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	<title>fachanwaltsliste.de/blog</title>
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	<description>Urteile - Beschlüsse - Rechtsprechung - Kommentierungen - Fachartikel</description>
	<pubDate>Sat, 06 Aug 2011 10:57:26 +0000</pubDate>
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		<title>Bundesgerichtshof: Verurteilungen wegen progressiver Kundenwerbung rechtskräftig</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2011/03/25/bundesgerichtshof-verurteilungen-wegen-progressiver-kundenwerbung-rechtskraftig/</link>
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		<pubDate>Fri, 25 Mar 2011 18:17:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>

		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[In den Jahren 2002 bis 2006 vertrieben die neun Angeklagten über eine Leipziger Firma Fortbildungsseminare zu den Themen Persönlichkeitsentwicklung und Motivation, Zeitmanagement, Rhetorik und Verkauf zum Preis von 3.200 Euro. Zugleich wurde auch die Vertriebsmitarbeit in der Firma beworben; es wurden Verdienstmöglichkeiten von mindestens 550,- Euro brutto für jedes erfolgreich vermittelte Seminar in Aussicht gestellt. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In den Jahren 2002 bis 2006 vertrieben die neun Angeklagten über eine Leipziger Firma Fortbildungsseminare zu den Themen Persönlichkeitsentwicklung und Motivation, Zeitmanagement, Rhetorik und Verkauf zum Preis von 3.200 Euro. Zugleich wurde auch die Vertriebsmitarbeit in der Firma beworben; es wurden Verdienstmöglichkeiten von mindestens 550,- Euro brutto für jedes erfolgreich vermittelte Seminar in Aussicht gestellt. Die Werbemaßnahmen richteten sich in erster Linie an Personen, die nach Arbeit oder Verdienstmöglichkeiten an den Wochenenden suchten; sie wurden aufgrund einer Zeitungsannonce, die eine Fahrertätigkeit offerierte, zu einer Präsentationsveranstaltung geladen. Die Angeklagten, die in unterschiedlichen Funktionen in der Vertriebsorganisation zusammenarbeiteten, verlangten als Voraussetzung für eine Vertriebsmitarbeit die Buchung eines Seminars. Erst nach Bezahlung der Seminarkosten wurde den geworbenen Personen der Mitarbeitervertrag ausgehändigt. Insgesamt wurden auf diese Art im genannten Zeitraum mindestens 4.605 Personen umworben; es wurden 3.959 Seminare vertrieben.</p>
<p>Das Landgericht Leipzig hat die Angeklagten der progressiven Kundenwerbung nach § 16 Abs. 2 UWG schuldig gesprochen und gegen sie – mit Ausnahme eines Angeklagten, der zu einer Geldstrafe verurteilt wurde – auf Freiheitsstrafen erkannt. Die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafen wurde nur zum Teil zur Bewährung ausgesetzt.</p>
<p>Der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revisionen der Angeklagten durch Beschluss als unbegründet verworfen. Er sah die für typische Kettenverträge geworbenen Mitarbeiter als Verbraucher im Sinne des § 16 Abs. 2 UWG an. Abzustellen war auf den Zeitpunkt, in dem sie erstmals durch das Absatzkonzept des Veranstalters angesprochen wurden und auf sie durch die Werbemaßnahme eingewirkt werden sollte. In dieser Phase waren sie noch nicht zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit entschieden. Da der Tatbestand des § 16 Abs. 2 UWG als Unternehmensdelikt (§ 11 Abs. 1 Nr. 6 StGB) ausgestaltet ist, ist für die Vollendung des Delikts ausreichend, wenn mit der werbenden Tätigkeit begonnen wurde und dieses Verhalten unmittelbar in die Buchung eines Seminars einmünden sollte. Einen Verbotsirrtum hatte das Landgericht ebenfalls zu Recht ausgeschlossen. Zwar bestand eine unterschiedliche Entscheidungspraxis der Gerichte zu dem von den Angeklagten verfolgten System. Die Angeklagten hielten jedoch selbst eine Strafbarkeit für wahrscheinlich. Deshalb nahmen sie in die schriftlichen Verträge – wahrheitswidrig – die Klausel auf, dass zwischen der Mitarbeit im Vertrieb und der Buchung des Seminars kein Zusammenhang bestehe.</p>
<p>Einige der Angeklagten hatten allerdings mit ihren Revisionen insoweit Erfolg, als der Bundesgerichtshof auch bei den – sämtlich unbestraften – Angeklagten, gegen die das Landgericht unbedingte Freiheitsstrafen ausgesprochen hatte, die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafen zur Bewährung ausgesetzt hat.</p>
<p>§ 16 Abs. 2 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb)</p>
<p>Wer es im geschäftlichen Verkehr unternimmt, Verbraucher zur Abnahme von Waren, Dienstleistungen oder Rechten durch das Versprechen zu veranlassen, sie würden entweder vom Veranstalter selbst oder von einem Dritten besondere Vorteile erlangen, wenn sie andere zum Abschluss gleichartiger Geschäfte veranlassen, die ihrerseits nach der Art dieser Werbung derartige Vorteile für eine entsprechende Werbung weiterer Abnehmer erlangen sollen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.</p>
<p>Beschluss vom 24. Februar 2011 – 5 StR 514/09<br />
Landgericht Leipzig – 11 KLs 208 Js 22395/03 – Urteil vom 26. März 2009</p>
<p>Karlsruhe, den 25. März 2011-03-25<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
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		<item>
		<title>Bundesgerichtshof: Entscheidung über die Haftung von Treugebern einer Kommanditgesellschaft</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2011/03/22/bundesgerichtshof-entscheidung-uber-die-haftung-von-treugebern-einer-kommanditgesellschaft/</link>
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		<pubDate>Tue, 22 Mar 2011 19:24:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Gesellschaftsrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Insolvenzrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der für Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Insolvenzverwalter eines insolventen Immobilienfonds in der Form einer Kommanditgesellschaft von Anlegern des Fonds aus abgetretenem Recht der Treuhandkommanditistin Rückzahlung von Ausschüttungen verlangen kann, soweit dadurch die Einlagen der Anleger zurückgewährt wurden.
Die Anleger, die sich über eine Treuhandkommanditistin an den Falk-Fonds Nr. 68 und [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der für Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Insolvenzverwalter eines insolventen Immobilienfonds in der Form einer Kommanditgesellschaft von Anlegern des Fonds aus abgetretenem Recht der Treuhandkommanditistin Rückzahlung von Ausschüttungen verlangen kann, soweit dadurch die Einlagen der Anleger zurückgewährt wurden.</p>
<p>Die Anleger, die sich über eine Treuhandkommanditistin an den Falk-Fonds Nr. 68 und Q 1 beteiligt hatten, erhielten jährliche Ausschüttungen in Höhe von ca. 5 % ihrer über die Treuhänderin geleisteten Einlagen. In den acht Verfahren, in denen der Bundesgerichtshof heute seine Urteile verkündet hat, waren die Klagen, mit denen der Insolvenzverwalter von den Anlegern Rückzahlung der Ausschüttungen verlangt hat, von einzelnen Land- und Oberlandesgerichten abgewiesen worden, bei anderen hatten sie (teilweise) Erfolg.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat die Klagen überwiegend für begründet erachtet. Bei den den Falk-Fonds Q 1 betreffenden Verfahren hat der Bundesgerichtshof dem Kläger jeweils einen Anspruch auf Rückzahlung sämtlicher Ausschüttungen zuerkannt. Dieser Fonds hatte von Anfang an Verluste erwirtschaftet, so dass durch alle Ausschüttungen die über die Treuhandkommanditistin gezahlten Einlagen der Anleger wieder zurückgewährt wurden und dadurch die Haftung zunächst der Treuhandkommanditistin und in deren Folge auch die Haftung der Anleger für Verbindlichkeiten des Fonds gegenüber Gläubigern der Gesellschaft wieder ausgelöst wurde. Der Falk-Fonds Nr. 68 hatte dagegen in den Anfangsjahren Gewinne erwirtschaftet, so dass die Ausschüttungen nicht vollständig zurückbezahlt werden müssen.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat die Ansicht bestätigt, dass die gesetzliche Haftung des Kommanditisten für Schulden der Gesellschaft in Höhe seiner Einlage unmittelbar nur die Treuhänderin trifft. Diese kann jedoch verlangen, dass die Anleger sie von ihrer Haftung freistellen. Aufgrund der an den Insolvenzverwalter abgetretenen Freistellungsansprüche der Treuhandkommanditistin sind die Anleger diesem zur Zahlung in Höhe der Ausschüttungen verpflichtet, soweit diese zur Rückgewähr der Kommanditeinlagen geführt haben. Die Abtretung verstößt weder gegen ein gesetzliches noch gegen ein vertragliches Abtretungsverbot. Den von den Anlegern erhobenen Einwand der Verjährung sowie die Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen hat der Bundesgerichtshof für nicht durchgreifend erachtet.</p>
<p>Urteile vom 22. März 2011</p>
<p>II ZR 224/08<br />
AG Duisburg-Ruhrort - Entscheidung vom 28. September 2007– 8 C 499/06<br />
LG Duisburg – Entscheidung vom 14. August 2008 – 5 S 114/07</p>
<p>und</p>
<p>II ZR 271/08<br />
LG Düsseldorf – Entscheidung vom 4. Dezember 2007 – 16 O 538/06<br />
OLG Düsseldorf – Entscheidung vom 20. November 2008 – 6 U 8/08</p>
<p>und</p>
<p>II ZR 100/09<br />
LG Köln – Entscheidung vom 24. Juni 2008 – 22 O 42/08<br />
OLG Köln – Entscheidung vom 2. April 2009 – 18 U 102/08</p>
<p>und</p>
<p>II ZR 174/09<br />
LG Marburg – Entscheidung vom 21. Mai 2008– 2 O 403/07<br />
OLG Frankfurt – Entscheidung vom 25. Juni 2009 – 15 U 101/08</p>
<p>und</p>
<p>II ZR 215/09<br />
LG Waldshut-Tiengen – Entscheidung vom 13. Dezember 2007– 1 O 313/06<br />
OLG Karlsruhe – Entscheidung vom 6. August 2009– 4 U 11/08</p>
<p>und</p>
<p>II ZR 216/09<br />
LG Waldshut-Tiengen – Entscheidung vom 13. Dezember 2007 – 1 O 311/06<br />
OLG Karlsruhe – Entscheidung vom 6. August 2009 – 4 U 9/08</p>
<p>und</p>
<p>II ZR 217/09<br />
LG Waldshut-Tiengen – Entscheidung vom 13. Dezember 2007 – 1 O 312/06<br />
OLG Karlsruhe – Entscheidung vom 6. August 2009 – 4 U 10/08</p>
<p>und</p>
<p>II ZR 218/09<br />
LG München I – Entscheidung vom 30. Oktober 2008 – 12 O 24156/07<br />
OLG München – Entscheidung vom 23. Juni 2009 – 5 U 5492/08</p>
<p>Karlsruhe, den 22. März 2011<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof: Entscheidung zu Beratungspflichten einer Bank bei Abschluss eines Zinssatz-Swap-Vertrages</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2011/03/22/bundesgerichtshof-entscheidung-zu-beratungspflichten-einer-bank-bei-abschluss-eines-zinssatz-swap-vertrages/</link>
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		<pubDate>Tue, 22 Mar 2011 19:23:47 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Bankrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Kapitalmarktrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die beklagte Bank der Klägerin - einem mittelständischen Unternehmen - schadensersatzpflichtig ist, weil sie ihre Pflichten bei der Beratung über den Abschluss eines von ihr konstruierten Zinssatz-Swap-Vertrages (CMS Spread Ladder Swap-Vertrag) verletzt hat.
In zwei Beratungsgesprächen am 7. Januar und 15. Februar 2005 empfahl [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die beklagte Bank der Klägerin - einem mittelständischen Unternehmen - schadensersatzpflichtig ist, weil sie ihre Pflichten bei der Beratung über den Abschluss eines von ihr konstruierten Zinssatz-Swap-Vertrages (CMS Spread Ladder Swap-Vertrag) verletzt hat.</p>
<p>In zwei Beratungsgesprächen am 7. Januar und 15. Februar 2005 empfahl die Beklagte, die davon ausging, dass sich die Differenz (Spread) zwischen dem Zwei-Jahres-Zinssatz und dem Zehn-Jahres-Zinssatz künftig voraussichtlich deutlich ausweiten wird, der Klägerin den Abschluss eines CMS Spread Ladder Swap-Vertrages, den die Parteien am 16. Februar 2005 abschlossen. Danach verpflichtete sich die Beklagte, an die Klägerin aus einem Bezugsbetrag von 2.000.000 € für die Laufzeit von fünf Jahren halbjährlich Zinszahlungen in Höhe eines festen Zinssatzes von 3% p.a. zu erbringen, wohingegen sich die Klägerin verpflichtete, zu denselben Zeitpunkten aus der Bezugssumme im ersten Jahr Zinsen in Höhe von 1,5% p.a. an die Beklagte zu zahlen und danach einen variablen Zinssatz, der mindestens bei 0,0% liegt und sich abhängig von der Entwicklung des &#8220;Spreads&#8221; zwischen dem 10- und 2-Jahres-Swap-Mittelsatz auf EURIBOR-Basis (CMS10 - CMS 2) nach der Formel &#8220;Zinssatz der Vorperiode + 3 x [Strike - (CMS10 - CMS 2)]&#8221; berechnet. Die Höhe des &#8220;Strike&#8221; lag anfänglich bei 1,0% und sank über die Vertragslaufzeit stufenweise auf 0,85%, 0,70% und 0,55% ab. Nach dem am selben Tag zwischen den Parteien geschlossenen Rahmenvertrag für Finanztermingeschäfte wurde die Saldierung der wechselseitigen Zinszahlungen vereinbart, so dass nur die Partei, die zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen den höheren Betrag schuldete, die Differenz zwischen den geschuldeten Beträgen zu zahlen hatte. Eine einseitige Vertragsbeendigung war ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes für beide Parteien erstmals nach dreijähriger Laufzeit und nur gegen Ausgleichszahlung in Höhe des aktuellen Marktwertes des Vertrages möglich. In den beim Beratungsgespräch verwendeten Präsentationsunterlagen hatte die Beklagte die Klägerin hinsichtlich der &#8220;Risiken&#8221; unter anderem darauf hingewiesen, dass die Klägerin dann, wenn die Zinsdifferenz stark absinkt, höhere Zinszahlungen zu leisten hat als sie empfängt. Das Verlustrisiko der Klägerin bezeichnete die Beklagte als &#8220;theoretisch unbegrenzt&#8221;. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses hatte der CMS Spread Ladder Swap-Vertrag einen von der Beklagten bewusst einstrukturierten negativen Marktwert in Höhe von ca. 4% der Bezugssumme (ca. 80.000 €), worauf die Beklagte die Klägerin nicht hinwies.</p>
<p>Ab Herbst 2005 nahm die für die Berechnung der Zinszahlungspflicht der Klägerin relevante Zinsdifferenz - entgegen der Prognose der Beklagten - fortlaufend ab, so dass sich der Vertrag nach Ablauf des ersten Geschäftsjahres für die Klägerin als Verlustgeschäft erwies. Am 26. Januar 2007 wurde das Swapgeschäft gegen Zahlung eines Ausgleichsbetrages durch die Klägerin in Höhe des aktuellen negativen Marktwertes von 566.850 € aufgelöst. Die - unter Anrechnung erhaltener Zinszahlungen - im Wesentlichen auf Rückzahlung von 541.074 € nebst Zinsen gerichtete Klage hatte in beiden Vorinstanzen keinen Erfolg.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat hiervon abweichend entschieden, dass die Beklagte ihre Beratungspflichten verletzt hat, und dem Zahlungsantrag stattgegeben.</p>
<p>Nach den bisherigen Feststellungen war nicht abschließend zu klären, ob die Beklagte ihrer Pflicht zu einer anlegergerechten Beratung der Klägerin nachgekommen ist. Eine Bank muss bei der Anlageberatung vor Abgabe der Empfehlung die Risikobereitschaft des Anlegers erfragen, es sei denn, diese ist ihr aus einer langjährigen Geschäftsbeziehung oder dem bisherigen Anlageverhalten ihres Kunden bereits bekannt. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts entfiel eine dahingehende Erkundigungspflicht der Beklagten nicht allein deshalb, weil an der Beratung auf Seiten der Klägerin deren Prokuristin - eine Diplom-Volkswirtin - teilgenommen hat. Diese berufliche Qualifikation lässt für sich allein weder den Schluss zu, der Anleger habe Kenntnisse über die spezifischen Risiken eines CMS Spread Ladder Swap-Vertrages, noch kann aus etwaig vorhandenen Vorkenntnissen des Kunden allein auf dessen Risikobereitschaft geschlossen werden.</p>
<p>Einer Zurückverweisung an das Berufungsgericht zur Klärung der noch offenen Risikobereitschaft der Klägerin bedurfte es indessen nicht, weil aus anderen Gründen bereits feststand, dass die Beklagte ihre Beratungspflichten verletzt hat. Bei einem so hochkomplex strukturierten und riskanten Produkt wie dem CMS Spread Ladder Swap-Vertrag sind hinsichtlich der Risikodarstellung des Anlageprodukts hohe Anforderungen an die beratende Bank zu stellen. Dem Kunden muss in verständlicher und nicht verharmlosender Art und Weise insbesondere klar vor Augen geführt werden, dass das für ihn nach oben nicht begrenzte Verlustrisiko nicht nur ein &#8220;theoretisches&#8221; ist, sondern abhängig von der Entwicklung des &#8220;Spreads&#8221; real und ruinös sein kann, wohingegen die ihn beratende Bank - abgesehen von den &#8220;Hedge-Geschäften&#8221; - ihr Verlustrisiko von vornherein eng begrenzt, weil sich durch die Kappung der variablen Zinsen bei 0% keine &#8220;negative Zinszahlungspflicht&#8221; des Kunden errechnen kann, die die auf 3% p.a. festgeschriebene Zahlungspflicht der Bank erhöhen könnte. Die Aufklärung, die in ihrer Intensität von den Umständen des Einzelfalls abhängt, muss bei einem so hochkomplexen Produkt gewährleisten, dass der Kunde im Hinblick auf das Risiko des Geschäfts im Wesentlichen den gleichen Kenntnis- und Wissensstand hat wie die ihn beratende Bank, weil ihm nur so eine eigenverantwortliche Entscheidung möglich ist, ob er die ihm angebotene Zinswette annehmen will.</p>
<p>Ob die Beklagte diesen hohen Anforderungen an die Darstellung der Risiken des CMS Spread Ladder Swap-Vertrages gerecht geworden ist, konnte offen bleiben, weil sie ihre Beratungspflicht bereits dadurch verletzt hat, dass sie nicht auf den zum Abschlusszeitpunkt für die Klägerin negativen Marktwert des Vertrages in Höhe von ca. 4% der Bezugssumme (ca. 80.000 €) hingewiesen hat. Der XI. Zivilsenat hat entschieden, dass die Beklagte im Rahmen der von ihr durchgeführten Anlageberatung zu einer dahingehenden Aufklärung verpflichtet gewesen wäre, weil der von ihr bewusst strukturierte negative Marktwert Ausdruck eines schwerwiegenden Interessenkonfliktes ist. Bei der in Rede stehenden Zinswette ist der Gewinn der einen Seite der spiegelbildliche Verlust der anderen Seite. Für die Beklagte als Partnerin der Zinswette erweist sich der &#8220;Tausch&#8221; (engl. swap) der Zinszahlungen nur dann als günstig, wenn ihre Prognose zur Entwicklung der Zinsdifferenz gerade nicht eintritt und die Klägerin Verlust erleidet. Als Beraterin ist die Beklagte hingegen verpflichtet, die Interessen der Klägerin zu wahren. Diesen Interessenkonflikt hat die Beklagte nicht dadurch gelöst, dass sie ihre Rolle als &#8220;Wettgegnerin&#8221; der Klägerin nicht für die vertraglich vereinbarte Laufzeit beibehalten hat, sondern ihre Risiken und Chancen des Geschäfts sofort durch &#8220;Hedge-Geschäfte&#8221; an andere Marktteilnehmer weitergegeben hat. Die weitere Entwicklung des &#8220;Spreads&#8221; über die Laufzeit des Vertrages konnte der Beklagten nur deshalb gleichgültig sein, weil sie durch diese Gegengeschäfte bereits ihre Kosten gedeckt und ihren Gewinn erzielt hat. Dies hat die Beklagte dadurch ermöglicht, dass sie die Konditionen des Swap-Vertrages bewusst so strukturiert hat, dass der Markt das Risiko, das die Klägerin übernimmt, in Höhe von ca. 4% der Bezugssumme negativ und die Chancen der Beklagten in dieser Höhe positiv bewertete, so dass sie sich diesen Vorteil durch die &#8220;Hedge-Geschäfte&#8221; abkaufen lassen konnte. Der Pflicht zur Aufklärung über den negativen Anfangswert des Vertrages steht nicht entgegen, dass eine Bank, die eigene Anlageprodukte empfiehlt, grundsätzlich nicht verpflichtet ist, darüber aufzuklären, dass sie mit diesen Produkten Gewinne erzielt. Der insofern bestehende Interessenkonflikt ist offenkundig. Er ist jedoch dann aufklärungspflichtig, wenn - wie hier - über das reine Gewinnerzielungsinteresse hinaus besondere Umstände hinzutreten. Diese besonderen Umstände bestehen bei der Empfehlung eines CMS Spread Ladder Swap-Vertrages darin, dass die beratende Bank die Risikostruktur des Anlagegeschäfts bewusst zu Lasten des Anlegers gestaltet hat, um unmittelbar im Zusammenhang mit dem Abschluss des Vertrages das Risiko gewinnbringend verkaufen zu können, das der Kunde aufgrund ihrer Beratungsleistung übernommen hat.</p>
<p>Urteil vom 22. März 2011 - XI ZR 33/10<br />
LG Hanau - Urteil vom 4. August 2008 - 9 O 1501/07<br />
OLG Frankfurt am Main - Urteil vom 30. Dezember 2009 - 23 U 175/08</p>
<p>Karlsruhe, den 22. März 2011<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof: Anfechtungsbefugnis des Minderheitsaktionärs trotz wirksamer Eintragung des Übertragungsbeschlusses wird bejaht</title>
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		<pubDate>Tue, 22 Mar 2011 19:22:39 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Gesellschaftsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der u. a. für Aktienrecht zuständige II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass Minderheitsaktionäre, deren Aktien nach dem Beschluss der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft auf einen Hauptaktionär übertragen werden sollen, die Befugnis, diesen Beschluss wegen Verletzung des Gesetzes oder der Satzung anzufechten, nicht verlieren, wenn der Übertragungsbeschluss vor Zustellung ihrer Klage in das Handelsregister eingetragen wird [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der u. a. für Aktienrecht zuständige II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass Minderheitsaktionäre, deren Aktien nach dem Beschluss der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft auf einen Hauptaktionär übertragen werden sollen, die Befugnis, diesen Beschluss wegen Verletzung des Gesetzes oder der Satzung anzufechten, nicht verlieren, wenn der Übertragungsbeschluss vor Zustellung ihrer Klage in das Handelsregister eingetragen wird und ihre Aktien damit auf den Hauptaktionär übergehen.</p>
<p>Die Kläger waren Aktionäre der Beklagten, die bis zur Umwandlung in eine GmbH im Jahr 2009 eine Aktiengesellschaft war. In der Hauptversammlung der Beklagten vom 21. Dezember 2007 wurde die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin beschlossen (§ 327a Abs. 1 Satz 1 AktG*). Dagegen erhoben die Kläger Anfechtungsklagen, die zwischen dem 17. und 21. Januar 2008 beim zuständigen Gericht eingingen und dem Aufsichtsrat der Beklagten am 28. Februar 2008 sowie dem Vorstand am 3. März 2008 zugestellt wurden. Auf Antrag der Beklagten vom 11. Februar 2008, in dem erklärt wurde, dass eine Klage gegen die Wirksamkeit des Übertragungsbeschlusses nicht erhoben worden sei, wurde dieser am 27. Februar 2008 in das Handelsregister eingetragen.</p>
<p>Das Landgericht hat den Übertragungsbeschluss für nichtig erklärt. Das Berufungsgericht hat die Klage auf die Berufung der Beklagten abgewiesen, weil die Kläger zum Zeitpunkt der Zustellung ihrer Klagen nicht mehr Aktionäre der Beklagten gewesen seien. Die Kläger hätten infolge der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister ihre Aktionärsstellung vor Zustellung ihrer Klagen verloren. Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses seien die Aktien der Kläger – ungeachtet der von ihnen bereits eingereichten, aber noch nicht zugestellten Klagen – gem. § 327e Abs. 3 Satz 1 AktG** auf die Hauptaktionärin übergegangen.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil auf die Revision zweier Kläger aufgehoben. Ein Kläger ist zwar grundsätzlich nur dann befugt, Beschlüsse der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft gemäß § 245 Nr. 1 AktG*** anzufechten, wenn er im Zeitpunkt der (erst) mit der Zustellung erfolgten Erhebung der Klage (noch) Aktionär der beklagten Aktiengesellschaft ist. Dies gilt aber nicht für die Klage eines Minderheitsaktionärs gegen den Beschluss der Hauptversammlung, auf Verlangen eines Hauptaktionärs, dem Aktien der Gesellschaft in Höhe von 95 vom Hundert des Grundkapitals gehören, diesem die Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung zu übertragen (§ 327a AktG*). § 245 Nr. 1 AktG*** ist vielmehr verfassungskonform dahin auszulegen, dass die Anfechtungsbefugnis des Minderheitsaktionärs nicht entfällt, wenn er infolge der Eintragung des Übertragungsbeschlusses seine Aktionärsstellung vor Zustellung seiner Anfechtungsklage verliert. Diese Auslegung ist geboten, um den Aktionär nicht rechtlos gegen die zwangsweise Übertragung seiner Aktien zu stellen und um der vom Gesetzgeber vorgesehenen, verfassungsrechtlich gebotenen Rechtsschutzmöglichkeit gegen den von der Hauptversammlung gefassten Übertragungsbeschluss Geltung zu verschaffen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Dezember 2009 – 1 BvR 1542/06, ZIP 2010, 571). Der Bundesgerichtshof hat die Sache zur Entscheidung über die geltend gemachten Anfechtungsgründe an das Berufungsgericht zurückverwiesen.</p>
<p>*327a Abs. 1 Satz 1 AktG lautet:</p>
<p>Die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien kann auf Verlangen eines Aktionärs, dem Aktien der Gesellschaft in Höhe von 95 vom Hundert des Grundkapitals gehören (Hauptaktionär), die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf den Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen.</p>
<p>**§ 327e Abs. 3 Satz 1 AktG lautet:</p>
<p>Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister gehen alle Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär über.</p>
<p>***§ 245 Nr. 1 AktG lautet:</p>
<p>Zur Anfechtung ist befugt</p>
<p>1.</p>
<p>jeder in der Hauptversammlung erschienene Aktionär, wenn er die Aktien schon vor der Bekanntmachung der Tagesordnung erworben hatte und gegen den Beschluß Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat;</p>
<p>2……</p>
<p>Urteil vom 22. März 2011 - II ZR 229/09<br />
LG Köln – Urteil vom 17. Oktober 2008 – 82 O 5/08<br />
OLG Köln – Urteil vom 27. August 2009 – 18 U 177/08</p>
<p>Karlsruhe, den 22. März 2011<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof: Werbung mit durchgestrichenen Preisen bei Eröffnungsangebot untersagt</title>
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		<pubDate>Fri, 18 Mar 2011 21:24:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>

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		<description><![CDATA[Der u. a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Werbung mit hervorgehobenen Einführungspreisen, denen höhere durchgestrichene Preise gegenübergestellt werden, nur zulässig ist, wenn sich aus der Werbung ergibt, wie lange die Einführungspreise gelten und ab wann die durchgestrichenen höheren Preisen verlangt werden
Der Beklagte, der im Teppichhandel tätig ist und [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der u. a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Werbung mit hervorgehobenen Einführungspreisen, denen höhere durchgestrichene Preise gegenübergestellt werden, nur zulässig ist, wenn sich aus der Werbung ergibt, wie lange die Einführungspreise gelten und ab wann die durchgestrichenen höheren Preisen verlangt werden</p>
<p>Der Beklagte, der im Teppichhandel tätig ist und im Jahre 2007 eine Niederlassung in Friesenheim bei Freiburg betrieb, warb in einem der Badischen Zeitung beigefügten Prospekt für seine Teppichkollektion &#8220;Original Kanchipur&#8221; mit Einführungspreisen, denen er deutlich höhere durchgestrichene Preise gegenüberstellte. Im Text des Prospekts wies er darauf hin, dass die Kollektion eine Weltneuheit sei, zu deren Markteinführung er als Hersteller hohe Rabatte geben könne.</p>
<p>Die Klägerin, ein Freiburger Wettbewerber, sah in dieser Werbung eine Irreführung und einen Verstoß gegen das wettbewerbsrechtliche Transparenzgebot. Ihre Klage hatte in beiden Vorinstanzen Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat die dagegen eingelegte Revision des Beklagten zurückgewiesen.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat die Ansicht des Berufungsgerichts bestätigt, dass die Bedingungen für die Inanspruchnahme dieser Verkaufsförderungsmaßnahme in der Werbeanzeige nicht - wie in § 4 Nr. 4 UWG gefordert - klar und eindeutig angegeben waren. Außerdem verstoße die Werbung gegen das Irreführungsverbot. Wer mit einem höheren durchgestrichenen Preise werbe, müsse deutlich machen, worauf sich dieser Preis beziehe. Handele es sich um den regulären Preis, den der Händler nach Abschluss der Einführungswerbung verlange, müsse er angeben, ab wann er diesen regulären Preis in Rechnung stellen werde. Anders als beim Räumungsverkauf, bei dem der Kaufmann nach der Rechtsprechung - nicht - zu einer zeitlichen Begrenzung genötigt ist, muss damit ein Einführungsangebot, das mit durchgestrichenen höheren Preisen wirbt, eine zeitliche Begrenzung aufweisen.</p>
<p>Urteil vom 17. März 2011 - I ZR 81/09 - Original Kanchipur<br />
LG Freiburg - Urteil vom 7. März 2008 - 12 O 153/07<br />
OLG Karlsruhe - Urteil vom 14. Mai 2009 - 4 U 49/08</p>
<p>Karlsruhe, den 18. März 2011<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
]]></content:encoded>
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		<item>
		<title>Bundesgerichtshof: Zur Haftung des Luftfahrtunternehmens bei Verlust von Reisegepäck</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2011/03/15/bundesgerichtshof-zur-haftung-des-luftfahrtunternehmens-bei-verlust-von-reisegepack/</link>
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		<pubDate>Tue, 15 Mar 2011 20:28:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Klägerin verlangt von dem beklagten Luftfahrtunternehmen aus eigenem und abgetretenem Recht Schadensersatz für den Verlust von Reisegepäck.
Sie war am 31. August 2008 mit einem von der Beklagten durchgeführten Flug zusammen mit ihrem Lebensgefährten von Frankfurt am Main nach Malaga geflogen. Dabei ging die von der Klägerin als Reisegepäck aufgegebene Golfreisetasche verloren. Nach dem Vortrag [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Klägerin verlangt von dem beklagten Luftfahrtunternehmen aus eigenem und abgetretenem Recht Schadensersatz für den Verlust von Reisegepäck.</p>
<p>Sie war am 31. August 2008 mit einem von der Beklagten durchgeführten Flug zusammen mit ihrem Lebensgefährten von Frankfurt am Main nach Malaga geflogen. Dabei ging die von der Klägerin als Reisegepäck aufgegebene Golfreisetasche verloren. Nach dem Vortrag der Klägerin befand sich in der Tasche außer ihrer eigenen auch die Golfausrüstung ihres Lebensgefährten.</p>
<p>Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen, soweit der geltend gemachte Betrag den Haftungshöchstbetrag nach Art. 22 Abs. 2 Satz 1 des Montrealer Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr vom 28. Mai 1999 (MÜ)* überstiegen hat. Die Klägerin könne über diesen Haftungshöchstbetrag hinaus weder aus eigenem noch aus abgetretenem Recht Schadensersatz verlangen. Bei Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck sei Anspruchsberechtigter nach Art. 17 Abs. 2 Satz 1 MÜ** derjenige, der das Gepäck aufgegeben und dadurch zum Objekt des Luftbeförderungsvertrags gemacht habe. Dabei müsse eine Verbindung zwischen dem Reisenden und dem Gepäck gegeben sein. Diese Zuordnung werde durch den nach Art. 3 Abs. 3 MÜ*** vom Luftfrachtführer auszuhändigenden Gepäckschein dokumentiert. Zwar müsse auch ein Passagier, der Eigentum im Gepäck eines Mitreisenden verloren habe, Schadensersatzansprüche gegenüber dem Luftfrachtführer geltend machen können. Er könne aber keinen Ersatz mehr verlangen, wenn der Mitreisende, der das betreffende Gepäckstück aufgegeben habe, für den Verlust bereits die höchstmögliche Entschädigung nach den Vorschriften des MÜ erhalten habe.</p>
<p>Auf die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin, mit der diese die an sie abgetretenen Ersatzansprüche ihres Lebensgefährten für den Gepäckverlust noch in Höhe von 750 € weiterverfolgt, hat der Bundesgerichtshof die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht der Ersatzanspruch nach Art. 17 Abs. 2 Satz 1 MÜ nicht nur demjenigen Reisenden zu, der die Aufgabe seines Gepäcks durch einen Gepäckschein nach Art. 3 Abs. 3 MÜ dokumentieren kann. Da der Gepäckschein als Legitimationspapier nach § 808 BGB**** nicht den Anspruch auf Herausgabe des aufgegebenen Reisegepäcks verbrieft, kann auch die Geltendmachung des Ersatzanspruchs bei Verlust des Gepäcks nicht an die Vorlage eines Gepäckscheins geknüpft werden. Der Anspruch nach Art. 17 Abs. 2 Satz 1 MÜ steht daher auch einem Reisenden zu, der ihm gehörende Gegenstände in einem Gepäckstück eines anderen Mitreisenden in die Obhut des Luftfrachtführers gegeben hat. Dabei ist der Anspruch auch dann nicht ausgeschlossen, wenn die Haftungshöchstgrenze nach Art. 22 Abs. 2 MÜ mit der Befriedigung der Ansprüche des Reisenden, der das verloren gegangene Gepäckstück aufgegeben hat, bereits ausgeschöpft ist. Art. 22 Abs. 2 Satz 1 MÜ bemisst die Haftungshöchstgrenze nach seinem Wortlaut ausdrücklich je Reisenden.</p>
<p>*Art. 22 MÜ - Haftungshöchstbeträge bei Verspätung sowie für Reisegepäck und Güter</p>
<p>…</p>
<p>(2) Bei der Beförderung von Reisegepäck haftet der Luftfrachtführer für Zerstörung, Verlust, Beschädigung oder Verspätung nur bis zu einem Betrag von 1000 Sonderziehungsrechten je Reisenden; diese Beschränkung gilt nicht, wenn der Reisende bei der Übergabe des aufgegebenem Reisegepäcks an den Luftfrachtführer das Interesse an der Ablieferung am Bestimmungsort betragsmäßig angegeben und den verlangten Zuschlag entrichtet hat. In diesem Fall hat der Luftfrachtführer bis zur Höhe des angegebenen Betrags Ersatz zu leisten, sofern er nicht nachweist, dass dieser höher ist als das tatsächliche Interesse des Reisenden an der Ablieferung am Bestimmungsort.</p>
<p>**Art. 17 MÜ - Tod und Körperverletzung von Reisenden –Beschädigung von Reisegepäck</p>
<p>…</p>
<p>(2) Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck entsteht, jedoch nur, wenn das Ereignis, durch das die Zerstörung, der Verlust oder die Beschädigung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder während eines Zeitraums eingetreten ist, in dem sich das aufgegebene Reisegepäck in der Obhut des Luftfrachtführers befand.</p>
<p>…</p>
<p>***Art. 3 MÜ – Reisende und Reisegepäck</p>
<p>…</p>
<p>(3) Der Luftfrachtführer hat dem Reisenden für jedes aufgegebene Gepäckstück einen Beleg zur Gepäckidentifizierung auszuhändigen.</p>
<p>****§ 808 BGB - Namenspapiere mit Inhaberklausel</p>
<p>(1) Wird eine Urkunde, in welcher der Gläubiger benannt ist, mit der Bestimmung ausgegeben, dass die in der Urkunde versprochene Leistung an jeden Inhaber bewirkt werden kann, so wird der Schuldner durch die Leistung an den Inhaber der Urkunde befreit. Der Inhaber ist nicht berechtigt, die Leistung zu verlangen.</p>
<p>(2) Der Schuldner ist nur gegen Aushändigung der Urkunde zur Leistung verpflichtet. Ist die Urkunde abhanden gekommen oder vernichtet, so kann sie, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, im Wege des Aufgebotsverfahrens für kraftlos erklärt werden. Die in § 802 für die Verjährung gegebenen Vorschriften finden Anwendung.</p>
<p>Urteil vom 15. März 2011 – X ZR 99/10<br />
AG Rüsselsheim - Urteil vom 5. November 2009 – 3 C 1216/08 (32)<br />
LG Darmstadt - Urteil vom 16. Juni 2010 – 7 S 225/09</p>
<p>Karlsruhe, den 15. März 2011<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesverfassungsgericht: Zur Frage eines Beweisverwertungsverbotes wegen Verstoßes gegen den Richtervorbehalt bei Anordnung einer Blutentnahme</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2011/03/15/bundesverfassungsgericht-zur-frage-eines-beweisverwertungsverbotes-wegen-verstoses-gegen-den-richtervorbehalt-bei-anordnung-einer-blutentnahme/</link>
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		<pubDate>Tue, 15 Mar 2011 20:27:46 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Pressemitteilung Nr. 21/2011 vom 15. März 2011
Beschluss vom 24. Februar 2011
2 BvR 1596/10, 2 BvR 2346/10
Die Anordnung einer Blutentnahme zur Feststellung der Blutalkoholkonzentration steht gemäß § 81a Abs. 2 StPO dem Richter zu (Richtervorbehalt) und darf nur bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung (Gefahr im Verzug) von der Staatsanwaltschaft oder den ermittelnden Polizeibeamten getroffen werden.
Die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung Nr. 21/2011 vom 15. März 2011<br />
Beschluss vom 24. Februar 2011<br />
2 BvR 1596/10, 2 BvR 2346/10</p>
<p>Die Anordnung einer Blutentnahme zur Feststellung der Blutalkoholkonzentration steht gemäß § 81a Abs. 2 StPO dem Richter zu (Richtervorbehalt) und darf nur bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung (Gefahr im Verzug) von der Staatsanwaltschaft oder den ermittelnden Polizeibeamten getroffen werden.</p>
<p>Die Beschwerdeführer in den zwei miteinander verbundenen Verfahren sind wegen Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Die Verurteilung stützte sich jeweils auf das Ergebnis der durch die ermittelnden Polizeibeamten vor Ort angeordneten Blutentnahme und –untersuchung, die eine Blutalkoholkonzentration im Bereich der absoluten Fahruntüchtigkeit auswies. Im ersten Verfahren hatte der Polizeibeamte des Funkstreifenwagens an einem Sonntagnachmittag den Diensthabenden auf der Wache zuvor ersucht, einen richterlichen Beschluss zu erwirken. Als ihm von dort mitgeteilt wurde, dass ein Richter telefonisch nicht habe erreicht werden können, ordnete der Polizeibeamte vor Ort selbst die Blutentnahme an. Ob tatsächlich versucht worden war, einen Richter zu erreichen, konnte nicht geklärt werden, da der Vorgang nicht in den Akten dokumentiert war. Im zweiten Verfahren hatte die Polizei an einem Sonntag gegen 4.30 Uhr nach erfolglosem Versuch, den staatsanwaltschaftlichen Bereitschaftsdienst zu erreichen, die Blutentnahme angeordnet. Nach den gerichtlichen Feststellungen existierte kein nächtlicher richterlicher Eildienst bei dem zuständigen Amtsgericht.</p>
<p>Mit den gegen ihre Verurteilung gerichteten Verfassungsbeschwerden rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung ihrer Grundrechte auf effektiven Rechtsschutz und auf ein faires und rechtsstaatliches Verfahren sowie auf körperliche Unversehrtheit. Die Entnahme einer Blutprobe ohne richterliche Anordnung habe in ihrem Fall zu einem Beweisverwertungsverbot geführt, d. h. das Ergebnis der Blutuntersuchung hätte der Verurteilung nicht als Beweismittel zugrunde gelegt werden dürfen.</p>
<p>Die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen nicht vorliegen, die Beschwerdeführer insbesondere nicht in ihren Grundrechten verletzt sind.</p>
<p>Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:</p>
<p>1. Die Ablehnung eines Beweisverwertungsverbots durch die Fachgerichte verletzt die Beschwerdeführer nicht in ihrem Recht auf einen effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG. Nach gefestigter und willkürfreier Rechtsprechung der Strafgerichte ist dem Strafverfahrensrecht ein allgemein geltender Grundsatz, dass jeder Verstoß gegen Beweiserhebungsvorschriften ein strafprozessuales Verwertungsverbot nach sich zieht, fremd. Vielmehr gilt der Grundsatz, dass das Gericht die Wahrheit zu erforschen und dazu die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle hierfür bedeutsamen Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken hat. Ein Beweisverwertungsverbot ist daher als Ausnahme nur nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift oder aus übergeordneten wichtigen Gründen nach Abwägung der widerstreitenden Interessen im Einzelfall anzuerkennen, insbesondere bei willkürlicher Annahme von Gefahr im Verzug oder dem Vorliegen eines besonders schweren Verfahrensfehlers.</p>
<p>Vor diesem Hintergrund ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass nach der strafgerichtlichen Rechtsprechung eine fehlende Dokumentation allein nicht zu einem Verwertungsverbot führt. Gleiches gilt für das Fehlen eines nächtlichen richterlichen Bereitschaftsdienstes. In einem solchen Fall können die Strafgerichte darauf verweisen, dass die handelnden Polizeibeamten den Richtervorbehalt nicht willkürlich oder zielgerichtet umgehen. Auch die Nichterreichbarkeit des staatsanwaltschaftlichen Bereitschaftsdienstes führt nicht zu einem verfassungsrechtlich gebotenen Beweisverwertungsverbot. Da nach § 81a StPO sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die ermittelnden Polizeibeamten bei Gefahr im Verzug die Befugnis zur Anordnung einer Blutentnahme haben, ist deren Ergebnis unabhängig von der einfachrechtlichen Frage verwertbar, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die Eilkompetenz vorrangig durch die Staatsanwaltschaft wahrzunehmen ist.</p>
<p>2. Die Ablehnung eines Beweisverwertungsverbots verstößt auch nicht gegen das Recht auf ein faires und rechtsstaatliches Verfahren. Ein solcher Verstoß liegt erst vor, wenn eine Gesamtschau auf das Verfahrensrecht ergibt, dass rechtsstaatlich zwingende Folgerungen nicht gezogen worden sind oder rechtsstaatlich Unverzichtbares preisgegeben wurde. Der einfachrechtliche Richtervorbehalt des § 81a Abs. 2 StPO beruht auf einer Entscheidung des Gesetzgebers, nicht auf einer zwingenden verfassungsrechtlichen Vorgabe. Er gehört nicht zum Bereich des rechtsstaatlich Unverzichtbaren und stellt keinen so schwerwiegenden Eingriff in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG dar, dass von Verfassungs wegen ein Richtervorbehalt zu verlangen wäre. Daher kann ein Verstoß gegen den Richtervorbehalt im nachfolgenden Strafverfahren nur im Einzelfall eine verfassungsrechtliche Bedeutung erlangen, wenn eine willkürliche, den Fairnessgrundsatz ignorierende Auslegung und Anwendung der maßgeblichen strafprozessualen Vorschriften vorliegt. Hierfür sind in den vorliegenden Verfahren keine Anhaltspunkte gegeben.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof: Verurteilung eines Berliner Polizeibeamten wegen Totschlags rechtskräftig</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2011/03/10/bundesgerichtshof-verurteilung-eines-berliner-polizeibeamten-wegen-totschlags-rechtskraftig/</link>
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		<pubDate>Thu, 10 Mar 2011 19:58:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.fachanwaltsliste.de/blog/?p=1124</guid>
		<description><![CDATA[Das Landgericht Neuruppin hat den Polizeibeamten wegen Totschlags zu zwei Jahren Freiheitsstrafe mit Bewährung verurteilt. Nach den Feststellungen des Schwurgerichts tötete er einen zur Festnahme ausgeschriebenen Straftäter mit einem Nahschuss, als dieser sich der Festnahme durch Flucht mit einem gestohlenen Pkw entziehen wollte. Der Angeklagte habe in einer durch die Dramatik der Situation bedingten Kurzschlussreaktion [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Landgericht Neuruppin hat den Polizeibeamten wegen Totschlags zu zwei Jahren Freiheitsstrafe mit Bewährung verurteilt. Nach den Feststellungen des Schwurgerichts tötete er einen zur Festnahme ausgeschriebenen Straftäter mit einem Nahschuss, als dieser sich der Festnahme durch Flucht mit einem gestohlenen Pkw entziehen wollte. Der Angeklagte habe in einer durch die Dramatik der Situation bedingten Kurzschlussreaktion geschossen. Die Tat sei aber nach Lage des Falles weder nach Polizeirecht noch durch Notwehr bzw. Nothilfe gerechtfertigt.</p>
<p>Zwei Kollegen des Hauptangeklagten sind wegen versuchter Strafvereitelung im Amt zu Geldstrafen verurteilt worden. Das Schwurgericht ist davon ausgegangen, dass sie – als Zeugen vernommen – zum Zeitpunkt und den näheren Umständen des tödlichen Schusses nicht die Wahrheit gesagt haben, um den Hauptangeklagten vor Strafe zu bewahren.</p>
<p>Der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die gegen die Verurteilungen gerichteten Revisionen aller Angeklagten in Einklang mit dem Antrag des Generalbundesanwalts verworfen. Entsprechend hat er über die Revisionen als Nebenkläger zugelassener Angehöriger des Getöteten entschieden, die eine Bestrafung des Hauptangeklagten wegen Mordes erstrebt hatten. Das Urteil des Landgerichts Neuruppin ist damit rechtskräftig.</p>
<p>Beschluss vom 24. Februar 2011 – 5 StR 534/10<br />
Landgericht Neuruppin – Urteil vom 3. Juli 2010 – 11 Ks 321 Js 2/09 (1/10)</p>
<p>Karlsruhe, den 10. März 2011<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2011/03/10/bundesgerichtshof-verurteilung-eines-berliner-polizeibeamten-wegen-totschlags-rechtskraftig/feed/</wfw:commentRss>
		</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof: Zur Beweislast für einen Mangel der Kaufsache nach der Durchführung von Nachbesserungsarbeiten</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2011/03/10/bundesgerichtshof-zur-beweislast-fur-einen-mangel-der-kaufsache-nach-der-durchfuhrung-von-nachbesserungsarbeiten/</link>
		<comments>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2011/03/10/bundesgerichtshof-zur-beweislast-fur-einen-mangel-der-kaufsache-nach-der-durchfuhrung-von-nachbesserungsarbeiten/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 10 Mar 2011 19:57:38 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Handelsrecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.fachanwaltsliste.de/blog/?p=1122</guid>
		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof hat heute eine Entscheidung zur Beweislast für einen Mangel der Kaufsache nach der Durchführung von Nachbesserungsarbeiten getroffen.
Der Kläger leaste von einer Leasinggesellschaft einen Neuwagen Audi S4, den die Gesellschaft bei der Beklagten erwarb. Die Gewährleistungsansprüche bezüglich des Pkw wurden von der Leasinggesellschaft an den Kläger abgetreten. Bereits kurz nach Übergabe beanstandete der Kläger [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof hat heute eine Entscheidung zur Beweislast für einen Mangel der Kaufsache nach der Durchführung von Nachbesserungsarbeiten getroffen.</p>
<p>Der Kläger leaste von einer Leasinggesellschaft einen Neuwagen Audi S4, den die Gesellschaft bei der Beklagten erwarb. Die Gewährleistungsansprüche bezüglich des Pkw wurden von der Leasinggesellschaft an den Kläger abgetreten. Bereits kurz nach Übergabe beanstandete der Kläger verschiedene Mängel, darunter einen Fehler des Motors, der sich in Zündaussetzern, sporadischem Leistungsverlust und Rütteln des Motors zeige. Die Beklagte führte mehrfach Nachbesserungsarbeiten durch. Der Kläger behauptet, dass der Mangel auch durch die Reparaturversuche der Beklagten nicht beseitigt worden sei, und erklärte den Rücktritt vom Kaufvertrag.</p>
<p>Mit seiner Klage begehrt der Kläger von der Beklagten die Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich der erlangten Gebrauchsvorteile Zug um Zug gegen Rückgabe des Audi S4. Im Rahmen der während des Prozesses erfolgten Beweiserhebung stellte der Sachverständige erstmals bei der dritten Begutachtung des Fahrzeugs den vom Kläger beschriebenen Mangel fest. Der Sachverständige konnte jedoch nicht angeben, wann dieser Mangel erstmalig aufgetreten war. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen, weil der Kläger nicht habe beweisen können, dass der vom Sachverständigen im Prozess festgestellte Fahrzeugmangel auf der erfolglosen Nachbesserung der Beklagten beruhe und nicht auf eine neue Mängelursache zurückzuführen sei.</p>
<p>Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers hatte Erfolg. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat seine Rechtsprechung bekräftigt, dass der Käufer, der die Kaufsache nach einer Nachbesserung des Verkäufers wieder entgegengenommen hat, die Beweislast für das Fehlschlagen der Nachbesserung trägt. Die Beweislast erstreckt sich allerdings nicht auf die Frage, auf welche Ursache ein Mangel der verkauften Sache zurückzuführen ist, sofern eine Verursachung durch unsachgemäßes Verhalten des Käufers ausgeschlossen ist. Weist die Kaufsache – wie vorliegend – auch nach den Nachbesserungsversuchen des Verkäufers noch den bereits zuvor gerügten Mangel auf, muss der Käufer nicht nachweisen, dass dieser Mangel auf derselben technischen Ursache beruht wie der zuvor gerügte Mangel.</p>
<p>Urteil vom 9. März 2011 – VIII ZR 266/09<br />
LG Hof – Urteil vom 3. November 2008 – 32 O 1297/04<br />
OLG Bamberg – Urteil vom 26. August 2009 – 8 U 193/08</p>
<p>Karlsruhe, den 9. März 2011<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2011/03/10/bundesgerichtshof-zur-beweislast-fur-einen-mangel-der-kaufsache-nach-der-durchfuhrung-von-nachbesserungsarbeiten/feed/</wfw:commentRss>
		</item>
		<item>
		<title>Bundesverfassungsgericht: Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für eine Amtshaftungsklage wegen menschenunwürdiger Haftunterbringung</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2011/03/10/bundesverfassungsgericht-erfolgreiche-verfassungsbeschwerde-gegen-die-versagung-von-prozesskostenhilfe-fur-eine-amtshaftungsklage-wegen-menschenunwurdiger-haftunterbringung/</link>
		<comments>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2011/03/10/bundesverfassungsgericht-erfolgreiche-verfassungsbeschwerde-gegen-die-versagung-von-prozesskostenhilfe-fur-eine-amtshaftungsklage-wegen-menschenunwurdiger-haftunterbringung/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 10 Mar 2011 19:56:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Verwaltungsrecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.fachanwaltsliste.de/blog/?p=1119</guid>
		<description><![CDATA[Pressemitteilung Nr. 20/2011 vom 9. März 2011
Beschluss vom 22. Februar 2011
1 BvR 409/09
Der Beschwerdeführer beantragte Prozesskostenhilfe für eine Amtshaftungsklage gegen das Land Nordrhein-Westfalen wegen menschenunwürdiger Unterbringung in zwei Justizvollzugsanstalten, in denen er sich zunächst in Untersuchungshaft und später in Strafhaft befunden hatte. Er sei im Jahr 2007 insgesamt 151 Tage unter menschenunwürdigen Haftbedingungen untergebracht worden: [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung Nr. 20/2011 vom 9. März 2011<br />
Beschluss vom 22. Februar 2011<br />
1 BvR 409/09</p>
<p>Der Beschwerdeführer beantragte Prozesskostenhilfe für eine Amtshaftungsklage gegen das Land Nordrhein-Westfalen wegen menschenunwürdiger Unterbringung in zwei Justizvollzugsanstalten, in denen er sich zunächst in Untersuchungshaft und später in Strafhaft befunden hatte. Er sei im Jahr 2007 insgesamt 151 Tage unter menschenunwürdigen Haftbedingungen untergebracht worden: Die ihm jeweils zugewiesenen Hafträume, die er sich mit einem Mitgefangenen habe teilen müssen, hätten lediglich eine Grundfläche von 8 m2 aufgewiesen. Die darin befindliche Toilette sei nur durch eine verstellbare Holzwand mit einer kleinen Sichtschutzfläche vom übrigen Raum abgetrennt gewesen. Der Tisch, an dem die Mahlzeiten eingenommen worden seien, sei nur einen Meter von der Toilette entfernt gewesen. Abgesehen von etwa einem Monat, in dem er aufgrund einer Arbeitstätigkeit den Haftraum täglich für 8 Stunden habe verlassen können, habe er sich im Übrigen 23 Stunden täglich mit wechselnden Mitgefangenen darin befunden. Auf seine Proteste und Verlegungsanträge sei ihm nur jeweils mitgeteilt worden, dass eine Verlegung nicht möglich sei, da die Justizvollzugsanstalten überbelegt seien und es eine Warteliste gebe. Einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung habe er nicht gestellt, weil das Land mangels räumlicher Kapazitäten kontinuierlich gerichtliche Entscheidungen ignoriere.</p>
<p>Das Landgericht wies das Prozesskostenhilfegesuch des Beschwerdeführers zurück. Ein Entschädigungsanspruch aus § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG stehe ihm nicht zu. Die gemeinsame Unterbringung von Strafgefangenen stelle ohne das Hinzutreten erschwerender, den Strafgefangenen benachteiligender Umstände keine Verletzung der Menschenwürde dar. Die Gewährung einer Geldentschädigung setze nicht nur das Vorhandensein von besonders bedrückenden räumlichen Verhältnissen voraus, sondern der zu unterstellende beengte Zustand des Haftraums müsse den betroffenen Gefangenen seelisch oder körperlich nachhaltig und dauerhaft belastet haben. Dazu trage der Beschwerdeführer nur unsubstantiiert vor. Zudem habe dieser dadurch, dass er jedenfalls für einen Monat einer Arbeit nachgegangen sei und im Übrigen eine Stunde Freigang gehabt habe, Vergünstigungen erhalten, durch welche die Haftbedingungen gemildert worden seien. Ein Entschädigungsanspruch sei überdies gemäß § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen, weil der Beschwerdeführer es schuldhaft unterlassen habe, den ihm nach dem Strafvollzugsgesetz bzw. den für die Untersuchungshaft geltenden Vorschriften möglichen Rechtsbehelf einzulegen. Denn dadurch hätte er den von ihm jetzt geltend gemachten Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht durch menschenunwürdige Haftbedingungen abwenden können. Das Oberlandesgericht wies die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts zurück.</p>
<p>Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer u. a. eine Verletzung seines Anspruchs auf Rechtsschutzgleichheit. Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die angegriffenen Entscheidungen aufgehoben, weil sie den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit aus Art. 3 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG verletzen. Die Sache ist zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen worden.</p>
<p>Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:</p>
<p>Der verfassungsrechtliche Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Diesem Gebot widerspricht es, wenn ein Fachgericht bereits im Prozesskostenhilfeverfahren bei der Prüfung der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung eine entscheidungserhebliche schwierige Rechtsfrage zum Nachteil des Unbemittelten beantwortet oder von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht. So verhält es sich hier.</p>
<p>Das Landgericht weicht bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Amtshaftungsklage in Bezug auf die Voraussetzungen einer Menschenwürdeverletzung von der fachgerichtlichen und verfassungsrechtlichen Rechtsprechung ab. Danach erfüllen die vom Landgericht als gegeben unterstellten räumlichen Haftbedingungen die Kriterien für eine Verletzung der Menschenwürde, da in den vom Beschwerdeführer bewohnten Hafträumen die üblicherweise veranschlagten Mindestflächen pro Gefangenen unterschritten wurden und die jeweils integrierte Toilette nicht räumlich abgetrennt und belüftet war. Zusätzlicher Umstände bedurfte es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedenfalls zur Annahme einer Menschenwürdeverletzung nicht. Ferner lagen auch keine Umstände vor, welche die räumlichen Haftbedingungen abgemildert hätten. So ist es unerheblich, dass der Beschwerdeführer zeitweilig einer Arbeit nachging, da er für diesen Zeitraum keine Entschädigung beansprucht. Soweit das Landgericht ohne entsprechenden Tatsachenvortrag unterstellt hat, der Beschwerdeführer hätte täglich Sport- und Freizeitangeboten nachgehen können, ist nicht ersichtlich, wie diese sich bei einer täglichen dreiundzwanzigstündigen Einschlusszeit maßgeblich auf die Haftbedingungen hätten auswirken können. Gleiches gilt für die tägliche Stunde Hofgang.</p>
<p>Es ist ebenfalls verfassungsrechtlich zu beanstanden, dass das Landgericht der beabsichtigten Amtshaftungsklage die Erfolgsaussicht deshalb abgesprochen hat, weil der Beschwerdeführer keinen Rechtsbehelf gegen die von ihm gerügten Haftbedingungen eingelegt hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Schadensersatzpflicht gemäß § 839 Abs. 3 BGB nur dann vollumfänglich verneint werden, wenn die Einlegung eines gebotenen Rechtsbehelfs den Schadenseintritt gänzlich verhindert hätte. Für die Kausalität zwischen Nichteinlegung des Rechtsbehelfs und dem Schadenseintritt trägt der Schädiger die Darlegungs- und Beweispflicht. Hiervon ist das Landgericht abgewichen. Denn für seine Annahme, dass einem Rechtsbehelf des Beschwerdeführers stattgegeben und er sofort in eine Einzelzelle verlegt worden wäre, mit der Folge, dass eine Menschenwürdeverletzung gänzlich verhindert worden wäre, fehlt es an einem entsprechenden Vortrag des hier darlegungs- und beweisbelasteten Landes. Es hat zur Frage der Kausalität überhaupt nicht Stellung genommen, obwohl der Beschwerdeführer diese nicht nur ausdrücklich bestritten, sondern auch tatsächliche Anhaltspunkte dafür aufgezeigt hat, dass ein Rechtsbehelf mangels räumlicher Kapazitäten keine Abhilfe gebracht hätte.</p>
<p>Ferner hat das Landgericht im Hinblick auf die Rechtsfolgenseite des geltend gemachten Anspruchs, die Gewährung einer Geldentschädigung, eine schwierige entscheidungserhebliche Rechtsfrage im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden. Das Landgericht stützt sich insoweit auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der eine Geldentschädigung wegen menschenunwürdiger Haftbedingungen von Zusatzerfordernissen wie etwa der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs bzw. die konkrete Beeinträchtigung des körperlichen und seelischen Wohls, ferner von dem Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie von dem Grad seines Verschuldens abhängig macht. Dabei hat das Landgericht vernachlässigt, dass sich die betreffende Entscheidung des Bundesgerichtshofs mit einem wesentlich abweichenden Sachverhalt befasst und die Zusatzerfordernisse erkennbar an die kurze Dauer jener menschenunwürdigen Unterbringung von lediglich zwei Tagen anknüpft. Demgegenüber ist hier selbst nach dem Vortrag des Landes ein Zeitraum zu veranschlagen, welcher im Verhältnis zu der Entscheidung des Bundesgerichtshofs die dort zugrunde liegende Unterbringungsdauer um ein Vielfaches übersteigt. Die bislang ungeklärte Rechtsfrage, ob bei längerer Dauer menschenunwürdiger Unterbringung für die Zuerkennung einer Geldentschädigung auf die vom Bundesgerichtshof in anderer Konstellation geforderten Zusatzerfordernisse verzichtet werden kann, durfte das Landgericht nicht in Vorwegnahme des Hauptsacheverfahrens abschließend im Prozesskostenhilfeverfahren entscheiden.</p>
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		<title>Bundesgerichtshof: Zur Zulässigkeit von Werbeschreiben mit Kreditkarten</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2011/03/04/bundesgerichtshof-zur-zulassigkeit-von-werbeschreiben-mit-kreditkarten/</link>
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		<pubDate>Fri, 04 Mar 2011 18:11:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Bankrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Deutsche Postbank AG versandte im Jahr 2008 an eine Vielzahl ihrer Kunden persönlich adressierte Werbeschreiben, denen eine auf den Namen des Adressaten ausgestellte Kreditkarte beigefügt war. Um die Kreditkarte verwenden zu können, musste der Bankkunde ein als Freischaltauftrag bezeichnetes Formular unterzeichnen und der beklagten Bank zusenden. Im ersten Jahr sollte die Kreditkarte kostenlos sein.
Der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Deutsche Postbank AG versandte im Jahr 2008 an eine Vielzahl ihrer Kunden persönlich adressierte Werbeschreiben, denen eine auf den Namen des Adressaten ausgestellte Kreditkarte beigefügt war. Um die Kreditkarte verwenden zu können, musste der Bankkunde ein als Freischaltauftrag bezeichnetes Formular unterzeichnen und der beklagten Bank zusenden. Im ersten Jahr sollte die Kreditkarte kostenlos sein.</p>
<p>Der Kläger, der Bundesverband der Verbraucherzentralen, hat darin einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht, insbesondere unter den Gesichtspunkten einer unsachlichen Einflussnahme auf die Entscheidungsfreiheit der Adressaten des Werbeschreibens (§ 4 Nr. 1 UWG) und einer unzumutbaren Belästigung (§ 7 Abs. 1 UWG) gesehen. Er hat die Beklagte auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch genommen.</p>
<p>Landgericht und Berufungsgericht haben die Klage abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Klägers zurückgewiesen.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat die Auffassung des Berufungsgerichts bestätigt, dass eine unzulässige Einflussnahme auf die Entscheidungsfreiheit der angeschriebenen Kunden der Beklagten nach § 4 Nr. 1 UWG nicht vorliegt. Die Verbraucher kennen die Funktionsweise einer Kreditkarte. Sie wissen aufgrund des Werbeschreibens, dass die übersandte Kreditkarte erst nach Rücksendung des Freischaltauftrags eingesetzt werden kann, durch den ein entgeltlicher Kreditkartenvertrag mit der Postbank zustande kommt.</p>
<p>Der Kunde wird durch die Zusendung der Kreditkarte auch nicht im Sinne des § 7 Abs. 1 UWG unzumutbar belästigt. Wegen der auf ihren Namen ausgestellten Kreditkarten werden sich Kunden zwar häufig veranlasst sehen, die Karten vor der Entsorgung - etwa durch Zerschneiden - zu zerstören, um ihre persönlichen Daten unkenntlich zu machen und dadurch einen Missbrauch zu verhindern. Dieser erhöhte Aufwand führt aber noch nicht zu einer den Adressaten unzumutbaren Belästigung. Ob die Werbemaßnahme die Schwelle zur Unzumutbarkeit überschreitet, ist durch eine Abwägung der geschützten Interessen des Adressaten und des werbenden Unternehmens zu ermitteln. Nach der danach gebotenen Abwägung überwiegen die Interessen des werbenden Unternehmens an zielgerichteter Ansprache seiner Kunden den Eingriff in die Privatsphäre des Adressaten des Werbeschreibens, dem eine sichere Entsorgung der Kreditkarte eine gegenüber üblichen Werbebriefen etwas größere Mühe bereitet.</p>
<p>Die Vorschrift des § 675m Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB, die die unaufgeforderte Zusendung von Zahlungsinstrumenten untersagt, ist erst nach der beanstandeten Werbemaßnahme in Kraft getreten. Die Bestimmung war deshalb für die Prüfung der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit der Werbung ohne Belang.</p>
<p>Urteil vom 3. März 2011 - I ZR 167/09 – Kreditkartenwerbung<br />
LG Bonn - Urteil vom 23. April 2009 - 14 O 18/09<br />
OLG Köln - Urteil vom 2. Oktober 2009 - 6 U 95/09</p>
<p>Karlsruhe, den 3. März 2011<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
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		<title>Bundesverfassungsgericht: Verfassungsbeschwerde gegen die Neufassung des Bauforderungssicherungsgesetzes erfolglos</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2011/03/03/bundesverfassungsgericht-verfassungsbeschwerde-gegen-die-neufassung-des-bauforderungssicherungsgesetzes-erfolglos/</link>
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		<pubDate>Thu, 03 Mar 2011 17:45:37 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Architektenrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Baurecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Pressemitteilung Nr. 19/2011 vom 3. März 2011
Beschluss vom 27. Januar 2011
1 BvR 3222/09
Das Gesetz über die Sicherung der Bauforderungen (Bauforderungssicherungsgesetz -BauFordSiG) dient dem Zweck, Bauhandwerker und andere Baubeteiligte, die mit ihren Arbeiten in Vorleistung treten, vor Forderungsausfällen, insbesondere bei einem Bankrott des Bauunternehmers, zu schützen. Vor dem Hintergrund, dass vor allem Handwerker und mittelständische Bauunternehmen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung Nr. 19/2011 vom 3. März 2011<br />
Beschluss vom 27. Januar 2011<br />
1 BvR 3222/09</p>
<p>Das Gesetz über die Sicherung der Bauforderungen (Bauforderungssicherungsgesetz -BauFordSiG) dient dem Zweck, Bauhandwerker und andere Baubeteiligte, die mit ihren Arbeiten in Vorleistung treten, vor Forderungsausfällen, insbesondere bei einem Bankrott des Bauunternehmers, zu schützen. Vor dem Hintergrund, dass vor allem Handwerker und mittelständische Bauunternehmen in den neuen Bundesländern seit längerer Zeit erhebliche Forderungsausfälle und daraus resultierende teilweise existenzbedrohende Liquiditätsschwierigkeiten beklagt hatten, wurde das Bauforderungssicherungsgesetz durch Artikel 3 des Gesetzes zur Sicherung von Werkunternehmeransprüchen und zur verbesserten Durchsetzung von Forderungen vom 23. Oktober 2008 novelliert. Insbesondere wurde die Vorschrift des § 1 BauFordSiG ausgeweitet, die den Empfänger von Baugeld verpflichtet, dieses nur zur Befriedigung von Forderungen solcher Personen zu verwenden, die an der Herstellung des Baus aufgrund eines Werk-, Dienst- oder Lieferungvertrags beteiligt waren. Von dieser Baugeldverwendungspflicht sollten nunmehr alle Gelder erfasst werden, die ein Unternehmer in der Kette nach dem Bauherrn erhält. § 2 BauFordSiG enthält einen die Fälle einer Zuwiderhandlung regelnden Straftatbestand, der im Wesentlichen der früher in § 5 erfassten Strafbestimmung entspricht.</p>
<p>Die Beschwerdeführerin zu 1), eine GmbH, ist ein Bauunternehmen mit den Schwerpunkten Verkehrswegebau, Ingenieurhoch- und -tiefbau, Rekonstruktion von Bestandsbauwerken sowie Schlüsselfertigbau. Der Beschwerdeführer zu 2) ist Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter der Beschwerdeführerin zu 1). Mit der Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung ihrer Berufsfreiheit und des allgemeinen Gleichheitssatzes. Zudem verstoße die Strafvorschrift in § 2 BauFordSiG gegen das Bestimmtheitsgebot (Art. 103 Abs. 2 GG) und gegen die Unschuldsvermutung aus Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 11 AEMR, Art. 6 EMRK.</p>
<p>Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes, des Bestimmtheitsgebots und der Unschuldsvermutung geltend machen, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil sie nicht hinreichend substantiiert begründet worden ist. Im Übrigen ist sie unbegründet, da die Beschwerdeführer durch die angegriffenen Regelungen nicht in ihrer durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsfreiheit verletzt werden.</p>
<p>Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:</p>
<p>Die durch die Neufassung des Bauforderungssicherungsgesetzes in ihrem Anwendungsbereich erheblich ausgeweitete Pflicht zur zweckentsprechenden Verwendung von Baugeld greift zwar in das Grundrecht der Berufsfreiheit ein. Die Verpflichtung, empfangenes Baugeld entsprechend den gesetzlichen Vorgaben zu verwenden, beeinträchtigt nicht nur die Beschwerdeführerin zu 1) in diesem Grundrecht, sondern auch den Beschwerdeführer zu 2), da ihm in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer im Falle einer Zuwiderhandlung Sanktionen in Form von Schadensersatzansprüchen und Strafbarkeit drohen.</p>
<p>Der Eingriff ist jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt. § 1 BauFordSiG genügt den sich aus Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG ergebenden Bestimmtheitsanforderungen. Der Vorschrift ist das klare Handlungsgebot zu entnehmen, empfangenes Baugeld zur Befriedigung von Forderungen der im Gesetz genannten Personen zu verwenden. Weiter folgt aus Wortlaut, Zweck und Entstehungsgeschichte der Norm eindeutig, dass Baugeld nur zur Befriedigung solcher Baugläubiger eingesetzt werden darf, die für genau die Baustelle tätig geworden sind, für die das Baugeld gegeben wurde. Die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Maße ein Baugeldempfänger das Baugeld vor dem Zugriff Dritter zu sichern hat, lässt sich mit allgemeinen Auslegungsgrundsätzen beantworten. § 1 Abs. 1 Satz 1 BauFordSiG steht ferner nicht in einem rechtsstaatlich bedenklichen Normwiderspruch zum Insolvenzrecht.</p>
<p>Der Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit genügt auch materiell den verfassungsrechtlichen Anforderungen, da er durch das Ziel des Bauforderungssicherungsgesetzes und seiner Novellierung, nämlich Bauhandwerker und andere Baubeteiligte vor Forderungsausfällen zu schützen, legitimiert ist.</p>
<p>Derzeit ist nicht festzustellen, dass die angegriffenen Regelungen zur Erreichung dieses Zwecks nicht geeignet wären. Im Rahmen seines weitgehenden Einschätzungs- und Prognosespielraums durfte der Gesetzgeber davon ausgehen, dass die praktische Bedeutung der Regelungen steigen würde. Es ist auch nicht zu erkennen, dass die angegriffene Baugeldverwendungspflicht zur Zweckerreichung ungeeignet wäre, weil sie den Baugläubigern aufgrund insolvenzrechtlicher Regelungen keinen wirksamen Schutz bieten könnte. Denn dadurch würden das Verbot, Baugeld selbst zu verbrauchen oder an Dritte zu zahlen, und die aus einem Verstoß resultierenden Schadensersatzansprüche von Baugläubigern nicht beeinträchtigt.</p>
<p>Gegen die Erforderlichkeit des Eingriffs bestehen derzeit ebenfalls keine Bedenken. Dies gilt auch für die Pflicht einer baustellenspezifischen Verwendung des Baugeldes. Eine Lockerung dieser Verpflichtung würde zwar, wie von der Bundesregierung und den Fraktionen von CDU/CSU und SPD im Jahr 2009 in ihren Gesetzentwürfen zur Änderung des Bauforderungssicherungsgesetzes vertreten, für Baugeldempfänger ein erheblich größeres Maß an Flexibilität und eine geringere Beeinträchtigung ihrer Liquidität mit sich bringen. Nach den schlüssigen Einwänden des Bundesrates lässt sich jedoch nicht feststellen, dass eine gelockerte Baugeldverwendungspflicht in jeder Hinsicht zur Zweckerreichung gleich geeignet wäre. Denn nach Einschätzung des Bundesrats würde zum einen eine Aufhebung der Verpflichtung zur baustellenspezifischen Verwendung dazu führen, dass überschuldete Bauträger und Generalunternehmer „im Schneeballsystem immer wieder «alte Löcher stopfen»&#8221; und sich zu Lasten der am jeweils jüngsten Projekt beteiligten Subunternehmer länger am Markt halten könnten. Zum anderen, so die weitere Prognose des Bundesrats, würde der Wegfall der Verpflichtung zur baustellenspezifischen Verwendung dazu führen, dass der Schutz von Subunternehmern nicht mehr praktikabel gewährleistet wäre.</p>
<p>Der Eingriff ist auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Zwar wird die Beschwerdeführerin zu 1) durch die Baugeldverwendungspflicht erheblich in ihrer wirtschaftlichen Handlungsfreiheit beeinträchtigt, da sie das Baugeld nicht dazu benutzen darf, ältere Forderungen aus anderen Baumaßnahmen zu begleichen, und damit für sie die Möglichkeit eines „Cash-Poolings“ im Rahmen des Liquiditätsmanagements entfällt. Sie wird daher in größerem Umfang als bisher auf Eigenkapital oder Zwischenfinanzierungen angewiesen sein. Darüber hinaus bringt die Baugeldverwendungspflicht für sie einen erhöhten Verwaltungsaufwand mit sich.</p>
<p>Die Beschränkung der Liquidität von Baugeldempfängern wird jedoch durch das Entnahmerecht für Eigenleistungen nach § 1 Abs. 2 BauFordSiG abgemildert. Die gleichwohl verbleibenden erheblichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführer stehen nicht außer Verhältnis zu dem vom Gesetzgeber legitimerweise bezweckten Schutz der Baugläubiger vor Forderungsausfällen. Angesichts des Volumens, das die Forderungsausfälle in der Bauwirtschaft erreicht haben, und der teilweise existenziellen wirtschaftlichen Folgen, die sich daraus insbesondere für Bauhandwerker ergeben, darf der Gesetzgeber auch solche Schutzmaßnahmen ergreifen, die die Berufsausübungsfreiheit der Baugeldempfänger erheblich einschränken.</p>
<p>Angesichts der prognostischen Unwägbarkeiten hinsichtlich der Auswirkungen gesetzgeberischer Maßnahmen zum Schutz des Bauhandwerks vor Zahlungsausfällen wird der Gesetzgeber jedoch, so die Kammer abschließend, die weitere Entwicklung zu beobachten haben, um gegebenenfalls korrigierend einzugreifen zu können.</p>
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		<title>IT-Recht und Handelsrecht: EU will Regeln für den Online-Handel verschärfen</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2011/03/02/it-recht-und-handeslrecht-eu-will-regeln-fur-den-online-handel-verscharfen/</link>
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		<pubDate>Wed, 02 Mar 2011 17:21:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Handelsrecht]]></category>

		<category><![CDATA[IT-Recht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Online-Handel (Fernabsatzrecht) wird maßgeblich durch die EU geregelt. Rechtsgrundlage ist dort die Verbrauchervertragsrichtlinie. Diese Richtlinie will die EU am 08. oder 09. März im Europäischen Parlament für Online-Händler verschärfen. Nach deren Plänen sollen die Händler verpflichtet werden, Waren in allen 27 EU-Staaten auszuliefern.
Welche Rechtsfolgen würden sich bei der Umsetzung dieser Änderung für Webshopbetreiber ergeben? [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Online-Handel (Fernabsatzrecht) wird maßgeblich durch die EU geregelt. Rechtsgrundlage ist dort die Verbrauchervertragsrichtlinie. Diese Richtlinie will die EU am 08. oder 09. März im Europäischen Parlament für Online-Händler verschärfen. Nach deren Plänen sollen die Händler verpflichtet werden, Waren in allen 27 EU-Staaten auszuliefern.</p>
<p>Welche Rechtsfolgen würden sich bei der Umsetzung dieser Änderung für Webshopbetreiber ergeben? Eine Eingrenzung der Lieferung etwa auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland wäre dann nicht mehr zulässig. Eine europarechtswidrige Begrenzung der Lieferländer wäre darüber hinaus abmahnfähig.</p>
<p>Jeder gewerbliche Online-Händler müsste sich also über die teils unterschiedlichen Verbraucherrechten in allen 27 Ländern kundig machen und diese im Webshop-Angebot berücksichtigen. Das bedeutet auch, dass z. B. die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in den jeweiligen Landessprachen abgefasst und dem landesspezifischen Recht entsprechen müssten. Und noch ein weiteres Risiko könnte entstehen: Jeder Verbraucher könnte in seinem Land gegen den Webshopbetreiber etwa wegen mangelhafter Lieferung oder wegen Rückzahlung des Kaufpreises nach erfolgreichem Widerruf der Vertragserklärung klagen.</p>
<p>Kleinere oder auch mittelgroße Webshopbetreiber würden vor unlösbaren Problemen stehen. Noch bemüht sich das Bundeswirtschaftsministerium, die Vorlage über die Verbraucherrichtlinie ändern zu lassen. Abzuwarten bleibt, wie das Europäische Parlament und der EU-Rat dazu abstimmen.</p>
<p><strong><em>Blog-Verfasser:</em></strong></p>
<p>RA Dr. jur. Walter Felling<br />
Ulricherstr. 4<br />
59494 Soest</p>
<p>Tel.: 02921 / 666 107<br />
Fax.: 02921 / 666 109</p>
<p>Internet: <a href="http://www.ra-felling.de">www.ra-felling.de</a><br />
E-Mail: <a href="mailto:ra@felling.de">ra@felling.de</a></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof: Zur Mietminderung wegen Flächenunterschreitung bei einer möbliert vermieteten Wohnung</title>
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		<pubDate>Wed, 02 Mar 2011 17:20:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Wohnungseigentumsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof hat heute eine Entscheidung zur Mietminderung wegen Flächenunterschreitung von mehr als 10 % bei einer möbliert vermieteten Wohnung getroffen.
Der Kläger ist seit 2006 Mieter einer vollständig möblierten und mit umfassendem Hausrat eingerichteten Wohnung des Beklagten in Berlin. Die monatlich zu zahlende Kaltmiete beträgt 560 €, hinzu kommen ein Heizkostenvorschuss von 15 € und [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof hat heute eine Entscheidung zur Mietminderung wegen Flächenunterschreitung von mehr als 10 % bei einer möbliert vermieteten Wohnung getroffen.</p>
<p>Der Kläger ist seit 2006 Mieter einer vollständig möblierten und mit umfassendem Hausrat eingerichteten Wohnung des Beklagten in Berlin. Die monatlich zu zahlende Kaltmiete beträgt 560 €, hinzu kommen ein Heizkostenvorschuss von 15 € und ein Stromkostenvorschuss von 25 €. Im Mietvertrag wurde die Größe der Wohnung mit ca. 50 m² angegeben. Die tatsächliche Wohnfläche beträgt jedoch nur 44,3 m². Der Kläger hält wegen der Flächenabweichung von 11,5 % eine Minderung der Kaltmiete in entsprechender Höhe für berechtigt und forderte mit Schreiben von Mai 2009 eine teilweise Rückzahlung des Mietzinses für die gesamte Mietzeit in Höhe von 1.964,20 €. Der Beklagte meint, in der Kaltmiete sei die Möblierung der Wohnung berücksichtigt worden; deshalb sei die Miete nur um insgesamt 736,58 € gemindert. Diesen Betrag hat er dem Kläger erstattet.</p>
<p>Mit seiner Klage hat der Kläger den Beklagten auf Zahlung des Differenzbetrages in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat der Klage in Höhe von 288,22 € stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Das Landgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen.</p>
<p>Die dagegen gerichtete Revision des Klägers hatte Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein Mangel in Form einer Abweichung der tatsächlichen Wohnfläche von der vertraglich vereinbarten Wohnfläche von mehr als 10 % den Mieter auch bei möbliert vermieteten Wohnungen zu einer Minderung der Miete in dem Verhältnis berechtigt, in dem die tatsächliche Wohnfläche die vereinbarte Wohnfläche unterschreitet. Die von einer Wohnflächenunterschreitung ausgehende Beschränkung der Nutzungsmöglichkeit des vermieteten Wohnraums ist nicht deshalb geringer zu veranschlagen, weil die für eine Haushaltsführung benötigten Einrichtungsgegenstände trotz der geringeren Wohnfläche vollständig in der Wohnung untergebracht werden können.</p>
<p>Urteil vom 2. März 2011 – VIII ZR 209/10<br />
AG Charlottenburg – Urteil vom 17. Dezember 2009 – 211 C 334/09<br />
LG Berlin – Urteil vom 13. Juli 2010 – 65 S 28/10</p>
<p>Karlsruhe, den 2. März 2011<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof: Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen trotz fehlender Ankündigung zulässig</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2011/03/02/bundesgerichtshof-mieterhohung-nach-modernisierungsmasnahmen-trotz-fehlender-ankundigung-zulassig/</link>
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		<pubDate>Wed, 02 Mar 2011 17:18:57 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Wohnungseigentumsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof hat heute eine Entscheidung zur Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen getroffen, die ohne eine vorherige Ankündigung vorgenommen wurden.
Die Beklagte ist Mieterin einer im zweiten Obergeschoss gelegenen Wohnung des Klägers in Berlin. Mit Schreiben vom 29. September 2008 erhöhte der Kläger die Grundmiete von 338,47 € um 120,78 € wegen der ihm entstandenen Kosten für den [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof hat heute eine Entscheidung zur Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen getroffen, die ohne eine vorherige Ankündigung vorgenommen wurden.</p>
<p>Die Beklagte ist Mieterin einer im zweiten Obergeschoss gelegenen Wohnung des Klägers in Berlin. Mit Schreiben vom 29. September 2008 erhöhte der Kläger die Grundmiete von 338,47 € um 120,78 € wegen der ihm entstandenen Kosten für den Einbau eines Fahrstuhls. Der Kläger hatte die Modernisierungsmaßnahme zunächst mit Schreiben vom 9. September 2007 angekündigt. Auf den Widerspruch der Beklagten zog der Kläger seine Modernisierungsankündigung im Februar 2008 zurück, ließ aber dennoch den Fahrstuhl einbauen. Die Beklagte zahlte die Mieterhöhung in der Folgezeit nicht.</p>
<p>Mit seiner Klage begehrt der Vermieter Zahlung des Erhöhungsbetrags für die Monate Juni bis August 2009. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landgericht der Klage stattgegeben.</p>
<p>Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten blieb ohne Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine Mieterhöhung, die gemäß § 559 Abs. 1 BGB* nach einer tatsächlich durchgeführten Modernisierung vorgenommen wird, nicht deshalb ausgeschlossen ist, weil der Durchführung der Arbeiten keine Ankündigung nach § 554 Abs. 3 BGB** vorausgegangen war. Die Ankündigungspflicht soll es dem Mieter ermöglichen, sich auf die zu erwartenden Baumaßnahmen in seiner Wohnung einzustellen und ggf. sein Sonderkündigungsrecht auszuüben. Zweck der Ankündigungspflicht ist hingegen nicht die Einschränkung der Befugnis des Vermieters, die Kosten einer tatsächlich durchgeführten Modernisierung nach § 559 Abs. 1 BGB auf den Mieter umzulegen.</p>
<p>*§ 559 BGB: Mieterhöhung bei Modernisierung</p>
<p>Hat der Vermieter bauliche Maßnahmen durchgeführt, die den Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöhen, die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern oder nachhaltig Einsparungen von Energie oder Wasser bewirken (Modernisierung), oder hat er andere bauliche Maßnahmen auf Grund von Umständen durchgeführt, die er nicht zu vertreten hat, so kann er die jährliche Miete um 11 vom Hundert der für die Wohnung aufgewendeten Kosten erhöhen.</p>
<p>(…)</p>
<p>**§ 554 BGB: Duldung von Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen</p>
<p>(…)</p>
<p>(3) Bei Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 hat der Vermieter dem Mieter spätestens drei Monate vor Beginn der Maßnahme deren Art sowie voraussichtlichen Umfang und Beginn, voraussichtliche Dauer und die zu erwartende Mieterhöhung in Textform mitzuteilen. Der Mieter ist berechtigt, bis zum Ablauf des Monats, der auf den Zugang der Mitteilung folgt, außerordentlich zum Ablauf des nächsten Monats zu kündigen. (…)</p>
<p>Urteil vom 2. März 2011 – VIII ZR 164/10<br />
AG Mitte – Urteil vom 15. September 2009 – 8 C 63/09<br />
LG Berlin – Urteil vom 25. Juni 2010 – 63 S 530/09</p>
<p>Karlsruhe, den 2. März 2011<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesverfassungsgericht: Versammlungsfreiheit gilt auch im Frankfurter Flughafen</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2011/02/22/bundesverfassungsgericht-versammlungsfreiheit-gilt-auch-im-frankfurter-flughafen/</link>
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		<pubDate>Tue, 22 Feb 2011 21:34:24 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Verwaltungsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Pressemitteilung Nr. 18/2011 vom 22. Februar 2011
Urteil vom 22. Januar 2011
1 BvR 699/06
I. Sachverhalt
 
1. Der Flughafen Frankfurt am Main wird von der Fraport Aktiengesellschaft (Fraport AG) betrieben. Ihre Anteile stehen mehrheitlich im Eigentum der öffentlichen Hand, aufgeteilt zwischen dem Land Hessen und der Stadt Frankfurt am Main. Der Flughafen umfasst neben der für die Abwicklung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung Nr. 18/2011 vom 22. Februar 2011<br />
Urteil vom 22. Januar 2011<br />
1 BvR 699/06</p>
<p>I. Sachverhalt<br />
 <br />
1. Der Flughafen Frankfurt am Main wird von der Fraport Aktiengesellschaft (Fraport AG) betrieben. Ihre Anteile stehen mehrheitlich im Eigentum der öffentlichen Hand, aufgeteilt zwischen dem Land Hessen und der Stadt Frankfurt am Main. Der Flughafen umfasst neben der für die Abwicklung des Flugverkehrs bestimmten Infrastruktur zahlreiche Einrichtungen zu Zwecken des Konsums und der Freizeitgestaltung, die der Öffentlichkeit allgemein zugänglich sind.</p>
<p>2. Die Beschwerdeführerin ist Mitglied einer „Initiative gegen Abschiebungen“, die sich gegen die Abschiebung von Ausländern unter Mitwirkung privater Fluggesellschaften wendet. Nachdem sie mit fünf weiteren Mitgliedern in der Abflughalle des Frankfurter Flughafens im März 2003 an einem Abfertigungsschalter Flugblätter verteilt hatte, die sich gegen eine Abschiebung richteten, erteilte ihr die Fraport AG ein „Flughafenverbot“ mit dem Hinweis, dass gegen sie ein Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs erstattet werde, sobald sie erneut „unberechtigt“ auf dem Flughafen angetroffen werde. Mit einem erläuternden Schreiben wies sie die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf ihre Flughafenbenutzungsordnung darauf hin, dass Sammlungen, Werbungen sowie das Verteilen von Flugblättern ihrer Einwilligung bedürfen und dass sie „nicht abgestimmte Demonstrationen im Terminal aus Gründen des reibungslosen Betriebsablaufes und der Sicherheit grundsätzlich nicht“ dulde.</p>
<p>3. Die von der Beschwerdeführerin vor den Zivilgerichten gegen die Fraport AG erhobene Klage auf Feststellung, dass das erteilte Demonstrations- und Meinungskundgabeverbot für das Gelände des Flughafens Frankfurt rechtswidrig sei, blieb in allen Instanzen ohne Erfolg. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin - unter anderem - eine Verletzung ihrer Grundrechte der Meinungsfreiheit und der Versammlungsfreiheit durch die angegriffenen zivilgerichtlichen Entscheidungen.</p>
<p>II. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts</p>
<p>Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit 7 : 1 Stimmen entschieden, dass die angegriffenen zivilgerichtlichen Entscheidungen die Beschwerdeführerin in ihren Grundrechten der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG und der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG verletzen, und hat diese daher aufgehoben. Die Sache ist zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht Frankfurt am Main zurückverwiesen worden.</p>
<p>III. Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:</p>
<p>1. Die Fraport AG ist gegenüber der Beschwerdeführerin unmittelbar an die Grundrechte gebunden. Die Nutzung zivilrechtlicher Formen enthebt die staatliche Gewalt nicht von ihrer Bindung an die Grundrechte gemäß Art. 1 Abs. 3 GG. Von der öffentlichen Hand beherrschte gemischtwirtschaftliche Unternehmen unterliegen ebenso wie im Alleineigentum des Staates stehende öffentliche Unternehmen, die in den Firmen des Privatrechts organisiert sind, einer unmittelbaren Grundrechtsbindung.</p>
<p>Gemäß Art. 1 Abs. 3 GG binden die Grundrechte Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht. Sie gelten nicht nur für bestimmte Bereiche, Funktionen oder Handlungsformen staatlicher Aufgabenwahrnehmung, sondern binden die staatliche Gewalt umfassend und insgesamt. Dabei liegt Art. 1 Abs. 3 GG eine elementare Unterscheidung zugrunde: Während der Bürger prinzipiell frei ist, ist der Staat prinzipiell gebunden. Dementsprechend ist der Bürger seinerseits durch die Grundrechte nicht unmittelbar gebunden, sondern findet durch sie gegenüber dem Staat Anerkennung als freie Person, die in der Entfaltung ihrer Individualität selbst verantwortlich ist. Seine Inpflichtnahme durch die Rechtsordnung ist von vornherein relativ und prinzipiell begrenzt; der Staat schafft hierbei auch einen Ausgleich zwischen den verschiedenen Grundrechtsträgern und bringt damit zwischen diesen die Grundrechte mittelbar zur Geltung. Demgegenüber handelt der Staat in treuhänderischer Aufgabenwahrnehmung für die Bürger und ist ihnen rechenschaftspflichtig. Seine Aktivitäten verstehen sich nicht als Ausdruck freier subjektiver Überzeugungen in Verwirklichung persönlicher Individualität, sondern bleiben in distanziertem Respekt vor den verschiedenen Überzeugungen der Staatsbürger und werden dementsprechend von der Verfassung umfassend und unmittelbar an die Grundrechte gebunden. Dies gilt auch, wenn er für seine Aufgabenwahrnehmung auf das Zivilrecht zurückgreift.</p>
<p>Die unmittelbare Grundrechtsbindung trifft nicht nur öffentliche Unternehmen, die vollständig im Eigentum der öffentlichen Hand stehen, sondern auch gemischtwirtschaftliche Unternehmen, wenn diese von der öffentlichen Hand beherrscht werden. Dies ist in der Regel der Fall, wenn mehr als die Hälfte der Anteile im Eigentum der öffentlichen Hand stehen. Die Annahme einer unmittelbaren Grundrechtsbindung nicht nur der Anteilseigner, sondern auch des betreffenden Unternehmens selbst entspricht seinem Charakter als verselbständigter Handlungseinheit und stellt eine effektive Grundrechtsbindung unabhängig davon sicher, ob, wieweit und in welcher Form der oder die Eigentümer gesellschaftsrechtlich auf die Leitung der Geschäfte Einfluss nehmen können und wie bei Unternehmen mit verschiedenen öffentlichen Anteilseignern eine Koordination der Einflussrechte verschiedener öffentlicher Eigentümer zu gewährleisten ist. Die Rechte der privaten Anteilseigner erfahren hierdurch keine ungerechtfertigte Einbuße: Ob diese sich an einem öffentlich beherrschten Unternehmen beteiligen oder nicht, liegt in ihrer freien Entscheidung, und auch wenn sich die Mehrheitsverhältnisse erst nachträglich ändern, steht es ihnen wie bei der Änderung von Mehrheitsverhältnissen sonst frei, hierauf zu reagieren. Ohnehin unberührt bleibt ihre Rechtsstellung als Grundrechtsträger insbesondere des Eigentumsgrundrechts unmittelbar gegenüber den öffentlichen Anteilseignern oder sonst gegenüber der öffentlichen Gewalt.</p>
<p>2. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführerin in ihrer Versammlungsfreiheit.</p>
<p>a) Der Schutzbereich der Versammlungsfreiheit ist eröffnet. Die Versammlungsfreiheit gewährleistet den Grundrechtsträgern unter anderem das Recht, über den Ort der Veranstaltung frei zu bestimmen. Sie verschafft ihnen damit allerdings kein Zutrittsrecht zu beliebigen Orten. Insbesondere können Versammlungen nicht ohne Weiteres auf frei gewählten Privatgrundstücken durchgeführt werden. Allerdings ist die Versammlungsfreiheit auch nicht auf den öffentlichen Straßenraum begrenzt. Vielmehr verbürgt sie die Durchführung von Versammlungen auch an anderen Orten, wo ein öffentliches Unternehmen einen allgemeinen öffentlichen Verkehr eröffnet hat. Wenn heute die Kommunikationsfunktion der öffentlichen Straßen zunehmend durch weitere Foren wie Einkaufszentren oder sonstige Begegnungsstätten ergänzt wird, kann die Versammlungsfreiheit für die Verkehrsflächen solcher Einrichtungen nicht ausgenommen werden, soweit eine unmittelbare Grundrechtsbindung besteht oder Private im Wege der mittelbaren Drittwirkung in Anspruch genommen werden können. Dies gilt unabhängig davon, ob die Flächen sich in eigenen Anlagen befinden oder in Verbindung mit Infrastruktureinrichtungen stehen, überdacht oder im Freien angesiedelt sind.</p>
<p>Orte allgemeinen kommunikativen Verkehrs, die neben dem öffentlichen Straßenraum für die Durchführung von Versammlungen in Anspruch genommen werden können, sind zunächst nur solche, die der Öffentlichkeit allgemein geöffnet und zugänglich sind. Ausgeschlossen sind demgegenüber zum einen Orte, zu denen der Zugang individuell kontrolliert und nur für einzelne, begrenzte Zwecke gestattet wird. Zum anderen beantwortet sich die Frage, ob ein solcher außerhalb öffentlicher Straßen, Wege und Plätze liegender Ort als ein öffentlicher Kommunikationsraum zu beurteilen ist, nach dem Leitbild des öffentlichen Forums. Dieses ist dadurch charakterisiert, dass auf ihm eine Vielzahl von verschiedenen Tätigkeiten und Anliegen verfolgt werden kann und hierdurch ein vielseitiges und offenes Kommunikationsgeflecht entsteht. Die von der Beschwerdeführerin beabsichtigten Zusammenkünfte fallen in den Schutzbereich der Versammlungsfreiheit, da sie auch Bereiche des Frankfurter Flughafens betreffen, die als Orte allgemeinen kommunikativen Verkehrs ausgestaltet sind.</p>
<p>b) Die angegriffenen Entscheidungen greifen in die Versammlungsfreiheit ein. Grundsätzlich finden als Rechtsgrundlagen für Eingriffe durch die Versammlungsbehörden und die Vollzugspolizei auch im Frankfurter Flughafen die Vorschriften des Versammlungsgesetzes Anwendung. Daneben können Eingriffe durch die Flughafenbetreiberin aber auch auf das privatrechtliche Hausrecht gemäß § 903 Satz 1, § 1004 BGB als ein die Versammlungsfreiheit beschränkendes Gesetz im Sinne des Art. 8 Abs. 2 GG gestützt werden. Versammlungen an Orten allgemeinen kommunikativen Verkehrs sind Versammlungen unter freiem Himmel im Sinne des Art. 8 Abs. 2 GG. Dies gilt unabhängig davon, ob die der Allgemeinheit geöffneten Orte als solche in der freien Natur oder in geschlossenen Gebäuden liegen. Maßgeblich ist, dass Versammlungen an solchen Orten ihrerseits in einem öffentlichen Raum, das heißt inmitten eines allgemeinen Publikumsverkehrs stattfinden und von diesem nicht räumlich getrennt sind.</p>
<p>c) Der Eingriff ist nicht gerechtfertigt, weil das von den Zivilgerichten bestätigte Verbot unverhältnismäßig ist. Grundsätzlich können die zivilrechtlichen Befugnisse nicht so ausgelegt werden, dass sie über die den Versammlungsbehörden verfassungsrechtlich gesetzten Grenzen hinausreichen. Danach kommt die Untersagung einer Versammlung nur dann in Betracht, wenn eine unmittelbare, aus erkennbaren Umständen herleitbare Gefahr für mit der Versammlungsfreiheit gleichwertige, elementare Rechtsgüter vorliegt. Dies hindert indes nicht, dass dem besonderen Gefahrenpotential von Versammlungen in einem Flughafen in spezifischer Weise begegnet und die Rechte anderer Grundrechtsträger berücksichtigt werden können. Hierbei rechtfertigt die besondere Störanfälligkeit eines Flughafens in seiner primären Funktion als Stätte zur Abwicklung des Luftverkehrs auch Einschränkungen, die nach Maßgabe der Verhältnismäßigkeit im öffentlichen Straßenraum nicht hingenommen werden müssen. Auch kann die Flughafenbetreiberin nach Maßgabe der verfassungsrechtlichen Anforderungen für die Wahrnehmung des Versammlungsrechts im Flughafen transparente Regeln schaffen, die an die räumlichen Gegebenheiten und insbesondere an die spezifischen Funktionsbedingungen wie Gefahrenlagen angepasst sind. Solche Regeln lassen die hoheitlichen Befugnisse der Versammlungsbehörden und der Einsatzkräfte der Vollzugspolizei vor Ort unberührt.</p>
<p>Das vorliegende Verbot untersagt der Beschwerdeführerin jedoch ohne konkrete Gefahrenprognose auf unbegrenzte Zeit die Durchführung jeglicher Versammlungen in allen Bereichen des Flughafens, sofern diese nicht vorher nach Maßgabe einer grundsätzlich freien Entscheidung von der Fraport AG erlaubt werden. Dies ist mit der Versammlungsfreiheit nicht vereinbar.</p>
<p>3. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführerin auch in ihrer Meinungsfreiheit.</p>
<p>a) Auch die Meinungsäußerungsfreiheit ist dem Bürger allerdings nur dort gewährleistet, wo er tatsächlich Zugang findet. Anders als im Fall des Art. 8 Abs. 1 GG ist dabei die Meinungskundgabe aber schon ihrem Schutzbereich nach weiter und nicht auf öffentliche, der Kommunikation dienende Foren begrenzt. Denn im Gegensatz zur kollektiv ausgeübten Versammlungsfreiheit impliziert die Ausübung der Meinungsfreiheit als Recht des Einzelnen in der Regel keinen besonderen Raumbedarf und eröffnet auch nicht einen eigenen Verkehr, der typischerweise mit Belästigungen verbunden ist. Als Individualrecht steht sie dem Bürger vom Grundsatz her überall dort zu, wo er sich jeweils befindet.</p>
<p>b) Das von den Zivilgerichten bestätigte Verbot, das der Beschwerdeführerin untersagt, ohne die vorab einzuholende Erlaubnis der Fraport AG im Flughafen Flugblätter zu verteilen, ist unverhältnismäßig. Als legitimer Zweck zur Einschränkung der Meinungsfreiheit kann nicht der Wunsch herangezogen werden, eine „Wohlfühlatmosphäre“ in einer reinen Welt des Konsums zu schaffen, die von politischen Diskussionen und gesellschaftlichen Auseinandersetzungen frei bleibt. Ausgeschlossen sind gleichfalls Verbote, die dem Zweck dienen, bestimmte Meinungsäußerungen allein deshalb zu unterbinden, weil sie von der Flughafenbetreiberin nicht geteilt, inhaltlich missbilligt oder wegen kritischer Aussagen gegenüber dem betreffenden Unternehmen als geschäftsschädigend beurteilt werden. Demgegenüber kann die Nutzung der Flughafenflächen für die Verbreitung von Meinungen nicht anders als im öffentlichen Straßenraum auch nach Maßgabe funktionaler Gesichtspunkte zu Zwecken des Rechtsgüterschutzes begrenzt und geordnet werden. Dabei müssen die Einschränkungen allerdings dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechen. Dies schließt es jedenfalls aus, das Verteilen von Flugblättern im Flughafen allgemein und damit auch für die als öffentliche Foren ausgestalteten Bereiche zu verbieten oder generell von einer Erlaubnis abhängig zu machen. Demgegenüber sind Beschränkungen, die sich auf bestimmte Orte, Arten oder Zeitpunkte der Meinungskundgabe im Flughafen beziehen, zur Verhinderung von Störungen nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Diesen Anforderungen genügen die angegriffenen Entscheidungen jedoch nicht.</p>
<p>Abweichende Meinung des Richters Schluckebier:</p>
<p>1. Die Annahme einer unmittelbaren Grundrechtsbindung der Fraport AG ist im Ergebnis richtig, die gegebene Begründung jedoch nicht hinreichend differenziert. Die unmittelbare Grundrechtsbindung der Fraport AG als einer sogenannten gemischtwirtschaftlichen Aktiengesellschaft aufgrund einer Beherrschung durch verschiedene Träger staatlicher Gewalt, die je für sich - neben privaten Anteilseignern - nur Minderheitsgesellschafter sind, lässt sich nur dann begründen, wenn die öffentlichen Anteilseigentümer ihre addierten Anteile am Grundkapital einer rechtlich verbindlichen Koordination ihrer Einflusspotentiale unterworfen haben oder sonst ein Interessengleichlauf sichergestellt ist. Diese Voraussetzung für die Annahme einer Beherrschung wird hier mit dem Konsortialvertrag zwischen der Bundesrepublik, dem Land und einer Beteiligungsgesellschaft der Stadt erfüllt sein. Der Senat sieht indessen vom Erfordernis einer Koordinierung der Einflusspotentiale ab, die im Gesellschaftsrecht für die Annahme einer Beherrschung anerkannt ist, obwohl die „öffentlichen Anteilseigentümer&#8221; - je nach politischer Mehrheit - hinsichtlich des Flughafens divergierende, möglicherweise sogar gegenläufige Interessen verfolgen können. Weiter erzeugt die Senatsmehrheit mit ihrer Annahme, gesellschaftsrechtliche Einwirkungsbefugnisse allein seien auch bei einer summierten Anteilsmehrheit von mehr als 50% nicht geeignet, die Grundrechtsbindung solcher Gesellschaften zu ersetzen, einen Widerspruch: Bestünden tatsächlich Einwirkungsdefizite, dürfte gerade deshalb die Aktiengesellschaft selbst nicht der vollziehenden Gewalt (Art. 1 Abs. 3 GG) zugeordnet werden. Zudem ist die vollziehende Gewalt als ausgeübte Staatsgewalt an die Legitimation durch das Volk gekoppelt (Art. 20 Abs. 2 GG), was bei unzureichenden Einwirkungsmöglichkeiten der staatlichen Träger nicht genügend gewährleistet wäre.</p>
<p>2. Die Senatsmehrheit erweitert den Schutzbereich der Versammlungsfreiheit und damit das Zutrittsrecht für Versammlungen auf sogenannte „öffentliche (gemeint: öffentlich zugängliche) Foren“. Diese grenzt sie von Stätten ab, die der Allgemeinheit den äußeren Umständen nach nur zu ganz bestimmten Zwecken zur Verfügung stehen oder ganz überwiegend nur einer bestimmten Funktion dienen. Schon aufgrund dieser Definition wären die Abfertigungshallen eines Großflughafens vom Schutzbereich auszunehmen gewesen, weil sie ganz überwiegend nur einer bestimmten Funktion dienen, nämlich der Abfertigung von Flugreisenden. Soweit sie zugleich Einkaufsmöglichkeiten zur Deckung von Reisebedarf bieten, bleibt die „Funktion Flughafen“ gleichwohl absolut dominant. Der Senat führt für die Ausweitung des Schutzbereichs im Kern nur die Erwägung an, es werde „heute die Kommunikationsfunktion der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze“ zunehmend durch öffentliche Foren im Sinne der Definition der Senatsmehrheit „ergänzt“. Derzeit rechtfertigen die tatsächlichen Gegebenheiten indessen diese Wertung nicht. Seit langem sind großen Bahnhöfen oder Flughäfen Ladenpassagen und Gastronomiebetriebe eingegliedert, ohne dass sie bislang als eine beachtliche „Konkurrenz&#8221; zum öffentlichen Straßenraum als Versammlungsort angesehen worden wären oder gar zu einer Entwertung des öffentlichen Straßenraums als Versammlungsort geführt hätten. Gegenwärtig besteht daher kein Anlass zu befürchten, die Kommunikationsfunktion der herkömmlich im Allgemeingebrauch befindlichen öffentlichen Straßenräume werde durch die Schaffung „öffentlicher Foren“ im Sinne der Urteilsgründe ausgehöhlt oder gar systematisch zurückgeführt. Die Urteilsgründe befördern zudem ein Verständnis, das die Einbeziehung auch ausschließlich privat getragener Foren in den von der Senatsmehrheit ausgedehnten Schutzbereich der Versammlungsfreiheit nahe legt. Damit würde die Kollisionslage zwischen Eigentums- und Versammlungsgrundrecht von vornherein auf der Schutzbereichsebene zugunsten des Art. 8 GG vorentschieden.</p>
<p>3. Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu Art. 8 GG erkennt der Senat zwar die besondere Sensibilität des von ihm eröffneten Versammlungsraums. Die von ihm hieraus gezogenen Schlüsse gehen jedoch nicht weit genug. Eine bloß geringfügige Beeinträchtigung kann in den Abfertigungshallen eines Großflughafens schnell in eine erhebliche, weitgreifende Betriebsstörung umschlagen, die dann zumal beim Erforderlichwerden der Schließung bestimmter Bereiche wegen der dichten Vernetzung des Luftverkehrs auf viele andere Flughäfen und deren Passagiere überwirken kann. Flugreisende, die von ihrer Freizügigkeit und allgemeinen Handlungsfreiheit Gebrauch machen wollen, können durch Störungen der Funktionsabläufe und etwaige Schließungen nach Zahl und Intensität weit empfindlicher getroffen werden, als das bei Versammlungen auf öffentlichen Straßen und Plätzen regelmäßig der Fall ist. Gerade wegen dieser Besonderheiten bedarf der Großflughafen besonderen Schutzes. Der Senat hätte Anlass gehabt, konkretere Hinweise zu ortsspezifischen Einschränkungsmöglichkeiten bei der Durchführung von Versammlungen (etwa zahlenmäßige Begrenzungen auf Kleingruppen und den Ausschluss von Umzügen in den Flughafengebäuden) zu geben. Auch wäre die Befugnis des Gesetzgebers zu verdeutlichen gewesen, für solche fragilen „Foren“ im Versammlungsrecht restriktivere Regeln einführen zu können.</p>
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		<item>
		<title>Bundesgerichtshof: Keine stunden- oder tagelange Verlesung von Anklageschriften</title>
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		<pubDate>Tue, 22 Feb 2011 21:27:44 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs hat die Anforderungen an die nach der Strafprozessordnung zu Beginn der Hauptverhandlung erforderliche Verlesung des Anklagesatzes für Strafverfahren präzisiert, die eine Vielzahl von gleichartig begangenen Straftaten zum Gegenstand haben.
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Ausgangsverfahren waren dem Hauptangeklagten Serien von Betrugstaten - insgesamt mehr als 1.400 Taten - [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs hat die Anforderungen an die nach der Strafprozessordnung zu Beginn der Hauptverhandlung erforderliche Verlesung des Anklagesatzes für Strafverfahren präzisiert, die eine Vielzahl von gleichartig begangenen Straftaten zum Gegenstand haben.</p>
<p>In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Ausgangsverfahren waren dem Hauptangeklagten Serien von Betrugstaten - insgesamt mehr als 1.400 Taten - vorgeworfen worden. Er hatte in einem Zeitraum von knapp fünf Jahren aus von ihm gegründeten Gesellschaften heraus die Geschädigten – zumeist Handwerker und Gewerbetreibende – mit Hilfe seiner mitangeklagten Mittäter, die als Vermittler agierten, durch täuschende Angaben zum Abschluss von Verträgen über völlig nutzlose Werbeanzeigen veranlasst. Den Tatopfern waren dadurch Schäden in unterschiedlicher Höhe entstanden. Der Gesamtschaden belief sich auf mehr als 1,8 Millionen Euro.</p>
<p>In der Anklageschrift hatte die Staatsanwaltschaft im so genannten Anklagesatz die sämtliche Einzeltaten prägende gleichartige Begehungsweise geschildert sowie den Tatzeitraum, die Zahl der dem Hauptangeklagten und den Mitangeklagten jeweils vorgeworfenen Einzeltaten und den Gesamtschaden angegeben. Die individuellen Merkmale der Einzeltaten (Name, Anschrift und Telefonnummer des Geschädigten, Tag des Anrufs und der Bestellung, Name des anrufenden Mittäters, Höhe des Einzelschadens) waren in mehreren Listen mit fortlaufenden Nummern zusammengestellt, die der Anklageschrift als Anlagen beigefügt und im Anklagesatz in Bezug genommen waren. Für die Mitangeklagten waren die Einzeltaten, an denen sie jeweils beteiligt waren, in weiteren Listen zusammengestellt. Diese Listen bestanden ausschließlich aus Zahlen. Insgesamt hatten die – eng beschriebenen - Listen einen Umfang von mehr als 100 Seiten.</p>
<p>Mit ihren Rechtsmitteln hatten zwei der Angeklagten es als einen Verstoß gegen die Strafprozessordnung beanstandet, dass der Staatsanwalt bei der Verlesung des Anklagesatzes in der Hauptverhandlung die Listen nicht mit verlesen hatte. Im Revisionsverfahren war deshalb zu klären, welche Anforderungen in Strafverfahren wegen einer Vielzahl gleichartig begangener Taten an die Verlesung des Anklagesatzes zu stellen sind. In der Strafrechtspraxis gewinnt diese Frage zunehmend an Bedeutung.</p>
<p>Der Große Senat für Strafsachen hat nunmehr entschieden, dass es in solchen Strafverfahren genügt, wenn ein inhaltlich auf den wesentlichen Kern reduzierter Teil des Anklagesatzes verlesen wird; Listen wie die im Ausgangsverfahren brauchen nach der Strafprozessordnung nicht vorgelesen zu werden. Er hat dieses Ergebnis aus einer Auslegung des Begriffs &#8220;Verlesen&#8221; abgeleitet und unter anderem hervorgehoben, dass das Gesetz nicht will, dass stunden- oder tagelang Tatdetails und Daten verlesen werden, die sich in ihrer Massierung durch Zuhören weder den Verfahrensbeteiligten noch anwesenden Zuhörern einprägen; eine solche Verlesung, der kein Zuhörer über längere Zeit folgen könnte, nähme in erheblichem Umfang Ressourcen in Anspruch, ohne irgendeinen Ertrag für das weitere Verfahren zu bringen. Durch den Verzicht auf die Verlesung der Einzeltatdetails werden Rechte der Verfahrensbeteiligten nicht berührt und die Verteidigung des Angeklagten nicht erschwert.</p>
<p>Wie der Große Senat für Strafsachen betont hat, bleibt die Pflicht des Gerichts, den Sachverhalt in der Hauptverhandlung in allen Einzelheiten aufzuklären, von der Entscheidung unberührt.</p>
<p>Beschluss vom 12. Januar 2011 – GSSt 1/10<br />
Landgericht Mannheim vom 12. Dezember 2008 – 22 KLs 628 Js 34798/02</p>
<p>Karlsruhe, den 22. Februar 2011<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesverfassungsgericht: Kürzung der Erwerbsminderungsrenten auch bei Rentenbeginn vor dem 60. Lebensjahr verfassungsgemäß</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2011/02/19/bundesverfassungsgericht-kurzung-der-erwerbsminderungsrenten-auch-bei-rentenbeginn-vor-dem-60-lebensjahr-verfassungsgemas/</link>
		<comments>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2011/02/19/bundesverfassungsgericht-kurzung-der-erwerbsminderungsrenten-auch-bei-rentenbeginn-vor-dem-60-lebensjahr-verfassungsgemas/#comments</comments>
		<pubDate>Sat, 19 Feb 2011 15:38:58 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Versicherungsrecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.fachanwaltsliste.de/blog/?p=1099</guid>
		<description><![CDATA[Pressemitteilung Nr. 17/2011 vom 18. Februar 2011
Beschluss vom 11. Januar 2011
1 BvR 3588/08, 1 BvR 555/09
Der Monatsbetrag einer Rente wird nach einer Rentenformel berechnet, die in einem ihrer Rechenschritte die Multiplikation aller in einem Versichertenleben erworbenen Entgeltpunkte mit dem sog. Zugangsfaktor vorsieht.
Bis zum 31. Dezember 2000 betrug der Zugangsfaktor bei Erwerbsminderungsrenten 1,0. Durch das Gesetz [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung Nr. 17/2011 vom 18. Februar 2011<br />
Beschluss vom 11. Januar 2011<br />
1 BvR 3588/08, 1 BvR 555/09</p>
<p>Der Monatsbetrag einer Rente wird nach einer Rentenformel berechnet, die in einem ihrer Rechenschritte die Multiplikation aller in einem Versichertenleben erworbenen Entgeltpunkte mit dem sog. Zugangsfaktor vorsieht.</p>
<p>Bis zum 31. Dezember 2000 betrug der Zugangsfaktor bei Erwerbsminderungsrenten 1,0. Durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 wurde der Zugangsfaktor gekürzt. Gemäß der ab dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung des § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI wird der Zugangsfaktor von 1,0 für jeden Monat, in dem die Erwerbsminderungsrente vor Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch genommen wird, um 0,003 verringert. Bei einem Rentenbeginn vor Vollendung des 60. Lebensjahres bleibt für die Bestimmung des Zugangsfaktors allerdings die Vollendung des 60. Lebensjahres maßgebend, d. h. der davor liegende Zeitraum der Renteninanspruchnahme führt nicht zu einer weiteren Kürzung. Die Einschränkung stellt somit sicher, dass auch bei einem Rentenbezug vor Vollendung des 60. Lebensjahres der Rentenmonatsbetrag höchstens um 10,8 % gekürzt wird.</p>
<p>Um die Wirkung dieser Rentenkürzung zu mildern, hat der Gesetzgeber gleichzeitig die Zurechnungszeit für Versicherte ab dem 55. Lebensjahr voll anerkannt, während diese bis zum 31. Dezember 2000 nur zu einem Drittel berücksichtigt wurde. Zurechnungszeit ist die Zeit, die bei einer Erwerbsminderungsrente hinzugerechnet wird, wenn der Versicherte das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Es werden zusätzliche Entgeltpunkte bei der Rentenberechnung berücksichtigt, um eine ausreichende Rente auch im Falle vorzeitiger Invalidität zu gewährleisten. Zudem wurden Übergangsvorschriften geschaffen, die eine schrittweise Einführung der neuen Rechtslage vorsahen, so dass die volle Absenkung des Zugangsfaktors erst für Versicherte mit Rentenbeginn ab dem 1. Dezember 2003 eintrat.</p>
<p>Den Beschwerdeführern wurde wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung eine Rente bewilligt. Da der Beschwerdeführer im Verfahren 1 BvR 3588/08 bei Rentenbeginn im Jahre 2005 erst 51 Jahre alt war, wurde der Zugangsfaktor nach der Neuregelung entsprechend gekürzt, so dass sich – unter Berücksichtigung der geänderten Zurechnungszeit – seine Rente um ca. 3,18 % minderte. Dies entspricht einer monatlichen Kürzung um etwa 15 Euro. Im Fall der Beschwerdeführerin im Verfahren 1 BvR 555/09, die zum Zeitpunkt des Rentenbeginns im Juli 2002 57 Jahre alt war, betrug die Kürzung der Rente aufgrund der Neuregelung im Ergebnis ca. 3,88 %, mithin etwa 16 Euro monatlich. Wegen des Rentenbeginns vor dem 1. Januar 2004 wurde auf ihre Rente die Übergangsregelung angewandt. Die gegen die Rentenkürzung erhobenen Klagen der Beschwerdeführer blieben letztlich vor dem Bundessozialgericht jeweils ohne Erfolg. Mit ihren Verfassungsbeschwerden rügen sie eine Verletzung ihres Grundrechts auf Eigentum aus Art. 14 Abs. 1 GG, des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) sowie des Benachteiligungsverbotes aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG.</p>
<p>Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen. Die Beschwerdeführer werden durch die angegriffenen Behörden- und Gerichtsentscheidungen sowie durch die Neuregelung des Zugangsfaktors in § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI nicht in ihren Grundrechten verletzt.</p>
<p>Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:</p>
<p>1. Die Einführung eines gekürzten Zugangsfaktors bei Beginn der Erwerbsminderungsrente vor Vollendung des 63. Lebensjahres durch § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI betrifft den Schutzbereich des Grundrechts auf Eigentum. Die Vorschrift bestimmt Inhalt und Schranken des Eigentums und greift hierbei zugleich in bestehende Rentenanwartschaften ein.</p>
<p>Die Regelung ist jedoch verfassungsgemäß, weil sie einem Gemeinwohlzweck dient und verhältnismäßig ist. Die Neuregelung des Zugangsfaktors dient dem legitimen Ziel, die Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung zu sichern und damit die Funktionsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung im Interesse aller zu erhalten, zu verbessern und den veränderten wirtschaftlichen Bedingungen anzupassen. Nach Einführung der Abschläge bei vorzeitigem Bezug einer Altersrente durch das Rentenreformgesetz im Jahre 1992 ging der Gesetzgeber davon aus, dass Versicherte anstelle einer gekürzten Altersrente bevorzugt eine Erwerbsminderungsrente beantragen würden. Mit der Absenkung des Zugangsfaktors bei Erwerbsminderungsrenten sollte ein solches Ausweichen auf die Erwerbsminderungsrente verhindert und auf die Inanspruchnahme der Rente vor Eintritt des Regelalters für die Altersrente und damit auf eine Verlängerung der Rentenbezugszeit reagiert werden.</p>
<p>Die Kürzung des Zugangsfaktors war geeignet sowie erforderlich, um dieses angestrebte Ziel zu erreichen, und belastet die Beschwerdeführer nicht übermäßig. Zwar hatten sie bei Inkrafttreten der Neuregelung noch nicht das 60. Lebensjahr vollendet und damit eine Voraussetzung für den Bezug einer vorzeitigen Altersrente nicht erfüllt, so dass bei ihnen eine Ausweichreaktion von vorneherein ausscheidet. Aber auch den Versicherten, die vor Vollendung des 60. Lebensjahres eine Erwerbsminderungsrente beantragen, ist eine Kürzung des Zugangsfaktors zumutbar, weil sie von der vom Gesetzgeber gleichzeitig eingeführten erhöhten Zugangszeit und vom früheren Rentenbezug profitieren. Dadurch wird die Kürzung der Erwerbsminderungsrente für diese Versichertengruppe im Ergebnis erheblich gemildert mit der Folge, dass die Bezieher einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit mit erheblich geringeren Abschlägen belastet werden als Versicherte, die vorzeitig eine Altersrente in Anspruch nehmen.</p>
<p>Des Weiteren ist auch dem Grundsatz des Vertrauensschutzes durch die vom Gesetzgeber geschaffenen Übergangsregelungen hinreichend Rechnung getragen worden.</p>
<p>2. Da sich die Inhalts- und Schrankenbestimmung in § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI als sachgerecht erweist, liegt auch kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vor. Der Umstand, dass der Zugang zur Erwerbsminderungsrente – anders als die vorzeitige Inanspruchnahme von Altersrente – eine schicksalhafte Entwicklung des Gesundheitszustandes voraussetzt, ist dadurch hinreichend berücksichtigt, dass die Abschläge bei Erwerbsminderungsrenten bei weitem nicht die bei Altersrenten mögliche Höhe erreichen und zudem noch durch die erhöhten Zurechnungszeiten teilweise kompensiert werden.</p>
<p>3. Die Rüge der Beschwerdeführer, sie würden gegenüber nichtbehinderten Altersrentnern hinsichtlich der Abschläge beim Zugangsfaktor rechtlich gleich behandelt, vermag schließlich auch keinen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG zu begründen. Zum einen ist der rentenrechtliche Behindertenbegriff nicht identisch mit dem allgemeinen auf die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben abstellenden Behindertenbegriff, an dem sich Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG orientiert. Denn der Anspruch auf Erwerbsminderungsrente stellt allein auf die Fähigkeiten des Versicherten auf dem Arbeitsmarkt ab und lässt auch eine vorübergehende Krankheit ausreichen. Zum anderen ist die Vorschrift des § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI, soweit sie Behinderte im Sinne des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG trifft, wegen der oben dargestellten Berücksichtigung der gesundheitsbedingten Unfähigkeit, zu arbeiten, im Vergleich zu sonstigen Erwerbslosigkeiten noch gerechtfertigt.</p>
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		<title>Bundesverfassungsgericht: Zum Erfordernis der Wahrung von Arbeitnehmerrechten beim gesetzlich vollzogenen Arbeitgeberwechsel im Rahmen einer Privatisierung</title>
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		<pubDate>Thu, 17 Feb 2011 21:37:36 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Gesellschaftsrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Verwaltungsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Pressemitteilung Nr. 15/2011 vom 16. Februar 2011
Beschluss vom 25. Januar 2011
1 BvR 1741/09
Im Jahr 2005 kam das Land Hessen vor dem Hintergrund wirtschaftlicher Probleme der Universitätskliniken zu dem Entschluss, die Universitätskliniken Gießen und Marburg zusammenzufassen und sodann zu privatisieren. Das hierzu erlassene und am 1. Juli 2005 in Kraft getretene Gesetz über die Errichtung des [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung Nr. 15/2011 vom 16. Februar 2011<br />
Beschluss vom 25. Januar 2011<br />
1 BvR 1741/09</p>
<p>Im Jahr 2005 kam das Land Hessen vor dem Hintergrund wirtschaftlicher Probleme der Universitätskliniken zu dem Entschluss, die Universitätskliniken Gießen und Marburg zusammenzufassen und sodann zu privatisieren. Das hierzu erlassene und am 1. Juli 2005 in Kraft getretene Gesetz über die Errichtung des Universitätsklinikums Gießen und Marburg (UKG) regelt, dass alle Rechte, Pflichten und Zuständigkeiten der bislang selbständigen Universitätskliniken im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf das „Universitätsklinikum Gießen und Marburg“ als neu errichtete Anstalt des öffentlichen Rechts übergehen. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 und 3 UKG wurden die Arbeitsverhältnisse der in der Krankenversorgung und Verwaltung der beiden Kliniken tätigen nichtwissenschaftlichen Beschäftigten, die bis dahin im Dienst des Landes Hessen standen, auf das Universitätsklinikum Gießen und Marburg übergeleitet. Eine der Vorschrift des § 613a Abs. 6 BGB entsprechende Regelung, die bei einem rechtsgeschäftlichen Betriebsübergang den betroffenen Arbeitnehmern ein Widerspruchsrecht gegen den Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse auf den neuen Betriebsinhaber einräumt, wurde nicht aufgenommen.</p>
<p>Das Gesetz enthält ferner die Ermächtigung, die neue Anstalt im Wege der Rechtsverordnung zu privatisieren. Die Privatisierung erfolgte 2006. Das Universitätsklinikum Gießen und Marburg wurde in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung umgewandelt. Das Land verkaufte 95 % der Geschäftsanteile der neu geschaffenen Universitätsklinikum Gießen und Marburg GmbH an einen privaten Krankenhausbetreiber, der sich verpflichtete, bis Ende 2010 keine betriebsbedingten Kündigungen auszusprechen.</p>
<p>Die Beschwerdeführerin war als Krankenschwester und damit als nicht wissenschaftlich tätige Arbeitnehmerin des Klinikums Marburg beim Land beschäftigt. Sie widersprach dem Übergang des Arbeitsverhältnisses auf das Universitätsklinikum Gießen und Marburg und später auf die GmbH. Ihre Klage gegen das Land Hessen auf Feststellung, dass ihr Arbeitsverhältnis mit dem Land fortbesteht, hatte zwar vor dem Arbeitsgericht, nicht aber vor dem Landesarbeitsgericht und dem Bundesarbeitsgericht Erfolg. Der Beschwerdeführerin stehe unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Widerspruchsrecht zu. Sowohl die Überleitung der Arbeitsverhältnisse als auch die Nichteinräumung eines Widerspruchsrechts sei durch vernünftige Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt.</p>
<p>Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen eine Verletzung ihres Grundrechts auf freie Wahl bzw. Beibehaltung des Arbeitsplatzes. Zudem sei sie in ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt, weil das Bundesarbeitsgericht vorab dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage hätte vorlegen müssen, ob sich aus dem Gemeinschaftsrecht (Richtlinie 2001/23/EG) ein Widerspruchsrecht der Arbeitnehmer ergebe.</p>
<p>Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, dass die durch § 3 Abs. 1 Satz 1 und 3 UKG angeordnete und von den Fachgerichten bestätigte Überleitung des Arbeitsverhältnisses vom Land auf das Universitätsklinikum Gießen und Marburg mit dem durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Grundrecht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes unvereinbar ist. Der Landesgesetzgeber ist verpflichtet, bis spätestens zum 31. Dezember 2011 eine Neuregelung zu treffen. Die angegriffenen Urteile sind aufgehoben und die Sache an das Landesarbeitsgericht mit der Maßgabe zurückverwiesen worden, das Verfahren bis zu einer Neuregelung auszusetzen.</p>
<p>Der Entscheidung liegen im Wesentlichen die folgenden Erwägungen zugrunde:</p>
<p>1. Der Landesgesetzgeber greift in die durch Art. 12 Abs. 1 GG garantierte freie Wahl des Arbeitsplatzes ein, indem aufgrund der Regelung in § 3 Abs. 1 Satz 1 und 3 UKG das Universitätsklinikum als rechtsfähige Anstalt zum Arbeitgeber der Beschwerdeführerin wird. Dadurch wird ihr ein neuer, von ihr nicht frei gewählter Arbeitgeber aufgedrängt. Zugleich wird den betroffenen Arbeitnehmern unmittelbar der von ihnen gewählte Arbeitgeber entzogen. Besonderes Gewicht erhält der Eingriff zudem dadurch, dass aufgrund der geplanten Privatisierung mit der Versetzung der Arbeitnehmer an das Klinikum ein Prozess in Gang gesetzt wird, der sie nicht nur aus dem Landesdienst, sondern letztlich auch aus dem öffentlichen Dienst entfernt. Eine verfassungskonforme Auslegung des § 3 Abs. 1 Satz 1 und 3 UKG durch Einräumung eines Widerspruchsrechts entsprechend § 613a BGB scheidet angesichts der bewussten Entscheidung des Landesgesetzgebers gegen ein Widerspruchsrecht der Arbeitnehmer aus.</p>
<p>Dieser durch § 3 Abs. 1 Satz 1 und 3 UKG bewirkte Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. Das angegriffene Gesetz dient der Durchführung der Privatisierung der Universitätskliniken, die als solche eine legitime Wahrnehmung der Organisationsgewalt des Landes ist. Die Nichteinräumung eines Widerspruchsrechts hatte aus der Sicht des Landesgesetzgebers das Ziel, die Privatisierung zu erleichtern, und kann insofern noch als geeignet und erforderlich angesehen werden. Der Umstand, dass der Landesgesetzgeber zur Erleichterung seiner Privatisierungsentscheidung als Arbeitgeber die Privatautonomie seiner Arbeitnehmer beschneidet, macht die Regelung jedoch unverhältnismäßig.</p>
<p>Denn die in § 3 Abs. 1 Satz 1 und 3 UKG ausgestaltete Überleitung der Arbeitsverhältnisse bewirkt eine Loslösung des Landes von eingegangenen arbeitsvertraglichen Bindungen, ohne dass bei einem entgegenstehenden Willen des Arbeitnehmers die Einhaltung kündigungsrechtlicher Vorschriften sichergestellt werden muss. Dadurch wird dem Arbeitnehmer ein erhebliches Maß an Bestandsschutz entzogen. Die Ausübung eines Widerspruchsrechts ließe das Arbeitsverhältnis mit dem bisherigen Arbeitgeber fortbestehen. Wenn in dessen Betrieb der Beschäftigungsbedarf wegfiele, käme zwar eine betriebsbedingte Kündigung in Betracht, die aber den Anforderungen des Kündigungsschutzgesetzes standhalten muss. Ob es dem Arbeitnehmer gelingt, seine Beschäftigung beim bisherigen Arbeitgeber auf Dauer beizubehalten, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Die Abwägung der damit verbundenen Risiken muss aber der privatautonomen Entscheidung des Arbeitnehmers vorbehalten bleiben. Die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Privatautonomie des Arbeitnehmers erlaubt Gesetzgeber und Gerichten nicht, kraft vermeintlich besserer Einsicht die Entscheidung, welcher von mehreren zur Auswahl stehenden Arbeitgebern mehr Vorteile bietet, an Stelle des Arbeitnehmers zu treffen.</p>
<p>Jedenfalls dann, wenn der Wechsel des Arbeitgebers unmittelbar kraft Gesetzes aus der Beschäftigung bei einem öffentlichen Arbeitgeber zu einem privaten Arbeitgeber führt oder wenn es sich - wie hier - um einen Zwischenschritt zu einer beabsichtigten Privatisierung handelt, muss der Gesetzgeber das Grundrecht des Arbeitnehmers auf freie Wahl des Arbeitsplatzes schützen. Denn das Land tritt in einem Privatisierungsprozess in einer Doppelrolle auf, nämlich sowohl als (bisheriger) Arbeitgeber wie als Gesetzgeber, der sich selbst unmittelbar durch Gesetz aus der Arbeitgeberstellung löst und sich damit seinen arbeitsvertraglichen Pflichten entzieht. Damit ist zwar nicht gerade die Vorschrift des § 613a Abs. 6 BGB verfassungsrechtlich geboten. Soweit die in § 3 Abs. 1 Satz 1 und 3 UKG geregelte Überleitung des Arbeitsverhältnisses aber überhaupt keine Möglichkeit bietet, den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zum Land geltend machen zu können, stellt dies eine unverhältnismäßige Beschränkung des durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Interesses der betroffenen Arbeitnehmer an der Beibehaltung des gewählten Vertragspartners dar, die durch die mit der Privatisierung verfolgten Ziele nicht gerechtfertigt ist.</p>
<p>2. Dagegen ist die Beschwerdeführerin nicht in ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt. Aus verfassungsrechtlicher Sicht bestehen keine Bedenken dagegen, dass das Bundesarbeitsgericht von einem Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV abgesehen hat. Insbesondere konnte es vertretbar davon ausgehen, dass es für ein Widerspruchsrecht der Arbeitnehmer bei einem Betriebsübergang an einer europarechtlichen Grundlage fehlt. Weder die Betriebsübergangsrichtlinie 2001/23/EG selbst enthält eine Vorschrift zum Widerspruchsrecht noch hat der Gerichtshof aus der Richtlinie ein Widerspruchsrecht der Arbeitnehmer abgeleitet. Vielmehr hat er in den Urteilen, in denen er sich mit Fragen zum Widerspruchsrecht auseinandergesetzt hat, betont, dass die in der Richtlinie 2001/23/EG angeordnete Rechtsfolge des Betriebsübergangs, das heißt der Über- gang des Arbeitsverhältnisses auf den Betriebserwerber, zwingend ist. Den Grundrechten der Arbeitnehmer ist aus Sicht des Gerichtshofs nur geschuldet, dass sie sich gegen die durch den Betriebsübergang bewirkte Begründung einer arbeitsvertraglichen Beziehung mit dem Betriebserwerber entscheiden können. Er hat es aber ausdrücklich abgelehnt, den Zweck der Richtlinie auch darin zu sehen, dass die Arbeitnehmer, die ihre Tätigkeit nicht für den Betriebserwerber ausüben wollen, das Arbeitsverhältnis mit dem Veräußerer fortsetzen können.</p>
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		<title>Bundesgerichtshof: Entscheidung über in Mobilfunkverträgen verwendete Allgemeinen Geschäftsbedingungen</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2011/02/17/bundesgerichtshof-entscheidung-uber-in-mobilfunkvertragen-verwendete-allgemeinen-geschaftsbedingungen/</link>
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		<pubDate>Thu, 17 Feb 2011 21:33:38 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Handelsrecht]]></category>

		<category><![CDATA[IT-Recht]]></category>

		<category><![CDATA[Medienrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der unter anderem für Rechtsstreitigkeiten über Telekommunikationsdienstleistungsverträge zuständige III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über folgenden Sachverhalt zu entscheiden:
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände e. V. beanstandete u. a. drei Klauseln der von der Beklagten - einem Telekommunikationsunternehmen - in Verträgen mit Verbrauchern über Mobilfunkleistungen verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Zu den beanstandeten Klauseln gehören die folgenden im Revisionsverfahren [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der unter anderem für Rechtsstreitigkeiten über Telekommunikationsdienstleistungsverträge zuständige III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über folgenden Sachverhalt zu entscheiden:</p>
<p>Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände e. V. beanstandete u. a. drei Klauseln der von der Beklagten - einem Telekommunikationsunternehmen - in Verträgen mit Verbrauchern über Mobilfunkleistungen verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen.</p>
<p>Zu den beanstandeten Klauseln gehören die folgenden im Revisionsverfahren noch streitgegenständlichen drei Klauseln:</p>
<p>7. Nutzung durch Dritte</p>
<p>…<br />
7.2 Der Kunde hat auch die Preise zu zahlen, die durch …. unbefugte Nutzung der überlassenen Leistungen durch Dritte entstanden sind, wenn und soweit er diese Nutzung zu vertreten hat.</p>
<p>7.3 Nach Verlust der &#8230; Karte hat der Kunde nur die Verbindungspreise zu zahlen, die bis zum Eingang der Meldung über den Verlust der Karte bei &#8230; angefallen sind. Das gleiche gilt für Preise über Dienste, zu denen &#8230; den Zugang vermittelt.</p>
<p>7.4</p>
<p>…</p>
<p>11.Verzug</p>
<p>…</p>
<p>11.2 Ist der Kunde mit Zahlungsverpflichtungen in Höhe von mindestens 15,50 € in Verzug, kann &#8230; den Mobilfunkanschluss auf Kosten des Kunden sperren.&#8221;</p>
<p>Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Unterlassung der Verwendung dieser Klauseln verurteilt. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage hinsichtlich des Unterlassungsbegehrens bezüglich der Nr. 7.2 und 7.3 abgewiesen. Die weitergehende Berufung hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision haben der Kläger sein Unterlassungsbegehren bezüglich der Klauseln Nr. 7.2 und 7.3 und die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag hinsichtlich der Klausel Nr. 11.2 weiter verfolgt. Beide Revisionen sind erfolglos geblieben.</p>
<p>Die Revision des Klägers war nach Auffassung des Bundesgerichtshofs unbegründet, weil die Klauseln Nr. 7.2. und 7.3. der von der Beklagten verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Inhaltskontrolle standhalten. Er hat sie als Vergütungsregelungen angesehen und hiervon ausgehend keine unangemessene Benachteiligung der Kunden der Beklagten festgestellt. Bei der Erbringung von Mobilfunkdienstleistungen handelt es sich um ein praktisch vollständig technisiertes, anonymes Massengeschäft. Die Beklagte nimmt von der konkreten Person des die Mobilfunkdienstleistung Abrufenden keine Kenntnis. Sie kann deshalb nicht beurteilen, ob das Abrufen der Mobilfunkdienstleistung mit Billigung des Kunden erfolgt. Sie muss sich darauf verlassen können, dass dieser beim Gebrauch seines Mobiltelefons die erforderlichen Vorkehrungen trifft, damit Unbefugte keinen Zugriff auf Mobilfunkdienstleistungen erhalten. Vom Mobilfunkkunden zu verlangen, nach seinen Möglichkeiten eine unbefugte Nutzung Dritter zu unterbinden, benachteiligt diesen nicht unangemessen. Eine andere Frage ist, wie die Sorgfaltspflichten, die dem Kunden in seiner Risikosphäre obliegen, im Einzelnen beschaffen sind. Den besonderen Gefährdungen, etwa hinsichtlich des Verlusts der SIM-Karte, gegebenenfalls einschließlich des Mobiltelefons, die sich gerade aus dem Umstand ergeben, dass die Mobilfunkdienstleistung an jedem Ort und damit auch außerhalb der geschützten Sphäre der Wohnung des Anschlussinhabers zur Verfügung steht, kann dadurch Rechnung getragen werden, dass die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten des Kunden nicht überspannt werden. Dies stellt jedoch die Wirksamkeit der hier fraglichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter dem Blickwinkel einer unangemessenen Benachteiligung der Kunden des Beklagten nicht in Frage.</p>
<p>Der Klausel Nr. 7.3. hat der Bundesgerichthof nur eine zeitliche Begrenzung der vom Kunden zu zahlenden Entgelte im Fall des Verlustes der SiM-Karte entnommen, was diesen deshalb nicht benachteiligt, sondern seine Zahlungspflichten begrenzt.</p>
<p>Die Revision des Beklagten hat der Bundesgerichtshof zurückgewiesen, weil die Klausel Nr. 11.2 einer Inhaltskontrolle nicht stand hält und sie nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist. Sie benachteiligt die jeweiligen Mobilfunkkunden der Beklagten entgegen Treu und Glauben unangemessen. Die Sperre des Mobilfunkanschlusses stellt der Sache nach die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts dar. Insbesondere von § 320 Abs. 2 BGB weicht die Klausel Nr. 11.2. zum Nachteil des Kunden ab. Ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der noch zu erbringenden Mobilfunkdienstleistungen steht der Beklagten danach nicht zu, wenn nur ein verhältnismäßig geringfügiger Teil der Gegenleistung noch offen steht. Dies kann bei einem Verzug mit einem Betrag von 15,50 Euro, der nach der Klausel die Sperre rechtfertigt, nicht ausgeschlossen werden. Dabei hat der Senat insbesondere in Betrachtung gezogen, dass der Gesetzgeber in § 45k Abs. 2 Satz 1 TKG für die Telefondienstleistungsunternehmen im Festnetzbereich als Voraussetzung für eine Sperre den Betrag von 75 € festgelegt hat. Der Bundesgerichthof hat diese gesetzgeberische Wertung im Rahmen der Kontrolle der Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf Verträge über Mobilfunkdienstleistungen für übertragbar gehalten.</p>
<p>&#8220;§ 45k TKG Sperre</p>
<p>(1) Der Anbieter öffentlich zugänglicher Telefondienste darf an festen Standorten zu erbringende Leistungen an einen Teilnehmer unbeschadet anderer gesetzlicher Vorschriften nur nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 und nach § 45o Satz 3 ganz oder teilweise verweigern (Sperre). § 108 Abs. 1 bleibt unberührt.</p>
<p>(2) Wegen Zahlungsverzugs darf der Anbieter eine Sperre durchführen, wenn der Teilnehmer nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 75 Euro in Verzug ist und der Anbieter die Sperre mindestens zwei Wochen zuvor schriftlich angedroht und dabei auf die Möglichkeit des Teilnehmers, Rechtsschutz vor den Gerichten zu suchen, hingewiesen hat. Bei der Berechnung der Höhe des Betrags nach Satz 1 bleiben diejenigen nicht titulierten Forderungen außer Betracht, die der Teilnehmer form- und fristgerecht und schlüssig begründet beanstandet hat. Dies gilt nicht, wenn der Anbieter den Teilnehmer zuvor zur vorläufigen Zahlung eines Durchschnittsbetrags nach § 45j aufgefordert und der Teilnehmer diesen nicht binnen zwei Wochen gezahlt hat.</p>
<p>……&#8221;</p>
<p>&#8220;§ 307 BGB  Inhaltskontrolle</p>
<p>(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.</p>
<p>(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung</p>
<p>1.</p>
<p>mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder</p>
<p>2.</p>
<p>wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.</p>
<p>(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.&#8221;</p>
<p>&#8220;§ 320 BGB Einrede des nicht erfüllten Vertrags</p>
<p>(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist. Hat die Leistung an mehrere zu erfolgen, so kann dem einzelnen der ihm gebührende Teil bis zur Bewirkung der ganzen Gegenleistung verweigert werden. Die Vorschrift des § 273 Abs. 3 findet keine Anwendung.</p>
<p>(2) Ist von der einen Seite teilweise geleistet worden, so kann die Gegenleistung insoweit nicht verweigert werden, als die Verweigerung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teiles, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.&#8221;</p>
<p>Urteil vom 17. Februar 2011 – III ZR 35/10<br />
LG Köln Urteil vom 17. Juni 2009 – 26 O 150/08<br />
OLG Köln Urteil vom 22. Januar 2010 – 6 U 119/09</p>
<p>Karlsruhe, den 17. Februar 2011<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesverfassungsgericht: Neue Rechtsprechung zur Berechnung des nachehelichen Unterhalts unter Anwendung der sogenannten Dreiteilungsmethode verfassungswidrig</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2011/02/13/bundesverfassungsgericht-neue-rechtsprechung-zur-berechnung-des-nachehelichen-unterhalts-unter-anwendung-der-sogenannten-dreiteilungsmethode-verfassungswidrig/</link>
		<comments>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2011/02/13/bundesverfassungsgericht-neue-rechtsprechung-zur-berechnung-des-nachehelichen-unterhalts-unter-anwendung-der-sogenannten-dreiteilungsmethode-verfassungswidrig/#comments</comments>
		<pubDate>Sun, 13 Feb 2011 15:49:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.fachanwaltsliste.de/blog/?p=1092</guid>
		<description><![CDATA[Mit dem am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts hat der Gesetzgeber das Unterhaltsrecht mit dem Ziel der Stärkung des Kindeswohls, der wirtschaftlichen Entlastung sogenannten Zweitfamilien sowie der Vereinfachung reformiert. Im Geschiedenenunterhaltsrecht gilt seitdem verstärkt der Grundsatz der wirtschaftlichen Eigenverantwortung jedes Ehegatten, dem es gemäß § 1569 BGB n.F. obliegt, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Mit dem am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts hat der Gesetzgeber das Unterhaltsrecht mit dem Ziel der Stärkung des Kindeswohls, der wirtschaftlichen Entlastung sogenannten Zweitfamilien sowie der Vereinfachung reformiert. Im Geschiedenenunterhaltsrecht gilt seitdem verstärkt der Grundsatz der wirtschaftlichen Eigenverantwortung jedes Ehegatten, dem es gemäß § 1569 BGB n.F. obliegt, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, es sei denn, er ist hierzu außerstande. Durch den neu geschaffenen § 1578b BGB ist die Möglichkeit eröffnet worden, den nachehelichen Unterhalt im Einzelfall unter Billigkeitsgesichtspunkten herabzusetzen und/oder zeitlich zu begrenzen. Des Weiteren ist die Rangfolge der Unterhaltsberechtigten für den Fall, dass der Unterhaltspflichtige nicht in der Lage ist, ihnen allen Unterhalt zu leisten (sogenannter Mangelfall), in § 1609 BGB neu festgelegt worden: Während den minderjährigen Kindern der erste Rang zugewiesen ist, sind geschiedene und nachfolgende Ehegatten im Rang grundsätzlich gleichgestellt.</p>
<p>Unverändert ist dagegen neben der Bestimmung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen (§ 1581 BGB) die Regelung des Maßes des nachehelich zu gewährenden Unterhalts geblieben, das sich gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB nach den ehelichen Lebensverhältnissen bestimmt. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs waren für die Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse grundsätzlich die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung maßgeblich. Danach eintretende Veränderungen der Verhältnisse wurden nur ausnahmsweise in die Unterhaltsbedarfsbestimmung einbezogen. Änderungen des Einkommens des geschiedenen Ehegatten waren beispielsweise in die Ermittlung des Unterhaltsmaßes nur dann einzubeziehen, wenn sie zum Zeitpunkt der Scheidung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen waren und diese Erwartung die ehelichen Lebensverhältnisse bereits geprägt hatte oder aber die Änderungen das Surrogat einer zuvor erbrachten Haushaltsführung darstellten.</p>
<p>Nunmehr geht der Bundesgerichtshof aber davon aus, dass die für die Höhe des Unterhaltsbedarfs maßgeblichen Lebensverhältnisse einer geschiedenen Ehe Veränderungen unabhängig davon erfahren können, ob diese in der Ehe angelegt waren. Mit Urteil vom 30. Juli 2008 (BGHZ 177, 356) hat er erstmals eine Unterhaltspflicht gegenüber einem neuen Ehepartner in die Bemessung des Bedarfs des vorangegangenen, geschiedenen Ehegatten einbezogen: Der Unterhaltsbedarf des geschiedenen Ehegatten sei zu ermitteln, indem seine bereinigten Einkünfte ebenso wie diejenigen des Unterhaltspflichtigen und dessen neuen Ehepartners zusammengefasst und durch drei geteilt würden (sogenannte Dreiteilungsmethode). Mittels einer Kontrollrechnung sei sodann sicherzustellen, dass der geschiedene Ehegatte maximal in der Höhe Unterhalt erhalte, die sich ergäbe, wenn der Unterhaltspflichtige nicht erneut geheiratet hätte.</p>
<p>Der Beschwerdeführerin, die 24 Jahre mit dem Kläger des Ausgangsverfahrens verheiratet war, wurde zunächst im Zuge der Scheidung ein nachehelicher Aufstockungsunterhalt von 618 € monatlich zuerkannt. Nach der Wiederheirat des Klägers setzte das Amtsgericht im Ausgangsverfahren in Anwendung der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den monatlich zu zahlenden Unterhalt auf 488 € herab, indem es die Einkünfte der nachfolgenden Ehefrau im Wege der Dreiteilungsmethode in die Bedarfsberechnung einbezog. Das Oberlandesgericht hielt das Urteil hinsichtlich der Unterhaltsbemessung aufrecht. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin insbesondere eine Verletzung ihres Grundrechts auf allgemeine Handlungsfreiheit.</p>
<p>Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung dorthin zurückverwiesen. Die zur Auslegung des § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den „wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen“ unter Anwendung der Berechnungsmethode der sogenannten Dreiteilung löst sich von dem Konzept des Gesetzgebers zur Berechnung des nachehelichen Unterhalts und ersetzt es durch ein eigenes Modell. Mit diesem Systemwechsel überschreitet die neue Rechtsprechung die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung und verletzt die von Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Handlungsfreiheit in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG).</p>
<p>Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:</p>
<p>1. Das Konzept des Gesetzgebers zur Berechnung des nachehelichen Unterhalts differenziert zwischen der Unterhaltsbedürftigkeit des Berechtigten, dessen Unterhaltsbedarf, der Leistungsfähigkeit des Pflichtigen sowie der Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter. Den Ausgangspunkt der Unterhaltsberechnung bildet die Bestimmung des Unterhaltsbedarfs, an dessen Ermittlung sich die Prüfung der Leistungsfähigkeit des Pflichtigen sowie der Verteilung der verfügbaren Geldmittel im Mangelfall anschließt. An dieser Strukturierung hat der Gesetzgeber anlässlich der Unterhaltsreform festgehalten. Dies gilt ebenso für die Ausrichtung des Unterhaltsmaßes an den ehelichen Lebensverhältnissen gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB, mit der der Gesetzgeber auf die individuellen Einkommensverhältnisse der geschiedenen Ehegatten Bezug genommen hat, die er nach wie vor zum Zeitpunkt der Scheidung bestimmt wissen will.</p>
<p>Über dieses beibehaltene Konzept setzt sich die neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hinweg, indem sie einen Systemwechsel vornimmt, bei dem sie die gesetzgeberische Grundentscheidung zur Bestimmung des Unterhaltsbedarfs durch eigene Gerechtigkeitsvorstellungen ersetzt. Die geänderte Auslegung hebt die gesetzliche Differenzierung zwischen Unterhaltsbedarf und Leistungsfähigkeit auf. Sie berücksichtigt die nachehelich entstandenen Unterhaltspflichten gegenüber einem weiteren Ehegatten bereits auf der Ebene des Bedarfs des geschiedenen Ehegatten (§ 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB), obwohl deren Berücksichtigung gesetzlich erst auf der Ebene der nach den gegenwärtigen Verhältnissen des Unterhaltspflichtigen zu beurteilenden Leistungsfähigkeit nach § 1581 BGB vorgesehen ist. Statt die Bestimmung des Unterhaltsbedarfs nach den „ehelichen Lebensverhältnissen“ der aufgelösten Ehe vorzunehmen, ersetzt sie diesen Maßstab durch den der „wandelbaren ehelichen Lebensverhältnisse“ und bestimmt damit und unter Anwendung der Dreiteilungsmethode den Unterhaltsbedarf letztlich nach den tatsächlichen Lebensverhältnissen und finanziellen Ausstattungen wie Belastungen der Geschiedenen zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Unterhalts unter Einbeziehung auch des Einkommens, das der neue Ehegatte des Unterhaltspflichtigen erzielt oder das ihm fiktiv zugerechnet wird. Dieser neue Maßstab spiegelt die ehelichen Lebensverhältnisse nicht mehr wider und löst sich in Gänze von der gesetzlichen Vorgabe.</p>
<p>Zudem bezieht die neue Rechtsprechung den Unterhaltsbedarf des nachfolgenden Ehegatten nur so lange in die Bestimmung des Unterhaltsbedarfs des geschiedenen Ehegatten mit ein, wie dies zu einer Verkürzung des Bedarfs des geschiedenen Ehegatten führt. Wirkt sich die Dreiteilungsmethode zugunsten des geschiedenen Ehegatten aus, wird sein Unterhaltsbedarf mittels der vom Bundesgerichtshof vorgesehenen Kontrollrechnung auf den sich nach seinen ehelichen Lebensverhältnissen ergebenden Betrag herabbemessen. Konsequenz dieser Rechtsprechung ist, dass der geschiedene Ehegatte infolge der neuen Bedarfsermittlungsmethode regelmäßig weniger, selten dasselbe, nie aber mehr erhält als im Wege einer nach den ehelichen Lebensverhältnissen bestimmten Berechnung.</p>
<p>Die neue Rechtsprechung lässt sich mit keiner der anerkannten Auslegungsmethoden rechtfertigen. Sie läuft dem klaren Wortlaut des § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB zuwider, der die „ehelichen Verhältnisse“ zum Maßstab der Bedarfsbemessung erhoben hat und damit diejenigen Verhältnisse, die in der geschiedenen Ehe bestanden haben oder zumindest mit ihr in Zusammenhang stehen. Ein Bezug zu den „ehelichen Lebensverhältnissen“ lässt sich jedoch nicht mehr bei der Einbeziehung von Veränderungen herstellen, die gerade nicht auf die Ehe zurückzuführen sind, sondern - wie Unterhaltspflichten gegenüber einem neuen Ehegatten - scheidungsbedingt sind.</p>
<p>Die neue Auslegung des § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB lässt sich auch nicht aus dessen systematischer Einbindung in den Normenkontext herleiten, da sie die vom Gesetzgeber vorgesehene Differenzierung zwischen Unterhaltsbedarf und Leistungsfähigkeit aufhebt. Zudem widerspricht sie dem Zweck des § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB, der dazu dient, dem unterhaltsberechtigten Ehegatten bei der Bestimmung seines Bedarfs grundsätzlich gleiche Teilhabe an dem zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung gemeinsam erreichten Status zu gewähren. Die mit der Kontrollrechnung verbundene richterliche Dreiteilungsmethode belastet den vorangegangenen Ehegatten einseitig zugunsten des Unterhaltspflichtigen und dessen nachfolgenden Ehegatten. Sie setzt sich überdies über den Willen des Gesetzgebers hinweg. Soweit dieser Einschränkungen beim nachehelichen Unterhalt vorgenommen hat, wie bei der Kürzung oder Befristung von Unterhaltsansprüchen nach § 1578b BGB, hat er damit die unterhaltsrechtliche Position des geschiedenen Ehegatten nicht von vornherein verschlechtern wollen, wie dies die Bedarfsbestimmung nach der Dreiteilung vorsieht, sondern nur unter bestimmten Billigkeitsgesichtspunkten.</p>
<p>Die geänderte Rechtsprechung lässt sich schließlich nicht mit dem Ziel der Unterhaltsreform begründen, das Unterhaltsrecht zu vereinfachen. Sie erleichtert die Unterhaltsberechnung nicht, sondern erweitert sie um den Rechenschritt der Bedarfsermittlung im Wege der Dreiteilung, da sie im Rahmen der Kontrollrechnung eine Berechnung des Unterhalts nach der von der Rechtsprechung herkömmlich angewandten Methode unter Berücksichtigung der ehelichen Lebensverhältnisse der aufgelösten Ehe vorsieht.</p>
<p>2. Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts verletzt die Beschwerdeführerin in ihrer wirtschaftlichen Handlungsfreiheit als Ausprägung der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG). Sie beruht auf der die Grenze zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung überschreitenden neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, in deren Folge der Unterhaltsbedarf der Beschwerdeführerin und damit ihr Unterhaltsanspruch in einem vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Maße verkürzt worden sind.</p>
<p>Beschluss vom 25. Januar 2011<br />
1 BvR 918/10</p>
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		<title>Bundesgerichtshof: Klagen gegen Flughäfen Frankfurt-Hahn und Lübeck wegen Beihilfen an Ryanair müssen neu verhandelt werden</title>
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		<pubDate>Sun, 13 Feb 2011 15:46:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>

