 60. Lebensjahr verfassungsgemäß</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2011/02/19/bundesverfassungsgericht-kurzung-der-erwerbsminderungsrenten-auch-bei-rentenbeginn-vor-dem-60-lebensjahr-verfassungsgemas/</link>
		<comments>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2011/02/19/bundesverfassungsgericht-kurzung-der-erwerbsminderungsrenten-auch-bei-rentenbeginn-vor-dem-60-lebensjahr-verfassungsgemas/#comments</comments>
		<pubDate>Sat, 19 Feb 2011 15:38:58 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Versicherungsrecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.fachanwaltsliste.de/blog/?p=1099</guid>
		<description><![CDATA[Pressemitteilung Nr. 17/2011 vom 18. Februar 2011
Beschluss vom 11. Januar 2011
1 BvR 3588/08, 1 BvR 555/09
Der Monatsbetrag einer Rente wird nach einer Rentenformel berechnet, die in einem ihrer Rechenschritte die Multiplikation aller in einem Versichertenleben erworbenen Entgeltpunkte mit dem sog. Zugangsfaktor vorsieht.
Bis zum 31. Dezember 2000 betrug der Zugangsfaktor bei Erwerbsminderungsrenten 1,0. Durch das Gesetz [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung Nr. 17/2011 vom 18. Februar 2011<br />
Beschluss vom 11. Januar 2011<br />
1 BvR 3588/08, 1 BvR 555/09</p>
<p>Der Monatsbetrag einer Rente wird nach einer Rentenformel berechnet, die in einem ihrer Rechenschritte die Multiplikation aller in einem Versichertenleben erworbenen Entgeltpunkte mit dem sog. Zugangsfaktor vorsieht.</p>
<p>Bis zum 31. Dezember 2000 betrug der Zugangsfaktor bei Erwerbsminderungsrenten 1,0. Durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 wurde der Zugangsfaktor gekürzt. Gemäß der ab dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung des § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI wird der Zugangsfaktor von 1,0 für jeden Monat, in dem die Erwerbsminderungsrente vor Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch genommen wird, um 0,003 verringert. Bei einem Rentenbeginn vor Vollendung des 60. Lebensjahres bleibt für die Bestimmung des Zugangsfaktors allerdings die Vollendung des 60. Lebensjahres maßgebend, d. h. der davor liegende Zeitraum der Renteninanspruchnahme führt nicht zu einer weiteren Kürzung. Die Einschränkung stellt somit sicher, dass auch bei einem Rentenbezug vor Vollendung des 60. Lebensjahres der Rentenmonatsbetrag höchstens um 10,8 % gekürzt wird.</p>
<p>Um die Wirkung dieser Rentenkürzung zu mildern, hat der Gesetzgeber gleichzeitig die Zurechnungszeit für Versicherte ab dem 55. Lebensjahr voll anerkannt, während diese bis zum 31. Dezember 2000 nur zu einem Drittel berücksichtigt wurde. Zurechnungszeit ist die Zeit, die bei einer Erwerbsminderungsrente hinzugerechnet wird, wenn der Versicherte das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Es werden zusätzliche Entgeltpunkte bei der Rentenberechnung berücksichtigt, um eine ausreichende Rente auch im Falle vorzeitiger Invalidität zu gewährleisten. Zudem wurden Übergangsvorschriften geschaffen, die eine schrittweise Einführung der neuen Rechtslage vorsahen, so dass die volle Absenkung des Zugangsfaktors erst für Versicherte mit Rentenbeginn ab dem 1. Dezember 2003 eintrat.</p>
<p>Den Beschwerdeführern wurde wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung eine Rente bewilligt. Da der Beschwerdeführer im Verfahren 1 BvR 3588/08 bei Rentenbeginn im Jahre 2005 erst 51 Jahre alt war, wurde der Zugangsfaktor nach der Neuregelung entsprechend gekürzt, so dass sich – unter Berücksichtigung der geänderten Zurechnungszeit – seine Rente um ca. 3,18 % minderte. Dies entspricht einer monatlichen Kürzung um etwa 15 Euro. Im Fall der Beschwerdeführerin im Verfahren 1 BvR 555/09, die zum Zeitpunkt des Rentenbeginns im Juli 2002 57 Jahre alt war, betrug die Kürzung der Rente aufgrund der Neuregelung im Ergebnis ca. 3,88 %, mithin etwa 16 Euro monatlich. Wegen des Rentenbeginns vor dem 1. Januar 2004 wurde auf ihre Rente die Übergangsregelung angewandt. Die gegen die Rentenkürzung erhobenen Klagen der Beschwerdeführer blieben letztlich vor dem Bundessozialgericht jeweils ohne Erfolg. Mit ihren Verfassungsbeschwerden rügen sie eine Verletzung ihres Grundrechts auf Eigentum aus Art. 14 Abs. 1 GG, des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) sowie des Benachteiligungsverbotes aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG.</p>
<p>Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen. Die Beschwerdeführer werden durch die angegriffenen Behörden- und Gerichtsentscheidungen sowie durch die Neuregelung des Zugangsfaktors in § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI nicht in ihren Grundrechten verletzt.</p>
<p>Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:</p>
<p>1. Die Einführung eines gekürzten Zugangsfaktors bei Beginn der Erwerbsminderungsrente vor Vollendung des 63. Lebensjahres durch § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI betrifft den Schutzbereich des Grundrechts auf Eigentum. Die Vorschrift bestimmt Inhalt und Schranken des Eigentums und greift hierbei zugleich in bestehende Rentenanwartschaften ein.</p>
<p>Die Regelung ist jedoch verfassungsgemäß, weil sie einem Gemeinwohlzweck dient und verhältnismäßig ist. Die Neuregelung des Zugangsfaktors dient dem legitimen Ziel, die Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung zu sichern und damit die Funktionsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung im Interesse aller zu erhalten, zu verbessern und den veränderten wirtschaftlichen Bedingungen anzupassen. Nach Einführung der Abschläge bei vorzeitigem Bezug einer Altersrente durch das Rentenreformgesetz im Jahre 1992 ging der Gesetzgeber davon aus, dass Versicherte anstelle einer gekürzten Altersrente bevorzugt eine Erwerbsminderungsrente beantragen würden. Mit der Absenkung des Zugangsfaktors bei Erwerbsminderungsrenten sollte ein solches Ausweichen auf die Erwerbsminderungsrente verhindert und auf die Inanspruchnahme der Rente vor Eintritt des Regelalters für die Altersrente und damit auf eine Verlängerung der Rentenbezugszeit reagiert werden.</p>
<p>Die Kürzung des Zugangsfaktors war geeignet sowie erforderlich, um dieses angestrebte Ziel zu erreichen, und belastet die Beschwerdeführer nicht übermäßig. Zwar hatten sie bei Inkrafttreten der Neuregelung noch nicht das 60. Lebensjahr vollendet und damit eine Voraussetzung für den Bezug einer vorzeitigen Altersrente nicht erfüllt, so dass bei ihnen eine Ausweichreaktion von vorneherein ausscheidet. Aber auch den Versicherten, die vor Vollendung des 60. Lebensjahres eine Erwerbsminderungsrente beantragen, ist eine Kürzung des Zugangsfaktors zumutbar, weil sie von der vom Gesetzgeber gleichzeitig eingeführten erhöhten Zugangszeit und vom früheren Rentenbezug profitieren. Dadurch wird die Kürzung der Erwerbsminderungsrente für diese Versichertengruppe im Ergebnis erheblich gemildert mit der Folge, dass die Bezieher einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit mit erheblich geringeren Abschlägen belastet werden als Versicherte, die vorzeitig eine Altersrente in Anspruch nehmen.</p>
<p>Des Weiteren ist auch dem Grundsatz des Vertrauensschutzes durch die vom Gesetzgeber geschaffenen Übergangsregelungen hinreichend Rechnung getragen worden.</p>
<p>2. Da sich die Inhalts- und Schrankenbestimmung in § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI als sachgerecht erweist, liegt auch kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vor. Der Umstand, dass der Zugang zur Erwerbsminderungsrente – anders als die vorzeitige Inanspruchnahme von Altersrente – eine schicksalhafte Entwicklung des Gesundheitszustandes voraussetzt, ist dadurch hinreichend berücksichtigt, dass die Abschläge bei Erwerbsminderungsrenten bei weitem nicht die bei Altersrenten mögliche Höhe erreichen und zudem noch durch die erhöhten Zurechnungszeiten teilweise kompensiert werden.</p>
<p>3. Die Rüge der Beschwerdeführer, sie würden gegenüber nichtbehinderten Altersrentnern hinsichtlich der Abschläge beim Zugangsfaktor rechtlich gleich behandelt, vermag schließlich auch keinen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG zu begründen. Zum einen ist der rentenrechtliche Behindertenbegriff nicht identisch mit dem allgemeinen auf die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben abstellenden Behindertenbegriff, an dem sich Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG orientiert. Denn der Anspruch auf Erwerbsminderungsrente stellt allein auf die Fähigkeiten des Versicherten auf dem Arbeitsmarkt ab und lässt auch eine vorübergehende Krankheit ausreichen. Zum anderen ist die Vorschrift des § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI, soweit sie Behinderte im Sinne des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG trifft, wegen der oben dargestellten Berücksichtigung der gesundheitsbedingten Unfähigkeit, zu arbeiten, im Vergleich zu sonstigen Erwerbslosigkeiten noch gerechtfertigt.</p>
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		<title>Bundesverfassungsgericht: Zum Erfordernis der Wahrung von Arbeitnehmerrechten beim gesetzlich vollzogenen Arbeitgeberwechsel im Rahmen einer Privatisierung</title>
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		<pubDate>Thu, 17 Feb 2011 21:37:36 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Gesellschaftsrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Verwaltungsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Pressemitteilung Nr. 15/2011 vom 16. Februar 2011
Beschluss vom 25. Januar 2011
1 BvR 1741/09
Im Jahr 2005 kam das Land Hessen vor dem Hintergrund wirtschaftlicher Probleme der Universitätskliniken zu dem Entschluss, die Universitätskliniken Gießen und Marburg zusammenzufassen und sodann zu privatisieren. Das hierzu erlassene und am 1. Juli 2005 in Kraft getretene Gesetz über die Errichtung des [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung Nr. 15/2011 vom 16. Februar 2011<br />
Beschluss vom 25. Januar 2011<br />
1 BvR 1741/09</p>
<p>Im Jahr 2005 kam das Land Hessen vor dem Hintergrund wirtschaftlicher Probleme der Universitätskliniken zu dem Entschluss, die Universitätskliniken Gießen und Marburg zusammenzufassen und sodann zu privatisieren. Das hierzu erlassene und am 1. Juli 2005 in Kraft getretene Gesetz über die Errichtung des Universitätsklinikums Gießen und Marburg (UKG) regelt, dass alle Rechte, Pflichten und Zuständigkeiten der bislang selbständigen Universitätskliniken im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf das „Universitätsklinikum Gießen und Marburg“ als neu errichtete Anstalt des öffentlichen Rechts übergehen. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 und 3 UKG wurden die Arbeitsverhältnisse der in der Krankenversorgung und Verwaltung der beiden Kliniken tätigen nichtwissenschaftlichen Beschäftigten, die bis dahin im Dienst des Landes Hessen standen, auf das Universitätsklinikum Gießen und Marburg übergeleitet. Eine der Vorschrift des § 613a Abs. 6 BGB entsprechende Regelung, die bei einem rechtsgeschäftlichen Betriebsübergang den betroffenen Arbeitnehmern ein Widerspruchsrecht gegen den Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse auf den neuen Betriebsinhaber einräumt, wurde nicht aufgenommen.</p>
<p>Das Gesetz enthält ferner die Ermächtigung, die neue Anstalt im Wege der Rechtsverordnung zu privatisieren. Die Privatisierung erfolgte 2006. Das Universitätsklinikum Gießen und Marburg wurde in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung umgewandelt. Das Land verkaufte 95 % der Geschäftsanteile der neu geschaffenen Universitätsklinikum Gießen und Marburg GmbH an einen privaten Krankenhausbetreiber, der sich verpflichtete, bis Ende 2010 keine betriebsbedingten Kündigungen auszusprechen.</p>
<p>Die Beschwerdeführerin war als Krankenschwester und damit als nicht wissenschaftlich tätige Arbeitnehmerin des Klinikums Marburg beim Land beschäftigt. Sie widersprach dem Übergang des Arbeitsverhältnisses auf das Universitätsklinikum Gießen und Marburg und später auf die GmbH. Ihre Klage gegen das Land Hessen auf Feststellung, dass ihr Arbeitsverhältnis mit dem Land fortbesteht, hatte zwar vor dem Arbeitsgericht, nicht aber vor dem Landesarbeitsgericht und dem Bundesarbeitsgericht Erfolg. Der Beschwerdeführerin stehe unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Widerspruchsrecht zu. Sowohl die Überleitung der Arbeitsverhältnisse als auch die Nichteinräumung eines Widerspruchsrechts sei durch vernünftige Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt.</p>
<p>Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen eine Verletzung ihres Grundrechts auf freie Wahl bzw. Beibehaltung des Arbeitsplatzes. Zudem sei sie in ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt, weil das Bundesarbeitsgericht vorab dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage hätte vorlegen müssen, ob sich aus dem Gemeinschaftsrecht (Richtlinie 2001/23/EG) ein Widerspruchsrecht der Arbeitnehmer ergebe.</p>
<p>Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, dass die durch § 3 Abs. 1 Satz 1 und 3 UKG angeordnete und von den Fachgerichten bestätigte Überleitung des Arbeitsverhältnisses vom Land auf das Universitätsklinikum Gießen und Marburg mit dem durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Grundrecht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes unvereinbar ist. Der Landesgesetzgeber ist verpflichtet, bis spätestens zum 31. Dezember 2011 eine Neuregelung zu treffen. Die angegriffenen Urteile sind aufgehoben und die Sache an das Landesarbeitsgericht mit der Maßgabe zurückverwiesen worden, das Verfahren bis zu einer Neuregelung auszusetzen.</p>
<p>Der Entscheidung liegen im Wesentlichen die folgenden Erwägungen zugrunde:</p>
<p>1. Der Landesgesetzgeber greift in die durch Art. 12 Abs. 1 GG garantierte freie Wahl des Arbeitsplatzes ein, indem aufgrund der Regelung in § 3 Abs. 1 Satz 1 und 3 UKG das Universitätsklinikum als rechtsfähige Anstalt zum Arbeitgeber der Beschwerdeführerin wird. Dadurch wird ihr ein neuer, von ihr nicht frei gewählter Arbeitgeber aufgedrängt. Zugleich wird den betroffenen Arbeitnehmern unmittelbar der von ihnen gewählte Arbeitgeber entzogen. Besonderes Gewicht erhält der Eingriff zudem dadurch, dass aufgrund der geplanten Privatisierung mit der Versetzung der Arbeitnehmer an das Klinikum ein Prozess in Gang gesetzt wird, der sie nicht nur aus dem Landesdienst, sondern letztlich auch aus dem öffentlichen Dienst entfernt. Eine verfassungskonforme Auslegung des § 3 Abs. 1 Satz 1 und 3 UKG durch Einräumung eines Widerspruchsrechts entsprechend § 613a BGB scheidet angesichts der bewussten Entscheidung des Landesgesetzgebers gegen ein Widerspruchsrecht der Arbeitnehmer aus.</p>
<p>Dieser durch § 3 Abs. 1 Satz 1 und 3 UKG bewirkte Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. Das angegriffene Gesetz dient der Durchführung der Privatisierung der Universitätskliniken, die als solche eine legitime Wahrnehmung der Organisationsgewalt des Landes ist. Die Nichteinräumung eines Widerspruchsrechts hatte aus der Sicht des Landesgesetzgebers das Ziel, die Privatisierung zu erleichtern, und kann insofern noch als geeignet und erforderlich angesehen werden. Der Umstand, dass der Landesgesetzgeber zur Erleichterung seiner Privatisierungsentscheidung als Arbeitgeber die Privatautonomie seiner Arbeitnehmer beschneidet, macht die Regelung jedoch unverhältnismäßig.</p>
<p>Denn die in § 3 Abs. 1 Satz 1 und 3 UKG ausgestaltete Überleitung der Arbeitsverhältnisse bewirkt eine Loslösung des Landes von eingegangenen arbeitsvertraglichen Bindungen, ohne dass bei einem entgegenstehenden Willen des Arbeitnehmers die Einhaltung kündigungsrechtlicher Vorschriften sichergestellt werden muss. Dadurch wird dem Arbeitnehmer ein erhebliches Maß an Bestandsschutz entzogen. Die Ausübung eines Widerspruchsrechts ließe das Arbeitsverhältnis mit dem bisherigen Arbeitgeber fortbestehen. Wenn in dessen Betrieb der Beschäftigungsbedarf wegfiele, käme zwar eine betriebsbedingte Kündigung in Betracht, die aber den Anforderungen des Kündigungsschutzgesetzes standhalten muss. Ob es dem Arbeitnehmer gelingt, seine Beschäftigung beim bisherigen Arbeitgeber auf Dauer beizubehalten, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Die Abwägung der damit verbundenen Risiken muss aber der privatautonomen Entscheidung des Arbeitnehmers vorbehalten bleiben. Die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Privatautonomie des Arbeitnehmers erlaubt Gesetzgeber und Gerichten nicht, kraft vermeintlich besserer Einsicht die Entscheidung, welcher von mehreren zur Auswahl stehenden Arbeitgebern mehr Vorteile bietet, an Stelle des Arbeitnehmers zu treffen.</p>
<p>Jedenfalls dann, wenn der Wechsel des Arbeitgebers unmittelbar kraft Gesetzes aus der Beschäftigung bei einem öffentlichen Arbeitgeber zu einem privaten Arbeitgeber führt oder wenn es sich - wie hier - um einen Zwischenschritt zu einer beabsichtigten Privatisierung handelt, muss der Gesetzgeber das Grundrecht des Arbeitnehmers auf freie Wahl des Arbeitsplatzes schützen. Denn das Land tritt in einem Privatisierungsprozess in einer Doppelrolle auf, nämlich sowohl als (bisheriger) Arbeitgeber wie als Gesetzgeber, der sich selbst unmittelbar durch Gesetz aus der Arbeitgeberstellung löst und sich damit seinen arbeitsvertraglichen Pflichten entzieht. Damit ist zwar nicht gerade die Vorschrift des § 613a Abs. 6 BGB verfassungsrechtlich geboten. Soweit die in § 3 Abs. 1 Satz 1 und 3 UKG geregelte Überleitung des Arbeitsverhältnisses aber überhaupt keine Möglichkeit bietet, den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zum Land geltend machen zu können, stellt dies eine unverhältnismäßige Beschränkung des durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Interesses der betroffenen Arbeitnehmer an der Beibehaltung des gewählten Vertragspartners dar, die durch die mit der Privatisierung verfolgten Ziele nicht gerechtfertigt ist.</p>
<p>2. Dagegen ist die Beschwerdeführerin nicht in ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt. Aus verfassungsrechtlicher Sicht bestehen keine Bedenken dagegen, dass das Bundesarbeitsgericht von einem Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV abgesehen hat. Insbesondere konnte es vertretbar davon ausgehen, dass es für ein Widerspruchsrecht der Arbeitnehmer bei einem Betriebsübergang an einer europarechtlichen Grundlage fehlt. Weder die Betriebsübergangsrichtlinie 2001/23/EG selbst enthält eine Vorschrift zum Widerspruchsrecht noch hat der Gerichtshof aus der Richtlinie ein Widerspruchsrecht der Arbeitnehmer abgeleitet. Vielmehr hat er in den Urteilen, in denen er sich mit Fragen zum Widerspruchsrecht auseinandergesetzt hat, betont, dass die in der Richtlinie 2001/23/EG angeordnete Rechtsfolge des Betriebsübergangs, das heißt der Über- gang des Arbeitsverhältnisses auf den Betriebserwerber, zwingend ist. Den Grundrechten der Arbeitnehmer ist aus Sicht des Gerichtshofs nur geschuldet, dass sie sich gegen die durch den Betriebsübergang bewirkte Begründung einer arbeitsvertraglichen Beziehung mit dem Betriebserwerber entscheiden können. Er hat es aber ausdrücklich abgelehnt, den Zweck der Richtlinie auch darin zu sehen, dass die Arbeitnehmer, die ihre Tätigkeit nicht für den Betriebserwerber ausüben wollen, das Arbeitsverhältnis mit dem Veräußerer fortsetzen können.</p>
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		<title>Bundesgerichtshof: Entscheidung über in Mobilfunkverträgen verwendete Allgemeinen Geschäftsbedingungen</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2011/02/17/bundesgerichtshof-entscheidung-uber-in-mobilfunkvertragen-verwendete-allgemeinen-geschaftsbedingungen/</link>
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		<pubDate>Thu, 17 Feb 2011 21:33:38 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Handelsrecht]]></category>

		<category><![CDATA[IT-Recht]]></category>

		<category><![CDATA[Medienrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der unter anderem für Rechtsstreitigkeiten über Telekommunikationsdienstleistungsverträge zuständige III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über folgenden Sachverhalt zu entscheiden:
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände e. V. beanstandete u. a. drei Klauseln der von der Beklagten - einem Telekommunikationsunternehmen - in Verträgen mit Verbrauchern über Mobilfunkleistungen verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Zu den beanstandeten Klauseln gehören die folgenden im Revisionsverfahren [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der unter anderem für Rechtsstreitigkeiten über Telekommunikationsdienstleistungsverträge zuständige III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über folgenden Sachverhalt zu entscheiden:</p>
<p>Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände e. V. beanstandete u. a. drei Klauseln der von der Beklagten - einem Telekommunikationsunternehmen - in Verträgen mit Verbrauchern über Mobilfunkleistungen verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen.</p>
<p>Zu den beanstandeten Klauseln gehören die folgenden im Revisionsverfahren noch streitgegenständlichen drei Klauseln:</p>
<p>7. Nutzung durch Dritte</p>
<p>…<br />
7.2 Der Kunde hat auch die Preise zu zahlen, die durch …. unbefugte Nutzung der überlassenen Leistungen durch Dritte entstanden sind, wenn und soweit er diese Nutzung zu vertreten hat.</p>
<p>7.3 Nach Verlust der &#8230; Karte hat der Kunde nur die Verbindungspreise zu zahlen, die bis zum Eingang der Meldung über den Verlust der Karte bei &#8230; angefallen sind. Das gleiche gilt für Preise über Dienste, zu denen &#8230; den Zugang vermittelt.</p>
<p>7.4</p>
<p>…</p>
<p>11.Verzug</p>
<p>…</p>
<p>11.2 Ist der Kunde mit Zahlungsverpflichtungen in Höhe von mindestens 15,50 € in Verzug, kann &#8230; den Mobilfunkanschluss auf Kosten des Kunden sperren.&#8221;</p>
<p>Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Unterlassung der Verwendung dieser Klauseln verurteilt. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage hinsichtlich des Unterlassungsbegehrens bezüglich der Nr. 7.2 und 7.3 abgewiesen. Die weitergehende Berufung hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision haben der Kläger sein Unterlassungsbegehren bezüglich der Klauseln Nr. 7.2 und 7.3 und die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag hinsichtlich der Klausel Nr. 11.2 weiter verfolgt. Beide Revisionen sind erfolglos geblieben.</p>
<p>Die Revision des Klägers war nach Auffassung des Bundesgerichtshofs unbegründet, weil die Klauseln Nr. 7.2. und 7.3. der von der Beklagten verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Inhaltskontrolle standhalten. Er hat sie als Vergütungsregelungen angesehen und hiervon ausgehend keine unangemessene Benachteiligung der Kunden der Beklagten festgestellt. Bei der Erbringung von Mobilfunkdienstleistungen handelt es sich um ein praktisch vollständig technisiertes, anonymes Massengeschäft. Die Beklagte nimmt von der konkreten Person des die Mobilfunkdienstleistung Abrufenden keine Kenntnis. Sie kann deshalb nicht beurteilen, ob das Abrufen der Mobilfunkdienstleistung mit Billigung des Kunden erfolgt. Sie muss sich darauf verlassen können, dass dieser beim Gebrauch seines Mobiltelefons die erforderlichen Vorkehrungen trifft, damit Unbefugte keinen Zugriff auf Mobilfunkdienstleistungen erhalten. Vom Mobilfunkkunden zu verlangen, nach seinen Möglichkeiten eine unbefugte Nutzung Dritter zu unterbinden, benachteiligt diesen nicht unangemessen. Eine andere Frage ist, wie die Sorgfaltspflichten, die dem Kunden in seiner Risikosphäre obliegen, im Einzelnen beschaffen sind. Den besonderen Gefährdungen, etwa hinsichtlich des Verlusts der SIM-Karte, gegebenenfalls einschließlich des Mobiltelefons, die sich gerade aus dem Umstand ergeben, dass die Mobilfunkdienstleistung an jedem Ort und damit auch außerhalb der geschützten Sphäre der Wohnung des Anschlussinhabers zur Verfügung steht, kann dadurch Rechnung getragen werden, dass die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten des Kunden nicht überspannt werden. Dies stellt jedoch die Wirksamkeit der hier fraglichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter dem Blickwinkel einer unangemessenen Benachteiligung der Kunden des Beklagten nicht in Frage.</p>
<p>Der Klausel Nr. 7.3. hat der Bundesgerichthof nur eine zeitliche Begrenzung der vom Kunden zu zahlenden Entgelte im Fall des Verlustes der SiM-Karte entnommen, was diesen deshalb nicht benachteiligt, sondern seine Zahlungspflichten begrenzt.</p>
<p>Die Revision des Beklagten hat der Bundesgerichtshof zurückgewiesen, weil die Klausel Nr. 11.2 einer Inhaltskontrolle nicht stand hält und sie nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist. Sie benachteiligt die jeweiligen Mobilfunkkunden der Beklagten entgegen Treu und Glauben unangemessen. Die Sperre des Mobilfunkanschlusses stellt der Sache nach die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts dar. Insbesondere von § 320 Abs. 2 BGB weicht die Klausel Nr. 11.2. zum Nachteil des Kunden ab. Ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der noch zu erbringenden Mobilfunkdienstleistungen steht der Beklagten danach nicht zu, wenn nur ein verhältnismäßig geringfügiger Teil der Gegenleistung noch offen steht. Dies kann bei einem Verzug mit einem Betrag von 15,50 Euro, der nach der Klausel die Sperre rechtfertigt, nicht ausgeschlossen werden. Dabei hat der Senat insbesondere in Betrachtung gezogen, dass der Gesetzgeber in § 45k Abs. 2 Satz 1 TKG für die Telefondienstleistungsunternehmen im Festnetzbereich als Voraussetzung für eine Sperre den Betrag von 75 € festgelegt hat. Der Bundesgerichthof hat diese gesetzgeberische Wertung im Rahmen der Kontrolle der Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf Verträge über Mobilfunkdienstleistungen für übertragbar gehalten.</p>
<p>&#8220;§ 45k TKG Sperre</p>
<p>(1) Der Anbieter öffentlich zugänglicher Telefondienste darf an festen Standorten zu erbringende Leistungen an einen Teilnehmer unbeschadet anderer gesetzlicher Vorschriften nur nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 und nach § 45o Satz 3 ganz oder teilweise verweigern (Sperre). § 108 Abs. 1 bleibt unberührt.</p>
<p>(2) Wegen Zahlungsverzugs darf der Anbieter eine Sperre durchführen, wenn der Teilnehmer nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 75 Euro in Verzug ist und der Anbieter die Sperre mindestens zwei Wochen zuvor schriftlich angedroht und dabei auf die Möglichkeit des Teilnehmers, Rechtsschutz vor den Gerichten zu suchen, hingewiesen hat. Bei der Berechnung der Höhe des Betrags nach Satz 1 bleiben diejenigen nicht titulierten Forderungen außer Betracht, die der Teilnehmer form- und fristgerecht und schlüssig begründet beanstandet hat. Dies gilt nicht, wenn der Anbieter den Teilnehmer zuvor zur vorläufigen Zahlung eines Durchschnittsbetrags nach § 45j aufgefordert und der Teilnehmer diesen nicht binnen zwei Wochen gezahlt hat.</p>
<p>……&#8221;</p>
<p>&#8220;§ 307 BGB  Inhaltskontrolle</p>
<p>(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.</p>
<p>(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung</p>
<p>1.</p>
<p>mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder</p>
<p>2.</p>
<p>wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.</p>
<p>(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.&#8221;</p>
<p>&#8220;§ 320 BGB Einrede des nicht erfüllten Vertrags</p>
<p>(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist. Hat die Leistung an mehrere zu erfolgen, so kann dem einzelnen der ihm gebührende Teil bis zur Bewirkung der ganzen Gegenleistung verweigert werden. Die Vorschrift des § 273 Abs. 3 findet keine Anwendung.</p>
<p>(2) Ist von der einen Seite teilweise geleistet worden, so kann die Gegenleistung insoweit nicht verweigert werden, als die Verweigerung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teiles, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.&#8221;</p>
<p>Urteil vom 17. Februar 2011 – III ZR 35/10<br />
LG Köln Urteil vom 17. Juni 2009 – 26 O 150/08<br />
OLG Köln Urteil vom 22. Januar 2010 – 6 U 119/09</p>
<p>Karlsruhe, den 17. Februar 2011<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesverfassungsgericht: Neue Rechtsprechung zur Berechnung des nachehelichen Unterhalts unter Anwendung der sogenannten Dreiteilungsmethode verfassungswidrig</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2011/02/13/bundesverfassungsgericht-neue-rechtsprechung-zur-berechnung-des-nachehelichen-unterhalts-unter-anwendung-der-sogenannten-dreiteilungsmethode-verfassungswidrig/</link>
		<comments>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2011/02/13/bundesverfassungsgericht-neue-rechtsprechung-zur-berechnung-des-nachehelichen-unterhalts-unter-anwendung-der-sogenannten-dreiteilungsmethode-verfassungswidrig/#comments</comments>
		<pubDate>Sun, 13 Feb 2011 15:49:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.fachanwaltsliste.de/blog/?p=1092</guid>
		<description><![CDATA[Mit dem am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts hat der Gesetzgeber das Unterhaltsrecht mit dem Ziel der Stärkung des Kindeswohls, der wirtschaftlichen Entlastung sogenannten Zweitfamilien sowie der Vereinfachung reformiert. Im Geschiedenenunterhaltsrecht gilt seitdem verstärkt der Grundsatz der wirtschaftlichen Eigenverantwortung jedes Ehegatten, dem es gemäß § 1569 BGB n.F. obliegt, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Mit dem am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts hat der Gesetzgeber das Unterhaltsrecht mit dem Ziel der Stärkung des Kindeswohls, der wirtschaftlichen Entlastung sogenannten Zweitfamilien sowie der Vereinfachung reformiert. Im Geschiedenenunterhaltsrecht gilt seitdem verstärkt der Grundsatz der wirtschaftlichen Eigenverantwortung jedes Ehegatten, dem es gemäß § 1569 BGB n.F. obliegt, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, es sei denn, er ist hierzu außerstande. Durch den neu geschaffenen § 1578b BGB ist die Möglichkeit eröffnet worden, den nachehelichen Unterhalt im Einzelfall unter Billigkeitsgesichtspunkten herabzusetzen und/oder zeitlich zu begrenzen. Des Weiteren ist die Rangfolge der Unterhaltsberechtigten für den Fall, dass der Unterhaltspflichtige nicht in der Lage ist, ihnen allen Unterhalt zu leisten (sogenannter Mangelfall), in § 1609 BGB neu festgelegt worden: Während den minderjährigen Kindern der erste Rang zugewiesen ist, sind geschiedene und nachfolgende Ehegatten im Rang grundsätzlich gleichgestellt.</p>
<p>Unverändert ist dagegen neben der Bestimmung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen (§ 1581 BGB) die Regelung des Maßes des nachehelich zu gewährenden Unterhalts geblieben, das sich gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB nach den ehelichen Lebensverhältnissen bestimmt. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs waren für die Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse grundsätzlich die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung maßgeblich. Danach eintretende Veränderungen der Verhältnisse wurden nur ausnahmsweise in die Unterhaltsbedarfsbestimmung einbezogen. Änderungen des Einkommens des geschiedenen Ehegatten waren beispielsweise in die Ermittlung des Unterhaltsmaßes nur dann einzubeziehen, wenn sie zum Zeitpunkt der Scheidung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen waren und diese Erwartung die ehelichen Lebensverhältnisse bereits geprägt hatte oder aber die Änderungen das Surrogat einer zuvor erbrachten Haushaltsführung darstellten.</p>
<p>Nunmehr geht der Bundesgerichtshof aber davon aus, dass die für die Höhe des Unterhaltsbedarfs maßgeblichen Lebensverhältnisse einer geschiedenen Ehe Veränderungen unabhängig davon erfahren können, ob diese in der Ehe angelegt waren. Mit Urteil vom 30. Juli 2008 (BGHZ 177, 356) hat er erstmals eine Unterhaltspflicht gegenüber einem neuen Ehepartner in die Bemessung des Bedarfs des vorangegangenen, geschiedenen Ehegatten einbezogen: Der Unterhaltsbedarf des geschiedenen Ehegatten sei zu ermitteln, indem seine bereinigten Einkünfte ebenso wie diejenigen des Unterhaltspflichtigen und dessen neuen Ehepartners zusammengefasst und durch drei geteilt würden (sogenannte Dreiteilungsmethode). Mittels einer Kontrollrechnung sei sodann sicherzustellen, dass der geschiedene Ehegatte maximal in der Höhe Unterhalt erhalte, die sich ergäbe, wenn der Unterhaltspflichtige nicht erneut geheiratet hätte.</p>
<p>Der Beschwerdeführerin, die 24 Jahre mit dem Kläger des Ausgangsverfahrens verheiratet war, wurde zunächst im Zuge der Scheidung ein nachehelicher Aufstockungsunterhalt von 618 € monatlich zuerkannt. Nach der Wiederheirat des Klägers setzte das Amtsgericht im Ausgangsverfahren in Anwendung der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den monatlich zu zahlenden Unterhalt auf 488 € herab, indem es die Einkünfte der nachfolgenden Ehefrau im Wege der Dreiteilungsmethode in die Bedarfsberechnung einbezog. Das Oberlandesgericht hielt das Urteil hinsichtlich der Unterhaltsbemessung aufrecht. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin insbesondere eine Verletzung ihres Grundrechts auf allgemeine Handlungsfreiheit.</p>
<p>Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung dorthin zurückverwiesen. Die zur Auslegung des § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den „wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen“ unter Anwendung der Berechnungsmethode der sogenannten Dreiteilung löst sich von dem Konzept des Gesetzgebers zur Berechnung des nachehelichen Unterhalts und ersetzt es durch ein eigenes Modell. Mit diesem Systemwechsel überschreitet die neue Rechtsprechung die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung und verletzt die von Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Handlungsfreiheit in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG).</p>
<p>Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:</p>
<p>1. Das Konzept des Gesetzgebers zur Berechnung des nachehelichen Unterhalts differenziert zwischen der Unterhaltsbedürftigkeit des Berechtigten, dessen Unterhaltsbedarf, der Leistungsfähigkeit des Pflichtigen sowie der Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter. Den Ausgangspunkt der Unterhaltsberechnung bildet die Bestimmung des Unterhaltsbedarfs, an dessen Ermittlung sich die Prüfung der Leistungsfähigkeit des Pflichtigen sowie der Verteilung der verfügbaren Geldmittel im Mangelfall anschließt. An dieser Strukturierung hat der Gesetzgeber anlässlich der Unterhaltsreform festgehalten. Dies gilt ebenso für die Ausrichtung des Unterhaltsmaßes an den ehelichen Lebensverhältnissen gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB, mit der der Gesetzgeber auf die individuellen Einkommensverhältnisse der geschiedenen Ehegatten Bezug genommen hat, die er nach wie vor zum Zeitpunkt der Scheidung bestimmt wissen will.</p>
<p>Über dieses beibehaltene Konzept setzt sich die neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hinweg, indem sie einen Systemwechsel vornimmt, bei dem sie die gesetzgeberische Grundentscheidung zur Bestimmung des Unterhaltsbedarfs durch eigene Gerechtigkeitsvorstellungen ersetzt. Die geänderte Auslegung hebt die gesetzliche Differenzierung zwischen Unterhaltsbedarf und Leistungsfähigkeit auf. Sie berücksichtigt die nachehelich entstandenen Unterhaltspflichten gegenüber einem weiteren Ehegatten bereits auf der Ebene des Bedarfs des geschiedenen Ehegatten (§ 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB), obwohl deren Berücksichtigung gesetzlich erst auf der Ebene der nach den gegenwärtigen Verhältnissen des Unterhaltspflichtigen zu beurteilenden Leistungsfähigkeit nach § 1581 BGB vorgesehen ist. Statt die Bestimmung des Unterhaltsbedarfs nach den „ehelichen Lebensverhältnissen“ der aufgelösten Ehe vorzunehmen, ersetzt sie diesen Maßstab durch den der „wandelbaren ehelichen Lebensverhältnisse“ und bestimmt damit und unter Anwendung der Dreiteilungsmethode den Unterhaltsbedarf letztlich nach den tatsächlichen Lebensverhältnissen und finanziellen Ausstattungen wie Belastungen der Geschiedenen zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Unterhalts unter Einbeziehung auch des Einkommens, das der neue Ehegatte des Unterhaltspflichtigen erzielt oder das ihm fiktiv zugerechnet wird. Dieser neue Maßstab spiegelt die ehelichen Lebensverhältnisse nicht mehr wider und löst sich in Gänze von der gesetzlichen Vorgabe.</p>
<p>Zudem bezieht die neue Rechtsprechung den Unterhaltsbedarf des nachfolgenden Ehegatten nur so lange in die Bestimmung des Unterhaltsbedarfs des geschiedenen Ehegatten mit ein, wie dies zu einer Verkürzung des Bedarfs des geschiedenen Ehegatten führt. Wirkt sich die Dreiteilungsmethode zugunsten des geschiedenen Ehegatten aus, wird sein Unterhaltsbedarf mittels der vom Bundesgerichtshof vorgesehenen Kontrollrechnung auf den sich nach seinen ehelichen Lebensverhältnissen ergebenden Betrag herabbemessen. Konsequenz dieser Rechtsprechung ist, dass der geschiedene Ehegatte infolge der neuen Bedarfsermittlungsmethode regelmäßig weniger, selten dasselbe, nie aber mehr erhält als im Wege einer nach den ehelichen Lebensverhältnissen bestimmten Berechnung.</p>
<p>Die neue Rechtsprechung lässt sich mit keiner der anerkannten Auslegungsmethoden rechtfertigen. Sie läuft dem klaren Wortlaut des § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB zuwider, der die „ehelichen Verhältnisse“ zum Maßstab der Bedarfsbemessung erhoben hat und damit diejenigen Verhältnisse, die in der geschiedenen Ehe bestanden haben oder zumindest mit ihr in Zusammenhang stehen. Ein Bezug zu den „ehelichen Lebensverhältnissen“ lässt sich jedoch nicht mehr bei der Einbeziehung von Veränderungen herstellen, die gerade nicht auf die Ehe zurückzuführen sind, sondern - wie Unterhaltspflichten gegenüber einem neuen Ehegatten - scheidungsbedingt sind.</p>
<p>Die neue Auslegung des § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB lässt sich auch nicht aus dessen systematischer Einbindung in den Normenkontext herleiten, da sie die vom Gesetzgeber vorgesehene Differenzierung zwischen Unterhaltsbedarf und Leistungsfähigkeit aufhebt. Zudem widerspricht sie dem Zweck des § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB, der dazu dient, dem unterhaltsberechtigten Ehegatten bei der Bestimmung seines Bedarfs grundsätzlich gleiche Teilhabe an dem zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung gemeinsam erreichten Status zu gewähren. Die mit der Kontrollrechnung verbundene richterliche Dreiteilungsmethode belastet den vorangegangenen Ehegatten einseitig zugunsten des Unterhaltspflichtigen und dessen nachfolgenden Ehegatten. Sie setzt sich überdies über den Willen des Gesetzgebers hinweg. Soweit dieser Einschränkungen beim nachehelichen Unterhalt vorgenommen hat, wie bei der Kürzung oder Befristung von Unterhaltsansprüchen nach § 1578b BGB, hat er damit die unterhaltsrechtliche Position des geschiedenen Ehegatten nicht von vornherein verschlechtern wollen, wie dies die Bedarfsbestimmung nach der Dreiteilung vorsieht, sondern nur unter bestimmten Billigkeitsgesichtspunkten.</p>
<p>Die geänderte Rechtsprechung lässt sich schließlich nicht mit dem Ziel der Unterhaltsreform begründen, das Unterhaltsrecht zu vereinfachen. Sie erleichtert die Unterhaltsberechnung nicht, sondern erweitert sie um den Rechenschritt der Bedarfsermittlung im Wege der Dreiteilung, da sie im Rahmen der Kontrollrechnung eine Berechnung des Unterhalts nach der von der Rechtsprechung herkömmlich angewandten Methode unter Berücksichtigung der ehelichen Lebensverhältnisse der aufgelösten Ehe vorsieht.</p>
<p>2. Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts verletzt die Beschwerdeführerin in ihrer wirtschaftlichen Handlungsfreiheit als Ausprägung der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG). Sie beruht auf der die Grenze zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung überschreitenden neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, in deren Folge der Unterhaltsbedarf der Beschwerdeführerin und damit ihr Unterhaltsanspruch in einem vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Maße verkürzt worden sind.</p>
<p>Beschluss vom 25. Januar 2011<br />
1 BvR 918/10</p>
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		<title>Bundesgerichtshof: Klagen gegen Flughäfen Frankfurt-Hahn und Lübeck wegen Beihilfen an Ryanair müssen neu verhandelt werden</title>
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		<pubDate>Sun, 13 Feb 2011 15:46:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>

		<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Fluggesellschaften können aus unerlaubter Handlung und Wettbewerbsrecht gegen Flughäfen vorgehen, die Konkurrenten Beihilfen gewähren. Das hat der u. a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden.
Im Fall I ZR 136/09 wendet sich die Lufthansa gegen Konditionen, die der Flughafen Frankfurt-Hahn der Fluggesellschaft Ryanair eingeräumt hat, und die sie für unzulässige staatliche Beihilfen hält. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Fluggesellschaften können aus unerlaubter Handlung und Wettbewerbsrecht gegen Flughäfen vorgehen, die Konkurrenten Beihilfen gewähren. Das hat der u. a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden.</p>
<p>Im Fall I ZR 136/09 wendet sich die Lufthansa gegen Konditionen, die der Flughafen Frankfurt-Hahn der Fluggesellschaft Ryanair eingeräumt hat, und die sie für unzulässige staatliche Beihilfen hält. Aufgrund der Beteiligungsverhältnisse ist der Flughafen ein öffentliches Unternehmen, so dass in Betracht kommt, dem Staat das Handeln des Flughafens zuzurechnen. Die Lufthansa verlangt Auskunft über die Ryanair gewährten Vorteile und Unterlassung, Ryanair &#8220;Marketing Support&#8221; oder sonstige Zuschüsse zu gewähren.</p>
<p>Landgericht und Berufungsgericht haben die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat angenommen, es bestehe keine Grundlage für Ansprüche der Klägerin gegen den Flughafen. Insbesondere komme Art. 88 Abs. 3 S. 3 EGV (jetzt Art. 108 Abs. 3 S. 3 AEUV), nach dem die Mitgliedstaaten ohne Genehmigung der Kommission keine Beihilfemaßnahmen durchführen dürfen, nicht als Anspruchsgrundlage in Betracht. Ob der Flughafen tatsächlich Beihilfen an Ryanair gewährt habe, bedürfe deshalb keiner Entscheidung.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben. Es kommt in Betracht, dass die Ansprüche der Lufthansa auf deliktsrechtlicher Grundlage (§ 823 Abs. 2 BGB) begründet sind. Das beihilferechtliche Durchführungsverbot des Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV ist ein Schutzgesetz, das auch im Interesse der Konkurrenten des Beihilfeempfängers besteht. Darüber hinaus ist es auch eine Marktverhaltensregelung i. S. des § 4 Nr. 11 UWG, so dass Verstöße gegen das Verbot wegen Rechtsbruchs unlauter sein können. Wer gegen das Durchführungsverbot verstößt, kann daher delikts- und wettbewerbsrechtlich auf Unterlassung, Auskunft, Beseitigung der Beeinträchtigung und Schadenersatz in Anspruch genommen werden. Der wettbewerbsrechtliche Anspruch verjährt allerdings grundsätzlich in sechs Monaten (§ 11 UWG), während für den Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB die Regelverjährungsfrist von drei Jahren gilt.</p>
<p>Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union begründet das Durchführungsverbot Rechte der Einzelnen, die von den nationalen Gerichten zu beachten sind. Das Verbot hat gerade die Funktion, die Interessen derjenigen zu schützen, die von der Wettbewerbsverzerrung infolge der Beihilfe betroffen sind.</p>
<p>Gewährt ein staatlicher Flughafen unter Verstoß gegen das Durchführungsverbot einer Fluggesellschaft Beihilfen, so können daher deren Konkurrenten von dem Flughafen verlangen, die Beihilfe zurückzufordern.</p>
<p>Das Berufungsgericht hat nunmehr zu prüfen, ob die Ryanair eingeräumten Konditionen staatliche Beihilfen sind, die der Kommission anzumelden waren. Dabei wird es insbesondere darauf ankommen, ob die entsprechenden Handlungen des Flughafens dem Staat zurechenbar sind, ob andere Fluggesellschaften dieselben Konditionen wie Ryanair erhalten konnten und ob sich der Flughafen wie ein privater Eigentümer verhalten hat. Sollte das Berufungsgericht Beihilfen feststellen, darf es nicht darüber entscheiden, ob sie genehmigt werden können. Diese Beurteilung obliegt allein der Kommission. Die Kommission hat zwar bereits ein Beihilfeprüfverfahren eingeleitet. Das Verfahren vor dem Berufungsgericht ist aber nicht auszusetzen, bis die Kommission eine Entscheidung getroffen hat.</p>
<p>Im Parallelfall hat Air Berlin wegen Beihilfen zugunsten von Ryanair gegen den Flughafen Lübeck geklagt.</p>
<p>Urteil vom 10. Februar 2011 – I ZR 213/08 - Flughafen Lübeck<br />
LG Kiel -Teilurteil vom 28. Juli 2006 – 14 O Kart. 176/04<br />
OLG Schleswig - Urteil vom 20. Mai 2008 - 6 U 54/06<br />
und<br />
Urteil vom 10. Februar 2011 – I ZR 136/09 – Flughafen Frankfurt-Hahn<br />
LG Bad Kreuznach - Urteil vom 16. Mai 2007 – 2 O 441/06<br />
OLG Koblenz - Urteil vom 25. Februar 2009 – 4 U 759/07<br />
OLGR Koblenz 2009, 491</p>
<p>Karlsruhe, den 10. Februar 2011<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof: BGH zur Zulässigkeit von Werbeanrufen</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2011/02/13/bundesgerichtshof-bgh-zur-zulassigkeit-von-werbeanrufen/</link>
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		<pubDate>Sun, 13 Feb 2011 15:44:53 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>

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		<description><![CDATA[Die strengen Anforderungen, die das deutsche Recht an die Zulässigkeit von Werbeanrufen bei Verbrauchern stellt, sind mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar. Das hat der u.a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden.
Die AOK Plus, die Allgemeine Ortskrankenkasse für Sachsen und Thüringen, hatte sich im Jahr 2003 gegenüber der Verbraucherzentrale Sachsen verpflichtet, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die strengen Anforderungen, die das deutsche Recht an die Zulässigkeit von Werbeanrufen bei Verbrauchern stellt, sind mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar. Das hat der u.a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden.</p>
<p>Die AOK Plus, die Allgemeine Ortskrankenkasse für Sachsen und Thüringen, hatte sich im Jahr 2003 gegenüber der Verbraucherzentrale Sachsen verpflichtet, es zu unterlassen, Verbraucher ohne deren Einverständnis zu Werbezwecken anzurufen. Ferner hatte sie sich verpflichtet, für jeden Verstoß eine Vertragsstrafe von 5.000 € zu zahlen. Im September 2008 erhielten zwei Verbraucher Werbeanrufe von einem Call-Center, das von der AOK Plus beauftragt worden war. Die Verbraucherzentrale hat die AOK Plus daraufhin auf Zahlung von 10.000 € in Anspruch genommen.</p>
<p>Die beklagte AOK hat behauptet, die Einwilligung der Angerufenen im sog. Double-Opt-In-Verfahren erhalten zu haben: Die Verbraucher hätten an Online-Gewinnspielen teilgenommen, dort ihre Telefonnummer angegeben und durch Markieren eines Feldes ihr Einverständnis auch mit Telefonwerbung erklärt. Daraufhin sei ihnen eine E-Mail mit dem Hinweis auf die Einschreibung für das Gewinnspiel (sog. &#8220;Check-Mail&#8221;) an die angegebene E-Mail-Adresse übersandt worden, die sie durch Anklicken eines darin enthaltenen Links bestätigt hätten.</p>
<p>Die Klage der Verbraucherzentrale war vor dem Landgericht und dem OLG Dresden erfolgreich.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Das deutsche Recht geht zwar damit, dass es unaufgeforderte Werbeanrufe stets als unzumutbare Belästigung und damit als unlauter einstuft, über die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken der Europäischen Union hinaus. Aufgrund einer in der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation enthaltenen Öffnungsklausel ist der deutsche Gesetzgeber aber berechtigt, Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern generell von deren vorherigem ausdrücklichen Einverständnis abhängig zu machen (sog. &#8220;opt in&#8221;).</p>
<p>Im Streitfall hatte - so der BGH - die beklagte AOK das Einverständnis der angerufenen Verbraucher nicht nachgewiesen. Für diesen Nachweis kommt insbesondere der Ausdruck einer E-Mail des angerufenen Verbrauchers in Betracht, in der er sich ausdrücklich mit der Werbung einverstanden erklärt. Die Speicherung der entsprechenden E-Mail ist dem Werbenden ohne weiteres möglich und zumutbar. Diesen Nachweis hat die beklagte AOK nicht geführt, sondern sich nur allgemein auf die Einhaltung des Double-Opt-In-Verfahrens berufen.</p>
<p>Dieses elektronisch durchgeführte Double-Opt-In-Verfahren ist von vornherein ungeeignet, um ein Einverständnis von Verbrauchern mit Werbeanrufen zu belegen. Zwar kann bei Vorlage der dabei angeforderten elektronischen Bestätigung angenommen werden, dass der - die Einwilligung in Werbeanrufe enthaltende - Teilnahmeantrag für das Online-Gewinnspiel tatsächlich von der angegebenen E-Mail-Adresse stammt. Damit ist aber nicht sichergestellt, dass es sich bei der angegebenen Telefonnummer tatsächlich um den Anschluss des Absenders der Bestätigungs-E-Mail handelt. Es kann zahlreiche Gründe für die versehentliche oder vorsätzliche Eintragung einer falschen Telefonnummer geben. Das Gesetz verlangt aber zwingend, dass der konkret angerufene Teilnehmer vor dem Werbeanruf ausdrücklich sein Einverständnis erklärt hat.</p>
<p>Urteil vom 10. Februar 2011 - I ZR 164/09 - Telefonaktion II<br />
LG Dresden - Urteil vom 8. April 2009 - 42 HKO 42/08<br />
OLG Dresden - Urteil vom 22. September 2009 - 14 U 721/09</p>
<p>Karlsruhe, den 11. Februar 2011<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof: Zu Preiserhöhungen in Erdgas-Sonderverträgen</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2011/02/09/bundesgerichtshof-zu-preiserhohungen-in-erdgas-sondervertragen-2/</link>
		<comments>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2011/02/09/bundesgerichtshof-zu-preiserhohungen-in-erdgas-sondervertragen-2/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 09 Feb 2011 17:55:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Handelsrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Verwaltungsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof hat heute erneut eine Preisänderungsklausel in einem Erdgas-Sonderkundenvertrag für unwirksam erklärt.
Der Kläger bezieht von der Beklagten seit 1993 leitungsgebunden Erdgas für seine Wohnung in Wiesbaden. Nach einer Tarifumstellung der Beklagten im Jahr 1995 gab es unter dem Oberbegriff &#8220;Allgemeine Tarife&#8221; zwei Grundverbrauchstarife und unter dem Oberbegriff &#8220;Heizgas-Sonderabkommen&#8221; die Tarife R1 und R2, welche [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof hat heute erneut eine Preisänderungsklausel in einem Erdgas-Sonderkundenvertrag für unwirksam erklärt.</p>
<p>Der Kläger bezieht von der Beklagten seit 1993 leitungsgebunden Erdgas für seine Wohnung in Wiesbaden. Nach einer Tarifumstellung der Beklagten im Jahr 1995 gab es unter dem Oberbegriff &#8220;Allgemeine Tarife&#8221; zwei Grundverbrauchstarife und unter dem Oberbegriff &#8220;Heizgas-Sonderabkommen&#8221; die Tarife R1 und R2, welche mit Wirkung vom 1. November 2001 durch die Tarife &#8220;ESWE Komfort 1&#8243; und &#8220;ESWE Komfort 2&#8243; abgelöst wurden. Für diese Tarife veröffentlichte die Beklagte die &#8220;Bedingungen für ESWE KOMFORT GAS&#8221; und teilte sie dem Kläger mit. Sie enthalten auszugsweise folgende Bestimmungen:</p>
<p>&#8220;Nr. 2 Preisänderungen, Änderungen der Bedingungen, Kündigungsfrist</p>
<p>Preisänderungen und Änderungen der Bedingungen für &#8220;ESWE KOMFORT GAS&#8221; werden nach öffentlicher Bekanntmachung in der örtlichen Presse wirksam. ESWE ist nicht zu Einzelbenachrichtigungen verpflichtet. ESWE KOMFORT GAS kann mit einer Frist von einem Monat von beiden Seiten gekündigt werden. ESWE weist in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf das Sonderkündigungsrecht gemäß AVB § 32 Abs. 2 hin.</p>
<p>Nr. 3 Allgemeine Bedingungen</p>
<p>Soweit in diesen Bedingungen nichts Abweichendes geregelt ist, gelten die &#8220;Allgemeinen Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden&#8221; (AVBGasV) vom 21. Juni 1979 … .&#8221;</p>
<p>Die Beklagte rechnete den Gasbezug des Klägers nach den Tarifen R1 und R2 bzw. ESWE Komfort Gas 1 und ESWE Komfort Gas 2 ab. Am 1. August 2004, 1. Januar 2005, 1. Oktober 2005, 1. Juni 2006 und 1. Oktober 2007 erhöhte die Beklagte die Arbeitspreise.</p>
<p>Mit seiner Klage hat der Kläger, der die Endabrechnungen der Jahre 2004 bis 2007 jeweils beanstandet hat, u. a. die Feststellung begehrt, dass die von der Beklagten vorgenommenen Preisbestimmungen unwirksam sowie die Endabrechnungen der Beklagten für die beanstandeten Jahre nicht fällig sind. Das Landgericht hat die Klage mit Ausnahme der die Preiserhöhung zum 1. Oktober 2007 betreffenden Feststellung abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers, mit der er sein Klageziel im Umfang der Klageabweisung weiterverfolgt und zusätzlich die Feststellung begehrt hat, dass der Gaspreis insgesamt im streitgegenständlichen Zeitraum unwirksam und nicht fällig gewesen ist, zurückgewiesen.</p>
<p>Die dagegen gerichtete Revision des Klägers hatte Erfolg. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die zum 1. August 2004, 1. Januar 2005, 1. Oktober 2005 und 1. Juni 2006 vorgenommenen Preiserhöhungen der Beklagten unwirksam und dass Ansprüche aus den angegriffenen Endabrechnungen bezogen auf den Erdgasverbrauch nicht fällig sind.</p>
<p>Die Beklagte kann sich vorliegend nicht auf das nach § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV* bestehende gesetzliche Preisänderungsrecht berufen, weil sie den Kläger aus dessen maßgeblicher Sicht nicht nach allgemeinen Tarifen, sondern zu dem als Sondertarif zu qualifizierenden Tarif ESWE KOMFORT beliefert hat und § 4 AVBGasV* für Sonderkundenverträge nicht unmittelbar gilt. Der Beklagten steht auch kein wirksam vereinbartes vertragliches Preisänderungsrecht zu. Die in Nr. 2 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Preisänderungsklausel ist wegen unangemessener Benachteiligung des Kunden nach § 307 Abs. 1 BGB*** unwirksam, weil sie dem Kunden kein der Regelung des § 32 Abs. 2 AVBGasV** entsprechendes Sonderkündigungsrecht einräumt. § 32 Abs. 2 ABVGasV** gewährt dem Kunden im Falle einer Änderung der allgemeinen Tarife ein Sonderkündigungsrecht mit zweiwöchiger Frist auf das Ende des der öffentlichen Bekanntgabe folgenden Monats. Diese Kündigungsfrist ist nicht identisch mit der von der Beklagten in Nr. 2 der Bedingungen gewährten Kündigungsfrist von einem Monat. Die Anwendbarkeit von § 32 Abs. 2 AVBGasV wird auch nicht durch den Verweis auf &#8220;AVB § 32 Abs. 2&#8243; sichergestellt. Die Regelung lässt nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit erkennen, auf welche Norm verwiesen werden soll, denn die Beklagte selbst hat in Nr. 3 ihrer Bedingungen die Abkürzung &#8220;AVBGasV&#8221; verwendet.</p>
<p>Bezüglich der Feststellung, dass der Gaspreis insgesamt im streitgegenständlichen Zeitraum unwirksam ist, hat der VIII. Zivilsenat die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Kläger muss zunächst klarstellen, welchen Gaspreis er selbst als jedenfalls geschuldet ansieht, bevor das Berufungsgericht ggf. weitere Feststellungen hierzu zu treffen hat.</p>
<p>*Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (AVBGasV)</p>
<p>§ 4 AVBGasV: Art der Versorgung</p>
<p>(1) Das Gasversorgungsunternehmen stellt zu den jeweiligen allgemeinen Tarifen und Bedingungen Gas zur Verfügung. Der Brennwert mit der sich aus den Erzeugungs- oder Bezugsverhältnissen des Unternehmens ergebenden Schwankungsbreite sowie der für die Versorgung des Kunden maßgebende Ruhedruck des Gases bestimmen sich nach den allgemeinen Tarifen.</p>
<p>(2) Änderungen der allgemeinen Tarife und Bedingungen werden erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam.</p>
<p>**§ 32 AVBGasV: Kündigung</p>
<p>(1)…</p>
<p>(2) Ändern sich die allgemeinen Tarife oder ändert das Gasversorgungsunternehmen im Rahmen dieser Verordnung seine allgemeinen Bedingungen, so kann der Kunde das Vertragsverhältnis mit zweiwöchiger Frist auf das Ende des der öffentlichen Bekanntgabe folgenden Kalendermonats kündigen.</p>
<p>*** § 307 BGB: Inhaltskontrolle</p>
<p>(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. 2Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.</p>
<p>Urteil vom 9. Februar 2011 – VIII ZR 295/09<br />
LG Wiesbaden – Urteil vom 22. Januar 2009 – 13 O 159/07<br />
OLG Frankfurt am Main – Urteil vom 13. Oktober 2009 – 11 U 28/09 (Kart)<br />
(abgedruckt in ZNER 2009, 395 = RdE 2010, 104)</p>
<p>Karlsruhe, den 9. Februar 2011<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
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			<wfw:commentRss>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2011/02/09/bundesgerichtshof-zu-preiserhohungen-in-erdgas-sondervertragen-2/feed/</wfw:commentRss>
		</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof: Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofs an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Auslegung der Richtlinien 93/13/EWG (Klausel-Richtlinie) und 2003/55/EG (Gas-Richtlinie)</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2011/02/09/bundesgerichtshof-vorlagebeschluss-des-bundesgerichtshofs-an-den-gerichtshof-der-europaischen-union-zur-auslegung-der-richtlinien-9313ewg-klausel-richtlinie-und-200355eg-gas-richtlinie/</link>
		<comments>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2011/02/09/bundesgerichtshof-vorlagebeschluss-des-bundesgerichtshofs-an-den-gerichtshof-der-europaischen-union-zur-auslegung-der-richtlinien-9313ewg-klausel-richtlinie-und-200355eg-gas-richtlinie/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 09 Feb 2011 17:54:52 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Handelsrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Verwaltungsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Kläger, die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V., verlangt von der Beklagten, einem Gasversorgungsunternehmen, aus abgetretenem Recht von 25 Haushaltskunden die Rückzahlung von Gaspreisentgelten, die diese in der Zeit von Januar 2003 bis Oktober 2005 auf Gaspreiserhöhungen gezahlt haben. Der Kläger hält die Gaspreiserhöhungen für unwirksam und fordert die gezahlten Erhöhungsbeträge zurück. Das Landgericht hat der Klage [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Kläger, die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V., verlangt von der Beklagten, einem Gasversorgungsunternehmen, aus abgetretenem Recht von 25 Haushaltskunden die Rückzahlung von Gaspreisentgelten, die diese in der Zeit von Januar 2003 bis Oktober 2005 auf Gaspreiserhöhungen gezahlt haben. Der Kläger hält die Gaspreiserhöhungen für unwirksam und fordert die gezahlten Erhöhungsbeträge zurück. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.</p>
<p>Der für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat das Revisionsverfahren ausgesetzt und gemäß Art. 267 AEUV dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Fragen zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts zur Vorabentscheidung vorgelegt:</p>
<p>1. Ist Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (Klausel-Richtlinie)*** dahin auszulegen, dass Vertragsklauseln über Preisänderungen in Gaslieferungsverträgen mit Verbrauchern, die außerhalb der allgemeinen Versorgungspflicht im Rahmen der allgemeinen Vertragsfreiheit beliefert werden (Sonderkunden), nicht den Bestimmungen der Richtlinie unterliegen, wenn in diesen Vertragsklauseln die für Tarifkunden im Rahmen der allgemeinen Anschluss- und Versorgungspflicht geltenden gesetzlichen Regelungen unverändert in die Vertragsverhältnisse mit den Sonderkunden übernommen worden sind?</p>
<p>2. Sind - soweit anwendbar - Art. 3 und 5 der Klausel-Richtlinie****,****** in Verbindung mit Nr. 1 Buchst. j und Nr. 2 Buchst. b Satz 2 des Anhangs zu Art. 3 Abs. 3 dieser Richtlinie***** sowie Art. 3 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang A Buchst. b und/oder c der Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG (Gas-Richtlinie)******** dahin auszulegen, dass Vertragsklauseln über Preisänderungen in Erdgaslieferungsverträgen mit Sonderkunden den Anforderungen an eine klare und verständliche Abfassung und/oder an das erforderliche Maß an Transparenz genügen, wenn in ihnen Anlass, Voraussetzungen und Umfang einer Preisänderung zwar nicht wiedergegeben sind, jedoch sichergestellt ist, dass das Gasversorgungsunternehmen seinen Kunden jede Preiserhöhung mit angemessener Frist im Voraus mitteilt und den Kunden das Recht zusteht, sich durch Kündigung vom Vertrag zu lösen, wenn sie die ihnen mitgeteilten geänderten Bedingungen nicht akzeptieren wollen?</p>
<p>Bei den Kunden der Beklagten handelt es sich zumindest teilweise um Sonderkunden. Für diese gilt das gesetzlich im Tarifkundenverhältnis vorgesehene einseitige Preisänderungsrecht des Gasversorgers nach § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV nur dann, wenn es als Vertragsklausel wirksam vereinbart wird. Nach dem vorliegend zugrunde zu legenden Sachverhalt erfolgte eine derartige Vereinbarung im Wege der Bezugnahme in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten.</p>
<p>Der Senat geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass eine Preisänderungsklausel, die das im Tarifkundenverhältnis bestehende gesetzliche Preisänderungsrecht nach § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV - einschließlich der insoweit bestehenden Kündigungsmöglichkeiten - unverändert in einen Sonderkundenvertrag übernimmt, keine unangemessene Benachteiligung des Sonderkunden im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB* darstellt. Dies gilt auch im Hinblick auf die Transparenz der Preisänderungsklausel. Zwar enthält ein § 4 AVBGasV nachgebildetes vertragliches Preisänderungsrecht keine Angaben zu Anlass, Voraussetzungen und Umfang einer Preisänderung. Gleichwohl ist eine solche Klausel wirksam, da der Schutz von Sonderkunden nicht weitergehen soll als derjenige, der Tarifkunden durch § 4 AVBGasV gewährt wird.</p>
<p>Die Vorlage dient einer Klärung der Frage, ob die Auffassung des Senats im Einklang mit den Anforderungen steht, die Art. 3 und 5 der Klausel-Richtlinie und Art. 3 Abs. 3 der Gas-Richtlinie******* an eine klare und verständliche Abfassung von Vertragsklauseln und/oder an das erforderliche Maß an Transparenz stellen. Bezüglich der Klausel-Richtlinie ist vorab zu klären, ob diese überhaupt vertragliche Vereinbarungen erfasst, die inhaltlich mit Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten übereinstimmen.</p>
<p>Die Bestimmung des Anwendungsbereichs der Klausel-Richtlinie und die Auslegung der in ihr sowie in der Gas-Richtlinie enthaltenen Anforderungen an die Transparenz von Preisänderungsklauseln in Erdgaslieferungsverträgen mit Verbrauchern sind dem Gerichtshof der Europäischen Union vorbehalten.</p>
<p>*§ 307 Abs. 1 BGB lautet:</p>
<p>Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.</p>
<p>**§ 4 AVBGasV (Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden) lautet auszugsweise:</p>
<p>(1) Das Gasversorgungsunternehmen stellt zu den jeweiligen allgemeinen Tarifen und Bedingungen Gas zur Verfügung. (…)</p>
<p>(2) Änderungen der allgemeinen Tarife und Bedingungen werden erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam. (…)</p>
<p>***Art. 1 Abs. 2 der Klausel-Richtlinie lautet auszugsweise:</p>
<p>Vertragsklauseln, die auf bindenden Rechtsvorschriften (…) beruhen, (…) unterliegen nicht den Bestimmungen dieser Richtlinie.</p>
<p>****Art. 3 der Klausel-Richtlinie lautet auszugsweise:</p>
<p>(1) Eine Vertragsklausel, die nicht im einzelnen ausgehandelt wurde, ist als mißbräuchlich anzusehen, wenn sie entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Mißverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht. (…)</p>
<p>(3) Der Anhang enthält eine als Hinweis dienende und nicht erschöpfende Liste der Klauseln, die für mißbräuchlich erklärt werden können.</p>
<p>*****Der Anhang zu Art. 3 Abs. 3 der Klausel-Richtlinie lautet auszugsweise:</p>
<p>1. Klauseln, die darauf abzielen oder zur Folge haben, daß (…)</p>
<p>j)der Gewerbetreibende die Vertragsklauseln einseitig ohne triftigen und im Vertrag aufgeführten Grund ändern kann; (…)</p>
<p>2. (…) b)(…) Buchstabe j) steht (…) Klauseln nicht entgegen, durch die sich der Gewerbetreibende das Recht vorbehält, einseitig die Bedingungen eines unbefristeten Vertrages zu ändern, sofern es ihm obliegt, den Verbraucher hiervon rechtzeitig in Kenntnis zu setzen, und es diesem freisteht, den Vertrag zu kündigen.</p>
<p>******Art. 5 der Klausel-Richtlinie lautet auszugsweise:</p>
<p>Sind alle dem Verbraucher in Verträgen unterbreiteten Klauseln oder einige dieser Klauseln schriftlich niedergelegt, so müssen sie stets klar und verständlich abgefasst sein. Bei Zweifeln über die Bedeutung einer Klausel gilt die für den Verbraucher günstigste Auslegung. (…)</p>
<p>*******Art. 3 Abs. 3 der Gas-Richtlinie lautet auszugsweise:</p>
<p>Die Mitgliedstaaten (…) gewährleisten einen hohen Verbraucherschutz, insbesondere in Bezug auf die Transparenz der allgemeinen Vertragsbedingungen, allgemeine Informationen und Streitbeilegungsverfahren.</p>
<p>********Anhang A der Gas-Richtlinie lautet auszugsweise:</p>
<p>(…) soll mit den in Artikel 2 genannten Maßnahmen sichergestellt werden, dass die Kunden (…)</p>
<p>rechtzeitig über eine beabsichtigte Änderung der Vertragsbedingungen und dabei über ihr Rücktrittsrecht unterrichtet werden. Die Dienstleister teilen ihren Kunden direkt jede Gebührenerhöhung mit angemessener Frist mit, auf jeden Fall jedoch vor Ablauf der normalen Abrechnungsperiode, die auf die Gebührenerhöhung folgt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass es den Kunden freisteht, den Vertrag zu lösen, wenn sie die neuen Bedingungen nicht akzeptieren, die ihnen ihr Gasdienstleister mitgeteilt hat;</p>
<p>transparente Informationen über geltende Preise und Tarife sowie über die Standardbedingungen für den Zugang zu Gasdienstleistungen und deren Inanspruchnahme erhalten;</p>
<p>Beschluss vom 9. Februar 2011 – VIII ZR 162/09<br />
LG Dortmund - Urteil vom 18. Januar 2008 – 6 O 341/06<br />
OLG Hamm - Urteil vom 29. Mai 2009 – 19 U 52/08 (veröffentlicht in RdE 2009, 261 = ZNER 2009, 274)</p>
<p>Karlsruhe, den 9. Februar 2011<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof: Zu den Voraussetzungen einer Verwertungskündigung</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2011/02/09/bundesgerichtshof-zu-den-voraussetzungen-einer-verwertungskundigung/</link>
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		<pubDate>Wed, 09 Feb 2011 17:53:45 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Wohnungseigentumsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof hat heute eine Entscheidung zu den Voraussetzungen einer Verwertungskündigung getroffen.
Die Beklagte ist seit 1995 Mieterin einer Wohnung in der Ried-Siedlung in Hamburg. Die Klägerin erwarb die Ried-Siedlung, die ursprünglich aus zahlreichen Wohneinheiten bestand, inklusive der an die Beklagte vermieteten Wohnung im Jahr 1996. Sie will die in den 1930er Jahren in einfacher Bauweise [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof hat heute eine Entscheidung zu den Voraussetzungen einer Verwertungskündigung getroffen.</p>
<p>Die Beklagte ist seit 1995 Mieterin einer Wohnung in der Ried-Siedlung in Hamburg. Die Klägerin erwarb die Ried-Siedlung, die ursprünglich aus zahlreichen Wohneinheiten bestand, inklusive der an die Beklagte vermieteten Wohnung im Jahr 1996. Sie will die in den 1930er Jahren in einfacher Bauweise errichtete Siedlung abreißen und an deren Stelle moderne, öffentlich geförderte Neubaumietwohnungen errichten. Mit Ausnahme eines Teils der Riedsiedlung, der mit geringen Sanierungsmaßnahmen instand gesetzt wurde und erhalten geblieben ist, hat die Klägerin ihr Ziel auch bereits umgesetzt. Nur der Wohnblock, in dem sich die von der Beklagten bewohnte Wohnung sowie acht weitere, bereits leer stehende Wohneinheiten befinden, wurde bislang nicht abgerissen. Die Klägerin kündigte den Mietvertrag mit der Beklagten gestützt auf § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB* durch Schreiben vom 31. Januar 2008 unter Berufung auf städtebauliche und gebäudetechnische Mängel der Riedsiedlung. Das Amtsgericht hat die Räumungsklage der Klägerin abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht der Klage stattgegeben.</p>
<p>Die dagegen gerichtete Revision der Beklagten blieb ohne Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Klägerin zur Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt war.</p>
<p>Die von der Klägerin geplanten Baumaßnahmen stellen eine angemessene wirtschaftliche Verwertung des Grundstück gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB dar, weil sie auf vernünftigen und nachvollziehbaren Erwägungen beruhen. Denn der noch vorhandene Wohnblock befindet sich in einem schlechten Bauzustand und entspricht in mehrfacher Hinsicht (u. a. kleine gefangene Räume mit niedrigen Decken, schlechte Belichtung) heutigen Wohnvorstellungen nicht, während mit dem geplanten Neubau moderne bedarfsgerechte Mietwohnungen erstellt werden können.</p>
<p>Der Klägerin würden darüber hinaus durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses auch die nach dem Gesetz vorausgesetzten erheblichen Nachteile entstehen, weil durch bloße Sanierungsmaßnahmen der alten Bausubstanz unter Erhalt der Wohnung der Klägerin kein heutigen Wohnbedürfnissen entsprechender baulicher Zustand erreicht werden kann. Die weitere Bewirtschaftung des letzten noch vorhandenen Wohnblocks unter Verzicht auf die vollständige Verwirklichung des mit der &#8220;Riedsiedlung&#8221; verfolgten städtebaulichen Konzepts ist der Klägerin deshalb auch unter Berücksichtigung des Bestandsinteresses der Beklagten nicht zuzumuten.</p>
<p>*§ 573 BGB: Ordentliche Kündigung des Vermieters</p>
<p>  (1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen.</p>
<p>  (2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn</p>
<p>1. (…)</p>
<p>3. der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde; die Möglichkeit, durch eine anderweitige Vermietung als Wohnraum eine höhere Miete zu erzielen, bleibt außer Betracht; der Vermieter kann sich auch nicht darauf berufen, dass er die Mieträume im Zusammenhang mit einer beabsichtigten oder nach Überlassung an den Mieter erfolgten Begründung von Wohnungseigentum veräußern will.</p>
<p>  (3) Die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters sind in dem Kündigungsschreiben anzugeben. Andere Gründe werden nur berücksichtigt, soweit sie nachträglich entstanden sind. (…)</p>
<p>Urteil vom 9. Februar 2011 – VIII ZR 155/10<br />
AG Hamburg - St. Georg – Urteil vom 5. August 2009 – 919 C 101/09<br />
LG Hamburg – Urteil vom 10. Juni 2010 – 334 S 46/09</p>
<p>Karlsruhe, den 9. Februar 2011<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof: S-Bahn-Leistungen müssen ausgeschrieben werden</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2011/02/08/bundesgerichtshof-s-bahn-leistungen-mussen-ausgeschrieben-werden/</link>
		<comments>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2011/02/08/bundesgerichtshof-s-bahn-leistungen-mussen-ausgeschrieben-werden/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 08 Feb 2011 20:30:38 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof hat in einem vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) den Nachprüfungsantrag eines Wettbewerbers der DB Regio NRW GmbH (DB Regio) für begründet erklärt.
2004 hatten der Verkehrsverbund Rhein-Ruhr (VRR) und DB Regio einen Verkehrsvertrag geschlossen. Dieser Vertrag verpflichtete DB Regio zu Verkehrsleistungen im Schienenpersonennahverkehr (SPNV) über anfänglich 44 Millionen Zugkilometer. Im Fahrplanjahr [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof hat in einem vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) den Nachprüfungsantrag eines Wettbewerbers der DB Regio NRW GmbH (DB Regio) für begründet erklärt.</p>
<p>2004 hatten der Verkehrsverbund Rhein-Ruhr (VRR) und DB Regio einen Verkehrsvertrag geschlossen. Dieser Vertrag verpflichtete DB Regio zu Verkehrsleistungen im Schienenpersonennahverkehr (SPNV) über anfänglich 44 Millionen Zugkilometer. Im Fahrplanjahr 2003/2004 entfielen davon ca. 26 Millionen Zugkilometer auf Regional-Express- bzw. Regionalbahn-Leistungen und ca. 18 Millionen Zugkilometer auf S-Bahn-Leistungen. Anders als die S-Bahn-Leistungen sollten die RE- und RB-Leistungen während der Vertragslaufzeit teilweise abgebaut und insoweit jeweils neu im Wettbewerb vergeben werden. Bis Anfang 2009 waren dementsprechend rund 7 Millionen Zugkilometer aus dem Vertrag herausgelöst worden. DB Regio hatte sich im Verkehrsvertrag zur Erneuerung ihres Fahrzeugparks, insbesondere zur Beschaffung von 84 neuen S-Bahn-Zügen verpflichtet, wovon die letzten bis Ende 2010 eingesetzt werden sollten.</p>
<p>Nach dem Verkehrsvertrag erhält DB Regio die Fahrscheinerlöse. DB Regio bezieht außerdem über den VRR einen Zuschuss pro gefahrenen Zugkilometer. Die dafür erforderlichen Geldmittel erhält der VRR vom Land Nordrhein-Westfalen auf der Grundlage des nordrhein-westfälischen Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNVG NRW). Aufgrund des Regionalisierungsgesetzes erhält das Land Nordrhein-Westfalen in diesem Zusammenhang überwiegend für die Finanzierung des öffentlichen Personennahverkehrs vorgesehene Bundeszuwendungen. Für den Fall, dass sich diese Mittel reduzieren, enthält der Verkehrsvertrag eine Revisionsklausel, nach der der VRR bei entsprechenden Mittelkürzungen eine Anpassung des SPNV-Angebots verlangen kann.</p>
<p>Nachdem die Mittel für Zuwendungen an die Länder auf der Grundlage des Regionalisierungsgesetzes 2006 gekürzt worden waren, entstand zwischen dem VRR und DB Regio Streit über die gegenseitigen Pflichten, die zur Kündigung des Vertrags durch den VRR und zu verwaltungsgerichtlichen Streitigkeiten, aber auch zu Vergleichsverhandlungen zwischen den Vertragspartnern führten. Am 24. November 2009 schlossen der VRR und DB Regio zur Beilegung ihrer Streitigkeiten einen Änderungsvertrag zum Verkehrsvertrag. Zu den Regelungen dieses Änderungsvertrags gehört, dass DB Regio weitere neue S-Bahn-Fahrzeuge beschafft und die S-Bahn-Linien S 1 bis S 11 über das Ende des ursprünglichen Verkehrsvertrags hinaus bis Dezember 2023 bedient.</p>
<p>Abellio Rail NRW GmbH (Abellio), ein Tochterunternehmen der niederländischen Staatsbahnen, das an der Übernahme des Betriebs vornehmlich der S-Bahn-Linie 5 ab Dezember 2018 interessiert ist, meint, die Übertragung des S-Bahn-Betriebs über den Zeitraum nach Dezember 2018 hinaus auf DB Regio sei unwirksam, da der Dienstleistungsauftrag hätte ausgeschrieben werden müssen. Sie hat deshalb bei der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Münster ein Nachprüfungsverfahren eingeleitet. Die Vergabekammer Münster hat den Änderungsvertrag für unwirksam erklärt.</p>
<p>Der X. Zivilsenat (Vergabesenat) des Bundesgerichtshofs hat mit der heute verkündeten Entscheidung die Entscheidung der Vergabekammer bestätigt.</p>
<p>Im Vordergrund des Streits stand die Frage, ob die Unwirksamkeit des Änderungsvertrages in einem vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) überprüft werden kann oder ob § 15 Abs. 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG)*) als spezielleres Gesetz die Einleitung eines solchen Nachprüfungsverfahrens im Streitfall ausschließt. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass § 15 Abs. 2 AEG nicht unter dem Gesichtspunkt der Spezialität Vorrang vor den vergaberechtlichen Bestimmungen des GWB genießt, sondern vom GWB als dem jüngeren Gesetz verdrängt wird. Er hat dabei an seine bisherige Rechtsprechung angeknüpft, wonach der Anwendungsbereich der vergaberechtlichen Bestimmungen im Gesetz nach Vertragsarten und -gegenständen prinzipiell umfassend bestimmt und der Ausnahmekatalog in § 100 Abs. 2 GWB - unter den der S-Bahn-Betrieb nicht fällt - als abschließend anzusehen ist. Ein gesetzgeberischer Wille dahin, die Vergabe solcher Leistungen gleichwohl dem Anwendungsbereich des GWB zu entziehen, ist der Entstehungsgeschichte der gesetzlichen Regelung nicht zu entnehmen.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat weiter entschieden, dass der Änderungsvertrag keine Dienstleistungskonzession betrifft, die ebenfalls dem vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren entzogen wäre, sondern einen Dienstleistungsauftrag. Er hat sich dabei an die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union angelehnt, wonach für Dienstleistungskonzessionen charakteristisch ist, dass der Konzessionär bei der Verwertung der ihm übertragenen Leistung den Risiken des Marktes ausgesetzt ist und das Betriebsrisiko ganz oder zumindest zu einem wesentlichen Teil übernimmt. Nach diesen Kriterien liegt eine Dienstleistungskonzession im Wesentlichen deshalb nicht vor, weil ein rentabler S-Bahn-Betrieb weitgehend durch die Zuzahlungen der öffentlichen Hand gesichert wird, die nach den Angaben von DB Regio rund 64 % der Gesamtkosten decken und die Einnahmen aus dem Fahrkartenerlös somit ganz deutlich übersteigen.</p>
<p>Den somit zulässigen Nachprüfungsantrag hat der Bundesgerichtshof als auch in der Sache begründet angesehen, weil Abellio den Vertragsschluss rechtzeitig vor der Vergabekammer beanstandet hatte und die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Nr. 2 der Vergabeverordnung (VgV)**) nicht vorliegen. Nach dieser Vorschrift dürfen Personennahverkehrsleistungen ausnahmsweise freihändig vergeben werden, wenn ein wesentlicher Teil der durch den Vertrag bestellten Leistungen während der Vertragslaufzeit ausläuft und anschließend im Wettbewerb vergeben wird. Die Laufzeit des Vertrages soll zwölf Jahre nicht überschreiten. Da die Möglichkeiten dieser Vorschrift schon mit Abschluss des ursprünglichen Verkehrsvertrags zwischen dem VRR und DB Regio ausgeschöpft worden waren, durften sie jedoch grundsätzlich nicht erneut genutzt werden. Inwieweit der Umstand, dass der VRR und DB Regio ihre Streitigkeiten im Vergleichswege regeln wollten, es dennoch erlaubt hätte, in einem Änderungsvertrag die ursprüngliche Vertragsdauer in gewissem Umfang zu modifizieren, hat der Bundesgerichtshof offengelassen. Dies wäre nämlich allenfalls dann zulässig gewesen, wenn gleichzeitig auch künftiger Wettbewerb durch eine Ausweitung der während der Vertragslaufzeit aus dem Vertrag herausfallenden Verkehrsleistungen gefördert worden wäre.</p>
<p>*) § 15 AEG (Gemeinwirtschaftliche Leistungen)</p>
<p>(1) Für die Auferlegung oder Vereinbarung gemeinwirtschaftlicher Leistungen ist die Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates maßgebend. Zuständig im Sinne dieser Verordnung sind für Eisenbahnen des Bundes, soweit es sich nicht um deren Schienenpersonennahverkehr handelt, Behörden des Bundes, im übrigen nach Maßgabe des Landesrechts Behörden der Länder oder die Kreise, Gemeinden oder Gemeindeverbände.</p>
<p>(2) Die zuständigen Behörden, die beabsichtigen, die Erbringung gemeinwirtschaftlicher Leistungen durch Eisenbahnverkehrsunternehmen auf der Grundlage des Artikels 1 Abs. 4 und des Artikels 14 der in Absatz 1 genannten Verordnung zu vereinbaren, können diese Leistungen ausschreiben.</p>
<p>**) § 4 VgV (Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen)</p>
<p>(1) Auftraggeber nach § 98 Nr. 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen haben bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen … die Bestimmungen des 2. Abschnittes des Teiles A der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A) … anzuwenden, wenn in den §§ 5 und 6 nichts anderes bestimmt ist.</p>
<p>(2) &#8230;</p>
<p>(3) Bei Aufträgen, deren Gegenstand Personennahverkehrsleistungen der Kategorie Eisenbahnen sind, gilt Absatz 1 mit folgenden Maßgaben:</p>
<p>1.Bei Verträgen über einzelne Linien mit einer Laufzeit von bis zu drei Jahren ist einmalig auch eine freihändige Vergabe ohne sonstige Voraussetzungen zulässig.</p>
<p>2.Bei längerfristigen Verträgen ist eine freihändige Vergabe ohne sonstige Voraussetzungen im Rahmen des § 15 Abs. 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes zulässig, wenn ein wesentlicher Teil der durch den Vertrag bestellten Leistungen während der Vertragslaufzeit ausläuft und anschließend im Wettbewerb vergeben wird. Die Laufzeit des Vertrages soll zwölf Jahre nicht überschreiten. Der Umfang und die vorgesehenen Modalitäten des Auslaufens des Vertrages sind nach Abschluss des Vertrages in geeigneter Weise öffentlich bekannt zu machen.<br />
Beschluss vom 8. Februar 2011 - X ZB 4/10<br />
OLG Düsseldorf - Beschluss vom 21.07.2010 – VII-Verg 19/10</p>
<p>Karlsruhe, den 8. Februar 2011<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof: Quotale Haftung von Gesellschaftern geschlossener Immobilienfonds</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2011/02/08/bundesgerichtshof-quotale-haftung-von-gesellschaftern-geschlossener-immobilienfonds/</link>
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		<pubDate>Tue, 08 Feb 2011 20:29:43 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Bankrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Gesellschaftsrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Kapitalmarktrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der für das Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass bei der Vereinbarung einer quotalen Haftung der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts Leistungen aus dem Gesellschaftsvermögen die Haftung der Gesellschafter nicht automatisch vermindern.