		<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Fluggesellschaften können aus unerlaubter Handlung und Wettbewerbsrecht gegen Flughäfen vorgehen, die Konkurrenten Beihilfen gewähren. Das hat der u. a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden.
Im Fall I ZR 136/09 wendet sich die Lufthansa gegen Konditionen, die der Flughafen Frankfurt-Hahn der Fluggesellschaft Ryanair eingeräumt hat, und die sie für unzulässige staatliche Beihilfen hält. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Fluggesellschaften können aus unerlaubter Handlung und Wettbewerbsrecht gegen Flughäfen vorgehen, die Konkurrenten Beihilfen gewähren. Das hat der u. a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden.</p>
<p>Im Fall I ZR 136/09 wendet sich die Lufthansa gegen Konditionen, die der Flughafen Frankfurt-Hahn der Fluggesellschaft Ryanair eingeräumt hat, und die sie für unzulässige staatliche Beihilfen hält. Aufgrund der Beteiligungsverhältnisse ist der Flughafen ein öffentliches Unternehmen, so dass in Betracht kommt, dem Staat das Handeln des Flughafens zuzurechnen. Die Lufthansa verlangt Auskunft über die Ryanair gewährten Vorteile und Unterlassung, Ryanair &#8220;Marketing Support&#8221; oder sonstige Zuschüsse zu gewähren.</p>
<p>Landgericht und Berufungsgericht haben die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat angenommen, es bestehe keine Grundlage für Ansprüche der Klägerin gegen den Flughafen. Insbesondere komme Art. 88 Abs. 3 S. 3 EGV (jetzt Art. 108 Abs. 3 S. 3 AEUV), nach dem die Mitgliedstaaten ohne Genehmigung der Kommission keine Beihilfemaßnahmen durchführen dürfen, nicht als Anspruchsgrundlage in Betracht. Ob der Flughafen tatsächlich Beihilfen an Ryanair gewährt habe, bedürfe deshalb keiner Entscheidung.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben. Es kommt in Betracht, dass die Ansprüche der Lufthansa auf deliktsrechtlicher Grundlage (§ 823 Abs. 2 BGB) begründet sind. Das beihilferechtliche Durchführungsverbot des Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV ist ein Schutzgesetz, das auch im Interesse der Konkurrenten des Beihilfeempfängers besteht. Darüber hinaus ist es auch eine Marktverhaltensregelung i. S. des § 4 Nr. 11 UWG, so dass Verstöße gegen das Verbot wegen Rechtsbruchs unlauter sein können. Wer gegen das Durchführungsverbot verstößt, kann daher delikts- und wettbewerbsrechtlich auf Unterlassung, Auskunft, Beseitigung der Beeinträchtigung und Schadenersatz in Anspruch genommen werden. Der wettbewerbsrechtliche Anspruch verjährt allerdings grundsätzlich in sechs Monaten (§ 11 UWG), während für den Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB die Regelverjährungsfrist von drei Jahren gilt.</p>
<p>Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union begründet das Durchführungsverbot Rechte der Einzelnen, die von den nationalen Gerichten zu beachten sind. Das Verbot hat gerade die Funktion, die Interessen derjenigen zu schützen, die von der Wettbewerbsverzerrung infolge der Beihilfe betroffen sind.</p>
<p>Gewährt ein staatlicher Flughafen unter Verstoß gegen das Durchführungsverbot einer Fluggesellschaft Beihilfen, so können daher deren Konkurrenten von dem Flughafen verlangen, die Beihilfe zurückzufordern.</p>
<p>Das Berufungsgericht hat nunmehr zu prüfen, ob die Ryanair eingeräumten Konditionen staatliche Beihilfen sind, die der Kommission anzumelden waren. Dabei wird es insbesondere darauf ankommen, ob die entsprechenden Handlungen des Flughafens dem Staat zurechenbar sind, ob andere Fluggesellschaften dieselben Konditionen wie Ryanair erhalten konnten und ob sich der Flughafen wie ein privater Eigentümer verhalten hat. Sollte das Berufungsgericht Beihilfen feststellen, darf es nicht darüber entscheiden, ob sie genehmigt werden können. Diese Beurteilung obliegt allein der Kommission. Die Kommission hat zwar bereits ein Beihilfeprüfverfahren eingeleitet. Das Verfahren vor dem Berufungsgericht ist aber nicht auszusetzen, bis die Kommission eine Entscheidung getroffen hat.</p>
<p>Im Parallelfall hat Air Berlin wegen Beihilfen zugunsten von Ryanair gegen den Flughafen Lübeck geklagt.</p>
<p>Urteil vom 10. Februar 2011 – I ZR 213/08 - Flughafen Lübeck<br />
LG Kiel -Teilurteil vom 28. Juli 2006 – 14 O Kart. 176/04<br />
OLG Schleswig - Urteil vom 20. Mai 2008 - 6 U 54/06<br />
und<br />
Urteil vom 10. Februar 2011 – I ZR 136/09 – Flughafen Frankfurt-Hahn<br />
LG Bad Kreuznach - Urteil vom 16. Mai 2007 – 2 O 441/06<br />
OLG Koblenz - Urteil vom 25. Februar 2009 – 4 U 759/07<br />
OLGR Koblenz 2009, 491</p>
<p>Karlsruhe, den 10. Februar 2011<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof: BGH zur Zulässigkeit von Werbeanrufen</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2011/02/13/bundesgerichtshof-bgh-zur-zulassigkeit-von-werbeanrufen/</link>
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		<pubDate>Sun, 13 Feb 2011 15:44:53 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>

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		<description><![CDATA[Die strengen Anforderungen, die das deutsche Recht an die Zulässigkeit von Werbeanrufen bei Verbrauchern stellt, sind mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar. Das hat der u.a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden.
Die AOK Plus, die Allgemeine Ortskrankenkasse für Sachsen und Thüringen, hatte sich im Jahr 2003 gegenüber der Verbraucherzentrale Sachsen verpflichtet, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die strengen Anforderungen, die das deutsche Recht an die Zulässigkeit von Werbeanrufen bei Verbrauchern stellt, sind mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar. Das hat der u.a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden.</p>
<p>Die AOK Plus, die Allgemeine Ortskrankenkasse für Sachsen und Thüringen, hatte sich im Jahr 2003 gegenüber der Verbraucherzentrale Sachsen verpflichtet, es zu unterlassen, Verbraucher ohne deren Einverständnis zu Werbezwecken anzurufen. Ferner hatte sie sich verpflichtet, für jeden Verstoß eine Vertragsstrafe von 5.000 € zu zahlen. Im September 2008 erhielten zwei Verbraucher Werbeanrufe von einem Call-Center, das von der AOK Plus beauftragt worden war. Die Verbraucherzentrale hat die AOK Plus daraufhin auf Zahlung von 10.000 € in Anspruch genommen.</p>
<p>Die beklagte AOK hat behauptet, die Einwilligung der Angerufenen im sog. Double-Opt-In-Verfahren erhalten zu haben: Die Verbraucher hätten an Online-Gewinnspielen teilgenommen, dort ihre Telefonnummer angegeben und durch Markieren eines Feldes ihr Einverständnis auch mit Telefonwerbung erklärt. Daraufhin sei ihnen eine E-Mail mit dem Hinweis auf die Einschreibung für das Gewinnspiel (sog. &#8220;Check-Mail&#8221;) an die angegebene E-Mail-Adresse übersandt worden, die sie durch Anklicken eines darin enthaltenen Links bestätigt hätten.</p>
<p>Die Klage der Verbraucherzentrale war vor dem Landgericht und dem OLG Dresden erfolgreich.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Das deutsche Recht geht zwar damit, dass es unaufgeforderte Werbeanrufe stets als unzumutbare Belästigung und damit als unlauter einstuft, über die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken der Europäischen Union hinaus. Aufgrund einer in der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation enthaltenen Öffnungsklausel ist der deutsche Gesetzgeber aber berechtigt, Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern generell von deren vorherigem ausdrücklichen Einverständnis abhängig zu machen (sog. &#8220;opt in&#8221;).</p>
<p>Im Streitfall hatte - so der BGH - die beklagte AOK das Einverständnis der angerufenen Verbraucher nicht nachgewiesen. Für diesen Nachweis kommt insbesondere der Ausdruck einer E-Mail des angerufenen Verbrauchers in Betracht, in der er sich ausdrücklich mit der Werbung einverstanden erklärt. Die Speicherung der entsprechenden E-Mail ist dem Werbenden ohne weiteres möglich und zumutbar. Diesen Nachweis hat die beklagte AOK nicht geführt, sondern sich nur allgemein auf die Einhaltung des Double-Opt-In-Verfahrens berufen.</p>
<p>Dieses elektronisch durchgeführte Double-Opt-In-Verfahren ist von vornherein ungeeignet, um ein Einverständnis von Verbrauchern mit Werbeanrufen zu belegen. Zwar kann bei Vorlage der dabei angeforderten elektronischen Bestätigung angenommen werden, dass der - die Einwilligung in Werbeanrufe enthaltende - Teilnahmeantrag für das Online-Gewinnspiel tatsächlich von der angegebenen E-Mail-Adresse stammt. Damit ist aber nicht sichergestellt, dass es sich bei der angegebenen Telefonnummer tatsächlich um den Anschluss des Absenders der Bestätigungs-E-Mail handelt. Es kann zahlreiche Gründe für die versehentliche oder vorsätzliche Eintragung einer falschen Telefonnummer geben. Das Gesetz verlangt aber zwingend, dass der konkret angerufene Teilnehmer vor dem Werbeanruf ausdrücklich sein Einverständnis erklärt hat.</p>
<p>Urteil vom 10. Februar 2011 - I ZR 164/09 - Telefonaktion II<br />
LG Dresden - Urteil vom 8. April 2009 - 42 HKO 42/08<br />
OLG Dresden - Urteil vom 22. September 2009 - 14 U 721/09</p>
<p>Karlsruhe, den 11. Februar 2011<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof: Zu Preiserhöhungen in Erdgas-Sonderverträgen</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2011/02/09/bundesgerichtshof-zu-preiserhohungen-in-erdgas-sondervertragen-2/</link>
		<comments>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2011/02/09/bundesgerichtshof-zu-preiserhohungen-in-erdgas-sondervertragen-2/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 09 Feb 2011 17:55:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Handelsrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Verwaltungsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof hat heute erneut eine Preisänderungsklausel in einem Erdgas-Sonderkundenvertrag für unwirksam erklärt.
Der Kläger bezieht von der Beklagten seit 1993 leitungsgebunden Erdgas für seine Wohnung in Wiesbaden. Nach einer Tarifumstellung der Beklagten im Jahr 1995 gab es unter dem Oberbegriff &#8220;Allgemeine Tarife&#8221; zwei Grundverbrauchstarife und unter dem Oberbegriff &#8220;Heizgas-Sonderabkommen&#8221; die Tarife R1 und R2, welche [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof hat heute erneut eine Preisänderungsklausel in einem Erdgas-Sonderkundenvertrag für unwirksam erklärt.</p>
<p>Der Kläger bezieht von der Beklagten seit 1993 leitungsgebunden Erdgas für seine Wohnung in Wiesbaden. Nach einer Tarifumstellung der Beklagten im Jahr 1995 gab es unter dem Oberbegriff &#8220;Allgemeine Tarife&#8221; zwei Grundverbrauchstarife und unter dem Oberbegriff &#8220;Heizgas-Sonderabkommen&#8221; die Tarife R1 und R2, welche mit Wirkung vom 1. November 2001 durch die Tarife &#8220;ESWE Komfort 1&#8243; und &#8220;ESWE Komfort 2&#8243; abgelöst wurden. Für diese Tarife veröffentlichte die Beklagte die &#8220;Bedingungen für ESWE KOMFORT GAS&#8221; und teilte sie dem Kläger mit. Sie enthalten auszugsweise folgende Bestimmungen:</p>
<p>&#8220;Nr. 2 Preisänderungen, Änderungen der Bedingungen, Kündigungsfrist</p>
<p>Preisänderungen und Änderungen der Bedingungen für &#8220;ESWE KOMFORT GAS&#8221; werden nach öffentlicher Bekanntmachung in der örtlichen Presse wirksam. ESWE ist nicht zu Einzelbenachrichtigungen verpflichtet. ESWE KOMFORT GAS kann mit einer Frist von einem Monat von beiden Seiten gekündigt werden. ESWE weist in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf das Sonderkündigungsrecht gemäß AVB § 32 Abs. 2 hin.</p>
<p>Nr. 3 Allgemeine Bedingungen</p>
<p>Soweit in diesen Bedingungen nichts Abweichendes geregelt ist, gelten die &#8220;Allgemeinen Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden&#8221; (AVBGasV) vom 21. Juni 1979 … .&#8221;</p>
<p>Die Beklagte rechnete den Gasbezug des Klägers nach den Tarifen R1 und R2 bzw. ESWE Komfort Gas 1 und ESWE Komfort Gas 2 ab. Am 1. August 2004, 1. Januar 2005, 1. Oktober 2005, 1. Juni 2006 und 1. Oktober 2007 erhöhte die Beklagte die Arbeitspreise.</p>
<p>Mit seiner Klage hat der Kläger, der die Endabrechnungen der Jahre 2004 bis 2007 jeweils beanstandet hat, u. a. die Feststellung begehrt, dass die von der Beklagten vorgenommenen Preisbestimmungen unwirksam sowie die Endabrechnungen der Beklagten für die beanstandeten Jahre nicht fällig sind. Das Landgericht hat die Klage mit Ausnahme der die Preiserhöhung zum 1. Oktober 2007 betreffenden Feststellung abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers, mit der er sein Klageziel im Umfang der Klageabweisung weiterverfolgt und zusätzlich die Feststellung begehrt hat, dass der Gaspreis insgesamt im streitgegenständlichen Zeitraum unwirksam und nicht fällig gewesen ist, zurückgewiesen.</p>
<p>Die dagegen gerichtete Revision des Klägers hatte Erfolg. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die zum 1. August 2004, 1. Januar 2005, 1. Oktober 2005 und 1. Juni 2006 vorgenommenen Preiserhöhungen der Beklagten unwirksam und dass Ansprüche aus den angegriffenen Endabrechnungen bezogen auf den Erdgasverbrauch nicht fällig sind.</p>
<p>Die Beklagte kann sich vorliegend nicht auf das nach § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV* bestehende gesetzliche Preisänderungsrecht berufen, weil sie den Kläger aus dessen maßgeblicher Sicht nicht nach allgemeinen Tarifen, sondern zu dem als Sondertarif zu qualifizierenden Tarif ESWE KOMFORT beliefert hat und § 4 AVBGasV* für Sonderkundenverträge nicht unmittelbar gilt. Der Beklagten steht auch kein wirksam vereinbartes vertragliches Preisänderungsrecht zu. Die in Nr. 2 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Preisänderungsklausel ist wegen unangemessener Benachteiligung des Kunden nach § 307 Abs. 1 BGB*** unwirksam, weil sie dem Kunden kein der Regelung des § 32 Abs. 2 AVBGasV** entsprechendes Sonderkündigungsrecht einräumt. § 32 Abs. 2 ABVGasV** gewährt dem Kunden im Falle einer Änderung der allgemeinen Tarife ein Sonderkündigungsrecht mit zweiwöchiger Frist auf das Ende des der öffentlichen Bekanntgabe folgenden Monats. Diese Kündigungsfrist ist nicht identisch mit der von der Beklagten in Nr. 2 der Bedingungen gewährten Kündigungsfrist von einem Monat. Die Anwendbarkeit von § 32 Abs. 2 AVBGasV wird auch nicht durch den Verweis auf &#8220;AVB § 32 Abs. 2&#8243; sichergestellt. Die Regelung lässt nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit erkennen, auf welche Norm verwiesen werden soll, denn die Beklagte selbst hat in Nr. 3 ihrer Bedingungen die Abkürzung &#8220;AVBGasV&#8221; verwendet.</p>
<p>Bezüglich der Feststellung, dass der Gaspreis insgesamt im streitgegenständlichen Zeitraum unwirksam ist, hat der VIII. Zivilsenat die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Kläger muss zunächst klarstellen, welchen Gaspreis er selbst als jedenfalls geschuldet ansieht, bevor das Berufungsgericht ggf. weitere Feststellungen hierzu zu treffen hat.</p>
<p>*Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (AVBGasV)</p>
<p>§ 4 AVBGasV: Art der Versorgung</p>
<p>(1) Das Gasversorgungsunternehmen stellt zu den jeweiligen allgemeinen Tarifen und Bedingungen Gas zur Verfügung. Der Brennwert mit der sich aus den Erzeugungs- oder Bezugsverhältnissen des Unternehmens ergebenden Schwankungsbreite sowie der für die Versorgung des Kunden maßgebende Ruhedruck des Gases bestimmen sich nach den allgemeinen Tarifen.</p>
<p>(2) Änderungen der allgemeinen Tarife und Bedingungen werden erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam.</p>
<p>**§ 32 AVBGasV: Kündigung</p>
<p>(1)…</p>
<p>(2) Ändern sich die allgemeinen Tarife oder ändert das Gasversorgungsunternehmen im Rahmen dieser Verordnung seine allgemeinen Bedingungen, so kann der Kunde das Vertragsverhältnis mit zweiwöchiger Frist auf das Ende des der öffentlichen Bekanntgabe folgenden Kalendermonats kündigen.</p>
<p>*** § 307 BGB: Inhaltskontrolle</p>
<p>(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. 2Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.</p>
<p>Urteil vom 9. Februar 2011 – VIII ZR 295/09<br />
LG Wiesbaden – Urteil vom 22. Januar 2009 – 13 O 159/07<br />
OLG Frankfurt am Main – Urteil vom 13. Oktober 2009 – 11 U 28/09 (Kart)<br />
(abgedruckt in ZNER 2009, 395 = RdE 2010, 104)</p>
<p>Karlsruhe, den 9. Februar 2011<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
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			<wfw:commentRss>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2011/02/09/bundesgerichtshof-zu-preiserhohungen-in-erdgas-sondervertragen-2/feed/</wfw:commentRss>
		</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof: Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofs an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Auslegung der Richtlinien 93/13/EWG (Klausel-Richtlinie) und 2003/55/EG (Gas-Richtlinie)</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2011/02/09/bundesgerichtshof-vorlagebeschluss-des-bundesgerichtshofs-an-den-gerichtshof-der-europaischen-union-zur-auslegung-der-richtlinien-9313ewg-klausel-richtlinie-und-200355eg-gas-richtlinie/</link>
		<comments>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2011/02/09/bundesgerichtshof-vorlagebeschluss-des-bundesgerichtshofs-an-den-gerichtshof-der-europaischen-union-zur-auslegung-der-richtlinien-9313ewg-klausel-richtlinie-und-200355eg-gas-richtlinie/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 09 Feb 2011 17:54:52 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Handelsrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Verwaltungsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Kläger, die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V., verlangt von der Beklagten, einem Gasversorgungsunternehmen, aus abgetretenem Recht von 25 Haushaltskunden die Rückzahlung von Gaspreisentgelten, die diese in der Zeit von Januar 2003 bis Oktober 2005 auf Gaspreiserhöhungen gezahlt haben. Der Kläger hält die Gaspreiserhöhungen für unwirksam und fordert die gezahlten Erhöhungsbeträge zurück. Das Landgericht hat der Klage [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Kläger, die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V., verlangt von der Beklagten, einem Gasversorgungsunternehmen, aus abgetretenem Recht von 25 Haushaltskunden die Rückzahlung von Gaspreisentgelten, die diese in der Zeit von Januar 2003 bis Oktober 2005 auf Gaspreiserhöhungen gezahlt haben. Der Kläger hält die Gaspreiserhöhungen für unwirksam und fordert die gezahlten Erhöhungsbeträge zurück. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.</p>
<p>Der für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat das Revisionsverfahren ausgesetzt und gemäß Art. 267 AEUV dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Fragen zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts zur Vorabentscheidung vorgelegt:</p>
<p>1. Ist Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (Klausel-Richtlinie)*** dahin auszulegen, dass Vertragsklauseln über Preisänderungen in Gaslieferungsverträgen mit Verbrauchern, die außerhalb der allgemeinen Versorgungspflicht im Rahmen der allgemeinen Vertragsfreiheit beliefert werden (Sonderkunden), nicht den Bestimmungen der Richtlinie unterliegen, wenn in diesen Vertragsklauseln die für Tarifkunden im Rahmen der allgemeinen Anschluss- und Versorgungspflicht geltenden gesetzlichen Regelungen unverändert in die Vertragsverhältnisse mit den Sonderkunden übernommen worden sind?</p>
<p>2. Sind - soweit anwendbar - Art. 3 und 5 der Klausel-Richtlinie****,****** in Verbindung mit Nr. 1 Buchst. j und Nr. 2 Buchst. b Satz 2 des Anhangs zu Art. 3 Abs. 3 dieser Richtlinie***** sowie Art. 3 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang A Buchst. b und/oder c der Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG (Gas-Richtlinie)******** dahin auszulegen, dass Vertragsklauseln über Preisänderungen in Erdgaslieferungsverträgen mit Sonderkunden den Anforderungen an eine klare und verständliche Abfassung und/oder an das erforderliche Maß an Transparenz genügen, wenn in ihnen Anlass, Voraussetzungen und Umfang einer Preisänderung zwar nicht wiedergegeben sind, jedoch sichergestellt ist, dass das Gasversorgungsunternehmen seinen Kunden jede Preiserhöhung mit angemessener Frist im Voraus mitteilt und den Kunden das Recht zusteht, sich durch Kündigung vom Vertrag zu lösen, wenn sie die ihnen mitgeteilten geänderten Bedingungen nicht akzeptieren wollen?</p>
<p>Bei den Kunden der Beklagten handelt es sich zumindest teilweise um Sonderkunden. Für diese gilt das gesetzlich im Tarifkundenverhältnis vorgesehene einseitige Preisänderungsrecht des Gasversorgers nach § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV nur dann, wenn es als Vertragsklausel wirksam vereinbart wird. Nach dem vorliegend zugrunde zu legenden Sachverhalt erfolgte eine derartige Vereinbarung im Wege der Bezugnahme in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten.</p>
<p>Der Senat geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass eine Preisänderungsklausel, die das im Tarifkundenverhältnis bestehende gesetzliche Preisänderungsrecht nach § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV - einschließlich der insoweit bestehenden Kündigungsmöglichkeiten - unverändert in einen Sonderkundenvertrag übernimmt, keine unangemessene Benachteiligung des Sonderkunden im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB* darstellt. Dies gilt auch im Hinblick auf die Transparenz der Preisänderungsklausel. Zwar enthält ein § 4 AVBGasV nachgebildetes vertragliches Preisänderungsrecht keine Angaben zu Anlass, Voraussetzungen und Umfang einer Preisänderung. Gleichwohl ist eine solche Klausel wirksam, da der Schutz von Sonderkunden nicht weitergehen soll als derjenige, der Tarifkunden durch § 4 AVBGasV gewährt wird.</p>
<p>Die Vorlage dient einer Klärung der Frage, ob die Auffassung des Senats im Einklang mit den Anforderungen steht, die Art. 3 und 5 der Klausel-Richtlinie und Art. 3 Abs. 3 der Gas-Richtlinie******* an eine klare und verständliche Abfassung von Vertragsklauseln und/oder an das erforderliche Maß an Transparenz stellen. Bezüglich der Klausel-Richtlinie ist vorab zu klären, ob diese überhaupt vertragliche Vereinbarungen erfasst, die inhaltlich mit Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten übereinstimmen.</p>
<p>Die Bestimmung des Anwendungsbereichs der Klausel-Richtlinie und die Auslegung der in ihr sowie in der Gas-Richtlinie enthaltenen Anforderungen an die Transparenz von Preisänderungsklauseln in Erdgaslieferungsverträgen mit Verbrauchern sind dem Gerichtshof der Europäischen Union vorbehalten.</p>
<p>*§ 307 Abs. 1 BGB lautet:</p>
<p>Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.</p>
<p>**§ 4 AVBGasV (Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden) lautet auszugsweise:</p>
<p>(1) Das Gasversorgungsunternehmen stellt zu den jeweiligen allgemeinen Tarifen und Bedingungen Gas zur Verfügung. (…)</p>
<p>(2) Änderungen der allgemeinen Tarife und Bedingungen werden erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam. (…)</p>
<p>***Art. 1 Abs. 2 der Klausel-Richtlinie lautet auszugsweise:</p>
<p>Vertragsklauseln, die auf bindenden Rechtsvorschriften (…) beruhen, (…) unterliegen nicht den Bestimmungen dieser Richtlinie.</p>
<p>****Art. 3 der Klausel-Richtlinie lautet auszugsweise:</p>
<p>(1) Eine Vertragsklausel, die nicht im einzelnen ausgehandelt wurde, ist als mißbräuchlich anzusehen, wenn sie entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Mißverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht. (…)</p>
<p>(3) Der Anhang enthält eine als Hinweis dienende und nicht erschöpfende Liste der Klauseln, die für mißbräuchlich erklärt werden können.</p>
<p>*****Der Anhang zu Art. 3 Abs. 3 der Klausel-Richtlinie lautet auszugsweise:</p>
<p>1. Klauseln, die darauf abzielen oder zur Folge haben, daß (…)</p>
<p>j)der Gewerbetreibende die Vertragsklauseln einseitig ohne triftigen und im Vertrag aufgeführten Grund ändern kann; (…)</p>
<p>2. (…) b)(…) Buchstabe j) steht (…) Klauseln nicht entgegen, durch die sich der Gewerbetreibende das Recht vorbehält, einseitig die Bedingungen eines unbefristeten Vertrages zu ändern, sofern es ihm obliegt, den Verbraucher hiervon rechtzeitig in Kenntnis zu setzen, und es diesem freisteht, den Vertrag zu kündigen.</p>
<p>******Art. 5 der Klausel-Richtlinie lautet auszugsweise:</p>
<p>Sind alle dem Verbraucher in Verträgen unterbreiteten Klauseln oder einige dieser Klauseln schriftlich niedergelegt, so müssen sie stets klar und verständlich abgefasst sein. Bei Zweifeln über die Bedeutung einer Klausel gilt die für den Verbraucher günstigste Auslegung. (…)</p>
<p>*******Art. 3 Abs. 3 der Gas-Richtlinie lautet auszugsweise:</p>
<p>Die Mitgliedstaaten (…) gewährleisten einen hohen Verbraucherschutz, insbesondere in Bezug auf die Transparenz der allgemeinen Vertragsbedingungen, allgemeine Informationen und Streitbeilegungsverfahren.</p>
<p>********Anhang A der Gas-Richtlinie lautet auszugsweise:</p>
<p>(…) soll mit den in Artikel 2 genannten Maßnahmen sichergestellt werden, dass die Kunden (…)</p>
<p>rechtzeitig über eine beabsichtigte Änderung der Vertragsbedingungen und dabei über ihr Rücktrittsrecht unterrichtet werden. Die Dienstleister teilen ihren Kunden direkt jede Gebührenerhöhung mit angemessener Frist mit, auf jeden Fall jedoch vor Ablauf der normalen Abrechnungsperiode, die auf die Gebührenerhöhung folgt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass es den Kunden freisteht, den Vertrag zu lösen, wenn sie die neuen Bedingungen nicht akzeptieren, die ihnen ihr Gasdienstleister mitgeteilt hat;</p>
<p>transparente Informationen über geltende Preise und Tarife sowie über die Standardbedingungen für den Zugang zu Gasdienstleistungen und deren Inanspruchnahme erhalten;</p>
<p>Beschluss vom 9. Februar 2011 – VIII ZR 162/09<br />
LG Dortmund - Urteil vom 18. Januar 2008 – 6 O 341/06<br />
OLG Hamm - Urteil vom 29. Mai 2009 – 19 U 52/08 (veröffentlicht in RdE 2009, 261 = ZNER 2009, 274)</p>
<p>Karlsruhe, den 9. Februar 2011<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof: Zu den Voraussetzungen einer Verwertungskündigung</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2011/02/09/bundesgerichtshof-zu-den-voraussetzungen-einer-verwertungskundigung/</link>
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		<pubDate>Wed, 09 Feb 2011 17:53:45 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Wohnungseigentumsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof hat heute eine Entscheidung zu den Voraussetzungen einer Verwertungskündigung getroffen.
Die Beklagte ist seit 1995 Mieterin einer Wohnung in der Ried-Siedlung in Hamburg. Die Klägerin erwarb die Ried-Siedlung, die ursprünglich aus zahlreichen Wohneinheiten bestand, inklusive der an die Beklagte vermieteten Wohnung im Jahr 1996. Sie will die in den 1930er Jahren in einfacher Bauweise [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof hat heute eine Entscheidung zu den Voraussetzungen einer Verwertungskündigung getroffen.</p>
<p>Die Beklagte ist seit 1995 Mieterin einer Wohnung in der Ried-Siedlung in Hamburg. Die Klägerin erwarb die Ried-Siedlung, die ursprünglich aus zahlreichen Wohneinheiten bestand, inklusive der an die Beklagte vermieteten Wohnung im Jahr 1996. Sie will die in den 1930er Jahren in einfacher Bauweise errichtete Siedlung abreißen und an deren Stelle moderne, öffentlich geförderte Neubaumietwohnungen errichten. Mit Ausnahme eines Teils der Riedsiedlung, der mit geringen Sanierungsmaßnahmen instand gesetzt wurde und erhalten geblieben ist, hat die Klägerin ihr Ziel auch bereits umgesetzt. Nur der Wohnblock, in dem sich die von der Beklagten bewohnte Wohnung sowie acht weitere, bereits leer stehende Wohneinheiten befinden, wurde bislang nicht abgerissen. Die Klägerin kündigte den Mietvertrag mit der Beklagten gestützt auf § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB* durch Schreiben vom 31. Januar 2008 unter Berufung auf städtebauliche und gebäudetechnische Mängel der Riedsiedlung. Das Amtsgericht hat die Räumungsklage der Klägerin abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht der Klage stattgegeben.</p>
<p>Die dagegen gerichtete Revision der Beklagten blieb ohne Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Klägerin zur Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt war.</p>
<p>Die von der Klägerin geplanten Baumaßnahmen stellen eine angemessene wirtschaftliche Verwertung des Grundstück gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB dar, weil sie auf vernünftigen und nachvollziehbaren Erwägungen beruhen. Denn der noch vorhandene Wohnblock befindet sich in einem schlechten Bauzustand und entspricht in mehrfacher Hinsicht (u. a. kleine gefangene Räume mit niedrigen Decken, schlechte Belichtung) heutigen Wohnvorstellungen nicht, während mit dem geplanten Neubau moderne bedarfsgerechte Mietwohnungen erstellt werden können.</p>
<p>Der Klägerin würden darüber hinaus durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses auch die nach dem Gesetz vorausgesetzten erheblichen Nachteile entstehen, weil durch bloße Sanierungsmaßnahmen der alten Bausubstanz unter Erhalt der Wohnung der Klägerin kein heutigen Wohnbedürfnissen entsprechender baulicher Zustand erreicht werden kann. Die weitere Bewirtschaftung des letzten noch vorhandenen Wohnblocks unter Verzicht auf die vollständige Verwirklichung des mit der &#8220;Riedsiedlung&#8221; verfolgten städtebaulichen Konzepts ist der Klägerin deshalb auch unter Berücksichtigung des Bestandsinteresses der Beklagten nicht zuzumuten.</p>
<p>*§ 573 BGB: Ordentliche Kündigung des Vermieters</p>
<p>  (1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen.</p>
<p>  (2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn</p>
<p>1. (…)</p>
<p>3. der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde; die Möglichkeit, durch eine anderweitige Vermietung als Wohnraum eine höhere Miete zu erzielen, bleibt außer Betracht; der Vermieter kann sich auch nicht darauf berufen, dass er die Mieträume im Zusammenhang mit einer beabsichtigten oder nach Überlassung an den Mieter erfolgten Begründung von Wohnungseigentum veräußern will.</p>
<p>  (3) Die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters sind in dem Kündigungsschreiben anzugeben. Andere Gründe werden nur berücksichtigt, soweit sie nachträglich entstanden sind. (…)</p>
<p>Urteil vom 9. Februar 2011 – VIII ZR 155/10<br />
AG Hamburg - St. Georg – Urteil vom 5. August 2009 – 919 C 101/09<br />
LG Hamburg – Urteil vom 10. Juni 2010 – 334 S 46/09</p>
<p>Karlsruhe, den 9. Februar 2011<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof: S-Bahn-Leistungen müssen ausgeschrieben werden</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2011/02/08/bundesgerichtshof-s-bahn-leistungen-mussen-ausgeschrieben-werden/</link>
		<comments>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2011/02/08/bundesgerichtshof-s-bahn-leistungen-mussen-ausgeschrieben-werden/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 08 Feb 2011 20:30:38 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof hat in einem vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) den Nachprüfungsantrag eines Wettbewerbers der DB Regio NRW GmbH (DB Regio) für begründet erklärt.
2004 hatten der Verkehrsverbund Rhein-Ruhr (VRR) und DB Regio einen Verkehrsvertrag geschlossen. Dieser Vertrag verpflichtete DB Regio zu Verkehrsleistungen im Schienenpersonennahverkehr (SPNV) über anfänglich 44 Millionen Zugkilometer. Im Fahrplanjahr [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof hat in einem vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) den Nachprüfungsantrag eines Wettbewerbers der DB Regio NRW GmbH (DB Regio) für begründet erklärt.</p>
<p>2004 hatten der Verkehrsverbund Rhein-Ruhr (VRR) und DB Regio einen Verkehrsvertrag geschlossen. Dieser Vertrag verpflichtete DB Regio zu Verkehrsleistungen im Schienenpersonennahverkehr (SPNV) über anfänglich 44 Millionen Zugkilometer. Im Fahrplanjahr 2003/2004 entfielen davon ca. 26 Millionen Zugkilometer auf Regional-Express- bzw. Regionalbahn-Leistungen und ca. 18 Millionen Zugkilometer auf S-Bahn-Leistungen. Anders als die S-Bahn-Leistungen sollten die RE- und RB-Leistungen während der Vertragslaufzeit teilweise abgebaut und insoweit jeweils neu im Wettbewerb vergeben werden. Bis Anfang 2009 waren dementsprechend rund 7 Millionen Zugkilometer aus dem Vertrag herausgelöst worden. DB Regio hatte sich im Verkehrsvertrag zur Erneuerung ihres Fahrzeugparks, insbesondere zur Beschaffung von 84 neuen S-Bahn-Zügen verpflichtet, wovon die letzten bis Ende 2010 eingesetzt werden sollten.</p>
<p>Nach dem Verkehrsvertrag erhält DB Regio die Fahrscheinerlöse. DB Regio bezieht außerdem über den VRR einen Zuschuss pro gefahrenen Zugkilometer. Die dafür erforderlichen Geldmittel erhält der VRR vom Land Nordrhein-Westfalen auf der Grundlage des nordrhein-westfälischen Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNVG NRW). Aufgrund des Regionalisierungsgesetzes erhält das Land Nordrhein-Westfalen in diesem Zusammenhang überwiegend für die Finanzierung des öffentlichen Personennahverkehrs vorgesehene Bundeszuwendungen. Für den Fall, dass sich diese Mittel reduzieren, enthält der Verkehrsvertrag eine Revisionsklausel, nach der der VRR bei entsprechenden Mittelkürzungen eine Anpassung des SPNV-Angebots verlangen kann.</p>
<p>Nachdem die Mittel für Zuwendungen an die Länder auf der Grundlage des Regionalisierungsgesetzes 2006 gekürzt worden waren, entstand zwischen dem VRR und DB Regio Streit über die gegenseitigen Pflichten, die zur Kündigung des Vertrags durch den VRR und zu verwaltungsgerichtlichen Streitigkeiten, aber auch zu Vergleichsverhandlungen zwischen den Vertragspartnern führten. Am 24. November 2009 schlossen der VRR und DB Regio zur Beilegung ihrer Streitigkeiten einen Änderungsvertrag zum Verkehrsvertrag. Zu den Regelungen dieses Änderungsvertrags gehört, dass DB Regio weitere neue S-Bahn-Fahrzeuge beschafft und die S-Bahn-Linien S 1 bis S 11 über das Ende des ursprünglichen Verkehrsvertrags hinaus bis Dezember 2023 bedient.</p>
<p>Abellio Rail NRW GmbH (Abellio), ein Tochterunternehmen der niederländischen Staatsbahnen, das an der Übernahme des Betriebs vornehmlich der S-Bahn-Linie 5 ab Dezember 2018 interessiert ist, meint, die Übertragung des S-Bahn-Betriebs über den Zeitraum nach Dezember 2018 hinaus auf DB Regio sei unwirksam, da der Dienstleistungsauftrag hätte ausgeschrieben werden müssen. Sie hat deshalb bei der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Münster ein Nachprüfungsverfahren eingeleitet. Die Vergabekammer Münster hat den Änderungsvertrag für unwirksam erklärt.</p>
<p>Der X. Zivilsenat (Vergabesenat) des Bundesgerichtshofs hat mit der heute verkündeten Entscheidung die Entscheidung der Vergabekammer bestätigt.</p>
<p>Im Vordergrund des Streits stand die Frage, ob die Unwirksamkeit des Änderungsvertrages in einem vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) überprüft werden kann oder ob § 15 Abs. 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG)*) als spezielleres Gesetz die Einleitung eines solchen Nachprüfungsverfahrens im Streitfall ausschließt. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass § 15 Abs. 2 AEG nicht unter dem Gesichtspunkt der Spezialität Vorrang vor den vergaberechtlichen Bestimmungen des GWB genießt, sondern vom GWB als dem jüngeren Gesetz verdrängt wird. Er hat dabei an seine bisherige Rechtsprechung angeknüpft, wonach der Anwendungsbereich der vergaberechtlichen Bestimmungen im Gesetz nach Vertragsarten und -gegenständen prinzipiell umfassend bestimmt und der Ausnahmekatalog in § 100 Abs. 2 GWB - unter den der S-Bahn-Betrieb nicht fällt - als abschließend anzusehen ist. Ein gesetzgeberischer Wille dahin, die Vergabe solcher Leistungen gleichwohl dem Anwendungsbereich des GWB zu entziehen, ist der Entstehungsgeschichte der gesetzlichen Regelung nicht zu entnehmen.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat weiter entschieden, dass der Änderungsvertrag keine Dienstleistungskonzession betrifft, die ebenfalls dem vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren entzogen wäre, sondern einen Dienstleistungsauftrag. Er hat sich dabei an die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union angelehnt, wonach für Dienstleistungskonzessionen charakteristisch ist, dass der Konzessionär bei der Verwertung der ihm übertragenen Leistung den Risiken des Marktes ausgesetzt ist und das Betriebsrisiko ganz oder zumindest zu einem wesentlichen Teil übernimmt. Nach diesen Kriterien liegt eine Dienstleistungskonzession im Wesentlichen deshalb nicht vor, weil ein rentabler S-Bahn-Betrieb weitgehend durch die Zuzahlungen der öffentlichen Hand gesichert wird, die nach den Angaben von DB Regio rund 64 % der Gesamtkosten decken und die Einnahmen aus dem Fahrkartenerlös somit ganz deutlich übersteigen.</p>
<p>Den somit zulässigen Nachprüfungsantrag hat der Bundesgerichtshof als auch in der Sache begründet angesehen, weil Abellio den Vertragsschluss rechtzeitig vor der Vergabekammer beanstandet hatte und die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Nr. 2 der Vergabeverordnung (VgV)**) nicht vorliegen. Nach dieser Vorschrift dürfen Personennahverkehrsleistungen ausnahmsweise freihändig vergeben werden, wenn ein wesentlicher Teil der durch den Vertrag bestellten Leistungen während der Vertragslaufzeit ausläuft und anschließend im Wettbewerb vergeben wird. Die Laufzeit des Vertrages soll zwölf Jahre nicht überschreiten. Da die Möglichkeiten dieser Vorschrift schon mit Abschluss des ursprünglichen Verkehrsvertrags zwischen dem VRR und DB Regio ausgeschöpft worden waren, durften sie jedoch grundsätzlich nicht erneut genutzt werden. Inwieweit der Umstand, dass der VRR und DB Regio ihre Streitigkeiten im Vergleichswege regeln wollten, es dennoch erlaubt hätte, in einem Änderungsvertrag die ursprüngliche Vertragsdauer in gewissem Umfang zu modifizieren, hat der Bundesgerichtshof offengelassen. Dies wäre nämlich allenfalls dann zulässig gewesen, wenn gleichzeitig auch künftiger Wettbewerb durch eine Ausweitung der während der Vertragslaufzeit aus dem Vertrag herausfallenden Verkehrsleistungen gefördert worden wäre.</p>
<p>*) § 15 AEG (Gemeinwirtschaftliche Leistungen)</p>
<p>(1) Für die Auferlegung oder Vereinbarung gemeinwirtschaftlicher Leistungen ist die Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates maßgebend. Zuständig im Sinne dieser Verordnung sind für Eisenbahnen des Bundes, soweit es sich nicht um deren Schienenpersonennahverkehr handelt, Behörden des Bundes, im übrigen nach Maßgabe des Landesrechts Behörden der Länder oder die Kreise, Gemeinden oder Gemeindeverbände.</p>
<p>(2) Die zuständigen Behörden, die beabsichtigen, die Erbringung gemeinwirtschaftlicher Leistungen durch Eisenbahnverkehrsunternehmen auf der Grundlage des Artikels 1 Abs. 4 und des Artikels 14 der in Absatz 1 genannten Verordnung zu vereinbaren, können diese Leistungen ausschreiben.</p>
<p>**) § 4 VgV (Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen)</p>
<p>(1) Auftraggeber nach § 98 Nr. 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen haben bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen … die Bestimmungen des 2. Abschnittes des Teiles A der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A) … anzuwenden, wenn in den §§ 5 und 6 nichts anderes bestimmt ist.</p>
<p>(2) &#8230;</p>
<p>(3) Bei Aufträgen, deren Gegenstand Personennahverkehrsleistungen der Kategorie Eisenbahnen sind, gilt Absatz 1 mit folgenden Maßgaben:</p>
<p>1.Bei Verträgen über einzelne Linien mit einer Laufzeit von bis zu drei Jahren ist einmalig auch eine freihändige Vergabe ohne sonstige Voraussetzungen zulässig.</p>
<p>2.Bei längerfristigen Verträgen ist eine freihändige Vergabe ohne sonstige Voraussetzungen im Rahmen des § 15 Abs. 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes zulässig, wenn ein wesentlicher Teil der durch den Vertrag bestellten Leistungen während der Vertragslaufzeit ausläuft und anschließend im Wettbewerb vergeben wird. Die Laufzeit des Vertrages soll zwölf Jahre nicht überschreiten. Der Umfang und die vorgesehenen Modalitäten des Auslaufens des Vertrages sind nach Abschluss des Vertrages in geeigneter Weise öffentlich bekannt zu machen.<br />
Beschluss vom 8. Februar 2011 - X ZB 4/10<br />
OLG Düsseldorf - Beschluss vom 21.07.2010 – VII-Verg 19/10</p>
<p>Karlsruhe, den 8. Februar 2011<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof: Quotale Haftung von Gesellschaftern geschlossener Immobilienfonds</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2011/02/08/bundesgerichtshof-quotale-haftung-von-gesellschaftern-geschlossener-immobilienfonds/</link>
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		<pubDate>Tue, 08 Feb 2011 20:29:43 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Bankrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Gesellschaftsrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Kapitalmarktrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der für das Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass bei der Vereinbarung einer quotalen Haftung der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts Leistungen aus dem Gesellschaftsvermögen die Haftung der Gesellschafter nicht automatisch vermindern.
In den beiden heute entschiedenen Verfahren nahmen die den Fonds finanzierenden Banken die Fondsgesellschafter persönlich auf Rückzahlung in Anspruch. In [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der für das Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass bei der Vereinbarung einer quotalen Haftung der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts Leistungen aus dem Gesellschaftsvermögen die Haftung der Gesellschafter nicht automatisch vermindern.</p>
<p>In den beiden heute entschiedenen Verfahren nahmen die den Fonds finanzierenden Banken die Fondsgesellschafter persönlich auf Rückzahlung in Anspruch. In den Darlehensverträgen war vereinbart, dass die Gesellschafter entsprechend ihrem Anteil am Gesellschaftsvermögen persönlich haften (quotale Haftung). Nachdem die Fonds in Zahlungsverzug geraten waren, kündigten die Banken die Kredite. Sie verwerteten die Fondsgrundstücke. Die Parteien streiten darüber, ob und in welchem Umfang die Erlöse auf die persönliche Haftung der Gesellschafter anzurechnen sind.</p>
<p>Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat angenommen, bei einer quotalen Haftung müsse die Bank den Erlös aus der Verwertung des Grundstücks anteilig zu Gunsten der Gesellschafter berücksichtigen. Das Kammergericht in Berlin hat in einem ähnlich gelagerten Fall die Verträge ausgelegt, dass darin keine anteilige Anrechnung der Erlöse vereinbart war und die Haftungssumme der einzelnen Gesellschafter unverändert blieb.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main aufgehoben und die Revision gegen das Urteil des Kammergerichts zurückgewiesen. Ob die Erlöse aus der Verwertung des Gesellschaftsvermögens anteilig die Haftung jedes Gesellschafters mindern, hängt von den zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen ab. Die quotale Haftung ist kein gesetzlich geregeltes Haftungskonzept, so dass die Vertragsparteien in der Gestaltung frei sind. Da in beiden entschiedenen Fällen die Verträge keine Anrechnung der Erlöse vorsahen, verminderten hier die Einnahmen aus der Grundstücksverwertung den Umfang der persönlichen Haftung der Gesellschafter nicht.</p>
<p>Urteile vom 8. Februar 2011 – II ZR 243/09 und II ZR 263/09<br />
II ZR 243/09<br />
LG Frankfurt a.M. – 2/20 O 1/04 – Entscheidung vom 21. Dezember 2006<br />
OLG Frankfurt a.M. – 23 U 18/07 – Entscheidung vom 25. Februar 2009<br />
II ZR 263/09<br />
LG Berlin – 21 O 410/06 – Entscheidung vom 29. November 2007<br />
KG – 24 U 102/07 – Entscheidung vom 12. November 2008</p>
<p>Karlsruhe, den 8. Februar 2011<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
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		<title>Bundesverfassungsgericht: Verfassungsbeschwerde gegen das neue Gesetz zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter erfolglos</title>
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		<pubDate>Sat, 05 Feb 2011 11:05:37 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Medizinrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Pressemitteilung Nr. 12/2011 vom 04. Februar 2011
Beschluss vom 31. Januar 2011
2 BvR 94/11
Die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat eine Verfassungsbeschwerde, mit der sich der Beschwerdeführer gegen das Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen, insbesondere gegen das Gesetz zur Therapierung und Unterbringung gestörter Gewalttäter (ThUG) wendet, nicht zur [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung Nr. 12/2011 vom 04. Februar 2011<br />
Beschluss vom 31. Januar 2011<br />
2 BvR 94/11</p>
<p>Die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat eine Verfassungsbeschwerde, mit der sich der Beschwerdeführer gegen das Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen, insbesondere gegen das Gesetz zur Therapierung und Unterbringung gestörter Gewalttäter (ThUG) wendet, nicht zur Entscheidung angenommen.</p>
<p>Der Beschwerdeführer befindet sich derzeit in Sicherungsverwahrung, die im Jahr 2003 neben seiner Verurteilung zu einer fünfjährigen Freiheitsstrafe gegen ihn angeordnet wurde. Er beantragt seine sofortige Freilassung aus der Sicherungsverwahrung und rügt im Wesentlichen eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG), weil ihm die Freiheit weiterhin unter Gefängnisbedingungen entzogen werde, während die nach dem Therapieunterbringungsgesetz untergebrachten Personen in Einrichtungen lebten, die klar vom Strafvollzug abgegrenzt seien.</p>
<p>Die Kammer hat die Verfassungsbeschwerde als unzulässig erachtet, da der Beschwerdeführer durch das Therapieunterbringungsgesetz nicht selbst betroffen ist. Dieses ist nach § 1 Abs. 1 ThUG nur auf die sog. Altfälle, d. h. auf solche Personen anzuwenden, die aufgrund des Verbots rückwirkender Verschärfung im Recht der Sicherungsverwahrung nicht länger in der Sicherungsverwahrung untergebracht werden können. Weder gehört der Beschwerdeführer zu diesem Personenkreis noch hat er nachvollziehbar dargelegt, dass er ihm gegenüber durch das Therapieunterbringungsgesetz benachteiligt wird. Denn auch dem Beschwerdeführer sind während der Sicherungsverwahrung, deren Vollzug sich von der Freiheitsstrafe abzugrenzen hat, Resozialisierungsangebote, insbesondere Therapie- und Arbeitsmöglichkeiten, anzubieten. Etwaige Beanstandungen der Ausgestaltung seiner Vollzugsbedingungen kann der Beschwerdeführer durch die zuständigen Fachgerichte überprüfen lassen.</p>
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		<title>Bundesgerichtshof: Vorlage zu Fragen zur Zulässigkeit des Vertriebs gebrauchter Softwarelizenzen an den EuGH</title>
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		<pubDate>Thu, 03 Feb 2011 18:03:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[IT-Recht]]></category>

		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der u. a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat dem Gerichtshof der Europäischen Union heute Fragen zur urheberrechtlichen Zulässigkeit des Vertriebs &#8220;gebrauchter&#8221; Softwarelizenzen zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Die Klägerin entwickelt Computersoftware, die sie ganz überwiegend in der Weise vertreibt, dass die Kunden keinen Datenträger erhalten, sondern die Software von der Internetseite der Klägerin auf [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der u. a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat dem Gerichtshof der Europäischen Union heute Fragen zur urheberrechtlichen Zulässigkeit des Vertriebs &#8220;gebrauchter&#8221; Softwarelizenzen zur Vorabentscheidung vorgelegt.</p>
<p>Die Klägerin entwickelt Computersoftware, die sie ganz überwiegend in der Weise vertreibt, dass die Kunden keinen Datenträger erhalten, sondern die Software von der Internetseite der Klägerin auf ihren Computer herunterladen. In den Lizenzverträgen der Klägerin ist bestimmt, dass das Nutzungsrecht, das die Klägerin ihren Kunden an den Computerprogrammen einräumt, nicht abtretbar ist.</p>
<p>Die Beklagte handelt mit &#8220;gebrauchten&#8221; Softwarelizenzen. Im Oktober 2005 bot sie &#8220;bereits benutzte&#8221; Lizenzen für Programme der Klägerin an. Dabei verwies sie auf ein Notartestat, in dem auf eine Bestätigung des ursprünglichen Lizenznehmers verwiesen wird, wonach er rechtmäßiger Inhaber der Lizenzen gewesen sei, diese nicht mehr benutze und den Kaufpreis vollständig bezahlt habe. Kunden der Beklagten laden nach dem Erwerb einer &#8220;gebrauchten&#8221; Lizenz die entsprechende Software von der Internetseite der Klägerin auf einen Datenträger herunter.</p>
<p>Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte verletze dadurch, dass sie die Erwerber &#8220;gebrauchter&#8221; Lizenzen dazu veranlasse, die entsprechenden Computerprogramme zu vervielfältigen, das Urheberrecht an diesen Programmen. Sie hat die Beklagte deshalb auf Unterlassung in Anspruch genommen.</p>
<p>Landgericht und Berufungsgericht haben der Klage stattgegeben. Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union einige Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2009/24/EG über den Rechtsschutz von Computerprogrammen zur Vorabentscheidung vorgelegt.</p>
<p>Die Kunden der Beklagten greifen durch das Herunterladen der Computerprogramme - so der BGH - in das nach § 69c Nr. 1 UrhG ausschließlich dem Rechtsinhaber zustehende Recht zur Vervielfältigung der Computerprogramme ein. Da die Beklagte ihre Kunden durch das Angebot &#8220;gebrauchter&#8221; Lizenzen zu diesem Eingriff veranlasst, kann sie auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, falls ihre Kunden nicht zur Vervielfältigung der Programme berechtigt sind. Die Kunden der Beklagten können sich nach Auffassung des BGH allerdings möglicherweise auf die Regelung des § 69d Abs. 1 UrhG berufen, die Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24/EG ins deutsche Recht umsetzt und daher richtlinienkonform auszulegen ist. Nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24/EG bedarf die Vervielfältigung eines Computerprogramms - solange nichts anderes vereinbart ist - nicht der Zustimmung des Rechtsinhabers, wenn sie für eine bestimmungsgemäße Benutzung des Computerprogramms durch den rechtmäßigen Erwerber notwendig ist. Es stellt sich daher die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen derjenige, der eine &#8220;gebrauchte&#8221; Softwarelizenz erworben hat, als &#8220;rechtmäßiger Erwerber&#8221; des entsprechenden Computerprogramms anzusehen ist. In diesem Zusammenhang kann sich auch die weitere Frage stellen, ob sich das Verbreitungsrecht des Rechtsinhabers erschöpft, wenn ein Computerprogramm mit seiner Zustimmung im Wege der Online-Übermittlung in Verkehr gebracht worden ist.</p>
<p>Beschluss vom 3. Februar 2011 - I ZR 129/08 - UsedSoft<br />
LG München I - Urteil vom 15. März 2007 – 7 O 7061/06<br />
ZUM 2007, 409 = CR 2007, 356<br />
OLG München - Urteil vom 3. Juli 2008 – 6 U 2759/07<br />
ZUM 2009, 70 = CR 2008, 551</p>
<p>Karlsruhe, den 3. Februar 2011<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
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		<item>
		<title>Bundesgerichtshof: Stärkung des Schutz behinderter Menschen vor sexuellen Übergriffen</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2011/01/31/bundesgerichtshof-starkung-des-schutz-behinderter-menschen-vor-sexuellen-ubergriffen/</link>
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		<pubDate>Mon, 31 Jan 2011 18:52:57 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.fachanwaltsliste.de/blog/?p=1066</guid>
		<description><![CDATA[Beschluss vom 12. Januar 2011 – 1 StR 580/10
Landgericht Landshut – Urteil vom 22. Juni 2010 – J KLs 20 Js 3838/09
Der Bundesgerichtshof hatte über die Revision eines Angeklagten zu entscheiden, der vom Landgericht Landshut wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten und dazu verurteilt wurde, dem Tatopfer [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Beschluss vom 12. Januar 2011 – 1 StR 580/10<br />
Landgericht Landshut – Urteil vom 22. Juni 2010 – J KLs 20 Js 3838/09</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hatte über die Revision eines Angeklagten zu entscheiden, der vom Landgericht Landshut wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten und dazu verurteilt wurde, dem Tatopfer Schadensersatz und Schmerzensgeld zu zahlen.</p>
<p>Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte mehrfach den Geschlechtsverkehr (Oral-, Vaginal- und Analverkehr) erzwungen, und in weiteren Fällen vom Opfer gegen dessen Willen sexuelle Handlungen an sich vornehmen lassen. Der Angeklagte hatte der Geschädigten jeweils gedroht, deren Mutter umzubringen, wenn sie nicht mitmache oder ihn verrate. Darüber hinaus machte sich der Angeklagte jeweils die schutzlose Lage seines Opfers zu Nutze. Die junge Frau leidet seit ihrer Geburt an einer spastischen Lähmung beider Beine und ist auf einen Rollstuhl angewiesen. Auch kann sie eine Hand nicht bewegen. Sie konnte sich so der Übergriffe des Angeklagten weder ernsthaft erwehren noch sich entfernen, zumal der Angeklagte die Taten bewusst an Orten ausgeführt hat, an denen hilfsbereite Personen für die junge Frau nicht erreichbar waren.</p>
<p>Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Insbesondere durfte das Landgericht straferschwerend berücksichtigen, dass der Angeklagte in allen Fällen sowohl § 177 Abs. 1 Nr. 2 StGB* (Drohung) als auch § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB* (Ausnutzen einer schutzlosen Lage des Opfers) verwirklicht hat. Beide Tatvarianten stehen gleichrangig nebeneinander. Tendenzen, dieses gleichrangige Vorliegen der Begehungsvariante &#8220;Ausnutzen einer schutzlosen Lage&#8221; neben der Begehungsvariante &#8220;Drohung&#8221; zu verneinen, ist der Senat entgegengetreten. Eine derart einschränkende Auslegung des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB* könnte zu untragbaren Strafbarkeitslücken führen und wäre mit der vom Gesetzgeber gewollten Verbesserung des Schutzes behinderter Menschen vor erzwungenen sexuellen Übergriffen nicht zu vereinbaren. Der Schutz insbesondere von Behinderten, die zu den schwächsten und hilfsbedürftigsten Mitgliedern der Gesellschaft zählen, ist gesetzgeberisches Ziel. Der bewussten Verletzung auch dieses Rechtsguts kommt schulderhöhende Bedeutung zu.</p>
<p>Die Verurteilung des Angeklagten ist damit rechtskräftig.</p>
<p>*§ 177 Sexuelle Nötigung, Vergewaltigung</p>
<p>(1) Wer eine andere Person</p>
<p>1. mit Gewalt,</p>
<p>2. durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder</p>
<p>3. unter Ausnutzung einer Lage, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist,</p>
<p>nötigt, sexuelle Handlungen des Täters oder eines Dritten an sich zu dulden oder an dem Täter oder einem Dritten vorzunehmen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.</p>
<p>(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn</p>
<p>1. der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder an sich von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere, wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), oder</p>
<p>2. die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.</p>
<p>(3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter</p>
<p>1. eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,</p>
<p>2. sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder</p>
<p>3. das Opfer durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.</p>
<p>(4) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter</p>
<p>1.bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet oder</p>
<p>2. das Opfer</p>
<p>a) bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder</p>
<p>b) durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.</p>
<p>(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 3 und 4 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.</p>
<p>Karlsruhe, den 31. Januar 2011<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesverfassungsgericht: Voraussetzungen für die rechtliche Anerkennung von Transsexuellen nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 und 4 Transsexuellengesetz verfassungswidrig</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2011/01/29/bundesverfassungsgericht-voraussetzungen-fur-die-rechtliche-anerkennung-von-transsexuellen-nach-%c2%a7-8-abs-1-nr-3-und-4-transsexuellengesetz-verfassungswidrig/</link>
		<comments>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2011/01/29/bundesverfassungsgericht-voraussetzungen-fur-die-rechtliche-anerkennung-von-transsexuellen-nach-%c2%a7-8-abs-1-nr-3-und-4-transsexuellengesetz-verfassungswidrig/#comments</comments>
		<pubDate>Sat, 29 Jan 2011 09:28:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.fachanwaltsliste.de/blog/?p=1064</guid>
		<description><![CDATA[Pressemitteilung Nr. 7/2011 vom 28. Januar 2011
Beschluss vom 11. Januar 2011
1 BvR 3295/07
Voraussetzung einer Eheschließung ist die Verschiedengeschlechtlichkeit der Ehegatten, während die Eingehung einer Lebenspartnerschaft nach § 1 Lebenspartnerschaftsgesetz nur zwischen gleichgeschlechtlichen Personen möglich ist. In beiden Fällen wird auf das personenstandsrechtliche Geschlecht abgestellt.
Das Transsexuellengesetz (TSG) sieht zwei Verfahren vor, die Transsexuellen das Leben im [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung Nr. 7/2011 vom 28. Januar 2011<br />
Beschluss vom 11. Januar 2011<br />
1 BvR 3295/07</p>
<p>Voraussetzung einer Eheschließung ist die Verschiedengeschlechtlichkeit der Ehegatten, während die Eingehung einer Lebenspartnerschaft nach § 1 Lebenspartnerschaftsgesetz nur zwischen gleichgeschlechtlichen Personen möglich ist. In beiden Fällen wird auf das personenstandsrechtliche Geschlecht abgestellt.</p>
<p>Das Transsexuellengesetz (TSG) sieht zwei Verfahren vor, die Transsexuellen das Leben im empfundenen Geschlecht ermöglichen sollen. Die sogenannte „kleine Lösung“ erlaubt es, den Vornamen zu ändern, ohne dass zuvor operative geschlechtsanpassende Eingriffe stattgefunden haben müssen. Hierfür ist gemäß § 1 Abs. 1 TSG im Wesentlichen erforderlich, dass sich die Person auf Grund ihrer transsexuellen Prägung dem anderen Geschlecht als zugehörig empfindet, seit mindestens drei Jahren unter dem Zwang steht, ihren Vorstellungen entsprechend zu leben, und mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sich ihr Zugehörigkeitsempfinden zum anderen Geschlecht nicht mehr ändern wird. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch zwei Gutachten voneinander unabhängiger Sachverständiger nachzuweisen.</p>
<p>Nur die sogenannte „große Lösung“ gemäß § 8 TSG führt dagegen zur personenstandsrechtlichen Anerkennung des empfundenen Geschlechts mit der Folge, dass sich die vom Geschlecht abhängigen Rechte und Pflichten der betroffenen Person grundsätzlich nach dem neuen Geschlecht richten. Sie setzt - neben den Erfordernissen des § 1 Abs. 1 TSG - gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 3 und 4 TSG zusätzlich voraus, dass die Person dauernd fortpflanzungsunfähig ist (Nr. 3) und sich einem ihre äußeren Geschlechtsmerkmale verändernden operativen Eingriff unterzogen hat, durch den eine deutliche Annäherung an das Erscheinungsbild des anderen Geschlechts erreicht worden ist (Nr. 4). Hierfür sind bei einer Mann-zu-Frau Transsexuellen die Amputation des Penisschaftes und der Hoden sowie die operative Bildung der äußeren primären weiblichen Geschlechtsorgane erforderlich; bei Frau-zu-Mann Transsexuellen die operative Entfernung der Gebärmutter, der Eierstöcke und des Eileiters sowie oftmals eine Brustverkleinerung.</p>
<p>Die jetzt 62-jährige Beschwerdeführerin wurde mit männlichen äußeren Geschlechtsmerkmalen geboren. Sie empfindet sich jedoch als Angehörige des weiblichen Geschlechts. Als solche ist sie homosexuell orientiert und lebt in einer Partnerschaft mit einer Frau. Sie hat gemäß § 1 TSG ihren männlichen in einen weiblichen Vornamen geändert. Eine Änderung des Personenstandes („große Lösung“) erfolgte nicht, da die notwendigen operativen Eingriffe nicht vorgenommen worden waren. Ihren zusammen mit ihrer Partnerin gestellten Antrag auf Eintragung einer Lebenspartnerschaft lehnte der Standesbeamte ab, weil diese nur für zwei Beteiligte des gleichen Geschlechts eröffnet sei. Das Amtsgericht bestätigte die Entscheidung mit dem Hinweis, dass den Beteiligten nur die Möglichkeit der Eheschließung offen stehe, da für eine personenstandsrechtliche Anerkennung der Beschwerdeführerin als Frau die geschlechtsanpassende Operation erforderlich sei. Ihre hiergegen erhobene Beschwerde vor dem Landgericht sowie ihre weitere Beschwerde vor dem Kammergericht blieben erfolglos.</p>
<p>Mit ihrer im Dezember 2007 erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen eine Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts in seiner Ausprägung als Recht auf sexuelle Selbstbestimmung. Als empfundene Frau, die eine Frau zur Partnerin habe, wolle sie eine Lebenspartnerschaft begründen. Eine Eheschließung sei ihr nicht zumutbar, da sie dadurch rechtlich als Mann eingestuft würde. Zudem würde angesichts ihres weiblichen Vornamens offenkundig, dass eine der beiden Frauen transsexuell sei, wodurch ein unauffälliges und diskriminierungsfreies Leben in der neuen Rolle unmöglich würde. Eine geschlechtsanpassende Operation sei aufgrund ihres Alters mit nicht abzuschätzenden gesundheitlichen Risiken verbunden.</p>
<p>Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, dass die in § 8 Abs. 1 Nr. 3 und 4 TSG normierten Voraussetzungen der personenstandsrechtlichen Anerkennung Transsexueller zur Eingehung einer Lebenspartnerschaft mit dem Recht auf sexuelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und dem Recht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 GG nicht vereinbar sind. Die Vorschriften sind bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung nicht anwendbar. Da die mittelbar auf § 8 Abs. 1 Nr. 3 und 4 TSG beruhenden fachgerichtlichen Entscheidungen die Beschwerdeführerin in ihren Grundrechten verletzen, ist der Beschluss des Kammergerichts aufgehoben und zur erneuten Entscheidung dorthin zurückverwiesen worden.</p>
<p>Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:</p>
<p>1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Dass die Beschwerdeführerin während des Verfassungsbeschwerdeverfahrens zwischenzeitlich die Ehe eingegangen ist, weil sie angesichts ihres Alters und des sich hinziehenden Verfahrens mit der rechtlichen Absicherung ihrer Partnerschaft nicht länger warten wollte, lässt ihr Rechtsschutzbedürfnis nicht entfallen. Denn ihr und ihrer Partnerin war es insoweit nicht zumutbar, ihr Bedürfnis nach gegenseitiger Absicherung und Versorgung weiter hintanzustellen. Zudem ist sie auch nach der Eheschließung weiterhin in ihrem eigenen Identitätsempfinden als Frau betroffen und damit konfrontiert, dass ihre Transsexualität aufgrund der ehelichen Verbindung mit ihrer Partnerin offenkundig geworden ist.</p>
<p>2. Es verstößt gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Recht auf sexuelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, dass Transsexuelle mit gleichgeschlechtlicher Orientierung zur rechtlichen Absicherung ihrer Partnerschaft entweder die Ehe eingehen oder sich geschlechtsändernden und die Zeugungsunfähigkeit herbeiführenden operativen Eingriffen aussetzen müssen, um personenstandsrechtlich im empfundenen Geschlecht anerkannt zu werden und damit eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründen zu können, die ihrer als gleichgeschlechtlich empfundenen Partnerbeziehung entspricht.</p>
<p>a) Der Verweis auf die Eheschließung zur Absicherung einer Partnerschaft ist einer transsexuellen Person mit gleichgeschlechtlicher Orientierung, die lediglich die Voraussetzungen der Namensänderung nach § 1 TSG erfüllt, nicht zumutbar. Zum einen wird sie durch die Ehe als verschiedengeschlechtlicher Verbindung rechtlich und nach außen erkennbar in eine Geschlechterrolle verwiesen, die ihrer selbst empfundenen widerspricht. Dies verstößt gegen das verfassungsrechtliche Gebot auf Anerkennung der selbst empfundenen geschlechtlichen Identität. Zum anderen wird durch eine Eheschließung offenkundig, dass es sich bei ihr oder ihrem angeheirateten Partner um einen Transsexuellen handelt, weil ihre Namensänderung und ihr dem empfundenen Geschlecht angepasstes äußeres Erscheinungsbild die Gleichgeschlechtlichkeit der Beziehung offenbart. Damit bleibt ihr verfassungsrechtlich garantierter Schutz der Intimsphäre vor ungewollten Einblicken nicht gewahrt.</p>
<p>b) Mit dem Recht auf sexuelle Selbstbestimmung und körperliche Unversehrtheit ist es ferner nicht vereinbar, dass Transsexuelle zur Absicherung einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft nur dann eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründen können, wenn sie sich einer geschlechtsändernden Operation unterzogen haben sowie dauerhaft fortpflanzungsunfähig sind und aufgrund dessen personenstandsrechtlich anerkannt worden sind.</p>
<p>Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, dass der Gesetzgeber beim Zugang zu einer eingetragenen Lebenspartnerschaft auch bei Transsexuellen mit homosexueller Orientierung auf das personenstandsrechtlich festgestellte Geschlecht der Partner abstellt und die personenstandsrechtliche Geschlechtsbestimmung von objektivierbaren Voraussetzungen abhängig macht, um dem Personenstand Dauerhaftigkeit und Eindeutigkeit zu verleihen und ein Auseinanderfallen von biologischer und rechtlicher Geschlechtszugehörigkeit zu vermeiden. Der Gesetzgeber kann daher - auch über die Voraussetzungen des § 1 Abs.1 TSG hinaus - näher bestimmen, wie der Nachweis der Stabilität und Irreversibilität des Empfindens und Lebens von Transsexuellen im anderen Geschlecht zu führen ist. An diesen Nachweis stellt er aber zu hohe, den Betroffenen unzumutbare Anforderungen, indem er in § 8 Abs. 1 Nr. 3 und 4 TSG von ihnen unbedingt und ausnahmslos verlangt, sich Operationen zu unterziehen, die ihre Geschlechtsmerkmale verändern und zur Zeugungsunfähigkeit führen.</p>
<p>Eine geschlechtsumwandelnde Operation stellt eine massive Beeinträchtigung der von Art. 2 Abs. 2 GG geschützten körperlichen Unversehrtheit mit erheblichen gesundheitlichen Risiken und Nebenwirkungen für den Betroffenen dar. Nach dem heutigen wissenschaftlichen Kenntnisstand ist sie jedoch auch bei einer weitgehend sicheren Diagnose der Transsexualität nicht stets indiziert. Die Dauerhaftigkeit und Irreversibilität des empfundenen Geschlechts bei Transsexuellen lässt sich nicht am Grad der operativen Anpassung ihrer äußeren Geschlechtsmerkmale messen, sondern vielmehr daran, wie konsequent sie in ihrem empfundenen Geschlecht leben. Die unbedingte Voraussetzung einer operativen Geschlechtsumwandlung nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 TSG stellte eine übermäßige Anforderung dar, da sie von Transsexuellen verlangt, sich auch dann dem Eingriff auszusetzen und gesundheitliche Beeinträchtigungen hinzunehmen, wenn dies im jeweiligen Fall nicht indiziert und für die Feststellung der Dauerhaftigkeit der Transsexualität nicht erforderlich ist.</p>
<p>Gleiches gilt im Hinblick auf die in § 8 Abs. 1 Nr. 3 TSG zur personenstandsrechtlichen Anerkennung geforderte dauernde Fortpflanzungsunfähigkeit, soweit für ihre Dauerhaftigkeit operative Eingriffe zur Voraussetzung gemacht werden. Zwar verfolgt der Gesetzgeber mit dieser Voraussetzung das berechtigte Anliegen, auszuschließen, dass rechtlich dem männlichen Geschlecht zugehörige Personen Kinder gebären oder rechtlich dem weiblichen Geschlecht zugehörige Personen Kinder zeugen, weil dies dem Geschlechtsverständnis widerspräche und weitreichende Folgen für die Rechtsordnung hätte. Diese Gründe vermögen aber im Rahmen der gebotenen Abwägung die erhebliche Grundrechtsbeeinträchtigung der Betroffenen nicht zu rechtfertigen, weil dem Recht der Transsexuellen auf sexuelle Selbstbestimmung unter Wahrung ihrer körperlichen Unversehrtheit größeres Gewicht beizumessen ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Fälle des Auseinanderfallens von rechtlicher Geschlechtszuordnung und Erzeuger- beziehungsweise Gebärendenrolle angesichts der kleinen Gruppe transsexueller Menschen nur selten vorkommen werden. Zudem wird dadurch vornehmlich die Zuordnung der geborenen Kinder zu Vater und Mutter berührt. Insoweit kann aber rechtlich sichergestellt werden, dass den betroffenen Kindern trotz der rechtlichen Geschlechtsänderung eines Elternteils rechtlich immer ein Vater und eine Mutter zugewiesen bleiben beziehungsweise werden. So bestimmt § 11 TSG, dass das Verhältnis rechtlich anerkannter Transsexueller zu ihren Abkömmlingen unberührt bleibt; diese Regelung kann dahingehend ausgelegt werden, dass sie auch für diejenigen Kinder gilt, die erst nach der personenstandsrechtlichen Geschlechtsänderung eines Elternteils geboren werden.</p>
]]></content:encoded>
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		<item>
		<title>Bundesverfassungsgericht: Erledigung des Verfahrens zur Rückführung Asylsuchender nach Griechenland gemäß der Dublin-II-Verordnung</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2011/01/26/bundesverfassungsgericht-erledigung-des-verfahrens-zur-ruckfuhrung-asylsuchendernach-griechenland-gemas-der-dublin-ii-verordnung/</link>
		<comments>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2011/01/26/bundesverfassungsgericht-erledigung-des-verfahrens-zur-ruckfuhrung-asylsuchendernach-griechenland-gemas-der-dublin-ii-verordnung/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 26 Jan 2011 19:49:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Verwaltungsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Pressemitteilung Nr. 6/2011 vom 26. Januar 2011
Beschluss vom 25. Januar 2011
2 BvR 2015/09
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat am 28. Oktober 2010 über eine Verfassungsbeschwerde verhandelt, die die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Anordnung der Abschiebung eines Asylsuchenden nach Griechenland auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003, der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung Nr. 6/2011 vom 26. Januar 2011<br />
Beschluss vom 25. Januar 2011<br />
2 BvR 2015/09</p>
<p>Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat am 28. Oktober 2010 über eine Verfassungsbeschwerde verhandelt, die die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Anordnung der Abschiebung eines Asylsuchenden nach Griechenland auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003, der sogenannten Dublin-II-Verordnung, betraf. Nach dieser Verordnung bestimmt sich, welcher Mitgliedstaat innerhalb der Europäischen Union für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständig ist. Die Verordnung gibt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, abweichend von den Zuständigkeitsregelungen einen Asylantrag in das nationale Verfahren zu übernehmen (sogenanntes Selbsteintrittsrecht). Von dieser Möglichkeit hat nunmehr das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auf Weisung des Bundesministeriums des Innern zugunsten des Beschwerdeführers Gebrauch gemacht und den Bescheid, mit dem es seine Abschiebung nach Griechenland angeordnet hat, aufgehoben. Es wird darüber hinaus bis zum 12. Januar 2012 in allen Fällen, in denen eine Überstellung von Drittstaatsangehörigen nach Griechenland in Betracht kommt, das Selbsteintrittsrecht ausüben, die Betroffenen nicht nach Griechenland überstellen und die Asylverfahren durchführen. Der Beschwerdeführer hat das Verfahren für erledigt erklärt. Mit Beschluss vom gestrigen Tage ist das Verfahren eingestellt worden. Der Zweite Senat hat keinen Anlass gesehen, das Verfahren zur Klärung lediglich abstrakter, gegenwärtig nicht aktueller Fragen des nationalen Verfassungsrechts fortzuführen.</p>
<p>Bereits unmittelbar nach der mündlichen Verhandlung hatte der Senat beim Bundesministerium des Innern angeregt zu prüfen, ob von dem Selbsteintrittsrecht Gebrauch gemacht und damit das Verfahren erledigt werden könnte. Da die mit der Überforderung des Asylsystems eines Mitgliedstaats der Europäischen Union verbundenen transnationalen Probleme vornehmlich auf der Ebene der Europäischen Union zu bewältigen sind, und in Anbetracht der vom Bundesminister des Innern in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargestellten Anstrengungen, Defizite des griechischen Asylsystems in naher Zukunft zu beheben, erschien dem Senat eine Erledigung des Verfahrens ohne Urteil sachangemessen. Diese Erwägungen haben nach wie vor Gewicht. Aufgrund der nunmehr ergangenen Weisung des Bundesinnenministeriums, generell vom Selbsteintrittsrecht bei Zuständigkeit Griechenlands nach der Dublin-II-Verordnung Gebrauch zu machen, bedarf es einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr.</p>
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		<title>Bundesgerichtshof: Verfahren unter Mitwirkung einer nicht deutsch sprechenden Schöffin muss neu verhandelt werden</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2011/01/26/bundesgerichtshof-verfahren-unter-mitwirkung-einer-nicht-deutsch-sprechenden-schoffin-muss-neu-verhandelt-werden/</link>
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		<pubDate>Wed, 26 Jan 2011 19:47:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Landgericht hat die Angeklagten G. und K. wegen besonders schweren Raubs jeweils zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren, den Angeklagten A. wegen Beihilfe zum besonders schweren Raub zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten auf Bewährung verurteilt.
Nach den Feststellungen des Landgerichts überfielen die Angeklagten G. und K. zusammen mit dem gesondert Verfolgten [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Landgericht hat die Angeklagten G. und K. wegen besonders schweren Raubs jeweils zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren, den Angeklagten A. wegen Beihilfe zum besonders schweren Raub zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten auf Bewährung verurteilt.</p>
<p>Nach den Feststellungen des Landgerichts überfielen die Angeklagten G. und K. zusammen mit dem gesondert Verfolgten F. am 15. April 2009 den Penny-Markt in Köln-Sürth. Sie bedrohten die Kassiererinnen mit einem Gasrevolver und erbeuteten 1.445 €. Der Angeklagte A. wartete zusammen mit dem nicht revidierenden Mitangeklagten C. im Fluchtfahrzeug.</p>
<p>Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat das Urteil auf die Revisionen der Angeklagten aufgehoben, da die Strafkammer mit einer der deutschen Sprache kaum mächtigen Schöffin nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen war (§ 338 Nr. 1 StPO). Die Heranziehung einer nicht sprachkundigen Schöffin verstößt gegen den Grundsatz, dass die Gerichtssprache deutsch ist (§ 184 S.1 GVG) und verletzt zudem den im Strafprozess geltenden Grundsatz der Unmittelbarkeit (§ 261 StPO). Eine sprachunkundige Schöffin ist – ebenso wie ein tauber oder blinder Richter – jedenfalls partiell unfähig, der Verhandlung selbst zu folgen. Das GVG hat die insoweit bisher bestehende Regelungslücke durch Einfügung des seit dem 30. Juli 2010 geltenden § 33 Nr. 5 GVG geschlossen. Danach sollen Personen ohne hinreichende Sprachkenntnis nicht zu Schöffen berufen werden und sind von der Schöffenliste zu streichen. Die Teilnahme einer für die Schöffin herangezogenen Dolmetscherin für die russische Sprache an allen Beratungen der Strafkammer begründet überdies einen Verstoß gegen das Beratungsgeheimnis des § 193 GVG.</p>
<p>Urteil vom 26. Januar 2011 - 2 StR 338/10<br />
Landgericht Köln – Urteil vom 4. November 2009 – 113 KLs 1/09 41 Js 162/09 (StA Köln) –</p>
<p>Karlsruhe, den 26. Januar 2011<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof: Erneute Entscheidung über Übersetzerhonorare</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2011/01/22/bundesgerichtshof-erneute-entscheidung-uber-ubersetzerhonorare/</link>
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		<pubDate>Sat, 22 Jan 2011 12:08:31 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der u. a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat seine Rechtsprechung zur angemessenen Honorierung von Übersetzern (BGH, Urteil vom 7. Oktober 2009 – I ZR 38/07, BGHZ 182, 337 - Talking to Addison, vgl. Pressemitteilung Nr. 207/2009 vom 7. Oktober 2010) bestätigt und fortgeführt.
Der klagende Übersetzer hatte sich gegenüber dem beklagten Verlag [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der u. a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat seine Rechtsprechung zur angemessenen Honorierung von Übersetzern (BGH, Urteil vom 7. Oktober 2009 – I ZR 38/07, BGHZ 182, 337 - Talking to Addison, vgl. Pressemitteilung Nr. 207/2009 vom 7. Oktober 2010) bestätigt und fortgeführt.</p>
<p>Der klagende Übersetzer hatte sich gegenüber dem beklagten Verlag im Oktober 2002 zur Übersetzung eines Sachbuchs aus dem Englischen ins Deutsche verpflichtet. Er räumte dem Verlag umfassende Nutzungsrechte an seiner Übersetzung ein. Dafür erhielt er das vereinbarte Honorar von 19 € für jede Seite des übersetzten Textes. Darüber hinaus war ihm für den Fall, dass mehr als 15.000 Exemplare der Hardcover-Ausgabe verkauft werden, ein zusätzliches Honorar von 0,5% des Nettoladenverkaufspreises zugesagt. An den Erlösen des Verlags aus der Vergabe von Taschenbuch- und Buchgemeinschaftslizenzen war er nach dem Vertrag mit 5% des Nettoverlagsanteils zu beteiligen.</p>
<p>Nach der seit Juli 2002 geltenden Regelung im Urheberrechtsgesetz kann der Urheber - dazu zählt auch der Übersetzer - für die Einräumung von Nutzungsrechten zwar grundsätzlich nur die vereinbarte Vergütung verlangen. Ist die vereinbarte Vergütung jedoch nicht angemessen, kann er von seinem Vertragspartner die Einwilligung in eine entsprechende Vertragsanpassung verlangen.</p>
<p>Der Kläger hat die Ansicht vertreten, das vereinbarte Honorar sei unangemessen. Er hat von der Beklagten deshalb eine Änderung des Übersetzervertrages verlangt. Landgericht und Berufungsgericht haben die Klage abgewiesen. Auf die Revision des Klägers hat der Bundesgerichtshof die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben und dem Kläger eine weitergehende Vergütung zugesprochen.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung bestätigt, wonach der Übersetzer eines belletristischen Werkes oder Sachbuches, dem für die zeitlich unbeschränkte und inhaltlich umfassende Einräumung sämtlicher Nutzungsrechte an seiner Übersetzung lediglich ein für sich genommen übliches und angemessenes Seitenhonorar als Garantiehonorar zugesagt ist, daneben ab einer bestimmten Auflagenhöhe am Erlös der verkauften Bücher prozentual zu beteiligen ist. Diese zusätzliche Erfolgsbeteiligung setzt bei einer verkauften Auflage von 5.000 Exemplaren des übersetzten Werkes ein und beträgt normalerweise bei Hardcover-Ausgaben 0,8% und bei Taschenbüchern 0,4% des Nettoladenverkaufspreises. Der BGH hat nunmehr klargestellt, dass die zusätzliche Vergütung bei einer Erstverwertung als Hardcover-Ausgabe und einer Zweitverwertung als Taschenbuchausgabe jeweils erst ab dem 5000sten verkauften Exemplar der jeweiligen Ausgabe zu zahlen ist. Er hat ferner deutlich gemacht, dass nur ein Seitenhonorar, das außerhalb der Bandbreite von Seitenhonoraren liegt, die im Einzelfall als üblich und angemessen anzusehen sein können, eine Erhöhung oder Verringerung des Prozentsatzes der zusätzlichen Vergütung rechtfertigen kann.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat ferner bekräftigt, dass ein solcher Übersetzer eine angemessene Beteiligung an Erlösen beanspruchen kann, die der Verlag dadurch erzielt, dass er Dritten das Recht zur Nutzung des übersetzten Werkes einräumt oder überträgt. Dazu gehören etwa die wirtschaftlich bedeutsamen Erlöse des Verlags aus der Vergabe von Lizenzen für Taschenbuchausgaben des Werkes. Der BGH hat - abweichend von seiner früheren Rechtsprechung - entschieden, dass dem Übersetzer grundsätzlich eine Beteiligung in Höhe von einem Fünftel der Beteiligung des Autors des fremdsprachigen Werkes an diesen Erlösen zusteht.</p>
<p>§ 32 - Urheberrechtsgesetz - Angemessene Vergütung</p>
<p>(1) 1Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. 2Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart. 3Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt wird.</p>
<p>Urteil vom 20. Januar 2011 - I ZR 19/09 - Destructive Emotions<br />
LG München I – Urteil vom 11. Oktober 2007 - 7 O 23652/06<br />
OLG München – Urteil vom 27. November 2008 - 29 U 5320/07<br />
veröffentlicht in ZUM-RD 2009, 268 = AfP 2009, 145</p>
<p>Karlsruhe, den 21. Januar 2011<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Familienrecht: Umgang verweigern kostet 100 Euro</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2011/01/22/familienrecht-umgang-verweigern-kostet-100-euro/</link>
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		<pubDate>Sat, 22 Jan 2011 12:07:44 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Saarländische OLG hat mittels eines Ordnungsgeldes von 100 Euro gegen die Mutter klargestellt, dass gerichtlich protokollierte Umgangsregelungen strikt einzuhalten sind (es sei denn, man einigt sich mit dem anderen Elternteil über eine Abweichung).
In dem Fall hatten Mutter und Vater eine gerichtlich gebilligte Vereinbarung zum Umgangsrecht geschlossen. Der Vater sollte das Kind an bestimmten Wochenenden [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Saarländische OLG hat mittels eines Ordnungsgeldes von 100 Euro gegen die Mutter klargestellt, dass gerichtlich protokollierte Umgangsregelungen strikt einzuhalten sind (es sei denn, man einigt sich mit dem anderen Elternteil über eine Abweichung).</p>
<p>In dem Fall hatten Mutter und Vater eine gerichtlich gebilligte Vereinbarung zum Umgangsrecht geschlossen. Der Vater sollte das Kind an bestimmten Wochenenden sehen können. An einem der Termine verwies die Mutter jedoch darauf, das Kind feiere an diesem Tag seinen Geburtstag und die Einladungen seien schon verschickt. Der Vater beantragte daraufhin erfolgreich die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 100 Euro gegen die Mutter, nachdem sie das Kind an jenem Tag nicht herausgab, sondern feiern ließ.</p>
<p>Zur Begründung verwies das Saarländische Oberlandesgericht darauf, Umgangsvereinbarungen hätten nur Sinn, wenn sie strikt eingehalten würden. Denn dem Wohl des Kindes dienten ständige Auseinandersetzungen nicht. Daher sei es auch gerechtfertigt, durch ein Ordnungsgeld deutlich zu machen, dass Verstöße gegen solche Vereinbarungen von den Gerichten nicht hingenommen würden (Beschluss vom 26.11.2010, Az. 6 WF 118/10).</p>
<p>Beim Senat war „aus dem gesamten Akteninhalt“ der Eindruck entstanden, die Mutter habe aus unlauteren Motiven den Kindergeburtstag absichtlich auf ein Umgangswochenende terminiert. Die Begründung der Mutter „die Einladungen seien schon verschickt“ deutet ja auch darauf hin, dass die Mutter es im Vorfeld nicht für nötig befunden hat, des Vaters Zustimmung einzuholen, bevor sie sein Umgangswochenende verplant hat. Dass man solcher Selbstherrlichkeit im Saarland aus Prinzip Einhalt gebietet, ist zu begrüßen. Allzuoft laufen Umgangsregelungen in der Praxis ja ins Leere, weil einer am längeren Hebel sitzt und das weidlich ausnutzt. Ob es der Mutter 100 Euro wert war oder ob sie daraus für die Zukunft gelernt hat, wissen wir nicht. Vielleicht hat dieser Beschluss aber abschreckende Wirkung für Andere.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof: Zur gerichtlichen Zuständigkeit für die Klage auf Ausgleichszahlung nach der EU-Fluggastrechteverordnung gegen ein Luftfahrtunternehmen, das seinen Sitz nicht in der Europäischen Union hat</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2011/01/20/bundesgerichtshof-zur-gerichtlichen-zustandigkeit-fur-die-klage-auf-ausgleichszahlung-nach-der-eu-fluggastrechteverordnung-gegen-ein-luftfahrtunternehmen-das-seinen-sitz-nicht-in-der-europaischen-un/</link>
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		<pubDate>Thu, 20 Jan 2011 16:36:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Transportrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Kläger verlangen von dem beklagten Luftfahrtunternehmen, das seinen Hauptsitz in den Vereinigten Staaten von Amerika hat, u. a. eine Ausgleichzahlung in Höhe von jeweils 600 € nach Artikel 5 und 7 der EU-Fluggastrechteverordnung.*
Die Kläger buchten bei der Beklagten einen Flug von Frankfurt am Main in die USA. Wegen eines Defekts des Flugzeugs wurde der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Kläger verlangen von dem beklagten Luftfahrtunternehmen, das seinen Hauptsitz in den Vereinigten Staaten von Amerika hat, u. a. eine Ausgleichzahlung in Höhe von jeweils 600 € nach Artikel 5 und 7 der EU-Fluggastrechteverordnung.*</p>
<p>Die Kläger buchten bei der Beklagten einen Flug von Frankfurt am Main in die USA. Wegen eines Defekts des Flugzeugs wurde der Flug jedoch annulliert und die Kläger konnten erst am nächsten Tag in die USA fliegen.</p>
<p>Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, weil es sich für international nicht zuständig gehalten hat. Das Berufungsgericht hat die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte hingegen bejaht und das beklagte Luftfahrtunternehmen zur Ausgleichszahlung nebst Zinsen verurteilt. Gegen das Berufungsurteil hat das beklagte Luftfahrtunternehmen Revision eingelegt.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat die Revision in der Hauptsache zurückgewiesen. Wenn ein Luftfahrtunternehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen Union gestützt auf die EU-Fluggastrechteverordnung auf Ausgleichszahlung in Anspruch genommen wird, sind bei einem geplanten Abflug aus Deutschland die hiesigen Gerichte zuständig. Die internationale Zuständigkeit ist in diesem Fall zwar regelmäßig nicht nach Unionsrecht und daher nicht nach der EU-Zuständigkeitsverordnung** zu bestimmen. Entscheidend sind vielmehr die Zuständigkeitsregeln der Zivilprozessordnung (ZPO). In Fällen, in denen - wie hier - der vertragsgemäße Abflug von einem Flughafen in Deutschland erfolgen sollte, besteht für den Anspruch auf Ausgleichszahlung nach der EU-Fluggastrechteverordnung an diesem Ort der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsortes im Sinne des § 29 Absatz 1 ZPO***. Der Anspruch auf Ausgleichszahlung ist nach Unionsrecht ausgestaltet und damit unabhängig von der der Beförderung zugrunde liegenden vertraglichen Beziehung. Daher ist die Frage, wo die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist, anhand unionsrechtlicher und nicht nach vertragsrechtlichen Maßstäben zu beantworten. Zur Bestimmung des Erfüllungsortes ist deshalb der Rechtsgedanke von Artikel 5 Nr. 1 Buchst. b, 2. Spiegelstrich der EU-Zuständigkeitsverordnung heranzuziehen. Danach kann die Klage auf Ausgleichszahlung gestützt auf die EU-Fluggastrechteverordnung am Ort der vertragsgemäßen Leistungserbringung und damit auch am Abflugort erhoben werden.</p>
<p>(Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 [Auszug]</p>
<p>Artikel 5</p>
<p>Annullierung</p>
<p>(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen</p>
<p>…</p>
<p>c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt …</p>
<p>Artikel 7</p>
<p>Ausgleichsanspruch</p>
<p>(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:</p>
<p>a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger,</p>
<p>b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km</p>
<p>c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen …</p>
<p>**Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen</p>
<p>Artikel 5</p>
<p>Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden:</p>
<p>1. …</p>
<p>b) im Sinne dieser Vorschrift - und sofern nichts anderes vereinbart worden ist - ist der Erfüllungsort der Verpflichtung</p>
<p>- für den Verkauf beweglicher Sachen der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem sie nach dem Vertrag geliefert worden sind oder hätten geliefert werden müssen;</p>
<p>- für die Erbringung von Dienstleistungen der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem sie nach dem Vertrag erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen<br />
…</p>
<p>***Zivilprozessordnung [Auszug]<br />
 </p>
<p>§ 29 Besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsorts</p>
<p>(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.<br />
Urteil vom 18. Januar 2011 – X ZR 71/10<br />
Amtsgericht Frankfurt am Main – Urteil vom 22. April 2009 – 29 C 2033/08 - 73<br />
Oberlandesgericht Frankfurt am Main – Urteil vom 22. April 2010 – 16 U 84/09</p>
<p>Karlsruhe, den 19. Januar 2011<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof: Zur Wirksamkeit eines Mieterhöhungsverlangens bei öffentlicher Förderung von Instandsetzungsarbeiten</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2011/01/20/bundesgerichtshof-zur-wirksamkeit-eines-mieterhohungsverlangens-bei-offentlicher-forderung-von-instandsetzungsarbeiten/</link>
		<comments>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2011/01/20/bundesgerichtshof-zur-wirksamkeit-eines-mieterhohungsverlangens-bei-offentlicher-forderung-von-instandsetzungsarbeiten/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 20 Jan 2011 16:35:39 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Wohnungseigentumsrecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.fachanwaltsliste.de/blog/?p=1050</guid>
		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof hat heute eine Entscheidung zum erforderlichen Inhalt eines Mieterhöhungsverlangens bei öffentlicher Förderung von Instandsetzungsarbeiten vermieteter Wohnräume getroffen.
Der Beklagte ist Mieter einer Wohnung der Klägerin in Berlin-Mitte. Die Klägerin verlangt vom Beklagten gestützt auf den Mietspiegel Zustimmung zu einer Mieterhöhung. In dem Mieterhöhungsverlangen der Klägerin vom 17. Juli 2008 sind öffentliche Förderungsmittel, die die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof hat heute eine Entscheidung zum erforderlichen Inhalt eines Mieterhöhungsverlangens bei öffentlicher Förderung von Instandsetzungsarbeiten vermieteter Wohnräume getroffen.</p>
<p>Der Beklagte ist Mieter einer Wohnung der Klägerin in Berlin-Mitte. Die Klägerin verlangt vom Beklagten gestützt auf den Mietspiegel Zustimmung zu einer Mieterhöhung. In dem Mieterhöhungsverlangen der Klägerin vom 17. Juli 2008 sind öffentliche Förderungsmittel, die die Voreigentümerin der Klägerin 1999 für die Mietwohnung erhalten hat, nicht aufgeführt. Der Förderungsvertrag betrifft die Durchführung von Modernisierungs- und Instandsetzungsarbeiten. Er enthält die Regelung, dass die Förderungsmittel als Drittmittel nur für die Instandsetzungsarbeiten bestimmt sind, während die Modernisierung allein durch die Eigenmittel des Vermieters finanziert werden soll. Das Amtsgericht hat der auf Zustimmung des Beklagten zur Mieterhöhung gerichteten Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen.</p>
<p>Die dagegen gerichtete Revision der Klägerin hatte Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Wirksamkeit eines Mieterhöhungsverlangens nicht voraussetzt, dass der Vermieter erhaltene öffentliche Förderungsmittel in dem Erhöhungsverlangen angibt, wenn diese nach dem maßgeblichen, im Förderungsvertrag angegebenen Förderungszweck ausschließlich für Instandsetzungsmaßnahmen gewährt wurden. Die Angabepflicht des Vermieters soll gewährleisten, dass der Mieter die Berechtigung des Mieterhöhungsverlangens im Hinblick auf die Anrechnung von Förderungsmitteln überprüfen kann. Nach § 558 Abs. 5 BGB* in Verbindung mit § 559a Abs. 1 BGB werden allerdings nur die Kosten für Modernisierungsmaßnahmen, die durch Zuschüsse öffentlicher Haushalte gedeckt werden, bei der Berechnung der erhöhten Miete in Anrechnung gebracht, nicht jedoch die Kosten für Instandsetzungsmaßnahmen.</p>
<p>*§ 558 BGB: Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete</p>
<p>  (1) Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert ist. Das Mieterhöhungsverlangen kann frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung geltend gemacht werden. Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 werden nicht berücksichtigt.</p>
<p>  (2) – (4) …</p>
<p>  (5) Von dem Jahresbetrag, der sich bei einer Erhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete ergäbe, sind Drittmittel im Sinne des § 559a abzuziehen, im Falle des § 559a Abs. 1 mit 11 vom Hundert des Zuschusses.</p>
<p>  (6) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.</p>
<p>Urteil vom 19. Januar 2011 – VIII ZR 87/10<br />
AG Berlin Mitte – Urteil vom 19. Mai 2009 – 5 C 545/08<br />
LG Berlin – Urteil vom 12. März 2010 – 63 S 314/09</p>
<p>Karlsruhe, den 19. Januar 2011<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2011/01/20/bundesgerichtshof-zur-wirksamkeit-eines-mieterhohungsverlangens-bei-offentlicher-forderung-von-instandsetzungsarbeiten/feed/</wfw:commentRss>
		</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof: Zum Anspruch auf Vergütung für Kartenlegen</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2011/01/13/bundesgerichtshof-zum-anspruch-auf-vergutung-fur-kartenlegen/</link>
		<comments>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2011/01/13/bundesgerichtshof-zum-anspruch-auf-vergutung-fur-kartenlegen/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 13 Jan 2011 17:58:38 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Handelsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Frage entschieden, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Vergütung für eine Leistung, die unter Einsatz übernatürlicher, magischer Kräfte und Fähigkeiten erbracht werden soll (hier: Lebensberatung in Verbindung mit Kartenlegen), besteht.
Dem Streitfall lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin ist als Selbständige mit Gewerbeanmeldung tätig und bietet Lebensberatung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Frage entschieden, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Vergütung für eine Leistung, die unter Einsatz übernatürlicher, magischer Kräfte und Fähigkeiten erbracht werden soll (hier: Lebensberatung in Verbindung mit Kartenlegen), besteht.</p>
<p>Dem Streitfall lag folgender Sachverhalt zugrunde:</p>
<p>Die Klägerin ist als Selbständige mit Gewerbeanmeldung tätig und bietet Lebensberatung (&#8221;life coaching&#8221;), wobei sie ihre Ratschläge anhand der durch Kartenlegen gewonnenen Erkenntnisse erteilt. In einer durch Beziehungsprobleme ausgelösten Lebenskrise stieß der Beklagte im September 2007 auf die Klägerin. In der Folgezeit legte sie ihm am Telefon in vielen Fällen zu verschiedenen - privaten und beruflichen - Lebensfragen die Karten und gab Ratschläge. Hierfür zahlte der Beklagte im Jahr 2008 mehr als 35.000 €. Für im Januar 2009 erbrachte Leistungen verlangt die Klägerin mit ihrer Klage 6.723,50 €. Die Klage ist in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Landgericht und Oberlandesgericht haben den geltend gemachten Vergütungsanspruch mit der Begründung verneint, dass die von der Klägerin versprochene Leistung auf den Gebrauch übernatürlicher, magischer Kräfte und Fähigkeiten gerichtet und damit objektiv unmöglich sei, so dass der Anspruch die Gegenleistung (Entgelt) gemäß § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB*, § 275 Abs. 1 BGB** entfalle.</p>
<p>Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat zunächst die Annahme der Vorinstanzen gebilligt, dass die von der Klägerin versprochene Leistung objektiv unmöglich ist. Eine Leistung ist objektiv unmöglich, wenn sie nach den Naturgesetzen oder nach dem Stand der Erkenntnis von Wissenschaft und Technik schlechthin nicht erbracht werden kann. So liegt es beim Versprechen des Einsatzes übernatürlicher, &#8220;magischer&#8221; oder parapsychologischer Kräfte und Fähigkeiten.</p>
<p>Allerdings folgt aus der objektiven Unmöglichkeit der versprochenen Leistung nicht zwingend, dass der Vergütungsanspruch der Klägerin nach § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB* entfällt. Die Vertragsparteien können im Rahmen der Vertragsfreiheit und in Anerkennung ihrer Selbstverantwortung wirksam vereinbaren, dass eine Seite sich - gegen Entgelt - dazu verpflichtet, Leistungen zu erbringen, deren Grundlagen und Wirkungen nach den Erkenntnissen der Wissenschaft und Technik nicht erweislich sind, sondern nur einer inneren Überzeugung, einem dahingehenden Glauben oder einer irrationalen, für Dritte nicht nachvollziehbaren Haltung entsprechen. &#8220;Erkauft&#8221; sich jemand derartige Leistungen im Bewusstsein darüber, dass die Geeignetheit und Tauglichkeit dieser Leistungen zur Erreichung des von ihm gewünschten Erfolgs rational nicht erklärbar ist, so würde es Inhalt und Zweck des Vertrags sowie den Motiven und Vorstellungen der Parteien widersprechen, den Vergütungsanspruch des Dienstverpflichteten zu verneinen. Nach den Umständen des Falles liegt die Annahme nicht fern, dass die Klägerin nach dem Willen der Parteien die vereinbarte Vergütung ungeachtet des Umstands beanspruchen konnte, dass die &#8220;Tauglichkeit&#8221; der erbrachten Leistung rational nicht nachweisbar ist.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, um zu klären, ob ein solcher Willen der Parteien bestand, aber auch, um die bislang offen gelassene Frage zu beantworten, ob die Vereinbarung der Parteien nach § 138 BGB*** wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist. In diesem Zusammenhang darf nicht verkannt werden, dass sich viele Personen, die derartige Verträge schließen, in einer schwierigen Lebenssituation befinden oder es sich bei ihnen um leichtgläubige, unerfahrene oder psychisch labile Menschen handelt. Daher dürfen in solchen Fällen keine allzu hohen Anforderungen an einen Verstoß gegen die guten Sitten im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB gestellt werden.</p>
<p>* § 326 Abs. 1 Satz 1 (Halbsatz 1) BGB:</p>
<p>Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung; (…).</p>
<p>** § 275 Abs. 1 BGB:</p>
<p>Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.</p>
<p>*** § 138 BGB:</p>
<p>Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.</p>
<p>Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für die Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.<br />
Urteil vom 13. Januar 2011 - III ZR 87/10<br />
Landgericht Stuttgart - Urteil vom 9. Oktober 2009 – 19 O 101/09<br />
Oberlandesgericht Stuttgart - Urteil vom 8. April 2010 – 7 U 191/09</p>
<p>Karlsruhe, den 13. Januar 2011<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013</p>
]]></content:encoded>
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		<item>
		<title>Bundesverfassungsgericht: Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die fachgerichtliche Prüfung des Versammlungscharakters einer Zusammenkunft</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2011/01/13/bundesverfassungsgericht-zu-den-verfassungsrechtlichen-anforderungen-an-die-fachgerichtliche-prufung-des-versammlungscharakters-einer-zusammenkunft/</link>
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		<pubDate>Thu, 13 Jan 2011 17:57:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Verwaltungsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Pressemitteilung Nr. 4/2011 vom 13. Januar 2011
Beschluss vom 10. Dezember 2010
1 BvR 1402/06
Am 14. August 2004 fand in der Kleinstadt F. in Brandenburg die angemeldete Demonstration unter freiem Himmel mit dem Motto „Keine schweigenden Provinzen - Linke Freiräume schaffen“ statt. Anlässlich dieser Versammlung begab sich der Beschwerdeführer zusammen mit etwa vierzig anderen Personen nach F. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung Nr. 4/2011 vom 13. Januar 2011<br />
Beschluss vom 10. Dezember 2010<br />
1 BvR 1402/06</p>
<p>Am 14. August 2004 fand in der Kleinstadt F. in Brandenburg die angemeldete Demonstration unter freiem Himmel mit dem Motto „Keine schweigenden Provinzen - Linke Freiräume schaffen“ statt. Anlässlich dieser Versammlung begab sich der Beschwerdeführer zusammen mit etwa vierzig anderen Personen nach F. Die Gruppe, deren Mitglieder überwiegend kurz geschorenes Haar und für die rechte Szene typische Bekleidung trugen, postierte sich entlang der Route der angemeldeten Demonstration. Über Plakate, Flugblätter oder sonstige Hilfsmittel der Kommunikation verfügte sie nicht. Nachdem der Einsatzleiter der Polizeikräfte dreimal einen Platzverweis gegen die Gruppe ausgesprochen hatte, verließ diese den Ort.</p>
<p>Im Nachhinein verurteilte das Amtsgericht den Beschwerdeführer wegen fahrlässiger Teilnahme an einer unerlaubten Ansammlung gemäß § 113 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 des Brandenburgischen Polizeigesetzes (BbgPolG) zu einer Geldbuße.</p>
<p>Der Gruppe sei es darum gegangen, gegenüber den Teilnehmern der linken Demonstration „Gesicht zu zeigen“. Der Einsatzleiter der Polizeikräfte habe aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes befürchtet, es werde zwischen den Teilnehmern der angemeldeten linken Demonstration und den Mitgliedern der rechten Gruppe zu gewalttätigen Auseinandersetzungen kommen. Hierbei habe er berücksichtigt, dass die linke Demonstration angemeldet gewesen sei, wohingegen die Zusammenkunft der rechten Gruppe ohne behördliche Information abgehalten worden sei.</p>
<p>Nach der Auffassung des Amtsgerichts sei eine versammlungsrechtliche Auflösung vor Erlass des polizeirechtlichen Platzverweises nicht erforderlich gewesen, weil es sich bei der Zusammenkunft nicht um eine Versammlung im Sinne des Art. 8 Abs. 1 GG, sondern lediglich um eine Ansammlung nach § 113 Abs. 1 OWiG gehandelt habe. Die Zusammenkunft habe nicht der Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gedient, sondern nur den Zweck verfolgt, die Teilnehmer der linken Demonstration durch bloße Anwesenheit zu provozieren. Die gegen das Urteil des Amtsgerichts erhobene Rechtsbeschwerde vor dem Oberlandesgericht blieb ohne Erfolg.</p>
<p>Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Versammlungsfreiheit nach Art. 8 Abs. 1 GG.</p>
<p>Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat das Urteil des Amtsgerichts aufgehoben, weil es den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit verletzt, und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen. Der Beschluss des Oberlandesgerichts wurde damit gegenstandslos.</p>
<p>Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:</p>
<p>Das Amtsgericht hat - auf der Grundlage der getroffenen tatsächlichen Feststellungen - den Versammlungscharakter der Zusammenkunft, an welcher der Beschwerdeführer teilgenommen hat, mit verfassungsrechtlich nicht tragfähigen Gründen verneint.</p>
<p>Das Amtsgericht hat bei der Prüfung des Versammlungscharakters der Zusammenkunft nicht berücksichtigt, dass diese inhaltlich auf das Versammlungsmotto der angemeldeten Demonstration bezogen war. Der Beschwerdeführer und die anderen Mitglieder der Gruppe wollten nach den tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts mit der Zusammenkunft „Gesicht zeigen“ und sich gegen die Aussage des von der angemeldeten Demonstration ausgerufenen Mottos stellen. Die Anwesenheit der von auswärts angereisten Gruppe zu diesem Zeitpunkt an diesem Ort war erkennbar geprägt von dem Willen der Auseinandersetzung mit dem politischen Gegner. Dies ergibt sich daraus, dass sich die Gruppe, die aufgrund der kurz geschorenen Haare und der szenetypischen Aufmachung vom objektiven Empfängerhorizont aus betrachtet als dem rechtsradikalen Spektrum angehörend identifizierbar war und als solche von den Polizeikräften auch identifiziert wurde, in zeitlicher und örtlicher Nähe zu der ausdrücklich linksgerichteten Versammlung postierte - der zweite Teil des Mottos lautete: „Linke Freiräume schaffen“ -, nämlich an einer Straße entlang der Demonstrationsroute kurz bevor sich die angemeldete Demonstration in Bewegung setzte.</p>
<p>Die Versagung der Versammlungseigenschaft kann das Amtsgericht verfassungsrechtlich nicht darauf stützen, dass nach dem Willen der Gruppe weder mit den Teilnehmern der angemeldeten Demonstration noch mit der Öffentlichkeit eine verbale Kommunikation stattfinden sollte. Ein kollektiver Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung kann auch durch schlüssiges Verhalten wie beispielsweise durch einen Schweigemarsch, geäußert werden. Überdies lautete der erste Teil des Mottos der angemeldeten Demonstration „Keine schweigenden Provinzen“. Angesichts dieser Umstände hätte das Amtsgericht sich damit auseinandersetzen müssen, dass der physischen Präsenz in einer die gegenteilige politische Ausrichtung zu erkennen gebenden Aufmachung gepaart mit dem Schweigen der Gruppe hier naheliegenderweise eine eigenständige Aussage zukommen kann.</p>
<p>Verfassungsrechtlich tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass die - folglich auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen als Gegendemonstration einzustufende - Zusammenkunft des Schutzes des Art. 8 GG wieder verlustig gegangen ist, sind der Entscheidung des Amtsgerichts nicht zu entnehmen. Insbesondere lässt eine eventuell notwendige, aber unterbliebene Anmeldung nicht den Grundrechtsschutz der Zusammenkunft entfallen. Feststellungen zu einer kollektiven Unfriedlichkeit der Zusammenkunft hat das Amtsgericht nicht getroffen.</p>
<p>Hiervon ausgehend ist das Urteil des Amtsgerichts als Eingriff in die Versammlungsfreiheit des Beschwerdeführers zu beurteilen, der verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt ist, da in diesem Fall die Verurteilung nicht auf § 113 OWiG in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 BbgPolG gestützt werden kann. Versammlungsspezifische Maßnahmen der Gefahrenabwehr richten sich nach den hierfür speziell erlassenen Versammlungsgesetzen. Die dort geregelten, im Vergleich zu dem allgemeinen Polizeirecht besonderen Voraussetzungen für beschränkende Verfügungen sind Ausprägungen des Grundrechts der Versammlungsfreiheit. Dementsprechend gehen die Versammlungsgesetze als Spezialgesetze dem allgemeinen Polizeirecht vor. Daraus folgt, dass auf das allgemeine Polizeirecht gestützte Maßnahmen gegen eine Person, insbesondere in Form eines Platzverweises, ausscheiden, solange sich diese in einer Versammlung befindet und sich auf die Versammlungsfreiheit berufen kann. Da den Feststellungen des Amtsgericht nicht zu entnehmen ist, dass die - auf dieser Grundlage als Gegendemonstration einzustufende - Zusammenkunft aufgelöst oder der Beschwerdeführer von ihr ausgeschlossen worden war, kann die Verhängung des Bußgeldes gegen den Beschwerdeführer nicht auf § 113 OWiG in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 BbgPolG gestützt werden.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof: Vorbehaltlose Erstattung des sich aus einer Betriebskostenabrechnung ergebenden Guthabens ist kein Schuldanerkenntnis</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2011/01/12/bundesgerichtshof-vorbehaltlose-erstattung-des-sich-aus-einer-betriebskostenabrechnung-ergebenden-guthabens-ist-kein-schuldanerkenntnis/</link>
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		<pubDate>Wed, 12 Jan 2011 18:16:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Wohnungseigentumsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass die vorbehaltlose Erstattung eines aus einer Betriebskostenabrechnung folgenden Guthabens der Mieter für sich genommen kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis des Vermieters darstellt.
Die Kläger sind Mieter einer Wohnung der Beklagten in Gütersloh. Der Mietvertrag sieht die Umlage der Betriebskosten, darunter auch Heiz- und Warmwasserkosten, sowie monatliche Vorauszahlungen vor. Im Juli 2007 erteilte [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass die vorbehaltlose Erstattung eines aus einer Betriebskostenabrechnung folgenden Guthabens der Mieter für sich genommen kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis des Vermieters darstellt.</p>
<p>Die Kläger sind Mieter einer Wohnung der Beklagten in Gütersloh. Der Mietvertrag sieht die Umlage der Betriebskosten, darunter auch Heiz- und Warmwasserkosten, sowie monatliche Vorauszahlungen vor. Im Juli 2007 erteilte die Beklagte den Klägern die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2006. Die Abrechnung ergab ein Guthaben der Kläger in Höhe von 185,96 €, welches die Beklagte im August 2007 dem bei ihr geführten Mietkonto der Kläger gutschrieb. Nach Erteilung der Betriebskostenabrechnung fiel der Beklagten auf, dass bei der Abrechnung der Heizkosten versehentlich 8.200 Liter Heizöl im Wert von 4.613,32 € unberücksichtigt geblieben waren. Diesen Umstand teilte die Beklagte den Klägern durch Schreiben vom 11. Dezember 2007 mit und übersandte eine korrigierte Abrechnung, aus der sich ein um 138,08 € geringeres Guthaben ergab. Diesen Differenzbetrag buchte die Beklagte aufgrund der ihr erteilten Einzugsermächtigung im Januar 2008 vom Girokonto der Kläger ab. Die Kläger begehren die Rückzahlung des abgebuchten Betrages. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen. Das Landgericht hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen.</p>
<p>Die dagegen gerichtete Revision der Kläger blieb ohne Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Vermieter von Wohnraum eine Betriebskostenabrechnung auch dann nachträglich – innerhalb der Abrechnungsfrist gemäß § 556 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 BGB* – zu Lasten der Mieter korrigieren kann, wenn er das sich aus der ursprünglichen, fehlerhaften Abrechnung ergebende Guthaben vorbehaltlos dem Mietkonto gutgeschrieben hat. Die durch das Mietrechtsreformgesetz eingeführten Abrechnungs- und Einwendungsfristen des § 556 Abs. 3 BGB* für Betriebskosten gewährleisten, dass die Mietvertragsparteien eines Wohnraummietverhältnisses nach überschaubarer Zeit Klarheit über ihre Verpflichtungen aus einem abgeschlossenen Abrechnungszeitraum erlangen. Angesichts dessen rechtfertigt die bloße Zahlung des sich aus der Abrechnung ergebenden Guthabens noch nicht die Annahme eines Schuldanerkenntnisses, das den in der Abrechnung genannten Endbetrag verbindlich werden lässt.</p>
<p>*§ 556 BGB: Vereinbarungen über Betriebskosten</p>
<p>(1) …</p>
<p>(3) Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Der Vermieter ist zu Teilabrechnungen nicht verpflichtet. Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.</p>
<p>(4) …</p>
<p>Urteil vom 12. Januar 2011 – VIII ZR 296/09<br />
Amtsgericht Gütersloh – Urteil vom 5. Dezember 2008 – 10 C 869/08<br />
Landgericht Bielefeld – Urteil vom 23. September 2009 – 22 S 46/09</p>
<p>Karlsruhe, den 12. Januar 2011<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof: Zum Schadensersatzanspruch des Käufers wegen eines Sachmangels gegenüber einem Kfz-Sachverständigen, der im Auftrag des Verkäufers ein Fahrzeug in eine Internet-Restwertbörse eingestellt hat</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2011/01/12/bundesgerichtshof-zum-schadensersatzanspruch-des-kaufers-wegen-eines-sachmangels-gegenuber-einem-kfz-sachverstandigen-der-im-auftrag-des-verkaufers-ein-fahrzeug-in-eine-internet-restwertborse-einges/</link>
		<comments>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2011/01/12/bundesgerichtshof-zum-schadensersatzanspruch-des-kaufers-wegen-eines-sachmangels-gegenuber-einem-kfz-sachverstandigen-der-im-auftrag-des-verkaufers-ein-fahrzeug-in-eine-internet-restwertborse-einges/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 12 Jan 2011 18:13:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Handelsrecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.fachanwaltsliste.de/blog/?p=1038</guid>
		<description><![CDATA[Die Klägerin ist als gewerbliche Restwertaufkäuferin tätig. Die Beklagten zu 2 und 3 betreiben als Gesellschafter der Beklagten zu 1 ein Kfz-Sachverständigenbüro. Die Beklagte zu 1 bot im Auftrag eines Autohauses einen unfallbeschädigten Pkw Skoda in einer Internet-Restwertbörse zum Verkauf an. Auf einem der von ihr ins Internet gestellten Lichtbilder war eine Standheizung zu erkennen, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Klägerin ist als gewerbliche Restwertaufkäuferin tätig. Die Beklagten zu 2 und 3 betreiben als Gesellschafter der Beklagten zu 1 ein Kfz-Sachverständigenbüro. Die Beklagte zu 1 bot im Auftrag eines Autohauses einen unfallbeschädigten Pkw Skoda in einer Internet-Restwertbörse zum Verkauf an. Auf einem der von ihr ins Internet gestellten Lichtbilder war eine Standheizung zu erkennen, die in der Fahrzeugbeschreibung nicht als Zusatzausstattung erwähnt wurde und nach dem Willen des Autohauses auch nicht verkauft werden sollte. Das Gebot der Klägerin in Höhe von 5.120 € wurde von dem Autohaus als Verkäuferin angenommen. Vor der Abholung des Fahrzeugs durch einen Mitarbeiter der Klägerin wurde die Standheizung von der Verkäuferin ausgebaut. Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Erstattung der Kosten für den Erwerb und Einbau einer gebrauchten Standheizung in Anspruch. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.</p>
<p>Die dagegen gerichtete Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Klägerin gegenüber den Beklagten der geltend gemachte Schadensersatzanspruch wegen der ausgebauten Standheizung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zusteht. Legt man das Vorbringen der Klägerin zugrunde, so steht dieser gegenüber der Verkäuferin gemäß § 439 Abs. 1 BGB* ein Anspruch auf Nacherfüllung zu, der auf Wiedereinbau der im Internet abgebildeten Standheizung oder Einbau einer gleichwertigen Standheizung, nicht aber auf Kostenerstattung gerichtet ist. Diesen Nacherfüllungsanspruch muss die Klägerin zunächst vergeblich geltend gemacht haben, bevor sie von der Verkäuferin - oder wie hier: einem Dritten - wegen der ausgebauten Standheizung Schadensersatz (Kostenerstattung) verlangen kann; andernfalls würde der gesetzliche Vorrang der Nacherfüllung unterlaufen.</p>
<p>*§ 439 BGB: Nacherfüllung</p>
<p>Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.</p>
<p>(…)</p>
<p>Urteil vom 12. Januar 2011 – VIII ZR 346/09<br />
Amtsgericht Merseburg – Urteil vom 15. Januar 2009 – 6 C 245/08 (VI)<br />
Landgericht Halle – Urteil vom 12. November 2009 – 1 S 21/09</p>
<p>Karlsruhe, den 12. Januar 2011<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2011/01/12/bundesgerichtshof-zum-schadensersatzanspruch-des-kaufers-wegen-eines-sachmangels-gegenuber-einem-kfz-sachverstandigen-der-im-auftrag-des-verkaufers-ein-fahrzeug-in-eine-internet-restwertborse-einges/feed/</wfw:commentRss>
		</item>
		<item>
		<title>Online-Anwälte haften nicht für fehlende Beratung</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2011/01/11/online-anwalte-haften-nicht-fur-fehlende-beratung/</link>
		<comments>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2011/01/11/online-anwalte-haften-nicht-fur-fehlende-beratung/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 11 Jan 2011 18:12:58 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>