In den beiden heute entschiedenen Verfahren nahmen die den Fonds finanzierenden Banken die Fondsgesellschafter persönlich auf Rückzahlung in Anspruch. In [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der für das Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass bei der Vereinbarung einer quotalen Haftung der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts Leistungen aus dem Gesellschaftsvermögen die Haftung der Gesellschafter nicht automatisch vermindern.</p>
<p>In den beiden heute entschiedenen Verfahren nahmen die den Fonds finanzierenden Banken die Fondsgesellschafter persönlich auf Rückzahlung in Anspruch. In den Darlehensverträgen war vereinbart, dass die Gesellschafter entsprechend ihrem Anteil am Gesellschaftsvermögen persönlich haften (quotale Haftung). Nachdem die Fonds in Zahlungsverzug geraten waren, kündigten die Banken die Kredite. Sie verwerteten die Fondsgrundstücke. Die Parteien streiten darüber, ob und in welchem Umfang die Erlöse auf die persönliche Haftung der Gesellschafter anzurechnen sind.</p>
<p>Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat angenommen, bei einer quotalen Haftung müsse die Bank den Erlös aus der Verwertung des Grundstücks anteilig zu Gunsten der Gesellschafter berücksichtigen. Das Kammergericht in Berlin hat in einem ähnlich gelagerten Fall die Verträge ausgelegt, dass darin keine anteilige Anrechnung der Erlöse vereinbart war und die Haftungssumme der einzelnen Gesellschafter unverändert blieb.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main aufgehoben und die Revision gegen das Urteil des Kammergerichts zurückgewiesen. Ob die Erlöse aus der Verwertung des Gesellschaftsvermögens anteilig die Haftung jedes Gesellschafters mindern, hängt von den zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen ab. Die quotale Haftung ist kein gesetzlich geregeltes Haftungskonzept, so dass die Vertragsparteien in der Gestaltung frei sind. Da in beiden entschiedenen Fällen die Verträge keine Anrechnung der Erlöse vorsahen, verminderten hier die Einnahmen aus der Grundstücksverwertung den Umfang der persönlichen Haftung der Gesellschafter nicht.</p>
<p>Urteile vom 8. Februar 2011 – II ZR 243/09 und II ZR 263/09<br />
II ZR 243/09<br />
LG Frankfurt a.M. – 2/20 O 1/04 – Entscheidung vom 21. Dezember 2006<br />
OLG Frankfurt a.M. – 23 U 18/07 – Entscheidung vom 25. Februar 2009<br />
II ZR 263/09<br />
LG Berlin – 21 O 410/06 – Entscheidung vom 29. November 2007<br />
KG – 24 U 102/07 – Entscheidung vom 12. November 2008</p>
<p>Karlsruhe, den 8. Februar 2011<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
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		<title>Bundesverfassungsgericht: Verfassungsbeschwerde gegen das neue Gesetz zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter erfolglos</title>
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		<pubDate>Sat, 05 Feb 2011 11:05:37 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Medizinrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Pressemitteilung Nr. 12/2011 vom 04. Februar 2011
Beschluss vom 31. Januar 2011
2 BvR 94/11
Die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat eine Verfassungsbeschwerde, mit der sich der Beschwerdeführer gegen das Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen, insbesondere gegen das Gesetz zur Therapierung und Unterbringung gestörter Gewalttäter (ThUG) wendet, nicht zur [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung Nr. 12/2011 vom 04. Februar 2011<br />
Beschluss vom 31. Januar 2011<br />
2 BvR 94/11</p>
<p>Die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat eine Verfassungsbeschwerde, mit der sich der Beschwerdeführer gegen das Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen, insbesondere gegen das Gesetz zur Therapierung und Unterbringung gestörter Gewalttäter (ThUG) wendet, nicht zur Entscheidung angenommen.</p>
<p>Der Beschwerdeführer befindet sich derzeit in Sicherungsverwahrung, die im Jahr 2003 neben seiner Verurteilung zu einer fünfjährigen Freiheitsstrafe gegen ihn angeordnet wurde. Er beantragt seine sofortige Freilassung aus der Sicherungsverwahrung und rügt im Wesentlichen eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG), weil ihm die Freiheit weiterhin unter Gefängnisbedingungen entzogen werde, während die nach dem Therapieunterbringungsgesetz untergebrachten Personen in Einrichtungen lebten, die klar vom Strafvollzug abgegrenzt seien.</p>
<p>Die Kammer hat die Verfassungsbeschwerde als unzulässig erachtet, da der Beschwerdeführer durch das Therapieunterbringungsgesetz nicht selbst betroffen ist. Dieses ist nach § 1 Abs. 1 ThUG nur auf die sog. Altfälle, d. h. auf solche Personen anzuwenden, die aufgrund des Verbots rückwirkender Verschärfung im Recht der Sicherungsverwahrung nicht länger in der Sicherungsverwahrung untergebracht werden können. Weder gehört der Beschwerdeführer zu diesem Personenkreis noch hat er nachvollziehbar dargelegt, dass er ihm gegenüber durch das Therapieunterbringungsgesetz benachteiligt wird. Denn auch dem Beschwerdeführer sind während der Sicherungsverwahrung, deren Vollzug sich von der Freiheitsstrafe abzugrenzen hat, Resozialisierungsangebote, insbesondere Therapie- und Arbeitsmöglichkeiten, anzubieten. Etwaige Beanstandungen der Ausgestaltung seiner Vollzugsbedingungen kann der Beschwerdeführer durch die zuständigen Fachgerichte überprüfen lassen.</p>
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		<title>Bundesgerichtshof: Vorlage zu Fragen zur Zulässigkeit des Vertriebs gebrauchter Softwarelizenzen an den EuGH</title>
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		<pubDate>Thu, 03 Feb 2011 18:03:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[IT-Recht]]></category>

		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der u. a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat dem Gerichtshof der Europäischen Union heute Fragen zur urheberrechtlichen Zulässigkeit des Vertriebs &#8220;gebrauchter&#8221; Softwarelizenzen zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Die Klägerin entwickelt Computersoftware, die sie ganz überwiegend in der Weise vertreibt, dass die Kunden keinen Datenträger erhalten, sondern die Software von der Internetseite der Klägerin auf [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der u. a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat dem Gerichtshof der Europäischen Union heute Fragen zur urheberrechtlichen Zulässigkeit des Vertriebs &#8220;gebrauchter&#8221; Softwarelizenzen zur Vorabentscheidung vorgelegt.</p>
<p>Die Klägerin entwickelt Computersoftware, die sie ganz überwiegend in der Weise vertreibt, dass die Kunden keinen Datenträger erhalten, sondern die Software von der Internetseite der Klägerin auf ihren Computer herunterladen. In den Lizenzverträgen der Klägerin ist bestimmt, dass das Nutzungsrecht, das die Klägerin ihren Kunden an den Computerprogrammen einräumt, nicht abtretbar ist.</p>
<p>Die Beklagte handelt mit &#8220;gebrauchten&#8221; Softwarelizenzen. Im Oktober 2005 bot sie &#8220;bereits benutzte&#8221; Lizenzen für Programme der Klägerin an. Dabei verwies sie auf ein Notartestat, in dem auf eine Bestätigung des ursprünglichen Lizenznehmers verwiesen wird, wonach er rechtmäßiger Inhaber der Lizenzen gewesen sei, diese nicht mehr benutze und den Kaufpreis vollständig bezahlt habe. Kunden der Beklagten laden nach dem Erwerb einer &#8220;gebrauchten&#8221; Lizenz die entsprechende Software von der Internetseite der Klägerin auf einen Datenträger herunter.</p>
<p>Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte verletze dadurch, dass sie die Erwerber &#8220;gebrauchter&#8221; Lizenzen dazu veranlasse, die entsprechenden Computerprogramme zu vervielfältigen, das Urheberrecht an diesen Programmen. Sie hat die Beklagte deshalb auf Unterlassung in Anspruch genommen.</p>
<p>Landgericht und Berufungsgericht haben der Klage stattgegeben. Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union einige Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2009/24/EG über den Rechtsschutz von Computerprogrammen zur Vorabentscheidung vorgelegt.</p>
<p>Die Kunden der Beklagten greifen durch das Herunterladen der Computerprogramme - so der BGH - in das nach § 69c Nr. 1 UrhG ausschließlich dem Rechtsinhaber zustehende Recht zur Vervielfältigung der Computerprogramme ein. Da die Beklagte ihre Kunden durch das Angebot &#8220;gebrauchter&#8221; Lizenzen zu diesem Eingriff veranlasst, kann sie auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, falls ihre Kunden nicht zur Vervielfältigung der Programme berechtigt sind. Die Kunden der Beklagten können sich nach Auffassung des BGH allerdings möglicherweise auf die Regelung des § 69d Abs. 1 UrhG berufen, die Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24/EG ins deutsche Recht umsetzt und daher richtlinienkonform auszulegen ist. Nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24/EG bedarf die Vervielfältigung eines Computerprogramms - solange nichts anderes vereinbart ist - nicht der Zustimmung des Rechtsinhabers, wenn sie für eine bestimmungsgemäße Benutzung des Computerprogramms durch den rechtmäßigen Erwerber notwendig ist. Es stellt sich daher die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen derjenige, der eine &#8220;gebrauchte&#8221; Softwarelizenz erworben hat, als &#8220;rechtmäßiger Erwerber&#8221; des entsprechenden Computerprogramms anzusehen ist. In diesem Zusammenhang kann sich auch die weitere Frage stellen, ob sich das Verbreitungsrecht des Rechtsinhabers erschöpft, wenn ein Computerprogramm mit seiner Zustimmung im Wege der Online-Übermittlung in Verkehr gebracht worden ist.</p>
<p>Beschluss vom 3. Februar 2011 - I ZR 129/08 - UsedSoft<br />
LG München I - Urteil vom 15. März 2007 – 7 O 7061/06<br />
ZUM 2007, 409 = CR 2007, 356<br />
OLG München - Urteil vom 3. Juli 2008 – 6 U 2759/07<br />
ZUM 2009, 70 = CR 2008, 551</p>
<p>Karlsruhe, den 3. Februar 2011<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
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		<item>
		<title>Bundesgerichtshof: Stärkung des Schutz behinderter Menschen vor sexuellen Übergriffen</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2011/01/31/bundesgerichtshof-starkung-des-schutz-behinderter-menschen-vor-sexuellen-ubergriffen/</link>
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		<pubDate>Mon, 31 Jan 2011 18:52:57 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.fachanwaltsliste.de/blog/?p=1066</guid>
		<description><![CDATA[Beschluss vom 12. Januar 2011 – 1 StR 580/10
Landgericht Landshut – Urteil vom 22. Juni 2010 – J KLs 20 Js 3838/09
Der Bundesgerichtshof hatte über die Revision eines Angeklagten zu entscheiden, der vom Landgericht Landshut wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten und dazu verurteilt wurde, dem Tatopfer [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Beschluss vom 12. Januar 2011 – 1 StR 580/10<br />
Landgericht Landshut – Urteil vom 22. Juni 2010 – J KLs 20 Js 3838/09</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hatte über die Revision eines Angeklagten zu entscheiden, der vom Landgericht Landshut wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten und dazu verurteilt wurde, dem Tatopfer Schadensersatz und Schmerzensgeld zu zahlen.</p>
<p>Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte mehrfach den Geschlechtsverkehr (Oral-, Vaginal- und Analverkehr) erzwungen, und in weiteren Fällen vom Opfer gegen dessen Willen sexuelle Handlungen an sich vornehmen lassen. Der Angeklagte hatte der Geschädigten jeweils gedroht, deren Mutter umzubringen, wenn sie nicht mitmache oder ihn verrate. Darüber hinaus machte sich der Angeklagte jeweils die schutzlose Lage seines Opfers zu Nutze. Die junge Frau leidet seit ihrer Geburt an einer spastischen Lähmung beider Beine und ist auf einen Rollstuhl angewiesen. Auch kann sie eine Hand nicht bewegen. Sie konnte sich so der Übergriffe des Angeklagten weder ernsthaft erwehren noch sich entfernen, zumal der Angeklagte die Taten bewusst an Orten ausgeführt hat, an denen hilfsbereite Personen für die junge Frau nicht erreichbar waren.</p>
<p>Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Insbesondere durfte das Landgericht straferschwerend berücksichtigen, dass der Angeklagte in allen Fällen sowohl § 177 Abs. 1 Nr. 2 StGB* (Drohung) als auch § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB* (Ausnutzen einer schutzlosen Lage des Opfers) verwirklicht hat. Beide Tatvarianten stehen gleichrangig nebeneinander. Tendenzen, dieses gleichrangige Vorliegen der Begehungsvariante &#8220;Ausnutzen einer schutzlosen Lage&#8221; neben der Begehungsvariante &#8220;Drohung&#8221; zu verneinen, ist der Senat entgegengetreten. Eine derart einschränkende Auslegung des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB* könnte zu untragbaren Strafbarkeitslücken führen und wäre mit der vom Gesetzgeber gewollten Verbesserung des Schutzes behinderter Menschen vor erzwungenen sexuellen Übergriffen nicht zu vereinbaren. Der Schutz insbesondere von Behinderten, die zu den schwächsten und hilfsbedürftigsten Mitgliedern der Gesellschaft zählen, ist gesetzgeberisches Ziel. Der bewussten Verletzung auch dieses Rechtsguts kommt schulderhöhende Bedeutung zu.</p>
<p>Die Verurteilung des Angeklagten ist damit rechtskräftig.</p>
<p>*§ 177 Sexuelle Nötigung, Vergewaltigung</p>
<p>(1) Wer eine andere Person</p>
<p>1. mit Gewalt,</p>
<p>2. durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder</p>
<p>3. unter Ausnutzung einer Lage, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist,</p>
<p>nötigt, sexuelle Handlungen des Täters oder eines Dritten an sich zu dulden oder an dem Täter oder einem Dritten vorzunehmen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.</p>
<p>(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn</p>
<p>1. der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder an sich von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere, wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), oder</p>
<p>2. die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.</p>
<p>(3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter</p>
<p>1. eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,</p>
<p>2. sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder</p>
<p>3. das Opfer durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.</p>
<p>(4) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter</p>
<p>1.bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet oder</p>
<p>2. das Opfer</p>
<p>a) bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder</p>
<p>b) durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.</p>
<p>(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 3 und 4 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.</p>
<p>Karlsruhe, den 31. Januar 2011<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesverfassungsgericht: Voraussetzungen für die rechtliche Anerkennung von Transsexuellen nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 und 4 Transsexuellengesetz verfassungswidrig</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2011/01/29/bundesverfassungsgericht-voraussetzungen-fur-die-rechtliche-anerkennung-von-transsexuellen-nach-%c2%a7-8-abs-1-nr-3-und-4-transsexuellengesetz-verfassungswidrig/</link>
		<comments>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2011/01/29/bundesverfassungsgericht-voraussetzungen-fur-die-rechtliche-anerkennung-von-transsexuellen-nach-%c2%a7-8-abs-1-nr-3-und-4-transsexuellengesetz-verfassungswidrig/#comments</comments>
		<pubDate>Sat, 29 Jan 2011 09:28:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.fachanwaltsliste.de/blog/?p=1064</guid>
		<description><![CDATA[Pressemitteilung Nr. 7/2011 vom 28. Januar 2011
Beschluss vom 11. Januar 2011
1 BvR 3295/07
Voraussetzung einer Eheschließung ist die Verschiedengeschlechtlichkeit der Ehegatten, während die Eingehung einer Lebenspartnerschaft nach § 1 Lebenspartnerschaftsgesetz nur zwischen gleichgeschlechtlichen Personen möglich ist. In beiden Fällen wird auf das personenstandsrechtliche Geschlecht abgestellt.
Das Transsexuellengesetz (TSG) sieht zwei Verfahren vor, die Transsexuellen das Leben im [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung Nr. 7/2011 vom 28. Januar 2011<br />
Beschluss vom 11. Januar 2011<br />
1 BvR 3295/07</p>
<p>Voraussetzung einer Eheschließung ist die Verschiedengeschlechtlichkeit der Ehegatten, während die Eingehung einer Lebenspartnerschaft nach § 1 Lebenspartnerschaftsgesetz nur zwischen gleichgeschlechtlichen Personen möglich ist. In beiden Fällen wird auf das personenstandsrechtliche Geschlecht abgestellt.</p>
<p>Das Transsexuellengesetz (TSG) sieht zwei Verfahren vor, die Transsexuellen das Leben im empfundenen Geschlecht ermöglichen sollen. Die sogenannte „kleine Lösung“ erlaubt es, den Vornamen zu ändern, ohne dass zuvor operative geschlechtsanpassende Eingriffe stattgefunden haben müssen. Hierfür ist gemäß § 1 Abs. 1 TSG im Wesentlichen erforderlich, dass sich die Person auf Grund ihrer transsexuellen Prägung dem anderen Geschlecht als zugehörig empfindet, seit mindestens drei Jahren unter dem Zwang steht, ihren Vorstellungen entsprechend zu leben, und mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sich ihr Zugehörigkeitsempfinden zum anderen Geschlecht nicht mehr ändern wird. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch zwei Gutachten voneinander unabhängiger Sachverständiger nachzuweisen.</p>
<p>Nur die sogenannte „große Lösung“ gemäß § 8 TSG führt dagegen zur personenstandsrechtlichen Anerkennung des empfundenen Geschlechts mit der Folge, dass sich die vom Geschlecht abhängigen Rechte und Pflichten der betroffenen Person grundsätzlich nach dem neuen Geschlecht richten. Sie setzt - neben den Erfordernissen des § 1 Abs. 1 TSG - gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 3 und 4 TSG zusätzlich voraus, dass die Person dauernd fortpflanzungsunfähig ist (Nr. 3) und sich einem ihre äußeren Geschlechtsmerkmale verändernden operativen Eingriff unterzogen hat, durch den eine deutliche Annäherung an das Erscheinungsbild des anderen Geschlechts erreicht worden ist (Nr. 4). Hierfür sind bei einer Mann-zu-Frau Transsexuellen die Amputation des Penisschaftes und der Hoden sowie die operative Bildung der äußeren primären weiblichen Geschlechtsorgane erforderlich; bei Frau-zu-Mann Transsexuellen die operative Entfernung der Gebärmutter, der Eierstöcke und des Eileiters sowie oftmals eine Brustverkleinerung.</p>
<p>Die jetzt 62-jährige Beschwerdeführerin wurde mit männlichen äußeren Geschlechtsmerkmalen geboren. Sie empfindet sich jedoch als Angehörige des weiblichen Geschlechts. Als solche ist sie homosexuell orientiert und lebt in einer Partnerschaft mit einer Frau. Sie hat gemäß § 1 TSG ihren männlichen in einen weiblichen Vornamen geändert. Eine Änderung des Personenstandes („große Lösung“) erfolgte nicht, da die notwendigen operativen Eingriffe nicht vorgenommen worden waren. Ihren zusammen mit ihrer Partnerin gestellten Antrag auf Eintragung einer Lebenspartnerschaft lehnte der Standesbeamte ab, weil diese nur für zwei Beteiligte des gleichen Geschlechts eröffnet sei. Das Amtsgericht bestätigte die Entscheidung mit dem Hinweis, dass den Beteiligten nur die Möglichkeit der Eheschließung offen stehe, da für eine personenstandsrechtliche Anerkennung der Beschwerdeführerin als Frau die geschlechtsanpassende Operation erforderlich sei. Ihre hiergegen erhobene Beschwerde vor dem Landgericht sowie ihre weitere Beschwerde vor dem Kammergericht blieben erfolglos.</p>
<p>Mit ihrer im Dezember 2007 erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen eine Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts in seiner Ausprägung als Recht auf sexuelle Selbstbestimmung. Als empfundene Frau, die eine Frau zur Partnerin habe, wolle sie eine Lebenspartnerschaft begründen. Eine Eheschließung sei ihr nicht zumutbar, da sie dadurch rechtlich als Mann eingestuft würde. Zudem würde angesichts ihres weiblichen Vornamens offenkundig, dass eine der beiden Frauen transsexuell sei, wodurch ein unauffälliges und diskriminierungsfreies Leben in der neuen Rolle unmöglich würde. Eine geschlechtsanpassende Operation sei aufgrund ihres Alters mit nicht abzuschätzenden gesundheitlichen Risiken verbunden.</p>
<p>Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, dass die in § 8 Abs. 1 Nr. 3 und 4 TSG normierten Voraussetzungen der personenstandsrechtlichen Anerkennung Transsexueller zur Eingehung einer Lebenspartnerschaft mit dem Recht auf sexuelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und dem Recht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 GG nicht vereinbar sind. Die Vorschriften sind bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung nicht anwendbar. Da die mittelbar auf § 8 Abs. 1 Nr. 3 und 4 TSG beruhenden fachgerichtlichen Entscheidungen die Beschwerdeführerin in ihren Grundrechten verletzen, ist der Beschluss des Kammergerichts aufgehoben und zur erneuten Entscheidung dorthin zurückverwiesen worden.</p>
<p>Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:</p>
<p>1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Dass die Beschwerdeführerin während des Verfassungsbeschwerdeverfahrens zwischenzeitlich die Ehe eingegangen ist, weil sie angesichts ihres Alters und des sich hinziehenden Verfahrens mit der rechtlichen Absicherung ihrer Partnerschaft nicht länger warten wollte, lässt ihr Rechtsschutzbedürfnis nicht entfallen. Denn ihr und ihrer Partnerin war es insoweit nicht zumutbar, ihr Bedürfnis nach gegenseitiger Absicherung und Versorgung weiter hintanzustellen. Zudem ist sie auch nach der Eheschließung weiterhin in ihrem eigenen Identitätsempfinden als Frau betroffen und damit konfrontiert, dass ihre Transsexualität aufgrund der ehelichen Verbindung mit ihrer Partnerin offenkundig geworden ist.</p>
<p>2. Es verstößt gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Recht auf sexuelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, dass Transsexuelle mit gleichgeschlechtlicher Orientierung zur rechtlichen Absicherung ihrer Partnerschaft entweder die Ehe eingehen oder sich geschlechtsändernden und die Zeugungsunfähigkeit herbeiführenden operativen Eingriffen aussetzen müssen, um personenstandsrechtlich im empfundenen Geschlecht anerkannt zu werden und damit eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründen zu können, die ihrer als gleichgeschlechtlich empfundenen Partnerbeziehung entspricht.</p>
<p>a) Der Verweis auf die Eheschließung zur Absicherung einer Partnerschaft ist einer transsexuellen Person mit gleichgeschlechtlicher Orientierung, die lediglich die Voraussetzungen der Namensänderung nach § 1 TSG erfüllt, nicht zumutbar. Zum einen wird sie durch die Ehe als verschiedengeschlechtlicher Verbindung rechtlich und nach außen erkennbar in eine Geschlechterrolle verwiesen, die ihrer selbst empfundenen widerspricht. Dies verstößt gegen das verfassungsrechtliche Gebot auf Anerkennung der selbst empfundenen geschlechtlichen Identität. Zum anderen wird durch eine Eheschließung offenkundig, dass es sich bei ihr oder ihrem angeheirateten Partner um einen Transsexuellen handelt, weil ihre Namensänderung und ihr dem empfundenen Geschlecht angepasstes äußeres Erscheinungsbild die Gleichgeschlechtlichkeit der Beziehung offenbart. Damit bleibt ihr verfassungsrechtlich garantierter Schutz der Intimsphäre vor ungewollten Einblicken nicht gewahrt.</p>
<p>b) Mit dem Recht auf sexuelle Selbstbestimmung und körperliche Unversehrtheit ist es ferner nicht vereinbar, dass Transsexuelle zur Absicherung einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft nur dann eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründen können, wenn sie sich einer geschlechtsändernden Operation unterzogen haben sowie dauerhaft fortpflanzungsunfähig sind und aufgrund dessen personenstandsrechtlich anerkannt worden sind.</p>
<p>Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, dass der Gesetzgeber beim Zugang zu einer eingetragenen Lebenspartnerschaft auch bei Transsexuellen mit homosexueller Orientierung auf das personenstandsrechtlich festgestellte Geschlecht der Partner abstellt und die personenstandsrechtliche Geschlechtsbestimmung von objektivierbaren Voraussetzungen abhängig macht, um dem Personenstand Dauerhaftigkeit und Eindeutigkeit zu verleihen und ein Auseinanderfallen von biologischer und rechtlicher Geschlechtszugehörigkeit zu vermeiden. Der Gesetzgeber kann daher - auch über die Voraussetzungen des § 1 Abs.1 TSG hinaus - näher bestimmen, wie der Nachweis der Stabilität und Irreversibilität des Empfindens und Lebens von Transsexuellen im anderen Geschlecht zu führen ist. An diesen Nachweis stellt er aber zu hohe, den Betroffenen unzumutbare Anforderungen, indem er in § 8 Abs. 1 Nr. 3 und 4 TSG von ihnen unbedingt und ausnahmslos verlangt, sich Operationen zu unterziehen, die ihre Geschlechtsmerkmale verändern und zur Zeugungsunfähigkeit führen.</p>
<p>Eine geschlechtsumwandelnde Operation stellt eine massive Beeinträchtigung der von Art. 2 Abs. 2 GG geschützten körperlichen Unversehrtheit mit erheblichen gesundheitlichen Risiken und Nebenwirkungen für den Betroffenen dar. Nach dem heutigen wissenschaftlichen Kenntnisstand ist sie jedoch auch bei einer weitgehend sicheren Diagnose der Transsexualität nicht stets indiziert. Die Dauerhaftigkeit und Irreversibilität des empfundenen Geschlechts bei Transsexuellen lässt sich nicht am Grad der operativen Anpassung ihrer äußeren Geschlechtsmerkmale messen, sondern vielmehr daran, wie konsequent sie in ihrem empfundenen Geschlecht leben. Die unbedingte Voraussetzung einer operativen Geschlechtsumwandlung nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 TSG stellte eine übermäßige Anforderung dar, da sie von Transsexuellen verlangt, sich auch dann dem Eingriff auszusetzen und gesundheitliche Beeinträchtigungen hinzunehmen, wenn dies im jeweiligen Fall nicht indiziert und für die Feststellung der Dauerhaftigkeit der Transsexualität nicht erforderlich ist.</p>
<p>Gleiches gilt im Hinblick auf die in § 8 Abs. 1 Nr. 3 TSG zur personenstandsrechtlichen Anerkennung geforderte dauernde Fortpflanzungsunfähigkeit, soweit für ihre Dauerhaftigkeit operative Eingriffe zur Voraussetzung gemacht werden. Zwar verfolgt der Gesetzgeber mit dieser Voraussetzung das berechtigte Anliegen, auszuschließen, dass rechtlich dem männlichen Geschlecht zugehörige Personen Kinder gebären oder rechtlich dem weiblichen Geschlecht zugehörige Personen Kinder zeugen, weil dies dem Geschlechtsverständnis widerspräche und weitreichende Folgen für die Rechtsordnung hätte. Diese Gründe vermögen aber im Rahmen der gebotenen Abwägung die erhebliche Grundrechtsbeeinträchtigung der Betroffenen nicht zu rechtfertigen, weil dem Recht der Transsexuellen auf sexuelle Selbstbestimmung unter Wahrung ihrer körperlichen Unversehrtheit größeres Gewicht beizumessen ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Fälle des Auseinanderfallens von rechtlicher Geschlechtszuordnung und Erzeuger- beziehungsweise Gebärendenrolle angesichts der kleinen Gruppe transsexueller Menschen nur selten vorkommen werden. Zudem wird dadurch vornehmlich die Zuordnung der geborenen Kinder zu Vater und Mutter berührt. Insoweit kann aber rechtlich sichergestellt werden, dass den betroffenen Kindern trotz der rechtlichen Geschlechtsänderung eines Elternteils rechtlich immer ein Vater und eine Mutter zugewiesen bleiben beziehungsweise werden. So bestimmt § 11 TSG, dass das Verhältnis rechtlich anerkannter Transsexueller zu ihren Abkömmlingen unberührt bleibt; diese Regelung kann dahingehend ausgelegt werden, dass sie auch für diejenigen Kinder gilt, die erst nach der personenstandsrechtlichen Geschlechtsänderung eines Elternteils geboren werden.</p>
]]></content:encoded>
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		<item>
		<title>Bundesverfassungsgericht: Erledigung des Verfahrens zur Rückführung Asylsuchender nach Griechenland gemäß der Dublin-II-Verordnung</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2011/01/26/bundesverfassungsgericht-erledigung-des-verfahrens-zur-ruckfuhrung-asylsuchendernach-griechenland-gemas-der-dublin-ii-verordnung/</link>
		<comments>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2011/01/26/bundesverfassungsgericht-erledigung-des-verfahrens-zur-ruckfuhrung-asylsuchendernach-griechenland-gemas-der-dublin-ii-verordnung/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 26 Jan 2011 19:49:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Verwaltungsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Pressemitteilung Nr. 6/2011 vom 26. Januar 2011
Beschluss vom 25. Januar 2011
2 BvR 2015/09
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat am 28. Oktober 2010 über eine Verfassungsbeschwerde verhandelt, die die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Anordnung der Abschiebung eines Asylsuchenden nach Griechenland auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003, der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung Nr. 6/2011 vom 26. Januar 2011<br />
Beschluss vom 25. Januar 2011<br />
2 BvR 2015/09</p>
<p>Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat am 28. Oktober 2010 über eine Verfassungsbeschwerde verhandelt, die die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Anordnung der Abschiebung eines Asylsuchenden nach Griechenland auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003, der sogenannten Dublin-II-Verordnung, betraf. Nach dieser Verordnung bestimmt sich, welcher Mitgliedstaat innerhalb der Europäischen Union für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständig ist. Die Verordnung gibt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, abweichend von den Zuständigkeitsregelungen einen Asylantrag in das nationale Verfahren zu übernehmen (sogenanntes Selbsteintrittsrecht). Von dieser Möglichkeit hat nunmehr das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auf Weisung des Bundesministeriums des Innern zugunsten des Beschwerdeführers Gebrauch gemacht und den Bescheid, mit dem es seine Abschiebung nach Griechenland angeordnet hat, aufgehoben. Es wird darüber hinaus bis zum 12. Januar 2012 in allen Fällen, in denen eine Überstellung von Drittstaatsangehörigen nach Griechenland in Betracht kommt, das Selbsteintrittsrecht ausüben, die Betroffenen nicht nach Griechenland überstellen und die Asylverfahren durchführen. Der Beschwerdeführer hat das Verfahren für erledigt erklärt. Mit Beschluss vom gestrigen Tage ist das Verfahren eingestellt worden. Der Zweite Senat hat keinen Anlass gesehen, das Verfahren zur Klärung lediglich abstrakter, gegenwärtig nicht aktueller Fragen des nationalen Verfassungsrechts fortzuführen.</p>
<p>Bereits unmittelbar nach der mündlichen Verhandlung hatte der Senat beim Bundesministerium des Innern angeregt zu prüfen, ob von dem Selbsteintrittsrecht Gebrauch gemacht und damit das Verfahren erledigt werden könnte. Da die mit der Überforderung des Asylsystems eines Mitgliedstaats der Europäischen Union verbundenen transnationalen Probleme vornehmlich auf der Ebene der Europäischen Union zu bewältigen sind, und in Anbetracht der vom Bundesminister des Innern in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargestellten Anstrengungen, Defizite des griechischen Asylsystems in naher Zukunft zu beheben, erschien dem Senat eine Erledigung des Verfahrens ohne Urteil sachangemessen. Diese Erwägungen haben nach wie vor Gewicht. Aufgrund der nunmehr ergangenen Weisung des Bundesinnenministeriums, generell vom Selbsteintrittsrecht bei Zuständigkeit Griechenlands nach der Dublin-II-Verordnung Gebrauch zu machen, bedarf es einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr.</p>
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		<title>Bundesgerichtshof: Verfahren unter Mitwirkung einer nicht deutsch sprechenden Schöffin muss neu verhandelt werden</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2011/01/26/bundesgerichtshof-verfahren-unter-mitwirkung-einer-nicht-deutsch-sprechenden-schoffin-muss-neu-verhandelt-werden/</link>
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		<pubDate>Wed, 26 Jan 2011 19:47:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Landgericht hat die Angeklagten G. und K. wegen besonders schweren Raubs jeweils zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren, den Angeklagten A. wegen Beihilfe zum besonders schweren Raub zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten auf Bewährung verurteilt.
Nach den Feststellungen des Landgerichts überfielen die Angeklagten G. und K. zusammen mit dem gesondert Verfolgten [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Landgericht hat die Angeklagten G. und K. wegen besonders schweren Raubs jeweils zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren, den Angeklagten A. wegen Beihilfe zum besonders schweren Raub zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten auf Bewährung verurteilt.</p>
<p>Nach den Feststellungen des Landgerichts überfielen die Angeklagten G. und K. zusammen mit dem gesondert Verfolgten F. am 15. April 2009 den Penny-Markt in Köln-Sürth. Sie bedrohten die Kassiererinnen mit einem Gasrevolver und erbeuteten 1.445 €. Der Angeklagte A. wartete zusammen mit dem nicht revidierenden Mitangeklagten C. im Fluchtfahrzeug.</p>
<p>Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat das Urteil auf die Revisionen der Angeklagten aufgehoben, da die Strafkammer mit einer der deutschen Sprache kaum mächtigen Schöffin nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen war (§ 338 Nr. 1 StPO). Die Heranziehung einer nicht sprachkundigen Schöffin verstößt gegen den Grundsatz, dass die Gerichtssprache deutsch ist (§ 184 S.1 GVG) und verletzt zudem den im Strafprozess geltenden Grundsatz der Unmittelbarkeit (§ 261 StPO). Eine sprachunkundige Schöffin ist – ebenso wie ein tauber oder blinder Richter – jedenfalls partiell unfähig, der Verhandlung selbst zu folgen. Das GVG hat die insoweit bisher bestehende Regelungslücke durch Einfügung des seit dem 30. Juli 2010 geltenden § 33 Nr. 5 GVG geschlossen. Danach sollen Personen ohne hinreichende Sprachkenntnis nicht zu Schöffen berufen werden und sind von der Schöffenliste zu streichen. Die Teilnahme einer für die Schöffin herangezogenen Dolmetscherin für die russische Sprache an allen Beratungen der Strafkammer begründet überdies einen Verstoß gegen das Beratungsgeheimnis des § 193 GVG.</p>
<p>Urteil vom 26. Januar 2011 - 2 StR 338/10<br />
Landgericht Köln – Urteil vom 4. November 2009 – 113 KLs 1/09 41 Js 162/09 (StA Köln) –</p>
<p>Karlsruhe, den 26. Januar 2011<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof: Erneute Entscheidung über Übersetzerhonorare</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2011/01/22/bundesgerichtshof-erneute-entscheidung-uber-ubersetzerhonorare/</link>
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		<pubDate>Sat, 22 Jan 2011 12:08:31 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der u. a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat seine Rechtsprechung zur angemessenen Honorierung von Übersetzern (BGH, Urteil vom 7. Oktober 2009 – I ZR 38/07, BGHZ 182, 337 - Talking to Addison, vgl. Pressemitteilung Nr. 207/2009 vom 7. Oktober 2010) bestätigt und fortgeführt.
Der klagende Übersetzer hatte sich gegenüber dem beklagten Verlag [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der u. a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat seine Rechtsprechung zur angemessenen Honorierung von Übersetzern (BGH, Urteil vom 7. Oktober 2009 – I ZR 38/07, BGHZ 182, 337 - Talking to Addison, vgl. Pressemitteilung Nr. 207/2009 vom 7. Oktober 2010) bestätigt und fortgeführt.</p>
<p>Der klagende Übersetzer hatte sich gegenüber dem beklagten Verlag im Oktober 2002 zur Übersetzung eines Sachbuchs aus dem Englischen ins Deutsche verpflichtet. Er räumte dem Verlag umfassende Nutzungsrechte an seiner Übersetzung ein. Dafür erhielt er das vereinbarte Honorar von 19 € für jede Seite des übersetzten Textes. Darüber hinaus war ihm für den Fall, dass mehr als 15.000 Exemplare der Hardcover-Ausgabe verkauft werden, ein zusätzliches Honorar von 0,5% des Nettoladenverkaufspreises zugesagt. An den Erlösen des Verlags aus der Vergabe von Taschenbuch- und Buchgemeinschaftslizenzen war er nach dem Vertrag mit 5% des Nettoverlagsanteils zu beteiligen.</p>
<p>Nach der seit Juli 2002 geltenden Regelung im Urheberrechtsgesetz kann der Urheber - dazu zählt auch der Übersetzer - für die Einräumung von Nutzungsrechten zwar grundsätzlich nur die vereinbarte Vergütung verlangen. Ist die vereinbarte Vergütung jedoch nicht angemessen, kann er von seinem Vertragspartner die Einwilligung in eine entsprechende Vertragsanpassung verlangen.</p>
<p>Der Kläger hat die Ansicht vertreten, das vereinbarte Honorar sei unangemessen. Er hat von der Beklagten deshalb eine Änderung des Übersetzervertrages verlangt. Landgericht und Berufungsgericht haben die Klage abgewiesen. Auf die Revision des Klägers hat der Bundesgerichtshof die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben und dem Kläger eine weitergehende Vergütung zugesprochen.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung bestätigt, wonach der Übersetzer eines belletristischen Werkes oder Sachbuches, dem für die zeitlich unbeschränkte und inhaltlich umfassende Einräumung sämtlicher Nutzungsrechte an seiner Übersetzung lediglich ein für sich genommen übliches und angemessenes Seitenhonorar als Garantiehonorar zugesagt ist, daneben ab einer bestimmten Auflagenhöhe am Erlös der verkauften Bücher prozentual zu beteiligen ist. Diese zusätzliche Erfolgsbeteiligung setzt bei einer verkauften Auflage von 5.000 Exemplaren des übersetzten Werkes ein und beträgt normalerweise bei Hardcover-Ausgaben 0,8% und bei Taschenbüchern 0,4% des Nettoladenverkaufspreises. Der BGH hat nunmehr klargestellt, dass die zusätzliche Vergütung bei einer Erstverwertung als Hardcover-Ausgabe und einer Zweitverwertung als Taschenbuchausgabe jeweils erst ab dem 5000sten verkauften Exemplar der jeweiligen Ausgabe zu zahlen ist. Er hat ferner deutlich gemacht, dass nur ein Seitenhonorar, das außerhalb der Bandbreite von Seitenhonoraren liegt, die im Einzelfall als üblich und angemessen anzusehen sein können, eine Erhöhung oder Verringerung des Prozentsatzes der zusätzlichen Vergütung rechtfertigen kann.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat ferner bekräftigt, dass ein solcher Übersetzer eine angemessene Beteiligung an Erlösen beanspruchen kann, die der Verlag dadurch erzielt, dass er Dritten das Recht zur Nutzung des übersetzten Werkes einräumt oder überträgt. Dazu gehören etwa die wirtschaftlich bedeutsamen Erlöse des Verlags aus der Vergabe von Lizenzen für Taschenbuchausgaben des Werkes. Der BGH hat - abweichend von seiner früheren Rechtsprechung - entschieden, dass dem Übersetzer grundsätzlich eine Beteiligung in Höhe von einem Fünftel der Beteiligung des Autors des fremdsprachigen Werkes an diesen Erlösen zusteht.</p>
<p>§ 32 - Urheberrechtsgesetz - Angemessene Vergütung</p>
<p>(1) 1Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. 2Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart. 3Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt wird.</p>
<p>Urteil vom 20. Januar 2011 - I ZR 19/09 - Destructive Emotions<br />
LG München I – Urteil vom 11. Oktober 2007 - 7 O 23652/06<br />
OLG München – Urteil vom 27. November 2008 - 29 U 5320/07<br />
veröffentlicht in ZUM-RD 2009, 268 = AfP 2009, 145</p>
<p>Karlsruhe, den 21. Januar 2011<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Familienrecht: Umgang verweigern kostet 100 Euro</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2011/01/22/familienrecht-umgang-verweigern-kostet-100-euro/</link>
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		<pubDate>Sat, 22 Jan 2011 12:07:44 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Saarländische OLG hat mittels eines Ordnungsgeldes von 100 Euro gegen die Mutter klargestellt, dass gerichtlich protokollierte Umgangsregelungen strikt einzuhalten sind (es sei denn, man einigt sich mit dem anderen Elternteil über eine Abweichung).
In dem Fall hatten Mutter und Vater eine gerichtlich gebilligte Vereinbarung zum Umgangsrecht geschlossen. Der Vater sollte das Kind an bestimmten Wochenenden [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Saarländische OLG hat mittels eines Ordnungsgeldes von 100 Euro gegen die Mutter klargestellt, dass gerichtlich protokollierte Umgangsregelungen strikt einzuhalten sind (es sei denn, man einigt sich mit dem anderen Elternteil über eine Abweichung).</p>
<p>In dem Fall hatten Mutter und Vater eine gerichtlich gebilligte Vereinbarung zum Umgangsrecht geschlossen. Der Vater sollte das Kind an bestimmten Wochenenden sehen können. An einem der Termine verwies die Mutter jedoch darauf, das Kind feiere an diesem Tag seinen Geburtstag und die Einladungen seien schon verschickt. Der Vater beantragte daraufhin erfolgreich die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 100 Euro gegen die Mutter, nachdem sie das Kind an jenem Tag nicht herausgab, sondern feiern ließ.</p>
<p>Zur Begründung verwies das Saarländische Oberlandesgericht darauf, Umgangsvereinbarungen hätten nur Sinn, wenn sie strikt eingehalten würden. Denn dem Wohl des Kindes dienten ständige Auseinandersetzungen nicht. Daher sei es auch gerechtfertigt, durch ein Ordnungsgeld deutlich zu machen, dass Verstöße gegen solche Vereinbarungen von den Gerichten nicht hingenommen würden (Beschluss vom 26.11.2010, Az. 6 WF 118/10).</p>
<p>Beim Senat war „aus dem gesamten Akteninhalt“ der Eindruck entstanden, die Mutter habe aus unlauteren Motiven den Kindergeburtstag absichtlich auf ein Umgangswochenende terminiert. Die Begründung der Mutter „die Einladungen seien schon verschickt“ deutet ja auch darauf hin, dass die Mutter es im Vorfeld nicht für nötig befunden hat, des Vaters Zustimmung einzuholen, bevor sie sein Umgangswochenende verplant hat. Dass man solcher Selbstherrlichkeit im Saarland aus Prinzip Einhalt gebietet, ist zu begrüßen. Allzuoft laufen Umgangsregelungen in der Praxis ja ins Leere, weil einer am längeren Hebel sitzt und das weidlich ausnutzt. Ob es der Mutter 100 Euro wert war oder ob sie daraus für die Zukunft gelernt hat, wissen wir nicht. Vielleicht hat dieser Beschluss aber abschreckende Wirkung für Andere.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof: Zur gerichtlichen Zuständigkeit für die Klage auf Ausgleichszahlung nach der EU-Fluggastrechteverordnung gegen ein Luftfahrtunternehmen, das seinen Sitz nicht in der Europäischen Union hat</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2011/01/20/bundesgerichtshof-zur-gerichtlichen-zustandigkeit-fur-die-klage-auf-ausgleichszahlung-nach-der-eu-fluggastrechteverordnung-gegen-ein-luftfahrtunternehmen-das-seinen-sitz-nicht-in-der-europaischen-un/</link>
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		<pubDate>Thu, 20 Jan 2011 16:36:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Transportrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Kläger verlangen von dem beklagten Luftfahrtunternehmen, das seinen Hauptsitz in den Vereinigten Staaten von Amerika hat, u. a. eine Ausgleichzahlung in Höhe von jeweils 600 € nach Artikel 5 und 7 der EU-Fluggastrechteverordnung.*
Die Kläger buchten bei der Beklagten einen Flug von Frankfurt am Main in die USA. Wegen eines Defekts des Flugzeugs wurde der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Kläger verlangen von dem beklagten Luftfahrtunternehmen, das seinen Hauptsitz in den Vereinigten Staaten von Amerika hat, u. a. eine Ausgleichzahlung in Höhe von jeweils 600 € nach Artikel 5 und 7 der EU-Fluggastrechteverordnung.*</p>
<p>Die Kläger buchten bei der Beklagten einen Flug von Frankfurt am Main in die USA. Wegen eines Defekts des Flugzeugs wurde der Flug jedoch annulliert und die Kläger konnten erst am nächsten Tag in die USA fliegen.</p>
<p>Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, weil es sich für international nicht zuständig gehalten hat. Das Berufungsgericht hat die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte hingegen bejaht und das beklagte Luftfahrtunternehmen zur Ausgleichszahlung nebst Zinsen verurteilt. Gegen das Berufungsurteil hat das beklagte Luftfahrtunternehmen Revision eingelegt.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat die Revision in der Hauptsache zurückgewiesen. Wenn ein Luftfahrtunternehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen Union gestützt auf die EU-Fluggastrechteverordnung auf Ausgleichszahlung in Anspruch genommen wird, sind bei einem geplanten Abflug aus Deutschland die hiesigen Gerichte zuständig. Die internationale Zuständigkeit ist in diesem Fall zwar regelmäßig nicht nach Unionsrecht und daher nicht nach der EU-Zuständigkeitsverordnung** zu bestimmen. Entscheidend sind vielmehr die Zuständigkeitsregeln der Zivilprozessordnung (ZPO). In Fällen, in denen - wie hier - der vertragsgemäße Abflug von einem Flughafen in Deutschland erfolgen sollte, besteht für den Anspruch auf Ausgleichszahlung nach der EU-Fluggastrechteverordnung an diesem Ort der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsortes im Sinne des § 29 Absatz 1 ZPO***. Der Anspruch auf Ausgleichszahlung ist nach Unionsrecht ausgestaltet und damit unabhängig von der der Beförderung zugrunde liegenden vertraglichen Beziehung. Daher ist die Frage, wo die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist, anhand unionsrechtlicher und nicht nach vertragsrechtlichen Maßstäben zu beantworten. Zur Bestimmung des Erfüllungsortes ist deshalb der Rechtsgedanke von Artikel 5 Nr. 1 Buchst. b, 2. Spiegelstrich der EU-Zuständigkeitsverordnung heranzuziehen. Danach kann die Klage auf Ausgleichszahlung gestützt auf die EU-Fluggastrechteverordnung am Ort der vertragsgemäßen Leistungserbringung und damit auch am Abflugort erhoben werden.</p>
<p>(Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 [Auszug]</p>
<p>Artikel 5</p>
<p>Annullierung</p>
<p>(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen</p>
<p>…</p>
<p>c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt …</p>
<p>Artikel 7</p>
<p>Ausgleichsanspruch</p>
<p>(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:</p>
<p>a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger,</p>
<p>b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km</p>
<p>c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen …</p>
<p>**Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen</p>
<p>Artikel 5</p>
<p>Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden:</p>
<p>1. …</p>
<p>b) im Sinne dieser Vorschrift - und sofern nichts anderes vereinbart worden ist - ist der Erfüllungsort der Verpflichtung</p>
<p>- für den Verkauf beweglicher Sachen der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem sie nach dem Vertrag geliefert worden sind oder hätten geliefert werden müssen;</p>
<p>- für die Erbringung von Dienstleistungen der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem sie nach dem Vertrag erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen<br />
…</p>
<p>***Zivilprozessordnung [Auszug]<br />
 </p>
<p>§ 29 Besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsorts</p>
<p>(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.<br />
Urteil vom 18. Januar 2011 – X ZR 71/10<br />
Amtsgericht Frankfurt am Main – Urteil vom 22. April 2009 – 29 C 2033/08 - 73<br />
Oberlandesgericht Frankfurt am Main – Urteil vom 22. April 2010 – 16 U 84/09</p>
<p>Karlsruhe, den 19. Januar 2011<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof: Zur Wirksamkeit eines Mieterhöhungsverlangens bei öffentlicher Förderung von Instandsetzungsarbeiten</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2011/01/20/bundesgerichtshof-zur-wirksamkeit-eines-mieterhohungsverlangens-bei-offentlicher-forderung-von-instandsetzungsarbeiten/</link>
		<comments>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2011/01/20/bundesgerichtshof-zur-wirksamkeit-eines-mieterhohungsverlangens-bei-offentlicher-forderung-von-instandsetzungsarbeiten/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 20 Jan 2011 16:35:39 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Wohnungseigentumsrecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.fachanwaltsliste.de/blog/?p=1050</guid>
		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof hat heute eine Entscheidung zum erforderlichen Inhalt eines Mieterhöhungsverlangens bei öffentlicher Förderung von Instandsetzungsarbeiten vermieteter Wohnräume getroffen.
Der Beklagte ist Mieter einer Wohnung der Klägerin in Berlin-Mitte. Die Klägerin verlangt vom Beklagten gestützt auf den Mietspiegel Zustimmung zu einer Mieterhöhung. In dem Mieterhöhungsverlangen der Klägerin vom 17. Juli 2008 sind öffentliche Förderungsmittel, die die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof hat heute eine Entscheidung zum erforderlichen Inhalt eines Mieterhöhungsverlangens bei öffentlicher Förderung von Instandsetzungsarbeiten vermieteter Wohnräume getroffen.</p>
<p>Der Beklagte ist Mieter einer Wohnung der Klägerin in Berlin-Mitte. Die Klägerin verlangt vom Beklagten gestützt auf den Mietspiegel Zustimmung zu einer Mieterhöhung. In dem Mieterhöhungsverlangen der Klägerin vom 17. Juli 2008 sind öffentliche Förderungsmittel, die die Voreigentümerin der Klägerin 1999 für die Mietwohnung erhalten hat, nicht aufgeführt. Der Förderungsvertrag betrifft die Durchführung von Modernisierungs- und Instandsetzungsarbeiten. Er enthält die Regelung, dass die Förderungsmittel als Drittmittel nur für die Instandsetzungsarbeiten bestimmt sind, während die Modernisierung allein durch die Eigenmittel des Vermieters finanziert werden soll. Das Amtsgericht hat der auf Zustimmung des Beklagten zur Mieterhöhung gerichteten Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen.</p>
<p>Die dagegen gerichtete Revision der Klägerin hatte Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Wirksamkeit eines Mieterhöhungsverlangens nicht voraussetzt, dass der Vermieter erhaltene öffentliche Förderungsmittel in dem Erhöhungsverlangen angibt, wenn diese nach dem maßgeblichen, im Förderungsvertrag angegebenen Förderungszweck ausschließlich für Instandsetzungsmaßnahmen gewährt wurden. Die Angabepflicht des Vermieters soll gewährleisten, dass der Mieter die Berechtigung des Mieterhöhungsverlangens im Hinblick auf die Anrechnung von Förderungsmitteln überprüfen kann. Nach § 558 Abs. 5 BGB* in Verbindung mit § 559a Abs. 1 BGB werden allerdings nur die Kosten für Modernisierungsmaßnahmen, die durch Zuschüsse öffentlicher Haushalte gedeckt werden, bei der Berechnung der erhöhten Miete in Anrechnung gebracht, nicht jedoch die Kosten für Instandsetzungsmaßnahmen.</p>
<p>*§ 558 BGB: Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete</p>
<p>  (1) Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert ist. Das Mieterhöhungsverlangen kann frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung geltend gemacht werden. Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 werden nicht berücksichtigt.</p>
<p>  (2) – (4) …</p>
<p>  (5) Von dem Jahresbetrag, der sich bei einer Erhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete ergäbe, sind Drittmittel im Sinne des § 559a abzuziehen, im Falle des § 559a Abs. 1 mit 11 vom Hundert des Zuschusses.</p>
<p>  (6) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.</p>
<p>Urteil vom 19. Januar 2011 – VIII ZR 87/10<br />
AG Berlin Mitte – Urteil vom 19. Mai 2009 – 5 C 545/08<br />
LG Berlin – Urteil vom 12. März 2010 – 63 S 314/09</p>
<p>Karlsruhe, den 19. Januar 2011<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2011/01/20/bundesgerichtshof-zur-wirksamkeit-eines-mieterhohungsverlangens-bei-offentlicher-forderung-von-instandsetzungsarbeiten/feed/</wfw:commentRss>
		</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof: Zum Anspruch auf Vergütung für Kartenlegen</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2011/01/13/bundesgerichtshof-zum-anspruch-auf-vergutung-fur-kartenlegen/</link>
		<comments>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2011/01/13/bundesgerichtshof-zum-anspruch-auf-vergutung-fur-kartenlegen/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 13 Jan 2011 17:58:38 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Handelsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Frage entschieden, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Vergütung für eine Leistung, die unter Einsatz übernatürlicher, magischer Kräfte und Fähigkeiten erbracht werden soll (hier: Lebensberatung in Verbindung mit Kartenlegen), besteht.