		<category><![CDATA[IT-Recht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.fachanwaltsliste.de/blog/?p=1033</guid>
		<description><![CDATA[Internet-Anwälte - also Anwälte, die man übers Internet z.B. mit einer  Online-Scheidung  beauftragt - müssen ihre Mandanten nicht vollständig und umfassend beraten. Das hat das Amtsgericht München entschieden. Im konkreten Fall hatte ein Internet-Anwalt nicht ungefragt über die Scheidungsfolgen beraten, sondern nur die Scheidung selbst durchgeführt. Nachdem der Mandant später von den Rechten [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Internet-Anwälte - also Anwälte, die man übers Internet z.B. mit einer  Online-Scheidung  beauftragt - müssen ihre Mandanten nicht vollständig und umfassend beraten. Das hat das Amtsgericht München entschieden. Im konkreten Fall hatte ein Internet-Anwalt nicht ungefragt über die Scheidungsfolgen beraten, sondern nur die Scheidung selbst durchgeführt. Nachdem der Mandant später von den Rechten erfuhr, die er hätte geltend machen können, verklagte der Mandant den Internet-Anwalt – weil er nicht darauf hingewiesen hatte, dass überhaupt Ansprüche bestehen könnten. Das Gericht stellte sich aber auf die Seite des Anwaltes: Es habe kein Beratungsvertrag zwischen Mandant und Internet-Anwalt gegeben. Der Mandant hätte sich bewusst für die Form der Ehescheidung entschieden, die auf klassische Beratung verzichtet.</p>
<p>„Direktbanken - also Banken ohne Filialen, die man nur telefonisch oder übers Internet erreicht - müssen ihre Kunden nicht vollständig und umfassend beraten. Das hat das Amtsgericht München entschieden. (Az.: 111 C 24503/09) Im konkreten Fall hatte eine Direktbank Kunden Werbung geschickt, in der Lehmann-Zertifikate empfohlen wurden. Nachdem die Papiere wertlos geworden waren, verklagten die Kunden die Direktbank - unter anderem weil sie nicht darauf hingewiesen hatte, dass der Handel mit den Papieren in Frankreich und Amerika schon verboten war. Das Gericht stellte sich aber auf die Seite der Bank: Es habe kein Beratungsvertrag zwischen Kunden und Direktbank gegeben. Die Kunden hätten sich bewusst für die Form des Bankgeschäfts entschieden, die auf klassische Beratung verzichtet.&#8221;</p>
<p>Quelle: <a href="http://www.wdr.de/radio/wdr2/quintessenz/587384.phtml">http://www.wdr.de/radio/wdr2/quintessenz/587384.phtml</a></p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Blog-Verfasser:</span></p>
<p>Martina Mainz-Kwasniok<br />
Mediatorin, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht</p>
<p>Aachener Kanzlei für Familienrecht<br />
Eupener Str. 114<br />
52066 Aachen</p>
<p><a href="http://www.kanzlei-mainz.de">www.kanzlei-mainz.de</a><br />
<a href="http://www.aachen-familienrecht.de">www.aachen-familienrecht.de</a></p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2011/01/11/online-anwalte-haften-nicht-fur-fehlende-beratung/feed/</wfw:commentRss>
		</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof: Fortsetzung der  Rechtsprechung zur arglistigen Täuschung mittels sogenannter Objekt- und Finanzierungsvermittlungsaufträge</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2011/01/11/bundesgerichtshof-fortsetzung-der-rechtsprechung-zur-arglistigen-tauschung-mittels-sogenannter-objekt-und-finanzierungsvermittlungsauftrage/</link>
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		<pubDate>Tue, 11 Jan 2011 18:08:36 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Bankrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Wohnungseigentumsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte erneut über Schadensersatzansprüche von Verbrauchern im Zusammenhang mit sogenannten &#8220;Schrottimmobilien&#8221; zu entscheiden. Bei den heute verhandelten 11 Sachen handelt es sich um Parallelverfahren, in denen die Kläger die Beklagten – unter anderem eine Bausparkasse – auf Rückabwicklung kreditfinanzierter Immobilienkäufe in Anspruch nehmen.
Die Fallgestaltungen sind derjenigen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte erneut über Schadensersatzansprüche von Verbrauchern im Zusammenhang mit sogenannten &#8220;Schrottimmobilien&#8221; zu entscheiden. Bei den heute verhandelten 11 Sachen handelt es sich um Parallelverfahren, in denen die Kläger die Beklagten – unter anderem eine Bausparkasse – auf Rückabwicklung kreditfinanzierter Immobilienkäufe in Anspruch nehmen.</p>
<p>Die Fallgestaltungen sind derjenigen vergleichbar, die der Entscheidung des Senats vom 29. Juni 2010 (XI ZR 104/08) zugrunde lag (vgl. Pressemitteilung Nr. 133/2010). Dort hat der Senat ein Berufungsurteil bestätigt, das eine arglistige Täuschung der Anleger über die Höhe der Vertriebsprovisionen durch Angaben im sog. &#8220;Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag&#8221; bejaht und damit eine Schadensersatzpflicht der Beklagten wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung angenommen hat. Nach dem bundesweit verwendeten &#8220;Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag&#8221; soll der Auftrag &#8220;durch die in Punkt 4. und 5. der nachfolgenden Aufstellung benannten Firmen zu den dort genannten Gebührensätzen ausgeführt werden&#8221;. Der Senat hat dieses Formular dahingehend ausgelegt, dass die dort genannten Gebührensätze aus Sicht der Anleger die Gesamtprovisionen angeben, zu denen die jeweiligen Vermittlungsgesellschaften den Auftrag insgesamt ausführen sollen. Fließen an die Gesellschaften tatsächlich höhere Provisionszahlungen, sind die dortigen Angaben daher unrichtig.</p>
<p>Die Berufungsgerichte haben in den heute verhandelten Sachen ein vorvertragliches Aufklärungsverschulden der Beklagten verneint. In diesen Sachen steht teilweise fest, dass der &#8220;Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag&#8221; ebenfalls zum Einsatz kam, in den übrigen Fällen ist davon revisionsrechtlich auszugehen. Im Hinblick auf die Entscheidung vom 29. Juni 2010 (XI ZR 104/08) hat der Senat in den unten genannten acht Fällen die Berufungsurteile aufgehoben und die Sachen zur weiteren Klärung an die jeweiligen Berufungsgerichte zurückverwiesen. In drei Verfahren hat er wegen schwebender Vergleichsverhandlungen der Parteien zunächst Verkündungstermin anberaumt, um den Parteien Gelegenheit zu geben, ihre Vergleichsverhandlungen abzuschließen.<br />
Urteile vom 11. Januar 2011</p>
<p>XI ZR 220/08</p>
<p>KG Berlin - Urteil vom 20. Mai 2008 - 4 U 123/06</p>
<p>LG Berlin - Urteil vom 5. April 2006 - 4 O 27/05</p>
<p>XI ZR 271/08</p>
<p>KG Berlin - Urteil vom 1. Juli 2008 - 4 U 204/06</p>
<p>LG Berlin - Urteil vom 29. Juni 2006 - 4a O 348/05</p>
<p>XI ZR 326/08</p>
<p>KG Berlin - Urteil vom 17. September 2008 - 26 U 212/07</p>
<p>LG Berlin - Urteil vom 18. September 2007 - 37 O 59/05</p>
<p>XI ZR 327/08</p>
<p>KG Berlin - Urteil vom 20. Juni 2008 - 3 U 35/06</p>
<p>LG Berlin - Urteil vom 8. November 2006 - 4 O 98/05</p>
<p>XI ZR 357/08</p>
<p>KG Berlin - Urteil vom 6. Juni 2008 - 3 U 13/06</p>
<p>LG Berlin - Urteil vom 12. September 2006 - 4a O 349/05</p>
<p>XI ZR 46/09</p>
<p>OLG Celle - Urteil vom 14. Januar 2009 - 3 U 28/06</p>
<p>LG Hannover - Urteil vom 16. Dezember 2005 - 13 O 38/05</p>
<p>XI ZR 58/09</p>
<p>KG Berlin - Urteil vom 3. Februar 2009 - 4 U 237/06</p>
<p>LG Berlin - Urteil vom 23. August 2006 - 4 O 720/04</p>
<p>XI ZR 114/09</p>
<p>KG Berlin - Urteil vom 10. März 2009 - 4 U 241/06</p>
<p>LG Berlin - Urteil vom 29. August 2006 - 37 O 29/05</p>
<p>Karlsruhe, den 11. Januar 2011<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Familienrecht: Scheidung und Versorgungsausgleich (VA)</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2011/01/07/familienrecht-scheidung-und-versorgungsausgleich-va/</link>
		<comments>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2011/01/07/familienrecht-scheidung-und-versorgungsausgleich-va/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 07 Jan 2011 16:50:16 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Problemfall im VA: Die Startgutschriften beim VBL
Sie oder Ihr Ehegatte haben Altersversorgungen im öffentlichen Dienst bei der VBL (Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder)? Und Sie verstehen die Auskünfte nicht? Damit stehen Sie nicht allein da - die Auskünfte sind nämlich für &#8220;rentenferne Jahrgänge&#8221; gesetzwidrig. Das Problem zeigt sich im Scheidungsverfahren, weil die Richter nicht [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Problemfall im VA: Die Startgutschriften beim VBL</p>
<p>Sie oder Ihr Ehegatte haben Altersversorgungen im öffentlichen Dienst bei der VBL (Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder)? Und Sie verstehen die Auskünfte nicht? Damit stehen Sie nicht allein da - die Auskünfte sind nämlich für &#8220;rentenferne Jahrgänge&#8221; gesetzwidrig. Das Problem zeigt sich im Scheidungsverfahren, weil die Richter nicht wissen, was Sie verteilen sollen. Bisher wurden solche VA-Verfahren abgetrennt und ausgesetzt - d.h. auf später verschoben. Das OLG Köln hat einen neuen Weg gesucht und dieses Problem in den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verschoben, was für den Berechtigten durchaus Nachteile haben kann!</p>
<p>Wer ist betroffen?</p>
<p>Durch die fehlerhafte Systemumstellung auf Startgutschriften sind die sog. rentenfernen Jahrgänge betroffen. Das sind alle, die am 31.12.2001 noch nicht 55 Jahre alt waren, also Jahrgang 1946 und jünger.</p>
<p>Die Entscheidung OLG Köln zum neuen VA-Recht: VBL wird in den schuldrechtlichen VA geschoben</p>
<p>Der Sachverhalt:</p>
<p>Beide Eheleute haben Versorgungsanwartschaften bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) erworben, der Antragsteller u.a. auch Anwartschaften bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL). In den Anwartschaften bei der VBL sind sogenannte &#8220;Startgutschriften&#8221; enthalten. Das Problem mit den Startgutschriften der Zusatzversorgungen ist folgendes: Die in §§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBL-Satzung für rentenferne Versicherte getroffene Übergangsregelung ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH unwirksam, so dass die gutgebrachte Startgutschrift einer ausreichenden rechtlichen Grundlage entbehrt und den Wert der bis zum Umstellungsstichtag erdienten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalls zu leistende Rente nicht verbindlich festlegt. Die Beteiligten beantragten die – teilweise – Aussetzung des Verfahrens. Für das Verfahren galt das seit dem 01.09.2009 geltende neue VA-Recht (wegen Abtrennung, vgl. Art. 111 Abs. 4 Satz 1 Var. 1, Satz 2 FGG-RG, § 48 Abs. 2 Nr. 1 Var. 1 VersAusglG).</p>
<p>Die Gründe des OLG Köln:</p>
<p>Nach dem hier maßgeblichen neuen materiellen Recht sei das Anrecht bei der VBL als derzeit nicht ausgleichsreif gem. §§ 19, 20 ff. VersAusglG dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorzubehalten, während es hinsichtlich der internen Teilung der Anrechte bei DRV Bund und DRV Rheinland bei der internen Teilung zu bleiben habe (Teilentscheidung).</p>
<p>Die Berechnung der Höhe der VBL-Anwartschaften ist von einer noch ausstehenden Einigung der Tarifparteien abhängig. Bis dahin sei es der Höhe nach nicht zu bestimmen und unterfalle daher der neuen Bestimmung § 19 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG. Unter der Geltung des früheren Rechts wäre das vorliegende Verfahren auszusetzen gewesen. Diese Lösung wird in der Literatur auch für das neue Recht vorgeschlagen und wird von den hiesigen Amtsgerichten vielfach so gehandhabt. OLG Köln argumentiert aber anders: Mit der neuen Vorschrift in § 19 VersAusglG habe der Gesetzgeber aber eine spezielle Vorschrift geschaffen, die eine bestimmte andere Rechtsfolge herbeiführt. Eine Abtrennung des Versorgungsausgleichs betreffend die VBL gem. § 140 FamFG (so aber OLG Düsseldorf) sei in diesem Falle nicht erforderlich.  (Oberlandesgericht Köln, 29.11.2010, 27 UF 148/10)</p>
<p>Für wen ist das günstig?</p>
<p>Das Verschieben des VBL in den schuldrechtlichen VA ist für den Ehepartner günstig, der dort seine Anwartschaften hat. Schuldrechtlicher VA heißt nämlich: Irgendwann viel viel später, im Rentenalter, muss man auf seinen lange geschiedenen Ex zugehen und eine Berechnung und Zahlung verlangen. Das ist oft lästig, gerät in Vergessenheit oder es ist einer schon verstorben oder nicht mehr auffindbar. In der Praxis fällt der schuldrechtliche VA oft unter den Tisch, gerade bei Kleinstbeträgen. Dann behält der VBL-Versicherte seinen Teil trotz Scheidung ungekürzt.</p>
<p>Die Rechtsbeschwerde beim BGH wurde zugelassen, da die Oberlandesgerichte Düsseldorf und Köln unterschiedlicher Meinung zu dieser Rechtsfrage sind.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Blog-Verfasser:</span></p>
<p>Martina Mainz-Kwasniok<br />
Mediatorin, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht</p>
<p>Aachener Kanzlei für Familienrecht<br />
Eupener Str. 114<br />
52066 Aachen</p>
<p><a href="http://www.kanzlei-mainz.de">www.kanzlei-mainz.de</a><br />
<a href="http://www.aachen-familienrecht.de">www.aachen-familienrecht.de</a></p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Familienrecht: 10 Monate Schüleraustausch - dennoch weiter Unterhalt nach Düsseldorfer Tabelle</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2011/01/06/familienrecht-10-monate-schuleraustausch-dennoch-weiter-unterhalt-nach-dusseldorfer-tabelle/</link>
		<comments>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2011/01/06/familienrecht-10-monate-schuleraustausch-dennoch-weiter-unterhalt-nach-dusseldorfer-tabelle/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 06 Jan 2011 11:51:01 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Gelegentlich versuchen Unterhaltspflichtige, Beträge nach der Düsseldorfer Tabelle zu kürzen, weil das Kind sich z.B. in längeren Ferien nicht beim Unterhaltsberechtigten aufhält. Sehr lange war ein Kind aus dem Bezirk des OLG Köln weg, nämlich 10 Monate in den USA zu einem Schüleraustausch. Das OLG begründet aber, warum der bisherige Unterhalt weiterhin passt. Eine Alternative [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Gelegentlich versuchen Unterhaltspflichtige, Beträge nach der Düsseldorfer Tabelle zu kürzen, weil das Kind sich z.B. in längeren Ferien nicht beim Unterhaltsberechtigten aufhält. Sehr lange war ein Kind aus dem Bezirk des OLG Köln weg, nämlich 10 Monate in den USA zu einem Schüleraustausch. Das OLG begründet aber, warum der bisherige Unterhalt weiterhin passt. Eine Alternative wäre sicherlich gewesen, die tatsächlichen Kosten als Sonderbedarf zu ermitteln und zu verteilen.</p>
<p>Aus den Gründen:</p>
<p>&#8220;Etwas anderes ändert sich auch nicht dadurch, dass sich der Beklagte in der Zeit von Oktober 2008 bis Mai 2009 in den USA aufgehalten hat. Der Kindesvater bleibt weiter barunterhaltspflichtig, während die Kindesmutter weiterhin ihre Unterhaltsleistung durch Pflege und Betreuung erbringt. Der Umstand, dass der Kläger für etwa 10 Monate im Ausland in den USA im Rahmen eines Schüleraustausches aufhältig war, lässt die Aufteilung zwischen den Elternteilen, Barunterhaltspflicht des Vaters und Betreuungsleistung der Kindesmutter nicht entfallen. Zu beachten ist, dass durch den vorübergehenden Auslandsaufenthalt die Frage der Betreuung nicht entfallen ist. Vielmehr ist die Kindesmutter gehalten, auch aus der Ferne die Pflege und insbesondere Erziehung des Sohnes weiter auszuführen. Zu berücksichtigen ist insoweit insbesondere, dass bei älteren Kindern wie dem Kläger die eigentliche Betreuungsleistung ohnehin in den Hintergrund tritt. Gleichwohl ist die Kindesmutter gehalten, als betreuender Elternteil sich mit den Problemen zu befassen, die sich alltäglich stellen können.</p>
<p>Bleibt es aber bei der Aufteilung zwischen Barunterhaltspflicht und Unterhaltspflicht durch Betreuung, kann der Kläger nicht damit gehört werden, dass der Unterhaltsbedarf des Sohnes durch den Auslandsaufenthalt vermindert wäre. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Wohnbedarf weiter vorgehalten werden muss und hier keine Reduzierung erfolgen kann. Auch sonstige laufende Kosten wie Kleidung etc. fallen fortlaufend an. Es kann sogar davon ausgegangen werden, dass solche Anschaffungen vor Antritt des Auslandsaufenthaltes eher in größerem Umfange entstehen. Einzig und allein entfallen Kosten für die Verpflegung. Dagegen steht aber ein erhöhtes angemessenes Taschengeld während des Auslandaufenthaltes. So hat der Kläger anschaulich dargelegt, welche Kosten auf ihn zugekommen sind, die, da Sonder- bzw. Mehrbedarf nicht geltend gemacht wird, allein vom allgemeinen Lebensbedarf zu decken waren. Nach Auffassung des Senates kann es daher nicht zweifelhaft sein, dass die Tabellensätze der Düsseldorfer Tabelle angemessen auch den Bedarf des Klägers für seinen Austauschaufenthalt in den USA wiedergeben. Der Senat hält es nicht für geboten, vorliegend eine konkrete Bedarfsberechnung anzustellen. Es ist allgemein anerkannt, dass die Bedarfssätze für minderjährige Kinder pauschaliert werden können und angemessen z. B. in der Düsseldorfer Tabelle ihren Niederschlag finden. Von daher war der Senat nur gehalten, zu überprüfen, ob die Tabellensätze unter den konkreten Voraussetzungen noch den angemessenen an den wirtschaftlichen Verhältnissen der Kindeseltern ausgerichteten Lebensbedarf wiedergeben. Dies kann nach Auffassung des Senates zweifelsfrei bejaht werden.&#8221;</p>
<p>Oberlandesgericht Köln, 15.6.2010, 4 UF 16/10</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Blog-Verfasser:</span></p>
<p>Martina Mainz-Kwasniok<br />
Mediatorin, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht</p>
<p>Aachener Kanzlei für Familienrecht<br />
Eupener Str. 114<br />
52066 Aachen</p>
<p><a href="http://www.kanzlei-mainz.de">www.kanzlei-mainz.de</a><br />
<a href="http://www.aachen-familienrecht.de">www.aachen-familienrecht.de</a></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesverfassungsgericht: Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen die Anordnung der Durchsuchung von Geschäftsräumen eines Rundfunksenders und die Sicherstellung seiner Redaktionsunterlagen</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2011/01/06/bundesverfassungsgericht-erfolgreiche-verfassungsbeschwerden-gegen-die-anordnung-der-durchsuchung-von-geschaftsraumen-eines-rundfunksenders-und-die-sicherstellung-seiner-redaktionsunterlagen/</link>
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		<pubDate>Thu, 06 Jan 2011 09:18:34 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Medienrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Pressemitteilung Nr. 2/2011 vom 5. Januar 2011
Beschlüsse vom 10. Dezember 2010
1 BvR 1739/04
1 BvR 2020/04
Der Beschwerdeführer, ein eingetragener Verein, betreibt einen lokalen Rundfunksender. Im Rahmen einer von ihm im Oktober 2003 ausgestrahlten Sendung wurde ein Beitrag gesendet, der sich mit angeblichen Übergriffen von Polizeibeamten bei einer Demonstration beschäftigte. Ein unbekannt gebliebener Moderator spielte die Mitschnitte [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung Nr. 2/2011 vom 5. Januar 2011<br />
Beschlüsse vom 10. Dezember 2010<br />
1 BvR 1739/04<br />
1 BvR 2020/04</p>
<p>Der Beschwerdeführer, ein eingetragener Verein, betreibt einen lokalen Rundfunksender. Im Rahmen einer von ihm im Oktober 2003 ausgestrahlten Sendung wurde ein Beitrag gesendet, der sich mit angeblichen Übergriffen von Polizeibeamten bei einer Demonstration beschäftigte. Ein unbekannt gebliebener Moderator spielte die Mitschnitte von zwei Telefongesprächen ein, die zwischen einem Pressesprecher der Polizei und einer Person geführt worden waren, die sich in den Telefongesprächen als ein Mitarbeiter des Senders mit Namen vorgestellt hatte. Auf die Strafanzeige des Landeskriminalamtes leitete die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt wegen des Verdachts der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes (§ 201 Abs. 1 StGB) ein; nach dem Bekunden des Pressesprechers sei eine Aufzeichnung der Telefongespräche nicht vereinbart worden.</p>
<p>Auf Antrag der Staatsanwaltschaft ordnete das Amtsgericht die Durchsuchung der Geschäftsräume des Beschwerdeführers an. Es lägen begründete Tatsachen für die Annahme vor, dass die Durchsuchung zum Auffinden von Beweismitteln führen werde, insbesondere des die Gespräche wiedergebenden Tonträgers, sowie von Unterlagen, die Aufschluss über die Identität des Anrufers und der weiteren Verantwortlichen gäben. Das Landgericht wies die hiergegen erhobene Beschwerde als unbegründet zurück. Der Durchsuchungsanordnung stehe im Hinblick auf den gesuchten Tonträger und die Unterlagen nicht das Beschlagnahmeverbot aus § 97 Abs. 5 StPO entgegen. Sie sei auch nicht unverhältnismäßig, da es sich bei § 201 StGB nicht um ein Bagatelldelikt handele und die Durchsuchung keinen schweren Eingriff in den Sendebetrieb des Beschwerdeführers darstelle.</p>
<p>Im Zuge der Durchsuchung wurden Grundflächenskizzen und Lichtbilder von allen Räumlichkeiten der Rundfunkanstalt angefertigt sowie ein Notizbuch und diverse Aktenordner mit Redaktionsunterlagen sichergestellt, von denen die Staatsanwaltschaft vor ihrer Rückgabe an den Beschwerdeführer teilweise Kopien fertigte. Während der Durchsuchung gab sich ein Mitarbeiter des Beschwerdeführers als Anrufer zu erkennen.</p>
<p>Die Anträge des Beschwerdeführers auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der vorgenannten Ermittlungsmaßnahmen sowie auf Vernichtung der gefertigten Skizzen, Lichtbilder und Kopien wies das Amtsgericht durch weiteren Beschluss zurück; die hiergegen gerichtete Beschwerde blieb vor dem Landgericht ohne Erfolg.</p>
<p>Der beschuldigte Mitarbeiter wurde wegen der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes unter Vorbehalt der Verurteilung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 18,00 € verwarnt. Von der Strafverfolgung hinsichtlich eines weiteren Beschuldigten, der im Zuge der Durchsuchung eingeräumt hatte, an der Ausstrahlung der Radiosendung beteiligt gewesen zu sein, wurde gemäß § 153 Abs. 1 StPO wegen Geringfügigkeit abgesehen.</p>
<p>Mit seiner Verfassungsbeschwerde im Verfahren 1 BvR 1739/04 wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Anordnung der Durchsuchung seiner Redaktionsräume. Seine Verfassungsbeschwerde im Verfahren 1 BvR 2020/04 richtet sich gegen die Entscheidungen, mit denen die Art und Weise der Durchführung der Durchsuchung sowie die Sicherstellung bzw. Beschlagnahme seiner Redaktionsunterlagen bestätigt wurden. Er rügt unter anderem eine Verletzung seines Grundrechts auf Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG.</p>
<p>Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat in beiden Verfahren - im Verfahren 1 BvR 2020/04 zumindest überwiegend - die angegriffenen Entscheidungen aufgehoben, weil sie den Beschwerdeführer in seiner Rundfunkfreiheit verletzen. Die Sache ist jeweils zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen worden.</p>
<p>Den Entscheidungen liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:</p>
<p>Das Grundrecht der Rundfunkfreiheit schützt in seiner objektiven Bedeutung die institutionelle Eigenständigkeit des Rundfunks von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachrichten und Meinungen. Von diesem Schutz ist auch die Vertraulichkeit der Redaktionsarbeit umfasst, die es staatlichen Stellen grundsätzlich verwehrt, sich einen Einblick in die Vorgänge zu verschaffen, die zur Entstehung von Nachrichten oder Beiträgen führen, die in der Presse gedruckt oder im Rundfunk gesendet werden. Unter das Redaktionsgeheimnis fallen auch organisationsbezogene Unterlagen, aus denen sich Arbeitsabläufe, Projekte oder die Identität der Mitarbeiter einer Redaktion ergeben. Sowohl die Anordnung der Durchsuchung der Räume des Beschwerdeführers als auch die fachgerichtlichen Entscheidungen, die die bild- und skizzenhafte Dokumentation der Redaktionsräume und die Mitnahme redaktioneller Unterlagen sowie die Anfertigung von Ablichtungen hiervon als rechtmäßig erachten, greifen daher in die Rundfunkfreiheit ein.</p>
<p>Diese Eingriffe sind verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt.</p>
<p>1. Die im Verfahren 1 BvR 1739/04 angegriffenen Entscheidungen zur Anordnung der Durchsuchung lassen eine tragfähige Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der angeordneten Durchsuchung vermissen. Nicht zu beanstanden ist zwar die Annahme, dass ein die Durchsuchungsanordnung hinderndes Beschlagnahmeverbot in den Räumen der Rundfunkanstalt des Beschwerdeführers jedenfalls gemäß § 97 Abs. 5 Satz 2, Abs. 2 Satz 3 StPO entfallen sei, weil einzelne Mitarbeiter der Teilnahme an der Straftat verdächtig seien. Jedoch ist auch dann, wenn im Einzelfall die pressespezifischen Beschlagnahmeverbote der Strafprozessordnung nicht greifen, im Zuge der gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung den Ausstrahlungswirkungen der Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG Rechnung zu tragen. Dies verlangt eine tragfähige Gewichtung des sich auf die konkret zu verfolgenden Taten beziehenden Strafverfolgungsinteresses einerseits und der mit der Durchsuchung verbundenen Beeinträchtigungen der Rundfunkfreiheit andererseits. Dem genügen die angegriffenen Entscheidungen nicht, da sie sich darauf beschränken, zur Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Durchsuchung das Strafverfolgungsinteresse nur abstrakt zu bestimmen und ihm allein die tatsächlichen Behinderungen der Sendetätigkeit gegenüberzustellen. Vielmehr wäre zum einen das Interesse an der Verfolgung der konkreten Tat zu gewichten gewesen, weil diese nicht offensichtlich so schwer wiegt, dass sie ohne Weiteres erhebliche Eingriffe in die Rundfunkfreiheit rechtfertigen kann. Zum anderen wären zur Gewichtung der Schwere des Eingriffs in die Rundfunkfreiheit nicht nur die tatsächlichen Behinderungen der Sendetätigkeit zu berücksichtigen gewesen, sondern auch die Auswirkungen der strafprozessualen Maßnahmen auf das Medienorgan als solches. Insbesondere ist zu erwägen, ob die Ermittlungsmaßnahme auf die räumliche Sphäre einzelner Journalisten beschränkt werden kann oder ob sie sich zwangsläufig auf eine gesamte Redaktion erstrecken muss. Die Durchsuchung der Räume eines Rundfunksenders hat regelmäßig eine Störung des Vertrauensverhältnisses der Rundfunkanstalt zu ihren Informanten zur Folge. Zudem kann von einer uneingeschränkten Durchsuchung eine erhebliche einschüchternde Wirkung auf das betroffene Presseorgan ausgehen, die geeignet sein kann, die Bereitschaft der Redaktion oder einzelner an der Tat nicht beteiligter Redaktionsmitarbeiter erheblich zu beeinträchtigen, in Zukunft auch staatliche Angelegenheiten zum Gegenstand kritischer Recherchen und Berichterstattung zu machen.</p>
<p>2. Die Ermittlungsbehörden sind ebenso gehalten, eine übermäßige Beeinträchtigung der Rundfunkfreiheit durch den Vollzug der Durchsuchung eines Rundfunksenders zu vermeiden.</p>
<p>Soweit die im Verfahren 1 BvR 2020/04 angegriffenen Entscheidungen die Anfertigung von Ablichtungen der mitgenommenen Redaktionsunterlagen als rechtmäßig billigen, sind sie mit dem Grundrecht des Beschwerdeführers auf Rundfunkfreiheit nicht vereinbar, da den von ihr umfassten Belangen im Zuge der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme nicht hinreichend Rechnung getragen worden ist. Es ist zwar nicht zu beanstanden, dass die Fachgerichte die Beschlagnahme der Unterlagen zur Aufklärung der Identität der an der Radiosendung beteiligten Personen für erforderlich gehalten und den Ablichtungen eine hinreichende Beweisbedeutung für das Ermittlungsverfahren beigemessen haben. Ebenso war es hier wiederum vertretbar, das Vorliegen eines pressespezifischen Beschlagnahmeverbotes nach § 97 Abs. 5 Satz 2, Abs. 2 Satz 3 StPO zu verneinen. Mit dieser Prüfung durfte es aber nicht sein Bewenden haben. Wie im Verfahren 1 BvR 1739/04 fehlt es auch hier an der gebotenen Angemessenheitsprüfung. Hierbei hätte neben der eher geringen Schwere der konkreten Tat berücksichtigt werden müssen, dass sich ein Mitarbeiter des Beschwerdeführers während der Durchsuchung bereits zu seinen Handlungen bekannt hatte. Ebenso ist nicht ersichtlich, ob die Fachgerichte andererseits die erhebliche Beeinträchtigung des von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG umfassten Schutzes der Vertraulichkeit der Redaktionsarbeit, die mit einer beschlagnahmeersetzenden Ablichtung von Unterlagen über Arbeitsweise und Mitarbeiter zweier Redaktionsabteilungen eines Rundfunkunternehmens einhergeht, in die Abwägung einbezogen haben.</p>
<p>Auch soweit die Fachgerichte die Anfertigung der Lichtbilder und Grundflächenskizzen der durchsuchten Räume für rechtmäßig erachtet und die entsprechenden Löschungsanträge deshalb abgewiesen haben, sind die Entscheidungen mit der Rundfunkfreiheit des Beschwerdeführers nicht vereinbar. Zum einen ist die Erforderlichkeit einer ausführlichen Dokumentation, die Fotografien und Skizzen von allen Räumen des Senders umfasste, nicht ersichtlich. Selbst die Relevanz einer Dokumentation des Fundortes der sichergestellten Aktenordner ist den angegriffenen Entscheidungen nicht zu entnehmen; dieser ist vielmehr in den gefertigten Skizzen gar nicht vermerkt worden. Zum anderen haben die Fachgerichte auch hier bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Ermittlungsmaßnahmen die mit ihr verbundenen Beeinträchtigungen der grundrechtlich geschützten Vertraulichkeit der Redaktionsarbeit nicht in ihre Abwägung eingestellt.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesverfassungsgericht: Ein im Rahmen der Führungsaufsicht für die Dauer von fünf Jahren erteiltes allgemeines Publikationsverbot für die „Verbreitung rechtsextremistischen oder nationalsozialistischen Gedankenguts“ ist verfassungswidrig</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2011/01/04/bundesverfassungsgericht-ein-im-rahmen-der-fuhrungsaufsicht-fur-die-dauer-von-funf-jahren-erteiltes-allgemeines-publikationsverbot-fur-die-%e2%80%9everbreitung-rechtsextremistischen-oder-nationalsozi/</link>
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		<pubDate>Tue, 04 Jan 2011 17:03:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Medienrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Pressemitteilung Nr. 1/2011 vom 4. Januar 2011
Beschluss vom 8. Dezember 2010
1 BvR 1106/08
Der in der Vergangenheit wegen Volksverhetzung gemäß § 130 StGB und unerlaubten Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen gemäß § 86a StGB vorbestrafte Beschwerdeführer wurde 2005 wegen Mitgliedschaft in der terroristischen Vereinigung „Schutzgruppe“ des rechtsextremistischen „Aktionsbüros Süd“ in Tateinheit mit unerlaubtem Umgang mit Sprengstoffen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung Nr. 1/2011 vom 4. Januar 2011<br />
Beschluss vom 8. Dezember 2010<br />
1 BvR 1106/08</p>
<p>Der in der Vergangenheit wegen Volksverhetzung gemäß § 130 StGB und unerlaubten Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen gemäß § 86a StGB vorbestrafte Beschwerdeführer wurde 2005 wegen Mitgliedschaft in der terroristischen Vereinigung „Schutzgruppe“ des rechtsextremistischen „Aktionsbüros Süd“ in Tateinheit mit unerlaubtem Umgang mit Sprengstoffen und unerlaubtem Führen einer Schusswaffe zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Mit Beschluss vom 8. Januar 2008 erteilte das Oberlandesgericht dem Beschwerdeführer im Wege der Weisung im Rahmen der Führungsaufsicht - unter anderem - das nach § 145a StGB strafbewehrte Verbot, für die Dauer von fünf Jahren „rechtsextremistisches oder nationalsozialistisches Gedankengut publizistisch zu verbreiten“. Angesichts der früheren Verurteilungen, der Anlasstaten und des Umstandes, dass er während des Strafvollzugs Beiträge für rechtsextremistische Zeitschriften verfasst habe, lasse seine unverändert fortbestehende Gesinnung besorgen, dass er künftig mit Publikationen gegen §§ 130, 86a StGB verstoßen werde.</p>
<p>Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung angenommen und die angegriffene Entscheidung aufgehoben, soweit sie das Publikationsverbot betrifft, weil es den Beschwerdeführer in seiner Meinungsfreiheit unverhältnismäßig einschränkt.</p>
<p>Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:</p>
<p>Die Meinungsfreiheit schützt grundsätzlich - in den Schranken des Art. 5 Abs. 2 GG - auch die Verbreitung rechtsextremistischer Meinungen. Die Weisungsbefugnis im Rahmen der für verurteilte Straftäter angeordneten Führungsaufsicht gemäß § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB fällt unter die Schranke der allgemeinen Gesetze. Das Instrument der Führungsaufsicht erlaubt es grundsätzlich, einem verurteilten Straftäter auch nach Verbüßung seiner Strafe aus präventiven Gründen bestimmte legale und grundrechtlich geschützte Verhaltensweisen zu verbieten. Bei einer solchen präventiven Zwecken dienenden staatlichen Maßnahme, die an eine Meinungsäußerung anknüpft, ist indes - neben einer sich auf nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte stützenden Gefahrenprognose - eine am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierte sorgfältige Abwägung zwischen den durch die Meinungsäußerung drohenden Beeinträchtigungen und der Einbuße an Meinungsfreiheit durch deren Einschränkung erforderlich.</p>
<p>Hierbei kann dahin stehen, ob die durch das Oberlandesgericht vorgenommene Gefahrenprognose den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt. Denn das Publikationsverbot schränkt den Beschwerdeführer jedenfalls unverhältnismäßig in seiner Meinungsfreiheit ein.</p>
<p>Das Publikationsverbot ist unbestimmt. Mit dem Verbot der Verbreitung „rechtsextremistischen oder nationalsozialistischen Gedankenguts“ - auch unterhalb der Schwelle der §§ 130, 86a StGB - ist das künftig verbotene von dem weiterhin erlaubten Verhalten nicht sicher abgrenzbar. Der angegriffenen Entscheidung ist nicht zu entnehmen, ob von dem Verbot der Verbreitung „nationalsozialistischen Gedankenguts“ jedes Gedankengut, das unter dem nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürregime propagiert wurde, erfasst sein soll oder nur bestimmte Ausschnitte der nationalsozialistischen Ideologie, und, falls letzteres der Fall sein sollte, nach welchen Kriterien diese Inhalte bestimmt werden können. Erst Recht fehlt es dem Verbot der Verbreitung „rechtsextremistischen Gedankenguts“ an bestimmbaren Konturen. Denn die Einstufung einer Position als „rechtsextremistisch“ ist eine Frage des politischen Meinungskampfes und der gesellschaftswissenschaftlichen Auseinandersetzung. Sie steht in unausweichlicher Wechselwirkung mit sich wandelnden politischen und gesellschaftlichen Kontexten und subjektiven Einschätzungen, die Abgrenzungen mit strafrechtlicher Bedeutung (vgl. § 145a StGB) nicht hinreichend erlauben.</p>
<p>Zudem fehlt es der angegriffenen Entscheidung an der verfassungsrechtlich gebotenen Abwägung. Das Publikationsverbot ist aber auch mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht vereinbar. Bei staatlichen Eingriffen zur Gefahrenabwehr, die an den Inhalt einer Äußerung anknüpfen, bedarf es einer sorgfältigen Abwägung. Geht es um ein präventives Publikationsverbot, sind die inhaltliche Reichweite und die zeitliche Dauer des Verbots, das Spektrum der verbotenen Medien sowie die strafrechtliche Bewehrung gemäß § 145a StGB mit einzubeziehen. Dabei ist ein solcher Eingriff von dem Betroffenen umso eher hinzunehmen, als er sich etwa durch eine Begrenzung auf bestimmte Situationen, auf die Form und die äußeren Umstände der Meinungsäußerung beschränkt. Je mehr er hingegen im Ergebnis eine inhaltliche Unterdrückung bestimmter Meinungen selbst zur Folge hat, desto höher sind die Anforderungen an den Grad der drohenden Rechtsgutgefährdung</p>
<p>Indem dem Beschwerdeführer für fünf Jahre uneingeschränkt jede publizistische Verbreitung „rechtsextremistischen oder nationalsozialistischen Gedankenguts“ verboten wird, wird ihm abhängig von seinen Ansichten in weitem Umfang unmöglich gemacht, mit seinen politischen Überzeugungen am öffentlichen Willensbildungsprozess teilzunehmen. Dies kommt jedoch einer Aberkennung der Meinungsfreiheit selbst nahe. Auch das staatliche Interesse der Resozialisierung des Beschwerdeführers rechtfertigt ein so weitgehendes Verbot nicht.</p>
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		<title>Familienrecht: Düsseldorfer Tabelle 2011 für die Beträge für den Kindesunterhalt</title>
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		<pubDate>Mon, 03 Jan 2011 20:07:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Im November 2010 hatte das OLG Düsseldorf die neue Düsseldorfer Tabelle 2011 vorgestellt, aus der sich die Beträge für den Kindesunterhalt ergeben. Die Zahlbeträge haben sich nicht verändert. Es gibt also eine Nullrunde für die Kinder. Im Gegenteil: Kinder, deren Unterhaltspflichtige bisher schon knapp bei Kasse waren, müssen mit Kürzungen rechnen. Die Bedarfskontrollbeträge zugunsten der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Im November 2010 hatte das OLG Düsseldorf die neue Düsseldorfer Tabelle 2011 vorgestellt, aus der sich die Beträge für den Kindesunterhalt ergeben. Die Zahlbeträge haben sich nicht verändert. Es gibt also eine Nullrunde für die Kinder. Im Gegenteil: Kinder, deren Unterhaltspflichtige bisher schon knapp bei Kasse waren, müssen mit Kürzungen rechnen. Die Bedarfskontrollbeträge zugunsten der erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen wurden um je 50 € erhöht und die Selbstbehaltssätze angepasst.</p>
<p>Das bedeutet, dass die Unterhaltspflichtigen sich darauf berufen und die Zahlungen einfach so kürzen können, dass ihr Selbstbehalt gewahrt bleibt. Das gilt aber nur, wenn kein Unterhaltstitel (Urteil, Notarvertrag, Vergleich oder Jugendamtsurkunde) existiert. In diesen Fällen muss der Unterhaltspflichtige eine Abänderungsklage erheben. So lange der Titel existiert, gilt er als richtig!</p>
<p>Eine Erhöhung sieht die neue DT für unterhaltsberechtigte Kinder vor: Volljährige mit eigenem Hausstand - also z.B. Studenten - haben ab 1.1.2011 einen um 30 € mtl. höheren Anspruch gegen ihre Eltern. Aber Achtung, die neuen Selbstbehalts-Sätze der Düsseldorfer Tabelle 2011 gelten nur vorläufig!</p>
<p>Die Düsseldorfer Tabelle korreliert mit dem Regelsatz von Hartz IV: Die Hartz IV-Sätze stehen mit den Selbstbehalten und den Mindestunterhaltsbeträgen wegen des sog. Abstandsgebotes in rechnerischer Abhängigkeit. Das Bundesverfassungsgericht hatte eine Hartz-IV-Reform bis zum Jahreswechsel verlangt. Der Bundesrat hat dem Gesetzentwurf, der eine Erhöhung der Hartz IV-Sätze für Erwachsene um fünf Euro sowie ein Bildungspaket für Kinder vorsah, in seiner Sitzung am 17.12.2010 aber nicht zugestimmt. Sollte der Vermittlungsausschuss sich auf höhere Regelsätze für Erwachsene einigen, so wären die Selbstbehalte der Düsseldorfer Tabelle weiter anzuheben.</p>
<p>Nach den bisherigen Plänen soll der Regelsatz um 5 Euro steigen. Die Bundesagentur für Arbeit rechnet mit der praktischen Umsetzung der Hartz-IV- Regelsatz-Erhöhung Anfang März. Dazu müsste die Reform am 11. Februar beschlossen werde. Die Reform könnte sich weiter verzögern. Rechtsproblem: Die Regelsätze gelten dann rückwirkend ab 1.  Januar 2010 – für die Hartz-IV-Bezieher führt das zu Nachzahlungen. Die Düsseldorfer Tabelle kann aber nicht rückwirkend geändert werden, denn zu viel gezahlter Unterhalt kann nicht zurückgefordert werden – wenn nicht bereits vorsorgliche Abänderung geltend gemacht wurde.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Verfasser:</span></p>
<p>Martina Mainz-Kwasniok<br />
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht</p>
<p>Aachener Kanzlei für Familienrecht<br />
Eupener Str. 114<br />
52066 Aachen</p>
<p>Mail: info(a)kanzlei-mainz.de<br />
Internet: <a href="http://www.kanzlei-mainz.de">www.kanzlei-mainz.de</a></p>
<p>Tel: 0241 / 515 265 7</p>
]]></content:encoded>
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		<item>
		<title>Bundesverfassungsgericht: Abschaffung der Arbeitslosenhilfe zum 1. Januar 2005 verfassungsgemäß</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/12/29/bundesverfassungsgericht-abschaffung-der-arbeitslosenhilfe-zum-1-januar-2005-verfassungsgemas/</link>
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		<pubDate>Wed, 29 Dec 2010 11:40:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Pressemitteilung Nr. 120/2010 vom 29. Dezember 2010
Beschluss vom 7. Dezember 2010
1 BvR 2628/07
Die Arbeitslosenhilfe war eine aus Steuermitteln finanzierte Entgeltersatzleistung bei Arbeitslosigkeit, die von der Bundesagentur für Arbeit im Auftrag des Bundes erbracht wurde. Neben weiteren Tatbestandsvoraussetzungen setzte die Gewährung von Arbeitslosenhilfe dem Grunde nach die Bedürftigkeit des Antragstellers voraus, während sich ihre Höhe nicht [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung Nr. 120/2010 vom 29. Dezember 2010<br />
Beschluss vom 7. Dezember 2010<br />
1 BvR 2628/07</p>
<p>Die Arbeitslosenhilfe war eine aus Steuermitteln finanzierte Entgeltersatzleistung bei Arbeitslosigkeit, die von der Bundesagentur für Arbeit im Auftrag des Bundes erbracht wurde. Neben weiteren Tatbestandsvoraussetzungen setzte die Gewährung von Arbeitslosenhilfe dem Grunde nach die Bedürftigkeit des Antragstellers voraus, während sich ihre Höhe nicht am Bedarf des Empfängers, sondern an dessen letztem Arbeitsentgelt orientierte, und sich auf einen bestimmten Prozentsatz eines pauschalierten Nettoarbeitsentgelts belief. Die Arbeitslosenhilfe wurde in Zeitabschnitten bewilligt; vor jeder erneuten Bewilligung waren sämtliche Leistungsvoraussetzungen des Anspruchs erneut zu prüfen. Nach § 428 Abs. 1 Satz 1, § 198 Satz 2 Nr. 3 SGB III bestand ferner die Möglichkeit, Arbeitslosenhilfe unter erleichterten Voraussetzungen in Anspruch zu nehmen: Auch solche Arbeitnehmer hatten Anspruch auf Arbeitslosenhilfe, die das 58. Lebensjahr vollendet hatten und die Regelvoraussetzungen des Anspruchs allein deshalb nicht erfüllten, weil sie nicht arbeitsbereit waren und nicht alle Möglichkeiten nutzten oder nutzen wollten, um ihre Beschäftigungslosigkeit zu beenden. Davon ging die Praxis aus, wenn der Arbeitslose gegenüber der Bundesagentur für Arbeit eine entsprechende Erklärung abgab.</p>
<p>Durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 wurden die Regelungen der Arbeitslosenhilfe dahin geändert, dass diese nur noch bis zum 31. Dezember 2004 bewilligt werden durfte; diese Änderung trat am 1. Januar 2004 in Kraft. Zudem wurde die Arbeitslosenhilfe ab dem 1. Januar 2005 vollständig aus dem Leistungskatalog der Arbeitsförderung gestrichen. An ihre Stelle ist das Arbeitslosengeld II nach den Vorschriften des SGB II – Grundsicherung für Arbeitsuchende – getreten, dessen Berechnung sich nicht mehr an dem früheren Einkommen des Hilfebedürftigen, sondern grundsätzlich an dessen Bedarf orientiert.</p>
<p>Der 1946 geborene Beschwerdeführer bezog Arbeitslosenhilfe. Im Juni 2004 gab er eine Erklärung im Sinne von § 428 Abs. 1 Satz 1 SGB III ab und bezog sodann weiter Arbeitslosenhilfe bis zum Jahresende. Seinen Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld II ab Januar 2005 lehnte der Leistungsträger mit der Begründung ab, das anzurechnende monatliche Einkommen übersteige den ermittelten Gesamtbedarf des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau. Die Klage des Beschwerdeführers auf Weiterzahlung der Arbeitslosenhilfe blieb vor den Sozialgerichten ohne Erfolg. Der Beschwerdeführer sieht sich durch die angegriffenen Entscheidungen und durch die Abschaffung der Arbeitslosenhilfe in seinem Grundrecht auf Eigentum verletzt und rügt ferner einen Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes.</p>
<p>Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers, soweit sie zulässig war, als unbegründet zurückgewiesen. Die Abschaffung der Arbeitslosenhilfe ist mit dem Grundgesetz vereinbar.</p>
<p>Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:</p>
<p>1. Die Abschaffung der Arbeitslosenhilfe verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinem Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG), da der gesetzliche Anspruch auf Arbeitslosenhilfe kein Eigentum im Sinne dieses Grundrechts ist. Dies gilt auch für die Gewährung von Arbeitslosenhilfe unter den erleichterten Voraussetzungen des § 428 Abs. 1 Satz 1 SGB III. Sozialrechtliche Ansprüche genießen nur dann grundrechtlichen Eigentumsschutz, wenn es sich um vermögenswerte Rechtspositionen handelt, die der Existenzsicherung dienen und auf nicht unerheblichen Eigenleistungen ihres Inhabers beruhen.</p>
<p>Letzteres trifft auf den gesetzlichen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe nicht zu. Es bestand kein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung und den Aufwendungen für die Arbeitslosenhilfe. Die Beitragseinnahmen dienten allein der Finanzierung des Arbeitslosengeldes, nicht aber der Arbeitslosenhilfe, die im Auftrag des Bundes immer aus Steuermitteln erbracht wurde. Die Arbeitslosenhilfe war finanzrechtlich auch nicht als eine aus Beiträgen und Steuern mischfinanzierte Einheit konzipiert. Die grundlegenden Unterschiede zwischen dem Arbeitslosengeld und der Arbeitslosenhilfe schließen auch die Annahme aus, dass beide Leistungen in einem einheitlichen Gesamtanspruch verbunden waren. Während das Arbeitslosengeld eine zeitlich begrenzte Versicherungsleistung war, traf dies auf die grundsätzlich zeitlich unbefristet geleistete Arbeitslosenhilfe nicht zu, die zudem - anders als das Arbeitslosengeld - nur bei Bedürftigkeit unter Berücksichtigung des Vermögens gewährt wurde. Die Arbeitslosenhilfe war eine sozialpolitisch motivierte Leistung, die ohne Bezug auf die Beitragsleistung des Versicherten und nicht als modifizierte Fortsetzung des Arbeitslosengeldes geleistet wurde.</p>
<p>2. Die Abschaffung der Arbeitslosenhilfe verstößt nicht gegen das Vertrauensschutzprinzip, weil sie keine Rückwirkung entfaltete und der Beschwerdeführer auch nicht aus anderen Gründen vor einer Änderung der Rechtslage geschützt war.</p>
<p>Eine echte Rückwirkung, bei der ein Gesetz nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift oder seine zeitliche Anwendung auf einen Zeitpunkt vor der Gesetzesverkündung festlegt, liegt nicht vor. Denn sowohl die Befristung der Neu- oder Weiterbewilligung der Arbeitslosenhilfe bis zum 31. Dezember 2004 als auch ihre Abschaffung zum 1. Januar 2005 wirkten sich lediglich auf zukünftige Bewilligungsabschnitte aus.</p>
<p>Auch eine sog. unechte Rückwirkung, die vorliegt, wenn ein Gesetz auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet, ist nicht gegeben. Die Arbeitslosenhilfe wurde nur abschnittsweise und nur nach einer Neuprüfung der Anspruchsvoraussetzungen bewilligt. Ein Recht, das durch den Vertrauensschutzgrundsatz gegen seine nachträgliche Entwertung hätte geschützt werden können, entstand daher frühestens mit der jeweiligen Neu- oder Weiterbewilligung der Arbeitslosenhilfe und bezog sich nur auf die Zeit bis zum Ablauf des jeweiligen Bewilligungsabschnitts.</p>
<p>Das allgemeine Vertrauen des Bürgers in den Fortbestand einer Rechtslage und seine danach erwartete zukünftige Leistungsberechtigung ist keine verfassungsrechtlich geschützte Rechtsposition. Auch die Abgabe einer Erklärung nach § 428 Abs. 1 Satz 1 SGB III erweist sich nicht als Disposition des Arbeitslosen, die schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand des Anspruchs begründen konnte. Zudem bestand für den Beschwerdeführer von vornherein keine Grundlage für die Bildung schutzwürdigen Vertrauens mit dem Inhalt, dass Arbeitslosenhilfe über den 31. Dezember 2004 hinaus gewährt würde, weil die Befristung der Arbeitslosenhilfe bis zum 31. Dezember und ihr Wegfall ab dem 1. Januar 2005 bereits gesetzlich festgelegt waren, bevor er seine Erklärung nach § 428 Abs. 1 Satz 1 SGB III abgegeben hatte.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof: Vorlage des Bundesgerichtshofs an den Gerichtshof der Europäischen Union im Verfahren gegen Daimler AG wegen verspäteter Veröffentlichung von Insiderinformation</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/12/26/bundesgerichtshof-vorlage-des-bundesgerichtshofs-an-den-gerichtshof-der-europaischen-union-im-verfahren-gegen-daimler-ag-wegen-verspateter-veroffentlichung-von-insiderinformation/</link>
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		<pubDate>Sun, 26 Dec 2010 10:40:24 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Gesellschaftsrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Kapitalmarktrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der u. a. für Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in einem Kapitalanleger-Musterverfahren**** gegen die Daimler AG wegen angeblich verspäteter Ad-hoc-Mitteilung über das vorzeitige Ausscheiden ihres damaligen Vorstandsvorsitzenden Prof. Schrempp dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2003/6/EG vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauchs-Richtlinie)* und der zu deren [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der u. a. für Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in einem Kapitalanleger-Musterverfahren**** gegen die Daimler AG wegen angeblich verspäteter Ad-hoc-Mitteilung über das vorzeitige Ausscheiden ihres damaligen Vorstandsvorsitzenden Prof. Schrempp dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2003/6/EG vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauchs-Richtlinie)* und der zu deren Durchführung erlassenen Richtlinie 2003/124/EG vom 22. Dezember 2003 (Durchführungs-Richtlinie) zur Vorabentscheidung vorgelegt.</p>
<p>Am 17. Mai 2005 erörterte der damalige Vorstandsvorsitzende der Daimler AG Prof. Schrempp mit dem damaligen Aufsichtsratsvorsitzenden Kopper seine Absicht, zum Ende des Jahres 2005 von seinem Amt zurückzutreten. Im Juni/Juli 2005 wurden zwei Aufsichtsratsmitglieder und das Vorstandsmitglied Dr. Zetsche, der Nachfolger Schrempps als Vorstandsvorsitzender werden sollte, sowie weitere Mitarbeiter über die Pläne informiert. Am 18. Juli 2005 verständigten sich Schrempp und Kopper darauf, in der Aufsichtsratssitzung vom 28. Juli 2005 das vorzeitige Ausscheiden Schrempps zum Ende des Jahres vorzuschlagen. Am 25. Juli 2005 erörterte Schrempp mit dem Vorsitzenden des Konzern- und Gesamtbetriebsrats den Wechsel.</p>
<p>Am 27. Juli 2005 beschloss der Präsidialausschuss von Daimler nach 17.00 Uhr, dem Aufsichtsrat am Folgetag vorzuschlagen, dem vorzeitigen Ausscheiden Schrempps zum Jahresende zuzustimmen. Der Aufsichtsrat fasste am 28. Juli 2005 gegen 9.50 Uhr einen entsprechenden Beschluss. Hiervon informierte die Daimler AG die Geschäftsführungen der Börsen und der Bundesanstalt für Finanzdienst-leistungsaufsicht (BaFin). Um 10.32 Uhr wurde die Ad-hoc-Mitteilung in der Meldungsdatenbank der Deutschen Gesellschaft für Ad-hoc-Publizität (DGAP) veröffentlicht.</p>
<p>In dem Musterverfahren, dem eine Vielzahl von Klagen von Aktionären zugrunde liegt, werden Schadensersatzansprüche nach § 37b Abs. 1 WpHG** geltend gemacht. Der Musterkläger ist der Ansicht, eine veröffentlichungspflichtige Insiderinformation über das Ausscheiden von Schrempp habe spätestens im Mai 2005 seit dem Gespräch mit dem Aufsichtsratsvorsitzenden Kopper vorgelegen. Nach dem 17. Mai 2005, aber vor der Ad-hoc-Mitteilung über das Ausscheiden am 28. Juli 2005, seien Aktien der Musterbeklagten zu einem Kurs von 31,85 € bzw. 36,50 € verkauft worden. Da der Kurs der Daimler-Aktien nach der Ad-hoc-Mitteilung noch am selben Tag auf 40,40 € und in der Folgezeit auf 42,95 € angestiegen sei, habe das Unterlassen der rechtzeitigen Veröffentlichung der Ad-hoc-Mitteilung zu einem entsprechenden Veräußerungsschaden geführt, den die Musterbeklagte zu ersetzen habe.</p>
<p>Das Oberlandesgericht hatte in einem ersten Musterentscheid festgestellt, dass durch die Vorgänge im Zusammenhang mit dem vorzeitigen Ausscheiden Schrempps eine Insiderinformation im Sinne des § 37 b Abs. 1 WpHG erst aufgrund der Entscheidung des Aufsichtsrats am 28. Juli 2005 um ca. 9.50 Uhr entstanden sei und die Musterbeklagte diese unverzüglich veröffentlicht habe. In einem ersten Rechtsbeschwerdeverfahren hatte der Bundesgerichtshof im Februar 2008 diesen Musterentscheid aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen (Beschl. v. 25.2.2008 – II ZB 9/07, ZIP 2008, 639; vgl. Pressemitteilung Nr. 53/2008).</p>
<p>Das Oberlandesgericht hat nunmehr festgestellt, dass frühestens am 27. Juli 2005 mit der Beschlussfassung des Präsidialausschusses des Aufsichtsrats der Musterbeklagten nach 17.00 Uhr eine veröffentlichungspflichtige Insiderinformation über die Zustimmung des Aufsichtsrats zum einvernehmlichen Rücktritt zum Jahresende entstanden sei. Auch bei gestreckten Vorgängen komme es nicht darauf an, ob bereits Zwischenschritte - wie hier etwa die Unterrichtung des Aufsichtsratsvorsitzenden Kopper im Mai 2005 oder des Nachfolgers Dr. Zetsche im Juni 2005 über die Rücktrittsabsichten Schrempps - den Kurs der Aktie beeinflussen könnten; maßgeblich sei vielmehr, ob das künftige Ereignis, das das Oberlandesgericht hier im Beschluss des Aufsichtsrats vom 28. Juli 2005 gesehen hat, hinreichend wahrscheinlich sei.</p>
<p>Die Entscheidung über die Musterrechtsbeschwerde hängt davon ab, ob bei einem zeitlich gestreckten Vorgang Zwischenschritte selbständig von Bedeutung und damit veröffentlichungspflichtig sein können oder nur dann, wenn der Eintritt des angestrebten künftigen Ereignisses mit ihrer Verwirklichung hinreichend wahrscheinlich wird und ob die hinreichende Wahrscheinlichkeit des Eintritts des künftigen Ereignisses eine Beurteilung mit überwiegender oder sogar hoher Wahrscheinlichkeit verlangt. Dies lässt sich nach Auffassung des Bundesgerichtshofs durch Auslegung von Art. 1 Abs. 1 der Marktmissbrauchs- und Art. 1 Abs. 1 und 2 der Durchführungs-Richtlinie***, auf deren Umsetzung die deutschen Vorschriften über Insiderinformationen beruhen, nicht zweifelsfrei beantworten. Der Bundesgerichtshof hat daher das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union diese Fragen nach Art. 267 AEUV zur Vorabentscheidung vorgelegt.</p>
<p>*Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2003/6/EG (Marktmissbrauchs-Richtlinie)</p>
<p>Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Definitionen:</p>
<p>&#8220;Insider-Information&#8221; ist eine nicht öffentlich bekannte präzise Information, die direkt oder indirekt einen oder mehrere Emittenten von Finanzinstrumenten oder ein oder mehrere Finanzinstrumente betrifft und die, wenn sie öffentlich bekannt würde, geeignet wäre, den Kurs dieser Finanzinstrumente oder den Kurs sich darauf beziehender derivativer Finanzinstrumente erheblich zu beeinflussen.</p>
<p>….</p>
<p>**§ 37b Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG)</p>
<p>Unterlässt es der Emittent von Finanzinstrumenten, die zum Handel an einer inländischen Börse zugelassen sind, unverzüglich eine Insiderinformation zu veröffentlichen, die ihn unmittelbar betrifft, ist er einem Dritten zum Ersatz des durch die Unterlassung entstandenen Schadens verpflichtet, wenn der Dritte</p>
<p>1. die Finanzinstrumente nach der Unterlassung erwirbt und er bei Bekanntwerden der Insiderinformation noch Inhaber der Finanzinstrumente ist oder</p>
<p>2. die Finanzinstrumente vor dem Entstehen der Insiderinformation erwirbt und nach der Unterlassung veräußert.</p>
<p>***Art. 1 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2003/124/EG (Durchführungs-Richtlinie)<br />
Insider-Informationen</p>
<p>(1) Für die Anwendung von Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2003/6/EG ist eine Information dann als präzise anzusehen, wenn damit eine Reihe von Umständen gemeint ist, die bereits existieren oder bei denen man mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen kann, dass sie in Zukunft existieren werden, oder ein Ereignis, das bereits eingetreten ist oder mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in Zukunft eintreten wird, und diese Information darüber hinaus spezifisch genug ist, dass sie einen Schluss auf die mögliche Auswirkung dieser Reihe von Umständen oder dieses Ereignisses auf die Kurse von Finanzinstrumenten oder damit verbundenen derivativen Finanzinstrumenten zulässt.</p>
<p>(2) Für die Anwendung von Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2003/6/EG ist unter einer &#8220;Insider-Information, die, wenn sie öffentlich bekannt würde, geeignet wäre, den Kurs dieser Finanzinstrumente oder den Kurs damit verbundener derivativer Finanzinstrumente spürbar zu beeinflussen&#8221; eine Information gemeint, die ein verständiger Anleger wahrscheinlich als Teil der Grundlage seiner Anlageentscheidungen nutzen würde.</p>
<p>****Gesetz über Musterverfahren in kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten (Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz – KapMuG)</p>
<p>§ 1 Musterfeststellungsantrag</p>
<p>(1) Durch Musterfeststellungsantrag kann in einem erstinstanzlichen Verfahren, in dem</p>
<p>1. ein Schadensersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation</p>
<p>…</p>
<p>geltend gemacht wird, die Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens anspruchsbegründender oder anspruchsausschließender Voraussetzungen oder die Klärung von Rechtsfragen begehrt werden (Feststellungsziel), wenn die Entscheidung des Rechtsstreits hiervon abhängt.</p>
<p>…</p>
<p>§ 4 Vorlage an das Oberlandesgericht</p>
<p>(1) Das Prozessgericht führt durch Beschluss eine Entscheidung des im Rechtszug übergeordneten Oberlandesgerichts über das Feststellungsziel gleichgerichteter Musterfeststellungsanträge (Musterentscheid) herbei, wenn</p>
<p>1. in dem Verfahren bei dem Prozessgericht der zeitlich erste Musterfeststellungsantrag gestellt wurde und</p>
<p>innerhalb von vier Monaten nach seiner Bekanntmachung in mindestens neun weiteren Verfahren bei demselben oder anderen Gerichten gleichgerichtete Musterfeststellungsanträge gestellt wurden.</p>
<p>…</p>
<p>Beschluss vom 22. November 2010 – II ZB 7/09<br />
OLG Stuttgart - Beschluss vom 22. April 2009 – 20 Kap 1/08<br />
LG Stuttgart - Beschluss vom 3. März 2006 - 21 O 408/05</p>
<p>Karlsruhe, den 23. Dezember 2010<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/12/26/bundesgerichtshof-vorlage-des-bundesgerichtshofs-an-den-gerichtshof-der-europaischen-union-im-verfahren-gegen-daimler-ag-wegen-verspateter-veroffentlichung-von-insiderinformation/feed/</wfw:commentRss>
		</item>
		<item>
		<title>Bundesverfassungsgericht: Teilnahme eines Zahnarztes an einem dem Preisvergleich dienenden Internetportal verstößt nicht gegen zahnärztliche Berufspflichten</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/12/22/bundesverfassungsgericht-teilnahme-eines-zahnarztes-an-einem-dem-preisvergleich-dienenden-internetportal-verstost-nicht-gegen-zahnarztliche-berufspflichten/</link>
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		<pubDate>Wed, 22 Dec 2010 16:14:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[IT-Recht]]></category>

		<category><![CDATA[Medizinrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Pressemitteilung Nr. 119/2010 vom 22. Dezember 2010
Beschluss vom 8. Dezember 2010
1 BvR 1287/08
Der Beschwerdeführer, ein niedergelassener Zahnarzt, wendet sich gegen einen berufsgerichtlichen Verweis, der ihm wegen der Teilnahme an einem Internetportal erteilt wurde. Auf diesem Portal wird Patienten zur Kostenersparnis die Möglichkeit gegeben, für eine beabsichtigte zahnärztliche Behandlung Angebote verschiedener Zahnärzte einzuholen. So können sie [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung Nr. 119/2010 vom 22. Dezember 2010<br />
Beschluss vom 8. Dezember 2010<br />
1 BvR 1287/08</p>
<p>Der Beschwerdeführer, ein niedergelassener Zahnarzt, wendet sich gegen einen berufsgerichtlichen Verweis, der ihm wegen der Teilnahme an einem Internetportal erteilt wurde. Auf diesem Portal wird Patienten zur Kostenersparnis die Möglichkeit gegeben, für eine beabsichtigte zahnärztliche Behandlung Angebote verschiedener Zahnärzte einzuholen. So können sie auf der Grundlage eines von ihrem behandelnden Zahnarzt erstellten Heil- und Kostenplans anonym angeben, um welche Zahnbehandlung sie in welcher Region nachsuchen. Während der Laufzeit der Suche können bei dem Portal registrierte Zahnärzte unverbindliche Kostenschätzungen für die Durchführung der Behandlung abgeben. Entscheidet sich der Patient für einen bestimmten Zahnarzt, erhalten beide Seiten wechselseitig die Kontaktdaten. Dem Nutzer steht es frei, ob er den ausgewählten Zahnarzt aufsucht oder nicht. Kommt es zur Untersuchung, so erstellt der Zahnarzt ein verbindliches Angebot in Form eines Heil- und Kostenplans oder eines Kostenvoranschlags für die begehrte Behandlung, das sich mit seiner Kostenschätzung decken oder davon abweichen kann.</p>
<p>Ein Nutzer dieses Portals wählte den Beschwerdeführer nach dessen Kostenschätzung aus und erhielt seine Kontaktdaten. Zur Vereinbarung eines Untersuchungstermins und zur Abgabe eines verbindlichen Kostenangebots kam es aber nicht, weil dem Nutzer der Weg zur Praxis des Beschwerdeführers zu weit war.</p>
<p>Das Landesberufsgericht für Zahnärzte bestätigte den vom Berufsgericht gegen den Beschwerdeführer ausgesprochenen Verweis. Die Abgabe einer Kostenschätzung ohne vorherige Untersuchung verstoße gegen die Pflicht des Zahnarztes, seinen Beruf nach den Geboten der ärztlichen Ethik und der Menschlichkeit auszuüben und dem ihm im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen. Der Zahnarzt dürfe ohne persönliche Untersuchung keine Kostenschätzung abgeben.</p>
<p>Auf die Verfassungsbeschwerde hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts das Urteil des Landesberufsgerichts für Zahnärzte aufgehoben, weil es den Beschwerdeführer in seiner durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsfreiheit verletzt.</p>
<p>Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:</p>
<p>Es ist nicht mit Art. 12 Abs. 1 GG zu vereinbaren, dass das Gericht das Fehlen einer persönlichen Untersuchung des Patienten vor der Abgabe der Kostenschätzung in der vorliegenden Konstellation als Verletzung einer Berufspflicht beurteilt. Denn es sind keine Gründe des Gemeinwohls zu erkennen, nach denen eine solche Untersuchung im konkreten Fall geboten gewesen wäre.</p>
<p>Dass bereits im Stadium der Anbahnung der Arzt-Patienten-Beziehung eine persönliche Untersuchung des Patienten für eine unverbindliche Kostenschätzung erforderlich sein soll, ist nicht plausibel. Die Entwicklung eines Vertrauensverhältnisses wird durch die Nutzung der Internetplattform keineswegs ausgeschlossen, da, wenn der Patient sich für einen Zahnarzt entschieden hat, ohnehin eine persönliche Untersuchung erfolgt, aufgrund der der Zahnarzt nunmehr einen verbindlichen Heil- und Kostenplan oder Kostenvoranschlag erstellt. Die Internetplattform steht dem Patientenschutz nicht entgegen, sondern erleichtert letztlich für den Nutzer nur den Preisvergleich und die Kontaktanbahnung.</p>
<p>Auch die Nutzung des Internets als solche ist nicht geeignet, Gemeinwohlbelange zu beeinträchtigen. Auf der als „virtueller Marktplatz“ fungierenden Internetplattform mag zwar die Gefahr von so genannten „Lockvogelangeboten“, d. h. der Methode, Patienten mit besonders günstigen Angeboten in die Praxis zu locken, um ihm gegenüber später lukrativere Leistungen abzurechnen, nicht auszuschließen sein. Dieses Vorgehen kann aber ohne konkrete Anhaltspunkte nicht als Regelfall unterstellt werden. Sofern im Einzelfall ein „Lockvogelangebot“ abgegeben werden sollte, erlaubt dies schon unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit kein allgemeines Verbot, eine Kostenschätzung über das Internet abzugeben, sondern könnte allenfalls ein Vorgehen gegenüber dem Zahnarzt, der das konkrete Angebot abgegeben hat, rechtfertigen. Hierzu sind im vorliegenden Fall von den Berufsgerichten keine tatsächlichen Feststellungen getroffen worden.</p>
<p>Ferner ist es auch nicht mit der verfassungsrechtlich garantierten Berufsfreiheit vereinbar, eine im Internet abgegebene Kostenschätzung generell als berufsrechtswidrige Werbung zu qualifizieren. Denn es ist nicht ersichtlich, dass eine derartige Nutzung des Internets zu einer Verunsicherung der Patienten und einem allgemeinen Vertrauensverlust gegenüber den Zahnärzten führen könnte.</p>
<p>Aufgrund der deutlichen Hinweise auf der Eingangsseite des Portals und in dessen allgemeinen Geschäftsbedingungen ist den Nutzern der Internetplattform bekannt, dass die Schätzung unverbindlich ist und eine bindende Kostenaufstellung erst nach einer persönlichen Untersuchung abgegeben werden kann. Die Kostenschätzung hat auch einen klaren Bezugspunkt, nämlich den ursprünglichen Befund- und Behandlungsplan und die sich daraus ergebenden zahnärztlichen und zahntechnischen Leistungen. Zudem dürften weder der Arzt noch die Portalbetreiber ein Interesse an der Einstellung unrealistisch niedriger Schätzungen haben, da eine spätere, nicht auf nachvollziehbaren Gründen beruhende Erhöhung der Kosten nicht nur in der Regel zu einer schlechten Bewertung des betreffenden Zahnarztes auf der Internetplattform führen, sondern auch der Attraktivität des dem Preisvergleich dienenden Internetportals insgesamt schaden würde.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof: Verurteilung eines Vorstandsmitglieds der AEGIS-Gruppe wegen Untreue vor dem Landgericht Wiesbaden rechtskräftig</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/12/21/bundesgerichtshof-verurteilung-eines-vorstandsmitglieds-der-aegis-gruppe-wegen-untreue-vor-dem-landgericht-wiesbaden-rechtskraftig/</link>
		<comments>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/12/21/bundesgerichtshof-verurteilung-eines-vorstandsmitglieds-der-aegis-gruppe-wegen-untreue-vor-dem-landgericht-wiesbaden-rechtskraftig/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 21 Dec 2010 15:15:36 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Gesellschaftsrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Landgericht Wiesbaden hat den Angeklagten wegen Untreue in 68 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Jahren und 3 Monaten verurteilt.
Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte geschäftsführendes Vorstandsmitglied der AEGIS Media GmbH mit Sitz in Wiesbaden, deren Geschäftstätigkeit sich auf die Mediaplanung vornehmlich im Bereich der Fernsehwerbung, erstreckte. Diese unterhielt regional agierende Medienagenturen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Landgericht Wiesbaden hat den Angeklagten wegen Untreue in 68 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Jahren und 3 Monaten verurteilt.</p>
<p>Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte geschäftsführendes Vorstandsmitglied der AEGIS Media GmbH mit Sitz in Wiesbaden, deren Geschäftstätigkeit sich auf die Mediaplanung vornehmlich im Bereich der Fernsehwerbung, erstreckte. Diese unterhielt regional agierende Medienagenturen wie zum Beispiel die Carat Wiesbaden GmbH, deren Aufgabe es war, Werbezeiten auf eigene Rechnung einzukaufen und an die Kunden weiterzuverkaufen. Abhängig vom Volumen der Agentur erhielten sie Rabatte in Form von kostenfreien Werbezeiten (sog. Agenturfreizeiten). Diese verkauften die Agenturen unter anderem im Rahmen von Sondervereinbarungen zu vergünstigen Preisen an interessierte Kunden.</p>
<p>Im Rahmen eines solchen Verkaufs von Agenturfreizeiten traf der der Angeklagte mit der ZHP GmbH eine heimliche Zusatz-Vereinbarung, dass diese nicht nur 20% des Listenpreises an die Agentur zahlen sollte, sondern darüber hinaus rund 50 % des Listenpreises an Drittgesellschaften für angebliche Beratungsleistungen. Bei diesen Drittgesellschaften handelte es sich um auf Veranlassung des Angeklagten gegründete Satellitenfirmen, deren Existenz innerhalb der AEGIS-Gruppe nicht bekannt war und über deren Gelder vom Angeklagten als Treuhänder eingesetzte Personen auf dessen Anweisung verfügten.</p>
<p>Des Weiteren bewirkte der Angeklagte unter anderem durch Manipulationen in der Buchhaltung, dass die Agenturen über Jahre hinweg Werbezeiten verkauften in der Annahme, diese seien für 70% des Listenpreises von der Emerson FF GmbH günstig eingekauft worden. Tatsächlich handelte es sich aber um eigene Agenturfreizeiten der Agenturen. Die Agenturen zahlten dementsprechend ohne Rechtsgrund 70 % des Listenpreises an die Emerson FF GmbH. Der Angeklagte veranlasste, dass auch diese Gelder monatlich an die Satellitenfirmen weitergeleitet wurden.</p>
<p>Hierdurch entstand der AEGIS-Gruppe ein Schaden von insgesamt 37,8 Mio. €. Diese Summe nutzte der Angeklagte unter anderem zur Finanzierung seines aufwändigen Lebensstils.</p>
<p>Das Landgericht hat den Angeklagten aufgrund diesen Sachverhalts wegen 68 Fällen der Untreue im besonders schweren Fall gemäß § 266 Abs. 1 2. Alt., Abs. 2 StGB verurteilt.</p>
<p>Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten, der die Verletzung formellen und materiellen Rechts beanstandet hatte, als offensichtlich unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben hat. Die Verurteilung ist damit rechtskräftig.</p>
<p>Beschluss vom 15. Dezember 2010 – 2 StR 196/10<br />
Landgericht Wiesbaden – Urteil vom 12. Mai 2009 - 6 KLs 1160 Js 26113/05</p>
<p>Karlsruhe, den 21. Dezember 2010<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof: Entscheidung zur Haftung eines Vereins für Reittherapie von Behinderten für einen Unfall bei der Reitausbildung</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/12/21/bundesgerichtshof-entscheidung-zur-haftung-eines-vereins-fur-reittherapie-von-behinderten-fur-einen-unfall-bei-der-reitausbildung/</link>
		<comments>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/12/21/bundesgerichtshof-entscheidung-zur-haftung-eines-vereins-fur-reittherapie-von-behinderten-fur-einen-unfall-bei-der-reitausbildung/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 21 Dec 2010 15:14:52 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Gesellschaftsrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Medizinrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der für das Recht der unerlaubten Handlungen zuständige VI. Zivilsenat hat entschieden, dass einem Idealverein, der sich nach seinem Vereinszweck der Reittherapie von Behinderten widmet, die Entlastungsmöglichkeit über das so genannte Nutztierprivileg im Sinne des § 833 Satz 2 BGB* bei einem Reitunfall mit einem Vereinspferd versagt ist.
Die Klägerin begehrte Schadensersatz wegen eines Reitunfalls, bei [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der für das Recht der unerlaubten Handlungen zuständige VI. Zivilsenat hat entschieden, dass einem Idealverein, der sich nach seinem Vereinszweck der Reittherapie von Behinderten widmet, die Entlastungsmöglichkeit über das so genannte Nutztierprivileg im Sinne des § 833 Satz 2 BGB* bei einem Reitunfall mit einem Vereinspferd versagt ist.</p>
<p>Die Klägerin begehrte Schadensersatz wegen eines Reitunfalls, bei dem sie sich bei einem Sturz von dem Pferd &#8220;Ronny&#8221; eine Lendenwirbelfraktur zuzog. Halter des Pferdes ist der Beklagte zu 2, ein eingetragener Verein für Reittherapie von Behinderten. Der Beklagte zu 1 erteilte der Klägerin, die an einer Behinderung leidet, und deren Tochter G. in der Halle eine Reitstunde. G. ritt auf dem Pferd &#8220;Princess&#8221;, dessen Halter der Beklagte zu 1 ist, voraus. Die genaue Entwicklung des Reitunfalls ist zwischen den Parteien streitig. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts wurde der Sturz jedenfalls dadurch verursacht, dass &#8220;Ronny&#8221; aus dem Galopp heraus durch ein vorausgegangenes Verhalten von &#8220;Princess&#8221; abrupt stehen blieb.</p>
<p>Das Oberlandesgericht hat der Klage gegen beide Beklagten stattgegeben. Es hat die Revision für den beklagten Verein zugelassen, weil die Frage der Entlastungsmöglichkeit des § 833 Satz 2 BGB*für einen Idealverein, der seine Pferde - ohne Gewinnerzielungsabsicht - zur Verfolgung seiner als gemeinnützig anerkannten, satzungsmäßigen Zwecke halte, grundsätzliche Bedeutung habe und es hierzu unterschiedliche Auffassungen in der obergerichtlichen Rechtsprechung gebe.</p>
<p>Die Revision hatte keinen Erfolg. Die Tierhalterhaftung ist in § 833 Satz 1 BGB* als Gefährdungshaftung ausgestaltet. Das Gesetz räumt nach § 833 Satz 2 BGB* dem Tierhalter die Möglichkeit, sich von der Gefährdungshaftung des § 833 Satz 1* BGB durch den Nachweis zu entlasten, bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet zu haben, nur dann ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht worden ist, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist. Dies ist bei einem Idealverein, der sich im Rahmen seiner satzungsmäßigen Aufgabe der Reittherapie von Behinderten widmet, grundsätzlich nicht der Fall.</p>
<p>Der Klägerin war auch kein Mitverschulden anzulasten, weil sie trotz ihrer körperlichen Beeinträchtigung überhaupt Reitstunden genommen hat. Denn sie konnte damit rechnen, dass die Reitausbildung ihrer Behinderung Rechnung trug.</p>
<p>*§ 833 BGB: Haftung des Tierhalters</p>
<p>Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.</p>
<p>Urteil vom 21. Dezember 2010 – VI ZR 312/09<br />
LG Dortmund – 12 O 264/06 - Entscheidung vom 14. November 2008<br />
OLG Hamm – I-9 U 11/09 - Entscheidung vom 22. September 2009</p>
<p>Karlsruhe, den 21. Dezember 2010<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof: Entwicklung der Grundsätze zur Berechnung laufender Zinsen in Prämiensparverträgen bei unwirksamer Zinsänderungsklausel fort</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/12/21/bundesgerichtshof-entwicklung-der-grundsatze-zur-berechnung-laufender-zinsen-in-pramiensparvertragen-bei-unwirksamer-zinsanderungsklausel-fort/</link>
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		<pubDate>Tue, 21 Dec 2010 15:13:59 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Bankrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der u. a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Bank bei Unwirksamkeit der Zinsänderungsklausel in einem Prämiensparvertrag kein geschäftspolitisches Ermessen bei Festlegung des statt dessen geltenden laufenden Zinssatzes zusteht. Die entstandene Vertragslücke ist vielmehr im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 133,157 BGB) durch Heranziehung von Zinssätzen zu schließen, die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der u. a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Bank bei Unwirksamkeit der Zinsänderungsklausel in einem Prämiensparvertrag kein geschäftspolitisches Ermessen bei Festlegung des statt dessen geltenden laufenden Zinssatzes zusteht. Die entstandene Vertragslücke ist vielmehr im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 133,157 BGB) durch Heranziehung von Zinssätzen zu schließen, die der Zinsentwicklung des konkreten Prämiensparvertrags möglichst nahe kommen.</p>
<p>Die Klägerin begehrt von den beklagten Banken aus eigenem und aus abgetretenem Recht ihrer Geschwister die Nachzahlung von Zinsen aus 24 ausgelaufenen Sparverträgen. Die Sparverträge wurden zwischen dem 25. September 1986 und dem 30. März 1989 mit einer Laufzeit von jeweils 15 Jahren und einer Kündigungsfrist von vier Jahren geschlossen. Sie sahen laufende, nach den Bedingungen der Beklagten für Sparkonten &#8220;jeweils durch Aushang im Kassenraum der kontoführenden Stelle bekannt gegebene Zinsen&#8221; sowie abschließende Bonuszahlungen von bis zu 15 % der Sparsumme vor. Auf Grundlage einer von der Bundesbank veröffentlichten &#8220;Zeitreihe WZ9816&#8243; und fünfjähriger gleitender Durchschnittszinsen wurden von den Beklagten die Zinsen angepasst und am Ende der regulären Vertragslaufzeit das sich daraus ergebende Guthaben zuzüglich des jeweiligen Bonus ausbezahlt. Die Klägerin, die die Zinsänderungsklausel für unwirksam und die während der Laufzeit der Sparverträge gewährte Verzinsung für zu niedrig hält, hat die Beklagten auf Zahlung von 38.698,62 € bzw. 37.812,57 € jeweils zuzüglich Zinsen in Anspruch genommen. Die Klage ist in erster Instanz abgewiesen worden. Auf die Berufung der Klägerin sind die Beklagten zur Zahlung von jeweils 4.074,24 € nebst Zinsen verurteilt worden. Die von dem Senat zugelassene Revision der Klägerin, mit der diese ihre Zahlungsanträge weiterverfolgt, führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat entsprechend den zuletzt in seinem Urteil vom 13. April 2010 (XI ZR 197/09; Pressemitteilung 76/2010) dargestellten Grundsätzen entschieden, dass die Zinsänderungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten gemäß § 308 Nr. 4 BGB unwirksam ist, weil sie nicht das erforderliche Mindestmaß an Kontrollierbarkeit möglicher Zinsänderungen aufweist. Die durch die Unwirksamkeit der Zinsänderungsklausel entstandene Vertragslücke konnte - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nicht durch ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht der beklagten Banken zur Zinsanpassung gemäß § 315 Abs. 1 BGB geschlossen werden. Die erforderliche ergänzende Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) verlangt vielmehr die Klärung, welche Regelung die Parteien in Kenntnis der Unwirksamkeit der Klausel nach dem Vertragszweck und unter angemessener Abwägung der beiderseitigen Interessen gewählt hätten. Dagegen besteht kein Raum für ein einseitiges geschäftspolitisches Ermessen der beklagten Banken.</p>
<p>Der Referenzzins, dessen Veränderung nach dem mutmaßlichen Parteiwillen Anlass und Höhe der Zinsanpassungen bestimmt, hat sich bei Spareinlagen, die wegen des damit verbundenen Verlustes der Abschlussboni wirtschaftlich sinnvoll nicht vorzeitig gekündigt werden, grundsätzlich an Zinsen für vergleichbare langfristige Spareinlagen zu orientieren. Diesen Anforderungen entspricht die vom Berufungsgericht akzeptierte Berechnung der beklagten Banken nicht.</p>
<p>Schließlich hat der Bundesgerichtshof beanstandet, dass das Berufungsgericht Ansprüche der Klägerin auf Zinsnachzahlung um fiktive Kapitalertragsteuer gekürzt hat, die angefallen wäre, wenn die beklagten Banken in zurückliegenden Jahren höhere Zinsen gezahlt hätten. Da solche Steuern bisher weder entstanden noch von den Banken für die Klägerin an die Finanzbehörden abgeführt worden sind, konnten sie das von den Beklagten zu verzinsende Kapital bisher nicht reduzieren und beeinflussen damit – ungeachtet einer künftigen Abführungspflicht der Banken im Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung nachträglicher Zinsen – das bei Beendigung der Sparverträge bestehende Guthaben nicht.</p>
<p>Urteil vom 21. Dezember 2010 – XI ZR 52/08<br />
LG Köln – Urteil vom 19. Januar 2006 – 15 O 393/05<br />
OLG Köln – Urteil vom 16. Januar 2008 – 13 U 27/06</p>
<p>Karlsruhe, den 21. Dezember 2010<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof: Stiftung darf auf ihrem Gelände gefertigte Foto- und Filmaufnahmen von ihren Schlössern und Gärten untersagen</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/12/21/bundesgerichtshof-stiftung-darf-auf-ihrem-gelande-gefertigte-foto-und-filmaufnahmen-von-ihren-schlossern-und-garten-untersagen/</link>
		<comments>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/12/21/bundesgerichtshof-stiftung-darf-auf-ihrem-gelande-gefertigte-foto-und-filmaufnahmen-von-ihren-schlossern-und-garten-untersagen/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 21 Dec 2010 15:12:25 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Medienrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Wohnungseigentumsrecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.fachanwaltsliste.de/blog/?p=997</guid>
		<description><![CDATA[Der u. a. für das Grundstücksrecht zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten die ungenehmigte Herstellung und Verwertung von Foto- und Filmaufnahmen der von ihr verwalteten Gebäude und Gartenanlagen zu gewerblichen Zwecken untersagen darf, wenn sie Eigentümerin ist und die Aufnahmen von ihren Grundstücken aus hergestellt worden sind.
Die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der u. a. für das Grundstücksrecht zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten die ungenehmigte Herstellung und Verwertung von Foto- und Filmaufnahmen der von ihr verwalteten Gebäude und Gartenanlagen zu gewerblichen Zwecken untersagen darf, wenn sie Eigentümerin ist und die Aufnahmen von ihren Grundstücken aus hergestellt worden sind.</p>
<p>Die Klägerin, die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten, die durch Staatsvertrag der Länder Berlin und Brandenburg errichtet wurde, hat die Aufgabe, die ihr übergebenen Kulturgüter zu bewahren, unter Berücksichtigung historischer, kunst- und gartenhistorischer und denkmalpflegerischer Belange zu pflegen und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Sie verwaltet über 150 historische Bauten und rund 800 ha Gartenanlagen in Berlin und Brandenburg, u. a. Sanssouci, Cecilienhof, Park und Schloss Rheinsberg, Schloss Charlottenburg, Jagdschloss Grunewald, Pfaueninsel. Diese Bauten und Gartenanlagen sind größtenteils in die Weltkulturerbe-Liste der UNESCO aufgenommen worden und gehören zu den beliebtesten touristischen Zielen in Deutschland. Die Klägerin wehrt sich dagegen, dass Foto- und Filmaufnahmen der von ihr verwalteten Kulturgüter ohne ihre – hier nicht erteilte – Genehmigung zu gewerblichen Zwecken angefertigt und vermarktet werden. Sie verlangt in drei Verfahren von den Beklagten, eine solche Vermarktung zu unterlassen, ihr Auskunft über die Zahl der Foto- und Filmaufnahmen und der damit erzielten Einnahmen zu erteilen und die Feststellung einer Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz des der Klägerin entstandenen Schadens.</p>
<p>Eine der drei Beklagten (V ZR 45/10) ist eine Fotoagentur, die teils eigene, teils fremde Fotos vermarktet. Der Beklagte des zweiten Verfahrens (V ZR 46/10) hat Filmaufnahmen von Gebäuden und Gartenanlagen auf den Anwesen der Stiftung ungenehmigt in einer DVD über Potsdam verarbeitet, die er gewerblich vertreibt. Die Beklagte des dritten Verfahrens (V ZR 44/10) betreibt als Diensteanbieter eine Internetplattform, auf der gewerblich und frei-beruflich tätige Fotografen Fotos zum entgeltlichen Herunterladen ins Internet stellen können. Sie hat ca. 4 Millionen Bilder in dem Bildportal gespeichert, darunter etwa 1.000 Fotos von Kulturgütern, die die Klägerin verwaltet, so z.B. Parkanlagen, Skulpturen, Außen- und Innenansichten historischer Gebäude.</p>
<p>Das Landgericht hat den Klagen stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Das Eigentumsrecht beschränke sich auf den Schutz der Sachsubstanz und deren Verwertung. Die Ablichtung der Sache und die Verwertung von Ablichtungen stellten keinen Eingriff in das Eigentumsrecht dar. Das Verwertungsrecht stehe vielmehr dem Urheber der Ablichtung zu. Dieser Auffassung ist der Senat nicht gefolgt.</p>
<p>Er hat die erste Grundfrage aller drei Verfahren, nämlich, ob die Klägerin als Grundstückseigentümerin die Herstellung und Verwertung von Foto- oder Filmaufnahmen der von ihr verwalteten Kulturgüter zu gewerblichen Zwecken von ihrer - an ein Entgelt geknüpften - Zustimmung abhängig machen darf, bejaht. Er knüpft dabei an die Rechtsprechung des u. a. für das Urheberrecht zuständigen I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs an, die durch zwei Entscheidungen repräsentiert wird, die unter den Bezeichnungen &#8220;Schloss Tegel&#8221; (I ZR 99/73) und &#8220;Friesenhaus&#8221; (I ZR 54/87) bekannt geworden sind. Danach kann der Eigentümer die Herstellung und Verwertung von Fotos nicht untersagen, wenn sie von außerhalb seines Grundstücks aufgenommen worden sind. Er kann sie hingegen untersagen, wenn sie von seinem Grundstück aus aufgenommen worden sind. Das ist eine Folge des Eigentumsrechts. Der Eigentümer kann bestimmen, ob und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen jemand sein Grundstück betritt. Ihm steht das ausschließliche Recht zur Anfertigung und Verwertung von Fotografien zu, die von seinem Grundstück aus aufgenommen worden sind.</p>
<p>Die zweite Grundfrage, nämlich, ob die Klägerin als Stiftung des öffentlichen Rechts (anders als ein Privatmann) unter Berücksichtigung der Vorschriften über ihre Aufgaben den Interessenten die Gebäude und Parkanlagen unentgeltlich für gewerbliche Zwecke zugänglich machen muss, verneint der Senat. Der Staatsvertrag beschreibt die Aufgabenstellung der Stiftung dahin, dass sie die ihr übergebenen Kulturgüter bewahren, unter Berücksichtigung historischer, kunst- und gartenhistorischer und denkmalpflegerischer Belange pflegen, ihr Inventar ergänzen und der Öffentlichkeit zugänglich machen soll. Aus der Satzung, die das Nähere dazu regelt, ergibt sich zwar, dass die Gärten und Parkanlagen als Erholungsgebiet zu gewährleisten sind und kein Eintrittsgeld erhoben wird. Aus ihr ergibt sich aber auch, dass schon diese Verpflichtung nur gilt, soweit Erhaltung und Pflege des Kulturguts, denen im Zweifel der Vorrang einzuräumen ist, das erlauben. Außerdem gilt die Kostenfreiheit nicht für Foto- und Filmaufnahmen zu gewerblichen Zwecken. Vielmehr ist die Klägerin ermächtigt, hierfür Entgelte zu verlangen.</p>
<p>Danach war die Sache in dem Verfahren V ZR 45/10 an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die weiteren Voraussetzungen der Ansprüche der Klägerin, insbesondere, ob sie Eigentümerin der von ihr verwalteten Anwesen ist, bedürfen noch der Klärung. Das war in dem Verfahren V ZR 46/10 anders. Hier stand das Eigentum der Klägerin fest. Deshalb sind der Unterlassungsanspruch und der Auskunftsanspruch gegeben. Insoweit konnte abschließend entschieden werden. Hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs sind dagegen noch weitere Feststellungen zum Verschulden erforderlich.</p>
<p>In dem Verfahren V ZR 44/10 lag die Besonderheit darin, dass die Beklagte selbst keine Foto- oder Filmaufnahmen von Gebäuden und Gartenanlagen der Klägerin angefertigt hatte und sie auch nicht selbst verwertet, sondern nur einen virtuellen Marktplatz zur eigenständigen Verwertung durch die Fotografen und Fotoagenturen bereitstellt. Auch hier folgt der Senat der Rechtsprechung des I. Zivilsenats, die durch Entscheidungen mit den Schlagworten &#8220;Internet I bis III&#8221; (I ZR 304/01, I ZR 35/04 und I ZR 73/05), &#8220;jugendgefährdende Medien bei ebay&#8221; ( I ZR 18/04) und &#8220;Sommer unseres Lebens&#8221; ( I ZR 121/08) bekannt geworden ist. Danach muss der Betreiber eines virtuellen Marktplatzes die dort angebotenen Fotos nur überprüfen, wenn er eine Verletzung von Immaterialgüterrechten und Eigentumsrechten oder andere Rechtsverletzungen erkennen kann. Daran fehlt es hier, weil den Bildern von Gebäuden und Gartenanlagen der Klägerin nicht anzusehen ist, ob sie ohne Genehmigung aufgenommen wurden oder nicht.</p>
<p>Urteile vom 17. Dezember 2010 – V ZR 44/10, 45/10 und 46/10<br />
V ZR 44/10<br />
LG Potsdam – 1 O 175/08 – Entscheidung vom 21. November 2008<br />
OLG Brandenburg – 5 U 12/09 - Entscheidung vom 18. Februar 2010<br />
und<br />
V ZR 45/10<br />
LG Potsdam – 1 O 161/08 – Entscheidung vom 21. November 2008<br />
OLG Brandenburg – 5 U 13/09 – Entscheidung vom 18. Februar 2010<br />
und<br />
V ZR 46/10<br />
LG Potsdam – 1 O 330/08 – Entscheidung vom 21. November 2008<br />
OLG Brandenburg – 5 U 14/09 – Entscheidung vom 18. Februar 2010</p>
<p>Karlsruhe, den 17. Dezember 2010<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
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		<item>
		<title>Bundesgerichtshof: Konkretisierung der Werbebeschränkungen für Lotterien</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/12/21/bundesgerichtshof-konkretisierung-der-werbebeschrankungen-fur-lotterien/</link>
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		<pubDate>Tue, 21 Dec 2010 15:11:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>

		<category><![CDATA[Handelsrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Medienrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Lottogesellschaften ist es nicht generell verboten, hohe Gewinne bei Jackpotausspielungen anzukündigen. Das hat der u. a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden.
Der beklagte Freistaat veranstaltet in Bayern u. a. die Lotterie LOTTO - 6 aus 49. Die Klägerin, die Glücksspielangebote vermittelt, hält es für eine nach dem Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) unzulässige Werbung, dass [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Lottogesellschaften ist es nicht generell verboten, hohe Gewinne bei Jackpotausspielungen anzukündigen. Das hat der u. a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden.</p>
<p>Der beklagte Freistaat veranstaltet in Bayern u. a. die Lotterie LOTTO - 6 aus 49. Die Klägerin, die Glücksspielangebote vermittelt, hält es für eine nach dem Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) unzulässige Werbung, dass der Beklagte Jackpotausspielungen mit einem Wert von mehr als 10 Mio. € ankündigt. Außerdem wendet sich die Klägerin dagegen, dass der Beklagte ein Kundenmagazin mit dem Titel &#8220;Spiel mit&#8221; verbreitet.</p>
<p>Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat diese Entscheidung bestätigt, soweit sich die Klägerin allgemein gegen die Ankündigung von Jackpotausspielungen über 10 Mio. € und den Titel des Kundenmagazins &#8220;Spiel mit&#8221; wendet. Es hat dem Beklagten aber verboten, für Jackpotausspielungen in der Weise zu werben, dass Höchstgewinne von 26 oder 29 Mio. € hervorgehoben unter Abbildung jubelnder Menschen angekündigt werden.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass nicht jede Ankündigung einer Jackpotausspielung mit einem möglichen Höchstgewinn über 10 Mio. € unzulässig ist. Nach § 5 Abs. 1 GlüStV hat sich Werbung für öffentliches Glücksspiel &#8220;zur Vermeidung eines Aufforderungscharakters bei Wahrung des Ziels, legale Glücksspielmöglichkeiten anzubieten, auf eine Information und Aufklärung über die Möglichkeit zum Glücksspiel zu beschränken&#8221;. Da es sich bei der Jackpotlotterie um ein legales Glücksspiel handelt, ist danach die sachliche Information über Art und Höhe der ausgelobten Preise erlaubt. Zudem muss die Information über den Höchstgewinn nach den Richtlinien im Anhang des Glücksspielstaatsvertrags mit einer Aufklärung über die Wahrscheinlichkeit von Gewinn und Verlust verbunden werden. Dadurch wird die Anlockwirkung des Höchstgewinns begrenzt.</p>
<p>Eine Frage des Einzelfalls ist es, ob sich die konkrete Gestaltung der Ankündigung einer Jackpotausspielung in den zulässigen Grenzen hält. Insoweit hatte das Oberlandesgericht zu Recht die konkrete Werbung des Beklagten verboten, in der Höchstgewinne von 26 oder 29 Mio. € im Schriftbild hervorgehoben, verbunden mit der Abbildung jubelnder Menschen angekündigt werden.</p>
<p>Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist der von dem Beklagten für sein Kundenmagazin verwendete Titel unzulässig. Der Imperativ &#8220;Spiel mit&#8221; enthält eine Aufforderung zur Spielteilnahme.</p>
<p>Urteil vom 16. Dezember 2010 - I ZR 149/08 - &#8220;Spiel mit&#8221;<br />
OLG München -Urteil vom 31. Juli 2008 - 29 U 3580/07<br />
OLGR München 2009, 19<br />
LG München I - Urteil vom 29. März 2007 - 4 HK O 18116/06</p>
<p>Karlsruhe, den 16. Dezember 2010<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesverfassungsgericht: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das Verbot der Ausstrahlung von Kampfsportsendungen erfolglos</title>
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		<pubDate>Tue, 21 Dec 2010 15:10:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Medienrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Die in Großbritannien ansässige Beschwerdeführerin organisiert weltweit Veranstaltungen der Kampfsportart „Mixed Martial Arts“, einer Kombination der fünf olympischen Sportarten Boxen, Freistilringen, griechisch-römisches Ringen, Taekwando und Judo mit anderen traditionellen Kampfsporttechniken wie Karate und Kickboxen. Die Kampfsportveranstaltungen werden in mehr als 100 Ländern ausgestrahlt. In Deutschland erfolgte die Ausstrahlung der von der Beschwerdeführerin produzierten Kampfsportformate durch [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die in Großbritannien ansässige Beschwerdeführerin organisiert weltweit Veranstaltungen der Kampfsportart „Mixed Martial Arts“, einer Kombination der fünf olympischen Sportarten Boxen, Freistilringen, griechisch-römisches Ringen, Taekwando und Judo mit anderen traditionellen Kampfsporttechniken wie Karate und Kickboxen. Die Kampfsportveranstaltungen werden in mehr als 100 Ländern ausgestrahlt. In Deutschland erfolgte die Ausstrahlung der von der Beschwerdeführerin produzierten Kampfsportformate durch die DSF Deutsches SportFernsehen GmbH, jetzt Sport 1 GmbH, auf der Grundlage einer Programmänderungsgenehmigung der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) und eines Lizenzvertrages mit der Beschwerdeführerin.</p>
<p>Im März 2010 forderte die BLM die DSF GmbH per Bescheid auf, die Ausstrahlung der Fernsehsendungen der Beschwerdeführerin zu unterlassen, weil die Massivität des Gewalteinsatzes in jugendgefährdender Weise dem Leitbild des nach der Bayerischen Verfassung öffentlich verantworteten und in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft betriebenen Rundfunks widerspreche. Die DSF GmbH leistete der Aufforderung der BLM Folge. Die Beschwerdeführerin erhob gegen den Bescheid der BLM Klage und beantragte gleichzeitig einstweiligen Rechtsschutz. Der Eilantrag blieb in allen Instanzen ohne Erfolg.</p>
<p>Sowohl gegen den Bescheid der BLM als auch gegen die verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen hat die Beschwerdeführerin Verfassungsbeschwerde erhoben und gleichzeitig einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt, mit dem Ziel, die BLM zur Gestattung der Ausstrahlung ihrer Kampfsportsendungen zu verpflichten.</p>
<p>Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat den Erlass dieser einstweiligen Anordnung abgelehnt.</p>
<p>Allerdings ist die Verfassungsbeschwerde weder offensichtlich unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Sie wirft vielmehr bereits auf der Zulässigkeitsebene ungeklärte verfassungsrechtliche Fragen auf, die im Verfassungsbeschwerdeverfahren, also im Verfahren der Hauptsache, zu entscheiden sein werden. Klärungsbedürftig ist vor allem, ob und in welchem Umfang sich die Beschwerdeführerin, die lediglich als Zulieferin einzelner Sendungen an der Veranstaltung von Fernsehprogrammen beteiligt ist, neben dem Programmveranstalter auf die Rundfunkfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG berufen kann. Näherer Prüfung bedarf auch die Frage, ob sich die Beschwerdeführerin auf Art. 12 Abs. 1 GG unter dem Gesichtspunkt des mittelbaren Grundrechtseingriffs berufen kann.</p>
<p>Nach der Folgenabwägung im hier allein entschiedenen Eilverfahren ist eine einstweilige Anordnung nicht zu erlassen. Zwar sind die finanziellen Einbußen, die die Beschwerdeführerin aufgrund des Wegfalls der Lizenzgebühren erleidet, nicht unerheblich. Ebenso werden ihre Möglichkeiten, die Sportart „Mixed Martial Arts“ in Deutschland bekannt zu machen, eingeschränkt, soweit sie nicht einen anderen Fernsehanbieter findet, der bereit und berechtigt ist, ihre Formate auszustrahlen. Jedoch ist nicht ersichtlich, dass ohne die Ausstrahlung ihrer Sendungen in Deutschland die Förderung und Vermarktung der Sportart „Mixed Martial Arts“ in anderen Ländern gefährdet würde. Zudem kann die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben über diese Sportart auch in Deutschland via Internet berichten.</p>
<p>Die der Beschwerdeführerin entstehenden Nachteile wiegen daher unter Berücksichtigung des Gewichts der Belange des Jugendschutzes nicht so schwer, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung dringend geboten wäre. Denn würde eine einstweilige Anordnung ergehen und erwiese sich die Verfassungsbeschwerde als unbegründet, würden möglicherweise über längere Zeit hinweg Sendungen ausgestrahlt, die wegen ihres Gewaltpotenzials und ihrer Gewalt befürwortenden medialen Aufbereitung aggressives Verhalten verharmlosten und jugendgefährdend wirkten.</p>
<p>Pressemitteilung Nr. 118/2010 vom 21. Dezember 2010<br />
Beschluss vom 8. Dezember 2010<br />
1 BvR 2743/10</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesverfassungsgericht: Zur Mitgliedschaft ohne Tarifbindung in Arbeitgeberverbänden</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/12/15/bundesverfassungsgericht-zur-mitgliedschaft-ohne-tarifbindung-in-arbeitgeberverbanden/</link>
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		<pubDate>Wed, 15 Dec 2010 11:06:01 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Pressemitteilung Nr. 115/2010 vom 14. Dezember 2010
Beschluss vom 1. Dezember 2010
1 BvR 2593/09
Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine besondere Art der Mitgliedschaft von Unternehmen in Arbeitgeberverbänden, die Mitgliedschaft ohne Tarifbindung (OT-Mitgliedschaft). OT-Mitglieder können die Serviceleistungen und die Interessenvertretung des Verbandes in Anspruch nehmen, werden aber von der Tarifbindung nach § 3 Abs. 1 des Tarifvertragsgesetzes (TVG) nicht [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung Nr. 115/2010 vom 14. Dezember 2010<br />
Beschluss vom 1. Dezember 2010<br />
1 BvR 2593/09</p>
<p>Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine besondere Art der Mitgliedschaft von Unternehmen in Arbeitgeberverbänden, die Mitgliedschaft ohne Tarifbindung (OT-Mitgliedschaft). OT-Mitglieder können die Serviceleistungen und die Interessenvertretung des Verbandes in Anspruch nehmen, werden aber von der Tarifbindung nach § 3 Abs. 1 des Tarifvertragsgesetzes (TVG) nicht erfasst. Das Bundesarbeitsgericht hat in einer früheren Entscheidung vom 18. Juli 2006 die Zulässigkeit der OT-Mitgliedschaft grundsätzlich anerkannt.</p>
<p>Die Beschwerdeführerin, ein Maschinenbauunternehmen, ist Mitglied eines Arbeitgeberverbandes, der in seiner Satzung die Möglichkeit einer Mitgliedschaft ohne Tarifbindung schuf. Danach sollten nur diejenigen Verbandsmitglieder an Verbandstarifverträge gebunden sein, die sich den vom Verband eingerichteten Fachgruppen angeschlossen hatten. In den Fachgruppen sollten die Arbeitsbedingungen in den angeschlossenen Betrieben durch Abschluss von Tarifverträgen geregelt werden. Außerdem regelte die Satzung einen so genannten Unterstützungsfonds, der den Verbandsmitgliedern die Durchführung von Arbeitsstreitigkeiten im Interesse des im Verband zusammengeschlossenen Berufsstandes ermöglichen sollte; an der Verwaltung des Fonds wurden auch die OT-Mitglieder des Verbandes beteiligt. Die Beschwerdeführerin gehörte ursprünglich der Fachgruppe Metall an, die wiederum Mitglied des Gesamtverbandes Metall NRW war. Nach Kündigung ihrer Mitgliedschaft in der Fachgruppe vereinbarte die Beschwerdeführerin mit dem Kläger des Ausgangsverfahrens eine Erhöhung der Arbeitszeit ohne Lohnausgleich. Nachdem der Kläger der IG Metall beigetreten war, verlangte er von der Beschwerdeführerin eine Lohnabrechnung auf der Grundlage des zwischen der IG Metall und dem Gesamtverband Metall NRW geschlossen Manteltarifvertrages und klagte auf Bezahlung der sich danach ergebenden Lohndifferenz.</p>
<p>Das Bundesarbeitsgericht gab seiner Klage statt. Die Satzung des Arbeitgeberverbandes weise nicht die koalitionsrechtlich gebotene eindeutige Trennung zwischen Mitgliedern mit und ohne Tarifbindung auf mit der Folge, dass der Austritt aus der Fachgruppe nicht zum Wegfall der Tarifgebundenheit geführt habe. Die Beschwerdeführerin sieht sich durch diese Entscheidung in ihrer Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG und ihrer durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten unternehmerischen Freiheit verletzt.</p>
<p>Die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat.</p>
<p>Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:</p>
<p>Es kann dahinstehen, ob durch die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in die Berufsfreiheit und/oder die Koalitionsfreiheit der Beschwerdeführerin eingegriffen wird, da diese Eingriffe jedenfalls Verfassungsrechtlich gerechtfertigt sind.</p>
<p>Die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie, die das Bundesarbeitsgericht zur Rechtfertigung der Notwendigkeit einer eindeutigen Trennung zwischen der Mitgliedschaft mit und ohne Tarifbindung herangezogen hat, stellt einen Belang von Verfassungsrang dar. Die Tarifautonomie ist darauf angelegt, die strukturelle Unterlegenheit der einzelnen Arbeitnehmer beim Abschluss von Arbeitsverträgen durch kollektives Handeln auszugleichen und damit ein annähernd gleichgewichtiges Aushandeln der Löhne und Arbeitsbedingungen zu ermöglichen. Durch eine Einflussnahme nicht tarifgebundener Mitglieder auf Entscheidungen des Arbeitgeberverbandes kann das für das Zustandekommen eines interessengerechten Tarifvertrages erforderliche Verhandlungsgleichgewicht strukturell gestört sein. Nur wenn das Vorgehen des Arbeitgeberverbandes bei Tarifvertragsverhandlungen und im Arbeitskampf nicht von einer Gruppe von Mitgliedern mitbestimmt wird, die eine Tarifbindung für sich generell ablehnen, kann typischerweise ausgeschlossen werden, dass sich der Verband von sachfremden Einflüssen leiten lässt und die Tarifvertragsverhandlungen zu nicht sachgerechten Ergebnissen führen.</p>
<p>Die Beschwerdeführerin wird durch die vom Bundesarbeitsgericht aufgestellten Anforderungen an die Trennung der Mitgliedschaftsbereiche im Arbeitgeberverband nicht unzumutbar belastet. Denn die Möglichkeit der Mitwirkung der OT-Mitglieder im Arbeitgeberverband ist nur in dem Umfang eingeschränkt, der erforderlich ist, um sachfremde Einflüsse auf Tarifverhandlungen und Tarifergebnisse auszuschließen. Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass das Bundesarbeitsgericht für die Beurteilung der Trennung der Mitgliedschaftsbereiche allein auf die Regelungen der Satzung des Verbandes abgestellt und angesichts der satzungsmäßigen Möglichkeit der Einflussnahme der OT-Mitglieder auf Entscheidungen über den Unterstützungsfonds als Mittel des Arbeitskampfes eine hinreichende Trennung der Mitgliedschaftsbereiche verneint hat. Der Beschwerdeführerin bleibt die Möglichkeit der OT-Mitgliedschaft für die Zukunft grundsätzlich erhalten, sofern der Arbeitgeberverband seine Satzung den Vorgaben des Bundesarbeitsgerichts anpasst.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof: Erhebliche Pflichtverletzung des Verkäufers bei Lieferung eines Fahrzeugs in anderer Farbe</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/12/15/bundesgerichtshof-erhebliche-pflichtverletzung-des-verkaufers-bei-lieferung-eines-fahrzeugs-in-anderer-farbe-2/</link>
		<comments>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/12/15/bundesgerichtshof-erhebliche-pflichtverletzung-des-verkaufers-bei-lieferung-eines-fahrzeugs-in-anderer-farbe-2/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 15 Dec 2010 11:02:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Handelsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass die Lieferung eines Kraftfahrzeugs in einer anderen als der bestellten Farbe im Regelfall einen erheblichen Sachmangel und eine erhebliche Pflichtverletzung des Verkäufers darstellt.
Der Beklagte kaufte im März 2005 bei einem in Florida/USA ansässigen Unternehmen einen Pkw Chevrolet Corvette zu einem Preis von rund 55.000 US-Dollar. Das von der Verkäuferin [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass die Lieferung eines Kraftfahrzeugs in einer anderen als der bestellten Farbe im Regelfall einen erheblichen Sachmangel und eine erhebliche Pflichtverletzung des Verkäufers darstellt.</p>
<p>Der Beklagte kaufte im März 2005 bei einem in Florida/USA ansässigen Unternehmen einen Pkw Chevrolet Corvette zu einem Preis von rund 55.000 US-Dollar. Das von der Verkäuferin anschließend zur Lieferung angebotene Fahrzeug weist nicht, wie im Vertrag angegeben, eine Lackierung in &#8220;Le Mans Blue Metallic&#8221; auf, sondern ist schwarz. Der Beklagte verweigert die Annahme des Fahrzeugs und die Zahlung des Kaufpreises mit der Begründung, die Verkäuferin habe den Vertrag nicht ordnungsgemäß erfüllt. Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht der Verkäuferin Zahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Lieferung des Fahrzeugs. Der Käufer ist in den ersten beiden Instanzen verurteilt worden. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung dabei im Wesentlichen darauf gestützt, dass ein Zurückweisungsrecht des Käufers noch vor Lieferung nur dann bestehe, wenn er ein Rücktrittsrecht nach § 323 BGB* habe. Dies sei aber gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB* ausgeschlossen, weil die Lieferung einer schwarzen statt einer blauen Corvette keine erhebliche Pflichtverletzung darstelle.</p>
<p>Die dagegen gerichtete Revision des Käufers hatte Erfolg. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Lieferung eines Kraftfahrzeugs in einer anderen als der bestellten Farbe im Regelfall einen erheblichen Sachmangel und damit auch eine erhebliche Pflichtverletzung gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB* darstellt, und zwar auch dann, wenn vom Käufer zunächst auch eine andere Fahrzeugfarbe in Betracht gezogen wurde. Die Lackfarbe bestimmt maßgeblich das Erscheinungsbild eines Kraftfahrzeugs und gehört deshalb für den Käufer zu den maßgeblichen Gesichtspunkten seiner Kaufentscheidung.</p>
<p>Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden, weil aufgrund weiterer Umstände des Falles noch zu klären ist, ob die Kaufvertragsparteien sich nachträglich auf die Lieferung einer schwarzen Corvette geeinigt haben.</p>
<p>* § 323 BGB: Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung</p>
<p>Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.</p>
<p>…</p>
<p>(5) … 2Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.</p>
<p>…</p>
<p>Urteil vom 17. Februar 2010 – VIII ZR 70/07<br />
LG Ellwangen - Urteil vom 15. September 2006 – 3 O 579/05<br />
OLG Stuttgart - Urteil vom 5. März 2007 – 5 U 173/06</p>
<p>Karlsruhe, den 17. Februar 2010<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/12/15/bundesgerichtshof-erhebliche-pflichtverletzung-des-verkaufers-bei-lieferung-eines-fahrzeugs-in-anderer-farbe-2/feed/</wfw:commentRss>
		</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof: Anspruch des Mieters auf Mangelbeseitigung während der Mietzeit unverjährbar</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/12/13/bundesgerichtshof-anspruch-des-mieters-auf-mangelbeseitigung-wahrend-der-mietzeit-unverjahrbar-2/</link>
		<comments>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/12/13/bundesgerichtshof-anspruch-des-mieters-auf-mangelbeseitigung-wahrend-der-mietzeit-unverjahrbar-2/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 13 Dec 2010 17:21:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Wohnungseigentumsrecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.fachanwaltsliste.de/blog/?p=986</guid>
		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass der Anspruch eines Mieters gegen den Vermieter auf Beseitigung von Mängeln während der Mietzeit unverjährbar ist.
Die Klägerin ist seit 1959 Mieterin einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus der Beklagten. Das über der Wohnung der Klägerin liegende Dachgeschoss war im Jahr 1990 zu Wohnzwecken ausgebaut worden. Im Oktober 2006 verlangte die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass der Anspruch eines Mieters gegen den Vermieter auf Beseitigung von Mängeln während der Mietzeit unverjährbar ist.</p>
<p>Die Klägerin ist seit 1959 Mieterin einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus der Beklagten. Das über der Wohnung der Klägerin liegende Dachgeschoss war im Jahr 1990 zu Wohnzwecken ausgebaut worden. Im Oktober 2006 verlangte die Klägerin von den Beklagten schriftlich die Herstellung einer ausreichenden Schallschutzisolierung der Dachgeschosswohnung. Sie ließ im Jahr 2007 ein Beweissicherungsverfahren durchführen, bei dem festgestellt wurde, dass der Schallschutz unzureichend ist. Mit der Klage hat die Mieterin eine Verbesserung des Trittschallschutzes in der Dachgeschosswohnung verlangt. Die beklagten Vermieter haben Verjährung geltend gemacht. Vor dem Amtsgericht ist die Klage erfolglos geblieben. Das Landgericht hat ihr auf die Berufung der Klägerin stattgegeben.</p>
<p>Die dagegen gerichtete Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Mietgebrauch der Klägerin durch den unzureichenden Schallschutz beeinträchtigt wird und sie deshalb gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB* Herstellung des erforderlichen Schallschutzes verlangen kann. Dieser Anspruch ist nicht verjährt. Der Anspruch des Mieters auf Beseitigung eines Mangels als Teil des Gebrauchserhaltungsanspruchs ist während der Mietzeit unverjährbar. Bei der Hauptleistungspflicht des Vermieters aus § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB handelt es sich um eine in die Zukunft gerichtete Dauerverpflichtung. Diese Pflicht erschöpft sich nicht in einer einmaligen Handlung des Überlassens, sondern geht dahin, die Mietsache während der gesamten Mietzeit in einem gebrauchstauglichen Zustand zu erhalten. Eine solche vertragliche Dauerverpflichtung kann während des Bestehens des Vertragsverhältnisses schon begrifflich nicht verjähren, denn sie entsteht während dieses Zeitraums gleichsam ständig neu.</p>
<p>*§ 535 BGB: Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags  </p>
<p>(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.</p>
<p>(2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.</p>
<p>Urteil vom 17. Februar 2010 – VIII ZR 104/09<br />
AG Düren, Urteil vom 4. November 2008 - 46 C 303/08<br />
LG Aachen, Urteil vom 9. April 2009 - 2 S 333/08</p>
<p>Karlsruhe, den 17. Februar 2010<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Sperrfrist für Änderung der Festsetzung des Gründungsaufwandes der GmbH nach § 26 IV AktG gilt auch für Unternehmergesellschaft</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/12/13/sperrfrist-fur-anderung-der-festsetzung-des-grundungsaufwandes-der-gmbh-nach-%c2%a7-26-iv-aktg-gilt-auch-fur-unternehmergesellschaft/</link>
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		<pubDate>Mon, 13 Dec 2010 11:56:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Gesellschaftsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[OLG München, Beschluss vom 6. 10. 2010 – 31 Wx 143/08
Das Oberlandesgericht München hat am 6. Oktober 2010 entschieden, dass die aktienrechtliche Sperrfrist für Änderungen der Festsetzung des Gründungsaufwands neben der GmbH natürlich auch für die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) gilt.
Die Entscheidung hat folgende Leitsätze:
1. Die aktienrechtliche Sperrfrist für Änderungen der Festsetzungen zum Gründungsaufwand gilt entsprechend für [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>OLG München, Beschluss vom 6. 10. 2010 – 31 Wx 143/08</p>
<p>Das Oberlandesgericht München hat am 6. Oktober 2010 entschieden, dass die aktienrechtliche Sperrfrist für Änderungen der Festsetzung des Gründungsaufwands neben der GmbH natürlich auch für die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) gilt.</p>
<p>Die Entscheidung hat folgende Leitsätze:</p>
<p>1. Die aktienrechtliche Sperrfrist für Änderungen der Festsetzungen zum Gründungsaufwand gilt entsprechend für die GmbH auch in Form der im vereinfachten Verfahren gegründeten Unternehmergesellschaft.</p>
<p>2. Das Änderungsverbot innerhalb der Sperrfrist steht rein sprachlich-redaktionellen Änderungen, die im Zuge der Ersetzung des Musterprotokolls durch eine neue Satzung vorgenommen werden, nicht entgegen.</p>
<p>In dem vom OLG München zu entscheidenden Fall hatte eine UG (haftungsbeschränkt) nach der Gründung das Stammkapital von 2 € auf 10 € erhöht. Die UG wurde ursprünglich mittels Musterprotokoll gegründet und hat im Rahmen der Kapitalerhöhung eine neue Satzung bekommen, die bezüglich des Gründungsaufwandes folgende Regelung vorsah:</p>
<p>„Die mit der Errichtung der Gesellschaft verbundenen Kosten und Gebühren hat die Gesellschaft bis zu einem Höchstbetrag von 2 Euro getragen.”</p>
<p>Das OLG München ist insoweit der Auffassung, dass die sonst auch für die GmbH analog geltende Sperrfrist für die Änderung der Festsetzung des Gründungsaufwandes nach § 26 AktG hier nicht einschlägig ist, da die analoge Anwendung dieser Vorschrift keine redaktionellen Änderungen oder sprachliche Neufassungen der ursprünglichen Festsetzung verbieten soll. Dem stehe die neue Fassung der Satzung nicht entgegen, da die dortige Regelung dem ursprünglichen Inhalt hinsichtlich des Gründungsaufwandes entspricht.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Verfasser:</span></p>
<p>Jan Köster<br />
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuer-, Handels- und Gesellschaftsrecht<br />
Möhlstraße 19<br />
81675 München (Bogenhausen)</p>
<p>Tel: 089 – 244 49 97 0<br />
Fax: 089 – 943 99 23 87</p>
<p><a href="http://www.kanzleikoester.com">www.kanzleikoester.com</a></p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof: Zur Anwendbarkeit der Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen beim Kauf unter Privatleuten</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/12/12/bundesgerichtshof-zur-anwendbarkeit-der-vorschriften-uber-allgemeine-geschaftsbedingungen-beim-kauf-unter-privatleuten-2/</link>
		<comments>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/12/12/bundesgerichtshof-zur-anwendbarkeit-der-vorschriften-uber-allgemeine-geschaftsbedingungen-beim-kauf-unter-privatleuten-2/#comments</comments>
		<pubDate>Sun, 12 Dec 2010 10:35:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Handelsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof hat heute über die Frage entschieden, ob die Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff. BGB) im Falle eines Kaufs unter Privatleuten anwendbar sind, wenn dem Geschäft ein Vertragsformular zugrunde gelegt wird, das der einen Vertragspartei vorliegt, aber von Dritten stammt (hier von einer Versicherung als Serviceleistung angeboten wurde). Die Anwendbarkeit der Vorschriften [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof hat heute über die Frage entschieden, ob die Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff. BGB) im Falle eines Kaufs unter Privatleuten anwendbar sind, wenn dem Geschäft ein Vertragsformular zugrunde gelegt wird, das der einen Vertragspartei vorliegt, aber von Dritten stammt (hier von einer Versicherung als Serviceleistung angeboten wurde). Die Anwendbarkeit der Vorschriften wurde in dem entschiedenen Fall verneint.</p>
<p>Die Beklagte verkaufte im Mai 2007 als Privatperson einen gebrauchten Volvo zum Preis von 4.600 € an den Kläger. Die Beklagte hatte das Fahrzeug selbst zwei Jahre zuvor von einem Gebrauchtwagenhändler erworben. Als Vertragsformular wurde ein Vordruck einer Versicherung verwendet, der als &#8220;Kaufvertrag Gebrauchtwagen - nur für den Verkauf zwischen Privatpersonen&#8221; gekennzeichnet ist. Die Parteien hatten zuvor telefonisch darüber gesprochen, wer ein Vertragsformular mitbringen solle, und sich auf das der Beklagten bereits vorliegende Vertragsformular der Versicherung geeinigt. Dieses Formular enthält folgende Klausel:</p>
<p>&#8220;Der Käufer hat das Fahrzeug überprüft und Probe gefahren. Die Rechte des Käufers bei Mängeln sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verkäufer hat einen Mangel arglistig verschwiegen und/oder der Verkäufer hat eine Garantie für die Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes abgegeben, die den Mangel betrifft&#8221;.</p>
<p>Mit der Behauptung, das Fahrzeug habe vor Übergabe an ihn einen erheblichen Unfallschaden gehabt, hat der Käufer eine Minderung des von ihm gezahlten Kaufpreises um 1.000 € geltend gemacht und Klage erhoben. In den ersten beiden Instanzen ist die Klage abgewiesen worden.</p>
<p>Die dagegen gerichtete Revision des Klägers hatte keinen Erfolg. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Verkäuferin die Gewährleistung für Mängel des verkauften Fahrzeugs wirksam ausgeschlossen hat. Zwar hätte der uneingeschränkte Gewährleistungsausschluss einer Prüfung am Maßstab des § 309 Nr. 7 BGB* nicht standgehalten, wenn es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung gehandelt hätte. Das ist aber nicht der Fall, weil die Vertragsbedingung nicht im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB* von der Verkäuferin gestellt worden ist.</p>
<p>In einem Stellen vorformulierter Vertragsbedingungen kommt die einseitige Ausnutzung der Vertragsgestaltungsfreiheit einer Vertragspartei zum Ausdruck. Daran fehlt es, wenn die Einbeziehung der Vertragsbedingungen sich als das Ergebnis einer freien Entscheidung der anderen Vertragspartei darstellt. Dazu ist erforderlich, dass diese in der Auswahl der in Betracht kommenden Vertragstexte frei ist und Gelegenheit erhält, alternativ eigene Textvorschläge mit der effektiven Möglichkeit ihrer Durchsetzung in die Verhandlungen einzubringen. Diese Freiheit hat im entschiedenen Fall für den Käufer bestanden, weil die Parteien sich auf ein Vertragsformular geeinigt hatten und der Käufer damit nach den Feststellungen des Landgerichts die Möglichkeit hatte, dem Vertragsschluss ein Vertragsformular eigener Wahl zugrunde zu legen.</p>
<p>* § 305 BGB: Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag   </p>
<p>Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt… </p>
<p>… </p>
<p>§ 309 BGB: Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit   </p>
<p>Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam </p>
<p>… </p>
<p>7. (Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden) </p>
<p>a) </p>
<p>(Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit) </p>
<p>ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen; </p>
<p>b) </p>
<p>(Grobes Verschulden) </p>
<p>ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen; </p>
<p>… </p>
<p>Urteil vom 17. Februar 2010 – VIII ZR 67/09<br />
AG Düsseldorf, Urteil vom 19. August 2008 – 28 C 15536/07<br />
LG Düsseldorf, Urteil vom 6. Februar 2009 – 22 S 321/08</p>
<p>Karlsruhe, den 17. Februar 2010<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof: Legt Fragen zu den Ausgleichsansprüchen nach der Fluggastrechteverordnung bei verspäteter Ankunft am Endziel dem Gerichtshof der Europäischen Union vor</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/12/09/bundesgerichtshof-legt-fragen-zu-den-ausgleichsanspruchen-nach-der-fluggastrechteverordnung-bei-verspateter-ankunft-am-endziel-dem-gerichtshof-der-europaischen-union-vor/</link>
		<comments>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/12/09/bundesgerichtshof-legt-fragen-zu-den-ausgleichsanspruchen-nach-der-fluggastrechteverordnung-bei-verspateter-ankunft-am-endziel-dem-gerichtshof-der-europaischen-union-vor/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 09 Dec 2010 18:11:07 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Klägerin verlangt von dem beklagten Luftfahrtunternehmen unter anderem eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro nach Artikel 7 der EU-Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen). Für die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Klägerin verlangt von dem beklagten Luftfahrtunternehmen unter anderem eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro nach Artikel 7 der EU-Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen). Für die Klägerin war bei der Beklagten eine Flugreise von Bremen über Paris und São Paulo nach Asunción/Paraguay gebucht. Die Klägerin erhielt bei Antritt der Reise in Bremen die Bordkarten für sämtliche Flüge. Der Abflug von Bremen nach Paris verzögerte sich um knapp zweieinhalb Stunden. Die Klägerin erreichte deshalb den planmäßig durchgeführten Anschlussflug von Paris nach São Paulo nicht mehr. Die Beklagte buchte die Klägerin auf einen späteren Flug um, mit dem sie rund elf Stunden später als ursprünglich vorgesehen in Asunción ankam.</p>
<p>Das Amtsgericht hat der Klage hinsichtlich der Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung stattgegeben. Die insoweit zugelassene Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Gegen das Berufungsurteil hat das beklagte Luftfahrtunternehmen Revision eingelegt.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung über die Fragen vorgelegt, ob dem Fluggast eine Ausgleichszahlung nach Artikel 6* und Artikel 7** der Fluggastrechteverordnung zusteht, wenn sich der Abflug um eine Zeitspanne verzögert hat, die unterhalb der von der Verordnung definierten Grenzen (im konkreten Fall für einen Flug nach Südamerika vier Stunden) liegt, die Ankunft am letzten Zielort aber mindestens drei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit erfolgt, und ob dabei auch darauf abzustellen ist, dass der Abflug nur bei isolierter Betrachtung der ersten Teilstrecke nach Artikel 6 der Verordnung eine relevante Verspätung (mehr als zwei Stunden) aufgewiesen hat.</p>
<p>*Art. 6 Fluggastrechteverordnung </p>
<p>Verspätung</p>
<p>(1) Ist für ein ausführendes Luftfahrtunternehmen nach vernünftigem Ermessen absehbar, dass sich der Abflug</p>
<p>a) bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger um zwei Stunden oder mehr oder</p>
<p>b) bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km um drei Stunden oder mehr oder</p>
<p>c) bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen um vier Stunden oder mehr gegenüber der planmäßigen Abflugzeit verzögert, so werden den Fluggästen vom ausführenden Luftfahrtunternehmen</p>
<p>i) die Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten,</p>
<p>ii) wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit erst am Tag nach der zuvor angekündigten Abflugzeit liegt, die Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und,</p>
<p>iii) wenn die Verspätung mindestens fünf Stunden beträgt, die Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a) angeboten.</p>
<p>(2) Auf jeden Fall müssen die Unterstützungsleistungen innerhalb der vorstehend für die jeweilige Entfernungskategorie vorgesehenen Fristen angeboten werden.</p>
<p>**Art. 7 Fluggastrechteverordnung </p>
<p>Ausgleichsanspruch</p>
<p>(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:</p>
<p>a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger,</p>
<p>b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km,</p>
<p>c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.</p>
<p>Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt.</p>
<p>Beschluss vom 9. Dezember 2010 - Xa ZR 80/10<br />
AG Bremen -Urteil vom 08. Mai 2007 – 4 C 420/06<br />
OLG Bremen -Urteil vom 23. April 2010 – 2 U 50/07</p>
<p>Karlsruhe, den 9. Dezember 2010<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof: Klausel über Abschlussgebühren in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bausparkasse ist wirksam</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/12/07/bundesgerichtshof-klausel-uber-abschlussgebuhren-in-allgemeinen-geschaftsbedingungen-einer-bausparkasse-ist-wirksam/</link>
		<comments>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/12/07/bundesgerichtshof-klausel-uber-abschlussgebuhren-in-allgemeinen-geschaftsbedingungen-einer-bausparkasse-ist-wirksam/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 07 Dec 2010 18:28:53 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Bankrecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.fachanwaltsliste.de/blog/?p=974</guid>
		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Klausel über Abschlussgebühren in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bausparkasse wirksam ist.
Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens ist ein Verbraucherschutzverband, der als qualifizierte Einrichtung gemäß § 4 UKlaG eingetragen ist. Die Beklagte ist eine Bausparkasse.
Die Beklagte verwendet gegenüber ihren Kunden in ihren Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB) eine Klausel, nach der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Klausel über Abschlussgebühren in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bausparkasse wirksam ist.</p>
<p>Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens ist ein Verbraucherschutzverband, der als qualifizierte Einrichtung gemäß § 4 UKlaG eingetragen ist. Die Beklagte ist eine Bausparkasse.</p>
<p>Die Beklagte verwendet gegenüber ihren Kunden in ihren Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB) eine Klausel, nach der mit Abschluss des Bausparvertrages eine Abschlussgebühr von 1% der Bausparsumme fällig wird, die nicht - auch nicht anteilig - zurückbezahlt oder herabgesetzt wird, wenn der Bausparvertrag gekündigt, die Bausparsumme ermäßigt oder das Bauspardarlehen nicht voll in Anspruch genommen wird.</p>
<p>Der Kläger ist der Ansicht, diese Klausel sei gemäß § 307 Abs. 1 BGB* unwirksam, und nimmt die Beklagte darauf in Anspruch, deren Verwendung gegenüber Privatkunden zu unterlassen. Zur Begründung führt er unter anderem an, dass die Beklagte für die vereinnahmte Abschlussgebühr keine Leistung an die Neukunden erbringe, sondern damit lediglich ihre internen Vertriebskosten auf diese abwälze.</p>
<p>Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass die Klausel zwar der gerichtlichen Inhaltskontrolle unterliegt, dieser aber standhält.</p>
<p>Die Inhaltskontrolle ist eröffnet, weil die Klausel nicht eindeutig zum Ausdruck bringt, dass die Abschlussgebühr als Entgelt für eine Leistung der Bausparkasse an ihre Kunden, etwa die Aufnahme in die Gemeinschaft der Bausparer und die Einräumung einer Anwartschaft auf ein Darlehen zu besonders günstigen Zinsen, erhoben wird. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts finanziert die Beklagte mit der Abschlussgebühr die Kosten ihrer Außendienstmitarbeiter, die neue Kunden werben, mithin den Vertrieb von Bausparverträgen.</p>
<p>Die Klausel hält der Inhaltskontrolle stand, weil die Vertragspartner der Beklagten durch die Abschlussgebühr nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt werden. Die mit der Abschlussgebühr finanzierte Werbung neuer Kunden dient nicht nur dem Interesse der Bausparkassen, Gewinne zu erzielen. Sie liegt auch im kollektiven Interesse der Bauspargemeinschaft. Die mit jedem Bausparvertrag bezweckte (zeitnahe) Zuteilung der Bausparsumme kann nur erfolgen, wenn dem Bausparkollektiv fortlaufend neue Mittel zugeführt werden, indem neue Kunden Einlageleistungen übernehmen. Deshalb führt eine Interessenabwägung zu dem Ergebnis, dass die laufzeitunabhängige Umlegung der Vertriebskosten durch Erhebung einer Abschlussgebühr die Bausparer als Vertragspartner der Beklagten nicht unangemessen benachteiligt.</p>
<p>* § 307 BGB</p>
<p>Inhaltskontrolle</p>
<p>(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.</p>
<p>(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung</p>
<p>1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder</p>
<p>2. wesentliche Rechte und Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.</p>
<p>(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.</p>
<p>Urteil vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10<br />
LG Heilbronn - Urteil vom 12. März 2009 - 6 O 341/08<br />
(WM 2009, 603)<br />
OLG Stuttgart - Urteil vom 3. Dezember 2009 - 2 U 30/09<br />
(WM 2010, 705)</p>
<p>Karlsruhe, den 7. Dezember 2010<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/12/07/bundesgerichtshof-klausel-uber-abschlussgebuhren-in-allgemeinen-geschaftsbedingungen-einer-bausparkasse-ist-wirksam/feed/</wfw:commentRss>
		</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof: Bildagenturen mussten vor Weitergabe archivierter Fotos an die Presse nicht die Zulässigkeit der beabsichtigten Presseberichterstattung prüfen</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/12/07/bundesgerichtshof-bildagenturen-mussten-vor-weitergabe-archivierter-fotos-an-die-presse-nicht-die-zulassigkeit-der-beabsichtigten-presseberichterstattung-prufen/</link>
		<comments>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/12/07/bundesgerichtshof-bildagenturen-mussten-vor-weitergabe-archivierter-fotos-an-die-presse-nicht-die-zulassigkeit-der-beabsichtigten-presseberichterstattung-prufen/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 07 Dec 2010 18:28:03 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Medienrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.fachanwaltsliste.de/blog/?p=972</guid>
		<description><![CDATA[Die Beklagten betreiben Bildarchive zur kommerziellen Nutzung durch Presseunternehmen. Der mehrfach wegen Tötungsdelikten verurteilte Kläger verbüßt seit 1983 eine lebenslange Freiheitsstrafe. Über seine Taten wurde in den fünfziger, sechziger und frühen achtziger Jahren des letzten Jahrhunderts ausführlich berichtet. Die Beklagten gaben auf Anfrage ein bzw. zwei Bildnisse aus den fünfziger und sechziger Jahren an das [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Beklagten betreiben Bildarchive zur kommerziellen Nutzung durch Presseunternehmen. Der mehrfach wegen Tötungsdelikten verurteilte Kläger verbüßt seit 1983 eine lebenslange Freiheitsstrafe. Über seine Taten wurde in den fünfziger, sechziger und frühen achtziger Jahren des letzten Jahrhunderts ausführlich berichtet. Die Beklagten gaben auf Anfrage ein bzw. zwei Bildnisse aus den fünfziger und sechziger Jahren an das Magazin &#8220;Playboy&#8221; weiter, das damit einen Artikel &#8220;Die Akte … Psychogramm eines Jahrhundertmörders&#8221; bebilderte. Der Kläger hat geltend gemacht, die Beklagten hätten die Fotos ohne seine hierzu erforderliche Einwilligung verbreitet und dadurch sein Recht am eigenen Bild verletzt. Die Beklagten haben sich auf das Recht der Pressefreiheit berufen. Die Klagen waren darauf gerichtet, den Beklagten aufzugeben, die Weitergabe der Fotos zu unterlassen. Das Landgericht hat die Klagen abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihnen – mit Einschränkungen - stattgegeben.</p>
<p>Der u. a. für das Persönlichkeitsrecht zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die von ihm zugelassenen Revisionen die Berufungsurteile aufgehoben und die Klagen abgewiesen.</p>
<p>Der Austausch zulässigerweise archivierten Bildmaterials steht unter dem Schutz der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG). Diese gewährleistet nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht nur die Freiheit der Verbreitung von Nachrichten und Meinungen; sie schützt vielmehr auch den gesamten Bereich publizistischer Vorbereitungstätigkeit, zu der insbesondere die Beschaffung von Informationen gehört. Dem ist bei der Auslegung des Begriffs des &#8220;Verbreitens&#8221; von Bildnissen in § 22 Kunsturhebergesetz Rechnung zu tragen. Eine quasi presseinterne Weitergabe von Fotos durch ein Bildarchiv darf deshalb grundsätzlich nicht davon abhängig gemacht werden, dass der Inhaber der Bildagentur prüft, ob die unter Verwendung der Fotos beabsichtigte Presseberichterstattung rechtmäßig sein wird. Die Verantwortung für eine Presseveröffentlichung trägt alleine das veröffentlichende Presseorgan, das auch die Zulässigkeit der Verwendung der Fotos nach den §§ 22, 23 Kunsturhebergesetz zu prüfen hat. Der betroffene Abgebildete hat dadurch keinen fühlbaren Nachteil. Durch die Weitergabe von Fotos im quasi presseinternen Bereich wird sein Persönlichkeitsrecht allenfalls geringfügig beeinträchtigt.</p>
<p>§ 22 Kunsturhebergesetz (KunstUrhG) </p>
<p>Recht am eigenen Bilde </p>
<p>Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.</p>
<p>Urteile des VI. Zivilsenats - VI ZR 30/09 und VI ZR 34/09<br />
VI ZR 30/09<br />
LG Frankfurt am Main – Urteil vom 17. April 2008 – 2/3 O 129/07<br />
OLG Frankfurt am Main – Urteil vom 23. Dezember 2008 – 11 U 22/08<br />
und<br />
VI ZR 34/09<br />
LG Frankfurt am Main – Urteil vom 17. April 2008 – 2/3 O 90/07<br />
OLG Frankfurt am Main – Urteil vom 23. Dezember 2008 – 11 U 21/08</p>
<p>Karlsruhe, den 7. Dezember 2010<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesverfassungsgericht: §§ 90 und 91 des Hamburgischen Hochschulgesetzes teilweise verfassungswidrig</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/12/07/bundesverfassungsgericht-%c2%a7%c2%a7-90-und-91-des-hamburgischen-hochschulgesetzes-teilweise-verfassungswidrig/</link>
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		<pubDate>Tue, 07 Dec 2010 18:27:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Verwaltungsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Pressemitteilung Nr. 113/2010 vom 7. Dezember 2010
Beschluss vom 20. Juli 2010
1 BvR 748/06
Der Beschwerdeführer ist Universitätsprofessor an der Fakultät für Rechtswissenschaften der Universität Hamburg. Seine Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die §§ 90, 91 des Hamburgischen Hochschulgesetzes (HmbHG), die das Binnenverhältnis der Hochschulorgane auf Fakultätsebene regeln. Während § 90 HmbHG die Rechtsstellung und Aufgaben des Dekanats [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung Nr. 113/2010 vom 7. Dezember 2010<br />
Beschluss vom 20. Juli 2010<br />
1 BvR 748/06</p>
<p>Der Beschwerdeführer ist Universitätsprofessor an der Fakultät für Rechtswissenschaften der Universität Hamburg. Seine Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die §§ 90, 91 des Hamburgischen Hochschulgesetzes (HmbHG), die das Binnenverhältnis der Hochschulorgane auf Fakultätsebene regeln. Während § 90 HmbHG die Rechtsstellung und Aufgaben des Dekanats normiert, regelt § 91 HmbHG die Stellung und Aufgaben des Fakultätsrats. Beide Vorschriften sind in der Vergangenheit zunehmend zu Lasten des Fakultätsrats geändert worden. </p>
<p>Der Beschwerdeführer macht geltend, durch diese Vorschriften in seiner Wissenschaftsfreiheit verletzt zu sein, da ihm kollegial-repräsentative Mitbestimmungsbefugnisse vorenthalten würden. § 90 HmbHG bündele nahezu alle grundlegenden wissenschaftsrelevanten Kompetenzen beim Dekanat. Der Fakultätsrat habe demgegenüber keine hinreichenden Entscheidungs-, Kontroll- oder Sanktionsbefugnisse. Die ungleiche Kompetenzverteilung zeige sich insbesondere in den Regelungen über das Berufungsverfahren und über die Amtsstellung des Dekans sowie über dessen Wahl und Abwahl. </p>
<p>Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, dass § 90 Abs. 1 Satz 3, Abs. 4 Satz 2 und 3 sowie Abs. 5 Nr. 1, Nr. 2 1. Alternative und Nr. 7, § 91 Abs. 2 des Hamburgischen Hochschulgesetzes vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl S. 171; zuletzt geändert durch das Gesetz zur Verbesserung des Hochschulzugangs für beruflich Qualifizierte und des Bachelor-Master-Studiensystems vom 6. Juli 2010, HmbGVBl S. 473) mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG unvereinbar sind. Diese Regelungen über Bestellung und Kompetenzen des Dekanats werden in ihrem Zusammenwirken den Anforderungen der Wissenschaftsfreiheit nicht gerecht. </p>
<p>Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:</p>
<p>Soweit die gegen die §§ 90, 91 HmbHG insgesamt gerichtete Verfassungsbeschwerde zulässig ist, ist sie teilweise begründet. Die in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG normierte Wissenschaftsfreiheit fordert, die Hochschulorganisation und damit auch die hochschulorganisatorische Willensbildung so zu regeln, dass in der Hochschule freie Wissenschaft ungefährdet betrieben werden kann. Die Teilhabe der Wissenschaftler als Grundrechtsträger an der Organisation des Wissenschaftsbetriebs dient dem Schutz vor wissenschaftsinadäquaten Entscheidungen und ist daher grundrechtlich garantiert, soweit ihre Freiheit, zu forschen und zu lehren durch hochschulorganisatorische Entscheidungen gefährdet werden kann. Daher verlangt die Sicherung der Wissenschaftsfreiheit durch organisatorische Regelungen, dass die Träger der Wissenschaftsfreiheit sich durch ihre Vertreter in Hochschulorganen gegen Gefährdungen der Wissenschaftsfreiheit wehren und ihre fachliche Kompetenz zur Verwirklichung der Wissenschaftsfreiheit in die Universität einbringen können. Der Gesetzgeber muss ein hinreichendes Niveau der Partizipation der Grundrechtsträger gewährleisten. Zur Klärung der Frage, ob eine Regelung Strukturen schafft, die sich gefährdend auswirken können, sind nicht die zugewiesenen Kompetenzen im Einzelnen maßgebend, sondern das Gesamtgefüge der Hochschulverfassung. Dieses kann insbesondere dann verfassungswidrig sein, wenn dem Leitungsorgan substantielle personelle und sachliche Entscheidungsbefugnisse im wissenschaftsrelevanten Bereich zugewiesen werden, dem mit Hochschullehrern besetzten Gremium im Verhältnis hierzu jedoch kaum Kompetenzen und auch keine maßgeblichen Mitwirkungs- und Kontrollrechte verbleiben. Diesen verfassungsrechtlichen Maßstäben genügen die angegriffenen Regelungen nicht in vollem Umfang. </p>
<p>1. Verfassungsrechtlich unbedenklich sind solche Kompetenzen des Dekanats, bei denen dieses in weitem Umfang rechtliche Vorgaben und Beschlüsse von Kollegialorganen vollzieht. </p>
<p>So ist es nicht zu beanstanden, dass dem Dekanat nach § 90 Abs. 5 Nr. 3 HmbHG die Aufgabe zukommt, dem Präsidium der Hochschule Vorschläge für die leistungsorientierte Verteilung von Leistungsbezügen an Professoren zu unterbreiten. Denn die Vorschläge entfalten keine bindende Wirkung. Zudem ist diese Kompetenz durch eine differenzierte Regelung bezüglich der Vergabekriterien sowie der Höhe der Leistungsbezüge und des Vergaberahmens beschränkt. </p>
<p>Ferner begegnet die in § 90 Abs. 5 Nr. 4 HmbHG normierte Kompetenz des Dekanats zur Entscheidung über Lehrverpflichtungen ebenfalls keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, weil sie von anderen Bestimmungen des Hamburgischen Hochschulgesetzes wissenschaftssichernd begleitet wird. Die aufgrund der Kompetenz getroffenen Entscheidungen müssen sich an die das Dienstverhältnis des Hochschullehrers konstituierenden Regelungen halten. Zudem ist sichergestellt, dass die Kompetenz in erster Linie der Organisation des Lehrbetriebs und der Koordination des Lehrangebots dient und nicht dazu genutzt werden darf, die Freiheit von Forschung oder Lehre zu beeinträchtigen. </p>
<p>Schließlich verstößt auch die in § 90 Abs. 5 Nr. 2 2. Alternative HmbHG geregelte Kompetenz des Dekanats, über die vom Berufungsausschuss vorgelegten Berufungsvorschläge zu beschließen, bei verfassungskonformer Auslegung nicht gegen die Wissenschaftsfreiheit. Der Fakultätsrat, in dem die Gruppe der Hochschullehrer über die absolute Mehrheit der Sitze und Stimmen verfügt, hat es selbst in der Hand, in der von ihm zu beschließenden Fakultätssatzung zu bestimmen, dass die die Berufungsvorschläge vorbereitenden Berufungsausschüsse vom Fakultätsrat und nicht vom Dekanat eingesetzt werden. Das Dekanat entscheidet zwar über die Berufungsvorschläge, ohne formal an den vom Berufungsausschuss aufgestellten Berufungsvorschlag gebunden zu sein; es wird jedoch bei verfassungskonformer Auslegung nur in besonderen Ausnahmefällen vom Vorschlag des Berufungsausschusses abweichen dürfen. Zudem hat das Hochschulpräsidium bei seiner endgültigen Entscheidung nicht nur den Dekanatsvorschlag, sondern auch das Votum des Berufungsausschusses zu berücksichtigen. </p>
<p>2. Demgegenüber sind die Kompetenzen des Dekanats, die der Fakultät vom Präsidium zugewiesenen Haushaltsmittel zu bewirtschaften und über die Zuordnung von Stellen innerhalb der Fakultät zu entscheiden (§ 90 Abs. 5 Nr. 1 HmbHG) sowie die zukünftige Verwendung der Stelle bei freien oder frei werdenden Professuren und Juniorprofessuren auf der Grundlage des Struktur- und Entwicklungsplans der Hochschule zu überprüfen (§ 90 Abs. 5 Nr. 2 1. Alternative HmbHG), in Verbindung mit der subsidiären Auffangzuständigkeit des Dekanats nach § 90 Abs. 5 Nr. 7 HmbHG nicht mit der Wissenschaftsfreiheit vereinbar. </p>
<p>Dem Dekanat werden in diesen Bereichen weitreichende Steuerungsmöglichkeiten zugewiesenen, die nicht hinreichend durch Mitwirkungs-, Einfluss-, Informations- und Kontrollrechte des Fakultätsrats als kollegialem Vertretungsorgan der Grundrechtsträger in den §§ 90, 91 HmbHG kompensiert werden. </p>
<p>So fehlt dem Fakultätsrat ein Recht zur Mitwirkung an der Struktur- und Entwicklungsplanung, die die Grundlage zur Überprüfung der Stellenverwendung bildet. Es ist gesetzlich nicht vorgesehen, dass der Struktur- und Entwicklungsplan der Hochschule aus den Fachbereichen heraus entwickelt wird. Dieser wird vielmehr vom Hochschulrat beschlossen, in dem der Einfluss der Hochschullehrer stark begrenzt ist. Die einzelne Fakultät hat nach Maßgabe des § 91 Abs. 2 HmbHG rechtlich keine Möglichkeit, auf die Gestaltung des Struktur- und Entwicklungsplans einzuwirken. </p>
<p>Die Kontrollmöglichkeit des Fakultätsrats ist lediglich auf eine nicht näher konkretisierte „Kontrolle des Dekanats“ sowie ein Recht zur „Stellungnahme zu allen Angelegenheiten der Fakultät“ begrenzt. Selbst ein die sinnvolle und wirksame Ausübung dieses Kontrollrechts ermöglichendes umfassendes Informationsrecht gegenüber dem Dekanat steht ihm nach § 91 Abs. 2 HmbHG nicht zu. </p>
<p>Dieses Ungleichgewicht im Verhältnis von Leitungsorgan und Kollegialorgan wird auch nicht durch die Möglichkeit einer wirkungsvollen Einflussnahme auf die Zusammensetzung des Dekanats ausgeglichen. Der Fakultätsrat hat nach dem Hamburgischen Hochschulgesetz nur ein beschränktes Mitwirkungsrecht bei der Wahl des Dekans (§ 90 Abs. 1 Satz 3 HmbHG). Der Fakultätsrat hat den vom Präsidium ausgewählten Dekan, der nicht einmal Mitglied der Hochschule gewesen sein muss, lediglich zu bestätigen. Zwar ist durch das Bestätigungsrecht sichergestellt, dass niemand gegen den Willen des Fakultätsrats zum Dekan bestellt werden kann. Die Regelung begegnet aber dann Bedenken, wenn das Wahlrecht des Fakultätsrats für dieses Kollegialorgan ein notwendiges Kontrollinstrument ist, weil ihm im Übrigen zugunsten des Leitungsorgans nahezu alle wesentlichen Kompetenzen entzogen sind. </p>
<p>Die Verfassungswidrigkeit des durch die §§ 90, 91 HmbHG konstituierten hochschulorganisatorischen Gesamtgefüges ergibt sich jedenfalls aus den unzureichenden Rechten des Fakultätsrats bezüglich der Abwahl des Dekans. Dem Fakultätsrat kommt lediglich das Recht zu, mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder dem Präsidium die Abwahl des Dekans vorzuschlagen (§ 90 Abs. 4 Satz 3 HmbHG), und ist nicht selbst befugt, über die Abwahl zu entscheiden (§ 90 Abs. 4 Satz 2 HmbHG). An seinen Vorschlag ist das Präsidium auch nicht gebunden, so dass der Fakultätsrat keine Möglichkeit hat, sich selbstbestimmt von einem Dekan zu trennen, der nicht mehr als Leitungsorgan akzeptiert wird. Das ist deshalb im hochschulorganisatorischen Gesamtgefüge besonders schwerwiegend, weil der Fakultätsrat nach dem Hamburgischen Hochschulgesetz auch nicht über andere Einfluss-, Kontroll-, Veto- und Informationsrechte verfügt, so dass das Fehlen einer Befugnis zur Abwahl des Dekans eine Kontrolle des Dekanats durch den Fakultätsrat faktisch unmöglich macht. </p>
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		<title>Bundesgerichtshof: Amtshaftung wegen überlanger Verfahrensdauer eines Zivilprozesses</title>
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		<pubDate>Mon, 06 Dec 2010 18:13:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Baurecht]]></category>

		<category><![CDATA[Transportrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Verwaltungsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Frage entschieden, unter welchen Voraussetzungen eine Amtshaftung des Staates für Richter wegen überlanger Verfahrensdauer eines Zivilprozesses besteht (§ 839 BGB, Art. 34 GG*).
1. Dem Streitfall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger betrieb ein Transportunternehmen, das in den Jahren 1981/1982 für eine Baufirma als Subunternehmer tätig gewesen war. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Frage entschieden, unter welchen Voraussetzungen eine Amtshaftung des Staates für Richter wegen überlanger Verfahrensdauer eines Zivilprozesses besteht (§ 839 BGB, Art. 34 GG*).</p>
<p>1. Dem Streitfall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger betrieb ein Transportunternehmen, das in den Jahren 1981/1982 für eine Baufirma als Subunternehmer tätig gewesen war. Nachdem unter den Parteien über die Art und Weise der Abrechnung Streit entstanden war, erhob der Kläger 1984 Klage auf Zahlung restlichen Werklohns. Der Rechtsstreit zog sich über viele Jahre hin. Ursache dafür war zum einen der Umstand, dass das Landgericht in dieser Sache zunächst ein Grundurteil erlassen, also die Klage dem Grunde nach für berechtigt erklärt hatte und dieses Grundurteil von der Beklagten mit Berufung und Revision angegriffen wurde. Zum anderen musste das Landgericht nach Rechtskraft des Grundurteils in dem sich anschließenden Betragsverfahren zur Höhe des Vergütungsanspruchs umfänglich Beweis erheben (u. a. Einholung von Sachverständigengutachten). Gegen das der Klage teilweise stattgebende Urteil des Landgerichts hatten beide Parteien Berufung eingelegt. Während des Berufungsverfahrens geriet die Baufirma in Insolvenz. Der Kläger hat wegen Masseunzulänglichkeit keine Aussicht, seine (weiteren) Vergütungsansprüche durchzusetzen.</p>
<p>Seinen diesbezüglichen Ausfallschaden macht der Kläger nunmehr gegenüber dem Land Nordrhein-Westfalen mit der Begründung geltend, die im Vorprozess tätigen Gerichte hätten pflichtwidrig das Verfahren nicht ausreichend gefördert. Wäre dies geschehen, so wäre der Prozess lange Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens beendet gewesen mit der Folge, dass er von der Beklagten noch sein Geld bekommen hätte.</p>
<p>Das Landgericht hat die Schadensersatzklage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht das Land zur Zahlung von über 530.000 € nebst Zinsen verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt: Im Vorprozess sei es sowohl in erster als auch in zweiter Instanz zu Verstößen gegen die gerichtliche Prozessförderungspflicht gekommen. Die hierauf zurückzuführende Verzögerung belaufe sich auf insgesamt 34 Monate. Ohne diese Verzögerung hätte der Kläger im Vorprozess noch vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein für ihn günstigeres vollstreckungsfähiges Berufungsurteil erlangen können. Zu diesem Zeitpunkt hätte die Baufirma von ihrer Hausbank auch noch die notwendigen Kreditmittel erhalten, um einer entsprechenden Zahlungsverpflichtung nachzukommen oder - im Falle der beabsichtigten Revisionseinlegung - durch Stellung einer Bankbürgschaft die Vollstreckung abzuwenden.</p>
<p>2. Auf die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des beklagten Landes hat der Bundesgerichtshof das Urteil aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Der III. Zivilsenat hat die Entscheidung wie folgt begründet:</p>
<p>Als Anstellungskörperschaft haftet das beklagte Land für etwaiges dienstliches Fehlverhalten der mit der Bearbeitung und Entscheidung des Vorprozesses befassten Berufsrichter. Dies betrifft auch den Fall einer zögerlichen Sachbearbeitung. Hierbei verdichtet sich mit zunehmender Verfahrensdauer die Verpflichtung des Gerichts, sich nachhaltig um eine Förderung und Beendigung des Prozesses zu bemühen. Der Zeitfaktor ist aber auch bei langer Verfahrensdauer nicht der allein entscheidende Maßstab für die Prüfung einer Pflichtwidrigkeit.</p>
<p>Nach § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB kann die Anstellungskörperschaft wegen eines Fehlurteils nur dann auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wenn dem Richter eine Rechtsbeugung anzulasten ist. Praktisch bedeutet dies, dass eine Inanspruchnahme des Staates für Fehlurteile nahezu ausscheidet. Dieses so genannte Richterspruchprivileg bezieht sich aber nicht nur auf die Mängel, die in dem Urteil selbst liegen oder die unmittelbar bei seinem Erlass begangen werden. Vielmehr erfasst es alle Maßnahmen, die objektiv darauf gerichtet sind, die Rechtssache durch Urteil zu entscheiden, also die Grundlagen für die Sachentscheidung zu gewinnen. Insoweit stellen etwa der Erlass eines Beweisbeschlusses oder ein richterlicher Hinweis zwar keine Urteile im prozessualen Sinn dar. Sie stehen aber in einem so engen Zusammenhang mit dem Urteil, dass sie von diesem haftungsmäßig nicht getrennt werden können. Führt deshalb die Anordnung einer Beweisaufnahme oder die Erteilung von Hinweisen und Auflagen zu einer Verlängerung des gerichtlichen Verfahrens, ist dies ohne Belang, auch wenn nach Auffassung des zur Entscheidung des Amtshaftungsprozesses berufenen Gerichts die Beweisaufnahme oder der Hinweis bzw. die Auflage überflüssig gewesen sind und ein der Klage stattgebendes sowie einen Vollstreckungsschaden vermeidendes Urteil deshalb früher hätte ergehen können. Gleiches gilt für sonstige prozessleitende Maßnahmen, die darauf abzielen, die Grundlagen für die Entscheidung zu gewinnen.</p>
<p>Aber auch außerhalb des Anwendungsbereichs des § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB  erlangt der verfassungsrechtliche Grundsatz richterlicher Unabhängigkeit seine Bedeutung. Daraus folgt, dass das richterliche Verhalten bei der Prozessführung im Amtshaftungsprozess generell nur auf seine Vertretbarkeit hin zu überprüfen ist.</p>
<p>Da die Annahme des Berufungsgerichts, es sei zu einer 34-monatigen pflichtwidrigen Verzögerung gekommen, unter Berücksichtigung des vorstehenden Maßstabs teilweise rechtsfehlerhaft und deshalb den darauf aufbauenden Feststellungen zur verzögerungsbedingten Vereitelung der Durchsetzung der klägerischen Ansprüche die Grundlage entzogen worden war, hat der Senat die Sache an das Berufungsgericht zur Vornahme neuer Feststellungen zurückverwiesen.</p>
<p>3. Durch das vorliegende Urteil werden die Maßstäbe konkretisiert, die anzuwenden sind, wenn einem Richter Verzögerungen bei der Ausübung seines Amtes vorgeworfen werden. Die Frage der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung dieser Entscheidung wird sich jedoch völlig neu stellen, wenn der Entwurf der Bundesregierung eines Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (BT-Drucks. 17/3802) Gesetzeskraft erlangen sollte. Durch dieses Gesetz soll eine Entschädigungspflicht zugunsten desjenigen eingeführt werden, der &#8220;infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet&#8221;. Aufgrund dieser weit gefassten Formulierung steht zu erwarten, dass künftig Klagen wegen überlanger Dauer von Gerichtsverfahren weit häufiger als bisher erhoben werden.</p>
<p>*§ 839 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB</p>
<p>(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. …</p>
<p>(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.</p>
<p>Art. 34 Satz 1 GG</p>
<p>Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht.</p>
<p>Urteil vom 4. November 2010 - III ZR 32/10<br />
LG Detmold - Urteil vom 16. Dezember 2005 - 8 O 36/05<br />
OLG Hamm - Urteil vom 8. Januar 2010 - I - 11 U 27/06</p>
<p>Karlsruhe, den 6. Dezember 2010<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
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		<item>
		<title>Bundesgerichtshof: Wohnungsmieter hat Anspruch auf ausreichende Elektrizitätsversorgung</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/12/03/bundesgerichtshof-wohnungsmieter-hat-anspruch-auf-ausreichende-elektrizitatsversorgung-2/</link>
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		<pubDate>Fri, 03 Dec 2010 13:18:34 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Wohnungseigentumsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung, dass ein Wohnungsmieter grundsätzlich Anspruch auf eine Elektrizitätsversorgung hat, die zumindest den Betrieb eines größeren Haushaltsgerätes (z. B. Waschmaschine) und gleichzeitig weiterer haushaltsüblicher Geräte ermöglicht, heute bestätigt.
Die klagende Vermieterin verlangt von dem beklagten Mieter Zahlung rückständiger Miete und Räumung der vermieteten Altbauwohnung. In dem 1985 geschlossenen Formularmietvertrag heißt es unter [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung, dass ein Wohnungsmieter grundsätzlich Anspruch auf eine Elektrizitätsversorgung hat, die zumindest den Betrieb eines größeren Haushaltsgerätes (z. B. Waschmaschine) und gleichzeitig weiterer haushaltsüblicher Geräte ermöglicht, heute bestätigt.</p>
<p>Die klagende Vermieterin verlangt von dem beklagten Mieter Zahlung rückständiger Miete und Räumung der vermieteten Altbauwohnung. In dem 1985 geschlossenen Formularmietvertrag heißt es unter anderem:</p>
<p>&#8220;Der Mieter ist berechtigt, in den Räumen Haushaltsmaschinen (z.B. Wasch- und Geschirrspülmaschinen, Trockenautomaten) aufzustellen, wenn und soweit die Kapazität der vorhandenen Installationen ausreicht und Belästigungen der Hausbewohner und Nachbarn sowie Beeinträchtigungen der Mietsache und des Grundstücks nicht zu erwarten sind. Im Falle des Anschlusses von Elektrogeräten, die zu einer Überlastung des vorhandenen Netzes führen, ist der Mieter verpflichtet, die Kosten der Verstärkung oder sonstigen Änderung des Netzes zu tragen (einschließlich der Energieumstellungs- und Folgekosten).&#8221;</p>
<p>Der Beklagte hat die Miete wegen zu schwacher Stromversorgung der Wohnung und wegen weiterer behaupteter Mängel gemindert. Die daraufhin von der Vermieterin erhobene Klage auf Räumung und auf Zahlung rückständiger Miete ist vom Amtsgericht abgewiesen worden. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.</p>
<p>Die dagegen gerichtete Revision des Beklagten hatte Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat seine Rechtsprechung bekräftigt, dass auch der Mieter einer nicht modernisierten Altbauwohnung grundsätzlich einen Anspruch auf eine Elektrizitätsversorgung hat, die zumindest den Betrieb eines größeren Haushaltsgerätes (z. B. Waschmaschine) und gleichzeitig weiterer haushaltsüblicher Geräte (z. B. Staubsauger) ermöglicht (Urteil vom 26. Juli 2004 - VIII ZR 281/03, NJW 2004, 3174). Zu Unrecht hat Landgericht angenommen, dass die Parteien im entschiedenen Fall einen davon abweichenden Standard vereinbart haben. Ein unter dem Mindeststandard liegender Zustand ist nur dann vertragsgemäß, wenn er eindeutig vereinbart ist. Eine solche eindeutige Vereinbarung im Hinblick auf die Elektroinstallation ergibt sich aus der zitierten Bestimmung im Mietvertrag nicht, denn dieser lässt sich nicht entnehmen, dass die vorhandene Stromversorgung den Einsatz üblicher Haushaltsmaschinen nicht erlaubt und somit nicht dem Mindeststandard genügt.</p>
<p>Außerdem ist die zitierte Regelung wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters gemäß § 307 BGB unwirksam. Denn der Mieter muss danach bei einer Überlastung der Elektroanlage die Kosten der Verstärkung des Netzes unbegrenzt tragen und hätte selbst bei einem völlig defekten Elektronetz, an das überhaupt kein Gerät angeschlossen werden kann, keine Gewährleistungsansprüche gegen den Vermieter.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat die Sache an das Landgericht zurückverwiesen, weil weitere Feststellungen zu den vom Beklagten behaupteten Mängeln erforderlich sind.</p>
<p>Urteil vom 10. Februar 2010 – VIII ZR 343/08<br />
AG Neuss - Urteil vom 15. August 2007 - 80 C 4188/06<br />
LG Düsseldorf - Urteil vom 10. Dezember 2008 - 23 S 259/07</p>
<p>Karlsruhe, den 10. Februar 2010<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesverfassungsgericht: Verfassungsbeschwerden von Erblassern gegen Regelungen des Erbschaftsteuerrechts nicht zur Entscheidung angenommen</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/12/03/bundesverfassungsgericht-verfassungsbeschwerden-von-erblassern-gegen-regelungen-des-erbschaftsteuerrechts-nicht-zur-entscheidung-angenommen/</link>
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		<pubDate>Fri, 03 Dec 2010 11:10:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Erbrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Wohnungseigentumsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Pressemitteilung Nr. 112/2010 vom 3. Dezember 2010
Beschluss vom 30. Oktober 2010
1 BvR 3196/09, 1 BvR 3197/09, 1 BvR 3198/09
Die drei Beschwerdeführer wenden sich mit ihren Verfassungsbeschwerden gegen die unterschiedlichen Steuersätze, Freibeträge und Steuerbefreiungen nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in der Fassung des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24. Dezember 2008, durch die sie als Erblasser unmittelbar in der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung Nr. 112/2010 vom 3. Dezember 2010<br />
Beschluss vom 30. Oktober 2010<br />
1 BvR 3196/09, 1 BvR 3197/09, 1 BvR 3198/09</p>
<p>Die drei Beschwerdeführer wenden sich mit ihren Verfassungsbeschwerden gegen die unterschiedlichen Steuersätze, Freibeträge und Steuerbefreiungen nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in der Fassung des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24. Dezember 2008, durch die sie als Erblasser unmittelbar in der Ausübung ihrer Testierfreiheit betroffen seien. Die Beschwerdeführer sind Eigentümer erheblichen, vererbbaren Vermögens - darunter Wohn- bzw. Gewerbeimmobilien sowie ein mittelständisches Produktionsunternehmen -, das nach ihrem Vorbringen nicht unter die Steuerbefreiung bzw. die steuerlichen Vergünstigungen nach dem ErbStG fällt. Sie machen im Wesentlichen geltend, dass die gesetzliche Ausgestaltung der Steuerbefreiung von Familienheimen sowohl gegenüber sonstigem Vermögen als auch im Hinblick auf die Wohnflächenbegrenzung gleichheitswidrig sei. Diskriminierend sei es ferner, dass das Familienheim zwar für Ehegatten und gleichgeschlechtliche Lebenspartner, nicht hingegen für verwandtschaftliche Einstandsgemeinschaften steuerfrei gestellt werde. Die Erbschaftsteuer stelle einen Anreiz dar, Betriebe oder Immobilien vor dem Erbfall zu veräußern und das Vermögen ins erbschaftsteuerfreie Ausland zu verlagern. </p>
<p>Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen. Sie sind unzulässig, weil sie die erforderliche Selbstbetroffenheit der Beschwerdeführer durch das neue Erbschaftsteuergesetz nicht hinreichend erkennen lassen. </p>
<p>Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde: </p>
<p>Richtet sich eine Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen eine gesetzliche Vorschrift oder einen sonstigen Hoheitsakt, muss der Beschwerdeführer darlegen, durch die angegriffene Norm selbst, gegenwärtig und unmittelbar in seinen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt zu sein. </p>
<p>Dieses Erfordernis der Selbstbetroffenheit ist hier nicht erfüllt, da nicht erkennbar ist, dass die Beschwerdeführer als Erblasser von dem Erbschaftsteuergesetz in den als verletzt gerügten Grundrechten, namentlich der Testierfreiheit (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 2. Alt GG), selbst betroffen werden. Die Erbschaftsteuer belastet die Bereicherung des Erben; der Nachlass als solcher ist nicht Besteuerungsgegenstand. Steuerpflichtiger ist allein der Erbe, nicht der Erblasser. Der Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. GG umfasst, soweit er den Erblasser betrifft, lediglich dessen Recht zu vererben, d. h. die Testierfreiheit als Verfügungsbefugnis über den Tod hinaus, die auch durch eine ausschließlich an den Erben adressierte Erbschaftsteuer nicht ausgehöhlt werden darf. Jedoch vermag nicht schon jeder durch ökonomische Günstigkeitserwägungen veranlasste Einfluss auf die Testierentscheidung des Erblassers im Hinblick auf einen künftigen Erbfall eine die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde rechtfertigende Selbstbetroffenheit durch das Erbschaftsteuerrecht zu begründen. </p>
<p>Die von den Beschwerdeführern angegriffenen Regelungen des Erbschaftsteuerrechts lassen die Testierfreiheit des Erblassers unberührt. Es ist allen potentiellen Erblassern weiterhin unbenommen, als Erben einzusetzen, wen sie wollen, und frei über die Zuwendung ihrer Vermögensgegenstände zu entscheiden. Die Beschwerdeführer tragen auch nicht plausibel vor, dass in ihrem Fall die angefochtenen Regelungen zu einer Aushöhlung der Testierfreiheit führen oder dass aufgrund der angefochtenen Vorschriften das Vererben für sie wirtschaftlich sinnlos erscheint. Soweit sie sich auf die negative finanzielle Anreizfunktion der Erbschaftsteuer berufen, ist ihrem Vorbringen nicht konkret zu entnehmen, dass sie bei einer anderen rechtlichen Ausgestaltung der Erbschaftsteuer in anderer Weise testieren würden. Zudem haben die Beschwerdeführer als testierende Erblasser keinen entscheidenden Einfluss darauf, ob die Erben letztlich mit Erbschaftsteuer belastet werden oder in den Genuss der durch bestimmte testamentarische Gestaltungen angestrebten Steuervergünstigungen kommen. Denn Erben können vorversterben, das Erbe ausschlagen oder sich gar zum Beispiel aufgrund einer erst nach dem Erbfall bekannt gewordenen Verfehlung gegenüber dem Erblasser als erbunwürdig erweisen. </p>
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		<title>Bundesverfassungsgericht: Vorschriften zur Legehennenhaltung verfassungswidrig</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/12/02/bundesverfassungsgericht-vorschriften-zur-legehennenhaltung-verfassungswidrig/</link>
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		<pubDate>Thu, 02 Dec 2010 18:47:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Agrarrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Handelsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Pressemitteilung Nr. 111/2010 vom 2. Dezember 2010
Beschluss vom 12. Oktober 2010
2 BvF 1/07
Auf den Normenkontrollantrag der Landesregierung Rheinland-Pfalz hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom 12. Oktober 2010 die Regelung zur Kleingruppenhaltung von Legehennen (§ 13b TierSchNutztV) für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt. Ebenfalls für unvereinbar erklärt wurden die zugehörigen Übergangsregelungen (§ 33 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung Nr. 111/2010 vom 2. Dezember 2010<br />
Beschluss vom 12. Oktober 2010<br />
2 BvF 1/07</p>
<p>Auf den Normenkontrollantrag der Landesregierung Rheinland-Pfalz hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom 12. Oktober 2010 die Regelung zur Kleingruppenhaltung von Legehennen (§ 13b TierSchNutztV) für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt. Ebenfalls für unvereinbar erklärt wurden die zugehörigen Übergangsregelungen (§ 33 Abs. 3 und 4 TierSchNutztV in der zur Prüfung gestellten Fassung, zwischenzeitlich § 38 Abs. 3 und 4 TierSchNutztV). Eine Neuregelung muss bis zum 31. März 2012 erfolgen. </p>
<p>Das Bundesverfassungsgericht hatte in einer Entscheidung aus dem Jahr 1999 die Hennenhaltungsverordnung vom 10. Dezember 1987 für nichtig erklärt, weil es die Flächenvorgaben für die in dieser Verordnung vorgesehene konventionelle Käfighaltung für unvereinbar mit den Anforderungen des Tierschutzgesetzes erachtete; zudem sah es das Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG verletzt (BVerfGE 101, 1). </p>
<p>Zur Schließung der durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts entstandenen Regelungslücke und zur Umsetzung einer kurz nach dem Urteil erlassenen EG-Richt¬linie (Richtlinie 1999/74/EG) wurde im Februar 2002 die Tierschutz-Nutztierhaltungs¬verordnung um Bestimmungen für das Halten von Legehennen ergänzt. Mit dieser Ergänzung wurde die konventionelle Käfighaltung abgeschafft. Auch sogenannte „ausgestaltete Käfige“ nach der Richtlinie 1999/74/EG (größere Käfige, die zudem über eine bestimmte Ausstattung - Sitzstangen, Nest, Scharrfläche - verfügen mussten) wurden nicht zugelassen. Als Haltungsformen waren nur noch die Boden- und die Volièrenhaltung vorgesehen. </p>
<p>Aufgrund eines Maßgabebeschlusses des Bundesrates wurden die Haltungsanforderungen für Legehennen und die zugehörigen Übergangsfristen durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung vom 1. August 2006 erneut geändert. Die Käfighaltung wurde wieder eingeführt, allerdings nicht mehr in Form der konventionellen Käfige, sondern in Form der sogenannten Kleingruppenhaltung (§ 13b TierSchNutztV), deren Anforderungen über die Mindestanforderungen nach der Richtlinie 1999/74/EG hinausgehen. Die Übergangsvorschriften wurden großzügiger ausgestaltet. </p>
<p>Gegen diese Bestimmungen - in einer inhaltlich unveränderten späteren Verordnungsfassung - richtet sich der Normenkontrollantrag, der das Verfahren des Zustandekommens der Vorschriften beanstandet und geltend macht, die vorgesehenen Haltungsbedingungen seien tierschutzwidrig. </p>
<p>Ursprünglich war vorgesehen gewesen, die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung nur durch Einfügung von Bestimmungen zur Schweinehaltung zu ändern. Dieser Änderung stimmte der Bundesrat jedoch im April 2006 nur mit der Maßgabe zu, dass auch die genannten Bestimmungen zur Legehennenhaltung eingefügt würden. Der Text der geplanten Neuregelung in der Fassung des Maßgabebeschlusses des Bundesrates vom April 2006 wurde der Europäischen Kommission noch im April 2006 notifiziert. Das Kabinett nahm den Maßgabebeschluss des Bundesrates Anfang Mai 2006 zustimmend zur Kenntnis. Danach wurde die Tierschutzkommission beteiligt. </p>
<p>Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde: </p>
<p>1. Die zur Prüfung gestellten Vorschriften halten sich nicht im Rahmen der nach Art. 80 Abs. 1 GG erforderlichen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage, weil die Tierschutzkommission nicht in der nach dem Tierschutzgesetz (§ 16b TierSchG) erforderlichen Weise angehört wurde. Sieht das Gesetz für den Erlass einer Norm ein Anhörungserfordernis vor, so zielt es darauf, dass das Ergebnis der Anhörung als informatorische Grundlage in die Abwägungsentscheidung des Normgebers einfließt. Die Anhörung ist nicht ordnungsgemäß, wenn sie nur pro forma durchgeführt wird, ohne dass beim Normgeber noch die Möglichkeit oder Bereitschaft besteht, das Ergebnis in der Abwägungsentscheidung zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall wurde die Anhörung nicht beratungsoffen durchgeführt. </p>
<p>Bereits vor der Sitzung der Tierschutzkommission hatte das Kabinett den Maßgabebeschluss des Bundesrates vom April 2006 zustimmend zur Kenntnis genommen. Ebenfalls bereits vor der Sitzung der Tierschutzkommission war die Notifizierung an die Europäische Kommission erfolgt. Die Bundesregierung hat sich mit einem auf Staatssekretärsebene gefassten Beschluss vom Januar 2005, den sie im vorliegenden Verfahren vorgelegt hat, über wesentliche Modalitäten der Notifizierung verständigt. Üblich ist es danach, Verordnungsentwürfe erst nach den erforderlichen Anhörungen zu notifizieren und erst im Anschluss daran das Kabinett zu befassen. Ein Vorziehen der Notifizierung oder der Kabinettsbefassung vor die vorgesehenen Anhörungen ist dagegen für keinen Fall vorgesehen. Wenn demgegenüber im vorliegenden Fall die Tierschutzkommission erst befasst wurde, nachdem der Verordnungsentwurf sowohl durch das Kabinett gegangen als auch der Europäischen Kommission notifiziert worden war, spricht dies dafür, dass der Verordnungsinhalt zum Zeitpunkt der Befassung der Tierschutzkommission bereits beschlossene Sache war. </p>
<p>Dies wird bestätigt und bekräftigt durch die besondere Lage, die mit dem Maßgabebeschluss des Bundesrates entstanden war. Die in § 65 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien normativ aufgenommene Praxis solcher Maßgabebeschlüsse ist verfassungsrechtlich als solche nicht zu beanstanden. Welche Grenzen des Sachzusammenhangs dabei gewahrt bleiben müssen und was die Konsequenzen einer Überschreitung dieser Grenzen sind, bedarf hier keiner Entscheidung. Der Beschluss zeigt, dass zum Zeitpunkt der Befassung der Tierschutzkommission die für eine Anhörung erforderliche inhaltliche Offenheit nicht mehr gegeben war. Das Verordnungsverfahren stand, nachdem die Bundesrepublik Deutschland vom Europäischen Gerichtshof im Jahr 2005 wegen Nichtumsetzung von Richtlinien zur Schweinehaltung verurteilt worden war, auch in zeitlicher Hinsicht unter Anpassungsdruck. Unter diesem Druck konnte das zuständige Ministerium sich dem Ansinnen des Bundesrates nicht entziehen. Dass das Verfahren infolgedessen unter dem Eindruck gestaltet war, man befinde sich unter einem faktischen Zwang, die Verordnung mit den vom Bundesrat gewünschten Inhalten zu erlassen, zeigt sich nicht nur darin, dass von den im Beschluss der Staatssekretäre vom Januar 2005 vorgesehenen Abfolgen von Anhörung, Notifizierung und Kabinettsbefassung abgewichen wurde, sondern auch darin, dass entgegen der Empfehlung dieses Beschlusses, zustimmungspflichtige Rechtsverordnungen erst nach Ablauf der Stillhaltefrist des Notifizierungsverfahrens dem Bundesrat zuzuleiten, im vorliegenden Fall die Notifizierung im Anschluss an das Bundesratsverfahren erfolgte. Ein Maßgabebeschluss des Bundesrates führt nicht dazu, dass ein im Gesetz für den Erlass einer Rechtsverordnung vorgesehenes Anhörungserfordernis seine Geltung verliert. Vielmehr darf, wenn der Maßgabebeschluss wesentliche Änderungen vorsieht, die Verordnung mit den vorgesehenen Änderungen erst nach erneuter Anhörung erlassen werden. Auch der Zeitdruck, unter dem der Verordnungsgeber sich im Hinblick auf die notwendige Anpassung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung an gemeinschaftsrechtliche Vorgaben befand, kann eine solche Abweichung von den verfahrensrechtlichen Anforderungen nicht rechtfertigen. Es ist Sache der zuständigen Normsetzungsorgane, notwendige Maßnahmen zur Umsetzung von Richtlinien so frühzeitig einzuleiten, dass das nationale Rechtsetzungsverfahren gemäß den verfahrensrechtlichen Vorgaben des deutschen Rechts durchgeführt werden kann. </p>
<p>2. Mit dem Verstoß gegen das Anhörungserfordernis hat der Verordnungsgeber auch Art. 20a GG verletzt. </p>
<p>Art. 20a GG verpflichtet die staatliche Gewalt zum Schutz der Tiere. Als Belang von Verfassungsrang ist der Tierschutz im Rahmen von Abwägungsentscheidungen zu berücksichtigen. Den normsetzenden Organen, die dem Staatsziel Tierschutz mit geeigneten Vorschriften Rechnung zu tragen haben, kommt dabei ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Hat allerdings der Gesetzgeber in Ausfüllung dieses Gestaltungsspielraums das Ermessen des Verordnungsgebers durch Verfahrensvorschriften beschränkt, die gerade das Zustandekommen materiell tierschutzgerechter Ergebnisse des Normsetzungsverfahrens fördern sollen und damit dem Staatsziel Tierschutz dienen, so ist nicht nur einfaches Recht, sondern zugleich Art. 20a GG verletzt, wenn nicht wie gesetzlich vorgegeben verfahren wird. Eine Verordnung, die unter Verstoß gegen das Anhörungserfordernis des § 16b Abs. 1 Satz 2 TierSchG erlassen wurde, verletzt danach zugleich Art. 20a GG. </p>
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		<title>Bundesgerichtshof: Preisvergleichsplattform für zahnärztliche Leistungen nicht berufsrechtswidrig</title>
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		<pubDate>Thu, 02 Dec 2010 18:44:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Medizinrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Beklagte betreibt eine Internetplattform, auf der Patienten den Heil- und Kostenplan ihres Zahnarztes einstellen und alsdann andere Zahnärzte innerhalb einer bestimmten Zeit eine alternative eigene Kostenschätzung abgeben können. Dem Patienten werden sodann die fünf preisgünstigsten Kostenschätzungen ohne Angabe der Namen und Adressen der Zahnärzte mitgeteilt. Sofern er sich für eine der Kostenschätzungen entscheidet, übermittelt [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Beklagte betreibt eine Internetplattform, auf der Patienten den Heil- und Kostenplan ihres Zahnarztes einstellen und alsdann andere Zahnärzte innerhalb einer bestimmten Zeit eine alternative eigene Kostenschätzung abgeben können. Dem Patienten werden sodann die fünf preisgünstigsten Kostenschätzungen ohne Angabe der Namen und Adressen der Zahnärzte mitgeteilt. Sofern er sich für eine der Kostenschätzungen entscheidet, übermittelt die Beklagte die jeweiligen Kontaktdaten an beide Seiten. Wenn daraufhin ein Behandlungsvertrag mit diesem Zahnarzt zustande kommt, erhält die Beklagte von dem Zahnarzt ein Entgelt in Höhe von 20% des mit dem Patienten vereinbarten Honorars. Nach der Behandlung geben die Patienten auf der Plattform der Beklagten eine Beurteilung des ihnen vermittelten Zahnarztes ab, in der sie insbesondere angeben können, ob sich der betreffende Zahnarzt an seine Kostenschätzung gehalten hat.</p>
<p>Die Kläger, zwei in Bayern tätige Zahnärzte, sind der Ansicht, dass die Beklagte die an ihrem Geschäftsmodell teilnehmenden Zahnärzte zu Verstößen gegen Vorschriften in der Berufsordnung für die bayerischen Zahnärzte und damit auch zu einem wettbewerbswidrigen Verhalten verleitet. Das Landgericht München I und das OLG München haben der gegen die Beklagte erhobenen Unterlassungsklage stattgegeben. Der Bundesgerichtshof hat diese Urteile nun aufgehoben und die Klage abgewiesen.</p>
<p>Es ist - so der BGH - nicht zu beanstanden, wenn ein Zahnarzt, auf den ein Patient mit einem von einem anderen Zahnarzt erstellten Heil- und Kostenplan und der Bitte um Prüfung zukommt, ob er die Behandlung kostengünstiger durchführen kann, eine alternative Kostenberechnung vornimmt und, sofern sich der Patient daraufhin zu einem Zahnarztwechsel entschließt, auch dessen Behandlung übernimmt. Das beanstandete Geschäftsmodell erleichtert ein solches Vorgehen und ermöglicht es dem Patienten, weitergehende Informationen zu den Behandlungskosten zu erhalten. In diesem Sinne dient das Verhalten der Zahnärzte, die sich durch die Abgabe von Kostenschätzungen am Geschäftsmodell der Beklagten beteiligen, den Interessen der anfragenden Patienten. Dementsprechend kann in einem solchen Verhalten nicht zugleich ein dem Grundsatz der Kollegialität zuwiderlaufendes und deshalb berufsunwürdiges Verdrängen von anderen Zahnärzten aus ihrer Behandlungstätigkeit gesehen werden.</p>
<p>Soweit die Zahnärzte der Beklagten für jeden über die Plattform vermittelten Patienten, mit dem ein Behandlungsvertrag zustande kommt, ein Entgelt zahlen, verstoßen sie im Übrigen auch nicht gegen die Bestimmung der Berufsordnung, die es ihnen verwehrt, für die Zuweisung von Patienten ein Entgelt zu gewähren. Die Leistung der Beklagten besteht nicht in der Zuweisung von Patienten, sondern im Betrieb ihrer Internetplattform, über die Patienten und Zahnärzte miteinander in Kontakt kommen.</p>
<p>Urteil vom 1. Dezember 2010 - I ZR 55/08 - Zahnarztpreisvergleich<br />
OLG München - Urteil vom 13. März 2008 - 6 U 1623/07 - MedR 2008, 509<br />
LG München I - Urteil vom 15. November 2006 - 1 HKO 7890/06 – M</p>
<p>Karlsruhe, den 1. Dezember 2010<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon: (0721) 159-5013<br />
Telefax: (0721) 159-5501</p>
]]></content:encoded>
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		<item>
		<title>Bundesverfassungsgericht: Verfassungsbeschwerde gegen die auf Daten aus Liechtenstein - Steuer-CD - gestützte Anordnung einer Wohnungsdurchsuchung erfolglos</title>
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		<pubDate>Wed, 01 Dec 2010 21:32:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Verwaltungsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Pressemitteilung Nr. 109/2010 vom 30. November 2010
Beschluss vom 9. November 2010
2 BvR 2101/09
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass der für eine Wohnungsdurchsuchung erforderliche Anfangsverdacht ohne Verfassungsverstoß auf Daten gestützt werden kann, die ein Informant aus Liechtenstein auf einem Datenträger an die Bundesrepublik Deutschland verkauft hat. 
Gegen die Beschwerdeführer wird wegen des Verdachts der Einkommensteuerhinterziehung in den [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung Nr. 109/2010 vom 30. November 2010<br />
Beschluss vom 9. November 2010<br />
2 BvR 2101/09</p>
<p>Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass der für eine Wohnungsdurchsuchung erforderliche Anfangsverdacht ohne Verfassungsverstoß auf Daten gestützt werden kann, die ein Informant aus Liechtenstein auf einem Datenträger an die Bundesrepublik Deutschland verkauft hat. </p>
<p>Gegen die Beschwerdeführer wird wegen des Verdachts der Einkommensteuerhinterziehung in den Veranlagungszeiträumen 2002 bis 2006 ermittelt. Das Amtsgericht ordnete die Durchsuchung der Wohnung der Beschwerdeführer an. Den erforderlichen Anfangsverdacht stützte es darauf, dass im Rahmen der Ermittlungen gegen einen Liechtensteiner Treuhänder bekannt geworden sei, dass die Beschwerdeführer über Vermögensanlagen in Liechtenstein verfügten. Aus diesem Vermögen seien Kapitalerträge nicht erklärt und dadurch voraussichtlich Steuern in den Jahren 2002 bis 2006 zwischen 16.390 € und 24.270 € verkürzt worden. </p>
<p>Auf Antrag der Beschwerdeführer gewährte die Staatsanwaltschaft ihnen Akteneinsicht in die bei ihr vorhandenen Ermittlungsakten und teilte mit, dass die Daten aus Liechtenstein der Steuerfahndung im Wege der Amtshilfe durch den Bundesnachrichtendienst zur Verfügung gestellt worden seien. Eine Einsichtnahme in das Sicherstellungsverzeichnis bezüglich des Datenträgers und in Protokolle über die Vernehmung des Informanten könne nicht gewährt werden, da diese Unterlagen bei den Ermittlungsbehörden nicht vorhanden seien. </p>
<p>Die Beschwerdeführer legten gegen die Durchsuchungsanordnung Beschwerde ein, die sie damit begründeten, dass die der Durchsuchung zugrundeliegenden Erkenntnisse unverwertbar seien, da die Erhebung der verfahrensgegenständlichen Daten gegen das Völkerrecht und deren Verwendung gegen innerstaatliches Recht verstoße. </p>
<p>Das Landgericht verwarf die Beschwerden als unbegründet. Der für die Durchsuchung erforderliche Tatverdacht dürfe auf die strittigen Daten gestützt werden. Ein Beweisverwertungsverbot bestehe selbst dann nicht, wenn bei der Datenbeschaffung nach innerstaatlichem Recht rechtswidrig oder gar strafbar gehandelt worden sein sollte. Auch wenn völkerrechtliche Übereinkommen umgangen worden sein sollten, sei dies unschädlich, weil sich aus der Verletzung eines völkerrechtlichen Vertrages, der keine persönlichen Rechte gewähre, kein Verwertungsverbot ergebe. </p>
<p>Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer die Verletzung ihrer Rechte auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren, ihres Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip und der Rechtsschutzgarantie sowie ihres verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör. </p>
<p>Die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie teilweise unzulässig ist und im Übrigen keine Aussicht auf Erfolg hat. </p>
<p>Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde: </p>
<p>1. Soweit die Beschwerdeführer beanstanden, das Gericht hätte aufklären müssen, wie die Strafverfolgungsbehörden in den Besitz der Daten gelangt seien und welche Rolle der Bundesnachrichtendienst dabei gespielt habe, ist ihre Verfassungsbeschwerde unzulässig. Die Beschwerdeführer haben im fachgerichtlichen Verfahren weder ausdrücklich noch konkludent von den Strafverfolgungsbehörden verlangt, den Sachverhalt in Bezug auf die Beschaffung der Datenträger aufzuklären, sondern lediglich die Einsicht in die bei den Strafverfolgungsbehörden befindlichen Unterlagen begehrt. Damit haben sie den Fachgerichten die Möglichkeit genommen, dazu Stellung zu nehmen oder die entsprechenden Ermittlungen anzustellen, so dass sie mit dieser Rüge im Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht gehört werden können. </p>
<p>2. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführer nicht in ihrem Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 13 Abs. 1 GG. Es ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, dass die Fachgerichte den für die Durchsuchung erforderlichen Anfangsverdacht auch auf die Erkenntnisse der Daten aus Liechtenstein gestützt haben. </p>
<p>Bei der Frage, ob die aus Liechtenstein stammenden Daten für die Annahme eines hinreichenden Tatverdachts für eine strafprozessuale Durchsuchung zugrunde gelegt werden dürfen, geht es nicht um die unmittelbare Geltung eines Beweisverwertungsverbotes, denn dieses betrifft grundsätzlich lediglich die unmittelbare Verwertung von rechtswidrig erlangten Beweismitteln im Strafverfahren zur Feststellung der Schuldfrage. Ob und inwieweit Tatsachen, die einem Beweisverwertungsverbot unterliegen, zur Begründung eines Anfangsverdachts einer Durchsuchung herangezogen werden dürfen, betrifft vielmehr die Vorauswirkung von Verwertungsverboten und gehört in den größeren Zusammenhang der Fernwirkung von Beweisverwertungsverboten. Insoweit ist anerkannt, dass Verfahrensfehlern, die ein Verwertungsverbot für ein Beweismittel zur Folge haben, nicht ohne weiteres Fernwirkung für das gesamte Strafverfahren zukommt. </p>
<p>Unabhängig davon besteht von Verfassungs wegen kein Rechtssatz des Inhalts, dass im Fall einer rechtsfehlerhaften Beweiserhebung die Verwertung der gewonnen Beweise stets unzulässig wäre. Die Beurteilung der Frage, welche Folgen ein möglicher Verstoß gegen strafprozessuale Verfahrensvorschriften hat und ob hierzu insbesondere ein Beweisverwertungsverbot zählt, obliegt in erster Linie den zuständigen Fachgerichten und ist nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Art des Verbots und dem Gewicht des Verstoßes unter Abwägung der widerstreitenden Interessen zu entscheiden. </p>
<p>Die Unzulässigkeit oder Rechtswidrigkeit einer Beweiserhebung führt nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts nicht ohne weiteres zu einem Beweisverwertungsverbot. Dies gilt auch für Fälle einer fehlerhaften Durchsuchung. Ein Beweisverwertungsverbot ist von Verfassungs wegen aber zumindest bei schwerwiegenden, bewussten oder willkürlichen Verfahrensverstößen, bei denen die grundrechtlichen Sicherungen planmäßig oder systematisch außer acht gelassen worden sind, geboten. Ein absolutes Beweisverwertungsverbot unmittelbar aus den Grundrechten hat das Bundesverfassungsgericht nur in den Fällen anerkannt, in denen der absolute Kernbereich privater Lebensgestaltung berührt ist. </p>
<p>Vor diesem Hintergrund sind die angegriffenen Entscheidungen nicht zu beanstanden. Es bedarf keiner abschließenden Entscheidung, ob und inwieweit Amtsträger bei der Beschaffung der Daten nach innerstaatlichem Recht rechtswidrig oder gar strafbar gehandelt oder gegen völkerrechtliche Übereinkommen verstoßen haben. Denn die Gerichte haben für ihre Bewertung, ob die Daten einem für die Durchsuchung erforderlichen Anfangsverdacht nicht zugrunde gelegt werden dürfen, solche Verstöße unterstellt. Soweit die angegriffenen Entscheidungen nach Abwägung der verschiedenen Interessen zu dem Ergebnis gelangen, dass die Daten aus Liechtenstein verwendet werden dürfen, um den Anfangsverdacht für die Durchsuchung zu begründen, ist dies nachvollziehbar und lässt eine verfassungsrechtlich relevante Fehlgewichtung nicht erkennen. Die Verwendung der Daten berührt nicht den absoluten Kernbereich privater Lebensgestaltung. Diese betreffen lediglich geschäftliche Kontakte der Beschwerdeführer mit Kreditinstituten. Des weiteren sind Beweismittel, die von Privaten erlangt wurden, selbst wenn dies in strafbewehrter Weise erfolgte, grundsätzlich verwertbar, so dass allein von dem Informanten begangene Straftaten bei der Beurteilung eines möglichen Verwertungsverbotes von vornherein nicht berücksichtigt werden müssen. </p>
<p>Auch die tatsächliche und rechtliche Beurteilung der Gerichte, dass eine von den Beschwerdeführern gerügte Verletzung des Trennungsgebots ausscheide, ist nicht zu beanstanden. Dieses Gebot besagt, dass Geheimdienste keine polizeilichen Zwangsbefugnisse besitzen, also keine Vernehmungen, Durchsuchungen, Beschlagnahmen durchführen und somit nicht zur gezielten Erlangung von Zufallsfunden für nichtnachrichtendienstliche Zwecke eingesetzt werden dürfen. Die Gerichte sind davon ausgegangen, dass der Bundesnachrichtendienst die Daten im Wege der Amtshilfe lediglich entgegengenommen und weitergeleitet, nicht aber ihre Herstellung, Beschaffung oder Erfassung veranlasst habe, sondern sich der Informant von sich aus an den Bundesnachrichtendienst gewandt habe. Die entgegenstehende Behauptung der Beschwerdeführer, der Bundesnachrichtendienst sei nur eingeschaltet worden, um dessen besondere Möglichkeiten auszunutzen, ist durch nichts belegt. Schließlich ist nicht erkennbar, dass es sich bei den unterstellten Rechtsverletzungen um schwerwiegende, bewusste oder willkürliche Verfahrensverstöße handelt, bei denen die grundrechtlichen Sicherungen planmäßig oder systematisch außer acht gelassen worden sind.</p>
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		<title>Bundesverfassungsgericht: Zur Auslagenerstattung bei Erledigung der Verfassungsbeschwerde wegen Aufhebung der angegriffenen Gesetzesnorm</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/12/01/bundesverfassungsgericht-zur-auslagenerstattung-bei-erledigung-der-verfassungsbeschwerde-wegen-aufhebung-der-angegriffenen-gesetzesnorm/</link>
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		<pubDate>Wed, 01 Dec 2010 21:29:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[IT-Recht]]></category>