Dem Streitfall lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin ist als Selbständige mit Gewerbeanmeldung tätig und bietet Lebensberatung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Frage entschieden, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Vergütung für eine Leistung, die unter Einsatz übernatürlicher, magischer Kräfte und Fähigkeiten erbracht werden soll (hier: Lebensberatung in Verbindung mit Kartenlegen), besteht.</p>
<p>Dem Streitfall lag folgender Sachverhalt zugrunde:</p>
<p>Die Klägerin ist als Selbständige mit Gewerbeanmeldung tätig und bietet Lebensberatung (&#8221;life coaching&#8221;), wobei sie ihre Ratschläge anhand der durch Kartenlegen gewonnenen Erkenntnisse erteilt. In einer durch Beziehungsprobleme ausgelösten Lebenskrise stieß der Beklagte im September 2007 auf die Klägerin. In der Folgezeit legte sie ihm am Telefon in vielen Fällen zu verschiedenen - privaten und beruflichen - Lebensfragen die Karten und gab Ratschläge. Hierfür zahlte der Beklagte im Jahr 2008 mehr als 35.000 €. Für im Januar 2009 erbrachte Leistungen verlangt die Klägerin mit ihrer Klage 6.723,50 €. Die Klage ist in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Landgericht und Oberlandesgericht haben den geltend gemachten Vergütungsanspruch mit der Begründung verneint, dass die von der Klägerin versprochene Leistung auf den Gebrauch übernatürlicher, magischer Kräfte und Fähigkeiten gerichtet und damit objektiv unmöglich sei, so dass der Anspruch die Gegenleistung (Entgelt) gemäß § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB*, § 275 Abs. 1 BGB** entfalle.</p>
<p>Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat zunächst die Annahme der Vorinstanzen gebilligt, dass die von der Klägerin versprochene Leistung objektiv unmöglich ist. Eine Leistung ist objektiv unmöglich, wenn sie nach den Naturgesetzen oder nach dem Stand der Erkenntnis von Wissenschaft und Technik schlechthin nicht erbracht werden kann. So liegt es beim Versprechen des Einsatzes übernatürlicher, &#8220;magischer&#8221; oder parapsychologischer Kräfte und Fähigkeiten.</p>
<p>Allerdings folgt aus der objektiven Unmöglichkeit der versprochenen Leistung nicht zwingend, dass der Vergütungsanspruch der Klägerin nach § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB* entfällt. Die Vertragsparteien können im Rahmen der Vertragsfreiheit und in Anerkennung ihrer Selbstverantwortung wirksam vereinbaren, dass eine Seite sich - gegen Entgelt - dazu verpflichtet, Leistungen zu erbringen, deren Grundlagen und Wirkungen nach den Erkenntnissen der Wissenschaft und Technik nicht erweislich sind, sondern nur einer inneren Überzeugung, einem dahingehenden Glauben oder einer irrationalen, für Dritte nicht nachvollziehbaren Haltung entsprechen. &#8220;Erkauft&#8221; sich jemand derartige Leistungen im Bewusstsein darüber, dass die Geeignetheit und Tauglichkeit dieser Leistungen zur Erreichung des von ihm gewünschten Erfolgs rational nicht erklärbar ist, so würde es Inhalt und Zweck des Vertrags sowie den Motiven und Vorstellungen der Parteien widersprechen, den Vergütungsanspruch des Dienstverpflichteten zu verneinen. Nach den Umständen des Falles liegt die Annahme nicht fern, dass die Klägerin nach dem Willen der Parteien die vereinbarte Vergütung ungeachtet des Umstands beanspruchen konnte, dass die &#8220;Tauglichkeit&#8221; der erbrachten Leistung rational nicht nachweisbar ist.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, um zu klären, ob ein solcher Willen der Parteien bestand, aber auch, um die bislang offen gelassene Frage zu beantworten, ob die Vereinbarung der Parteien nach § 138 BGB*** wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist. In diesem Zusammenhang darf nicht verkannt werden, dass sich viele Personen, die derartige Verträge schließen, in einer schwierigen Lebenssituation befinden oder es sich bei ihnen um leichtgläubige, unerfahrene oder psychisch labile Menschen handelt. Daher dürfen in solchen Fällen keine allzu hohen Anforderungen an einen Verstoß gegen die guten Sitten im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB gestellt werden.</p>
<p>* § 326 Abs. 1 Satz 1 (Halbsatz 1) BGB:</p>
<p>Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung; (…).</p>
<p>** § 275 Abs. 1 BGB:</p>
<p>Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.</p>
<p>*** § 138 BGB:</p>
<p>Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.</p>
<p>Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für die Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.<br />
Urteil vom 13. Januar 2011 - III ZR 87/10<br />
Landgericht Stuttgart - Urteil vom 9. Oktober 2009 – 19 O 101/09<br />
Oberlandesgericht Stuttgart - Urteil vom 8. April 2010 – 7 U 191/09</p>
<p>Karlsruhe, den 13. Januar 2011<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013</p>
]]></content:encoded>
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		<item>
		<title>Bundesverfassungsgericht: Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die fachgerichtliche Prüfung des Versammlungscharakters einer Zusammenkunft</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2011/01/13/bundesverfassungsgericht-zu-den-verfassungsrechtlichen-anforderungen-an-die-fachgerichtliche-prufung-des-versammlungscharakters-einer-zusammenkunft/</link>
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		<pubDate>Thu, 13 Jan 2011 17:57:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Verwaltungsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Pressemitteilung Nr. 4/2011 vom 13. Januar 2011
Beschluss vom 10. Dezember 2010
1 BvR 1402/06
Am 14. August 2004 fand in der Kleinstadt F. in Brandenburg die angemeldete Demonstration unter freiem Himmel mit dem Motto „Keine schweigenden Provinzen - Linke Freiräume schaffen“ statt. Anlässlich dieser Versammlung begab sich der Beschwerdeführer zusammen mit etwa vierzig anderen Personen nach F. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung Nr. 4/2011 vom 13. Januar 2011<br />
Beschluss vom 10. Dezember 2010<br />
1 BvR 1402/06</p>
<p>Am 14. August 2004 fand in der Kleinstadt F. in Brandenburg die angemeldete Demonstration unter freiem Himmel mit dem Motto „Keine schweigenden Provinzen - Linke Freiräume schaffen“ statt. Anlässlich dieser Versammlung begab sich der Beschwerdeführer zusammen mit etwa vierzig anderen Personen nach F. Die Gruppe, deren Mitglieder überwiegend kurz geschorenes Haar und für die rechte Szene typische Bekleidung trugen, postierte sich entlang der Route der angemeldeten Demonstration. Über Plakate, Flugblätter oder sonstige Hilfsmittel der Kommunikation verfügte sie nicht. Nachdem der Einsatzleiter der Polizeikräfte dreimal einen Platzverweis gegen die Gruppe ausgesprochen hatte, verließ diese den Ort.</p>
<p>Im Nachhinein verurteilte das Amtsgericht den Beschwerdeführer wegen fahrlässiger Teilnahme an einer unerlaubten Ansammlung gemäß § 113 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 des Brandenburgischen Polizeigesetzes (BbgPolG) zu einer Geldbuße.</p>
<p>Der Gruppe sei es darum gegangen, gegenüber den Teilnehmern der linken Demonstration „Gesicht zu zeigen“. Der Einsatzleiter der Polizeikräfte habe aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes befürchtet, es werde zwischen den Teilnehmern der angemeldeten linken Demonstration und den Mitgliedern der rechten Gruppe zu gewalttätigen Auseinandersetzungen kommen. Hierbei habe er berücksichtigt, dass die linke Demonstration angemeldet gewesen sei, wohingegen die Zusammenkunft der rechten Gruppe ohne behördliche Information abgehalten worden sei.</p>
<p>Nach der Auffassung des Amtsgerichts sei eine versammlungsrechtliche Auflösung vor Erlass des polizeirechtlichen Platzverweises nicht erforderlich gewesen, weil es sich bei der Zusammenkunft nicht um eine Versammlung im Sinne des Art. 8 Abs. 1 GG, sondern lediglich um eine Ansammlung nach § 113 Abs. 1 OWiG gehandelt habe. Die Zusammenkunft habe nicht der Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gedient, sondern nur den Zweck verfolgt, die Teilnehmer der linken Demonstration durch bloße Anwesenheit zu provozieren. Die gegen das Urteil des Amtsgerichts erhobene Rechtsbeschwerde vor dem Oberlandesgericht blieb ohne Erfolg.</p>
<p>Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Versammlungsfreiheit nach Art. 8 Abs. 1 GG.</p>
<p>Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat das Urteil des Amtsgerichts aufgehoben, weil es den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit verletzt, und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen. Der Beschluss des Oberlandesgerichts wurde damit gegenstandslos.</p>
<p>Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:</p>
<p>Das Amtsgericht hat - auf der Grundlage der getroffenen tatsächlichen Feststellungen - den Versammlungscharakter der Zusammenkunft, an welcher der Beschwerdeführer teilgenommen hat, mit verfassungsrechtlich nicht tragfähigen Gründen verneint.</p>
<p>Das Amtsgericht hat bei der Prüfung des Versammlungscharakters der Zusammenkunft nicht berücksichtigt, dass diese inhaltlich auf das Versammlungsmotto der angemeldeten Demonstration bezogen war. Der Beschwerdeführer und die anderen Mitglieder der Gruppe wollten nach den tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts mit der Zusammenkunft „Gesicht zeigen“ und sich gegen die Aussage des von der angemeldeten Demonstration ausgerufenen Mottos stellen. Die Anwesenheit der von auswärts angereisten Gruppe zu diesem Zeitpunkt an diesem Ort war erkennbar geprägt von dem Willen der Auseinandersetzung mit dem politischen Gegner. Dies ergibt sich daraus, dass sich die Gruppe, die aufgrund der kurz geschorenen Haare und der szenetypischen Aufmachung vom objektiven Empfängerhorizont aus betrachtet als dem rechtsradikalen Spektrum angehörend identifizierbar war und als solche von den Polizeikräften auch identifiziert wurde, in zeitlicher und örtlicher Nähe zu der ausdrücklich linksgerichteten Versammlung postierte - der zweite Teil des Mottos lautete: „Linke Freiräume schaffen“ -, nämlich an einer Straße entlang der Demonstrationsroute kurz bevor sich die angemeldete Demonstration in Bewegung setzte.</p>
<p>Die Versagung der Versammlungseigenschaft kann das Amtsgericht verfassungsrechtlich nicht darauf stützen, dass nach dem Willen der Gruppe weder mit den Teilnehmern der angemeldeten Demonstration noch mit der Öffentlichkeit eine verbale Kommunikation stattfinden sollte. Ein kollektiver Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung kann auch durch schlüssiges Verhalten wie beispielsweise durch einen Schweigemarsch, geäußert werden. Überdies lautete der erste Teil des Mottos der angemeldeten Demonstration „Keine schweigenden Provinzen“. Angesichts dieser Umstände hätte das Amtsgericht sich damit auseinandersetzen müssen, dass der physischen Präsenz in einer die gegenteilige politische Ausrichtung zu erkennen gebenden Aufmachung gepaart mit dem Schweigen der Gruppe hier naheliegenderweise eine eigenständige Aussage zukommen kann.</p>
<p>Verfassungsrechtlich tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass die - folglich auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen als Gegendemonstration einzustufende - Zusammenkunft des Schutzes des Art. 8 GG wieder verlustig gegangen ist, sind der Entscheidung des Amtsgerichts nicht zu entnehmen. Insbesondere lässt eine eventuell notwendige, aber unterbliebene Anmeldung nicht den Grundrechtsschutz der Zusammenkunft entfallen. Feststellungen zu einer kollektiven Unfriedlichkeit der Zusammenkunft hat das Amtsgericht nicht getroffen.</p>
<p>Hiervon ausgehend ist das Urteil des Amtsgerichts als Eingriff in die Versammlungsfreiheit des Beschwerdeführers zu beurteilen, der verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt ist, da in diesem Fall die Verurteilung nicht auf § 113 OWiG in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 BbgPolG gestützt werden kann. Versammlungsspezifische Maßnahmen der Gefahrenabwehr richten sich nach den hierfür speziell erlassenen Versammlungsgesetzen. Die dort geregelten, im Vergleich zu dem allgemeinen Polizeirecht besonderen Voraussetzungen für beschränkende Verfügungen sind Ausprägungen des Grundrechts der Versammlungsfreiheit. Dementsprechend gehen die Versammlungsgesetze als Spezialgesetze dem allgemeinen Polizeirecht vor. Daraus folgt, dass auf das allgemeine Polizeirecht gestützte Maßnahmen gegen eine Person, insbesondere in Form eines Platzverweises, ausscheiden, solange sich diese in einer Versammlung befindet und sich auf die Versammlungsfreiheit berufen kann. Da den Feststellungen des Amtsgericht nicht zu entnehmen ist, dass die - auf dieser Grundlage als Gegendemonstration einzustufende - Zusammenkunft aufgelöst oder der Beschwerdeführer von ihr ausgeschlossen worden war, kann die Verhängung des Bußgeldes gegen den Beschwerdeführer nicht auf § 113 OWiG in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 BbgPolG gestützt werden.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof: Vorbehaltlose Erstattung des sich aus einer Betriebskostenabrechnung ergebenden Guthabens ist kein Schuldanerkenntnis</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2011/01/12/bundesgerichtshof-vorbehaltlose-erstattung-des-sich-aus-einer-betriebskostenabrechnung-ergebenden-guthabens-ist-kein-schuldanerkenntnis/</link>
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		<pubDate>Wed, 12 Jan 2011 18:16:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Wohnungseigentumsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass die vorbehaltlose Erstattung eines aus einer Betriebskostenabrechnung folgenden Guthabens der Mieter für sich genommen kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis des Vermieters darstellt.
Die Kläger sind Mieter einer Wohnung der Beklagten in Gütersloh. Der Mietvertrag sieht die Umlage der Betriebskosten, darunter auch Heiz- und Warmwasserkosten, sowie monatliche Vorauszahlungen vor. Im Juli 2007 erteilte [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass die vorbehaltlose Erstattung eines aus einer Betriebskostenabrechnung folgenden Guthabens der Mieter für sich genommen kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis des Vermieters darstellt.</p>
<p>Die Kläger sind Mieter einer Wohnung der Beklagten in Gütersloh. Der Mietvertrag sieht die Umlage der Betriebskosten, darunter auch Heiz- und Warmwasserkosten, sowie monatliche Vorauszahlungen vor. Im Juli 2007 erteilte die Beklagte den Klägern die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2006. Die Abrechnung ergab ein Guthaben der Kläger in Höhe von 185,96 €, welches die Beklagte im August 2007 dem bei ihr geführten Mietkonto der Kläger gutschrieb. Nach Erteilung der Betriebskostenabrechnung fiel der Beklagten auf, dass bei der Abrechnung der Heizkosten versehentlich 8.200 Liter Heizöl im Wert von 4.613,32 € unberücksichtigt geblieben waren. Diesen Umstand teilte die Beklagte den Klägern durch Schreiben vom 11. Dezember 2007 mit und übersandte eine korrigierte Abrechnung, aus der sich ein um 138,08 € geringeres Guthaben ergab. Diesen Differenzbetrag buchte die Beklagte aufgrund der ihr erteilten Einzugsermächtigung im Januar 2008 vom Girokonto der Kläger ab. Die Kläger begehren die Rückzahlung des abgebuchten Betrages. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen. Das Landgericht hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen.</p>
<p>Die dagegen gerichtete Revision der Kläger blieb ohne Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Vermieter von Wohnraum eine Betriebskostenabrechnung auch dann nachträglich – innerhalb der Abrechnungsfrist gemäß § 556 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 BGB* – zu Lasten der Mieter korrigieren kann, wenn er das sich aus der ursprünglichen, fehlerhaften Abrechnung ergebende Guthaben vorbehaltlos dem Mietkonto gutgeschrieben hat. Die durch das Mietrechtsreformgesetz eingeführten Abrechnungs- und Einwendungsfristen des § 556 Abs. 3 BGB* für Betriebskosten gewährleisten, dass die Mietvertragsparteien eines Wohnraummietverhältnisses nach überschaubarer Zeit Klarheit über ihre Verpflichtungen aus einem abgeschlossenen Abrechnungszeitraum erlangen. Angesichts dessen rechtfertigt die bloße Zahlung des sich aus der Abrechnung ergebenden Guthabens noch nicht die Annahme eines Schuldanerkenntnisses, das den in der Abrechnung genannten Endbetrag verbindlich werden lässt.</p>
<p>*§ 556 BGB: Vereinbarungen über Betriebskosten</p>
<p>(1) …</p>
<p>(3) Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Der Vermieter ist zu Teilabrechnungen nicht verpflichtet. Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.</p>
<p>(4) …</p>
<p>Urteil vom 12. Januar 2011 – VIII ZR 296/09<br />
Amtsgericht Gütersloh – Urteil vom 5. Dezember 2008 – 10 C 869/08<br />
Landgericht Bielefeld – Urteil vom 23. September 2009 – 22 S 46/09</p>
<p>Karlsruhe, den 12. Januar 2011<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof: Zum Schadensersatzanspruch des Käufers wegen eines Sachmangels gegenüber einem Kfz-Sachverständigen, der im Auftrag des Verkäufers ein Fahrzeug in eine Internet-Restwertbörse eingestellt hat</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2011/01/12/bundesgerichtshof-zum-schadensersatzanspruch-des-kaufers-wegen-eines-sachmangels-gegenuber-einem-kfz-sachverstandigen-der-im-auftrag-des-verkaufers-ein-fahrzeug-in-eine-internet-restwertborse-einges/</link>
		<comments>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2011/01/12/bundesgerichtshof-zum-schadensersatzanspruch-des-kaufers-wegen-eines-sachmangels-gegenuber-einem-kfz-sachverstandigen-der-im-auftrag-des-verkaufers-ein-fahrzeug-in-eine-internet-restwertborse-einges/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 12 Jan 2011 18:13:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Handelsrecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.fachanwaltsliste.de/blog/?p=1038</guid>
		<description><![CDATA[Die Klägerin ist als gewerbliche Restwertaufkäuferin tätig. Die Beklagten zu 2 und 3 betreiben als Gesellschafter der Beklagten zu 1 ein Kfz-Sachverständigenbüro. Die Beklagte zu 1 bot im Auftrag eines Autohauses einen unfallbeschädigten Pkw Skoda in einer Internet-Restwertbörse zum Verkauf an. Auf einem der von ihr ins Internet gestellten Lichtbilder war eine Standheizung zu erkennen, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Klägerin ist als gewerbliche Restwertaufkäuferin tätig. Die Beklagten zu 2 und 3 betreiben als Gesellschafter der Beklagten zu 1 ein Kfz-Sachverständigenbüro. Die Beklagte zu 1 bot im Auftrag eines Autohauses einen unfallbeschädigten Pkw Skoda in einer Internet-Restwertbörse zum Verkauf an. Auf einem der von ihr ins Internet gestellten Lichtbilder war eine Standheizung zu erkennen, die in der Fahrzeugbeschreibung nicht als Zusatzausstattung erwähnt wurde und nach dem Willen des Autohauses auch nicht verkauft werden sollte. Das Gebot der Klägerin in Höhe von 5.120 € wurde von dem Autohaus als Verkäuferin angenommen. Vor der Abholung des Fahrzeugs durch einen Mitarbeiter der Klägerin wurde die Standheizung von der Verkäuferin ausgebaut. Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Erstattung der Kosten für den Erwerb und Einbau einer gebrauchten Standheizung in Anspruch. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.</p>
<p>Die dagegen gerichtete Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Klägerin gegenüber den Beklagten der geltend gemachte Schadensersatzanspruch wegen der ausgebauten Standheizung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zusteht. Legt man das Vorbringen der Klägerin zugrunde, so steht dieser gegenüber der Verkäuferin gemäß § 439 Abs. 1 BGB* ein Anspruch auf Nacherfüllung zu, der auf Wiedereinbau der im Internet abgebildeten Standheizung oder Einbau einer gleichwertigen Standheizung, nicht aber auf Kostenerstattung gerichtet ist. Diesen Nacherfüllungsanspruch muss die Klägerin zunächst vergeblich geltend gemacht haben, bevor sie von der Verkäuferin - oder wie hier: einem Dritten - wegen der ausgebauten Standheizung Schadensersatz (Kostenerstattung) verlangen kann; andernfalls würde der gesetzliche Vorrang der Nacherfüllung unterlaufen.</p>
<p>*§ 439 BGB: Nacherfüllung</p>
<p>Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.</p>
<p>(…)</p>
<p>Urteil vom 12. Januar 2011 – VIII ZR 346/09<br />
Amtsgericht Merseburg – Urteil vom 15. Januar 2009 – 6 C 245/08 (VI)<br />
Landgericht Halle – Urteil vom 12. November 2009 – 1 S 21/09</p>
<p>Karlsruhe, den 12. Januar 2011<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2011/01/12/bundesgerichtshof-zum-schadensersatzanspruch-des-kaufers-wegen-eines-sachmangels-gegenuber-einem-kfz-sachverstandigen-der-im-auftrag-des-verkaufers-ein-fahrzeug-in-eine-internet-restwertborse-einges/feed/</wfw:commentRss>
		</item>
		<item>
		<title>Online-Anwälte haften nicht für fehlende Beratung</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2011/01/11/online-anwalte-haften-nicht-fur-fehlende-beratung/</link>
		<comments>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2011/01/11/online-anwalte-haften-nicht-fur-fehlende-beratung/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 11 Jan 2011 18:12:58 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>

		<category><![CDATA[IT-Recht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.fachanwaltsliste.de/blog/?p=1033</guid>
		<description><![CDATA[Internet-Anwälte - also Anwälte, die man übers Internet z.B. mit einer  Online-Scheidung  beauftragt - müssen ihre Mandanten nicht vollständig und umfassend beraten. Das hat das Amtsgericht München entschieden. Im konkreten Fall hatte ein Internet-Anwalt nicht ungefragt über die Scheidungsfolgen beraten, sondern nur die Scheidung selbst durchgeführt. Nachdem der Mandant später von den Rechten [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Internet-Anwälte - also Anwälte, die man übers Internet z.B. mit einer  Online-Scheidung  beauftragt - müssen ihre Mandanten nicht vollständig und umfassend beraten. Das hat das Amtsgericht München entschieden. Im konkreten Fall hatte ein Internet-Anwalt nicht ungefragt über die Scheidungsfolgen beraten, sondern nur die Scheidung selbst durchgeführt. Nachdem der Mandant später von den Rechten erfuhr, die er hätte geltend machen können, verklagte der Mandant den Internet-Anwalt – weil er nicht darauf hingewiesen hatte, dass überhaupt Ansprüche bestehen könnten. Das Gericht stellte sich aber auf die Seite des Anwaltes: Es habe kein Beratungsvertrag zwischen Mandant und Internet-Anwalt gegeben. Der Mandant hätte sich bewusst für die Form der Ehescheidung entschieden, die auf klassische Beratung verzichtet.</p>
<p>„Direktbanken - also Banken ohne Filialen, die man nur telefonisch oder übers Internet erreicht - müssen ihre Kunden nicht vollständig und umfassend beraten. Das hat das Amtsgericht München entschieden. (Az.: 111 C 24503/09) Im konkreten Fall hatte eine Direktbank Kunden Werbung geschickt, in der Lehmann-Zertifikate empfohlen wurden. Nachdem die Papiere wertlos geworden waren, verklagten die Kunden die Direktbank - unter anderem weil sie nicht darauf hingewiesen hatte, dass der Handel mit den Papieren in Frankreich und Amerika schon verboten war. Das Gericht stellte sich aber auf die Seite der Bank: Es habe kein Beratungsvertrag zwischen Kunden und Direktbank gegeben. Die Kunden hätten sich bewusst für die Form des Bankgeschäfts entschieden, die auf klassische Beratung verzichtet.&#8221;</p>
<p>Quelle: <a href="http://www.wdr.de/radio/wdr2/quintessenz/587384.phtml">http://www.wdr.de/radio/wdr2/quintessenz/587384.phtml</a></p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Blog-Verfasser:</span></p>
<p>Martina Mainz-Kwasniok<br />
Mediatorin, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht</p>
<p>Aachener Kanzlei für Familienrecht<br />
Eupener Str. 114<br />
52066 Aachen</p>
<p><a href="http://www.kanzlei-mainz.de">www.kanzlei-mainz.de</a><br />
<a href="http://www.aachen-familienrecht.de">www.aachen-familienrecht.de</a></p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2011/01/11/online-anwalte-haften-nicht-fur-fehlende-beratung/feed/</wfw:commentRss>
		</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof: Fortsetzung der  Rechtsprechung zur arglistigen Täuschung mittels sogenannter Objekt- und Finanzierungsvermittlungsaufträge</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2011/01/11/bundesgerichtshof-fortsetzung-der-rechtsprechung-zur-arglistigen-tauschung-mittels-sogenannter-objekt-und-finanzierungsvermittlungsauftrage/</link>
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		<pubDate>Tue, 11 Jan 2011 18:08:36 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Bankrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Wohnungseigentumsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte erneut über Schadensersatzansprüche von Verbrauchern im Zusammenhang mit sogenannten &#8220;Schrottimmobilien&#8221; zu entscheiden. Bei den heute verhandelten 11 Sachen handelt es sich um Parallelverfahren, in denen die Kläger die Beklagten – unter anderem eine Bausparkasse – auf Rückabwicklung kreditfinanzierter Immobilienkäufe in Anspruch nehmen.
Die Fallgestaltungen sind derjenigen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte erneut über Schadensersatzansprüche von Verbrauchern im Zusammenhang mit sogenannten &#8220;Schrottimmobilien&#8221; zu entscheiden. Bei den heute verhandelten 11 Sachen handelt es sich um Parallelverfahren, in denen die Kläger die Beklagten – unter anderem eine Bausparkasse – auf Rückabwicklung kreditfinanzierter Immobilienkäufe in Anspruch nehmen.</p>
<p>Die Fallgestaltungen sind derjenigen vergleichbar, die der Entscheidung des Senats vom 29. Juni 2010 (XI ZR 104/08) zugrunde lag (vgl. Pressemitteilung Nr. 133/2010). Dort hat der Senat ein Berufungsurteil bestätigt, das eine arglistige Täuschung der Anleger über die Höhe der Vertriebsprovisionen durch Angaben im sog. &#8220;Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag&#8221; bejaht und damit eine Schadensersatzpflicht der Beklagten wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung angenommen hat. Nach dem bundesweit verwendeten &#8220;Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag&#8221; soll der Auftrag &#8220;durch die in Punkt 4. und 5. der nachfolgenden Aufstellung benannten Firmen zu den dort genannten Gebührensätzen ausgeführt werden&#8221;. Der Senat hat dieses Formular dahingehend ausgelegt, dass die dort genannten Gebührensätze aus Sicht der Anleger die Gesamtprovisionen angeben, zu denen die jeweiligen Vermittlungsgesellschaften den Auftrag insgesamt ausführen sollen. Fließen an die Gesellschaften tatsächlich höhere Provisionszahlungen, sind die dortigen Angaben daher unrichtig.</p>
<p>Die Berufungsgerichte haben in den heute verhandelten Sachen ein vorvertragliches Aufklärungsverschulden der Beklagten verneint. In diesen Sachen steht teilweise fest, dass der &#8220;Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag&#8221; ebenfalls zum Einsatz kam, in den übrigen Fällen ist davon revisionsrechtlich auszugehen. Im Hinblick auf die Entscheidung vom 29. Juni 2010 (XI ZR 104/08) hat der Senat in den unten genannten acht Fällen die Berufungsurteile aufgehoben und die Sachen zur weiteren Klärung an die jeweiligen Berufungsgerichte zurückverwiesen. In drei Verfahren hat er wegen schwebender Vergleichsverhandlungen der Parteien zunächst Verkündungstermin anberaumt, um den Parteien Gelegenheit zu geben, ihre Vergleichsverhandlungen abzuschließen.<br />
Urteile vom 11. Januar 2011</p>
<p>XI ZR 220/08</p>
<p>KG Berlin - Urteil vom 20. Mai 2008 - 4 U 123/06</p>
<p>LG Berlin - Urteil vom 5. April 2006 - 4 O 27/05</p>
<p>XI ZR 271/08</p>
<p>KG Berlin - Urteil vom 1. Juli 2008 - 4 U 204/06</p>
<p>LG Berlin - Urteil vom 29. Juni 2006 - 4a O 348/05</p>
<p>XI ZR 326/08</p>
<p>KG Berlin - Urteil vom 17. September 2008 - 26 U 212/07</p>
<p>LG Berlin - Urteil vom 18. September 2007 - 37 O 59/05</p>
<p>XI ZR 327/08</p>
<p>KG Berlin - Urteil vom 20. Juni 2008 - 3 U 35/06</p>
<p>LG Berlin - Urteil vom 8. November 2006 - 4 O 98/05</p>
<p>XI ZR 357/08</p>
<p>KG Berlin - Urteil vom 6. Juni 2008 - 3 U 13/06</p>
<p>LG Berlin - Urteil vom 12. September 2006 - 4a O 349/05</p>
<p>XI ZR 46/09</p>
<p>OLG Celle - Urteil vom 14. Januar 2009 - 3 U 28/06</p>
<p>LG Hannover - Urteil vom 16. Dezember 2005 - 13 O 38/05</p>
<p>XI ZR 58/09</p>
<p>KG Berlin - Urteil vom 3. Februar 2009 - 4 U 237/06</p>
<p>LG Berlin - Urteil vom 23. August 2006 - 4 O 720/04</p>
<p>XI ZR 114/09</p>
<p>KG Berlin - Urteil vom 10. März 2009 - 4 U 241/06</p>
<p>LG Berlin - Urteil vom 29. August 2006 - 37 O 29/05</p>
<p>Karlsruhe, den 11. Januar 2011<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Familienrecht: Scheidung und Versorgungsausgleich (VA)</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2011/01/07/familienrecht-scheidung-und-versorgungsausgleich-va/</link>
		<comments>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2011/01/07/familienrecht-scheidung-und-versorgungsausgleich-va/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 07 Jan 2011 16:50:16 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Problemfall im VA: Die Startgutschriften beim VBL
Sie oder Ihr Ehegatte haben Altersversorgungen im öffentlichen Dienst bei der VBL (Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder)? Und Sie verstehen die Auskünfte nicht? Damit stehen Sie nicht allein da - die Auskünfte sind nämlich für &#8220;rentenferne Jahrgänge&#8221; gesetzwidrig. Das Problem zeigt sich im Scheidungsverfahren, weil die Richter nicht [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Problemfall im VA: Die Startgutschriften beim VBL</p>
<p>Sie oder Ihr Ehegatte haben Altersversorgungen im öffentlichen Dienst bei der VBL (Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder)? Und Sie verstehen die Auskünfte nicht? Damit stehen Sie nicht allein da - die Auskünfte sind nämlich für &#8220;rentenferne Jahrgänge&#8221; gesetzwidrig. Das Problem zeigt sich im Scheidungsverfahren, weil die Richter nicht wissen, was Sie verteilen sollen. Bisher wurden solche VA-Verfahren abgetrennt und ausgesetzt - d.h. auf später verschoben. Das OLG Köln hat einen neuen Weg gesucht und dieses Problem in den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verschoben, was für den Berechtigten durchaus Nachteile haben kann!</p>
<p>Wer ist betroffen?</p>
<p>Durch die fehlerhafte Systemumstellung auf Startgutschriften sind die sog. rentenfernen Jahrgänge betroffen. Das sind alle, die am 31.12.2001 noch nicht 55 Jahre alt waren, also Jahrgang 1946 und jünger.</p>
<p>Die Entscheidung OLG Köln zum neuen VA-Recht: VBL wird in den schuldrechtlichen VA geschoben</p>
<p>Der Sachverhalt:</p>
<p>Beide Eheleute haben Versorgungsanwartschaften bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) erworben, der Antragsteller u.a. auch Anwartschaften bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL). In den Anwartschaften bei der VBL sind sogenannte &#8220;Startgutschriften&#8221; enthalten. Das Problem mit den Startgutschriften der Zusatzversorgungen ist folgendes: Die in §§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBL-Satzung für rentenferne Versicherte getroffene Übergangsregelung ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH unwirksam, so dass die gutgebrachte Startgutschrift einer ausreichenden rechtlichen Grundlage entbehrt und den Wert der bis zum Umstellungsstichtag erdienten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalls zu leistende Rente nicht verbindlich festlegt. Die Beteiligten beantragten die – teilweise – Aussetzung des Verfahrens. Für das Verfahren galt das seit dem 01.09.2009 geltende neue VA-Recht (wegen Abtrennung, vgl. Art. 111 Abs. 4 Satz 1 Var. 1, Satz 2 FGG-RG, § 48 Abs. 2 Nr. 1 Var. 1 VersAusglG).</p>
<p>Die Gründe des OLG Köln:</p>
<p>Nach dem hier maßgeblichen neuen materiellen Recht sei das Anrecht bei der VBL als derzeit nicht ausgleichsreif gem. §§ 19, 20 ff. VersAusglG dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorzubehalten, während es hinsichtlich der internen Teilung der Anrechte bei DRV Bund und DRV Rheinland bei der internen Teilung zu bleiben habe (Teilentscheidung).</p>
<p>Die Berechnung der Höhe der VBL-Anwartschaften ist von einer noch ausstehenden Einigung der Tarifparteien abhängig. Bis dahin sei es der Höhe nach nicht zu bestimmen und unterfalle daher der neuen Bestimmung § 19 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG. Unter der Geltung des früheren Rechts wäre das vorliegende Verfahren auszusetzen gewesen. Diese Lösung wird in der Literatur auch für das neue Recht vorgeschlagen und wird von den hiesigen Amtsgerichten vielfach so gehandhabt. OLG Köln argumentiert aber anders: Mit der neuen Vorschrift in § 19 VersAusglG habe der Gesetzgeber aber eine spezielle Vorschrift geschaffen, die eine bestimmte andere Rechtsfolge herbeiführt. Eine Abtrennung des Versorgungsausgleichs betreffend die VBL gem. § 140 FamFG (so aber OLG Düsseldorf) sei in diesem Falle nicht erforderlich.  (Oberlandesgericht Köln, 29.11.2010, 27 UF 148/10)</p>
<p>Für wen ist das günstig?</p>
<p>Das Verschieben des VBL in den schuldrechtlichen VA ist für den Ehepartner günstig, der dort seine Anwartschaften hat. Schuldrechtlicher VA heißt nämlich: Irgendwann viel viel später, im Rentenalter, muss man auf seinen lange geschiedenen Ex zugehen und eine Berechnung und Zahlung verlangen. Das ist oft lästig, gerät in Vergessenheit oder es ist einer schon verstorben oder nicht mehr auffindbar. In der Praxis fällt der schuldrechtliche VA oft unter den Tisch, gerade bei Kleinstbeträgen. Dann behält der VBL-Versicherte seinen Teil trotz Scheidung ungekürzt.</p>
<p>Die Rechtsbeschwerde beim BGH wurde zugelassen, da die Oberlandesgerichte Düsseldorf und Köln unterschiedlicher Meinung zu dieser Rechtsfrage sind.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Blog-Verfasser:</span></p>
<p>Martina Mainz-Kwasniok<br />
Mediatorin, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht</p>
<p>Aachener Kanzlei für Familienrecht<br />
Eupener Str. 114<br />
52066 Aachen</p>
<p><a href="http://www.kanzlei-mainz.de">www.kanzlei-mainz.de</a><br />
<a href="http://www.aachen-familienrecht.de">www.aachen-familienrecht.de</a></p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Familienrecht: 10 Monate Schüleraustausch - dennoch weiter Unterhalt nach Düsseldorfer Tabelle</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2011/01/06/familienrecht-10-monate-schuleraustausch-dennoch-weiter-unterhalt-nach-dusseldorfer-tabelle/</link>
		<comments>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2011/01/06/familienrecht-10-monate-schuleraustausch-dennoch-weiter-unterhalt-nach-dusseldorfer-tabelle/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 06 Jan 2011 11:51:01 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Gelegentlich versuchen Unterhaltspflichtige, Beträge nach der Düsseldorfer Tabelle zu kürzen, weil das Kind sich z.B. in längeren Ferien nicht beim Unterhaltsberechtigten aufhält. Sehr lange war ein Kind aus dem Bezirk des OLG Köln weg, nämlich 10 Monate in den USA zu einem Schüleraustausch. Das OLG begründet aber, warum der bisherige Unterhalt weiterhin passt. Eine Alternative [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Gelegentlich versuchen Unterhaltspflichtige, Beträge nach der Düsseldorfer Tabelle zu kürzen, weil das Kind sich z.B. in längeren Ferien nicht beim Unterhaltsberechtigten aufhält. Sehr lange war ein Kind aus dem Bezirk des OLG Köln weg, nämlich 10 Monate in den USA zu einem Schüleraustausch. Das OLG begründet aber, warum der bisherige Unterhalt weiterhin passt. Eine Alternative wäre sicherlich gewesen, die tatsächlichen Kosten als Sonderbedarf zu ermitteln und zu verteilen.</p>
<p>Aus den Gründen:</p>
<p>&#8220;Etwas anderes ändert sich auch nicht dadurch, dass sich der Beklagte in der Zeit von Oktober 2008 bis Mai 2009 in den USA aufgehalten hat. Der Kindesvater bleibt weiter barunterhaltspflichtig, während die Kindesmutter weiterhin ihre Unterhaltsleistung durch Pflege und Betreuung erbringt. Der Umstand, dass der Kläger für etwa 10 Monate im Ausland in den USA im Rahmen eines Schüleraustausches aufhältig war, lässt die Aufteilung zwischen den Elternteilen, Barunterhaltspflicht des Vaters und Betreuungsleistung der Kindesmutter nicht entfallen. Zu beachten ist, dass durch den vorübergehenden Auslandsaufenthalt die Frage der Betreuung nicht entfallen ist. Vielmehr ist die Kindesmutter gehalten, auch aus der Ferne die Pflege und insbesondere Erziehung des Sohnes weiter auszuführen. Zu berücksichtigen ist insoweit insbesondere, dass bei älteren Kindern wie dem Kläger die eigentliche Betreuungsleistung ohnehin in den Hintergrund tritt. Gleichwohl ist die Kindesmutter gehalten, als betreuender Elternteil sich mit den Problemen zu befassen, die sich alltäglich stellen können.</p>
<p>Bleibt es aber bei der Aufteilung zwischen Barunterhaltspflicht und Unterhaltspflicht durch Betreuung, kann der Kläger nicht damit gehört werden, dass der Unterhaltsbedarf des Sohnes durch den Auslandsaufenthalt vermindert wäre. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Wohnbedarf weiter vorgehalten werden muss und hier keine Reduzierung erfolgen kann. Auch sonstige laufende Kosten wie Kleidung etc. fallen fortlaufend an. Es kann sogar davon ausgegangen werden, dass solche Anschaffungen vor Antritt des Auslandsaufenthaltes eher in größerem Umfange entstehen. Einzig und allein entfallen Kosten für die Verpflegung. Dagegen steht aber ein erhöhtes angemessenes Taschengeld während des Auslandaufenthaltes. So hat der Kläger anschaulich dargelegt, welche Kosten auf ihn zugekommen sind, die, da Sonder- bzw. Mehrbedarf nicht geltend gemacht wird, allein vom allgemeinen Lebensbedarf zu decken waren. Nach Auffassung des Senates kann es daher nicht zweifelhaft sein, dass die Tabellensätze der Düsseldorfer Tabelle angemessen auch den Bedarf des Klägers für seinen Austauschaufenthalt in den USA wiedergeben. Der Senat hält es nicht für geboten, vorliegend eine konkrete Bedarfsberechnung anzustellen. Es ist allgemein anerkannt, dass die Bedarfssätze für minderjährige Kinder pauschaliert werden können und angemessen z. B. in der Düsseldorfer Tabelle ihren Niederschlag finden. Von daher war der Senat nur gehalten, zu überprüfen, ob die Tabellensätze unter den konkreten Voraussetzungen noch den angemessenen an den wirtschaftlichen Verhältnissen der Kindeseltern ausgerichteten Lebensbedarf wiedergeben. Dies kann nach Auffassung des Senates zweifelsfrei bejaht werden.&#8221;</p>
<p>Oberlandesgericht Köln, 15.6.2010, 4 UF 16/10</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Blog-Verfasser:</span></p>
<p>Martina Mainz-Kwasniok<br />
Mediatorin, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht</p>
<p>Aachener Kanzlei für Familienrecht<br />
Eupener Str. 114<br />
52066 Aachen</p>
<p><a href="http://www.kanzlei-mainz.de">www.kanzlei-mainz.de</a><br />
<a href="http://www.aachen-familienrecht.de">www.aachen-familienrecht.de</a></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesverfassungsgericht: Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen die Anordnung der Durchsuchung von Geschäftsräumen eines Rundfunksenders und die Sicherstellung seiner Redaktionsunterlagen</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2011/01/06/bundesverfassungsgericht-erfolgreiche-verfassungsbeschwerden-gegen-die-anordnung-der-durchsuchung-von-geschaftsraumen-eines-rundfunksenders-und-die-sicherstellung-seiner-redaktionsunterlagen/</link>
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		<pubDate>Thu, 06 Jan 2011 09:18:34 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Medienrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Pressemitteilung Nr. 2/2011 vom 5. Januar 2011
Beschlüsse vom 10. Dezember 2010
1 BvR 1739/04
1 BvR 2020/04
Der Beschwerdeführer, ein eingetragener Verein, betreibt einen lokalen Rundfunksender. Im Rahmen einer von ihm im Oktober 2003 ausgestrahlten Sendung wurde ein Beitrag gesendet, der sich mit angeblichen Übergriffen von Polizeibeamten bei einer Demonstration beschäftigte. Ein unbekannt gebliebener Moderator spielte die Mitschnitte [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung Nr. 2/2011 vom 5. Januar 2011<br />
Beschlüsse vom 10. Dezember 2010<br />
1 BvR 1739/04<br />
1 BvR 2020/04</p>
<p>Der Beschwerdeführer, ein eingetragener Verein, betreibt einen lokalen Rundfunksender. Im Rahmen einer von ihm im Oktober 2003 ausgestrahlten Sendung wurde ein Beitrag gesendet, der sich mit angeblichen Übergriffen von Polizeibeamten bei einer Demonstration beschäftigte. Ein unbekannt gebliebener Moderator spielte die Mitschnitte von zwei Telefongesprächen ein, die zwischen einem Pressesprecher der Polizei und einer Person geführt worden waren, die sich in den Telefongesprächen als ein Mitarbeiter des Senders mit Namen vorgestellt hatte. Auf die Strafanzeige des Landeskriminalamtes leitete die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt wegen des Verdachts der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes (§ 201 Abs. 1 StGB) ein; nach dem Bekunden des Pressesprechers sei eine Aufzeichnung der Telefongespräche nicht vereinbart worden.</p>
<p>Auf Antrag der Staatsanwaltschaft ordnete das Amtsgericht die Durchsuchung der Geschäftsräume des Beschwerdeführers an. Es lägen begründete Tatsachen für die Annahme vor, dass die Durchsuchung zum Auffinden von Beweismitteln führen werde, insbesondere des die Gespräche wiedergebenden Tonträgers, sowie von Unterlagen, die Aufschluss über die Identität des Anrufers und der weiteren Verantwortlichen gäben. Das Landgericht wies die hiergegen erhobene Beschwerde als unbegründet zurück. Der Durchsuchungsanordnung stehe im Hinblick auf den gesuchten Tonträger und die Unterlagen nicht das Beschlagnahmeverbot aus § 97 Abs. 5 StPO entgegen. Sie sei auch nicht unverhältnismäßig, da es sich bei § 201 StGB nicht um ein Bagatelldelikt handele und die Durchsuchung keinen schweren Eingriff in den Sendebetrieb des Beschwerdeführers darstelle.</p>
<p>Im Zuge der Durchsuchung wurden Grundflächenskizzen und Lichtbilder von allen Räumlichkeiten der Rundfunkanstalt angefertigt sowie ein Notizbuch und diverse Aktenordner mit Redaktionsunterlagen sichergestellt, von denen die Staatsanwaltschaft vor ihrer Rückgabe an den Beschwerdeführer teilweise Kopien fertigte. Während der Durchsuchung gab sich ein Mitarbeiter des Beschwerdeführers als Anrufer zu erkennen.</p>
<p>Die Anträge des Beschwerdeführers auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der vorgenannten Ermittlungsmaßnahmen sowie auf Vernichtung der gefertigten Skizzen, Lichtbilder und Kopien wies das Amtsgericht durch weiteren Beschluss zurück; die hiergegen gerichtete Beschwerde blieb vor dem Landgericht ohne Erfolg.</p>
<p>Der beschuldigte Mitarbeiter wurde wegen der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes unter Vorbehalt der Verurteilung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 18,00 € verwarnt. Von der Strafverfolgung hinsichtlich eines weiteren Beschuldigten, der im Zuge der Durchsuchung eingeräumt hatte, an der Ausstrahlung der Radiosendung beteiligt gewesen zu sein, wurde gemäß § 153 Abs. 1 StPO wegen Geringfügigkeit abgesehen.</p>
<p>Mit seiner Verfassungsbeschwerde im Verfahren 1 BvR 1739/04 wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Anordnung der Durchsuchung seiner Redaktionsräume. Seine Verfassungsbeschwerde im Verfahren 1 BvR 2020/04 richtet sich gegen die Entscheidungen, mit denen die Art und Weise der Durchführung der Durchsuchung sowie die Sicherstellung bzw. Beschlagnahme seiner Redaktionsunterlagen bestätigt wurden. Er rügt unter anderem eine Verletzung seines Grundrechts auf Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG.</p>