		<category><![CDATA[Verwaltungsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Pressemitteilung Nr. 110/2010 vom 1. Dezember 2010
Beschluss vom 4. November 2010
1 BvR 661/06
Die Beschwerdeführer wenden sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen Art. 34a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 des bayerischen Polizeiaufgabengesetzes (PAG) in der bis zum 31. Juli 2009 geltenden Fassung, der die Voraussetzungen der Datenerhebung durch Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation regelt. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung Nr. 110/2010 vom 1. Dezember 2010<br />
Beschluss vom 4. November 2010<br />
1 BvR 661/06</p>
<p>Die Beschwerdeführer wenden sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen Art. 34a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 des bayerischen Polizeiaufgabengesetzes (PAG) in der bis zum 31. Juli 2009 geltenden Fassung, der die Voraussetzungen der Datenerhebung durch Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation regelt. Die Norm ist durch § 1 Nr. 6a des Gesetzes zur Änderung des Polizeiaufgabengesetzes, des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes und des Bayerischen Datenschutzgesetzes vom 27. Juli 2009 aufgehoben worden. </p>
<p>Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, jedoch die den Beschwerdeführern im Verfassungsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen dem Freistaat Bayern auferlegt. </p>
<p>Die Voraussetzungen für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde liegen nicht vor. Sie ist unzulässig, da es an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis der Beschwerdeführer fehlt. Denn durch die Aufhebung der angegriffenen Vorschrift hat sich das ursprünglich mit der Verfassungsbeschwerde verfolgte Begehren der Beschwerdeführer erledigt. Ein Rechtschutzbedürfnis ergibt sich vorliegend auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines schwer wiegenden Grundrechtseingriffs. Zwar stellen die durch die früher geltende Regelung ermöglichten Datenerhebungen durch Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation grundsätzlich schwer wiegende Grundrechtseingriffe dar. Es ist jedoch weder von den Beschwerdeführern dargelegt noch sonst ersichtlich, dass sie solchen Maßnahmen in der Zeit bis zur Aufhebung der Vorschrift ausgesetzt waren. Dass nach ihrem Vorbringen im Hinblick auf die aufgehobene Regelung einzelne Telefongespräche unterblieben sind, stellt im Vergleich zu den Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung und -aufzeichnung einen weit weniger schwer wiegenden Eingriff dar. </p>
<p>Trotz der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung entspricht es der Billigkeit, die Erstattung der Auslagen der Beschwerdeführer im Verfassungsbeschwerdeverfahren anzuordnen. Denn wie sich aus der Begründung des aufhebenden Gesetzes ergibt, bestanden im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Art. 34a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PAG, die der Landesgesetzgeber zum Anlass genommen hat, die Vorschrift vorsorglich zu streichen. Da er somit das Begehren der Beschwerdeführer als wahrscheinlich berechtigt erachtet hat, ist es gerechtfertigt, die Auslagenerstattung in gleicher Weise anzuordnen, wie wenn den Verfassungsbeschwerden stattgegeben worden wäre. </p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof: Entscheidung im Rechtsstreit FAZ und SZ gegen Perlentaucher</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/12/01/bundesgerichtshof-entscheidung-im-rechtsstreit-faz-und-sz-gegen-perlentaucher/</link>
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		<pubDate>Wed, 01 Dec 2010 21:27:16 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Medienrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der u. a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute über die Zulässigkeit der Verwertung von sogenannten Abstracts entschieden.
Die Beklagte betreibt auf der Website &#8220;perlentaucher.de&#8221; ein Kulturmagazin. Dort hat sie auch Zusammenfassungen (Abstracts) von Buchrezensionen aus verschiedenen renommierten Zeitungen eingestellt. Dazu gehören Buchkritiken aus der &#8220;Frankfurter Allgemeinen Zeitung&#8221; und der &#8220;Süddeutschen Zeitung&#8221;, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der u. a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute über die Zulässigkeit der Verwertung von sogenannten Abstracts entschieden.</p>
<p>Die Beklagte betreibt auf der Website &#8220;perlentaucher.de&#8221; ein Kulturmagazin. Dort hat sie auch Zusammenfassungen (Abstracts) von Buchrezensionen aus verschiedenen renommierten Zeitungen eingestellt. Dazu gehören Buchkritiken aus der &#8220;Frankfurter Allgemeinen Zeitung&#8221; und der &#8220;Süddeutschen Zeitung&#8221;, die die Beklagte unter der Überschrift &#8220;Notiz zur FAZ&#8221; und &#8220;Notiz zur SZ&#8221; in deutlich verkürzter Form wiedergibt. Die Abstracts sind von Mitarbeitern der Beklagten verfasst und enthalten besonders aussagekräftige Passagen aus den Originalrezensionen, die meist durch Anführungszeichen gekennzeichnet sind. Die Beklagte hat den Internet-Buchhandlungen &#8220;amazon.de&#8221; und &#8220;buecher.de&#8221; Lizenzen zum Abdruck dieser Zusammenfassungen erteilt.</p>
<p>Die Klägerinnen - in einem Rechtsstreit die &#8220;Frankfurter Allgemeine Zeitung&#8221;, in einem weiteren Rechtsstreit die &#8220;Süddeutsche Zeitung&#8221; - sehen in dieser Verwertung der Abstracts durch Lizenzierung an Dritte eine Verletzung des Urheberrechts an den Originalrezensionen sowie eine Verletzung von Markenrechten und einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. Sie nehmen die Beklagte auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht in Anspruch.</p>
<p>Landgericht und Berufungsgericht haben die Klagen abgewiesen. Auf die Revisionen der Klägerinnen hat der Bundesgerichtshof die Berufungsurteile aufgehoben und die Sachen an das Berufungsgericht zurückverwiesen.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat zwar die Auffassung des Berufungsgerichts bestätigt, dass die urheberrechtliche Zulässigkeit einer Verwertung der Abstracts allein davon abhängt, ob es sich bei den Zusammenfassungen um selbständige Werke handelt, die in freier Benutzung der Originalrezensionen geschaffen worden sind und daher gemäß § 24 Abs. 1 UrhG ohne Zustimmung der Urheber der benutzen Werke verwertet werden dürfen. Nach Ansicht des BGH hat das Berufungsgericht bei seiner Prüfung, ob die von der Klägerin beanstandeten Abstracts diese Voraussetzung erfüllen, aber nicht die richtigen rechtlichen Maßstäbe angelegt und zudem nicht alle relevanten tatsächlichen Umstände berücksichtigt.</p>
<p>Das Berufungsgericht muss nun erneut prüfen, ob es sich bei den beanstandeten Abstracts um selbständige Werke im Sinne des § 24 Abs. 1 UrhG handelt. Diese Beurteilung kann – so der Bundesgerichtshof – bei den verschiedenen Abstracts zu unterschiedlichen Ergebnissen führen, da sich diese Frage nicht allgemein, sondern nur aufgrund einer Würdigung des jeweiligen Einzelfalls beantworten lässt. Bei der Beurteilung ist zu berücksichtigen, dass in aller Regel nur die sprachliche Gestaltung und nicht der gedankliche Inhalt einer Buchrezension Urheberrechtsschutz genießt. Es ist urheberrechtlich grundsätzlich zulässig, den Inhalt eines Schriftwerks in eigenen Worten zusammenzufassen und diese Zusammenfassung zu verwerten. Deshalb ist es von besonderer Bedeutung, in welchem Ausmaß die Abstracts originelle Formulierungen der Originalrezensionen übernommen haben.</p>
<p>Urteil vom 1. Dezember 2010 – I ZR 12/08 – Perlentaucher<br />
LG Frankfurt am Main – Urteil vom 23. November 2006 – 2/3 O 172/06<br />
ZUM 2007, 65<br />
OLG Frankfurt am Main – Urteil vom 11. Dezember 2007 – 11 U 75/06<br />
NJW 2008, 770<br />
und<br />
Urteil vom 1. Dezember 2010 – I ZR 13/08<br />
LG Frankfurt am Main – Urteil vom 23. November 2006 – 2/3 O 171/06<br />
OLG Frankfurt am Main – Urteil vom 11. Dezember 2007 – 11 U 76/06<br />
GRUR 2008, 249</p>
<p>Karlsruhe, den 1. Dezember 2010<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Immobilienfonds-Misere: Viele betroffene Anleger haben Chancen auf Rückabwicklung</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/11/26/immobilienfonds-misere-viele-betroffene-anleger-haben-chancen-auf-ruckabwicklung/</link>
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		<pubDate>Fri, 26 Nov 2010 15:55:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Bankrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Kapitalmarktrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Immer lauter schrillen die Alarmglocken bei offenen Immobilienfonds. Bei 17 Fonds ist die Rücknahme der Anteile ausgesetzt, teilweise kommen Anleger seit zwei Jahren nicht mehr an ihr Geld heran. Zuletzt machten die schweizerische Großbank UBS und Allianz Global Investors vor wenigen Wochen jeweils einen Fonds dicht. Das Einfrieren der Anlegergelder soll die Fondsgesellschaften davor schützen, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Immer lauter schrillen die Alarmglocken bei offenen Immobilienfonds. Bei 17 Fonds ist die Rücknahme der Anteile ausgesetzt, teilweise kommen Anleger seit zwei Jahren nicht mehr an ihr Geld heran. Zuletzt machten die schweizerische Großbank UBS und Allianz Global Investors vor wenigen Wochen jeweils einen Fonds dicht. Das Einfrieren der Anlegergelder soll die Fondsgesellschaften davor schützen, in der Not Immobilien zu Dumpingpreisen verschleudern zu müssen, um ihre Anleger auszuzahlen. Bei drei Fonds haben hilft nicht einmal mehr das: Der KanAm US-Grundinvest Fonds, der Morgan P2 Value Fonds und der zur Commerzbank-Gruppe zählende Degi-Europa-Fonds werden nun abgewickelt. Zug um Zug sollen die Fondsimmobilien verkauft und die Erlöse an die Investoren verteilt werden.</p>
<p>Sowohl die befristete Aussetzung der Anteilsrücknahme wie auch die Liquidation ist den Fondsgesellschaften vom Gesetzgeber erlaubt, um bei Liquidätsengpässen eine Insolvenz zu vermeiden. Im Gegensatz zur Liquidation im Rahmen eines Insolvenzverfahrens kann die Auflösung eines offenen Immobilienfonds vom Fondsmanagement in Eigenregie durchgeführt werden.</p>
<p>Gefangen im unkalkulierbaren Abenteuer</p>
<p>Bitter für die betroffenen Anleger ist, dass sie weder an ihr Geld kommen noch ihre Verluste nach Abschluss des Liquidationsverfahrens verlässlich abschätzen können. Wer einst in ein scheinbar sicheres und jederzeit verfügbares Anlageprodukt investiert hatte, ist heute in einem finanziellen Abenteuer mit ungewissem Ausgang gefangen.</p>
<p>Allerdings liegt genau in dieser Diskrepanz zwischen Erwartung und Realität auch der Schlüssel zur Chance auf Rückabwicklung wegen fehlerhafter Anlageberatung. Zur anlegergerechten Beratung gehört, dass die Bank den Kunden über die Risiken des jeweiligen Anlageproduktes aufklären muss – und das ist bei offenen Immobilienfonds häufig nicht geschehen. Dazu genügt es nicht, dem Anleger einen 100-seitigen Verkaufsprospekt auszuhändigen, sondern die Risiken sowie die im Ernstfall daraus resultierenden Konsequenzen müssen im Beratungsgespräch erläutert werden. Dass offene Immobilienfonds häufig als Alternative zu Festgeldkonten und Sparbriefen angeboten wurden, lässt darauf schließen, dass genau dies nicht geschehen ist.</p>
<p>Dass das Einfrieren von Anlegergeldern kein ausschließlich theoretisches Risiko ist, kann seit Dezember 2005 als erwiesen betrachtet werden. Damals schloss die Deutsche Bank vorübergehend den Grundbesitz-Invest-Fonds, nachdem Anleger aus Furcht vor Wertberichtigungen massenhaft Gelder abgezogen hatten. Spätestens seit diesem Zeitpunkt hätten Anlageberater ihre Kunden ausdrücklich darauf hinweisen müssen, dass die Verfügbarkeit ihrer Kapitalanlage von heute auf morgen verloren gehen kann.</p>
<p>Besondere Konstellation bei Auszahlplänen</p>
<p>Dies betrifft insbesondere Anleger, die – beispielsweise zur Aufbesserung der Rente – ihre Fondsanteile in Form eines Auszahlplans erworben hatten. Auch hier herrscht seit längerer Zeit Klarheit: Ende November 2008 untersagte die Finanzaufsichtsbehörde BaFin den Fondsgesellschaften ausdrücklich, bei einer vorübergehenden Schließung des Fonds Auszahlpläne weiter zu bedienen. Einige Fondsgesellschaften hatten bis dahin den Anlegern zwar die Rückgabe von Fondsanteilen untersagt, jedoch bei Auszahlplänen eine Ausnahme gemacht. Bei den Fonds, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingefroren waren, hätten die Banken ihre Kunden mit Auszahlplänen unverzüglich informieren und ihnen eine Umschichtung empfehlen müssen.</p>
<p>Wurde der Anleger nicht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass offene Immobilienfonds auch Verluste erwirtschaften können und bei einer Aussetzung der Rücknahme von Anteilen die Kapitalanlage nicht mehr frei verfügbar ist, dann können Anleger von der Bank die Rückabwicklung des Anlagegeschäfts verlangen. Lässt sich diese juristisch durchsetzen, wird die Bank dazu verurteilt, den Anleger so zu stellen, als hätte er die Fondsanteile nicht erworben. Der Anleger erhält dann den ursprünglich investierten Betrag plus Zinsen zurück und die Bank muss im Gegenzug die Fondsanteile in den eigenen Bestand übernehmen.</p>
<p>Vor allem für diejenigen, die sich mit einem Auszahlplan ein regelmäßiges Zusatzeinkommen erhofft haben und deren Liquidität nun eingeschränkt ist, kann die Rückabwicklung den ursprünglichen finanziellen Spielraum wiederherstellen. Wie sich die Chancen für einzelne Betroffene darstellen, hängt von der individuellen Konstellation ab und sollte vor dem Einleiten juristischer Schritte von einem kompetenten Fachanwalt geprüft werden.</p>
<p><strong><span style="text-decoration: underline;">Verfasser:<br />
</span></strong><br />
Mathias Nittel<br />
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht<br />
Adenauerplatz 8<br />
69115 Heidelberg</p>
<p>Tel: 06221 / 4340114<br />
Fax: 06221 / 4340124</p>
<p><a href="http://www.nittel.co">www.nittel.co</a><br />
<a href="http://www.kapitalanlagerecht.net">www.kapitalanlagerecht.net</a></p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichthof: Bestätigung der Verurteilung wegen Geldwäsche in der Variante des Sich-Verschaffens</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/11/26/bundesgerichthof-bestatigung-der-verurteilung-wegen-geldwasche-in-der-variante-des-sich-verschaffens/</link>
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		<pubDate>Fri, 26 Nov 2010 15:44:12 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Bankrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Landgericht München I hat vier der fünf Angeklagten - darunter einen Notar im Ruhestand und einen Rechtsanwalt - unter anderem wegen Anstiftung zur Untreue in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit Geldwäsche zu Gesamtfreiheitsstrafen zwischen vier Jahren sowie fünf Jahren und einem Monat verurteilt. Wegen einer festgestellten rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung hat es Teile dieser Gesamtfreiheitsstrafen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Landgericht München I hat vier der fünf Angeklagten - darunter einen Notar im Ruhestand und einen Rechtsanwalt - unter anderem wegen Anstiftung zur Untreue in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit Geldwäsche zu Gesamtfreiheitsstrafen zwischen vier Jahren sowie fünf Jahren und einem Monat verurteilt. Wegen einer festgestellten rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung hat es Teile dieser Gesamtfreiheitsstrafen als vollstreckt erklärt.</p>
<p>Nach den Urteilsfeststellungen erwarben diese vier Angeklagten eine Forderung über rund 1,46 Millionen Euro, die gegen einen anderweitig rechtskräftig wegen gewerbsmäßigen Anlagebetruges Verurteilten bestand. Zwischen dieser Forderung und den Betrugstaten des Verurteilten bestand kein Zusammenhang. Der Forderungserwerb erfolgte allein deshalb, um sich Zugriff auf inkriminierte Vermögenswerte, die sich in der von dem Verurteilten betriebenen GmbH befanden, zu verschaffen. Dazu erwirkten die vier Angeklagten beim Landgericht München I einen Arrestbeschluss gegen das Vermögen der GmbH und pfändeten deren Konten. Anschließend wirkten sie mittels Täuschung und Nötigungsmitteln auf den anderweitig Verurteilten ein, so dass er letztlich mit ihnen eine Vereinbarung abschloss, in der er insbesondere die gesamtschuldnerische Haftung der GmbH für die ausschließlich ihn privat betreffende Forderung anerkannte, und schließlich auf diese Forderung Zahlungen mit bemakelten Geldern leistete.</p>
<p>Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Revisionen der Angeklagten, mit denen sie die Verletzung materiellen und - mit Ausnahme eines Angeklagten - auch formellen Rechts beanstandet hatten, durch Urteil den Schuldspruch der Geldwäsche teilweise und den der Anstiftung zur Untreue bzw. der Untreue vollumfänglich bestätigt. Bezüglich der Geldwäsche hat der Senat entschieden, dass das Tatbestandsmerkmal des &#8220;Sich-Verschaffens&#8221; in § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB grundsätzlich ein tatsächlich bestehendes Einvernehmen zwischen dem Täter der Geldwäsche und dem Vortäter voraussetzt. Dieses entfällt jedoch - anders als für das dem Wortlaut nach identische Merkmal des Hehlereitatbestandes nach § 259 Abs. 1 StGB - nicht dadurch, dass der Wille des Vortäters in deliktischer Weise - etwa durch Betrug, Nötigung oder Erpressung - beeinflusst wurde.</p>
<p>Soweit das landgerichtliche Urteil keinen Bestand hatte, wurde die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des Landgerichts zurückverwiesen.</p>
<p>§ 261 Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte </p>
<p>(1) Wer einen Gegenstand, der aus einer in Satz 2 genannten rechtswidrigen Tat herrührt, verbirgt, dessen Herkunft verschleiert oder die Ermittlung der Herkunft, das Auffinden, den Verfall, die Einziehung oder die Sicherstellung eines solchen Gegenstandes vereitelt oder gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Rechtswidrige Taten im Sinne des Satzes 1 sind</p>
<p>1.Verbrechen,</p>
<p>2.Vergehen nach</p>
<p>a)</p>
<p>§ 332 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, und § 334,</p>
<p>b)</p>
<p>§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Betäubungsmittelgesetzes und § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Grundstoffüberwachungsgesetzes,</p>
<p>3.Vergehen nach § 373 und nach § 374 Abs. 2 der Abgabenordnung, jeweils auch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen,</p>
<p>4.Vergehen</p>
<p>a)</p>
<p>nach den §§ 152a, 181a, 232 Abs. 1 und 2, § 233 Abs. 1 und 2, §§ 233a, 242, 246, 253, 259, 263 bis 264, 266, 267, 269, 271, 284, 326 Abs. 1, 2 und 4, § 328 Abs. 1, 2 und 4 sowie § 348,</p>
<p>b)</p>
<p>nach § 96 des Aufenthaltsgesetzes, § 84 des Asylverfahrensgesetzes und nach § 370 der Abgabenordnung,</p>
<p>die gewerbsmäßig oder von einem Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, begangen worden sind, und</p>
<p>5.Vergehen nach § 89a und nach den §§ 129 und 129a Abs. 3 und 5, jeweils auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, sowie von einem Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung (§§ 129, 129a, jeweils auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1) begangene Vergehen.</p>
<p>Satz 1 gilt in den Fällen der gewerbsmäßigen oder bandenmäßigen Steuerhinterziehung nach § 370 der Abgabenordnung für die durch die Steuerhinterziehung ersparten Aufwendungen und unrechtmäßig erlangten Steuererstattungen und -vergütungen sowie in den Fällen des Satzes 2 Nr. 3 auch für einen Gegenstand, hinsichtlich dessen Abgaben hinterzogen worden sind.</p>
<p>(2) Ebenso wird bestraft, wer einen in Absatz 1 bezeichneten Gegenstand</p>
<p>1. sich oder einem Dritten verschafft oder</p>
<p>2. verwahrt oder für sich oder einen Dritten verwendet, wenn er die Herkunft des Gegenstandes zu dem Zeitpunkt gekannt hat, zu dem er ihn erlangt hat.</p>
<p>….</p>
<p>Urteil vom 4. Februar 2010 - 1 StR 95/09<br />
LG München I - Urteil vom 28. Juli 2008 - 4 KLs 311 Js 48016/04</p>
<p>Karlsruhe, den 4. Februar 2010<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesverfassungsgericht: Normenkontrollantrag in Sachen Gentechnikgesetz erfolglos</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/11/25/bundesverfassungsgericht-normenkontrollantrag-in-sachen-%e2%80%9egentechnikgesetz%e2%80%9c-erfolglos/</link>
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		<pubDate>Thu, 25 Nov 2010 17:50:24 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Medizinrecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.fachanwaltsliste.de/blog/?p=934</guid>
		<description><![CDATA[Pressemitteilung Nr. 108/2010 vom 24. November 2010
Urteil vom 24. November 2010
1 BvF 2/05
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat heute sein Urteil in dem Normenkontrollverfahren der Landesregierung von Sachsen-Anhalt gegen Bestimmungen des Gesetzes zur Regelung der Gentechnik (GenTG) über 
- die Begriffsbestimmungen „gentechnisch veränderter Organismus“ und „Inverkehrbringen“ (§ 3 Nummern 3 und 6 GenTG),
- das Standortregister [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung Nr. 108/2010 vom 24. November 2010<br />
Urteil vom 24. November 2010<br />
1 BvF 2/05</p>
<p>Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat heute sein Urteil in dem Normenkontrollverfahren der Landesregierung von Sachsen-Anhalt gegen Bestimmungen des Gesetzes zur Regelung der Gentechnik (GenTG) über </p>
<p>- die Begriffsbestimmungen „gentechnisch veränderter Organismus“ und „Inverkehrbringen“ (§ 3 Nummern 3 und 6 GenTG),<br />
- das Standortregister (§ 16a GenTG),<br />
- den Umgang mit in Verkehr gebrachten Produkten (§ 16b GenTG) und<br />
- Ansprüche bei Nutzungsbeeinträchtigungen (§ 36a GenTG)</p>
<p>verkündet und festgestellt, dass § 3 Nummern 3 und 6, § 16a Absätze 1 bis 5, § 16b Absätze 1 bis 4 und § 36a des Gesetzes zur Regelung der Gentechnik in der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Gentechnikgesetzes, zur Änderung des EG-Gentechnik-Durchführungsgesetzes und zur Änderung der Neuartige Lebensmittel- und Lebensmittelzutatenverordnung vom 1. April 2008 (Bundesgesetzblatt I Seite 499) geänderten Fassung mit dem Grundgesetz vereinbar sind. </p>
<p>Über den Normenkontrollantrag informiert die Pressemitteilung Nr. 29/2010 vom 5. Mai 2010. Sie kann auf der Homepage des Bundesverfassungsgerichts eingesehen werden. </p>
<p>Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde: </p>
<p>Die angegriffenen Normen sind formell und materiell verfassungsgemäß.</p>
<p>1. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 26 2. Alternative GG, der eine umfassende Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers zur Regelung des Rechts der Gentechnik begründet, welche neben der Humangentechnik auch die Gentechnik in Bezug auf Tiere und Pflanzen umfasst. </p>
<p>2. Soweit die angegriffenen Vorschriften in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG), die Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG), die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und das Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG) eingreifen, ist dies gerechtfertigt. </p>
<p>a) Der Gesetzgeber verfolgt mit den angegriffenen Regelungen legitime Ziele des Gemeinwohls, bei deren Verwirklichung ihm gerade vor dem Hintergrund der breiten gesellschaftlichen und wissenschaftlichen Debatte um den Einsatz von Gentechnik und eine angemessene staatliche Regulierung ein großzügiger Entscheidungsspielraum zugestanden werden muss. </p>
<p>Mit der Möglichkeit, gezielt Veränderungen des Erbgutes vorzunehmen, greift die Gentechnik in die elementaren Strukturen des Lebens ein. Die Folgen solcher Eingriffe lassen sich, wenn überhaupt, nur schwer wieder rückgängig machen. Die Ausbreitung einmal in die Umwelt ausgebrachten gentechnisch veränderten Materials ist nur schwer oder auch gar nicht begrenzbar. Angesichts eines noch nicht endgültig geklärten Erkenntnisstandes der Wissenschaft bei der Beurteilung der langfristigen Folgen eines Einsatzes von Gentechnik trifft den Gesetzgeber eine besondere Sorgfaltspflicht. Er muss bei der Rechtssetzung nicht nur die von der Nutzung der Gentechnik einerseits und deren Regulierung andererseits betroffenen, grundrechtlich geschützten Interessen in Ausgleich bringen, sondern hat gleichermaßen den in Art. 20a GG enthaltenen Auftrag zu beachten, auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen. </p>
<p>Mit dem bezweckten Schutz insbesondere des Menschen, der Umwelt und fremden Eigentums vor schädlichen Auswirkungen des Einsatzes von gentechnisch veränderten Organismen und der Vorsorge gegen das Entstehen solcher Gefahren (vgl. § 1 Nr. 1 GenTG), der Sicherung der Koexistenz verschiedener landwirtschaftlicher Erzeugungsformen (vgl. § 1 Nr. 2 GenTG) und dem Interessenausgleich zwischen Grundstücksnachbarn werden insbesondere menschliches Leben, Gesundheit und Umwelt sowie Eigentum und Berufsfreiheit als andernfalls gefährdete Güter von Verfassungsrang geschützt. Weitere wichtige, auch europarechtlich anerkannte Gemeinwohlbelange wie der Schutz der Verbraucher und die Information der Öffentlichkeit werden gestärkt. Insoweit leistet die mit der Einrichtung des Standortregisters angestrebte Schaffung von Transparenz im Zusammenhang mit dem gezielten Ausbringen von gentechnisch veränderten Organismen in die Umwelt einen wichtigen Beitrag zum öffentlichen Meinungsbildungsprozess und stellt einen eigenständigen und legitimen Zweck der Gesetzgebung dar. Um eine solche Transparenz herzustellen, ist es zulässig, bestimmte Daten der Öffentlichkeit allgemein und insoweit ohne weitere Bindung an bestimmte Zwecke zugänglich zu machen. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung schließt die Schaffung allgemein öffentlicher Daten - auch solcher mit Personenbezug - nicht generell aus. </p>
<p>b) Die angegriffenen Regelungen sind geeignet und erforderlich, diese Zwecke zu erreichen. Sie wahren auch das Gebot der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn. </p>
<p>aa) Mit der Neufassung der Begriffsbestimmungen „gentechnisch veränderter Organismus“ und „Inverkehrbringen“ (§ 3 Nummern 3 und 6 GenTG) hat der Gesetzgeber sichergestellt, dass auch genehmigte Freisetzungsversuche und ihre unbeabsichtigten Folgen den Kontroll- und Eingriffsbefugnissen des Staates und der Folgenverantwortung der Forschung nach Maßgabe des Gentechnikgesetzes unterfallen. Der Umstand, dass es sich um nicht beabsichtigte oder technisch nicht zu vermeidende Vorgänge handeln kann, mindert nicht das mit dem Ausbringen von gentechnisch veränderten Organismen in die Umwelt und der Vermarktung gentechnisch veränderter Produkte bestehende Risiko unerwünschter oder schädlicher, gegebenenfalls unumkehrbarer Auswirkungen, das im Sinn einer größtmöglichen Vorsorge beherrscht werden soll. Der Gesetzgeber liefe zudem Gefahr, seiner Verantwortung zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlage nicht gerecht zu werden. </p>
<p>bb) Im Standortregister werden für das gesamte Bundesgebiet Angaben über Freisetzungen und Anbau von gentechnisch veränderten Organismen erfasst, um die Überwachung von etwaigen Auswirkungen dieser Organismen insbesondere auf den Menschen, die Umwelt und die gentechnikfreie Landwirtschaft zu ermöglichen und die Öffentlichkeit zu informieren. Mit der Aufteilung des Standortregisters (§ 16a GenTG) in einen allgemein zugänglichen und einen nicht allgemein zugänglichen Teil hat der Gesetzgeber einen tragfähigen und aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstandenden Kompromiss zwischen dem Informationsinteresse des Staates und der Öffentlichkeit einerseits und dem Geheimhaltungsinteresse der Bezugspersonen andererseits gefunden. Der gesetzlichen Regelung kann insbesondere nicht entgegengehalten werden, dass durch das Standortregister die Wahrscheinlichkeit mutwilliger Zerstörungen von gentechnisch veränderten Kulturen erhöht werde. Bereits vor dessen Einführung kam es wiederholt zu Behinderungen von Freisetzungen und Anbau von gentechnisch veränderten Organismen, denen mit den Mitteln des Polizei- und Strafrechts zu begegnen ist. </p>
<p>cc) Die angegriffenen Regelungen über den Umgang mit in Verkehr gebrachten Produkten in § 16b GenTG lassen den Behörden und Fachgerichten genügend Spielraum, um eine verhältnismäßige Anwendung der Vorsorgepflicht, der guten fachlichen Praxis und der Anforderungen an die Eignung von Person und Ausstattung im Einzelfall sicherzustellen. Dies betrifft insbesondere die Frage, was im Einzelfall zur Vorsorgepflicht und guten fachlichen Praxis gehört. Die insoweit allgemein gehaltenen Vorgaben lassen es zu, die tatsächlichen Rahmenbedingungen des Umgangs mit gentechnisch veränderten Organismen angemessen zu berücksichtigen und den Inhalt der Pflichten auf das Maß zu beschränken, welches jeweils zur Vermeidung wesentlicher Beeinträchtigungen der Schutzgüter des § 1 Nr. 1 und 2 GenTG erforderlich ist. </p>
<p>dd) § 36a GenTG begründet keine neuartige Sonderhaftung für den Einsatz von gentechnisch veränderten Organismen, sondern konkretisiert und ergänzt die bestehende verschuldensunabhängige Störerhaftung im privaten Nachbarrecht (§§ 1004, 906 BGB), in deren Systematik sich die Vorschrift einfügt. Diese Ergänzung und Konkretisierung des privaten Nachbarrechts stellt einen angemessenen und ausgewogenen Ausgleich der widerstreitenden Interessen dar, indem sie zu einem verträglichen Nebeneinander konventioneller, ökologischer und mit dem Einsatz von Gentechnik arbeitender Produktionsmethoden und einer echten Wahlfreiheit der Produzenten und Verbraucher beiträgt. </p>
<p>ee) Insgesamt ist die vom Gesetzgeber jeweils vorgenommene Gewichtung zugunsten der verfolgten Gemeinwohlziele gerade vor dem Hintergrund der noch nicht abschließend geklärten Auswirkungen der Gentechnik nicht zu beanstanden und die Grenze der Zumutbarkeit ist für die Normadressaten - auch soweit sie zu Forschungszwecken handeln - nicht überschritten. </p>
<p>3. Auch der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht verletzt. Soweit es zu einer Ungleichbehandlung von Sachverhalten kommt, beruht dies auf tatsächlichen und rechtlichen Besonderheiten des Einsatzes von Gentechnik und ist durch die vom Gesetzgeber verfolgten Gemeinwohlziele gerechtfertigt. </p>
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		<title>Bundesgerichtshof verneint Entschädigungsanspruch für Scheingewinne nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz</title>
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		<pubDate>Tue, 23 Nov 2010 17:59:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Bankrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Kapitalmarktrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der für das Bank- und Börsenrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat entschieden, dass ein Kapitalanleger gegen die Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen im Falle der Insolvenz eines Wertpapierhandelsunternehmens keinen Anspruch auf Zahlung von Scheingewinnen hat, die das Unternehmen in Kontoauszügen oder Saldenbestätigungen ausgewiesen hatte.
In dem zugrunde liegenden Fall nimmt der Kläger die beklagte Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der für das Bank- und Börsenrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat entschieden, dass ein Kapitalanleger gegen die Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen im Falle der Insolvenz eines Wertpapierhandelsunternehmens keinen Anspruch auf Zahlung von Scheingewinnen hat, die das Unternehmen in Kontoauszügen oder Saldenbestätigungen ausgewiesen hatte.</p>
<p>In dem zugrunde liegenden Fall nimmt der Kläger die beklagte Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen auf Entschädigung nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz in Anspruch. Der Kläger beteiligte sich im September 1999 mit einem Anlagebetrag von 38.461,54 DM zuzüglich eines 4%-igen Agios in Höhe von 1.538,46 DM an dem Phoenix Managed Account, einer von der Phoenix Kapitaldienst GmbH im eigenen Namen und für gemeinsame Rechnung von insgesamt ca. 30.000 Anlegern verwalteten Kollektivanlage, deren Gegenstand die Anlage der Kundengelder in Termingeschäften (Futures und Optionen) für gemeinsame Rechnung zu Spekulationszwecken war. Spätestens seit 1998 legte die Phoenix Kapitaldienst GmbH jedoch nur noch einen geringen Teil der von ihren Kunden vereinnahmten Geldern vertragsgemäß in Termingeschäften an. Ein Großteil der Gelder wurde im Wege eines &#8220;Schneeballsystems&#8221; für Zahlungen an Altanleger und für die laufenden Geschäfts- und Betriebskosten verwendet. Auf diese Weise erhielt auch der Kläger in der Folgezeit Auszahlungen über insgesamt 19.304,88 €. Dem Kläger wurden monatliche Kontoauszüge übermittelt, wobei der ihm zuletzt zugegangene Kontoauszug zum 28. Februar 2005 einen Kontostand von 7.571,76 € aufwies, obwohl tatsächlich keine Gewinne erwirtschaftet worden waren. Im März 2005 untersagte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen der Phoenix Kapitaldienst GmbH den weiteren Geschäftsbetrieb und stellte am 15. März 2005 den Entschädigungsfall fest. Am 1. Juli 2005 wurde über das Vermögen der Phoenix Kapitaldienst GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Mit der Klage verlangt der Kläger von der Beklagten auf der Grundlage des letzten Kontoauszuges und nach Abzug des gesetzlichen Selbstbehalts von 10% eine Entschädigungsleistung von 6.814,58 €.</p>
<p>Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat der Revision des Klägers nur zu einem geringen Teil stattgegeben und die Klage nur in Höhe der Differenz zwischen der Nettoanlagesumme und den Auszahlungen sowie nach Abzug des Selbstbehalts von 10% für begründet erachtet. Einen darüber hinausgehenden Anspruch hat der XI. Zivilsenat dagegen verneint. Die von der Phoenix Kapitaldienst GmbH erstellten Kontoauszüge und Saldenbestätigungen stellen bereits keine abstrakten Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnisse dar, die Grundlage eines Entschädigungsanspruchs sein könnten. Darüber hinaus hat der Senat aber auch einen Entschädigungsanspruch im Hinblick auf die in den Kontoauszügen ausgewiesenen Scheingewinne aus grundsätzlichen Erwägungen verneint. Weder dem Wortlaut des § 1 Abs. 4 Satz 1 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes* noch den Gesetzesmaterialien oder der Anlegerentschädigungsrichtlinie 97/9/EG vom 3. März 1997 lassen sich Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Entschädigungsanspruch auch Scheingewinne umfassen soll.</p>
<p>*§ 1 Abs. 4 Satz 1 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes lautet:</p>
<p>Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften im Sinne dieses Gesetzes sind die Verpflichtungen eines Instituts zur Rückzahlung von Geldern, die Anlegern aus Wertpapiergeschäften geschuldet werden oder gehören und die für deren Rechnung im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften gehalten werden.</p>
<p>Urteil vom 23. November 2010 - XI ZR 26/10<br />
KG Berlin - Urteil vom 06. Januar 2010 - 26 U 240/08<br />
LG Berlin - Urteil vom 01. Oktober 2008 - 4 O 297/08</p>
<p>Karlsruhe, den 23. November 2010<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
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		</item>
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		<title>Bundesgerichtshof: Tabakwerbeverbot gilt auch für Imagewerbung</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/11/22/bundesgerichtshof-tabakwerbeverbot-gilt-auch-fur-imagewerbung/</link>
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		<pubDate>Mon, 22 Nov 2010 18:33:37 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>

		<category><![CDATA[Medienrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Verbot, für Tabakerzeugnisse in der Presse zu werben, gilt auch für Anzeigen, in denen sich ein Zigarettenhersteller unter Bezugnahme auf seine Produkte als verantwortungsbewusstes Unternehmen darstellt, ohne direkt für den Absatz seiner Produkte zu werben. Das hat der u. a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden.
Die Beklagte ist ein Unternehmen, das [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Verbot, für Tabakerzeugnisse in der Presse zu werben, gilt auch für Anzeigen, in denen sich ein Zigarettenhersteller unter Bezugnahme auf seine Produkte als verantwortungsbewusstes Unternehmen darstellt, ohne direkt für den Absatz seiner Produkte zu werben. Das hat der u. a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden.</p>
<p>Die Beklagte ist ein Unternehmen, das verschiedene Tabakerzeugnisse in Deutschland vertreibt. Sie veröffentlichte im &#8220;Vorwärts&#8221; eine Anzeige mit der groß herausgestellten Überschrift &#8220;Unser wichtigstes Cigarettenpapier&#8221; und dem folgenden Text:</p>
<p>&#8220;Bestellen Sie unseren Social Report. Immer noch gibt es Unternehmen, die unreflektiert Augenwischerei betreiben und die Dinge nicht so sehen wollen, wie sie sind. BAT stellt sich nicht nur den kritischen Fragen, sondern beweist Engagement mit vielfältigen Taten. Wie wir uns konkret mit der Problematik des Cigarettenkonsums auseinander setzen, können Sie jetzt im aktuellen Social Report nachlesen. Sie finden ihn auf unserer Homepage www. … oder Sie fordern eine kostenlose Printausgabe an unter Fax …&#8221; </p>
<p>Unter diesem Text waren kleingedruckt die von der Beklagten in Deutschland vertriebenen Zigarettenmarken aufgeführt.</p>
<p>Der klagende Verbraucherverband beanstandete diese Anzeige als Verstoß gegen das gesetzliche Verbot, für Tabakerzeugnisse in der Presse zu werben. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Berufungsgerichts bestätigt. Mit der Anzeige wird – so der BGH – nicht nur für das Unternehmen, sondern auch für seine Tabakerzeugnisse geworben. Die Beklagte stellt sich in der Anzeige als verantwortungsbewusstes Unternehmen dar, das sich engagiert durch vielfältige Taten mit der Problematik des Zigarettenkonsums auseinandersetzt. Die Leser der Anzeige werden eher die Produkte eines solchen Unternehmens kaufen als die eines Wettbewerbers, der sich über die Gefahren des Rauchens keine Gedanken macht. Jedenfalls durch die Nennung der Zigarettenmarken am Ende der Anzeige kann der Leser die angepriesenen Vorzüge auch konkret mit Produkten in Verbindung bringen, die er kaufen kann. Damit ist zumindest eine indirekte Werbewirkung gegeben, die für die Anwendbarkeit des Tabakwerbeverbots ausreicht.</p>
<p>Urteil vom 18. November 2010 - I ZR 137/09 - Unser wichtigstes Cigarettenpapier<br />
OLG Hamburg - Urteil vom 19. August 2009 - 5 U 11/08<br />
GRUR-RR 2010, 253<br />
LG Hamburg - Urteil vom 14. Dezember 2007 - 406 O 175/07</p>
<p>Karlsruhe, den 22. November 2010<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
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		<title>Bundesverfassungsgericht: Pauschaliertes Abzugsverbot für Betriebsausgaben nach § 8b Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 Körperschaftsteuergesetz verfassungsgemäß</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/11/20/bundesverfassungsgericht-pauschaliertes-abzugsverbot-fur-betriebsausgaben-nach-%c2%a7-8b-abs-3-satz-1-und-abs-5-satz-1-korperschaftsteuergesetz-verfassungsgemas/</link>
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		<pubDate>Sat, 20 Nov 2010 08:23:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Gesellschaftsrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Pressemitteilung Nr. 106/2010 vom 18. November 2010
Beschluss vom 12. Oktober 2010
1 BvL 12/07
Im Körperschaftsteuerrecht galt zwischen 2001 und 2008 und damit auch im Streitjahr 2005 das sog. Halbeinkünfteverfahren. Danach wurden die auf der Ebene der Körperschaft angefallenen Gewinne mit einem pauschalennSteuersatz und die ausgeschütteten Dividendeneinkünfte beim Gesellschafter sodann zur Hälfte mit dessen individuellen Einkommensteuersatz besteuert. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung Nr. 106/2010 vom 18. November 2010<br />
Beschluss vom 12. Oktober 2010<br />
1 BvL 12/07</p>
<p>Im Körperschaftsteuerrecht galt zwischen 2001 und 2008 und damit auch im Streitjahr 2005 das sog. Halbeinkünfteverfahren. Danach wurden die auf der Ebene der Körperschaft angefallenen Gewinne mit einem pauschalennSteuersatz und die ausgeschütteten Dividendeneinkünfte beim Gesellschafter sodann zur Hälfte mit dessen individuellen Einkommensteuersatz besteuert. So sollte im Ergebnis durch zwei Halbbelastungen eine volle steuerliche Belastung erreicht werden. Seit 2009 gilt für im Betriebsvermögen gehaltene Beteiligungen das vergleichbar strukturierte Teileinkünfteverfahren. </p>
<p>Teil des Halbeinkünfte- und mittlerweile des Teileinkünfteverfahrens ist § 8b Körperschaftsteuergesetz (KStG), der die steuerliche Behandlung der Erträge von Körperschaften aus Beteiligungen an anderen Körperschaften (Bezüge und Veräußerungsgewinne) und der mit diesen Erträgen zusammenhängenden Aufwendungen und Gewinnminderungen regelt. Die Vorschrift will wirtschaftliche Doppelbelastungen auf Körperschaftsebene in Beteiligungsketten dadurch vermeiden, dass es bei einer einmaligen Körperschaftsteuerbelastung bleibt, bis der Gewinn die Ebene der Körperschaft verlässt und an eine natürliche Person ausgeschüttet wird. Zu diesem Zweck stellt § 8b Abs. 1 und 2 KStG sämtliche Erträge, die einer Kapitalgesellschaft aus der Beteiligung an einer anderen Kapitalgesellschaft zufließen, steuerfrei. Nach dem auch im Körperschaftsteuerrecht Anwendung findenden Grundsatz des § 3c Abs. 1 EStG können Aufwendungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen, nicht zusätzlich ertragsmindernd geltend gemacht werden. Nachdem es dem Gesetzgeber trotz mehrfacher Regelungsversuche nicht gelungen war, Zuordnungsschwierigkeiten zwischen danach nicht berücksichtigungsfähigen und berücksichtigungsfähigen Betriebsausgaben und damit einher gehende Missbrauchmöglichkeiten wirksam einzudämmen, bestimmte er mit § 8b Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 KStG in der seit dem Jahr 2004 geltenden Fassung pauschal 5 % der steuerfreien Beteiligungserträge und Veräußerungsgewinne als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben (pauschaliertes Betriebsausgabenabzugsverbot). Dies geschieht in der Weise, dass 5% der steuerfreien Erträge dem zu versteuernden Einkommen der beteiligten Kapitalgesellschaft steuererhöhend hinzugerechnet werden, wobei es auf die Höhe der tatsächlich in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang entstandenen Betriebsausgaben nicht ankommt. Ein Abzug der mit der Beteiligung bzw. Anteilsveräußerung zusammenhängenden Betriebsausgaben bleibt darüber hinaus möglich. </p>
<p>Die Klägerin des Ausgangsverfahrens, eine Holdinggesellschaft in der Rechtsform einer GmbH, erzielte im Streitjahr 2005 einen Jahresüberschuss von rund 12 Millionen Euro, in dem im Wesentlichen ein Veräußerungsgewinn von etwa 11,6 Millionen Euro durch Verkauf der von ihr an der Tochtergesellschaft gehaltenen Aktien enthalten war. Zudem erzielte sie aus Beteiligungen Dividendenerträge von rund 700.000 Euro. Ihre mit den Beteiligungen verbundenen Betriebsausgaben beliefen sich dagegen auf lediglich knapp 28.000 Euro. Das Finanzamt rechnete im Rahmen der Körperschaftsteuerveranlagung nach § 8b Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 KStG pauschal 5 % der Erträge, mithin insgesamt rund 600.000 Euro dem Gewinn der Klägerin hinzu. Auf die hiergegen erhobene Klage hat das Finanzgericht dem Bundesverfassungsgericht im konkreten Normenkontrollverfahren die Frage vorgelegt, ob § 8b Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 KStG insoweit mit dem Gleichheitssatz vereinbar ist, als typisierend 5% der Bezüge und Veräußerungsgewinne als nichtabziehbare Betriebsausgaben einkommenserhöhend berücksichtigt werden, ohne dass der Nachweis niedrigerer Betriebsausgaben gestattet ist. </p>
<p>Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit 6 : 2 Stimmen entschieden, dass die Pauschalierungsregelung des § 8b Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 KStG mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar ist. Sie verstößt weder gegen den Grundsatz einer Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit noch erweist sie sich als verfassungswidrige Durchbrechung des Grundsatzes der Folgerichtigkeit. Sie ist durch hinreichende, die Pauschalierung tragende Rechtfertigungsgründe gedeckt. </p>
<p>Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde: </p>
<p>Das pauschale Betriebsausgabenabzugsverbot verletzt nicht den Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit. Denn sie führt jedenfalls nicht ohne entsprechend gestiegene Leistungsfähigkeit der Körperschaft zu einer steuerlichen Belastung. Der Gesetzgeber ist von Verfassungs wegen nicht gehindert, für die Beantwortung der Frage, ob bei einem Unternehmen ein grundsätzlich steuerbarer Leistungszuwachs eingetreten ist, an die rechtliche Selbständigkeit der Kapitalgesellschaft, hier der Muttergesellschaft, anzuknüpfen. Dass die Beteiligungseinkünfte vom Gesetzgeber nach § 8b KStG grundsätzlich steuerfrei gestellt sind, ändert nichts daran, dass sie gleichwohl die steuerliche Leistungsfähigkeit der Kapitalgesellschaft erhöhen. Selbst wenn die Beteiligungseinkünfte bei der Muttergesellschaft mit Betriebsausgaben in einem Umfang von weniger als 5% der Einkünfte oder gar ganz ohne Betriebsausgaben erzielt worden sein sollten, geht die gleichwohl im Ergebnis um 5% „erhöhte Besteuerung“ nach der gesetzlichen Ausgestaltung doch stets mit einem weitaus höheren Zuwachs an leistungssteigernden Einnahmen, die von der Tochtergesellschaft zufließen, einher. </p>
<p>Die pauschale Anordnung eines Abzugsverbots für Betriebsausgaben in Höhe von 5% der Bezüge und Veräußerungsgewinne verstößt auch nicht zu Lasten der Steuerpflichtigen gegen den Grundsatz der Folgerichtigkeit. Im Rahmen des Halbeinkünfteverfahrens bestimmt § 8b KStG zur Vermeidung wirtschaftlicher Doppelbelastungen auf der Körperschaftsebene, dass Ausschüttungen und Veräußerungsgewinne zwischen körperschaftsteuerpflichtigen Kapitalgesellschaften grundsätzlich nicht der Besteuerung unterliegen. Nach § 3c Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) können Aufwendungen, die mit steuerfreien Einnahmen im Zusammenhang stehen, nicht in Abzug gebracht werden. An diesen Grundgedanken knüpft § 8b Abs. 3 und Abs. 5 KStG an, indem er einerseits den § 3c Abs. 1 EStG für unanwendbar erklärt und damit den Betriebsausgabenabzug ungeachtet der Steuerfreiheit der damit verbundenen Erträge in grundsätzlich vollem Umfang erlaubt, andererseits aber durch das 5%ige pauschale Betriebsausgabenabzugsverbot bei der Muttergesellschaft den ansonsten einschlägigen, allgemeinen Abzugsausschluss von Betriebsausgaben ersetzt. Die 5%ige Hinzurechnung der Beteiligungseinkünfte bewegt sich daher innerhalb des Gesamtkonzepts des Gesetzgebers für das Körperschaftsteuerrecht. </p>
<p>Der Gesetzgeber hält sich mit der Vorschrift auch innerhalb seiner Typisierungs- und Pauschalierungsbefugnis. Denn das pauschale Betriebsausgabenabzugsverbot verfolgt legitime und zur Rechtfertigung von Typisierungsregelungen grundsätzlich geeignete Ziele und ist in seiner konkreten Ausgestaltung mit den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Voraussetzungen einer zulässigen Typisierung vereinbar. </p>
<p>Die mit der Vorschrift § 8b Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 KStG verbundene Typisierung und Pauschalierung dient der Vereinfachung der steuerlichen Behandlung von Beteiligungen, da zum einen die nach der früheren Rechtlage erforderliche und im Einzelfall schwierige Zuordnung von Finanzierungsaufwendungen und sonstigen Aufwendungen zu den einzelnen Beteiligungen entfällt und zudem nunmehr eine einheitliche Behandlung von in- und ausländischen Beteiligungserträgen erlaubt ist. </p>
<p>Des Weiteren beseitigt § 8b Abs. 3 und Abs. 5 KStG die steuerlichen Missbrauchsmöglichkeiten, die vor Inkrafttreten der Regelung trotz verschiedener gesetzgeberischer Korrekturversuche bestanden haben und auch vielfach genutzt wurden. So konnte das zuvor geltende Abzugsverbot nach § 3c Abs. 1 EStG insbesondere dadurch umgangen werden, dass vor allem finanzstarke Unternehmen Gewinnausschüttungen gezielt auf solche Veranlagungszeiträume konzentrierten, in denen die Darlehen zur Fremdfinanzierung ihrer Beteiligung zurückgezahlt und damit keine vom Abzugsverbot erfassten Aufwendungen mehr vorlagen (sog. „Ballooning“). Dadurch, dass die Versteuerung der Beteiligungseinkünfte durch die Hinzurechnung der nichtabziehbaren Betriebsausgaben in pauschalierter Höhe nunmehr jedes Mal im Fall der Gewinnausschüttung oder Anteilsveräußerung eintritt, hat das Einbehalten von Gewinnen seinen steuerlichen Vorteil größtenteils verloren. Die Einfügung einer sog. „Escape-Klausel“, wonach im Falle niedriger Betriebsausgaben die 5%ige Hinzurechnung auf die tatsächliche Höhe der angefallenen Betriebsausgaben gedeckelt werden könnte, würde dagegen neue Gestaltungs- und Umgehungsmöglichkeiten eröffnen, mit denen das Anliegen des Gesetzgebers einer Beschränkung des Betriebsausgabenabzugs weithin unterlaufen werden könnte. </p>
<p>Der Gesetzgeber darf sich bei der notwendigen Verallgemeinerung gesetzlicher Regelungen grundsätzlich am Regelfall orientieren und ist nicht gehalten, allen Besonderheiten jeweils durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen. Von Verfassungs wegen ist es nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber in den vorgelegten Bestimmungen von der realitätsnahen Annahme ausging, dass einer Muttergesellschaft für das Halten der Tochtergesellschaft Aufwendungen entstehen, und sich auf deren Pauschalierung in Höhe von 5% der Beteiligungseinkünfte festgelegt hat. Dass die Pauschalierung nicht abzugsfähiger Betriebsausgaben an die Dividendenbezüge und Veräußerungsgewinne anknüpft, ist verfassungsrechtlich auch nicht zu beanstanden. Denn die Annahme, dass die zu erwartenden Beteiligungsaufwendungen regelmäßig in einer gewissen Relation zur Ertragskraft der Beteiligungsgesellschaft stehen, erscheint mangels besser geeigneter Maßstäbe zumindest vertretbar. Die gesetzliche Festlegung auf einen Pauschalierungssatz in Höhe von 5% hat ebenfalls verfassungsrechtlich Bestand. Zwar hat der Gesetzgeber hierzu nicht auf statistische Erhebungen zurückgegriffen oder selbst solche Grundlagen für die Pauschalierung geschaffen. Es spricht jedoch auch nichts dagegen, dass es sich - gerade mit Rücksicht auf die relativ geringe Höhe der Hinzurechnung - um eine plausible und damit vertretbare Annahme des Gesetzgebers handelt. Da kein Regelfall für die Finanzierungs- und Kostenstruktur im Konzern feststellbar ist, steht kein eindeutig geeigneteres Pauschalierungsmaß zur Verfügung, das der Gesetzgeber mit seiner Quote verfehlt haben könnte. </p>
<p>Schließlich ist die durch den Pauschalierungseffekt der streitigen Vorschriften hervorgerufene Belastung als eher geringfügig einzustufen. Dieser führt nur dann zu einer ungleichen Belastung, wenn Aufwendungen überhaupt nicht oder nur in geringerer Höhe als 5% der Beteiligungserträge angefallen sind. Die Steuerlast ist aber verhältnismäßig gering, da nur 5% der steuerfreien Einnahmen hinzugerechnet und nach der im Vorlageverfahren maßgeblichen Rechtslage einem Steuersatz von 25% unterworfen werden, was einer effektiven Steuerbelastung der ansonsten steuerfreien Einnahmen von 1,25% entspricht. Zudem wird sich bei der Mehrzahl der Körperschaften die pauschale Hinzurechnung im Ergebnis als vorteilhaft erweisen, weil sie auch weit über 5 % liegende Betriebsausgaben uneingeschränkt geltend machen können. Damit erweisen sich die aus der Pauschalierung möglicherweise folgenden Härten einer ungleichen Belastung, zumal sie eher selten auftreten dürften, nicht als so gravierend, dass der Gesetzgeber den mit der Regelung verfolgten gewichtigen legitimen Zielen nicht hätte den Vorrang einräumen dürfen. </p>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesverfassungsgericht: Rückwirkende Neuregelung zur Besteuerung von Wohnmobilen verfassungsgemäß</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/11/20/bundesverfassungsgericht-ruckwirkende-neuregelung-zur-besteuerung-von-wohnmobilen-verfassungsgemas/</link>
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		<pubDate>Sat, 20 Nov 2010 08:20:06 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.fachanwaltsliste.de/blog/?p=926</guid>
		<description><![CDATA[Pressemitteilung Nr. 107/2010 vom 19. November 2010
Beschluss vom 30. Oktober 2010
1 BvR 1993/10
Für die Bemessung der Kraftfahrzeugsteuer gab es bis zum 30. April 2005 nur die Fahrzeugkategorien Personenkraftwagen und „andere Fahrzeuge“, zu denen insbesondere Lastkraftwagen zählen. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs wurden in Analogie zu § 23 Abs. 6a StVZO, der die Zuordnung von sog. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung Nr. 107/2010 vom 19. November 2010<br />
Beschluss vom 30. Oktober 2010<br />
1 BvR 1993/10</p>
<p>Für die Bemessung der Kraftfahrzeugsteuer gab es bis zum 30. April 2005 nur die Fahrzeugkategorien Personenkraftwagen und „andere Fahrzeuge“, zu denen insbesondere Lastkraftwagen zählen. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs wurden in Analogie zu § 23 Abs. 6a StVZO, der die Zuordnung von sog. Kombinationskraftwagen regelt, als Personenkraftwagen solche Wohnmobile eingeordnet, deren zulässiges Gesamtgewicht 2,8 t nicht überschreitet. Ein Wohnmobil mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t stufte der Bundesfinanzhof dementsprechend als „anderes Fahrzeug“ ein. § 23 Abs. 6a StVZO a. F. wurde mit Wirkung ab 1. Mai 2005 aufgehoben, so dass ein Lückenschluss im kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Regelungsgefüge durch eine analoge Anwendung dieser Vorschrift nicht mehr möglich war. Nach einer Absprache der obersten Finanzbehörden der Länder wurde in den Bundesländern jedoch im Hinblick auf eine zu erwartende gesetzliche Neuregelung die bisherige Besteuerung zunächst „übergangsweise“ fortgeführt. </p>
<p>Mit dem am 28. Dezember 2006 verkündeten Dritten Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes hat der Gesetzgeber Wohnmobile als eine eigenständige Fahrzeugkategorie in das Kraftfahrzeugsteuergesetz aufgenommen und hierfür die Steuer mit einem eigenen Tarif nach dem Gewicht und nach Schadstoffemissionen bemessen. Das 3. Kraftfahrzeugsteueränderungsgesetz trat mit Wirkung vom 1. Mai 2005 in Kraft. Nach einer Übergangsregelung waren Wohnmobile bis zum 31. Dezember 2005 nach der bisherigen Rechtspraxis zu besteuern. </p>
<p>Der Beschwerdeführer ist Halter eines im August 2002 zugelassenen Wohnmobils. Nachdem das Finanzamt die Kraftfahrzeugsteuer für das Fahrzeug zunächst nach dem für „andere Fahrzeuge“ geltenden Tarif bemessen hatte, setzte es durch Änderungsbescheid vom 9. Juli 2007 entsprechend der Neuregelung die Kraftfahrzeugsteuer für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2005 wie bisher nach dem zulässigen Gesamtgewicht auf 198 € jährlich und ab dem 1. Januar 2006 nach dem neuen Tarif für Wohnmobile auf 310 € jährlich fest. Der hiergegen erhobene Einspruch des Beschwerdeführers sowie seine Klage vor den Finanzgerichten blieben ohne Erfolg. </p>
<p>Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die gegen das Urteil des Bundesfinanzhofs gerichtete Verfassungsbeschwerde, mit der der Beschwerdeführer im Wesentlichen einen Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot rügt, nicht zur Entscheidung angenommen. </p>
<p>Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:</p>
<p>Die Voraussetzungen für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde liegen nicht vor. Es bestehen keine durchgreifenden Bedenken, dass der Bundesfinanzhof den Bedeutungsgehalt des Rechtsstaatsprinzips bei der Auslegung und Anwendung der Neuregelung zur Besteuerung von Wohnmobilen grundsätzlich verkannt hat. Diese entfaltet zwar eine echte Rückwirkung, da sie auch für bereits abgeschlossene Veranlagungszeiträume anwendbar ist, die vor dem Zeitpunkt der Verkündung der Norm liegen. Dies gilt sowohl für den Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Dezember 2005 als auch in Bezug auf den hier einschlägigen Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2006, weil durch die am 28. Dezember 2006 verkündete Neuregelung die bereits am 1. Januar 2006 entstandene Steuerschuld rückwirkend modifiziert wurde. </p>
<p>Ein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot oder allgemeine Vertrauensschutzgesichtspunkte liegt jedoch nicht vor. Das Rückwirkungsverbot gilt nur für belastende Regelungen. Die Neuregelung für Wohnmobile stellt demgegenüber eine begünstigende Regelung dar. Denn infolge der Übergangsregelung beschränkt sich der Rückwirkungszeitraum auf den Zeitraum ab dem 1. Januar 2006. Ohne die Neuregelung wären Wohnmobile ab dem 1. Januar 2006 aufgrund des Wegfalls des § 23 Abs. 6a StVZO als Personenkraftwagen nach dem Hubraum und damit höher zu besteuern, so dass der für sie eingeführte Sondertarif eine Begünstigung darstellt. </p>
<p>Des Weiteren ist das Vertrauen des Beschwerdeführers auf den Fortbestand der alten Rechtslage auch nicht in einer verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbaren Weise enttäuscht worden. Denn zum einen ist die allgemeine Erwartung des Bürgers, das geltende Recht werde unverändert fortbestehen, verfassungsrechtlich nicht geschützt. Auch der Steuerpflichtige kann nicht darauf vertrauen, dass der Gesetzgeber steuerliche Vergünstigungen, die er bisher - insbesondere aus konjunkturpolitischen Erwägungen - gewährt hat, immer uneingeschränkt auch für die Zukunft aufrechterhält. Zum anderen konnte hier kein Vertrauen in den Fortbestand der bisherigen Besteuerung entstehen, da die frühere Veranlagungspraxis nur vorläufig gelten sollte und Steuerfestsetzungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung im Hinblick auf die anstehende Neuregelung erfolgen, also verfahrensrechtlich jederzeit änderbar bleiben sollten. </p>
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		<item>
		<title>Bundesgerichtshof: Werbekampagne zur Einführung eines Magazins mit einem Porträtfoto Günther Jauchs war zulässig</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/11/20/bundesgerichtshof-werbekampagne-zur-einfuhrung-eines-magazins-mit-einem-portratfoto-gunther-jauchs-war-zulassig/</link>
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		<pubDate>Sat, 20 Nov 2010 08:18:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Medienrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute erneut entschieden, dass die Werbung mit der Abbildung einer prominenten Person auf dem Titelblatt einer Zeitung ausnahmsweise auch ohne eine diese Abbildung rechtfertigende Berichterstattung zulässig sein kann, wenn sie dem Zweck dient, die Öffentlichkeit über das Aussehen und die Ausrichtung einer neuen Zeitung zu informieren.
Der Kläger ist Günther [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute erneut entschieden, dass die Werbung mit der Abbildung einer prominenten Person auf dem Titelblatt einer Zeitung ausnahmsweise auch ohne eine diese Abbildung rechtfertigende Berichterstattung zulässig sein kann, wenn sie dem Zweck dient, die Öffentlichkeit über das Aussehen und die Ausrichtung einer neuen Zeitung zu informieren.</p>
<p>Der Kläger ist Günther Jauch. Die Beklagte beabsichtigte, ab September 2006 ein Magazin mit dem Titel &#8220;Markt &#038; Leute&#8221; als gedruckte Zeitung und online im Internet anzubieten. Sie erstellte eine Nullnummer der Zeitung, die lediglich in der Einführungswerbung für das Magazin verwendet, aber nicht zum Kauf angeboten werden sollte. Auf der Titelseite der Nullnummer vom 6. Juli 2006 befand sich unter dem Überschrift &#8220;Berlin/Hochzeit&#8221; und dem Titel &#8220;Jauchs Hochzeit nicht völlig tabu&#8221; ein Bericht darüber, dass das Berliner Kammergericht das vom Kläger erwirkte Verbot, über seine bevorstehende Hochzeit - sie fand am 7. Juli 2006 statt - zu berichten, vorläufig aufgehoben habe. Dieser Bericht ist mit einem Portraitfoto des Klägers bebildert. Die Beklagte warb im Internet und in Zeitungsanzeigen mit Abbildungen dieser Titelseite für das Magazin. Da die Titelseite nur unvollständig abgebildet war, waren zwar der Name und das Portraitfoto des Klägers, aber nur ein Teil des Textes des dazugehörigen Artikels zu erkennen. Die Beklagte stellte ihr Vorhaben, das Magazin auf den Markt zu bringen, bereits vor dem Erscheinen einer Erstausgabe ein.</p>
<p>Der Kläger ist der Ansicht, die Verwendung seines Bildnisses und Namens in der Werbung für das Magazin, die ohne seine Einwilligung erfolgte, verletze sein Recht am eigenen Bild und Namen. Er hat die Beklagte zur Vorbereitung eines Schadensersatzanspruchs auf Auskunftserteilung in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat dem Auskunftsanspruch stattgegeben.</p>
<p>Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof die Entscheidung des Berufungsgerichts aufgehoben und das Urteil des Landgerichts wiederhergestellt. Die Prüfung, ob die in der Werbekampagne der Beklagten verwendete Fotografie des Klägers als Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte i.S. von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG ohne seine Einwilligung verbreitet werden durfte, erfordert - so der BGH - eine Abwägung zwischen dem Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit und dem von der Beklagten wahrgenommenen Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht durch die Abbildung eines Porträtfotos des Klägers war hier vergleichsweise geringfügig, weil die Beklagte damit lediglich die Aufmerksamkeit der Werbeadressaten auf ihre Zeitung gelenkt hat, ohne den Werbewert oder das Image des Klägers darüber hinaus auszunutzen oder sein Ansehen zu beschädigen. Die Beklagte kann sich demgegenüber auf das vom Grundrecht der Pressefreiheit geschützte Interesse berufen, die Öffentlichkeit mit der Abbildung einer Titelseite über die Gestaltung und den Inhalt ihres geplanten Magazins zu informieren. Bei der Interessenabwägung kommt dem Umstand, dass der in der Werbung abgebildete Artikel über den Kläger in dem Magazin tatsächlich nicht erschienen ist und auch gar nicht hat erscheinen sollen, keine entscheidende Bedeutung zu. Der BGH hat seine Auffassung bekräftigt, die Pressefreiheit werde übermäßig eingeschränkt, wenn ein Verlag, der für eine künftig erscheinende Zeitung in zulässiger Weise mit der Abbildung einer beispielhaften Titelseite wirbt, verpflichtet wäre, Beiträge zu Themen zu veröffentlichen, die zum Zeitpunkt des Beginns der Werbekampagne aktuell waren, zum Zeitpunkt des Erscheinens der Erstausgabe aber möglicherweise überholt sind (BGH, Urteil vom 26. Oktober 2009 - I ZR 65/07, GRUR 2010, 546 - Der strauchelnde Liebling).</p>
<p>Urteil vom 18. November 2010 - I ZR 119/08 - Markt &#038; Leute<br />
LG Osnabrück - Urteil vom 21. Dezember 2007 - 12 O 594/07<br />
OLG Oldenburg - Urteil vom 30. Juni 2008 - 13 U 12/08</p>
<p>Karlsruhe, den 18. November 2010<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof: Urteil gegen Mitglied von Al Qaida rechtskräftig</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/11/20/bundesgerichtshof-urteil-gegen-mitglied-von-al-qaida-rechtskraftig/</link>
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		<pubDate>Sat, 20 Nov 2010 08:17:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Oberlandesgericht Koblenz hat den Angeklagten wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit mehreren Verstößen gegen das gegen Al Qaida verhängte Wirtschafts-Embargo zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Der für Staatsschutzstrafsachen zuständige 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Embargoverstöße von der Strafverfolgung ausgenommen, im Übrigen jedoch die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Oberlandesgericht Koblenz hat den Angeklagten wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit mehreren Verstößen gegen das gegen Al Qaida verhängte Wirtschafts-Embargo zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Der für Staatsschutzstrafsachen zuständige 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Embargoverstöße von der Strafverfolgung ausgenommen, im Übrigen jedoch die Revision des Angeklagten verworfen.</p>
<p>Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts war der Angeklagte - ein 1962 in Pakistan geborener und 1992 in Deutschland eingebürgerter sunnitischer Muslim - spätestens ab Sommer 2004 bis zu seiner Verhaftung im Februar 2008 Mitglied in der ausländischen terroristischen Vereinigung Al Qaida. In dieser Eigenschaft brachte er Ausrüstungsgegenstände und Geld für Al Qaida von Deutschland in das pakistanisch-afghanische Grenzgebiet, bemühte sich um die Rekrutierung von Kämpfern, warb Unterstützer, nahm selbst an Ausbildungen der Al Qaida teil und stellte sich als Kämpfer zur Verfügung.</p>
<p>Kenntnis von diesen Taten erlangten die deutschen Ermittlungsbehörden, nachdem der Angeklagte in Pakistan festgenommen worden war. Bei Vernehmungen durch den pakistanischen Geheimdienst ISI, bei denen er zum Teil geschlagen worden war, hatte er die Taten zugegeben. Nach seiner Rückkehr nach Deutschland hatte der Angeklagte die Tatvorwürfe bestritten und seine Angaben in Pakistan als durch Folter erzwungene unwahre Geständnisse bezeichnet hat. Das Oberlandesgericht hat seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten unter anderem auch auf die Bekundungen eines Mitarbeiters der deutschen Botschaft in Islamabad gestützt. Dieser hatte den Angeklagten im Gewahrsam des ISI aufgesucht. Dabei war ihm vom Angeklagten sowohl von den Misshandlungen als auch von den Straftaten berichtet worden.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat die Verwertung der Aussage des Botschaftsangehörigen über das ihm gegenüber abgegebene Geständnis des Angeklagten gebilligt. Dessen Anhörung war keine Vernehmung im Sinne von § 136a StPO, sondern diente der Fürsorge für im Ausland in Haft genommene deutsche Staatsangehörige. Das Gespräch war von der durch die Mitarbeiter des ISI in der Zeit davor ausgeübten Gewalt auch nicht mehr beeinflusst. Eine Fernwirkung der vom Angeklagten erlittenen Misshandlungen in der Form, alles, was er während seiner Inhaftierung durch den ISI auch Dritten gegenüber geäußert hat, mit einem Verwertungsverbot zu belegen, hat der Bundesgerichtshof nicht angenommen.</p>
<p>Obwohl der Vorwurf, durch den mehrfachen Transfer von Geld an andere Mitglieder der Al Qaida auch gegen das Außenwirtschaftsgesetz verstoßen zu haben, im Revisionsverfahren von der Verfolgung ausgenommen worden ist, hat der Bundesgerichtshof die vom Oberlandesgericht verhängte Strafe bestehen lassen; denn das Oberlandesgericht hat diese Verstöße bei der Strafzumessung ausdrücklich nicht zu Lasten des Angeklagten strafschärfend verwertet.</p>
<p>Beschluss vom 14. September 2010 – 3 StR 573/09<br />
OLG Koblenz - Urteil vom 13. Juli 2009 - 2 StE 6/08 - 8</p>
<p>Karlsruhe, den 19. November 2010<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof: Zur Verwendung von Verbrauchswerten eines nicht geeichten Wasserzählers im Rahmen der Betriebskostenabrechnung</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/11/17/bundesgerichtshof-zur-verwendung-von-verbrauchswerten-eines-nicht-geeichten-wasserzahlers-im-rahmen-der-betriebskostenabrechnung/</link>
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		<pubDate>Wed, 17 Nov 2010 17:54:01 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Wohnungseigentumsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass im Rahmen der Betriebskostenabrechnung die Messwerte eines nicht geeichten Wasserzählers verwendet werden dürfen, wenn der Vermieter nachweisen kann, dass die angezeigten Werte zutreffend sind.
Die Kläger hatten von September 2004 bis Februar 2008 eine Wohnung von den Beklagten in Bautzen gemietet. Der zu der Wohnung gehörende Wasserzähler war in den [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass im Rahmen der Betriebskostenabrechnung die Messwerte eines nicht geeichten Wasserzählers verwendet werden dürfen, wenn der Vermieter nachweisen kann, dass die angezeigten Werte zutreffend sind.</p>
<p>Die Kläger hatten von September 2004 bis Februar 2008 eine Wohnung von den Beklagten in Bautzen gemietet. Der zu der Wohnung gehörende Wasserzähler war in den Jahren 2006 und 2007 nicht geeicht. Die Kläger sind der Auffassung, dass die von dem Gerät ermittelten Messwerte nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EichG* unverwertbar seien und die Beklagten daher die nach Verbrauch abgerechneten Kosten für Wasser/Abwasser nicht in die entsprechenden Betriebskostenabrechnungen einstellen dürften. Hierdurch ergebe sich unter Berücksichtigung der geleisteten Vorauszahlungen ein Guthaben von 134,09 € für das Jahr 2006 und in Höhe von 222,83 € für das Jahr 2007. Die Beklagten behaupten, der Wasserzähler habe ordnungsgemäß funktioniert; insofern müssten die Kläger für 2006 noch 496,53 € und für das Jahr 2007 noch 154,79 € nachzahlen.</p>
<p>Mit der Klage haben die Kläger von den Beklagten neben der Kautionsrückzahlung auch die Zahlung des sich ihrer Ansicht nach ergebenden Guthabens aus den Betriebskostenabrechnungen für die Jahre 2006 und 2007 (insgesamt 1.117,77 €) verlangt. Die Beklagten haben mit den behaupteten Ansprüchen auf Nachzahlung von Betriebskosten die Aufrechnung erklärt. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht das Urteil abgeändert und die Klage in Höhe von 377,62 € abgewiesen.</p>
<p>Die dagegen gerichtete Revision der Kläger blieb ohne Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass es im Rahmen der Betriebskostenabrechnung allein darauf ankommt, dass der tatsächliche Verbrauch zutreffend wiedergegeben ist. Beruhen die in die Betriebskostenabrechnung eingestellten Verbrauchswerte auf der Ablesung eines geeichten Messgeräts, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Werte den tatsächlichen Verbrauch wiedergeben. Den von einem nicht geeichten Messgerät abgelesenen Werten kommt die Vermutung ihrer Richtigkeit nicht zu. In diesem Fall muss der Vermieter darlegen und beweisen, dass die abgelesenen Werte zutreffend sind. Gelingt dem Vermieter dieser Nachweis, steht einer Verwendung der Messwerte § 25 Abs. 1 Nr. 1a EichG nicht entgegen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war der Nachweis durch Vorlage einer Prüfbescheinigung einer staatlich anerkannten Prüfstelle geführt, aus der hervorgeht, dass die Messtoleranzgrenzen eingehalten waren.</p>
<p>*§ 25 EichG: Fortbestehen von Eichpflichten </p>
<p>(1) Es ist verboten,</p>
<p>1. Meßgeräte zur Bestimmung</p>
<p>a) der Länge, der Fläche, des Volumens, der Masse, der thermischen oder elektrischen Energie, der thermischen oder elektrischen Leistung, der Durchflußstärke von Flüssigkeiten oder Gasen oder der Dichte oder des Gehalts von Flüssigkeiten,</p>
<p>b) (…)</p>
<p>ungeeicht im geschäftlichen Verkehr zu verwenden oder so bereitzuhalten, daß sie ohne besondere Vorbereitung in Gebrauch genommen werden können,</p>
<p>Urteil vom 17. November 2010 – VIII ZR 112/10<br />
AG Bautzen – Urteil vom 30. Juni 2009 – 21 C 1010/08<br />
LG Bautzen – Urteil vom 30. April 2010 – 1 S 87/09</p>
<p>Karlsruhe, den 17. November 2010<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof: Zur Kündigung eines Mietverhältnisses über eine Wohnung in einem vom Vermieter selbst bewohnten Gebäude</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/11/17/bundesgerichtshof-zur-kundigung-eines-mietverhaltnisses-uber-eine-wohnung-in-einem-vom-vermieter-selbst-bewohnten-gebaude/</link>
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		<pubDate>Wed, 17 Nov 2010 16:06:53 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Wohnungseigentumsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof hat heute die Voraussetzungen der Kündigung eines Mietverhältnisses über eine Wohnung in einem vom Vermieter selbst bewohnten Gebäude präzisiert.
Die Beklagten sind Mieter einer Wohnung der Klägerin in Friedberg. Der Mietvertrag wurde im Jahr 2004 noch mit dem Voreigentümer des Hauses geschlossen, in dessen Obergeschoss sich die Wohnung der Beklagten befindet. Zu diesem Zeitpunkt [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof hat heute die Voraussetzungen der Kündigung eines Mietverhältnisses über eine Wohnung in einem vom Vermieter selbst bewohnten Gebäude präzisiert.</p>
<p>Die Beklagten sind Mieter einer Wohnung der Klägerin in Friedberg. Der Mietvertrag wurde im Jahr 2004 noch mit dem Voreigentümer des Hauses geschlossen, in dessen Obergeschoss sich die Wohnung der Beklagten befindet. Zu diesem Zeitpunkt war neben der Wohnung im Erdgeschoss auch eine Einliegerwohnung im Kellergeschoss des Hauses, bestehend aus einem Wohn-/Schlafraum mit Küchenzeile und Bad, an Dritte vermietet. Als die Klägerin das Haus im Jahr 2006 erwarb, bestand das Mietverhältnis über die Kellerräume nicht mehr. Die Klägerin bezog zusammen mit ihrem Ehemann die Wohnung im Erdgeschoss und nutzt die Räumlichkeiten im Keller als zusätzliche Räume (Besucherzimmer, Bügel- und Arbeitszimmer).</p>
<p>Die Klägerin kündigte das Mietverhältnis gestützt auf § 573a Abs. 1 BGB*. Die von ihr erhobene Räumungsklage wurde vom Amtsgericht abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.</p>
<p>Die dagegen gerichtete Revision der Klägerin ist von dem unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständigen VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs zurückgewiesen worden. Für die Beurteilung, ob in einem Gebäude mehr als zwei Wohnungen vorhanden sind, ist die Verkehrsanschauung maßgebend. Unter einer Wohnung wird gemeinhin ein selbständiger, räumlich und wirtschaftlich abgegrenzter Bereich verstanden, der eine eigenständige Haushaltsführung ermöglicht. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erfüllen die Räumlichkeiten im Keller des Wohnhauses der Klägerin diese Anforderungen, denn neben einem 42 qm großen Wohn-/Schlafraum verfügen sie über eine Küchenzeile und ein Tageslichtbad mit Toilette.</p>
<p>Die Tatsache der Existenz von drei Wohnungen in dem Wohnhaus der Klägerin hat sich nicht dadurch geändert, dass die Klägerin die im Keller befindlichen Räume in ihren Wohnbereich integriert hat, indem sie die Einliegerwohnung seit dem Erwerb des Hauses im Jahr 2006 als Besucher-, Bügel- und Arbeitszimmer nutzt. Denn durch diese Erweiterung des Wohnbereichs der Klägerin hat sich der einmal gegebene Wohnungsbestand nicht reduziert. Das Berufungsgericht hat sich zur Begründung seiner abweichenden Auffassung zu Unrecht auf das Senatsurteil vom 25. Juni 2008 (VIII ZR 307/07) gestützt. Die in dieser Entscheidung vom Senat gebilligte tatrichterliche Beurteilung, die Aufteilung einander ergänzender Räume auf zwei Stockwerke hindere nicht die Annahme einer (einzigen) Wohnung, beruhte auf anderen tatsächlichen Gegebenheiten. Die betreffenden Räume im Dachgeschoss jenes Gebäudes stellten – anders als die Einliegerwohnung im Haus der Klägerin – keine eigenständige Wohnung dar.</p>
<p>Da die Einliegerwohnung vom Einzug der Beklagten bis zum Ausspruch der Kündigung eine eigenständige Wohnung war, waren die Voraussetzungen einer erleichterten Kündigung nach § 573a Abs. 1 BGB zu keiner Zeit erfüllt. Daher bedurfte die in der Instanzrechtsprechung und im Schrifttum umstrittene Frage, ob es hinsichtlich des Wohnungsbestandes auf den Zeitpunkt des Beginns des Mietverhältnisses oder den Zeitpunkt der Kündigung ankommt, keiner Entscheidung.</p>
<p>*§ 573a BGB: Erleichterte Kündigung des Vermieters </p>
<p>(1) Ein Mietverhältnis über eine Wohnung in einem vom Vermieter selbst bewohnten Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen kann der Vermieter auch kündigen, ohne dass es eines berechtigten Interesses im Sinne des § 573 bedarf. Die Kündigungsfrist verlängert sich in diesem Fall um drei Monate. </p>
<p>  (…) </p>
<p>Urteil vom 17. November 2010 – VIII ZR 90/10<br />
AG Friedberg (Hessen) – Urteil vom 7. August 2009 – 2 C 529/09<br />
LG Gießen – Urteil vom 24. Februar 2010 – 1 S 239/09</p>
<p>Karlsruhe, den 17. November 2010<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/11/17/bundesgerichtshof-zur-kundigung-eines-mietverhaltnisses-uber-eine-wohnung-in-einem-vom-vermieter-selbst-bewohnten-gebaude/feed/</wfw:commentRss>
		</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichthof: Aufhebung des Verbot einer Wort- und Bildberichterstattung über den Rosenball in Monaco, die Charlotte Casiraghi in den Mittelpunkt stellt, auf</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/11/17/bundesgerichthof-aufhebung-des-verbot-einer-wort-und-bildberichterstattung-uber-den-rosenball-in-monaco-die-charlotte-casiraghi-in-den-mittelpunkt-stellt-auf/</link>
		<comments>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/11/17/bundesgerichthof-aufhebung-des-verbot-einer-wort-und-bildberichterstattung-uber-den-rosenball-in-monaco-die-charlotte-casiraghi-in-den-mittelpunkt-stellt-auf/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 17 Nov 2010 16:06:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Medienrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Klägerin ist die Tochter der Prinzessin Caroline von Hannover. Im März 2007 veröffentlichte die von der Beklagten, einem Verlag, herausgegebene Zeitschrift &#8220;Bunte&#8221; einen Artikel mit dem Titel: &#8220;Charlotte, die Party-Prinzessin&#8221; und dem Untertitel &#8220;Rosenball in Monaco - und der Star war Prinzessin Carolines Tochter: eine feurige Schönheit&#8221;. Die Klägerin hat in zwei getrennten Rechtsstreitigkeiten [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Klägerin ist die Tochter der Prinzessin Caroline von Hannover. Im März 2007 veröffentlichte die von der Beklagten, einem Verlag, herausgegebene Zeitschrift &#8220;Bunte&#8221; einen Artikel mit dem Titel: &#8220;Charlotte, die Party-Prinzessin&#8221; und dem Untertitel &#8220;Rosenball in Monaco - und der Star war Prinzessin Carolines Tochter: eine feurige Schönheit&#8221;. Die Klägerin hat in zwei getrennten Rechtsstreitigkeiten die Wortberichterstattung (VI ZR 230/08) und die Bildberichterstattung (VI ZR 190/08) angegriffen. Das Landgericht Berlin hat die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, Teile der Wortberichterstattung sowie die abgedruckten Fotos erneut zu veröffentlichen. Die Berufungen der Beklagten zum Kammergericht Berlin hatten keinen Erfolg.</p>
<p>Der u. a. für das Persönlichkeitsrecht zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Berufungsurteile aufgehoben und die Klagen abgewiesen.</p>
<p>Der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts reicht hinsichtlich der Veröffentlichung von Bildern einerseits und der Wortberichterstattung andererseits verschieden weit. Die Veröffentlichung des Bildes einer Person muss nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23* Kunsturhebergesetz gerechtfertigt sein. Für einen personenbezogenen Wortbericht gilt dieses Schutzkonzept nicht. Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG bietet nicht schon davor Schutz, überhaupt in einem Bericht individualisierend benannt zu werden. Vielmehr bietet es Schutz nur gegen spezifische Verletzungsformen, insbesondere gegen eine Beeinträchtigung der Privat- oder Intimsphäre sowie gegen herabsetzende bzw. ehrverletzende Äußerungen. Ein vom Kommunikationsinhalt unabhängiger Schutz besteht im Bereich der Textberichterstattung auch unter dem Gesichtspunkt des Rechts am gesprochenen Wort. Im Übrigen bietet das allgemeine Persönlichkeitsrecht aber keinen Schutz vor personenbezogenen Äußerungen unabhängig von ihrem Inhalt. Danach durfte die Berichterstattung der Beklagten über den Rosenball nicht mit der Erwägung verboten werden, in dem Bericht werde die Klägerin in den Mittelpunkt gestellt. Wer an Veranstaltungen teilnimmt, die ersichtlich wegen ihres Teilnehmerkreises auf großes Interesse jedenfalls eines Teils des Publikums stoßen und auch auf Außenwirkung angelegt sind, muss die öffentliche Erörterung seiner Teilnahme an der Veranstaltung ebenso dulden wie kommentierende und wertende Bemerkungen zu seiner Person, soweit sie an die Teilnahme an der Veranstaltung und an bereits bekannte Tatsachen aus der Sozialsphäre anknüpfen. So liegt der Fall hier. Hinzu kommt, dass das Persönlichkeitsrecht der Klägerin durch die Berichterstattung allenfalls geringfügig beeinträchtigt wurde. Ihre Person wird mit durchweg offenbar positiv gemeinten Formulierungen dargestellt. Dabei wird sie als Mittelpunkt einer &#8220;jungen Monaco-Society&#8221; beschrieben, die mit teuren Kleidern bei öffentlichen Veranstaltungen auftritt, bei Modeschauen von vornherein in der ersten Reihe sitzt und die &#8220;Leichtigkeit des Seins&#8221; genießt.</p>
<p>Auch die Veröffentlichung der Fotos war gerechtfertigt. Der Rosenball ist ein zeitgeschichtliches Ereignis im Sinne der §§ 22, 23 Kunsturhebergesetz. Sämtliche Fotos wurden dort gefertigt und zeigen – bis auf ein Porträtfoto – außer der Klägerin mehrere der anwesenden Personen, die in dem begleitenden Text auch zum Teil benannt werden. Ein Informationsinteresse ist zu bejahen. Angesichts des beschriebenen Inhalts des Artikels geht es, auch wenn die Klägerin im Mittelpunkt steht, um eine Darstellung der Lebensweise und des Verhaltens in ihren Gesellschaftskreisen, die eine Leitbild- oder Kontrastfunktion für große Teile der Bevölkerung im Blick hat und auch Anlass zu sozialkritischen Überlegungen geben kann. Dem gegenüber ist das Persönlichkeitsrecht der Klägerin durch die Veröffentlichung der sie in keiner Weise negativ darstellenden Fotos allenfalls geringfügig tangiert.</p>
<p>* § 22 Kunsturhebergesetz </p>
<p>Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.</p>
<p>§ 23 Kunsturhebergesetz </p>
<p>(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:</p>
<p>1.</p>
<p>Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;</p>
<p>2.</p>
<p>Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;</p>
<p>3.</p>
<p>Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;</p>
<p>4.</p>
<p>Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.</p>
<p>(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.</p>
<p>Urteile vom 26. Oktober 2010<br />
VI ZR 190/08<br />
LG Berlin - 27 O 879/07 – Entscheidung vom 6. Dezember 2007<br />
KG Berlin - 10 U 273/07 – Entscheidung vom 19. Juni 2008<br />
und<br />
VI ZR 230/08<br />
LG Berlin – 27 O 813/07 – Entscheidung vom 6. Dezember 2007<br />
KG Berlin - 27 O 813/07 – Entscheidung vom 19. Juni 2008</p>
<p>Karlsruhe, den 17. November 2010<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesverfassungsgericht: Verfassungsbeschwerden gegen die Heranziehung glaubensverschiedener Ehegatten zur Kirchensteuer nicht zur Entscheidung angenommen</title>
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		<pubDate>Fri, 12 Nov 2010 17:17:49 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Pressemitteilung Nr. 105/2010 vom 12. November 2010
2 BvR 591/06, 2 BvR 1689/09,
2 BvR 2698/09, 2 BvR 2715/09,
2 BvR 148/10, 2 BvR 816/10
Die Beschwerdeführer leben in sogenannten glaubensverschiedenen Ehen, die sich durch den Umstand auszeichnen, dass lediglich einer der beiden Ehepartner einer steuerberechtigten Kirche angehört. Sie wenden sich gegen Entscheidungen der Fachgerichte, durch die ihre Heranziehung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung Nr. 105/2010 vom 12. November 2010<br />
2 BvR 591/06, 2 BvR 1689/09,<br />
2 BvR 2698/09, 2 BvR 2715/09,<br />
2 BvR 148/10, 2 BvR 816/10</p>
<p>Die Beschwerdeführer leben in sogenannten glaubensverschiedenen Ehen, die sich durch den Umstand auszeichnen, dass lediglich einer der beiden Ehepartner einer steuerberechtigten Kirche angehört. Sie wenden sich gegen Entscheidungen der Fachgerichte, durch die ihre Heranziehung zur Kirchensteuer bzw. ihre Heranziehung zum besonderen Kirchgeld als einer Erscheinungsform der Kirchensteuer bestätigt worden ist. </p>
<p>Die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen sechs Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen, da die Annahmevoraussetzungen nicht vorliegen. Die für die Entscheidung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind bereits durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt. Danach kann zwar nicht das einkommensteuerrechtlich ermittelte Einkommen des nicht einer Kirche angehörenden Ehegatten, wohl aber der Lebensführungsaufwand des kirchenangehörigen Ehegatten den Gegenstand der Besteuerung bilden (vgl. BVerfGE 19, 268 &lt;282>). Wenn angesichts der Schwierigkeiten der Bestimmung des Lebensführungsaufwandes als Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des kirchenangehörigen Ehepartners dieser Aufwand nach dem gemeinsamen Einkommen der Ehegatten bemessen wird, ist hiergegen verfassungsrechtlich nichts einzuwenden. </p>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof: Keine vorzeitige Kündigung eines  DSL-Anschlusses bei Umzug</title>
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		<pubDate>Fri, 12 Nov 2010 17:16:36 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Handelsrecht]]></category>

		<category><![CDATA[IT-Recht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass der Inhaber eines DSL-Anschlusses den Vertrag mit seinem Telekommunikationsunternehmen vor Ablauf der vereinbarten Frist nicht kündigen kann, wenn er an einen Ort umzieht, an dem noch keine DSL-fähigen Leitungen verlegt sind.
Im Streitfall hatte der Kläger mit dem beklagten Unternehmen im Mai 2007 einen Vertrag über die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass der Inhaber eines DSL-Anschlusses den Vertrag mit seinem Telekommunikationsunternehmen vor Ablauf der vereinbarten Frist nicht kündigen kann, wenn er an einen Ort umzieht, an dem noch keine DSL-fähigen Leitungen verlegt sind.</p>
<p>Im Streitfall hatte der Kläger mit dem beklagten Unternehmen im Mai 2007 einen Vertrag über die Bereitstellung eines DSL-Anschlusses geschlossen, mit dem er an seinem seinerzeitigen Wohnsitz Zugang zum Internet einschließlich Internettelefonie erhielt. Der Vertrag war auf die Dauer von zwei Jahren geschlossen. Im November 2007 verzog der Kläger in eine im selben Landkreis gelegene andere Gemeinde. Dort liegen keine DSL-fähigen Leitungen, so dass die Beklagte nicht in der Lage war, am neuen Wohnort einen DSL-Anschluss zu installieren. Nachdem sie dem Kläger dies schriftlich mitgeteilt hatte, erklärte dieser die &#8220;Sonderkündigung&#8221; des Vertrags.</p>
<p>Dessen ungeachtet beanspruchte die Beklagte die vereinbarte monatliche Grundgebühr weiter. Mit seiner Klage verlangte der Kläger die Feststellung, dass der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag durch die Kündigung wirksam beendet wurde und er nicht verpflichtet ist, die geltend gemachten Monatsbeträge zu zahlen.</p>
<p>Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil bestätigt. Der Kläger hatte keinen wichtigen Grund zur Kündigung gemäß § 626 Abs. 1 oder § 314 Abs. 1 Satz 2 BGB*. Ein solcher Grund besteht grundsätzlich nicht, wenn er aus Vorgängen hergeleitet wird, die dem Einfluss des anderen Vertragspartners entzogen sind und der Interessensphäre des Kündigenden entstammen. Der Kunde, der einen längerfristigen Vertrag über die Erbringung einer Dienstleistung abschließt, trägt grundsätzlich das Risiko, diese aufgrund einer Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse nicht mehr nutzen zu können. Dementsprechend stellt ein Umzug, etwa aus beruflichen oder familiären Gründen, prinzipiell keinen wichtigen Grund für eine Kündigung dar. Hinzu trat im Streitfall, dass die vergleichsweise lange Laufzeit des DSL-Anschlussvertrags die wirtschaftliche &#8220;Gegenleistung&#8221; des Klägers für einen niedrigen monatlichen Grundpreis war und auch ein Vertragsschluss mit kürzerer Laufzeit oder monatlicher Kündbarkeit zu höheren Kosten möglich gewesen wäre. Zudem amortisierten sich die Investitionen des Unternehmens, das dem Kunden insbesondere die notwendige technische Ausrüstung (Router, WLAN-Stick) zur Verfügung stellte, erst innerhalb des zweiten Vertragsjahrs.</p>
<p>*§ 626 BGB Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund </p>
<p>(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.</p>
<p>(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.</p>
<p>§ 314 BGB Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund </p>
<p>(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.</p>
<p>(2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. § 323 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.</p>
<p>(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.</p>
<p>(4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.</p>
<p>Urteil vom 11. November 2010 – III ZR 57/10<br />
AG Montabaur - Urteil vom 2. Oktober 2009 - 15 C 443/08<br />
LG Koblenz - Urteil vom 3. März 2010 – 12 S 216/09</p>
<p>Karlsruhe, den 11. November 2010<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
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		<item>
		<title>Bundesgerichtshof: Keine &#8220;automatische&#8221; Entlassung konventionswidrig untergebrachter Sicherungsverwahrter</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/11/12/bundesgerichtshof-keine-automatische-entlassung-konventionswidrig-untergebrachter-sicherungsverwahrter/</link>
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		<pubDate>Fri, 12 Nov 2010 17:15:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Gegenstand des Beschlusses des Bundesgerichtshofs ist die Frage, ob Verurteilte, die wegen vor dem 31. Januar 1998 begangener Taten seit mehr als zehn Jahren erstmals in der Sicherungsverwahrung untergebracht sind, als Folge des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 17. Dezember 2009 (M. gegen Deutschland – 19359/04) ohne weitere Sachprüfung zu entlassen sind.
Diese Frage [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Gegenstand des Beschlusses des Bundesgerichtshofs ist die Frage, ob Verurteilte, die wegen vor dem 31. Januar 1998 begangener Taten seit mehr als zehn Jahren erstmals in der Sicherungsverwahrung untergebracht sind, als Folge des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 17. Dezember 2009 (M. gegen Deutschland – 19359/04) ohne weitere Sachprüfung zu entlassen sind.</p>
<p>Diese Frage verneint der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs. Er setzt sich damit in Widerspruch zu einem Beschluss des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 12. Mai 2010 (4 StR 577/09), der ein paralleles Problem bei der Anordnung nachträglicher Sicherungsverwahrung betrifft. Daher fragt er bei diesem Senat an, ob er an seiner entgegenstehenden Rechtsprechung festhält. Bei den anderen Strafsenaten fragt der 5. Strafsenat wegen grundsätzlicher Bedeutung an, ob sie seiner Rechtsauffassung zustimmen. Sollte die Anfrage keine Einigkeit unter den Strafsenaten ergeben, ist die Sache dem Großen Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs zur Entscheidung vorzulegen.</p>
<p>1. Zum Hintergrund des Anfragebeschlusses:</p>
<p>Mit dem am 31. Januar 1998 in Kraft getretenen Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen schweren Straftaten (BGBl I 1998 S. 160) wurde die seit 1975 geltende strikte Höchstdauer der ersten Unterbringung in der Sicherungsverwahrung von zehn Jahren teilweise aufgehoben. Bei fortdauernder Gefährlichkeit des Untergebrachten insbesondere in Bezug auf drohende Gewalt- und Sexualstraftaten wurde der unbefristete Vollzug der Sicherungsverwahrung ermöglicht (§ 67d Abs. 3 Satz 1 StGB). Die Regelung sollte auch für Sicherungsverwahrungen gelten, die wegen vor dem Inkrafttreten begangener Taten angeordnet worden waren (&#8221;Altfälle&#8221;).</p>
<p>Das Bundesverfassungsgericht erklärte diese gesetzgeberische Maßnahme mit Urteil vom 5. Februar 2004 für verfassungsgemäß (BVerfGE 109, 133). Das strenge verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot für Strafen (Art. 103 Abs. 2 GG) gelte für die Sicherungsverwahrung als Maßregel der Besserung und Sicherung nicht. Bei fortbestehender erheblicher Gefährlichkeit des Untergebrachten liege auch keine Verletzung des Freiheitsgrundrechts vor; allerdings bestünden strenge Voraussetzungen für die Verhältnismäßigkeit der Fortdauer der Sicherungsverwahrung.</p>
<p>Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 17. Dezember 2009 verletzt die nachträgliche Verlängerung der Sicherungsverwahrung indessen die Europäische Menschenrechtskonvention (MRK; Artikel 5: Recht auf Freiheit; Artikel 7: Keine Strafe ohne Gesetz). Ungeachtet ihrer Einordnung im deutschen Recht als Maßregel ist die Sicherungsverwahrung nach Auffassung des Gerichtshofs eine Strafe im Sinne der MRK, für die insbesondere das Rückwirkungsverbot des Art. 7 Abs. 1 Satz 2 MRK gilt. Sie sei wie eine Freiheitsstrafe mit Freiheitsentziehung verbunden und es gebe in Deutschland keine wesentlichen Unterschiede zwischen dem Vollzug einer Freiheitsstrafe und dem der Sicherungsverwahrung.</p>
<p>Weil das Urteil des EGMR über den entschiedenen Einzelfall hinaus Bedeutung für alle gleichgelagerten Sachverhalte hat, müssen die Strafvollstreckungskammern der Landgerichte in Altfällen über die Entlassung einer Reihe von Sicherungsverwahrten entscheiden. Sie verfahren dabei unterschiedlich. Während ein Teil der Gerichte unter Berufung auf das Urteil des Gerichtshofs alle Sicherungsverwahrten in die Freiheit entlässt, ordnet ein anderer Teil bei fortbestehender Gefährlichkeit die weitere Vollstreckung der Sicherungsverwahrung an.</p>
<p>Die unterschiedliche Praxis der Gerichte, die sich auch in der Rechtsprechung der – für Beschwerden zuständigen – Oberlandesgerichte fortsetzt, hat den Gesetzgeber zu einer Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes veranlasst. Er hat eine Pflicht zur Vorlegung der Sache an den Bundesgerichtshof begründet, wenn ein Oberlandesgericht bei der Entscheidung über die Erledigung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung oder über die Zulässigkeit ihrer weiteren Vollstreckung von einer nach dem 1. Januar 2010 ergangenen Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichtes abweichen will.</p>
<p>Der Anfragebeschluss des 5. Strafsenats hat derartige Vorlegungsbeschlüsse der Oberlandesgerichte Stuttgart, Celle und Koblenz zum Gegenstand. Diese Gerichte wollen die Sicherungsverwahrung in Altfällen fortdauern lassen. Sie weichen damit von Entscheidungen der Oberlandesgerichte Frankfurt, Hamm, Karlsruhe und Schleswig ab, nach denen für Altfälle die zur Tatzeit bestehende Höchstfrist der ersten Sicherungsverwahrung von zehn Jahren zu gelten habe und folglich die Vollstreckung der Unterbringung über diese Frist hinaus unzulässig sei.</p>
<p>2. Zum Inhalt des Anfragebeschlusses:</p>
<p>Der 5. Strafsenat geht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts davon aus, dass die Menschenrechtskonvention und die hierzu ergangenen Entscheidungen des EGMR bei der Auslegung und Anwendung deutschen Rechts zu beachten sind. Er sieht jedoch keine Möglichkeit, im Wege der Gesetzesauslegung für Altfälle die zur Tatzeit bestehende Höchstfrist zur Anwendung zu bringen. Die durch den 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs vertretene Auffassung, Art. 7 Abs. 1 Satz 2 MRK gebiete für Altfälle die Anwendung von Tatzeitrecht, widerspricht dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers. Der Deutsche Bundestag hat die rückwirkende Geltung des § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB ausdrücklich angeordnet. Wo der gegenteilige Wille des Gesetzgebers – wie hier – unmissverständlich zum Ausdruck kommt, endet aber nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Zulässigkeit konventionskonformer Auslegung.</p>
<p>Allerdings ist § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB nach Auffassung des 5. Strafsenats bei rückwirkender Anwendung im Lichte der Entscheidung des EGMR einschränkend auszulegen: Die erstmalige Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach zehnjährigem Vollzug darf nur noch dann weiter vollstreckt werden, wenn aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualverbrechen abzuleiten ist.</p>
<p>Diesen Grundsatz haben die über die Entlassung von Sicherungsverwahrten entscheidenden Gerichte unabhängig vom Ergebnis der Anfrage des Senats bei den anderen Strafsenaten ab sofort zwingend zu beachten.</p>
<p>StGB § 67d Abs. 3 Satz 1 – Dauer der Unterbringung </p>
<p>(gültig seit 31. Januar 1998) </p>
<p>Sind zehn Jahre der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollzogen worden, so erklärt das Gericht die Maßregel für erledigt, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte infolge seines Hanges erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden.</p>
<p>MRK Artikel 7 – Keine Strafe ohne Gesetz </p>
<p>Niemand kann wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach inländischem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Ebenso darf keine höhere Strafe als die im Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung angedrohte Strafe verhängt werden.</p>
<p>Beschluß vom 9. November 2010<br />
5 StR 394/10<br />
Oberlandesgericht Stuttgart – 1 Ws 57/10 – Beschluss vom 19. August 2010 und<br />
5 StR 440/10<br />
Oberlandesgericht Celle – 2 Ws 270/10 – Beschluss vom 9. September 2010 und<br />
5 StR 474/10<br />
Oberlandesgericht Koblenz – 1 Ws 108/10 – Beschluss vom 30. September 2010</p>
<p>Karlsruhe, den 11. November 2010<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesverfassungsgericht: Zur Haftungsprivilegierung des nicht mit dem Kind in einem Haushalt lebenden Elternteils nach § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/11/10/bundesverfassungsgericht-zur-haftungsprivilegierung-des-nicht-mit-dem-kind-in-einem-haushalt-lebenden-elternteils-nach-%c2%a7-116-abs-6-satz-1-sgb-x/</link>
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		<pubDate>Wed, 10 Nov 2010 17:23:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.fachanwaltsliste.de/blog/?p=908</guid>
		<description><![CDATA[Pressemitteilung Nr. 101/2010 vom 10. November 2010
Beschluss vom 12. Oktober 2010
1 BvL 14/09
Die Vorschrift des § 116 SGB X bestimmt, dass ein Anspruch des Geschädigten auf Ersatz eines Schadens von ihm auf den Sozialleistungsträger übergeht, soweit dieser aufgrund des Schadensereignisses Sozialleistungen an den Geschädigten zur Schadensbehebung zu erbringen hat. Von diesem Anspruchsübergang sind gemäß dem [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung Nr. 101/2010 vom 10. November 2010<br />
Beschluss vom 12. Oktober 2010<br />
1 BvL 14/09</p>
<p>Die Vorschrift des § 116 SGB X bestimmt, dass ein Anspruch des Geschädigten auf Ersatz eines Schadens von ihm auf den Sozialleistungsträger übergeht, soweit dieser aufgrund des Schadensereignisses Sozialleistungen an den Geschädigten zur Schadensbehebung zu erbringen hat. Von diesem Anspruchsübergang sind gemäß dem vorliegend maßgeblichen Satz 1 des Absatzes 6 der Norm Ansprüche wegen nicht vorsätzlicher Schädigung gegen Familienangehörige ausgenommen, die mit dem Geschädigten in einer häuslichen Gemeinschaft leben. </p>
<p>Der Beklagte des Ausgangsverfahrens ist Vater eines im Jahr 2000 nichtehelich geborenen Sohnes, für den beide Elternteile die Personensorge gemeinsam ausübten. Der Junge lebte bei der Kindesmutter. Der Beklagte kam seiner Unterhaltspflicht für das Kind uneingeschränkt nach. Zwischen ihm und dem Jungen fand regelmäßig jedes zweite Wochenende Umgang im Hausanwesen der Großeltern des Kindes statt, in dem auch der Beklagte lebte. Während eines solchen Besuchswochenendes Anfang August 2001 fiel das einige Minuten unbeaufsichtigte Kind in eine auf dem Grundstück stehende, ungesicherte Regentonne und befand sich etwa zehn Minuten unter Wasser. Hierdurch erlitt der Junge schwerste Schäden, die voraussichtlich auf Lebensdauer zu einem Betreuungs- und Beaufsichtigungsbedarf führen werden. Der zuständige Sozialhilfeträger erbringt seit August 2002 für das Kind Leistungen der Sozialhilfe in Form der Eingliederungshilfe. Er ist Kläger des Ausgangsverfahrens und nimmt den Beklagten aus gemäß § 116 Abs. 1 SGB X übergegangenem Recht wegen Verletzung der Aufsichtspflicht auf Schadensersatz in Anspruch. </p>
<p>Das Landgericht geht davon aus, dass der Beklagte seine Aufsichtspflicht grob fahrlässig verletzt hat und deshalb der familienrechtliche Haftungsausschluss nach § 1664 Abs. 1 BGB für ihn nicht greift. Es hält jedoch § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz und den verfassungsrechtlich gewährleisteten Schutz der Familie für verfassungswidrig und hat dem Bundesverfassungsgericht im konkreten Normenkontrollverfahren die Frage vorgelegt, ob § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar ist, als er eine Haftungsprivilegierung des nicht in häuslicher Gemeinschaft lebenden, unterhaltspflichtigen Kindesvaters im Gegensatz zu in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen nicht vorsieht. </p>
<p>Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, dass § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Die durch den Ausschluss des Anspruchsübergangs erfolgende Privilegierung von Familienangehörigen, die in häuslicher Gemeinschaft leben, gegenüber getrennt lebenden Familienangehörigen ist auch im Hinblick auf Eltern und ihre Kinder sachlich gerechtfertigt. Allerdings ist § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X unter Berücksichtigung des grundrechtlichen Schutzes der Familie und des Elternrechts dahingehend auszulegen, dass eine haftungsprivilegierende häusliche Gemeinschaft auch zwischen dem Kind und demjenigen Elternteil entsteht, der zwar von ihm getrennt lebt, jedoch seiner Verantwortung für das Kind in dem ihm rechtlich möglichen Maße nachkommt und regelmäßigen sowie längeren Umgang mit dem Kind pflegt, so dass dieses zeitweise auch in seinen Haushalt integriert ist. </p>
<p>Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:</p>
<p>§ 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X verstößt nicht gegen den nach Art. 6 Abs. 1 GG zu gewährleistenden Schutz der Familie. Denn bei der Inanspruchnahme eines gegenüber einem Familienangehörigen schadensersatzpflichtigen anderen Familienangehörigen infolge eines Anspruchsübergangs handelt es sich schon nicht um eine familienbedingte finanzielle Belastung, sondern um eine, die die Familie zwar trifft, aber aus einer Schadensersatz begründenden Handlung eines Familienmitglieds herrührt. Zur Kompensation einer solchen, dem einzelnen Familienangehörigen aus einer von ihm zu verantwortenden Verletzungshandlung, wie zum Beispiel der Verletzung seiner elterlichen Pflichten, entstehenden finanziellen Belastung ist der Staat durch Art. 6 Abs. 1 GG grundsätzlich nicht verpflichtet. </p>
<p>Auch Art. 6 Abs. 5 GG, der die Schlechterstellung nichtehelicher Kinder gegenüber ehelichen Kindern verbietet, wird durch § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X nicht verletzt. Die Norm differenziert nicht danach, ob es sich bei dem schädigenden oder geschädigten Familienangehörigen um ein eheliches oder nichteheliches Kind handelt, vielmehr danach, ob der schädigende mit dem geschädigten Familienangehörigen in häuslicher Gemeinschaft lebt. Diese Unterscheidung führt auch nicht zu einer mittelbaren Ungleichbehandlung nichtehelicher Kinder gegenüber ehelichen Kindern. Denn heutzutage kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass in aller Regel nichteheliche Kinder nur mit einem Elternteil leben und eheliche Kinder in häuslicher Gemeinschaft mit beiden Elternteilen aufwachsen. Vielmehr können eheliche Kinder, deren Eltern sich getrennt haben, von dem Haftungsprivileg ebenso ausgenommen sein. </p>
<p>Es verletzt ferner nicht den allgemeinen Gleichheitssatz in Art. 3 Abs. 1 GG, dass § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X den Übergang eines Schadensersatzanspruchs auf den Sozialleistungsträger dann ausschließt, wenn ein Schadensverursacher mit seinem Familienangehörigen, dem er Schaden zugefügt hat, in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht dagegen, wenn die beiden getrennt leben. Diese Ungleichbehandlung ist durch hinreichende Gründe gerechtfertigt. </p>
<p>Nach der gesetzgeberischen Zwecksetzung sollte durch das Haftungsprivileg zum einen eine mittelbare wirtschaftliche Benachteiligung des Geschädigten vermieden werden. Die Gefahr einer solchen Beeinträchtigung des geschädigten Familienangehörigen durch einen Rückgriff des Sozialleistungsträgers auf den Schädiger ist größer, wenn dieser mit dem Geschädigten in häuslicher Gemeinschaft lebt. Dies gilt auch, wenn der Geschädigte ein Kind und der Schädiger dessen unterhaltspflichtiger Elternteil ist. Durch den Regress bei dem getrennt lebenden, zu Barunterhalt verpflichteten Elternteil verringern sich lediglich seine finanziellen Mittel zur Bestreitung seines eigenen Lebensunterhalts. Der Rückgriff hat jedoch in der Regel keine Auswirkungen auf die Höhe des dem Kind geschuldeten Unterhalts, da die Rückgriffsforderung des Sozialleistungsträgers unterhaltsrechtlich nicht berücksichtigungsfähig ist und im Falle einer Verbraucherinsolvenz des unterhaltspflichtigen Elternteils der Unterhaltsanspruch des geschädigten Kindes, der vorrangig vor der Regressforderung des Sozialleistungsträgers zu bedienen ist, ungeschmälert erhalten bliebe. Würde hingegen der Elternteil, bei dem das geschädigte Kind lebt, als Schädiger in Regress genommen, minderte sich das Einkommen, das dem gemeinsamen Eltern-Kind-Haushalt zur Verfügung steht, wodurch auch dem geschädigten Kind die Mittel für seinen Unterhalt entzogen und damit seine Lebensqualität beeinträchtigt würde. Denn die Höhe der Ausgaben für Kinder hängt wesentlich von der Höhe des Haushaltseinkommens der sie betreuenden Elternteile ab. </p>
<p>Des Weiteren ist auch die mit dem Rückgriff des Sozialleistungsträgers verbundene Gefahr einer Störung des häuslichen Friedens zwischen dem schädigenden und geschädigten Familienangehörigen deutlich größer, wenn beide in häuslicher Gemeinschaft leben. Das Schadensereignis lässt ein Konfliktpotential zwischen Schädiger und Geschädigtem entstehen, das ihr Verhältnis zueinander schwer belasten kann. Würde die finanzielle Belastung durch einen Regress des Sozialleistungsträgers noch hinzukommen, könnte dies die häuslichen Spannungen erheblich steigern, denen beide, anders als bei einem Getrenntleben von Schädiger und Geschädigtem, permanent und zwangsläufig ausgesetzt wären. Dies träfe ein von einem Elternteil geschädigtes Kind in besonderer Weise und würde sich negativ auf seine Entwicklung auswirken. Bei einem Getrenntleben des Kindes von dem Elternteil ist es diesen Spannungen nicht unmittelbar und dauernd ausgesetzt, sondern wird damit gar nicht oder nur während zeitlich begrenzter Zusammentreffen mit dem Elternteil konfrontiert. </p>
<p>Die für den Ausschluss des Anspruchsübergangs nach § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X maßgebliche Tatbestandsvoraussetzung, dass der schädigende mit dem geschädigten Familienangehörigen in häuslicher Gemeinschaft lebt, ist allerdings bei Kindern und ihren von ihnen getrennt lebenden Elternteilen im Lichte des Schutzes der auch zwischen ihnen bestehenden Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG sowie des Elternrechts des getrennt lebenden Elternteils aus Art. 6 Abs. 2 GG auszulegen. Trägt ein Elternteil mit dem anderen Elternteil, bei dem sich sein Kind vorrangig aufhält, gemeinsam die Sorge für das Kind oder ist allein aus Kindeswohlgründen nicht ihm, sondern dem anderen Elternteil die Alleinsorge eingeräumt, zahlt er regelmäßig den vereinbarten oder gerichtlich festgesetzten Kindesunterhalt und praktiziert den verabredeten oder ihm eingeräumten regelmäßigen Umgang mit dem Kind, der auch ein Verweilen und Übernachten des Kindes in seinem Haushalt mit umfasst, kommt dieser Elternteil in vollem, ihm rechtlich möglichen Umfang seiner elterlichen Verantwortung seinem Kind gegenüber nach. Ein solches Leben in häuslicher Gemeinschaft unter dem Vorzeichen getrennt lebender Eltern ist im Hinblick auf den mit § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X verfolgten Schutzzweck mit einer häuslichen Gemeinschaft gleichzusetzen, in der ein Elternteil mit seinem Kind tagtäglich zusammenlebt. Denn diese Art des Zusammenlebens ist nicht minder vor Beeinträchtigungen infolge des Anspruchsübergangs auf den Sozialleistungsträger zu bewahren. In einem solchen Eltern-Kind-Verhältnis wird regelmäßig auch der barunterhaltspflichtige Elternteil aus seiner Haushaltskasse Leistungen für das Kind erbringen, die über seine Verpflichtung zur Unterhaltszahlung hinausgehen, ihm aber nicht mehr wie bisher möglich wären, wenn der Sozialleistungsträger wegen eines übergegangenen Schadensersatzanspruchs des Kindes auf ihn Rückgriff nehmen würde. Die Vermeidung von Spannungen und Streitigkeiten aufgrund einer Geltendmachung übergeleiteter Schadensersatzansprüche ist bei einer häuslichen Gemeinschaft mit teilweisem Zusammenleben von Kind und Elternteil ebenso vonnöten wie bei einer häuslichen Gemeinschaft, in der Elternteil und Kind stetig zusammenleben. </p>
<p>Wenn die vorgenannten Voraussetzungen bei dem Beklagten des Ausgangsverfahrens und seinem Kind vorgelegen haben, was das Landgericht zu prüfen hat, könnte er gemäß § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X trotz eines nicht ständigen Aufenthalts des Kindes bei ihm nicht in Regress genommen werden. </p>
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		<title>Bundesgerichtshof: Zur Mietminderung wegen Flächenunterschreitung bei ausdrücklichem Hinweis auf fehlende Verbindlichkeit der im Mietvertrag angegebenen Wohnungsgröße</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/11/10/bundesgerichtshof-zur-mietminderung-wegen-flachenunterschreitung-bei-ausdrucklichem-hinweis-auf-fehlende-verbindlichkeit-der-im-mietvertrag-angegebenen-wohnungsgrose/</link>
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		<pubDate>Wed, 10 Nov 2010 17:22:29 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Wohnungseigentumsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass eine Mietminderung wegen Abweichung der tatsächlichen Wohnfläche von der im Mietvertrag angegebenen Wohnfläche um mehr als 10 % nicht in Betracht kommt, wenn die Parteien in dem Vertrag deutlich bestimmt haben, dass die Angabe der Quadratmeterzahl nicht zur Festlegung des Mietgegenstandes dient.
Die Beklagte ist Mieterin einer Wohnung des Klägers [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass eine Mietminderung wegen Abweichung der tatsächlichen Wohnfläche von der im Mietvertrag angegebenen Wohnfläche um mehr als 10 % nicht in Betracht kommt, wenn die Parteien in dem Vertrag deutlich bestimmt haben, dass die Angabe der Quadratmeterzahl nicht zur Festlegung des Mietgegenstandes dient.</p>
<p>Die Beklagte ist Mieterin einer Wohnung des Klägers in Potsdam. Zur Wohnungsgröße heißt es in § 1 des Mietvertrags:</p>
<p>&#8220;Vermietet werden … folgende Räume: Die Wohnung im Dachgeschoss rechts bestehend aus 2 Zimmer, 1 Küche, Bad, Diele zur Benutzung als Wohnraum, deren Größe ca. 54,78 m² beträgt. Diese Angabe dient wegen möglicher Messfehler nicht zur Festlegung des Mietgegenstandes. Der räumliche Umfang der gemieteten Sache ergibt sich vielmehr aus der Angabe der vermieteten Räume.&#8221;</p>
<p>Die monatlich zu zahlende Miete betrug 390 € zuzüglich eines Betriebskostenvorschusses von 110 €. Der Kläger verlangt von der Beklagten die Zahlung rückständiger Miete und eine Nachforderung aus der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2006. Die Beklagte beruft sich auf Mietminderung wegen Flächenunterschreitung und hat darüber hinaus mit einem angeblichen Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Mieten die Aufrechnung gegen die Klageforderung erklärt. Zur Begründung beruft sie sich darauf, die tatsächliche Größe der Wohnung betrage nur 41,63 m². Das Amtsgericht hat auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens eine tatsächliche Wohnfläche von 42,98 m² zugrunde gelegt.</p>
<p>Das Amtsgericht hat die Minderung im Grundsatz für berechtigt gehalten und der Klage daher nur in geringer Höhe stattgegeben. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Klägerin eine Mietminderung wegen Wohnflächenunterschreitung verneint und die Beklagte zu weitergehender Zahlung verurteilt.</p>
<p>Die dagegen gerichtete Revision der Beklagten blieb ohne Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass bei der hier gegebenen Vertragsgestaltung ein zur Minderung der Miete führender Mangel wegen einer Wohnflächenabweichung um mehr als 10 % nicht vorliegt, weil die Angabe der Größe der Wohnung in dem Mietvertrag der Parteien nicht – wie dies sonst regelmäßig der Fall ist – als verbindliche Beschaffenheitsvereinbarung anzusehen ist. Vielmehr haben die Parteien ausdrücklich bestimmt, dass die Angabe der Quadratmeterzahl nicht zur Festlegung des Mietgegenstands dienen, sich der räumliche Umfang der Mietsache vielmehr aus der Angabe der vermieteten Räume ergeben soll. Insofern liegt hier keine mangelbegründende Flächenabweichung vor.</p>
<p>Urteil vom 10. November 2010 – VIII ZR 306/09<br />
AG Potsdam – Urteil vom 6. Oktober 2008 – 24 C 293/07<br />
LG Potsdam – Urteil vom 29. Oktober 2009 – 11 S 200/08</p>
<p>Karlsruhe, den 10. November 2010<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
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		<item>
		<title>Bundesgerichtshof: Zur Wertersatzpflicht eines Verbrauchers bei Widerruf eines Fernabsatzvertrags</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/11/03/bundesgerichtshof-zur-wertersatzpflicht-eines-verbrauchers-bei-widerruf-eines-fernabsatzvertrags/</link>
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		<pubDate>Wed, 03 Nov 2010 18:07:39 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Handelsrecht]]></category>

		<category><![CDATA[IT-Recht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof hat heute eine Entscheidung zur Wertersatzpflicht eines Verbrauchers bei Widerruf eines Fernabsatzvertrags getroffen.
Im August 2008 schlossen die Parteien per E-Mail einen Kaufvertrag über ein Wasserbett zum Preis von 1.265 €. Das Angebot des Beklagten, der die Wasserbetten über das Internet zum Verkauf anbietet, war dem Kläger per E-Mail als angehängte PDF-Datei übersandt worden. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof hat heute eine Entscheidung zur Wertersatzpflicht eines Verbrauchers bei Widerruf eines Fernabsatzvertrags getroffen.</p>
<p>Im August 2008 schlossen die Parteien per E-Mail einen Kaufvertrag über ein Wasserbett zum Preis von 1.265 €. Das Angebot des Beklagten, der die Wasserbetten über das Internet zum Verkauf anbietet, war dem Kläger per E-Mail als angehängte PDF-Datei übersandt worden. Der Text der E-Mail enthält eine Widerrufsbelehrung. Im weiteren Text der E-Mail heißt es:</p>
<p>&#8220;Im Hinblick auf die o. g. Widerrufsbelehrung weisen wir ergänzend darauf hin, dass durch das Befüllen der Matratze des Wasserbettes regelmäßig eine Verschlechterung eintritt, da das Bett nicht mehr als neuwertig zu veräußern ist.&#8221;</p>
<p>Das Wasserbett wurde gegen Barzahlung beim Käufer angeliefert. Der Käufer baute das Wasserbett auf und befüllte die Matratze mit Wasser. Anschließend übte er sein Widerrufsrecht aus. Nach Abholung des Wasserbetts forderte er den Verkäufer zur Rückzahlung des Kaufpreises auf. Der Verkäufer erstattete lediglich einen Betrag von 258 € und machte geltend, dass das Bett nicht mehr verkäuflich sei; lediglich die Heizung mit einem Wert von 258 € sei wieder verwertbar.</p>
<p>Das Amtsgericht hat der auf Rückzahlung des restlichen Kaufpreises von 1.007 € gerichteten Klage stattgegeben. Das Landgericht hat die Berufung des Verkäufers zurückgewiesen.</p>
<p>Die dagegen gerichtete Revision des Verkäufers hatte keinen Erfolg. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Käufer trotz des möglicherweise eingetretenen Wertverlusts den vollen Kaufpreis zurückverlangen kann, da er die Ware nur geprüft hat.</p>
<p>Ein fristgerecht erklärter Widerspruch des Verbrauchers beim Fernabsatzvertrag hat zur Folge, dass die empfangenen Leistungen von den Vertragsparteien zurückzugewähren sind. Soweit der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist, muss der Schuldner statt der Rückgabe Wertersatz leisten. Dabei muss der Verbraucher nach § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB* auch Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung leisten, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden. Die Wertersatzpflicht besteht jedoch nach § 357 Abs. 3 Satz 2 BGB [aF*; jetzt Satz 3] dann nicht, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist. Letzteres war vorliegend der Fall. Der Aufbau des Betts und die Befüllung der Matratze mit Wasser stellen lediglich eine Prüfung der Sache dar.</p>
<p>Der Verbraucher soll nach Art. 6 der Richtlinie 97/7/EG (Fernabsatzrichtlinie)** und der sie umsetzenden deutschen Regelung grundsätzlich Gelegenheit haben, die durch Vertragsabschluss im Fernabsatz gekaufte Ware zu prüfen und auszuprobieren, weil er die Ware vor Abschluss des Vertrags nicht sehen konnte. Dies schließt die Ingebrauchnahme ein, soweit sie zu Prüfzwecken erforderlich ist, selbst wenn sie zu einer Wertminderung der Ware führt.</p>
<p>*§ 357 BGB aF: Rechtsfolgen des Widerrufs und der Rückgabe </p>
<p> … </p>
<p>(3) Der Verbraucher hat abweichend von § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung zu leisten, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist. … </p>
<p>**Art. 6 der Richtlinie 97/7 (Fernabsatz-Richtlinie): Widerrufsrecht </p>
<p>(1) Der Verbraucher kann jeden Vertragsabschluß im Fernabsatz innerhalb einer Frist von mindestens sieben Werktagen ohne Angabe von Gründen und ohne Strafzahlung widerrufen. Die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können, sind die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. </p>
<p>… </p>
<p>(2) Übt der Verbraucher das Recht auf Widerruf gemäß diesem Artikel aus, so hat der Lieferer die vom Verbraucher geleisteten Zahlungen kostenlos zu erstatten. Die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können, sind die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. … </p>
<p>Urteil vom 3. November 2010 – VIII ZR 337/09<br />
AG Berlin-Wedding – Urteil vom 9. April 2009 – 17 C 683/08<br />
LG Berlin – Urteil vom 18. November 2009 – 50 S 56/09</p>
<p>Karlsruhe, den 3. November 2010<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof: Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts wegen Mängeln der Wohnung setzt vorherige Mangelanzeige voraus</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/11/03/bundesgerichtshof-geltendmachung-eines-zuruckbehaltungsrechts-wegen-mangeln-der-wohnung-setzt-vorherige-mangelanzeige-voraus/</link>
		<comments>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/11/03/bundesgerichtshof-geltendmachung-eines-zuruckbehaltungsrechts-wegen-mangeln-der-wohnung-setzt-vorherige-mangelanzeige-voraus/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 03 Nov 2010 18:06:25 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Wohnungseigentumsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass der Mieter wegen eines Mangels der Wohnung, von dem der Vermieter keine Kenntnis hat, ein Zurückbehaltungsrecht erst an den Mieten geltend machen kann, die fällig werden, nachdem der Mieter dem Vermieter den Mangel angezeigt hat. 
Die Beklagten sind Mieter einer Wohnung des Klägers in Berlin-Zehlendorf. Sie zahlten für die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass der Mieter wegen eines Mangels der Wohnung, von dem der Vermieter keine Kenntnis hat, ein Zurückbehaltungsrecht erst an den Mieten geltend machen kann, die fällig werden, nachdem der Mieter dem Vermieter den Mangel angezeigt hat. </p>
<p>Die Beklagten sind Mieter einer Wohnung des Klägers in Berlin-Zehlendorf. Sie zahlten für die Monate April, Juni und Juli 2007 keine und für Mai 2007 lediglich einen Teil der Miete. Mit Schreiben vom 5. Juni 2007 erklärte der Kläger die fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs. Die Beklagten widersprachen der Kündigung mit Schreiben vom 14. Juni 2007 unter Hinweis auf einen Schimmelpilzbefall in mehreren Zimmern.</p>
<p>Der Kläger hat mit seiner Klage unter anderem Räumung und Herausgabe der Wohnung begehrt. Das Amtsgericht hat der Räumungsklage stattgegeben. Das Landgericht hat das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Räumungsklage abgewiesen; es hat gemeint, die Mieter seien mit der Zahlung der Miete nicht in Verzug geraten, weil ihnen ungeachtet der unterbliebenen Anzeige des Schimmelbefalls ein Anspruch auf Beseitigung dieses Mangels zugestanden habe und sie sich auf ein daraus ergebendes Zurückbehaltungsrecht betreffend die Zahlung der Miete berufen könnten.</p>
<p>Die dagegen gerichtete Revision des Klägers hatte Erfolg und führte zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Räumungsurteils. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten an Mietzahlungen, die sie für einen Zeitraum vor der Anzeige des - dem Vermieter zuvor nicht bekannten – Schimmelpilzbefalls der Wohnung schulden, nicht in Betracht kommt. Das Zurückbehaltungsrecht des § 320 BGB* dient dazu, auf den Schuldner (hier: den Vermieter) Druck zur Erfüllung der eigenen Verbindlichkeit auszuüben. Solange dem Vermieter ein Mangel nicht bekannt ist, kann das Zurückbehaltungsrecht die ihm zukommende Funktion, den Vermieter zur Mangelbeseitigung zu veranlassen, nicht erfüllen. Ein Zurückbehaltungsrecht des Mieters besteht daher erst an den nach der Anzeige des Mangels fällig werdenden Mieten.</p>
<p>*§ 320 BGB: Einrede des nichterfüllten Vertrags</p>
<p>  (1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist. (…)</p>
<p>Urteil vom 3. November 2010 – VIII ZR 330/09<br />
AG Schöneberg – Urteil vom 5. Dezember 2007 – 12 C 368/07<br />
LG Berlin – Urteil vom 6. November 2009 – 63 S 17/08</p>
<p>Karlsruhe, den 3. November 2010<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesverfassungsgericht: Vorlage des Bundesfinanzhofs zur &#8220;Mindestbesteuerung&#8221; nach dem Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 unzulässig</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/11/03/bundesverfassungsgericht-vorlage-des-bundesfinanzhofs-zur-mindestbesteuerung-nach-dem-steuerentlastungsgesetz-199920002002-unzulassig/</link>
		<comments>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/11/03/bundesverfassungsgericht-vorlage-des-bundesfinanzhofs-zur-mindestbesteuerung-nach-dem-steuerentlastungsgesetz-199920002002-unzulassig/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 03 Nov 2010 18:04:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.fachanwaltsliste.de/blog/?p=899</guid>
		<description><![CDATA[Pressemitteilung Nr. 99/2010 vom 3. November 2010
Beschluss vom 12. Oktober 2010
2 BvL 59/06
Nach § 2 Abs. 1 EStG unterliegen der Einkommensteuer nur solche Einkünfte, die sich einer der dort aufgeführten sieben Einkunftsarten zuordnen lassen. Für die Besteuerung ist nach § 2 Abs. 3 EStG die „Summe der Einkünfte“ maßgeblich, das heißt, positive und negative Ergebnisse [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung Nr. 99/2010 vom 3. November 2010<br />
Beschluss vom 12. Oktober 2010<br />
2 BvL 59/06</p>
<p>Nach § 2 Abs. 1 EStG unterliegen der Einkommensteuer nur solche Einkünfte, die sich einer der dort aufgeführten sieben Einkunftsarten zuordnen lassen. Für die Besteuerung ist nach § 2 Abs. 3 EStG die „Summe der Einkünfte“ maßgeblich, das heißt, positive und negative Ergebnisse sind zu saldieren (periodeninterner Verlustausgleich). Soweit die negativen Einkünfte die positiven Einkünfte im jeweiligen Veranlagungszeitraum übersteigen, werden die übrigen Verluste nach § 10d EStG in anderen Veranlagungszeiträumen zum Abzug gebracht (periodenübergreifender Verlustausgleich). In den neunziger Jahren war ein erheblicher Rückgang des Aufkommens aus veranlagter Einkommensteuer von 41,5 Milliarden DM im Jahr 1992 auf 11,6 Milliarden DM im Jahr 1996 und 5,8 Milliarden DM im Jahr 1997 zu verzeichnen, während das Lohnsteueraufkommen im gleichen Zeitraum nahezu unverändert blieb (247,3 Milliarden DM im Jahr 1992 und 248,7 Milliarden DM im Jahr 1997). Dies wurde insbesondere auf die Inanspruchnahme steuerlicher Gestaltungsmöglichkeiten durch gut verdienende Steuerpflichtige zurückgeführt. </p>
<p>Um dem entgegenzuwirken, führte der Gesetzgeber im Rahmen des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 1999 eine allgemeine Verlustverrechnungsbeschränkung ein. Danach konnte das positive Einkommen, soweit es 100.000 DM überstieg, nur noch zur Hälfte durch gegenläufige Verluste gemindert werden, so dass zumindest die Hälfte des 100.000 DM übersteigenden Betrags der Besteuerung unterlag (sog. Mindestbesteuerung). Danach nicht verrechnete Verluste blieben nach § 2 Abs. 3 EStG n.F. im Jahr ihrer Entstehung unberücksichtigt, konnten aber - nach § 10d EStG n.F. ebenfalls entsprechend begrenzt - in anderen Veranlagungszeiträumen ausgeglichen werden. Der Verlustausgleich war allerdings nur für den Fall beschränkt, dass die Verluste in einer anderen Einkunftsart angefallen waren als die positiven Einkünfte. Innerhalb derselben Einkunftsart war die Verlustverrechnung weiterhin uneingeschränkt möglich. Im Einzelnen führte dies zu einem komplexen Rechenweg, der viele, zum Teil sich wiederholende Einzelschritte umfasste. Mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2004 wurde diese Regelung mit der Begründung wieder abgeschafft, sie habe sich in der Praxis als schwer handhabbar erwiesen. </p>
<p>Die Vorlage des Bundesfinanzhofs betrifft den Veranlagungszeitraum 1999, in dem die Kläger des Ausgangsverfahrens - zusammen veranlagte Ehegatten - nach dem zuletzt während des Revisionsverfahrens geänderten Steuerbescheid insgesamt positive Einkünfte vorwiegend aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) in Höhe von knapp 1,8 Millionen DM erzielt hatten. Diesen standen Verluste des Ehemanns aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) in Höhe von knapp 1,3 Millionen DM gegenüber, wovon das Finanzamt jedoch in Anwendung von § 2 Abs. 3, § 10d EStG in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 nur knapp 1 Million DM als abzugsfähig anerkannte. Die erhobene Klage führte zur Vorlage durch den Bundesfinanzhof, der die Regelungen über die „Mindestbesteuerung“ in § 2 Abs. 3, § 10d EStG in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 aufgrund ihrer Komplexität und schweren Verständlichkeit wegen fehlender Normenklarheit für verfassungswidrig hält. Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, dass die Vorlage unzulässig ist. </p>
<p>Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde: </p>
<p>Ein Gericht kann die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit einer gesetzlichen Vorschrift nach Art. 100 Abs. 1 GG nur einholen, wenn es ihre Verfassungsmäßigkeit sorgfältig geprüft hat. Das setzt voraus, dass sich das Gericht mit der zur Prüfung gestellten Norm im Einzelnen auseinandersetzt, die in Rechtsprechung und Literatur entwickelten Auffassungen berücksichtigt und auf unterschiedliche Auslegungsmöglichkeiten eingeht. Die verschiedenen Auffassungen zu den denkbaren Auslegungsmöglichkeiten des einfachen Rechts sind mit Blick auf den zur Entscheidung stehenden Sachverhalt darzulegen, zu erörtern und verfassungsrechtlich zu würdigen. Geht es dabei um die Anforderungen an hinreichende Bestimmtheit und Klarheit der Norm, so hat das vorlegende Gericht insbesondere auch zu begründen, inwiefern eine Entscheidung für eine der dargelegten Auslegungsmöglichkeiten den Rahmen der Aufgabe der Rechtsanwendungsorgane sprengen würde, Zweifelsfragen zu klären und Auslegungsprobleme mit den herkömmlichen Mitteln juristischer Methode zu bewältigen. </p>
<p>Dem wird der Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs nicht gerecht. Der einfachrechtliche Gehalt des § 2 Abs. 3 und des § 10d EStG in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 und die entsprechenden Erörterungen im Schrifttum werden nicht hinreichend aufbereitet. </p>
<p>Vergleichsweise ausführlich befasst sich der Vorlagebeschluss mit den Regelungen zur Einschränkung des individuellen Verlustausgleichs, ohne aber aufzuzeigen, dass diese für sich gesehen besondere Verständnisschwierigkeiten bereiten. Soweit der Bundesfinanzhof in diesem Zusammenhang Bedenken gegen einzelne Begriffe formuliert, handelt es sich um lediglich stilistische Mängel, die nicht ohne weiteres zur Unklarheit über den Inhalt dieser Begriffe führen. Zu den erheblichen Klarheitsproblemen der Vorschriften über den ehegattenübergreifenden Verlustausgleich sowie der Verweisungen auf diese Vorschriften im Rahmen des Verlustvortrags und Verlustrücktrags aus anderen Veranlagungszeiträumen beschreibt der Vorlagebeschluss Aspekte der Komplexität jedoch im Wesentlichen nur allgemein auf einer abstrakten Ebene. Obwohl die Vorschriften - wie die Erörterungen im Schrifttum zeigen - einer systematischen Aufbereitung zugänglich sind, fehlt es an einem Versuch, deren Regelungsgehalt konkret zu erschließen. Diejenigen Stimmen, die die Normen für insgesamt auslegungsfähig und daher verfassungsgemäß halten und insofern auch konkrete, in sich schlüssig zu nennende Vorschläge unterbreitet haben, bleiben unberücksichtigt. Insgesamt geht der Vorlagebeschluss auf die - im Wege der Auslegung durchaus zu ermittelnde - rechensystematische Grundstruktur nicht in der gebotenen Weise ein, obwohl erst auf dieser Grundlage eine sachgerechte Prüfung der Klarheitsproblematik möglich ist. Zwar bezeichnet er mit der unübersichtlichen Verweisungstechnik und der Vielzahl der durchzuführenden Rechenschritte weitere Gesichtspunkte, die im Hinblick auf die Problematik der Normenklarheit von Bedeutung sein können. Die systematische Aufbereitung des einfachen Rechts in Auseinandersetzung mit den im Schrifttum vertretenen Auslegungen wird dadurch aber nicht ersetzt. </p>
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		<title>Bundesgerichtshof: Kein Preisanpassungsrecht von Gasversorgern bei unwirksamer Preisanpassungsklausel</title>
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		<pubDate>Mon, 01 Nov 2010 19:51:25 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Handelsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof (BGH) hat heute erneut einer Klage von Kunden eines Gasversorgers gegen Preiserhöhungen stattgegeben. Die in den Erdgas-Sonderverträgen der klagenden Kunden verwendeten Preisanpassungsklauseln sind wegen unangemessener Benachteiligung der Kunden unwirksam. Ein Preisanpassungsrecht des Versorgungsunternehmens ergibt sich auch nicht aus einer ergänzenden Vertragsauslegung.
Die Parteien stritten um die Wirksamkeit von Gaspreiserhöhungen, die von der Beklagten, einem [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof (BGH) hat heute erneut einer Klage von Kunden eines Gasversorgers gegen Preiserhöhungen stattgegeben. Die in den Erdgas-Sonderverträgen der klagenden Kunden verwendeten Preisanpassungsklauseln sind wegen unangemessener Benachteiligung der Kunden unwirksam. Ein Preisanpassungsrecht des Versorgungsunternehmens ergibt sich auch nicht aus einer ergänzenden Vertragsauslegung.</p>
<p>Die Parteien stritten um die Wirksamkeit von Gaspreiserhöhungen, die von der Beklagten, einem kommunalen Versorgungsunternehmen im Ruhrgebiet, einseitig vorgenommen worden waren. Die 180 Kläger schlossen spätestens im September 2004 mit der Beklagten Gaslieferverträge nach den Sonderabkommen SOA1 und SOA2. Die von der Beklagten vorformulierten Bedingungen für das Sonderabkommen lauten auszugsweise wie folgt (bei Verträgen, die vor 1984 abgeschlossen wurden, haben die Bedingungen einen geringfügig abweichenden Wortlaut):</p>
<p>&#8220;4. Die Stadtwerke [= Beklagte] behalten sich eine Änderung der Preise und Bedingungen dieses Sonderabkommens vor. Für das Wirksamwerden genügt eine entsprechende Veröffentlichung in der […] Tagespresse. Ist der Kunde mit einer Änderung nicht einverstanden, so kann er das Sonderabkommen mit zweiwöchiger Frist auf das Ende des der öffentlichen Bekanntmachung folgenden Monats schriftlich kündigen und eine weitere Belieferung zu den Preisen und Bedingungen der Sondervereinbarung oder als Tarifkunde nach den AVBGasV und den hierzu jeweils gültigen Anlagen der Stadtwerke und damit insbesondere zu den &#8220;Allgemeinen Tarifen&#8221; verlangen. Die vereinbarte Vertragslaufzeit bleibt hiervon unberührt.</p>
<p>5. Soweit in diesem Sonderabkommen nichts anderes vereinbart ist, gelten die Bestimmungen der AVBGasV entsprechend.</p>
<p>…</p>
<p>9. Die Laufzeit dieses Vertrages beträgt – soweit nichts anderes vereinbart – zwei Jahre; er verlängert sich um jeweils ein Jahr, wenn er nicht drei Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wird.&#8221;</p>
<p>Die Beklagte erhöhte die Arbeitspreise zum 1. Oktober 2004, 1. April 2005, 1. Oktober 2005, 1. Januar 2006 und zum 1. Oktober 2006. Dagegen wenden sich die Kläger mit ihrer Feststellungsklage. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen.</p>
<p>Die dagegen gerichtete Revision der Kläger hatte Erfolg. Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die umstrittenen Gaspreiserhöhungen unwirksam sind, weil die Preisanpassungsklauseln in den Formularverträgen einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht standhalten und deshalb kein Recht des Gasversorgers zur einseitigen Änderung des Gaspreises besteht. Die Preisanpassungsklauseln benachteiligen die Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben jedenfalls deshalb unangemessen, weil sie nur das Recht des Versorgers vorsehen, Änderungen der Gasbezugskosten an die Kunden weiterzugeben, nicht aber die Verpflichtung, bei gesunkenen Gestehungskosten den Preis zu senken. Eine Preisanpassungsklausel muss aber das vertragliche Äquivalenzverhältnis wahren und darf dem Verwender nicht die Möglichkeit geben, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen hinaus einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen (vgl. dazu zuletzt Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28. Oktober 2009 – VIII ZR 320/07, Pressemitteilung Nr. 220/2009).</p>
<p>Dem beklagten Unternehmen ist auch, anders als das Berufungsgericht gemeint hat, nicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ein Preisänderungsrecht zuzubilligen. Eine ergänzende Vertragsauslegung bei Unwirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen kommt nur dann in Betracht, wenn die entstehende Regelungslücke zu einem Ergebnis führt, das den beiderseitigen Interessen nicht mehr in vertretbarer Weise Rechnung trägt, sondern das Vertragsgefüge einseitig zugunsten des Kunden verschiebt. Das ist angesichts der für das Versorgungsunternehmen bestehenden Kündigungsmöglichkeiten nicht der Fall.</p>
<p>Urteil vom 13. Januar 2010 – VIII ZR 81/08<br />
LG Essen - Urteil vom 17. April 2007 - 19 O 520/06<br />
OLG Hamm - Urteil vom 6. März 2008 - 2 U 114/07<br />
(veröffentlicht in RdE 2008, 183)</p>
<p>Karlsruhe, den 13. Januar 2010<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
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		<title>Bundesgerichtshof: Widerrufliches Bezugsrecht und Abtretung des Anspruchs auf die Todesfallleistung aus einer Lebensversicherung als Fremdsicherheit</title>
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		<pubDate>Sat, 30 Oct 2010 18:43:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Bankrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Versicherungsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Klägerin verlangt die Auszahlung der Todesfallleistung aus einer Lebensversicherung, die ihr Lebengefährte bei der Beklagten abgeschlossen hatte und in welcher die Klägerin zunächst widerruflich als Bezugsberechtigte bezeichnet war. Später hatte der Versicherungsnehmer seine Rechte aus der Lebensversicherung zur Absicherung des Kontokorrentkredits einer GmbH &#038; Co. KG an eine Sparkasse abgetreten und hierbei die Einsetzung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Klägerin verlangt die Auszahlung der Todesfallleistung aus einer Lebensversicherung, die ihr Lebengefährte bei der Beklagten abgeschlossen hatte und in welcher die Klägerin zunächst widerruflich als Bezugsberechtigte bezeichnet war. Später hatte der Versicherungsnehmer seine Rechte aus der Lebensversicherung zur Absicherung des Kontokorrentkredits einer GmbH &#038; Co. KG an eine Sparkasse abgetreten und hierbei die Einsetzung der Klägerin widerrufen, soweit sie den Rechten der Sparkasse entgegenstand.</p>
<p>Nach dem Tod des Versicherungsnehmers führte die Sparkasse den Kontokorrentkredit mit der GmbH &#038; Co. KG zunächst über ein halbes Jahr fort, bevor sie diesen kündigte und die Versicherungsleistung bei der Beklagten einzog. Sowohl im Zeitpunkt des Todes als auch bei Einziehung wies das besicherte Konto einen Sollstand auf, der die Todesfallleistung überstieg.</p>
<p>Die Klägerin meint, die Sparkasse sei zum Empfang der Leistung nicht berechtigt gewesen, vielmehr stehe ihr selbst der Anspruch auf die Versicherungsleistung zu.</p>
<p>Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Die Revision, mit der die Klägerin ihr Begehren weiter verfolgt hatte, blieb ohne Erfolg.</p>
<p>Nach gefestigter Senatsrechtsprechung führt die Sicherungsabtretung nicht zum vollständigen Widerruf einer zuvor widerruflich getroffenen Bezugsrechtsbestimmung, sondern lediglich zu einem Rücktritt der Bezugsrechtsbestimmung im Rang hinter die Sicherungsabtretung. Wird mit der Sicherungsabtretung eine eigene Schuld des Versicherungsnehmers besichert, kommt es bei dessen Tod gegebenenfalls zu einer Aufspaltung des Anspruchs auf die Todesfallleistung zwischen dem Sicherungsnehmer - soweit zur Rückführung der Schuld benötigt - und dem Bezugsberechtigten.</p>
<p>Mit dem heutigen Urteil hat der Senat entschieden, dass die bisherige Senatsrechtsprechung vom Grundsatz her auch auf Fälle anzuwenden ist, in denen die Abtretung nicht der Sicherung eigener Verbindlichkeiten des Versicherungsnehmers, sondern der Sicherung einer fremden Kontokorrentverbindlichkeit dient. Allerdings gehen die Interessen der Beteiligten in diesem Fall regelmäßig dahin, dass sich der Zweck der Sicherungsabtretung nicht mit dem Tod des Versicherungsnehmers erledigt haben soll. Deshalb soll der Gläubiger der Drittschuld die Todesfallleistung auch nach diesem Zeitpunkt zunächst als Sicherheit behalten. Erst wenn die Sicherheit - etwa nach Rückzahlung der Verbindlichkeit - frei wird oder die Sicherheit verwertet werden muss und ein Verwertungsüberschuss verbleibt, steht die (verbleibende) Todesfallleistung dem Bezugsberechtigten zu.</p>
<p>Urteil vom 27. Oktober 2010 – IV ZR 22/09<br />
LG Berlin – Urteil vom 12. Februar 2008 – 7 O 1/06<br />
KG Berlin – Urteil vom 12. Dezember 2008 – 6 U 41/08</p>
<p>Karlsruhe, den 27. Oktober 2010<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof: Zur Haftung des Reiseveranstalters für Bahnverspätungen beim Angebot eines Rail &amp; Fly Tickets</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/10/30/bundesgerichtshof-zur-haftung-des-reiseveranstalters-fur-bahnverspatungen-beim-angebot-eines-rail-fly-tickets/</link>
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		<pubDate>Sat, 30 Oct 2010 18:42:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Handelsrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Klägerin verlangt von der beklagten Reiseveranstalterin die Erstattung von Zusatzkosten und Aufwendungen, die ihr wegen eines verpassten Fluges entstanden sind. Sie hatte bei der Beklagten eine All-Inclusive-Flugpauschalreise von Düsseldorf nach Samaná in der Dominikanischen Republik gebucht. Der Hinflug sollte am 19.06.2007 um 11.15 Uhr starten. Für die Anreise zum Flughafen nahm die Klägerin das [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Klägerin verlangt von der beklagten Reiseveranstalterin die Erstattung von Zusatzkosten und Aufwendungen, die ihr wegen eines verpassten Fluges entstanden sind. Sie hatte bei der Beklagten eine All-Inclusive-Flugpauschalreise von Düsseldorf nach Samaná in der Dominikanischen Republik gebucht. Der Hinflug sollte am 19.06.2007 um 11.15 Uhr starten. Für die Anreise zum Flughafen nahm die Klägerin das &#8220;MEIER`S WELTREISEN Rail &#038; Fly Ticket&#8221; in Anspruch. Zu diesem Ticket wurde in der Katalogbeschreibung und in einem der Klägerin ausgehändigten Informationsblatt der Beklagten ausgeführt:</p>
<p>&#8220;Kein Stress und kein Stau mit dem ‚MEIER&#8221;S WELTREISEN Rail &#038; Fly Ticket&#8221;. Bei jeder Flugbuchung aus diesem Katalog ist das ‚MEIER&#8221;S WELTREISEN Rail &#038; Fly Ticket&#8221; 2. Klasse der Deutschen Bahn AG zum Flughafen bereits im Preis enthalten! … Bitte wählen Sie Ihre Verbindung möglichst so, dass Sie den Abflughafen spätestens zwei Stunden vor Abflug erreichen&#8230;&#8221;.</p>
<p>Die Klägerin wählte einen Zug aus, der planmäßig um 9:08 Uhr am Flughafen Düsseldorf ankommen sollte. Tatsächlich erreichte sie den Flughafen infolge einer Zugverspätung erst um 11.45 Uhr und verpasste den Hinflug der gebuchten Reise. Nach Rücksprache mit der Beklagten reiste sie mit der Bahn nach München und flog von dort aus am nächsten Tag in die Dominikanische Republik.</p>
<p>Die Vorinstanzen haben der Klage auf Rückerstattung der Zusatzkosten für die geänderte Anreise sowie Ersatz der hierdurch entstandenen Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung und Taxi stattgegeben.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten gegen das Urteil der Vorinstanz zurückgewiesen. Die Beklagte hat aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Reisenden mit ihrem Gesamtverhalten den Eindruck vermittelt, dass sie den Bahntransfer als eigene Leistung anbiete und für den Erfolg einstehen wolle. Das Berufungsgericht hat die Bezeichnung des Tickets, die Bewerbung als &#8220;bequemen Anreiseservice von MEIER`S WELTREISEN&#8221; und den Umstand, dass der Transfer im Gesamtreisepreis enthalten ist, zutreffend als Indizien für eine Eigenleistung gewertet. Dass die Auswahl der Bahnverbindung zum Flughafen dem Reisenden überlassen ist, führt jedenfalls dann nicht zu einer anderen Beurteilung, wenn der Reiseveranstalter - wie hier - den Transfer ausdrücklich als eigene Leistung bewirbt, die Vorzüge gegenüber anderen Anreisemöglichkeiten hervorhebt und detaillierte Hinweise zur Auswahl der Bahnverbindung gibt. Da die Klägerin ihre Anreise mit dem Zug gemäß den Vorgaben der Beklagten hinreichend sorgfältig geplant hatte, muss die Beklagte für die Mehrkosten im Wege der Abhilfe nach § 651c BGB* der wegen des verspäteten Bahntransfers geänderten Anreise zum Reiseziel aufkommen. Über Schadensersatz- und Minderungsansprüche war im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden.</p>
<p>* § 651c BGB</p>
<p>Abhilfe</p>
<p>(1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.</p>
<p>(2) Ist die Reise nicht von dieser Beschaffenheit, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.</p>
<p>(3) Leistet der Reiseveranstalter nicht innerhalb einer vom Reisenden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, so kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe von dem Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe durch ein besonderes Interesse des Reisenden geboten wird.</p>
<p>Urteil vom 28. Oktober 2010 - Xa ZR 46/10<br />
AG Frankfurt am Main – Urteil vom 28. September 2009 – 29 C 2763/08-86<br />
LG Frankfurt am Main – Urteil vom 04. März 2010 – 2-24 S 211/09<br />
Karlsruhe, den 28. Oktober 2010</p>
<p>Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof: Kein wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz für Amateurfußballspiele</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/10/30/bundesgerichtshof-kein-wettbewerbsrechtlicher-leistungsschutz-fur-amateurfusballspiele/</link>
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		<pubDate>Sat, 30 Oct 2010 18:41:33 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>

		<category><![CDATA[Medienrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der u.a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass ein Fußballverband es hinnehmen muss, wenn kurze Filmausschnitte von Amateurfußballspielen seiner Mitglieder im Internet öffentlich zugänglich gemacht werden.
Die Beklagte betreibt unter der Internet-Adresse &#8220;www.hartplatzhelden.de&#8221; ein durch Werbeeinnahmen finanziertes Internetportal, in das Besucher von Amateurfußballspielen selbst aufgenommene Filme einstellen können, die einzelne [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der u.a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass ein Fußballverband es hinnehmen muss, wenn kurze Filmausschnitte von Amateurfußballspielen seiner Mitglieder im Internet öffentlich zugänglich gemacht werden.</p>
<p>Die Beklagte betreibt unter der Internet-Adresse &#8220;www.hartplatzhelden.de&#8221; ein durch Werbeeinnahmen finanziertes Internetportal, in das Besucher von Amateurfußballspielen selbst aufgenommene Filme einstellen können, die einzelne Szenen des Spielgeschehens von ein- bis eineinhalbminütiger Dauer wiedergeben. Die Filmausschnitte können von anderen Internetnutzern kostenlos aufgerufen und angesehen werden.</p>
<p>Der Kläger, der Württembergische Fußballverband e.V., ist der Ansicht, dass ihm als Veranstalter der Spiele in seinem Verbandsgebiet das ausschließliche Recht zu deren gewerblicher Verwertung zusteht. Er hat daher von der Beklagten unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Leistungsübernahme, der wettbewerbswidrigen Behinderung sowie des Eingriffs in sein Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb Unterlassung verlangt.</p>
<p>Die Klage hatte vor dem Landgericht Stuttgart Erfolg. Das Oberlandesgericht Stuttgart hatte die Berufung zurückgewiesen und die Revision zugelassen.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat ein ausschließliches Verwertungsrecht des klagenden Verbandes verneint und die Klage dementsprechend abgewiesen. Maßgeblich dafür war, dass die Veröffentlichung der Filmausschnitte entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts keine nach § 4 Nr. 9 Buchst. b UWG* unlautere Nachahmung eines geschützten Leistungsergebnisses darstellt. Die vom Kläger erbrachte Leistung der Organisation und Durchführung der Fußballspiele bedarf im Übrigen nach Ansicht des Bundesgerichtshofs keines solchen Schutzes. Der Kläger kann sich über die ihm angehörigen Vereine eine entsprechende wirtschaftliche Verwertung der Fußballspiele in seinem Verbandsgebiet dadurch hinreichend sichern, dass Besuchern der Fußballspiele Filmaufnahmen unter Berufung auf das Hausrecht untersagt werden. Unter diesen Umständen hat der BGH ein besonderes Ausschließlichkeitsrecht von Sportverbänden auch unter den weiteren vom Kläger herangezogenen Gesichtspunkten verneint.</p>
<p>*§ 4 Nr. 9 Buchst. b UWG lautet:</p>
<p>Unlauter handelt insbesondere, wer</p>
<p>…</p>
<p>Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er</p>
<p>…</p>
<p>b)die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt …</p>
<p>Urteil vom 28. Oktober 2010 – I ZR 60/09 – Hartplatzhelden<br />
OLG Stuttgart – Urteil vom 19. März 2009 – 2 U 47/08<br />
(CR 2009, 386 = MMR 2009, 395)<br />
LG Stuttgart – Urteil vom 8. Mai 2008 – 41 O 3/08 KfH<br />
(CR 2008, 528 = MMR 2008, 551)</p>
<p>Karlsruhe, den 28. Oktober 2010<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof: Nachträgliche Sicherungsverwahrung gegen Sexualstraftäter scheitert am Fehlen neuer Tatsachen</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/10/30/bundesgerichtshof-nachtragliche-sicherungsverwahrung-gegen-sexualstraftater-scheitert-am-fehlen-neuer-tatsachen/</link>
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		<pubDate>Sat, 30 Oct 2010 18:40:07 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Gegenstand des Urteils des Bundesgerichtshofs sind die Voraussetzungen der Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung gemäß § 66b Abs. 2 StGB gegen einen im Jahre 1995 zu einer 14-jährigen Freiheitsstrafe verurteilten, heute 58-jährigen Sexualstraftäter.
Das Landgericht München II hatte mit Urteil vom 17. Februar 2009 den Antrag der Staatsanwaltschaft zurückgewiesen, gegen den Verurteilten nachträglich die Unterbringung in der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Gegenstand des Urteils des Bundesgerichtshofs sind die Voraussetzungen der Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung gemäß § 66b Abs. 2 StGB gegen einen im Jahre 1995 zu einer 14-jährigen Freiheitsstrafe verurteilten, heute 58-jährigen Sexualstraftäter.</p>
<p>Das Landgericht München II hatte mit Urteil vom 17. Februar 2009 den Antrag der Staatsanwaltschaft zurückgewiesen, gegen den Verurteilten nachträglich die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung anzuordnen. Die dagegen gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft hat der Bundesgerichtshof verworfen. Die Entscheidung des Landgerichts erwies sich als frei von Rechtsfehlern, sie entspricht der Rechtslage.</p>
<p>Der Verurteilung aus dem Jahre 1995 – sog. Anlassverurteilung aufgrund derer die Staatsanwaltschaft die nachträgliche Sicherungsverwahrung beantragte – lag ein schweres Sexualverbrechen zugrunde. Der Verurteilte missbrauchte während einer Nacht im April 1994 zwei vierzehn und fünfzehn Jahre alte Anhalterinnen in seinem speziell hierfür präpariertem VW-Bus. Die Tat hatte der Verurteilte zuvor genau geplant. Über mehrere Stunden hinweg vergewaltigte er die Opfer unter Beifügung von besonders entwürdigenden und schmerzhaften Verletzungen. Er versetze sie unter Bedrohung mit einer Pistole in Todesangst, verklebte zudem deren Mund und fesselte sie.</p>
<p>Bei der Anlassverurteilung im Jahre 1995 war die Anordnung der (primären) Sicherungsverwahrung gemäß 66 StGB aus Rechtsgründen nicht möglich. Die vom Gesetz nach § 66 StGB geforderten Vorverurteilungen – sog. formelle Voraussetzungen – lagen nicht vor.</p>
<p>Die Strafkammer, die 1995 zu entscheiden hatte, sah zudem auch die materiellen Voraussetzungen für die primäre Sicherungsverwahrung nicht als gegeben an. Entsprechend der Empfehlung des damals gehörten Sachverständigen verneinte sie einen Hang (§ 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB) des Verurteilten zu erheblichen Straftaten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, wodurch er für die Allgemeinheit hätte gefährlich werden können.</p>
<p>Die Strafkammer, die nunmehr über die nachträgliche Sicherungsverwahrung nach § 66b StGB zu entscheiden hatte, stellte – wiederum sachverständig beraten – freilich nunmehr doch einen Hang fest. Sie kam zu dem Ergebnis, dass vom Verurteilten sehr wohl erhebliche Sexualstraftaten zu erwarten sind. Deshalb sei er für die Allgemeinheit gefährlich. Diese – von der Anlassverurteilung abweichende – Beurteilung des Hanges und der Gefährlichkeit beruht freilich allein auf einer Neubewertung der bereits damals bekannten Umstände der Tat und der Persönlichkeit des Verurteilten.</p>
<p>Rechtsgrundlage für die nachträgliche Sicherungsverwahrung konnte hier nur Absatz 2 des § 66b StGB sein. Liegt ein Hang vor, so kann die Maßregel unter anderem dann angeordnet werden, wenn der Verurteilte bei der Anlassverurteilung wegen eines Sexualverbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren verurteilt wurde. Diese (formelle) Voraussetzung war hier gegeben. Das Gesetz stellt allerdings noch eine zusätzliche Voraussetzung auf, die hier fehlt: Es müssen vor Ende des Vollzugs der Freiheitsstrafe Tatsachen – das müssen neue Tatsachen sein – für die Gefährlichkeit des Verurteilten erkennbar werden.</p>
<p>Tatsachen sind dann nicht &#8220;neu&#8221;, wenn sie bereits bei der Anlassverurteilung erkennbar oder – wie hier – sogar schon bekannt waren. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts sind Tatsachen insbesondere dann nicht &#8220;neu&#8221;, wenn der Hang und die Gefährlichkeit aufgrund bereits damals bekannter und unverändert gebliebener Tatsachen lediglich anders bewertet werden. Das ist hier der Fall. Deshalb muss die auf gleicher Tatsachengrundlage bloß veränderte Bewertung von Hang und Gefährlichkeit als neue Tatsache ausscheiden. Andere &#8220;neu&#8221; bekannt gewordene Tatsachen, insbesondere während des Strafvollzugs, auf welche die Gefährlichkeit gestützt werden könnte, hat das Landgericht nicht festgestellt.</p>
<p>Damit waren die vom Gesetz geforderten Voraussetzungen für die nachträgliche Sicherungsverwahrung nicht gegeben.</p>
<p>StGB § 66 Unterbringung in der Sicherungsverwahrung   </p>
<p>(1) Wird jemand wegen einer vorsätzlichen Straftat zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt, so ordnet das Gericht neben der Strafe die Sicherungsverwahrung an, wenn</p>
<p>1. der Täter wegen vorsätzlicher Straftaten, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,</p>
<p>2. er wegen einer oder mehrerer dieser Taten vor der neuen Tat für die Zeit von mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe verbüßt oder sich im Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung befunden hat und</p>
<p>3. die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, daß er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, für die Allgemeinheit gefährlich ist.</p>
<p>(2) Hat jemand drei vorsätzliche Straftaten begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt hat, und wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter der in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Voraussetzung neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Nr. 1 und 2) anordnen.</p>
<p>(3) Wird jemand wegen eines Verbrechens oder wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 174c, 176, 179 Abs. 1 bis 4, §§ 180, 182, 224, 225 Abs. 1 oder 2 oder nach § 323a, soweit die im Rausch begangene Tat ein Verbrechen oder eine der vorgenannten rechtswidrigen Taten ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt, so kann das Gericht neben der Strafe die Sicherungsverwahrung anordnen, wenn der Täter wegen einer oder mehrerer solcher Straftaten, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon einmal zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist und die in Absatz 1 Nr. 2 und 3 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Hat jemand zwei Straftaten der in Satz 1 bezeichneten Art begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verwirkt hat und wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter den in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Voraussetzungen neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Nr. 1 und 2) anordnen. Die Absätze 1 und 2 bleiben unberührt.</p>
<p>(4) Im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gilt eine Verurteilung zu Gesamtstrafe als eine einzige Verurteilung. Ist Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung auf Freiheitsstrafe angerechnet, so gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2. Eine frühere Tat bleibt außer Betracht, wenn zwischen ihr und der folgenden Tat mehr als fünf Jahre verstrichen sind. In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Eine Tat, die außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeurteilt worden ist, steht einer innerhalb dieses Bereichs abgeurteilten Tat gleich, wenn sie nach deutschem Strafrecht eine vorsätzliche Tat, in den Fällen des Absatzes 3 eine der Straftaten der in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Art wäre.</p>
<p>§ 66b Nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsver-wahrung </p>
<p>(1) Werden nach einer Verurteilung wegen eines Verbrechens gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung oder eines Verbrechens nach den §§ 250, 251, auch in Verbindung mit den §§ 252, 255, oder wegen eines der in § 66 Abs. 3 Satz 1 genannten Vergehen vor Ende des Vollzugs dieser Freiheitsstrafe Tatsachen erkennbar, die auf eine erhebliche Gefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit hinweisen, so kann das Gericht die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nachträglich anordnen, wenn die Gesamtwürdigung des Verurteilten, seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung während des Strafvollzugs ergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, und wenn im Zeitpunkt der Entscheidung über die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung die übrigen Voraussetzungen des § 66 erfüllt sind. War die Anordnung der Sicherungsverwahrung im Zeitpunkt der Verurteilung aus rechtlichen Gründen nicht möglich, so berücksichtigt das Gericht als Tatsachen im Sinne des Satzes 1 auch solche, die im Zeitpunkt der Verurteilung bereits erkennbar waren.</p>
<p>(2) Werden Tatsachen der in Absatz 1 Satz 1 genannten Art nach einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren wegen eines oder mehrerer Verbrechen gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit, die sexuelle Selbstbestimmung oder nach den §§ 250, 251, auch in Verbindung mit § 252 oder § 255, erkennbar, so kann das Gericht die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nachträglich anordnen, wenn die Gesamtwürdigung des Verurteilten, seiner Tat oder seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung während des Strafvollzugs ergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden.</p>
<p>(3) Ist die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 67d Abs. 6 für erledigt erklärt worden, weil der die Schuldfähigkeit ausschließende oder vermindernde Zustand, auf dem die Unterbringung beruhte, im Zeitpunkt der Erledigungsentscheidung nicht bestanden hat, so kann das Gericht die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nachträglich anordnen, wenn</p>
<p>1. die Unterbringung des Betroffenen nach § 63 wegen mehrerer der in § 66 Abs. 3 Satz 1 genannten Taten angeordnet wurde oder wenn der Betroffene wegen einer oder mehrerer solcher Taten, die er vor der zur Unterbringung nach § 63 führenden Tat begangen hat, schon einmal zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt oder in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht worden war und</p>
<p>2. die Gesamtwürdigung des Betroffenen, seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung während des Vollzugs der Maßregel ergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden.</p>
<p>Urteil vom 13. Januar 2010 – 1 StR 372/09<br />
LG München II - Urteil vom 17. Februar 2009 - NSV 1 JKIs 22 Js 11438/94</p>
<p>Karlsruhe, den 13. Januar 2010<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof: Revision des ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der Arbeitnehmerorganisation AUB hat teilweise Erfolg</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/10/25/bundesgerichtshof-revision-des-ehemaligen-vorstandsvorsitzenden-der-arbeitnehmerorganisation-aub-hat-teilweise-erfolg/</link>
		<comments>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/10/25/bundesgerichtshof-revision-des-ehemaligen-vorstandsvorsitzenden-der-arbeitnehmerorganisation-aub-hat-teilweise-erfolg/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 25 Oct 2010 16:57:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Gesellschaftsrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Beschluss vom 13. September 2010 – 1 StR 220/09
LG Nürnberg-Fürth – Urteil vom 24. November 2008 – 3 KLs 501 Js 1777/2008
Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat den ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der Arbeitnehmerorganisation AUB wegen jeweils mehrerer Fälle des Betruges in Tateinheit mit Beihilfe zur Untreue, der Steuerhinterziehung und der Beihilfe zur Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Beschluss vom 13. September 2010 – 1 StR 220/09<br />
LG Nürnberg-Fürth – Urteil vom 24. November 2008 – 3 KLs 501 Js 1777/2008</p>
<p>Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat den ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der Arbeitnehmerorganisation AUB wegen jeweils mehrerer Fälle des Betruges in Tateinheit mit Beihilfe zur Untreue, der Steuerhinterziehung und der Beihilfe zur Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Verurteilung liegen im Wesentlichen folgende Feststellungen des Landgerichts zugrunde:</p>
<p>Der Angeklagte hatte bereits zu Beginn der 1990er Jahre mit einzelnen Führungskräften der Siemens AG vereinbart, dass die Siemens AG die Arbeitsgemeinschaft unabhängiger Betriebsangehöriger – AUB e.V. durch verschleierte finanzielle Zuwendungen finanzieren und fördern sollte. Hierdurch sollte die AUB als Gegengewicht zur IG Metall etabliert werden. Durch die Wahl von AUB-Kandidaten in die Betriebsräte der Siemens AG sollten in den Betriebsräten und mittelbar in den Aufsichtsräten Mehrheitsverhältnisse geschaffen werden, die aus Arbeitgebersicht vorteilhafte Betriebsvereinbarungen und sonstige wirtschaftlich vorteilhafte Maßnahmen möglich machten oder erleichterten.</p>
<p>Die vereinbarte Förderung der AUB erfolgte ab dem Jahr 1991 im Wesentlichen durch Zahlungen in Millionenhöhe, die zunächst auf der Grundlage fingierter Beratungs- und Schulungsverträge über weitere Firmen an den Angeklagten geleistet wurden. Die Zahlungen wurden bei der Siemens AG zwar als Betriebsausgaben gewinnmindernd verbucht, die Mittelverwendung wurde dort aber spätestens ab dem Jahr 1996 über einzelne Plausibilitätskontrollen hinaus nicht mehr kontrolliert.</p>
<p>Seit dem Jahr 2001 wurden die Zahlungen auf der Grundlage einer Rahmenvereinbarung direkt an eine von dem Angeklagten gegründete Firma für Unternehmensberatung und Mitarbeiterschulung geleistet. Für die Siemens AG wurde diese Vereinbarung von dem damaligen Vorstand des Bereiches Automation and Drives (A &#038; D) unterzeichnet, der wegen seiner Mitwirkung an der verschleierten Förderung der AUB als Mitangeklagter im vorliegenden Verfahren vom Landgericht rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe verurteilt worden ist. Die verdeckten Unterstützungszahlungen an die AUB wurden nach Freigabe durch diesen Bereichsvorstand und später von seinem in die Abläufe eingeweihten Nachfolger ausgezahlt. Insgesamt leistete die Siemens AG in den Jahren 2001 bis 2006 auf 44 vom Angeklagten auf der Grundlage der Rahmenvereinbarung erstellten Rechnungen über tatsächlich nicht erbrachte Beratungsleistungen hin einen Gesamtbetrag von 30,3 Mio. Euro.</p>
<p>Wegen der fehlenden Kontrolle der Mittelverwendung gelang es dem Angeklagten unter Täuschung über den Verwendungszweck, von der Siemens AG mehr als drei Mio. Euro für die Förderung der AUB zu erhalten, die er für private Zwecke, darunter Sportsponsoring in großem Umfang, verwenden wollte und verwendete. In seinen Steuererklärungen machte er die privaten Aufwendungen zu Unrecht als Betriebsausgaben geltend, zudem verschwieg er steuerpflichtige Einkünfte.</p>
<p>Das Landgericht hat den Angeklagten im Hinblick auf unrichtige Angaben gegenüber den Finanzbehörden wegen Steuerhinterziehung und hinsichtlich der Täuschung der Verantwortlichen der Siemens AG über die Verwendung der für die AUB bestimmten Mittel wegen Betruges verurteilt. Seine Unterstützung bei der verdeckten Förderung der AUB durch Verantwortliche der Siemens AG hat das Landgerichts einerseits als Beihilfe zur Untreue zum Nachteil der Siemens AG und andererseits als Beihilfe zur Steuerhinterziehung geahndet. Durch die verschleierten Zahlungen sei, weil es sich um strafbare Handlungen nach dem Betriebsverfassungsgesetz handele, das Vermögen der Siemens AG geschädigt worden; zugleich sei Körperschaftsteuer hinterzogen worden, weil Ausgaben für die verdeckte finanzielle Förderung der AUB als Straftaten nach dem Betriebsverfassungsgesetz auch nicht als Betriebsausgaben der Siemens AG abzugsfähig gewesen seien.</p>
<p>Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge teilweise Erfolg:</p>
<p>Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen rechtfertigen eine Verurteilung wegen Beihilfe zur Untreue bislang nicht. Da aber die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges zum Nachteil der Siemens AG rechtsfehlerfrei erfolgt ist, hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs das Verfahren mit Zustimmung des Generalbundesanwalts wegen des Vorwurfs der Beihilfe zur Untreue zum Nachteil der Siemens AG eingestellt (strafprozessuale Verfolgungsbeschränkung).</p>
<p>Der Senat hat von einer Zurückverweisung zur weitergehenden Aufklärung des Untreuevorwurfs auch deswegen abgesehen, weil abzusehen war, dass auch ergänzende Feststellungen eine Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zur Untreue voraussichtlich nicht tragen könnten. Der Grund hierfür liegt darin, dass die verdeckte Finanzierung der AUB auf Veranlassung des Mitangeklagten, damals Bereichsvorstand der Siemens AG, zwar eine Straftat nach dem Betriebsverfassungsgesetz darstellt, nicht aber zugleich eine Verletzung seiner gegenüber der Siemens AG bestehenden Vermögensbetreuungspflicht. Dies wäre aber Voraussetzung einer Strafbarkeit wegen Untreue gemäß § 266 StGB.</p>
<p>In Anknüpfung an die neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Strafbarkeit wegen Untreue (Beschluss vom 23. Juni 2010 – 2 BvR 2559/08) hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs klargestellt, dass eine Normverletzung in der Regel nur dann pflichtwidrig im Sinne des § 266 StGB ist, wenn die verletzte Rechtsnorm ihrerseits wenigstens auch, und sei es nur mittelbar, vermögensschützende Wirkung für das zu betreuende Vermögen hat. Dies war bei dem hier verwirklichten Straftatbestand des § 119 Abs. 1 Nr. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), auf den mangels Strafantrags eine unmittelbare Verurteilung nicht gestützt werden konnte, nicht der Fall.</p>
<p>Dagegen hatte neben der Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges und Hinterziehung von Einkommensteuer auch seine Verurteilung wegen Beihilfe zur Hinterziehung von Körperschaftsteuer zugunsten der Siemens AG Bestand:</p>
<p>Der Angeklagte hatte durch Ausstellung unrichtiger Rechnungen die verschleierte Förderung der AUB durch die Siemens AG gefördert und eine Straftat nach dem Betriebsverfassungsgesetz, nämlich § 119 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, unterstützt. Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen belegen, dass es sich bei den Zuwendungen an die AUB um rechtswidrig gewährte Vorteile zur Beeinflussung von Betriebsratswahlen im Sinne dieser Vorschrift handelte.</p>
<p>Die Steuerhinterziehung liegt darin, dass die Zahlungen, die der verdeckten Förderung der AUB dienten, bei der Siemens AG als steuerlich abzugsfähige Betriebsausgaben geltend gemacht wurden, obwohl wegen des strafbaren Verstoßes gegen das Betriebsverfassungsgesetz ein steuerrechtliches Abzugsverbot bestand (§ 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG).</p>
<p>Im Hinblick auf die vorgenommene Verfahrensbeschränkung und Fehler bei der Bestimmung der verkürzten Steuern durch das Landgericht hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs das Urteil hinsichtlich einzelner Einzelstrafen sowie der festgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben und die Sache insoweit an das Landgericht zurückverwiesen. Eine andere Strafkammer des Landgerichts muss nun noch eine neue Strafzumessung vornehmen. Im Übrigen ist das Urteil rechtskräftig.</p>
<p>Die angesprochenen Vorschriften haben folgenden Wortlaut:</p>
<p>§ 266 StGB – Untreue </p>
<p>Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, missbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.</p>
<p>…………….</p>
<p>§ 119 BetrVG - Straftaten gegen Betriebsverfassungsorgane und ihre Mitglieder </p>
<p>(1)Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer</p>
<p>1.eine Wahl des Betriebsrats, ……………. behindert oder durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflusst,</p>
<p>…………….</p>
<p>§ 4 EStG - Gewinnbegriff im Allgemeinen </p>
<p>…………….</p>
<p>(5) Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn nicht mindern:</p>
<p>…………….</p>
<p>die Zuwendung von Vorteilen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen, wenn die Zuwendung der Vorteile eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt.</p>
<p>…………….</p>
<p>…………….</p>
<p>Karlsruhe, den 25. Oktober 2010<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesverfassungsgericht: Bayerisches Rauchverbot auch in Shisha-Bars nicht verfassungswidrig</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/10/20/bundesverfassungsgericht-bayerisches-rauchverbot-auch-in-shisha-bars-nicht-verfassungswidrig/</link>
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		<pubDate>Wed, 20 Oct 2010 15:13:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Handelsrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Verwaltungsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Pressemitteilung Nr. 96/2010 vom 19. Oktober 2010
Beschluss vom 2. August 2010
1 BvQ 23/10
Das am 1. August 2010 durch einen Volksentscheid beschlossene neue bayerische Gesetz zum Schutz der Gesundheit sieht ein striktes Rauchverbot für alle Gaststätten vor. Die früher geltenden Ausnahmeregelungen für getränkegeprägte kleine Einraumgaststätten sind ebenso entfallen wie die zur gleichen Zeit geschaffene Möglichkeit, Rauchernebenräume [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung Nr. 96/2010 vom 19. Oktober 2010<br />
Beschluss vom 2. August 2010<br />
1 BvQ 23/10</p>
<p>Das am 1. August 2010 durch einen Volksentscheid beschlossene neue bayerische Gesetz zum Schutz der Gesundheit sieht ein striktes Rauchverbot für alle Gaststätten vor. Die früher geltenden Ausnahmeregelungen für getränkegeprägte kleine Einraumgaststätten sind ebenso entfallen wie die zur gleichen Zeit geschaffene Möglichkeit, Rauchernebenräume einzurichten. </p>
<p>Der Antragsteller ist Inhaber eines aus einem Raum bestehenden Bistros, in dem er vor allem Wasserpfeifen zum Rauchen anbietet. Er macht im Wesentlichen geltend, durch die strikte Neufassung des Rauchverbots in seiner Berufsfreiheit bzw. allgemeinen Handlungsfreiheit verletzt zu sein. Infolge der Neuregelung sei er aufgrund des besonderen Konzepts seiner Gaststätte zu deren Schließung gezwungen. Zumindest wären eine Übergangsregelung oder ein finanzieller Ausgleich für besonders belastete Gaststätteninhaber geboten gewesen. </p>
<p>Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, da eine in der Hauptsache zu erhebende Verfassungsbeschwerde unbegründet wäre. Die strikte Neufassung des Rauchverbots verletzt den Antragsteller nicht in seinen Grundrechten. </p>
<p>Das Bundesverfassungsgericht hat bereits mit Urteil vom 30. Juli 2008 entschieden, dass der Gesetzgeber von Verfassungs wegen nicht gehindert ist, dem Gesundheitsschutz gegenüber den damit beeinträchtigten Freiheitsrechten, insbesondere der Berufsfreiheit der Gastwirte und der Verhaltensfreiheit der Raucher, den Vorrang einzuräumen und ein striktes Rauchverbot in Gaststätten zu verhängen (vgl. BVerfGE 121, 317 &lt;357 ff.>). Angesichts seines Einschätzungsspielraums ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Landesgesetzgeber auch den beim Rauchen von Wasserpfeifen entstehenden Tabakrauch in der Umgebungsluft als Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung ansieht. Entscheidet sich der Gesetzgeber wegen des hohen Rangs der zu schützenden Rechtsgüter für ein striktes Rauchverbot in allen Gaststätten, so darf er dieses Konzept konsequent verfolgen und muss sich auch nicht auf Ausnahmeregelungen für solche Gaststätten einlassen, bei denen - wie bei so genannten Shisha-Bars - das Rauchen Teil des gastronomischen Konzepts ist. Auch die besondere Belastung des Antragstellers begründet keine verfassungsrechtlichen Zweifel am strikten Rauchverbot. Denn eine stärkere Belastung von Inhabern bestimmter Arten von Gaststätten - bis hin zur Gefährdung ihrer wirtschaftlichen Existenz - ist angesichts der ohne Ausnahmen für alle Gaststätten geltenden Regelung durch hinreichende sachliche Gründe gerechtfertigt, weshalb weder Ausnahme- noch Härteregelungen erforderlich sind. </p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesverfassungsgericht: Zivilgerichtliche Untersagung der Wort- und Bildberichterstattung über eine Prominente teilweise verfassungswidrig</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/10/19/bundesverfassungsgericht-zivilgerichtliche-untersagung-der-wort-und-bildberichterstattung-uber-eine-prominente-teilweise-verfassungswidrig/</link>
		<comments>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/10/19/bundesverfassungsgericht-zivilgerichtliche-untersagung-der-wort-und-bildberichterstattung-uber-eine-prominente-teilweise-verfassungswidrig/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 19 Oct 2010 17:20:35 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Medienrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.fachanwaltsliste.de/blog/?p=884</guid>
		<description><![CDATA[Pressemitteilung Nr. 96/2010 vom 19. Oktober 2010
Beschluss vom 14. September 2010
1 BvR 1842/08, 1 BvR 2538/08, 1 BvR 6/09
Die Beschwerdeführerinnen, zwei Presseverlage, wenden sich gegen verschiedene zivilgerichtliche Urteile des Landgerichts Berlin und des Kammergerichts, mit denen ihnen Wort- und teils auch Bildberichterstattungen über die Klägerin der jeweiligen fachgerichtlichen Ausgangsverfahren, eine Tochter der monegassischen Prinzessin Caroline [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung Nr. 96/2010 vom 19. Oktober 2010<br />
Beschluss vom 14. September 2010<br />
1 BvR 1842/08, 1 BvR 2538/08, 1 BvR 6/09</p>
<p>Die Beschwerdeführerinnen, zwei Presseverlage, wenden sich gegen verschiedene zivilgerichtliche Urteile des Landgerichts Berlin und des Kammergerichts, mit denen ihnen Wort- und teils auch Bildberichterstattungen über die Klägerin der jeweiligen fachgerichtlichen Ausgangsverfahren, eine Tochter der monegassischen Prinzessin Caroline von Hannover, untersagt worden sind. Gegenstand der Ausgangsverfahren sind Artikel in von den Beschwerdeführerinnen verlegten Illustrierten, die über die Teilnahme der Klägerin an Festivitäten in Paris berichten. So erschien im Jahr 2007 in der Illustrierten „Neue Post“ ein Beitrag über die Klägerin, der auf dem Titelblatt mit einem großformatigen Porträtfoto von ihr und der Überschrift „Schockierende Fotos - Carolines Tochter […] - Wie gefährlich ist das süße Leben?“ angekündigt wird. Der bebilderte Artikel im Heftinnern stellt die Klägerin als „Monacos schönste Rose“ vor und berichtet, dass sie sich seit kurzem „auf dem gesellschaftliche Parkett“ bewege und unter anderem zu Gast bei einer französischen AIDS-Gala gewesen sei. Die gesonderten Klagen auf Unterlassung der Wortberichterstattung und auf Unterlassung der Veröffentlichung des auf dem Titelblatt gezeigten Bildnisses der Klägerin hatten jeweils Erfolg. Gegen diese Entscheidungen wendet sich die Beschwerdeführerin zu 1) mit den Verfassungsbeschwerden 1 BvR 1842/08 und 1 BvR 6/09. </p>
<p>Im weiteren Verfahren 1 BvR 2538/08 wendet sich die Beschwerdeführerin zu 2) gegen die Untersagung einer Wortberichterstattung. In der von ihr verlegten Illustrierten „Bunte“ veröffentlichte sie im Jahr 2007 einen Artikel, der sich unter der Überschrift „C. [die Klägerin] erobert Paris&#8221; mit der Pariser Modewoche und mit in deren Rahmen stattfindenden Feierlichkeiten befasst. Der Beitrag ist mit Fotos bebildert, auf denen die Klägerin als Gast der Feier der französischen AIDS-Hilfe zu sehen ist. Ein weiteres Bild zeigt sie als Gast einer Feier anlässlich der Präsentation eines Buches eines bekannten Fotografen inmitten einer Gruppe junger Frauen, die durch die Bildbeschriftungen überwiegend als die Töchter bekannter Eltern vorgestellt werden. Im Text des Beitrages wird die Klägerin als Angehörige des „neuen 1-A-Goldrand-Jetsets“ vorgestellt, als „die kleine Monegassin“ beschrieben, die die „Schönheit, Grazie, Faszination“ ihrer Mutter habe und sich „auf dem Weg zur Gesellschaftsspitze“ befinde. Die Klage auf Unterlassung der die Klägerin betreffenden Äußerungen war ebenfalls in beiden Instanzen erfolgreich. Die Bebilderung des Artikels war hier nicht Gegenstand der mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen. </p>
<p>Die Beschwerdeführerinnen sehen sich durch die angegriffenen Entscheidungen in ihrer Pressefreiheit und ihrem Grundrecht auf Meinungsfreiheit verletzt. </p>
<p>Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 1) gegen die Verurteilung zur Unterlassung der Bildnisveröffentlichung nicht zur Entscheidung angenommen, weil Gründe für eine Annahme nicht vorliegen, insbesondere die Beschwerdeführerin zu 1) durch die insoweit angegriffenen Entscheidungen nicht in ihrer Pressefreiheit verletzt ist. Dagegen sind die Verfassungsbeschwerden, die sich gegen Verurteilungen der Beschwerdeführerinnen zur Unterlassung der jeweiligen Wortberichterstattung wenden, begründet, da diese Entscheidungen die Presseverlage in ihrem Grundrecht auf Meinungsfreiheit verletzen. Die entsprechenden Entscheidungen sind aufgehoben und die Sache jeweils an das Landgericht zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen worden. </p>
<p>Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde: </p>
<p>1. Die Verurteilung, die erneute Veröffentlichung der auf dem Titelblatt der Zeitschrift „Neue Post“ abgebildeten Fotografie zu unterlassen, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, dass die Fachgerichte die einwilligungslose Bildnisveröffentlichung auch nicht als Abbildung eines zeitgeschichtlichen Ereignisses gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG für zulässig erachtet haben. Zwar kann im Bereich der Berichterstattung über Prominente auch die Darstellung von Umständen aus dem Alltagsleben dieses Personenkreises geeignet sein, die Veröffentlichung eines Fotos zu rechtfertigen, jedoch nur insoweit, als die Veröffentlichung der Meinungsbildung zu Fragen von allgemeinem Interesse dienen kann. Dass die Gerichte dieses Kriterium vorliegend nicht als erfüllt angesehen haben, überschreitet den fachgerichtlichen Wertungsrahmen nicht. So ist es angesichts des groß gedruckten Textes „Schockierende Fotos“ zu dem Titelfoto vertretbar, den fraglichen Artikel nicht als Berichterstattung über die AIDS-Gala als möglicherweise zeitgeschichtliches Ereignis anzusehen, sondern als Veröffentlichung, die sich im Wesentlichen mit dem Lebenswandel der Klägerin befasst. Der auf die Klägerin konzentrierte Artikel erörtert auch keine sonstigen Themen von zeitgeschichtlicher Bedeutung, wie etwa allgemeine Probleme der Adoleszenz, die Krankheit AIDS oder den gesellschaftlichen Umgang mit ihr. Wie die Fachgerichte zutreffend festgestellt haben, besteht an der Person der Klägerin selbst kein mit dem Interesse an dem Leben eines Staatsoberhauptes vergleichbares öffentliches Informationsbedürfnis, das die Bildnisveröffentlichung rechtfertigen könnte. </p>
<p>2. Demgegenüber sind die Verfassungsbeschwerden, die sich gegen die Untersagung der Wortberichterstattungen richten, im zulässigen Umfang begründet. Die beanstandeten Äußerungen fallen als Werturteile über die Klägerin in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit. Diese ist freilich nicht vorbehaltlos gewährt, sondern findet ihre Grenze unter anderem in den allgemeinen Gesetzen. Bei Anwendung der einschlägigen Vorschriften des Zivilrechts haben die Fachgerichte jedoch Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit verkannt, indem sie diese im Rahmen der gebotenen Abwägung gegenüber Persönlichkeitsbelangen der Klägerin haben zurücktreten lassen. Anders als in dem die Bildnisveröffentlichung betreffenden Verfahren haben die Fachgerichte in Bezug auf die beanstandeten Wortberichterstattungen eine Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin, welche der Meinungsfreiheit entgegengesetzt werden könnte, nicht in verfassungsrechtlich tragfähiger Weise begründet. </p>
<p>Der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts reicht hinsichtlich der Veröffentlichung von Bildern einerseits und der Wortberichterstattung andererseits verschieden weit. Während die Veröffentlichung eines Personenbildnisses unabhängig davon, in welcher Weise der Betroffene abgebildet wird, eine rechtfertigungsbedürftige Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellt, gilt dies für einen personenbezogenen Wortbericht nicht in gleicher Weise. Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG bietet nicht schon davor Schutz, überhaupt in einem Bericht individualisierend benannt zu werden. Vielmehr bietet das allgemeine Persönlichkeitsrecht nur in spezifischen Hinsichten Schutz, wobei es vor allem auf den Inhalt der Berichterstattung ankommt. Insoweit schützt das allgemeine Persönlichkeitsrecht freilich auch vor einer Beeinträchtigung der Privat- oder Intimsphäre sowie vor herabsetzenden, vor allem ehrverletzenden Äußerungen. Außer unter dem Gesichtspunkt des Schutzes am gesprochenen Wort bietet das allgemeine Persönlichkeitsrecht aber keinen Schutz vor personenbezogenen Äußerungen unabhängig von ihrem Inhalt. </p>
<p>Die beanstandeten Artikel lassen inhaltlich aber weder eine Ehrverletzung oder eine sonstige Herabwürdigung der Klägerin erkennen, noch haben die Fachgerichte hinreichend begründet, dass die Privatsphäre der Klägerin durch die in den Artikeln geäußerten Wertungen betroffen sei. Diese beruhen vielmehr auf Vorgängen aus der Sozialsphäre der Klägerin. Die betreffenden Äußerungen kommentieren zwar die Lebensführung der Klägerin, dies aber nur im Hinblick auf Verhaltensweisen, die sie auf Veranstaltungen gezeigt hat, welche erkennbar an die Öffentlichkeit gerichtet waren und in diese ausstrahlten. Ob aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht auch ein Recht darauf hergeleitet werden kann, nicht gegen seinen Willen zum Objekt bestimmter medialer, die selbst gewählte Öffentlichkeit verbreiternder Erörterung gemacht zu werden, ist fraglich, kann hier aber offen bleiben. Denn auf ein solches Recht könnte sich jedenfalls derjenige Grundrechtsträger nicht berufen, der sich in freier Entscheidung gerade der Medienöffentlichkeit aussetzt, indem er Veranstaltungen besucht, die erkennbar auf ein so großes Interesse von Teilen der Öffentlichkeit stoßen, dass mit einer Berichterstattung durch die Medien gerechnet werden muss. So verhält es sich auch in den vorliegenden Fällen. Die Festivitäten, an denen die Klägerin teilnahm und auf die in den beanstandeten Artikeln Bezug genommen wird, stießen wegen der illustren Gäste auf großes mediales Interesse und waren jedenfalls teilweise gerade auf eine Außenwirkung angelegt. Die Klägerin musste daher die öffentliche Erörterung ihrer Teilnahme an den Feiern und ihres hierbei an den Tag gelegten Verhaltens dulden und kann auch nicht beanspruchen, dass dieses nicht zum Ausgangspunkt kommentierender Bemerkungen der Presse gewählt wird, sofern diese nicht ihrerseits eines der Schutzgüter des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, insbesondere die Ehre oder des Rechts am eigenen Bild verletzen. Denn eine umfassende Verfügungsbefugnis über die Darstellung der eigenen Person im Sinne einer ausschließlichen Herrschaft des Grundrechtsträgers auch über den Umgang der Öffentlichkeit mit denjenigen Aussagen oder Verhaltensweisen, deren er sich öffentlich entäußert hat, gewährleistet das allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht. </p>
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		<item>
		<title>Bundesgerichtshof: Zur Abfindung in Aktien nach einer Eingliederung und einem Spruchverfahren</title>
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		<pubDate>Mon, 18 Oct 2010 16:56:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Handelsrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Kapitalmarktrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Siemens-Nixdorf Informationssysteme AG (im Folgenden SNI) wurde 1992 in die Beklagte, die Siemens AG, eingegliedert. Als Abfindung wurden den Aktionären der SNI Aktien der Beklagten in einem Verhältnis von sechs Aktien der SNI gegen eine der Beklagten gewährt. Aktienspitzen sollten mit 156,50 DM (80,02 €) entgolten werden. Mit Beschluss vom 31. Januar 2003 setzte [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Siemens-Nixdorf Informationssysteme AG (im Folgenden SNI) wurde 1992 in die Beklagte, die Siemens AG, eingegliedert. Als Abfindung wurden den Aktionären der SNI Aktien der Beklagten in einem Verhältnis von sechs Aktien der SNI gegen eine der Beklagten gewährt. Aktienspitzen sollten mit 156,50 DM (80,02 €) entgolten werden. Mit Beschluss vom 31. Januar 2003 setzte das Oberlandesgericht Düsseldorf im Spruchverfahren das Umtauschverhältnis auf 13 Aktien der SNI zu drei Aktien der Beklagten bei einem Ausgleich für Aktienspitzen von 76,90 € je SNI-Aktie fest. Infolge von zwischenzeitlich durchgeführten Kapitalmaßnahmen entsprechen einer 50 DM-Aktie von 1992 jetzt 15 nennwertlose aktuelle Stückaktien der Beklagten.</p>
<p>Der Kläger, der Aktionär der eingegliederten Gesellschaft gewesen war, reichte von 1992 bis 1994 insgesamt 2.330 SNI-Aktien in einzelnen Paketen zu je fünf Aktien ein und erhielt dafür jeweils die entsprechende Barabfindung. An dieser Verfahrensweise will er sich nach Abschluss des Spruchverfahrens nicht festhalten lassen, sondern verlangt nunmehr einen Aktientausch: Mit seiner Klage begehrt er - gegen Rückzahlung der erhaltenen Beträge - für seine eingelieferten 2.330 Aktien nunmehr 8.065 Aktien der Beklagten. Dabei legt er ein Verhältnis von 13 SNI-Aktien zu 45 nennwertlosen aktuellen Stückaktien der Beklagten zugrunde. Mit dem Hilfsantrag zu diesem Klageantrag begehrt er einen Umtausch für jedes Fünfer-Paket, bei 466 Paketen zu je 17 Aktien demnach 7.922 Aktien.</p>
<p>Mit dem zweiten Klageantrag verlangt er außerdem 17 Aktien der Beklagten Zug-um-Zug gegen Übertragung von fünf bisher noch nicht umgetauschten SNI-Aktien, mit dem dritten Klageantrag eine Erhöhung der 1994 für 270 SNI-Aktien erhaltenen 45 50-DM-Stückaktien um 34 neue nennwertlose Stückaktien entsprechend dem von ihm errechneten Umtauschverhältnis, weil die Beklagte nur 225 nennwertlose Stückaktien nachgeliefert, er aber aufgrund des Ergebnisses des Spruchverfahrens 259 zu beanspruchen habe.</p>
<p>Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat die Beklagte aufgrund des Klageantrags zu 2) unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung des Klägers zur Zahlung von 297,56 € Zug-um-Zug gegen Lieferung von fünf Stück SNI-Aktien verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die vom erkennenden Senat zugelassene Revision des Klägers, mit der er seine Übertragungsansprüche weiterverfolgt.</p>
<p>Der II. Zivilsenat hat das Berufungsurteil teilweise aufgehoben. Während der erste Klageantrag auf Leistung von 8.065 bzw. 7.922 Aktien der Beklagten keinen Erfolg hatte, wurde die Beklagte aufgrund des zweiten und dritten Klageantrags zum Umtausch in 15 Aktien bzw. zur Ergänzung um weitere 30 Aktien verurteilt. Zwar kann ein Aktionär bei einem Umtauschverhältnis von 13 zu 3 (entsprechend 4 1/3 zu 1) nicht erst für 13 Aktien, sondern schon für 5 Aktien einen Umtausch in Aktien der Beklagten verlangen. Der Kläger hat sich aber durch die Aufteilung der 2.330 SNI-Aktien in einzelne Pakete zu je fünf Aktien eine im Gesetz nicht vorgesehene Barabfindung erschlichen und bleibt an diese Wahl gebunden.</p>
<p>Urteil vom 18. Oktober 2010 - II ZR 270/08<br />
LG Dortmund - Urteil vom 14. November 2007 – 20 O 14/07<br />
OLG Hamm - Urteil vom 3. Dezember 2008 – 8 U 34/08</p>
<p>Karlsruhe, den 18. Oktober 2010<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesverfassungsgericht: Zur Erhebung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner aus Kapitalleistungen einer betrieblich abgeschlossenen Lebensversicherung bei teilweiser Prämienzahlung durch den Arbeitnehmer</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/10/15/bundesverfassungsgericht-zur-erhebung-von-beitragen-zur-kranken-und-pflegeversicherung-der-rentner-aus-kapitalleistungen-einer-betrieblich-abgeschlossenen-lebensversicherung-bei-teilweiser-pramienza/</link>
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		<pubDate>Fri, 15 Oct 2010 18:22:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Versicherungsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Pressemitteilung Nr. 94/2010 vom 15. Oktober 2010
Beschluss vom 6. September 2010
1 BvR 739/08
Beschluss vom 28. September 2010
1 BvR 1660/08
Gemäß § 229 Absatz 1 Satz 1 Ziffer 5 SGB V sind Renten der betrieblichen Altersversorgung der Altersrente vergleichbare Einnahmen, aus denen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner abgeführt werden. Das gilt nach § 229 Absatz [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung Nr. 94/2010 vom 15. Oktober 2010<br />
Beschluss vom 6. September 2010<br />
1 BvR 739/08<br />
Beschluss vom 28. September 2010<br />
1 BvR 1660/08</p>
<p>Gemäß § 229 Absatz 1 Satz 1 Ziffer 5 SGB V sind Renten der betrieblichen Altersversorgung der Altersrente vergleichbare Einnahmen, aus denen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner abgeführt werden. Das gilt nach § 229 Absatz 1 Satz 3 SGB V in der seit dem 1. Januar 2004 geltenden Fassung auch dann, wenn eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden war. Das Bundesverfassungsgericht hat sich in zwei unterschiedlich gelagerten Fällen mit der Frage befasst, ob die Erhebung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen auch bei Leistungen aus einer vom Arbeitgeber zugunsten des Arbeitnehmers geschlossenen Kapitallebensversicherung verfassungskonform ist, wenn deren Prämien teilweise vom Arbeitnehmer selbst entrichtet wurden. </p>
<p>Die Beschwerdeführer sind Rentner. Zu Ihren Gunsten hatte ihr jeweiliger Arbeitgeber Ende der 70er bzw. Mitte der 80er Jahre eine Betriebsrente im Wege der Direktversicherung als Kapitallebensversicherung abgeschlossen und zunächst selbst die Versicherungsbeiträge an den Versicherer entrichtet; im Verfahren 1 BvR 739/08 führte der Arbeitgeber die Prämien direkt aus dem sozialversicherungspflichtigen Gehalt des Beschwerdeführers ab. In beiden Fällen übernahmen die Beschwerdeführer nach ihrem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis die Prämienzahlung an den Versicherer. Während im Verfahren 1 BvR 739/08 der frühere Arbeitgeber Versicherungsnehmer blieb, übertrug im Verfahren 1 BvR 1660/08 der Arbeitgeber alle Rechte aus dem Versicherungsvertrag auf den Beschwerdeführer als neuen Versicherungsnehmer. </p>
<p>Nach der Auszahlung der einmaligen Kapitalleistung aus der Lebensversicherung an die Beschwerdeführer setzte die Krankenkasse in beiden Fällen hierauf monatliche Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge fest, wobei auch der durch eigene Prämienzahlung der Beschwerdeführer erwirtschaftete Anteil einbezogen wurde. Die gegen die Beitragserhebung gerichteten Klagen der Beschwerdeführer blieben vor den Sozialgerichten ohne Erfolg. </p>
<p>Die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat im Verfahren 1 BvR 739/08 die gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinen Grundrechten ist hier nicht gegeben. Im Verfahren 1 BvR 1660/08 hat das Bundesverfassungsgericht dagegen festgestellt, dass die angegriffenen Entscheidungen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstoßen. Auf die Verfassungsbeschwerde ist das Urteil des Bundessozialgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Bundessozialgericht zurückverwiesen worden. </p>
<p>Den Entscheidungen liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde: </p>
<p>1. Die Einbeziehung der nicht wiederkehrenden Versorgungsleistungen in die Beitragspflicht nach § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V, der auch Kapitalleistungen aus der betrieblichen Direktversicherung unterfallen, verstößt nicht gegen die wirtschaftliche Handlungsfreiheit in Verbindung mit dem rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes. Sie ist den betroffenen Versicherten zumutbar, weil der Gesetzgeber berechtigt ist, jüngere Krankenversicherte von der Finanzierung des höheren Aufwands für die Rentner zu entlasten und die Rentner entsprechend ihrem Einkommen verstärkt zur Finanzierung heranzuziehen. </p>
<p>2. Die Erhebung von Beiträgen zur Krankenversicherung der Rentner verletzt auch dann weder die Eigentumsgarantie aus Art. 14 GG noch die wirtschaftliche Handlungsfreiheit der betroffenen Versicherten aus Art. 2 Abs. 1 GG, wenn - wie im Verfahren 1 BvR 739/08 - die Versorgungsbezüge aus dem Nettoarbeitsentgelt finanziert worden sind, das bereits mit Krankenversicherungsbeiträgen belastet wurde. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist gewahrt, da den gezahlten Pflichtbeiträgen der umfassende und unbegrenzte Versicherungsschutz der gesetzlichen Krankenversicherung gegenübersteht und zwar nicht nur während des Erwerbslebens, sondern auch nach dem Eintritt in den Ruhestand. Die Äquivalenz von Beitrag und Risikoabsicherung ist durch einen Beitrag auf berufsbezogene Versorgungsbezüge des Rentners nicht gestört. </p>
<p>3. Des Weiteren ist es mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar, dass nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts eine Leistung aus einer stets vom Arbeitgeber als Versicherungsnehmer geführten Direktversicherung der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung auch dann unterliegt, wenn sie nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Eigenleistungen des versicherten Arbeitnehmers finanziert worden ist. </p>
<p>So verhält es sich im Verfahren 1 BvR 739/08. Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung des Beschwerdeführers liegt hier nicht vor. Das Betriebsrentenrecht qualifiziert auch die ausschließlich arbeitnehmerfinanzierte Direktversicherung als betriebliche Altersversorgung. Voraussetzung hierfür ist, dass der Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber abgeschlossen wurde und er - anders als beim privaten Lebensversicherungsvertrag - Versicherungsnehmer ist. Hierbei handelt es sich um ein geeignetes Kriterium, um beitragspflichtige Versorgungsbezüge und beitragsfreie private Lebensversicherungen voneinander abzugrenzen. Hinsichtlich solcher Beiträge, die der Beschwerdeführer nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis auf die Direktversicherung eingezahlt hat, ist der Berufsbezug noch insoweit gewahrt, als der Arbeitgeber die Direktversicherung als Versicherungsnehmer innerhalb der institutionellen Vorgaben des Betriebsrentengesetzes fortgeführt hat. Der Beschwerdeführer hat sich den institutionellen Rahmen der Direktversicherung im Sinne des Betriebsrentengesetzes zunutze gemacht, so dass auch hieraus erwirtschaftete Erträge noch als Versorgungsbezüge qualifiziert und damit zu Beiträgen zur Krankenversicherung der Rentner herangezogen werden können. </p>
<p>4. Das Bundessozialgericht überschreitet jedoch die Grenzen zulässiger Typisierung und verstößt damit gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, soweit es im Verfahren 1 BvR 1660/08 auch diejenigen Kapitalleistungen der Beitragspflicht unterwirft, die auf Beiträgen beruhen, die ein Arbeitnehmer nach Beendigung seiner Erwerbstätigkeit auf den Lebensversicherungsvertrag unter Einrücken in die Stellung des Versicherungsnehmers eingezahlt hat. Denn mit der Vertragsübernahme durch den Arbeitnehmer ist der Kapitallebensversicherungsvertrag vollständig aus dem betrieblichen Bezug gelöst worden und unterscheidet sich hinsichtlich der dann noch erfolgenden Einzahlungen nicht mehr von anderen privaten Lebensversicherungen. Soweit das Bundessozialgericht die Einzahlungen auf private Lebensversicherungsverträge allein deshalb der Beitragspflicht Pflichtversicherter unterwirft, weil die Verträge ursprünglich vom Arbeitgeber des Bezugsberechtigten abgeschlossen wurden und damit dem Regelwerk des Betriebsrentenrechts unterlagen, widerspricht es der gesetzgeberischen Grundsatzentscheidung, die private Altersvorsorge beitragsfrei zu stellen. Auf die Einzahlungen des Bezugsberechtigten auf einen von ihm als Versicherungsnehmer fortgeführten Kapitallebensversicherungsvertrag finden hinsichtlich der von ihm nach Vertragsübernahme eingezahlten Beiträge keine Bestimmungen des Betriebsrentenrechts mehr Anwendung. Es begegnet auch keinen praktischen Schwierigkeiten, bei der Auszahlung einer Lebensversicherung den auf privater Vorsorge beruhenden Anteil des Zahlbetrags getrennt auszuweisen. </p>
<p>Der Verstoß gegen den Gleichheitssatz ist vorliegend intensiv, weil die Beitragsbelastung mit dem vollen Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung erheblich ist. Ein Umgehungsproblem zulasten der Krankenversicherung der Rentner besteht nicht. Denn der Gesetzgeber des Betriebsrentengesetzes verfolgt mit dem Fortsetzungsrecht des Arbeitnehmers explizit den Zweck, einen Anreiz zur Eigenvorsorge in Ergänzung der betrieblichen Altersversorgung zu setzen.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesverfassungsgericht: Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen überlange Verfahrensdauer beim Sozialgericht</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/10/14/bundesverfassungsgericht-erfolgreiche-verfassungsbeschwerde-gegen-uberlange-verfahrensdauer-beim-sozialgericht/</link>
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		<pubDate>Thu, 14 Oct 2010 18:42:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.fachanwaltsliste.de/blog/?p=878</guid>
		<description><![CDATA[Pressemitteilung Nr. 88/2010 vom 29. September 2010
Beschluss vom 24. August 2010
– 1 BvR 331/10 –
Der 1958 geborene Beschwerdeführer war selbständig tätig und nicht krankenversichert. Seine finanzielle Situation war schwierig. Am 3. Mai 2005 erlitt er einen beidseitigen Hirninfarkt und ist seither pflegebedürftig. Der Krankenhausträger, in dessen Klinikum der Beschwerdeführer nach seinem Hirninfarkt mehrere Monate behandelt [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung Nr. 88/2010 vom 29. September 2010<br />
Beschluss vom 24. August 2010<br />
– 1 BvR 331/10 –</p>
<p>Der 1958 geborene Beschwerdeführer war selbständig tätig und nicht krankenversichert. Seine finanzielle Situation war schwierig. Am 3. Mai 2005 erlitt er einen beidseitigen Hirninfarkt und ist seither pflegebedürftig. Der Krankenhausträger, in dessen Klinikum der Beschwerdeführer nach seinem Hirninfarkt mehrere Monate behandelt worden war, macht gegen ihn Krankenhaus- und Pflegekosten von über 86.000 € geltend. Nach seinem Hirninfarkt wurde der Beschwerdeführer von einer GmbH als deren Arbeitnehmer ab dem 1. Mai 2005 zur Sozialversicherung angemeldet. Die betroffene gesetzliche Krankenkasse stellte jedoch im Jahr 2006 mit Bescheid fest, dass eine Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei ihr nicht bestehe. </p>
<p>Hiergegen erhob dieser am 24. Juni 2006 Klage beim Sozialgericht. Nach Klagebegründung im Juli 2006 und weiterem Schriftwechsel der Verfahrensbeteiligten verfügte die Kammervorsitzende im April 2007 das Verfahren ins Terminsfach. Auf zwei Sachstandsanfragen teilte die Vorsitzende u. a. mit, dass noch weitaus ältere Verfahren vorrangig zu entscheiden seien; zuletzt wies sie im September 2008 darauf hin, es würden derzeit Klagen aus dem Jahrgang 2004 terminiert. Die Klage wurde schließlich mit Urteil vom 27. Mai 2010 durch das Sozialgericht abgewiesen. Mit seiner bereits im Januar 2010 eingelegten Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die überlange Verfahrensdauer. </p>
<p>Die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, dass die überlange Dauer des sozialgerichtlichen Verfahrens von knapp vier Jahren den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Absatz 4 Satz 1 GG verletzt. </p>
<p>Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde: </p>
<p>Im Interesse der Rechtssicherheit sind strittige Rechtsverhältnisse in angemessener Zeit zu klären. Wann von einer überlangen, die Rechtsgewährung verhindernden und damit unangemessenen Verfahrensdauer auszugehen ist, ist eine Frage der Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalls, wobei insbesondere die Bedeutung der Sache für die Parteien, die Ursachen und die Auswirkungen einer langen Verfahrensdauer für sie sowie die Schwierigkeit der Sachmaterie zu berücksichtigen sind. </p>
<p>Bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls liegt hier eine verfassungswidrig lange Verfahrensdauer vor. Das Verfahren betraf eine Statusfrage und war für den pflege- und sozialhilfebedürftigen Beschwerdeführer angesichts der gegen ihn gerichteten Forderungen des Krankenhausträgers von über 86.000 € von eminenter Bedeutung. Das fast vier Jahre anhängige Verfahren war spätestens seit April 2007, als die Vorsitzende die Sache ins Terminsfach verfügte, sitzungsreif. Die Schwierigkeit der Sachmaterie verlangte keine weiteren Ermittlungen außer einer Zeugenvernehmung, die in der mündlichen Verhandlung stattfand. Rechtfertigende Umstände für die erhebliche Verfahrensdauer, insbesondere den Beteiligten oder Dritten zuzurechnende Verfahrensverzögerungen, sind nicht erkennbar. Die hohe Verfahrensbelastung der Sozialgerichtsbarkeit erster Instanz stellt für sich genommen keinen Rechtfertigungsgrund dar. Der Staat kann sich nicht auf solche Umstände berufen, die in seinem Verantwortungsbereich liegen. </p>
<p>Obwohl sich das mit der Verfassungsbeschwerde verfolgte Ziel des Beschwerdeführers, eine Entscheidung im sozialgerichtlichen Klageverfahren zu beschleunigen, durch das im Mai 2010 ergangene Urteil erledigt hat, ist ein Rechtsschutzbedürfnis weiterhin gegeben. Denn es besteht für den Beschwerdeführer, für den noch weitere Klagen beim Sozialgericht anhängig sind, die Gefahr der Wiederholung des Grundrechtseingriffs. Da die betroffene Kammer offenbar schon über Jahre hin einen Verfahrensberg vor sich her schiebt mit der Folge, dass ein Verfahren durchschnittlich erst nach etwa vier Jahren zur Verhandlung kommt, ist zu befürchten, dass sich die erhebliche Verfahrensverzögerung in anderen beim Sozialgericht schon anhängigen oder in Zukunft anhängig werdenden Klageverfahren wiederholen wird. Durch die Handhabung der Verfahrenslast durch das Sozialgericht bzw. dessen Überlastung werden die Grundrechte der Rechtsuchenden allgemein und insbesondere die Garantie effektiven Rechtsschutzes vernachlässigt. </p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesverfassungsgericht: Zeitliche Beschränkung der staatlichen Förderung von Strom aus solarer Strahlungsenergie auf ehemaligen Ackerflächen nicht verfassungswidrig</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/10/14/bundesverfassungsgericht-zeitliche-beschrankung-der-staatlichen-forderung-von-strom-aus-solarer-strahlungsenergie-auf-ehemaligen-ackerflachen-nicht-verfassungswidrig/</link>
		<comments>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/10/14/bundesverfassungsgericht-zeitliche-beschrankung-der-staatlichen-forderung-von-strom-aus-solarer-strahlungsenergie-auf-ehemaligen-ackerflachen-nicht-verfassungswidrig/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 14 Oct 2010 18:41:39 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Baurecht]]></category>

		<category><![CDATA[Handelsrecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.fachanwaltsliste.de/blog/?p=876</guid>
		<description><![CDATA[Pressemitteilung Nr. 89/2010 vom 30. September 2010
Beschluss vom 23. September 2010
– 1 BvQ 28/10 –
Das Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG) enthält die Verpflichtung der Netzbetreiber, Strom aus Erneuerbaren Energien abzunehmen und in bestimmter Höhe zu vergüten. Durch dieses System wird die Erzeugung von Strom aus Solarstromanlagen von Seiten des Staates gefördert. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung Nr. 89/2010 vom 30. September 2010<br />
Beschluss vom 23. September 2010<br />
– 1 BvQ 28/10 –</p>
<p>Das Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG) enthält die Verpflichtung der Netzbetreiber, Strom aus Erneuerbaren Energien abzunehmen und in bestimmter Höhe zu vergüten. Durch dieses System wird die Erzeugung von Strom aus Solarstromanlagen von Seiten des Staates gefördert. Die Vergütung für Strom aus solarer Strahlungsenergie ist in § 32 EEG geregelt. Nach der bis zum 30. Juni 2010 geltenden Fassung bestand für Strom aus Solarstromanlagen auf früheren Ackerflächen eine Vergütungspflicht, wenn die Anlage vor dem 1. Januar 2015 errichtet worden war und sich auf Grünflächen befand, die zur Errichtung dieser Anlage im Bebauungsplan ausgewiesen waren. Zugunsten der Nutzung von Ackerflächen zur Nahrungs- und Futtermittelproduktion wurde diese Förderung durch das Erste Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 11. August 2010 zeitlich beschränkt. Die Neufassung des § 32 EEG sieht eine Vergütungspflicht für Strom aus solarer Strahlungsenergie auf früheren Ackerflächen nur noch vor, wenn diese Flächen zur Errichtung einer solchen Anlage in einem vor dem 25. März 2010 beschlossenen Bebauungsplan ausgewiesen sind und die Anlage vor dem 1. Januar 2011 in Betrieb genommen wurde. </p>
<p>Die Antragstellerin ist ein im Bereich der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie tätiges Unternehmen. Mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Aussetzung des Vollzugs der Neufassung des § 32 EEG macht sie geltend, diese verstoße gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes in Verbindung mit ihrem Grundrecht auf Berufsfreiheit bzw. allgemeine Handlungsfreiheit. Infolge der Gesetzesänderung könnten 24 von ihr begonnene Projekte für Solarparks auf früheren Ackerflächen nicht abgeschlossen werden, weil die Übergangsfristen nicht eingehalten werden könnten. </p>
<p>Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, weil eine von der Antragstellerin noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde auf der Grundlage ihres bisherigen Vorbringens offensichtlich unbegründet wäre. </p>
<p>Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde: </p>
<p>Der mit der Neuregelung einhergehende Eingriff in die Berufs- oder allgemeine Handlungsfreiheit der Antragstellerin verstößt nicht gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes. </p>
<p>Dies gilt selbst dann, wenn die Neufassung des § 32 EEG für die Antragstellerin im Hinblick auf von ihr auf ehemaligen, aber bis zum 25. März 2010 noch nicht durch Bebauungsplan dafür ausgewiesenen Ackerflächen geplante Anlagen unechte Rückwirkung entfalten würde. Eine unechte Rückwirkung liegt vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet. Die Grenzen ihrer verfassungsrechtlichen Zulässigkeit sind erst überschritten, wenn sie zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder erforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen. Die allgemeine Erwartung des Bürgers, das geltende Recht werde unverändert fortbestehen, ist verfassungsrechtlich nicht geschützt. </p>
<p>Der verfassungsrechtlich gewährleistete Vertrauensschutz steht der von der Antragstellerin beanstandeten Neuregelung nicht entgegen. Denn die Investitionen in Projekte auf ehemaligen Ackerflächen, für die zum 25. März 2010 noch nicht die bauplanungsrechtlichen Grundlagen geschaffen worden waren, beruhten auf einer ungesicherten Vertrauensgrundlage, da der Beschluss über die Aufstellung bzw. Änderung des Bebauungsplans noch ausstand. </p>
<p>Die Förderung durch die Vergütungspflicht hing schon nach der bisherigen Regelung von der Aufstellung oder Änderung eines Bebauungsplans ab. Erst der Beschluss über den Bebauungsplan bot eine verlässliche Grundlage für Investitionen und infolgedessen für berechtigtes Vertrauen. Maßstab bei der Aufstellung und Änderung eines Bebauungsplans sind die städtebauliche Entwicklung und Ordnung, nicht die Interessen Einzelner an der baulichen Nutzbarkeit von Grundstücken. Es besteht daher kein Anspruch auf die Aufstellung oder Änderung eines Bebauungsplans. Dieser wird von der Gemeinde unter Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander beschlossen, was dazu führen kann, dass ein Bebauungsplan für ein von einem Investor ins Auge gefasstes Vorhaben gerade auch angesichts vorrangiger naturschutzrechtlicher oder landwirtschaftlicher Belange nicht aufgestellt wird. </p>
<p>Die Neuregelung trifft somit potentielle Investoren in einer unter Vertrauensschutzgesichtspunkten ohnehin ungesicherten Situation. Die nunmehr eingeführte Befristung, die sich am Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan ausrichtet, belastet den Betroffenen nicht unangemessen und dient dem legitimen gesetzgeberischen Ziel, den künftigen Verbrauch von Freiflächen für Photovoltaikanlagen zum Schutz von Natur und Landschaft und zugunsten der Nahrungs- und Futtermittelproduktion effektiv zu begrenzen. Die Wahl des 25. März 2010 als Stichtag stellt einen von Verfassungs wegen nicht zu beanstandenden Kompromiss des Gesetzgebers zwischen der Berücksichtigung berechtigter Vertrauensschutzerwartungen der von der Befristung Betroffenen einerseits und dem legitimen Ziel, im Hinblick auf das Auslaufen der Altregelung zu erwartende Mitnahmeeffekte zu vermeiden, auf der anderen Seite dar. </p>
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		<title>Bundesverfassungsgericht: Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Anordnung der Festhaltung eines ausländischen Strafverfolgten im Rahmen internationaler Rechtshilfe</title>
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		<pubDate>Thu, 14 Oct 2010 18:40:37 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Pressemitteilung Nr. 91/2010 vom 5. Oktober 2010
Beschluss vom 16. September 2010
– 2 BvR 1608/07 –
Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit, reiste im Jahre 2003 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Zur Begründung seines Asylantrags trug er im Wesentlichen vor, aufgrund seiner Aktivitäten als Mitglied der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) von den türkischen Behörden gefoltert und zu [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung Nr. 91/2010 vom 5. Oktober 2010<br />
Beschluss vom 16. September 2010<br />
– 2 BvR 1608/07 –</p>
<p>Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit, reiste im Jahre 2003 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Zur Begründung seines Asylantrags trug er im Wesentlichen vor, aufgrund seiner Aktivitäten als Mitglied der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) von den türkischen Behörden gefoltert und zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden zu sein. Durch die deutschen Behörden wurde zunächst festgestellt, dass in der Person des Beschwerdeführers die Voraussetzungen eines Abschiebeverbots wegen politischer Verfolgung vorliegen, und später auch seine Asylberechtigung anerkannt. </p>
<p>Im September 2006 wurde der Beschwerdeführer aufgrund eines türkischen Festnahmeersuchens, ausweislich dessen er an Bombenanschlägen und Tötungsdelikten in der Türkei beteiligt gewesen sein soll, in Deutschland festgenommen und dem Amtsgericht vorgeführt. Nach einem von dort eingeholten Bericht des Landeskriminalamtes ist bei dem Beschwerdeführer ein posttraumatisches, ggf. auch hirnorganisches Psychosyndrom nach langer Haft, Folter und Hungerstreik ärztlich diagnostiziert worden, aufgrund dessen bei längerer Haft mit schweren psychischen Krisen bei ihm zu rechnen und eine Fluchtgefahr eher unwahrscheinlich sei. Nach Anhörung des Beschwerdeführers ersuchte das Amtsgericht mit nicht unterzeichnetem formularmäßigem Schreiben ohne Begründung die Justizvollzugsanstalt um Aufnahme des Beschwerdeführers zum Vollzug und ordnete mit Beschluss die ärztliche Begutachtung zur Feststellung seiner Haftfähigkeit an. Der Beschwerdeführer wurde sechs Tage später aus der Haft entlassen, nachdem seine Haftunfähigkeit ärztlich festgestellt worden war. Mit Beschluss vom Juni 2007 lehnte das Kammergericht seine Anträge auf Gewährung einer Haftentschädigung und Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner Inhaftierung ab. </p>
<p>Der Beschwerdeführer sieht sich durch die Inhaftierungsanordnung des Amtgerichts und den ablehnenden Beschluss des Kammergerichts in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt. Die Regelung des § 22 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über die Internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) sei als Ermächtigungsgrundlage für den Erlass einer Festhalteanordnung verfassungswidrig, da sie keine richterliche Sachaufklärung für die Freiheitsentziehung voraussetze. Selbst bei verfassungskonformer Auslegung fehle es an einer formell und materiell rechtmäßigen Festhalteanordnung des Amtsgerichts. </p>
<p>Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die angegriffenen Entscheidungen aufgehoben, weil sie den Beschwerdeführer in seinem Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit den Rechtsgarantien bei Freiheitsentziehung aus Art. 104 Abs. 1 bis 3 GG verletzen. Die Sache ist an das Kammergericht zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen worden. </p>
<p>Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:</p>
<p>Es ist unverzichtbare Voraussetzung rechtsstaatlicher Verfahren, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht. Den sich daraus ergebenden verfassungsrechtlichen Anforderungen werden die angegriffenen Entscheidungen nicht gerecht. </p>
<p>1. Soweit der Beschwerdeführer allerdings die Verfassungswidrigkeit der Regelung des § 22 Abs. 3 Satz 2 IRG als solche rügt, hat seine Verfassungsbeschwerde keinen Erfolg. Die Vorschrift setzt zwar nach ihrem Wortlaut für die Anordnung der Festhaltung im Rahmen internationaler Rechtshilfe lediglich die richterliche Prüfung der Identität des Festgenommenen voraus, nicht aber eine Sachaufklärung des Amtsgerichts zur Prüfung der materiellen Voraussetzungen für die Freiheitsentziehung. Diese ist nach § 17 IRG erst dem Oberlandesgericht vorbehalten, dem dabei keine Entscheidungsfrist gesetzt ist. </p>
<p>Zur Ausräumung der sich daraus ergebenden verfassungsrechtlichen Bedenken, ob ein Gericht bei Freiheitsentziehungen von einer sachlichen Prüfung überhaupt derart weitreichend freigestellt werden darf, bedarf es einer verfassungskonformen Auslegung der Regelung des § 22 Abs. 3 Satz 2 IRG. So ist das Amtsgericht zumindest in Evidenzfällen verpflichtet, in summarischer Weise auch das Vorliegen eines Haftgrundes und die weiteren Haftvoraussetzungen nach dem IRG in seine Prüfung einzubeziehen. Liegt danach ein Haftgrund offensichtlich nicht vor oder ist die Auslieferung von vornherein unzulässig, muss das Amtsgericht vor seiner Entscheidung zunächst versuchen, die Sach- und Rechtslage mit der Generalstaatsanwaltschaft zu erörtern, damit diese entweder die umgehende Freilassung des Festgenommenen verfügen oder aber sachliche oder rechtliche Erkenntnisse einbringen kann. Bleiben durchgreifende Bedenken gegen die Zulässigkeit der Haft, über die das Oberlandesgericht nicht fristgerecht entscheiden kann, so muss das Amtgericht in erweiternder, verfassungskonformer Auslegung des § 22 Abs. 3 IRG eine Freilassungsanordnung erlassen. </p>
<p>2. Die beiden Fachgerichte haben sich vorliegend nicht hinreichend mit der dem Beschwerdeführer drohenden Gefahr politischer Verfolgung in der Türkei auseinandergesetzt, obwohl sich die Prüfung eines daraus folgenden Auslieferungshindernisses nach dem IRG aufdrängen musste. Denn der Beschwerdeführer war von den dafür zuständigen und sachkundigen Bundesämtern als politisch Verfolgter und Asylberechtigter anerkannt worden. Es fehlt schon an einer für den Beschwerdeführer und das Bundesverfassungsgericht nachprüfbaren Entscheidung über die Freiheitsentziehung durch das Amtsgericht, das keine schriftliche Festhalteanordnung gemäß § 22 Abs. 3 Satz 2 IRG erlassen, sondern lediglich um Aufnahme des Beschwerdeführers in die Justizvollzugsanstalt<br />
ersucht hat. Eine solche Verfahrensweise widerspricht den verfassungsrechtlichen Verfahrensgarantien bei Freiheitsentziehung, insbesondere dem Richtervorbehalt, und erschwert die Eröffnung der Verteidigungs- und Einwendungsmöglichkeiten des Festgenommenen. </p>
<p>Ebenso wenig befassen sich beide Gerichte mit der gleichermaßen naheliegenden Frage, ob im Falle des Beschwerdeführers, der über ein gesichertes Aufenthaltsrecht und eine Meldeanschrift in Deutschland verfügt, auch angesichts seines Gesundheitszustands der Haftgrund der Fluchtgefahr ausnahmsweise verneint werden kann.</p>
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		<item>
		<title>Bundesverfassungsgericht: Erfolglose Verfassungsbeschwerde einer Tankstellenpächterin gegen das nächtliche Alkoholverkaufsverbot in Baden-Württemberg</title>
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		<pubDate>Thu, 14 Oct 2010 18:39:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Handelsrecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.fachanwaltsliste.de/blog/?p=872</guid>
		<description><![CDATA[Pressemitteilung Nr. 92/2010 vom 12. Oktober 2010
Beschluss vom 29. September 2010
– 1 BvR 1789/10 
Der am 1. März 2010 in Kraft getretene § 3a des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg (LadÖG) untersagt den Verkauf von alkoholischen Getränken in Ladengeschäften aller Art, darunter auch Tankstellenshops, in der Zeit von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr. Ausgenommen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung Nr. 92/2010 vom 12. Oktober 2010<br />
Beschluss vom 29. September 2010<br />
– 1 BvR 1789/10 </p>
<p>Der am 1. März 2010 in Kraft getretene § 3a des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg (LadÖG) untersagt den Verkauf von alkoholischen Getränken in Ladengeschäften aller Art, darunter auch Tankstellenshops, in der Zeit von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr. Ausgenommen von dem Verkaufsverbot sind Hofläden und Verkaufsstellen von landwirtschaftlichen Genossenschaften und Betrieben sowie auf Verkehrsflughäfen. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin, die in Baden-Württemberg eine Tankstelle einschließlich „Tankshop“ gepachtet hat, die Verletzung ihres Grundrechts auf Berufsfreiheit sowie des allgemeinen Gleichheitssatzes. </p>
<p>Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen nicht vorliegen. Insbesondere verletzt das zeitlich begrenzte Verbot des Alkoholverkaufs die Beschwerdeführerin nicht in ihren Verfassungsrechten. </p>
<p>Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde: </p>
<p>Die beschränkende Verkaufsregelung greift zwar in die Berufsfreiheit der Beschwerdeführerin ein. Sie erfüllt aber die Anforderungen der Verfassung an grundrechtsbeschränkende Normen. Als Regelung der Gefahrenabwehr fällt sie in die Zuständigkeit des Landesgesetzgebers und trägt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung. Der Landesgesetzgeber verfolgt mit der Neuregelung die gewichtigen Gemeinwohlziele, einem vor allem während der Nachtzeit zu verzeichnenden Alkoholmissbrauch und dadurch bedingten Straftaten und Ordnungsstörungen sowie Gesundheitsgefahren zu begegnen. </p>
<p>Die Annahme des Gesetzgebers, dass die tageszeitliche Einschränkung der Erwerbsmöglichkeiten zu einer Verringerung der mit einem missbräuchlichen Konsumverhalten einhergehenden Gefahren führt, ist nicht zu beanstanden. Es ist naheliegend, dass durch eine Begrenzung der zeitlichen Verfügbarkeit von Alkohol der vermehrte Konsum und die damit einhergehende Entstehung von Szenetreffs, insbesondere an den nicht privilegierten Verkaufsstellen wie Tankstellen und Kiosken, eingedämmt werden kann. </p>
<p>Weder eine Beschränkung des Verkaufverbots auf bestimmte alkoholische Getränke noch eine Einschränkung des Verbotszeitraums wären mildere Mittel, die die Erforderlichkeit der angegriffenen Regelung entfallen lassen könnten, da sie nicht in gleichem Maße wirksam wären. Dies gilt auch für einzelfallbezogene polizeirechtliche Maßnahmen, da diese voraussetzen, dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bereits eingetreten ist. Ferner würden lokal begrenzte Alkoholkonsumverbote in Form von Polizeiverordnungen lediglich zu einer örtlichen Problemverlagerung führen. </p>
<p>Angesichts des bezweckten Schutzes hochrangiger Gemeinschaftsgüter steht die angegriffene Regelung in einem angemessenen Verhältnis zu den grundrechtlich geschützten Belangen der Beschwerdeführerin. Etwas anderes ergibt sich - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Nichtraucherschutz und der geforderten folgerichtigen Umsetzung des gewählten Schutzkonzepts. Denn die dortige Ausgangssituation ist mit der vorliegenden nicht vergleichbar. Der Landesgesetzgeber hat Ausnahmen vom nächtlichen Verkaufsverbot für bestimmte privilegierte Verkaufsstellen vorgesehen, weil er diesen gerade kein identisches Gefährdungspotential beimaß. Sämtlichen privilegierten Verkaufsstellen ist gemein, dass regelmäßig nicht nur der Erwerb, sondern gerade der Konsum der alkoholischen Getränke in einem Umfeld stattfindet, das durch einen höheren Grad an sozialer Kontrolle und teilweise auch der Kontrolle durch anwesende Ordnungskräfte gekennzeichnet ist. Demgegenüber findet beim Erwerb von Alkoholika in Tankstellen und Supermärkten der Konsum häufig an Örtlichkeiten im öffentlichen Raum an so genannten Szenetreffs statt, an denen sich die Konsumenten gerade keiner derartigen Kontrolle ausgesetzt fühlen. </p>
<p>Vor diesem Hintergrund verletzt das angegriffene Alkoholverkaufsverbot auch nicht den allgemeinen Gleichheitssatz. Ein sachlicher Grund für die vorgenommene Differenzierung von privilegierten und nicht privilegierten Verkaufsstellen liegt gerade in dem nachvollziehbar begründeten unterschiedlichen Potential der Verkaufsstellen, zur Bildung von Szenetreffs und missbräuchlichem Alkoholkonsum sowie den mit diesem verbundenen gefährlichen Begleiterscheinungen beizutragen. </p>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof: Zur Bemessung des Ausgleichsanspruchs  nach der Fluggastrechteverordnung bei Annullierung des Zubringerflugs</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/10/14/bundesgerichtshof-zur-bemessung-des-ausgleichsanspruchs-nach-der-fluggastrechteverordnung-bei-annullierung-des-zubringerflugs/</link>
		<comments>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/10/14/bundesgerichtshof-zur-bemessung-des-ausgleichsanspruchs-nach-der-fluggastrechteverordnung-bei-annullierung-des-zubringerflugs/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 14 Oct 2010 18:35:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Handelsrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.fachanwaltsliste.de/blog/?p=870</guid>
		<description><![CDATA[Das klagende Luftverkehrsunternehmen KLM macht einen nach Grund und Höhe unstreitigen Anspruch auf Vergütung für einen Flug von Berlin über Amsterdam nach Curaçao und zurück nach Amsterdam geltend. Der Beklagte hat gegenüber der auf Zahlung des Flugpreises und Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten gerichteten Klage mit einem Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 der Verordnung (EG) [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das klagende Luftverkehrsunternehmen KLM macht einen nach Grund und Höhe unstreitigen Anspruch auf Vergütung für einen Flug von Berlin über Amsterdam nach Curaçao und zurück nach Amsterdam geltend. Der Beklagte hat gegenüber der auf Zahlung des Flugpreises und Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten gerichteten Klage mit einem Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen (Fluggastrechteverordnung)* wegen Stornierung der ersten Teilstrecke eines Flugs durch die Beklagte im Mai 2005 aufgerechnet. Dieser Flug von Berlin nach Amsterdam war für den 3. Mai 2005 um 11:40 Uhr vorgesehen, der Anschlussflug von Amsterdam nach Aruba sollte um 14:25 Uhr starten. Ungefähr zwei Stunden vor dem Abflug aus Berlin zog die Klägerin die Flugscheine ein und gab stattdessen Flugscheine für einen Flug am darauf folgenden Tag mit Abflug in Berlin um 9:05 Uhr und Abflug in Amsterdam um 14:25 Uhr aus. Der Beklagte und seine Ehefrau kamen deshalb einen Tag später als geplant in Aruba an.</p>
<p>Das Amtsgericht hat den Gegenanspruch des Beklagten in Höhe von 600 Euro pro Person als begründet angesehen und deshalb die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist im Ergebnis erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass der Beklagte für jede Teilstrecke einen gesonderten Ausgleichsanspruch geltend machen könne. Für die Strecke zwischen Berlin und Amsterdam stehe dem Beklagten wegen der Annullierung des Flugs ein Entschädigungsanspruch in Höhe von 250 Euro pro Person zu. Die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Zahlung wegen nicht vermeidbarer außergewöhnlicher Umstände nach Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung** lägen nicht vor. Für die Strecke Amsterdam – Aruba ergebe sich ein weiterer Ausgleichsanspruch von 600 Euro pro Person, weil die insoweit gegen den Willen des Beklagten erfolgte Umbuchung dieses Flugs einer Weigerung gleichkomme, den Beklagten zu befördern.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Zur Begründung hat er – anders als das Berufungsgericht und ähnlich wie das Amtsgericht – ausgeführt, dass dem Beklagten schon wegen der Annullierung des Fluges von Berlin nach Amsterdam ein Ausgleichsanspruch von 600 Euro pro Person zusteht. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist für die Bemessung der Ausgleichszahlung nicht nur die Entfernung zum Zielort des annullierten Zubringerflugs maßgeblich. Vielmehr sind im Falle von direkten Anschlussflügen auch die weiteren Zielorte zu berücksichtigen, an denen der Fluggast infolge der Annullierung verspätet ankommt. Dies ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 Satz 2 der Fluggastrechteverordnung*, der für die Höhe der Ausgleichszahlung an die Entfernung zum &#8220;letzten Zielort&#8221; anknüpft. Die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache C-173/07 (Emirates./.Schenkel), wonach Hin- und Rückflug als gesonderte Flüge im Sinne von Art. 3 der Fluggastrechteverordnung*** anzusehen sind, spricht nicht gegen, sondern für diese Auslegung. Bestätigt wird dieses Ergebnis ferner durch die Rechtsprechung des EuGH zum Ausgleichsanspruch wegen erheblicher Verspätung. Dieser setzt voraus, dass der Fluggast das Endziel nicht früher als drei Stunden nach der von dem Luftfahrtunternehmen ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreicht. Bei direkten Anschlussflügen im Sinne von Art. 2 Buchst. h der Fluggastrechteverordnung**** ist mithin nicht eine Verspätung am Zielort einer einzelnen Teilstrecke maßgeblich, sondern eine Verspätung am Endziel. Bei einer Annullierung kann nichts anderes gelten.</p>
<p>Das Argument der Klägerin, sie sei von der Ausgleichszahlung wegen ungünstiger Wetterbedingungen in Amsterdam nach Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung befreit, hat der Bundesgerichtshof als unbegründet angesehen. Die Klägerin hat nicht im Einzelnen vorgetragen, welche personellen, materiellen und finanziellen Mittel ihr zur Verfügung standen, um den annullierten Flug zum geplanten Zeitpunkt dennoch durchführen zu können, und auch nicht dargelegt, aus welchen Gründen es ihr gegebenenfalls nicht zumutbar war, auf diese Ressourcen zurückzugreifen.</p>
<p>*Art. 7 Fluggastrechteverordnung </p>
<p>Ausgleichsanspruch</p>
<p>(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:</p>
<p>a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger,</p>
<p>b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km,</p>
<p>c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.</p>
<p>Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt.</p>
<p>…</p>
<p>** Art. 5 Fluggastrechteverordnung </p>
<p>Annullierung</p>
<p>…</p>
<p>(3) Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.</p>
<p>…</p>
<p>*** Art. 3 Fluggastrechteverordnung </p>
<p>Anwendungsbereich</p>
<p>(1) Diese Verordnung gilt</p>
<p>a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;</p>
<p>b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten.</p>
<p>…</p>
<p>**** Artikel 2 Fluggastrechteverordnung </p>
<p>Begriffsbestimmungen</p>
<p>Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck</p>
<p>…</p>
<p>h) &#8220;Endziel&#8221; den Zielort auf dem am Abfertigungsschalter vorgelegten Flugschein bzw. bei direkten Anschlussflügen den Zielort des letzten Fluges; verfügbare alternative Anschlussflüge bleiben unberücksichtigt, wenn die planmäßige Ankunftszeit eingehalten wird;</p>
<p>…</p>
<p>Urteil vom 14. Oktober 2010 – Xa ZR 15/10<br />
AG Spandau, Urteil vom 29. Februar 2008 – 3 C 9/07<br />
KG Berlin, Urteil vom 23. November 2009 – 20 U 62/08</p>
<p>Karlsruhe, den 14. Oktober 2010<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof: Zur Qualifizierung eines Reisebüros als Reiseveranstalter oder Reisevermittler</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/10/13/bundesgerichtshof-zur-qualifizierung-eines-reiseburos-als-reiseveranstalter-oder-reisevermittler/</link>
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		<pubDate>Wed, 13 Oct 2010 15:37:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Handelsrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Klägerin nahm an einer bei der Rechtsvorgängerin des beklagten Reisebüros gebuchten kombinierten Flug- und Schiffsreise mit zwei Hotelaufenthalten auf Jamaika teil, die im Reisebüro nach den Wünschen der Klägerin individuell zusammengestellt wurde. Bei dieser Reise wurde auf dem Hinflug ihr Koffer nicht mitbefördert. Sie hat ihn erst nach Abschluss der Schiffsreise wieder erhalten. Die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Klägerin nahm an einer bei der Rechtsvorgängerin des beklagten Reisebüros gebuchten kombinierten Flug- und Schiffsreise mit zwei Hotelaufenthalten auf Jamaika teil, die im Reisebüro nach den Wünschen der Klägerin individuell zusammengestellt wurde. Bei dieser Reise wurde auf dem Hinflug ihr Koffer nicht mitbefördert. Sie hat ihn erst nach Abschluss der Schiffsreise wieder erhalten. Die Klägerin verlangt von dem beklagten Reisebüro Minderung des Reisepreises, Schadensersatz wegen mangelbedingter Mehrkosten für die Reise sowie Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit.</p>
<p>Das Amtsgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Es hat angenommen, dass zwischen der Klägerin und der Beklagten kein Reisevertrag gemäß § 651a Abs. 1 BGB*, sondern lediglich ein Reisevermittlungsvertrag i. S. des § 675 BGB** zustande gekommen sei. Das Reisebüro sei nicht als Reiseveranstalter Vertragspartner eines aus mehreren Reiseleistungen zusammengesetzten Reisevertrags geworden, weil es lediglich die die Reiseleistungen anderer Anbieter für einen Vertragsschluss angeboten habe und hierbei erkennbar nur vermittelnd tätig geworden sei.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Berufungsgerichts bestätigt. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs gibt es weder einen Erfahrungssatz noch eine gesetzliche Auslegungsregel, wonach ein Reisebüro, das einzelne Reiseleistungen verschiedener Leistungserbringer zu einer individuellen, auf die Wünsche des Kunden zugeschnittenen Reise zusammenstellt, zwangsläufig als Reiseveranstalter anzusehen ist. Ein Reisebüro übernimmt in der Regel typischerweise lediglich die Tätigkeit eines Vermittlers von Reiseleistungen. Allein aus dem Angebot mehrerer zeitlich und örtlich aufeinander abgestimmter Reiseleistungen auf Wunsch des Kunden kann nicht geschlossen werden, dass das Reisebüro dem Kunden gegenüber wie ein Reiseveranstalter die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der einzelnen Reiseleistungen übernimmt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen. Diese Richtlinie definiert in Art. 2*** sowohl den Begriff des Veranstalters als auch des Vermittlers von Pauschalreisen. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat in der Rechtssache C-400/00 (Club-Tour ./. Garrido) entschieden, dass der Begriff der Pauschalreise im Sinne der Richtlinie auch solche Reisen einschließt, die von einem Reisebüro auf Wunsch und nach den Vorgaben des Verbrauchers organisiert werden. Auch daraus ergibt sich nur, dass ein Reisebüro in diesen Konstellationen Reiseveranstalter sein kann, nicht aber, dass es unabhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls stets als solcher anzusehen ist. In dem vom EuGH entschiedenen Fall war das vorlegende nationale Gericht zu dem Ergebnis gelangt, dass das Reisebüro dort als Reiseveranstalter aufgetreten war. Dem EuGH war lediglich die Frage vorgelegt worden, ob es sich um eine Pauschalreise im Sinne der Richtlinie handelte. Auch für den Bundesgerichtshof besteht angesichts des eindeutigen Wortlauts der Pauschalreiserichtlinie keine Veranlassung, dem EuGH die Frage vorzulegen, ob ein Reisebüro im Einzelfall als bloßer Reisevermittler einzustufen sein kann.</p>
<p>* § 651a BGB</p>
<p>Vertragstypische Pflichten beim Reisevertrag</p>
<p>(1) Durch den Reisevertrag wird der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Reisenden eine Gesamtheit von Reiseleistungen (Reise) zu erbringen. Der Reisende ist verpflichtet, dem Reiseveranstalter den vereinbarten Reisepreis zu zahlen.</p>
<p>….</p>
<p>**§ 675 BGB</p>
<p>Entgeltliche Geschäftsbesorgung</p>
<p>(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.</p>
<p>(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.</p>
<p>***Artikel 2 Pauschalreise-Richtlinie </p>
<p>Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet:</p>
<p>1. Pauschalreise: die im voraus festgelegte Verbindung von mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen, die zu einem Gesamtpreis verkauft oder zum Verkauf angeboten wird, …</p>
<p>2. Veranstalter: die Person, die nicht nur gelegentlich Pauschalreisen organisiert und sie direkt oder über einen Vermittler verkauft oder zum Verkauf anbietet.</p>
<p>3. Vermittler: die Person, welche die vom Veranstalter zusammengestellte Pauschalreise verkauft oder zum Verkauf anbietet.</p>
<p>…</p>
<p>Urteil vom 30. September 2010 – Xa ZR 130/08<br />
AG Frankfurt am Main - Urteil vom 21. Februar 2008 - 30 C 3839/06-25<br />
LG Frankfurt am Main - Urteil vom 30. Oktober 2008 - 2-24 S 64/08</p>
<p>Karlsruhe, den 30. September 2010<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof: Zur Erstattung von Rechtsanwaltskosten für die Kündigung durch einen gewerblichen Großvermieter</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/10/13/bundesgerichtshof-zur-erstattung-von-rechtsanwaltskosten-fur-die-kundigung-durch-einen-gewerblichen-grosvermieter/</link>
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		<pubDate>Wed, 13 Oct 2010 15:33:43 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Gesellschaftsrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Wohnungseigentumsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass es einem gewerblichen Großvermieter in tatsächlich und rechtlich einfach gelagerten Fällen zuzumuten ist, ein Kündigungsschreiben ohne anwaltliche Hilfe zu verfassen. Die Kosten für einen dennoch beauftragten Rechtsanwalt sind daher vom Mieter nicht zu erstatten.
Die Klägerin ist ein Unternehmen der Wohnungswirtschaft, das über eine Vielzahl von Wohnungen verfügt und diese [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass es einem gewerblichen Großvermieter in tatsächlich und rechtlich einfach gelagerten Fällen zuzumuten ist, ein Kündigungsschreiben ohne anwaltliche Hilfe zu verfassen. Die Kosten für einen dennoch beauftragten Rechtsanwalt sind daher vom Mieter nicht zu erstatten.</p>
<p>Die Klägerin ist ein Unternehmen der Wohnungswirtschaft, das über eine Vielzahl von Wohnungen verfügt und diese gewerblich vermietet. Die Beklagten, die eine Wohnung von der Klägerin gemietet haben, gerieten mit zwei Monatsmieten in Rückstand. Daraufhin erklärte die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben die fristlose Kündigung des Mietvertrags gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB*. Die Klägerin hat mit ihrer Klage Räumung und Herausgabe der Wohnung sowie Zahlung der durch das Kündigungsschreiben entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 402,82 € begehrt. Hinsichtlich der in der Revision allein noch maßgeblichen Rechtsanwaltskosten hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.</p>
<p>Die dagegen gerichtete Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass Kosten, die aus der Sicht des Vermieters zur Wahrung und Durchsetzung seiner Rechte nicht erforderlich und zweckmäßig sind, vom Mieter nicht als Verzugsschaden zu ersetzen sind. Sofern es sich wie in der entschiedenen Konstellation um einen tatsächlich und rechtlich einfach gelagerten Fall handelt, bedarf ein gewerblicher Großvermieter für die Abfassung einer auf Zahlungsverzug gestützten Kündigung keiner anwaltlichen Hilfe. Dies gilt auch dann, wenn der Großvermieter nicht über eine eigene Rechtsabteilung verfügt.</p>
<p>*§ 543 BGB: Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund </p>
<p>(1) Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. (…) </p>
<p>(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn (…) </p>
<p>3. der Mieter </p>
<p>a) für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder </p>
<p>b) in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht. (…) </p>
<p>Urteil vom 6. Oktober 2010 – VIII ZR 271/09<br />
AG Wiesbaden - Urteil vom 6. April 2009 – 93 C 8201/08 (29)<br />
LG Wiesbaden - Urteil vom 18. September 2009 – 2 S 38/09</p>
<p>Karlsruhe, den 6. Oktober 2010<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
]]></content:encoded>
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		<item>
		<title>Bundesgerichtshof: Ablehnung des Anspruchs des ehemaligen Geschäftsführers der Bundeskunsthalle in Bonn auf Weiterbeschäftigung</title>
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		<pubDate>Wed, 13 Oct 2010 15:32:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Gesellschaftsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Die beklagte GmbH betreibt in Bonn die Bundeskunsthalle. Gesellschafter sind die Bundesrepublik Deutschland und die 16 Bundesländer. Der Kläger wurde 1989 zum Geschäftsführer bestellt. Im Jahr 2007 widerrief die Beklagte die Bestellung. Zugleich kündigte sie den Geschäftsführeranstellungsvertrag fristgemäß zum 31. Dezember 2007. Der Kläger hält diese Maßnahmen für unwirksam und hat unter anderem auf Weiterbeschäftigung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die beklagte GmbH betreibt in Bonn die Bundeskunsthalle. Gesellschafter sind die Bundesrepublik Deutschland und die 16 Bundesländer. Der Kläger wurde 1989 zum Geschäftsführer bestellt. Im Jahr 2007 widerrief die Beklagte die Bestellung. Zugleich kündigte sie den Geschäftsführeranstellungsvertrag fristgemäß zum 31. Dezember 2007. Der Kläger hält diese Maßnahmen für unwirksam und hat unter anderem auf Weiterbeschäftigung und Gehaltszahlung geklagt.</p>
<p>Die Klage ist in erster Instanz erfolglos geblieben. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht den Fortbestand des Dienstverhältnisses festgestellt und die Beklagte zur Zahlung der Vergütung verurteilt. Soweit der Kläger die Weiterbeschäftigung in seiner bisherigen Funktion als Geschäftsführer (Direktor und Intendant) begehrt hatte, hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Im vorgenannten Umfang ist das Urteil des Oberlandesgerichts rechtskräftig geworden, nachdem der für das Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegte Beschwerde der Beklagten insoweit zurückgewiesen hat. Damit steht fest, dass die Beklagte dem Kläger die vereinbarte Vergütung auch in Zukunft zahlen muss.</p>
<p>Weiter hat das Oberlandesgericht die Beklagte verurteilt, den Kläger zu den bisherigen vertraglichen Bedingungen in einer seiner früheren Tätigkeit als Direktor und Intendant der Kunst- und Ausstellungshalle der Bundesrepublik Deutschland ähnlichen leitenden Stellung über den 31. Dezember 2007 hinaus weiter zu beschäftigen. Insoweit hat der Senat die Revision zugelassen und in der heutigen mündlichen Verhandlung das angefochtene Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.</p>
<p>Einen Anspruch des Geschäftsführers einer GmbH auf Beschäftigung in einer seiner früheren Tätigkeit vergleichbaren leitenden Funktion lehnt der II. Zivilsenat grundsätzlich ab. Der Anstellungsvertrag hat regelmäßig nur die Beschäftigung als Geschäftsführer zum Inhalt. Eine Tätigkeit unterhalb der Organebene ist typischerweise nicht vereinbart und der abberufene Geschäftsführer kann sie daher auch nicht verlangen. Etwas anderes kann gelten, wenn der Anstellungsvertrag die Möglichkeit einer anderen Beschäftigung vorsieht. Dies war im Streitfall jedoch nicht gegeben.</p>
<p>Urteil vom 11. Oktober 2010 - II ZR 266/08<br />
LG Bonn - Urteil vom 17. Januar 2008 – 12 O 116/07<br />
OLG Köln - Urteil vom 30. Oktober 2008 - 18 U 21/08</p>
<p>Karlsruhe, den 11. Oktober 2010<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof: Zu den Informationspflichten eines Vermieters im Fall des Freiwerdens einer vergleichbaren Wohnung nach einer Eigenbedarfskündigung</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/10/13/bundesgerichtshof-zu-den-informationspflichten-eines-vermieters-im-fall-des-freiwerdens-einer-vergleichbaren-wohnung-nach-einer-eigenbedarfskundigung/</link>
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		<pubDate>Wed, 13 Oct 2010 15:30:12 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Wohnungseigentumsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof hat heute die Pflicht des Vermieters präzisiert, dem Mieter nach einer berechtigten Kündigung wegen Eigenbedarfs eine während der Kündigungsfrist freiwerdende vergleichbare Wohnung im selben Haus anzubieten.
Der Beklagte ist Mieter einer Wohnung der Klägerin in Bonn, in der er zusammen mit seiner ebenfalls in Anspruch genommenen Ehefrau lebt. Die Klägerin kündigte das Mietverhältnis durch [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof hat heute die Pflicht des Vermieters präzisiert, dem Mieter nach einer berechtigten Kündigung wegen Eigenbedarfs eine während der Kündigungsfrist freiwerdende vergleichbare Wohnung im selben Haus anzubieten.</p>
<p>Der Beklagte ist Mieter einer Wohnung der Klägerin in Bonn, in der er zusammen mit seiner ebenfalls in Anspruch genommenen Ehefrau lebt. Die Klägerin kündigte das Mietverhältnis durch Schreiben vom 23. April 2008 wegen Eigenbedarfs zum 31. Januar 2009. Vor Ablauf der Kündigungsfrist wurde im 1. Obergeschoss des Hauses, in dem auch die Mietwohnung der Beklagten gelegen ist, eine weitere Mietwohnung der Klägerin frei. Die Klägerin vermietete diese Wohnung anderweitig neu, ohne sie zuvor den Beklagten angeboten zu haben.</p>
<p>Das Amtsgericht hat die auf Räumung und Herausgabe der Wohnung gerichtete Klage abgewiesen. Das Landgericht hat der Klage auf die Berufung der Vermieterin stattgegeben.</p>
<p>Die dagegen gerichtete Revision der Beklagten hatte Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat seine Rechtsprechung bekräftigt, dass der wegen Eigenbedarfs berechtigt kündigende Vermieter dem Mieter eine andere, ihm zur Verfügung stehende vergleichbare Wohnung während der Kündigungsfrist anbieten muss, sofern sich die Wohnung im selben Haus oder in derselben Wohnanlage befindet. Anderenfalls ist die ausgesprochene Kündigung wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rücksichtnahme rechtsmissbräuchlich und damit unwirksam. Zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Anbietpflicht muss der Vermieter den Mieter über die wesentlichen Bedingungen einer Anmietung (Größe und Ausstattung der Wohnung sowie Mietkonditionen) informieren. Da im vorliegenden Streitfall der Vermieter dieser Pflicht nicht nachgekommen ist, hat er keinen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der an die Beklagten vermieteten Wohnung.</p>
<p>Urteil vom 13. Oktober 2010 – VIII ZR 78/10<br />
AG Bonn – Urteil vom 5. November 2009 – 202 C 58/09<br />
LG Bonn – Urteil vom 18. März 2010 – 6 S 5/10</p>
<p>Karlsruhe, den 13. Oktober 2010<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof: Mietkautionszahlung darf von der Benennung eines insolvenzfesten Kontos abhängig gemacht werden</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/10/13/bundesgerichtshof-mietkautionszahlung-darf-von-der-benennung-eines-insolvenzfesten-kontos-abhangig-gemacht-werden/</link>
		<comments>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/10/13/bundesgerichtshof-mietkautionszahlung-darf-von-der-benennung-eines-insolvenzfesten-kontos-abhangig-gemacht-werden/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 13 Oct 2010 15:29:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Wohnungseigentumsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass ein Mieter von Wohnraum die Zahlung der Kaution von der Benennung eines insolvenzfesten Kontos durch den Vermieter abhängig machen darf.
Die Beklagten haben von den Klägern, die Eigentümer eines Gutshofes mit Stallungen und Weideland sind, durch zwei voneinander abhängige Mietverträge eine auf diesem Hof gelegene Wohnung sowie sechs Pferdeboxen nebst [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass ein Mieter von Wohnraum die Zahlung der Kaution von der Benennung eines insolvenzfesten Kontos durch den Vermieter abhängig machen darf.</p>
<p>Die Beklagten haben von den Klägern, die Eigentümer eines Gutshofes mit Stallungen und Weideland sind, durch zwei voneinander abhängige Mietverträge eine auf diesem Hof gelegene Wohnung sowie sechs Pferdeboxen nebst Weideland gemietet. Während der Mietvertrag über die Stallungen keine Kautionszahlung der Beklagten vorsieht, enthält der Wohnraummietvertrag in § 6 Nr. 2 folgende Regelung zur Sicherheitsleistung:</p>
<p>&#8220;Der Mieter leistet bei Beginn des Mietverhältnisses dem Vermieter für die Erfüllung seiner Verpflichtungen eine Barkaution in Höhe von 2.000,00 € auf ein Mietkautionskonto - Übergabe an den Vermieter beim Einzug. Der Vermieter hat diese Geldsumme getrennt von seinem Vermögen bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen. Die Zinsen stehen dem Mieter zu. Sie erhöhen die Sicherheit. Der Mieter ist berechtigt, die Kautionssumme in 3 Monatsraten zu bezahlen. Die erste Rate ist zu Beginn des Mietverhältnisses fällig, die beiden folgenden Raten mit der zweiten und dritten Miete (…).&#8221;</p>
<p>Die Beklagten zahlten die vereinbarte Kaution trotz mehrfacher Aufforderung nicht. Sie beriefen sich darauf, dass eine Zahlung erst dann erfolgen müsse, wenn die Vermieter ihnen ein gesondertes und den gesetzlichen Anforderungen genügendes Mietkautionskonto benannt und nachgewiesen hätten. Die Kläger vertraten die Auffassung, dass ein Mietkautionskonto nicht vorab mitgeteilt werden müsse, und kündigten in der Folge das gesamte Mietverhältnis wegen der fehlenden Kautionsleistung. Die Kläger haben mit ihrer Klage Räumung sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten begehrt.</p>
<p>Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläger hat das Landgericht der Klage stattgegeben.</p>
<p>Die dagegen gerichtete Revision der Beklagten hatte Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein Mieter die Zahlung der Kaution davon abhängig machen darf, dass der Vermieter zuvor ein insolvenzfestes Konto benennt. Gemäß § 551 Abs. 3 BGB* hat der Vermieter eine ihm überlassene Mietsicherheit unabhängig von der gegebenenfalls vereinbarten Anlageform getrennt von seinem Vermögen anzulegen. Sinn und Zweck der Regelung ist es, die Kaution vom Vermögen des Vermieters zu trennen und so vor dem Zugriff von dessen Gläubigern zu schützen. Es besteht kein Grund dafür, dem Mieter diesen vom Gesetzgeber bezweckten Schutz nicht von vornherein zu gewähren, sondern bei Beginn des Mietverhältnisses eine Lücke zu belassen, indem der Mieter die Kaution dem Vermieter zunächst in bar übergeben oder auf ein nicht insolvenzfestes Vermieterkonto überweisen muss. Im vorliegenden Streitfall haben die Mieter durch die Nichtzahlung der Kaution daher ihre Pflicht zur Erbringung der Mietsicherheit nicht verletzt; die darauf gestützte Kündigung ist unwirksam.</p>
<p>* § 551BGB: Begrenzung und Anlage von Mietsicherheiten </p>
<p>(…)  </p>
<p>(3) Der Vermieter hat eine ihm als Sicherheit überlassene Geldsumme bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen. Die Vertragsparteien können eine andere Anlageform vereinbaren. In beiden Fällen muss die Anlage vom Vermögen des Vermieters getrennt erfolgen und stehen die Erträge dem Mieter zu. Sie erhöhen die Sicherheit. Bei Wohnraum in einem Studenten- oder Jugendwohnheim besteht für den Vermieter keine Pflicht, die Sicherheitsleistung zu verzinsen. (…) </p>
<p>Urteil vom 13. Oktober 2010 – VIII ZR 98/10<br />
AG Rheinberg – Urteil vom 20. Juli 2009 – 12 C 498/08<br />
LG Kleve – Urteil vom 25. März 2010 – 6 S 129/09</p>
<p>Karlsruhe, den 13. Oktober 2010<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/10/13/bundesgerichtshof-mietkautionszahlung-darf-von-der-benennung-eines-insolvenzfesten-kontos-abhangig-gemacht-werden/feed/</wfw:commentRss>
		</item>
		<item>
		<title>Bundesverfassungsgericht: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Beratungshilfe wegen ausreichender Selbsthilfemöglichkeiten</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/09/28/bundesverfassungsgericht-erfolglose-verfassungsbeschwerde-gegen-die-versagung-von-beratungshilfe-wegen-ausreichender-selbsthilfemoglichkeiten/</link>
		<comments>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/09/28/bundesverfassungsgericht-erfolglose-verfassungsbeschwerde-gegen-die-versagung-von-beratungshilfe-wegen-ausreichender-selbsthilfemoglichkeiten/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 28 Sep 2010 18:29:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Medizinrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.fachanwaltsliste.de/blog/?p=856</guid>
		<description><![CDATA[Pressemitteilung Nr. 86/2010 vom 28. September 2010
Beschluss vom 2. September 2010
– 1 BvR 1974/08 –
Die Beschwerdeführerin bezieht seit mehreren Jahren Arbeitslosengeld II. Für die Zeit zweier mehrwöchiger Klinikaufenthalte im Jahre 2006 kürzte ihr der Grundsicherungsträger wegen der im Krankenhaus kostenlos erhaltenen Verpflegung die Regelleistung jeweils um 35 %, wogegen die Beschwerdeführerin persönlich nach erfolglosem Widerspruchsverfahren [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung Nr. 86/2010 vom 28. September 2010<br />
Beschluss vom 2. September 2010<br />
– 1 BvR 1974/08 –</p>
<p>Die Beschwerdeführerin bezieht seit mehreren Jahren Arbeitslosengeld II. Für die Zeit zweier mehrwöchiger Klinikaufenthalte im Jahre 2006 kürzte ihr der Grundsicherungsträger wegen der im Krankenhaus kostenlos erhaltenen Verpflegung die Regelleistung jeweils um 35 %, wogegen die Beschwerdeführerin persönlich nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage erhob. Das Sozialgericht gab dieser Klage hinsichtlich des zweiten Kürzungsbescheides am 30. Mai 2007 statt; das Landessozialgericht ließ im Juli 2007 auf die Beschwerde des Grundsicherungsträgers die Berufung zu. Im Oktober 2007 kürzte der Grundsicherungsträger im Hinblick auf eine von der Beschwerdeführerin angekündigte Rehabilitations-Maßnahme erneut die Regelleistung. Dem von der Beschwerdeführerin wiederum persönlich eingelegten Widerspruch wurde abgeholfen, weil sie die Maßnahme zunächst nicht antrat. Nachdem sich die Beschwerdeführerin sodann doch im Dezember 2007 in die Rehabilitations-Maßnahme begab, kürzte der Grundsicherungsträger durch Bescheid vom Januar 2008 für diesen Zeitraum die Regelleistung erneut um 35%. Nunmehr erhob der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin Widerspruch und stellte nachträglich einen Antrag auf Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz (BerHG). Der Antrag wurde mit der Begründung zurückgewiesen, dass im Hinblick auf das vorangegangene Parallelverfahren keine Notwendigkeit für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts bestand. </p>
<p>Die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde, mit der die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Rechtswahrnehmungsgleichheit rügt, nicht zur Entscheidung angenommen. Die Beschwerdeführerin ist durch die Ablehnung von Beratungshilfe nicht in ihrem Grundrecht auf weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten im Bereich des Rechtsschutzes verletzt. </p>
<p>Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde: </p>
<p>Im Rahmen des grundrechtlich garantierten Rechtsschutzes ist der Unbemittelte nur einem solchen Bemittelten gleichzustellen, der bei seiner Entscheidung für die Inanspruchnahme von Rechtsrat auch die hierdurch entstehenden Kosten berücksichtigt und vernünftig abwägt. Unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten begründet die Versagung von Beratungshilfe daher keinen Verstoß gegen das Gebot der Rechtswahrnehmungsgleichheit, wenn ein Bemittelter wegen ausreichender Selbsthilfemöglichkeiten die Einschaltung eines Anwalts vernünftigerweise nicht in Betracht ziehen würde. </p>
<p>Das Amtsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass die Beschwerdeführerin im konkreten Fall in der Lage war, den Widerspruch persönlich, das heißt ohne anwaltliche Hilfe, einzulegen. Zwar kann die Notwendigkeit anwaltlicher Beratung verfassungskonform nicht stets und pauschal mit der Verweisung auf ein Parallelverfahren verneint werden. </p>
<p>Hier hatte die Beschwerdeführerin jedoch ohne Schwierigkeiten erkannt, dass es in dem Bescheid vom 23. Januar 2008 um die gleiche rechtliche und tatsächliche Problematik ging wie in den drei zuvor ergangenen Kürzungsbescheiden und dass das Sozialgericht die betreffende Rechtsfrage im vorangegangenen gleichgelagerten Verfahren zu ihren Gunsten entschieden hatte. Die Beschwerdeführerin hatte gegen die drei zuvor erlassenen Kürzungsbescheide persönlich Widerspruch eingelegt und hinsichtlich des dritten Bescheides ausdrücklich auf die bereits vorliegende Entscheidung des Sozialgerichts verwiesen. Zudem hatte sie sich schon in dem Verfahren vor dem Sozialgericht selbst vertreten und dort sachkundig auf Rechtsprechung Bezug genommen, die der Rechtsauffassung des Grundsicherungsträgers widersprach. Es leuchtet deshalb nicht ein, warum ihre Rechtskenntnisse für die Einlegung des Widerspruchs gegen den letzten Bescheid vom 23. Januar 2008 nicht ausgereicht haben sollen. </p>
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		<title>Bundesverfassungsgericht: Herabsetzende Kritik der Bundeszentrale für Politische Bildung an einem wissenschaftlichen Aufsatz zum Thema Antisemitismus verfassungswidrig</title>
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		<pubDate>Tue, 28 Sep 2010 18:28:25 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Medienrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Pressemitteilung Nr. 87/2010 vom 28. September 2010
Beschluss vom 17. August 2010
– 1 BvR 2585/06 –
Der Beschwerdeführer ist emeritierter Professor der Politikwissenschaft. Im Jahr 2004 erschien ein von ihm verfasster Aufsatz mit dem Titel „Deutsche Identität in Verfassung und Geschichte“ in der Zeitschrift „Deutschland Archiv“, die ein privater Verlag im Auftrag der Bundeszentrale für Politische Bildung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung Nr. 87/2010 vom 28. September 2010<br />
Beschluss vom 17. August 2010<br />
– 1 BvR 2585/06 –</p>
<p>Der Beschwerdeführer ist emeritierter Professor der Politikwissenschaft. Im Jahr 2004 erschien ein von ihm verfasster Aufsatz mit dem Titel „Deutsche Identität in Verfassung und Geschichte“ in der Zeitschrift „Deutschland Archiv“, die ein privater Verlag im Auftrag der Bundeszentrale für Politische Bildung herausgibt. Der Aufsatz befasst sich u. a. mit der Verbreitung des Antisemitismus in der deutschen Bevölkerung während der NS-Zeit. Er vertritt die These, dass die Mehrheit der Deutschen seinerzeit nicht antisemitisch eingestellt gewesen sei, sondern mit den verfolgten Juden sympathisiert habe, wobei er unter anderem von einer „deutsch-jüdischen Symbiose unter dem Hakenkreuz“ spricht. Erst nach Auslieferung der Zeitschrift an mehrere tausend Abonnenten erlangte die Leitungsebene der Bundeszentrale Kenntnis vom Inhalt des Aufsatzes und richtete ein Schreiben an die Abonnenten, in dem sie die Veröffentlichung des Aufsatzes, durch den sie ihre eigene Arbeit „desavouiert“ sehe, „außerordentlich“ bedauert und versichert, dass dieser „einmalige Vorgang“ sich nicht wiederholen werde; der Rest der betreffenden Auflage der Zeitschrift werde makuliert. Das Schreiben endet mit einer Entschuldigung gegenüber allen Lesern, „welche sich durch den Beitrag verunglimpft fühlen“. </p>
<p>Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, dass die Ausführungen in dem Schreiben der Bundeszentrale für ihn als Mensch und Wissenschaftler rufschädigend und herabsetzend seien. Seine Klage vor den Verwaltungsgerichten blieb in allen Instanzen erfolglos. </p>
<p>Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung angenommen und die angegriffenen Entscheidungen aufgehoben. Das beanstandete Schreiben der Bundeszentrale für Politische Bildung wird ihrer Aufgabe, die Bürger mit Informationen zu versorgen und dabei Ausgewogenheit und rechtsstaatliche Distanz zu wahren, nicht gerecht und verletzt den Beschwerdeführer in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Die angegriffenen Entscheidungen beruhen auf dieser Grundrechtsverletzung. </p>
<p>Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde: </p>
<p>Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst auch den Schutz vor solchen Äußerungen, die - ohne im engeren Sinne ehrverletzend zu sein - geeignet sind, sich abträglich auf das Ansehen des Einzelnen in der Öffentlichkeit auszuwirken. Eine solche Herabsetzung geht von der abschätzigen Kommentierung des Aufsatzes in dem beanstandeten Schreiben der Bundeszentrale aus. Er wird als Autor eines Aufsatzes dargestellt, der nicht mehr diskursiv erörtert, sondern nur noch makuliert werden kann, was vor dem Hintergrund des sensiblen Themas Antisemitismus eine erhebliche Stigmatisierung des Betroffenen mit sich bringen kann. </p>
<p>Die Bundeszentrale kann sich nicht wie Private auf Grundrechte wie etwa die Meinungsfreiheit berufen. Sie nimmt als Anstalt des öffentlichen Rechts für die Bundesregierung die Aufgabe wahr, die Bürger mit solchen Informationen zu versorgen, deren diese zur Mitwirkung an der demokratischen Willensbildung bedürfen. Im Rahmen ihres Bildungsauftrags ist sie zwar nicht gehalten, alle grundrechtlich geschützten Meinungen formal gleich zu behandeln; vielmehr kann sie insoweit auch wertende Unterscheidungen treffen, wobei es ihr grundsätzlich nicht verwehrt ist, Extremmeinungen am Rande des politischen Spektrums nicht zu berücksichtigen und sie als solche zu bezeichnen. Da zu den Grundlagen ihrer eigenen Tätigkeit auch das öffentliche Vertrauen in die eigene Glaubwürdigkeit und Integrität gehört, kann es ein legitimes Interesse darstellen, sich von ihr zuzurechnenden Beiträgen, die von dem Anspruch einer ausgewogenen Informationstätigkeit auffällig abweichen, weil sie etwa extreme oder extremistische Meinungen vertreten, zu distanzieren, um so die eigene Reputation wiederherzustellen. Hierbei hat die Bundeszentrale jedoch Ausgewogenheit und rechtsstaatliche Distanz zu wahren. Von vorneherein ausgeschlossen sind insoweit jedenfalls öffentliche Äußerungen gegenüber Einzelnen, die allein dem Bestreben dienen, eine behördliche Auffassung, namentlich eine von der Bundeszentrale für richtig gehaltene spezifische Geschichtsinterpretation zur Geltung zu bringen und als einzig legitim oder vertretbar hinzustellen. </p>
<p>Hiervon ausgehend ist vorliegend nicht ersichtlich, dass das Schreiben der Bundeszentrale den ihr einzuräumenden Einschätzungs- und Handlungsspielraum wahrt und als nach den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erforderliche und angemessene Reaktion auf den Artikel des Beschwerdeführers angesehen werden kann. Weder hinsichtlich der Ankündigung der Makulierung noch hinsichtlich der Entschuldigung für eine etwaige Verunglimpfung ist erkennbar, dass diese von dem legitimen Zweck gedeckt sein können. </p>
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		<title>Bundesverfassungsgericht: &#8220;Geräteabgabe&#8221; nach dem Urheberrechtsgesetz: Verletzung der Garantie des gesetzlichen Richters mangels Prüfung einer Vorlage zum Gerichtshof der Europäischen Union</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/09/26/bundesverfassungsgericht-gerateabgabe-nach-dem-urheberrechtsgesetz-verletzung-der-garantie-des-gesetzlichen-richters-mangels-prufung-einer-vorlage-zum-gerichtshof-der-europaischen-union/</link>
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		<pubDate>Sun, 26 Sep 2010 17:50:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Pressemitteilung Nr. 80/2010 vom 21. September 2010
Beschluss vom 30. August 2010
– 1 BvR 1631/08 –
Nach dem Urheberrecht sind Vervielfältigungen eines Werkes zum eigenen Gebrauch in gewissen Grenzen zulässig. Zum Ausgleich dafür, dass die Hersteller und Importeure von Vervielfältigungsgeräten für die Nutzer die Möglichkeit schaffen, sich fremde Urheberleistungen durch Vervielfältigung anzueignen, haben sie an die Urheber [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung Nr. 80/2010 vom 21. September 2010<br />
Beschluss vom 30. August 2010<br />
– 1 BvR 1631/08 –</p>
<p>Nach dem Urheberrecht sind Vervielfältigungen eines Werkes zum eigenen Gebrauch in gewissen Grenzen zulässig. Zum Ausgleich dafür, dass die Hersteller und Importeure von Vervielfältigungsgeräten für die Nutzer die Möglichkeit schaffen, sich fremde Urheberleistungen durch Vervielfältigung anzueignen, haben sie an die Urheber zum Ausgleich eine sog. Geräteabgabe zu leisten. Die bis zum 31. Dezember 2007 geltende Fassung des § 54a Abs. 1 Urheberrechtsgesetz (UrhG a.F.) sah eine solche Vergütungspflicht der Hersteller und Importeure vor, wenn nach der Art des Werkes zu erwarten war, dass es durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung vervielfältigt wird. </p>
<p>Die Beschwerdeführerin und Klägerin des Ausgangsverfahrens nimmt als Verwertungsgesellschaft die Urheberrechte von Wortautoren wahr. Die Beklagte des Ausgangsverfahrens importiert und verkauft u. a. Drucker und Plotter. Die Parteien stritten darüber, ob Drucker und Plotter zu den vergütungspflichtigen Vervielfältigungsgeräten nach § 54a Abs. 1 UrhG a.F. gehören. Die Beschwerdeführerin nahm die Beklagte auf Auskunft u. a. über die Art und Anzahl der von ihr in Verkehr gebrachten Drucker und Plotter sowie deren Leistung in Anspruch und begehrte zudem die Feststellung einer nach Tarif bestimmten Vergütungspflicht der Beklagten. Während Landgericht und Oberlandesgericht dem Klagebegehren im Wesentlichen stattgaben, verneinte der Bundesgerichtshof die geltend gemachten Ansprüche insbesondere mit der Begründung, dass nach dem seinerzeit anwendbaren Recht nur die Vervielfältigung von Druckwerken (analogen Vorlagen) der Vergütungspflicht unterfalle, nicht aber die Vervielfältigung digitaler Vorlagen. Daher seien Drucker und Plotter auch in Kombination mit anderen Geräten (wie PC und Scanner) nicht vergütungspflichtig. </p>
<p>Die Beschwerdeführerin sieht durch diese Entscheidung die von ihr vertretenen Urheber digitaler Druckvorlagen in ihrem gemäß Art. 14 Abs. 1 GG als geistiges Eigentum gewährleisteten Verwertungsrecht verletzt. Zudem rügt sie eine Verletzung ihres Rechts auf den gesetzlichen Richter, weil der Bundesgerichtshof vorab dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage hätte vorlegen müssen, ob seine Auslegung des nationalen Urheberrechts den zwingenden Vorgaben aus Art. 5 Abs. 2 lit. a der Urheberrechtsrichtlinie 2001/29/EG zuwiderlaufe. Nach dieser Vorschrift können Mitgliedstaaten Beschränkungen hinsichtlich des Vervielfältigungsrechts der Urheber eines Werkes regeln, so u. a. in Bezug auf Vervielfältigungen mittels „beliebiger fotomechanischer Verfahren“ oder „anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung“, jedoch unter der Bedingung, dass der Rechtsinhaber einen „gerechten Ausgleich“ erhält. </p>
<p>Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat das Urteil des Bundesgerichtshofs aufgehoben und die Sache an ihn zurückverwiesen. </p>
<p>Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:</p>
<p>1. Das angegriffene Urteil verstößt wegen Fehlens einer Auseinandersetzung mit der Vorlagepflicht zum Gerichtshof der Europäischen Union („Gerichtshof“) nach Art. 267 Abs. 3 AEUV gegen die Garantie des gesetzlichen Richters aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. </p>
<p>Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs muss ein nationales letztinstanzliches Gericht seiner Vorlagepflicht nachkommen, wenn sich in einem bei ihm schwebenden Verfahren eine Frage des Gemeinschaftsrechts stellt, es sei denn, das Gericht hat festgestellt, dass die gestellte Frage nicht entscheidungserheblich ist, dass sie bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war oder dass die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt. Das Bundesverfassungsgericht überprüft allerdings nur, ob die Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsregel des Art. 267 Abs. 3 AEUV offensichtlich unhaltbar ist. Dabei kommt es nicht in erster Linie auf die Vertretbarkeit der fachgerichtlichen Auslegung des für den Streitfall maßgeblichen materiellen Unionsrechts an, sondern auf die Vertretbarkeit der Handhabung der Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV. </p>
<p>Die angegriffene Entscheidung verstößt gegen die Garantie des gesetzlichen Richters, weil sie schon nicht erkennen lässt, ob sich der Bundesgerichtshof überhaupt mit dem europäischen Recht und einer Vorlage an den Gerichtshof auseinandergesetzt hat. Dabei liegt das Bestehen einer Vorlagepflicht nahe, da vertretbare andere Ansichten zu der vom Bundesgerichtshof vertretenen auf der Grundlage der Urheberrechtsrichtlinie keinesfalls ausgeschlossen erscheinen. Es ist fraglich, ob nach Unionsrecht Urheber digitaler Vorlagen vom Genuss eines Geräteabgabe-Systems ausgeschlossen werden dürfen. Denn die Urheberrechtsrichtlinie unterscheidet nicht ausdrücklich zwischen analogen und digitalen Vorlagen. Der Wortlaut von Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie und die Erwägungsgründe schließen nicht aus, dass die Richtlinie allein auf das Ergebnis des Vervielfältigungsvorgangs und nicht auf die Beschaffenheit der Vorlage abstellt. Zur Auslegung der fraglichen Vorschrift der Urheberrechtsrichtlinie existiert weder eine gesicherte Rechtsprechung des Gerichtshofs noch ist die richtige Anwendung des Unionsrechts offenkundig. Vielmehr ist die Rechtsfrage bereits mit Blick auf das deutsche, ähnlich formulierte Recht höchst umstritten. Zudem gelten in den Mitgliedstaaten unterschiedliche Regelungen, ob überhaupt und welche Geräte beziehungsweise Medien belastet werden und welchen „gerechten Ausgleich“ die Rechtsinhaber erhalten; im Hinblick auf die spanische Regelung ist bereits ein Vorabentscheidungsersuchen beim Gerichtshof anhängig. 2. Der Bundesgerichtshof wird auch zu prüfen haben, ob nicht bereits die Eigentumsgarantie nach Art. 14 Abs. 1 GG eine Auslegung des § 54a UrhG a.F. erfordert, nach welcher dem Klagebegehren der Beschwerdeführerin stattzugeben ist. Denn in diesem Falle könnte sich eine Vorlage an den Gerichtshof mangels Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage erübrigen. </p>
<p>Zu den konstituierenden Merkmalen des Urheberrechts als Eigentum im Sinne der Verfassung gehören die grundsätzliche Zuordnung des vermögenswerten Ergebnisses der schöpferischen Leistung an den Urheber im Wege privatrechtlicher Normierung sowie seine Freiheit, in eigener Verantwortung darüber verfügen zu können. </p>
<p>Die Argumentation des Bundesgerichtshofs, nach der bei Urhebern digitaler Vorlagen jegliche Vergütung entfällt, zieht mildere Mittel, das heißt hier eine Begrenzung der Höhe der Vergütung, nicht in Erwägung. Zudem muss die Auslegung und Anwendung des Urheberrechts trotz der auf diesem Gebiet zahlreichen technischen Neuerungen die Eigentumsrechte der Urheber gewährleisten. Eine restriktive Auslegung von § 54a UrhG a.F. könnte angesichts der rasanten Verbreitung digitaler Datenspeicherung und -vervielfältigung dazu führen, dass zu Lasten gewisser Urheber eine absolute Schutzlücke entsteht. Bedenken begegnet schließlich die Annahme des Bundesgerichtshofs, dass bei digitalen Vorlagen - anders als bei Druckvorlagen - häufig eine Einwilligung des Berechtigten in die Vervielfältigung vorliege, da derjenige, der Texte und Bilder im Internet frei zugänglich mache, zumindest damit rechnen müsse, dass sie heruntergeladen und ausgedruckt würden. Diese Annahme lässt offen, warum zum einen den Urhebern in Fällen fehlender Einwilligung keine Vergütung zukommen, zum anderen die unterstellte Einwilligung in die Vervielfältigung zugleich einen Verzicht auf jegliche Vergütung enthalten soll. </p>
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		<item>
		<title>Bundesverfassungsgericht: Versagung des Anspruchs eines Milchkonzerns auf Unterlassung der öffentlichen Verwendung des Begriffs &#8220;Gen-Milch&#8221; nicht verfassungswidrig</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/09/26/bundesverfassungsgericht-versagung-des-anspruchs-eines-milchkonzerns-auf-unterlassung-der-offentlichen-verwendung-des-begriffs-gen-milch-nicht-verfassungswidrig/</link>
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		<pubDate>Sun, 26 Sep 2010 17:49:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>