<p>Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat in beiden Verfahren - im Verfahren 1 BvR 2020/04 zumindest überwiegend - die angegriffenen Entscheidungen aufgehoben, weil sie den Beschwerdeführer in seiner Rundfunkfreiheit verletzen. Die Sache ist jeweils zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen worden.</p>
<p>Den Entscheidungen liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:</p>
<p>Das Grundrecht der Rundfunkfreiheit schützt in seiner objektiven Bedeutung die institutionelle Eigenständigkeit des Rundfunks von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachrichten und Meinungen. Von diesem Schutz ist auch die Vertraulichkeit der Redaktionsarbeit umfasst, die es staatlichen Stellen grundsätzlich verwehrt, sich einen Einblick in die Vorgänge zu verschaffen, die zur Entstehung von Nachrichten oder Beiträgen führen, die in der Presse gedruckt oder im Rundfunk gesendet werden. Unter das Redaktionsgeheimnis fallen auch organisationsbezogene Unterlagen, aus denen sich Arbeitsabläufe, Projekte oder die Identität der Mitarbeiter einer Redaktion ergeben. Sowohl die Anordnung der Durchsuchung der Räume des Beschwerdeführers als auch die fachgerichtlichen Entscheidungen, die die bild- und skizzenhafte Dokumentation der Redaktionsräume und die Mitnahme redaktioneller Unterlagen sowie die Anfertigung von Ablichtungen hiervon als rechtmäßig erachten, greifen daher in die Rundfunkfreiheit ein.</p>
<p>Diese Eingriffe sind verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt.</p>
<p>1. Die im Verfahren 1 BvR 1739/04 angegriffenen Entscheidungen zur Anordnung der Durchsuchung lassen eine tragfähige Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der angeordneten Durchsuchung vermissen. Nicht zu beanstanden ist zwar die Annahme, dass ein die Durchsuchungsanordnung hinderndes Beschlagnahmeverbot in den Räumen der Rundfunkanstalt des Beschwerdeführers jedenfalls gemäß § 97 Abs. 5 Satz 2, Abs. 2 Satz 3 StPO entfallen sei, weil einzelne Mitarbeiter der Teilnahme an der Straftat verdächtig seien. Jedoch ist auch dann, wenn im Einzelfall die pressespezifischen Beschlagnahmeverbote der Strafprozessordnung nicht greifen, im Zuge der gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung den Ausstrahlungswirkungen der Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG Rechnung zu tragen. Dies verlangt eine tragfähige Gewichtung des sich auf die konkret zu verfolgenden Taten beziehenden Strafverfolgungsinteresses einerseits und der mit der Durchsuchung verbundenen Beeinträchtigungen der Rundfunkfreiheit andererseits. Dem genügen die angegriffenen Entscheidungen nicht, da sie sich darauf beschränken, zur Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Durchsuchung das Strafverfolgungsinteresse nur abstrakt zu bestimmen und ihm allein die tatsächlichen Behinderungen der Sendetätigkeit gegenüberzustellen. Vielmehr wäre zum einen das Interesse an der Verfolgung der konkreten Tat zu gewichten gewesen, weil diese nicht offensichtlich so schwer wiegt, dass sie ohne Weiteres erhebliche Eingriffe in die Rundfunkfreiheit rechtfertigen kann. Zum anderen wären zur Gewichtung der Schwere des Eingriffs in die Rundfunkfreiheit nicht nur die tatsächlichen Behinderungen der Sendetätigkeit zu berücksichtigen gewesen, sondern auch die Auswirkungen der strafprozessualen Maßnahmen auf das Medienorgan als solches. Insbesondere ist zu erwägen, ob die Ermittlungsmaßnahme auf die räumliche Sphäre einzelner Journalisten beschränkt werden kann oder ob sie sich zwangsläufig auf eine gesamte Redaktion erstrecken muss. Die Durchsuchung der Räume eines Rundfunksenders hat regelmäßig eine Störung des Vertrauensverhältnisses der Rundfunkanstalt zu ihren Informanten zur Folge. Zudem kann von einer uneingeschränkten Durchsuchung eine erhebliche einschüchternde Wirkung auf das betroffene Presseorgan ausgehen, die geeignet sein kann, die Bereitschaft der Redaktion oder einzelner an der Tat nicht beteiligter Redaktionsmitarbeiter erheblich zu beeinträchtigen, in Zukunft auch staatliche Angelegenheiten zum Gegenstand kritischer Recherchen und Berichterstattung zu machen.</p>
<p>2. Die Ermittlungsbehörden sind ebenso gehalten, eine übermäßige Beeinträchtigung der Rundfunkfreiheit durch den Vollzug der Durchsuchung eines Rundfunksenders zu vermeiden.</p>
<p>Soweit die im Verfahren 1 BvR 2020/04 angegriffenen Entscheidungen die Anfertigung von Ablichtungen der mitgenommenen Redaktionsunterlagen als rechtmäßig billigen, sind sie mit dem Grundrecht des Beschwerdeführers auf Rundfunkfreiheit nicht vereinbar, da den von ihr umfassten Belangen im Zuge der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme nicht hinreichend Rechnung getragen worden ist. Es ist zwar nicht zu beanstanden, dass die Fachgerichte die Beschlagnahme der Unterlagen zur Aufklärung der Identität der an der Radiosendung beteiligten Personen für erforderlich gehalten und den Ablichtungen eine hinreichende Beweisbedeutung für das Ermittlungsverfahren beigemessen haben. Ebenso war es hier wiederum vertretbar, das Vorliegen eines pressespezifischen Beschlagnahmeverbotes nach § 97 Abs. 5 Satz 2, Abs. 2 Satz 3 StPO zu verneinen. Mit dieser Prüfung durfte es aber nicht sein Bewenden haben. Wie im Verfahren 1 BvR 1739/04 fehlt es auch hier an der gebotenen Angemessenheitsprüfung. Hierbei hätte neben der eher geringen Schwere der konkreten Tat berücksichtigt werden müssen, dass sich ein Mitarbeiter des Beschwerdeführers während der Durchsuchung bereits zu seinen Handlungen bekannt hatte. Ebenso ist nicht ersichtlich, ob die Fachgerichte andererseits die erhebliche Beeinträchtigung des von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG umfassten Schutzes der Vertraulichkeit der Redaktionsarbeit, die mit einer beschlagnahmeersetzenden Ablichtung von Unterlagen über Arbeitsweise und Mitarbeiter zweier Redaktionsabteilungen eines Rundfunkunternehmens einhergeht, in die Abwägung einbezogen haben.</p>
<p>Auch soweit die Fachgerichte die Anfertigung der Lichtbilder und Grundflächenskizzen der durchsuchten Räume für rechtmäßig erachtet und die entsprechenden Löschungsanträge deshalb abgewiesen haben, sind die Entscheidungen mit der Rundfunkfreiheit des Beschwerdeführers nicht vereinbar. Zum einen ist die Erforderlichkeit einer ausführlichen Dokumentation, die Fotografien und Skizzen von allen Räumen des Senders umfasste, nicht ersichtlich. Selbst die Relevanz einer Dokumentation des Fundortes der sichergestellten Aktenordner ist den angegriffenen Entscheidungen nicht zu entnehmen; dieser ist vielmehr in den gefertigten Skizzen gar nicht vermerkt worden. Zum anderen haben die Fachgerichte auch hier bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Ermittlungsmaßnahmen die mit ihr verbundenen Beeinträchtigungen der grundrechtlich geschützten Vertraulichkeit der Redaktionsarbeit nicht in ihre Abwägung eingestellt.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesverfassungsgericht: Ein im Rahmen der Führungsaufsicht für die Dauer von fünf Jahren erteiltes allgemeines Publikationsverbot für die „Verbreitung rechtsextremistischen oder nationalsozialistischen Gedankenguts“ ist verfassungswidrig</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2011/01/04/bundesverfassungsgericht-ein-im-rahmen-der-fuhrungsaufsicht-fur-die-dauer-von-funf-jahren-erteiltes-allgemeines-publikationsverbot-fur-die-%e2%80%9everbreitung-rechtsextremistischen-oder-nationalsozi/</link>
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		<pubDate>Tue, 04 Jan 2011 17:03:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Medienrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Pressemitteilung Nr. 1/2011 vom 4. Januar 2011
Beschluss vom 8. Dezember 2010
1 BvR 1106/08
Der in der Vergangenheit wegen Volksverhetzung gemäß § 130 StGB und unerlaubten Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen gemäß § 86a StGB vorbestrafte Beschwerdeführer wurde 2005 wegen Mitgliedschaft in der terroristischen Vereinigung „Schutzgruppe“ des rechtsextremistischen „Aktionsbüros Süd“ in Tateinheit mit unerlaubtem Umgang mit Sprengstoffen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung Nr. 1/2011 vom 4. Januar 2011<br />
Beschluss vom 8. Dezember 2010<br />
1 BvR 1106/08</p>
<p>Der in der Vergangenheit wegen Volksverhetzung gemäß § 130 StGB und unerlaubten Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen gemäß § 86a StGB vorbestrafte Beschwerdeführer wurde 2005 wegen Mitgliedschaft in der terroristischen Vereinigung „Schutzgruppe“ des rechtsextremistischen „Aktionsbüros Süd“ in Tateinheit mit unerlaubtem Umgang mit Sprengstoffen und unerlaubtem Führen einer Schusswaffe zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Mit Beschluss vom 8. Januar 2008 erteilte das Oberlandesgericht dem Beschwerdeführer im Wege der Weisung im Rahmen der Führungsaufsicht - unter anderem - das nach § 145a StGB strafbewehrte Verbot, für die Dauer von fünf Jahren „rechtsextremistisches oder nationalsozialistisches Gedankengut publizistisch zu verbreiten“. Angesichts der früheren Verurteilungen, der Anlasstaten und des Umstandes, dass er während des Strafvollzugs Beiträge für rechtsextremistische Zeitschriften verfasst habe, lasse seine unverändert fortbestehende Gesinnung besorgen, dass er künftig mit Publikationen gegen §§ 130, 86a StGB verstoßen werde.</p>
<p>Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung angenommen und die angegriffene Entscheidung aufgehoben, soweit sie das Publikationsverbot betrifft, weil es den Beschwerdeführer in seiner Meinungsfreiheit unverhältnismäßig einschränkt.</p>
<p>Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:</p>
<p>Die Meinungsfreiheit schützt grundsätzlich - in den Schranken des Art. 5 Abs. 2 GG - auch die Verbreitung rechtsextremistischer Meinungen. Die Weisungsbefugnis im Rahmen der für verurteilte Straftäter angeordneten Führungsaufsicht gemäß § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB fällt unter die Schranke der allgemeinen Gesetze. Das Instrument der Führungsaufsicht erlaubt es grundsätzlich, einem verurteilten Straftäter auch nach Verbüßung seiner Strafe aus präventiven Gründen bestimmte legale und grundrechtlich geschützte Verhaltensweisen zu verbieten. Bei einer solchen präventiven Zwecken dienenden staatlichen Maßnahme, die an eine Meinungsäußerung anknüpft, ist indes - neben einer sich auf nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte stützenden Gefahrenprognose - eine am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierte sorgfältige Abwägung zwischen den durch die Meinungsäußerung drohenden Beeinträchtigungen und der Einbuße an Meinungsfreiheit durch deren Einschränkung erforderlich.</p>
<p>Hierbei kann dahin stehen, ob die durch das Oberlandesgericht vorgenommene Gefahrenprognose den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt. Denn das Publikationsverbot schränkt den Beschwerdeführer jedenfalls unverhältnismäßig in seiner Meinungsfreiheit ein.</p>
<p>Das Publikationsverbot ist unbestimmt. Mit dem Verbot der Verbreitung „rechtsextremistischen oder nationalsozialistischen Gedankenguts“ - auch unterhalb der Schwelle der §§ 130, 86a StGB - ist das künftig verbotene von dem weiterhin erlaubten Verhalten nicht sicher abgrenzbar. Der angegriffenen Entscheidung ist nicht zu entnehmen, ob von dem Verbot der Verbreitung „nationalsozialistischen Gedankenguts“ jedes Gedankengut, das unter dem nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürregime propagiert wurde, erfasst sein soll oder nur bestimmte Ausschnitte der nationalsozialistischen Ideologie, und, falls letzteres der Fall sein sollte, nach welchen Kriterien diese Inhalte bestimmt werden können. Erst Recht fehlt es dem Verbot der Verbreitung „rechtsextremistischen Gedankenguts“ an bestimmbaren Konturen. Denn die Einstufung einer Position als „rechtsextremistisch“ ist eine Frage des politischen Meinungskampfes und der gesellschaftswissenschaftlichen Auseinandersetzung. Sie steht in unausweichlicher Wechselwirkung mit sich wandelnden politischen und gesellschaftlichen Kontexten und subjektiven Einschätzungen, die Abgrenzungen mit strafrechtlicher Bedeutung (vgl. § 145a StGB) nicht hinreichend erlauben.</p>
<p>Zudem fehlt es der angegriffenen Entscheidung an der verfassungsrechtlich gebotenen Abwägung. Das Publikationsverbot ist aber auch mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht vereinbar. Bei staatlichen Eingriffen zur Gefahrenabwehr, die an den Inhalt einer Äußerung anknüpfen, bedarf es einer sorgfältigen Abwägung. Geht es um ein präventives Publikationsverbot, sind die inhaltliche Reichweite und die zeitliche Dauer des Verbots, das Spektrum der verbotenen Medien sowie die strafrechtliche Bewehrung gemäß § 145a StGB mit einzubeziehen. Dabei ist ein solcher Eingriff von dem Betroffenen umso eher hinzunehmen, als er sich etwa durch eine Begrenzung auf bestimmte Situationen, auf die Form und die äußeren Umstände der Meinungsäußerung beschränkt. Je mehr er hingegen im Ergebnis eine inhaltliche Unterdrückung bestimmter Meinungen selbst zur Folge hat, desto höher sind die Anforderungen an den Grad der drohenden Rechtsgutgefährdung</p>
<p>Indem dem Beschwerdeführer für fünf Jahre uneingeschränkt jede publizistische Verbreitung „rechtsextremistischen oder nationalsozialistischen Gedankenguts“ verboten wird, wird ihm abhängig von seinen Ansichten in weitem Umfang unmöglich gemacht, mit seinen politischen Überzeugungen am öffentlichen Willensbildungsprozess teilzunehmen. Dies kommt jedoch einer Aberkennung der Meinungsfreiheit selbst nahe. Auch das staatliche Interesse der Resozialisierung des Beschwerdeführers rechtfertigt ein so weitgehendes Verbot nicht.</p>
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		<title>Familienrecht: Düsseldorfer Tabelle 2011 für die Beträge für den Kindesunterhalt</title>
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		<pubDate>Mon, 03 Jan 2011 20:07:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Im November 2010 hatte das OLG Düsseldorf die neue Düsseldorfer Tabelle 2011 vorgestellt, aus der sich die Beträge für den Kindesunterhalt ergeben. Die Zahlbeträge haben sich nicht verändert. Es gibt also eine Nullrunde für die Kinder. Im Gegenteil: Kinder, deren Unterhaltspflichtige bisher schon knapp bei Kasse waren, müssen mit Kürzungen rechnen. Die Bedarfskontrollbeträge zugunsten der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Im November 2010 hatte das OLG Düsseldorf die neue Düsseldorfer Tabelle 2011 vorgestellt, aus der sich die Beträge für den Kindesunterhalt ergeben. Die Zahlbeträge haben sich nicht verändert. Es gibt also eine Nullrunde für die Kinder. Im Gegenteil: Kinder, deren Unterhaltspflichtige bisher schon knapp bei Kasse waren, müssen mit Kürzungen rechnen. Die Bedarfskontrollbeträge zugunsten der erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen wurden um je 50 € erhöht und die Selbstbehaltssätze angepasst.</p>
<p>Das bedeutet, dass die Unterhaltspflichtigen sich darauf berufen und die Zahlungen einfach so kürzen können, dass ihr Selbstbehalt gewahrt bleibt. Das gilt aber nur, wenn kein Unterhaltstitel (Urteil, Notarvertrag, Vergleich oder Jugendamtsurkunde) existiert. In diesen Fällen muss der Unterhaltspflichtige eine Abänderungsklage erheben. So lange der Titel existiert, gilt er als richtig!</p>
<p>Eine Erhöhung sieht die neue DT für unterhaltsberechtigte Kinder vor: Volljährige mit eigenem Hausstand - also z.B. Studenten - haben ab 1.1.2011 einen um 30 € mtl. höheren Anspruch gegen ihre Eltern. Aber Achtung, die neuen Selbstbehalts-Sätze der Düsseldorfer Tabelle 2011 gelten nur vorläufig!</p>
<p>Die Düsseldorfer Tabelle korreliert mit dem Regelsatz von Hartz IV: Die Hartz IV-Sätze stehen mit den Selbstbehalten und den Mindestunterhaltsbeträgen wegen des sog. Abstandsgebotes in rechnerischer Abhängigkeit. Das Bundesverfassungsgericht hatte eine Hartz-IV-Reform bis zum Jahreswechsel verlangt. Der Bundesrat hat dem Gesetzentwurf, der eine Erhöhung der Hartz IV-Sätze für Erwachsene um fünf Euro sowie ein Bildungspaket für Kinder vorsah, in seiner Sitzung am 17.12.2010 aber nicht zugestimmt. Sollte der Vermittlungsausschuss sich auf höhere Regelsätze für Erwachsene einigen, so wären die Selbstbehalte der Düsseldorfer Tabelle weiter anzuheben.</p>
<p>Nach den bisherigen Plänen soll der Regelsatz um 5 Euro steigen. Die Bundesagentur für Arbeit rechnet mit der praktischen Umsetzung der Hartz-IV- Regelsatz-Erhöhung Anfang März. Dazu müsste die Reform am 11. Februar beschlossen werde. Die Reform könnte sich weiter verzögern. Rechtsproblem: Die Regelsätze gelten dann rückwirkend ab 1.  Januar 2010 – für die Hartz-IV-Bezieher führt das zu Nachzahlungen. Die Düsseldorfer Tabelle kann aber nicht rückwirkend geändert werden, denn zu viel gezahlter Unterhalt kann nicht zurückgefordert werden – wenn nicht bereits vorsorgliche Abänderung geltend gemacht wurde.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Verfasser:</span></p>
<p>Martina Mainz-Kwasniok<br />
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht</p>
<p>Aachener Kanzlei für Familienrecht<br />
Eupener Str. 114<br />
52066 Aachen</p>
<p>Mail: info(a)kanzlei-mainz.de<br />
Internet: <a href="http://www.kanzlei-mainz.de">www.kanzlei-mainz.de</a></p>
<p>Tel: 0241 / 515 265 7</p>
]]></content:encoded>
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		<item>
		<title>Bundesverfassungsgericht: Abschaffung der Arbeitslosenhilfe zum 1. Januar 2005 verfassungsgemäß</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/12/29/bundesverfassungsgericht-abschaffung-der-arbeitslosenhilfe-zum-1-januar-2005-verfassungsgemas/</link>
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		<pubDate>Wed, 29 Dec 2010 11:40:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Pressemitteilung Nr. 120/2010 vom 29. Dezember 2010
Beschluss vom 7. Dezember 2010
1 BvR 2628/07
Die Arbeitslosenhilfe war eine aus Steuermitteln finanzierte Entgeltersatzleistung bei Arbeitslosigkeit, die von der Bundesagentur für Arbeit im Auftrag des Bundes erbracht wurde. Neben weiteren Tatbestandsvoraussetzungen setzte die Gewährung von Arbeitslosenhilfe dem Grunde nach die Bedürftigkeit des Antragstellers voraus, während sich ihre Höhe nicht [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung Nr. 120/2010 vom 29. Dezember 2010<br />
Beschluss vom 7. Dezember 2010<br />
1 BvR 2628/07</p>
<p>Die Arbeitslosenhilfe war eine aus Steuermitteln finanzierte Entgeltersatzleistung bei Arbeitslosigkeit, die von der Bundesagentur für Arbeit im Auftrag des Bundes erbracht wurde. Neben weiteren Tatbestandsvoraussetzungen setzte die Gewährung von Arbeitslosenhilfe dem Grunde nach die Bedürftigkeit des Antragstellers voraus, während sich ihre Höhe nicht am Bedarf des Empfängers, sondern an dessen letztem Arbeitsentgelt orientierte, und sich auf einen bestimmten Prozentsatz eines pauschalierten Nettoarbeitsentgelts belief. Die Arbeitslosenhilfe wurde in Zeitabschnitten bewilligt; vor jeder erneuten Bewilligung waren sämtliche Leistungsvoraussetzungen des Anspruchs erneut zu prüfen. Nach § 428 Abs. 1 Satz 1, § 198 Satz 2 Nr. 3 SGB III bestand ferner die Möglichkeit, Arbeitslosenhilfe unter erleichterten Voraussetzungen in Anspruch zu nehmen: Auch solche Arbeitnehmer hatten Anspruch auf Arbeitslosenhilfe, die das 58. Lebensjahr vollendet hatten und die Regelvoraussetzungen des Anspruchs allein deshalb nicht erfüllten, weil sie nicht arbeitsbereit waren und nicht alle Möglichkeiten nutzten oder nutzen wollten, um ihre Beschäftigungslosigkeit zu beenden. Davon ging die Praxis aus, wenn der Arbeitslose gegenüber der Bundesagentur für Arbeit eine entsprechende Erklärung abgab.</p>
<p>Durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 wurden die Regelungen der Arbeitslosenhilfe dahin geändert, dass diese nur noch bis zum 31. Dezember 2004 bewilligt werden durfte; diese Änderung trat am 1. Januar 2004 in Kraft. Zudem wurde die Arbeitslosenhilfe ab dem 1. Januar 2005 vollständig aus dem Leistungskatalog der Arbeitsförderung gestrichen. An ihre Stelle ist das Arbeitslosengeld II nach den Vorschriften des SGB II – Grundsicherung für Arbeitsuchende – getreten, dessen Berechnung sich nicht mehr an dem früheren Einkommen des Hilfebedürftigen, sondern grundsätzlich an dessen Bedarf orientiert.</p>
<p>Der 1946 geborene Beschwerdeführer bezog Arbeitslosenhilfe. Im Juni 2004 gab er eine Erklärung im Sinne von § 428 Abs. 1 Satz 1 SGB III ab und bezog sodann weiter Arbeitslosenhilfe bis zum Jahresende. Seinen Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld II ab Januar 2005 lehnte der Leistungsträger mit der Begründung ab, das anzurechnende monatliche Einkommen übersteige den ermittelten Gesamtbedarf des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau. Die Klage des Beschwerdeführers auf Weiterzahlung der Arbeitslosenhilfe blieb vor den Sozialgerichten ohne Erfolg. Der Beschwerdeführer sieht sich durch die angegriffenen Entscheidungen und durch die Abschaffung der Arbeitslosenhilfe in seinem Grundrecht auf Eigentum verletzt und rügt ferner einen Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes.</p>
<p>Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers, soweit sie zulässig war, als unbegründet zurückgewiesen. Die Abschaffung der Arbeitslosenhilfe ist mit dem Grundgesetz vereinbar.</p>
<p>Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:</p>
<p>1. Die Abschaffung der Arbeitslosenhilfe verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinem Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG), da der gesetzliche Anspruch auf Arbeitslosenhilfe kein Eigentum im Sinne dieses Grundrechts ist. Dies gilt auch für die Gewährung von Arbeitslosenhilfe unter den erleichterten Voraussetzungen des § 428 Abs. 1 Satz 1 SGB III. Sozialrechtliche Ansprüche genießen nur dann grundrechtlichen Eigentumsschutz, wenn es sich um vermögenswerte Rechtspositionen handelt, die der Existenzsicherung dienen und auf nicht unerheblichen Eigenleistungen ihres Inhabers beruhen.</p>
<p>Letzteres trifft auf den gesetzlichen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe nicht zu. Es bestand kein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung und den Aufwendungen für die Arbeitslosenhilfe. Die Beitragseinnahmen dienten allein der Finanzierung des Arbeitslosengeldes, nicht aber der Arbeitslosenhilfe, die im Auftrag des Bundes immer aus Steuermitteln erbracht wurde. Die Arbeitslosenhilfe war finanzrechtlich auch nicht als eine aus Beiträgen und Steuern mischfinanzierte Einheit konzipiert. Die grundlegenden Unterschiede zwischen dem Arbeitslosengeld und der Arbeitslosenhilfe schließen auch die Annahme aus, dass beide Leistungen in einem einheitlichen Gesamtanspruch verbunden waren. Während das Arbeitslosengeld eine zeitlich begrenzte Versicherungsleistung war, traf dies auf die grundsätzlich zeitlich unbefristet geleistete Arbeitslosenhilfe nicht zu, die zudem - anders als das Arbeitslosengeld - nur bei Bedürftigkeit unter Berücksichtigung des Vermögens gewährt wurde. Die Arbeitslosenhilfe war eine sozialpolitisch motivierte Leistung, die ohne Bezug auf die Beitragsleistung des Versicherten und nicht als modifizierte Fortsetzung des Arbeitslosengeldes geleistet wurde.</p>
<p>2. Die Abschaffung der Arbeitslosenhilfe verstößt nicht gegen das Vertrauensschutzprinzip, weil sie keine Rückwirkung entfaltete und der Beschwerdeführer auch nicht aus anderen Gründen vor einer Änderung der Rechtslage geschützt war.</p>
<p>Eine echte Rückwirkung, bei der ein Gesetz nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift oder seine zeitliche Anwendung auf einen Zeitpunkt vor der Gesetzesverkündung festlegt, liegt nicht vor. Denn sowohl die Befristung der Neu- oder Weiterbewilligung der Arbeitslosenhilfe bis zum 31. Dezember 2004 als auch ihre Abschaffung zum 1. Januar 2005 wirkten sich lediglich auf zukünftige Bewilligungsabschnitte aus.</p>
<p>Auch eine sog. unechte Rückwirkung, die vorliegt, wenn ein Gesetz auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet, ist nicht gegeben. Die Arbeitslosenhilfe wurde nur abschnittsweise und nur nach einer Neuprüfung der Anspruchsvoraussetzungen bewilligt. Ein Recht, das durch den Vertrauensschutzgrundsatz gegen seine nachträgliche Entwertung hätte geschützt werden können, entstand daher frühestens mit der jeweiligen Neu- oder Weiterbewilligung der Arbeitslosenhilfe und bezog sich nur auf die Zeit bis zum Ablauf des jeweiligen Bewilligungsabschnitts.</p>
<p>Das allgemeine Vertrauen des Bürgers in den Fortbestand einer Rechtslage und seine danach erwartete zukünftige Leistungsberechtigung ist keine verfassungsrechtlich geschützte Rechtsposition. Auch die Abgabe einer Erklärung nach § 428 Abs. 1 Satz 1 SGB III erweist sich nicht als Disposition des Arbeitslosen, die schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand des Anspruchs begründen konnte. Zudem bestand für den Beschwerdeführer von vornherein keine Grundlage für die Bildung schutzwürdigen Vertrauens mit dem Inhalt, dass Arbeitslosenhilfe über den 31. Dezember 2004 hinaus gewährt würde, weil die Befristung der Arbeitslosenhilfe bis zum 31. Dezember und ihr Wegfall ab dem 1. Januar 2005 bereits gesetzlich festgelegt waren, bevor er seine Erklärung nach § 428 Abs. 1 Satz 1 SGB III abgegeben hatte.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof: Vorlage des Bundesgerichtshofs an den Gerichtshof der Europäischen Union im Verfahren gegen Daimler AG wegen verspäteter Veröffentlichung von Insiderinformation</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/12/26/bundesgerichtshof-vorlage-des-bundesgerichtshofs-an-den-gerichtshof-der-europaischen-union-im-verfahren-gegen-daimler-ag-wegen-verspateter-veroffentlichung-von-insiderinformation/</link>
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		<pubDate>Sun, 26 Dec 2010 10:40:24 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Gesellschaftsrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Kapitalmarktrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der u. a. für Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in einem Kapitalanleger-Musterverfahren**** gegen die Daimler AG wegen angeblich verspäteter Ad-hoc-Mitteilung über das vorzeitige Ausscheiden ihres damaligen Vorstandsvorsitzenden Prof. Schrempp dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2003/6/EG vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauchs-Richtlinie)* und der zu deren [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der u. a. für Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in einem Kapitalanleger-Musterverfahren**** gegen die Daimler AG wegen angeblich verspäteter Ad-hoc-Mitteilung über das vorzeitige Ausscheiden ihres damaligen Vorstandsvorsitzenden Prof. Schrempp dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2003/6/EG vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauchs-Richtlinie)* und der zu deren Durchführung erlassenen Richtlinie 2003/124/EG vom 22. Dezember 2003 (Durchführungs-Richtlinie) zur Vorabentscheidung vorgelegt.</p>
<p>Am 17. Mai 2005 erörterte der damalige Vorstandsvorsitzende der Daimler AG Prof. Schrempp mit dem damaligen Aufsichtsratsvorsitzenden Kopper seine Absicht, zum Ende des Jahres 2005 von seinem Amt zurückzutreten. Im Juni/Juli 2005 wurden zwei Aufsichtsratsmitglieder und das Vorstandsmitglied Dr. Zetsche, der Nachfolger Schrempps als Vorstandsvorsitzender werden sollte, sowie weitere Mitarbeiter über die Pläne informiert. Am 18. Juli 2005 verständigten sich Schrempp und Kopper darauf, in der Aufsichtsratssitzung vom 28. Juli 2005 das vorzeitige Ausscheiden Schrempps zum Ende des Jahres vorzuschlagen. Am 25. Juli 2005 erörterte Schrempp mit dem Vorsitzenden des Konzern- und Gesamtbetriebsrats den Wechsel.</p>
<p>Am 27. Juli 2005 beschloss der Präsidialausschuss von Daimler nach 17.00 Uhr, dem Aufsichtsrat am Folgetag vorzuschlagen, dem vorzeitigen Ausscheiden Schrempps zum Jahresende zuzustimmen. Der Aufsichtsrat fasste am 28. Juli 2005 gegen 9.50 Uhr einen entsprechenden Beschluss. Hiervon informierte die Daimler AG die Geschäftsführungen der Börsen und der Bundesanstalt für Finanzdienst-leistungsaufsicht (BaFin). Um 10.32 Uhr wurde die Ad-hoc-Mitteilung in der Meldungsdatenbank der Deutschen Gesellschaft für Ad-hoc-Publizität (DGAP) veröffentlicht.</p>
<p>In dem Musterverfahren, dem eine Vielzahl von Klagen von Aktionären zugrunde liegt, werden Schadensersatzansprüche nach § 37b Abs. 1 WpHG** geltend gemacht. Der Musterkläger ist der Ansicht, eine veröffentlichungspflichtige Insiderinformation über das Ausscheiden von Schrempp habe spätestens im Mai 2005 seit dem Gespräch mit dem Aufsichtsratsvorsitzenden Kopper vorgelegen. Nach dem 17. Mai 2005, aber vor der Ad-hoc-Mitteilung über das Ausscheiden am 28. Juli 2005, seien Aktien der Musterbeklagten zu einem Kurs von 31,85 € bzw. 36,50 € verkauft worden. Da der Kurs der Daimler-Aktien nach der Ad-hoc-Mitteilung noch am selben Tag auf 40,40 € und in der Folgezeit auf 42,95 € angestiegen sei, habe das Unterlassen der rechtzeitigen Veröffentlichung der Ad-hoc-Mitteilung zu einem entsprechenden Veräußerungsschaden geführt, den die Musterbeklagte zu ersetzen habe.</p>
<p>Das Oberlandesgericht hatte in einem ersten Musterentscheid festgestellt, dass durch die Vorgänge im Zusammenhang mit dem vorzeitigen Ausscheiden Schrempps eine Insiderinformation im Sinne des § 37 b Abs. 1 WpHG erst aufgrund der Entscheidung des Aufsichtsrats am 28. Juli 2005 um ca. 9.50 Uhr entstanden sei und die Musterbeklagte diese unverzüglich veröffentlicht habe. In einem ersten Rechtsbeschwerdeverfahren hatte der Bundesgerichtshof im Februar 2008 diesen Musterentscheid aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen (Beschl. v. 25.2.2008 – II ZB 9/07, ZIP 2008, 639; vgl. Pressemitteilung Nr. 53/2008).</p>
<p>Das Oberlandesgericht hat nunmehr festgestellt, dass frühestens am 27. Juli 2005 mit der Beschlussfassung des Präsidialausschusses des Aufsichtsrats der Musterbeklagten nach 17.00 Uhr eine veröffentlichungspflichtige Insiderinformation über die Zustimmung des Aufsichtsrats zum einvernehmlichen Rücktritt zum Jahresende entstanden sei. Auch bei gestreckten Vorgängen komme es nicht darauf an, ob bereits Zwischenschritte - wie hier etwa die Unterrichtung des Aufsichtsratsvorsitzenden Kopper im Mai 2005 oder des Nachfolgers Dr. Zetsche im Juni 2005 über die Rücktrittsabsichten Schrempps - den Kurs der Aktie beeinflussen könnten; maßgeblich sei vielmehr, ob das künftige Ereignis, das das Oberlandesgericht hier im Beschluss des Aufsichtsrats vom 28. Juli 2005 gesehen hat, hinreichend wahrscheinlich sei.</p>
<p>Die Entscheidung über die Musterrechtsbeschwerde hängt davon ab, ob bei einem zeitlich gestreckten Vorgang Zwischenschritte selbständig von Bedeutung und damit veröffentlichungspflichtig sein können oder nur dann, wenn der Eintritt des angestrebten künftigen Ereignisses mit ihrer Verwirklichung hinreichend wahrscheinlich wird und ob die hinreichende Wahrscheinlichkeit des Eintritts des künftigen Ereignisses eine Beurteilung mit überwiegender oder sogar hoher Wahrscheinlichkeit verlangt. Dies lässt sich nach Auffassung des Bundesgerichtshofs durch Auslegung von Art. 1 Abs. 1 der Marktmissbrauchs- und Art. 1 Abs. 1 und 2 der Durchführungs-Richtlinie***, auf deren Umsetzung die deutschen Vorschriften über Insiderinformationen beruhen, nicht zweifelsfrei beantworten. Der Bundesgerichtshof hat daher das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union diese Fragen nach Art. 267 AEUV zur Vorabentscheidung vorgelegt.</p>
<p>*Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2003/6/EG (Marktmissbrauchs-Richtlinie)</p>
<p>Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Definitionen:</p>
<p>&#8220;Insider-Information&#8221; ist eine nicht öffentlich bekannte präzise Information, die direkt oder indirekt einen oder mehrere Emittenten von Finanzinstrumenten oder ein oder mehrere Finanzinstrumente betrifft und die, wenn sie öffentlich bekannt würde, geeignet wäre, den Kurs dieser Finanzinstrumente oder den Kurs sich darauf beziehender derivativer Finanzinstrumente erheblich zu beeinflussen.</p>
<p>….</p>
<p>**§ 37b Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG)</p>
<p>Unterlässt es der Emittent von Finanzinstrumenten, die zum Handel an einer inländischen Börse zugelassen sind, unverzüglich eine Insiderinformation zu veröffentlichen, die ihn unmittelbar betrifft, ist er einem Dritten zum Ersatz des durch die Unterlassung entstandenen Schadens verpflichtet, wenn der Dritte</p>
<p>1. die Finanzinstrumente nach der Unterlassung erwirbt und er bei Bekanntwerden der Insiderinformation noch Inhaber der Finanzinstrumente ist oder</p>
<p>2. die Finanzinstrumente vor dem Entstehen der Insiderinformation erwirbt und nach der Unterlassung veräußert.</p>
<p>***Art. 1 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2003/124/EG (Durchführungs-Richtlinie)<br />
Insider-Informationen</p>
<p>(1) Für die Anwendung von Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2003/6/EG ist eine Information dann als präzise anzusehen, wenn damit eine Reihe von Umständen gemeint ist, die bereits existieren oder bei denen man mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen kann, dass sie in Zukunft existieren werden, oder ein Ereignis, das bereits eingetreten ist oder mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in Zukunft eintreten wird, und diese Information darüber hinaus spezifisch genug ist, dass sie einen Schluss auf die mögliche Auswirkung dieser Reihe von Umständen oder dieses Ereignisses auf die Kurse von Finanzinstrumenten oder damit verbundenen derivativen Finanzinstrumenten zulässt.</p>
<p>(2) Für die Anwendung von Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2003/6/EG ist unter einer &#8220;Insider-Information, die, wenn sie öffentlich bekannt würde, geeignet wäre, den Kurs dieser Finanzinstrumente oder den Kurs damit verbundener derivativer Finanzinstrumente spürbar zu beeinflussen&#8221; eine Information gemeint, die ein verständiger Anleger wahrscheinlich als Teil der Grundlage seiner Anlageentscheidungen nutzen würde.</p>
<p>****Gesetz über Musterverfahren in kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten (Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz – KapMuG)</p>
<p>§ 1 Musterfeststellungsantrag</p>
<p>(1) Durch Musterfeststellungsantrag kann in einem erstinstanzlichen Verfahren, in dem</p>
<p>1. ein Schadensersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation</p>
<p>…</p>
<p>geltend gemacht wird, die Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens anspruchsbegründender oder anspruchsausschließender Voraussetzungen oder die Klärung von Rechtsfragen begehrt werden (Feststellungsziel), wenn die Entscheidung des Rechtsstreits hiervon abhängt.</p>
<p>…</p>
<p>§ 4 Vorlage an das Oberlandesgericht</p>
<p>(1) Das Prozessgericht führt durch Beschluss eine Entscheidung des im Rechtszug übergeordneten Oberlandesgerichts über das Feststellungsziel gleichgerichteter Musterfeststellungsanträge (Musterentscheid) herbei, wenn</p>
<p>1. in dem Verfahren bei dem Prozessgericht der zeitlich erste Musterfeststellungsantrag gestellt wurde und</p>
<p>innerhalb von vier Monaten nach seiner Bekanntmachung in mindestens neun weiteren Verfahren bei demselben oder anderen Gerichten gleichgerichtete Musterfeststellungsanträge gestellt wurden.</p>
<p>…</p>
<p>Beschluss vom 22. November 2010 – II ZB 7/09<br />
OLG Stuttgart - Beschluss vom 22. April 2009 – 20 Kap 1/08<br />
LG Stuttgart - Beschluss vom 3. März 2006 - 21 O 408/05</p>
<p>Karlsruhe, den 23. Dezember 2010<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/12/26/bundesgerichtshof-vorlage-des-bundesgerichtshofs-an-den-gerichtshof-der-europaischen-union-im-verfahren-gegen-daimler-ag-wegen-verspateter-veroffentlichung-von-insiderinformation/feed/</wfw:commentRss>
		</item>
		<item>
		<title>Bundesverfassungsgericht: Teilnahme eines Zahnarztes an einem dem Preisvergleich dienenden Internetportal verstößt nicht gegen zahnärztliche Berufspflichten</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/12/22/bundesverfassungsgericht-teilnahme-eines-zahnarztes-an-einem-dem-preisvergleich-dienenden-internetportal-verstost-nicht-gegen-zahnarztliche-berufspflichten/</link>
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		<pubDate>Wed, 22 Dec 2010 16:14:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[IT-Recht]]></category>

		<category><![CDATA[Medizinrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Pressemitteilung Nr. 119/2010 vom 22. Dezember 2010
Beschluss vom 8. Dezember 2010
1 BvR 1287/08
Der Beschwerdeführer, ein niedergelassener Zahnarzt, wendet sich gegen einen berufsgerichtlichen Verweis, der ihm wegen der Teilnahme an einem Internetportal erteilt wurde. Auf diesem Portal wird Patienten zur Kostenersparnis die Möglichkeit gegeben, für eine beabsichtigte zahnärztliche Behandlung Angebote verschiedener Zahnärzte einzuholen. So können sie [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung Nr. 119/2010 vom 22. Dezember 2010<br />
Beschluss vom 8. Dezember 2010<br />
1 BvR 1287/08</p>
<p>Der Beschwerdeführer, ein niedergelassener Zahnarzt, wendet sich gegen einen berufsgerichtlichen Verweis, der ihm wegen der Teilnahme an einem Internetportal erteilt wurde. Auf diesem Portal wird Patienten zur Kostenersparnis die Möglichkeit gegeben, für eine beabsichtigte zahnärztliche Behandlung Angebote verschiedener Zahnärzte einzuholen. So können sie auf der Grundlage eines von ihrem behandelnden Zahnarzt erstellten Heil- und Kostenplans anonym angeben, um welche Zahnbehandlung sie in welcher Region nachsuchen. Während der Laufzeit der Suche können bei dem Portal registrierte Zahnärzte unverbindliche Kostenschätzungen für die Durchführung der Behandlung abgeben. Entscheidet sich der Patient für einen bestimmten Zahnarzt, erhalten beide Seiten wechselseitig die Kontaktdaten. Dem Nutzer steht es frei, ob er den ausgewählten Zahnarzt aufsucht oder nicht. Kommt es zur Untersuchung, so erstellt der Zahnarzt ein verbindliches Angebot in Form eines Heil- und Kostenplans oder eines Kostenvoranschlags für die begehrte Behandlung, das sich mit seiner Kostenschätzung decken oder davon abweichen kann.</p>
<p>Ein Nutzer dieses Portals wählte den Beschwerdeführer nach dessen Kostenschätzung aus und erhielt seine Kontaktdaten. Zur Vereinbarung eines Untersuchungstermins und zur Abgabe eines verbindlichen Kostenangebots kam es aber nicht, weil dem Nutzer der Weg zur Praxis des Beschwerdeführers zu weit war.</p>
<p>Das Landesberufsgericht für Zahnärzte bestätigte den vom Berufsgericht gegen den Beschwerdeführer ausgesprochenen Verweis. Die Abgabe einer Kostenschätzung ohne vorherige Untersuchung verstoße gegen die Pflicht des Zahnarztes, seinen Beruf nach den Geboten der ärztlichen Ethik und der Menschlichkeit auszuüben und dem ihm im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen. Der Zahnarzt dürfe ohne persönliche Untersuchung keine Kostenschätzung abgeben.</p>
<p>Auf die Verfassungsbeschwerde hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts das Urteil des Landesberufsgerichts für Zahnärzte aufgehoben, weil es den Beschwerdeführer in seiner durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsfreiheit verletzt.</p>
<p>Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:</p>
<p>Es ist nicht mit Art. 12 Abs. 1 GG zu vereinbaren, dass das Gericht das Fehlen einer persönlichen Untersuchung des Patienten vor der Abgabe der Kostenschätzung in der vorliegenden Konstellation als Verletzung einer Berufspflicht beurteilt. Denn es sind keine Gründe des Gemeinwohls zu erkennen, nach denen eine solche Untersuchung im konkreten Fall geboten gewesen wäre.</p>
<p>Dass bereits im Stadium der Anbahnung der Arzt-Patienten-Beziehung eine persönliche Untersuchung des Patienten für eine unverbindliche Kostenschätzung erforderlich sein soll, ist nicht plausibel. Die Entwicklung eines Vertrauensverhältnisses wird durch die Nutzung der Internetplattform keineswegs ausgeschlossen, da, wenn der Patient sich für einen Zahnarzt entschieden hat, ohnehin eine persönliche Untersuchung erfolgt, aufgrund der der Zahnarzt nunmehr einen verbindlichen Heil- und Kostenplan oder Kostenvoranschlag erstellt. Die Internetplattform steht dem Patientenschutz nicht entgegen, sondern erleichtert letztlich für den Nutzer nur den Preisvergleich und die Kontaktanbahnung.</p>
<p>Auch die Nutzung des Internets als solche ist nicht geeignet, Gemeinwohlbelange zu beeinträchtigen. Auf der als „virtueller Marktplatz“ fungierenden Internetplattform mag zwar die Gefahr von so genannten „Lockvogelangeboten“, d. h. der Methode, Patienten mit besonders günstigen Angeboten in die Praxis zu locken, um ihm gegenüber später lukrativere Leistungen abzurechnen, nicht auszuschließen sein. Dieses Vorgehen kann aber ohne konkrete Anhaltspunkte nicht als Regelfall unterstellt werden. Sofern im Einzelfall ein „Lockvogelangebot“ abgegeben werden sollte, erlaubt dies schon unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit kein allgemeines Verbot, eine Kostenschätzung über das Internet abzugeben, sondern könnte allenfalls ein Vorgehen gegenüber dem Zahnarzt, der das konkrete Angebot abgegeben hat, rechtfertigen. Hierzu sind im vorliegenden Fall von den Berufsgerichten keine tatsächlichen Feststellungen getroffen worden.</p>
<p>Ferner ist es auch nicht mit der verfassungsrechtlich garantierten Berufsfreiheit vereinbar, eine im Internet abgegebene Kostenschätzung generell als berufsrechtswidrige Werbung zu qualifizieren. Denn es ist nicht ersichtlich, dass eine derartige Nutzung des Internets zu einer Verunsicherung der Patienten und einem allgemeinen Vertrauensverlust gegenüber den Zahnärzten führen könnte.</p>
<p>Aufgrund der deutlichen Hinweise auf der Eingangsseite des Portals und in dessen allgemeinen Geschäftsbedingungen ist den Nutzern der Internetplattform bekannt, dass die Schätzung unverbindlich ist und eine bindende Kostenaufstellung erst nach einer persönlichen Untersuchung abgegeben werden kann. Die Kostenschätzung hat auch einen klaren Bezugspunkt, nämlich den ursprünglichen Befund- und Behandlungsplan und die sich daraus ergebenden zahnärztlichen und zahntechnischen Leistungen. Zudem dürften weder der Arzt noch die Portalbetreiber ein Interesse an der Einstellung unrealistisch niedriger Schätzungen haben, da eine spätere, nicht auf nachvollziehbaren Gründen beruhende Erhöhung der Kosten nicht nur in der Regel zu einer schlechten Bewertung des betreffenden Zahnarztes auf der Internetplattform führen, sondern auch der Attraktivität des dem Preisvergleich dienenden Internetportals insgesamt schaden würde.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof: Verurteilung eines Vorstandsmitglieds der AEGIS-Gruppe wegen Untreue vor dem Landgericht Wiesbaden rechtskräftig</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/12/21/bundesgerichtshof-verurteilung-eines-vorstandsmitglieds-der-aegis-gruppe-wegen-untreue-vor-dem-landgericht-wiesbaden-rechtskraftig/</link>
		<comments>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/12/21/bundesgerichtshof-verurteilung-eines-vorstandsmitglieds-der-aegis-gruppe-wegen-untreue-vor-dem-landgericht-wiesbaden-rechtskraftig/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 21 Dec 2010 15:15:36 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Gesellschaftsrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Landgericht Wiesbaden hat den Angeklagten wegen Untreue in 68 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Jahren und 3 Monaten verurteilt.
Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte geschäftsführendes Vorstandsmitglied der AEGIS Media GmbH mit Sitz in Wiesbaden, deren Geschäftstätigkeit sich auf die Mediaplanung vornehmlich im Bereich der Fernsehwerbung, erstreckte. Diese unterhielt regional agierende Medienagenturen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Landgericht Wiesbaden hat den Angeklagten wegen Untreue in 68 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Jahren und 3 Monaten verurteilt.</p>
<p>Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte geschäftsführendes Vorstandsmitglied der AEGIS Media GmbH mit Sitz in Wiesbaden, deren Geschäftstätigkeit sich auf die Mediaplanung vornehmlich im Bereich der Fernsehwerbung, erstreckte. Diese unterhielt regional agierende Medienagenturen wie zum Beispiel die Carat Wiesbaden GmbH, deren Aufgabe es war, Werbezeiten auf eigene Rechnung einzukaufen und an die Kunden weiterzuverkaufen. Abhängig vom Volumen der Agentur erhielten sie Rabatte in Form von kostenfreien Werbezeiten (sog. Agenturfreizeiten). Diese verkauften die Agenturen unter anderem im Rahmen von Sondervereinbarungen zu vergünstigen Preisen an interessierte Kunden.</p>
<p>Im Rahmen eines solchen Verkaufs von Agenturfreizeiten traf der der Angeklagte mit der ZHP GmbH eine heimliche Zusatz-Vereinbarung, dass diese nicht nur 20% des Listenpreises an die Agentur zahlen sollte, sondern darüber hinaus rund 50 % des Listenpreises an Drittgesellschaften für angebliche Beratungsleistungen. Bei diesen Drittgesellschaften handelte es sich um auf Veranlassung des Angeklagten gegründete Satellitenfirmen, deren Existenz innerhalb der AEGIS-Gruppe nicht bekannt war und über deren Gelder vom Angeklagten als Treuhänder eingesetzte Personen auf dessen Anweisung verfügten.</p>
<p>Des Weiteren bewirkte der Angeklagte unter anderem durch Manipulationen in der Buchhaltung, dass die Agenturen über Jahre hinweg Werbezeiten verkauften in der Annahme, diese seien für 70% des Listenpreises von der Emerson FF GmbH günstig eingekauft worden. Tatsächlich handelte es sich aber um eigene Agenturfreizeiten der Agenturen. Die Agenturen zahlten dementsprechend ohne Rechtsgrund 70 % des Listenpreises an die Emerson FF GmbH. Der Angeklagte veranlasste, dass auch diese Gelder monatlich an die Satellitenfirmen weitergeleitet wurden.</p>
<p>Hierdurch entstand der AEGIS-Gruppe ein Schaden von insgesamt 37,8 Mio. €. Diese Summe nutzte der Angeklagte unter anderem zur Finanzierung seines aufwändigen Lebensstils.</p>
<p>Das Landgericht hat den Angeklagten aufgrund diesen Sachverhalts wegen 68 Fällen der Untreue im besonders schweren Fall gemäß § 266 Abs. 1 2. Alt., Abs. 2 StGB verurteilt.</p>
<p>Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten, der die Verletzung formellen und materiellen Rechts beanstandet hatte, als offensichtlich unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben hat. Die Verurteilung ist damit rechtskräftig.</p>
<p>Beschluss vom 15. Dezember 2010 – 2 StR 196/10<br />
Landgericht Wiesbaden – Urteil vom 12. Mai 2009 - 6 KLs 1160 Js 26113/05</p>
<p>Karlsruhe, den 21. Dezember 2010<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof: Entscheidung zur Haftung eines Vereins für Reittherapie von Behinderten für einen Unfall bei der Reitausbildung</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/12/21/bundesgerichtshof-entscheidung-zur-haftung-eines-vereins-fur-reittherapie-von-behinderten-fur-einen-unfall-bei-der-reitausbildung/</link>
		<comments>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/12/21/bundesgerichtshof-entscheidung-zur-haftung-eines-vereins-fur-reittherapie-von-behinderten-fur-einen-unfall-bei-der-reitausbildung/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 21 Dec 2010 15:14:52 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Gesellschaftsrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Medizinrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der für das Recht der unerlaubten Handlungen zuständige VI. Zivilsenat hat entschieden, dass einem Idealverein, der sich nach seinem Vereinszweck der Reittherapie von Behinderten widmet, die Entlastungsmöglichkeit über das so genannte Nutztierprivileg im Sinne des § 833 Satz 2 BGB* bei einem Reitunfall mit einem Vereinspferd versagt ist.
Die Klägerin begehrte Schadensersatz wegen eines Reitunfalls, bei [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der für das Recht der unerlaubten Handlungen zuständige VI. Zivilsenat hat entschieden, dass einem Idealverein, der sich nach seinem Vereinszweck der Reittherapie von Behinderten widmet, die Entlastungsmöglichkeit über das so genannte Nutztierprivileg im Sinne des § 833 Satz 2 BGB* bei einem Reitunfall mit einem Vereinspferd versagt ist.</p>
<p>Die Klägerin begehrte Schadensersatz wegen eines Reitunfalls, bei dem sie sich bei einem Sturz von dem Pferd &#8220;Ronny&#8221; eine Lendenwirbelfraktur zuzog. Halter des Pferdes ist der Beklagte zu 2, ein eingetragener Verein für Reittherapie von Behinderten. Der Beklagte zu 1 erteilte der Klägerin, die an einer Behinderung leidet, und deren Tochter G. in der Halle eine Reitstunde. G. ritt auf dem Pferd &#8220;Princess&#8221;, dessen Halter der Beklagte zu 1 ist, voraus. Die genaue Entwicklung des Reitunfalls ist zwischen den Parteien streitig. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts wurde der Sturz jedenfalls dadurch verursacht, dass &#8220;Ronny&#8221; aus dem Galopp heraus durch ein vorausgegangenes Verhalten von &#8220;Princess&#8221; abrupt stehen blieb.</p>
<p>Das Oberlandesgericht hat der Klage gegen beide Beklagten stattgegeben. Es hat die Revision für den beklagten Verein zugelassen, weil die Frage der Entlastungsmöglichkeit des § 833 Satz 2 BGB*für einen Idealverein, der seine Pferde - ohne Gewinnerzielungsabsicht - zur Verfolgung seiner als gemeinnützig anerkannten, satzungsmäßigen Zwecke halte, grundsätzliche Bedeutung habe und es hierzu unterschiedliche Auffassungen in der obergerichtlichen Rechtsprechung gebe.</p>
<p>Die Revision hatte keinen Erfolg. Die Tierhalterhaftung ist in § 833 Satz 1 BGB* als Gefährdungshaftung ausgestaltet. Das Gesetz räumt nach § 833 Satz 2 BGB* dem Tierhalter die Möglichkeit, sich von der Gefährdungshaftung des § 833 Satz 1* BGB durch den Nachweis zu entlasten, bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet zu haben, nur dann ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht worden ist, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist. Dies ist bei einem Idealverein, der sich im Rahmen seiner satzungsmäßigen Aufgabe der Reittherapie von Behinderten widmet, grundsätzlich nicht der Fall.</p>
<p>Der Klägerin war auch kein Mitverschulden anzulasten, weil sie trotz ihrer körperlichen Beeinträchtigung überhaupt Reitstunden genommen hat. Denn sie konnte damit rechnen, dass die Reitausbildung ihrer Behinderung Rechnung trug.</p>
<p>*§ 833 BGB: Haftung des Tierhalters</p>
<p>Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.</p>
<p>Urteil vom 21. Dezember 2010 – VI ZR 312/09<br />
LG Dortmund – 12 O 264/06 - Entscheidung vom 14. November 2008<br />
OLG Hamm – I-9 U 11/09 - Entscheidung vom 22. September 2009</p>
<p>Karlsruhe, den 21. Dezember 2010<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof: Entwicklung der Grundsätze zur Berechnung laufender Zinsen in Prämiensparverträgen bei unwirksamer Zinsänderungsklausel fort</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/12/21/bundesgerichtshof-entwicklung-der-grundsatze-zur-berechnung-laufender-zinsen-in-pramiensparvertragen-bei-unwirksamer-zinsanderungsklausel-fort/</link>
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		<pubDate>Tue, 21 Dec 2010 15:13:59 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Bankrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der u. a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Bank bei Unwirksamkeit der Zinsänderungsklausel in einem Prämiensparvertrag kein geschäftspolitisches Ermessen bei Festlegung des statt dessen geltenden laufenden Zinssatzes zusteht. Die entstandene Vertragslücke ist vielmehr im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 133,157 BGB) durch Heranziehung von Zinssätzen zu schließen, die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der u. a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Bank bei Unwirksamkeit der Zinsänderungsklausel in einem Prämiensparvertrag kein geschäftspolitisches Ermessen bei Festlegung des statt dessen geltenden laufenden Zinssatzes zusteht. Die entstandene Vertragslücke ist vielmehr im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 133,157 BGB) durch Heranziehung von Zinssätzen zu schließen, die der Zinsentwicklung des konkreten Prämiensparvertrags möglichst nahe kommen.</p>
<p>Die Klägerin begehrt von den beklagten Banken aus eigenem und aus abgetretenem Recht ihrer Geschwister die Nachzahlung von Zinsen aus 24 ausgelaufenen Sparverträgen. Die Sparverträge wurden zwischen dem 25. September 1986 und dem 30. März 1989 mit einer Laufzeit von jeweils 15 Jahren und einer Kündigungsfrist von vier Jahren geschlossen. Sie sahen laufende, nach den Bedingungen der Beklagten für Sparkonten &#8220;jeweils durch Aushang im Kassenraum der kontoführenden Stelle bekannt gegebene Zinsen&#8221; sowie abschließende Bonuszahlungen von bis zu 15 % der Sparsumme vor. Auf Grundlage einer von der Bundesbank veröffentlichten &#8220;Zeitreihe WZ9816&#8243; und fünfjähriger gleitender Durchschnittszinsen wurden von den Beklagten die Zinsen angepasst und am Ende der regulären Vertragslaufzeit das sich daraus ergebende Guthaben zuzüglich des jeweiligen Bonus ausbezahlt. Die Klägerin, die die Zinsänderungsklausel für unwirksam und die während der Laufzeit der Sparverträge gewährte Verzinsung für zu niedrig hält, hat die Beklagten auf Zahlung von 38.698,62 € bzw. 37.812,57 € jeweils zuzüglich Zinsen in Anspruch genommen. Die Klage ist in erster Instanz abgewiesen worden. Auf die Berufung der Klägerin sind die Beklagten zur Zahlung von jeweils 4.074,24 € nebst Zinsen verurteilt worden. Die von dem Senat zugelassene Revision der Klägerin, mit der diese ihre Zahlungsanträge weiterverfolgt, führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat entsprechend den zuletzt in seinem Urteil vom 13. April 2010 (XI ZR 197/09; Pressemitteilung 76/2010) dargestellten Grundsätzen entschieden, dass die Zinsänderungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten gemäß § 308 Nr. 4 BGB unwirksam ist, weil sie nicht das erforderliche Mindestmaß an Kontrollierbarkeit möglicher Zinsänderungen aufweist. Die durch die Unwirksamkeit der Zinsänderungsklausel entstandene Vertragslücke konnte - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nicht durch ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht der beklagten Banken zur Zinsanpassung gemäß § 315 Abs. 1 BGB geschlossen werden. Die erforderliche ergänzende Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) verlangt vielmehr die Klärung, welche Regelung die Parteien in Kenntnis der Unwirksamkeit der Klausel nach dem Vertragszweck und unter angemessener Abwägung der beiderseitigen Interessen gewählt hätten. Dagegen besteht kein Raum für ein einseitiges geschäftspolitisches Ermessen der beklagten Banken.</p>
<p>Der Referenzzins, dessen Veränderung nach dem mutmaßlichen Parteiwillen Anlass und Höhe der Zinsanpassungen bestimmt, hat sich bei Spareinlagen, die wegen des damit verbundenen Verlustes der Abschlussboni wirtschaftlich sinnvoll nicht vorzeitig gekündigt werden, grundsätzlich an Zinsen für vergleichbare langfristige Spareinlagen zu orientieren. Diesen Anforderungen entspricht die vom Berufungsgericht akzeptierte Berechnung der beklagten Banken nicht.</p>
<p>Schließlich hat der Bundesgerichtshof beanstandet, dass das Berufungsgericht Ansprüche der Klägerin auf Zinsnachzahlung um fiktive Kapitalertragsteuer gekürzt hat, die angefallen wäre, wenn die beklagten Banken in zurückliegenden Jahren höhere Zinsen gezahlt hätten. Da solche Steuern bisher weder entstanden noch von den Banken für die Klägerin an die Finanzbehörden abgeführt worden sind, konnten sie das von den Beklagten zu verzinsende Kapital bisher nicht reduzieren und beeinflussen damit – ungeachtet einer künftigen Abführungspflicht der Banken im Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung nachträglicher Zinsen – das bei Beendigung der Sparverträge bestehende Guthaben nicht.</p>
<p>Urteil vom 21. Dezember 2010 – XI ZR 52/08<br />
LG Köln – Urteil vom 19. Januar 2006 – 15 O 393/05<br />
OLG Köln – Urteil vom 16. Januar 2008 – 13 U 27/06</p>
<p>Karlsruhe, den 21. Dezember 2010<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof: Stiftung darf auf ihrem Gelände gefertigte Foto- und Filmaufnahmen von ihren Schlössern und Gärten untersagen</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/12/21/bundesgerichtshof-stiftung-darf-auf-ihrem-gelande-gefertigte-foto-und-filmaufnahmen-von-ihren-schlossern-und-garten-untersagen/</link>
		<comments>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/12/21/bundesgerichtshof-stiftung-darf-auf-ihrem-gelande-gefertigte-foto-und-filmaufnahmen-von-ihren-schlossern-und-garten-untersagen/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 21 Dec 2010 15:12:25 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Medienrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Wohnungseigentumsrecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.fachanwaltsliste.de/blog/?p=997</guid>
		<description><![CDATA[Der u. a. für das Grundstücksrecht zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten die ungenehmigte Herstellung und Verwertung von Foto- und Filmaufnahmen der von ihr verwalteten Gebäude und Gartenanlagen zu gewerblichen Zwecken untersagen darf, wenn sie Eigentümerin ist und die Aufnahmen von ihren Grundstücken aus hergestellt worden sind.
Die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der u. a. für das Grundstücksrecht zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten die ungenehmigte Herstellung und Verwertung von Foto- und Filmaufnahmen der von ihr verwalteten Gebäude und Gartenanlagen zu gewerblichen Zwecken untersagen darf, wenn sie Eigentümerin ist und die Aufnahmen von ihren Grundstücken aus hergestellt worden sind.</p>
<p>Die Klägerin, die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten, die durch Staatsvertrag der Länder Berlin und Brandenburg errichtet wurde, hat die Aufgabe, die ihr übergebenen Kulturgüter zu bewahren, unter Berücksichtigung historischer, kunst- und gartenhistorischer und denkmalpflegerischer Belange zu pflegen und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Sie verwaltet über 150 historische Bauten und rund 800 ha Gartenanlagen in Berlin und Brandenburg, u. a. Sanssouci, Cecilienhof, Park und Schloss Rheinsberg, Schloss Charlottenburg, Jagdschloss Grunewald, Pfaueninsel. Diese Bauten und Gartenanlagen sind größtenteils in die Weltkulturerbe-Liste der UNESCO aufgenommen worden und gehören zu den beliebtesten touristischen Zielen in Deutschland. Die Klägerin wehrt sich dagegen, dass Foto- und Filmaufnahmen der von ihr verwalteten Kulturgüter ohne ihre – hier nicht erteilte – Genehmigung zu gewerblichen Zwecken angefertigt und vermarktet werden. Sie verlangt in drei Verfahren von den Beklagten, eine solche Vermarktung zu unterlassen, ihr Auskunft über die Zahl der Foto- und Filmaufnahmen und der damit erzielten Einnahmen zu erteilen und die Feststellung einer Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz des der Klägerin entstandenen Schadens.</p>
<p>Eine der drei Beklagten (V ZR 45/10) ist eine Fotoagentur, die teils eigene, teils fremde Fotos vermarktet. Der Beklagte des zweiten Verfahrens (V ZR 46/10) hat Filmaufnahmen von Gebäuden und Gartenanlagen auf den Anwesen der Stiftung ungenehmigt in einer DVD über Potsdam verarbeitet, die er gewerblich vertreibt. Die Beklagte des dritten Verfahrens (V ZR 44/10) betreibt als Diensteanbieter eine Internetplattform, auf der gewerblich und frei-beruflich tätige Fotografen Fotos zum entgeltlichen Herunterladen ins Internet stellen können. Sie hat ca. 4 Millionen Bilder in dem Bildportal gespeichert, darunter etwa 1.000 Fotos von Kulturgütern, die die Klägerin verwaltet, so z.B. Parkanlagen, Skulpturen, Außen- und Innenansichten historischer Gebäude.</p>
<p>Das Landgericht hat den Klagen stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Das Eigentumsrecht beschränke sich auf den Schutz der Sachsubstanz und deren Verwertung. Die Ablichtung der Sache und die Verwertung von Ablichtungen stellten keinen Eingriff in das Eigentumsrecht dar. Das Verwertungsrecht stehe vielmehr dem Urheber der Ablichtung zu. Dieser Auffassung ist der Senat nicht gefolgt.</p>
<p>Er hat die erste Grundfrage aller drei Verfahren, nämlich, ob die Klägerin als Grundstückseigentümerin die Herstellung und Verwertung von Foto- oder Filmaufnahmen der von ihr verwalteten Kulturgüter zu gewerblichen Zwecken von ihrer - an ein Entgelt geknüpften - Zustimmung abhängig machen darf, bejaht. Er knüpft dabei an die Rechtsprechung des u. a. für das Urheberrecht zuständigen I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs an, die durch zwei Entscheidungen repräsentiert wird, die unter den Bezeichnungen &#8220;Schloss Tegel&#8221; (I ZR 99/73) und &#8220;Friesenhaus&#8221; (I ZR 54/87) bekannt geworden sind. Danach kann der Eigentümer die Herstellung und Verwertung von Fotos nicht untersagen, wenn sie von außerhalb seines Grundstücks aufgenommen worden sind. Er kann sie hingegen untersagen, wenn sie von seinem Grundstück aus aufgenommen worden sind. Das ist eine Folge des Eigentumsrechts. Der Eigentümer kann bestimmen, ob und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen jemand sein Grundstück betritt. Ihm steht das ausschließliche Recht zur Anfertigung und Verwertung von Fotografien zu, die von seinem Grundstück aus aufgenommen worden sind.</p>
<p>Die zweite Grundfrage, nämlich, ob die Klägerin als Stiftung des öffentlichen Rechts (anders als ein Privatmann) unter Berücksichtigung der Vorschriften über ihre Aufgaben den Interessenten die Gebäude und Parkanlagen unentgeltlich für gewerbliche Zwecke zugänglich machen muss, verneint der Senat. Der Staatsvertrag beschreibt die Aufgabenstellung der Stiftung dahin, dass sie die ihr übergebenen Kulturgüter bewahren, unter Berücksichtigung historischer, kunst- und gartenhistorischer und denkmalpflegerischer Belange pflegen, ihr Inventar ergänzen und der Öffentlichkeit zugänglich machen soll. Aus der Satzung, die das Nähere dazu regelt, ergibt sich zwar, dass die Gärten und Parkanlagen als Erholungsgebiet zu gewährleisten sind und kein Eintrittsgeld erhoben wird. Aus ihr ergibt sich aber auch, dass schon diese Verpflichtung nur gilt, soweit Erhaltung und Pflege des Kulturguts, denen im Zweifel der Vorrang einzuräumen ist, das erlauben. Außerdem gilt die Kostenfreiheit nicht für Foto- und Filmaufnahmen zu gewerblichen Zwecken. Vielmehr ist die Klägerin ermächtigt, hierfür Entgelte zu verlangen.</p>
<p>Danach war die Sache in dem Verfahren V ZR 45/10 an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die weiteren Voraussetzungen der Ansprüche der Klägerin, insbesondere, ob sie Eigentümerin der von ihr verwalteten Anwesen ist, bedürfen noch der Klärung. Das war in dem Verfahren V ZR 46/10 anders. Hier stand das Eigentum der Klägerin fest. Deshalb sind der Unterlassungsanspruch und der Auskunftsanspruch gegeben. Insoweit konnte abschließend entschieden werden. Hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs sind dagegen noch weitere Feststellungen zum Verschulden erforderlich.</p>
<p>In dem Verfahren V ZR 44/10 lag die Besonderheit darin, dass die Beklagte selbst keine Foto- oder Filmaufnahmen von Gebäuden und Gartenanlagen der Klägerin angefertigt hatte und sie auch nicht selbst verwertet, sondern nur einen virtuellen Marktplatz zur eigenständigen Verwertung durch die Fotografen und Fotoagenturen bereitstellt. Auch hier folgt der Senat der Rechtsprechung des I. Zivilsenats, die durch Entscheidungen mit den Schlagworten &#8220;Internet I bis III&#8221; (I ZR 304/01, I ZR 35/04 und I ZR 73/05), &#8220;jugendgefährdende Medien bei ebay&#8221; ( I ZR 18/04) und &#8220;Sommer unseres Lebens&#8221; ( I ZR 121/08) bekannt geworden ist. Danach muss der Betreiber eines virtuellen Marktplatzes die dort angebotenen Fotos nur überprüfen, wenn er eine Verletzung von Immaterialgüterrechten und Eigentumsrechten oder andere Rechtsverletzungen erkennen kann. Daran fehlt es hier, weil den Bildern von Gebäuden und Gartenanlagen der Klägerin nicht anzusehen ist, ob sie ohne Genehmigung aufgenommen wurden oder nicht.</p>
<p>Urteile vom 17. Dezember 2010 – V ZR 44/10, 45/10 und 46/10<br />
V ZR 44/10<br />
LG Potsdam – 1 O 175/08 – Entscheidung vom 21. November 2008<br />
OLG Brandenburg – 5 U 12/09 - Entscheidung vom 18. Februar 2010<br />
und<br />
V ZR 45/10<br />
LG Potsdam – 1 O 161/08 – Entscheidung vom 21. November 2008<br />
OLG Brandenburg – 5 U 13/09 – Entscheidung vom 18. Februar 2010<br />
und<br />
V ZR 46/10<br />
LG Potsdam – 1 O 330/08 – Entscheidung vom 21. November 2008<br />
OLG Brandenburg – 5 U 14/09 – Entscheidung vom 18. Februar 2010</p>
<p>Karlsruhe, den 17. Dezember 2010<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
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		<item>
		<title>Bundesgerichtshof: Konkretisierung der Werbebeschränkungen für Lotterien</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/12/21/bundesgerichtshof-konkretisierung-der-werbebeschrankungen-fur-lotterien/</link>
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		<pubDate>Tue, 21 Dec 2010 15:11:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>

		<category><![CDATA[Handelsrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Medienrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Lottogesellschaften ist es nicht generell verboten, hohe Gewinne bei Jackpotausspielungen anzukündigen. Das hat der u. a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden.
Der beklagte Freistaat veranstaltet in Bayern u. a. die Lotterie LOTTO - 6 aus 49. Die Klägerin, die Glücksspielangebote vermittelt, hält es für eine nach dem Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) unzulässige Werbung, dass [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Lottogesellschaften ist es nicht generell verboten, hohe Gewinne bei Jackpotausspielungen anzukündigen. Das hat der u. a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden.</p>
<p>Der beklagte Freistaat veranstaltet in Bayern u. a. die Lotterie LOTTO - 6 aus 49. Die Klägerin, die Glücksspielangebote vermittelt, hält es für eine nach dem Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) unzulässige Werbung, dass der Beklagte Jackpotausspielungen mit einem Wert von mehr als 10 Mio. € ankündigt. Außerdem wendet sich die Klägerin dagegen, dass der Beklagte ein Kundenmagazin mit dem Titel &#8220;Spiel mit&#8221; verbreitet.</p>
<p>Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat diese Entscheidung bestätigt, soweit sich die Klägerin allgemein gegen die Ankündigung von Jackpotausspielungen über 10 Mio. € und den Titel des Kundenmagazins &#8220;Spiel mit&#8221; wendet. Es hat dem Beklagten aber verboten, für Jackpotausspielungen in der Weise zu werben, dass Höchstgewinne von 26 oder 29 Mio. € hervorgehoben unter Abbildung jubelnder Menschen angekündigt werden.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass nicht jede Ankündigung einer Jackpotausspielung mit einem möglichen Höchstgewinn über 10 Mio. € unzulässig ist. Nach § 5 Abs. 1 GlüStV hat sich Werbung für öffentliches Glücksspiel &#8220;zur Vermeidung eines Aufforderungscharakters bei Wahrung des Ziels, legale Glücksspielmöglichkeiten anzubieten, auf eine Information und Aufklärung über die Möglichkeit zum Glücksspiel zu beschränken&#8221;. Da es sich bei der Jackpotlotterie um ein legales Glücksspiel handelt, ist danach die sachliche Information über Art und Höhe der ausgelobten Preise erlaubt. Zudem muss die Information über den Höchstgewinn nach den Richtlinien im Anhang des Glücksspielstaatsvertrags mit einer Aufklärung über die Wahrscheinlichkeit von Gewinn und Verlust verbunden werden. Dadurch wird die Anlockwirkung des Höchstgewinns begrenzt.</p>
<p>Eine Frage des Einzelfalls ist es, ob sich die konkrete Gestaltung der Ankündigung einer Jackpotausspielung in den zulässigen Grenzen hält. Insoweit hatte das Oberlandesgericht zu Recht die konkrete Werbung des Beklagten verboten, in der Höchstgewinne von 26 oder 29 Mio. € im Schriftbild hervorgehoben, verbunden mit der Abbildung jubelnder Menschen angekündigt werden.</p>
<p>Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist der von dem Beklagten für sein Kundenmagazin verwendete Titel unzulässig. Der Imperativ &#8220;Spiel mit&#8221; enthält eine Aufforderung zur Spielteilnahme.</p>
<p>Urteil vom 16. Dezember 2010 - I ZR 149/08 - &#8220;Spiel mit&#8221;<br />
OLG München -Urteil vom 31. Juli 2008 - 29 U 3580/07<br />
OLGR München 2009, 19<br />
LG München I - Urteil vom 29. März 2007 - 4 HK O 18116/06</p>
<p>Karlsruhe, den 16. Dezember 2010<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesverfassungsgericht: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das Verbot der Ausstrahlung von Kampfsportsendungen erfolglos</title>
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		<pubDate>Tue, 21 Dec 2010 15:10:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Medienrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Die in Großbritannien ansässige Beschwerdeführerin organisiert weltweit Veranstaltungen der Kampfsportart „Mixed Martial Arts“, einer Kombination der fünf olympischen Sportarten Boxen, Freistilringen, griechisch-römisches Ringen, Taekwando und Judo mit anderen traditionellen Kampfsporttechniken wie Karate und Kickboxen. Die Kampfsportveranstaltungen werden in mehr als 100 Ländern ausgestrahlt. In Deutschland erfolgte die Ausstrahlung der von der Beschwerdeführerin produzierten Kampfsportformate durch [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die in Großbritannien ansässige Beschwerdeführerin organisiert weltweit Veranstaltungen der Kampfsportart „Mixed Martial Arts“, einer Kombination der fünf olympischen Sportarten Boxen, Freistilringen, griechisch-römisches Ringen, Taekwando und Judo mit anderen traditionellen Kampfsporttechniken wie Karate und Kickboxen. Die Kampfsportveranstaltungen werden in mehr als 100 Ländern ausgestrahlt. In Deutschland erfolgte die Ausstrahlung der von der Beschwerdeführerin produzierten Kampfsportformate durch die DSF Deutsches SportFernsehen GmbH, jetzt Sport 1 GmbH, auf der Grundlage einer Programmänderungsgenehmigung der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) und eines Lizenzvertrages mit der Beschwerdeführerin.</p>
<p>Im März 2010 forderte die BLM die DSF GmbH per Bescheid auf, die Ausstrahlung der Fernsehsendungen der Beschwerdeführerin zu unterlassen, weil die Massivität des Gewalteinsatzes in jugendgefährdender Weise dem Leitbild des nach der Bayerischen Verfassung öffentlich verantworteten und in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft betriebenen Rundfunks widerspreche. Die DSF GmbH leistete der Aufforderung der BLM Folge. Die Beschwerdeführerin erhob gegen den Bescheid der BLM Klage und beantragte gleichzeitig einstweiligen Rechtsschutz. Der Eilantrag blieb in allen Instanzen ohne Erfolg.</p>
<p>Sowohl gegen den Bescheid der BLM als auch gegen die verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen hat die Beschwerdeführerin Verfassungsbeschwerde erhoben und gleichzeitig einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt, mit dem Ziel, die BLM zur Gestattung der Ausstrahlung ihrer Kampfsportsendungen zu verpflichten.</p>
<p>Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat den Erlass dieser einstweiligen Anordnung abgelehnt.</p>
<p>Allerdings ist die Verfassungsbeschwerde weder offensichtlich unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Sie wirft vielmehr bereits auf der Zulässigkeitsebene ungeklärte verfassungsrechtliche Fragen auf, die im Verfassungsbeschwerdeverfahren, also im Verfahren der Hauptsache, zu entscheiden sein werden. Klärungsbedürftig ist vor allem, ob und in welchem Umfang sich die Beschwerdeführerin, die lediglich als Zulieferin einzelner Sendungen an der Veranstaltung von Fernsehprogrammen beteiligt ist, neben dem Programmveranstalter auf die Rundfunkfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG berufen kann. Näherer Prüfung bedarf auch die Frage, ob sich die Beschwerdeführerin auf Art. 12 Abs. 1 GG unter dem Gesichtspunkt des mittelbaren Grundrechtseingriffs berufen kann.</p>
<p>Nach der Folgenabwägung im hier allein entschiedenen Eilverfahren ist eine einstweilige Anordnung nicht zu erlassen. Zwar sind die finanziellen Einbußen, die die Beschwerdeführerin aufgrund des Wegfalls der Lizenzgebühren erleidet, nicht unerheblich. Ebenso werden ihre Möglichkeiten, die Sportart „Mixed Martial Arts“ in Deutschland bekannt zu machen, eingeschränkt, soweit sie nicht einen anderen Fernsehanbieter findet, der bereit und berechtigt ist, ihre Formate auszustrahlen. Jedoch ist nicht ersichtlich, dass ohne die Ausstrahlung ihrer Sendungen in Deutschland die Förderung und Vermarktung der Sportart „Mixed Martial Arts“ in anderen Ländern gefährdet würde. Zudem kann die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben über diese Sportart auch in Deutschland via Internet berichten.</p>
<p>Die der Beschwerdeführerin entstehenden Nachteile wiegen daher unter Berücksichtigung des Gewichts der Belange des Jugendschutzes nicht so schwer, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung dringend geboten wäre. Denn würde eine einstweilige Anordnung ergehen und erwiese sich die Verfassungsbeschwerde als unbegründet, würden möglicherweise über längere Zeit hinweg Sendungen ausgestrahlt, die wegen ihres Gewaltpotenzials und ihrer Gewalt befürwortenden medialen Aufbereitung aggressives Verhalten verharmlosten und jugendgefährdend wirkten.</p>
<p>Pressemitteilung Nr. 118/2010 vom 21. Dezember 2010<br />
Beschluss vom 8. Dezember 2010<br />
1 BvR 2743/10</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesverfassungsgericht: Zur Mitgliedschaft ohne Tarifbindung in Arbeitgeberverbänden</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/12/15/bundesverfassungsgericht-zur-mitgliedschaft-ohne-tarifbindung-in-arbeitgeberverbanden/</link>
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		<pubDate>Wed, 15 Dec 2010 11:06:01 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Pressemitteilung Nr. 115/2010 vom 14. Dezember 2010
Beschluss vom 1. Dezember 2010
1 BvR 2593/09
Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine besondere Art der Mitgliedschaft von Unternehmen in Arbeitgeberverbänden, die Mitgliedschaft ohne Tarifbindung (OT-Mitgliedschaft). OT-Mitglieder können die Serviceleistungen und die Interessenvertretung des Verbandes in Anspruch nehmen, werden aber von der Tarifbindung nach § 3 Abs. 1 des Tarifvertragsgesetzes (TVG) nicht [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung Nr. 115/2010 vom 14. Dezember 2010<br />
Beschluss vom 1. Dezember 2010<br />
1 BvR 2593/09</p>
<p>Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine besondere Art der Mitgliedschaft von Unternehmen in Arbeitgeberverbänden, die Mitgliedschaft ohne Tarifbindung (OT-Mitgliedschaft). OT-Mitglieder können die Serviceleistungen und die Interessenvertretung des Verbandes in Anspruch nehmen, werden aber von der Tarifbindung nach § 3 Abs. 1 des Tarifvertragsgesetzes (TVG) nicht erfasst. Das Bundesarbeitsgericht hat in einer früheren Entscheidung vom 18. Juli 2006 die Zulässigkeit der OT-Mitgliedschaft grundsätzlich anerkannt.</p>
<p>Die Beschwerdeführerin, ein Maschinenbauunternehmen, ist Mitglied eines Arbeitgeberverbandes, der in seiner Satzung die Möglichkeit einer Mitgliedschaft ohne Tarifbindung schuf. Danach sollten nur diejenigen Verbandsmitglieder an Verbandstarifverträge gebunden sein, die sich den vom Verband eingerichteten Fachgruppen angeschlossen hatten. In den Fachgruppen sollten die Arbeitsbedingungen in den angeschlossenen Betrieben durch Abschluss von Tarifverträgen geregelt werden. Außerdem regelte die Satzung einen so genannten Unterstützungsfonds, der den Verbandsmitgliedern die Durchführung von Arbeitsstreitigkeiten im Interesse des im Verband zusammengeschlossenen Berufsstandes ermöglichen sollte; an der Verwaltung des Fonds wurden auch die OT-Mitglieder des Verbandes beteiligt. Die Beschwerdeführerin gehörte ursprünglich der Fachgruppe Metall an, die wiederum Mitglied des Gesamtverbandes Metall NRW war. Nach Kündigung ihrer Mitgliedschaft in der Fachgruppe vereinbarte die Beschwerdeführerin mit dem Kläger des Ausgangsverfahrens eine Erhöhung der Arbeitszeit ohne Lohnausgleich. Nachdem der Kläger der IG Metall beigetreten war, verlangte er von der Beschwerdeführerin eine Lohnabrechnung auf der Grundlage des zwischen der IG Metall und dem Gesamtverband Metall NRW geschlossen Manteltarifvertrages und klagte auf Bezahlung der sich danach ergebenden Lohndifferenz.</p>
<p>Das Bundesarbeitsgericht gab seiner Klage statt. Die Satzung des Arbeitgeberverbandes weise nicht die koalitionsrechtlich gebotene eindeutige Trennung zwischen Mitgliedern mit und ohne Tarifbindung auf mit der Folge, dass der Austritt aus der Fachgruppe nicht zum Wegfall der Tarifgebundenheit geführt habe. Die Beschwerdeführerin sieht sich durch diese Entscheidung in ihrer Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG und ihrer durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten unternehmerischen Freiheit verletzt.</p>
<p>Die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat.</p>
<p>Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:</p>
<p>Es kann dahinstehen, ob durch die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in die Berufsfreiheit und/oder die Koalitionsfreiheit der Beschwerdeführerin eingegriffen wird, da diese Eingriffe jedenfalls Verfassungsrechtlich gerechtfertigt sind.</p>
<p>Die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie, die das Bundesarbeitsgericht zur Rechtfertigung der Notwendigkeit einer eindeutigen Trennung zwischen der Mitgliedschaft mit und ohne Tarifbindung herangezogen hat, stellt einen Belang von Verfassungsrang dar. Die Tarifautonomie ist darauf angelegt, die strukturelle Unterlegenheit der einzelnen Arbeitnehmer beim Abschluss von Arbeitsverträgen durch kollektives Handeln auszugleichen und damit ein annähernd gleichgewichtiges Aushandeln der Löhne und Arbeitsbedingungen zu ermöglichen. Durch eine Einflussnahme nicht tarifgebundener Mitglieder auf Entscheidungen des Arbeitgeberverbandes kann das für das Zustandekommen eines interessengerechten Tarifvertrages erforderliche Verhandlungsgleichgewicht strukturell gestört sein. Nur wenn das Vorgehen des Arbeitgeberverbandes bei Tarifvertragsverhandlungen und im Arbeitskampf nicht von einer Gruppe von Mitgliedern mitbestimmt wird, die eine Tarifbindung für sich generell ablehnen, kann typischerweise ausgeschlossen werden, dass sich der Verband von sachfremden Einflüssen leiten lässt und die Tarifvertragsverhandlungen zu nicht sachgerechten Ergebnissen führen.</p>
<p>Die Beschwerdeführerin wird durch die vom Bundesarbeitsgericht aufgestellten Anforderungen an die Trennung der Mitgliedschaftsbereiche im Arbeitgeberverband nicht unzumutbar belastet. Denn die Möglichkeit der Mitwirkung der OT-Mitglieder im Arbeitgeberverband ist nur in dem Umfang eingeschränkt, der erforderlich ist, um sachfremde Einflüsse auf Tarifverhandlungen und Tarifergebnisse auszuschließen. Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass das Bundesarbeitsgericht für die Beurteilung der Trennung der Mitgliedschaftsbereiche allein auf die Regelungen der Satzung des Verbandes abgestellt und angesichts der satzungsmäßigen Möglichkeit der Einflussnahme der OT-Mitglieder auf Entscheidungen über den Unterstützungsfonds als Mittel des Arbeitskampfes eine hinreichende Trennung der Mitgliedschaftsbereiche verneint hat. Der Beschwerdeführerin bleibt die Möglichkeit der OT-Mitgliedschaft für die Zukunft grundsätzlich erhalten, sofern der Arbeitgeberverband seine Satzung den Vorgaben des Bundesarbeitsgerichts anpasst.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof: Erhebliche Pflichtverletzung des Verkäufers bei Lieferung eines Fahrzeugs in anderer Farbe</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/12/15/bundesgerichtshof-erhebliche-pflichtverletzung-des-verkaufers-bei-lieferung-eines-fahrzeugs-in-anderer-farbe-2/</link>
		<comments>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/12/15/bundesgerichtshof-erhebliche-pflichtverletzung-des-verkaufers-bei-lieferung-eines-fahrzeugs-in-anderer-farbe-2/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 15 Dec 2010 11:02:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Handelsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass die Lieferung eines Kraftfahrzeugs in einer anderen als der bestellten Farbe im Regelfall einen erheblichen Sachmangel und eine erhebliche Pflichtverletzung des Verkäufers darstellt.
Der Beklagte kaufte im März 2005 bei einem in Florida/USA ansässigen Unternehmen einen Pkw Chevrolet Corvette zu einem Preis von rund 55.000 US-Dollar. Das von der Verkäuferin [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass die Lieferung eines Kraftfahrzeugs in einer anderen als der bestellten Farbe im Regelfall einen erheblichen Sachmangel und eine erhebliche Pflichtverletzung des Verkäufers darstellt.</p>
<p>Der Beklagte kaufte im März 2005 bei einem in Florida/USA ansässigen Unternehmen einen Pkw Chevrolet Corvette zu einem Preis von rund 55.000 US-Dollar. Das von der Verkäuferin anschließend zur Lieferung angebotene Fahrzeug weist nicht, wie im Vertrag angegeben, eine Lackierung in &#8220;Le Mans Blue Metallic&#8221; auf, sondern ist schwarz. Der Beklagte verweigert die Annahme des Fahrzeugs und die Zahlung des Kaufpreises mit der Begründung, die Verkäuferin habe den Vertrag nicht ordnungsgemäß erfüllt. Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht der Verkäuferin Zahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Lieferung des Fahrzeugs. Der Käufer ist in den ersten beiden Instanzen verurteilt worden. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung dabei im Wesentlichen darauf gestützt, dass ein Zurückweisungsrecht des Käufers noch vor Lieferung nur dann bestehe, wenn er ein Rücktrittsrecht nach § 323 BGB* habe. Dies sei aber gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB* ausgeschlossen, weil die Lieferung einer schwarzen statt einer blauen Corvette keine erhebliche Pflichtverletzung darstelle.</p>
<p>Die dagegen gerichtete Revision des Käufers hatte Erfolg. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Lieferung eines Kraftfahrzeugs in einer anderen als der bestellten Farbe im Regelfall einen erheblichen Sachmangel und damit auch eine erhebliche Pflichtverletzung gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB* darstellt, und zwar auch dann, wenn vom Käufer zunächst auch eine andere Fahrzeugfarbe in Betracht gezogen wurde. Die Lackfarbe bestimmt maßgeblich das Erscheinungsbild eines Kraftfahrzeugs und gehört deshalb für den Käufer zu den maßgeblichen Gesichtspunkten seiner Kaufentscheidung.</p>
<p>Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden, weil aufgrund weiterer Umstände des Falles noch zu klären ist, ob die Kaufvertragsparteien sich nachträglich auf die Lieferung einer schwarzen Corvette geeinigt haben.</p>
<p>* § 323 BGB: Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung</p>
<p>Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.</p>
<p>…</p>
<p>(5) … 2Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.</p>
<p>…</p>
<p>Urteil vom 17. Februar 2010 – VIII ZR 70/07<br />
LG Ellwangen - Urteil vom 15. September 2006 – 3 O 579/05<br />
OLG Stuttgart - Urteil vom 5. März 2007 – 5 U 173/06</p>
<p>Karlsruhe, den 17. Februar 2010<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/12/15/bundesgerichtshof-erhebliche-pflichtverletzung-des-verkaufers-bei-lieferung-eines-fahrzeugs-in-anderer-farbe-2/feed/</wfw:commentRss>
		</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof: Anspruch des Mieters auf Mangelbeseitigung während der Mietzeit unverjährbar</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/12/13/bundesgerichtshof-anspruch-des-mieters-auf-mangelbeseitigung-wahrend-der-mietzeit-unverjahrbar-2/</link>
		<comments>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/12/13/bundesgerichtshof-anspruch-des-mieters-auf-mangelbeseitigung-wahrend-der-mietzeit-unverjahrbar-2/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 13 Dec 2010 17:21:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Wohnungseigentumsrecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.fachanwaltsliste.de/blog/?p=986</guid>
		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass der Anspruch eines Mieters gegen den Vermieter auf Beseitigung von Mängeln während der Mietzeit unverjährbar ist.