		<category><![CDATA[Handelsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Pressemitteilung Nr. 81/2010 vom 22. September 2010
Beschluss vom 8. September 2010
– 1 BvR 1890/08 –
Die Beschwerdeführerin leitet als Obergesellschaft einen Konzern international tätiger Unternehmen für Milch- und Molkereiprodukte. Diese verarbeiten in ihren Produkten Milch von Kühen, die auch gentechnisch veränderte Futtermittel erhalten haben. Der Beklagte des Ausgangsverfahrens ist ein Verein, der sich u. a. zum [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung Nr. 81/2010 vom 22. September 2010<br />
Beschluss vom 8. September 2010<br />
– 1 BvR 1890/08 –</p>
<p>Die Beschwerdeführerin leitet als Obergesellschaft einen Konzern international tätiger Unternehmen für Milch- und Molkereiprodukte. Diese verarbeiten in ihren Produkten Milch von Kühen, die auch gentechnisch veränderte Futtermittel erhalten haben. Der Beklagte des Ausgangsverfahrens ist ein Verein, der sich u. a. zum Ziel gesetzt hat, die Verbraucher über seiner Ansicht nach bestehende Risiken infolge des Einsatzes gentechnisch veränderter Organismen bei der Lebensmittelerzeugung aufzuklären. Deshalb forderte er die Beschwerdeführerin auf, ihren Milchlieferanten zur Auflage zu machen, auf gentechnisch veränderte Futtermittel zu verzichten. Nachdem die Beschwerdeführerin dieser Forderung nicht nachgekommen war, bezeichnete der Beklagte die von der Klägerin vertriebene Milch in verschiedenen öffentlichen Aktionen als „Gen-Milch“, um so auf sein Anliegen aufmerksam zu machen. </p>
<p>Die Beschwerdeführerin sieht in der Formulierung „Gen-Milch“ in Bezug auf ihre Erzeugnisse die unwahre Tatsachenbehauptung, dass die von ihren Unternehmen verarbeitete Milch ihrerseits gentechnisch behandelt sei, und nahm den Beklagten vor den Zivilgerichten auf Unterlassung in Anspruch. Der Bundesgerichtshof wies ihr Unterlassungsbegehren zurück. Der Gebrauch des Begriffs „Gen-Milch“ durch den Beklagten genieße den Schutz des Grundrechts auf Meinungsfreiheit, dem bei der gebotenen Abwägung der Vorrang gegenüber den ebenfalls grundrechtlich geschützten Interessen der Beschwerdeführerin zukomme. Der Begriff „Gen-Milch“ sei für sich genommen substanzarm. Sein Bedeutungsgehalt ergebe sich erst aus dem Kontext, in dem er geäußert worden sei. Danach enthalte die beanstandete Formulierung keine unwahre Tatsachenbehauptung, denn der Beklagte habe unzweideutig bei allen Aktionen zum Ausdruck gebracht, dass sich sein Protest gegen die Verwendung von gentechnisch veränderten Futtermitteln richte. Auf den Vorwurf, die von den Unternehmen der Beschwerdeführerin verwendete Milch selbst sei gentechnisch verändert, könne nicht geschlossen werden. Mit ihrer dagegen erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin neben einer Verletzung ihrer Berufsfreiheit eine verfassungswidrige Beeinträchtigung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts und ihres Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. </p>
<p>Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen nicht vorliegen, sie insbesondere keine Aussicht auf Erfolg hat. </p>
<p>Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:</p>
<p>Das angegriffene Urteil begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Insbesondere durfte der Bundesgerichtshof den auf die Produkte der Beschwerdeführerin bezogenen Begriff „Gen-Milch“ als substanzarme Äußerung ansehen und seine Verwendung im konkreten Kontext als zulässig beurteilen. Zwar kann einem Unterlassungsbegehren stattzugeben sein, wenn die fragliche Tatsachenbehauptung einen mehrdeutigen Gehalt aufweist und in einer der nicht fern liegenden Deutungsvarianten das allgemeine Persönlichkeitsrecht des von ihr Betroffenen verletzt. Es bedarf hierzu aber zunächst der sorgfältigen Auslegung, ob eine solche Mehrdeutigkeit tatsächlich vorliegt. Dem Unterlassungsbegehren ist demgegenüber unter diesem Gesichtspunkt nicht bei schlagwortartigen Äußerungen statt zu geben, die auch für die Erklärungsempfänger von vorneherein vieldeutig erscheinen, so dass sie nicht als eigenständige Behauptung eines bestimmten Sachverhalts verstanden werden, sondern als Kurzformel, die erst aus einem weiteren Kontext näheren Inhalt bekommt. In einem solchen Fall fehlt es an einer konkreten Tatsachenbehauptung, die beim Empfänger der Äußerung zu Fehlvorstellungen aufgrund falscher Sachaussagen führen könnte. Dass der Bundesgerichtshof den hier streitgegenständlichen Begriff „Gen-Milch“ in diesem Sinn als erkennbar ergänzungsbedürftige, schlagwortartige Äußerung, die ihren genauen Sinn erst im Rahmen einer Gesamtkampagne erhält, beurteilt hat, überschreitet seinen fachgerichtlichen Wertungsrahmen nicht. </p>
<p>Vor diesem Hintergrund durfte der Bundesgerichtshof dem durch die Meinungsfreiheit geschützten Äußerungsinteresse der Beklagten den Vorrang vor dem entgegenstehenden Unterlassungsinteresse der Beschwerdeführerin einräumen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob außer dem Grundrecht der Berufsfreiheit auch die weiteren von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Rechtspositionen grundrechtlichen Schutz genießen, da das Abwägungsergebnis des Bundesgerichtshofs in jedem Fall verfassungsrechtlich vertretbar ist. Der Bundesgerichtshof durfte bei seiner Abwägung zwischen den beiderseits betroffenen rechtlich geschützten Interessen maßgeblich darauf abstellen, dass die Unternehmen der Beschwerdeführerin jedenfalls nicht im gesamten Produktionsprozess auf gentechnische Verfahren verzichten und somit die Kritik an ihrem Geschäftsgebaren nicht jeglicher zutreffender Tatsachengrundlage entbehrt. Hinzu kommt, dass nach den unangegriffenen fachgerichtlichen Feststellungen dieser Bezug lediglich auf die Verwendung von gentechnisch veränderten Futtermitteln in sämtlichen Fällen, in denen der Beklagte den Begriff „Gen-Milch“ verwendete, aus dem Äußerungskontext deutlich wurde. </p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesverfassungsgericht: Normenkontrollantrag betreffend den Solidaritätszuschlag unzulässig</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/09/26/bundesverfassungsgericht-normenkontrollantrag-betreffend-den-solidaritatszuschlag-unzulassig/</link>
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		<pubDate>Sun, 26 Sep 2010 17:48:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.fachanwaltsliste.de/blog/?p=848</guid>
		<description><![CDATA[Pressemitteilung Nr. 82/2010 vom 23. September 2010
Beschluss vom 8. September 2010
– 2 BvL 3/10 –
Nach der im Jahr 2007 geltenden Fassung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 wird zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer ein Solidaritätszuschlag von 5,5 % der Bemessungsgrundlage als Ergänzungsabgabe erhoben. In seiner Entscheidung vom 9. Februar 1972 (BVerfGE 32, 333 ff.) hat das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung Nr. 82/2010 vom 23. September 2010<br />
Beschluss vom 8. September 2010<br />
– 2 BvL 3/10 –</p>
<p>Nach der im Jahr 2007 geltenden Fassung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 wird zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer ein Solidaritätszuschlag von 5,5 % der Bemessungsgrundlage als Ergänzungsabgabe erhoben. In seiner Entscheidung vom 9. Februar 1972 (BVerfGE 32, 333 ff.) hat das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich zur Frage der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit von Ergänzungsabgaben Stellung genommen und u. a. entschieden, dass eine zeitliche Befristung nicht zum Wesen der Ergänzungsabgabe gehört. Der Kläger des Ausgangsverfahrens wandte sich mit seiner Sprungklage vor dem Niedersächsischen Finanzgericht gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlags für den Veranlagungszeitraum 2007 durch das Finanzamt. Das Finanzgericht hat dem Bundesverfassungsgericht im konkreten Normenkontrollverfahren die Frage vorgelegt, ob das Solidaritätszuschlaggesetz vom 23. Juni 1993 in der für das Streitjahr 2007 geltenden Fassung verfassungswidrig sei. Seine Auffassung von der Verfassungswidrigkeit des Gesetzes stützt das Finanzgericht im Wesentlichen darauf, dass die über mehr als ein Jahrzehnt andauernde Erhebung des Solidaritätszuschlags mit der Vorstellung des Verfassungsgebers von der Ergänzungsabgabe als nachrangiges, zeitlich beschränktes Finanzierungsmittel nicht vereinbar sei. </p>
<p>Die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, dass die Vorlage unzulässig ist, weil sich das Niedersächsische Finanzgericht mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Wesen der Ergänzungsabgabe nicht hinreichend auseinandergesetzt hat. </p>
<p>Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde: </p>
<p>Ein Gericht kann die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit einer gesetzlichen Vorschrift nur einholen, wenn es zuvor selbst ihre Verfassungsmäßigkeit sorgfältig geprüft hat. Hierbei hat es insbesondere die Bindungswirkung der verfassungsgerichtlichen Entscheidungen zu beachten und sich mit den ihnen zugrunde liegenden tragenden Erwägungen auseinanderzusetzen; hinsichtlich bereits entschiedener Rechtsfragen bestehen erhöhte Begründungsanforderungen. </p>
<p>Diesen Anforderungen wird die Vorlage nicht gerecht. Zwar hat sich das Bundesverfassungsgericht mit der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 inhaltlich noch nicht auseinandergesetzt. Es hat jedoch im Rahmen seiner grundsätzlichen Stellungnahme zu den Voraussetzungen einer verfassungsrechtlich zulässigen Ausgestaltung einer Ergänzungsabgabe entschieden, dass es von Verfassungs wegen nicht geboten ist, eine solche Abgabe von vornherein zu befristen oder sie nur für einen ganz kurzen Zeitraum zu erheben. </p>
<p>Das Finanzgericht lässt wesentliche Gesichtspunkte in der Begründung dieser Entscheidung außer acht: Es vertritt die Ansicht, dass eine Finanzlücke allein durch auf Dauer angelegte Steuererhöhungen, nicht aber durch die Fortführung einer Ergänzungsabgabe geschlossen werden dürfe. Dabei lässt es die Erwägung unberücksichtigt, dass sich - wie bei den Beratungen zum Finanzverfassungsgesetz auch bedacht - aus der Verteilung der Aufgaben zwischen Bund und Ländern auch für längere Zeit ein Mehrbedarf - allein - des Bundes ergeben kann und dass die Deckung eines solchen Mehrbedarfs durch eine Erhöhung der - auch den Ländern zustehenden - Einkommen- und Körperschaftsteuer die Steuerpflichtigen unnötig belasten und konjunkturpolitisch unerwünscht sein kann, wenn eine Erhöhung der steuerlichen Gesamtbelastung vom Standpunkt der Länder nicht erforderlich ist. Das Finanzgericht hat in seinem Vorlagebeschluss selbst festgestellt, dass mit dem Beitritt der einstigen DDR im Jahr 1990 ein großer, auf viele Jahre nicht absehbarer Finanzbedarf für den Bundeshaushalt eingetreten ist. Gleichwohl setzt es sich nicht mit der Frage auseinander, wieweit eine Erhöhung der Einkommen- und Körperschaftsteuer mit Blick auf die Beteiligung der Länder am Steueraufkommen gegenüber der Erhebung des Solidaritätszuschlags zur Deckung des ausschließlichen Mehrbedarfs des Bundes als eine vertretbare Alternative anzusehen sein könnte. </p>
<p>Des Weiteren übersieht das Finanzgericht, dass während des Gesetzgebungsverfahrens zum Finanzverfassungsgesetz keine ernsthaften Versuche angestellt wurden, eine Befristung der Ergänzungsabgabe einzuführen, obwohl der Bundesrat, um die Begrenzung der Ergänzungsabgabe der Höhe nach zu erreichen, den Vermittlungsausschuss angerufen hatte. </p>
<p>Auch die These des Finanzgerichts, angesichts der in den letzten Jahren immer wieder erfolgten Steuerermäßigungen hätte der Solidaritätszuschlag entfallen müssen, entbehrt einer verfassungsrechtlich relevanten Begründung. Das Finanzgericht hat nicht berücksichtigt, dass - zur Sanierung der öffentlichen Haushalte - mit der Senkung der Steuersätze eine Verbreiterung der Bemessungsgrundlage verbunden war, die zu zahlreichen sachlichen und betragsmäßigen Einschränkungen des Betriebsausgaben- und Werbungskostenabzugs und somit zu einer Erhöhung der Steuerlast führte. </p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesverfassungsgericht: Haftbefehl wegen Verstoßes gegen das Beschleunigungsgebot verfassungswidrig</title>
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		<pubDate>Sun, 26 Sep 2010 17:47:33 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Pressemitteilung Nr. 83/2010 vom 23. September 2010
Beschluss vom 8. September 2010
– 2 BvR 1113/10 –
Der Beschwerdeführer befand sich seit Mitte Juni 2005 wegen des Verdachts des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Untersuchungshaft. Am 31. Oktober 2005 begann die Hauptverhandlung vor dem Landgericht. Eine Verfassungsbeschwerde gegen die Fortdauer der Untersuchungshaft nahm das [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung Nr. 83/2010 vom 23. September 2010<br />
Beschluss vom 8. September 2010<br />
– 2 BvR 1113/10 –</p>
<p>Der Beschwerdeführer befand sich seit Mitte Juni 2005 wegen des Verdachts des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Untersuchungshaft. Am 31. Oktober 2005 begann die Hauptverhandlung vor dem Landgericht. Eine Verfassungsbeschwerde gegen die Fortdauer der Untersuchungshaft nahm das Bundesverfassungsgericht durch Beschluss vom 19. September 2007 nicht zur Entscheidung an, wies aber darauf hin, dass das Landgericht künftig vermehrt verhandeln müsse, um dem Beschleunigungsgebot Rechnung zu tragen; monatlich durchschnittlich an acht Tagen ganztägig zu verhandeln, sei nicht unzumutbar. Ende Mai 2008 verurteilte das Landgericht den Beschwerdeführer nach 88 Hauptverhandlungstagen wegen drei der insgesamt 14 angeklagten Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und ordnete an, dass davon ein Jahr und zehn Monate wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung als vollstreckt gelten. Hinsichtlich der übrigen 11 Tatvorwürfe wurde das Verfahren wegen der insoweit zu erwartenden umfangreichen Beweisaufnahme und angesichts der Geschäftsbelastung der Kammer mit Beschluss vom gleichen Tag abgetrennt und ausgesetzt. Nachdem der Bundesgerichtshof das Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen hatte, hob das Landgericht den Haftbefehl Ende August 2009 auf, weil die Fortdauer der Untersuchungshaft nicht mehr verhältnismäßig sei. Der Beschwerdeführer wurde am gleichen Tag aus der Haft entlassen. Nach Verbindung des abgetrennten Verfahrens wurde für den 18. Dezember 2009 erneut ein Hauptver-handlungstermin anberaumt, zu dem der Beschwerdeführer, der mittlerweile aufgrund einer Abschie-beanordnung nach Albanien ausgereist war, nicht erschien. Das Landgericht erließ daraufhin einen erneuten Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer, gestützt auf sämtliche angeklagten 14 Tatvorwürfe. Das Oberlandesgericht verwarf die hiergegen eingelegte Haftbeschwerde. </p>
<p>Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung angenommen und die angegriffenen Haftentscheidungen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts aufgehoben, weil sie den Beschwerdeführer in seinem Freiheitsgrundrecht und seinem Recht auf ein faires Strafverfahren verletzen. </p>
<p>Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde: </p>
<p>Weder das Landgericht noch das Oberlandesgericht lassen bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit des weiteren Vollzugs der Untersuchungshaft die gebotene Abwägung mit dem Freiheitsgrundrecht des Beschwerdeführers erkennen. Das in dem Grundrecht auf persönliche Freiheit verfassungsrechtlich verankerte Beschleunigungsgebot in Haftsachen hat zur Folge, dass die Untersuchungshaft zur Durchführung eines geordneten Strafverfahrens und zur Sicherstellung der späteren Strafvollstreckung grundsätzlich nicht mehr als notwendig erachtet werden kann, wenn ihre Fortdauer durch vermeidbare und nicht von dem Beschuldigten zu vertretende Verfahrensverzögerungen verursacht ist. Die Gerichte haben sich hinsichtlich der erneuten Anordnung der Untersuchungshaft mit der hier vor-liegenden Verletzung des Beschleunigungsgebots nicht auseinandergesetzt. Das Verfahren ist nach Beginn der Hauptverhandlung trotz des Hinweises des Bundesverfassungsgerichts zur Anzahl der monatlichen Verhandlungstage ersichtlich zu wenig gefördert worden. Während der über zweieinhalb Jahre dauernden Hauptverhandlung wurde durchschnittlich weniger als an einem Tag pro Woche verhandelt, ohne dass stichhaltige Rechtfertigungsgründe ersichtlich sind. Das verfassungsrechtliche Beschleunigungsgebot in Haftsachen fordert aber stets eine vorausschauende, auch größere Zeiträume umgreifende Hauptverhandlungsplanung mit mehr als nur einem durchschnittlichen Hauptverhandlungstag pro Woche. Zudem trat in Bezug auf die 11 noch nicht abgeurteilten Taten jedenfalls 15 Monate lang, nämlich von der Abtrennung dieses Verfahrens Anfang Juni 2008 bis zum Beginn der erneuten Planung des gesamten Verfahrens Ende August 2009, ein völliger Verfahrensstillstand ein, während dessen der Beschwerdeführer sich weiterhin in Untersuchungshaft befand. </p>
<p>Vor diesem Hintergrund und angesichts der bereits erlittenen Untersuchungshaft von über vier Jahren und zwei Monaten hat das Landgericht beim Neuerlass des Haftbefehls dem Freiheitsgrundrecht des Beschwerdeführers nicht genügend Gewicht beigemessen. Die erneute Anordnung der Untersuchungshaft rechtfertigt sich nicht durch die Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und das Gewicht der 11 noch nicht abgeurteilten Taten bzw. die aus beidem folgende Höhe der zu erwartenden Gesamtstrafe. Das Beschleunigungsgebot verliert seine Bedeutung nicht durch den Erlass des erstinstanzlichen Urteils, sondern gilt für das gesamte Strafverfahren. Allein die Schwere der Taten und die sich daraus ergebende Straferwartung können jedenfalls bei erheblichen vermeidbaren und dem Staat zuzurechnenden Verfahrensverzögerungen nicht zur weiteren Rechtfertigung einer ohnehin schon lang andauernden Untersuchungshaft herangezogen werden. </p>
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		</item>
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		<title>Bundesverfassungsgericht: Regelung der Informationsbeschaffung des Bundes bei der Gewährung von Finanzhilfen an Kommunen und Länder nach dem Zukunftsinvestitionsgesetz teilweise verfassungswidrig</title>
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		<pubDate>Sun, 26 Sep 2010 17:46:53 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Verwaltungsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Pressemitteilung Nr. 85/2010 vom 24. September 2010
Beschluss vom 7. September 2010
– 2 BvF 1/09 –
Das im Dezember 2008 durch die Bundesregierung beschlossene Maßnahmenpaket „Pakt für Beschäftigung und Stabilität in Deutschland zur Sicherung der Arbeitsplätze, Stärkung der Wachstumskräfte und Modernisierung des Landes“ (Konjunkturpaket II) sah unter anderem vor, dass der Bund zusätzliche Investitionen der Kommunen und [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung Nr. 85/2010 vom 24. September 2010<br />
Beschluss vom 7. September 2010<br />
– 2 BvF 1/09 –</p>
<p>Das im Dezember 2008 durch die Bundesregierung beschlossene Maßnahmenpaket „Pakt für Beschäftigung und Stabilität in Deutschland zur Sicherung der Arbeitsplätze, Stärkung der Wachstumskräfte und Modernisierung des Landes“ (Konjunkturpaket II) sah unter anderem vor, dass der Bund zusätzliche Investitionen der Kommunen und der Länder unterstützt. Die Umsetzung des Maßnahmenpakts erfolgte insoweit durch das am 6. März 2009 in Kraft getretenen Zukunftsinvestitionsgesetz (ZuInvG). Danach stellt der Bund die Finanzhilfen für die in den Förderbereich fallenden Investitionsmaßnahmen den Ländern zur eigenen Bewirtschaftung zur Verfügung. In der zwischen Bund und Ländern getroffenen Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Zukunftsinvestitionsgesetzes sind Berichts- und Nachweispflichten der Länder festgelegt. In § 7 Abs. 1 ZuInvG ist ein Rückförderungsanspruch des Bundes bei Nichterfüllung der Fördervoraussetzungen bzw. zweckwidriger Verwendung der Finanzierungshilfen geregelt. </p>
<p>Vor diesem Hintergrund bestimmt § 6a ZuInvG:</p>
<p>§ 6a Prüfung durch den Bundesrechnungshof</p>
<p>Der Bund kann in Einzelfällen weitergehende Nachweise verlangen undbei Ländern und Kommunen Bücher, Belege und sonstige Unterlagen einsehen sowie örtliche Erhebungen durchführen. Ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand ist zu vermeiden. Der Bundesrechnungshof prüft gemeinsam mit dem jeweiligen Landesrechnungshof im Sinne von § 93 der Bundeshaushaltsordnung, ob die Finanzhilfen zweckentsprechend verwendet wurden. Dazu kann er auch Erhebungen bei Ländern und Kommunen durchführen.</p>
<p>Die Regierungen der Länder Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen, des Saarlandes, des Freistaates Bayern und des Freistaates Sachsen sowie der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg halten § 6a Satz 1, Satz 3 und 4 ZuInvG für verfassungswidrig und haben im abstrakten Normenkontrollverfahren die Feststellung der Nichtigkeit der beanstandeten Vorschriften beantragt. Für die dem Bund danach zukommenden aktiven örtlichen Kontroll- und Erhebungsrechte fehle es an einer grundgesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Sie verletzten daher den Grundsatz der Haushaltsautonomie der Länder. Zudem würden dem Bundesrechnungshof neue eigenständige Prüfungsrechte eingeräumt, die seinen verfassungsrechtlich bestimmten Prüfungsraum überschritten. </p>
<p>Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, dass die Bestimmungen des § 6a Satz 1 und 4 ZuInvG aufgrund fehlender Bundeskompetenz mit der Verfassung teilweise unvereinbar sind, während die ebenfalls angegriffene Regelung des § 6a Satz 3 ZuInvG mit dem Grundgesetz im Einklang steht. </p>
<p>Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde: </p>
<p>1. Die in § 6a Satz 1 ZuInvG vorgesehene Befugnis des Bundes zu einer aktiven Informationsbeschaffung bei den Landesverwaltungen - einschließlich der nachgeordneten Stellen und der Kommunalverwaltungen - berühren den Grundsatz der Selbständigkeit und Unabhängigkeit der Haushaltswirtschaft von Bund und Ländern gemäß Art. 109 Abs. 1 GG und die grundsätzliche Länderkompetenz gemäß Art. 30 GG. Sie bedarf daher eines grundgesetzlichen Kompetenztitels. </p>
<p>Eine solche Bundeskompetenz besteht nur insoweit, als der Bund nach § 6a Satz 1 ZuInvG zu örtlichen Erhebungsmaßnahmen bei den Ländern und Kommunen ermächtigt wird, die der Prüfung eines Rückforderungs- bzw. Haftungsanspruchs nach § 7 Abs. 1 ZuInvG und Art. 104a Abs. 5 Satz 1 2. Halbsatz GG dienen, vorausgesetzt, das Vorliegen eines solchen Anspruchs erscheint aufgrund konkreter Tatsachen im Einzelfall möglich. Soweit § 6a Satz 1 ZuInvG dem Bund darüber hinaus gehende Befugnisse einräumt, ist die Norm verfassungswidrig und nichtig. </p>
<p>Art. 104b Abs. 2 Satz 1 GG ermächtigt den Bund lediglich, das Nähere zu den Voraussetzungen der von ihm gewährten Finanzierungshilfen an die Länder, insbesondere die Art der zu fördernden Investitionen, gesetzlich zu regeln, enthält aber keine Ermächtigung zu Regelungen, die dem Bund Verwaltungsbefugnisse gegenüber den Ländern einräumen. </p>
<p>Die in § 6a Satz 1 ZuInvG geregelten Befugnisse des Bundes können auch nicht auf Art. 104b Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 GG gestützt werden. Nach Art. 104b Abs. 2 Satz 2 GG besteht die Pflicht des Bundes, die Verwendung der Mittel regelmäßig zu überprüfen; Art. 104b Abs. 3 sieht vor, dass Bundestag, Bundesregierung und Bundesrat auf Verlangen über die Durchführung der Maßnahmen und die erzielten Verbesserungen zu unterrichten sind. Diese Unterrichtung besteht darin, dass der Verpflichtete Informationen zusammenstellt und berichtsmäßig zusammenfasst. Die Bundesorgane informieren sich nicht durch Ermittlungen selbst, vielmehr sind sie nach dem Wortlaut der Vorschrift zu unterrichten. Demgegenüber schafft § 6a Satz 1 ZuInvG eine Befugnis der Bundesverwaltung, nach ihrem Ermessen Nachweise erstellen und vorlegen zu lassen, Unterlagen einzusehen und am Sitz der betroffenen Stelle Erhebungen durchzuführen, bei denen außer der Vorlage von Unterlagen auch die Erteilung von Auskünften gefordert werden darf. Zudem können diese Informationen nach Wahl der Bundesverwaltung nicht allein bei den obersten Landesbehörden, sondern bei jeder Stelle, also auch nachgeordneten Landesbehörden und unmittelbar bei den Kommunen, angefordert werden. Für eine solche aktive und unmittelbare Informationsbeschaffung verleihen Art. 104b Abs. 2 Satz 2 GG und 104b Abs. 3 GG der Bundesverwaltung keine Kompetenz. </p>
<p>Schließlich kann § 6a Satz 1 ZuInvG nicht als Ausprägung der Bundesaufsicht gemäß Art. 84 Abs. 3 GG verstanden werden, da sie nicht der Einheitlichkeit der Gesetzesausführung durch die Länder dient, sondern der Kontrolle der Ausgabenpraxis ihrer Verwaltungsbehörden. </p>
<p>Jedoch hat der Bundesgesetzgeber nach Art. 104a Abs. 5 GG die Möglichkeit, der Bundesverwaltung die Befugnis einzuräumen, zum Zwecke der Feststellung des Vorliegens eines Haftungsanspruchs und unter der Voraussetzung, dass aufgrund konkreter Tatsachen ein solcher Anspruch möglich erscheint, bei den Landesverwaltungen Berichte anzufordern, Akten beizuziehen und Unterlagen einzusehen; dazu kann die Bundesverwaltung sich unmittelbar an nachgeordnete Behörden auch der Länder und Kommunalverwaltungen wenden und örtliche Erhebungen durchführen. Denn es ist eine wirksame Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen bei nicht zweckentsprechender Verwendung von Finanzmitteln geboten. § 6a Satz 1 ZuInvG ist daher verfassungsgemäß, soweit die darin vorgesehenen Befugnisse der Wahrnehmung dieser Kompetenz dienen und auf Einzelfälle beschränkt bleiben, in denen aufgrund konkreter Tatsachen ein Rückforderungsanspruch möglich erscheint. </p>
<p>2. Auch die Erhebungen des Bundesrechnungshofs bei Ländern und Kommunen gemäß § 6a Satz 4 ZuInvG berühren die grundsätzliche Zuständigkeit der Länder und bedürfen daher einer Ermächtigung im Grundgesetz. </p>
<p>Nach Art. 114 Abs. 2 Satz 1 GG ist der Bundesrechnungshof zur Rechnungsprüfung sowie zur Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Ordnungsmäßigkeit der Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes ermächtigt. Unter Berücksichtigung der Haushaltsautonomie der Länder rechtfertigt Art. 114 Abs. 2 Satz 2 GG jedoch Erhebungsbefugnisse des Bundesrechnungshofs bei Ländern und Kommunen im Falle der Gewährung von Finanzhilfen nur in dem Umfang, in dem dem Bund Verwaltungskompetenzen zukommen. Die Rechtsaufsicht des Bundes gemäß Art. 84 Abs. 3 GG verleiht dem Bundesrechnungshof somit zunächst die Befugnis, zum Zwecke der Feststellung von Rechtsverletzungen seitens der Landesbehörden Erhebungen bei den obersten Landesbehörden durchzuführen. Hierzu kann er sich, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen Rechtsverstoß vorliegen, von diesen Behörden auch Akten übersenden lassen. Erhebungen unmittelbar bei nachgeordneten Landesbehörden und Kommunen sind dem Bundesrechnungshof von Verfassungs wegen dagegen nur dann gestattet, wenn entweder die Zustimmung der obersten Landesbehörde vorliegt bzw. durch den Bundesrat ersetzt wurde oder wenn die Erhebungen die Feststellung eines Haftungsanspruchs im Sinne des Art. 104a Abs. 5 Satz 1 2. Halbsatz GG bezwecken, der aufgrund konkreter Tatsachen möglich erscheint. </p>
<p>Soweit § 6a Satz 4 ZuInvG auch ohne das Vorliegen einer dieser Voraussetzungen den Bundesrechnungshof zu Erhebungen ermächtigt, ist die Norm verfassungswidrig, weil die erforderliche Bundeskompetenz fehlt. </p>
<p>3. Die Vorschrift des § 6a Satz 3 ZuInvG ist dagegen mit dem Grundgesetz vereinbar. Denn der dem Bundesrechnungshof darin erteilte Auftrag, gemeinsam mit dem jeweiligen Landesrechnungshof die zweckentsprechende Verwendung der Finanzhilfen zu prüfen, berührt nicht den Kompetenzbereich der Länder. Die Regelung hält den Bundesrechnungshof lediglich zu einer kooperativen und Verwaltungsressourcen schonenden Vorgehensweise an. </p>
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		<item>
		<title>Bundesgerichtshof: Zur Kündbarkeit einer Patronatserklärung</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/09/20/bundesgerichtshof-zur-kundbarkeit-einer-patronatserklarung/</link>
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		<pubDate>Mon, 20 Sep 2010 15:35:33 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Gesellschaftsrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Insolvenzrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Beklagte, eine GmbH, hatte sich gegenüber ihrer in finanziellen Schwierigkeiten befindlichen Enkelgesellschaft, einer KG, in einer &#8220;Patronatserklärung&#8221; verpflichtet, im Falle der Überschuldung bzw. Zahlungsunfähigkeit fällige Verbindlichkeiten in dem Umfang zu erfüllen, als dies zur Beseitigung der Insolvenzreife der KG erforderlich ist. Nach einigen Monaten kündigte die Beklagte diese Erklärung und die parallel laufende cash-pool-Abrede, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Beklagte, eine GmbH, hatte sich gegenüber ihrer in finanziellen Schwierigkeiten befindlichen Enkelgesellschaft, einer KG, in einer &#8220;Patronatserklärung&#8221; verpflichtet, im Falle der Überschuldung bzw. Zahlungsunfähigkeit fällige Verbindlichkeiten in dem Umfang zu erfüllen, als dies zur Beseitigung der Insolvenzreife der KG erforderlich ist. Nach einigen Monaten kündigte die Beklagte diese Erklärung und die parallel laufende cash-pool-Abrede, die KG stellte sodann Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, das dann auch eröffnet wurde.</p>
<p>Der Kläger, Insolvenzverwalter der KG, hat die Beklagte wegen der aus seiner Sicht unzulässigen Kündigung der &#8220;Patronatserklärung&#8221; auf Schadensersatz in Höhe der bereits im Rahmen des Insolvenzverfahrens angemeldeten und festgestellten Forderungen und auf Schadensersatzfeststellung im Hinblick auf noch endgültig festzustellende Forderungen in Anspruch genommen. Die Beklagte wendet ein, die Parteien seien sich darüber einig gewesen, dass die Patronatserklärung nur für denjenigen Zeitraum abgegeben worden sei, den die Beklagte zur Überprüfung der Sanierungsfähigkeit der KG benötigen würde. Keinesfalls habe eine &#8220;Überlebensgarantie&#8221; für die KG über den Zeitpunkt der Feststellung der Sanierungsunfähigkeit bzw. Sanierungsfähigkeit hinaus abgegeben werden sollen.</p>
<p>Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben, die Berufung der Beklagten ist im Wesentlichen ohne Erfolg geblieben.</p>
<p>Der II. Zivilsenat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Es muss aufgeklärt werden, ob die von der Beklagten behauptete Abrede, in der die Vereinbarung eines Kündigungsrechts liegen kann, tatsächlich getroffen wurde.</p>
<p>Ein – im Streitfall vom II. Zivilsenat revisionsrechtlich zu unterstellendes – Recht zur Kündigung kann zugunsten einer Konzerngesellschaft, die als sog. &#8220;Patronin&#8221; in der finanziellen Krise einer Tochtergesellschaft gegenüber eine Patronatserklärung abgibt, wirksam vereinbart werden. Die im Streitfall noch anzuwendenden Grundsätze des Rechts des Eigenkapitalersatzes stehen dem nicht entgegen. Diese begründen nur das Verbot der Rückholung bereits erbrachter Leistungen, nicht aber die Pflicht zur Zuführung neuer Eigenmittel. Die Patronatsvereinbarung war ferner nicht nach den Grundsätzen des sog. Finanzplankredits unkündbar, nach denen einlageähnliche Darlehenszusagen unter Umständen nach den Regeln der nicht vollständig erfüllten Einlagepflicht in der Krise der Gesellschaft nicht mehr rückholbar sind, sofern sich dies aus der Abrede der Parteien ergibt. Aus dem vom Prinzip der Privatautonomie geprägten Grundverständnis des Finanzplankredits folgt, dass sich nicht nur das Ob und das Wie einer Zahlungspflicht des Gesellschafters, sondern auch dessen Lösungsmöglichkeiten nach den Vereinbarungen der Parteien richten.</p>
<p>Urteil vom 20. September - II ZR 296/08 – STAR 21<br />
LG Frankfurt am Main - Urteil vom 2. August 2006 – 3-4 O 40/06<br />
OLG Frankfurt am Main- Urteil vom 17. Juni 2008 - 5 U 138/06</p>
<p>Karlsruhe, den 20. September 2010<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
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		<item>
		<title>Bundesverfassungsgericht: Versagung verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes gegen einen Kostenbescheid für eine polizeiliche Ingewahrsamnahme verfassungswidrig</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/09/17/bundesverfassungsgericht-versagung-verwaltungsgerichtlichen-rechtsschutzes-gegen-einen-kostenbescheid-fur-eine-polizeiliche-ingewahrsamnahme-verfassungswidrig/</link>
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		<pubDate>Fri, 17 Sep 2010 07:12:31 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Verwaltungsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Pressemitteilung Nr. 68/2010 vom 25. August 2010
Beschluss vom 29. Juli 2010 – 1 BvR 1634/04 –
Am 3./4. März 2001 fand an einem Bahnübergang im Landkreis Lüchow-Dannenberg die gegen den Castor-Transport gerichtete Versammlung „Nacht im Gleisbett“ statt. Diese wurde gegen Abend aufgelöst, als sich ein Teil der Demonstranten den Gleisen näherte. Dabei wurde der Beschwerdeführer in [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung Nr. 68/2010 vom 25. August 2010<br />
Beschluss vom 29. Juli 2010 – 1 BvR 1634/04 –</p>
<p>Am 3./4. März 2001 fand an einem Bahnübergang im Landkreis Lüchow-Dannenberg die gegen den Castor-Transport gerichtete Versammlung „Nacht im Gleisbett“ statt. Diese wurde gegen Abend aufgelöst, als sich ein Teil der Demonstranten den Gleisen näherte. Dabei wurde der Beschwerdeführer in polizeilichen Gewahrsam genommen und für eine Identitätsfeststellung zur Polizeiinspektion in Lüchow gebracht. Eine richterliche Entscheidung über die Zulässigkeit der insgesamt circa fünf Stunden dauernden polizeilichen Maßnahme wurde nicht herbeigeführt. Sechs Monate später wurden dem Beschwerdeführer die Kosten für die polizeiliche Ingewahrsamnahme auferlegt. Seine vor den Verwaltungsgerichten erhobene Klage gegen den Kostenbescheid blieb in allen Instanzen erfolglos. Die Verwaltungsgerichte begründeten dies damit, dass sie im Rahmen der Prüfung des Kostenbescheides zwar die Rechtmäßigkeit der Auflösung der Versammlung, nicht aber inzident die Rechtmäßigkeit der polizeilichen Ingewahrsamnahme prüfen könnten, da für letztere die Zuständigkeit des Amtsgerichts gegeben sei. Es falle in den Risikobereich des Beschwerdeführers, wenn er im Anschluss an die Ingewahrsamnahme von dieser Rechtsschutzmöglichkeit keinen Gebrauch gemacht habe. </p>
<p>Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz gemäß Art. 19 Abs. 4 GG. </p>
<p>Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung angenommen und die angegriffenen Entscheidungen aufgehoben. Diese werden den verfassungsrechtlichen Anforderungen im Hinblick auf das Gebot einer umfassenden Nachprüfung des Verwaltungshandelns nicht gerecht und verletzen den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz gemäß Art. 19 Abs. 4 GG. </p>
<p>Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde: </p>
<p>Zwar kann sich der Landesgesetzgeber dafür entscheiden, den Rechtsschutz gegen polizeiliche Ingewahrsamnahmen den Amtsgerichten anzuvertrauen, während er die nachgelagerte Prüfung der Rechtmäßigkeit des auf der Ingewahrsamnahme beruhenden Kostenbescheides bei den Verwaltungsgerichten belässt. Eine solche Rechtswegspaltung hat aber nicht automatisch zur Folge, dass es einem angerufenen Gericht verwehrt ist, Vorfragen zu prüfen, die, wären sie Hauptfrage, in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Gerichts fielen. Vielmehr gilt als Ausfluss des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz der Grundsatz, dass das Gericht des zulässigen Rechtsweges den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten entscheidet. Dies bedeutet, dass das Gericht des zulässigen Rechtswegs auch rechtswegfremde, entscheidungserhebliche Vorfragen prüft und über sie entscheidet. Da das einschlägige Landesrecht die Inzidentprüfung der polizeilichen Ingewahrsamnahme durch die Verwaltungsgerichte im Rahmen der Kontrolle nachgelagerter Hoheitsakte weder ausdrücklich ausschließt noch eine materielle Präklusion der dagegen gerichteten Einwände anordnet, entfaltet der Hoheitsakt der polizeilichen Ingewahrsamnahme für den später erlassenen Kostenbescheid keine Vorwirkung. Dementsprechend muss sich der betroffene Bürger, wendet er sich gegen den später erlassenen Kostenbescheid, nicht entgegenhalten lassen, dass er zuvor von der Rechtsschutzmöglichkeit gegen die polizeiliche Ingewahrsamnahme keinen Gebrauch gemacht hat. </p>
<p>Im Übrigen ging der Hinweis der Verwaltungsgerichte auf eine vorrangige Entscheidung des Amtsgerichts auch ins Leere. Der Rechtsweg zu den Amtsgerichten war nach der damals geltenden Landesnorm nur für den Fall eröffnet, dass die Freiheitsbeschränkung entweder länger als acht Stunden andauerte oder für die Feststellung ein „sonstiges berechtigtes Interesse“ bestand. Dass diese Voraussetzungen hier vorlagen, ist den angegriffenen Entscheidungen nicht zu entnehmen. </p>
<p>Schließlich kann der Verzicht auf die Inzidentprüfung der polizeilichen Ingewahrsamnahme nicht durch die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Auflösung der Versammlung nach dem Versammlungsgesetz des Bundes kompensiert werden. Die polizeiliche Ingewahrsamnahme und die versammlungsrechtliche Auflösung unterfallen von Verfassungs wegen sich gegenseitig ausschließenden Regelungsregimen. </p>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesverfassungsgericht: Rückwirkung im Steuerrecht I - Verlängerung der Spekulationsfrist bei Grundstücksveräußerungsgeschäften teilweise verfassungswidrig</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/09/17/bundesverfassungsgericht-ruckwirkung-im-steuerrecht-i-verlangerung-der-spekulationsfrist-bei-grundstucksverauserungsgeschaften-teilweise-verfassungswidrig/</link>
		<comments>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/09/17/bundesverfassungsgericht-ruckwirkung-im-steuerrecht-i-verlangerung-der-spekulationsfrist-bei-grundstucksverauserungsgeschaften-teilweise-verfassungswidrig/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 17 Sep 2010 07:11:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Wohnungseigentumsrecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.fachanwaltsliste.de/blog/?p=838</guid>
		<description><![CDATA[Pressemitteilung Nr. 64/2010 vom 19. August 2010
Beschluss vom 7. Juli 2010 – 2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05 –
Die Gewinne aus privaten Grundstücksveräußerungsgeschäften unterlagen nach der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Rechtslage der Einkommensteuer, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung weniger als zwei Jahre betrug (sog. Spekulationsgeschäfte). Nach dem Regierungswechsel [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung Nr. 64/2010 vom 19. August 2010<br />
Beschluss vom 7. Juli 2010 – 2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05 –</p>
<p>Die Gewinne aus privaten Grundstücksveräußerungsgeschäften unterlagen nach der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Rechtslage der Einkommensteuer, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung weniger als zwei Jahre betrug (sog. Spekulationsgeschäfte). Nach dem Regierungswechsel im Jahr 1998 wurde die Veräußerungsfrist durch das am 31. März 1999 verkündete Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 auf zehn Jahre verlängert (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Nach § 52 Abs. 39 Satz 1 EStG galt die neue Frist erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 1999, bezog aber - rückwirkend - auch bereits erworbene Grundstücke ein, sofern der Vertrag über die Veräußerung erst im Jahr 1999 (oder später) geschlossen wurde. </p>
<p>Die Kläger der drei Ausgangsverfahren veräußerten ihre in den Jahren 1990 bzw. 1991 erworbenen Grundstücke nach Ablauf der alten, aber innerhalb der neuen Veräußerungsfrist im Jahr 1999, wobei die zugrundeliegenden Verträge teilweise bereits vor der Verkündung des neuen Rechts (am 26. Februar bzw. 16. März 1999) geschlossen wurden, teilweise aber auch erst danach (am 22. April 1999). Das Finanzamt wandte in allen Fällen die neue Veräußerungsfrist an und rechnete die Veräußerungsgewinne dem zu versteuernden Einkommen zu. Die erhobenen Klagen führten jeweils zur Vorlage durch das Finanzgericht Köln und den Bundesfinanzhof. </p>
<p>In den zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Normenkontrollverfahren hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG i. V. m. § 52 Abs. 39 Satz 1 EStG in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 wegen Verstoßes gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes teilweise verfassungswidrig ist. Die Verlängerung der Veräußerungsfrist auf zehn Jahre als solche ist dagegen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. </p>
<p>Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde: </p>
<p>Eine grundsätzlich unzulässige „echte“ Rückwirkung, bei der die gesetzlichen Rechtsfolgen schon vor dem Zeitpunkt der Verkündung für bereits abgeschlossene Tatbestände eintreten sollen („Rückbewirkung von Rechtsfolgen“), liegt nicht vor. Denn die verlängerte Veräußerungsfrist kommt erst ab dem im Zeitpunkt der Änderung noch laufenden Veranlagungszeitraum zur Anwendung, d. h. für Veräußerungserlöse, die ab dem 1. Januar 1999 zugeflossen sind. Es liegt aber eine „unechte“ Rückwirkung vor, soweit das Grundstück im Zeitpunkt der Verkündung der Neuregelung am 31. März 1999 bereits erworben war, weil die Anwendung der verlängerten Veräußerungsfrist insoweit an einen zurückliegenden Sachverhalt anknüpft. Das ist zwar nicht grundsätzlich unzulässig, mit den grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Grundsätzen des Vertrauensschutzes aber nur vereinbar, wenn die Rückanknüpfung zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist und bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt. Damit ist die rückwirkende Verlängerung der Veräußerungsfrist nur teilweise vereinbar. </p>
<p>Soweit die früher geltende zweijährige Spekulationsfrist im Zeitpunkt der Verkündung noch nicht abgelaufen war, begegnet ihre Verlängerung keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Das gleiche gilt, soweit die alte Frist zwar bereits abgelaufen war, sich der Zugriff aber auf die erst nach der Verkündung der Neuregelung eintretenden Wertsteigerungen beschränkt. Zwar kann die Entscheidung für den Erwerb eines Grundstücks im einzelnen Fall maßgeblich von der Erwartung bestimmt sein, einen etwaigen Veräußerungsgewinn nach Ablauf von zwei Jahren steuerfrei realisieren zu können. Die bloße Möglichkeit, Gewinne später steuerfrei vereinnahmen zu können, begründet aber keine (vertrauens-)rechtlich geschützte Position. Mit Wertsteigerungen kann im Zeitpunkt des Erwerbs nicht sicher gerechnet werden, so dass auch die Enttäuschung der Hoffnung auf künftige steuerfreie Vermögenszuwächse nicht als Beeinträchtigung greifbarer Vermögenswerte zu werten ist. </p>
<p>Die Anwendung der verlängerten Spekulationsfrist verstößt aber gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes und ist nichtig, soweit ein im Zeitpunkt der Verkündung bereits eingetretener Wertzuwachs der Besteuerung unterworfen wird, der nach der zuvor geltenden Rechtslage bereits steuerfrei realisiert worden ist oder zumindest bis zur Verkündung steuerfrei hätte realisiert werden können, weil die alte Spekulationsfrist bereits abgelaufen war. Insoweit war bereits eine konkret verfestigte Vermögensposition entstanden, die durch die rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfrist nachträglich entwertet wird. Diese führt zudem zu einer Ungleichbehandlung, die unter dem Gesichtspunkt der Lastengleichheit einer erhöhten Rechtfertigung bedarf, wenn die alte Frist - wie in den Ausgangsverfahren - bereits bis zum Ende des Jahres 1998 abgelaufen war. Denn bei denjenigen Steuerpflichtigen, die ihr Grundstück noch im Jahr 1998 veräußerten, bleiben die bis dahin erzielten Wertsteigerungen steuerfrei. </p>
<p>Hinreichend gewichtige Gründe, die geeignet sind, die nachträgliche einkommensteuerrechtliche Belastung bereits entstandener, steuerfrei erworbener Wertzuwächse zu rechtfertigen, bestehen nicht. Soweit die Neuregelung allgemein damit begründet wird, dass sie dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und damit auch dem Gebot der Steuergerechtigkeit besser entspreche, hat dies nur Bedeutung für die Grundsatzentscheidung, private Veräußerungsgewinne und damit Wertsteigerungen des Privatvermögens stärker als zuvor bei der Bemessung der finanziellen Leistungsfähigkeit heranzuziehen. Dieses Ziel, die Rechtslage zu „verbessern“, bezeichnet nur das allgemeine Änderungsinteresse, ist aber kein spezifischer Grund, der geeignet ist, gerade auch den rückwirkenden Zugriff auf bereits steuerfrei erworbene Wertsteigerungen zu legitimieren. </p>
<p>Gleiches gilt für das vom Gesetzgeber benannte Ziel einer Verbreiterung der Bemessungsgrundlage zur Gegenfinanzierung. Die bloße Absicht, staatliche Mehreinkünfte zu erzielen, ist für sich genommen grundsätzlich kein den Vertrauensschutz betroffener Steuerpflichtiger überwindendes Gemeinwohlinteresse. Denn dies würde bedeuten, dass der Vertrauensschutz gegenüber rückwirkenden Verschärfungen des Steuerrechts praktisch leerliefe. Auch das Bedürfnis, mit Mehreinnahmen an anderer Stelle gewährte Steuererleichterungen zu finanzieren, bezeichnet nur einen allgemeinen Änderungsbedarf, der es rechtfertigt, Wertsteigerungen ab der Verkündung steuerlich zu erfassen, aber nicht gerade auch die rückwirkende Einbeziehung bereits steuerfrei erworbener Vermögenszuwächse legitimiert. Eine solche Legitimation ergibt sich auch nicht aus der Schwierigkeit und Streitanfälligkeit einer Feststellung des Marktpreises zum Zeitpunkt der Verkündung, denn damit können allenfalls grobe Schätzungslösungen bei der Wertermittlung, nicht aber ein vollständiges Absehen davon gerechtfertigt werden. </p>
<p>Die zehnjährige Veräußerungsfrist als solche ist dagegen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die unterschiedliche einkommensteuerrechtliche Erfassung von Wertsteigerungen im Vermögen des Steuerpflichtigen ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Sie ist die systematische und insofern folgerichtige Konsequenz aus dem historisch gewachsenen Dualismus der Einkunftsarten und liegt innerhalb des Gestaltungsspielraums, der dem Gesetzgeber bei der Erschließung von Steuerquellen zukommt. Es verstößt ferner nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, dass Gewinne aus Grundstücksveräußerungen nicht dem für außerordentliche Einkünfte geltenden ermäßigten Tarif nach § 34 EStG unterliegen. Der Tarifermäßigung für Gewinne aus der Veräußerung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils liegt zugrunde, dass die Erwerbstätigkeit beendet ist und die in einem gesamten Wirtschaftsleben angesammelten stillen Reserven einmalig realisiert werden. Die Grundstücksveräußerung betrifft dagegen nur einen einzelnen Vermögensgegenstand und erfasst nach der Neuregelung nur solche stille Reserven, die über einen Zeitraum von maximal zehn Jahren angefallen sind. Schließlich ist es aus Gründen der Klarheit und Handhabbarkeit des Rechts sowie aus währungspolitischen Erwägungen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wie das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden hat, dass das Einkommensteuerrecht vom Nominalwertprinzip ausgeht, bei der Berechnung des Veräußerungsgewinns also die zwischenzeitliche Geldentwertung unberücksichtigt bleibt. </p>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesverfassungsgericht: Rückwirkung im Steuerrecht II - Absenkung der Beteiligungsquote bei der Besteuerung privater Veräußerungen von Kapitalanteilen teilweise verfassungswidrig</title>
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		<pubDate>Fri, 17 Sep 2010 07:10:59 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Bankrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Gesellschaftsrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Kapitalmarktrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Pressemitteilung Nr. 65/2010 vom 19. August 2010
Beschluss vom 7. Juli 2010 – 2 BvR 748/05, 2 BvR 753/05, 2 BvR 1738/05 –
Die Gewinne aus der Veräußerung von im Privatvermögen gehaltenen Anteilen an einer Kapitalgesellschaft unterlagen nach der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Rechtslage als Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Einkommensteuer, wenn der Steuerpflichtige innerhalb der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung Nr. 65/2010 vom 19. August 2010<br />
Beschluss vom 7. Juli 2010 – 2 BvR 748/05, 2 BvR 753/05, 2 BvR 1738/05 –</p>
<p>Die Gewinne aus der Veräußerung von im Privatvermögen gehaltenen Anteilen an einer Kapitalgesellschaft unterlagen nach der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Rechtslage als Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Einkommensteuer, wenn der Steuerpflichtige innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräußerung - das heißt zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb dieses Zeitraums - zu mehr als 25 % beteiligt war. Nach dem Regierungswechsel im Jahr 1998 wurde die Beteiligungsgrenze durch das am 31. März 1999 verkündete Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 auf 10 % gesenkt (§ 17 Abs. 1 Satz 4 EStG). Nach § 52 Abs. 1 Satz 1 EStG galt die Neuregelung ab dem Veranlagungszeitraum 1999, bezog aber - rückwirkend - auch Beteiligungsverhältnisse ein, die bereits vor ihrer Verkündung begründet worden waren. </p>
<p>Die Beschwerdeführer hielten jeweils Beteiligungen an einer GmbH unterhalb der alten, aber oberhalb der neuen Wesentlichkeitsgrenze in Höhe von 10 % bis zu 24,02 %, wobei eine Beschwerdeführerin noch im Jahr 1998 einen Teil im Hinblick auf die zu erwartende Rechtsänderung ihrem Ehemann übertrug, wodurch sich ihre Beteilung unter 10 % verringerte. Im Übrigen veräußerten die Beschwerdeführer ihre Anteile teilweise vor der Verkündung der Neuregelung (am 11. März 1999), teilweise aber auch erst danach (im Juni 1999 bzw. am 23. Juli 2001). Das Finanzamt wandte in allen Fällen die abgesenkte Wesentlichkeitsgrenze an und rechnete die Veräußerungsgewinne dem zu versteuernden Einkommen zu. Diese Entscheidungen wurden auf die Klagen der Beschwerdeführer letztlich durch den Bundesfinanzhof bestätigt. </p>
<p>Auf die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerden hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass § 17 Abs. 1 Satz 4 i. V. m. § 52 Abs. 1 Satz 1 EStG in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 wegen Verstoßes gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes teilweise verfassungswidrig ist. Die zehnprozentige Beteiligungsgrenze als solche ist dagegen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die maßgeblichen letztinstanzlichen Entscheidungen sind aufgehoben und die Verfahren zur erneuten Entscheidung an den Bundesfinanzhof zurückverwiesen worden. </p>
<p>Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde: </p>
<p>Eine grundsätzlich unzulässige „echte“ Rückwirkung, bei der die gesetzlichen Rechtsfolgen schon vor dem Zeitpunkt ihrer Verkündung für bereits abgeschlossene Tatbestände eintreten sollen („Rückbewirkung von Rechtsfolgen“), liegt nicht vor. Denn die abgesenkte Wesentlichkeitsgrenze kommt erst ab dem im Zeitpunkt der Änderung noch laufenden Veranlagungszeitraum zur Anwendung, d. h. für Veräußerungserlöse, die ab dem 1. Januar 1999 zugeflossen sind. Es liegt aber eine „unechte“ Rückwirkung vor, soweit die Beteiligung im Zeitpunkt der Verkündung der Neuregelung am 31. März 1999 bereits bestand, weil die Anwendung der verringerten Beteiligungsgrenze insoweit an einen zurückliegenden Sachverhalt anknüpft. Das ist zwar nicht grundsätzlich unzulässig, mit den grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Grundsätzen des Vertrauensschutzes aber nur vereinbar, wenn die Rückanknüpfung zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist und bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt. Das ist bei der rückwirkenden Absenkung der Beteiligungsgrenze nur teilweise der Fall. </p>
<p>Soweit sich der einkommensteuerliche Zugriff auf die erst nach der Verkündung der Neuregelung eintretenden Wertsteigerungen beschränkt, begegnet dies unter Gesichtspunkten des Vertrauensschutzes keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, auch wenn die entsprechenden Wertsteigerungen nach Maßgabe des alten Rechts steuerfrei gewesen wären. Zwar kann der Erwerb einer Beteiligung in einer bestimmten Höhe maßgeblich von der Erwartung bestimmt sein, etwaige Wertsteigerungen steuerfrei realisieren zu können. Die bloße Möglichkeit, Gewinne später steuerfrei vereinnahmen zu können, begründet aber keine (vertrauens-)rechtlich geschützte Position. Mit Wertsteigerungen kann im Zeitpunkt des Erwerbs nicht sicher gerechnet werden, so dass auch die Enttäuschung der Hoffnung auf künftige steuerfreie Vermögenszuwächse nicht als Beeinträchtigung greifbarer Vermögenswerte zu werten ist. </p>
<p>Die Anwendung der abgesenkten Beteiligungsgrenze verstößt aber gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes und ist nichtig, soweit ein im Zeitpunkt der Verkündung bereits eingetretener Wertzuwachs der Besteuerung unterworfen wird, der nach der zuvor geltenden Rechtslage bereits steuerfrei realisiert worden ist oder zumindest bis zur Verkündung steuerfrei hätte realisiert werden können, weil die alte Beteiligungsgrenze nicht überschritten war. Insoweit war bereits eine konkret verfestigte Vermögensposition entstanden, die durch die rückwirkende Absenkung der Beteiligungsgrenze nachträglich entwertet wird. Diese führt zudem zu einer Ungleichbehandlung, die unter dem Gesichtspunkt der Lastengleichheit einer erhöhten Rechtfertigung bedarf. Denn bei denjenigen Steuerpflichtigen, die ihre nach altem Recht unwesentlichen Beteiligungen bereits bis Ende 1998 veräußerten, bleiben die bis dahin erzielten Wertsteigerungen steuerfrei. </p>
<p>Hinreichend gewichtige Gründe, die geeignet sind, die nachträgliche einkommensteuerliche Belastung bereits entstandener, steuerfrei erworbener Wertzuwächse zu rechtfertigen, bestehen nicht. Die bloße Absicht, staatliche Mehreinkünfte zu erzielen, ist für sich genommen grundsätzlich kein den Vertrauensschutz betroffener Steuerpflichtiger überwindendes Gemeinwohlinteresse, denn dies würde bedeuten, dass der Vertrauensschutz gegenüber rückwirkenden Verschärfungen des Steuerrechts praktisch leerliefe. Auch das Bedürfnis, mit den Mehreinnahmen an anderer Stelle gewährte Steuererleichterungen zu finanzieren, bezeichnet nur einen allgemeinen Änderungsbedarf, der es rechtfertigt, Wertsteigerungen ab der Verkündung steuerlich zu erfassen, aber nicht gerade auch die rückwirkende Einbeziehung bereits steuerfrei erzielter Vermögenszuwächse legitimiert. </p>
<p>Der in der Gesetzesbegründung genannte Aspekt der Missbrauchsbekämpfung rechtfertigt als in erster Linie in die Zukunft gerichtetes Änderungsinteresse ebenfalls nicht den Zugriff auf bereits eingetretene steuerfreie Wertsteigerungen. Im Übrigen handelt es sich bei der Erschwerung missbräuchlicher Gestaltungen um einen Nebeneffekt, der nur besonders gelagerte Einzelfälle betrifft, denn generell ist die steuerfreie Veräußerung einer Beteiligung nicht rechtsmissbräuchlich.Zwar besteht auch jenseits der Missbrauchsbekämpfung ein berechtigtes Interesse daran, etwaige Besteuerungslücken zu schließen. Damit ist jedoch ebenfalls nur ein generelles, nicht spezifisch die Rückwirkung legitimierendes Änderungsinteresse bezeichnet. </p>
<p>Eine solche Legitimation ergibt sich auch nicht aus der Schwierigkeit und Streitanfälligkeit einer Feststellung des Marktpreises zum Zeitpunkt der Verkündung, auf die die Gesetzesbegründung verweist, denn damit können allenfalls grobe Schätzungslösungen bei der Wertermittlung, nicht aber ein vollständiges Absehen davon gerechtfertigt werden. </p>
<p>Die zehnprozentige Beteiligungsgrenze als solche ist dagegen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die unterschiedliche einkommensteuerrechtliche Erfassung von Wertsteigerungen im Vermögen des Steuerpflichtigen ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Sie ist die systematische und insofern folgerichtige Konsequenz aus dem historisch gewachsenen Dualismus der Einkunftsarten und liegt innerhalb des Gestaltungsspielraums, der dem Gesetzgeber bei der Erschließung von Steuerquellen zukommt. </p>
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		<title>Bundesverfassungsgericht: Rückwirkung im Steuerrecht III: Kürzung der Entlastung von Entschädigungen für entgangene oder entgehende Einnahmen teilweise verfassungswidrig</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/09/17/bundesverfassungsgericht-ruckwirkung-im-steuerrecht-iii-kurzung-der-entlastung-von-entschadigungen-fur-entgangene-oder-entgehende-einnahmen-teilweise-verfassungswidrig/</link>
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		<pubDate>Fri, 17 Sep 2010 07:09:45 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Pressemitteilung Nr. 66/2010 vom 19. August 2010
Beschluss vom 7. Juli 2010 – 2 BvL 1/03, 2 BvL 57/06, 2 BvL 58/06 –
Die jährliche Erhebung der Einkommensteuer und der progressive Verlauf des Einkommensteuertarifs können zu einer Progressionsverzerrung führen, wenn Einkünfte zusammengeballt in einem Jahr zufließen, die wirtschaftlicher Ertrag mehrerer Veranlagungszeiträume sind. Die Einkünfte werden dann zu [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung Nr. 66/2010 vom 19. August 2010<br />
Beschluss vom 7. Juli 2010 – 2 BvL 1/03, 2 BvL 57/06, 2 BvL 58/06 –</p>
<p>Die jährliche Erhebung der Einkommensteuer und der progressive Verlauf des Einkommensteuertarifs können zu einer Progressionsverzerrung führen, wenn Einkünfte zusammengeballt in einem Jahr zufließen, die wirtschaftlicher Ertrag mehrerer Veranlagungszeiträume sind. Die Einkünfte werden dann zu einem erheblichen Teil mit einem höheren Steuersatz belastet, als dies bei der Verteilung des Einkommens auf mehrere Veranlagungszeiträume der Fall wäre, ohne dass die finanzielle Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen entsprechend höher zu bewerten ist. Dieses Problem möglicher Belastungsverzerrungen berücksichtigt § 34 EStG durch eine Steuerermäßigung für „außerordentliche“ Einkünfte, zu denen u. a. die Entschädigungen als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen (§ 24 Nr. 1 Buchstabe a EStG) gehören. </p>
<p>Bis zum Ende des Jahres 1998 galt für die außerordentlichen Einkünfte ein ermäßigter Tarif, der nur die Hälfte des durchschnittlichen Steuersatzes des Steuerpflichtigen betrug. Besonders günstig war dies für die Bezieher hoher Einkünfte, bei denen die Einkünfte, selbst wenn sie nicht zusammengeballt zugeflossen wären, dem Spitzensteuersatz unterlegen hätten. Nachdem verschiedene Änderungsinitiativen zunächst erfolglos geblieben waren, trat nach dem Regierungswechsel im Jahr 1998 an die Stelle des halben durchschnittlichen Steuersatzes die sog. Fünftel-Regelung nach § 34 Abs. 1 EStG in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002, das am 9. November 1998 in den Bundestag eingebracht und am 31. März 1999 verkündet wurde. Danach werden außerordentliche Einkünfte mit einem Steuersatz besteuert, der hinsichtlich des progressiven Tarifverlaufs angewendet worden wäre, wenn sie anteilig jeweils zu einem Fünftel in fünf Veranlagungszeiträumen zugeflossen wären. Nach § 52 Abs. 47 EStG galt die Neuregelung ab dem Veranlagungszeitraum 1999, bezog aber - rückwirkend - auch Entschädigungen ein, die bereits vor der Verkündung der Neuregelung vereinbart worden waren. Die Kläger der drei Ausgangsverfahren erhielten als Arbeitnehmer im Veranlagungszeitraum 1999 aufgrund der Aufhebung ihres Arbeitsverhältnisses Abfindungen, die jeweils noch vor der Verkündung der Neuregelung im Januar bzw. März 1999 ausgezahlt wurden. Die zugrundeliegenden Aufhebungsvereinbarungen wurden teils bereits vor der Einbringung des Gesetzentwurfs geschlossen (im Oktober 1996 bzw. Juli 1998), teils aber auch erst danach (im November 1998). In allen Fällen wandte das Finanzamt anstelle des halben durchschnittlichen Steuersatzes die Fünftel-Regelung an, was eine steuerliche Mehrbelastung von rund 5.000, 20.000 bzw. 62.000 DM zur Folge hatte. Die erhobenen Klagen führten jeweils zur Vorlage durch den Bundesfinanzhof. In den zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Normenkontrollverfahren hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass die rückwirkende Anwendung der Fünftel-Regelung nach § 34 Abs. 1 i. V. m. § 52 Abs. 47 EStG in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 wegen Verstoßes gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes teilweise verfassungswidrig ist. </p>
<p>Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde: </p>
<p>Eine grundsätzlich unzulässige „echte“ Rückwirkung, bei der die gesetzlichen Rechtsfolgen schon vor dem Zeitpunkt der Verkündung für bereits abgeschlossene Tatbestände eintreten sollen („Rückbewirkung von Rechtsfolgen“), liegt nicht vor. Denn die Fünftel-Regelung kommt erst ab dem im Zeitpunkt der Änderung noch laufenden Veranlagungszeitraum zur Anwendung, d. h. für Entschädigungszahlungen, die ab dem 1. Januar 1999 zugeflossen sind. Es liegt aber eine „unechte“ Rückwirkung vor, soweit die zugrundeliegende Vereinbarung im Zeitpunkt der Verkündung der Neuregelung am 31. März 1999 bereits getroffen war, weil die Anwendung der Fünftel-Regelung insoweit an einen zurückliegenden Sachverhalt anknüpft. Das ist zwar nicht grundsätzlich unzulässig, mit den grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Grundsätzen des Vertrauensschutzes aber nur vereinbar, wenn die Rückanknüpfung zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist und bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt. Davon ausgehend verstößt die Anwendung der Fünftel-Regelung (anstelle des halben durchschnittlichen Steuersatzes) gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes, soweit sie auch Entschädigungen erfasst, die bereits im Jahr 1998, aber noch vor der Einbringung der Neuregelung in den Bundestag vereinbart oder - falls die Vereinbarung älteren oder jüngeren Datums ist - zumindest noch vor der Verkündung der Neuregelung ausgezahlt wurden. </p>
<p>Das im Zeitpunkt des Abschlusses der Entschädigungsvereinbarung betätigte Vertrauen in die Anwendung des halben durchschnittlichen Steuersatzes verdient grundsätzlich verfassungsrechtlichen Schutz. Der nach Steuern zu erwartende Nettobetrag ist zumindest auf Seiten des Arbeitnehmers regelmäßig Grundlage für die Eingehung der Abfindungsvereinbarung. Der Übergang auf die Fünftel-Regelung führt, wie die Ausgangsfälle zeigen, zu einer Verschlechterung von erheblichem Gewicht. Die vom Gesetzgeber für die Neuregelung angeführten Gründe rechtfertigen es nicht, dies als zumutbar zu bewerten. Das Interesse an einer Gegenfinanzierung anderweitiger Steuerentlastung hat kein hinreichendes Gewicht, da dieser Zweck nicht über den eines allgemeinen Finanzbedarfs hinausgeht und daher den Vertrauensschutz betroffener Steuerpflichtiger nicht zu überwinden vermag. Auch das Ziel, zweckwidrig überschießende Vergünstigungseffekte des halben durchschnittlichen Steuersatzes bei Beziehern hoher Einkommen abzubauen, kann die Versagung von Vertrauensschutz nicht rechtfertigen. Damit ist ebenfalls nur ein allgemeines Änderungsinteresse, aber kein Grund zur rückwirkenden Erstreckung bezeichnet, da die Begünstigungseffekte des halben durchschnittlichen Steuersatzes dem Gesetzgeber bekannt waren und von ihm in der Vergangenheit im Wesentlichen hingenommen wurden. </p>
<p>Soweit die Entschädigungsvereinbarung dagegen erst nach der Einbringung der Neuregelung in den Bundestag am 9. November 1998 oder schon vor dem Jahr 1998 getroffen wurde, ist die rückwirkende Anwendung der Fünftel-Regelung grundsätzlich nicht zu beanstanden, denn in diesen Fällen ist das Gewicht des enttäuschten Vertrauens geringer einzuschätzen. Durch die Einbringung des Gesetzentwurfs in den Bundestag zeichnete sich die Rechtsänderung bereits konkret ab, so dass sich die Beteiligten an einer erst nach diesem Zeitpunkt getroffenen Entschädigungsvereinbarung darauf einstellen konnten. Die Beschaffung von Informationen über laufende Gesetzgebungsverfahren ist dem Steuerpflichtigen nicht unzumutbar. Gerade im Zusammenhang mit speziellen Vertragsabschlüssen von einigem wirtschaftlichen Gewicht, zu denen Abfindungsvereinbarungen zählen, ist es gebräuchlich, zweckmäßig und regelmäßig auch zumutbar, professionelle Beratung über deren steuerliche Folgen in Anspruch zu nehmen. Ebenfalls weniger schutzwürdig sind Entschädigungsvereinbarungen, die bereits im Jahr 1997 oder früher getroffen wurden, aber eine Auszahlung erst für das Jahr 1999 oder später vorsahen. Denn soweit mögliche Erwartungen an eine Fortgeltung des alten Rechts über das Folgejahr der Vereinbarung hinausgehen, d. h. zwischen Vereinbarung und Auszahlung zwei oder mehr Veranlagungszeitraumwechsel liegen, musste der Steuerpflichtige von sich aus die Möglichkeit künftiger Rechtsänderungen eher in Betracht ziehen und sich darauf durch vertragliche Anpassungsklauseln hinreichend einstellen. Deshalb reichen in diesen Fällen die legitimen Änderungsinteressen des Gesetzgebers zur Rechtfertigung einer Enttäuschung des im Zeitpunkt des Abschlusses der Entschädigungsvereinbarungen bestehenden Vertrauens in den künftigen Fortbestand des Rechts aus. </p>
<p>Anderes gilt in diesen Fällen aber, wenn die Entschädigung dem Steuerpflichtigen noch vor dem Inkrafttreten der Neuregelung am 31. März 1999 zugeflossen ist. In dieser Konstellation handelt es sich um Einkommen, das noch unter der Geltung des alten Rechts erzielt wurde. Auch wenn das bei Abschluss der Entschädigungsvereinbarung betätigte Vertrauen nicht uneingeschränkt schutzwürdig war, dürfen Steuerpflichtige bei ihren Entscheidungen über Sparen, Konsum oder Investition in jedem Fall darauf vertrauen, dass der Steuergesetzgeber nicht ohne sachlichen Grund von hinreichendem Gewicht den Nettoertrag einer bereits zugeflossenen Entschädigung rückwirkend erheblich mindert. Daran änderte auch das im Zeitpunkt des Zuflusses bereits schwebende Gesetzgebungsverfahren nichts. Ein laufendes Gesetzgebungsverfahren führt zwar dazu, dass den Steuerpflichtigen die Abstimmung zukunftswirksamer Dispositionen auf das künftige Recht eher zuzumuten ist, kann aber die Gewährleistungsfunktion, die dem geltenden Recht bis zur Verkündung der Neuregelung zukommt, nicht von vornherein suspendieren. Auf diese können sich die Steuerpflichtigen auch dann berufen, wenn die Entschädigung im Hinblick auf die günstigere alte Rechtslage bewusst bereits im März 1999 ausgezahlt, das Arbeitsverhältnis aber erst später aufgelöst wurde. Denn es stellt grundsätzlich keinen Missbrauch dar, sondern gehört zu den legitimen Dispositionen im grundrechtlich geschützten Bereich der allgemeinen (wirtschaftlichen) Handlungsfreiheit, wenn Steuerpflichtige darum bemüht sind, die Vorteile geltenden Rechts mit Blick auf mögliche Nachteile einer zukünftigen Gesetzeslage für sich zu nutzen. Die rückwirkende Anwendung der Neuregelung ist insoweit auch nicht durch das - grundsätzlich berechtigte - Anliegen gerechtfertigt, einen unerwünschten „Wettlauf“ zwischen Steuerpflichtigen und Gesetzgeber im Hinblick auf die Inanspruchnahme der alten Rechtslage zu korrigieren. Eine solche Situation, wie sie etwa bei der Abschaffung von Subventionstatbeständen eintreten kann, lag nicht vor. Dagegen spricht schon, dass eine Entschädigung nach § 24 Nr. 1 Buchstabe a EStG voraussetzt, dass die Vereinbarung nicht ausschließlich aus eigenem Antrieb, sondern unter einem erheblichem Druck, insbesondere einer ansonsten drohenden Kündigung, zustande gekommen ist.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesverfassungsgericht: Verfassungsbeschwerde gegen Anfertigung von Videoaufnahmen zum Beweis von Verkehrsverstößen erfolglos</title>
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		<pubDate>Fri, 17 Sep 2010 07:09:01 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Pressemitteilung Nr. 71/2010 vom 3. September 2010
Beschluss vom 12. August 2010 – 2 BvR 1447/10 –
Der Beschwerdeführer wurde vom Amtsgericht wegen fahrlässiger Unterschreitung des erforderlichen Sicherheitsabstandes im Straßenverkehr zu einer Geldbuße verurteilt. Die Verurteilung stützt sich im Wesentlichen auf das Ergebnis der durch eine geeichte Anlage vorgenommenen Abstandsmessung sowie die dabei angefertigten Videoaufnahmen, auf denen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung Nr. 71/2010 vom 3. September 2010<br />
Beschluss vom 12. August 2010 – 2 BvR 1447/10 –</p>
<p>Der Beschwerdeführer wurde vom Amtsgericht wegen fahrlässiger Unterschreitung des erforderlichen Sicherheitsabstandes im Straßenverkehr zu einer Geldbuße verurteilt. Die Verurteilung stützt sich im Wesentlichen auf das Ergebnis der durch eine geeichte Anlage vorgenommenen Abstandsmessung sowie die dabei angefertigten Videoaufnahmen, auf denen der Beschwerdeführer zu erkennen ist. Das Oberlandesgericht verwarf dessen Rechtsbeschwerde als unbegründet. </p>
<p>Seine hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts nicht zur Entscheidung angenommen. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche Bedeutung. Des Weiteren ist der Beschwerdeführer durch die angegriffenen Entscheidungen weder in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG verletzt noch verstoßen diese gegen das Willkürverbot. </p>
<p>Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Gerichte die Vorschrift des § 100h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO als Rechtsgrundlage für die Anfertigung von Videoaufnahmen zum Beweis von Verkehrsverstößen herangezogen haben. Die Norm erlaubt die Anfertigung von Bildaufnahmen ohne Wissen des Betroffenen, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise weniger Erfolg versprechend oder erschwert wäre. Dies gilt sowohl für die Anfertigung von Einzelaufnahmen als auch von Videoaufnahmen. Auch die Auslegung und Anwendung dieser Norm durch die Fachgerichte zeigt keine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts. Zwar stellen Bildaufnahmen mittels einer Identifizierungskamera einen Eingriff in das Recht des Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung dar. Der Zweck derartiger Maßnahmen der Verkehrsüberwachung, nämlich die Aufrechterhaltung der Sicherheit des Straßenverkehrs und damit der Schutz von Rechtsgütern mit erheblichem Gewicht, rechtfertigen jedoch eine Beschränkung der grundrechtlichen Freiheiten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass, auch wenn es sich um verdeckte Datenerhebungen handelt, nur Vorgänge auf öffentlichen Straßen aufgezeichnet werden, die grundsätzlich für jedermann wahrnehmbar sind. Die Maßnahme zielt zudem nicht auf Unbeteiligte, sondern ausschließlich auf Fahrzeugführer, die selbst Anlass zur Anfertigung von Bildaufnahmen gegeben haben, da der Verdacht eines bußgeldbewehrten Verkehrsverstoßes besteht. Schließlich entfaltet die Maßnahme über die Ahndung der Verkehrsordnungswidrigkeit hinaus grundsätzlich keine belastenden Wirkungen für den Betroffenen. Denn es bestehen in § 101 StPO hinreichende grundrechtssichernde Verfahrensvorschriften über die Benachrichtigung sowie zur Kennzeichnung und Löschung von Daten. Vor diesem Hintergrund und angesichts des bezweckten Schutzes der Allgemeinheit vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben im Straßenverkehr bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit der in Rede stehenden verkehrsrechtlichen Maßnahme. </p>
<p>Soweit im vorliegenden Fall auch Übersichtsaufnahmen von einer Brücke aus angefertigt wurden, ist bereits ein Eingriff in das Grundrecht des Beschwerdeführers auf informationelle Selbstbestimmung zu verneinen. Denn zum einen war nach den amtsgerichtlichen Feststellungen eine Identifizierung der Fahrer oder Kennzeichen anhand der dauerhaft angefertigten Übersichtsaufnahmen nicht möglich. Zum anderen sind die Übersichtsaufnahmen nach ihrer Zweckbestimmung nicht auf eine Individualisierung des Betroffenen ausgerichtet; diese soll vielmehr ausschließlich durch die verdachtsabhängige Anfertigung von Bildaufnahmen mittels der am Fahrbahnrand aufgestellten Identifizierungskamera erfolgen.</p>
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		<title>Bundesverfassungsgericht: Erfolglose Verfassungsbeschwerde im Restitutionsverfahren Siedlung Gut Bollensdorf in Neuenhagen/Brandenburg</title>
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		<pubDate>Fri, 17 Sep 2010 07:08:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Verwaltungsrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Wohnungseigentumsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Pressemitteilung Nr. 72/2010 vom 3. September 2010
Beschluss vom 18. August 2010 – 1 BvR 3268/07 –
Nach dem Vermögensgesetz (VermG) haben Bürger und Vereinigungen, die in der NS-Zeit aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen verloren haben, einen Rückerstattungsanspruch. Ein verfolgungsbedingter Vermögensverlust wird nach § 1 Abs. 6 VermG vermutet, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung Nr. 72/2010 vom 3. September 2010<br />
Beschluss vom 18. August 2010 – 1 BvR 3268/07 –</p>
<p>Nach dem Vermögensgesetz (VermG) haben Bürger und Vereinigungen, die in der NS-Zeit aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen verloren haben, einen Rückerstattungsanspruch. Ein verfolgungsbedingter Vermögensverlust wird nach § 1 Abs. 6 VermG vermutet, wenn die Voraussetzungen des Art. 3 der Rückerstattungsanordnung der Alliierten Kommandantur Berlin vom 26. Juli 1949 (REAO) vorliegen. Dafür genügt es, dass die Geschädigten einem Personenkreis angehörten, der in seiner Gesamtheit von der damaligen deutschen Regierung oder der NSDAP verfolgt wurde. Zu diesen kollektiv Verfolgten zählt das Bundesverwaltungsgericht nicht nur Juden im Sinne der nationalsozialistischen Rassengesetze, sondern auch die danach als &#8220;Mischlinge ersten Grades&#8221; eingestuften Personen, die von zwei &#8220;volljüdischen&#8221; Großeltern abstammten. Nicht dazu gehören aber wie schon nach der Rechtsprechung der alliierten Rückerstattungsgerichte solche Personen, die nur einen &#8220;volljüdischen&#8221; Großelternteil hatten (sog. &#8220;Mischlinge zweiten Grades&#8221;). </p>
<p>Im Ausgangsverfahren hatten die Verwaltungsgerichte zu klären, ob der vormalige Grundstückseigentümer, der 1871 geborene und 1952 gestorbene Friedrich J., dem Kreis der kollektiv Verfolgten angehörte. Dessen Großeltern mütterlicherseits waren keine Juden. Sein Großvater väterlicherseits war &#8220;Volljude&#8221;; die Religionszugehörigkeit seiner Großmutter väterlicherseits blieb vor 1945 ungeklärt. Friedrich J. erwarb 1932 das Gut Bollensdorf in Neuenhagen (Brandenburg) und veräußerte nach dessen Parzellierung bis Ende 1943 insgesamt etwa 800 Grundstücke, darunter auch im Jahre 1937 das hier in Rede stehende Grundstück. </p>
<p>Auf die Beschwerdeführerin sind nach dem Vermögensgesetz alle vermögensrechtlichen Ansprüche jüdischer Opfer der NS-Verfolgung übergangen, welche von diesen oder ihren Rechtsnachfolgern nicht fristgerecht geltend gemacht wurden. Sie beanspruchte auf dieser Grundlage die Rückübertragung eines 1937 veräußerten und später geteilten Grundstücks auf sich, da es sich um einen verfolgungsbedingten Zwangsverkauf gehandelt habe. Das Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen stellte fest, dass die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Herausgabe des Erlöses habe, den die Alteigentümer bei einem nach der Antragstellung erfolgten wirksamen Grundstücksverkauf erzielt hatten. Die dagegen gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht ab. Es ging davon aus, Friedrich J. sei aufgrund nach 1945 bekannt gewordener Erkenntnisse bezüglich seiner Großmutter väterlicherseits als „Mischling ersten Grades“ anzusehen. Dieses Urteil und den vorangegangenen Bescheid des Bundesamtes hob das Bundesverwaltungsgericht auf. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, für die Beurteilung, ob der Betroffene zu dem Personenkreis der NS-Kollektivverfolgten gehöre, könnten nur solche Tatsachen herangezogen werden, die bereits zur Zeit des Nationalsozialismus vorgelegen hätten. Danach lasse sich der Nachweis, dass Friedrich J. &#8220;Mischling ersten Grades&#8221; gewesen sei, nicht führen. Nach den Unterlagen aus der NS-Zeit habe Friedrich J. selbst geglaubt, &#8220;Mischling zweiten Grades&#8221; zu sein, zumindest aber sei er über seine wahre Abstammung hinsichtlich seiner Großmutter väterlicherseits im Unklaren gewesen. Überdies sei er von den Behörden bzw. der NSDAP nicht als Kollektivverfolgter („Jude“ oder „Mischling ersten Grades“) behandelt oder irgendwelchen relevanten Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt worden. Zumindest bis 1943 habe er seine Geschäfte unbehelligt fortsetzen können. </p>
<p>Die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die gegen dieses Urteil erhobene Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Eine Verletzung von Verfahrensgrundrechten (Art. 103 Abs. 1 und Art 19 Abs. 4 GG) kann die Beschwerdeführerin nicht mit Erfolg geltend machen. Im Übrigen lässt sich nicht feststellen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit seinem Urteil gegen das in Art. 3 Abs. 1 GG verankerte Willkürverbot verstoßen hat. Seine Rechtsauffassung ist im Ergebnis sowohl gemessen am Wortlaut und Zweck der maßgeblichen Bestimmungen als auch unter Berücksichtigung der zum alliierten Rückerstattungsrecht entwickelten Grundsätze nicht schlechthin unvertretbar. </p>
<p>Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde: </p>
<p>Es ist nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, die Anwendung und Auslegung des Vermögensrechts durch das oberste Fachgericht nach Art einer Superrevisionsinstanz zu überprüfen. Vielmehr beschränkt sich die verfassungsrechtliche Überprüfung eines Richterspruchs darauf, ob er objektiv willkürlich, d. h. unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. Ein solcher Verstoß liegt hier nicht vor. </p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht hat seine Rechtsauffassung, für die Beurteilung, ob ein Betroffener dem Kreis der in der NS-Zeit kollektiv Verfolgten angehört habe, seien allein Erkenntnisse und Erkenntnismittel erheblich, die zur Zeit der Herrschaft des Nationalsozialismus zur Verfügung gestanden hätten, mit dem Wortlaut des Art. 3 Abs. 1 Buchstabe b REAO begründet. Weiter hat es seine Argumentation auf den Zweck der Wiedergutmachungsregelungen gestützt, nur solche Vermögensschädigungen auszugleichen, die auch tatsächlich Resultat einer Verfolgung in der NS-Zeit waren. Diese Argumentation ist nachvollziehbar, da der Anwendungsbereich der alliierten Rückerstattungsgesetze auf derartige „ungerechtfertigte Entziehungen“ beschränkt war. Vor diesem Hintergrund ist es nicht schlechterdings unvertretbar, solche Personen im Ergebnis nicht zum Kreis der kollektiv Verfolgten zu zählen, die trotz in der NS-Zeit bestehender Zweifel hinsichtlich ihrer Zugehörigkeit weder objektiv als Teil einer solchen kollektiv verfolgten Gruppe behandelt wurden, noch subjektiv davon ausgingen, einer derartigen Bevölkerungsgruppe anzugehören. Denn selbst wenn sich später die tatsächliche Zugehörigkeit des Betreffenden zu einer Gruppe kollektiv Verfolgter bestätigt, so ist es zumindest nicht unvertretbar anzunehmen, dieser sei im Zeitpunkt des Vermögensverlusts keiner kollektiv empfundenen äußeren oder inneren Zwangslage ausgesetzt gewesen, die angesichts der Wirklichkeit im nationalsozialistischen Unrechtsstaat pauschal die Vermutung einer unter dem Druck dieser Zwangslage erfolgten Weggabe eines Vermögenswerts zu rechtfertigen vermag. </p>
<p>Die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts bewegen sich auch nicht außerhalb der Grenzen, die durch die zum alliierten Rückerstattungsrecht entwickelten Grundsätze gezogen sind. Denn auch das für die amerikanische Besatzungszone zuständigen Revisionsgericht in Rückerstattungssachen (Court of Restitution Appeals) stellte in einer 1950 ergangenen Entscheidung erkennbar darauf ab, ob der Alteigentümer gerade zum Zeitpunkt des Vermögensverlusts als Angehöriger der kollektiv verfolgten Personengruppe anzusehen war. Im Ergebnis der Bewertung des Bundesverwaltungsgerichts entsprechend kam es seinerzeit dem Court of Restitution Appeals darauf an, ob der Alteigentümer von den NS-Machthabern faktisch als Angehöriger einer kollektiv verfolgten Bevölkerungsgruppe behandelt wurde und sich deshalb objektiv einer Kollektivverfolgung ausgesetzt sah, oder ob er zumindest subjektiv tatsächlich davon ausging, einer kollektiv verfolgten Bevölkerungsgruppe anzugehören. Die tatsächliche Würdigung des Bundesverwaltungsgerichts, Friedrich J. habe während der NS-Zeit nicht zum Kreis der kollektiv Verfolgten gezählt, ist der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich entzogen und bietet auch keine Anhaltspunkte für eine verfassungsrechtliche Beanstandung. </p>
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		<title>Bundesverfassungsgericht: Kürzung der Rentenansprüche der Vertriebenen und Flüchtlinge nach dem Fremdrentengesetz verfassungsgemäß</title>
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		<pubDate>Fri, 17 Sep 2010 07:06:28 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Pressemitteilung Nr. 73/2010 vom 7. September 2010
Beschluss vom 21. Juli 2010
– 1 BvR 2530/05, 1 BvL 11/06, 1 BvL 12/06, 1 BvL 13/06 –
Im Fremdrentenrecht galt seit den 1960er Jahren das Eingliederungsprinzip, wonach Vertriebene und Flüchtlinge in der gesetzlichen Rentenversicherung nach ihrem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland so behandelt wurden, als ob sie ihre bisherige [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung Nr. 73/2010 vom 7. September 2010<br />
Beschluss vom 21. Juli 2010<br />
– 1 BvR 2530/05, 1 BvL 11/06, 1 BvL 12/06, 1 BvL 13/06 –</p>
<p>Im Fremdrentenrecht galt seit den 1960er Jahren das Eingliederungsprinzip, wonach Vertriebene und Flüchtlinge in der gesetzlichen Rentenversicherung nach ihrem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland so behandelt wurden, als ob sie ihre bisherige Erwerbstätigkeit unter der Geltung des deutschen Rentenversicherungsrechts zurückgelegt hätten. Die politischen Umwälzungen in den Staaten Ost- und Südosteuropas ab Ende der 1980er Jahre veranlassten den Gesetzgeber jedoch zu einer Abkehr vom Eingliederungsprinzip. So wurden unter anderem durch den am 7. Mai 1996 in Kraft getretenen § 22b Abs. 1 Satz 1 des Fremdrentengesetzes (FRG a.F.) die Fremdrentenansprüche dadurch beschränkt, dass für einen Berechtigten höchstens 25 Entgeltpunkte der gesetzlichen Rentenversicherung zugrunde zu legen waren. Diese Begrenzung galt nur für solche Berechtigten, die ab dem 7. Mai 1996 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland genommen hatten. Die Norm wurde in den folgenden Jahren unterschiedlich ausgelegt. Die Rentenversicherungsträger und Sozialgerichte gingen davon aus, dass die Begrenzung auf 25 Entgeltpunkte als Gesamtobergrenze für eine Einzelperson sowohl deren eigene Rente aufgrund eigener Beschäftigung im Herkunftsland als auch deren Hinterbliebenenrente aufgrund Beschäftigung des Verstorbenen im Herkunftsland umfasse. Demgegenüber befand der 4. Senat des Bundessozialgerichts mit Urteil vom 30. August 2001, dass die Begrenzung keine Anwendung als Gesamtobergrenze fände, wenn dem Begünstigten neben der eigenen Altersrente auch eine Hinterbliebenenrente nach dem Fremdrentengesetz zustehe. Dieser Rechtsauffassung folgten die Rentenversicherungsträger jedoch nicht; auch die unteren Instanzgerichte schlossen sich ihr nur teilweise an. Durch das am 11. März 2004 im Bundestag beschlossene und am 26. Juli 2004 verkündete Rentenversicherungs-Nachhaltigkeitsgesetz (RVNG) wurde § 22b Abs. 1 Satz 1 FRG dahingehend neugefasst, dass für Fremdrenten aus eigener Versicherung und wegen Todes eines Berechtigten insgesamt höchstens 25 Entgeltpunkte zugrunde gelegt werden. Art. 15 Abs. 3 RVNG ordnete das Inkrafttreten dieser Änderung mit Wirkung vom 7. Mai 1996 an. </p>
<p>Die Beschwerdeführerin des Verfahrens 1 BvR 2530/05 und die Klägerinnen der den drei konkreten Normenkontrollen zugrunde liegenden Ausgangsverfahren siedelten in der zweiten Häfte der 1990er Jahre, jedoch nach dem 7. Mai 1996 nach Deutschland aus und wurden hier als Spätaussiedlerinnen anerkannt. Ihre Ehemänner waren entweder schon im Herkunftsland verstorben oder starben wenige Jahre nach der Übersiedlung. In allen Fällen wurde die Berechnung der Alters- und Hinterbliebenenrente von den Rentenversicherungsträgern unter Berücksichtigung einer Obergrenze von insgesamt 25 Entgeltpunkten vorgenommen, was dazu führte, dass sich für die Hinterbliebenenrente kein bzw. nur ein geringer Zahlbetrag ergab, weil die 25 Entgeltpunkte bereits (teilweise) mit der eigenen Altersrente ausgeschöpft waren. Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Bundessozialgerichts, durch die der Bescheid des Rentenversicherungsträgers im Ergebnis bestätigt worden ist. In den übrigen Verfahren haben die gegen die Rentenversicherungsbescheide erhobenen Klagen zur Vorlage durch einen anderen Senat des Bundessozialgerichts geführt. Dieser Senat sieht in der rückwirkenden Neuregelung des § 22b Abs. 1 Satz 1 FRG eine sog. echte Rückwirkung, die hier unzulässig sei. </p>
<p>Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen und in den verbundenen Normenkontrollverfahren entschieden, dass die in Art. 15 Abs. 3 RVNG angeordnete (rückwirkende) Geltung der gemeinsamen Obergrenze von 25 Entgeltpunkten mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Die Entscheidung betrifft – entsprechend den vorliegenden Fallkonstellationen – die Beschränkung der Höhe solcher Hinterbliebenenrenten, die allein auf Zeiten nach dem Fremdrentengesetz beruhen und die bislang noch nicht ohne die in § 22b Abs. 1 Satz 1 FRG vorgesehene Beschränkung bestandskräftig gewährt worden sind. </p>
<p>Der einstimmig ergangenen Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde: </p>
<p>Der Normenkontrollantrag ist unbegründet. Die hier betroffenen Renten, die ausschließlich auf Beitrags- und Beschäftigungszeiten außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland beruhen, unterfallen nicht dem Eigentumsschutz aus Art. 14 Abs. 1 GG, da ihnen keine eigene Leistung in eine bundesdeutsche Rentenversicherung zugrunde liegt. </p>
<p>Des Weiteren begründet Art. 15 Abs. 3 RVNG keinen Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot. Art. 15 Abs. 3 RVNG führt zwar zumindest in formaler Hinsicht zu einer echten Rückwirkung, weil er bewirkt, dass die Neuregelung seit dem 7. Mai 1996 zeitlich anwendbar ist, obwohl sie erst mit der Verkündung am 26. Juli 2004 rechtlich existent geworden ist. Ob durch die Neufassung der Fremdrentenbeschränkung die Rechtslage tatsächlich konstitutiv verändert wurde und damit die Grundsätze des Rückwirkungsverbotes greifen oder ob dadurch lediglich die schon nach der alten Gesetzesfassung bestehende Rechtslage deklaratorisch bestätigt worden ist, so dass das Rückwirkungsverbot gar nicht eingreift, kann dahin stehen. Denn auch eine echte Rückwirkung wäre mangels eines schutzwürdigen Vertrauens der Berechtigten zulässig. </p>
<p>Das grundsätzliche Verbot der echten Rückwirkung greift nur ein, wenn eine gesetzliche Regelung dazu geeignet war, Vertrauen auf ihren Fortbestand in vergangenen Zeiträumen zu erwecken. Die Klägerinnen in den Ausgangsverfahren der Normenkontrollen konnten jedoch nicht darauf vertrauen, dass bei der Berechnung ihrer Alters- und Hinterbliebenenrenten mehr als 25 Entgeltpunkte berücksichtigt würden. Bis zur Entscheidung des Bundessozialgerichts am 30. August 2001 bestand keine Grundlage für dieses Vertrauen, weil damals nach übereinstimmender Rechtsauffassung weder die Rentenversicherungsträger noch die Sozialgerichte von einem solchen Regelungsgehalt der Norm ausgingen. Die dementgegenstehende Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 30. August 2001 war zur Vertrauensbildung ebenfalls ungeeignet. Die höchstrichterliche Rechtsprechung ist nicht Gesetzesrecht und erzeugt keine damit vergleichbare Rechtsbindung. Schutzwürdiges Vertrauen in eine bestimmte Rechtslage aufgrund höchstrichterlicher Rechtsprechung kann allenfalls bei gefestigter, langjähriger Rechtsprechung entstehen, die hier nicht existierte. Die auch nach dieser Entscheidung noch abweichende Haltung der Rentenversicherungsträger und eines beachtlichen Teils der Sozialgerichte stand vielmehr der Bildung von Vertrauen in den Fortbestand der Auslegung des § 22b Abs. 1 Satz 1 FRG a.F. durch das Bundessozialgericht entgegen. Dass ein weiterer Senat des Bundessozialgerichts am 11. März 2004 dessen Rechtsauffassung bestätigte, ändert daran nichts, da die Neufassung durch das RV-Nachhaltigkeitsgesetz am selben Tag im Bundestag beschlossen wurde. Ab dem Tag des endgültigen Gesetzesbeschlusses des Bundestags kann der Bürger nicht mehr auf den Fortbestand der bisherigen Regelung vertrauen, sondern muss mit dem Inkrafttreten der Neuregelung ernsthaft rechnen. </p>
<p>Aus den vorgenannten Gründen ist die Verfassungsbeschwerde gleichfalls unbegründet, soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Anspruchs auf Vertrauensschutz rügt. Die Beschwerdeführerin ist auch nicht durch § 22b Abs. 1 Satz 1 FRG n.F. in anderen Grundrechten verletzt. Die Norm bewirkt keine Diskriminierung wegen der Heimat oder der Herkunft (Art. 3 Abs. 3 GG) der Fremdrentenberechtigten, da die unterschiedliche rentenrechtliche Behandlung dieser Personen ausschließlich in unterschiedlichen Versicherungsbiografien begründet ist. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG liegt ebenfalls nicht vor. Gegenüber den Versicherten, die ihr Versicherungsleben in der Bundesrepublik Deutschland verbracht haben, ist die Ungleichbehandlung der Fremdrentenberechtigten dadurch gerechtfertigt, dass sie keine eigenen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet haben. Im Vergleich zu früheren Bürgern der DDR, die für die Zeiten vor der Wiedervereinigung ebenfalls keine Beiträge an Rentenversicherungsträger der Bundesrepublik Deutschland gezahlt, sondern in der DDR Rentenansprüche/-anwartschaften erworben haben, folgt die Rechtfertigung der Ungleichbehandlung daraus, dass die beiden deutschen Staaten eine Einheit auch auf dem Gebiet der Sozialversicherung vereinbart haben, wozu ein einheitliches Rentenrecht gehörte. Auch die Wahl des Stichtags 7. Mai 1996 ist sachlich vertretbar. </p>
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		<title>Bundesverfassungsgericht: Mangold-Urteil des Europäischen Gerichtshofs stellt keine verfassungsrechtlich zu beanstandende Kompetenzüberschreitung dar</title>
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		<pubDate>Thu, 16 Sep 2010 08:25:59 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.fachanwaltsliste.de/blog/?p=826</guid>
		<description><![CDATA[Pressemitteilung Nr. 69/2010 vom 26. August 2010
Beschluss vom 6. Juli 2010 – 2 BvR 2661/06 –
Die Beschwerdeführerin ist ein Unternehmen der Automobilzulieferung, das im Februar 2003 mehrere befristete Arbeitsverträge mit zuvor arbeitslosen Personen schloss, ohne für die Befristung einen sachlichen Grund zu haben. Nach der damals geltenden Fassung von § 14 Abs. 3 Satz 4 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung Nr. 69/2010 vom 26. August 2010<br />
Beschluss vom 6. Juli 2010 – 2 BvR 2661/06 –</p>
<p>Die Beschwerdeführerin ist ein Unternehmen der Automobilzulieferung, das im Februar 2003 mehrere befristete Arbeitsverträge mit zuvor arbeitslosen Personen schloss, ohne für die Befristung einen sachlichen Grund zu haben. Nach der damals geltenden Fassung von § 14 Abs. 3 Satz 4 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) konnte von dem Grundsatz, dass es zur Begründung befristeter Arbeitsverhältnisse eines sachlichen Grundes bedarf, abgewichen werden, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr bereits vollendet hatte. </p>
<p>Der Kläger des Ausgangsverfahrens, der von der Beschwerdeführerin auf dieser Grundlage eingestellt worden war, machte später gegenüber der Beschwerdeführerin die Unwirksamkeit der Befristung seines Arbeitsvertrags geltend. Sein Begehren auf Feststellung des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses und auf Weiterbeschäftigung hatte vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg. </p>
<p>Das Bundesarbeitsgericht stellte fest, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch Befristung geendet habe. Nationale Gerichte dürften § 14 Abs. 3 Satz 4 TzBfG nicht anwenden, weil sie insoweit an das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 22. November 2005 in der Rechtssache Mangold gebunden seien (Slg. 2005, S. I-9981). Danach sei eine nationale Regelung wie § 14 Abs. 3 Satz 4 TzBfG mit der Antidiskriminierungsrichtlinie 2000/78/EG und dem allgemeinen Grundsatz des Verbots der Altersdiskriminierung unvereinbar. Da das Urteil des Europäischen Gerichtshofs unmissverständlich sei, bedürfe es keiner erneuten Vorlage. Obwohl die im Streit stehende Befristungsabrede vor dem Mangold-Urteil getroffen wurde, lehnte das Bundesarbeitsgericht es ab, § 14 Abs. 3 Satz 4 TzBfG aus Gründen des gemeinschaftsrechtlichen oder nationalen Vertrauensschutzes anzuwenden. </p>
<p>Die Beschwerdeführerin sieht sich durch das Urteil des Bundesarbeitsgerichts in ihrer Vertragsfreiheit und in ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt. Eine Verletzung ihrer Vertragsfreiheit macht sie aus zwei unterschiedlichen Blickwinkeln geltend. Sie ergebe sich zunächst daraus, dass das Bundesarbeitsgericht sich maßgeblich auf das Mangold-Urteil des Europäischen Gerichtshofs gestützt habe, mit welchem dieser seine Kompetenzen in mehrfacher Hinsicht überschritten habe. Eine Verletzung ihrer Vertragsfreiheit folgt nach Ansicht der Beschwerdeführerin des Weiteren daraus, dass das Bundesarbeitsgericht keinen hinreichenden Vertrauensschutz gewährt habe. Schließlich hätte das Bundesarbeitsgericht dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorlegen müssen, ob nicht Grundsätze des gemeinschaftsrechtlichen oder des nationalen Vertrauensschutzes eine zeitliche Einschränkung des Mangold-Urteils geböten. </p>
<p>Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde zurückge¬wiesen. Die Entscheidung ist hinsichtlich der Gründe mit 6:2 Stimmen und im Ergebnis mit 7:1 Stimmen ergangen. Der Richter Landau hat der Entscheidung eine abweichende Meinung angefügt. </p>
<p>Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde: </p>
<p>1. Die Beschwerdeführerin ist nicht deswegen in ihrer Vertragsfreiheit verletzt, weil das angegriffene Urteil des Bundesarbeitsgerichts auf einer unzulässigen Rechtsfortbildung des Europäischen Gerichtshofs beruht und das Mangold-Urteil deshalb als sogenannter Ultra-vires-Akt in Deutschland nicht hätte angewendet werden dürfen. </p>
<p>Wie der Senat in seinem Lissabon-Urteil festgestellt hat, darf die Ultra-vires-Kontrolle von Handlungen der europäischen Organe und Einrichtungen durch das Bundesverfassungsgericht nur europarechtsfreundlich ausgeübt werden. Sie kommt deshalb nur in Betracht, wenn ein Kompetenzverstoß der europäischen Organe und Einrichtungen hinreichend qualifiziert ist. Dies setzt voraus, dass das Handeln der Unionsgewalt offensichtlich kompetenzwidrig ist und der angegriffene Akt im Kompetenzgefüge zwischen Mitgliedstaaten und Europäischer Union zu einer strukturell bedeutsamen Verschiebung zulasten der Mitgliedstaaten führt. </p>
<p>Bei der Kontrolle von Handlungen der europäischen Organe und Einrichtungen hat das Bundesverfassungsgericht die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs grundsätzlich als verbindliche Auslegung des Unionsrechts zu beachten. Soweit der Europäische Gerichtshof die aufgeworfenen Fragen noch nicht geklärt hat, ist ihm deshalb vor der Annahme eines Ultra-vires-Akts die Gelegenheit zur Auslegung der Verträge sowie zur Entscheidung über die Gültigkeit und die Auslegung der fraglichen Handlungen zu geben. </p>
<p>Hieran gemessen hat das Bundesarbeitsgericht die Tragweite der Vertragsfreiheit der Beschwerdeführerin nicht verkannt. Der Europäische Gerichtshof hat seine Kompetenzen durch das in dem Mangold-Urteil gefundene Ergebnis jedenfalls nicht hinreichend qualifiziert verletzt. </p>
<p>Dies gilt insbesondere für die Herleitung eines allgemeinen Grundsatzes des Verbots der Altersdiskriminierung. Es kann dahinstehen, ob sich ein solcher Grundsatz aus den gemeinsamen Verfassungstraditionen und den völkerrechtlichen Verträgen der Mitgliedstaaten ableiten ließe. Denn auch eine unterstellte, rechtsmethodisch nicht mehr vertretbare Rechtsfortbildung des Europäischen Gerichtshofs würde erst dann eine hinreichend qualifizierte Verletzung seiner Kompetenzen darstellen, wenn sie auch praktisch kompetenzbegründend wirkte. Mit der Herleitung eines allgemeinen Grundsatzes des Verbots der Altersdiskriminierung wurde aber weder eine neue Kompetenz für die Europäische Union begründet noch eine bestehende Kompetenz ausgedehnt. Insoweit hatte bereits die Antidiskriminierungsrichtlinie 2000/78/EG das Verbot der Altersdiskriminierung für arbeitsvertragliche Rechtsbeziehungen verbindlich gemacht und damit Auslegungsspielräume für den Europäischen Gerichtshof eröffnet. </p>
<p>2. Die Beschwerdeführerin ist auch nicht deswegen in ihrer Vertragsfreiheit verletzt, weil das angegriffene Urteil des Bundesarbeitsgerichts keinen Vertrauensschutz gewährt hat. </p>
<p>Das Vertrauen in den Fortbestand eines Gesetzes kann nicht nur durch die rückwirkende Feststellung seiner Nichtigkeit durch das Bundesverfassungsgericht, sondern auch durch die rückwirkende Feststellung seiner Nichtanwendbarkeit durch den Europäischen Gerichtshof berührt werden. Die Möglichkeiten mitgliedstaatlicher Gerichte zur Gewährung von Vertrauensschutz sind jedoch unionsrechtlich vorgeprägt und begrenzt. Vertrauensschutz kann von den mitgliedstaatlichen Gerichten demnach nicht dadurch gewährt werden, dass sie eine nationale Regelung, deren Unvereinbarkeit mit Unionsrecht festgestellt wurde, für die Zeit vor Erlass der Vorabentscheidung anwenden. </p>
<p>In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs finden sich hingegen keine Anhaltspunkte dafür, dass es den mitgliedstaatlichen Gerichten verwehrt wäre, sekundären Vertrauensschutz durch Ersatz des Vertrauensschadens zu gewähren. Zur Sicherung des verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzes ist deshalb zu erwägen, in Konstellationen der rückwirkenden Nichtanwendbarkeit eines Gesetzes infolge einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs innerstaatlich eine Entschädigung dafür zu gewähren, dass ein Betroffener auf die gesetzliche Regelung vertraut und in diesem Vertrauen Dispositionen getroffen hat. </p>
<p>Hieran gemessen hat das Bundesarbeitsgericht die Tragweite eines verfassungsrechtlich zu gewährenden Vertrauensschutzes nicht verkannt. Wegen des gemeinschafts- bzw. unionsrechtlichen Anwendungsvorrangs durfte es sich außer Stande sehen, Vertrauensschutz dadurch zu gewähren, dass es die zugunsten der Beschwerdeführerin ergangenen Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigt. Ein ohne Verstoß gegen den Anwendungsvorrang möglicher Anspruch auf Entschädigung gegen die Bundesrepublik Deutschland für Vermögenseinbußen, die die Beschwerdeführerin durch die Entfristung des Arbeitsverhältnisses erlitten hat, war nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesarbeitsgericht. </p>
<p>3. Die Beschwerdeführerin wurde schließlich nicht dadurch ihrem gesetzlichen Richter entzogen, dass das Bundesarbeitsgericht das Verfahren nicht an den Europäischen Gerichtshof vorgelegt hat. Das Bundesarbeitsgericht nahm insoweit vertretbar an, nicht zur Vorlage verpflichtet zu sein. </p>
<p>Das Bundesverfassungsgericht bekräftigt in diesem Zusammenhang seine Rechtsprechung, wonach der Willkürmaßstab, den es allgemein bei der Auslegung und Anwendung von Zuständigkeitsnormen anlegt, auch für die Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV gilt (vgl. BVerfGE 82, 159 &lt;194>). Das Bundesverfassungsgericht ist unionsrechtlich nicht verpflichtet, die Verletzung der unionsrechtlichen Vorlagepflicht voll zu kontrollieren und an der dazu ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auszurichten (anders BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25. Februar 2010 - 1 BvR 230/09 -, NJW 2010, S. 1268 &lt;1269>). </p>
<p>Sondervotum des Richters Landau: </p>
<p>Richter Landau ist der Auffassung, dass die Senatsmehrheit die Anforderungen an die Feststellung eines Ultra-vires-Handelns der Gemeinschafts- und Unionsorgane durch das Bundesverfassungsgericht überspanne. Sie verlasse den dem Lissabon-Urteil zugrunde liegenden Konsens, indem sie nicht nur einen „ersichtlichen“, sondern einen „hinreichend qualifizierten“ Kompetenzverstoß fordere. Dieser müsse nicht nur offensichtlich sein, sondern zudem zu einer strukturell bedeutsamen Verschiebung im Kompetenzgefüge zwischen Mitgliedstaaten und supranationaler Organisation führen. Damit verkenne die Senatsmehrheit, dass jede Ausübung von Hoheitsgewalt nach dem Lissabon-Urteil demokratisch legitimiert sein müsse. Dies sei jedoch nicht der Fall, wenn die Gemeinschafts- und Unionsorgane ihre Kompetenzen verletzten. </p>
<p>Der Europäische Gerichtshof habe mit dem Mangold-Urteil die ihm verliehenen Kompetenzen zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts ersichtlich überschritten. Die von der Senatsmehrheit offen gelassene Frage, ob der Europäische Gerichtshof den Bereich der vertretbaren Auslegung verlassen habe, sei offensichtlich zu bejahen. Es sei insbesondere nicht vertretbar, ein spezifisches Diskriminierungsverbot wegen des Alters aus den gemeinsamen Verfassungstraditionen oder den völkerrechtlichen Verträgen der Mitgliedstaaten herzuleiten. </p>
<p>Unter diesen Umständen sei es dem Bundesarbeitsgericht verwehrt gewesen, sich auf das Mangold-Urteil zu berufen, § 14 Abs. 3 Satz 4 TzBfG unangewendet zu lassen und der Entfristungsklage stattzugeben. Da es dem Bundesarbeitsgericht nicht frei gestanden habe, unter offener Abweichung von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu entscheiden, hätte das Bundesarbeitsgericht alle zur Verfügung stehenden Möglichkeiten erwägen oder erörtern müssen, um die sich abzeichnende Spannungslage aufzulösen. </p>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesverfassungsgericht: Verfassungsbeschwerden von Arbeitgebern und Arbeitnehmern gegen den Eingliederungsbeitrag der Bundesagentur für Arbeit nach § 46 Abs. 4 SGB II unzulässig</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/09/16/bundesverfassungsgericht-verfassungsbeschwerden-von-arbeitgebern-und-arbeitnehmern-gegen-den-eingliederungsbeitrag-der-bundesagentur-fur-arbeit-nach-%c2%a7-46-abs-4-sgb-ii-unzulassig/</link>
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		<pubDate>Thu, 16 Sep 2010 08:23:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Pressemitteilung Nr. 74/2010 vom 8. September 2010
Beschluss vom 2. August 2010
– 1 BvR 2393/08, 1 BvR 2580/08, 1 BvR 2606/08 –
Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) ist neben den kommunalen Trägern die Bundesagentur für Arbeit (§ 6 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Sie ist u.a. für die meisten [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung Nr. 74/2010 vom 8. September 2010<br />
Beschluss vom 2. August 2010<br />
– 1 BvR 2393/08, 1 BvR 2580/08, 1 BvR 2606/08 –</p>
<p>Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) ist neben den kommunalen Trägern die Bundesagentur für Arbeit (§ 6 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Sie ist u.a. für die meisten Eingliederungsleistungen (§§ 16 ff. SGB II) zuständig. Soweit die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende von der Bundesagentur für Arbeit erbracht werden, trägt die Aufwendungen einschließlich der Mittel für Eingliederungsleistungen und der Verwaltungskosten gemäß § 46 Abs. 1 SGB II grundsätzlich der Bund. Jedoch bestimmt § 46 Abs. 4 SGB II eine Kostenbeteiligung der Bundesagentur für Arbeit dergestalt, dass diese an den Bund einen Eingliederungsbeitrag in Höhe der Hälfte der Aufwendungen entrichtet, die der Bund jährlich für die Eingliederungsleistungen und Verwaltungskosten zu tragen hat. Diese Regelung führte im Jahr 2008 bei der Bundesagentur für Arbeit zu Ausgaben in Höhe von rund 4,6 Milliarden Euro; für 2009 war eine Belastung von etwa 4,9 Milliarden Euro prognostiziert. </p>
<p>Die Bundesagentur für Arbeit ihrerseits wird nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) sowohl durch Beiträge der versicherungspflichtigen Arbeitnehmer, der Arbeitgeber und Dritter (Beitrag zur Arbeitsförderung) als auch durch Umlagen, Zuschüsse des Bundes und sonstige Einnahmen finanziert. </p>
<p>Die Beschwerdeführer sind zum einen Gesellschaften, die als Arbeitgeber Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zu tragen haben, und zum anderen bei den betreffenden Beschwerdeführerinnen angestellte Arbeitnehmer, die in der Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig sind. Sie sind der Auffassung, durch die in § 46 Abs. 4 SGB II geregelte Abführung des Eingliederungsbeitrags an den Bund unmittelbar in ihren Grundrechten verletzt zu sein, da sie als Beitragszahler die finanziellen Auswirkungen der Norm zu tragen hätten. </p>
<p>Die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen, da sie unzulässig sind. </p>
<p>Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde: </p>
<p>1. Eine Verfassungsbeschwerde ist, insbesondere wenn sie sich, wie hier, unmittelbar gegen ein Gesetz richtet, nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer durch den angegriffenen Hoheitsakt selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen ist. Eine solche unmittelbaren Selbstbetroffenheit haben die Beschwerdeführer nicht dargelegt. </p>
<p>Adressat der in § 46 Abs. 4 SGB II angeordneten Zahlungspflicht, die ausschließlich mit den Verfassungsbeschwerden angegriffen wird, ist allein die Bundesagentur für Arbeit. Eine hinreichend enge Beziehung zwischen § 46 Abs. 4 SGB II und einer ihnen zustehenden Grundrechtsposition haben die Beschwerdeführer nicht dargelegt. Soweit sie sich auf einen aus Art. 2 Abs. 1 GG abgeleiteten Anspruch auf sachgerechte beziehungsweise den Zwecken der Arbeitslosenversicherung entsprechende Verwendung der aus ihren Beiträgen aufgebrachten Finanzmittel berufen, haben sie sich nicht mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auseinander gesetzt. Danach kann ein einzelner Bürger, der eine bestimmte Verwendung des Aufkommens aus öffentlichen Abgaben für grundrechtswidrig hält, aus seinen Grundrechten keinen Anspruch auf generelle Unterlassung einer solchen Verwendung herleiten. </p>
<p>Auch der Eigentumsschutz aus Art. 14 Abs. 1 GG greift nicht. Zwar fallen in der Sozialversicherung vermögensrechtliche Positionen, die auf nicht unerheblichen Eigenleistungen beruhen und zudem der Existenzsicherung dienen, wie z. B. die Anwartschaft auf das Arbeitslosengeld, in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG. Die von den Versicherten geleisteten Beiträge selbst gehen jedoch mit ihrer Zahlung in das Vermögen der Bundesagentur für Arbeit über und unterliegen damit nicht der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie. Zudem ist nach dem Vortrag der Beschwerdeführer nicht ersichtlich, dass der Eingliederungsbeitrag gerade aus solchen Mitteln der Bundesagentur für Arbeit bestritten werden soll, die aus Beiträgen, unter anderem der Beschwerdeführer, stammen, und damit zu einem Entzug ihrer Beitragsmittel führen. In den Haushalt der Bundesagentur für Arbeit, aus dem diese den Eingliederungsbeitrag zu finanzieren hat, fließen nicht nur die von Versicherten und Arbeitgebern erbrachten Beiträge, sondern auch sonstige Einnahmen, zum Beispiel die Zuschüsse des Bundes. </p>
<p>Die Beschwerdeführer sind auch als Beitragszahler nicht direkt selbst betroffen. Der für die verfassungsrechtliche Bewertung insoweit maßgebliche Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit der Beitragszahler wird erst durch die Erhebung ihrer Beiträge zur Arbeitsförderung und die ihr zugrunde liegenden Vorschriften über die Beitragspflicht und -höhe bewirkt, nicht jedoch unmittelbar durch die in § 46 Abs. 4 SGB II geregelte Zahlungspflicht der Bundesagentur für Arbeit. Vorschriften über die Beitragspflicht und –höhe haben die Beschwerdeführer jedoch nicht mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen. </p>
<p>2. Darüber hinaus steht der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerden der Grundsatz der Subsidiarität entgegen. Den Beschwerdeführern ist es zumutbar, die von ihnen gerügten Grundrechtsverletzungen durch § 46 Abs. 4 SGB II in sozialgerichtlichen Klageverfahren geltend zu machen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kann ein Beitragspflichtiger mit einer sozialgerichtlichen Klage geltend machen, dass die gegen ihn festgesetzten Beiträge zu hoch beziehungsweise rechtswidrig sind, weil die der Beitragsberechnung zu Grunde gelegten Normen verfassungswidrig sind. Die Dauer eines sozialgerichtlichen Verfahrens begründet keine unzumutbare Belastung für die Beschwerdeführer, sondern stellt lediglich einen allgemeinen, mit der Verfolgung eines Anspruchs vor den Fachgerichten stets verbundenen Nachteil dar, der keine vorzeitige Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht rechtfertigt.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesverfassungsgericht: Erfolglose Verfassungsbeschwerden eines Gasversorgungsunternehmens gegen die Feststellung der Unwirksamkeit von Preiserhöhungsklauseln</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/09/16/bundesverfassungsgericht-erfolglose-verfassungsbeschwerden-eines-gasversorgungsunternehmens-gegen-die-feststellung-der-unwirksamkeit-von-preiserhohungsklauseln/</link>
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		<pubDate>Thu, 16 Sep 2010 08:20:45 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Handelsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Pressemitteilung Nr. 76/2010 vom 14. September 2010
Beschluss vom 7. September 2010
– 1 BvR 2160/09, 1 BvR 851/10 –
Die Beschwerdeführerin ist ein Gasversorgungsunternehmen, das in Berlin rund 650.000 Haushalte und Kleingewerbekunden mit Gas beliefert. Ihr Preissystem sah sowohl variable Tarife mit einer Preisanpassungsklausel als auch fixe Tarife mit einem Festpreis vor. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung Nr. 76/2010 vom 14. September 2010<br />
Beschluss vom 7. September 2010<br />
– 1 BvR 2160/09, 1 BvR 851/10 –</p>
<p>Die Beschwerdeführerin ist ein Gasversorgungsunternehmen, das in Berlin rund 650.000 Haushalte und Kleingewerbekunden mit Gas beliefert. Ihr Preissystem sah sowohl variable Tarife mit einer Preisanpassungsklausel als auch fixe Tarife mit einem Festpreis vor. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beschwerdeführerin für verschiedene variable Tarife war eine Klausel enthalten, wonach der Gaspreis den an den internationalen Märkten notierten Ölpreisen folgen sollte. Insofern sollte die Beschwerdeführerin berechtigt sein, die Gaspreise auch während der laufenden Vertragsbeziehungen an ihre geänderten Gasbezugskosten anzupassen, wobei die Preisänderungen sowohl Erhöhung als auch Absenkung einschließen sollten. </p>
<p>Zum 1. Oktober 2005 und zum 1. Januar 2006 erhöhte die Beschwerdeführerin den Gaspreis in ihren variablen Tarifen jeweils um 0,5 Cent/kWh. Daraufhin klagten mehrere Kunden auf Feststellung der Unwirksamkeit dieser Erhöhungen. </p>
<p>In den Ausgangsverfahren, die den beiden Verfassungsbeschwerden zugrunde lagen, war der Bundesgerichtshof davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin zu den Preiserhöhungen nicht befugt gewesen sei, weil sie sich die Preisänderungen in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht wirksam vorbehalten habe. Da die Kläger nicht Tarifkunden im Sinne der zur Zeit der Preiserhöhungen noch geltenden Allgemeinen Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (AVBGasV), sondern Normsonderkunden seien, könne sich die Beschwerdeführerin nicht unmittelbar auf die Möglichkeit zur Preisänderung nach § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV berufen. In ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen habe sich die Beschwerdeführerin ein Preisänderungsrecht nicht wirksam vorbehalten, weil die beanstandete Klausel die Kunden unangemessen benachteilige und daher der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB nicht standhalte. Die Preisanpassungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beschwerdeführerin habe nicht lediglich das Preisänderungsrecht nach § 4 AVBGasV übernommen, sondern weiche - jedenfalls bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung - zum Nachteil der Kunden davon ab und sei deshalb unwirksam. § 4 AVBGasV ermögliche nämlich die Weitergabe von gestiegenen Bezugspreisen an Tarifkunden nur insoweit, als die Kostensteigerung nicht durch rückläufige Kosten in anderen Bereichen ausgeglichen werde. Die von der Beschwerdeführerin verwendete Preisanpassungsklausel sehe aber die uneingeschränkte Weitergabe von Bezugskostensteigerungen vor und ermögliche damit eine Preiserhöhung wegen gestiegener Gasbezugskosten auch dann, wenn sich ihre Kosten insgesamt nicht erhöht hätten. Außerdem enthalte die Klausel auch keine Pflicht der Beschwerdeführerin zur Preisanpassung, wenn dies für den Kunden günstig sei. </p>
<p>Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die gegen beide Entscheidungen des Bundesgerichtshofs gerichteten Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen. Zwar gehört zur Garantie der freien Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 GG) auch die Freiheit, das Entgelt für berufliche Leistungen frei mit den Interessenten auszuhandeln, dieses Grundrecht wurde aber durch die angegriffenen Entscheidungen nicht verletzt. Angesichts dieses spezielleren Grundrechts scheidet eine Missachtung der durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Privatautonomie aus. </p>
<p>Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:</p>
<p>Soweit die Beschwerdeführerin in einem der beiden Verfahren gerügt hat, der Bundesgerichtshof habe ihr Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG dadurch verletzt, dass er die - wegen drohender Rückforderungen durch eine Vielzahl von Kunden - existenzbedrohenden wirtschaftlichen Auswirkungen seiner Entscheidung missachtet habe, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil sie dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht gerecht wird. Das Kammergericht und der Bundesgerichtshof haben in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise angenommen, dass es hierzu an einem hinreichend konkreten Tatsachenvortrag der Beschwerdeführerin im fachgerichtlichen Verfahren gefehlt habe. </p>
<p>Im Übrigen hat die Kammer Bedenken gegen die Grundrechtsfähigkeit der Beschwerdeführerin, an der ausländische Staaten mittelbar beteiligt sind, dahinstehen lassen und eine Verletzung der geltend gemachten Grundrechte nicht feststellen können. </p>
<p>Nach den Grundsätzen der beschränkten verfassungsgerichtlichen Überprüfbarkeit fachgerichtlicher Entscheidungen sind die Auslegung und Anwendung des einfachen Gesetzesrechts Aufgabe der Fachgerichte und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht weitgehend entzogen. Das Bundesverfassungsgericht überprüft - abgesehen von Verstößen gegen das Willkürverbot - nur, ob die fachgerichtlichen Entscheidungen Auslegungsfehler enthalten, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des betroffenen Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin hat der Bundesgerichtshof mit den angegriffenen Entscheidungen Bedeutung und Tragweite der Berufsfreiheit nicht verkannt. </p>
<p>Die hier von der Freiheit der Berufsausübung umfasste Privatautonomie setzt auch als Grundlage für das freie Aushandeln einer Vergütung zwischen den Vertragsparteien voraus, dass die Bedingungen der Selbstbestimmung des Einzelnen tatsächlich gegeben sind. Vor diesem Hintergrund ist die Inhaltskontrolle von Formularverträgen nötig, weil es Allgemeine Geschäftsbedingungen der anderen Partei regelmäßig verwehren, eine abweichende Individualvereinbarung zu treffen. Die gerichtliche Kontrolle der Allgemeinen Geschäftsbedingungen kompensiert die mangelnde Verhandlungsmacht des Vertragspartners des Verwenders. Deshalb ist sie als solche auch dann verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Verwender sich auf die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit berufen kann. Die Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen zeichnet sich gerade dadurch aus, dass sie der Herstellung praktischer Konkordanz zwischen der jeweils grundrechtlich geschützten Privatautonomie des Verwenders wie der anderen Vertragspartei dient. </p>
<p>Auch die Feststellung des Bundesgerichtshofs, dass die umstrittene Preisanpassungsklausel die Kunden der Beschwerdeführerin entgegen dem Gebot von Treu und Glauben unangemessen benachteilige (§ 307 Abs. 1 BGB), ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Bundesgerichtshof hat die grundrechtlich geschützte Vertragsfreiheit der Beschwerdeführerin nicht etwa übersehen, sondern sie - wie auch die Vertragsfreiheit der Gaskunden - zum Ausgangspunkt seiner Prüfung gemacht. Bei der gebotenen Abwägung der widerstreitenden grundrechtlichen Schutzgüter hat der Bundesgerichtshof die Vertragsfreiheit der Beschwerdeführerin hinreichend berücksichtigt. Sowohl bei der Herleitung seines Prüfungsmaßstabs als auch bei der Würdigung der konkreten Klausel hat er die Interessen der Beschwerdeführerin in nicht zu beanstandender Weise einbezogen. Bei der Würdigung der umstrittenen Preisanpassungsklausel macht er gerade das vertraglich vereinbarte Äquivalenzverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung zum Ausgangspunkt seiner Prüfung. Die Beanstandung der Klausel beruht darauf, dass sie nach Auffassung des Bundesgerichtshofs eine einseitige Verschiebung dieses durch die vertragliche Vereinbarung gefundenen Äquivalenzverhältnisses ermöglicht. Diese fachgerichtliche Würdigung des zugrunde liegenden Lebenssachverhalts, insbesondere die vom Bundesgerichtshof angenommene Abweichung der Klausel vom Leitbild des § 4 AVBGasV zum Nachteil der Gaskunden, lässt eine Verletzung von spezifischem Verfassungsrecht nicht erkennen. </p>
<p>Auch dass der Beschwerdeführerin vom Bundesgerichtshof ein Preisanpassungsrecht entsprechend § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV im Wege ergänzender Vertragsauslegung versagt worden ist, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Diese Auffassung entspricht vielmehr den Vorgaben der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Insbesondere kann die Beschwerdeführerin nicht mit Erfolg einwenden, dass die angegriffenen Entscheidungen das vertraglich vereinbarte Gleichgewicht von Leistung und Gegenleistung beseitigten. Zwar führen die Entscheidungen dazu, dass aus - von beiden Vertragsparteien als solche vereinbarten - variablen Tarifen faktisch Fixtarife werden. Dieser Eingriff in das vertragliche Äquivalenzverhältnis, der sich faktisch zugunsten der Kunden auswirkt, ist aber nur die Reaktion auf die verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Feststellung des Bundesgerichtshofs, dass die umstrittene Preisanpassungsklausel ihrerseits eine unzulässige Verschiebung des vereinbarten Äquivalenzverhältnisses in die umgekehrte Richtung, nämlich zugunsten der Beschwerdeführerin bewirkt hätte. </p>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof: Elternunterhalt - Heranziehung des unterhaltspflichtigen Kindes durch den Sozialhilfeträger</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/09/16/bundesgerichtshof-elternunterhalt-heranziehung-des-unterhaltspflichtigen-kindes-durch-den-sozialhilfetrager/</link>
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		<pubDate>Thu, 16 Sep 2010 08:18:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat hat entschieden, unter welchen Voraussetzungen der Sozialhilfeträger, der einem im Heim lebenden Elternteil Sozialleistungen erbracht hat, von dessen Kindern eine Erstattung seiner Kosten verlangen kann.
Die Klägerin, Trägerin der öffentlichen Hilfe, nimmt den Beklagten aus übergegangenem Recht auf Zahlung von Elternunterhalt für seine 1935 geborene Mutter in Anspruch. Die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat hat entschieden, unter welchen Voraussetzungen der Sozialhilfeträger, der einem im Heim lebenden Elternteil Sozialleistungen erbracht hat, von dessen Kindern eine Erstattung seiner Kosten verlangen kann.</p>
<p>Die Klägerin, Trägerin der öffentlichen Hilfe, nimmt den Beklagten aus übergegangenem Recht auf Zahlung von Elternunterhalt für seine 1935 geborene Mutter in Anspruch. Die Mutter, die sich seit April 2005 in einem Pflegeheim befindet, litt schon während der Kindheit des Beklagten an einer Psychose mit schizophrener Symptomatik und damit einhergehend an Antriebsschwäche und Wahnideen. Sie hat den Beklagten nur bis zur Trennung und Scheidung von ihrem damaligen Ehemann im Jahr 1973 - mit Unterbrechungen wegen zum Teil längerer stationärer Krankenhausaufenthalte - versorgt. Seit spätestens 1977 besteht so gut wie kein Kontakt mehr zwischen dem Beklagten und seiner Mutter.</p>
<p>Der Beklagte wendet zum einen Verwirkung wegen verspäteter Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs durch den Sozialhilfeträger und u. a. wegen Fehlverhaltens seiner Mutter ein. Da sie ihn als Kind nie gut behandelt habe, würde es zum anderen eine unbillige Härte bedeuten, wenn er gegenüber dem Sozialhilfeträger kraft Rechtsübergangs für den Unterhalt der Mutter aufkommen müsste.</p>
<p>Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht den Beklagten im Wesentlichen antragsgemäß verurteilt. Mit seiner Revision begehrt der Beklagte Abweisung der Klage.</p>
<p>Die Revision des Beklagten blieb erfolglos. Der Unterhaltsanspruch ist nicht verwirkt.</p>
<p>Eine Verwirkung wegen verspäteter Geltendmachung scheitert bereits am hier nicht erfüllten Zeitmoment, wonach der Gläubiger seinen Anspruch nur dann verliert, wenn er sein Recht längere Zeit- mindestens ein Jahr - nicht geltend macht, obwohl er dazu in der Lage wäre. Hier hat sich die Behörde durchgängig um die Realisierung des auf sie übergangenen Unterhaltsanspruchs bemüht. Deshalb durfte sich der Beklagte auch nicht darauf einrichten, dass die Klägerin ihr Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde (so genanntes Umstandsmoment).</p>
<p>Weiter hat der Senat entschieden, dass eine psychische Erkrankung, die dazu geführt hat, dass der pflegebedürftige Elternteil der früheren Unterhaltsverpflichtung seinem Kind gegenüber nicht gerecht werden konnte, nicht als ein schuldhaftes Fehlverhalten im Sinne des § 1611 BGB mit der Konsequenz eines Anspruchsverlustes betrachtet werden kann.</p>
<p>Wegen der vom Gesetz geforderten familiären Solidarität rechtfertigen die als schicksalsbedingt zu qualifizierende Krankheit der Mutter und deren Auswirkungen auf den Beklagten es nicht, die Unterhaltslast dem Staat aufzubürden. Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn der Lebenssachverhalt auch soziale bzw. öffentliche Belange beinhaltet. Das ist u. a. der Fall, wenn ein erkennbarer Bezug zu einem Handeln des Staates vorliegt. Eine solche Konstellation lag der Senatsentscheidung vom 21. April 2004 (XII ZR 251/01 - FamRZ 2004, 1097) zugrunde, in der die psychische Erkrankung des unterhaltsberechtigten Elternteils und die damit einhergehende Unfähigkeit, sich um sein Kind zu kümmern, auf seinem Einsatz im zweiten Weltkrieg beruhte. Soziale Belange, die einen Übergang des Unterhaltsanspruchs auf die Behörde ausschließen, können sich auch aus dem sozialhilferechtlichen Gebot ergeben, auf die Interessen und Beziehungen in der Familie Rücksicht zu nehmen. Der Ausschluss des Anspruchsübergangs auf den Sozialhilfeträger bleibt damit auf Ausnahmefälle beschränkt.</p>
<p>Die maßgeblichen Normen lauten wie folgt:</p>
<p>§ 1611 BGB (Beschränkung oder Wegfall der Verpflichtung) </p>
<p>(1) Ist der Unterhaltsberechtigte durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden, hat er seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angehörigen des Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht, so braucht der Verpflichtete nur einen Beitrag zum Unterhalt in der Höhe zu leisten, die der Billigkeit entspricht. Die Verpflichtung fällt ganz weg, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre.</p>
<p>&#8230;</p>
<p>§ 94 SGB XII (Übergang von Ansprüchen gegen einen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen) </p>
<p>(1) Hat die leistungsberechtigte Person für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch, geht dieser bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf den Träger der Sozialhilfe über. …</p>
<p>(2) …</p>
<p>(3) Ansprüche nach Absatz 1 und 2 gehen nicht über, soweit</p>
<p>1. …</p>
<p>2. der Übergang des Anspruchs eine unbillige Härte bedeuten würde.</p>
<p>…</p>
<p>Urteil vom 15. September 2010 - XII ZR 148/09<br />
AG Bottrop - 14 F 187/08 - Urteil vom 14. November 2008<br />
OLG Hamm - II-2 UF 241/08 - Urteil vom 6. August 2009<br />
(veröffentlicht in FamRZ 2010, 303)</p>
<p>Karlsruhe, den 15. September 2010<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
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		<title>Bundesgerichtshof: Zum Begriff &#8220;Vorführwagen&#8221; beim Autokauf</title>
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		<pubDate>Thu, 16 Sep 2010 08:16:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Handelsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass der Begriff &#8220;Vorführwagen&#8221; keine Aussage über das Alter des Fahrzeugs enthält.
Der Kläger kaufte im Juni 2005 vom Beklagten, einem Händler, unter Verwendung eines Bestellformulars für gebrauchte Wohnmobile ein vom Verkäufer als Vorführwagen genutztes Wohnmobil. In dem Kaufvertrag sind der abgelesene Kilometer-Stand und die &#8220;Gesamtfahrleistung lt. Vorbesitzer&#8221; mit 35 km [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass der Begriff &#8220;Vorführwagen&#8221; keine Aussage über das Alter des Fahrzeugs enthält.</p>
<p>Der Kläger kaufte im Juni 2005 vom Beklagten, einem Händler, unter Verwendung eines Bestellformulars für gebrauchte Wohnmobile ein vom Verkäufer als Vorführwagen genutztes Wohnmobil. In dem Kaufvertrag sind der abgelesene Kilometer-Stand und die &#8220;Gesamtfahrleistung lt. Vorbesitzer&#8221; mit 35 km angegeben. In der Zeile &#8220;Sonstiges&#8221; heißt es: &#8220;Vorführwagen zum Sonderpreis …&#8221;. Die Fahrzeugübergabe fand im Juli 2005 statt; die Erstzulassung erfolgte auf den Kläger. Im November 2005 erfuhr der Käufer auf einer Messe, dass es sich bei dem Wohnmobil um einen Aufbau aus dem Jahr 2003 handelt. Unter Berufung darauf erklärte er im März 2007 den Rücktritt vom Kaufvertrag. Mit seiner Klage begehrt der Käufer die Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 64.000 € Zug um Zug gegen Rückübereignung des Wohnmobils. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Verkäufers die Klage abgewiesen.</p>
<p>Die dagegen gerichtete Revision des Käufers hatte keinen Erfolg. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass allein die Bezeichnung eines Fahrzeugs als Vorführwagen keinen Rückschluss auf das Herstellungsdatum zulässt. Die Tatsache, dass es sich bei dem im Jahr 2005 als Vorführwagen verkauften Wohnmobil um einen Aufbau aus dem Jahr 2003 gehandelt hat, stellt daher keinen Sachmangel dar, der den Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigen würde.</p>
<p>Unter einem Vorführwagen ist ein gewerblich genutztes Fahrzeug zu verstehen, das einem Neuwagenhändler im Wesentlichen zum Zwecke der Vorführung (Besichtigung und Probefahrt) gedient hat und noch nicht auf einen Endabnehmer zugelassen war. Die Beschaffenheitsangabe &#8220;Vorführwagen&#8221; umfasst hingegen keine Vereinbarung über das Alter des Fahrzeugs oder die Dauer seiner bisherigen Nutzung als Vorführwagen. Soweit mit der Bezeichnung &#8220;Vorführwagen&#8221; häufig die Vorstellung verbunden ist, dass es sich regelmäßig um ein neueres Fahrzeug handele, beruht dies allein darauf, dass ein Vorführwagen im Allgemeinen nur für kürzere Probefahrten genutzt wird und auch als Ausstellungsobjekt keiner größeren Abnutzung unterliegt. Ein Rückschluss auf das Alter des Vorführwagens kann angesichts dessen nur aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles gerechtfertigt sein. Derartige Umstände waren hier jedoch nicht gegeben.</p>
<p>Urteil vom 15. September 2010 – VIII ZR 61/09<br />
LG Konstanz – Urteil vom 16. Juli 2008 – 2 O 263/07<br />
OLG Karlsruhe – Urteil vom 19. Februar 2009 – 9 U 176/08<br />
(veröffentlicht in MDR 2009, 501)</p>
<p>Karlsruhe, den 15. September 2010<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
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		<title>Bundesgerichtshof: Verurteilung von Trienekens-Geschäftsführern wegen Beihilfe zur Untreue bestätigt</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/09/14/bundesgerichtshof-verurteilung-von-trienekens-geschaftsfuhrern-wegen-beihilfe-zur-untreue-bestatigt/</link>
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		<pubDate>Tue, 14 Sep 2010 08:09:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Gesellschaftsrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Urteil vom 27. August 2010 – 2 StR 111/09
Landgericht Köln – Urteil vom 26. Mai 2008 – 114 Js 24/02 B. 109 -11/06
Das Landgericht hat den Angeklagten F. wegen Beihilfe zur Untreue in 14 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und den Angeklagten M. wegen Beihilfe zur Untreue in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Urteil vom 27. August 2010 – 2 StR 111/09<br />
Landgericht Köln – Urteil vom 26. Mai 2008 – 114 Js 24/02 B. 109 -11/06</p>
<p>Das Landgericht hat den Angeklagten F. wegen Beihilfe zur Untreue in 14 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und den Angeklagten M. wegen Beihilfe zur Untreue in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Es hat angeordnet, dass zur Entschädigung für die überlange Verfahrensdauer neun bzw. acht Monate der verhängten Strafen als vollstreckt gelten.</p>
<p>Es handelt sich um ein Verfahren aus dem Komplex des sog. &#8220;Kölner Müllskandals&#8221;. Die Anklage richtete sich ursprünglich auch gegen den Abfallunternehmer Hellmut Trienekens. Wegen Zweifeln an dessen Verhandlungsfähigkeit wurde das Verfahren gegen die beiden Angeklagten im Jahr 2006 zur gesonderten Verhandlung abgetrennt. Trienekens selbst ist inzwischen mit Urteil des Landgerichts Köln vom 23. März 2010 wegen Untreue in vier Fällen rechtskräftig zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von zwei Jahren zur Bewährung und daneben zu einer Gesamtgeldstrafe von 720 Tagessätzen verurteilt worden.</p>
<p>Die Angeklagten waren Geschäftsführer von zwei Tochtergesellschaften des Trienekens-Konzerns, an dem seit 1989 neben der Familie Trienekens in etwa gleichem Umfang auch ein Unternehmen der RWE-Gruppe beteiligt war. Nach den Feststellungen des Landgerichts veranlassten sie in den Jahren 1998 bis 2001 jeweils auf Weisung Trienekens Zahlungen auf Scheinrechnungen in einer Gesamthöhe von über 9 Mio. DM in eine &#8220;schwarze Kasse&#8221;. Trienekens hatte diese, von ihm selbst als &#8220;Kriegskasse&#8221; bezeichnet, ab etwa 1993 zur Finanzierung sog. &#8220;nützlicher Aufwendungen&#8221;, die nicht über die Bücher laufen sollten, bei einem Briefkastenunternehmen in der Schweiz eingerichtet. Wie den Angeklagten bekannt war, verschleierte er gegenüber den verantwortlichen Organen der zum RWE-Konzern gehörenden Mitgesellschafterin die wahren Hintergründe der Zahlungen.</p>
<p>Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revisionen beider Angeklagter, die ihre Verurteilungen mit zahlreichen Verfahrensrügen und mit der Sachrüge angegriffen haben, als unbegründet verworfen.</p>
<p>Karlsruhe, den 27. August 2010<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
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		<title>Bundesgerichtshof: Verurteilungen wegen des Raubmordes von Sittensen rechtskräftig</title>
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		<pubDate>Tue, 14 Sep 2010 08:07:46 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[3 StR 133/10 - Beschluss vom 20. Juli 2010
Landgericht Stade - 10 Ks - 132 Js 13120/07 - Urteil vom 13. Mai 2009
Das Landgericht Stade hat nach 105 Verhandlungstagen den Haupttäter wegen Mordes in sieben Fällen in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge und mit Waffendelikten zur lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt und festgestellt, dass die Schuld besonders [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>3 StR 133/10 - Beschluss vom 20. Juli 2010<br />
Landgericht Stade - 10 Ks - 132 Js 13120/07 - Urteil vom 13. Mai 2009</p>
<p>Das Landgericht Stade hat nach 105 Verhandlungstagen den Haupttäter wegen Mordes in sieben Fällen in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge und mit Waffendelikten zur lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt und festgestellt, dass die Schuld besonders schwer wiegt. Gegen seinen Bruder hat es wegen Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge eine lebenslange Freiheitsstrafe verhängt. Gegen einen dritten Mitangeklagten hat es wegen Raubes mit Todesfolge eine Freiheitsstrafe von 14 Jahren ausgesprochen. Weitere zwei Mitangeklagte wurden wegen Anstiftung bzw. Beihilfe zum schweren Raub zu hohen Freiheitsstrafen verurteilt. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die von vier der Angeklagten hiergegen eingelegten Revisionen als unbegründet verworfen.</p>
<p>Nach den Feststellungen des Landgerichts drangen am 4. Februar 2007 gegen 23.15 Uhr drei der Angeklagten in das China Restaurant &#8220;Lin Yue&#8221; in Sittensen ein, um Wertgegenstände zu rauben. Sie bedrohten sieben anwesende erwachsene Personen mit einer geladenen halbautomatischen Pistole und fesselten sie. Als zwei der Tatopfer zu fliehen versuchten, wurden sie vom Haupttäter erschossen. Dieser tötete in der Folgezeit die weiteren fünf Geschädigten hinrichtungsartig durch aufgesetzte Kopfschüsse. Er verschonte lediglich ein zweieinhalb Jahre altes Kind. Der als Gehilfe verurteilte Angeklagte hatte während des Raubüberfalls den Tatort abgesichert und anschließend das Fahrzeug gesteuert, mit dem die Täter flüchteten. Der wegen Anstiftung verurteilte Angeklagte hatte den Entschluss der anderen Angeklagten hervorgerufen, den Raubüberfall auszuführen, und ihnen entscheidende Informationen gegeben.</p>
<p>Das Landgericht hat bei den auch wegen Mordes verurteilten Angeklagten die Mordmerkmale der &#8220;Habgier&#8221; und der &#8220;Tötung zur Verdeckung einer anderen Straftat&#8221; bejaht. Die Feststellung der besonderen Schuldschwere bei dem Haupttäter hat zur Folge, dass er nach Verbüßung von 15 Jahren Freiheitsstrafe nicht mit einer Entlassung aus dem Strafvollzug rechnen kann.</p>
<p>Die Überprüfung des Urteils durch den 3. Strafsenat aufgrund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beschwerdeführer ergeben. Mit der Verwerfung der Rechtsmittel sind die Verurteilungen aller fünf Angeklagten rechtskräftig.</p>
<p>Karlsruhe, den 27. August 2010<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
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		<item>
		<title>Bundesgerichtshof: Urteil gegen ehemaligen Bundestagsabgeordneten wegen Sichverschaffens kinderpornographischer Schriften rechtskräftig</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/09/14/bundesgerichtshof-urteil-gegen-ehemaligen-bundestagsabgeordneten-wegen-sichverschaffens-kinderpornographischer-schriften-rechtskraftig/</link>
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		<pubDate>Tue, 14 Sep 2010 08:06:52 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Medienrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Beschluss vom 24. August 2010 – 1 StR 414/10
Landgericht Karlsruhe – 2 KLs 310 Js 323/09 – Urteil vom 28. Mai 2010
Das Landgericht Karlsruhe hat den Angeklagten unter anderem wegen des Sichverschaffens kinder- und jugendpornographischer Schriften in 95 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten auf Bewährung verurteilt. Nach den Feststellungen des [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Beschluss vom 24. August 2010 – 1 StR 414/10<br />
Landgericht Karlsruhe – 2 KLs 310 Js 323/09 – Urteil vom 28. Mai 2010</p>
<p>Das Landgericht Karlsruhe hat den Angeklagten unter anderem wegen des Sichverschaffens kinder- und jugendpornographischer Schriften in 95 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten auf Bewährung verurteilt. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte, der im Tatzeitraum Mitglied des Deutschen Bundestages war, Kontakt zu mehreren Personen aus der Kinderpornographieszene, an die er mittels seines Mobiltelefons Bild- und Videodateien mit kinder- und jugendpornograhischen Inhalten versandte und von denen er solche Dateien auch per Mobiltelefon erhielt. Bei einer Durchsuchung seiner Wohnung konnten zudem weitere Bild- und Videodateien sowie drei DVDs mit kinder- und jugendpornographischen Inhalten, die der Angeklagte in der Innentasche eines in seinem Schrank hängenden Jacketts bzw. in der hinteren Reihe eines zweireihig bestückten Bücherregals aufbewahrt hatte, sichergestellt werden. Der Einlassung des Angeklagten, er habe die Taten in Ausübung seines Bundestagsmandats begangen, um eigene Erkenntnisse über die Verbreitung von Kinderpornographie im Internet zu gewinnen, ist das Landgericht nicht gefolgt. Der Angeklagte hat gegen das Urteil Revision eingelegt. Sein auf die allgemeine Sachrüge gestütztes Rechtsmittel hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf einen entsprechenden Antrag des Generalbundesanwalts als offensichtlich unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Das Urteil ist damit rechtskräftig.</p>
<p>Karlsruhe, den 31. August 2010<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof: Entscheidung über die Zulässigkeit von Rabatten und Zugaben durch Apotheken</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/09/14/bundesgerichtshof-entscheidung-uber-die-zulassigkeit-von-rabatten-und-zugaben-durch-apotheken/</link>
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		<pubDate>Tue, 14 Sep 2010 08:04:43 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>