Die Klägerin ist seit 1959 Mieterin einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus der Beklagten. Das über der Wohnung der Klägerin liegende Dachgeschoss war im Jahr 1990 zu Wohnzwecken ausgebaut worden. Im Oktober 2006 verlangte die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass der Anspruch eines Mieters gegen den Vermieter auf Beseitigung von Mängeln während der Mietzeit unverjährbar ist.</p>
<p>Die Klägerin ist seit 1959 Mieterin einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus der Beklagten. Das über der Wohnung der Klägerin liegende Dachgeschoss war im Jahr 1990 zu Wohnzwecken ausgebaut worden. Im Oktober 2006 verlangte die Klägerin von den Beklagten schriftlich die Herstellung einer ausreichenden Schallschutzisolierung der Dachgeschosswohnung. Sie ließ im Jahr 2007 ein Beweissicherungsverfahren durchführen, bei dem festgestellt wurde, dass der Schallschutz unzureichend ist. Mit der Klage hat die Mieterin eine Verbesserung des Trittschallschutzes in der Dachgeschosswohnung verlangt. Die beklagten Vermieter haben Verjährung geltend gemacht. Vor dem Amtsgericht ist die Klage erfolglos geblieben. Das Landgericht hat ihr auf die Berufung der Klägerin stattgegeben.</p>
<p>Die dagegen gerichtete Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Mietgebrauch der Klägerin durch den unzureichenden Schallschutz beeinträchtigt wird und sie deshalb gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB* Herstellung des erforderlichen Schallschutzes verlangen kann. Dieser Anspruch ist nicht verjährt. Der Anspruch des Mieters auf Beseitigung eines Mangels als Teil des Gebrauchserhaltungsanspruchs ist während der Mietzeit unverjährbar. Bei der Hauptleistungspflicht des Vermieters aus § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB handelt es sich um eine in die Zukunft gerichtete Dauerverpflichtung. Diese Pflicht erschöpft sich nicht in einer einmaligen Handlung des Überlassens, sondern geht dahin, die Mietsache während der gesamten Mietzeit in einem gebrauchstauglichen Zustand zu erhalten. Eine solche vertragliche Dauerverpflichtung kann während des Bestehens des Vertragsverhältnisses schon begrifflich nicht verjähren, denn sie entsteht während dieses Zeitraums gleichsam ständig neu.</p>
<p>*§ 535 BGB: Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags  </p>
<p>(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.</p>
<p>(2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.</p>
<p>Urteil vom 17. Februar 2010 – VIII ZR 104/09<br />
AG Düren, Urteil vom 4. November 2008 - 46 C 303/08<br />
LG Aachen, Urteil vom 9. April 2009 - 2 S 333/08</p>
<p>Karlsruhe, den 17. Februar 2010<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Sperrfrist für Änderung der Festsetzung des Gründungsaufwandes der GmbH nach § 26 IV AktG gilt auch für Unternehmergesellschaft</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/12/13/sperrfrist-fur-anderung-der-festsetzung-des-grundungsaufwandes-der-gmbh-nach-%c2%a7-26-iv-aktg-gilt-auch-fur-unternehmergesellschaft/</link>
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		<pubDate>Mon, 13 Dec 2010 11:56:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Gesellschaftsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[OLG München, Beschluss vom 6. 10. 2010 – 31 Wx 143/08
Das Oberlandesgericht München hat am 6. Oktober 2010 entschieden, dass die aktienrechtliche Sperrfrist für Änderungen der Festsetzung des Gründungsaufwands neben der GmbH natürlich auch für die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) gilt.
Die Entscheidung hat folgende Leitsätze:
1. Die aktienrechtliche Sperrfrist für Änderungen der Festsetzungen zum Gründungsaufwand gilt entsprechend für [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>OLG München, Beschluss vom 6. 10. 2010 – 31 Wx 143/08</p>
<p>Das Oberlandesgericht München hat am 6. Oktober 2010 entschieden, dass die aktienrechtliche Sperrfrist für Änderungen der Festsetzung des Gründungsaufwands neben der GmbH natürlich auch für die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) gilt.</p>
<p>Die Entscheidung hat folgende Leitsätze:</p>
<p>1. Die aktienrechtliche Sperrfrist für Änderungen der Festsetzungen zum Gründungsaufwand gilt entsprechend für die GmbH auch in Form der im vereinfachten Verfahren gegründeten Unternehmergesellschaft.</p>
<p>2. Das Änderungsverbot innerhalb der Sperrfrist steht rein sprachlich-redaktionellen Änderungen, die im Zuge der Ersetzung des Musterprotokolls durch eine neue Satzung vorgenommen werden, nicht entgegen.</p>
<p>In dem vom OLG München zu entscheidenden Fall hatte eine UG (haftungsbeschränkt) nach der Gründung das Stammkapital von 2 € auf 10 € erhöht. Die UG wurde ursprünglich mittels Musterprotokoll gegründet und hat im Rahmen der Kapitalerhöhung eine neue Satzung bekommen, die bezüglich des Gründungsaufwandes folgende Regelung vorsah:</p>
<p>„Die mit der Errichtung der Gesellschaft verbundenen Kosten und Gebühren hat die Gesellschaft bis zu einem Höchstbetrag von 2 Euro getragen.”</p>
<p>Das OLG München ist insoweit der Auffassung, dass die sonst auch für die GmbH analog geltende Sperrfrist für die Änderung der Festsetzung des Gründungsaufwandes nach § 26 AktG hier nicht einschlägig ist, da die analoge Anwendung dieser Vorschrift keine redaktionellen Änderungen oder sprachliche Neufassungen der ursprünglichen Festsetzung verbieten soll. Dem stehe die neue Fassung der Satzung nicht entgegen, da die dortige Regelung dem ursprünglichen Inhalt hinsichtlich des Gründungsaufwandes entspricht.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Verfasser:</span></p>
<p>Jan Köster<br />
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuer-, Handels- und Gesellschaftsrecht<br />
Möhlstraße 19<br />
81675 München (Bogenhausen)</p>
<p>Tel: 089 – 244 49 97 0<br />
Fax: 089 – 943 99 23 87</p>
<p><a href="http://www.kanzleikoester.com">www.kanzleikoester.com</a></p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof: Zur Anwendbarkeit der Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen beim Kauf unter Privatleuten</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/12/12/bundesgerichtshof-zur-anwendbarkeit-der-vorschriften-uber-allgemeine-geschaftsbedingungen-beim-kauf-unter-privatleuten-2/</link>
		<comments>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/12/12/bundesgerichtshof-zur-anwendbarkeit-der-vorschriften-uber-allgemeine-geschaftsbedingungen-beim-kauf-unter-privatleuten-2/#comments</comments>
		<pubDate>Sun, 12 Dec 2010 10:35:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Handelsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof hat heute über die Frage entschieden, ob die Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff. BGB) im Falle eines Kaufs unter Privatleuten anwendbar sind, wenn dem Geschäft ein Vertragsformular zugrunde gelegt wird, das der einen Vertragspartei vorliegt, aber von Dritten stammt (hier von einer Versicherung als Serviceleistung angeboten wurde). Die Anwendbarkeit der Vorschriften [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof hat heute über die Frage entschieden, ob die Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff. BGB) im Falle eines Kaufs unter Privatleuten anwendbar sind, wenn dem Geschäft ein Vertragsformular zugrunde gelegt wird, das der einen Vertragspartei vorliegt, aber von Dritten stammt (hier von einer Versicherung als Serviceleistung angeboten wurde). Die Anwendbarkeit der Vorschriften wurde in dem entschiedenen Fall verneint.</p>
<p>Die Beklagte verkaufte im Mai 2007 als Privatperson einen gebrauchten Volvo zum Preis von 4.600 € an den Kläger. Die Beklagte hatte das Fahrzeug selbst zwei Jahre zuvor von einem Gebrauchtwagenhändler erworben. Als Vertragsformular wurde ein Vordruck einer Versicherung verwendet, der als &#8220;Kaufvertrag Gebrauchtwagen - nur für den Verkauf zwischen Privatpersonen&#8221; gekennzeichnet ist. Die Parteien hatten zuvor telefonisch darüber gesprochen, wer ein Vertragsformular mitbringen solle, und sich auf das der Beklagten bereits vorliegende Vertragsformular der Versicherung geeinigt. Dieses Formular enthält folgende Klausel:</p>
<p>&#8220;Der Käufer hat das Fahrzeug überprüft und Probe gefahren. Die Rechte des Käufers bei Mängeln sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verkäufer hat einen Mangel arglistig verschwiegen und/oder der Verkäufer hat eine Garantie für die Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes abgegeben, die den Mangel betrifft&#8221;.</p>
<p>Mit der Behauptung, das Fahrzeug habe vor Übergabe an ihn einen erheblichen Unfallschaden gehabt, hat der Käufer eine Minderung des von ihm gezahlten Kaufpreises um 1.000 € geltend gemacht und Klage erhoben. In den ersten beiden Instanzen ist die Klage abgewiesen worden.</p>
<p>Die dagegen gerichtete Revision des Klägers hatte keinen Erfolg. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Verkäuferin die Gewährleistung für Mängel des verkauften Fahrzeugs wirksam ausgeschlossen hat. Zwar hätte der uneingeschränkte Gewährleistungsausschluss einer Prüfung am Maßstab des § 309 Nr. 7 BGB* nicht standgehalten, wenn es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung gehandelt hätte. Das ist aber nicht der Fall, weil die Vertragsbedingung nicht im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB* von der Verkäuferin gestellt worden ist.</p>
<p>In einem Stellen vorformulierter Vertragsbedingungen kommt die einseitige Ausnutzung der Vertragsgestaltungsfreiheit einer Vertragspartei zum Ausdruck. Daran fehlt es, wenn die Einbeziehung der Vertragsbedingungen sich als das Ergebnis einer freien Entscheidung der anderen Vertragspartei darstellt. Dazu ist erforderlich, dass diese in der Auswahl der in Betracht kommenden Vertragstexte frei ist und Gelegenheit erhält, alternativ eigene Textvorschläge mit der effektiven Möglichkeit ihrer Durchsetzung in die Verhandlungen einzubringen. Diese Freiheit hat im entschiedenen Fall für den Käufer bestanden, weil die Parteien sich auf ein Vertragsformular geeinigt hatten und der Käufer damit nach den Feststellungen des Landgerichts die Möglichkeit hatte, dem Vertragsschluss ein Vertragsformular eigener Wahl zugrunde zu legen.</p>
<p>* § 305 BGB: Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag   </p>
<p>Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt… </p>
<p>… </p>
<p>§ 309 BGB: Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit   </p>
<p>Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam </p>
<p>… </p>
<p>7. (Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden) </p>
<p>a) </p>
<p>(Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit) </p>
<p>ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen; </p>
<p>b) </p>
<p>(Grobes Verschulden) </p>
<p>ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen; </p>
<p>… </p>
<p>Urteil vom 17. Februar 2010 – VIII ZR 67/09<br />
AG Düsseldorf, Urteil vom 19. August 2008 – 28 C 15536/07<br />
LG Düsseldorf, Urteil vom 6. Februar 2009 – 22 S 321/08</p>
<p>Karlsruhe, den 17. Februar 2010<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof: Legt Fragen zu den Ausgleichsansprüchen nach der Fluggastrechteverordnung bei verspäteter Ankunft am Endziel dem Gerichtshof der Europäischen Union vor</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/12/09/bundesgerichtshof-legt-fragen-zu-den-ausgleichsanspruchen-nach-der-fluggastrechteverordnung-bei-verspateter-ankunft-am-endziel-dem-gerichtshof-der-europaischen-union-vor/</link>
		<comments>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/12/09/bundesgerichtshof-legt-fragen-zu-den-ausgleichsanspruchen-nach-der-fluggastrechteverordnung-bei-verspateter-ankunft-am-endziel-dem-gerichtshof-der-europaischen-union-vor/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 09 Dec 2010 18:11:07 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Klägerin verlangt von dem beklagten Luftfahrtunternehmen unter anderem eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro nach Artikel 7 der EU-Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen). Für die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Klägerin verlangt von dem beklagten Luftfahrtunternehmen unter anderem eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro nach Artikel 7 der EU-Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen). Für die Klägerin war bei der Beklagten eine Flugreise von Bremen über Paris und São Paulo nach Asunción/Paraguay gebucht. Die Klägerin erhielt bei Antritt der Reise in Bremen die Bordkarten für sämtliche Flüge. Der Abflug von Bremen nach Paris verzögerte sich um knapp zweieinhalb Stunden. Die Klägerin erreichte deshalb den planmäßig durchgeführten Anschlussflug von Paris nach São Paulo nicht mehr. Die Beklagte buchte die Klägerin auf einen späteren Flug um, mit dem sie rund elf Stunden später als ursprünglich vorgesehen in Asunción ankam.</p>
<p>Das Amtsgericht hat der Klage hinsichtlich der Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung stattgegeben. Die insoweit zugelassene Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Gegen das Berufungsurteil hat das beklagte Luftfahrtunternehmen Revision eingelegt.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung über die Fragen vorgelegt, ob dem Fluggast eine Ausgleichszahlung nach Artikel 6* und Artikel 7** der Fluggastrechteverordnung zusteht, wenn sich der Abflug um eine Zeitspanne verzögert hat, die unterhalb der von der Verordnung definierten Grenzen (im konkreten Fall für einen Flug nach Südamerika vier Stunden) liegt, die Ankunft am letzten Zielort aber mindestens drei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit erfolgt, und ob dabei auch darauf abzustellen ist, dass der Abflug nur bei isolierter Betrachtung der ersten Teilstrecke nach Artikel 6 der Verordnung eine relevante Verspätung (mehr als zwei Stunden) aufgewiesen hat.</p>
<p>*Art. 6 Fluggastrechteverordnung </p>
<p>Verspätung</p>
<p>(1) Ist für ein ausführendes Luftfahrtunternehmen nach vernünftigem Ermessen absehbar, dass sich der Abflug</p>
<p>a) bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger um zwei Stunden oder mehr oder</p>
<p>b) bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km um drei Stunden oder mehr oder</p>
<p>c) bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen um vier Stunden oder mehr gegenüber der planmäßigen Abflugzeit verzögert, so werden den Fluggästen vom ausführenden Luftfahrtunternehmen</p>
<p>i) die Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten,</p>
<p>ii) wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit erst am Tag nach der zuvor angekündigten Abflugzeit liegt, die Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und,</p>
<p>iii) wenn die Verspätung mindestens fünf Stunden beträgt, die Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a) angeboten.</p>
<p>(2) Auf jeden Fall müssen die Unterstützungsleistungen innerhalb der vorstehend für die jeweilige Entfernungskategorie vorgesehenen Fristen angeboten werden.</p>
<p>**Art. 7 Fluggastrechteverordnung </p>
<p>Ausgleichsanspruch</p>
<p>(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:</p>
<p>a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger,</p>
<p>b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km,</p>
<p>c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.</p>
<p>Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt.</p>
<p>Beschluss vom 9. Dezember 2010 - Xa ZR 80/10<br />
AG Bremen -Urteil vom 08. Mai 2007 – 4 C 420/06<br />
OLG Bremen -Urteil vom 23. April 2010 – 2 U 50/07</p>
<p>Karlsruhe, den 9. Dezember 2010<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof: Klausel über Abschlussgebühren in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bausparkasse ist wirksam</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/12/07/bundesgerichtshof-klausel-uber-abschlussgebuhren-in-allgemeinen-geschaftsbedingungen-einer-bausparkasse-ist-wirksam/</link>
		<comments>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/12/07/bundesgerichtshof-klausel-uber-abschlussgebuhren-in-allgemeinen-geschaftsbedingungen-einer-bausparkasse-ist-wirksam/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 07 Dec 2010 18:28:53 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Bankrecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.fachanwaltsliste.de/blog/?p=974</guid>
		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Klausel über Abschlussgebühren in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bausparkasse wirksam ist.
Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens ist ein Verbraucherschutzverband, der als qualifizierte Einrichtung gemäß § 4 UKlaG eingetragen ist. Die Beklagte ist eine Bausparkasse.
Die Beklagte verwendet gegenüber ihren Kunden in ihren Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB) eine Klausel, nach der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Klausel über Abschlussgebühren in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bausparkasse wirksam ist.</p>
<p>Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens ist ein Verbraucherschutzverband, der als qualifizierte Einrichtung gemäß § 4 UKlaG eingetragen ist. Die Beklagte ist eine Bausparkasse.</p>
<p>Die Beklagte verwendet gegenüber ihren Kunden in ihren Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB) eine Klausel, nach der mit Abschluss des Bausparvertrages eine Abschlussgebühr von 1% der Bausparsumme fällig wird, die nicht - auch nicht anteilig - zurückbezahlt oder herabgesetzt wird, wenn der Bausparvertrag gekündigt, die Bausparsumme ermäßigt oder das Bauspardarlehen nicht voll in Anspruch genommen wird.</p>
<p>Der Kläger ist der Ansicht, diese Klausel sei gemäß § 307 Abs. 1 BGB* unwirksam, und nimmt die Beklagte darauf in Anspruch, deren Verwendung gegenüber Privatkunden zu unterlassen. Zur Begründung führt er unter anderem an, dass die Beklagte für die vereinnahmte Abschlussgebühr keine Leistung an die Neukunden erbringe, sondern damit lediglich ihre internen Vertriebskosten auf diese abwälze.</p>
<p>Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass die Klausel zwar der gerichtlichen Inhaltskontrolle unterliegt, dieser aber standhält.</p>
<p>Die Inhaltskontrolle ist eröffnet, weil die Klausel nicht eindeutig zum Ausdruck bringt, dass die Abschlussgebühr als Entgelt für eine Leistung der Bausparkasse an ihre Kunden, etwa die Aufnahme in die Gemeinschaft der Bausparer und die Einräumung einer Anwartschaft auf ein Darlehen zu besonders günstigen Zinsen, erhoben wird. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts finanziert die Beklagte mit der Abschlussgebühr die Kosten ihrer Außendienstmitarbeiter, die neue Kunden werben, mithin den Vertrieb von Bausparverträgen.</p>
<p>Die Klausel hält der Inhaltskontrolle stand, weil die Vertragspartner der Beklagten durch die Abschlussgebühr nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt werden. Die mit der Abschlussgebühr finanzierte Werbung neuer Kunden dient nicht nur dem Interesse der Bausparkassen, Gewinne zu erzielen. Sie liegt auch im kollektiven Interesse der Bauspargemeinschaft. Die mit jedem Bausparvertrag bezweckte (zeitnahe) Zuteilung der Bausparsumme kann nur erfolgen, wenn dem Bausparkollektiv fortlaufend neue Mittel zugeführt werden, indem neue Kunden Einlageleistungen übernehmen. Deshalb führt eine Interessenabwägung zu dem Ergebnis, dass die laufzeitunabhängige Umlegung der Vertriebskosten durch Erhebung einer Abschlussgebühr die Bausparer als Vertragspartner der Beklagten nicht unangemessen benachteiligt.</p>
<p>* § 307 BGB</p>
<p>Inhaltskontrolle</p>
<p>(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.</p>
<p>(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung</p>
<p>1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder</p>
<p>2. wesentliche Rechte und Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.</p>
<p>(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.</p>
<p>Urteil vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10<br />
LG Heilbronn - Urteil vom 12. März 2009 - 6 O 341/08<br />
(WM 2009, 603)<br />
OLG Stuttgart - Urteil vom 3. Dezember 2009 - 2 U 30/09<br />
(WM 2010, 705)</p>
<p>Karlsruhe, den 7. Dezember 2010<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/12/07/bundesgerichtshof-klausel-uber-abschlussgebuhren-in-allgemeinen-geschaftsbedingungen-einer-bausparkasse-ist-wirksam/feed/</wfw:commentRss>
		</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof: Bildagenturen mussten vor Weitergabe archivierter Fotos an die Presse nicht die Zulässigkeit der beabsichtigten Presseberichterstattung prüfen</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/12/07/bundesgerichtshof-bildagenturen-mussten-vor-weitergabe-archivierter-fotos-an-die-presse-nicht-die-zulassigkeit-der-beabsichtigten-presseberichterstattung-prufen/</link>
		<comments>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/12/07/bundesgerichtshof-bildagenturen-mussten-vor-weitergabe-archivierter-fotos-an-die-presse-nicht-die-zulassigkeit-der-beabsichtigten-presseberichterstattung-prufen/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 07 Dec 2010 18:28:03 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Medienrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.fachanwaltsliste.de/blog/?p=972</guid>
		<description><![CDATA[Die Beklagten betreiben Bildarchive zur kommerziellen Nutzung durch Presseunternehmen. Der mehrfach wegen Tötungsdelikten verurteilte Kläger verbüßt seit 1983 eine lebenslange Freiheitsstrafe. Über seine Taten wurde in den fünfziger, sechziger und frühen achtziger Jahren des letzten Jahrhunderts ausführlich berichtet. Die Beklagten gaben auf Anfrage ein bzw. zwei Bildnisse aus den fünfziger und sechziger Jahren an das [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Beklagten betreiben Bildarchive zur kommerziellen Nutzung durch Presseunternehmen. Der mehrfach wegen Tötungsdelikten verurteilte Kläger verbüßt seit 1983 eine lebenslange Freiheitsstrafe. Über seine Taten wurde in den fünfziger, sechziger und frühen achtziger Jahren des letzten Jahrhunderts ausführlich berichtet. Die Beklagten gaben auf Anfrage ein bzw. zwei Bildnisse aus den fünfziger und sechziger Jahren an das Magazin &#8220;Playboy&#8221; weiter, das damit einen Artikel &#8220;Die Akte … Psychogramm eines Jahrhundertmörders&#8221; bebilderte. Der Kläger hat geltend gemacht, die Beklagten hätten die Fotos ohne seine hierzu erforderliche Einwilligung verbreitet und dadurch sein Recht am eigenen Bild verletzt. Die Beklagten haben sich auf das Recht der Pressefreiheit berufen. Die Klagen waren darauf gerichtet, den Beklagten aufzugeben, die Weitergabe der Fotos zu unterlassen. Das Landgericht hat die Klagen abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihnen – mit Einschränkungen - stattgegeben.</p>
<p>Der u. a. für das Persönlichkeitsrecht zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die von ihm zugelassenen Revisionen die Berufungsurteile aufgehoben und die Klagen abgewiesen.</p>
<p>Der Austausch zulässigerweise archivierten Bildmaterials steht unter dem Schutz der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG). Diese gewährleistet nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht nur die Freiheit der Verbreitung von Nachrichten und Meinungen; sie schützt vielmehr auch den gesamten Bereich publizistischer Vorbereitungstätigkeit, zu der insbesondere die Beschaffung von Informationen gehört. Dem ist bei der Auslegung des Begriffs des &#8220;Verbreitens&#8221; von Bildnissen in § 22 Kunsturhebergesetz Rechnung zu tragen. Eine quasi presseinterne Weitergabe von Fotos durch ein Bildarchiv darf deshalb grundsätzlich nicht davon abhängig gemacht werden, dass der Inhaber der Bildagentur prüft, ob die unter Verwendung der Fotos beabsichtigte Presseberichterstattung rechtmäßig sein wird. Die Verantwortung für eine Presseveröffentlichung trägt alleine das veröffentlichende Presseorgan, das auch die Zulässigkeit der Verwendung der Fotos nach den §§ 22, 23 Kunsturhebergesetz zu prüfen hat. Der betroffene Abgebildete hat dadurch keinen fühlbaren Nachteil. Durch die Weitergabe von Fotos im quasi presseinternen Bereich wird sein Persönlichkeitsrecht allenfalls geringfügig beeinträchtigt.</p>
<p>§ 22 Kunsturhebergesetz (KunstUrhG) </p>
<p>Recht am eigenen Bilde </p>
<p>Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.</p>
<p>Urteile des VI. Zivilsenats - VI ZR 30/09 und VI ZR 34/09<br />
VI ZR 30/09<br />
LG Frankfurt am Main – Urteil vom 17. April 2008 – 2/3 O 129/07<br />
OLG Frankfurt am Main – Urteil vom 23. Dezember 2008 – 11 U 22/08<br />
und<br />
VI ZR 34/09<br />
LG Frankfurt am Main – Urteil vom 17. April 2008 – 2/3 O 90/07<br />
OLG Frankfurt am Main – Urteil vom 23. Dezember 2008 – 11 U 21/08</p>
<p>Karlsruhe, den 7. Dezember 2010<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesverfassungsgericht: §§ 90 und 91 des Hamburgischen Hochschulgesetzes teilweise verfassungswidrig</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/12/07/bundesverfassungsgericht-%c2%a7%c2%a7-90-und-91-des-hamburgischen-hochschulgesetzes-teilweise-verfassungswidrig/</link>
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		<pubDate>Tue, 07 Dec 2010 18:27:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Verwaltungsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Pressemitteilung Nr. 113/2010 vom 7. Dezember 2010
Beschluss vom 20. Juli 2010
1 BvR 748/06
Der Beschwerdeführer ist Universitätsprofessor an der Fakultät für Rechtswissenschaften der Universität Hamburg. Seine Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die §§ 90, 91 des Hamburgischen Hochschulgesetzes (HmbHG), die das Binnenverhältnis der Hochschulorgane auf Fakultätsebene regeln. Während § 90 HmbHG die Rechtsstellung und Aufgaben des Dekanats [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung Nr. 113/2010 vom 7. Dezember 2010<br />
Beschluss vom 20. Juli 2010<br />
1 BvR 748/06</p>
<p>Der Beschwerdeführer ist Universitätsprofessor an der Fakultät für Rechtswissenschaften der Universität Hamburg. Seine Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die §§ 90, 91 des Hamburgischen Hochschulgesetzes (HmbHG), die das Binnenverhältnis der Hochschulorgane auf Fakultätsebene regeln. Während § 90 HmbHG die Rechtsstellung und Aufgaben des Dekanats normiert, regelt § 91 HmbHG die Stellung und Aufgaben des Fakultätsrats. Beide Vorschriften sind in der Vergangenheit zunehmend zu Lasten des Fakultätsrats geändert worden. </p>
<p>Der Beschwerdeführer macht geltend, durch diese Vorschriften in seiner Wissenschaftsfreiheit verletzt zu sein, da ihm kollegial-repräsentative Mitbestimmungsbefugnisse vorenthalten würden. § 90 HmbHG bündele nahezu alle grundlegenden wissenschaftsrelevanten Kompetenzen beim Dekanat. Der Fakultätsrat habe demgegenüber keine hinreichenden Entscheidungs-, Kontroll- oder Sanktionsbefugnisse. Die ungleiche Kompetenzverteilung zeige sich insbesondere in den Regelungen über das Berufungsverfahren und über die Amtsstellung des Dekans sowie über dessen Wahl und Abwahl. </p>
<p>Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, dass § 90 Abs. 1 Satz 3, Abs. 4 Satz 2 und 3 sowie Abs. 5 Nr. 1, Nr. 2 1. Alternative und Nr. 7, § 91 Abs. 2 des Hamburgischen Hochschulgesetzes vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl S. 171; zuletzt geändert durch das Gesetz zur Verbesserung des Hochschulzugangs für beruflich Qualifizierte und des Bachelor-Master-Studiensystems vom 6. Juli 2010, HmbGVBl S. 473) mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG unvereinbar sind. Diese Regelungen über Bestellung und Kompetenzen des Dekanats werden in ihrem Zusammenwirken den Anforderungen der Wissenschaftsfreiheit nicht gerecht. </p>
<p>Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:</p>
<p>Soweit die gegen die §§ 90, 91 HmbHG insgesamt gerichtete Verfassungsbeschwerde zulässig ist, ist sie teilweise begründet. Die in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG normierte Wissenschaftsfreiheit fordert, die Hochschulorganisation und damit auch die hochschulorganisatorische Willensbildung so zu regeln, dass in der Hochschule freie Wissenschaft ungefährdet betrieben werden kann. Die Teilhabe der Wissenschaftler als Grundrechtsträger an der Organisation des Wissenschaftsbetriebs dient dem Schutz vor wissenschaftsinadäquaten Entscheidungen und ist daher grundrechtlich garantiert, soweit ihre Freiheit, zu forschen und zu lehren durch hochschulorganisatorische Entscheidungen gefährdet werden kann. Daher verlangt die Sicherung der Wissenschaftsfreiheit durch organisatorische Regelungen, dass die Träger der Wissenschaftsfreiheit sich durch ihre Vertreter in Hochschulorganen gegen Gefährdungen der Wissenschaftsfreiheit wehren und ihre fachliche Kompetenz zur Verwirklichung der Wissenschaftsfreiheit in die Universität einbringen können. Der Gesetzgeber muss ein hinreichendes Niveau der Partizipation der Grundrechtsträger gewährleisten. Zur Klärung der Frage, ob eine Regelung Strukturen schafft, die sich gefährdend auswirken können, sind nicht die zugewiesenen Kompetenzen im Einzelnen maßgebend, sondern das Gesamtgefüge der Hochschulverfassung. Dieses kann insbesondere dann verfassungswidrig sein, wenn dem Leitungsorgan substantielle personelle und sachliche Entscheidungsbefugnisse im wissenschaftsrelevanten Bereich zugewiesen werden, dem mit Hochschullehrern besetzten Gremium im Verhältnis hierzu jedoch kaum Kompetenzen und auch keine maßgeblichen Mitwirkungs- und Kontrollrechte verbleiben. Diesen verfassungsrechtlichen Maßstäben genügen die angegriffenen Regelungen nicht in vollem Umfang. </p>
<p>1. Verfassungsrechtlich unbedenklich sind solche Kompetenzen des Dekanats, bei denen dieses in weitem Umfang rechtliche Vorgaben und Beschlüsse von Kollegialorganen vollzieht. </p>
<p>So ist es nicht zu beanstanden, dass dem Dekanat nach § 90 Abs. 5 Nr. 3 HmbHG die Aufgabe zukommt, dem Präsidium der Hochschule Vorschläge für die leistungsorientierte Verteilung von Leistungsbezügen an Professoren zu unterbreiten. Denn die Vorschläge entfalten keine bindende Wirkung. Zudem ist diese Kompetenz durch eine differenzierte Regelung bezüglich der Vergabekriterien sowie der Höhe der Leistungsbezüge und des Vergaberahmens beschränkt. </p>
<p>Ferner begegnet die in § 90 Abs. 5 Nr. 4 HmbHG normierte Kompetenz des Dekanats zur Entscheidung über Lehrverpflichtungen ebenfalls keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, weil sie von anderen Bestimmungen des Hamburgischen Hochschulgesetzes wissenschaftssichernd begleitet wird. Die aufgrund der Kompetenz getroffenen Entscheidungen müssen sich an die das Dienstverhältnis des Hochschullehrers konstituierenden Regelungen halten. Zudem ist sichergestellt, dass die Kompetenz in erster Linie der Organisation des Lehrbetriebs und der Koordination des Lehrangebots dient und nicht dazu genutzt werden darf, die Freiheit von Forschung oder Lehre zu beeinträchtigen. </p>
<p>Schließlich verstößt auch die in § 90 Abs. 5 Nr. 2 2. Alternative HmbHG geregelte Kompetenz des Dekanats, über die vom Berufungsausschuss vorgelegten Berufungsvorschläge zu beschließen, bei verfassungskonformer Auslegung nicht gegen die Wissenschaftsfreiheit. Der Fakultätsrat, in dem die Gruppe der Hochschullehrer über die absolute Mehrheit der Sitze und Stimmen verfügt, hat es selbst in der Hand, in der von ihm zu beschließenden Fakultätssatzung zu bestimmen, dass die die Berufungsvorschläge vorbereitenden Berufungsausschüsse vom Fakultätsrat und nicht vom Dekanat eingesetzt werden. Das Dekanat entscheidet zwar über die Berufungsvorschläge, ohne formal an den vom Berufungsausschuss aufgestellten Berufungsvorschlag gebunden zu sein; es wird jedoch bei verfassungskonformer Auslegung nur in besonderen Ausnahmefällen vom Vorschlag des Berufungsausschusses abweichen dürfen. Zudem hat das Hochschulpräsidium bei seiner endgültigen Entscheidung nicht nur den Dekanatsvorschlag, sondern auch das Votum des Berufungsausschusses zu berücksichtigen. </p>
<p>2. Demgegenüber sind die Kompetenzen des Dekanats, die der Fakultät vom Präsidium zugewiesenen Haushaltsmittel zu bewirtschaften und über die Zuordnung von Stellen innerhalb der Fakultät zu entscheiden (§ 90 Abs. 5 Nr. 1 HmbHG) sowie die zukünftige Verwendung der Stelle bei freien oder frei werdenden Professuren und Juniorprofessuren auf der Grundlage des Struktur- und Entwicklungsplans der Hochschule zu überprüfen (§ 90 Abs. 5 Nr. 2 1. Alternative HmbHG), in Verbindung mit der subsidiären Auffangzuständigkeit des Dekanats nach § 90 Abs. 5 Nr. 7 HmbHG nicht mit der Wissenschaftsfreiheit vereinbar. </p>
<p>Dem Dekanat werden in diesen Bereichen weitreichende Steuerungsmöglichkeiten zugewiesenen, die nicht hinreichend durch Mitwirkungs-, Einfluss-, Informations- und Kontrollrechte des Fakultätsrats als kollegialem Vertretungsorgan der Grundrechtsträger in den §§ 90, 91 HmbHG kompensiert werden. </p>
<p>So fehlt dem Fakultätsrat ein Recht zur Mitwirkung an der Struktur- und Entwicklungsplanung, die die Grundlage zur Überprüfung der Stellenverwendung bildet. Es ist gesetzlich nicht vorgesehen, dass der Struktur- und Entwicklungsplan der Hochschule aus den Fachbereichen heraus entwickelt wird. Dieser wird vielmehr vom Hochschulrat beschlossen, in dem der Einfluss der Hochschullehrer stark begrenzt ist. Die einzelne Fakultät hat nach Maßgabe des § 91 Abs. 2 HmbHG rechtlich keine Möglichkeit, auf die Gestaltung des Struktur- und Entwicklungsplans einzuwirken. </p>
<p>Die Kontrollmöglichkeit des Fakultätsrats ist lediglich auf eine nicht näher konkretisierte „Kontrolle des Dekanats“ sowie ein Recht zur „Stellungnahme zu allen Angelegenheiten der Fakultät“ begrenzt. Selbst ein die sinnvolle und wirksame Ausübung dieses Kontrollrechts ermöglichendes umfassendes Informationsrecht gegenüber dem Dekanat steht ihm nach § 91 Abs. 2 HmbHG nicht zu. </p>
<p>Dieses Ungleichgewicht im Verhältnis von Leitungsorgan und Kollegialorgan wird auch nicht durch die Möglichkeit einer wirkungsvollen Einflussnahme auf die Zusammensetzung des Dekanats ausgeglichen. Der Fakultätsrat hat nach dem Hamburgischen Hochschulgesetz nur ein beschränktes Mitwirkungsrecht bei der Wahl des Dekans (§ 90 Abs. 1 Satz 3 HmbHG). Der Fakultätsrat hat den vom Präsidium ausgewählten Dekan, der nicht einmal Mitglied der Hochschule gewesen sein muss, lediglich zu bestätigen. Zwar ist durch das Bestätigungsrecht sichergestellt, dass niemand gegen den Willen des Fakultätsrats zum Dekan bestellt werden kann. Die Regelung begegnet aber dann Bedenken, wenn das Wahlrecht des Fakultätsrats für dieses Kollegialorgan ein notwendiges Kontrollinstrument ist, weil ihm im Übrigen zugunsten des Leitungsorgans nahezu alle wesentlichen Kompetenzen entzogen sind. </p>
<p>Die Verfassungswidrigkeit des durch die §§ 90, 91 HmbHG konstituierten hochschulorganisatorischen Gesamtgefüges ergibt sich jedenfalls aus den unzureichenden Rechten des Fakultätsrats bezüglich der Abwahl des Dekans. Dem Fakultätsrat kommt lediglich das Recht zu, mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder dem Präsidium die Abwahl des Dekans vorzuschlagen (§ 90 Abs. 4 Satz 3 HmbHG), und ist nicht selbst befugt, über die Abwahl zu entscheiden (§ 90 Abs. 4 Satz 2 HmbHG). An seinen Vorschlag ist das Präsidium auch nicht gebunden, so dass der Fakultätsrat keine Möglichkeit hat, sich selbstbestimmt von einem Dekan zu trennen, der nicht mehr als Leitungsorgan akzeptiert wird. Das ist deshalb im hochschulorganisatorischen Gesamtgefüge besonders schwerwiegend, weil der Fakultätsrat nach dem Hamburgischen Hochschulgesetz auch nicht über andere Einfluss-, Kontroll-, Veto- und Informationsrechte verfügt, so dass das Fehlen einer Befugnis zur Abwahl des Dekans eine Kontrolle des Dekanats durch den Fakultätsrat faktisch unmöglich macht. </p>
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		<title>Bundesgerichtshof: Amtshaftung wegen überlanger Verfahrensdauer eines Zivilprozesses</title>
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		<pubDate>Mon, 06 Dec 2010 18:13:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Baurecht]]></category>

		<category><![CDATA[Transportrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Verwaltungsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Frage entschieden, unter welchen Voraussetzungen eine Amtshaftung des Staates für Richter wegen überlanger Verfahrensdauer eines Zivilprozesses besteht (§ 839 BGB, Art. 34 GG*).
1. Dem Streitfall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger betrieb ein Transportunternehmen, das in den Jahren 1981/1982 für eine Baufirma als Subunternehmer tätig gewesen war. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Frage entschieden, unter welchen Voraussetzungen eine Amtshaftung des Staates für Richter wegen überlanger Verfahrensdauer eines Zivilprozesses besteht (§ 839 BGB, Art. 34 GG*).</p>
<p>1. Dem Streitfall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger betrieb ein Transportunternehmen, das in den Jahren 1981/1982 für eine Baufirma als Subunternehmer tätig gewesen war. Nachdem unter den Parteien über die Art und Weise der Abrechnung Streit entstanden war, erhob der Kläger 1984 Klage auf Zahlung restlichen Werklohns. Der Rechtsstreit zog sich über viele Jahre hin. Ursache dafür war zum einen der Umstand, dass das Landgericht in dieser Sache zunächst ein Grundurteil erlassen, also die Klage dem Grunde nach für berechtigt erklärt hatte und dieses Grundurteil von der Beklagten mit Berufung und Revision angegriffen wurde. Zum anderen musste das Landgericht nach Rechtskraft des Grundurteils in dem sich anschließenden Betragsverfahren zur Höhe des Vergütungsanspruchs umfänglich Beweis erheben (u. a. Einholung von Sachverständigengutachten). Gegen das der Klage teilweise stattgebende Urteil des Landgerichts hatten beide Parteien Berufung eingelegt. Während des Berufungsverfahrens geriet die Baufirma in Insolvenz. Der Kläger hat wegen Masseunzulänglichkeit keine Aussicht, seine (weiteren) Vergütungsansprüche durchzusetzen.</p>
<p>Seinen diesbezüglichen Ausfallschaden macht der Kläger nunmehr gegenüber dem Land Nordrhein-Westfalen mit der Begründung geltend, die im Vorprozess tätigen Gerichte hätten pflichtwidrig das Verfahren nicht ausreichend gefördert. Wäre dies geschehen, so wäre der Prozess lange Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens beendet gewesen mit der Folge, dass er von der Beklagten noch sein Geld bekommen hätte.</p>
<p>Das Landgericht hat die Schadensersatzklage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht das Land zur Zahlung von über 530.000 € nebst Zinsen verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt: Im Vorprozess sei es sowohl in erster als auch in zweiter Instanz zu Verstößen gegen die gerichtliche Prozessförderungspflicht gekommen. Die hierauf zurückzuführende Verzögerung belaufe sich auf insgesamt 34 Monate. Ohne diese Verzögerung hätte der Kläger im Vorprozess noch vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein für ihn günstigeres vollstreckungsfähiges Berufungsurteil erlangen können. Zu diesem Zeitpunkt hätte die Baufirma von ihrer Hausbank auch noch die notwendigen Kreditmittel erhalten, um einer entsprechenden Zahlungsverpflichtung nachzukommen oder - im Falle der beabsichtigten Revisionseinlegung - durch Stellung einer Bankbürgschaft die Vollstreckung abzuwenden.</p>
<p>2. Auf die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des beklagten Landes hat der Bundesgerichtshof das Urteil aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Der III. Zivilsenat hat die Entscheidung wie folgt begründet:</p>
<p>Als Anstellungskörperschaft haftet das beklagte Land für etwaiges dienstliches Fehlverhalten der mit der Bearbeitung und Entscheidung des Vorprozesses befassten Berufsrichter. Dies betrifft auch den Fall einer zögerlichen Sachbearbeitung. Hierbei verdichtet sich mit zunehmender Verfahrensdauer die Verpflichtung des Gerichts, sich nachhaltig um eine Förderung und Beendigung des Prozesses zu bemühen. Der Zeitfaktor ist aber auch bei langer Verfahrensdauer nicht der allein entscheidende Maßstab für die Prüfung einer Pflichtwidrigkeit.</p>
<p>Nach § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB kann die Anstellungskörperschaft wegen eines Fehlurteils nur dann auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wenn dem Richter eine Rechtsbeugung anzulasten ist. Praktisch bedeutet dies, dass eine Inanspruchnahme des Staates für Fehlurteile nahezu ausscheidet. Dieses so genannte Richterspruchprivileg bezieht sich aber nicht nur auf die Mängel, die in dem Urteil selbst liegen oder die unmittelbar bei seinem Erlass begangen werden. Vielmehr erfasst es alle Maßnahmen, die objektiv darauf gerichtet sind, die Rechtssache durch Urteil zu entscheiden, also die Grundlagen für die Sachentscheidung zu gewinnen. Insoweit stellen etwa der Erlass eines Beweisbeschlusses oder ein richterlicher Hinweis zwar keine Urteile im prozessualen Sinn dar. Sie stehen aber in einem so engen Zusammenhang mit dem Urteil, dass sie von diesem haftungsmäßig nicht getrennt werden können. Führt deshalb die Anordnung einer Beweisaufnahme oder die Erteilung von Hinweisen und Auflagen zu einer Verlängerung des gerichtlichen Verfahrens, ist dies ohne Belang, auch wenn nach Auffassung des zur Entscheidung des Amtshaftungsprozesses berufenen Gerichts die Beweisaufnahme oder der Hinweis bzw. die Auflage überflüssig gewesen sind und ein der Klage stattgebendes sowie einen Vollstreckungsschaden vermeidendes Urteil deshalb früher hätte ergehen können. Gleiches gilt für sonstige prozessleitende Maßnahmen, die darauf abzielen, die Grundlagen für die Entscheidung zu gewinnen.</p>
<p>Aber auch außerhalb des Anwendungsbereichs des § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB  erlangt der verfassungsrechtliche Grundsatz richterlicher Unabhängigkeit seine Bedeutung. Daraus folgt, dass das richterliche Verhalten bei der Prozessführung im Amtshaftungsprozess generell nur auf seine Vertretbarkeit hin zu überprüfen ist.</p>
<p>Da die Annahme des Berufungsgerichts, es sei zu einer 34-monatigen pflichtwidrigen Verzögerung gekommen, unter Berücksichtigung des vorstehenden Maßstabs teilweise rechtsfehlerhaft und deshalb den darauf aufbauenden Feststellungen zur verzögerungsbedingten Vereitelung der Durchsetzung der klägerischen Ansprüche die Grundlage entzogen worden war, hat der Senat die Sache an das Berufungsgericht zur Vornahme neuer Feststellungen zurückverwiesen.</p>
<p>3. Durch das vorliegende Urteil werden die Maßstäbe konkretisiert, die anzuwenden sind, wenn einem Richter Verzögerungen bei der Ausübung seines Amtes vorgeworfen werden. Die Frage der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung dieser Entscheidung wird sich jedoch völlig neu stellen, wenn der Entwurf der Bundesregierung eines Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (BT-Drucks. 17/3802) Gesetzeskraft erlangen sollte. Durch dieses Gesetz soll eine Entschädigungspflicht zugunsten desjenigen eingeführt werden, der &#8220;infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet&#8221;. Aufgrund dieser weit gefassten Formulierung steht zu erwarten, dass künftig Klagen wegen überlanger Dauer von Gerichtsverfahren weit häufiger als bisher erhoben werden.</p>
<p>*§ 839 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB</p>
<p>(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. …</p>
<p>(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.</p>
<p>Art. 34 Satz 1 GG</p>
<p>Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht.</p>
<p>Urteil vom 4. November 2010 - III ZR 32/10<br />
LG Detmold - Urteil vom 16. Dezember 2005 - 8 O 36/05<br />
OLG Hamm - Urteil vom 8. Januar 2010 - I - 11 U 27/06</p>
<p>Karlsruhe, den 6. Dezember 2010<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
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		<item>
		<title>Bundesgerichtshof: Wohnungsmieter hat Anspruch auf ausreichende Elektrizitätsversorgung</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/12/03/bundesgerichtshof-wohnungsmieter-hat-anspruch-auf-ausreichende-elektrizitatsversorgung-2/</link>
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		<pubDate>Fri, 03 Dec 2010 13:18:34 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Wohnungseigentumsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung, dass ein Wohnungsmieter grundsätzlich Anspruch auf eine Elektrizitätsversorgung hat, die zumindest den Betrieb eines größeren Haushaltsgerätes (z. B. Waschmaschine) und gleichzeitig weiterer haushaltsüblicher Geräte ermöglicht, heute bestätigt.