		<category><![CDATA[Handelsrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Medizinrecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.fachanwaltsliste.de/blog/?p=810</guid>
		<description><![CDATA[Urteil vom 9. September 2010 - I ZR 193/07 - UNSER DANKESCHÖN FÜR SIE
OLG Bamberg - 3 U 24/07 - Urteil vom 31. Oktober 2007
LG Schweinfurt - 5 HK O 30/06 - Urteil vom 19. Januar 2007
Urteil vom 9. September 2010 - I ZR 37/08
OLG Karlsruhe - 6 U 141/07 - Urteil vom 13. Februar [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Urteil vom 9. September 2010 - I ZR 193/07 - UNSER DANKESCHÖN FÜR SIE<br />
OLG Bamberg - 3 U 24/07 - Urteil vom 31. Oktober 2007<br />
LG Schweinfurt - 5 HK O 30/06 - Urteil vom 19. Januar 2007<br />
Urteil vom 9. September 2010 - I ZR 37/08<br />
OLG Karlsruhe - 6 U 141/07 - Urteil vom 13. Februar 2008<br />
LG Karlsruhe - 15 O 74/07 KfH IV - Urteil vom 28. Juni 2007<br />
(Vorlage-)Beschluss vom 9. September 2010 - I ZR 72/08 - Sparen Sie beim Medikamentenkauf!<br />
OLG Frankfurt am Main - 6 U 26/07 - Urteil vom 29. November 2007<br />
LG Darmstadt - 12 O 123/06 - Urteil vom 22. Dezember 2006<br />
Urteil vom 9. September 2010 - I ZR 98/08 – Bonuspunkte<br />
KG Berlin - 5 U 189/06 - Urteil vom 11. April 2008<br />
LG Berlin - 102 O 91/06 - Urteil vom 14. November 2006<br />
Urteil vom 9. September 2010 - I ZR 125/08<br />
OLG Frankfurt am Main - 6 U 118/07 - Urteil vom 5. Juni 2008<br />
LG Darmstadt - 12 O 403/06 - Urteil vom 8. Mai 2006<br />
Urteil vom 9. September 2010 - I ZR 26/09<br />
OLG Karlsruhe - 4 U 160/07 - Urteil vom 12. Februar 2009<br />
LG Offenburg - 5 O 107/06 KfH - Urteil vom 12. September 2007</p>
<p>Der u. a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute in sechs am 15. April 2010 verhandelten Sachen, in denen es jeweils um die Frage der Zulässigkeit von Bonussystemen bei der Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ging, die Entscheidungen verkündet.</p>
<p>Die unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs (§ 4 Nr. 11 UWG*) sowie teilweise auch unter dem einer unangemessenen Kundenbeeinflussung (§ 4 Nr. 1 UWG*) auf Unterlassung in Anspruch genommenen Apothekeninhaber gewährten ihren Kunden beim Bezug von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln nach unterschiedlichen Systemen Preisnachlässe, die Rückerstattung der Praxisgebühr, Einkaufsgutscheine und/oder Prämien. Die Kläger - in drei Fällen die Wettbewerbszentrale und in den übrigen Fällen Mitbewerber der Beklagten - sahen darin u.a. Verstöße gegen die im Arzneimittelrecht enthaltenen Preisbindungsvorschriften (§ 78 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 1 AMG**; § 1 Abs. 1 und 4, § 3 AMPreisV***) sowie gegen das im Heilmittelwerberecht geregelte Verbot von Werbegaben (§ 7 HWG****). Die Vorinstanzen hatten die gegenüber den Rabatt- und Bonussystemen erhobenen Beanstandungen überwiegend für begründet erachtet und jeweils die Revision zugelassen.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat einen Verstoß gegen die arzneimittelrechtliche Preisbindung nicht nur dann als gegeben angesehen, wenn der Apotheker ein preisgebundenes Arzneimittel zu einem anderen als dem nach der Arzneimittelpreisverordnung zu berechnenden Preis abgibt. Er hat einen solchen Verstoß vielmehr auch dann bejaht, wenn für das preisgebundene Arzneimittel zwar der korrekte Preis angesetzt wird, dem Kunden aber gekoppelt mit dem Erwerb des Arzneimittels Vorteile gewährt werden, die den Erwerb für ihn wirtschaftlich günstiger erscheinen lassen. Die insoweit einschlägigen Bestimmungen des Arzneimittelrechts sind neben § 7 HWG**** anwendbar, da diese Vorschrift den Verbraucher vor unsachlichen Beeinflussungen schützen soll und daher einen anderen Zweck verfolgt als die arzneimittelrechtliche Preisregelung, die insbesondere die im öffentlichen Interesse gebotene flächendeckende und gleichmäßige Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln sicherstellen soll. Die Bestimmungen der § 78 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 1 AMG**, § 1 Abs. 1 und 4, § 3 AMPreisV***** stellen auch Marktverhaltensregelungen i.S. des § 4 Nr. 11 UWG dar, weil sie dazu bestimmt sind, den (Preis-)Wettbewerb unter den Apotheken zu regeln.</p>
<p>Das beanstandete Verhalten der Apotheker ist aber nur dann geeignet, die Interessen von Mitbewerbern und sonstigen Marktteilnehmern i.S. des § 3 Abs. 1 UWG****** spürbar zu beeinträchtigen, wenn keine nach § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG zulässige Werbegabe vorliegt. Der BGH hat eine Werbegabe im Wert von einem Euro noch als zulässig angesehen, bei einer Werbegabe im Wert von 5 € dagegen eine spürbare Beeinträchtigung bejaht.</p>
<p>In der Sache I ZR 72/08 stellte sich außerdem die Frage, ob das deutsche Arzneimittelpreisrecht auch für im Wege des Versandhandels nach Deutschland eingeführte Arzneimittel gilt. In dem zugrunde liegenden Fall hatte eine in den Niederlanden ansässige Apotheke im Wege des Internet-Versandhandels Medikamente für den deutschen Markt angeboten und mit einem Bonussystem geworben, nach dem der Kunde beim Kauf verschreibungspflichtiger Medikamente auf Kassenrezept einen Bonus von 3% des Warenwerts, mindestens aber 2,50 € und höchstens 15 € pro verordneter Packung erhalten sollte. Der Bonus sollte unmittelbar mit dem Rechnungsbetrag oder im Rahmen einer künftigen Bestellung verrechnet werden.</p>
<p>Der Senat möchte die Frage, ob das deutsche Arzneimittelpreisrecht auch für im Wege des Versandhandels nach Deutschland eingeführte Arzneimittel gilt, bejahen, sieht sich hieran aber durch eine Entscheidung des 1. Senats des Bundessozialgerichts gehindert, der in anderem Zusammenhang entschieden hat, dass das deutsche Arzneimittelpreisrecht für solche Arzneimittel nicht gilt (BSGE 101, 161 Tz. 23 ff.). Diese Frage wird deshalb dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes zur Entscheidung vorgelegt.</p>
<p>*§ 4 UWG lautet:</p>
<p>Unlauter handelt insbesondere,</p>
<p>1.wer geschäftliche Handlungen vornimmt, die geeignet sind, die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher oder sonstiger Marktteilnehmer durch Ausübung von Druck, in menschenverachtender Weise oder durch sonstigen unangemessenen unsachlichen Einfluss zu beeinträchtigen.</p>
<p>…</p>
<p>11.wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.</p>
<p>**§ 78 AMG lautet:</p>
<p>(1) …</p>
<p>(2) … 2Ein einheitlicher Apothekenabgabepreis für Arzneimittel, die vom Verkehr außerhalb der Apotheken ausgeschlossen sind, ist zu gewährleisten. 3Satz 2 gilt nicht für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, die nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden.</p>
<p>(3) 1Für Arzneimittel nach Absatz 2 Satz 2, für die durch die Verordnung nach Absatz 1 Preise und Preisspannen bestimmt sind, haben die pharmazeutischen Unternehmer einen einheitlichen Abgabepreis sicherzustellen; für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, die zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden, haben die pharmazeutischen Unternehmer zum Zwecke der Abrechnung der Apotheken mit den Krankenkassen ihren einheitlichen Abgabepreis anzugeben, von dem bei der Abgabe im Einzelfall abgewichen werden kann. …</p>
<p>***§ 1 AMPreisV lautet:</p>
<p>(1) Für Arzneimittel, die im voraus hergestellt und in einer zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Packung in den Verkehr gebracht werden (Fertigarzneimittel) und deren Abgabe nach § 43 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes den Apotheken vorbehalten ist, werden durch diese Verordnung festgelegt</p>
<p>1.die Preisspannen des Großhandels bei der Abgabe im Wiederverkauf an Apotheken oder Tierärzte (§ 2),</p>
<p>2.die Preisspannen sowie die Preise für besondere Leistungen der Apotheken bei der Abgabe im Wiederverkauf (§§ 3, 6 und 7), …</p>
<p>…</p>
<p>(4) Ausgenommen sind die Preisspannen und Preise von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln.</p>
<p>****§ 7 HWG lautet:</p>
<p>(1) 1Es ist unzulässig, Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren oder als Angehöriger der Fachkreise anzunehmen, es sei denn, dass</p>
<p>1.es sich bei den Zuwendungen oder Werbegaben um Gegenstände von geringem Wert, die durch eine dauerhafte und deutlich sichtbare Bezeichnung des Werbenden oder des beworbenen Produktes oder beider gekennzeichnet sind, oder um geringwertige Kleinigkeiten handelt;</p>
<p>2.die Zuwendungen oder Werbegaben in</p>
<p>a)einem bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Geldbetrag oder</p>
<p>b)einer bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Menge gleicher Ware gewährt werden;</p>
<p>Zuwendungen oder Werbegaben nach Buchstabe a sind für Arzneimittel unzulässig, soweit sie entgegen den Preisvorschriften gewährt werden, die aufgrund des Arzneimittelgesetzes gelten; Buchstabe b gilt nicht für Arzneimittel, deren Abgabe den Apotheken vorbehalten ist.</p>
<p>3.die Zuwendungen oder Werbegaben nur in handelsüblichem Zubehör zur Ware oder in handelsüblichen Nebenleistungen bestehen; als handelsüblich gilt insbesondere eine im Hinblick auf den Wert der Ware oder Leistung angemessene teilweise oder vollständige Erstattung oder Übernahme von Fahrtkosten für Verkehrsmittel des öffentlichen Personennahverkehrs, die im Zusammenhang mit dem Besuch des Geschäftslokals oder des Orts der Erbringung der Leistung aufgewendet werden;</p>
<p>4.die Zuwendungen oder Werbegaben in der Erteilung von Auskünften oder Ratschlägen bestehen oder</p>
<p>5.es sich um unentgeltlich an Verbraucherinnen und Verbraucher abzugebende Zeitschriften handelt, die nach ihrer Aufmachung und Ausgestaltung der Kundenwerbung und den Interessen der verteilenden Person dienen, durch einen entsprechenden Aufdruck auf der Titelseite diesen Zweck erkennbar machen und in ihren Herstellungskosten geringwertig sind (Kundenzeitschriften).</p>
<p>…</p>
<p>*****§ 3 AMPreisV lautet:</p>
<p>(1) 1Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, durch die Apotheken sind zur Berechnung des Apothekenabgabepreises ein Festzuschlag von 3 Prozent zuzüglich 8,10 Euro sowie die Umsatzsteuer zu erheben. …</p>
<p>…</p>
<p>******§ 3 UWG lautet:</p>
<p>(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig, wenn sie geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen</p>
<p>Karlsruhe, den 9. September 2010<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesverfassungsgericht: Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz verfassungswidrig</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/08/19/bundesverfassungsgericht-ungleichbehandlung-von-ehe-und-eingetragener-lebenspartnerschaft-im-erbschaftsteuer-und-schenkungsteuergesetz-verfassungswidrig/</link>
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		<pubDate>Thu, 19 Aug 2010 11:26:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Erbrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Pressemitteilung Nr. 63/2010 vom 17. August 2010
Beschluss vom 21. Juli 2010 – 1 BvR 611/07, 1 BvR 2464/07 –
Nach den Bestimmungen der §§ 15, 16, 17 und 19 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der Fassung nach dem Jahressteuergesetz 1997 vom 20. Dezember 1996 (ErbStG a.F.) wurden eingetragene Lebenspartner nach Schaffung des Rechtsinstituts der Lebenspartnerschaft im [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung Nr. 63/2010 vom 17. August 2010<br />
Beschluss vom 21. Juli 2010 – 1 BvR 611/07, 1 BvR 2464/07 –</p>
<p>Nach den Bestimmungen der §§ 15, 16, 17 und 19 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der Fassung nach dem Jahressteuergesetz 1997 vom 20. Dezember 1996 (ErbStG a.F.) wurden eingetragene Lebenspartner nach Schaffung des Rechtsinstituts der Lebenspartnerschaft im Jahre 2001 erbschaftsteuerrechtlich erheblich höher belastet als Ehegatten. </p>
<p>Während Ehegatten nach §§ 15 Abs. 1, 19 Abs. 1 ErbstG a.F. der günstigsten Steuerklasse I unterfielen und abhängig von der Höhe des Ererbten Steuersätze zwischen 7% und 30% zu entrichten hatten, waren Lebenspartner als „übrige Erwerber“ in die Steuerklasse III eingeordnet, die Steuersätze von 17 % bis zu 50 % vorsah. Zudem gewährte § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG a.F. Ehegatten einen persönlichen Freibetrag in Höhe von 600.000,- DM / 307.000,- € und § 17 Abs. 1 ErbStG a.F. einen besonderen Versorgungsfreibetrag in Höhe von 500.000,- DM / 256.000,- €. Eingetragenen Lebenspartnern stand demgegenüber aufgrund ihrer Einordnung in die Steuerklasse III lediglich ein Freibetrag in Höhe von 10.000,- DM / 5.200,- € zu (§ 16 Abs. 1 Nr. 5, § 15 Abs. 1 ErbStG a.F.). Von der Vergünstigung des Versorgungsfreibetrags waren sie gänzlich ausgeschlossen. </p>
<p>Mit dem Erbschaftsteuerreformgesetz vom 24. Dezember 2008 sind die vorgenannten Vorschriften des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes zu Gunsten von eingetragenen Lebenspartnern insoweit geändert worden, als der persönliche Freibetrag sowie auch der Versorgungsfreibetrag für erbende Lebenspartner und Ehegatten gleich bemessen werden. Allerdings werden eingetragene Lebenspartner weiterhin wie entfernte Verwandte und Fremde mit den höchsten Steuersätzen besteuert. Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Jahressteuergesetz 2010 vom 22. Juni 2010 ist eine vollständige Gleichstellung von Lebenspartnern und Ehegatten im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrecht – also auch in den Steuersätzen – beabsichtigt. </p>
<p>Der Beschwerdeführer zu 1) ist Alleinerbe seines im August 2001 verstorbenen Lebenspartners; die Beschwerdeführerin zu 2) Erbin ihrer im Februar 2002 verstorbenen Lebenspartnerin. In beiden Fällen setzte das Finanzamt die Erbschaftsteuer nach einem Steuersatz der Steuerklasse III fest und gewährte den geringsten Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG a.F.. Die hiergegen erhobenen Klagen der Beschwerdeführer blieben vor den Finanzgerichten ohne Erfolg. </p>
<p>Auf ihre Verfassungsbeschwerden hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass die erbschaftsteuerrechtliche Schlechterstellung der eingetragenen Lebenspartner gegenüber den Ehegatten im persönlichen Freibetrag und im Steuersatz sowie durch ihre Nichtberücksichtigung im Versorgungsfreibetrag mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) unvereinbar ist. Die Beschlüsse des Bundesfinanzhofs sind aufgehoben und die Sachen an diesen zur erneuten Entscheidung zurückverweisen worden. Der Gesetzgeber hat bis zum 31. Dezember 2010 eine Neuregelung für die vom Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz a.F. betroffenen Altfälle zu treffen, die die Gleichheitsverstöße in dem Zeitraum zwischen dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften vom 16. Februar 2001 bis zum Inkrafttreten des Erbschaftsteuerreformgesetz vom 24. Dezember 2008 beseitigt. </p>
<p>Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde: </p>
<p>Für die Schlechterstellung der eingetragenen Lebenspartner gegenüber den Ehegatten bestehen keine Unterschiede von solchem Gewicht, dass sie die Benachteiligung der Lebenspartner im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in der Fassung nach dem Jahressteuergesetz 1997 rechtfertigen könnten. Dies gilt für den persönlichen Freibetrag nach § 16 ErbStG a.F. ebenso wie für den Versorgungsfreibetrag nach § 17 ErbStG a.F. und den Steuersatz nach § 19 ErbStG a.F.. </p>
<p>Die Privilegierung der Ehegatten gegenüber den Lebenspartnern im Recht des persönlichen Freibetrags lässt sich nicht allein mit Verweisung auf den besonderen staatlichen Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) rechtfertigen. Geht die Förderung der Ehe mit einer Benachteiligung anderer Lebensformen einher, obgleich diese nach dem geregelten Lebenssachverhalt und den mit der Normierung verfolgten Zielen der Ehe vergleichbar sind, rechtfertigt die bloße Verweisung auf das Schutzgebot der Ehe eine solche Differenzierung nicht. Die Befugnisse des Staates, in Erfüllung seiner grundgesetzlichen Schutzpflicht aus Art. 6 Abs. 1 GG für Ehe und Familie tätig zu werden, bleiben also gänzlich unberührt von der Frage, inwieweit Dritte etwaige Gleichbehandlungsansprüche geltend machen können. Allein der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) entscheidet nach Maßgabe der vom Bundesverfassungsgericht hierzu entwickelten Anwendungsgrundsätze darüber, ob und inwieweit Dritten, wie hier den eingetragenen Lebenspartnern, ein Anspruch auf Gleichbehandlung mit einer gesetzlichen oder tatsächlichen Förderung von Ehegatten und Familienangehörigen zukommt. </p>
<p>Die unterschiedliche Freibetragsregelung ist nicht aufgrund einer höheren Leistungsfähigkeit erbender Lebenspartner gerechtfertigt. Soweit zur Begründung des hohen Freibetrags für Ehegatten und Kinder angeführt wird, dass diese aufgrund ihres besonderen Näheverhältnisses und ihrer wirtschaftlichen Beziehung zum Erblasser durch den Erbfall weniger leistungsfähig seien, als es der nominale Wert des Erbes erwarten ließe, gelten die dem zugrunde liegenden Erwägungen ebenso für eingetragene Lebenspartner. Diese leben wie Ehegatten in einer auf Dauer angelegten, rechtlich verfestigten Partnerschaft. Auch sie partizipieren bereits zu Lebzeiten am Vermögen ihres eingetragenen Lebenspartners und erwarten, den gemeinsamen Lebensstandard im Falle des Todes eines Lebenspartners halten zu können. Sofern dem Erhalt der Erbschaft durch den Freibetrag für Ehegatten unterhaltsersetzende Funktion sowie eine Versorgungswirkung zukommt, gilt dies auch für Lebenspartner, die nach der schon für die Ausgangsverfahren maßgebenden Rechtslage einander zu „angemessenem Unterhalt“ verpflichtet sind. </p>
<p>Das das Erbschaftsteuerrecht prägende Familienprinzip vermag die Schlechterstellung der eingetragenen Lebenspartner gegenüber den Ehegatten hinsichtlich des persönlichen Freibetrags ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Wie die Ehe ist die eingetragene Lebenspartnerschaft auf Dauer angelegt, rechtlich verfestigt und begründet eine gegenseitige Unterhalts- und Einstandspflicht. Die Ungleichbehandlung ist auch nicht dadurch legitimiert, dass grundsätzlich nur aus einer Ehe gemeinsame Kinder hervorgehen können und der Gesetzgeber unter Anknüpfung an das Familienprinzip eine möglichst ungeschmälerte Erhaltung kleiner und mittlerer Vermögen in der Generationenfolge erhalten möchte. In ihrer Eignung als Ausgangspunkt der Generationenfolge unterscheidet sich die Ehe zwar grundsätzlich von der Lebenspartnerschaft, da aus der Beziehung gleichgeschlechtlicher Paare grundsätzlich keine gemeinsamen Kinder hervorgehen können. Dieser Gesichtspunkt kann jedoch nicht als Grundlage einer unterschiedlichen Behandlung von Ehegatten und Lebenspartnern herangezogen werden, da er in der gesetzlichen Regelung nicht hinreichend umgesetzt ist. Denn das geltende Recht macht - im Unterschied zu früheren Regelungen - die Privilegierung der Ehe bzw. die Höhe des Freibetrags für Ehegatten gerade nicht vom Vorhandensein gemeinsamer Kinder abhängig. </p>
<p>Für die gänzliche Nichtberücksichtigung der Lebenspartner beim Versorgungsfreibetrag nach § 17 ErbStG a.F. fehlt ebenfalls ein ausreichender Differenzierungsgrund. Der Versorgungsfreibetrag dient in erster Linie dazu, die unterschiedliche erbschaftsteuerrechtliche Behandlung gesetzlicher und vertraglicher Versorgungsbezüge auszugleichen, und soll insofern eine nicht ausreichende Versorgung des überlebenden Ehegatten mit steuerfreien Versorgungsbezügen kompensieren. Dieses gesetzgeberische Ziel besitzt in gleicher Weise für Lebenspartner Gültigkeit. Im Übrigen gelten auch hier die vorgenannten Erwägungen. </p>
<p>Schließlich findet sich kein hinreichender Unterscheidungsgrund dafür, dass eingetragene Lebenspartner der Steuerklasse III mit den höchsten Steuersätzen, Ehegatten hingegen der Steuerklasse I mit den niedrigsten Steuersätzen zugewiesen werden (§ 15 Abs. 1, § 19 Abs. 1 ErbStG a.F.). Wie beim persönlichen Freibetrag so gilt auch hier, dass die Unterschiede zwischen der Ehe und der Lebenspartnerschaft im derzeitigen Regelungskonzept keine Schlechterstellung der Lebenspartner in der Steuerklasseneinteilung tragen.</p>
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		<title>Bundesgerichtshof: Revisionen der Angeklagten im Strafverfahren gegen Alexander Falk u. a. bleiben ohne Erfolg</title>
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		<pubDate>Thu, 19 Aug 2010 11:24:38 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Bankrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Gesellschaftsrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Kapitalmarktrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Landgericht Hamburg hat den ehemaligen Verwaltungsratsvorsitzenden des Schweizer Unternehmens Distefora Holding AG Alexander Falk nach einer über drei Jahre dauernden Hauptverhandlung wegen versuchten Betruges in Tateinheit mit unrichtiger Darstellung gemäß § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG und mit Beihilfe zur unrichtigen Darstellung der Verhältnisse einer Kapitalgesellschaft im Jahresabschluss gemäß § 331 Abs. 1 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Landgericht Hamburg hat den ehemaligen Verwaltungsratsvorsitzenden des Schweizer Unternehmens Distefora Holding AG Alexander Falk nach einer über drei Jahre dauernden Hauptverhandlung wegen versuchten Betruges in Tateinheit mit unrichtiger Darstellung gemäß § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG und mit Beihilfe zur unrichtigen Darstellung der Verhältnisse einer Kapitalgesellschaft im Jahresabschluss gemäß § 331 Abs. 1 Nr. 1 HGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Daneben hat es vier Mitangeklagte, die ebenfalls in diesem Unternehmen oder in Tochtergesellschaften beschäftigt waren, wegen Beteiligung an diesen Taten, zwei der Mitangeklagten zudem wegen Steuerhinterziehung, verurteilt. Es hat insoweit eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten sowie zwei zur Bewährung ausgesetzte Gesamtfreiheitsstrafen von je zwei Jahren und eine Freiheitsstrafe von acht Monaten verhängt, die es ebenfalls zur Bewährung ausgesetzt hat.</p>
<p>Nach den Urteilsfeststellungen verkaufte die Distefora Holding AG, vertreten durch ihren Verwaltungsratsvorsitzenden, im Dezember 2000 einen über 75%igen Mehrheitsanteil an der Ision AG an die englische Gesellschaft Energis plc. Sowohl die Ision AG als auch die Energis plc. betätigten sich im Bereich der Informationstechnologie und zählten insoweit zu den Unternehmen der &#8220;new economy&#8221;. Für die Übertragung der Geschäftsanteile an der Ision AG hatte die Energis plc. an die Distefora Holding AG rund 210 Mio. Euro in bar zu zahlen und 62 Millionen neu herauszugebende Aktien mit einem Bezugspreis von 552 Mio. Euro zu übertragen. Der Gesamtkaufpreis für die Ision-Aktien betrug danach nominal 762 Mio. Euro.</p>
<p>Nach den Feststellungen des Landgerichts hatten die Angeklagten im Vorfeld des Geschäftes durch die Verbuchung von Scheinrechnungen die Umsatz- und Ertragszahlen gezielt manipuliert, um die späteren Käufer der Geschäftsanteile über die tatsächliche wirtschaftliche Situation des Unternehmens zu täuschen. Nach den Vorstellungen des angeklagten Verwaltungsratsvorsitzenden sollte der Erwerber der Geschäftsanteile infolge der Täuschung einen Kaufpreis zahlen, der den Marktwert der erworbenen Beteiligungen an der Ision AG um mindestens 30 Mio. Euro überstieg. Gemäß dem Tatplan wurden die Verantwortlichen der Energis plc. auch getäuscht und schlossen in Verkennung der tatsächlichen Umstände einen entsprechenden Vertrag mit der Distefora Holding AG ab.</p>
<p>Zur Bestimmung eines hinreichend objektivierten Verkehrswerts für das Ision-Aktienpaket für den Zeitpunkt des Verkaufs sah sich das Landgericht außerstande. Da ihm deshalb auch keine Feststellungen zum Eintritt eines Schadens bei der Energis plc. möglich erschienen, hat es die Angeklagten lediglich wegen versuchten Betruges bzw. wegen der Teilnahme hieran verurteilt.</p>
<p>Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs am 29. Juni 2010 das landgerichtliche Urteil insoweit aufgehoben, als das Landgericht davon abgesehen hatte, gegen zwei Angeklagte sowie gegen drei Verfallsbeteiligte, an die Teile der erlangten Kaufpreiszahlung weitergeleitet worden waren, den Verfall von Wertersatz anzuordnen (Pressemitteilung 134/10 vom 29. Juni 2010).</p>
<p>Nun hat der 1. Strafsenat auch über die Revisionen des Angeklagten Falk und zweier Mitangeklagter entschieden, die ihre Verurteilung durch das Landgericht beanstandet und dabei zum Teil mit Verfahrensrügen auch die Feststellungen des Landgerichts zum entstandenen Vermögensschaden und zum Schädigungsvorsatz der Angeklagten angegriffen haben.</p>
<p>Die Revisionen hatten keinen Erfolg. Damit sind die Schuldsprüche und die gegen die Angeklagten verhängten Strafen rechtskräftig. Das Landgericht hat nun noch neu zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Schadensersatzansprüche der geschädigten Firma Energis plc. einer Verfallsanordnung zugunsten des Staates entgegenstehen.</p>
<p>Beschluss vom 14. Juli 2010 – 1 StR 245/09<br />
Landgericht Hamburg – Urteil vom 9. Mai 2008 – 620 KLs 5/04 5500 Js 97/03</p>
<p>Karlsruhe, den 18. August 2010<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesverfassungsgericht: Regelung des Grenzbetrags für die Bewilligung von Kindergeld nicht verfassungswidrig</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/08/12/bundesverfassungsgericht-regelung-des-grenzbetrags-fur-die-bewilligung-von-kindergeld-nicht-verfassungswidrig/</link>
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		<pubDate>Thu, 12 Aug 2010 10:25:46 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Pressemitteilung Nr. 61/2010 vom 12. August 2010
Beschluss vom 27. Juli 2010 – 2 BvR 2122/09 –
Der Beschwerdeführer bezog für seinen Sohn, der sich in den Jahren 2002 bis 2006 in Berufsausbildung befand, Kindergeld. Die Familienkasse bewilligte für das Jahr 2005 kein Kindergeld, da die Einkünfte und Bezüge des Sohnes den maßgeblichen Jahresgrenzbetrag in Höhe von [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung Nr. 61/2010 vom 12. August 2010<br />
Beschluss vom 27. Juli 2010 – 2 BvR 2122/09 –</p>
<p>Der Beschwerdeführer bezog für seinen Sohn, der sich in den Jahren 2002 bis 2006 in Berufsausbildung befand, Kindergeld. Die Familienkasse bewilligte für das Jahr 2005 kein Kindergeld, da die Einkünfte und Bezüge des Sohnes den maßgeblichen Jahresgrenzbetrag in Höhe von 7.680 Euro um 4,34 Euro überschritten. Die dagegen gerichtete Klage des Beschwerdeführers blieb vor den Finanzgerichten ohne Erfolg. </p>
<p>Die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen liegen nicht vor, insbesondere wird der Beschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung sowie die gesetzliche Festlegung des Grenzbetrags in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG nicht in seinen Grundrechten aus Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 6 Abs. 1 GG verletzt. </p>
<p>Der durch Art. 6 Abs. 1 GG garantierte staatliche Schutz von Ehe und Familie gebietet, dass bei der Besteuerung einer Familie das Existenzminimum sämtlicher Familienmitglieder steuerfrei bleiben muss. Mindestens das, was der Gesetzgeber dem Bedürftigen zur Befriedigung seines existenznotwendigen Bedarfs aus öffentlichen Mitteln zur Verfügung stellt, muss er auch dem Einkommensbezieher von dessen Erwerbsbezügen belassen. Daher ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber die Gewährung des Kinderfreibetrags beziehungsweise des Kindergelds davon abhängig macht, dass das Existenzminimum des Kindes nicht durch eigene Einkünfte und Bezüge gedeckt ist. Typisierend darf der Gesetzgeber hierbei von dem für erwachsene Steuerpflichtige geltenden Grundfreibetrag ausgehen. Dieser liegt im Streitjahr über den Leistungen in Form des Kinderfreibetrags beziehungsweise des Kindergelds und über den vom Bundesverfassungsgericht als nicht evident unzureichend angesehenen staatlichen Sozialhilfeleistungen, so dass das Kinderexistenzminimum in jedem Fall vor dem steuerlichen Zugriff verschont wird. Mehr gebietet das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) nicht. Insbesondere gebietet es keine mehrfache Freistellung des Existenzminimums, wie sie vom Beschwerdeführer dadurch angestrebt wird, dass neben dem Existenzminimum seines Kindes durch den Grundfreibetrag zusätzlich noch der Kinderfreibetrag beziehungsweise Kindergeld gewährt werden soll, obwohl das Kind mit seinen Einkünften selbst in Höhe des Grundfreibetrags verschont bleibt. </p>
<p>Die Entscheidung des Gesetzgebers, die Grenzbetragsregelung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG gesetzestechnisch als Freigrenze und nicht als Freibetragsregelung auszugestalten, liegt im Rahmen der ihm zustehenden Typisierungs- und Pauschalierungsbefugnis und ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Diese Regelung vereinfacht den Vollzug der betroffenen Norm durch die Finanzverwaltung erheblich. Denn bei einer gleitenden Übergangsregelung durch einen Freibetrag ergäbe sich ein erheblicher Verwaltungsmehraufwand, da bei Einkünften und Bezügen des Kindes über dem Grenzbetrag jeweils deren genaue Höhe festgestellt und bei der Berechnung des verbleibenden Kindergeldanspruchs der Eltern mit deren individuellem Steuersatz umgerechnet werden müsste. </p>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesverfassungsgericht: Verfassungsbeschwerden gegen Abgeordnetenpauschale erfolglos</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/08/12/bundesverfassungsgericht-verfassungsbeschwerden-gegen-abgeordnetenpauschale-erfolglos/</link>
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		<pubDate>Thu, 12 Aug 2010 10:24:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Verwaltungsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Pressemitteilung Nr. 62/2010 vom 12. August 2010
Beschluss vom 26. Juli 2010 – 2 BvR 2227/08, 2 BvR 2228/08 –
Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages erhalten zur Abgeltung ihrer durch das Mandat veranlassten Aufwendungen nach § 12 des Abgeordnetengesetzes des Bundes eine monatliche Kostenpauschale, die etwa ein Drittel der gesamten Bezüge umfasst und nach § 3 Nr. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung Nr. 62/2010 vom 12. August 2010<br />
Beschluss vom 26. Juli 2010 – 2 BvR 2227/08, 2 BvR 2228/08 –</p>
<p>Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages erhalten zur Abgeltung ihrer durch das Mandat veranlassten Aufwendungen nach § 12 des Abgeordnetengesetzes des Bundes eine monatliche Kostenpauschale, die etwa ein Drittel der gesamten Bezüge umfasst und nach § 3 Nr. 12 Einkommensteuergesetz steuerfrei ist (sog. Abgeordnetenpauschale). Entsprechendes sieht § 6 des Abgeordnetengesetzes Baden-Württemberg für die Abgeordneten des dortigen Landtages vor. </p>
<p>Die Beschwerdeführer beziehen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 EStG. Berufsbedingte Aufwendungen können sie - den allgemeinen Regeln des Einkommensteuergesetzes entsprechend - über den Arbeitnehmer-Pauschbetrag hinaus (920 Euro bzw. in den Streitjahren 1999/2000: 2.000 DM) steuerlich nur in dem Umfang geltend machen, in dem sie tatsächlich angefallen sind. Mit ihren Klagen begehrten sie - im Ergebnis erfolglos - jeweils die pauschale Anerkennung von Berufsausgaben in Höhe von einem Drittel der erzielten Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit, um eine Gleichbehandlung mit den Abgeordneten des Deutschen Bundestages bzw. des Landtages von Baden-Württemberg zu erreichen. Die klageabweisenden Entscheidungen der Finanzgerichte wurden durch den Bundesfinanzhof bestätigt. </p>
<p>Die dagegen gerichteten Verfassungsbeschwerden hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts nicht zur Entscheidung angenommen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Die Beschwerdeführer sind nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG (allgemeiner Gleichheitssatz) verletzt. </p>
<p>Es ist nicht grundsätzlich verfassungsrechtlich zu beanstanden, dass Abgeordnete im Gegensatz zu anderen Steuerpflichtigen zur Abgeltung der mandatsbezogenen Aufwendungen eine steuerfreie pauschalierte Aufwandsentschädigung erhalten. Die darin liegende Ungleichbehandlung findet ihre Rechtfertigung in der besonderen Stellung des Abgeordneten, der über die Art und Weise der Wahrnehmung seines Mandats grundsätzlich frei und in ausschließlicher Verantwortung gegenüber dem Wähler entscheidet. Dies betrifft auch die Frage, welche Kosten er dabei auf sich nimmt. Deren pauschale Erstattung soll Abgrenzungsschwierigkeiten vermeiden, die beim Einzelnachweis mandatsbedingter Aufwendungen dadurch aufträten, dass die Aufgaben eines Abgeordneten aufgrund der Besonderheiten des Abgeordnetenstatus nicht in abschließender Form bestimmt werden könnten. Die Abgeordnetenpauschale entspricht weniger einer Werbungskostenpauschale als eher einem pauschalierten Auslagenersatz für Kosten, deren tatsächlicher Anfall vermutet wird. Wie der Bundesfinanzhof zutreffend ausgeführt hat, dient auch deren Steuerfreiheit der Vereinfachung und der Vermeidung von Abgrenzungsschwierigkeiten, da die Besteuerung der Kostenpauschale und die Geltendmachung der mandatsbezogenen Aufwendungen als Werbungskosten entfallen. Es ist auch nicht offensichtlich, dass die Abgeordnetenentschädigung bereits im Kern nicht tatsächlich entstandenen Aufwand ausgleicht. </p>
<p>Soweit sich die Verfassungsbeschwerden gegen die Höhe der Abgeordnetenentschädigung richten, fehlt es bereits am Rechtsschutzinteresse. Der Bundesfinanzhof hat die Entscheidungserheblichkeit dieser Frage zutreffend verneint, denn die Beschwerdeführer können ihre Rechtsposition jedenfalls im Ergebnis nicht verbessern. Selbst wenn in Bezug auf die Höhe der Abgeordnetenpauschale ein Gleichheitsverstoß vorläge, bliebe es dem Gesetzgeber überlassen, auf welche Weise er Abhilfe schaffen würde. Dass infolgedessen den Beschwerdeführern im Ergebnis ein entsprechend pauschalierter Abzug gewährt würde, ist jedoch offensichtlich ausgeschlossen. </p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesverfassungsgericht: Verfassungsbeschwerden gegen Verurteilung wegen Untreue teilweise erfolgreich</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/08/11/bundesverfassungsgericht-verfassungsbeschwerden-gegen-verurteilung-wegen-untreue-teilweise-erfolgreich/</link>
		<comments>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/08/11/bundesverfassungsgericht-verfassungsbeschwerden-gegen-verurteilung-wegen-untreue-teilweise-erfolgreich/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 11 Aug 2010 10:11:31 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Bankrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Gesellschaftsrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Pressemitteilung Nr. 60/2010 vom 11. August 2010
Beschluss vom 23. Juni 2010 – 2 BvR 2559/08, 2 BvR 105/09, 2 BvR 491/09 –
Das Bundesverfassungsgericht hat in drei miteinander verbundenen Verfahren über die Anwendung und Auslegung des Tatbestandes der Untreue (§ 266 Abs. 1 StGB) unter dem Gesichtspunkt des Bestimmtheitsgebotes des Art. 103 Abs. 2 GG entschieden; [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung Nr. 60/2010 vom 11. August 2010<br />
Beschluss vom 23. Juni 2010 – 2 BvR 2559/08, 2 BvR 105/09, 2 BvR 491/09 –</p>
<p>Das Bundesverfassungsgericht hat in drei miteinander verbundenen Verfahren über die Anwendung und Auslegung des Tatbestandes der Untreue (§ 266 Abs. 1 StGB) unter dem Gesichtspunkt des Bestimmtheitsgebotes des Art. 103 Abs. 2 GG entschieden; die im juristischen Schrifttum zum Teil bezweifelte Verfassungsmäßigkeit des gesetzlichen Tatbestandes hat das Bundesverfassungsgericht hierbei bejaht. </p>
<p>§ 266 Abs. 1 StGB in der heute gültigen Fassung lautet: </p>
<p>Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, missbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. </p>
<p>Den Versuch der Untreue hat der Gesetzgeber nicht unter Strafe gestellt. </p>
<p>Die Beschwerdeführer in den vom Zweiten Senat des Bundesverfassungsgerichts entschiedenen Verfahren sind wegen Untreue zu Bewährungsstrafen verurteilt worden; der Bundesgerichtshof hat ihre Verurteilungen zumindest im Schuldspruch bestätigt. Der Beschwerdeführer im ersten Verfahren verwaltete nach den strafgerichtlichen Feststellungen als Bereichsvorstand der Fa. Siemens AG Gelder auf „schwarzen Kassen“, entzog diese so dem Zugriff der zuständigen Unternehmensorgane und verwendete sie später zu Bestechungszwecken. Der Beschwerdeführer im zweiten Verfahren war Vorstand einer Betriebskrankenkasse und schädigte deren Vermögen dadurch, dass er Angestellten der Krankenkasse in Überschreitung des ihm zustehenden Entscheidungsspielraums über mehrere Jahre hinweg zusätzlich zu deren Gehalt und der Vergütung geleisteter Überstunden Prämien in erheblicher Höhe bewilligte. Die Beschwerdeführer im dritten Verfahren waren Vorstandsmitglieder der Berlin-Hannoverschen Hypothekenbank AG; ihnen lag zur Last, unter Verletzung ihrer der Bank gegenüber bestehenden Informations- und Prüfungspflichten einen unzureichend gesicherten Kredit für die Anschaffung und Modernisierung von Plattenbauwohnungen über knapp 20 Mio. DM bewilligt und ausgezahlt zu haben. </p>
<p>Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat die gegen die Verurteilungen gerichteten Verfassungsbeschwerden in den beiden erstgenannten Verfahren zurückgewiesen, im dritten Fall jedoch den Beschluss des Bundesgerichtshofs und das Urteil des Landgerichts Berlin wegen Verletzung des Rechts der Beschwerdeführer aus Art. 103 Abs. 2 GG aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. </p>
<p>Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde: </p>
<p>Verfassungsrechtliche Bedenken, die die Weite eines Straftatbestandes bei isolierter Betrachtung auslösen müsste, können durch eine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung entkräftet werden. Die Rechtsprechung ist daher gehalten, verbleibende Unklarheiten über den Anwendungsbereich einer Norm durch Präzisierung und Konkretisierung im Wege der Auslegung nach Möglichkeit auszuräumen (Präzisierungsgebot). Aufgrund des in Art. 103 Abs. 2 GG zum Ausdruck kommenden strengen Gesetzesvorbehalts ist die Kontrolldichte des Bundesverfassungsgerichts bezüglich der Rechtsanwendung durch die Fachgerichte im Bereich des materiellen Strafrechts erhöht. </p>
<p>Der Untreuetatbestand ist mit dem Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG noch zu vereinbaren. Zwar hat das Regelungskonzept des Gesetzgebers - im Interesse eines wirksamen und umfassenden Vermögensschutzes - zu einer sehr weit gefassten und verhältnismäßig unscharfen Strafvorschrift<br />
geführt. § 266 Abs. 1 StGB lässt jedoch das zu schützende Rechtsgut ebenso klar erkennen wie die besonderen Gefahren, vor denen der Gesetzgeber dieses mit Hilfe des Tatbestandes bewahren will. Der Untreuetatbestand lässt eine konkretisierende Auslegung zu, die die Rechtsprechung in langjähriger Praxis umgesetzt und die sich in ihrer tatbestandsbegrenzenden Funktion grundsätzlich als tragfähig erwiesen hat. </p>
<p>Den danach an die Auslegung des § 266 Abs. 1 StGB zu stellenden Anforderungen genügen die angegriffenen Verurteilungen in den ersten beiden Fällen, nicht jedoch die Verurteilung der Vorstände der Berlin-Hannoverschen Hypothekenbank AG (dritter Fall). </p>
<p>Nicht zu beanstanden ist zwar die Bewertung, dass die Beschwerdeführer mit der Bewilligung des Kredits die ihnen als Vorstandsmitglieder obliegende Pflicht verletzt haben, die Vermögensinteressen der Hypothekenbank wahrzunehmen, namentlich eine umfassende und sorgfältige Bonitätsprüfung vorzunehmen. Es fehlt jedoch an der von Verfassungs wegen erforderlichen wirtschaftlich nachvollziehbaren Feststellung und Darlegung eines Vermögensnachteils (Schadens). </p>
<p>Hier hat das Landgericht auf die Rechtsfigur des Gefährdungsschadens zurückgegriffen: Es ist vom Eintritt eines Schadens bereits zum Zeitpunkt der Bewilligung und Auszahlung des Kredits ausgegangen, weil der durch Auszahlung des Kreditbetrags eingetretenen Vermögensminderung ein gleichwertiger Vermögenszuwachs in Form des Rückzahlungsanspruchs nicht gegenübergestanden habe, soweit die Rückzahlung mangels ausreichend werthaltiger Sicherheiten nicht gewährleistet gewesen sei. Dies ist im Ausgangspunkt verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Zwar ist mit der Rechtsfigur des Gefährdungsschadens in erhöhtem Maße die Gefahr einer Überdehnung des Untreuetatbestandes durch Gleichsetzung von gegenwärtigem Schaden und zukünftiger Verlustgefahr verbunden; dies würde die Entscheidung des Gesetzgebers gegen eine Strafbarkeit des Untreueversuchs unterlaufen und die Eigenständigkeit des Nachteilsmerkmals in Frage stellen. Dieser Gefahr kann jedoch begegnet werden, indem (auch) Gefährdungsschäden von den Gerichten in wirtschaftlich nachvollziehbarer Weise nach anerkannten Bewertungsverfahren und –maßstäben festgestellt werden; soweit komplexe wirtschaftliche Analysen vorzunehmen sind, wird die Hinzuziehung eines Sachverständigen erforderlich sein. </p>
<p>Daran fehlt es in dem Berliner Fall. Die Entscheidungen des Landgerichts und des Bundesgerichtshofs verletzen das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG, weil sie einen Vermögensschaden angenommen haben, obwohl keine den verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprechende, wirtschaftlich nachvollziehbare Feststellungen zu dem Nachteil getroffen wurden, der durch die pflichtwidrige Kreditvergabe der Beschwerdeführer verursacht worden sein könnte. Dass nach der Bewertung des Bundesgerichtshofs die als Vorstandsmitglieder verantwortlichen Beschwerdeführer ein allzu weites Risiko eingegangen sind, indem sie die Kreditgewährung für das Gesamtkonzept pflichtwidrig unter Vernachlässigung anerkannter deutlicher Risiken und Negierung vielfältiger Warnungen fortsetzten, ersetzt nicht die Feststellung eines konkreten Schadens. </p>
<p>Dieses Verfahren ist an das Landgericht zurückverwiesen worden. </p>
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		<title>Bundesverfassungsgericht: Abführung von Vermögensrechten nicht auffindbarer Miterben an den Entschädigungsfonds verfassungsgemäß</title>
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		<pubDate>Sun, 08 Aug 2010 10:55:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Erbrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Wohnungseigentumsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Pressemitteilung Nr. 59/2010 vom 5. August 2010
Beschluss vom 21. Juli 2010 – 1 BvL 8/07 –
In der DDR standen zahlreiche Vermögenswerte - vor allem Grundstücke -, die nicht enteignet worden waren, unter staatlicher Zwangsverwaltung, die den Betroffenen bei formalem Fortbestand seines Eigentumsrechts in seinen Nutzungs- und Verfügungsbefugnissen über den ihm gehörenden Vermögenswert beschränkte und damit [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung Nr. 59/2010 vom 5. August 2010<br />
Beschluss vom 21. Juli 2010 – 1 BvL 8/07 –</p>
<p>In der DDR standen zahlreiche Vermögenswerte - vor allem Grundstücke -, die nicht enteignet worden waren, unter staatlicher Zwangsverwaltung, die den Betroffenen bei formalem Fortbestand seines Eigentumsrechts in seinen Nutzungs- und Verfügungsbefugnissen über den ihm gehörenden Vermögenswert beschränkte und damit in ihren wirtschaftlichen Wirkungen weitgehend einer Enteignung gleichzusetzen war. Mit dem durch die Novelle des Vermögensgesetzes vom 14. Juli 1992 neu eingefügten § 11a VermG wurde die Aufhebung der staatlichen Verwaltung aller betroffenen Vermögenswerte unmittelbar kraft Gesetzes zum 31. Dezember 1992 angeordnet. Danach waren allerdings viele der ehemals staatlich verwalteten Grundstücke „faktisch herrenlos“, weil der jeweilige Eigentümer oder dessen Aufenthalt immer noch nicht bekannt war. Nach dem am 1. Dezember 1994 in Kraft getretenen Entschädigungsgesetz sind solche faktisch herrenlosen Vermögenswerte, deren Eigentümer nicht ermittelbar ist und sich auch nach Durchführung eines Aufgebotsverfahrens nicht meldet, an den Entschädigungsfonds abzuführen, der durch das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen verwaltet wird. Aus dem Entschädigungsfonds werden u.a. Entschädigungen nach dem Entschädigungsgesetz und dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz sowie Ausgleichsleistungen für nicht mehr rückgängig zu machende Enteignungen erbracht. Durch das Änderungsgesetz vom 10. Dezember 2003 wurde in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 EntschG schließlich bestimmt, dass auch solche Vermögensrechte der Abführung an den Entschädigungsfonds unterliegen, die nicht bekannten oder nicht auffindbaren Miteigentümern oder Miterben zustehen. In Folge dessen wird der Entschädigungsfonds Mitglied der Eigentümer- bzw. Erbengemeinschaft in Bezug auf den ehemals staatlich verwalteten Vermögenswert. Ansprüche auf eine Rückerstattung des an den Entschädigungsfonds übergeführten Miteigentums- oder Miterbenanteils für den Fall, dass sich der ausgeschlossene Rechtsinhaber oder seine Rechtsnachfolger später noch melden sollten, kennt das geltende Recht nicht. </p>
<p>Die Klägerin des Ausgangsverfahrens, für die ein Abwesenheitspfleger klagt, ist zu einem Drittel Miterbin nach ihrem Vater, der Eigentümer eines Grundstücks in Brandenburg war. Ihre beiden Schwestern haben ihre Erbansprüche rechtzeitig geltend gemacht. Nachdem der Aufenthaltsort der bereits 1965 nach Großbritannien verzogenen Klägerin trotz intensiver Recherchen nicht ermittelt werden konnte, schloss das Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen die Klägerin von ihrem Miterbenanteil an dem Grundstück aus und stellte fest, dass dieser auf die Bundesrepublik Deutschland - Entschädigungsfonds - übergehe. Die vom Abwesenheitspfleger dagegen erhobene Klage führte zur Vorlage des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 EntschG durch das Bundesverwaltungsgericht, das die Vorschrift für unvereinbar mit Art. 14 Abs. 1 GG hält, soweit sie die Rechte von unauffindbaren Miterben betrifft. </p>
<p>Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, dass § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 EntschG mit dem Grundgesetz vereinbar ist, soweit danach ein nicht auffindbarer Miterbe von seinen Rechten hinsichtlich ehemals staatlich verwalteter Vermögenswerte auch dann ausgeschlossen werden kann, wenn zumindest ein weiterer Miterbe bekannt und aufgefunden ist. </p>
<p>Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde: </p>
<p>Eine auf der Grundlage früheren DDR-Rechts erworbene Miterbenstellung genießt den Schutz des Grundrechts auf Eigentum (Art. 14 GG). Der Eingriff in diese Rechtsposition durch die in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 EntschG geregelte Entziehung der Rechtsstellung des unauffindbaren Miterben genügt jedoch den Anforderungen, die bei einer Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums an einen gerechten Interessenausgleich zu stellen sind. Die Vorschrift dient dem legitimen Gemeinwohlziel, durch die Beseitigung einer faktischen Herrenlosigkeit der ehemals im Beitrittsgebiet staatlich verwalteten Vermögenswerte endgültige Eigentumsverhältnisse zu schaffen und auf diese Weise die Verkehrsfähigkeit von Grundstücken zu verbessern. Sie trägt damit zu einer geordneten Rechts- und Wirtschaftsentwicklung in den neuen Ländern bei. Der Gesetzgeber durfte im Rahmen des ihm bei der Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung in den neuen Ländern zustehenden Beurteilungsspielraums davon ausgehen, dass gerade die Unauffindbarkeit eines Miterben die Handlungsfähigkeit der Erbengemeinschaft einschränkt. Diese kann ohne den unauffindbaren Miterben nur Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung oder der Notgeschäftsführung ergreifen. Auch durch die Bestellung eines Vertreters oder Pflegers für lediglich bestimmte Maßnahmen können solche Hemmnisse nicht mit gleicher Schnelligkeit beseitigt werden wie durch eine Überführung des Erbanteils an den Entschädigungsfonds, der regelmäßig die Veräußerung des Vermögenswertes betreiben wird. </p>
<p>§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 EntschG führt für den ausgeschlossenen unauffindbaren Miterben auch nicht zu einer unverhältnismäßigen und unzumutbaren Belastung. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass nur solche Vermögenswerte betroffen sind, die seit geraumer Zeit vom Berechtigten, der trotz Ausschöpfung aller zumutbaren Ermittlungsmöglichkeiten unauffindbar geblieben ist, nicht in Anspruch genommen worden sind, obwohl hierzu die Möglichkeit bestanden hat. Der unauffindbare Miterbe hatte hier 13 Jahre lang Gelegenheit, sich um sein Erbe zu bemühen. Hinzu kommt, dass die Einleitung eines Aufgebotsverfahrens erst zulässig ist, nachdem das Bundesamt seiner Pflicht zur Ermittlung des Berechtigten mit den zu Gebote stehenden Mitteln genügt hat. Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die besondere Situation nach der Wiederherstellung der Einheit Deutschlands überwiegt das öffentliche Interesse an der Belebung des Grundstücksverkehrs und der Wirtschaftsentwicklung. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass der Entzug der Rechtsstellung des unauffindbaren Miterben kompensationslos erfolgt. Denn der an den Entschädigungsfonds abgeführte Wert dient nicht allgemeinen fiskalischen Zwecken, sondern kommt anderen Personen zugute, die mit dem ursprünglichen Rechtsinhaber als Opfer wiedergutzumachender Vermögensschädigungen im selben Lager stehen. </p>
<p>Die Beschränkung des Eigentumsrechts ist auch gleichheitsgerecht (Art. 3 Abs. 1 GG) ausgestaltet. Zwar können bei der Durchführung der Wiedergutmachung nach dem Vermögensgesetz durch Rückübertragung (Restitution) entzogener Vermögenswerte ebenfalls Erbengemeinschaften mit unauffindbaren Miterben entstehen, deren Erbanteile jedoch keinem Aufgebotsverfahren unterliegen. Diese Ungleichbehandlung ist aber angesichts des weiten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers verfassungsrechtlich zulässig. Sie ist sachlich gerechtfertigt und damit nicht willkürlich. Der Gesetzgeber durfte dem Umstand Rechnung tragen, dass der faktischen Herrenlosigkeit nach Aufhebung der staatlichen Verwaltung durch Gesetz zum 31. Dezember 1992 eine gänzlich andere Bedeutung zukam als sonst bei Wiedergutmachungen nach dem Vermögensgesetz. </p>
<p>Weder die sich aus Art. 14 Abs. 1 GG ergebende grundrechtliche Stellung der anderen, präsenten Miterben noch die des Erblassers ist verletzt. Soweit den weiteren Miterben der Entschädigungsfonds als Mitglied der ungeteilten Erbengemeinschaft aufgezwungen wird, ist das für sich gesehen kein Eingriff in eine vermögenswerte Rechtsposition, zumal die Erbengemeinschaft ohnehin nicht auf Dauer angelegt ist. Die Grundrechtsposition des Erblassers ist nicht berührt, da der hier in Rede stehende Eingriff nicht seine Testierfreiheit oder sein Recht, sein Vermögen nach den gesetzlichen Regeln der Verwandtenerbfolge zu vererben, betrifft, sondern allein die Rechtsstellung desjenigen, der auf dieser Grundlage Miterbe geworden ist. </p>
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		<title>Bundesgerichtshof: Verurteilungen eines Richters und eines Staatsanwalts wegen Rechtsbeugung aufgehoben</title>
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		<pubDate>Sun, 08 Aug 2010 10:54:34 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Beschluss vom 7. Juli 2010 – 5 StR 555/09
Landgericht Potsdam – Urteil vom 19. April 2009 – 24 KLs 22/08 –
Das Landgericht Potsdam hat einen 43 Jahre alten Richter und einen 53 Jahre alten Oberstaatsanwalt wegen Rechtsbeugung in Tateinheit mit schwerer Freiheitsberaubung schuldig gesprochen und sie zu Bewährungsstrafen von zwei Jahren bzw. einem Jahr und [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Beschluss vom 7. Juli 2010 – 5 StR 555/09<br />
Landgericht Potsdam – Urteil vom 19. April 2009 – 24 KLs 22/08 –</p>
<p>Das Landgericht Potsdam hat einen 43 Jahre alten Richter und einen 53 Jahre alten Oberstaatsanwalt wegen Rechtsbeugung in Tateinheit mit schwerer Freiheitsberaubung schuldig gesprochen und sie zu Bewährungsstrafen von zwei Jahren bzw. einem Jahr und acht Monaten jeweils mit Bewährung verurteilt.</p>
<p>Nach den Urteilsfeststellungen beging der Richter als Vorsitzender des Schöffengerichts Eisenhüttenstadt im Rahmen eines Strafverfahrens wegen Untreue &#8220;absichtlich ein Reihe von schweren Verfahrensverstößen&#8221;, um dem dortigen Angeklagten und weiteren Personen Nachteile zuzufügen. Insbesondere erließ er auf Antrag des Mitangeklagten Staatsanwalts gegen Zeugen, unter anderem den Verteidiger des dortigen Angeklagten, Haftbefehle, ohne dafür zuständig zu sein.</p>
<p>Der 5. (&#8221;Leipziger&#8221;) Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat das Urteil des Landgerichts Potsdam wegen eines Verfahrensfehlers aufgehoben. Die Strafkammer hat in der Besetzung mit zwei statt mit drei Berufsrichtern und zwei Schöffen verhandelt. Diese Möglichkeit zur Verhandlung in reduzierter Gerichtsbesetzung sieht § 76 Abs. 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) für Verfahren vor, in denen nicht wegen des Umfangs und der Schwierigkeit der Sache die Hinzuziehung eines dritten Berufsrichters notwendig ist. Hier war wegen der besonderen Komplexität des Verfahrens, namentlich der erforderlichen umfangreichen Rekonstruktion des Geschehens vor dem Amtsgericht Eisenhüttenstadt, sowie wegen schwieriger Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Rechtsbeugungstatbestand (§ 339 StGB) die Mitwirkung von drei Berufsrichtern unerlässlich. Der Bundesgerichtshof hat die Sache wegen dieses Rechtsfehlers mit Hinweisen für die neue Hauptverhandlung betreffend die den Angeklagten zur Last gelegten Rechtsbeugungsvorwürfe zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Potsdam zurückverwiesen.</p>
<p>§ 76 Abs. 2 Satz 1 GVG lautet:</p>
<p>Bei der Eröffnung des Hauptverfahrens beschließt die große Strafkammer, dass sie in der Hauptverhandlung mit zwei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen besetzt ist, wenn nicht die Strafkammer als Schwurgericht zuständig ist oder nach dem Umfang oder der Schwierigkeit der Sache die Mitwirkung eines dritten Richters notwendig erscheint.</p>
<p>Karlsruhe, den 5. August 2010<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
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		<item>
		<title>Bundesverfassungsgericht: Verfassungsbeschwerde gegen das strikte Rauchverbot in bayerischen Gaststätten erfolglos</title>
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		<pubDate>Wed, 04 Aug 2010 15:19:28 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Gesellschaftsrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Verwaltungsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Pressemitteilung Nr. 58/2010 vom 4. August 2010
Beschluss vom 2. August 2010 – 1 BvR 1746/10 –
Am 1. August 2010 ist das durch einen Volksentscheid beschlossene neue bayerische Gesetz zum Schutz der Gesundheit vom 23. Juli 2010 in Kraft getreten. Es sieht ein striktes Rauchverbot für alle Gaststätten vor. Die mit Wirkung zum 1. August 2009 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung Nr. 58/2010 vom 4. August 2010<br />
Beschluss vom 2. August 2010 – 1 BvR 1746/10 –</p>
<p>Am 1. August 2010 ist das durch einen Volksentscheid beschlossene neue bayerische Gesetz zum Schutz der Gesundheit vom 23. Juli 2010 in Kraft getreten. Es sieht ein striktes Rauchverbot für alle Gaststätten vor. Die mit Wirkung zum 1. August 2009 geschaffenen Ausnahmeregelungen für Bier-, Wein- und Festzelte und für getränkegeprägte kleine Einraumgaststätten sind ebenso entfallen wie die zur gleichen Zeit geschaffene Möglichkeit, Rauchernebenräume einzurichten.</p>
<p>Die Beschwerdeführerin zu 1) ist Raucherin und besucht mehrmals wöchentlich Gaststätten. Die Beschwerdeführerin zu 2) betreibt eine Gaststätte und erzielt einen erheblichen Teil ihres Umsatzes durch geschlossene Gesellschaften, die in abgetrennten Räumen stattfinden. Die Beschwerdeführerin zu 3), eine GmbH, betreibt ein „Pilslokal“ mit einer Fläche von weniger als 75 m2 und macht geltend, sie beschäftige nur Raucher und es würden „nur rauchende Gäste eingelassen“.</p>
<p>Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde, mit der die Beschwerdeführerinnen im Wesentlichen geltend machen, durch die strikte Neufassung des Rauchverbots in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) bzw. ihrer Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) verletzt zu sein, nicht zur Entscheidung angenommen. Die Verfassungsbeschwerde hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der Grundrechte oder grundrechtgleichen Rechte der Beschwerdeführerinnen angezeigt. Die strikte Neufassung des Rauchverbots verletzt weder die Beschwerdeführerin zu 1) als Raucherin noch die Beschwerdeführerinnen zu 2) und 3) als Inhaberinnen von Gaststätten in ihren Grundrechten.</p>
<p>Das Bundesverfassungsgericht hat bereits mit Urteil vom 30. Juli 2008 entschieden, dass der Gesetzgeber von Verfassungs wegen nicht gehindert ist, dem Gesundheitsschutz gegenüber den damit beeinträchtigten Freiheitsrechten, insbesondere der Berufsfreiheit der Gastwirte und der Verhaltensfreiheit der Raucher, den Vorrang einzuräumen und ein striktes Rauchverbot in Gaststätten zu verhängen (vgl. BVerfGE 121, 317 &lt;357 ff.&gt;). Entscheidet sich der Gesetzgeber wegen des hohen Rangs der zu schützenden Rechtsgüter für ein striktes Rauchverbot in allen Gaststätten, so darf er dieses Konzept konsequent verfolgen und muss sich auch nicht auf Ausnahmeregelungen für reine Rauchergaststätten einlassen, zu denen Nichtraucher keinen Zutritt erhalten. Auch eine stärkere Belastung von Inhabern kleiner Einraumgaststätten - bis hin zur Gefährdung ihrer wirtschaftlichen Existenz - ist angesichts der für alle Gaststätten geltenden Regelung durch hinreichende sachliche Gründe gerechtfertigt und zwingt daher nicht zu einer Ausnahmeregelung.</p>
<p>Ein striktes Rauchverbot ist auch vor dem Hintergrund, dass es in Bayern nach Darstellung der Beschwerdeführerinnen aufgrund der bisherigen Regelungen inzwischen eine große Zahl rauchfreier Gaststätten gibt, nicht unverhältnismäßig. Es ist dem Gesetzgeber unbenommen, den Nichtrauchern eine umfassende Teilhabe am gesellschaftlichen Leben in Gaststätten - gerade auch in der getränkegeprägten Kleingastronomie - zu ermöglichen, ohne dass sie sich dabei dem Tabakrauch aussetzen müssen. Ferner ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, dass der Landesgesetzgeber durch ein striktes Rauchverbot zugleich einen konsequenten Schutz sämtlicher Beschäftigter in der Gastronomie anstrebt.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesverfassungsgericht: Ausschluss des Vaters eines nichtehelichen Kindes von der elterlichen Sorge bei Zustimmungsverweigerung der Mutter verfassungswidrig</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/08/03/bundesverfassungsgericht-ausschluss-des-vaters-eines-nichtehelichen-kindes-von-der-elterlichen-sorge-bei-zustimmungsverweigerung-der-mutter-verfassungswidrig/</link>
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		<pubDate>Tue, 03 Aug 2010 17:20:35 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.fachanwaltsliste.de/blog/?p=780</guid>
		<description><![CDATA[Pressemitteilung Nr. 57/2010 vom 3. August 2010
Beschluss vom 21. Juli 2010 – 1 BvR 420/09 –
Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrechts am 1. Juli 1998 wurde nicht miteinander verheirateten Eltern erstmals unabhängig davon, ob sie zusammenleben, durch § 1626a BGB die Möglichkeit eröffnet, die elterliche Sorge für ihr Kind gemeinsam zu tragen. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung Nr. 57/2010 vom 3. August 2010<br />
Beschluss vom 21. Juli 2010 – 1 BvR 420/09 –</p>
<p>Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrechts am 1. Juli 1998 wurde nicht miteinander verheirateten Eltern erstmals unabhängig davon, ob sie zusammenleben, durch § 1626a BGB die Möglichkeit eröffnet, die elterliche Sorge für ihr Kind gemeinsam zu tragen. Voraussetzung hierfür ist, dass dies ihrem Willen entspricht und beide Elternteile entsprechende Sorgeerklärungen abgeben (§ 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB); anderenfalls bleibt die Mutter alleinige Sorgerechtsinhaberin für das nichteheliche Kind. Auch eine Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge von der Mutter auf den Vater kann nach § 1672 Abs. 1 BGB bei dauerhaftem Getrenntleben der Eltern nur mit Zustimmung der Mutter erfolgen. Gegen ihren Willen kann der Vater eines nichtehelichen Kindes nur dann das Sorgerecht erhalten, wenn der Mutter wegen Gefährdung des Kindeswohls die elterliche Sorge entzogen wird, ihre elterliche Sorge dauerhaft ruht oder wenn sie stirbt.</p>
<p>Bereits im Jahr 2003 wies das Bundesverfassungsgericht darauf hin, dass § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB sich dann als unvereinbar mit dem Elternrecht des Vaters aus Art. 6 Abs. 2 GG erweisen würde, wenn sich herausstellen sollte, dass es - entgegen der Annahme des Gesetzgebers - in größerer Anzahl aus Gründen, die nicht vom Kindeswohl getragen sind, nicht zur gemeinsamen Sorgetragung von Eltern nichtehelicher Kinder kommt (BVerfGE 107, 150 ff.). Dem Gesetzgeber wurde ein entsprechender Prüfungsauftrag erteilt. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) erklärte in seinem Urteil vom 3. Dezember 2009, dass der grundsätzliche Ausschluss einer gerichtlichen Überprüfung der ursprünglichen Zuweisung der Alleinsorge an die Mutter im Hinblick auf den verfolgten Zweck, nämlich den Schutz des Wohls eines nichtehelichen Kindes, nicht verhältnismäßig sei (vgl. EGMR, Nr. 22028/04).</p>
<p>Der Beschwerdeführer ist Vater eines 1998 nichtehelich geborenen Sohnes. Die Eltern trennten sich noch während der Schwangerschaft der Mutter. Der gemeinsame Sohn lebt seit seiner Geburt im Haushalt der Mutter, hat aber regelmäßig Umgang mit seinem Vater. Der Beschwerdeführer erkannte die Vaterschaft an. Eine Erklärung zur Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge wurde von der Mutter verweigert. Als diese einen Umzug mit dem Kind beabsichtigte, beantragte der Beschwer-deführer beim Familiengericht die teilweise Entziehung des Sorgerechts der Mutter und die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf ihn selbst; hilfsweise stellte er den Antrag, ihm das alleinige Sorgerecht zu übertragen oder die Zustimmung der Mutter zu einer gemeinsamen Sorge zu ersetzen. Das Familiengericht wies die Anträge in Anwendung der geltenden Rechtslage mit der Begründung zurück, dass es zur Übertragung des Sorgerechts oder Teilen davon an der erforderlichen Zustimmung der Mutter fehle. Gründe für eine Entziehung des Sorgerechts der Mutter lägen nicht vor. Die hiergegen beim Oberlandesgericht eingelegte Beschwerde blieb ohne Erfolg.</p>
<p>Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat auf die Verfassungsbeschwerde nun entschieden, dass die §§ 1626a Abs. 1 Nr. 1 und 1672 Abs. 1 BGB mit Art. 6 Abs. 2 GG unvereinbar sind. Der Beschluss des Familiengerichts ist aufgehoben und zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen worden. Bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung hat das Bundesverfassungsgericht in Ergänzung der §§ 1626a Abs. 1 Nr. 1, 1672 Abs. 1 BGB vorläufig angeordnet, dass das Familiengericht den Eltern auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil davon gemeinsam überträgt, soweit zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl entspricht; dem Vater ist auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder ein Teil davon allein zu übertragen, soweit eine gemeinsame elterliche Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl am besten entspricht.</p>
<p>Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:</p>
<p>Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber das elterliche Sorgerecht für ein nichteheliches Kind zunächst allein seiner Mutter übertragen hat. Ebenfalls steht mit der Verfassung in Einklang, dass dem Vater eines nichtehelichen Kindes nicht zugleich mit der wirksamen Anerkennung seiner Vaterschaft gemeinsam mit der Mutter das Sorgerecht eingeräumt ist. Eine solche Regelung wäre allerdings mit der Verfassung vereinbar, sofern sie mit der Möglichkeit verbunden wird, gerichtlich überprüfen zu lassen, ob die gesetzlich begründete gemeinsame Sorge der Eltern dem Kindeswohl im Einzelfall tatsächlich entspricht.</p>
<p>Der Gesetzgeber greift jedoch dadurch unverhältnismäßig in das Elternrecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes ein, dass er ihn generell von der Sorgetragung für sein Kind ausschließt, wenn die Mutter des Kindes ihre Zustimmung zur gemeinsamen Sorge mit dem Vater oder zu dessen Alleinsorge für das Kind verweigert, ohne dass ihm die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung am Maßstab des Kindeswohls eingeräumt ist.</p>
<p>Die Regelung des § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB, der die Teilhabe an der gemeinsamen Sorge von der Zustimmung der Mutter abhängig macht, stellt ohne die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung einen tiefgreifenden Eingriff in das Elternrecht des Vaters aus Art. 6 Abs. 2 GG dar. Der Gesetzgeber setzt das Elternrecht des Vaters in unverhältnismäßiger Weise generell hinter das der Mutter zurück, ohne dass dies durch die Wahrung des Kindeswohls geboten ist.</p>
<p>Denn die dem geltenden Recht zugrunde liegende Annahme des Gesetzgebers hat sich nicht als zutreffend erwiesen. Neuere empirische Erkenntnisse bestätigen nicht, dass Eltern die Möglichkeit gemeinsamer Sorgetragung in der Regel nutzen und die Zustimmungsverweigerung von Müttern in aller Regel auf einem sich nachteilig auf das Kind auswirkenden elterlichen Konflikt basiert sowie von Gründen getragen ist, die nicht Eigeninteressen der Mutter verfolgen, sondern der Wahrung des Kindeswohls dienen. Vielmehr verständigen sich lediglich knapp über die Hälfte der Eltern nichtehelicher Kinder darauf, Erklärungen zur Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge abzugeben. Zum anderen ist nach durchgeführten Befragungen von Institutionen und Experten davon auszugehen, dass in nicht unbeträchtlicher Zahl Mütter allein deshalb die Zustimmung zur gemeinsamen Sorge verweigern, weil sie ihr angestammtes Sorgerecht nicht mit dem Vater ihres Kindes teilen wollen.</p>
<p>Auch die Regelung in § 1672 Abs. 1 BGB, der die Übertragung der Alleinsorge für ein nichteheliches Kind von der Zustimmung der Mutter abhängig macht, stellt einen schwerwiegenden und nicht gerechtfertigten Eingriff in das Elternrecht des Vaters aus Art. 6 Abs. 2 GG dar. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Eröffnung einer gerichtlichen Übertragung der Alleinsorge auf den Vater andererseits schwerwiegend in das Elternrecht der Mutter eingreift, wenn dem väterlichen Antrag im Einzelfall stattgegeben wird. Denn der Mutter wird die bisher von ihr ausgeübte Sorge gänzlich entzogen, und zwar nicht, weil sie bei ihrer Erziehungsaufgabe versagt hat und dadurch das Kindeswohl gefährdet ist, sondern weil in Konkurrenz zu ihr der Vater sein Recht reklamiert, an ihrer Stelle für das Kind zu sorgen. Zudem ist mit einem Sorgerechtswechsel regelmäßig auch ein Wechsel des Kindes vom Haushalt der Mutter in den des Vaters verbunden, wodurch insbesondere das Bedürfnis des Kindes nach Stabilität und Kontinuität berührt wird. Unter Berücksichtigung dessen und in Abwägung der grundrechtlich geschützten Interessen beider Eltern ist es zwar mit Art. 6 Abs. 2 GG nicht vereinbar, dem Vater mangels Möglichkeit einer gerichtlichen Einzelfallprüfung den Zugang auch zur alleinigen Sorge zu verwehren. Eine Übertragung der Alleinsorge von der Mutter auf den Vater des nichtehelichen Kindes ist jedoch nur gerechtfertigt, wenn es zur Wahrung des väterlichen Elternrechts keine andere Möglichkeit gibt, die weniger in das mütterliche Elternrecht eingreift, und wenn gewichtige Kindeswohlgründe vorliegen, die den Sorgerechtsentzug nahelegen. Deshalb ist zunächst zu prüfen, ob eine gemeinsame Sorgetragung beider Eltern als weniger einschneidende Regelung in Betracht kommt. Sofern dies der Fall ist, hat eine Übertragung der Alleinsorge zu unterbleiben. Ansonsten ist dem Vater die Alleinsorge zu übertragen, wenn zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl am besten entspricht.</p>
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		<title>Bundesverfassungsgericht: Zum Rechtsschutz eines Gefangenen nach Unterbringung in einem Haftraumbmit rassistischen Schmierereien</title>
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		<pubDate>Fri, 30 Jul 2010 21:33:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Pressemitteilung Nr. 56/2010 vom 30. Juli 2010
Beschluss vom 15. Juli 2010 – 2 BvR 1023/08 –
Der strafgefangene Beschwerdeführer war im Zuge von Transporten zweimal jeweils kurzzeitig im Transporthaus einer niedersächsischen Strafvollzugsanstalt untergebracht. Nach der zweiten dortigen Unterbringung beantragte er beim Landgericht u. a. die gerichtliche Feststellung, dass die zuständige Justizvollzugsanstalt durch die Anordnung seiner Unterbringung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung Nr. 56/2010 vom 30. Juli 2010<br />
Beschluss vom 15. Juli 2010 – 2 BvR 1023/08 –</p>
<p>Der strafgefangene Beschwerdeführer war im Zuge von Transporten zweimal jeweils kurzzeitig im Transporthaus einer niedersächsischen Strafvollzugsanstalt untergebracht. Nach der zweiten dortigen Unterbringung beantragte er beim Landgericht u. a. die gerichtliche Feststellung, dass die zuständige Justizvollzugsanstalt durch die Anordnung seiner Unterbringung in dem Transporthaus seine Menschenwürde (Art. 1 GG) verletzt habe. Die Haftraumwände seien mit Hakenkreuzen und - vom Beschwerdeführer in Beispielen wiedergegebenen - rassistischen, Gewalt androhenden Texten versehen gewesen, und es habe sich Kot an den Wänden befunden. Schon bei der früheren Unterbringung seien die Wände in dem Transporthaus in ähnlicher Weise - insbesondere mit antisemitischen Äußerungen rohster Art - beschmiert gewesen. Das Landgericht wies seinen Antrag mit der Begründung zurück, dass angesichts der Beendigung der Unterbringung der Beschwerdeführer kein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit mehr habe. Das Oberlandesgericht verwarf die hiergegen erhobene Rechtsbeschwerde als unzulässig.</p>
<p>Die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschlüsse der Fachgerichte aufgehoben, soweit sie den Feststellungsantrag des Beschwerdeführers betreffen, und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Die Beschlüsse des Landgerichts und des Oberlandesgerichts verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG.</p>
<p>Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:</p>
<p>Das Landgericht hat die verfassungsgerichtlichen Maßstäbe verkannt, die sich aus Art. 19 Abs. 4 GG für das Fortbestehen eines Rechtsschutzinteresses ergeben.</p>
<p>Ein Rechtsschutzinteresse für die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer erledigten Maßnahme besteht unter anderem dann, wenn die Feststellung eines gewichtigen Grundrechtseingriffs begehrt wird, gegen den nach dem typischen Ablauf wirksamer Rechtsschutz nicht vor Erledigung zu erlangen ist. Das Rechtsschutzinteresse ist zudem zu bejahen, wenn eine gegen die Menschenwürde verstoßende Haftraumunterbringung in Rede steht. Die von Art. 1 Abs. 1 GG geforderte Achtung der Würde, die jedem Menschen unabhängig von seiner gesellschaftlichen Stellung, seinen Verdiensten oder der Schuld, die er auf sich geladen hat, allein aufgrund seines Personseins zukommt, verbietet es grundsätzlich, Gefangene grob unhygienischen und widerlichen Haftraumbedingungen auszusetzen. Dies gilt auch insoweit, als die Unerträglichkeit der Verhältnisse im Haftraum durch Verhaltensweisen anderer Gefangener bedingt ist, und betrifft auch mit physischem oder verbalem Kot beschmierte Haftraumwände. Schutz vor solchen Widerwärtigkeiten, selbst strafbarer Art, mag, wie das Niedersächsische Justizministerium geltend macht, im Haftvollzug nicht ausnahmslos und unter allen Umständen erreichbar sein. Die Strafvollstreckungskammer hatte jedoch im vorliegenden Fall nicht den geringsten Anlass zu der Annahme, dass staatlicherseits alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden waren, um den vom Beschwerdeführer dargestellten Verhältnissen entgegenzuwirken oder zu vermeiden, dass er ihnen ausgesetzt wurde. Die vom Beschwerdeführer geschilderten Zustände deuteten vielmehr auf das Gegenteil hin.</p>
<p>Die Entscheidung des Oberlandesgerichts verstößt ebenfalls gegen Art. 19 Abs. 4 GG. Die nicht weiter begründete Annahme, die Überprüfung des landgerichtlichen Beschlusses sei weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten, ist nicht nachvollziehbar. Es lagen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das Landgericht seine mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unvereinbare Rechtsauffassung nicht auch künftigen Entscheidungen zugrunde legen werde.</p>
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		<title>Bundesverfassungsgericht: Neuregelung der steuerlichen Berücksichtigung eines häuslichen Arbeitszimmers verfassungswidrig</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/07/29/bundesverfassungsgericht-neuregelung-der-steuerlichen-berucksichtigung-eines-hauslichen-arbeitszimmers-verfassungswidrig/</link>
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		<pubDate>Thu, 29 Jul 2010 21:27:03 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Pressemitteilung Nr. 55/2010 vom 29. Juli 2010
Beschluss vom 6. Juli 2010 – 2 BvL 13/09 –
Mit dem Jahressteuergesetz 1996 wurde in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für ausschließlich betrieblich oder beruflich genutzte häusliche Arbeitszimmer als Betriebsausgaben oder Werbungskosten erstmals eingeschränkt. Eine Ausnahme vom grundsätzlich geregelten Verbot [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung Nr. 55/2010 vom 29. Juli 2010<br />
Beschluss vom 6. Juli 2010 – 2 BvL 13/09 –</p>
<p>Mit dem Jahressteuergesetz 1996 wurde in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für ausschließlich betrieblich oder beruflich genutzte häusliche Arbeitszimmer als Betriebsausgaben oder Werbungskosten erstmals eingeschränkt. Eine Ausnahme vom grundsätzlich geregelten Verbot des Abzugs solcher Aufwendungen galt danach dann, wenn die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 % der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeiten betrug oder wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand. Eine unbeschränkte Abzugsmöglichkeit war darüber hinaus nur noch zugelassen, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildete. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 7. Dezember 1999 (BVerfGE 101, 297) die Verfassungsmäßigkeit dieser Einschränkung bejaht.</p>
<p>Mit dem Steueränderungsgesetz 2007 wurde die Abzugsmöglichkeit weiter eingeschränkt. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG erlaubt den Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung nur noch, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Der Kläger des Ausgangsverfahrens, der beruflich als Hauptschullehrer tätig ist, nutzte täglich für zwei Stunden ein ausschließlich beruflich genutztes häusliches Arbeitszimmer. Die von ihm beantragte Zuweisung eines Arbeitsplatzes in der Schule zur Vor- und Nachbereitung des Unterrichts war vom Schulträger abgelehnt worden. Das Finanzamt ließ die vom Kläger in seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2007 geltend gemachten Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer unberücksichtigt. Die deswegen vor dem Finanzgericht erhobene Klage führte zur Vorlage des Finanzgerichts.</p>
<p>Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit einer Mehrheit von 5:3 Stimmen entschieden, dass die Neuregelung in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt, soweit die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch dann von der steuerlichen Berücksichtigung ausgeschlossen sind, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Der Gesetzgeber ist danach verpflichtet, rückwirkend auf den 1. Januar 2007 durch Neufassung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen. Die Gerichte und Verwaltungsbehörden dürfen die Vorschrift im Umfang der festgestellten Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz nicht mehr anwenden, laufende Verfahren sind auszusetzen.</p>
<p>Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:</p>
<p>Der allgemeine Gleichheitssatz verlangt vom Einkommensteuergesetzgeber eine an der finanziellen Leistungsfähigkeit ausgerichtete hinreichend folgerichtige Ausgestaltung seiner Belastungsentscheidungen. Die für die Lastengleichheit im Einkommensteuerrecht maßgebliche finanzielle Leistungsfähigkeit bemisst sich unter anderem nach dem objektiven Nettoprinzip. Danach sind betrieblich oder beruflich veranlasste Aufwendungen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten von der Bemessungsgrundlage abziehbar. Benachteiligende Ausnahmen von dieser Belastungsgrundentscheidung des Einkommensteuergesetzgebers bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes, um den Anforderungen des allgemeinen Gleichheitssatzes zu genügen.</p>
<p>Daran fehlt es hier. Die im Gesetzgebungsverfahren angeführten fiskalischen Gründe sind nicht geeignet, die Neuregelung vor dem allgemeinen Gleichheitssatz zu rechtfertigen. Das Ziel der Einnahmenvermehrung stellt für sich genommen keinen hinreichenden sachlichen Grund für Ausnahmen von einer folgerichtigen Ausgestaltung einkommensteuerrechtlicher Belastungsentscheidungen dar. Denn dem Ziel der Einnahmenvermehrung dient jede, auch eine willkürliche steuerliche Mehrbelastung.</p>
<p>Darüber hinaus verfehlt die Neuregelung das Gebot einer hinreichend realitätsgerechten Typisierung, soweit Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer auch dann nicht zu berücksichtigen sind, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Denn der Mangel eines alternativen Arbeitsplatzes, der sich durch die Vorlage einer Bescheinigung des Arbeitgebers ohne weiteres nachweisen lässt, liefert eine leicht nachprüfbare Tatsachenbasis für die Feststellung der tatsächlich betrieblichen oder beruflichen Nutzung und damit die Möglichkeit einer typisierenden Abgrenzung von Erwerbs- und Privatsphäre. Dagegen ist die Ermittlung und Bestimmung der nach der Neuregelung vom Abzugsverbot ausgenommenen Kosten eines Arbeitszimmers, das den „qualitativen“ „Mittelpunkt“ der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit bildet, offenkundig aufwendig und streitanfällig. Gemessen an den Zielen des Gesetzes - Vereinfachung, Streitvermeidung und Gleichmäßigkeit der Besteuerung - wird das Abzugsverbot, soweit es die Fallgruppe „kein anderes Arbeitszimmer“ betrifft, den Anforderungen einer realitätsgerechten Typisierung daher nicht gerecht.</p>
<p>In Erweiterung der verfassungsrechtlichen Prüfung hat das Bundesverfassungsgericht jedoch entschieden, dass die Ausdehnung des Abzugsverbotes nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt, soweit davon nunmehr auch Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer erfasst sind, das zu mehr als 50 % der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit ausschließlich betrieblich oder beruflich genutzt wird. Der Umfang der Nutzung des Arbeitszimmers ist allenfalls ein schwaches Indiz für dessen Notwendigkeit, wenn dem Steuerpflichtigen von seinem Arbeitgeber ein weiterer Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt wird. Es fehlt zudem an leicht nachprüfbaren objektiven Anhaltspunkten für die Kontrolle der Angaben des Steuerpflichtigen zum Umfang der zeitlichen Nutzung des Arbeitszimmers.</p>
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		<item>
		<title>Bundesverfassungsgericht: Zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der DDR</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/07/28/bundesverfassungsgericht-zur-uberfuhrung-der-anspruche-und-anwartschaften-aus-zusatz-und-sonderversorgungssystemen-der-ddr/</link>
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		<pubDate>Wed, 28 Jul 2010 15:06:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Pressemitteilung Nr. 54/2010 vom 28. Juli 2010
Beschluss vom 6. Juli 2010 – 1 BvL 9/06, 1 BvL 2/08 –
Die Alterssicherung in der DDR beruhte neben der allgemeinen Sozialversicherung und der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung auf einer Vielzahl spezieller Sicherungssysteme für verschiedene Personengruppen, darunter dem Zusatzversorgungssystem für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates.
Im Einigungsvertrag vom 31. August 1990 ist festgelegt, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung Nr. 54/2010 vom 28. Juli 2010<br />
Beschluss vom 6. Juli 2010 – 1 BvL 9/06, 1 BvL 2/08 –</p>
<p>Die Alterssicherung in der DDR beruhte neben der allgemeinen Sozialversicherung und der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung auf einer Vielzahl spezieller Sicherungssysteme für verschiedene Personengruppen, darunter dem Zusatzversorgungssystem für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates.</p>
<p>Im Einigungsvertrag vom 31. August 1990 ist festgelegt, dass auch die Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatzversorgungssystemen der DDR in die gesetzliche Rentenversicherung zu überführen sind. Jedoch sind dabei „ungerechtfertigte Leistungen abzuschaffen und überhöhte Leistungen abzubauen“ sowie eine Besserstellung gegenüber vergleichbaren Ansprüchen und Anwartschaften aus anderen öffentlichen Versorgungssystemen zu verhindern. In dem wiedervereinigten Deutschland wurden diese Vorgaben durch das Gesetz zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG) umgesetzt. Die bisherigen Regelungen des Gesetzgebers zur Begrenzung des berücksichtigungsfähigen Entgelts bei Angehörigen „staats- oder systemnaher“ Versorgungssysteme bzw. Personen in „staats- oder systemnahen“ Funktionen mit einkommensmäßig privilegierter Stellung erklärte das Bundesverfassungsgericht in seinen Entscheidungen vom 28. April 1999 (vgl. BVerfGE 100, 59) und vom 23. Juni 2004 (vgl. BVerfGE 111, 115) für verfassungswidrig. Der daraufhin vom Gesetzgeber neu gefasste § 6 Abs. 2 AAÜG in der Fassung des 1. AAÜG-Änderungsgesetzes vom 21. Juni 2005 legt nunmehr eine Entgeltbegrenzung für die Zeiten der Zugehörigkeit zu bestimmten zusätzlichen Versorgungssystemen fest und schränkt diese Kürzung zusätzlich auf bestimmte, im einzelnen aufgeführte Personengruppen mit leitenden Funktionen im Partei- und Staatsapparat der DDR ein. So ist in § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG die Beschäftigung als „Minister, stellvertretender Minister oder stimmberechtigtes Mitglied von Staats- oder Ministerrat oder als ihre jeweiligen Stellvertreter“ erfasst.</p>
<p>Die Kläger der beiden Ausgangsverfahren waren in der DDR zeitweilig als Minister für Umweltschutz und Wasserwirtschaft bzw. als stellvertretender Minister für Leichtindustrie tätig. Die von ihnen wegen der Kürzung der in diesen Zeiten erzielten Arbeitsentgelte angerufenen Sozialgerichte sind der Auffassung, auch die neue Begrenzungsregelung sei wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 GG verfassungswidrig.</p>
<p>Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, dass der zur Prüfung gestellte § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG verfassungsgemäß ist.</p>
<p>Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:</p>
<p>Die Entgeltkürzungen durch § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG sind mit dem Eigentumsschutz nach Art. 14 GG vereinbar. Dieser kommt den in der DDR begründeten Rentenansprüchen und -anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen nur entsprechend der Vorgabe im Einigungsvertrag und nur mit der Maßgabe zu, dass ungerechtfertigte Leistungen abgeschafft und überhöhte Leistungen abgebaut werden dürfen. Im Rahmen seines Ausgestaltungsauftrags bei der Überführung der im Beitrittsgebiet erworbenen Ansprüche und Anwartschaften in die gesetzliche Rentenversicherung steht dem Gesetzgeber ein besonders großer Gestaltungsspielraum zu, der durch die Neuregelung in § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG nicht überschritten ist. Die dadurch bewirkte Rentenkürzung rechtfertigt sich aus dem gesetzgeberischen Anliegen, ein rentenrechtliches Fortwirken eines Systems der Selbstprivilegierung zu verhindern. § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG erfasst einen sehr spezifischen und eng begrenzten Kreis von Personen mit Funktionen auf höchster Staatsebene. Der Gesetzgeber durfte davon ausgehen, dass diese kleine Gruppe von Personen, die an wichtigen Schaltstellen des Partei- und Staatsapparates der DDR tätig waren, ihre Position entscheidend durch Parteilichkeit und Systemtreue erlangten und die gewährte Besoldung und Versorgung eben diese honorierte. Die Minister der DDR wurden durch das Politbüro der SED in erster Linie nach politisch-ideologischen Kriterien ausgewählt. Daher ist die Einschätzung des Gesetzgebers, dass die an solche Führungskräfte gezahlten Entgelte zu einem gewissen Teil nicht durch Leistung, sondern als Belohnung für politische Anpassung und unbedingte Erfüllung des Herrschaftsanspruchs der SED erworben wurden, nicht zu beanstanden.</p>
<p>Der Einwand, bei dieser Rentenkürzung handele es sich um ein „Rentenstrafrecht“ des bundesdeutschen Gesetzgebers, greift nicht. § 6 Abs. 2 AAÜG sanktioniert nicht früheres Verhalten der Betroffenen, sondern versagt die Fortschreibung von Vorteilen aus dem System der DDR im Rentenrecht der Bundesrepublik. Die auf die Zeiten der Funktionsausübung beschränkte Rentenkürzung ist auch nicht unverhältnismäßig; die den Klägern verbleibenden Renten liegen immer noch erheblich über der Durchschnittsrente eines früheren Bürgers der DDR.</p>
<p>Der allgemeine Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG wird ebenfalls eingehalten. Die Benachteiligung der in § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG benannten Personengruppe gegenüber den allgemein rentenberechtigten ehemaligen Bürgern der DDR und insbesondere gegenüber sonstigen Angehörigen von Zusatz- und Sonderversorgungssystemen, die nicht dem Kürzungsmechanismus des § 6 Abs. 2 AAÜG unterworfen werden, ist aus sachlichen Gründen gerechtfertigt. Es kann zwar nicht generell davon ausgegangen werden, dass die Zugehörigkeit zu einem der Zusatz- oder Sonderversorgungssysteme stets mit der Zahlung überhöhter, nicht leistungsgerechter Entgelte einhergegangen ist. Denn darin waren eine Vielzahl unterschiedlicher Berufs- und Personengruppen erfasst, welche hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates ebenso umfasste wie die Angehörigen der wissenschaftlichen und technischen Intelligenz, Ärzte und Zahnärzte mit eigener Praxis, Pädagogen und Hochschulprofessoren sowie künstlerisch Beschäftigte des Rundfunks, Fernsehens und Filmwesens. Der Gesetzgeber hat demgegenüber aber in § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG die Entgeltkürzung auf eine Personengruppe beschränkt, der unzweifelhaft Entgelte gezahlt worden sind, die teilweise nicht leistungsbezogen waren, sondern Prämien für Systemtreue darstellten, und die damit von ungerechtfertigten Vorteilen profitierte. Diese vom Gesetzgeber gewählte eng begrenzte Typisierung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof: Barabfindung nach Squeeze-out der Minderheitsaktionäre - Stichtag für den dreimonatigen Referenzzeitraum ist grundsätzlich die Bekanntgabe der Maßnahme</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/07/27/bundesgerichtshof-barabfindung-nach-squeeze-out-der-minderheitsaktionare-stichtag-fur-den-dreimonatigen-referenzzeitraum-ist-grundsatzlich-die-bekanntgabe-der-masnahme/</link>
		<comments>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/07/27/bundesgerichtshof-barabfindung-nach-squeeze-out-der-minderheitsaktionare-stichtag-fur-den-dreimonatigen-referenzzeitraum-ist-grundsatzlich-die-bekanntgabe-der-masnahme/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 27 Jul 2010 16:52:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Gesellschaftsrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Kapitalmarktrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Antragsgegnerin war Hauptaktionärin, die Antragsteller Minderheitsaktionäre einer Aktiengesellschaft. Am 30.4.2003 beschloss die außerordentliche Hauptversammlung einen sog. Squeeze-out der Minderheitsaktionäre. Voraussetzung für den Squeeze-out ist, dass der Hauptaktionär 95% der Anteile hält. Er kann gegen Zahlung einer Barabfindung die Minderheitsaktionäre zur Übertragung ihrer Aktien zwingen. Der Übertragungsbeschluss wurde hier am 6.4.2005 in das Handelsregister eingetragen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Antragsgegnerin war Hauptaktionärin, die Antragsteller Minderheitsaktionäre einer Aktiengesellschaft. Am 30.4.2003 beschloss die außerordentliche Hauptversammlung einen sog. Squeeze-out der Minderheitsaktionäre. Voraussetzung für den Squeeze-out ist, dass der Hauptaktionär 95% der Anteile hält. Er kann gegen Zahlung einer Barabfindung die Minderheitsaktionäre zur Übertragung ihrer Aktien zwingen. Der Übertragungsbeschluss wurde hier am 6.4.2005 in das Handelsregister eingetragen und die Eintragung am 16.4.2005 im Bundesanzeiger und in verschiedenen Tageszeitungen, zuletzt am 2.5.2005 bekannt gemacht.</p>
<p>Die Antragsteller halten die im Rahmen des Squeeze-out angebotene Barabfindung für zu gering und haben im sog. Spruchverfahren beantragt, gemäß § 327 f. AktG in Verbindung mit § 1 Nr. 3 SpruchG die Barabfindung für die ausgeschiedenen Aktionäre wegen der zwangsweisen Übertragung ihrer Aktien an die Antragsgegnerin zu erhöhen.</p>
<p>Für die Bemessung der Barabfindung kommt es darauf an, auf welchen Referenzzeitraum für die Bestimmung des maßgeblichen Börsenkurses abzustellen ist. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts ist ein nach Umsätzen gewichteter Durchschnittskurs in einem Referenzzeitraum von drei Monaten vor Bekanntgabe der von der Hauptversammlung zu beschließenden Maßnahme zugrunde zu legen. Damit weicht das Beschwerdegericht von der Senatsentscheidung vom 12. März 2001 ab (BGHZ 147, 108 - DAT/ALTANA). Der erkennende Senat hatte auf einen Zeitraum von drei Monaten, gerechnet vom Tag der Hauptversammlung, die den Beschluss zu fassen hat, abgestellt.</p>
<p>Das Beschwerdegericht hat die Sache dem für das Gesellschaftsrecht zuständigen II. Zivilsenat gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 SpruchG, § 28 Abs. 2 und 3 FGG a. F. zur Entscheidung vorgelegt. Der Senat hat seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben: Der Börsenwert ist nunmehr grundsätzlich aufgrund eines gewichteten Durchschnittskurses innerhalb einer dreimonatigen Referenzperiode vor der Bekanntmachung der Maßnahme, die nicht notwendig eine Bekanntmachung im Sinne des § 15 WpHG sein muss, zu ermitteln. Dieser Zeitraum ist besser geeignet, den Verkehrswert der Aktie zu ermitteln, als ein mit dem Tag der Hauptversammlung endender Referenzzeitraum.</p>
<p>Wenn – wie hier – zwischen der Bekanntmachung der Strukturmaßnahme und dem Tag der Hauptversammlung allerdings ein längerer Zeitraum – 9 Monate – liegt, besteht die Gefahr, dass die Minderheitsaktionäre von einer positiven Börsenentwicklung ausgeschlossen werden und der mit dem Zeitpunkt der Bekanntgabe ermittelte Börsenwert zugunsten des Hauptaktionärs fixiert wird, ohne dass die angekündigte Maßnahme umgesetzt wird. Dies kann dadurch verhindert werden, dass der Börsenwert entsprechend der allgemeinen oder branchentypischen Wertentwicklung unter Berücksichtigung der seitherigen Kursentwicklung hochgerechnet wird. Zur Ermittlung des maßgebenden Börsenwertes hat der II. Zivilsenat die Sache dem Oberlandesgericht zur weiteren Sachaufklärung und eigenen Sachentscheidung zurückgegeben.</p>
<p>Beschluss vom 19. Juli 2010 – II ZB 18/09 – &#8220;STOLLWERCK&#8221;<br />
LG Köln – 82 O 126/05 – Entscheidung vom 10. März 2006<br />
OLG Düsseldorf – I-26 W 13/06 AktE – Entscheidung vom 09. September 2009</p>
<p>Karlsruhe, den 27. Juli 2010<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
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		</item>
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		<title>Bundesverfassungsgericht: Zur Lehrfreiheit eines Fachhochschulprofessors</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/07/27/bundesverfassungsgericht-zur-lehrfreiheit-eines-fachhochschulprofessors/</link>
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		<pubDate>Tue, 27 Jul 2010 09:11:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Verwaltungsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Pressemitteilung Nr. 53/2010 vom 27. Juli 2010
Beschluss vom 13. April 2010 – 1 BvR 216/07 –
Der Beschwerdeführer ist Diplom-Ingenieur für Vermessungswesen und seit 1996 Professor für Vermessungskunde des Fachbereichs Bauingenieurwesen der Hochschule Wismar. Im Dezember 2005 wies der Rektor der Hochschule den Beschwerdeführer unter Anordnung der sofortigen Vollziehung an, ab dem Sommersemester 2006 im Bachelorstudiengang [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung Nr. 53/2010 vom 27. Juli 2010<br />
Beschluss vom 13. April 2010 – 1 BvR 216/07 –</p>
<p>Der Beschwerdeführer ist Diplom-Ingenieur für Vermessungswesen und seit 1996 Professor für Vermessungskunde des Fachbereichs Bauingenieurwesen der Hochschule Wismar. Im Dezember 2005 wies der Rektor der Hochschule den Beschwerdeführer unter Anordnung der sofortigen Vollziehung an, ab dem Sommersemester 2006 im Bachelorstudiengang Bauingenieurwesen Lehrveranstaltungen auch im Grundlagenfach Darstellende Geometrie durchzuführen. Zuvor war ein entsprechender Beschluss des Fachbereichsrats ergangen. Der Antrag des Beschwerdeführers, ihm vorläufigen Rechtsschutz gegen die Anweisung des Rektors zu gewähren, weil die Darstellende Geometrie nicht zum Fach Vermessungskunde gehöre, blieb vor dem Verwaltungs- und dem Oberverwaltungsgericht ohne Erfolg.</p>
<p>Die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde, mit welcher der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Grundrechts auf Wissenschaftsfreiheit rügt, hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts zurückgewiesen. Zwar können sich auch Fachhochschullehrer, denen - wie dem Beschwerdeführer - die eigenständige Vertretung eines wissenschaftlichen Fachs in Forschung und Lehre übertragen worden ist, auf die Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre berufen (Art. 5 Abs. 3 GG). Die Verwaltungsgerichte haben jedoch die Grundrechtsposition des Beschwerdeführers im Rahmen des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes noch hinreichend berücksichtigt.</p>
<p>Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:</p>
<p>Das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit gewährt Hochschullehrern in seinem Kerngehalt den vorbehaltlos geschützten Freiraum, ihr Fach in Forschung und Lehre zu vertreten. Auf dieses Recht können sich nicht nur Universitätsprofessoren, sondern regelmäßig auch Hochschullehrer an einer Fachhochschule berufen. Denn die wesentlichen Aufgaben und Ausbildungsziele werden für alle Hochschularten einheitlich normiert. Das Hochschulrahmengesetz und die Landeshochschulgesetze unterscheiden grundsätzlich nicht mehr zwischen solchen Regelungen, die allein für Universitäten Geltung beanspruchen, und solchen Regelungen, die für andere Hochschularten gelten. Die Landeshochschulgesetze gestatten den Fachhochschulen nicht lediglich zu forschen, Forschung wird ihnen vielmehr als Aufgabe, teilweise sogar ohne funktionale Bindung an ihren Ausbildungsauftrag, ausdrücklich zugewiesen. Andererseits stellt sich die Ausbildung als zentrale Aufgabe auch der Universitäten dar, ohne dass dadurch der Wissenschaftscharakter der Lehre an Universitäten in Frage gestellt würde. Wie bei Universitäten kann es auch Aufgabe einer Fachhochschule und der in ihr tätigen Professoren sein, ihren Studierenden im Rahmen der Ausbildungsaufgaben wissenschaftliche Erkenntnisse und wissenschaftliche Methoden zu vermitteln. Sowohl an Universitäten wie an Fachhochschulen sind Unterrichtstätigkeiten, die eine bloße Wissensvermittlung darstellen, und die Weitergabe eigener und fremder Forschungsergebnisse zumeist untrennbar miteinander verknüpft.</p>
<p>Anweisungen hinsichtlich der Lehre gegenüber einem als selbständigen Wissenschaftler bestellten Hochschullehrer berühren dessen Recht, sein Fach in Forschung und Lehre zu vertreten, und damit seine in Art. 5 Abs. 3 GG geschützte Wissenschaftsfreiheit. Da die Lehre zu den dienstlichen Pflichten der Hochschulprofessoren gehört, sind jedoch Entscheidungen der zuständigen Hochschulorgane über die inhaltliche, zeitliche und örtliche Koordination der von der Hochschule anzubietenden Lehre und über die Verteilung und Übernahme von Lehrverpflichtungen grundsätzlich zulässig. Andererseits würde eine unbeschränkte Möglichkeit für die Hochschulorgane, dem Hochschullehrer fachfremden Unterricht abzuverlangen, dessen durch die Lehre des eigenen Faches bestimmter Lehrfreiheit nicht mehr gerecht.</p>
<p>Die im vorliegenden Fall streitige Frage, ob die Grenzen der Zuweisung fachfremder Lehre tatsächlich überschritten sind, ist durch die Verwaltungsgerichte im Hauptsacheverfahren zu klären. Im Rahmen des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes haben die Verwaltungsgerichte das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 5 Abs. 3 GG noch ausreichend berücksichtigt. Deren Annahme, dass der Beschwerdeführer zur Übernahme der ihm übertragenen Lehrveranstaltung im Fachbereich Darstellende Geometrie verpflichtet sei, weil diese als Grundlagenfach der Vermessungskunde zu bewerten sei, stützt sich auf eine hinreichende Aufklärung. Dabei ist nicht nur der Text der damaligen Ausschreibung der Professorenstelle berücksichtigt worden, wonach die Vermessungskunde ganzheitlich im Studiengang Bauingenieurwesen vermittelt werden sollte; das Gericht hat auch die Auskünfte anderer Hochschulen zur Frage, was Gegenstand vergleichbarer Studiengänge ist, einbezogen. Im Rahmen der Folgenabwägung durfte es ferner auf das Recht und die Pflicht des Fachbereichs abstellen, durch die Koordination der Lehre die eigene Funktionsfähigkeit zu erhalten. Außerdem konnte das Gericht aus der erklärten Bereitschaft des Beschwerdeführers, Vorlesungen in der Darstellenden Geometrie zu übernehmen, wenn seine Besoldung angehoben würde, entnehmen, dass eine entsprechende Übernahme bis zur Entscheidung in der Hauptsache jedenfalls nicht unzumutbar ist.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof: Bundesgerichtshof zur Verfassungsmäßigkeit des Koppelungsverbotes</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/07/24/bundesgerichtshof-bundesgerichtshof-zur-verfassungsmasigkeit-des-koppelungsverbotes/</link>
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		<pubDate>Sat, 24 Jul 2010 16:46:35 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Architektenrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Baurecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der u. a. für das private Bau- und Architektenrecht zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass Art. 10 § 3 MRVG*, der die Koppelung von Grundstückskaufverträgen mit Ingenieur- und Architektenverträgen für unwirksam erklärt, mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
Der Bundesgerichtshof hat die Revision gegen das diese Frage ebenfalls bejahende Urteil des Oberlandesgerichts zurückgewiesen.
Er hat ausgeführt, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der u. a. für das private Bau- und Architektenrecht zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass Art. 10 § 3 MRVG*, der die Koppelung von Grundstückskaufverträgen mit Ingenieur- und Architektenverträgen für unwirksam erklärt, mit dem Grundgesetz vereinbar ist.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat die Revision gegen das diese Frage ebenfalls bejahende Urteil des Oberlandesgerichts zurückgewiesen.</p>
<p>Er hat ausgeführt, das Koppelungsverbot verfolge den Zweck, die freie Wahl des Architekten durch den Bauwilligen allein nach Leistungskriterien und das typische Berufsbild des freien Architekten zu schützen sowie den Wettbewerb unter den Architekten zu fördern. Dabei handele es sich um wichtige Gemeinschaftsgüter. Sie rechtfertigten den mit dem Koppelungsverbot verbundenen Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit der freien Architekten und deren unterschiedliche Behandlung gegenüber anderen am Bau Beteiligten, so dass auch der Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletzt sei. Ein Eingriff in das Grundrecht des Eigentums, Art. 14 Abs. 1 GG, liege ebenfalls nicht vor.</p>
<p>*Art. 10 § 3 MRVG: Unverbindlichkeit der Koppelung von Grundstückskaufverträgen mit Ingenieur- und Architektenverträgen</p>
<p>Eine Vereinbarung, durch die der Erwerber eines Grundstücks sich im Zusammenhang mit dem Erwerb verpflichtet, bei der Planung oder Ausführung eines Bauwerks auf dem Grundstück die Leistungen eines bestimmten Ingenieurs oder Architekten in Anspruch zu nehmen, ist unwirksam. Die Wirksamkeit des auf den Erwerb des Grundstücks gerichteten Vertrages bleibt unberührt.</p>
<p>Urteil vom 22. Juli 2010 - VII ZR 144/09<br />
LG Wuppertal - 19 O 29/06 - Urteil vom 5. Oktober 2006<br />
OLG Düsseldorf - 21 U 239/06 - Urteil vom 25. Juni 2009</p>
<p>Karlsruhe, den 22. Juli 2010<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof: Änderung der Rechtsprechung zur Berechnung eines Schadensersatzanspruches wegen eines Baumangels</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/07/24/bundesgerichtshof-anderung-der-rechtsprechung-zur-berechnung-eines-schadensersatzanspruches-wegen-eines-baumangels/</link>
		<comments>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/07/24/bundesgerichtshof-anderung-der-rechtsprechung-zur-berechnung-eines-schadensersatzanspruches-wegen-eines-baumangels/#comments</comments>
		<pubDate>Sat, 24 Jul 2010 16:46:03 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Baurecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der u. a. für das Baurecht zuständige VII. Zivilsenat hat neue Grundsätze aufgestellt, nach denen ein Schadensersatzanspruch wegen eines Baumangels zu berechnen ist.
Der Beklagte errichtete im Auftrag der Kläger ein Einfamilienhaus. Es waren Mängel vorhanden, die der Beklagte trotz Aufforderung mit Fristsetzung nicht beseitigte. Für die Beseitigung der Mängel sind Aufwendungen in Höhe von 9.405,- [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der u. a. für das Baurecht zuständige VII. Zivilsenat hat neue Grundsätze aufgestellt, nach denen ein Schadensersatzanspruch wegen eines Baumangels zu berechnen ist.</p>
<p>Der Beklagte errichtete im Auftrag der Kläger ein Einfamilienhaus. Es waren Mängel vorhanden, die der Beklagte trotz Aufforderung mit Fristsetzung nicht beseitigte. Für die Beseitigung der Mängel sind Aufwendungen in Höhe von 9.405,- € netto erforderlich. Die Parteien haben darüber gestritten, ob der Kläger als Schadensersatz, über den er frei verfügen kann und den er nicht zur Mängelbeseitigung verwenden muss, auch die Umsatzsteuer auf diesen Betrag verlangen kann, wenn er die Mängel noch nicht beseitigt hat.</p>
<p>Das Berufungsgericht hat dies bejaht. Der Bundesgerichtshof hat in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass die Umsatzsteuer auf voraussichtliche Mängelbeseitigungsaufwendungen als Schadensersatz nicht verlangt werden kann, solange der Mangel nicht tatsächlich beseitigt worden ist. Diese Entscheidung ist im Lichte der gesetzlichen Regelung des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB* ergangen, die zwar auf Schadensersatzansprüche im Werkvertragsrecht nicht anwendbar ist, jedoch eine gesetzliche Wertung für vergleichbare Fälle enthält.</p>
<p>Will der Auftraggeber den Bruttobetrag vor einer Mängelbeseitigung, so ist er im Werkvertragsrecht ausreichend dadurch geschützt, dass er einen auch die Umsatzsteuer umfassenden Vorschussanspruch gemäß § 637 Abs. 3 BGB** geltend machen kann, den er allerdings zur Mängelbeseitigung verwenden muss.</p>
<p>*§ 249 BGB: Art und Umfang des Schadensersatzes</p>
<p>(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.</p>
<p>(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.</p>
<p>**§ 637 BGB: Selbstvornahme</p>
<p>……</p>
<p>(3) Der Besteller kann von dem Unternehmer für die zur Beseitigung des Mangels erforderlichen Aufwendungen Vorschuss verlangen.</p>
<p>Urteil vom 22. Juli 2010 - VII ZR 176/09<br />
LG München II - Urteil vom 20. April 2009 - 11 O 6481/08<br />
OLG München - Urteil vom 29. September 2009 - 28 U 3123/09</p>
<p>Karlsruhe, den 22. Juli 2010<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof: Auslegung des Zuschlags nach einem verzögerten Vergabeverfahren</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/07/24/bundesgerichtshof-auslegung-des-zuschlags-nach-einem-verzogerten-vergabeverfahren/</link>
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		<pubDate>Sat, 24 Jul 2010 16:45:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Baurecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.fachanwaltsliste.de/blog/?p=762</guid>
		<description><![CDATA[Der u. a. für das Baurecht zuständige VII. Zivilsenat hat sich in zwei weiteren Verfahren mit der Frage befasst, ob dem Bauunternehmer ein Anspruch auf Mehrvergütung wegen einer Bauzeitverschiebung nach einem verzögerten öffentlichen Vergabeverfahren zusteht.
In seinem Grundsatzurteil vom 11. Mai 2009 (VII ZR 11/08) hat der Senat bereits entschieden, dass ein solcher Mehrvergütungsanspruch bestehen kann, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der u. a. für das Baurecht zuständige VII. Zivilsenat hat sich in zwei weiteren Verfahren mit der Frage befasst, ob dem Bauunternehmer ein Anspruch auf Mehrvergütung wegen einer Bauzeitverschiebung nach einem verzögerten öffentlichen Vergabeverfahren zusteht.</p>
<p>In seinem Grundsatzurteil vom 11. Mai 2009 (VII ZR 11/08) hat der Senat bereits entschieden, dass ein solcher Mehrvergütungsanspruch bestehen kann, wenn der Zuschlag ungeachtet der inzwischen verstrichenen in der Ausschreibung genannten Bautermine unverändert auf das Angebot erteilt worden ist.</p>
<p>Nunmehr hat der Senat zwei Fälle entschieden, in denen der Auftraggeber bereits im Zusammenhang mit dem Zuschlag Erklärungen zur nunmehr geltenden Bauzeit abgegeben hat.</p>
<p>Nach den heutigen Entscheidungen erfolgt ein Zuschlag in einem durch ein Nachprüfungsverfahren verzögerten öffentlichen Vergabeverfahren über Bauleistungen im Zweifel auch dann zu den ausgeschriebenen Fristen und Terminen, wenn diese nicht mehr eingehalten werden können und der Auftraggeber daher im Zuschlagsschreiben eine neue Bauzeit erwähnt.</p>
<p>In der Sache VII ZR 129/09 hatte das Oberlandesgericht die Klage der Auftragnehmerin auf Mehrvergütung abgewiesen, soweit diese nicht von der beklagten Auftraggeberin anerkannt worden sei. Die Grundsätze des Urteils des BGH vom 11. Mai 2009 fänden hier keine Anwendung, weil die Beklagte mit ihrem Zuschlag das Angebot der Klägerin nicht unverändert angenommen, sondern verbunden mit einem neuen Angebot (Bau zu anderen Zeiten) abgelehnt habe. Dieses neue Angebot habe die Klägerin zu den ursprünglichen Angebotspreisen angenommen. Raum für eine darüber hinaus gehende Vergütung bestehe daher nicht.</p>
<p>In der Sache VII ZR 213/08 hatte das Oberlandesgericht der Klage der Auftragnehmerin auf Mehrvergütung im vollen Umfang stattgegeben. Die Beklagte habe mit dem Zuschlag das ursprüngliche Angebot der Klägerin nicht unverändert angenommen, sondern unter dessen Ablehnung ein neues Angebot mit veränderten Ausführungsfristen unterbreitet (§ 150 Abs. 2 BGB*). Dieses habe wiederum die Klägerin nicht unverändert akzeptiert, sondern mit der Auftragsbestätigung eine Mehrvergütung für die Verzögerung begehrt, die die Beklagte jedenfalls nicht habe verweigern dürfen.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat in beiden Fällen die Berufungsentscheidung aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass die jeweilige Auslegung der Erklärungen des Auftraggebers im den Zuschlag begleitenden Schreiben nicht interessengerecht erfolgt sei. Der Zuschlag erfolge in Fällen wie diesen im Zweifel auf das ursprüngliche Angebot des Bieters. Die Erwähnung einer neuen Bauzeit sei bei der gebotenen vergaberechtskonformen Auslegung im Zweifel nicht als abänderndes neues Angebot im Sinne des § 150 Abs. 2 BGB* zu verstehen, sondern als Hinweis auf die danach notwendige Einigung der Parteien über eine neue Bauzeit. Damit schließt der Senat an die Grundsatzentscheidung vom 11. Mai 2009 – VII ZR 11/08 (vgl. Pressemitteilung Nr. 104/2009) an.</p>
<p>Da der Bundesgerichtshof diese Auslegung für konform mit den europarechtlichen Vorschriften zur Vergabe öffentlicher Aufträge und der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften hält, hat er von der Vorlage an den Gerichtshof, wie sie die Revision in der Sache VII ZR 213/08 beantragt hatte, abgesehen.</p>
<p>Die jeweiligen Berufungsgerichte werden nunmehr über die Höhe des Anspruchs auf Mehrvergütung nach den Grundsätzen des § 2 Nr. 5 VOB/B** erneut zu entscheiden haben.</p>
<p>*§ 150 Abs. 2 BGB: Verspätete und abändernde Annahme</p>
<p>(2) Eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag.</p>
<p>**§ 2 Nr. 5 VOB/B:</p>
<p>Werden durch Änderung des Bauentwurfs oder andere Anordnungen des Auftraggebers die Grundlagen des Preises für eine im Vertrag vorgesehene Leistung geändert, so ist ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren. Die Vereinbarung soll vor der Ausführung getroffen werden.</p>
<p>Urteil vom 22. Juli 2010 – VII ZR 129/09<br />
LG Hannover – 11 O 397/05 – Urteil vom 20. Februar 2008<br />
OLG Celle – 14 U 62/08 – Urteil vom 17. Juni 2009<br />
und<br />
Urteil vom 22. Juli 2010 – VII ZR 213/08<br />
LG Aurich – 3 O 1271/06(317) – Urteil vom 20. Juni 2008<br />
OLG Oldenburg – 12 U 76/08 – Urteil vom 14. Oktober 2008</p>
<p>Karlsruhe, den 23. Juli 2010<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof: Kein Schmerzensgeld bei bergbaubedingten Erderschütterungen</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/07/24/bundesgerichtshof-kein-schmerzensgeld-bei-bergbaubedingten-erderschutterungen/</link>
		<comments>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/07/24/bundesgerichtshof-kein-schmerzensgeld-bei-bergbaubedingten-erderschutterungen/#comments</comments>
		<pubDate>Sat, 24 Jul 2010 16:44:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Baurecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.fachanwaltsliste.de/blog/?p=760</guid>
		<description><![CDATA[Der u. a. für das Nachbarrecht zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute über den Schmerzensgeldanspruch des Bewohners eines Grundstücks entschieden, der auf bergbaubedingte Erderschütterungen zurückzuführende Gesundheitsschäden erlitten hat.
Die Klägerin bewohnt zusammen mit ihrem Ehemann und schulpflichtigen Kindern ein Eigenheim in Schmelz-Hüttersdorf (Saarland). Infolge des für Rechnung und im Auftrag der Beklagten in der Gegend [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der u. a. für das Nachbarrecht zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute über den Schmerzensgeldanspruch des Bewohners eines Grundstücks entschieden, der auf bergbaubedingte Erderschütterungen zurückzuführende Gesundheitsschäden erlitten hat.</p>
<p>Die Klägerin bewohnt zusammen mit ihrem Ehemann und schulpflichtigen Kindern ein Eigenheim in Schmelz-Hüttersdorf (Saarland). Infolge des für Rechnung und im Auftrag der Beklagten in der Gegend betriebenen Bergbaus kam es in den Jahren 2005 und 2006 zu Erderschütterungen mit Schwingungsgeschwindigkeiten von bis zu 71 mm/sek. Mit der Behauptung, aufgrund der Erderschütterungen leide sie seit März 2005 an erheblichen psychischen Problemen in Form einer Phobie sowie an psychosomatischen Beschwerden wie Schlaflosigkeit und ständigen Angstzuständen in Erwartung weiterer Beben, verlangt die Klägerin jetzt noch ein Schmerzensgeld von mindestens 4.000 €. Die Klage ist in den Tatsacheninstanzen erfolglos geblieben.</p>
<p>Die Revision der Klägerin gegen das Berufungsurteil wurde zurückgewiesen. Ein bergrechtlicher Anspruch besteht nicht, weil die gesundheitlichen Beeinträchtigungen kein Bergschaden im Sinne von § 114 BBergG sind. Der verschuldensunabhängige nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB, der nach der Senatsrechtsprechung (Urteil vom 19. September 2008, V ZR 28/08, BGHZ 178, 90 – siehe Pressemitteilung Nr. 177/2008) bei bergbaubedingten Erderschütterungen im Verhältnis zwischen dem beeinträchtigten Grundstückseigentümer und dem Bergbauberechtigten zur Anwendung kommen kann, gewährt kein Schmerzensgeld. Dieses kann nach § 253 Abs. 2 BGB nur aufgrund eines Schadensersatzanspruchs verlangt werden. Der Ausgleichsanspruch ist jedoch kein Schadensersatzanspruch, sondern ein aus dem Grundstückseigentum abgeleiteter Entschädigungsanspruch, mit dem Wertminderungen und Nutzungseinschränkungen eines Grundstücks ausgeglichen werden sollen. Ein verschuldensabhängiger deliktsrechtlicher Schadensersatzanspruch (§ 823 Abs. 1 BGB) besteht ebenfalls nicht, weil die Klägerin in der Berufungsinstanz kein rechtswidriges und schuldhaftes Handeln der Beklagten unter Beweis gestellt hat.</p>
<p>Urteil vom 23. Juli 2010 – V ZR 142/09<br />
AG Lebach – Urteil vom 13. November 2007 – 3A C 175/06<br />
LG Saarbrücken – Urteil vom 3. Juli 2009 – 13 S 19/09</p>
<p>Karlsruhe, den 23. Juli 2010<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
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		<item>
		<title>Bundesverfassungsgericht: Verfassungsbeschwerde gegen &#8220;Blitzer&#8221; erfolglos</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/07/21/bundesverfassungsgericht-verfassungsbeschwerde-gegen-blitzer-erfolglos/</link>
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		<pubDate>Wed, 21 Jul 2010 10:25:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Pressemitteilung Nr. 51/2010 vom 20. Juli 2010
Beschluss vom 5. Juli 2010 – 2 BvR 759/10 –
Der Beschwerdeführer wurde vom Amtsgericht wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften zu einer Geldbuße verurteilt. Die Verurteilung stützt sich auf das Ergebnis der Geschwindigkeitsmessung mittels einer geeichten Messeinrichtung sowie die im Rahmen des Messverfahrens gefertigten Lichtbilder, auf [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung Nr. 51/2010 vom 20. Juli 2010<br />
Beschluss vom 5. Juli 2010 – 2 BvR 759/10 –</p>
<p>Der Beschwerdeführer wurde vom Amtsgericht wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften zu einer Geldbuße verurteilt. Die Verurteilung stützt sich auf das Ergebnis der Geschwindigkeitsmessung mittels einer geeichten Messeinrichtung sowie die im Rahmen des Messverfahrens gefertigten Lichtbilder, auf denen der Beschwerdeführer zu erkennen ist. Das Oberlandesgericht verwarf dessen Rechtsbeschwerde als unbegründet.</p>
<p>Seine hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts nicht zur Entscheidung angenommen. Die Verfassungsbeschwerde hat weder grundsätzliche Bedeutung noch liegt eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG vor.</p>
<p>Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Gerichte die Vorschrift des § 100h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO als Rechtsgrundlage für die Anfertigung von Bildaufnahmen zum Beweis von Verkehrsverstößen herangezogen haben. Die Norm erlaubt die Anfertigung von Bildaufnahmen ohne Wissen des Betroffenen, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise weniger Erfolg versprechend oder erschwert wäre. Auch die Auslegung und Anwendung dieser Norm durch die Fachgerichte zeigt keine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts. Eine Bildaufnahme, bei der Fahrer und Kennzeichen seines Fahrzeugs identifizierbar sind, stellt zwar einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar. Der Zweck derartiger Maßnahmen der Verkehrsüberwachung, nämlich die Aufrechterhaltung der Sicherheit des Straßenverkehrs, rechtfertigt jedoch eine Beschränkung der grundrechtlichen Freiheiten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich nicht um verdeckte Datenerhebungen handelt, sondern nur Vorgänge auf öffentlichen Straßen aufgezeichnet werden, die für Jedermann wahrnehmbar sind. Die Maßnahme zielt zudem nicht auf Unbeteiligte, sondern ausschließlich auf Fahrzeugführer, die selbst Anlass zur Anfertigung von Bildaufnahmen gegeben haben, da der Verdacht eines bußgeldbewehrten Verkehrsverstoßes besteht. Schließlich entfaltet die Maßnahme über die Ahndung der Verkehrsordnungswidrigkeit hinaus grundsätzlich keine belastenden Wirkungen für den Betroffenen. Denn es bestehen in § 101 StPO hinreichende grundrechtssichernde Verfahrensvorschriften über die Benachrichtigung sowie zur Kennzeichnung und Löschung von Daten. Vor diesem Hintergrund und angesichts des bezweckten Schutzes der Allgemeinheit vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben im Straßenverkehr bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit der in Rede stehenden verkehrsrechtlichen Maßnahme.</p>
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		<item>
		<title>Bundesverfassungsgericht: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Anrechnung von BAföG-Leistungen auf &#8220;Hartz IV-Leistungen&#8221;</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/07/21/bundesverfassungsgericht-erfolglose-verfassungsbeschwerde-gegen-die-anrechnung-von-bafog-leistungen-auf-hartz-iv-leistungen/</link>
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		<pubDate>Wed, 21 Jul 2010 10:24:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Pressemitteilung Nr. 52/2010 vom 21. Juli 2010
Beschluss vom 7. Juli 2010 – 1 BvR 2556/09 –
Die Beschwerdeführerin absolvierte eine dreijährige Ausbildung in einer privaten Berufsfachschule und hatte monatliche Schulgebühren zu entrichten. Sie bezog in dieser Zeit Leistungen nach dem sog. „Hartz-IV-Gesetz“ (SGB II), wobei der Leistungsträger die der Beschwerdeführerin ebenfalls gewährten Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung Nr. 52/2010 vom 21. Juli 2010<br />
Beschluss vom 7. Juli 2010 – 1 BvR 2556/09 –</p>
<p>Die Beschwerdeführerin absolvierte eine dreijährige Ausbildung in einer privaten Berufsfachschule und hatte monatliche Schulgebühren zu entrichten. Sie bezog in dieser Zeit Leistungen nach dem sog. „Hartz-IV-Gesetz“ (SGB II), wobei der Leistungsträger die der Beschwerdeführerin ebenfalls gewährten Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) als bedarfsminderndes Einkommen berücksichtigte. Auf ihre Klagen vor den Sozialgerichten entschied schließlich das Bundessozialgericht, dass die Leistungen nach dem BAföG als bedarfsminderndes Einkommen anzurechnen seien, wobei lediglich eine Pauschale (20 % des Gesamtbedarfs nach dem BAföG) für ausbildungsbestimmte Kosten als zweckbestimmtes privilegiertes Einkommen in Abzug zu bringen sei; die Schulgebühren seien darüber hinaus nicht zusätzlich absetzbar.</p>
<p>Die sich hiergegen richtende Verfassungsbeschwerde hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen, die Beschwerdeführerin insbesondere nicht in ihren Grundrechten verletzt ist.</p>
<p>Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG enthält einen Anspruch auf die Zurverfügungstellung derjenigen Mittel, die zur Aufrechterhaltung eines menschenwürdigen Daseins unbedingt erforderlich sind. Ein Anspruch auf Leistungen zur Finanzierung der Aufwendungen für den Besuch einer Privatschule oder zur Rücklagenbildung kann daraus nicht abgeleitet werden. Der Besuch einer privaten Ausbildungseinrichtung muss nicht von Verfassungs wegen durch die Gewährung staatlicher Mittel ermöglicht oder erleichtert werden. Auch wird dieses Grundrecht nicht dadurch verletzt, dass bei der Berechnung der Leistungen nach dem SGB II Einkommen angerechnet wird. Denn es greift erst dann ein, wenn und soweit andere Mittel zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums nicht zur Verfügung stehen. Die Verfassung gebietet nicht die Gewährung von bedarfsunabhängigen, voraussetzungslosen Sozialleistungen. Aus verfassungsrechtlicher Sicht ist es ausreichend, dass das Existenzminimum gedeckt werden kann, ohne dass es auf den Rechtsgrund der Einnahme oder die subjektive Verwendungsabsicht des Hilfebedürftigen ankäme.</p>
<p>Schließlich verletzt die Anrechnung des sog. Schüler-BAföG auch nicht den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Eine Ungleichbehandlung der Beschwerdeführerin gegenüber anderen Auszubildenden, die eine schulgeldfreie Schule besuchen, liegt nicht vor, da bei ihnen, soweit sie Leistungen nach dem SGB II beziehen, in gleicher Weise ihr BAföG-Einkommen angerechnet wird. Auch gegenüber bemittelten Auszubildenden wird die Beschwerdeführerin nicht schlechter behandelt, sondern sogar privilegiert. Denn Personen, die über hinreichendes Einkommen bzw. Vermögen verfügen, erhalten weder Leistungen nach dem SGB II noch Leistungen nach dem BAföG.</p>
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		<item>
		<title>Bundesgerichtshof: Einheitliche Rechtsgrundsätze des IX. und des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs zur Insolvenzfestigkeit der Einzugsermächtigungslastschrift</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/07/21/bundesgerichtshof-einheitliche-rechtsgrundsatze-des-ix-und-des-xi-zivilsenats-des-bundesgerichtshofs-zur-insolvenzfestigkeit-der-einzugsermachtigungslastschrift/</link>
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		<pubDate>Wed, 21 Jul 2010 08:12:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Bankrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Insolvenzrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der für das Insolvenzrecht zuständige IX. Zivilsenat und der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs haben in zwei heute verkündeten Urteilen, die jeweils vom anderen Senat mitgetragen werden, einheitliche Rechtsgrundsätze zur Insolvenzfestigkeit einer mittels Einzugsermächtigungslast-schrift bewirkten Zahlung entwickelt und damit bislang bestehende Differenzen in der Rechtsprechung beider Senate (vgl. BGHZ 174, 84 ff. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der für das Insolvenzrecht zuständige IX. Zivilsenat und der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs haben in zwei heute verkündeten Urteilen, die jeweils vom anderen Senat mitgetragen werden, einheitliche Rechtsgrundsätze zur Insolvenzfestigkeit einer mittels Einzugsermächtigungslast-schrift bewirkten Zahlung entwickelt und damit bislang bestehende Differenzen in der Rechtsprechung beider Senate (vgl. BGHZ 174, 84 ff. und BGHZ 177, 69 ff.) ohne Anrufung des Großen Senats für Zivilsachen beigelegt.</p>
<p>Der XI. Zivilsenat hat entschieden, dass es der Kreditwirtschaft aufgrund der Neufassung des Zahlungsverkehrsrechts zum 31. Oktober 2009 – anders als nach der bisherigen Rechtslage – nunmehr freisteht, durch eine dem europaeinheitlichen SEPA-Lastschriftverfahren (Single Euro Payments Area) nachgebildete Ausge-staltung ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen künftig die Insolvenzfestigkeit aller mittels Einzugsermächtigungslastschrift bewirkten Zahlungen herbeizuführen. Bis dies geschehen ist, kommt, wie der XI. Zivilsenat weiter entschieden hat, unter bestimmten Umständen eine konkludente Genehmigung der Lastschrift durch den Schuldner in Betracht, die diese insolvenzfest macht.</p>
<p>In dem der Entscheidung des XI. Zivilsenats zugrunde liegenden Fall verlangt der klagende Insolvenzverwalter von der beklagten Bank die Zahlung eines Betrages, der sich bei Beachtung des vom ihm erklärten Widerspruchs gegen Lastschriftbuchungen zu Lasten des Kontos der Schuldnerin ergibt. Die inzwischen insolvente Schuldnerin, eine GmbH, eröffnete bei der Beklagten im Januar 2004 ein auf Guthabenbasis zu führendes Girokonto mit einem monatlichen Rechnungs-abschluss. Einen Tag nach seiner Bestimmung zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InsO) widersprach der Kläger am 9. Juli 2004 gegenüber der Beklagten allen noch nicht genehmigten Lastschriften aus Einzugsermächtigungen, ohne dass diesem Widerspruch sachliche Einwen-dungen gegen die eingezogenen Forderungen zugrunde lagen. Die Beklagte buchte daraufhin nur die seit dem 1. Juni 2004 zu Lasten des Schuldnerkontos ausgeführten Lastschriften zurück, nicht jedoch die – streitgegenständlichen – Lastschriftbuchungen aus dem Zeitraum vom 1. bis 31. Mai 2004 in Höhe von insgesamt 82.841,74 €. Darunter ist eine Steuerforderung des Freistaates Bayern, der die Beklagte nunmehr als Streithelfer unterstützt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben.</p>
<p>Das Berufungsgericht hat – auf der Grundlage der vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertretenen Genehmigungstheorie, wonach Erfüllung der Forderung des Gläubigers erst mit der Genehmigung der Belastungsbuchung durch den Schuldner eintritt – angenommen, dass die Schuldnerin die Belastungsbuchungen auf ihrem Konto zum Zeitpunkt des Widerspruchs des Klägers noch nicht genehmigt hatte, so dass die Beklagte auch noch keinen Aufwendungsersatzanspruch gegen die Schuldnerin wegen der von ihr ausgeführten Lastschriftzahlungen erworben hatte. Insbesondere hat es dem Verhalten der Schuldnerin keine Anhaltspunkte für eine konkludente Genehmigung entnommen. Dies hielt revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht Stand.</p>
<p>Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass es der Kreditwirtschaft unter der Geltung des neuen Zahlungsverkehrsrechts der §§ 675c ff. BGB, durch das das Lastschriftverfahren erstmals gesetzlich geregelt wird, nunmehr freisteht, in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine von der Genehmigungstheorie abweichende Parteivereinbarung zu treffen. Autorisiert der Zahlungspflichtige mit der dem Gläubiger erteilten Einzugsermächtigung zugleich auch seine Bank, die Zahlung auszuführen, ist die Belastungsbuchung auf seinem Konto von Anfang an wirksam. Bei einer solchen rechtlichen Ausgestaltung der Einzugsermächtigungslastschrift, die das auf europäischer Ebene zum November 2009 neu eingeführte SEPA-Lastschriftverfahren zum Vorbild hätte, hätten alle auf diesem Wege bewirkten Zahlungen auch dann Bestand, wenn nach der Belastungsbuchung das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Zahlungspflichtigen eröffnet wird beziehungsweise im Eröffnungsverfahren entsprechende Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden. Das Recht des Zahlers gemäß § 675x BGB, binnen acht Wochen nach der Belastungsbuchung von seiner Bank Erstattung des Zahlbetrages verlangen zu können, fällt nicht in die Insolvenzmasse, so dass der (vorläufige) Insolvenzverwalter insoweit keine Verfügungsbefugnis erlangt.</p>
<p>Da diese Leitlinien der Umsetzung durch die Kreditwirtschaft bedürfen und daher auf den vorliegenden Fall noch keine Anwendung finden können, ist das Berufungsgericht zu Recht von der Genehmigungsbedürftigkeit der Belastungs-buchungen ausgegangen. Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil gleichwohl aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit dieses nochmals der Frage nachgeht, ob die Schuldnerin die Belastungsbuchungen nicht bereits konkludent genehmigt hatte, als der Kläger widersprach. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang dem Vorbringen der Beklagten, dass den Lastschriftbuchungen vornehmlich regelmäßig wiederkehrende Forderungen aus laufenden Geschäftsbeziehungen beziehungsweise Dauerschuldverhältnissen zugrunde lagen, deren Einzug die Schuldnerin niemals zuvor widersprochen hatte, bislang keine Bedeutung beigemessen. Der XI. Zivilsenat hat entschieden, dass bei regelmäßig wiederkehrenden Zahlungen, beispielsweise aus Dauerschuldver-hältnissen, laufenden Geschäftsbeziehungen oder zur Steuervorauszahlung, je nach den Umständen des Einzelfalls eine konkludente Genehmigung in Betracht kommen kann, wenn der Schuldner dem Einzug nach Ablauf einer angemessenen Prüffrist nicht widerspricht, er einen früheren Einzug jedoch bereits genehmigt hatte. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Konto – wie hier – im unternehmerischen Geschäftsverkehr geführt wird. Dass die Möglichkeit einer konkludenten Genehmigung weiter gehend als bisher anerkannt wird, führt bereits zu einer gewissen Entspannung der derzeitigen Situation.</p>
<p>Dazu trägt auch wesentlich bei, dass der IX. Zivilsenat nunmehr entschieden hat, der Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder in Insolvenzverfahren über das Vermögen natürlicher Personen dürfe nicht mehr schematisch allen noch nicht durch den Schuldner genehmigten Lastschriften widersprechen, er müsse vielmehr die Grenzen des pfändungsfreien Schuldnervermögens beachten. Solange die Lastschriften nur das pfändungsfreie Schonvermögen betreffen, ist allein dem Schuldner die Entscheidung über die Genehmigung vorbehalten.</p>
<p>In dem der Entscheidung des IX. Zivilsenats zugrunde liegenden Fall verlangt eine Wohnungsbaugesellschaft Zahlung von drei Monatsmieten (insgesamt 1.013,40 €) von der Treuhänderin in einem Verbraucherinsolvenzverfahren. Die Schuldnerin hat von der Klägerin eine Wohnung angemietet. Die Mieten wurden von der Klägerin im Einziehungsermächtigungsverfahren eingezogen. Die Schuldnerin bezieht Wohngeld nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs. Unmittelbar nachdem die Beklagte am 19. Dezember 2007 zur Treuhänderin bestellt worden war, widersprach sie der Belastung des Schuldnerkontos mit den Mieten für Oktober bis Dezember 2007, die daraufhin zurückgebucht wurden. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die Revision hatte im Ergebnis keinen Erfolg.</p>
<p>Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklage sei gehalten gewesen, die Masse durch einen Widerspruch gegen die Lastschriften zu sichern. Demgegenüber hat der IX. Zivilsenat nunmehr entschieden, der Verwalter müsse vor einem Widerspruch prüfen, ob durch die Lastschriften nur das pfändungsfreie &#8220;Schonvermögen&#8221; des Schuldners betroffen sei. Dies ergibt sich aus dem Rechtsgedanken der auch im Insolvenzverfahren anwendbaren Vorschrift des § 850k ZPO a. F. (seit 1. Juli 2010: § 850l ZPO). Danach soll der pfändungsfreie Betrag des Arbeitseinkommens auch dann vor einer Pfändung geschützt werden und dem Schuldner zur Verfügung stehen, wenn er auf ein Konto überwiesen wird. Dies gilt auch für Sozialleistungen (§ 54 Abs. 4 SGB I). Soweit die Summe der Buchungen aus Lastschriften und Barabhebungen sowie Überweisungen den pfändungsfreien Betrag (&#8221;Schonvermögen&#8221;) nicht übersteigt, darf der Verwalter den Lastschriften nicht widersprechen. Auch wenn der Freibetrag überschritten ist, ist ein schematischer Widerspruch unzulässig. Der Verwalter muss dem Schuldner Gelegenheit geben zu entscheiden, welche Lastschriften aus dem &#8220;Schonvermögen&#8221; bedient sein sollen.</p>
<p>Im vorliegenden Fall stammten die Lastschriften aus unpfändbaren Einkünften der Schuldnerin (Wohngeld), so dass die Beklagte den Belastungen nicht widersprechen konnte. Ein gegen die Masse gerichteter Schadensersatzanspruch kam nicht in Betracht. Es fehlte jedenfalls an einem Verschulden der Beklagten. Diese durfte sich nach der bisherigen Rechtsprechung des IX. Zivilsenats darauf verlassen, rechtmäßig zu handeln. Die Revision blieb daher im Ergebnis ohne Erfolg.</p>
<p>XI. Zivilsenat:</p>
<p>Urteil vom 20. Juli 2010 – XI ZR 236/07<br />
LG München I - Urteil vom 28. August 2006 – 27 O 20542/05<br />
OLG München - Urteil vom 29. März 2007 – 19 U 4837/06</p>
<p>IX. Zivilsenat:</p>
<p>Urteil vom 20. Juli 2010 – IX ZR 37/09<br />
AG Leipzig - Urteil vom 24. September 2008 – 109 C 2936/08<br />
LG Leipzig - Urteil vom 30. Januar 2009 – 7 S 489/08</p>
<p>Karlsruhe, den 20. Juli 2010<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof: Ausscheiden eines Gesellschafters - Erstellung der Abfindungsbilanz ist keine Fälligkeitsvoraussetzung für den Anspruch auf Zahlung eines Auseinandersetzungs-guthabens oder eines Verlustausgleichs</title>
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		<pubDate>Tue, 20 Jul 2010 06:44:31 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Gesellschaftsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Klägerin ist ein geschlossener Immobilienfonds in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), dem die Beklagten in 1989 beigetreten waren.
Ende 1999 erklärten die Beklagten die Kündigung zum 31. Dezember 2000. Die am 21. Juli 2003 erstellte endgültige Auseinandersetzungsbilanz wies zum Stichtag 31. Dezember 2000 einen anteiligen Verlust für die Beklagten aus. Einen Teilbetrag hat [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Klägerin ist ein geschlossener Immobilienfonds in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), dem die Beklagten in 1989 beigetreten waren.</p>
<p>Ende 1999 erklärten die Beklagten die Kündigung zum 31. Dezember 2000. Die am 21. Juli 2003 erstellte endgültige Auseinandersetzungsbilanz wies zum Stichtag 31. Dezember 2000 einen anteiligen Verlust für die Beklagten aus. Einen Teilbetrag hat die Klägerin im Mahnverfahren geltend gemacht. Nachdem das Amtsgericht die Klägerin im Oktober 2004 über den Widerspruch der Beklagten unterrichtet hatte, hat die Klägerin den Gerichtskostenvorschuss erst im Januar 2007 eingezahlt.</p>
<p>Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landgericht sie wegen Verjährung abgewiesen. Das Landgericht hat für die Fälligkeit des eingeklagten Anspruchs und damit den Beginn der Verjährungsfrist auf den Zeitpunkt des Ausscheidens abgestellt.</p>
<p>Der für das Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat hat auf die vom Berufungsgericht zugelassene Revision in II ZR 57/09 und II ZR 58/09 die Berufungsurteile aufgehoben und die Sachen an das Landgericht zurückverwiesen:</p>
<p>Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen die Klageabweisung wegen Verjährung nicht. Nach den Regelungen des Gesellschaftsvertrages wird ein Anspruch auf Zahlung eines Auseinandersetzungsguthabens oder eines Verlustausgleichs innerhalb von 6 Monaten nach dem Ausscheiden des Gesellschafters fällig. Das Fehlen einer Abfindungsbilanz hindert den Eintritt der Fälligkeit nicht, da die Beklagte eine unbezifferte Feststellungsklage hätte erheben können. Damit ist der Anspruch bereits vor dem 1. Januar 2002 und dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes entstanden. Voraussetzung für den Beginn der Verjährung gem. § 195 BGB eines vor dem 1. Januar 2002 entstandenen Anspruchs ist aber die Kenntnis des Gläubigers oder grob fahrlässige Unkenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen. Dazu gehört beim Verlustausgleichsanspruch, dass das Gesellschaftsvermögen zur Deckung der gemeinschaftlichen Schulden nicht ausreichen wird. Das Landgericht hat insoweit keine Feststellungen getroffen. Die Zurückverweisung gibt ihm die Möglichkeit, die fehlende Klärung nachzuholen.</p>
<p>In den Verfahren II ZR 56/09 und II ZR 154/09 kam es darauf nicht an, weil die Klage bereits aus prozessualen Gründen abzuweisen war.</p>
<p>II ZR 57/09 und 58/09 – Urteile vom 19. Juli 2010<br />
AG Berlin-Charlottenburg – 223 C 73/07 – Entscheidung vom 24.04.2008<br />
LG Berlin – 51 S 126/08 – Entscheidung vom 08.01.2009</p>
<p>Karlsruhe, den 19. Juli 2010<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof: Schutz des &#8220;Goldhasen&#8221; muss neu bestimmt werden</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/07/18/bundesgerichtshof-schutz-des-goldhasen-muss-neu-bestimmt-werden/</link>
		<comments>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/07/18/bundesgerichtshof-schutz-des-goldhasen-muss-neu-bestimmt-werden/#comments</comments>
		<pubDate>Sun, 18 Jul 2010 15:57:28 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.fachanwaltsliste.de/blog/?p=750</guid>
		<description><![CDATA[Der u. a. für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte gestern erneut darüber zu befinden, ob aus der für Schokoladenwaren eingetragenen dreidimensionalen Marke &#8220;Lindt-Goldhase&#8221; der Vertrieb ähnlicher Schokoladenhasen untersagt werden kann.
Die am 6. Juli 2001 eingetragene Marke besteht aus einem in Goldfolie eingewickelten sitzenden Schokoladenhasen mit rotem Halsband mit Schleife und Glöckchen sowie [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der u. a. für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte gestern erneut darüber zu befinden, ob aus der für Schokoladenwaren eingetragenen dreidimensionalen Marke &#8220;Lindt-Goldhase&#8221; der Vertrieb ähnlicher Schokoladenhasen untersagt werden kann.</p>
<p>Die am 6. Juli 2001 eingetragene Marke besteht aus einem in Goldfolie eingewickelten sitzenden Schokoladenhasen mit rotem Halsband mit Schleife und Glöckchen sowie dem Aufdruck &#8220;Lindt GOLDHASE&#8221;. Der Schokoladenhersteller Lindt &amp; Sprüngli wendet sich mit der auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatz gerichteten Klage gegen die Herstellung und den Vertrieb eines seiner Ansicht nach mit seiner Marke verwechselbaren Schokoladenhasen der Firma Riegelein.</p>
<p>In einem ersten Revisionsverfahren hatte der Bundesgerichtshof im Oktober 2006 das die Klage abweisende Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt a. M. aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen (Urt. v. 26.10.2006 – I ZR 37/04, BGHZ 169, 295 – Goldhase I; vgl. Presseerklärung Nr. 146/2006 v. 27.10.2006). Im zweiten Berufungsverfahren hat das Oberlandesgericht wiederum eine Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Schokoladenhasen verneint, weil die sich gegenüberstehenden Gestaltungen seiner Ansicht nach nicht hinreichend ähnlich seien.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat auch diese Entscheidung aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. In der Verhandlung vor dem Oberlandesgericht war ein Exemplar des Riegelein-Hasen vorgelegt worden. Da es dem Oberlandesgericht auf die genaue Farbgebung ankam, die sich aus den bei den Akten befindlichen Fotografien nicht zuverlässig ergab, hatte die Klägerin ihren Antrag umgestellt und auf einen &#8220;Schokoladenhasen gemäß dem in der Sitzung … überreichten Exemplar&#8221; bezogen. In seiner die Verwechslungsgefahr verneinenden Entscheidung hatte sich das Oberlandesgericht gerade auch auf die Farbe der Folie gestützt; der zu den Akten gereichte Riegelein-Hase zeichne sich durch eine eher bronzefarbene Folie aus, die sich deutlich von der leuchtenden Goldfolie des Lindt-Hasen unterscheide. Der Bundesgerichtshof sah sich nicht in der Lage, diese Beurteilung zu überprüfen. Denn der in der Verhandlung vor dem Oberlandesgericht überreichte Riegelein-Hase befand sich nicht mehr bei den zum BGH gelangten Akten; auch eine Nachforschung beim Oberlandesgericht war erfolglos geblieben. Zwischen den Parteien bestand auch keine Einigkeit, ob ein im Revisionsverfahren vorgelegter Riegelein-Hase mit dem verlorengegangenen Hasen in der Farbgebung übereinstimmte.</p>
<p>Dieser Umstand war allerdings nicht allein für die Aufhebung des Berufungsurteils entscheidend: Nach Ansicht des BGH kann die Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Schokoladenhasen nicht mit der Begründung des Berufungsgerichts verneint werden. Den sich aus den einzelnen Bestandteilen (Form und Farbe der Hasen sowie den weiteren Gestaltungsmerkmalen wie rotes Bändchen mit Glöckchen, aufgemaltes Gesicht) zusammensetzenden Gesamteindruck der beiden Gestaltungen hat das Berufungsgericht nicht zutreffend ermittelt. Insbesondere hat es die Ergebnisse einer Verkehrsbefragung nicht rechtsfehlerfrei berücksichtigt. Die Verkehrsbefragung betraf einen nur in Goldfolie eingewickelten, mit keiner Schrift und keinen aufgemalten Gestaltungsmerkmalen versehenen sitzenden Lindt-Hasen. Auf die Frage nach der betrieblichen Herkunft hatte ein Großteil der Befragten Lindt &amp; Sprüngli genannt. Das Berufungsgericht hatte daraus geschlossen, dass sich die gesteigerte Kennzeichnungskraft des Lindt-Hasen auch aus Form und Farbe herleitet. Vor diesem Hintergrund hat der BGH beanstandet, dass das Oberlandesgericht seine Auffassung nicht hinreichend begründet hat, dass den sonstigen, sich bei den beiden Hasen unterscheidenden Gestaltungsmerkmalen eine maßgebliche Bedeutung zukommt.</p>
<p>Urteil vom 15. Juli 2010 – I ZR 57/08<br />
OLG Frankfurt am Main - Urteil v. 8. November 2007 – 6 U 10/03 LG Frankfurt am Main - Urteil v. 19. Dezember 2002 – 2/3 O 443/02</p>
<p>Karlsruhe, den 16. Juli 2010<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof: Anspruch auf Zahlung einer weitergehenden Rückvergütung bei gekündigten Lebens- und Rentenversicherungen verjährt innerhalb von fünf Jahren nach Ende des Abrechnungsjahres</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/07/18/bundesgerichtshof-anspruch-auf-zahlung-einer-weitergehenden-ruckvergutung-bei-gekundigten-lebens-und-rentenversicherungen-verjahrt-innerhalb-von-funf-jahren-nach-ende-des-abrechnungsjahres/</link>
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		<pubDate>Sun, 18 Jul 2010 15:56:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Versicherungsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der unter anderem für das Versicherungsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass Ansprüche auf eine Rückvergütung nach Beendigung eines Lebensversicherungsvertrages durch Kündigung spätestens fünf Jahre nach Ablauf des Jahres verjähren, in dem der Versicherer den Vertrag abgerechnet hat. Dies gilt auch dann, wenn dieser Zeitpunkt vor Veröffentlichung der Senatsurteile vom 12. Oktober 2005 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der unter anderem für das Versicherungsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass Ansprüche auf eine Rückvergütung nach Beendigung eines Lebensversicherungsvertrages durch Kündigung spätestens fünf Jahre nach Ablauf des Jahres verjähren, in dem der Versicherer den Vertrag abgerechnet hat. Dies gilt auch dann, wenn dieser Zeitpunkt vor Veröffentlichung der Senatsurteile vom 12. Oktober 2005 (BGHZ 164, 297 u. a.) lag.</p>
<p>Der klagende Verbraucherschutzverein begehrt von einem Versicherer die Neuberechnung der Rückvergütungen (Rückkaufswert nebst Überschuss-beteiligung) gekündigter Lebens- und Rentenversicherungen.</p>
<p>Die Versicherungsnehmer, die ihre Ansprüche an den Kläger abgetreten haben, hatten zwischen 1995 und 1998 beim beklagten Versicherer Kapital-Lebensversicherungs- bzw. private Rentenversicherungsverträge abge-schlossen; diese wurden zwischen 1996 und 2000 gekündigt und abgerechnet. Daraufhin zahlte die Beklagte teilweise eine Rückvergütung aus. Grundlage dieser Berechnung waren die dem jeweiligen Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Vertragsbedingungen der Beklagten, nach denen ein Stornoabzug sowie eine Verrechnung von Abschlusskosten zu berücksichtigen waren.</p>
<p>Vergleichbare Bedingungen hat der Senat in seinen Urteilen vom 9. Mai 2001 (BGHZ 147, 354; 147, 373) als unwirksam erachtet. In der Folge hat der Senat mit Urteilen vom 12. Oktober 2005 (BGHZ 164, 297 u. a.) entschieden, dass der Stornoabzug entfällt und der Rückkaufswert bei Kündigung einen Mindestrückkaufswert nicht unterschreiten dürfe.</p>
<p>Der Kläger hat mit der im Jahr 2007 erhobenen Stufenklage zunächst Auskunft über den Rückkaufswert ohne Stornoabzug und Verrechnung von Abschlusskosten und die bei Kündigung bereits zugewiesene Überschuss-beteiligung begehrt. Der beklagte Versicherer beruft sich auf Verjährung. Der Kläger macht geltend, die maßgeblichen Verjährungsfristen hätten erst nach den Urteilen des Senats vom 12. Oktober 2005 zu laufen begonnen, da es den Versicherungsnehmern zuvor verwehrt gewesen sei, den nunmehr geltend gemachten Anspruch gerichtlich zu verfolgen.</p>
<p>Die Verjährung der Ansprüche aus einem Versicherungsvertrag über eine Lebensversicherung trat nach § 12 Abs. 1 VVG in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung* nach fünf Jahren ein. Die Verjährung begann mit dem Schluss des Jahres, in welchem die Leistung verlangt werden konnte.</p>
<p>Das Berufungsgericht hat angenommen, die geltend gemachten Ansprüche seien verjährt. Spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer den Vertrag abgerechnet habe, also in den Jahren 1996 bis 2000, sei es den Versicherungsnehmern möglich gewesen, einen über den ausbezahlten Betrag hinausgehenden Rückkaufswert zu beanspruchen. Die fünfjährige Verjährungsfrist habe daher zum Ende dieser Jahre zu laufen begonnen und jeweils vor Erhebung der Klage - spätestens zum 31. Dezember 2005 - geendet. Das Berufen auf die Einrede der Verjährung durch den Versicherer sei auch nicht als treuwidrig anzusehen.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom heutigen Tage die Revision zurückgewiesen. Eventuelle Ansprüche auf einen weitergehenden Rückkaufswert sind verjährt. Maßgeblich für den Beginn der Verjährungsfrist des § 12 Abs. 1 VVG a. F. sind nur die Entstehung des Anspruchs auf Auszahlung des Rückkaufswerts und dessen Fälligkeit. Der Anspruch auf eine Rückvergütung entsteht bereits mit der durch die Kündigung herbeigeführten Vertragsbeendigung; fällig wird er spätestens mit der Abrechnung der Versicherungsverträge durch den Versicherer. Dies gilt unverändert für (weitergehende) Ansprüche auf eine höhere Rückvergütung, die sich aus einer veränderten Abrechnung nach Maßgabe der Senatsurteile vom 9. Mai 2001 und 12. Oktober 2005 ergeben. Es kommt nach dem klaren Gesetzeswortlaut nicht darauf an, ob die Versicherungsnehmer zum Abrechnungszeitpunkt die Unwirksamkeit der Versicherungsbedingungen erkennen konnten.</p>
<p>*§ 12 Abs. 1 VVG in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung:</p>
<p>&#8220;Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in zwei Jahren, bei der Lebensversicherung in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluß des Jahres, in welchem die Leistung verlangt werden kann.&#8221;</p>
<p>IV ZR 208/09 - Urteil vom 14. Juli 2010<br />
Landgericht Hamburg - 306 O 7/08 - Urteil vom 19. September 2008<br />
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg - 9 U 204/08 - Urteil vom 6. Oktober 2009 -</p>
<p>Karlsruhe, den 14. Juli 2010<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
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		<title>Bundesgerichtshof: Unterbliebene Zahlung der Prozesskosten eines früheren Räumungsprozesses durch den Mieter kein Kündigungsgrund</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/07/18/bundesgerichtshof-unterbliebene-zahlung-der-prozesskosten-eines-fruheren-raumungsprozesses-durch-den-mieter-kein-kundigungsgrund/</link>
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		<pubDate>Sun, 18 Jul 2010 15:54:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Wohnungseigentumsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass ein Vermieter einen Wohnraummietvertrag nicht deshalb kündigen kann, weil der Mieter die Prozesskosten eines früheren, auf Zahlungsverzug gestützten Räumungsprozesses nicht begleicht.
Der Beklagte hat von der Klägerin eine Wohnung in Lüneburg angemietet. Die Miete wird jedenfalls zurzeit von der ARGE (Arbeitsgemeinschaft des kommunalen Trägers und der Agentur für Arbeit für [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass ein Vermieter einen Wohnraummietvertrag nicht deshalb kündigen kann, weil der Mieter die Prozesskosten eines früheren, auf Zahlungsverzug gestützten Räumungsprozesses nicht begleicht.</p>
<p>Der Beklagte hat von der Klägerin eine Wohnung in Lüneburg angemietet. Die Miete wird jedenfalls zurzeit von der ARGE (Arbeitsgemeinschaft des kommunalen Trägers und der Agentur für Arbeit für Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II) für den Mieter bezahlt. Im Dezember 2006 kündigte die Vermieterin wegen eines erheblichen Zahlungsrückstands das Mietverhältnis fristlos und erhob anschließend Räumungsklage. Innerhalb der Schonfrist des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB* wurden die Mietrückstände von der ARGE beglichen, so dass der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und dem Mieter die Prozesskosten auferlegt wurden. Der Mieter hat diese Kosten bislang nicht gezahlt. Im November 2008 kündigte die Vermieterin das Mietverhältnis erneut mit der Begründung, der Mieter habe seine Pflichten aus dem Mietverhältnis schuldhaft verletzt, indem er u. a. die aus dem ursprünglichen Räumungsprozess entstandenen Kosten nicht beglichen habe. Das Amtsgericht hat die Räumungsklage der Vermieterin abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.</p>
<p>Die dagegen gerichtete Revision der Vermieterin hatte keinen Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die unterbliebene Zahlung der in dem früheren Räumungsprozess angefallenen Prozesskosten weder eine ordentliche noch eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertigt.</p>
<p>Der Vermieter kann ein Mietverhältnis über Wohnraum nach § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB** nur dann ordentlich kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat, z. B. wenn der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat (§ 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB**).</p>
<p>Zwar verletzt der Mieter, der die ihm auferlegten Kosten aus einem früheren, auf Zahlungsverzug gestützten Räumungsprozess nicht begleicht, seine Pflichten aus dem Mietvertrag. Diese Pflichtverletzung erreicht jedoch nicht die vom Gesetz für eine Kündigung vorausgesetzte Erheblichkeitsschwelle. Denn bei der Beurteilung der Erheblichkeit darf die in § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB zum Ausdruck gekommene Wertung des Gesetzgebers nicht außer Acht gelassen werden. Nach der genannten Vorschrift wird eine auf Zahlungsverzug gestützte außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses aus wichtigem Grund (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB***) unwirksam, wenn der Vermieter bis spätestens zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich der fälligen Miete und der fälligen Entschädigung nach § 546a BGB befriedigt wird oder sich eine öffentliche Stelle zur Befriedigung verpflichtet. Ziel der Regelung ist es, die Obdachlosigkeit des Mieters zu vermeiden. Mit dieser Intention ist es nicht zu vereinbaren, wenn zwar die außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzugs aufgrund einer von der Sozialhilfebehörde innerhalb der Schonfrist herbeigeführten Befriedigung des Vermieters unwirksam wird, jedoch dem Vermieter die Möglichkeit verbliebe, das Mietverhältnis gleichwohl erneut zu kündigen, weil der Mieter wirtschaftlich nicht in der Lage ist, die Prozesskosten des erledigten Räumungsrechtsstreits zu begleichen.</p>
<p>Aus den gleichen Erwägungen stellt die unterbliebene Bezahlung der Prozesskosten auch keinen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung nach § 543 Abs. 1 BGB*** dar.</p>
<p>*§ 569 Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund</p>
<p>…</p>
<p>(3) Ergänzend zu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 gilt:</p>
<p>1. …</p>
<p>2. Die Kündigung wird auch dann unwirksam, wenn der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich der fälligen Miete und der fälligen Entschädigung nach § 546a Abs. 1 befriedigt wird oder sich eine öffentliche Stelle zur Befriedigung verpflichtet. …</p>
<p>** § 573 Ordentliche Kündigung des Vermieters</p>
<p>(1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. …</p>
<p>(2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn</p>
<p>1. der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat,</p>
<p>2. …</p>
<p>***§ 543 Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund</p>
<p>(1) Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.</p>
<p>(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn</p>
<p>1. …</p>
<p>2. …</p>
<p>3. der Mieter</p>
<p>a) für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder</p>
<p>b) in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht.</p>
<p>Im Falle des Satzes 1 Nr. 3 ist die Kündigung ausgeschlossen, wenn der Vermieter vorher befriedigt wird. Sie wird unwirksam, wenn sich der Mieter von seiner Schuld durch Aufrechnung befreien konnte und unverzüglich nach der Kündigung die Aufrechnung erklärt.</p>
<p>…</p>
<p>Urteil vom 14. Juli 2010 – VIII ZR 267/09<br />
AG Lüneburg – Urteil vom 30. April 2009 – 12 C 636/08<br />
LG Lüneburg – Urteil vom 16. September 2009 – 6 S 62/09</p>
<p>Karlsruhe, den 14. Juli 2010<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof: Verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters bei &#8220;kalter&#8221; Wohnungsräumung</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/07/18/bundesgerichtshof-verschuldensunabhangige-haftung-des-vermieters-bei-kalter-wohnungsraumung/</link>
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		<pubDate>Sun, 18 Jul 2010 15:54:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Wohnungseigentumsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof hat heute eine Entscheidung zur Haftung des Vermieters bei eigenmächtiger Wohnungsräumung getroffen.
Der Kläger war Mieter einer in Wiesbaden gelegenen Wohnung der Beklagten. Ab Februar 2005 war er für mehrere Monate mit unbekanntem Aufenthalt ortsabwesend und wurde von Verwandten als vermisst gemeldet. Nachdem die Mieten für die Monate März und April 2005 nicht gezahlt [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof hat heute eine Entscheidung zur Haftung des Vermieters bei eigenmächtiger Wohnungsräumung getroffen.</p>
<p>Der Kläger war Mieter einer in Wiesbaden gelegenen Wohnung der Beklagten. Ab Februar 2005 war er für mehrere Monate mit unbekanntem Aufenthalt ortsabwesend und wurde von Verwandten als vermisst gemeldet. Nachdem die Mieten für die Monate März und April 2005 nicht gezahlt worden waren, kündigte die Vermieterin das Mietverhältnis fristlos. Im Mai 2005 öffnete sie die Wohnung und nahm sie in Besitz. Hierbei entsorgte sie einen Teil der Wohnungseinrichtung; einen anderen Teil der vorgefundenen Sachen lagerte sie bei sich ein. Gestützt auf ein Sachverständigengutachten hat der Mieter für die ihm nach seiner Behauptung im Zuge der Räumung abhanden gekommenen, beschädigten oder verschmutzten Gegenstände Schadensersatz von rund 62.000 € zuzüglich der ihm entstandenen Gutachterkosten verlangt. Das Amtsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung des Mieters zurückgewiesen.</p>
<p>Die dagegen gerichtete Revision des Mieters hatte Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Vermieterin für die Folgen einer solchen Räumung haftet. Die nicht durch einen gerichtlichen Titel gedeckte eigenmächtige Inbesitznahme einer Wohnung und deren eigenmächtiges Ausräumen durch den Vermieter stellen eine unerlaubte Selbsthilfe (§ 229 BGB*) dar. Das gilt selbst dann, wenn der gegenwärtige Aufenthaltsort des Mieters unbekannt und ein vertragliches Besitzrecht des Mieters infolge Kündigung entfallen ist. Der Vermieter muss sich auch in diesen Fällen – gegebenenfalls nach öffentlicher Zustellung der Räumungsklage – einen Räumungstitel beschaffen und aus diesem vorgehen. Übt ein Vermieter stattdessen im Wege einer sogenannten &#8220;kalten&#8221; Räumung eine verbotene Selbsthilfe, ist er gemäß § 231 BGB** verschuldensunabhängig zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.</p>
<p>Von dieser Ersatzpflicht wird insbesondere eine eigenmächtige Entsorgung der in der Wohnung vorgefundenen Gegenstände erfasst. Denn den Vermieter, der eine Wohnung ohne Vorliegen eines gerichtlichen Titels in Besitz nimmt, trifft für die darin befindlichen Gegenstände eine Obhutspflicht. Da der Mieter von der Inbesitznahme seiner Wohnung nichts weiß und deshalb auch nicht in der Lage ist, seine Rechte selbst wahrzunehmen, gehört zu dieser Obhutspflicht des Vermieters weiter, dass er ein Bestandsverzeichnis aufstellt und den Wert der darin aufgenommenen Gegenstände feststellt. Kommt er dieser Pflicht nicht in ausreichendem Maße nach, muss er die Behauptung des Mieters widerlegen, dass bestimmte Gegenstände bei der Räumung abhanden gekommen oder beschädigt worden seien, und beweisen, dass sie einen geringeren Wert hatten als vom Mieter behauptet. Dies hat das Landgericht übersehen und dem Mieter rechtsirrig die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich Bestand und Zustand der in der geräumten Wohnung vorhandenen Gegenstände auferlegt.</p>
<p>Darüber hinaus hat das Landgericht auch die an eine Schadensschätzung zu stellenden Anforderungen überspannt. Steht – wie im entschiedenen Fall – der geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz dem Grunde nach fest und ist nur seine Höhe fraglich, darf die Klage grundsätzlich nicht vollständig abgewiesen werden. Das Gericht muss in diesem Fall vielmehr nach pflichtgemäßem Ermessen beurteilen, ob nicht wenigstens die Schätzung eines Mindestschadens möglich ist. Das ist hier nicht geschehen. Die Sache ist daher an das Landgericht zurückverwiesen worden, damit die erforderlichen Feststellungen zum Bestand und zum Wert der im Zuge der Wohnungsräumung bei dem Kläger abhanden gekommenen oder beschädigten Gegenstände getroffen werden können.</p>
<p>*§ 229 BGB: Selbsthilfe</p>
<p>Wer zum Zwecke der Selbsthilfe eine Sache wegnimmt, zerstört oder beschädigt oder wer zum Zwecke der Selbsthilfe einen Verpflichteten, welcher der Flucht verdächtig ist, festnimmt oder den Widerstand des Verpflichteten gegen eine Handlung, die dieser zu dulden verpflichtet ist, beseitigt, handelt nicht widerrechtlich, wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne sofortiges Eingreifen die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung des Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert werde.</p>
<p>**§ 231 BGB: Irrtümliche Selbsthilfe</p>
<p> Wer eine der im § 229 bezeichneten Handlungen in der irrigen Annahme vornimmt, dass die für den Ausschluss der Widerrechtlichkeit erforderlichen Voraussetzungen vorhanden seien, ist dem anderen Teil zum Schadensersatz verpflichtet, auch wenn der Irrtum nicht auf Fahrlässigkeit beruht.</p>
<p>Urteil vom 14. Juli 2010 – VIII ZR 45/09<br />
AG Wiesbaden -Urteil vom 15. Mai 2008 - 91 C 5169/06<br />
LG Wiesbaden - Urteil vom 21. Januar 2009 - 3 S 44/08</p>
<p>Karlsruhe, den 14. Juli 2010<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/07/18/bundesgerichtshof-verschuldensunabhangige-haftung-des-vermieters-bei-kalter-wohnungsraumung/feed/</wfw:commentRss>
		</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof: Kein gesetzliches Preisänderungsrecht eines Gasversorgungsunternehmens bei Belieferung von Sonderkunden</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/07/18/bundesgerichtshof-kein-gesetzliches-preisanderungsrecht-eines-gasversorgungsunternehmens-bei-belieferung-von-sonderkunden/</link>
		<comments>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/07/18/bundesgerichtshof-kein-gesetzliches-preisanderungsrecht-eines-gasversorgungsunternehmens-bei-belieferung-von-sonderkunden/#comments</comments>
		<pubDate>Sun, 18 Jul 2010 15:52:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Handelsrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Verwaltungsrecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.fachanwaltsliste.de/blog/?p=741</guid>
		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof hat heute zwei Urteile aufgehoben, mit denen die Klagen von Gaskunden gegen Gaspreiserhöhungen abgewiesen worden waren.
Die Kläger der beiden Verfahren mit weitgehend gleich gelagertem Sachverhalt wurden als Endverbraucher von der Beklagten, einem nordwestdeutschen Energieversorgungsunternehmen, zum &#8220;Sondertarif S I&#8221; leitungsgebunden mit Erdgas beliefert. In diesem Tarif erhöhte das Versorgungsunternehmen den Arbeitspreis zum 1. September [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof hat heute zwei Urteile aufgehoben, mit denen die Klagen von Gaskunden gegen Gaspreiserhöhungen abgewiesen worden waren.</p>
<p>Die Kläger der beiden Verfahren mit weitgehend gleich gelagertem Sachverhalt wurden als Endverbraucher von der Beklagten, einem nordwestdeutschen Energieversorgungsunternehmen, zum &#8220;Sondertarif S I&#8221; leitungsgebunden mit Erdgas beliefert. In diesem Tarif erhöhte das Versorgungsunternehmen den Arbeitspreis zum 1. September 2004 von 3,00 Cent/kWh auf 3,40 Cent/kWh, zum 1. August 2005 auf 3,88 Cent/kWh und zum 1. Februar 2006 auf 4,26 Cent/kWh (jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer). Die Kunden haben beantragt festzustellen, dass die genannten Tariferhöhungen ihnen gegenüber unwirksam sind. Das Amtsgericht hat die Klagen abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufungen der Kunden zurückgewiesen.</p>
<p>Die dagegen gerichteten Revisionen der Kunden hatten Erfolg. Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass das Versorgungsunternehmen - entgegen der vom Landgericht vertretenen Auffassung - nicht unmittelbar aufgrund des gesetzlichen Preisänderungsrechts gemäß § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV* zur Preisänderung befugt war, weil es sich bei den Kunden nicht um Tarifkunden (§ 1 Abs. 2 AVBGasV*), sondern um Sonderkunden handelt. Dies hat auch das Versorgungsunternehmen inzwischen klar gestellt, nachdem es zunächst angenommen hatte, es handele sich um Tarifkunden. Für die Wirksamkeit der Preiserhöhungen kommt es deshalb darauf an, ob das Unternehmen sich wirksam vertraglich ein Preisänderungsrecht vorbehalten hat. Dazu hat das Landgericht keine rechtsfehlerfreien Feststellungen getroffen.</p>
<p>Die Verfahren sind an das Landgericht zurückverwiesen worden, damit die erforderlichen Feststellungen zum wirksamen Vorbehalt eines vertraglichen Preisänderungsrechts nachgeholt werden können. Sollte ein vertraglich vorbehaltenes einseitiges Preisbestimmungsrecht des Versorgungsunternehmens bestehen, muss eine Billigkeitskontrolle (§ 315 Abs. 3 BGB) der beanstandeten Preiserhöhungen erfolgen.</p>
<p>*Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (AVBGasV; gültig bis 7. November 2006)</p>
<p> <br />
§ 1 Gegenstand der Verordnung  </p>
<p> (1) Die allgemeinen Bedingungen, zu denen Gasversorgungsunter-nehmen nach § 6 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes jedermann an ihr Versorgungsnetz anzuschließen und zu allgemeinen Tarifpreisen zu versorgen haben, sind in den §§ 2 bis 34 dieser Verordnung geregelt. Sie sind Bestandteil des Versorgungsvertrages.</p>
<p>(2) Kunde im Sinne dieser Verordnung ist der Tarifkunde.</p>
<p>…</p>
<p>§ 4 Art der Versorgung  </p>
<p>(1) Das Gasversorgungsunternehmen stellt zu den jeweiligen allgemeinen Tarifen und Bedingungen Gas zur Verfügung. Der Brennwert mit der sich aus den Erzeugungs- oder Bezugsverhältnissen des Unternehmens ergebenden Schwankungsbreite sowie der für die Versorgung des Kunden maßgebende Ruhedruck des Gases bestimmen sich nach den allgemeinen Tarifen.</p>
<p>(2) Änderungen der allgemeinen Tarife und Bedingungen werden erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam.</p>
<p>…</p>
<p>Urteil vom 14. Juli 2010 – VIII ZR 327/07<br />
AG Oldenburg - Urteil vom 16. November 2006 - E1 C 1078/06<br />
LG Oldenburg - Urteil vom 29. November 2007 – 9 S 770/06</p>
<p>und</p>
<p>Urteil vom 14. Juli 2010 – VIII ZR 6/08<br />
AG Oldenburg - Urteil vom 19. Dezember 2005 – E7 C 7289/05<br />
LG Oldenburg - Urteil vom 29. November 2007 – 9 S 59/06<br />
(veröffentlicht in RdE 2008, 63)</p>
<p>Karlsruhe, den 14. Juli 2010<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
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		<item>
		<title>Bundesgerichtshof: Zu Preiserhöhungen in Erdgas-Sonderverträgen</title>
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		<pubDate>Sun, 18 Jul 2010 15:50:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Handelsrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Verwaltungsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof hat heute über eine weitere Klage von Erdgas-Sonderkunden gegen Gaspreiserhöhungen entschieden. Dabei hat er die von dem Versorgungsunternehmen in älteren Verträgen verwendete Preisänderungsklausel für wirksam, die in jüngeren Verträgen verwendete Klausel hingegen für unwirksam erklärt. Ferner hat der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung zu der Frage weiter entwickelt, in welchen Fällen die widerspruchslose Hinnahme von [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof hat heute über eine weitere Klage von Erdgas-Sonderkunden gegen Gaspreiserhöhungen entschieden. Dabei hat er die von dem Versorgungsunternehmen in älteren Verträgen verwendete Preisänderungsklausel für wirksam, die in jüngeren Verträgen verwendete Klausel hingegen für unwirksam erklärt. Ferner hat der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung zu der Frage weiter entwickelt, in welchen Fällen die widerspruchslose Hinnahme von Jahresabrechnungen als Zustimmung zu einem erhöhten Preis angesehen werden kann.</p>
<p>Die Kläger werden als Endverbraucher von der Beklagten, einem nordwestdeutschen Energieversorgungsunternehmen, zum &#8220;Sondertarif I&#8221; (ab 1. April 2007 &#8220;E. Erdgas classic&#8221;) leitungsgebunden mit Erdgas beliefert. Das Unternehmen verwendete Auftragsformulare für die Herstellung von neuen Gasanschlüssen, in denen es auszugsweise heißt:</p>
<p>&#8220;Der Auftrag erfolgt aufgrund der &#8220;Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Elektrizitäts- und Gasversorgung von Tarifkunden&#8221;(AVBEltV/AVBGasV) vom 21. Juli 1979 einschließlich der &#8220;Ergänzenden Bestimmungen der EWE Aktiengesellschaft&#8221; in jeweils gültiger Fassung&#8221;.</p>
<p>Seit 1. April 2007 verwendet das Unternehmen &#8220;Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Lieferung von Energie … außerhalb der Grundversorgung&#8221;. Diese lauten auszugsweise wie folgt:</p>
<p>&#8220;4. Preisänderung</p>
<p>Der Erdgaspreis ändert sich, wenn eine Änderung der Preise der E. AG für die Grundversorgung eintritt; es ändert sich der Arbeitspreis um den gleichen Betrag in Cent/kWh, der Grundpreis um den gleichen Betrag in Euro/a. Die Preisänderung wird zu dem in der öffentlichen Bekanntgabe über die Änderung der Erdgaspreise genannten Zeitpunkt wirksam.</p>
<p>…</p>
<p>Im Falle einer Preisänderung hat der Kunde ein Sonderkündigungsrecht. Der Kunde ist berechtigt, das Vertragsverhältnis mit zweiwöchiger Frist zum Wirksamwerden der Preisänderung zu kündigen.&#8221;</p>
<p>Das Versorgungsunternehmen erhöhte seit dem 1. September 2004 in mehreren Schritten einseitig die Arbeitspreise für das gelieferte Erdgas. Die Kunden haben die Feststellung begehrt, dass die zwischen ihnen und der Beklagten jeweils bestehenden Gasversorgungsverträge über den 31. August 2004 hinaus zu einem nicht höheren als dem bis dahin geltenden Arbeitspreis im Sondertarif I fortbestehen.</p>
<p>Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen haben 56 der ursprünglich 66 Kläger Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat die Preisanpassungsklauseln für unwirksam gehalten und festgestellt, dass die jeweils bestehenden Gasversorgungsverträge zu einem nicht höheren als dem bis zu bestimmten Zeitpunkten geltenden Arbeitspreis fortbestehen. Die genauen Zeitpunkte weichen hinsichtlich der einzelnen Kunden voneinander ab. Zehn Kunden hatten mit ihrer Klage in vollem Umfang Erfolg. Die Klagen der weiteren im Berufungsverfahren noch vertretenen Kunden hatten nur hinsichtlich eines Teilzeitraums Erfolg; sie sind im Übrigen abgewiesen worden, weil die Kunden die auf den einseitigen Preiserhöhungen basierenden Jahresabrechnungen ohne Beanstandung in angemessener Zeit akzeptiert hatten. Mit ihrer Revision hat die Beklagte die vollständige Klageabweisung angestrebt. Die 46 teilweise unterlegenen Kläger haben ihre Klageanträge in vollem Umfang weiter verfolgt.</p>
<p>Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat seine Rechtsprechung bekräftigt, dass eine Preisanpassungsklausel, die das im Bereich der Grundversorgung bestehende gesetzliche Preisänderungsrecht nach § 5 Abs. 2 GasGVV* (vor deren Inkrafttreten am 8. November 2006: das im Tarifkundenverhältnis bestehende gesetzliche Preisänderungsrecht nach § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV**) unverändert in einen Normsonderkundenvertrag übernimmt, also davon nicht zum Nachteil des Kunden abweicht, einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB standhält (vgl. BGH, Urteile vom 15. Juli 2009 – VIII ZR 225/07, Pressemitteilung Nr. 153/2009, und VIII ZR 56/08, Pressemitteilung Nr. 152/2009).</p>
<p>In Anwendung dieser Grundsätze hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die von dem Versorgungsunternehmen vor dem 1. April 2007 verwendete Preisanpassungsregelung der Inhaltskontrolle standhält und somit wirksam ist. Sie gewährleistet in jeder Hinsicht eine sachliche Gleichbehandlung von Tarifkunden und Sonderkunden. Durch die vollständige Einbeziehung des Wortlauts der AVBGasV wird das in § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV geregelte Preisänderungsrecht unverändert in die zwischen den Parteien bestehenden Sonderkundenverträge übernommen.</p>
<p>Hingegen ist die seit dem 1. April 2007 verwendete Preisänderungsbestimmung gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, weil sie die Kunden unangemessen benachteiligt. Zwar lässt sich der Klausel entnehmen, dass dem Unternehmen eine einseitige Preisanpassungsbefugnis zustehen soll und die Preise jeweils nominal an die entsprechenden Preise der Grundversorgung gekoppelt sein sollen. Es kommt aber ein Verständnis der Klausel in Betracht, nach dem – anders als bei dem gesetzlichen Preisänderungsrecht gemäß § 5 Abs. 2 GasGVV – wegen der festen Koppelung der Preisänderungen an die Änderungen der Grundversorgungspreise kein Ermessensspielraum besteht und deshalb keine Billigkeitskontrolle stattfindet. Die Preisanpassungsregelung entspricht auch im Übrigen inhaltlich nicht voll der Regelung in § 5 Abs. 2 GasGVV. Denn nach der Klausel muss die Bekanntgabe der Preisänderung nicht mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen. Unerwähnt bleiben auch die in § 5 Abs. 2 Satz 2 GasGVV geregelten weiteren Pflichten des Unternehmens (briefliche Mitteilung der beabsichtigten Änderung, Veröffentlichung im Internet).</p>
<p>Ein einseitiges Preisänderungsrecht des Versorgungsunternehmens ergibt sich für die Zeit ab 1. April 2007 auch nicht aus einer ergänzenden Vertragsauslegung. Denn der Wegfall der unwirksamen Preisänderungsklausel führt nicht zu einem Ergebnis, das das Vertragsgefüge völlig einseitig zugunsten der Kunden verschiebt und deshalb nicht mehr interessengerecht ist. Der Bundesgerichtshof hat allerdings offen gelassen, ob eine andere Beurteilung geboten ist, wenn es sich um ein langjähriges Gasversorgungsverhältnis handelt, der betroffene Kunde den Preiserhöhungen und den darauf basierenden Jahresabrechnungen über einen längeren Zeitraum nicht widersprochen hat und nunmehr auch für länger zurück liegende Zeitabschnitte die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen geltend macht. Sind in einem solchen Fall die Gestehungskosten des Gasversorgungsunternehmens erheblich gestiegen und ergibt sich daraus für die betroffenen Zeiträume ein erhebliches Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, lässt sich die Annahme eines nicht mehr interessengerechten Ergebnisses jedenfalls hinsichtlich der länger zurück liegenden Zeitabschnitte nicht ohne weiteres – wie im entschiedenen Fall – mit der Begründung verneinen, dass eine Kündigungsmöglichkeit bestand.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben, soweit es die Klage von 46 Kunden teilweise abgewiesen hat, weil sie die auf den einseitigen Preiserhöhungen basierenden Jahresabrechnungen ohne Beanstandung in angemessener Zeit akzeptiert hatten. Bei einer einseitigen Preiserhöhung eines Gasversorgungsunternehmens aufgrund einer Preisanpassungsklausel, die unwirksam oder – beispielsweise mangels ordnungsgemäßer Einbeziehung – nicht Vertragsbestandteil ist, kann die vorbehaltlose Zahlung des erhöhten Preises durch den Kunden nach Übersendung einer auf der Preiserhöhung basierenden Jahresabrechnung nicht als stillschweigende Zustimmung zu dem erhöhten Preis angesehen werden. Der Umstand, dass eine Rechnung vorbehaltlos beglichen wird, enthält grundsätzlich über seinen Charakter als Erfüllungshandlung hinaus keine Aussage des Schuldners, zugleich den Bestand der erfüllten Forderungen insgesamt oder in einzelnen Beziehungen außer Streit stellen zu wollen.</p>
<p>Allerdings hält der Bundesgerichtshof an seiner Rechtsprechung zur Billigkeitskontrolle (§ 315 Abs. 3 BGB***) von einseitigen Preiserhöhungen fest. Danach ist das Verhalten des Kunden, der nach Übersendung einer auf einer einseitigen Preiserhöhung basierenden Jahresabrechnung weiterhin Gas bezogen hat, ohne die Preiserhöhung in angemessener Zeit gemäß § 315 BGB zu beanstanden, dahin auszulegen, dass er die Billigkeit der Preiserhöhung nicht in Frage stellt und ihr unter diesem Aspekt zustimmt (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juni 2007 – VIII ZR 36/06, Pressemitteilung Nr. 70/2007). Dieser bisher nur für Tarifkundenverträge geltende Grundsatz ist auch bei einer unveränderten Übernahme des gesetzlichen Preisanpassungsrechts gemäß § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV (jetzt: § 5 Abs. 2 GasGVV) in einen Sonderkundenvertrag anzuwenden, soweit der Kunde geltend macht, die umstrittenen Preiserhöhungen seien unbillig im Sinne des § 315 BGB. Eine weiter gehende Auslegung des Kundenverhaltens dahin, dass er nicht nur die Billigkeit der jeweiligen einseitigen Preisänderung, sondern – soweit es darauf ankommt – auch die Berechtigung des Versorgungsunternehmens zur einseitigen Preisänderung an sich akzeptiert, kommt jedoch nicht in Betracht.</p>
<p>Die Sache ist an das Oberlandesgericht zurückverwiesen worden, damit die nunmehr noch erforderlichen Feststellungen, unter anderem zur Billigkeit der vor dem 1. April 2007 vorgenommenen Preiserhöhungen, getroffen werden können. Soweit das Oberlandesgericht die Unwirksamkeit der nach dem 1. April 2007 erfolgten Preiserhöhungen festgestellt hat, ist das Berufungsurteil rechtskräftig.</p>
<p>*Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz - Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV) </p>
<p>§ 5 Art der Versorgung  </p>
<p>(1) …</p>
<p>(2) Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Der Grundversorger ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.</p>
<p>**Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (AVBGasV; gültig bis 7. November 2006)</p>
<p> § 4 Art der Versorgung  </p>
<p>(1) Das Gasversorgungsunternehmen stellt zu den jeweiligen allgemeinen Tarifen und Bedingungen Gas zur Verfügung. Der Brennwert mit der sich aus den Erzeugungs- oder Bezugsverhältnissen des Unternehmens ergebenden Schwankungsbreite sowie der für die Versorgung des Kunden maßgebende Ruhedruck des Gases bestimmen sich nach den allgemeinen Tarifen.</p>
<p>(2) Änderungen der allgemeinen Tarife und Bedingungen werden erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam.</p>
<p>…</p>
<p>***§ 315 BGB: Bestimmung der Leistung durch eine Partei</p>
<p>(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.</p>
<p>(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.</p>
<p>(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.</p>
<p>Urteil vom 14. Juli 2010 – VIII ZR 246/08<br />
LG Oldenburg - Urteil vom 22. November 2007 – 9 O 403/06<br />
OLG Oldenburg - Urteil vom 5. September 2008 – 12 U 49/07 (veröffentlicht in RdE 2009, 25)</p>
<p>Karlsruhe, den 14. Juli 2010<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
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		<title>Bundesverfassungsgericht: Verfassungsbeschwerde gegen die Nichtgewährung einer Hinterbliebenenrente bei eingetragener Lebenspartnerschaft erfolglos</title>
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		<pubDate>Sun, 18 Jul 2010 15:48:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Pressemitteilung Nr. 50/2010 vom 14. Juli 2010
Beschluss vom 11. Juni 2010 – 1 BvR 170/06 –
Der Beschwerdeführer schloss im Oktober 2001 eine eingetragene Lebenspartnerschaft. Nach dem Tod des anderen Mitglieds der Lebenspartnerschaft im Juni 2002 beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung einer Hinterbliebenenrente bei dem zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. Dieser lehnte den Antrag mit der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung Nr. 50/2010 vom 14. Juli 2010<br />
Beschluss vom 11. Juni 2010 – 1 BvR 170/06 –</p>
<p>Der Beschwerdeführer schloss im Oktober 2001 eine eingetragene Lebenspartnerschaft. Nach dem Tod des anderen Mitglieds der Lebenspartnerschaft im Juni 2002 beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung einer Hinterbliebenenrente bei dem zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. Dieser lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass Voraussetzung für die Zahlung einer Hinterbliebenenrente unter anderem das Bestehen einer gültigen Ehe zur Zeit des Todes des Versicherten sei und eine eingetragene Lebenspartnerschaft diese Voraussetzung nicht erfülle. Das Widerspruchsverfahren sowie die Klage des Beschwerdeführers vor dem Sozialgericht blieben erfolglos. Der Beschwerdeführer legte die dagegen zugelassene Sprungrevision ein. Während des Revisionsverfahrens stellte der Gesetzgeber mit Wirkung zum 1. Januar 2005 durch das Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom 15. Dezember 2004 die hinterbliebenen Lebenspartner bezüglich der Hinterbliebenenversorgung in der gesetzlichen Rentenversicherung dem verwitweten Ehegatten durch die Einfügung des § 46 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) gleich. Der Rentenversicherungsträger erkannte daraufhin den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Anspruch für die Zeit ab dem 1. Januar 2005 an. Der Beschwerdeführer nahm dieses Teilanerkenntnis an, führte den Rechtsstreit aber für die Zeit vom 22. Juni 2002 bis zum 31. Dezember 2004 weiter. Das Bundessozialgericht wies die Revision zurück.</p>
<p>Die 3. Kammer des Ersten Senats hat die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Selbst wenn die bis zum 31. Dezember 2004 geltende gesetzliche Regelung zur Hinterbliebenenrente im Hinblick auf die eingetragene Lebenspartnerschaft nicht mit dem Grundgesetz vereinbar wäre, wäre die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung nicht angezeigt, da der Gesetzgeber nicht zu einer rückwirkenden Neuregelung verpflichtet wäre.</p>
<p>Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:</p>
<p>Die Voraussetzungen für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde liegen nicht vor. Die hier aufgeworfene Frage, ob die bis zum 1. Januar 2005 geltende Fassung des § 46 SGB VI mit dem Grundgesetz vereinbar ist, hat keine grundsätzliche Bedeutung. Für nicht mehr geltendes Recht besteht in der Regel kein über den Einzelfall hinausgreifendes Interesse, seine Verfassungsmäßigkeit auch noch nach seinem Außerkrafttreten zu klären. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte des Beschwerdeführers angezeigt, weil er mit seinem zuletzt noch verfolgten Begehren – der Gewährung von Hinterbliebenenrente für die Zeit vor dem 1. Januar 2005 – keinen Erfolg mehr haben kann. Dabei kann dahinstehen, ob § 46 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung mit dem Grundgesetz, insbesondere mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, vereinbar war. Beruht die Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes ausschließlich auf einem Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, namentlich darauf, dass – wie der Beschwerdeführer geltend macht – eine Personen- oder Fallgruppe in eine begünstigende Regelung nicht einbezogen worden ist, kann das Bundesverfassungsgericht nur die Unvereinbarkeit der Norm mit dem Grundgesetz feststellen und dem Gesetzgeber eine gesetzliche Neuregelung auferlegen.</p>
<p>Im vorliegenden Fall käme jedoch ein Neuregelungsauftrag an den Gesetzgeber allenfalls für die Zeit ab der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes in Betracht und damit für einen Zeitraum, der zwischen den Beteiligten des Ausgangsverfahrens nicht mehr streitig ist. Eine Pflicht des Gesetzgebers zur rückwirkenden Beseitigung eines mit dem Grundgesetz nicht zu vereinbarenden Rechtszustandes hat das Bundesverfassungsgericht bislang unter anderem in Fällen verneint, in denen die Verfassungsrechtslage bisher nicht hinreichend geklärt war. Dies ist hier der Fall. Denn die Frage, ob der Gesetzgeber verpflichtet gewesen war, die Hinterbliebenenversorgung der gesetzlichen Rentenversicherung schon in der Zeit vor dem 1. Januar 2005 auf eingetragene Lebenspartnerschaften zu erstrecken, ist bislang verfassungsrechtlich nicht geklärt. Auch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Gleichstellung von eingetragener Lebenspartnerschaft und Ehe in der betrieblichen Altersversorgung (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 7. Juli 2009 – 1 BvR 1164/07 –, NJW 2010, S. 1439 ff.) bezieht sich nur auf den Zeitraum seit dem 1. Januar 2005. Angesichts der zum 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Gleichstellung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern bezüglich der Hinterbliebenenversorgung in der gesetzlichen Rentenversicherung bedarf es keiner Klärung mehr.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesverfassungsgericht: Keine sofortige Freilassung eines Straftäters aus der Sicherungsverwahrung</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/07/18/bundesverfassungsgericht-keine-sofortige-freilassung-eines-straftaters-aus-der-sicherungsverwahrung/</link>
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		<pubDate>Sun, 18 Jul 2010 15:45:33 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Pressemitteilung Nr. 49/2010 vom 13. Juli 2010
Beschluss vom 30. Juni 2010 – 2 BvR 571/10 –
Der wegen zahlreicher schwerer Sexualstraftaten - insbesondere wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern und Vergewaltigung - vorbestrafte Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung, die anlässlich seiner
letzten Verurteilung vom 2. Februar 1990 wegen versuchter Vergewaltigung und [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung Nr. 49/2010 vom 13. Juli 2010<br />
Beschluss vom 30. Juni 2010 – 2 BvR 571/10 –</p>
<p>Der wegen zahlreicher schwerer Sexualstraftaten - insbesondere wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern und Vergewaltigung - vorbestrafte Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung, die anlässlich seiner<br />
letzten Verurteilung vom 2. Februar 1990 wegen versuchter Vergewaltigung und wegen Mordes nachträglich gemäß § 66b Abs. 2 StGB angeordnet worden ist. Im Hinblick auf das zwischenzeitlich rechtskräftige Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 17. Dezember 2009 beantragt er, die Vollziehung der Maßregel im Wege der einstweiligen Anordnung auszusetzen.</p>
<p>Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Die durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zur Sicherungsverwahrung aufgeworfenen Rechtsfragen sind im Hauptsacheverfahren zu klären.</p>
<p>Das Bundesverfassungsgericht kann im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre.</p>
<p>Diese Folgenabwägung führt im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass eine sofortige Freilassung des Beschwerdeführers nicht geboten ist. Wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, entstünde dem Beschwerdeführer zwar in der Zwischenzeit durch den Vollzug der Sicherungsverwahrung ein schwerer, nicht wieder gutzumachender Verlust an persönlicher Freiheit. Das Landgericht jedoch hat auf der Grundlage zweier psychiatrischer Sachverständigengutachten nachvollziehbar dargelegt, dass der Beschwerdeführer einen Hang zu schweren Sexualstraftaten (sexueller Missbrauch von Kindern, Vergewaltigung) habe und deshalb im Falle seiner Freilassung mit hoher Wahrscheinlichkeit entsprechende Delikte verüben werde, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schweren Schaden nehmen würden. Angesichts der besonderen Schwere der drohenden Straftaten überwiegt das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit das Interesse des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner persönlichen Freiheit.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof: Zu den Voraussetzungen einer Mietminderung bei Problemen mit dem Schallschutz</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/07/18/bundesgerichtshof-zu-den-voraussetzungen-einer-mietminderung-bei-problemen-mit-dem-schallschutz/</link>
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		<pubDate>Sun, 18 Jul 2010 15:43:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Wohnungseigentumsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass ein Mieter ohne besondere vertragliche Regelung nicht erwarten kann, dass seine Wohnung einen Schallschutz aufweist, der über die Einhaltung der zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden DIN-Vorschriften hinausgeht.
Die Beklagten sind Mieter einer Wohnung der Kläger in einem in den Jahren 2001/2002 errichteten Mehrfamilienhaus in Bonn. Die Vermieter machen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass ein Mieter ohne besondere vertragliche Regelung nicht erwarten kann, dass seine Wohnung einen Schallschutz aufweist, der über die Einhaltung der zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden DIN-Vorschriften hinausgeht.</p>
<p>Die Beklagten sind Mieter einer Wohnung der Kläger in einem in den Jahren 2001/2002 errichteten Mehrfamilienhaus in Bonn. Die Vermieter machen Mietrückstände für die Monate April 2006 bis einschließlich Dezember 2007 von insgesamt 1.701 € geltend. Um diesen Betrag (zehn Prozent der Bruttomiete) hatten die Beklagten die Miete unter anderem wegen Mängeln der Trittschalldämmung ihrer Wohnung zur darüberliegenden Wohnung gemindert.</p>
<p>Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Mieter hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat angenommen, die Miete sei gemäß § 536 Abs. 1 BGB* zumindest um zehn Prozent der Bruttomiete gemindert, weil die Wohnung wegen nicht ausreichender Trittschalldämmung mangelhaft sei. Der Sachverständige habe eine Trittschallmessung durchführen lassen und festgestellt, dass zwar die Anforderungen der DIN 4109 (1989) erfüllt seien. Hierbei handele es sich jedoch um den reinen Norm-Schallschutz, der allgemein nicht der Qualität mittlerer Art und Güte entspreche.</p>
<p>Die dagegen gerichtete Revision der Vermieter hatte Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat einen Mangel der Wohnung wegen nicht ausreichender Trittschalldämmung verneint. Mehr als die Einhaltung der zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden DIN 4109 zum Schallschutz konnten die Beklagten als Mieter nicht erwarten.</p>
<p>Fehlen – wie im entschiedenen Fall – vertragliche Vereinbarungen zur Beschaffenheit einer Wohnung, kann der Mieter erwarten, dass die von ihm angemieteten Räume einen Wohnstandard aufweisen, der bei vergleichbaren Wohnungen üblich ist. Dabei sind insbesondere das Alter, die Ausstattung und die Art des Gebäudes, aber auch die Höhe der Miete und eine eventuelle Ortssitte zu berücksichtigen. Gibt es zu bestimmten Anforderungen an den Wohnstandard technische Normen, so ist (jedenfalls) deren Einhaltung vom Vermieter geschuldet. Dabei ist grundsätzlich der bei Errichtung des Gebäudes geltende Maßstab anzulegen.</p>
<p>Die vom Landgericht herangezogene Entscheidung des für das Werkvertragsrecht zuständigen VII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs, nach der für eine im Jahr 1997 fertig gestellte Doppelhaushälfte der hierfür geltende Teil der Normen der DIN 4109 nach dem Stand von 1989 nicht den anerkannten Regeln der Technik entspreche, lässt sich nicht auf das Wohnraummietrecht übertragen. Im Mietverhältnis sind in erster Linie die konkreten vertraglichen Vereinbarungen der Parteien über die Sollbeschaffenheit der Wohnung maßgeblich, die vom Vermieter bei Übergabe einzuhalten und über die ganze Mietzeit aufrechtzuerhalten ist, und nicht die Einhaltung bestimmter technischer Normen bei Übergabe wie bei einem Bauwerk. Darüber hinaus hat der Vermieter - anders als der Bauunternehmer - während der gesamten Zeit des Mietverhältnisses für Sachmängel Gewähr zu leisten, ohne dass er in der Regel auf die tatsächliche bauliche Beschaffenheit Einfluss hat.</p>
<p>*§ 536 BGB: Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln  </p>
<p>(1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.</p>
<p>…</p>
<p>Urteil vom 7. Juli 2010 – VIII ZR 85/09<br />
AG Bonn - Urteil vom 27. Februar 2008 – 10 C 288/06<br />
LG Bonn - Urteil vom 5. März 2009 – 6 S 84/08</p>
<p>Karlsruhe, den 7. Juli 2010<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof: Die Präimplantationsdiagnostik zur Entdeckung schwerer genetischer Schäden des extrakorporal erzeugten Embryos ist nicht strafbar</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/07/18/bundesgerichtshof-die-praimplantationsdiagnostik-zur-entdeckung-schwerer-genetischer-schaden-des-extrakorporal-erzeugten-embryos-ist-nicht-strafbar/</link>
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		<pubDate>Sun, 18 Jul 2010 15:42:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Medizinrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Landgericht Berlin hat den Angeklagten, einen Frauenarzt mit dem Schwerpunkt Kinderwunschbehandlung, vom Vorwurf einer dreifachen strafbaren Verletzung des Embryonenschutzgesetzes freigesprochen.
In den Jahren 2005 und 2006 wandten sich drei Paare mit dem Ziel einer extrakorporalen Befruchtung an den Angeklagten. In allen Fällen wies einer der Partner genetische Belastungen auf. Aufgrund dessen bestand die Gefahr, dass [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Landgericht Berlin hat den Angeklagten, einen Frauenarzt mit dem Schwerpunkt Kinderwunschbehandlung, vom Vorwurf einer dreifachen strafbaren Verletzung des Embryonenschutzgesetzes freigesprochen.</p>
<p>In den Jahren 2005 und 2006 wandten sich drei Paare mit dem Ziel einer extrakorporalen Befruchtung an den Angeklagten. In allen Fällen wies einer der Partner genetische Belastungen auf. Aufgrund dessen bestand die Gefahr, dass auch die erzeugten Embryonen genetisch belastet sein würden, was einen Abort, eine Totgeburt, ein Versterben des Neugeborenen nach der Geburt oder die Geburt eines schwerkranken Kindes hochwahrscheinlich machte.</p>
<p>Im Hinblick auf die Gefahrenlage und dem Wunsch seiner Patienten entsprechend führte der Angeklagte jeweils eine sog. Präimplantationsdiagnostik (im Folgenden: PID) an pluripotenten, d.h. nicht zu einem lebensfähigen Organismus entwicklungsfähigen Zellen durch. Die Untersuchung diente dem Zweck, nur Embryonen ohne genetische Anomalien übertragen zu können. Dies geschah in allen Fällen. Embryonen mit festgestellten Chromosomenanomalien wurden hingegen nicht weiter kultiviert und starben in der Folge ab.</p>
<p>Der 5. (&#8221;Leipziger&#8221;) Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat das freisprechende Urteil des Landgerichts bestätigt und die Revision der Staatsanwaltschaft demgemäß verworfen. Der Senat ist in Übereinstimmung mit dem Landgericht zu der Auffassung gelangt, dass der Angeklagte § 1 Abs. 1 Nr. 2 ESchG (missbräuchliche Anwendung von Fortpflanzungstechniken) und § 2 Abs. 1 ESchG (missbräuchliche Verwendung menschlicher Embryonen) nicht verletzt hat.</p>
<p>Aus den genannten Strafbestimmungen kann nicht mit der im Strafrecht erforderlichen Bestimmtheit (Art. 103 Abs. 2 GG) ein Verbot der bei Erlass des Embryonenschutzgesetzes im Jahr 1990 erst im Ausland entwickelten PID abgeleitet werden, die den Embryo nach derzeitigem medizinisch-naturwissenschaftlichem Kenntnisstand überdies nicht schädigt. Das Vorgehen des Angeklagten verstößt weder gegen den Wortlaut noch gegen den Sinn des Gesetzes. Dem bei jeder Gesetzesauslegung zu würdigenden Willen des historischen Gesetzgebers lässt sich ein Verbot einer solchen PID, die der Gesetzgeber nicht ausdrücklich berücksichtigt hat, nicht entnehmen.</p>
<p>Dem mit dem Gesetz verfolgten Zweck des Schutzes von Embryonen vor Missbräuchen läuft die PID nicht zuwider. Das Embryonenschutzgesetz erlaubt die extrakorporale Befruchtung zur Herbeiführung einer Schwangerschaft ohne weitere Einschränkungen. Ein strafbewehrtes Gebot, Embryonen auch bei genetischen Belastungen der Eltern ohne Untersuchung zu übertragen, birgt hohe Risiken in sich; vor allem ist zu besorgen, dass sich die Schwangere im weiteren Verlauf nach einer ärztlicherseits angezeigten und mit denselben Diagnosemethoden durchgeführten Pränataldiagnostik, hinsichtlich derer eine ärztliche Aufklärungspflicht besteht, für einen Schwangerschaftsabbruch entscheidet. Die PID ist geeignet, solch schwerwiegende Gefahren zu vermindern. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber sie verboten hätte, wenn sie bei Erlass des Embryonenschutzgesetzes schon zur Verfügung gestanden hätte. Dagegen spricht auch eine Wertentscheidung, die der Gesetzgeber in § 3 Satz 2 des Embryonenschutzgesetzes getroffen hat. Dort ist eine Ausnahme vom Verbot der Geschlechtswahl durch Verwendung ausgewählter Samenzellen normiert worden. Mit dieser Regelung ist der aus dem Risiko einer geschlechtsgebundenen Erbkrankheit des Kindes resultierenden Konfliktlage der Eltern Rechnung getragen worden, die letztlich in einen Schwangerschaftsabbruch einmünden kann. Eine gleichgelagerte Konfliktlage hat in den zu beurteilenden Fällen bestanden.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat betont, dass Gegenstand seiner Entscheidung nur die Untersuchung von Zellen auf schwerwiegende genetische Schäden zur Verminderung der genannten Gefahren im Rahmen der PID sei. Einer unbegrenzten Selektion von Embryonen anhand genetischer Merkmale, etwa die Auswahl von Embryonen, um die Geburt einer &#8220;Wunschtochter&#8221; oder eines &#8220;Wunschsohnes&#8221; herbeizuführen, wäre damit nicht der Weg geöffnet.</p>
<p>§ 1 Abs1 Nr. 2 ESCHG lautet:</p>
<p>(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer</p>
<p>…</p>
<p>2.es unternimmt, eine Eizelle zu einem anderen Zweck künstlich zu befruchten, als eine Schwangerschaft der Frau herbeizuführen, von der die Eizelle stammt, …</p>
<p>§ 2 Abs.1 ESchG lautet:</p>
<p>(1) Wer einen extrakorporal erzeugten oder einer Frau vor Abschluss seiner Einnistung in der Gebärmutter entnommenen menschlichen Embryo veräußert oder zu einem nicht seiner Erhaltung dienenden Zweck abgibt, erwirbt oder verwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.</p>
<p>Urteil vom 6. Juli 2010 – 5 StR 386/09<br />
Landgericht Berlin – Urteil vom 14. Mai 2009 – (512) 1 Kap Js 1424/06 KLs (26/08)</p>
<p>Karlsruhe, den 6. Juli 2010<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
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		<item>
		<title>Bundesgerichtshof: Keine Belastung des Verbrauchers mit den Kosten für die Hinsendung der Ware bei einem Fernabsatzgeschäft</title>
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		<pubDate>Sun, 18 Jul 2010 15:41:03 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Handelsrecht]]></category>