Die klagende Vermieterin verlangt von dem beklagten Mieter Zahlung rückständiger Miete und Räumung der vermieteten Altbauwohnung. In dem 1985 geschlossenen Formularmietvertrag heißt es unter [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung, dass ein Wohnungsmieter grundsätzlich Anspruch auf eine Elektrizitätsversorgung hat, die zumindest den Betrieb eines größeren Haushaltsgerätes (z. B. Waschmaschine) und gleichzeitig weiterer haushaltsüblicher Geräte ermöglicht, heute bestätigt.</p>
<p>Die klagende Vermieterin verlangt von dem beklagten Mieter Zahlung rückständiger Miete und Räumung der vermieteten Altbauwohnung. In dem 1985 geschlossenen Formularmietvertrag heißt es unter anderem:</p>
<p>&#8220;Der Mieter ist berechtigt, in den Räumen Haushaltsmaschinen (z.B. Wasch- und Geschirrspülmaschinen, Trockenautomaten) aufzustellen, wenn und soweit die Kapazität der vorhandenen Installationen ausreicht und Belästigungen der Hausbewohner und Nachbarn sowie Beeinträchtigungen der Mietsache und des Grundstücks nicht zu erwarten sind. Im Falle des Anschlusses von Elektrogeräten, die zu einer Überlastung des vorhandenen Netzes führen, ist der Mieter verpflichtet, die Kosten der Verstärkung oder sonstigen Änderung des Netzes zu tragen (einschließlich der Energieumstellungs- und Folgekosten).&#8221;</p>
<p>Der Beklagte hat die Miete wegen zu schwacher Stromversorgung der Wohnung und wegen weiterer behaupteter Mängel gemindert. Die daraufhin von der Vermieterin erhobene Klage auf Räumung und auf Zahlung rückständiger Miete ist vom Amtsgericht abgewiesen worden. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.</p>
<p>Die dagegen gerichtete Revision des Beklagten hatte Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat seine Rechtsprechung bekräftigt, dass auch der Mieter einer nicht modernisierten Altbauwohnung grundsätzlich einen Anspruch auf eine Elektrizitätsversorgung hat, die zumindest den Betrieb eines größeren Haushaltsgerätes (z. B. Waschmaschine) und gleichzeitig weiterer haushaltsüblicher Geräte (z. B. Staubsauger) ermöglicht (Urteil vom 26. Juli 2004 - VIII ZR 281/03, NJW 2004, 3174). Zu Unrecht hat Landgericht angenommen, dass die Parteien im entschiedenen Fall einen davon abweichenden Standard vereinbart haben. Ein unter dem Mindeststandard liegender Zustand ist nur dann vertragsgemäß, wenn er eindeutig vereinbart ist. Eine solche eindeutige Vereinbarung im Hinblick auf die Elektroinstallation ergibt sich aus der zitierten Bestimmung im Mietvertrag nicht, denn dieser lässt sich nicht entnehmen, dass die vorhandene Stromversorgung den Einsatz üblicher Haushaltsmaschinen nicht erlaubt und somit nicht dem Mindeststandard genügt.</p>
<p>Außerdem ist die zitierte Regelung wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters gemäß § 307 BGB unwirksam. Denn der Mieter muss danach bei einer Überlastung der Elektroanlage die Kosten der Verstärkung des Netzes unbegrenzt tragen und hätte selbst bei einem völlig defekten Elektronetz, an das überhaupt kein Gerät angeschlossen werden kann, keine Gewährleistungsansprüche gegen den Vermieter.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat die Sache an das Landgericht zurückverwiesen, weil weitere Feststellungen zu den vom Beklagten behaupteten Mängeln erforderlich sind.</p>
<p>Urteil vom 10. Februar 2010 – VIII ZR 343/08<br />
AG Neuss - Urteil vom 15. August 2007 - 80 C 4188/06<br />
LG Düsseldorf - Urteil vom 10. Dezember 2008 - 23 S 259/07</p>
<p>Karlsruhe, den 10. Februar 2010<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesverfassungsgericht: Verfassungsbeschwerden von Erblassern gegen Regelungen des Erbschaftsteuerrechts nicht zur Entscheidung angenommen</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/12/03/bundesverfassungsgericht-verfassungsbeschwerden-von-erblassern-gegen-regelungen-des-erbschaftsteuerrechts-nicht-zur-entscheidung-angenommen/</link>
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		<pubDate>Fri, 03 Dec 2010 11:10:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Erbrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Wohnungseigentumsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Pressemitteilung Nr. 112/2010 vom 3. Dezember 2010
Beschluss vom 30. Oktober 2010
1 BvR 3196/09, 1 BvR 3197/09, 1 BvR 3198/09
Die drei Beschwerdeführer wenden sich mit ihren Verfassungsbeschwerden gegen die unterschiedlichen Steuersätze, Freibeträge und Steuerbefreiungen nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in der Fassung des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24. Dezember 2008, durch die sie als Erblasser unmittelbar in der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung Nr. 112/2010 vom 3. Dezember 2010<br />
Beschluss vom 30. Oktober 2010<br />
1 BvR 3196/09, 1 BvR 3197/09, 1 BvR 3198/09</p>
<p>Die drei Beschwerdeführer wenden sich mit ihren Verfassungsbeschwerden gegen die unterschiedlichen Steuersätze, Freibeträge und Steuerbefreiungen nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in der Fassung des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24. Dezember 2008, durch die sie als Erblasser unmittelbar in der Ausübung ihrer Testierfreiheit betroffen seien. Die Beschwerdeführer sind Eigentümer erheblichen, vererbbaren Vermögens - darunter Wohn- bzw. Gewerbeimmobilien sowie ein mittelständisches Produktionsunternehmen -, das nach ihrem Vorbringen nicht unter die Steuerbefreiung bzw. die steuerlichen Vergünstigungen nach dem ErbStG fällt. Sie machen im Wesentlichen geltend, dass die gesetzliche Ausgestaltung der Steuerbefreiung von Familienheimen sowohl gegenüber sonstigem Vermögen als auch im Hinblick auf die Wohnflächenbegrenzung gleichheitswidrig sei. Diskriminierend sei es ferner, dass das Familienheim zwar für Ehegatten und gleichgeschlechtliche Lebenspartner, nicht hingegen für verwandtschaftliche Einstandsgemeinschaften steuerfrei gestellt werde. Die Erbschaftsteuer stelle einen Anreiz dar, Betriebe oder Immobilien vor dem Erbfall zu veräußern und das Vermögen ins erbschaftsteuerfreie Ausland zu verlagern. </p>
<p>Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen. Sie sind unzulässig, weil sie die erforderliche Selbstbetroffenheit der Beschwerdeführer durch das neue Erbschaftsteuergesetz nicht hinreichend erkennen lassen. </p>
<p>Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde: </p>
<p>Richtet sich eine Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen eine gesetzliche Vorschrift oder einen sonstigen Hoheitsakt, muss der Beschwerdeführer darlegen, durch die angegriffene Norm selbst, gegenwärtig und unmittelbar in seinen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt zu sein. </p>
<p>Dieses Erfordernis der Selbstbetroffenheit ist hier nicht erfüllt, da nicht erkennbar ist, dass die Beschwerdeführer als Erblasser von dem Erbschaftsteuergesetz in den als verletzt gerügten Grundrechten, namentlich der Testierfreiheit (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 2. Alt GG), selbst betroffen werden. Die Erbschaftsteuer belastet die Bereicherung des Erben; der Nachlass als solcher ist nicht Besteuerungsgegenstand. Steuerpflichtiger ist allein der Erbe, nicht der Erblasser. Der Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. GG umfasst, soweit er den Erblasser betrifft, lediglich dessen Recht zu vererben, d. h. die Testierfreiheit als Verfügungsbefugnis über den Tod hinaus, die auch durch eine ausschließlich an den Erben adressierte Erbschaftsteuer nicht ausgehöhlt werden darf. Jedoch vermag nicht schon jeder durch ökonomische Günstigkeitserwägungen veranlasste Einfluss auf die Testierentscheidung des Erblassers im Hinblick auf einen künftigen Erbfall eine die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde rechtfertigende Selbstbetroffenheit durch das Erbschaftsteuerrecht zu begründen. </p>
<p>Die von den Beschwerdeführern angegriffenen Regelungen des Erbschaftsteuerrechts lassen die Testierfreiheit des Erblassers unberührt. Es ist allen potentiellen Erblassern weiterhin unbenommen, als Erben einzusetzen, wen sie wollen, und frei über die Zuwendung ihrer Vermögensgegenstände zu entscheiden. Die Beschwerdeführer tragen auch nicht plausibel vor, dass in ihrem Fall die angefochtenen Regelungen zu einer Aushöhlung der Testierfreiheit führen oder dass aufgrund der angefochtenen Vorschriften das Vererben für sie wirtschaftlich sinnlos erscheint. Soweit sie sich auf die negative finanzielle Anreizfunktion der Erbschaftsteuer berufen, ist ihrem Vorbringen nicht konkret zu entnehmen, dass sie bei einer anderen rechtlichen Ausgestaltung der Erbschaftsteuer in anderer Weise testieren würden. Zudem haben die Beschwerdeführer als testierende Erblasser keinen entscheidenden Einfluss darauf, ob die Erben letztlich mit Erbschaftsteuer belastet werden oder in den Genuss der durch bestimmte testamentarische Gestaltungen angestrebten Steuervergünstigungen kommen. Denn Erben können vorversterben, das Erbe ausschlagen oder sich gar zum Beispiel aufgrund einer erst nach dem Erbfall bekannt gewordenen Verfehlung gegenüber dem Erblasser als erbunwürdig erweisen. </p>
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		<title>Bundesverfassungsgericht: Vorschriften zur Legehennenhaltung verfassungswidrig</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/12/02/bundesverfassungsgericht-vorschriften-zur-legehennenhaltung-verfassungswidrig/</link>
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		<pubDate>Thu, 02 Dec 2010 18:47:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Agrarrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Handelsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Pressemitteilung Nr. 111/2010 vom 2. Dezember 2010
Beschluss vom 12. Oktober 2010
2 BvF 1/07
Auf den Normenkontrollantrag der Landesregierung Rheinland-Pfalz hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom 12. Oktober 2010 die Regelung zur Kleingruppenhaltung von Legehennen (§ 13b TierSchNutztV) für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt. Ebenfalls für unvereinbar erklärt wurden die zugehörigen Übergangsregelungen (§ 33 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung Nr. 111/2010 vom 2. Dezember 2010<br />
Beschluss vom 12. Oktober 2010<br />
2 BvF 1/07</p>
<p>Auf den Normenkontrollantrag der Landesregierung Rheinland-Pfalz hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom 12. Oktober 2010 die Regelung zur Kleingruppenhaltung von Legehennen (§ 13b TierSchNutztV) für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt. Ebenfalls für unvereinbar erklärt wurden die zugehörigen Übergangsregelungen (§ 33 Abs. 3 und 4 TierSchNutztV in der zur Prüfung gestellten Fassung, zwischenzeitlich § 38 Abs. 3 und 4 TierSchNutztV). Eine Neuregelung muss bis zum 31. März 2012 erfolgen. </p>
<p>Das Bundesverfassungsgericht hatte in einer Entscheidung aus dem Jahr 1999 die Hennenhaltungsverordnung vom 10. Dezember 1987 für nichtig erklärt, weil es die Flächenvorgaben für die in dieser Verordnung vorgesehene konventionelle Käfighaltung für unvereinbar mit den Anforderungen des Tierschutzgesetzes erachtete; zudem sah es das Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG verletzt (BVerfGE 101, 1). </p>
<p>Zur Schließung der durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts entstandenen Regelungslücke und zur Umsetzung einer kurz nach dem Urteil erlassenen EG-Richt¬linie (Richtlinie 1999/74/EG) wurde im Februar 2002 die Tierschutz-Nutztierhaltungs¬verordnung um Bestimmungen für das Halten von Legehennen ergänzt. Mit dieser Ergänzung wurde die konventionelle Käfighaltung abgeschafft. Auch sogenannte „ausgestaltete Käfige“ nach der Richtlinie 1999/74/EG (größere Käfige, die zudem über eine bestimmte Ausstattung - Sitzstangen, Nest, Scharrfläche - verfügen mussten) wurden nicht zugelassen. Als Haltungsformen waren nur noch die Boden- und die Volièrenhaltung vorgesehen. </p>
<p>Aufgrund eines Maßgabebeschlusses des Bundesrates wurden die Haltungsanforderungen für Legehennen und die zugehörigen Übergangsfristen durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung vom 1. August 2006 erneut geändert. Die Käfighaltung wurde wieder eingeführt, allerdings nicht mehr in Form der konventionellen Käfige, sondern in Form der sogenannten Kleingruppenhaltung (§ 13b TierSchNutztV), deren Anforderungen über die Mindestanforderungen nach der Richtlinie 1999/74/EG hinausgehen. Die Übergangsvorschriften wurden großzügiger ausgestaltet. </p>
<p>Gegen diese Bestimmungen - in einer inhaltlich unveränderten späteren Verordnungsfassung - richtet sich der Normenkontrollantrag, der das Verfahren des Zustandekommens der Vorschriften beanstandet und geltend macht, die vorgesehenen Haltungsbedingungen seien tierschutzwidrig. </p>
<p>Ursprünglich war vorgesehen gewesen, die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung nur durch Einfügung von Bestimmungen zur Schweinehaltung zu ändern. Dieser Änderung stimmte der Bundesrat jedoch im April 2006 nur mit der Maßgabe zu, dass auch die genannten Bestimmungen zur Legehennenhaltung eingefügt würden. Der Text der geplanten Neuregelung in der Fassung des Maßgabebeschlusses des Bundesrates vom April 2006 wurde der Europäischen Kommission noch im April 2006 notifiziert. Das Kabinett nahm den Maßgabebeschluss des Bundesrates Anfang Mai 2006 zustimmend zur Kenntnis. Danach wurde die Tierschutzkommission beteiligt. </p>
<p>Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde: </p>
<p>1. Die zur Prüfung gestellten Vorschriften halten sich nicht im Rahmen der nach Art. 80 Abs. 1 GG erforderlichen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage, weil die Tierschutzkommission nicht in der nach dem Tierschutzgesetz (§ 16b TierSchG) erforderlichen Weise angehört wurde. Sieht das Gesetz für den Erlass einer Norm ein Anhörungserfordernis vor, so zielt es darauf, dass das Ergebnis der Anhörung als informatorische Grundlage in die Abwägungsentscheidung des Normgebers einfließt. Die Anhörung ist nicht ordnungsgemäß, wenn sie nur pro forma durchgeführt wird, ohne dass beim Normgeber noch die Möglichkeit oder Bereitschaft besteht, das Ergebnis in der Abwägungsentscheidung zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall wurde die Anhörung nicht beratungsoffen durchgeführt. </p>
<p>Bereits vor der Sitzung der Tierschutzkommission hatte das Kabinett den Maßgabebeschluss des Bundesrates vom April 2006 zustimmend zur Kenntnis genommen. Ebenfalls bereits vor der Sitzung der Tierschutzkommission war die Notifizierung an die Europäische Kommission erfolgt. Die Bundesregierung hat sich mit einem auf Staatssekretärsebene gefassten Beschluss vom Januar 2005, den sie im vorliegenden Verfahren vorgelegt hat, über wesentliche Modalitäten der Notifizierung verständigt. Üblich ist es danach, Verordnungsentwürfe erst nach den erforderlichen Anhörungen zu notifizieren und erst im Anschluss daran das Kabinett zu befassen. Ein Vorziehen der Notifizierung oder der Kabinettsbefassung vor die vorgesehenen Anhörungen ist dagegen für keinen Fall vorgesehen. Wenn demgegenüber im vorliegenden Fall die Tierschutzkommission erst befasst wurde, nachdem der Verordnungsentwurf sowohl durch das Kabinett gegangen als auch der Europäischen Kommission notifiziert worden war, spricht dies dafür, dass der Verordnungsinhalt zum Zeitpunkt der Befassung der Tierschutzkommission bereits beschlossene Sache war. </p>
<p>Dies wird bestätigt und bekräftigt durch die besondere Lage, die mit dem Maßgabebeschluss des Bundesrates entstanden war. Die in § 65 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien normativ aufgenommene Praxis solcher Maßgabebeschlüsse ist verfassungsrechtlich als solche nicht zu beanstanden. Welche Grenzen des Sachzusammenhangs dabei gewahrt bleiben müssen und was die Konsequenzen einer Überschreitung dieser Grenzen sind, bedarf hier keiner Entscheidung. Der Beschluss zeigt, dass zum Zeitpunkt der Befassung der Tierschutzkommission die für eine Anhörung erforderliche inhaltliche Offenheit nicht mehr gegeben war. Das Verordnungsverfahren stand, nachdem die Bundesrepublik Deutschland vom Europäischen Gerichtshof im Jahr 2005 wegen Nichtumsetzung von Richtlinien zur Schweinehaltung verurteilt worden war, auch in zeitlicher Hinsicht unter Anpassungsdruck. Unter diesem Druck konnte das zuständige Ministerium sich dem Ansinnen des Bundesrates nicht entziehen. Dass das Verfahren infolgedessen unter dem Eindruck gestaltet war, man befinde sich unter einem faktischen Zwang, die Verordnung mit den vom Bundesrat gewünschten Inhalten zu erlassen, zeigt sich nicht nur darin, dass von den im Beschluss der Staatssekretäre vom Januar 2005 vorgesehenen Abfolgen von Anhörung, Notifizierung und Kabinettsbefassung abgewichen wurde, sondern auch darin, dass entgegen der Empfehlung dieses Beschlusses, zustimmungspflichtige Rechtsverordnungen erst nach Ablauf der Stillhaltefrist des Notifizierungsverfahrens dem Bundesrat zuzuleiten, im vorliegenden Fall die Notifizierung im Anschluss an das Bundesratsverfahren erfolgte. Ein Maßgabebeschluss des Bundesrates führt nicht dazu, dass ein im Gesetz für den Erlass einer Rechtsverordnung vorgesehenes Anhörungserfordernis seine Geltung verliert. Vielmehr darf, wenn der Maßgabebeschluss wesentliche Änderungen vorsieht, die Verordnung mit den vorgesehenen Änderungen erst nach erneuter Anhörung erlassen werden. Auch der Zeitdruck, unter dem der Verordnungsgeber sich im Hinblick auf die notwendige Anpassung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung an gemeinschaftsrechtliche Vorgaben befand, kann eine solche Abweichung von den verfahrensrechtlichen Anforderungen nicht rechtfertigen. Es ist Sache der zuständigen Normsetzungsorgane, notwendige Maßnahmen zur Umsetzung von Richtlinien so frühzeitig einzuleiten, dass das nationale Rechtsetzungsverfahren gemäß den verfahrensrechtlichen Vorgaben des deutschen Rechts durchgeführt werden kann. </p>
<p>2. Mit dem Verstoß gegen das Anhörungserfordernis hat der Verordnungsgeber auch Art. 20a GG verletzt. </p>
<p>Art. 20a GG verpflichtet die staatliche Gewalt zum Schutz der Tiere. Als Belang von Verfassungsrang ist der Tierschutz im Rahmen von Abwägungsentscheidungen zu berücksichtigen. Den normsetzenden Organen, die dem Staatsziel Tierschutz mit geeigneten Vorschriften Rechnung zu tragen haben, kommt dabei ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Hat allerdings der Gesetzgeber in Ausfüllung dieses Gestaltungsspielraums das Ermessen des Verordnungsgebers durch Verfahrensvorschriften beschränkt, die gerade das Zustandekommen materiell tierschutzgerechter Ergebnisse des Normsetzungsverfahrens fördern sollen und damit dem Staatsziel Tierschutz dienen, so ist nicht nur einfaches Recht, sondern zugleich Art. 20a GG verletzt, wenn nicht wie gesetzlich vorgegeben verfahren wird. Eine Verordnung, die unter Verstoß gegen das Anhörungserfordernis des § 16b Abs. 1 Satz 2 TierSchG erlassen wurde, verletzt danach zugleich Art. 20a GG. </p>
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		<title>Bundesgerichtshof: Preisvergleichsplattform für zahnärztliche Leistungen nicht berufsrechtswidrig</title>
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		<pubDate>Thu, 02 Dec 2010 18:44:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Medizinrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Beklagte betreibt eine Internetplattform, auf der Patienten den Heil- und Kostenplan ihres Zahnarztes einstellen und alsdann andere Zahnärzte innerhalb einer bestimmten Zeit eine alternative eigene Kostenschätzung abgeben können. Dem Patienten werden sodann die fünf preisgünstigsten Kostenschätzungen ohne Angabe der Namen und Adressen der Zahnärzte mitgeteilt. Sofern er sich für eine der Kostenschätzungen entscheidet, übermittelt [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Beklagte betreibt eine Internetplattform, auf der Patienten den Heil- und Kostenplan ihres Zahnarztes einstellen und alsdann andere Zahnärzte innerhalb einer bestimmten Zeit eine alternative eigene Kostenschätzung abgeben können. Dem Patienten werden sodann die fünf preisgünstigsten Kostenschätzungen ohne Angabe der Namen und Adressen der Zahnärzte mitgeteilt. Sofern er sich für eine der Kostenschätzungen entscheidet, übermittelt die Beklagte die jeweiligen Kontaktdaten an beide Seiten. Wenn daraufhin ein Behandlungsvertrag mit diesem Zahnarzt zustande kommt, erhält die Beklagte von dem Zahnarzt ein Entgelt in Höhe von 20% des mit dem Patienten vereinbarten Honorars. Nach der Behandlung geben die Patienten auf der Plattform der Beklagten eine Beurteilung des ihnen vermittelten Zahnarztes ab, in der sie insbesondere angeben können, ob sich der betreffende Zahnarzt an seine Kostenschätzung gehalten hat.</p>
<p>Die Kläger, zwei in Bayern tätige Zahnärzte, sind der Ansicht, dass die Beklagte die an ihrem Geschäftsmodell teilnehmenden Zahnärzte zu Verstößen gegen Vorschriften in der Berufsordnung für die bayerischen Zahnärzte und damit auch zu einem wettbewerbswidrigen Verhalten verleitet. Das Landgericht München I und das OLG München haben der gegen die Beklagte erhobenen Unterlassungsklage stattgegeben. Der Bundesgerichtshof hat diese Urteile nun aufgehoben und die Klage abgewiesen.</p>
<p>Es ist - so der BGH - nicht zu beanstanden, wenn ein Zahnarzt, auf den ein Patient mit einem von einem anderen Zahnarzt erstellten Heil- und Kostenplan und der Bitte um Prüfung zukommt, ob er die Behandlung kostengünstiger durchführen kann, eine alternative Kostenberechnung vornimmt und, sofern sich der Patient daraufhin zu einem Zahnarztwechsel entschließt, auch dessen Behandlung übernimmt. Das beanstandete Geschäftsmodell erleichtert ein solches Vorgehen und ermöglicht es dem Patienten, weitergehende Informationen zu den Behandlungskosten zu erhalten. In diesem Sinne dient das Verhalten der Zahnärzte, die sich durch die Abgabe von Kostenschätzungen am Geschäftsmodell der Beklagten beteiligen, den Interessen der anfragenden Patienten. Dementsprechend kann in einem solchen Verhalten nicht zugleich ein dem Grundsatz der Kollegialität zuwiderlaufendes und deshalb berufsunwürdiges Verdrängen von anderen Zahnärzten aus ihrer Behandlungstätigkeit gesehen werden.</p>
<p>Soweit die Zahnärzte der Beklagten für jeden über die Plattform vermittelten Patienten, mit dem ein Behandlungsvertrag zustande kommt, ein Entgelt zahlen, verstoßen sie im Übrigen auch nicht gegen die Bestimmung der Berufsordnung, die es ihnen verwehrt, für die Zuweisung von Patienten ein Entgelt zu gewähren. Die Leistung der Beklagten besteht nicht in der Zuweisung von Patienten, sondern im Betrieb ihrer Internetplattform, über die Patienten und Zahnärzte miteinander in Kontakt kommen.</p>
<p>Urteil vom 1. Dezember 2010 - I ZR 55/08 - Zahnarztpreisvergleich<br />
OLG München - Urteil vom 13. März 2008 - 6 U 1623/07 - MedR 2008, 509<br />
LG München I - Urteil vom 15. November 2006 - 1 HKO 7890/06 – M</p>
<p>Karlsruhe, den 1. Dezember 2010<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon: (0721) 159-5013<br />
Telefax: (0721) 159-5501</p>
]]></content:encoded>
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		<item>
		<title>Bundesverfassungsgericht: Verfassungsbeschwerde gegen die auf Daten aus Liechtenstein - Steuer-CD - gestützte Anordnung einer Wohnungsdurchsuchung erfolglos</title>
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		<pubDate>Wed, 01 Dec 2010 21:32:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Verwaltungsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Pressemitteilung Nr. 109/2010 vom 30. November 2010
Beschluss vom 9. November 2010
2 BvR 2101/09
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass der für eine Wohnungsdurchsuchung erforderliche Anfangsverdacht ohne Verfassungsverstoß auf Daten gestützt werden kann, die ein Informant aus Liechtenstein auf einem Datenträger an die Bundesrepublik Deutschland verkauft hat. 
Gegen die Beschwerdeführer wird wegen des Verdachts der Einkommensteuerhinterziehung in den [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung Nr. 109/2010 vom 30. November 2010<br />
Beschluss vom 9. November 2010<br />
2 BvR 2101/09</p>
<p>Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass der für eine Wohnungsdurchsuchung erforderliche Anfangsverdacht ohne Verfassungsverstoß auf Daten gestützt werden kann, die ein Informant aus Liechtenstein auf einem Datenträger an die Bundesrepublik Deutschland verkauft hat. </p>
<p>Gegen die Beschwerdeführer wird wegen des Verdachts der Einkommensteuerhinterziehung in den Veranlagungszeiträumen 2002 bis 2006 ermittelt. Das Amtsgericht ordnete die Durchsuchung der Wohnung der Beschwerdeführer an. Den erforderlichen Anfangsverdacht stützte es darauf, dass im Rahmen der Ermittlungen gegen einen Liechtensteiner Treuhänder bekannt geworden sei, dass die Beschwerdeführer über Vermögensanlagen in Liechtenstein verfügten. Aus diesem Vermögen seien Kapitalerträge nicht erklärt und dadurch voraussichtlich Steuern in den Jahren 2002 bis 2006 zwischen 16.390 € und 24.270 € verkürzt worden. </p>
<p>Auf Antrag der Beschwerdeführer gewährte die Staatsanwaltschaft ihnen Akteneinsicht in die bei ihr vorhandenen Ermittlungsakten und teilte mit, dass die Daten aus Liechtenstein der Steuerfahndung im Wege der Amtshilfe durch den Bundesnachrichtendienst zur Verfügung gestellt worden seien. Eine Einsichtnahme in das Sicherstellungsverzeichnis bezüglich des Datenträgers und in Protokolle über die Vernehmung des Informanten könne nicht gewährt werden, da diese Unterlagen bei den Ermittlungsbehörden nicht vorhanden seien. </p>
<p>Die Beschwerdeführer legten gegen die Durchsuchungsanordnung Beschwerde ein, die sie damit begründeten, dass die der Durchsuchung zugrundeliegenden Erkenntnisse unverwertbar seien, da die Erhebung der verfahrensgegenständlichen Daten gegen das Völkerrecht und deren Verwendung gegen innerstaatliches Recht verstoße. </p>
<p>Das Landgericht verwarf die Beschwerden als unbegründet. Der für die Durchsuchung erforderliche Tatverdacht dürfe auf die strittigen Daten gestützt werden. Ein Beweisverwertungsverbot bestehe selbst dann nicht, wenn bei der Datenbeschaffung nach innerstaatlichem Recht rechtswidrig oder gar strafbar gehandelt worden sein sollte. Auch wenn völkerrechtliche Übereinkommen umgangen worden sein sollten, sei dies unschädlich, weil sich aus der Verletzung eines völkerrechtlichen Vertrages, der keine persönlichen Rechte gewähre, kein Verwertungsverbot ergebe. </p>
<p>Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer die Verletzung ihrer Rechte auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren, ihres Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip und der Rechtsschutzgarantie sowie ihres verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör. </p>
<p>Die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie teilweise unzulässig ist und im Übrigen keine Aussicht auf Erfolg hat. </p>
<p>Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde: </p>
<p>1. Soweit die Beschwerdeführer beanstanden, das Gericht hätte aufklären müssen, wie die Strafverfolgungsbehörden in den Besitz der Daten gelangt seien und welche Rolle der Bundesnachrichtendienst dabei gespielt habe, ist ihre Verfassungsbeschwerde unzulässig. Die Beschwerdeführer haben im fachgerichtlichen Verfahren weder ausdrücklich noch konkludent von den Strafverfolgungsbehörden verlangt, den Sachverhalt in Bezug auf die Beschaffung der Datenträger aufzuklären, sondern lediglich die Einsicht in die bei den Strafverfolgungsbehörden befindlichen Unterlagen begehrt. Damit haben sie den Fachgerichten die Möglichkeit genommen, dazu Stellung zu nehmen oder die entsprechenden Ermittlungen anzustellen, so dass sie mit dieser Rüge im Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht gehört werden können. </p>
<p>2. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführer nicht in ihrem Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 13 Abs. 1 GG. Es ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, dass die Fachgerichte den für die Durchsuchung erforderlichen Anfangsverdacht auch auf die Erkenntnisse der Daten aus Liechtenstein gestützt haben. </p>
<p>Bei der Frage, ob die aus Liechtenstein stammenden Daten für die Annahme eines hinreichenden Tatverdachts für eine strafprozessuale Durchsuchung zugrunde gelegt werden dürfen, geht es nicht um die unmittelbare Geltung eines Beweisverwertungsverbotes, denn dieses betrifft grundsätzlich lediglich die unmittelbare Verwertung von rechtswidrig erlangten Beweismitteln im Strafverfahren zur Feststellung der Schuldfrage. Ob und inwieweit Tatsachen, die einem Beweisverwertungsverbot unterliegen, zur Begründung eines Anfangsverdachts einer Durchsuchung herangezogen werden dürfen, betrifft vielmehr die Vorauswirkung von Verwertungsverboten und gehört in den größeren Zusammenhang der Fernwirkung von Beweisverwertungsverboten. Insoweit ist anerkannt, dass Verfahrensfehlern, die ein Verwertungsverbot für ein Beweismittel zur Folge haben, nicht ohne weiteres Fernwirkung für das gesamte Strafverfahren zukommt. </p>
<p>Unabhängig davon besteht von Verfassungs wegen kein Rechtssatz des Inhalts, dass im Fall einer rechtsfehlerhaften Beweiserhebung die Verwertung der gewonnen Beweise stets unzulässig wäre. Die Beurteilung der Frage, welche Folgen ein möglicher Verstoß gegen strafprozessuale Verfahrensvorschriften hat und ob hierzu insbesondere ein Beweisverwertungsverbot zählt, obliegt in erster Linie den zuständigen Fachgerichten und ist nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Art des Verbots und dem Gewicht des Verstoßes unter Abwägung der widerstreitenden Interessen zu entscheiden. </p>
<p>Die Unzulässigkeit oder Rechtswidrigkeit einer Beweiserhebung führt nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts nicht ohne weiteres zu einem Beweisverwertungsverbot. Dies gilt auch für Fälle einer fehlerhaften Durchsuchung. Ein Beweisverwertungsverbot ist von Verfassungs wegen aber zumindest bei schwerwiegenden, bewussten oder willkürlichen Verfahrensverstößen, bei denen die grundrechtlichen Sicherungen planmäßig oder systematisch außer acht gelassen worden sind, geboten. Ein absolutes Beweisverwertungsverbot unmittelbar aus den Grundrechten hat das Bundesverfassungsgericht nur in den Fällen anerkannt, in denen der absolute Kernbereich privater Lebensgestaltung berührt ist. </p>
<p>Vor diesem Hintergrund sind die angegriffenen Entscheidungen nicht zu beanstanden. Es bedarf keiner abschließenden Entscheidung, ob und inwieweit Amtsträger bei der Beschaffung der Daten nach innerstaatlichem Recht rechtswidrig oder gar strafbar gehandelt oder gegen völkerrechtliche Übereinkommen verstoßen haben. Denn die Gerichte haben für ihre Bewertung, ob die Daten einem für die Durchsuchung erforderlichen Anfangsverdacht nicht zugrunde gelegt werden dürfen, solche Verstöße unterstellt. Soweit die angegriffenen Entscheidungen nach Abwägung der verschiedenen Interessen zu dem Ergebnis gelangen, dass die Daten aus Liechtenstein verwendet werden dürfen, um den Anfangsverdacht für die Durchsuchung zu begründen, ist dies nachvollziehbar und lässt eine verfassungsrechtlich relevante Fehlgewichtung nicht erkennen. Die Verwendung der Daten berührt nicht den absoluten Kernbereich privater Lebensgestaltung. Diese betreffen lediglich geschäftliche Kontakte der Beschwerdeführer mit Kreditinstituten. Des weiteren sind Beweismittel, die von Privaten erlangt wurden, selbst wenn dies in strafbewehrter Weise erfolgte, grundsätzlich verwertbar, so dass allein von dem Informanten begangene Straftaten bei der Beurteilung eines möglichen Verwertungsverbotes von vornherein nicht berücksichtigt werden müssen. </p>
<p>Auch die tatsächliche und rechtliche Beurteilung der Gerichte, dass eine von den Beschwerdeführern gerügte Verletzung des Trennungsgebots ausscheide, ist nicht zu beanstanden. Dieses Gebot besagt, dass Geheimdienste keine polizeilichen Zwangsbefugnisse besitzen, also keine Vernehmungen, Durchsuchungen, Beschlagnahmen durchführen und somit nicht zur gezielten Erlangung von Zufallsfunden für nichtnachrichtendienstliche Zwecke eingesetzt werden dürfen. Die Gerichte sind davon ausgegangen, dass der Bundesnachrichtendienst die Daten im Wege der Amtshilfe lediglich entgegengenommen und weitergeleitet, nicht aber ihre Herstellung, Beschaffung oder Erfassung veranlasst habe, sondern sich der Informant von sich aus an den Bundesnachrichtendienst gewandt habe. Die entgegenstehende Behauptung der Beschwerdeführer, der Bundesnachrichtendienst sei nur eingeschaltet worden, um dessen besondere Möglichkeiten auszunutzen, ist durch nichts belegt. Schließlich ist nicht erkennbar, dass es sich bei den unterstellten Rechtsverletzungen um schwerwiegende, bewusste oder willkürliche Verfahrensverstöße handelt, bei denen die grundrechtlichen Sicherungen planmäßig oder systematisch außer acht gelassen worden sind.</p>
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		<title>Bundesverfassungsgericht: Zur Auslagenerstattung bei Erledigung der Verfassungsbeschwerde wegen Aufhebung der angegriffenen Gesetzesnorm</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/12/01/bundesverfassungsgericht-zur-auslagenerstattung-bei-erledigung-der-verfassungsbeschwerde-wegen-aufhebung-der-angegriffenen-gesetzesnorm/</link>
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		<pubDate>Wed, 01 Dec 2010 21:29:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[IT-Recht]]></category>

		<category><![CDATA[Verwaltungsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Pressemitteilung Nr. 110/2010 vom 1. Dezember 2010
Beschluss vom 4. November 2010
1 BvR 661/06
Die Beschwerdeführer wenden sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen Art. 34a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 des bayerischen Polizeiaufgabengesetzes (PAG) in der bis zum 31. Juli 2009 geltenden Fassung, der die Voraussetzungen der Datenerhebung durch Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation regelt. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung Nr. 110/2010 vom 1. Dezember 2010<br />
Beschluss vom 4. November 2010<br />
1 BvR 661/06</p>
<p>Die Beschwerdeführer wenden sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen Art. 34a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 des bayerischen Polizeiaufgabengesetzes (PAG) in der bis zum 31. Juli 2009 geltenden Fassung, der die Voraussetzungen der Datenerhebung durch Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation regelt. Die Norm ist durch § 1 Nr. 6a des Gesetzes zur Änderung des Polizeiaufgabengesetzes, des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes und des Bayerischen Datenschutzgesetzes vom 27. Juli 2009 aufgehoben worden. </p>
<p>Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, jedoch die den Beschwerdeführern im Verfassungsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen dem Freistaat Bayern auferlegt. </p>
<p>Die Voraussetzungen für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde liegen nicht vor. Sie ist unzulässig, da es an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis der Beschwerdeführer fehlt. Denn durch die Aufhebung der angegriffenen Vorschrift hat sich das ursprünglich mit der Verfassungsbeschwerde verfolgte Begehren der Beschwerdeführer erledigt. Ein Rechtschutzbedürfnis ergibt sich vorliegend auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines schwer wiegenden Grundrechtseingriffs. Zwar stellen die durch die früher geltende Regelung ermöglichten Datenerhebungen durch Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation grundsätzlich schwer wiegende Grundrechtseingriffe dar. Es ist jedoch weder von den Beschwerdeführern dargelegt noch sonst ersichtlich, dass sie solchen Maßnahmen in der Zeit bis zur Aufhebung der Vorschrift ausgesetzt waren. Dass nach ihrem Vorbringen im Hinblick auf die aufgehobene Regelung einzelne Telefongespräche unterblieben sind, stellt im Vergleich zu den Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung und -aufzeichnung einen weit weniger schwer wiegenden Eingriff dar. </p>
<p>Trotz der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung entspricht es der Billigkeit, die Erstattung der Auslagen der Beschwerdeführer im Verfassungsbeschwerdeverfahren anzuordnen. Denn wie sich aus der Begründung des aufhebenden Gesetzes ergibt, bestanden im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Art. 34a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PAG, die der Landesgesetzgeber zum Anlass genommen hat, die Vorschrift vorsorglich zu streichen. Da er somit das Begehren der Beschwerdeführer als wahrscheinlich berechtigt erachtet hat, ist es gerechtfertigt, die Auslagenerstattung in gleicher Weise anzuordnen, wie wenn den Verfassungsbeschwerden stattgegeben worden wäre. </p>
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		<title>Bundesgerichtshof: Entscheidung im Rechtsstreit FAZ und SZ gegen Perlentaucher</title>
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		<pubDate>Wed, 01 Dec 2010 21:27:16 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Medienrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der u. a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute über die Zulässigkeit der Verwertung von sogenannten Abstracts entschieden.
Die Beklagte betreibt auf der Website &#8220;perlentaucher.de&#8221; ein Kulturmagazin. Dort hat sie auch Zusammenfassungen (Abstracts) von Buchrezensionen aus verschiedenen renommierten Zeitungen eingestellt. Dazu gehören Buchkritiken aus der &#8220;Frankfurter Allgemeinen Zeitung&#8221; und der &#8220;Süddeutschen Zeitung&#8221;, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der u. a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute über die Zulässigkeit der Verwertung von sogenannten Abstracts entschieden.</p>
<p>Die Beklagte betreibt auf der Website &#8220;perlentaucher.de&#8221; ein Kulturmagazin. Dort hat sie auch Zusammenfassungen (Abstracts) von Buchrezensionen aus verschiedenen renommierten Zeitungen eingestellt. Dazu gehören Buchkritiken aus der &#8220;Frankfurter Allgemeinen Zeitung&#8221; und der &#8220;Süddeutschen Zeitung&#8221;, die die Beklagte unter der Überschrift &#8220;Notiz zur FAZ&#8221; und &#8220;Notiz zur SZ&#8221; in deutlich verkürzter Form wiedergibt. Die Abstracts sind von Mitarbeitern der Beklagten verfasst und enthalten besonders aussagekräftige Passagen aus den Originalrezensionen, die meist durch Anführungszeichen gekennzeichnet sind. Die Beklagte hat den Internet-Buchhandlungen &#8220;amazon.de&#8221; und &#8220;buecher.de&#8221; Lizenzen zum Abdruck dieser Zusammenfassungen erteilt.</p>
<p>Die Klägerinnen - in einem Rechtsstreit die &#8220;Frankfurter Allgemeine Zeitung&#8221;, in einem weiteren Rechtsstreit die &#8220;Süddeutsche Zeitung&#8221; - sehen in dieser Verwertung der Abstracts durch Lizenzierung an Dritte eine Verletzung des Urheberrechts an den Originalrezensionen sowie eine Verletzung von Markenrechten und einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. Sie nehmen die Beklagte auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht in Anspruch.</p>
<p>Landgericht und Berufungsgericht haben die Klagen abgewiesen. Auf die Revisionen der Klägerinnen hat der Bundesgerichtshof die Berufungsurteile aufgehoben und die Sachen an das Berufungsgericht zurückverwiesen.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat zwar die Auffassung des Berufungsgerichts bestätigt, dass die urheberrechtliche Zulässigkeit einer Verwertung der Abstracts allein davon abhängt, ob es sich bei den Zusammenfassungen um selbständige Werke handelt, die in freier Benutzung der Originalrezensionen geschaffen worden sind und daher gemäß § 24 Abs. 1 UrhG ohne Zustimmung der Urheber der benutzen Werke verwertet werden dürfen. Nach Ansicht des BGH hat das Berufungsgericht bei seiner Prüfung, ob die von der Klägerin beanstandeten Abstracts diese Voraussetzung erfüllen, aber nicht die richtigen rechtlichen Maßstäbe angelegt und zudem nicht alle relevanten tatsächlichen Umstände berücksichtigt.</p>
<p>Das Berufungsgericht muss nun erneut prüfen, ob es sich bei den beanstandeten Abstracts um selbständige Werke im Sinne des § 24 Abs. 1 UrhG handelt. Diese Beurteilung kann – so der Bundesgerichtshof – bei den verschiedenen Abstracts zu unterschiedlichen Ergebnissen führen, da sich diese Frage nicht allgemein, sondern nur aufgrund einer Würdigung des jeweiligen Einzelfalls beantworten lässt. Bei der Beurteilung ist zu berücksichtigen, dass in aller Regel nur die sprachliche Gestaltung und nicht der gedankliche Inhalt einer Buchrezension Urheberrechtsschutz genießt. Es ist urheberrechtlich grundsätzlich zulässig, den Inhalt eines Schriftwerks in eigenen Worten zusammenzufassen und diese Zusammenfassung zu verwerten. Deshalb ist es von besonderer Bedeutung, in welchem Ausmaß die Abstracts originelle Formulierungen der Originalrezensionen übernommen haben.</p>
<p>Urteil vom 1. Dezember 2010 – I ZR 12/08 – Perlentaucher<br />
LG Frankfurt am Main – Urteil vom 23. November 2006 – 2/3 O 172/06<br />
ZUM 2007, 65<br />
OLG Frankfurt am Main – Urteil vom 11. Dezember 2007 – 11 U 75/06<br />
NJW 2008, 770<br />
und<br />
Urteil vom 1. Dezember 2010 – I ZR 13/08<br />
LG Frankfurt am Main – Urteil vom 23. November 2006 – 2/3 O 171/06<br />
OLG Frankfurt am Main – Urteil vom 11. Dezember 2007 – 11 U 76/06<br />
GRUR 2008, 249</p>
<p>Karlsruhe, den 1. Dezember 2010<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Immobilienfonds-Misere: Viele betroffene Anleger haben Chancen auf Rückabwicklung</title>
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		<pubDate>Fri, 26 Nov 2010 15:55:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Bankrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Kapitalmarktrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Immer lauter schrillen die Alarmglocken bei offenen Immobilienfonds. Bei 17 Fonds ist die Rücknahme der Anteile ausgesetzt, teilweise kommen Anleger seit zwei Jahren nicht mehr an ihr Geld heran. Zuletzt machten die schweizerische Großbank UBS und Allianz Global Investors vor wenigen Wochen jeweils einen Fonds dicht. Das Einfrieren der Anlegergelder soll die Fondsgesellschaften davor schützen, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Immer lauter schrillen die Alarmglocken bei offenen Immobilienfonds. Bei 17 Fonds ist die Rücknahme der Anteile ausgesetzt, teilweise kommen Anleger seit zwei Jahren nicht mehr an ihr Geld heran. Zuletzt machten die schweizerische Großbank UBS und Allianz Global Investors vor wenigen Wochen jeweils einen Fonds dicht. Das Einfrieren der Anlegergelder soll die Fondsgesellschaften davor schützen, in der Not Immobilien zu Dumpingpreisen verschleudern zu müssen, um ihre Anleger auszuzahlen. Bei drei Fonds haben hilft nicht einmal mehr das: Der KanAm US-Grundinvest Fonds, der Morgan P2 Value Fonds und der zur Commerzbank-Gruppe zählende Degi-Europa-Fonds werden nun abgewickelt. Zug um Zug sollen die Fondsimmobilien verkauft und die Erlöse an die Investoren verteilt werden.</p>
<p>Sowohl die befristete Aussetzung der Anteilsrücknahme wie auch die Liquidation ist den Fondsgesellschaften vom Gesetzgeber erlaubt, um bei Liquidätsengpässen eine Insolvenz zu vermeiden. Im Gegensatz zur Liquidation im Rahmen eines Insolvenzverfahrens kann die Auflösung eines offenen Immobilienfonds vom Fondsmanagement in Eigenregie durchgeführt werden.</p>
<p>Gefangen im unkalkulierbaren Abenteuer</p>