		<category><![CDATA[IT-Recht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass ein Verkäufer von Waren im Fernabsatzgeschäft einen Verbraucher nicht mit den Versandkosten für die Hinsendung der Ware an den Verbraucher belasten darf, wenn dieser von seinem Widerrufs- oder Rückgaberecht Gebrauch macht.
Der Kläger ist ein Verbraucherverband. Die Beklagte betreibt ein Versandhandelsunternehmen. Sie stellt ihren Kunden für die Zusendung der Ware [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass ein Verkäufer von Waren im Fernabsatzgeschäft einen Verbraucher nicht mit den Versandkosten für die Hinsendung der Ware an den Verbraucher belasten darf, wenn dieser von seinem Widerrufs- oder Rückgaberecht Gebrauch macht.</p>
<p>Der Kläger ist ein Verbraucherverband. Die Beklagte betreibt ein Versandhandelsunternehmen. Sie stellt ihren Kunden für die Zusendung der Ware einen Versandkostenanteil von pauschal 4,95 € pro Bestellung in Rechnung. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Erhebung solcher Kosten nach Ausübung des Widerrufs- oder Rückgaberechts bei Fernabsatzgeschäften in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die dagegen gerichtete Berufung zurückgewiesen.</p>
<p>Die Revision des Versandhandelsunternehmens hatte keinen Erfolg. Der VIII. Zivilsenat des BGH hatte das Revisionsverfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (Fernabsatz-Richtlinie) dahin auszulegen ist, dass sie einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der die Kosten der Zusendung der Waren auch dann dem Verbraucher auferlegt werden können, wenn er den Vertrag widerrufen hat (Beschluss vom 1. Oktober 2008, Pressemitteilung Nr. 184/2008). Dies hat der EuGH bejaht und zur Begründung ausgeführt, dass mit Artikel 6 der Fernabsatz-Richtlinie eindeutig das Ziel verfolgt wird, den Verbraucher nicht von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten. Deshalb liefe eine Auslegung, nach der es den Mitgliedstaaten der Europäischen Union erlaubt wäre, eine Regelung vorzusehen, die dem Verbraucher im Fall eines solchen Widerrufs die Kosten der Zusendung in Rechnung stellt, diesem Ziel zuwider (EuGH, Urteil vom 15. April 2010 - Rs. C-511/08, NJW 2010, 1941).</p>
<p>Aufgrund dieser für die nationalen Gerichte bindenden Auslegung der Fernabsatz-Richtlinie durch den EuGH ist § 346 Abs. 1 BGB in Verbindung mit §§ 312d, 357 BGB richtlinienkonform dahin auszulegen, dass dem Verbraucher nach dem Widerruf eines Fernabsatzvertrages ein Anspruch auf Rückgewähr geleisteter Hinsendekosten zusteht. Dementsprechend ist es Verkäufern von Waren im Fernabsatzgeschäft – wie der Beklagten im entschiedenen Fall – verwehrt, Verbrauchern die Kosten für die Hinsendung der von ihr vertriebenen Waren auch dann aufzuerlegen, wenn diese von ihrem Widerrufs- oder Rückgaberecht Gebrauch machen.</p>
<p>Art. 6 Fernabsatzrichtlinie</p>
<p>Widerrufsrecht</p>
<p>(1) Der Verbraucher kann jeden Vertragsabschluß im Fernabsatz innerhalb einer Frist von mindestens sieben Werktagen ohne Angabe von Gründen und ohne Strafzahlung widerrufen. Die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können, sind die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.</p>
<p>…</p>
<p>(2) Übt der Verbraucher das Recht auf Widerruf gemäß diesem Artikel aus, so hat der Lieferer die vom Verbraucher geleisteten Zahlungen kostenlos zu erstatten. Die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können, sind die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Die Erstattung hat so bald wie möglich in jedem Fall jedoch binnen 30 Tagen zu erfolgen.</p>
<p>§ 312d BGB: Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen</p>
<p>Dem Verbraucher steht bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. Anstelle des Widerrufsrechts kann dem Verbraucher bei Verträgen über die Lieferung von Waren ein Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden.</p>
<p>(…)</p>
<p>§ 357 BGB: Rechtsfolgen des Widerrufs und der Rückgabe</p>
<p>(1) Auf das Widerrufs- und das Rückgaberecht finden, soweit nicht ein an</p>
<p>deres bestimmt ist, die Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt entsprechende Anwendung.</p>
<p>(…)</p>
<p>§ 346 BGB: Wirkungen des Rücktritts</p>
<p>Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.</p>
<p>(…)</p>
<p>Urteil vom 7. Juli 2010 – VIII ZR 268/07<br />
LG Karlsruhe - Urteil vom 19. Dezember 2005 – 10 O 794/05 (MMR 2006, 245)<br />
OLG Karlsruhe - Urteil vom 5. September 2007 – 15 U 226/06 (WM 2008, 419 = MMR 2008, 46)</p>
<p>Karlsruhe, den 7. Juli 2010<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof: Zur Berücksichtigung von Wohnwertverbesserungen durch den Wohnungsmieter bei einer Mieterhöhung</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/07/18/bundesgerichtshof-zur-berucksichtigung-von-wohnwertverbesserungen-durch-den-wohnungsmieter-bei-einer-mieterhohung/</link>
		<comments>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/07/18/bundesgerichtshof-zur-berucksichtigung-von-wohnwertverbesserungen-durch-den-wohnungsmieter-bei-einer-mieterhohung/#comments</comments>
		<pubDate>Sun, 18 Jul 2010 15:40:12 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Wohnungseigentumsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass Wohnwertverbesserungen, die ein Wohnungsmieter vorgenommen und finanziert hat, bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete im Rahmen von Mieterhöhungsverlangen im Regelfall nicht zu berücksichtigen sind.
Der Beklagte des vom Bundesgerichtshof entschiedenen Rechtsstreits ist seit 1976 Mieter einer Wohnung in Hamburg. Aufgrund einer im Mietvertrag enthaltenen Verpflichtung baute er in die Wohnung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass Wohnwertverbesserungen, die ein Wohnungsmieter vorgenommen und finanziert hat, bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete im Rahmen von Mieterhöhungsverlangen im Regelfall nicht zu berücksichtigen sind.</p>
<p>Der Beklagte des vom Bundesgerichtshof entschiedenen Rechtsstreits ist seit 1976 Mieter einer Wohnung in Hamburg. Aufgrund einer im Mietvertrag enthaltenen Verpflichtung baute er in die Wohnung auf eigene Kosten ein Bad und eine Sammelheizung ein. Im Februar 2008 verlangte die Vermieterin Zustimmung zu einer Erhöhung der Nettomiete von 450,28 € auf 539,95 € monatlich. Zur Begründung nahm sie auf den Mietspiegel der Stadt Hamburg Bezug und ordnete die Wohnung in das Rasterfeld C 4 ein. Dieses Rasterfeld bezieht sich auf Wohnungen mit normaler Wohnlage, Baujahr bis Ende des Jahres 1918 und einer Ausstattung mit Bad und Sammelheizung. In drei vorangegangenen Mieterhöhungsverlangen seit 1992 hatte die Vermieterin dagegen auf die ortsübliche Vergleichmiete für Wohnungen ohne Bad und Sammelheizung abgestellt. Das Amtsgericht hat der Klage der Vermieterin auf Zustimmung zur Erhöhung der Nettomiete auf 539,95 € monatlich ab 1. Mai 2008 stattgegeben. Das Landgericht hat die Berufung des Mieters zurückgewiesen.</p>
<p>Die dagegen gerichtete Revision des Mieters hatte Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die ortsübliche Vergleichsmiete (§ 558 BGB*) für die Wohnung des Beklagten anhand vergleichbarer Wohnungen zu ermitteln ist, die nicht mit Bad und Sammelheizung ausgestattet sind. Wohnwertverbesserungen, die der Mieter vorgenommen und finanziert hat, sind bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete nicht zu berücksichtigen, wenn nicht die Parteien etwas anderes vereinbart haben oder der Vermieter dem Mieter die verauslagten Kosten erstattet hat. Die vom Mieter auf eigene Kosten geschaffene Wohnwertverbesserung bleibt bei der Ermittlung der Vergleichsmiete auch dann unberücksichtigt, wenn sie – wie hier – auf einer vertraglichen Verpflichtung beruht. Anderenfalls müsste der Mieter die Ausstattung seiner Wohnung im Ergebnis doppelt bezahlen, zunächst beim Einbau entsprechend der vertraglichen Verpflichtung und später nochmals durch eine auch auf diese Ausstattung gestützte Mieterhöhung.</p>
<p>Die Sache ist an das Landgericht zurückverwiesen worden, damit festgestellt werden kann, wie hoch die ortsübliche Vergleichsmiete für die betroffene Wohnung ohne Berücksichtigung von Bad und Heizung ist.</p>
<p>*§ 558 BGB: Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete</p>
<p> (1) Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert ist. Das Mieterhöhungsverlangen kann frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung geltend gemacht werden. Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 werden nicht berücksichtigt.</p>
<p>(2) Die ortsübliche Vergleichsmiete wird gebildet aus den üblichen Entgelten, die in der Gemeinde oder einer vergleichbaren Gemeinde für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage in den letzten vier Jahren vereinbart oder, von Erhöhungen nach § 560 abgesehen, geändert worden sind. Ausgenommen ist Wohnraum, bei dem die Miethöhe durch Gesetz oder im Zusammenhang mit einer Förderzusage festgelegt worden ist.</p>
<p>(…)</p>
<p>Urteil vom 7. Juli 2010 – VIII ZR 315/09<br />
AG Hamburg-Altona - Urteil vom 30. Januar 2009 - 315b C 129/08<br />
LG Hamburg - Urteil vom 27. November 2009 - 311 S 35/09</p>
<p>Karlsruhe, den 7. Juli 2010<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof: Kreditinstitute haben Pflicht zur Aufklärung über sogenannte Rückvergütungen bereits ab dem Jahr 1990 schuldhaft verletzt</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/07/18/bundesgerichtshof-kreditinstitute-haben-pflicht-zur-aufklarung-uber-sogenannte-ruckvergutungen-bereits-ab-dem-jahr-1990-schuldhaft-verletzt/</link>
		<comments>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/07/18/bundesgerichtshof-kreditinstitute-haben-pflicht-zur-aufklarung-uber-sogenannte-ruckvergutungen-bereits-ab-dem-jahr-1990-schuldhaft-verletzt/#comments</comments>
		<pubDate>Sun, 18 Jul 2010 15:39:37 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Bankrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Kapitalmarktrecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.fachanwaltsliste.de/blog/?p=718</guid>
		<description><![CDATA[Der für das Bank- und Börsenrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hatte über die Frage zu entscheiden, ab welchem Zeitpunkt für Kreditinstitute die ihnen obliegende Verpflichtung zur Aufklärung über sog. Rückvergütungen erkennbar sein musste und sie deshalb im Falle einer Nichtaufklärung ein Verschulden trifft. Eine Rückvergütung liegt vor, wenn die beratende Bank, die Fondsanteile empfiehlt, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der für das Bank- und Börsenrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hatte über die Frage zu entscheiden, ab welchem Zeitpunkt für Kreditinstitute die ihnen obliegende Verpflichtung zur Aufklärung über sog. Rückvergütungen erkennbar sein musste und sie deshalb im Falle einer Nichtaufklärung ein Verschulden trifft. Eine Rückvergütung liegt vor, wenn die beratende Bank, die Fondsanteile empfiehlt, von den Ausgabeaufschlägen und Verwaltungskosten der Fondsgesellschaften, die der Bankkunde an die Fondsgesellschaft zu zahlen hat, hinter dem Rücken des Kunden von der Fondsgesellschaft einen Teil als Provision rückvergütet erhält, so dass diese ein für den Kunden nicht erkennbares Interesse daran hat, gerade diese Beteiligung zu empfehlen.</p>
<p>In dem zugrunde liegenden Fall begehrt der Kläger von der beklagten Sparkasse Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung. Er zeichnete auf Empfehlung der Beklagten in den Jahren 1997 und 1998 mehrere Fondsbeteiligungen, wobei die Beklagte den Kläger nicht im Einzelnen darüber aufklärte, dass bzw. in welcher Höhe ihr dabei die von dem Anleger an die Fondsgesellschaften gezahlten Ausgabeaufschläge als sog. Rückvergütungen zurückflossen. Das Oberlandesgericht hat der Klage stattgegeben und die Revision nicht zugelassen.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hatte noch eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich war. Es war rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht einen unvermeidbaren Rechtsirrtum der insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten über Bestehen und Umfang einer Aufklärungspflicht über die Zahlung von Rückvergütungen und deren Höhe für den hier maßgeblichen Zeitpunkt verneint hat. Vielmehr war für Kreditinstitute bereits auf der Grundlage von zwei Urteilen des Bundesgerichtshofs aus den Jahren 1989 und 1990 eine entsprechende Aufklärungspflicht erkennbar, so dass die Verletzung der Hinweispflicht als schuldhaft anzusehen ist.</p>
<p>Beschluss vom 29. Juni 2010 – XI ZR 308/09<br />
LG Bochum – Urteil vom 5. Februar 2009 – 1 O 295/07<br />
OLG Hamm – Urteil vom 23. September 2009 – I-31 U 31/09</p>
<p>Karlsruhe, den 8. Juli 2010<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof: Patent über ein Verfahren zur Herstellung von Geldscheinen für nichtig erklärt</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/07/18/bundesgerichtshof-patent-uber-ein-verfahren-zur-herstellung-von-geldscheinen-fur-nichtig-erklart/</link>
		<comments>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/07/18/bundesgerichtshof-patent-uber-ein-verfahren-zur-herstellung-von-geldscheinen-fur-nichtig-erklart/#comments</comments>
		<pubDate>Sun, 18 Jul 2010 15:38:58 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.fachanwaltsliste.de/blog/?p=716</guid>
		<description><![CDATA[Der für das Patentrecht zuständige Xa-Zivilsenat hat heute über eine Nichtigkeitsklage der Europäischen Zentralbank gegen ein Patent entschieden, das ein Verfahren zur Herstellung eines fälschungssicheren Dokuments, zum Beispiel von Geldscheinen, betrifft.
Das angegriffene Patent, das vom Europäischen Patentamt mit Wirkung für zahlreiche europäische Länder erteilt worden ist, betrifft ein Verfahren, mit dem Geldscheine insbesondere vor Fälschung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der für das Patentrecht zuständige Xa-Zivilsenat hat heute über eine Nichtigkeitsklage der Europäischen Zentralbank gegen ein Patent entschieden, das ein Verfahren zur Herstellung eines fälschungssicheren Dokuments, zum Beispiel von Geldscheinen, betrifft.</p>
<p>Das angegriffene Patent, das vom Europäischen Patentamt mit Wirkung für zahlreiche europäische Länder erteilt worden ist, betrifft ein Verfahren, mit dem Geldscheine insbesondere vor Fälschung mittels modernen Farbkopiergeräten geschützt werden sollen. Hierzu sollen die Geldscheine mit bestimmten Strukturen versehen werden, die beim Kopiervorgang ein so genanntes Moirémuster erzeugen, das die Kopie leicht erkennbar als Fälschung entlarvt.</p>
<p>Die Patentinhaberin führt gegen die Europäische Zentralbank in mehreren europäischen Ländern Rechtsstreitigkeiten. Sie macht geltend, bei der Herstellung der Euro-Banknoten werden von der patentierten Lehre Gebrauch gemacht. Die Europäische Zentralbank wehrt sich dagegen mit einer Nichtigkeitsklage, die in jedem Land, für das das Patent erteilt worden ist, gesondert erhoben werden muss. In verschiedenen Staaten, darunter Großbritannien und Frankreich, ist das Patent mit Wirkung für das jeweilige Land bereits rechtskräftig für nichtig erklärt worden. In den Niederlanden und Spanien ist die Nichtigkeitsklage in erster Instanz erfolglos geblieben.</p>
<p>In Deutschland hat das in erster Instanz zuständige Bundespatentgericht die Nichtigkeitsklage abgewiesen. Nach seiner Auffassung greift keiner der von der Klägerin vorgetragenen Nichtigkeitsgründe.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Bundespatentgerichts abgeändert und das Patent mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt. Er ist ähnlich wie die englischen und französischen Gerichte und wie das österreichische Patentamt zu der Auffassung gelangt, dass die erteilte Fassung des Patents über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinausgeht.</p>
<p>Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland sind die Rechtswirkungen des Patents damit rückwirkend entfallen.<br />
Urteil vom 8. Juli 2010 - Xa ZR 124/07<br />
Bundespatentgericht - Urteil vom 27. März 2007 - 1 Ni 5/06 (EU)</p>
<p>Karlsruhe, den 8. Juli 2010<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
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		<title>Bundesverfassungsgericht: Verfassungsbeschwerden gegen die Eingliederung privater Unternehmen in den öffentlichen Rettungsdienst erfolglos</title>
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		<pubDate>Sun, 18 Jul 2010 15:38:12 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Medizinrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.fachanwaltsliste.de/blog/?p=714</guid>
		<description><![CDATA[Pressemitteilung Nr. 46/2010 vom 8. Juli 2010
Beschluss vom 8. Juni 2010 – 1 BvR 2011/07, 1 BvR 2959/07 –
In allen Bundesländern besteht derzeit ein bodengebundener Rettungsdienst, der Krankentransport und Notfallrettung umfasst, in öffentlicher Trägerschaft (öffentlicher Rettungsdienst). Die Durchführung des öffentlichen Rettungsdienstes obliegt vereinzelt der Feuerwehr, ist aber in den meisten Ländern auf private Hilfsorganisationen, wie [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung Nr. 46/2010 vom 8. Juli 2010<br />
Beschluss vom 8. Juni 2010 – 1 BvR 2011/07, 1 BvR 2959/07 –</p>
<p>In allen Bundesländern besteht derzeit ein bodengebundener Rettungsdienst, der Krankentransport und Notfallrettung umfasst, in öffentlicher Trägerschaft (öffentlicher Rettungsdienst). Die Durchführung des öffentlichen Rettungsdienstes obliegt vereinzelt der Feuerwehr, ist aber in den meisten Ländern auf private Hilfsorganisationen, wie u. a. das Deutsche Rote Kreuz, und auf private Unternehmen übertragen. Die rechtliche Gestaltung der Übertragung unterscheidet sich stark. Während teilweise nur ein öffentlicher Rettungsdienst vorgesehen ist, innerhalb dessen private Leistungserbringer mitwirken können (Einheits- oder Eingliederungsmodell), ist in anderen Ländern neben dem öffentlichen auch ein privater Rettungsdienst zulässig (duales System oder Trennungsmodell).</p>
<p>Im Freistaat Sachsen bestand ursprünglich neben dem öffentlichen auch ein privater Rettungsdienst. Der öffentliche Träger des Rettungsdienstes übertrug durch öffentlichrechtlichen Vertrag die Durchführung von Notfallrettung und Krankentransport auf private Hilfsorganisationen oder auf andere Unternehmer. Daneben konnten Unternehmer mit entsprechender Genehmigung zur Notfallrettung oder zum Krankentransport auch einen privaten Rettungsdienst im eigenen Namen, auf eigene Verantwortung und auf eigene Rechnung betreiben. Die Genehmigung war zu versagen, wenn zu erwarten war, dass durch ihren Gebrauch das öffentliche Interesse an einem funktionsfähigen Rettungsdienst beeinträchtigt wird (Funktionsschutzklausel).</p>
<p>Durch das Sächsische Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG), insbesondere durch den am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen § 31 SächsBRKG, wurde für den Rettungsdienst der Wechsel vom dualen System zum Eingliederungsmodell vollzogen. Danach ist die Mitwirkung privater Rettungsunternehmen nur noch im Rahmen des öffentlichen Rettungsdienstes möglich. Der öffentliche Träger des Rettungsdienstes überträgt ihnen nach Durchführung eines Auswahlverfahrens durch öffentlichrechtlichen Vertrag die Durchführung der Notfallrettung und des Krankentransports. Er vereinbart mit den Kostenträgern einheitliche Entgelte für den Rettungsdienst bzw. legt die Gebühren durch Satzung fest. Dem öffentlichen Träger des Rettungsdienstes obliegt ferner die Errichtung der Leitstellen, wobei es sich in der Regel um bereichsübergreifende Einrichtungen handelt, die Einsätze des Rettungsdienstes veranlasst und lenkt, die Feuerwehren alarmiert, deren Einsätze unterstützt und die Katastrophenschutzeinheiten alarmiert.</p>
<p>Vordringliches Ziel des neuen Gesetzes, das auch das bisherige Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehren bei Unglücksfällen sowie das Gesetz über den Katastrophenschutz im Freistaat Sachsen ablöste, ist es, durch eine Einheitlichkeit in Organisation und Durchführung in allen Bereichen einen effizienten Schutz der Bevölkerung vor Bränden, Unglücksfällen, öffentlichen Notständen und Katastrophen zu gewährleisten.</p>
<p>Die hiergegen erhobenen Verfassungsbeschwerden der beiden Beschwerdeführer, die in Sachsen private Rettungsdienstunternehmen betreiben, hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts teilweise als unzulässig verworfen und im Übrigen zurückgewiesen. Die angegriffene Vorschrift verletzt die Beschwerdeführer nicht in ihren Grundrechten, insbesondere nicht in ihrer Berufsfreiheit. Die Neuordnung des Rettungsdienstes rechtfertigt sich aus der Verfolgung überragend wichtiger Gemeinwohlziele.</p>
<p>Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:</p>
<p>Unzulässig ist eine der Verfassungsbeschwerden insoweit, als sie sich auch gegen die Gestaltung des nach der neuen Regelung vorgesehenen Auswahlverfahrens wendet, weil es der betreffenden Beschwerdeführerin zumutbar ist, den Vergaberechtsweg vor den Fachgerichten zu beschreiten, wenn eine für sie nachteilige Entscheidung im Auswahlverfahren ergehen sollte.</p>
<p>Im Übrigen sind beide Verfassungsbeschwerden unbegründet. Der Systemwechsel zu einem ausschließlich öffentlichen Rettungsdienst greift zwar in die Berufsfreiheit der Beschwerdeführer ein. Denn für die Mitwirkung im öffentlichen Rettungsdienst ist nicht nur der Abschluss eines öffentlichrechtlichen Vertrags mit dem Träger des Rettungsdienstes erforderlich; ein Interessent muss sich vielmehr zuvor in einem Auswahlverfahren gegen seine Mitbewerber durchgesetzt haben. Ein solches Auswahlverfahren findet aber nur statt, wenn und soweit ein Bedarf namentlich an Krankenkraftwagen und Notarzt-Einsatzfahrzeugen besteht. Zudem können die privaten Unternehmer ihre Rettungsdienste nicht mehr auf der Grundlage eigener vertraglicher Vereinbarungen mit den Kostenträgern des Rettungsdienstes und den Krankenkassen erbringen.</p>
<p>Diese Eingriffe in die Berufsfreiheit der Beschwerdeführer sind jedoch gerechtfertigt. Der Gesetzgeber verfolgt mit der Neuordnung des Rettungsdienstes legitime Gemeinwohlziele und durfte im Rahmen des ihm zustehenden Einschätzungs- und Prognosespielraums auch davon ausgehen, dass die angegriffene Regelung zur Erreichung dieser Ziele geeignet und erforderlich ist.</p>
<p>Die mit der Neuregelung erstrebte Verbesserung des Schutzes von Leben und Gesundheit der Bevölkerung betrifft überragend wichtige Gemeinwohlbelange, die ohne den Eingriff in die Berufsfreiheit einer ernsthaften Gefährdung ausgesetzt wären. Durch die Eingliederung privater Unternehmen in den öffentlichen Rettungsdienst ist deren Zulassung nun vom Bedarf an Krankenkraftwagen und Notarzt-Einsatzfahrzeugen abhängig. Sie vermeidet daher das Entstehen von Überkapazitäten, die angesichts der hohen Investitions- und Vorhaltekosten einen Konkurrenzkampf unter den privaten Rettungsunternehmern befürchten lassen, der die Funktionsfähigkeit des Rettungsdienstes in empfindlicher Weise stören würde.</p>
<p>Außerdem durfte der Gesetzgeber annehmen, dass die vollständige Überführung des Rettungsdienstes in öffentliche Trägerschaft zu einer generellen Vereinheitlichung des Schutzkonzepts aus Feuerwehr, Rettungsdienst und Katastrophenschutz beiträgt und geeignet sowie erforderlich ist, zu einer effizienteren Durchführung von Notfallrettung und Krankentransport beizutragen. Die Eingliederung erlaubt die Zusammenfassung behördlicher Zuständigkeiten und Befugnisse und gewährleistet so eine bessere Koordination der Einsätze von Feuerwehr, Rettungsdienst und Katastrophenschutz sowie den Zugriff auf sämtliche im Einzelfall benötigte Ressourcen sowohl bei Alltagseinsätzen als gerade auch bei komplexen Unglücksfällen, in Großschadenslagen oder im Katastrophenfall. Im Rahmen eines ausschließlich staatlich organisierten Rettungsdienstes ist ferner eine flexible und einheitliche Planung der Leitstellen und Rettungswachen möglich, die auf bestehende Genehmigungen für private Unternehmer keine Rücksicht nehmen muss. So kann eine flächendeckende und fachgerechte Versorgung der Bevölkerung mit Rettungsdienstleistungen unter Vermeidung unnötiger Doppelvorhaltungen leichter sichergestellt werden. Gerade bei größeren bereichsübergreifenden Einsätzen oder in Großschadenslagen ist eine schnellstmögliche und umfassende zentrale Koordinierung sämtlicher verfügbarer Rettungsmittel und Rettungskräfte offenkundig vorteilhaft. Die zuvor im dualen System geregelte Funktionsschutzklausel, wonach die Zulassung privater Unternehmen nur für den Fall erlaubt war, dass hierdurch die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Rettungsdienstes nicht beeinträchtigt oder gefährdet wird, ist zur Verbesserung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Rettungsdienstes nicht in gleich effizienter Weise geeignet. Denn sie vermag nicht zu einer Vereinheitlichung der Strukturen und Abläufe von Feuerwehr, Rettungsdienst und Katastrophenschutz sowie zu einer effizienteren Koordinierung der Rettungsdiensteinsätze beizutragen.</p>
<p>Die Eingriffe in die Berufsfreiheit der Beschwerdeführer sind auch unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit gerechtfertigt. Der Gesetzgeber durfte davon ausgehen, dass die vollständige Eingliederung privater Anbieter in den öffentlichen Rettungsdienst durch die verbesserte Planbarkeit und die effizientere Koordinierung der Einsätze kostenaufwändige Doppelvorhaltungen personeller und sächlicher Rettungsmittel auszuschließen, zumindest aber zu reduzieren vermag. So vermindert sich die Zahl der Leitstellen, die außerdem noch kostengünstiger arbeiten können. Einsparpotentiale ergeben sich ferner durch die bessere Vernetzung des Rettungsdienstes mit Feuerwehr und Katastrophenschutz. Die organisatorische Zusammenfassung von Notfallrettung und Krankentransport im öffentlichen Rettungsdienst trägt ebenfalls zur Wirtschaftlichkeit des Gesamtsystems bei. Private Unternehmer sind im Unterschied zu öffentlichen Trägern nicht gezwungen, ihre Leistungen auch in wirtschaftlich unrentablen Gegenden anzubieten. Der öffentliche Rettungsdienst ist zur Geringhaltung der Kosten deshalb darauf angewiesen, dass Einnahmen aus tendenziell eher einträglichen Krankentransporten zum Ausgleich der Aufwendungen für die Bereitstellung eines umfassenden Rettungsdienstes und hier insbesondere zu den Aufwendungen für die Notfallrettung beitragen.</p>
<p>Schließlich ist der nunmehr geregelte Systemwechsel geeignet und erforderlich, das ebenfalls angestrebte Ziel eines transparenten und chancengleichen Zulassungsverfahrens zu erreichen. Nach der früheren Rechtslage bestand faktisch ein abgeschlossenes System der etablierten Anbieter; im öffentlichen Rettungsdienst waren die Verträge mit den Hilfsorganisationen, im privaten Rettungsdienst die Genehmigungen der Unternehmer regelmäßig verlängert worden. Demgegenüber ist nunmehr durch die Aufgabe der Trennung zwischen öffentlichem und privatem Rettungsdienst erstmals ein Wettbewerb zwischen Hilfsorganisationen und privaten Unternehmern um alle benötigten Kapazitäten zu gleichen Konditionen eröffnet worden; alle, insbesondere auch neue Bewerber, haben grundsätzlich die gleiche Chance, als Leistungserbringer ausgewählt zu werden.</p>
<p>Im Rahmen der Gesamtabwägung ist zu beachten, dass durch die Neuregelung den privaten Unternehmern der Zugang zur Tätigkeit im Rettungsdienst in Sachsen nicht schlechthin verwehrt ist; sie haben nach wie vor die Möglichkeit, sich in der Notfallrettung und im Krankentransport als Anbieter beruflich zu betätigen. Die dennoch verbleibenden Beeinträchtigungen der Berufsfreiheit erscheinen angesichts des ihnen gegenüber stehenden überragend wichtigen Gemeinwohlziels eines effizienten Schutzes von Leben und Gesundheit der Bevölkerung nicht unangemessen.</p>
<p>Die Neuregelung des Rettungsdienstes ist schließlich auch nicht aus Gründen des Vertrauensschutzes verfassungsrechtlich zu beanstanden. Durch das angegriffene Gesetz ist den Inhabern von Genehmigungen zur Durchführung von Notfallrettung und Krankentransport eine vierjährige Übergangszeit eingeräumt worden, während der sie ihre Unternehmen nach der alten Rechtslage fortführen konnten. Nach Ablauf der vierjährigen Übergangsfrist ist es den Beschwerdeführern zumutbar, sich wie alle anderen Interessenten um den Abschluss eines solchen Vertrags in einem transparenten und chancengleichen Auswahlverfahren zu bewerben. Einen dauerhaften Bestandsschutz für ihre unternehmerische Tätigkeit im Rettungsdienst können sie nicht beanspruchen. Steht wie hier die Gesetzesintention einer unveränderten beruflichen Betätigung entgegen, so gebietet es der Vertrauensschutz nicht, den Betroffenen die Möglichkeit hierzu im bisherigen Umfang zu erhalten.</p>
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		<title>Bundesverfassungsgericht: Verfassungsbeschwerde gegen § 3a des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg erfolglos</title>
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		<pubDate>Sun, 18 Jul 2010 15:37:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Handelsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Pressemitteilung Nr. 47/2010 vom 9. Juli 2010
Beschluss vom 11. Juni 2010 – 1 BvR 915/10 –
Der am 1. März 2010 in Kraft getretene § 3a des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg (LadÖG) untersagt - von einzelnen Ausnahmen abgesehen - den Verkauf von alkoholischen Getränken in Ladengeschäften aller Art sowie unter anderem auch in Tankstellen, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung Nr. 47/2010 vom 9. Juli 2010<br />
Beschluss vom 11. Juni 2010 – 1 BvR 915/10 –</p>
<p>Der am 1. März 2010 in Kraft getretene § 3a des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg (LadÖG) untersagt - von einzelnen Ausnahmen abgesehen - den Verkauf von alkoholischen Getränken in Ladengeschäften aller Art sowie unter anderem auch in Tankstellen, Bahnhöfen, Kiosken und Basaren in der Zeit von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr.</p>
<p>Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seines Grundrechts auf allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG), in die dadurch, dass er in der Zeit von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr am käuflichen Erwerb alkoholhaltiger Getränke gehindert sei, ungerechtfertigt eingegriffen werde.</p>
<p>Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Sie hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Verletzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 1 GG durch die angegriffene Regelung ist nicht ersichtlich.</p>
<p>Die beschränkende Verkaufsregelung greift zwar in die allgemeine Handlungsfreiheit des Beschwerdeführers ein. Eine Verletzung dieses Grundrechts liegt jedoch nicht vor, da die Vorschrift in formeller und materieller Hinsicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist und insbesondere nicht gegen das Übermaßverbot verstößt. Mit dem Verkaufsverbot verfolgt der Landesgesetzgeber das Ziel, einer vor allem während der Nachtzeit zu verzeichnenden Zunahme alkoholbedingter Straftaten und Ordnungsstörungen sowie Gesundheitsgefahren zu begegnen. Hierbei handelt es sich um wichtige Gemeinwohlbelange, die geeignet sind, einen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit zu rechtfertigen. Die Einschränkung der Alkoholverkaufszeiten führt zu einer Eindämmung übermäßigen Alkoholkonsums, der gerade durch die jederzeitige Verfügbarkeit gefördert wird. Lediglich temporäre Verkaufs- oder Konsumverbote durch Einzelverfügung der Ortspolizeibehörden wären kein milderes Mittel, das die Erforderlichkeit der angegriffenen Regelung entfallen ließe. Derartige polizeirechtliche Maßnahmen wären bereits aufgrund ihrer örtlichen Begrenztheit nicht gleichermaßen wirksam. Durch die angegriffene Regelung ist der Beschwerdeführer auch nicht unzumutbar beeinträchtigt. Der Einschränkung seiner Handlungsfreiheit stehen die Schutzgüter der Gesundheit sowie der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gegenüber, denen ein hoher Stellenwert zukommt. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass dem Beschwerdeführer auch während der Verkaufsverbotszeiten ein Konsum vorab erworbener alkoholischer Getränke ebenso wenig verwehrt ist wie der Genuss dieser Getränke in Gaststätten und sonstigen privilegierten Verkaufsstellen, ist die angegriffene Regelung verhältnismäßig.</p>
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		<item>
		<title>Bundesgerichtshof: Widerruf eines Gesellschaftsbeitritts nach HaustürwiderrufsG: Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft mit EU-Richtlinie vereinbar</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/07/18/bundesgerichtshof-widerruf-eines-gesellschaftsbeitritts-nach-hausturwiderrufsg-lehre-von-der-fehlerhaften-gesellschaft-mit-eu-richtlinie-vereinbar/</link>
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		<pubDate>Sun, 18 Jul 2010 15:36:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Gesellschaftsrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Kapitalmarktrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Beklagte hat 1991 aufgrund von Verhandlungen, die in seiner Privatwohnung geführt worden sind, seinen Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) erklärt.
In einem Vorprozess forderte die Klägerin als Geschäftsführerin der GbR vom Beklagten die Zahlung von Nachschüssen, die die Gesellschafterversammlung der GbR zur Beseitigung von Unterdeckungen beschlossen hatte. Im [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Beklagte hat 1991 aufgrund von Verhandlungen, die in seiner Privatwohnung geführt worden sind, seinen Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) erklärt.</p>
<p>In einem Vorprozess forderte die Klägerin als Geschäftsführerin der GbR vom Beklagten die Zahlung von Nachschüssen, die die Gesellschafterversammlung der GbR zur Beseitigung von Unterdeckungen beschlossen hatte. Im Laufe des Verfahrens hat der Beklagte seine Mitgliedschaft in der GbR fristlos gekündigt und die Beitrittserklärung nach § 3 HWiG (jetzt § 312 BGB) widerrufen. Die Klage ist im Vorprozess mit der Begründung abgewiesen worden, nach wirksamer Kündigung des Gesellschaftsbeitritts durch den Beklagten bestünden zwischen den Parteien nur noch Ansprüche nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft. Die Nachschussforderung sei daher nicht mehr selbständig einklagbar, sondern sie sei als unselbständiger Rechnungsposten in die zu erstellende Auseinander-setzungsrechnung einzustellen.</p>
<p>Die Klägerin hat dieser Rechtsansicht des Berufungsgerichts im Vorprozess Rechnung getragen und eine Auseinandersetzungsrechnung erstellt, die ein negatives Auseinandersetzungs-&#8221;Guthaben&#8221; des Beklagten – d.h. einen Anspruch der Gesellschaft gegen den Beklagten auf Verlustdeckung nach § 739 BGB - ausweist.</p>
<p>Der Beklagte betreibt gegen die Klägerin die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Vorprozesses. Die Klägerin hat mit ihrer Forderung gegen den Beklagten auf Zahlung dieses Anspruchs auf Verlustdeckung die Aufrechnung gegen die Forderung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss erklärt und im vorliegenden Rechtsstreit Vollstreckungsgegenklage erhoben. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie auf die Berufung des Beklagten abgewiesen.</p>
<p>Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin.</p>
<p>Der für das Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat hat ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG an den EuGH gerichtet (II ZR 292/06, ZIP 2008,1018). Der EuGH hat entschieden, dass die Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (Haustürgeschäfte-RL) grundsätzlich auf den Beitritt zu einer Personengesellschaft anwendbar ist, wenn der Zweck eines solchen Beitritts vorrangig nicht darin besteht, Mitglied dieser Gesellschaft zu werden, sondern Kapital anzulegen. Zugleich stehe Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie einer Rückabwicklung eines wirksam widerrufenen Gesellschaftsbeitritts nach den Grundsätzen der im deutschen Recht anerkannten Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft nicht entgegen, auch wenn dadurch der Verbraucher möglicherweise weniger als den Wert seiner Einlage zurückerhalte oder sich am Verlust des Fonds beteiligen müsse (Urt. v. 15. April 2010 – C-215/08, DStR 2010, 878). Nach dem Urteil des EuGH bleibt daher die Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft anwendbar.</p>
<p>Der II. Zivilsenat hat auf die Schlussverhandlung heute die landgerichtliche Entscheidung wiederhergestellt. Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Verlustausgleich auch dann zu, wenn der Beklagte seinen Beitritt zu dem geschlossenen Immobilienfonds wirksam nach § 3 HWiG (jetzt § 312 BGB) widerrufen hat. Die Klägerin konnte mit diesem Anspruch gegen die Kostenforderung aufrechnen, so dass die Vollstreckungsgegenklage begründet ist.</p>
<p>II ZR 292/06 – Urteil vom 12. Juli 2010<br />
LG München I – 34 O 16095/05 – Entscheidung vom 25. April 2006<br />
OLG München – 8 U 3479/06 – Entscheidung vom 23. November 2006</p>
<p>Karlsruhe, den 12. Juli 2010<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof: Zur Frage, ob der Sonnabend bei der Frist zur Zahlung der Miete als Werktag anzusehen ist</title>
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		<pubDate>Sun, 18 Jul 2010 15:34:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Wohnungseigentumsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass bei der Frist zur Zahlung der Miete bis zum dritten Werktag eines jeden Monats der Sonnabend nicht mitzählt.
Dem Bundesgerichtshof lagen dazu zwei Fälle vor, bei denen vertraglich vereinbart war, dass die Miete – ebenso wie seit dem 1. September 2001 in § 556b Abs. 1 BGB* geregelt – im [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass bei der Frist zur Zahlung der Miete bis zum dritten Werktag eines jeden Monats der Sonnabend nicht mitzählt.</p>
<p>Dem Bundesgerichtshof lagen dazu zwei Fälle vor, bei denen vertraglich vereinbart war, dass die Miete – ebenso wie seit dem 1. September 2001 in § 556b Abs. 1 BGB* geregelt – im Voraus spätestens am dritten Werktag eines jeden Monats zu zahlen ist. In dem einen Fall (VIII ZR 291/09) wurde der Mietvertrag mit der entsprechenden Klausel bereits im Jahre 1978 abgeschlossen. In dem anderen Fall (VIII ZR 291/09) wurde die Vereinbarung nach Inkrafttreten des  556b Abs. 1 BGB im Jahr 2006 getroffen. Aufgrund vorangegangener unpünktlicher Mietzahlungen wurden die Mieter jeweils abgemahnt. In dem einen Fall (VIII ZR 291/09) ging die Miete für den auf die Abmahnung folgenden Monat Februar 2008 am 5. Februar 2008, einem Dienstag, bei der Klägerin ein, in dem anderen Fall (VIII ZR 129/09) erfolgte die Zahlung für den übernächsten Monat Dezember 2006 am Dienstag, dem 5. Dezember 2006. Daraufhin wurde beiden Mietern das Mietverhältnis fristlos, hilfsweise ordentlich gekündigt. Die auf Räumung gerichteten Klagen wurden durch die Amtsgerichte jeweils abgewiesen. Die Berufungen der Vermieter hatten keinen Erfolg.</p>
<p>Die dagegen gerichteten Revisionen der Vermieter hat der Bundesgerichtshof zurückgewiesen. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Sonnabend nicht als Werktag im Sinne des § 556b Abs. 1 BGB und entsprechender vertraglicher Vereinbarungen anzusehen ist. Der Senat hat dies aus der Entstehungsgeschichte und dem Schutzzweck der gesetzlichen Regelung hergeleitet. Mit der Einführung des § 556b Abs. 1 BGB sollte eine damals bereits weit verbreitete Vertragspraxis unverändert in das Gesetz übernommen werden. Deshalb hat für Vereinbarungen aus der Zeit vor und nach Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung eine einheitliche Auslegung zu erfolgen. Die Karenzzeit von drei Werktagen, die dem Mieter für die Zahlung der Miete zum Beginn des Monats eingeräumt wird, mildert im Interesse des Mieters die zugunsten des Vermieters begründete Vorleistungspflicht ab und muss dem Mieter ungeschmälert zur Verfügung stehen. Diese &#8220;Schonfrist&#8221; soll insbesondere sicherstellen, dass die Mietzahlung den Vermieter auch dann innerhalb von drei Werktagen erreicht, wenn die Überweisung der Miete am letzten Tag des Monats, an dem weite Teile der Bevölkerung ihr Gehalt oder ihren Lohn erhalten haben, in Auftrag gegeben wird. Sie trägt damit dem Umstand Rechnung, dass Mietzahlungen schon seit langem großenteils durch Überweisung über Bankinstitute abgewickelt werden und dies erfahrungsgemäß eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt. Bankgeschäftstage waren aber bei Einführung des § 556b Abs. 1 BGB und in der Zeit davor nur die Tage von Montag bis Freitag; daran hat sich auch nichts Grundlegendes geändert. Deshalb würde sich die Schonfrist für den Mieter bei der Mietzahlung über Bankinstitute um einen Tag verkürzen, wenn der Sonnabend bei der Berechnung der Zahlungsfrist als Werktag mitgezählt würde. Das widerspräche dem Schutzzweck der Karenzzeit und rechtfertigt es, den Sonnabend nicht als Werktag im Sinne des § 556b Abs. 1 BGB und entsprechender Mietvertragsklauseln anzusehen. Dies gilt im Interesse einheitlicher Handhabung unabhängig von der Zahlungsweise.</p>
<p>Die Entscheidung des Senats zur Berechnung der Karenzzeit von drei Werktagen bei der Kündigung von Wohnraummietverhältnissen gemäß § 573c BGB** (Urteil vom 27. April 2005 - VIII ZR 206/04; vgl. Pressemitteilung 65/2005) steht dem nicht entgegen. Anders als eine Überweisung können die Übermittlung und die Zustellung eines Kündigungsschreibens durch die Post an einem Sonnabend erfolgen. Im Gegensatz zur Zahlungsfrist verkürzt sich daher die Karenzzeit für die Kündigung nicht, wenn der Sonnabend bei der Dreitagesfrist des § 573c Abs. 1 Satz 1 BGB – wie auch im allgemeinen Sprachgebrauch – als Werktag berücksichtigt wird.</p>
<p>*§ 556b Abs. 1 BGB</p>
<p>Die Miete ist zu Beginn, spätestens bis zum dritten Werktag der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten, nach denen sie bemessen ist.</p>
<p>** § 573 c Abs. 1 BGB</p>
<p>Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. …</p>
<p>Urteil vom 13. Juli 2010 – VIII ZR 129/09<br />
AG Berlin- Mitte - Urteil vom 11. April 2008 – 15 C 377/07<br />
LG Berlin - Urteil vom 12. Mai 2009 – 63 S 403/08<br />
und<br />
Urteil vom 13. Juli 2010 – VIII ZR 291/09<br />
AG Berlin-Schöneberg - Urteil vom 22. Juli 2008 – 19 C 124/08<br />
LG Berlin - Urteil vom 11. September 2009 – 63 S 316/08</p>
<p>Karlsruhe, den 13. Juli 2010<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/07/18/bundesgerichtshof-zur-frage-ob-der-sonnabend-bei-der-frist-zur-zahlung-der-miete-als-werktag-anzusehen-ist/feed/</wfw:commentRss>
		</item>
		<item>
		<title>Bundesverfassungsgericht: Hebt gerichtliche Untersagung einer Protestaktion gegen Schwangerschaftsabbrüche auf</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/07/04/bundesverfassungsgericht-hebt-gerichtliche-untersagung-einer-protestaktion-gegen-schwangerschaftsabbruche-auf/</link>
		<comments>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/07/04/bundesverfassungsgericht-hebt-gerichtliche-untersagung-einer-protestaktion-gegen-schwangerschaftsabbruche-auf/#comments</comments>
		<pubDate>Sun, 04 Jul 2010 17:22:35 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Medienrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Medizinrecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.fachanwaltsliste.de/blog/?p=704</guid>
		<description><![CDATA[Pressemitteilung Nr. 43/2010 vom 29. Juni 2010
Beschluss vom 8. Juni 2010 – 1 BvR 1745/06 –
Der Beschwerdeführer hält aus religiöser Überzeugung Abtreibungen für verwerflich. Er pflegt Protestaktionen gegen Frauenärzte zu veranstalten, die Schwangerschaftsabbrüche vornehmen, indem er sich in der Nähe der jeweiligen Arztpraxis auf der Straße aufstellt, um durch Plakate und Flugblätter auf seine Haltung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung Nr. 43/2010 vom 29. Juni 2010<br />
Beschluss vom 8. Juni 2010 – 1 BvR 1745/06 –</p>
<p>Der Beschwerdeführer hält aus religiöser Überzeugung Abtreibungen für verwerflich. Er pflegt Protestaktionen gegen Frauenärzte zu veranstalten, die Schwangerschaftsabbrüche vornehmen, indem er sich in der Nähe der jeweiligen Arztpraxis auf der Straße aufstellt, um durch Plakate und Flugblätter auf seine Haltung zur Abtreibungsfrage aufmerksam zu machen. Hierbei spricht er auch Passanten und Passantinnen, insbesondere solche, die er für mögliche Patientinnen des Frauenarztes hält, an und versucht sie zu einer Überprüfung ihrer Haltung zur Frage der Abtreibung zu bewegen. Mehrere dieser Aktionen waren bereits Gegenstand von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (vgl. nur BVerfGK 8, 89).</p>
<p>Im vorliegenden Fall hatte sich der Beschwerdeführer an zwei Tagen vor der Praxis eines Münchener Frauenarztes aufgestellt, der nach den Feststellungen der Gerichte seinerzeit im Rahmen seiner Berufsausübung Schwangerschaftsabbrüche vornahm und hierauf auch im Internet hinwies. Dabei verteilte der Beschwerdeführer Flugblätter, auf denen angegeben war, der Arzt führe „rechtswidrige Abtreibungen durch, die aber der deutsche Gesetzgeber erlaubt und nicht unter Strafe stellt“. Auch im Internet machte der Beschwerdeführer auf einer von ihm betriebenen Homepage den Arzt als Abtreibungsmediziner namhaft.</p>
<p>Dieser nahm den Beschwerdeführer daraufhin zivilrechtlich auf Unterlassung in Anspruch. Das Landgericht München I gab der Klage statt und verurteilte den Beschwerdeführer, es zu unterlassen, öffentlich darauf hinzuweisen, dass der namentlich oder in anderer Weise identifizierbar bezeichnete Kläger Abtreibungen vornehme oder dass in seiner Praxis Abtreibungen vorgenommen würden, und des Weiteren es zu unterlassen, Patientinnen des Klägers oder Passanten in einem Umkreis von einem Kilometer zu dessen jeweiligen Praxisräumen anzusprechen und wörtlich oder sinngemäß auf in der Praxis vorgenommene Abtreibungen hinzuweisen. Mit seinen Demonstrationen habe der Beschwerdeführer rechtswidrig in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers eingegriffen mit der Folge, dass diesem der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB zustehe. Das Oberlandesgericht München wies die hiergegen gerichtete Berufung des Beschwerdeführers zurück.</p>
<p>Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung angenommen und die Entscheidungen der Zivilgerichte aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.</p>
<p>Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:</p>
<p>Die dem Beschwerdeführer untersagten Äußerungen sind wahre Tatsachenbehauptungen, die den Kläger weder in seiner besonders geschützten Intim- noch in seiner Privatsphäre treffen, sondern lediglich Vorgänge aus seiner Sozialsphäre benennen. Derartige Äußerungen müssen grundsätzlich hingenommen werden und überschreiten regelmäßig erst dann die Schwelle zur Persönlichkeitsrechtsverletzung, wenn sie einen Persönlichkeitsschaden befürchten lassen, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht. Eine derart schwerwiegende Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers zeigen die angegriffenen Entscheidungen aber nicht in verfassungsrechtlich tragfähiger Weise auf. Namentlich lassen sie nicht erkennen, dass dem Kläger ein umfassender Verlust an sozialer Achtung drohe, wenn seine Bereitschaft zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen zum Gegenstand einer öffentlichen Erörterung gemacht wird. Hiergegen spricht, dass ihm nicht etwa eine strafrechtlich relevante oder auch nur überhaupt gesetzlich verbotene, sondern lediglich eine aus Sicht des Beschwerdeführers moralisch verwerfliche Tätigkeit vorgehalten wurde, auf die zudem der Kläger selbst ebenfalls öffentlich hinwies.</p>
<p>Darüber hinaus haben die Gerichte auch nicht hinreichend gewürdigt, dass der Beschwerdeführer mit dem Thema der Schwangerschaftsabbrüche einen Gegenstand von wesentlichem öffentlichem Interesse angesprochen hat, was das Gewicht seines in die Abwägung einzustellenden Äußerungsinteresses vergrößert.</p>
<p>Soweit die Gerichte ergänzend auf die Auswirkungen verwiesen haben, die die streitgegenständlichen Äußerungen auf das Arzt-Patienten-Verhältnis entfalten, können diese Erwägungen die angegriffenen Entscheidungen im vorliegenden Fall verfassungsrechtlich gleichfalls nicht tragen. Allerdings ist die Erwägung, dass die Patientinnen, deren Weg in die Arztpraxis am Standort des Beschwerdeführers vorbeiführt, sich durch dessen Aktionen gleichsam einem Spießrutenlauf ausgesetzt sehen könnten, ein gewichtiger Gesichtspunkt. Vor dem Hintergrund, dass Art. 5 Abs. 1 GG zwar das Äußern von Meinungen schützt, nicht aber Tätigkeiten, mit denen anderen eine Meinung - mit nötigenden Mitteln - aufgedrängt werden soll, ist es nicht ausgeschlossen, auf diesen Gesichtspunkt und die damit verbundene Einmischung in die rechtlich besonders geschützte Vertrauensbeziehung zwischen Arzt und Patientin im Einzelfall ein verfassungsrechtlich tragfähiges Verbot von bestimmten Formen von Protestaktionen zu stützen. Dies rechtfertigt aber jedenfalls nicht ein so umfassendes Verbot, wie es hier in Frage steht. Auf mögliche, das Grundrecht des Klägers aus Art. 12 Abs. 1 GG betreffende Belästigungen von Patientinnen lässt sich weder die Untersagung stützen, in einem Umkreis von einem Kilometer Luftlinie von der Praxis des Klägers - ohne Rücksicht darauf, ob es sich um einen Standort handelt, den Patientinnen des Klägers auf dem Weg zur Praxis passieren müssen oder nicht - auf die dort durchgeführten Schwangerschaftsabbrüche hinzuweisen noch gar dies in sonstiger Weise öffentlich zu tun.</p>
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		<title>Bundesgerichtshof: Bestätigt Urteil zur arglistigen Täuschung mittels sogenannter Objekt- und Finanzierungsvermittlungsaufträge</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/07/04/bundesgerichtshof-bestatigt-urteil-zur-arglistigen-tauschung-mittels-sogenannter-objekt-und-finanzierungsvermittlungsauftrage/</link>
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		<pubDate>Sun, 04 Jul 2010 17:20:36 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Bankrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Wohnungseigentumsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der u. a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte erneut über Schadensersatzansprüche von Verbrauchern im Zusammenhang mit sogenannten &#8220;Schrottimmobilien&#8221; zu entscheiden. Er hat ein Berufungsurteil bestätigt, das im Zusammenhang mit einem sogenannten Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag eine arglistige Täuschung der Wohnungskäuferin über die Höhe der Vertriebsprovisionen bejaht hatte.
Von Vermittlern geworben, erwarb die Klägerin, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der u. a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte erneut über Schadensersatzansprüche von Verbrauchern im Zusammenhang mit sogenannten &#8220;Schrottimmobilien&#8221; zu entscheiden. Er hat ein Berufungsurteil bestätigt, das im Zusammenhang mit einem sogenannten Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag eine arglistige Täuschung der Wohnungskäuferin über die Höhe der Vertriebsprovisionen bejaht hatte.</p>
<p>Von Vermittlern geworben, erwarb die Klägerin, eine damals 38 Jahre alte Krankenschwester, im Jahr 1996 zu Steuersparzwecken eine Eigentumswohnung in Hamburg. Zur Finanzierung des Kaufpreises in Höhe von 147.511 DM nahm sie bei der beklagten Bank ein tilgungsfreies Vorausdarlehen in Höhe von 178.000 DM auf, das durch zwei mit der beklagten Bausparkasse abgeschlossene Bausparverträge getilgt werden sollte. Im Zusammenhang mit dem Erwerb unterzeichnete die Klägerin einen Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag, in dem es u.a. heißt: &#8220;Ich erteile hiermit den Auftrag, mir das o.g. Objekt und die Finanzierung zu vermitteln. Der Auftrag soll durch die in Punkt 4. und 5. der nachfolgenden Aufstellung benannten Firmen zu den dort genannten Gebührensätzen ausgeführt werden.&#8221; Ausweislich Punkt 4 der Aufstellung sollte die Finanzierungsvermittlerin eine &#8220;Finanzierungsvermittlungsgebühr&#8221; in Höhe von 3.560 DM und ausweislich Punkt 5 die Wohnungsvermittlerin eine &#8220;Courtage&#8221; in Höhe von 5.089 DM erhalten. Dies entspricht einer Provision von insgesamt 5,86% der Kaufpreissumme, nämlich 2,41% Finanzierungsvermittlungsgebühr für die Finanzierungsvermittlerin und 3,45% Courtage für die Wohnungsvermittlerin.</p>
<p>Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin von den Beklagten die Rückabwicklung des kreditfinanzierten Kaufs der Eigentumswohnung; sie begehrt unter anderem die Rückzahlung geleisteter Zinsen sowie die Feststellung, dass aus den Darlehensverträgen keine Zahlungsansprüche bestehen und dass ihr die Beklagten den gesamten Schaden zu ersetzen haben. Sie stützt sich dabei insbesondere auf einen Schadensersatzanspruch wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat dem Zahlungsbegehren - unter Abzug der von der Klägerin erlangten Mietpoolausschüttungen und Steuervorteile - in Höhe von 11.616,64 € nebst Zinsen teilweise, den Feststellungsanträgen vollumfänglich stattgegeben.</p>
<p>Das Berufungsgericht ist nach Durchführung einer Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beklagten der Klägerin schadensersatzpflichtig sind, weil sie sie trotz eines insoweit bestehenden Wissensvorsprungs nicht über eine arglistige Täuschung aufgeklärt haben. Die Klägerin ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts vom Vertrieb arglistig über die Höhe der an die beiden im Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag genannten Vermittlerfirmen fließenden Provisionen getäuscht worden. Durch Gestaltung und Ausfüllung des Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrags habe der Vertrieb bei der Klägerin bewusst die falsche Vorstellung erzeugt, die beiden in dem Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag genannten Vermittlerfirmen erhielten nur die dort genannten Provisionen. Dies entsprach jedoch nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht der Wahrheit. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme erhielten die beiden im Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag genannten Vermittlerinnen nicht nur Vertriebsprovisionen in Höhe von insgesamt 5,86% der Kaufpreissumme, sondern tatsächlich mindestens 15%. Da die Beklagten mit dem Vertrieb in institutionalisierter Weise zusammengearbeitet hatten, hat das Berufungsgericht angenommen, dass ihnen diese arglistige Täuschung bekannt gewesen ist. Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil bestätigt. Er hat insbesondere die dem Berufungsurteil zugrunde liegende Auslegung des Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrags bestätigt, nach welcher die dort im Einzelnen ausgewiesenen Vertriebsprovisionen als Gesamtprovisionen zu verstehen seien, zu denen die Vermittlerinnen die Vermittlung insgesamt durchführen sollten. Diese Auslegung ist angesichts des in dem formularmäßigen Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag ausdrücklich enthaltenen Hinweises, der Auftrag solle durch die in Punkt 4. und 5. der Aufstellung benannten Vermittlungsfirmen zu den dort im Einzelnen genannten Gebührensätzen ausgeführt werden, vertretbar und der Bundesgerichtshof hat sie nun für zutreffend erklärt. Er konnte den Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag selbst auslegen, weil gleichlautende Formulare bundesweit verwendet worden sind. Auf der Grundlage dieser Auslegung ist das Berufungsgericht in rechtsfehlerfreier tatrichterlicher Würdigung zu dem Ergebnis gelangt, bei der Klägerin sei mit Hilfe des Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrags bewusst die unzutreffende Vorstellung erzeugt worden, die beiden genannten Firmen erhielten für die Vermittlung der Wohnung und der Finanzierung insgesamt lediglich die im Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag ausgewiesenen Provisionen, obwohl sie – wie das Berufungsgericht aufgrund der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme festgestellt hat – tatsächlich eine fast drei Mal so hohe Vermittlungsprovision erhalten sollten.</p>
<p>Da gleichlautende Objekt- und Finanzierungsvermittlungsaufträge bei den von den Beklagten finanzierten Erwerbsvorgängen vielfach verwendet worden sind, hat das Urteil über den Fall hinausgehende Bedeutung. Mit dem jetzigen Urteil hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass bei entsprechenden tatrichterlichen Feststellungen eine im Zusammenhang mit einem solchen Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag stehende arglistige Täuschung eines Erwerbers über die Höhe der Vertriebsprovisionen zu bejahen ist.</p>
<p>Urteil vom 29. Juni 2010 - XI ZR 104/08<br />
LG Lübeck - Urteil vom 24. Februar 2006 - 5 O 128/05<br />
OLG Schleswig - Urteil vom 13. März 2008 - 5 U 57/06</p>
<p>Karlsruhe, den 29. Juni 2010<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
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		<item>
		<title>Bundesgerichtshof: E-Plus muss Nutzung seiner SIM-Karten in GSM-Gateways nicht gestatten</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/07/04/bundesgerichtshof-e-plus-muss-nutzung-seiner-sim-karten-in-gsm-gateways-nicht-gestatten/</link>
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		<pubDate>Sun, 04 Jul 2010 17:19:16 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Medienrecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.fachanwaltsliste.de/blog/?p=700</guid>
		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass der Mobilfunkbetreiber E-Plus nicht verpflichtet ist, die Nutzung seiner SIM-Karten in sog. GSM-Gateways zu gestatten.
Bei GSM-Gateways handelt es sich um Geräte, mit denen Telefonanrufe aus dem Festnetz entgegengenommen und – unter Verwendung einer entsprechenden SIM-Karte – in das Mobilfunknetz des angerufenen Teilnehmers weitergeleitet werden können. Einer Einspeisung des Festnetzanrufs [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass der Mobilfunkbetreiber E-Plus nicht verpflichtet ist, die Nutzung seiner SIM-Karten in sog. GSM-Gateways zu gestatten.</p>
<p>Bei GSM-Gateways handelt es sich um Geräte, mit denen Telefonanrufe aus dem Festnetz entgegengenommen und – unter Verwendung einer entsprechenden SIM-Karte – in das Mobilfunknetz des angerufenen Teilnehmers weitergeleitet werden können. Einer Einspeisung des Festnetzanrufs in das Mobilfunknetz an einem festen Übergabepunkt (Interconnection-Punkt) bedarf es dabei nicht.</p>
<p>Die Beklagte hatte SIM-Karten von E-Plus zu Endnutzerbedingungen erworben und in GSM-Gateways eingesetzt, ohne auf diese Verwendungsabsicht hinzuweisen. E-Plus, der dadurch Entgelte entgingen, nahm die Beklagte deshalb u.a. auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch. Die Beklagte wollte mit ihrer Widerklage erreichen, dass E-Plus den Einsatz von SIM-Karten in GSM-Gateways erlaubt.</p>
<p>Das Berufungsgericht hat der Beklagten teilweise Recht gegeben: E-Plus missbrauche unter Verstoß gegen Art. 82 EG (jetzt: Art 102 in der Fassung der Verträge von Lissabon) ihre marktbeherrschende Stellung auf dem maßgeblichen Markt der Zustellung von Anrufen in ihrem Mobilfunknetz, wenn sie den Einsatz von GSM-Gateways generell untersage. E-Plus sei jedoch nicht verpflichtet, die Karten zu Endkunden-Konditionen zur Verfügung zu stellen. Sie dürfe vielmehr ein angemessenes Entgelt verlangen und dem Einsatz von GSM-Gateways angepasste besondere Nutzungsbedingungen vereinbaren.</p>
<p>Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs handelt E-Plus durch die Weigerung, SIM-Karten zum Zweck des Einsatzes in GSM-Wandlern zur Verfügung zu stellen, nicht missbräuchlich i.S. von Art. 82 EG. Maßgeblich dafür war, dass der Zugang zu dem Mobilfunknetz von E-Plus durch Verfügung der Bundesnetzagentur nach § 21 TKG dahingehend reguliert worden ist, dass E-Plus die Zusammenschaltung ihres Mobilfunknetzes mit anderen Telefonnetzen an einem festen Übergabepunkt zu einem von der Bundesnetzagentur festgesetzten Verbindungsentgelt gewähren muss. Ein Unternehmen, das für bestimmte Telekommunikationsdienstleistungen eine marktbeherrschende Stellung hat, handelt daher grundsätzlich nicht missbräuchlich, wenn es Zugang zu dem von ihm beherrschten Markt nur unter den von der Regulierungsbehörde nach § 21 TKG festgesetzten Bedingungen gewährt.</p>
<p>Urteil vom 29. Juni 2010 – KZR 31/08<br />
OLG Düsseldorf – Urteil vom 13. März 2008 – VI U (Kart) 29/06</p>
<p>Karlsruhe, den 29. Juni 2010<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof: Verurteilungen im &#8220;Ehrenmordprozess&#8221; rechtskräftig</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/07/04/bundesgerichtshof-verurteilungen-im-ehrenmordprozess-rechtskraftig/</link>
		<comments>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/07/04/bundesgerichtshof-verurteilungen-im-ehrenmordprozess-rechtskraftig/#comments</comments>
		<pubDate>Sun, 04 Jul 2010 17:18:06 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Landgericht Kleve hat den Vater und den Bruder des Tatopfers - einer 20 Jahre alten türkischen Staatsangehörigen kurdischer Abstammung - des gemeinschaft-lichen Mordes schuldig gesprochen und zur lebenslangen Freiheitsstrafe (Vater) bzw. zu einer Jugendstrafe von neun Jahren und sechs Monaten (Bruder) verurteilt. Außerdem hat es gegen einen weiteren Mitangeklagten wegen Beihilfe zum Mord eine [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Landgericht Kleve hat den Vater und den Bruder des Tatopfers - einer 20 Jahre alten türkischen Staatsangehörigen kurdischer Abstammung - des gemeinschaft-lichen Mordes schuldig gesprochen und zur lebenslangen Freiheitsstrafe (Vater) bzw. zu einer Jugendstrafe von neun Jahren und sechs Monaten (Bruder) verurteilt. Außerdem hat es gegen einen weiteren Mitangeklagten wegen Beihilfe zum Mord eine Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verhängt. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die hiergegen eingelegten Revisionen des Vaters und des Gehilfen als unbegründet verworfen.</p>
<p>Nach den Feststellungen des Landgerichts beschlossen der Vater und der Bruder, ihre Tochter bzw. Schwester zu töten, weil diese eine intime Beziehung zu einem Freund unterhielt und nach ihren Wertmaßstäben dadurch die vermeintliche Ehre der Familie verletzt hatte. Der Bruder veranlasste seine Schwester unter einem Vorwand, mit ihm und dem Gehilfen zu einer einsamen Stelle außerhalb der Gemeinde Rees zu fahren. Dort drosselte er das arglose Tatopfer zunächst mit einem Seil und wirkte dann mit Gewalt auf den Hals oder Kopf ein, sodass es das Bewusstsein verlor. Dann schlug und stach er mit Ästen vielfach und mit großer Wucht auf das Gesicht der jungen Frau ein, die an den Folgen eines schweren Schädel-Hirn-Traumas verstarb, nachdem ihr Schädel vom Bruder vollständig zertrümmert worden war. Der Vater hatte vor der Tat eine andere Tochter aus der Wohnung, in der sich das Tatopfer aufhielt, gelockt, damit sein Sohn die Tat ausführen konnte. Der als Gehilfe verurteilte Mitangeklagte hatte das Seil beschafft und den Täter durch seine Anwesenheit am Tatort psychisch unterstützt.</p>
<p>Das Landgericht hat bei allen drei Angeklagten das Mordmerkmal der &#8220;Heimtücke&#8221; bejaht und beim Vater und Bruder zusätzlich das Mordmerkmal des &#8220;niedrigen Beweggrundes&#8221; angenommen, weil diese dem Tatopfer wegen ihrer Vorstellungen von vermeintlicher Familienehre das Lebensrecht abgesprochen hatten.</p>
<p>Die Überprüfung des Urteils durch den 3. Strafsenat aufgrund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beschwerdeführer ergeben. Mit der Verwerfung des Rechtsmittels sind die Verurteilungen aller drei Angeklagten rechtskräftig.</p>
<p>Beschluss vom 15. Juni 2010 - 3 StR 157/10<br />
Landgericht Kleve - 170 KLs - 101 Js 105/09 - 10/09 - Urteil vom 29. Dezember 2009</p>
<p>Karlsruhe, den 30. Juni 2010<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof: Revision der Staatsanwaltschaft im Strafverfahren gegen Alexander Falk u. a. teilweise erfolgreich</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/07/04/bundesgerichtshof-revision-der-staatsanwaltschaft-im-strafverfahren-gegen-alexander-falk-u-a-teilweise-erfolgreich/</link>
		<comments>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/07/04/bundesgerichtshof-revision-der-staatsanwaltschaft-im-strafverfahren-gegen-alexander-falk-u-a-teilweise-erfolgreich/#comments</comments>
		<pubDate>Sun, 04 Jul 2010 17:17:25 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Gesellschaftsrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Kapitalmarktrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.fachanwaltsliste.de/blog/?p=695</guid>
		<description><![CDATA[Das Landgericht Hamburg hat den ehemaligen Verwaltungsratsvorsitzenden des Schweizer Unternehmens Distefora Holding AG Alexander Falk nach einer über drei Jahre dauernden Hauptverhandlung wegen versuchten Betruges in Tateinheit mit unrichtiger Darstellung gemäß § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG und mit Beihilfe zur unrichtigen Darstellung der Verhältnisse einer Kapitalgesellschaft im Jahresabschluss gemäß § 331 Abs. 1 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Landgericht Hamburg hat den ehemaligen Verwaltungsratsvorsitzenden des Schweizer Unternehmens Distefora Holding AG Alexander Falk nach einer über drei Jahre dauernden Hauptverhandlung wegen versuchten Betruges in Tateinheit mit unrichtiger Darstellung gemäß § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG und mit Beihilfe zur unrichtigen Darstellung der Verhältnisse einer Kapitalgesellschaft im Jahresabschluss gemäß § 331 Abs. 1 Nr. 1 HGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Daneben hat es vier Mitangeklagte, die ebenfalls in diesem Unternehmen oder in Tochtergesellschaften beschäftigt waren, wegen Beteiligung an diesen Taten, zwei der Mitangeklagten zudem wegen Steuerhinterziehung, verurteilt. Es hat insoweit eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten sowie zwei zur Bewährung ausgesetzte Gesamtfreiheitsstrafen von je zwei Jahren und eine Freiheitsstrafe von acht Monaten verhängt, die es ebenfalls zur Bewährung ausgesetzt hat.</p>
<p>Nach den Urteilsfeststellungen verkaufte die Distefora Holding AG, vertreten durch ihren Verwaltungsratsvorsitzenden, im Dezember 2000 einen Mehrheitsanteil an der Ision AG an die englische Gesellschaft Energis plc. Sowohl die Ision AG als auch die Energis plc. betätigten sich im Bereich der Informationstechnologie und zählten insoweit zu den Unternehmen der &#8220;new economy&#8221;. Für die Übertragung der Geschäftsanteile an der Ision AG hatte die Energis plc. an die Distefora Holding AG rund 210 Mio. Euro zu zahlen und 62 Millionen neu herauszugebende Aktien mit einem Bezugspreis von 552 Mio. Euro zu übertragen. Der Gesamtkaufpreis für die Ision-Aktien betrug danach nominal 762 Mio. Euro.</p>
<p>Nach den Feststellungen des Landgerichts hatten die Angeklagten im Vorfeld des Geschäftes durch die Verbuchung von Scheinrechnungen die Umsatz- und Ertragszahlen gezielt manipuliert, um die späteren Käufer der Geschäftsanteile über die tatsächliche wirtschaftliche Situation des Unternehmens zu täuschen. Nach den Vorstellungen des angeklagten Verwaltungsratsvorsitzenden sollte der Erwerber der Geschäftsanteile infolge der Täuschung einen Kaufpreis zahlen, der den Marktwert der erworbenen Beteiligungen an der Ision AG um mindestens 30 Mio. Euro überstieg. Gemäß dem Tatplan wurden die Verantwortlichen der Energis plc. auch getäuscht und schlossen in Verkennung der tatsächlichen Umstände einen entsprechenden Vertrag mit der Distefora Holding AG ab.</p>
<p>Zur Bestimmung eines hinreichend objektivierten Verkehrswerts für das Ision-Aktienpaket für den Zeitpunkt des Verkaufs sah sich das Landgericht außerstande. Da ihm deshalb auch keine Feststellungen zum Eintritt eines Schadens bei der Energis plc. möglich erschienen, hat es die Angeklagten lediglich wegen versuchten Betruges bzw. wegen der Teilnahme hieran verurteilt. Die von der Staatsanwaltschaft Hamburg beantragte Anordnung von Verfall bzw. von Verfall des Wertersatzes, mit der die durch die Straftaten erzielten Gewinne bei den Angeklagten oder diesen nahe stehenden Personen abgeschöpft werden sollten, hat das Landgericht abgelehnt, weil es die Voraussetzungen für eine Verfallsanordnung nicht für gegeben hielt.</p>
<p>Die Staatsanwaltschaft erstrebte mit ihrer Revision einerseits bei einzelnen Angeklagten höhere Strafen. Darüber hinaus wandte sie sich dagegen, dass das Landgericht nicht durch die Anordnung des Verfalls von Wertersatz das von den Angeklagten aus der Tat Erlangte für den Staat abgeschöpft hat.</p>
<p>Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat teilweise Erfolg. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat das Urteil des Landgerichts insoweit aufgehoben, als es davon abgesehen hat, gegen zwei Angeklagte sowie gegen drei Verfallsbeteiligte, an die Teile der erlangten Kaufpreiszahlung weitergeleitet worden waren, den Verfall von Wertersatz anzuordnen. Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft hat der Bundesgerichtshof verworfen. Das Landgericht hat nun neu zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Schadensersatzansprüche der geschädigten Firma Energis plc. einer Verfallsanordnung zugunsten des Staates entgegenstehen.</p>
<p>Urteil vom 29. Juni 2010 – 1 StR 245/09<br />
Landgericht Hamburg – Urteil vom 9. Mai 2008 – 620 KLs 5/04 5500 Js 97/03</p>
<p>Karlsruhe, den 29. Juni 2010<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/07/04/bundesgerichtshof-revision-der-staatsanwaltschaft-im-strafverfahren-gegen-alexander-falk-u-a-teilweise-erfolgreich/feed/</wfw:commentRss>
		</item>
		<item>
		<title>Bundesverfassungsgericht: Stärkt Richtervorbehalt bei Entnahme von Blutproben</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/07/04/bundesverfassungsgericht-starkt-richtervorbehalt-bei-entnahme-von-blutproben/</link>
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		<pubDate>Sun, 04 Jul 2010 17:15:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.fachanwaltsliste.de/blog/?p=693</guid>
		<description><![CDATA[Pressemitteilung Nr. 45/2010 vom 1. Juli 2010
Beschluss vom 11. Juni 2010 – 2 BvR 1046/08 –
Der Beschwerdeführerin wurde im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ohne richterliche Anordnung Blut entnommen. Ein Zeuge hatte die Polizei auf eine mögliche Trunkenheitsfahrt der Beschwerdeführerin aufmerksam gemacht. Eine halbe Stunde nach Hinweis des Zeugen war die Polizei bei der Wohnung der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung Nr. 45/2010 vom 1. Juli 2010<br />
Beschluss vom 11. Juni 2010 – 2 BvR 1046/08 –</p>
<p>Der Beschwerdeführerin wurde im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ohne richterliche Anordnung Blut entnommen. Ein Zeuge hatte die Polizei auf eine mögliche Trunkenheitsfahrt der Beschwerdeführerin aufmerksam gemacht. Eine halbe Stunde nach Hinweis des Zeugen war die Polizei bei der Wohnung der Beschwerdeführerin, die sich dort inzwischen aufhielt, eingetroffen und hatte sich nach erfolglosem Klingeln über einen Zweitschlüssel des Vermieters Zutritt zur Wohnung verschafft. Ein noch in der Wohnung durchgeführter Atemalkoholtest ergab einen Wert von 1,01 mg/l. Etwa 35 Minuten später wurde ihr auf dem Polizeirevier auf Anordnung eines Polizeibeamten von einem Arzt Blut entnommen.</p>
<p>Das Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr wurde in der Berufungsinstanz eingestellt. Im Zuge des Einspruchs gegen den zunächst erlassenen Strafbefehl hatte die Beschwerdeführerin - erfolglos - die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Durchsuchung und der Blutentnahme sowie die Vernichtung der Blutproben beantragt: Die Polizei habe den Richtervorbehalt eklatant missachtet; ein Richter hätte ohne weiteres eingeschaltet werden können.</p>
<p>Die Gerichte haben die Rechtmäßigkeit der Anordnung der Blutentnahme mit allgemeinen Erwägungen begründet: Im Sinne einer effektiven Strafverfolgung sei eine zeitnahe Blutentnahme generell zur Sicherung der Beweise geboten. Eine richterliche Entscheidung könne aber selbst zur Tageszeit an einem Wochentag nur mit erheblicher Zeitverzögerung ergehen; in der Regel dürfe die Entscheidung des Richters nur aufgrund schriftlicher Unterlagen ergehen, müsse schriftlich abgefasst und außerdem mit Gründen versehen sein. Würde der Richter eingebunden, käme die Blutentnahme deshalb regelmäßig zu spät.</p>
<p>Soweit die Beschwerdeführerin die Rechtswidrigkeit der Anordnung der Blutentnahme geltend macht, hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung angenommen, die Beschlüsse der Strafgerichte aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Dagegen ist nicht zu beanstanden, dass die Gerichte die ohne richterliche Anordnung erfolgte Durchsuchung für rechtens hielten und den Antrag der Beschwerdeführerin auf Vernichtung der Blutproben zurückgewiesen haben.</p>
<p>Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:</p>
<p>Die Entscheidungen zur Rechtmäßigkeit der Blutentnahme verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf effektiven Rechtsschutz. Der Betroffene hat Anspruch darauf, dass die Gerichte die Rechtmäßigkeit der Blutentnahme umfassend und eigenständig prüfen und dabei insbesondere klären, ob die Ermittlungsbehörden auf die Einschaltung des Richters verzichten durften.</p>
<p>Der Gesetzgeber hat die Anordnung der Blutentnahme grundsätzlich dem Richter anvertraut. Damit soll eine effektive Kontrolle der Ermittlungsmaßnahme durch eine unabhängige und neutrale Instanz gewährleistet werden. Wegen dieser Zielrichtung des Richtervorbehalts müssen die Ermittlungsbehörden in der Regel zunächst versuchen, die Anordnung eines Richters zu erlangen. Nur bei Gefährdung des Untersuchungserfolgs durch die mit der Einholung einer richterlichen Entscheidung verbundene Verzögerung dürfen die Staatsanwaltschaft und - nachrangig - die Ermittlungsbehörden die Blutentnahme selbst anordnen. Eine solche „Gefahr im Verzug“ müssen die Ermittlungsbehörden dann mit auf den Einzelfall bezogenen Tatsachen begründen und in den Ermittlungsakten dokumentieren, es sei denn, der drohende Verlust des Beweismittels ist offensichtlich.</p>
<p>Diese Grundsätze haben die Gerichte nicht beachtet. Die Auffassung des Landgerichts, dass richterliche Eilentscheidungen generell nur nach Vorlage schriftlicher Unterlagen getroffen werden könnten und dass diese wegen des zur Prüfung des Sachverhalts sowie zur Erstellung des Beschlusses notwendigen Zeitraums zwangsläufig mit der Gefährdung des Untersuchungszwecks einhergingen, würde dazu führen, dass Entscheidungen des Ermittlungsrichters zur Blutentnahme bei Verdacht auf Trunkenheit im Verkehr in der überwiegenden Zahl der Fälle nicht mehr erholt werden würden. Der Richtervorbehalt bei der Blutentnahme wäre damit im Regelfall bedeutungslos. Die Gerichte haben auch nicht konkret geprüft, ob der Zeitraum zwischen Atemalkoholtest und Anordnung der Blutentnahme dafür ausgereicht hätte, dass ein Richter auch ohne schriftliche Antragsunterlagen den einfach gelagerten Sachverhalt eigenständig bewertet und seine Entscheidung anschließend übermittelt, zumal diese im Ausnahmefall auch mündlich getroffen werden kann. Ob selbst bei Kontaktaufnahme mit dem Ermittlungsrichter eine zeitnahe Entscheidung (zum Beispiel wegen anderer, vom Richter vorrangig zu bearbeitender Anträge) unmöglich gewesen wäre und deshalb „Gefahr im Verzug“ vorlag, lässt sich nicht beurteilen, weil die Polizeibeamten erst gar nicht versucht hatten, einen richterlichen Beschluss einzuholen.</p>
<p>Soweit die Beschwerdeführerin die Rechtswidrigkeit der Durchsuchung und die Aufbewahrung der Blutproben gerügt hat, bleibt die Verfassungsbeschwerde ohne Erfolg. Die Einschaltung eines Richters vor der Durchsuchung hätte den Ermittlungserfolg offenkundig gefährdet: Ohne sofortige Durchsuchung drohte ersichtlich ein „Nachtrunk“ (mit dem sich die Beschwerdeführerin im anschließenden Strafverfahren dann auch verteidigt hatte). Auch ihren Antrag auf Vernichtung der Blutproben haben die Gerichte zu Recht zurückgewiesen: Die Verletzung des Richtervorbehalts bei Anordnung der Blutentnahme führt nicht zwingend dazu, dass die Blutprobe als Beweismittel nicht verwertet werden darf. Ob ein solches Verwertungsverbot vorliegt, ist von den Gerichten im Strafverfahren zu prüfen.</p>
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		<title>Bundesgerichtshof: Untersagung der Fusion Springer/ProSieben-SAT1 durch Bundeskartellamt war rechtmäßig</title>
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		<pubDate>Sat, 26 Jun 2010 11:08:35 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Gesellschaftsrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Medienrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass die Untersagung des Zusammenschlusses zwischen der Axel Springer AG und den Fernsehsendern ProSieben/SAT1 rechtmäßig war.
Das Bundeskartellamt hatte Anfang 2006 Springer den Erwerb von Geschäftsanteilen an den Fernsehsendern ProSieben und SAT1 untersagt; Springer hätte nach dem Erwerb über sämtliche Stammaktien an ProSieben und SAT1 verfügt. Das Bundeskartellamt hatte die Untersagung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass die Untersagung des Zusammenschlusses zwischen der Axel Springer AG und den Fernsehsendern ProSieben/SAT1 rechtmäßig war.</p>
<p>Das Bundeskartellamt hatte Anfang 2006 Springer den Erwerb von Geschäftsanteilen an den Fernsehsendern ProSieben und SAT1 untersagt; Springer hätte nach dem Erwerb über sämtliche Stammaktien an ProSieben und SAT1 verfügt. Das Bundeskartellamt hatte die Untersagung u. a. damit begründet, dass bei Durchführung des Vorhabens eine beherrschende Stellung der am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen auf dem bundesweiten Markt für die Bereitstellung von Werbezeiten in Fernsehprogrammen (Fernsehwerbemarkt) verstärkt worden wäre. Wenige Wochen nach der Untersagung hatten die am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen erklärt, das Vorhaben nicht weiterverfolgen zu wollen.</p>
<p>Die gleichwohl von Springer eingelegte, vom Oberlandesgericht Düsseldorf zunächst als unzulässig verworfene Beschwerde war vom Bundesgerichtshof in einem ersten Rechtsbeschwerdeverfahren für zulässig erachtet worden (Beschluss v. 25.9.2007 – KVR 30/06, BGHZ 174, 179 – Springer/Pro Sieben; Pressemitteilung 136/2007). Das Oberlandesgericht hat daraufhin den Antrag von Springer festzustellen, dass die Untersagungsverfügung des Bundeskartellamts rechtswidrig gewesen sei, als unbegründet zurückgewiesen.</p>
<p>Die dagegen vom Oberlandesgericht wiederum zugelassene Rechtsbeschwerde hatte keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Oberlandesgerichts, dass die Untersagung des Zusammenschlusses rechtmäßig war, bestätigt: Das Oberlandesgericht habe rechtsfehlerfrei festgestellt, dass auf dem Fernsehwerbemarkt im Zeitpunkt des Zusammenschlussvorhabens ein marktbeherrschendes Oligopol bestanden habe. Dieses Oligopol sei von den Sendergruppen einerseits Pro Sieben, SAT1, Kabel 1 und N 24 sowie andererseits den zur Bertelsmann AG gehörenden Sendern RTL, VOX und n-tv gebildet worden und habe über einen gemeinsamen Marktanteil von über 80% verfügt. Die Prognose des Oberlandesgerichts, es sei zu erwarten gewesen, dass durch den beabsichtigten Zusammenschluss von Springer und Pro Sieben/SAT 1 die marktbeherrschende Stellung dieses Oligopols auf dem Fernsehwerbemarkt verstärkt worden wäre, halte der rechtlichen Nachprüfung stand.</p>
<p>Beschluss vom 8. Juni 2010 – KVR 4/09<br />
OLG Düsseldorf - Beschluss vom 3. Dezember 2008 – VI-Kart 7/06 (V)</p>
<p>Karlsruhe, den 8. Juni 2010<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
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		<item>
		<title>Bundesgerichtshof: Wohnungsmieter muss die Möglichkeit haben, Schönheitsreparaturen in Eigenleistung durchzuführen</title>
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		<pubDate>Sat, 26 Jun 2010 11:07:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Wohnungseigentumsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof (BGH) hat heute entschieden, dass eine Klausel in einem Wohnraummietvertrag wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam ist, wenn dem Mieter durch die Klausel die Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen auferlegt wird, ohne dass ihm die Möglichkeit zur Vornahme dieser Arbeiten in Eigenleistung offen steht.
Die Beklagten waren bis September 2007 Mieter einer Wohnung der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof (BGH) hat heute entschieden, dass eine Klausel in einem Wohnraummietvertrag wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam ist, wenn dem Mieter durch die Klausel die Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen auferlegt wird, ohne dass ihm die Möglichkeit zur Vornahme dieser Arbeiten in Eigenleistung offen steht.</p>
<p>Die Beklagten waren bis September 2007 Mieter einer Wohnung der klagenden Wohnungsbaugesellschaft in München. Zu den Schönheitsreparaturen enthält der Mietvertrag folgende Bestimmungen:</p>
<p>&#8220;Der Mieter ist verpflichtet, die Schönheitsreparaturen, wie z.B. das Kalken, Anstreichen oder Tapezieren der Wände und Decken, das Streichen und die Behandlung der Fußböden, der Fenster und der Türen, in der Wohnung ausführen zu lassen, (…)&#8221;</p>
<p>Die Klägerin begehrt unter anderem Schadensersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen in Höhe von 7.036,35 €. Das Amtsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung der Vermieterin zurückgewiesen.</p>
<p>Die dagegen gerichtete Revision der Vermieterin hatte keinen Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Mieter nicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen verpflichtet waren. Die im entschiedenen Fall verwendete Klausel zu den Schönheitsreparaturen kann aufgrund ihres Wortlauts (&#8221;ausführen zu lassen&#8221;) jedenfalls auch dahin verstanden werden, dass der Mieter unter Ausschluss der Möglichkeit einer Selbstvornahme die Arbeiten durch einen Fachhandwerker ausführen lassen muss. In dieser hier maßgeblichen – &#8220;kundenfeindlichsten&#8221; – Auslegung hält die Klausel einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 BGB nicht stand.</p>
<p>Zwar ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die formularvertragliche Überwälzung der nach dem Gesetz dem Vermieter obliegenden Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen auf den Mieter grundsätzlich zulässig. Allerdings hat der Bundesgerichtshof zugleich darauf hingewiesen, dass die zur Verkehrssitte gewordene Praxis einer Überwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter auch dadurch geprägt ist, dass der Mieter die ihm übertragenen Schönheitsreparaturen in Eigenleistung ausführen kann. Wird dem Mieter die Möglichkeit einer Vornahme der Schönheitsreparaturen in Eigenleistung – gegebenenfalls durch Hinzuziehung von Verwandten und Bekannten – genommen, stellt die Überwälzung dieser Arbeiten eine unangemessene Benachteiligung des Mieters dar. Denn Schönheitsreparaturen sind – gleich ob sie der Mieter oder der Vermieter durchführen muss – lediglich fachgerecht in mittlerer Art und Güte auszuführen. Das setzt aber nicht zwingend die Beauftragung einer Fachfirma voraus.</p>
<p>Urteil vom 9. Juni 2010 – VIII ZR 294/09<br />
AG München - Urteil vom 9. Dezember 2008 - 453 C 4014/08<br />
LG München I - Urteil vom 30. September 2009 - 15 S 6274/09</p>
<p>Karlsruhe, den 9. Juni 2010<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof: Verurteilung wegen Erpressung einer Liechtensteiner Bank rechtskräftig</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/06/26/bundesgerichtshof-verurteilung-wegen-erpressung-einer-liechtensteiner-bank-rechtskraftig/</link>
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		<pubDate>Sat, 26 Jun 2010 11:07:03 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Bankrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Landgericht Roststock hat den Hauptangeklagten wegen Erpressung sowie versuchter Erpressung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt, zwei weitere Angeklagte hat es wegen Beihilfe zur Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten bzw. einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und deren Vollstreckung jeweils zur Bewährung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Landgericht Roststock hat den Hauptangeklagten wegen Erpressung sowie versuchter Erpressung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt, zwei weitere Angeklagte hat es wegen Beihilfe zur Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten bzw. einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und deren Vollstreckung jeweils zur Bewährung ausgesetzt. Im Übrigen hat es die Angeklagten freigesprochen.</p>
<p>Nach den Feststellungen des Landgerichts gelangte der Haupttäter im Frühjahr 2005 in den Besitz von etwa 2.400 Kontobelegen einer Liechtensteiner Bank betreffend 1300 Kunden, wobei es sich fast ausschließlich um in Deutschland wohnhafte natürliche Personen handelte und deren Geldanlagen zum überwiegenden Teil nicht versteuert waren bzw. werden sollten. Der Hauptangeklagte kontaktierte zunächst über einen weiteren Beteiligten mehrere Kunden der Bank, wobei beabsichtigt war, von den angesprochenen Kunden zur Vermeidung einer Veröffentlichung der auf den Kontobelegen enthaltenen Informationen und einer damit verbundenen steuerlichen und strafrechtlichen Verfolgung Geldbeträge in Höhe von mehreren hunderttausend Euro zu fordern. Nach Kontaktaufnahme mit der Bank war diese bereit, zur Vermeidung der angekündigten Weitergabe der Kontounterlagen an die Finanzbehörden eine Summe von insgesamt 13 Millionen Euro, zahlbar in drei Raten gegen Rückgabe der Belege in drei Tranchen, zu bezahlen. Die erste Geldübergabe erfolgte am 31. August 2005 und die zweite am 29. August 2007, die dritte Ratenzahlung von noch 4 Millionen Euro hätte Ende August 2009 erfolgen sollen. Die beiden weiteren Angeklagten unterstützten den Haupttäter bei der Beutesicherung.</p>
<p>Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revisionen der Angeklagten, mit denen die Verletzung formellen und materiellen Rechts geltend gemacht wurde, als unbegründet verworfen. Die Revision der Staatsanwaltschaft betreffend den Hauptangeklagten hat insoweit Erfolg, als das Landgericht von der Anordnung der Sicherungsverwahrung abgesehen hat. Über die Verhängung der Sicherungsverwahrung muss daher neu befunden werden. Die weiter gehenden Revisionen der Staatsanwaltschaft wurden verworfen.</p>
<p>Urteil vom 10. Juni 2010 - 4 StR 474/09<br />
LG Rostock – Urteil vom 23. Januar 2009 – 19 KLs 5/08</p>
<p>Karlsruhe, den 10. Juni 2010<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesverfassungsgericht: Auflage der polizeilichen Durchsuchung sämtlicher Teilnehmer einer Versammlung wegen mangelhafter Gefahrenprognose verfassungswidrig</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/06/26/bundesverfassungsgericht-auflage-der-polizeilichen-durchsuchung-samtlicher-teilnehmer-einer-versammlung-wegen-mangelhafter-gefahrenprognose-verfassungswidrig/</link>
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		<pubDate>Sat, 26 Jun 2010 11:05:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Pressemitteilung Nr. 37/2010 vom 10. Juni 2010
Beschluss vom 12. Mai 2010 – 1 BvR 2636/04 –
Der Beschwerdeführer meldete für den 2. März 2002 in Bielefeld die Versammlung unter dem Motto „Die Soldaten der Wehrmacht waren Helden, keine Verbrecher“ an. Anlass war die in Bielefeld gezeigte Ausstellung „Verbrechen der Wehrmacht, Dimensionen des Vernichtungskrieges 1941 - 1944“ [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung Nr. 37/2010 vom 10. Juni 2010<br />
Beschluss vom 12. Mai 2010 – 1 BvR 2636/04 –</p>
<p>Der Beschwerdeführer meldete für den 2. März 2002 in Bielefeld die Versammlung unter dem Motto „Die Soldaten der Wehrmacht waren Helden, keine Verbrecher“ an. Anlass war die in Bielefeld gezeigte Ausstellung „Verbrechen der Wehrmacht, Dimensionen des Vernichtungskrieges 1941 - 1944“ (Wehrmachtsausstellung). Im Folgenden ordnete das Polizeipräsidium die Auflage an, dass die Teilnehmer der vom Beschwerdeführer geplanten Versammlung vor Beginn der Veranstaltung polizeilich durchsucht werden. Hiergegen klagte der Beschwerdeführer vor den Verwaltungsgerichten und legte eidesstattliche Versicherungen von zwei Teilnehmern einer früheren, ebenfalls gegen die Wehrmachtsausstellung gerichteten Versammlung der NPD vor. Darin schilderten diese, dass ihnen auf jener Versammlung die Aufgabe zugefallen sei, den Lautsprecherwagen gegen eventuelle Übergriffe gewaltsamer Gegendemonstranten zu sichern. Des Weiteren legte der Beschwerdeführer die eidesstattliche Versicherung eines Teilnehmers einer (ebenfalls rechtsgerichteten) Versammlung am 1. September 2001 in Leipzig vor. Darin schilderte dieser, dass die Versammlung von linken Demonstranten mit Steinen, Flaschen und anderen Gegenständen beworfen worden sei. Das auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Auflage gerichtete Rechtsschutzbegehren des Beschwerdeführers blieb in allen Instanzen erfolglos. Hierbei stützten die Verwaltungsgerichte sich im Hinblick auf die nach § 15 Abs. 1 VersG anzustellende Gefahrenprognose auf die genannten eidesstattlichen Versicherungen.</p>
<p>Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer insbesondere eine Verletzung seines Grundrechts der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG. Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung angenommen und die verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen aufgehoben. Diese werden den verfassungsrechtlichen Anforderungen für die Gefahrenprognose im Rahmen von § 15 Abs. 1 VersG nicht gerecht und verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG, da die Verwaltungsgerichte keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für eine von der Versammlung selbst ausgehende - und damit die Auflage rechtfertigende - Gefahr für die öffentliche Sicherheit aufgezeigt haben.</p>
<p>Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:</p>
<p>Der Sache nach haben sich die Verwaltungsgerichte bei ihrer Gefahrenprognose allein auf die - nicht ausgesprochene - Vermutung gestützt, die Teilnehmer der vom Beschwerdeführer veranstalteten Versammlung könnten durch frühere Störungen von gewalttätigen linken Gegendemon-stranten gereizt nunmehr zum Präventivschlag ausholen.</p>
<p>Die zwei Teilnehmer der NPD-Versammlung haben in ihren eidesstattlichen Versicherungen, auf die sich das Gericht im Wesentlichen stützt, lediglich organisatorische Vorsichtsmaßnahmen auf Veranstalterseite gegen eventuelle Übergriffe gewaltbereiter linker Gegendemonstranten beschrieben. Diese Aussagen privater Personen zu ihrerseits lediglich verdachtsgeleiteten Handlungen stellen keine nachvollziehbaren tatsächlichen Anhaltspunkte dar, wie sie für eine Gefahrenprognose im Rahmen des § 15 Abs. 1 VersG erforderlich sind. Vor allem lässt sich diesen Aussagen nicht entnehmen, dass sich die Teilnehmer der vom Beschwerdeführer geplanten Versammlung bei dieser Gelegenheit nicht rechtstreu verhalten haben. Auch die eidesstattliche Versicherung über die Versammlung am 1. September 2001 in Leipzig bezieht sich lediglich auf Übergriffe gewalttätiger linker Gegendemonstranten.</p>
<p>Derartige Vermutungen ohne hinreichende konkrete Tatsachengrundlage reichen für die Gefahrenprognose im Rahmen des § 15 Abs. 1 VersG nicht aus. Der Umstand, dass bei der von dem Beschwerdeführer veranstalteten Versammlung Störungen der öffentlichen Sicherheit durch gewaltbereite linke Gegendemonstranten zu befürchten waren, hätte den zuständigen Behörden Anlass sein müssen, zuvörderst gegen die angekündigten Gegendemonstrationen Maßnahmen zu ergreifen. Das durch gewaltbereite Gegendemonstranten drohende Gefahrenpotential ist der von dem Beschwerdeführer veranstalteten Versammlung nicht zurechenbar.</p>
<p>Als Nichtstörerin hätte die vom Beschwerdeführer veranstaltete Versammlung daher nur im Wege des polizeilichen Notstandes in Anspruch genommen werden können. Hierzu fehlt es den angegriffenen Entscheidungen jedoch an den erforderlichen tatsächlichen Feststellungen und Ansätzen für deren notwendige rechtliche Würdigung.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesverfassungsgericht: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Verhinderung des &#8220;Euro-Rettungsschirms&#8221; nicht erfolgreich</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/06/26/bundesverfassungsgericht-antrag-auf-erlass-einer-einstweiligen-anordnung-zur-verhinderung-des-euro-rettungsschirms-nicht-erfolgreich/</link>
		<comments>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/06/26/bundesverfassungsgericht-antrag-auf-erlass-einer-einstweiligen-anordnung-zur-verhinderung-des-euro-rettungsschirms-nicht-erfolgreich/#comments</comments>
		<pubDate>Sat, 26 Jun 2010 11:04:07 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Verwaltungsrecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/06/26/bundesverfassungsgericht-antrag-auf-erlass-einer-einstweiligen-anordnung-zur-verhinderung-des-euro-rettungsschirms-nicht-erfolgreich/</guid>
		<description><![CDATA[Pressemitteilung Nr. 38/2010 vom 10. Juni 2010
Beschluss vom 9. Juni 2010 – 2 BvR 1099/10 –
Im Interesse der finanziellen Stabilität der gesamten Eurozone erklärten sich die Staaten der Euro-Gruppe auf Antrag Griechenlands im Mai 2010 bereit, im Zusammenhang mit einem dreijährigen Programm des Internationalen Währungsfonds (IWF) erhebliche Finanzhilfen bereitzustellen, um Griechenland zusätzlich zu einer Finanzierung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung Nr. 38/2010 vom 10. Juni 2010<br />
Beschluss vom 9. Juni 2010 – 2 BvR 1099/10 –</p>
<p>Im Interesse der finanziellen Stabilität der gesamten Eurozone erklärten sich die Staaten der Euro-Gruppe auf Antrag Griechenlands im Mai 2010 bereit, im Zusammenhang mit einem dreijährigen Programm des Internationalen Währungsfonds (IWF) erhebliche Finanzhilfen bereitzustellen, um Griechenland zusätzlich zu einer Finanzierung durch den Internationalen Währungsfonds (IWF) mit eigenen bilateralen Darlehen zu unterstützen. (vgl. hierzu im Einzelnen BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Mai 2010 - 2 BvR 987/10 -, NJW 2010, S. 1586, Pressemitteilung Nr. 30/2010 vom 8. Mai 2010).</p>
<p>Am 7. Mai kamen die Staats- und Regierungschefs der Euro-Gruppe 2010 in Brüssel zusammen und vereinbarten unter anderem, dass die EU-Kommission einen europäischen Stabilisierungsmechanismus zur Wahrung der Finanzmarktstabilität in Europa vorschlagen sollte („Euro-Rettungsschirm“). Der Rat für Wirtschaft und Finanzen (ECOFIN-Rat) beschloss daher die Schaffung eines europäischen Stabilisierungsmechanismus, bestehend aus dem auf eine EU-Verordnung gestützten europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus (EFSM) einerseits und aus der europäischen Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF), einer auf zwischenstaatlicher Vereinbarung der Mitgliedstaaten der Euro-Gruppe beruhenden Zweckgesellschaft zur Gewährung von Darlehen und Kreditlinien, andererseits. Auch die Europäische Zentralbank (EZB) beteiligte sich am 10. Mai 2010 an dem neuen Schutzprogramm, indem sie beschloss, ab sofort selbst Staatsanleihen aufzukaufen. Die Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates vom 11. Mai 2010 zur Einführung eines europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus (ABl Nr. L 118/1) stützt sich auf Art. 122 Abs. 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Danach kann einem Mitgliedstaat, der aufgrund außergewöhnlicher Ereignisse, die sich seiner Kontrolle entziehen, von Schwierigkeiten betroffen oder von gravierenden Schwierigkeiten ernstlich bedroht ist, ein finanzieller Beistand der EU gewährt werden. Der Rat ist der Ansicht, dass die außergewöhnliche Situation darin liege, dass die Verschärfung der weltweiten Finanzkrise für mehrere Mitgliedstaaten der Euro-Gruppe zu einer gravierenden Verschlechterung ihrer Kreditkonditionen geführt habe, die über das hinausgehe, was sich durch wirtschaftliche Fundamentaldaten erklären lasse. Neben der Einführung des EFSM verpflichteten sich die Staats- und Regierungschefs der Euro-Gruppe, über eine noch in Gründung befindliche Zweckgesellschaft, die EFSF, finanziellen Beistand zu leisten. Deren zukünftiger Zweck sei die Emission von Anleihen sowie die Gewährung von Darlehen und Kreditlinien zur Deckung des Finanzierungsbedarfs von in Schwierigkeiten befindlichen Mitgliedstaaten der Euro-Gruppe unter Auflagen. Die Garantien für die Zweckgesellschaft in Höhe von 440 Milliarden Euro werden anteilig unter den Mitgliedstaaten der Euro-Gruppe entsprechend ihrer Beteiligung am Kapital der EZB aufgeteilt. Zwischen den teilnehmenden Staaten der Euro-Gruppe und der geplanten Zweckgesellschaft sollte zudem noch eine Rahmenvereinbarung geschlossen werden, die Näheres zur Emission von Anleihen durch die Zweckgesellschaft am Kapitalmarkt, zur Garantieerklärung der Staaten der Euro-Gruppe sowie die Einzelheiten der Kreditausreichung regelt (vgl. das seither mehrfach modifizierte EFSF Framework Agreement, Entwurf vom 20. Mai 2010). Entsprechend der Beteiligung Deutschlands am Kapital der EZB sollte der deutsche Anteil an dem Garantievolumen 123 Milliarden Euro betragen; im Falle unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedarfs könne der Betrag um weitere 20 % überschritten werden (vgl. Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP, BTDrucks 17/1685, S. 1), so dass sich danach ein maximales Volumen von rund 148 Milliarden Euro ergebe.</p>
<p>Um auf nationaler Ebene die Voraussetzungen für die Leistung finanziellen Beistands über die Zweckgesellschaft (EFSF) zu schaffen, verabschiedete der Deutsche Bundestag am 21. Mai 2010 das angegriffene Gesetz zur Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen eines europäischen Stabilisierungsmechanismus (im Folgenden: Euro-Stabilisierungsmechanismus-Gesetz, BGBl I S. 627), das vom Bundesrat noch am gleichen Tag gebilligt und am 22. Mai 2010 verkündet wurde.</p>
<p>Nach Billigung des Euro-Stabilisierungsmechanismus-Gesetzes durch den Bundesrat hat der Beschwerdeführer am 21. Mai 2010 Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 38 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG erhoben und den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt.</p>
<p>Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat den Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass der begehrten Anordnung abgelehnt. Die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Folgenabwägung ergibt, dass der Allgemeinheit schwere Nachteile drohen würden, wenn die einstweilige Anordnung ergehe und sich die Gewährleistungsermächtigung später als verfassungsrechtlich zulässig erweise. Der „Euro-Rettungsschirm“ und der Ankauf von Staatsanleihen durch die EZB sollen einem Vertrauensverlust in die Zahlungsfähigkeit einzelner Staaten der Euro-Gruppe entgegenwirken. Die Bundesrepublik Deutschland trägt im Rahmen dieser Sicherungsmaßnahmen gemäß ihrer wirtschaftlichen Leistungskraft einen erheblichen Anteil. Würde die Bundesrepublik Deutschland, die an den Finanzmärkten als uneingeschränkt solvent gilt, durch den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung ihre Zusagen auch nur vorübergehend aussetzen müssen, könnte dies nach Einschätzung der Bundesregierung bereits zu einer Vertrauensminderung an den Märkten führen, deren Folgewirkungen nicht absehbar sind.</p>
<p>Diese Einschätzung der Bundesregierung wird zwar von dem Beschwerdeführer nicht geteilt, der in den Maßnahmen gerade für die Stabilität der europäischen Währung eher zusätzliche Risiken sieht. Das Bundesverfassungsgericht kann aber im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes diese Frage nicht aufklären und muss dies auch nicht tun. Bei der Beurteilung außenpolitischer Situationen, zu der hier auch die Lage der internationalen Finanzmärkte zu rechnen ist, kommt der Bundesregierung im gewaltenteiligen System aufgrund ihrer fachlichen Zuständigkeit, ihrer besonderen Sachnähe und ihrer politischen Verantwortlichkeit ein Einschätzungsvorrang zu, der vorbehaltlich eindeutiger Widerlegung vom Bundesverfassungsgericht zu respektieren ist (vgl. BVerfGE 97, 350 &lt;376&gt;; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Mai 2010, a.a.O., S. 1587).</p>
<p>Ein auch nur vorübergehender Rückzug Deutschlands aus den Rettungsmaßnahmen würde nicht nur das Volumen des „Euro-Rettungsschirms“ anteilig vermindern, sondern könnte nach Auffassung der Bundesregierung die Realisierbarkeit des Rettungspaketes jedenfalls aus Sicht der Finanzmärkte insgesamt in Frage stellen. Damit entstünden der Allgemeinheit voraussichtlich schwerwiegende wirtschaftliche Nachteile. Sollte das mit dem Euro-Stabilisierungsmechanismus verfolgte Ziel verfehlt werden, mithin eine möglicherweise drohende Illiquidität an wichtigen Handelsplätzen europäischer Staatsanleihen nicht abgewendet werden können, wäre nach Auffassung der Bundesregierung die Stabilität der gesamten Europäischen Währungsunion gefährdet. Das Bundesverfassungsgericht hat keine hinreichenden Anhaltspunkte, die zu der Annahme zwingen, dass die währungs- und finanzpolitische Einschätzung der Bundesregierung fehlerhaft ist (vgl. BVerfGE 26, 259 &lt;264&gt;; 29, 179 &lt;182&gt;; 88, 173 &lt;181&gt;).</p>
<p>Demgegenüber wiegen die Nachteile weniger schwer, die entstehen, wenn die einstweilige Anordnung nicht erlassen wird, das Gebrauchmachen von der Gewährleistungsermächtigung sich später aber als unzulässig erweist.</p>
<p>Ein wesentlicher Schaden erwächst dem Gemeinwohl nicht aus der bloßen Möglichkeit einer Inanspruchnahme des Bundes im Eintrittsfall, also der drohenden Notlage eines Staates der Euro-Gruppe, deren Wahrscheinlichkeit die Bundesregierung für gering hält. Der Beschwerdeführer hat keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass demgegenüber seine Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte, insbesondere aus Art. 14 GG, unmittelbar gerade in Folge einer etwaigen Übernahme von Kreditgarantien oder des Aufkaufs von Staatsanleihen durch die EZB bereits schwer und irreversibel beeinträchtigt sein könnten. Soweit der Beschwerdeführer vorträgt, die Enttäuschung des Rechtsvertrauens durch die von ihm behauptete Verletzung der europäischen Verträge führe zu einer irreversiblen Schädigung der Gemeinschaftswährung, setzt er sich damit in Widerspruch zur Einschätzung der Bundesregierung, die das Bundesverfassungsgericht aus den genannten Gründen zu respektieren hat.</p>
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		<title>Bundesverfassungsgericht: Luftsicherheitsgesetz bedurfte nicht der Zustimmung des Bundesrates</title>
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		<pubDate>Sat, 26 Jun 2010 11:02:06 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Pressemitteilung Nr. 39/2010 vom 11. Juni 2010
Beschluss vom 4. Mai 2010 – 2 BvL 8/07, 2 BvL 9/07 –
Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat in zwei Verfahren dem Bundesverfassungsgericht gesetzliche Regelungen im Wege der Normenkontrolle vorgelegt, die die Überprüfung der Zuverlässigkeit von Luftfahrern betreffen (§ 7 Abs. 1 Nr. 4 Luftsicherheitsgesetz in Verbindung mit § 4 Abs. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung Nr. 39/2010 vom 11. Juni 2010<br />
Beschluss vom 4. Mai 2010 – 2 BvL 8/07, 2 BvL 9/07 –</p>
<p>Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat in zwei Verfahren dem Bundesverfassungsgericht gesetzliche Regelungen im Wege der Normenkontrolle vorgelegt, die die Überprüfung der Zuverlässigkeit von Luftfahrern betreffen (§ 7 Abs. 1 Nr. 4 Luftsicherheitsgesetz in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Luftverkehrsgesetz). Das Luftsicherheitsgesetz wurde im Januar 2005 als Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung von Luftsicherheitsaufgaben erlassen. Den Vorlagebeschlüssen liegen Klagen von Privatpiloten zugrunde, die sich gegen den Widerruf von Luftfahrerscheinen für das Führen von Privatflugzeugen und Segelflugzeugen wenden. Die Fluglizenzen waren widerrufen worden, weil die Kläger sich nicht der nach dem Luftsicherheitsgesetz erforderlichen Zuverlässigkeitsüberprüfung unterzogen beziehungsweise die erforderlichen Nachweise nicht erbracht hatten. Das Verwaltungsgericht ist der Auffassung, die Regelungen, nach denen die Kläger der Ausgangsverfahren dem Erfordernis einer Zuverlässigkeitsüberprüfung unterliegen, seien verfassungswidrig, weil das Luftsicherheitsgesetz der Zustimmung des Bundesrates bedurft hätte.</p>
<p>Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, dass die zur Prüfung gestellten Bestimmungen verfassungsmäßig sind.</p>
<p>Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:</p>
<p>Das Gesetz zur Neuregelung von Luftsicherheitsaufgaben, als dessen Bestandteil das Luftsicherheitsgesetz erlassen wurde, bedurfte nicht der Zustimmung des Bundesrates.</p>
<p>Eine Zustimmungsbedürftigkeit ergibt sich nicht daraus, dass das Gesetz Regelungen zur Einrichtung der Behörden (Art. 85 Abs. 1 Satz 1 GG) enthielte. Das Luftsicherheitsgesetz verwendet zwar den Begriff der Luftsicherheitsbehörden, verpflichtet die Länder aber nicht zur Schaffung neuer Behörden und berührt auch nicht in sonstiger Weise die Befugnis der Länder zur Organisation ihrer Behörden.</p>
<p>Das Gesetz war nicht wegen darin enthaltener Regelungen zum Verwaltungsverfahren zustimmungsbedürftig. Art. 85 Abs. 1 Satz 1 GG begründet nach seinem Wortlaut kein Zustimmungserfordernis für Regelungen des Verwaltungsverfahrens.</p>
<p>Das Gesetz bedurfte nicht der Zustimmung gemäß Art. 87d Abs. 2 GG. Nach dieser Vorschrift können Aufgaben der Luftverkehrsverwaltung den Ländern (nur) mit Zustimmung des Bundesrates als Auftragsverwaltung übertragen werden.</p>
<p>Eine gesetzliche Regelung „überträgt“ den Ländern Aufgaben, soweit sie ihnen Aufgaben zuweist, die ihnen zuvor nicht oblagen. Danach kommt es zunächst auf einen Vergleich der den Ländern übertragenen Aufgaben vor und nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung von Luftsicherheitsaufgaben an. Dieser Vergleich ergibt, dass das Gesetz keine zusätzlichen Aufgaben übertragen hat. Bereits vor seinem Inkrafttreten war den Ländern durch das Luftverkehrsgesetz der „Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs“ übertragen. Das Gesetz zur Neuregelung von Luftsicherheitsaufgaben hat den Ländern keine Aufgaben zugewiesen, die aus dem Rahmen dieser bereits früher zugewiesenen Aufgabe fallen.</p>
<p>Allerdings können auch bloße Veränderungen in der Ausgestaltung einer bereits übertragenen Aufgabe ausnahmsweise der Sache nach eine Übertragung neuer Aufgaben darstellen und daher der Zustimmung bedürfen, wenn sie der übertragenen Aufgabe eine wesentlich andere Bedeutung und Tragweite verleihen. Die bloß quantitative Erhöhung der Aufgabenlast genügt dazu aber grundsätzlich nicht. Sie stellt jedenfalls dann keine wesentliche Veränderung der Bedeutung und Tragweite einer gemäß Art. 87d Abs. 2 GG übertragenen Aufgabe dar, wenn die Wahrnehmung der übertragenen Aufgabe dadurch nicht strukturell oder in anderer Weise schwerwiegend verändert wird. Eine derart grundlegende Umgestaltung der übertragenen Aufgabe ist mit dem Gesetz zur Neuregelung von Luftsicherheitsaufgaben nicht erfolgt.</p>
<p>Die Bestimmungen, die es dem Bund ermöglichen, zuvor den Ländern übertragene Aufgaben der Luftsicherheitsbehörden wieder an sich zu ziehen (§ 16 Abs. 3 Satz 2 und 3 LuftSiG), lösen ebenfalls kein Zustimmungserfordernis aus. Sie regeln nicht die nach dem Wortlaut des Art. 87d Abs. 2 GG allein zustimmungsbedürftige Übertragung von Aufgaben an die Länder. Zwingende Gründe, die ein vom Wortlaut abweichendes Verständnis rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. An der besonders gewichtigen Berührung der förderalen Ordnung und des Interessenbereichs der Länder, der die grundgesetzlichen Erfordernisse einer Zustimmung des Bundesrates Rechnung tragen, fehlt es, wenn den Ländern ein Aufgabenbereich entzogen wird, der ihnen nach der primären grundgesetzlichen Aufgabenzuordnung (vgl. Art. 87d Abs. 1 Satz 1 GG) ohnehin nicht zugewiesen ist.</p>
<p>Die Normen, nach denen die Kläger der Ausgangsverfahren der Zuverlässigkeitsüberprüfung unterliegen, sind auch materiell verfassungsgemäß. Sie verstoßen weder gegen Grundrechte noch gegen das Rechtsstaatsprinzip.</p>
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		<title>Bundesgerichtshof: Bundesgerichtshof erteilt Überlegungen zur Einschränkung des Anwesenheitsrechts des Angeklagten in der Hauptverhandlung eine Absage</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/06/26/bundesgerichtshof-bundesgerichtshof-erteilt-uberlegungen-zur-einschrankung-des-anwesenheitsrechts-des-angeklagten-in-der-hauptverhandlung-eine-absage/</link>
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		<pubDate>Sat, 26 Jun 2010 11:01:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Große Senat für Strafsachen hatte auf eine Vorlage des 5. Strafsenats über die Frage zu entscheiden, ob die Abwesenheit des gemäß § 247 StPO für die Dauer der Vernehmung eines Zeugen ausgeschlossenen Angeklagten während der anschließenden Verhandlung über die Entlassung des Zeugen eine Verletzung seines Anwesenheitsrechts bedeutet und einen absoluten Revisionsgrund darstellt. Die Rechtsprechung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Große Senat für Strafsachen hatte auf eine Vorlage des 5. Strafsenats über die Frage zu entscheiden, ob die Abwesenheit des gemäß § 247 StPO für die Dauer der Vernehmung eines Zeugen ausgeschlossenen Angeklagten während der anschließenden Verhandlung über die Entlassung des Zeugen eine Verletzung seines Anwesenheitsrechts bedeutet und einen absoluten Revisionsgrund darstellt. Die Rechtsprechung hatte dies bisher stets angenommen, so dass auf eine entsprechende Revisionsrüge das Urteil in der Regel aufgehoben werden musste. Demgegenüber wollte der 5. Strafsenat den Verfahrensvorgang der Verhandlung über die Entlassung eines Zeugen noch als Teil der Vernehmung verstehen, so dass die während dieser Zeitspanne fortdauernde Abwesenheit des Angeklagten von dem Ausschlussgrund gedeckt wäre. Die Rechte des Angeklagten sah er durch einen relativen Revisionsgrund der Verletzung des Fragerechts hinreichend gesichert.</p>
<p>Der Große Senat für Strafsachen hat die bisherige Rechtsprechung bestätigt. Die Verhandlung über die Entlassung eines Zeugen wird vom Begriff der Vernehmung i. S. v. § 247 StPO nicht erfasst. Diese restriktive Auslegung trägt vor allem der hohen Bedeutung des Anwesenheitsrechts des Angeklagten in der Hauptverhandlung sowie seinem Anspruch auf rechtliches Gehör und auf eine angemessene Verteidigung Rechnung. Seine Rechte können nur in eng begrenzten Ausnahmefällen eingeschränkt werden, in denen andere wichtige Belange dies notwendig erscheinen lassen. So sieht § 247 Satz 1 StPO aus Gründen der Wahrheitserforschung und § 247 Satz 2 StPO aus Gründen des Zeugen- und Opferschutzes die Möglichkeit vor, den Angeklagten für die Dauer der Vernehmung aus dem Sitzungssaal zu entfernen, wenn zu befürchten ist, dass der Zeuge sonst aus Angst nicht die Wahrheit sagen werde, oder für ihn aus gesundheitlichen Gründen Gefahren bestehen. Ein Ausschluss des Angeklagten von der Entlassungsverhandlung ist aber weder aus Gründen der Wahrheitserforschung erforderlich noch zum Schutz des Zeugen stets unerlässlich.</p>
<p>Die Verhandlung über die Entlassung eines in Abwesenheit des Angeklagten vernommenen Zeugen ist grundsätzlich ein wesentlicher Teil der Hauptverhandlung. Dauert der Ausschluss der Angeklagten in dieser Zeit fort, wird er gehindert, im unmittelbaren Anschluss an die Zeugenvernehmung Fragen und Anträge zu stellen und so seine Mitwirkungsrechte wahrzunehmen. Dies erfüllt die Voraussetzungen des absoluten Revisionsgrundes des § 338 Nr. 5 StPO.</p>
<p>Beschluss vom 21. April 2010 – GSSt 1/09 - LG Braunschweig - II. Große Strafkammer 603 Js 56433/07 - 2 Kls 36/07</p>
<p>Karlsruhe, den 15. Juni 2010<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof: Zum Zahlungsverweigerungsrecht des Leasingnehmers nach Rücktritt wegen Mängeln des Leasingobjekts</title>
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		<pubDate>Sat, 26 Jun 2010 11:00:33 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Bankrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Handelsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof hatte die Rechtsfrage zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen ein Leasingnehmer berechtigt ist, die Zahlung der Leasingraten zu verweigern, wenn er wegen eines Mangels der Leasingsache gegenüber dem Lieferanten den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt hat.
In dem entschiedenen Fall verlangt die Klägerin – eine Leasinggesellschaft – von dem Beklagten aus einer von ihm übernommenen Bürgschaft [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof hatte die Rechtsfrage zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen ein Leasingnehmer berechtigt ist, die Zahlung der Leasingraten zu verweigern, wenn er wegen eines Mangels der Leasingsache gegenüber dem Lieferanten den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt hat.</p>
<p>In dem entschiedenen Fall verlangt die Klägerin – eine Leasinggesellschaft – von dem Beklagten aus einer von ihm übernommenen Bürgschaft Zahlung aus einem abgerechneten Leasingvertrag über einen PKW. Der Leasingvertrag sieht – wie branchenüblich – vor, dass Ansprüche und Rechte der Leasingnehmerin gegen die Leasinggesellschaft wegen Fahrzeugmängeln ausgeschlossen sind und an deren Stelle der Leasingnehmerin die Ansprüche und Rechte abgetreten werden, die der Leasinggeberin wegen Fahrzeugmängeln aus dem Kaufvertrag gegen den Lieferanten des Leasingfahrzeugs zustehen. Die Leasingnehmerin geriet mit der Zahlung der Leasingraten in Rückstand. Sie rügte gegenüber der Händlerin Mängel des Fahrzeugs und erklärte nach erfolgloser Fristsetzung zur Mangelbeseitigung den Rücktritt vom Kaufvertrag. Die Händlerin war mit dem Rücktritt nicht einverstanden. Die Klägerin kündigte den Leasingvertrag wegen Zahlungsverzuges und nahm den Beklagten als Bürgen in Anspruch. Ihre Klage hatte in den Vorinstanzen Erfolg.</p>
<p>Der unter anderem für das Leasingrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Leasingnehmer nur dann berechtigt ist, die Zahlung der Leasingraten vorläufig einzustellen, wenn er die ihm übertragenen Ansprüche und Rechte gegen den Lieferanten – hier den Anspruch auf Kaufpreisrückzahlung an die Leasinggeberin aufgrund des erklärten Rücktritts vom Kaufvertrag – klageweise geltend macht, sofern der Lieferant den Rücktritt nicht akzeptiert. Dies entsprach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor der Schuldrechtsreform (BGHZ 97, 135). Aufgrund der Änderung des kaufrechtlichen Gewährleistungsrechts durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz zum 1. Januar 2002 wurde die Fortgeltung dieser Rechtsprechung aber in Zweifel gezogen. Denn durch die Schuldrechtsreform ist die Wandelung – die erst zustande kam, wenn der Verkäufer zustimmte oder verurteilt wurde – durch das Rücktrittsrecht gemäß § 437 Nr. 2, §§ 323, 326 Abs. 5 BGB* ersetzt worden. Der Rücktritt ist als Gestaltungsrecht vom Willen des Verkäufers unabhängig und deshalb – sofern ein Rücktrittsrecht besteht – schon mit Zugang der Rücktrittserklärung wirksam.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Ersetzung der Wandelung durch den Rücktritt im Gewährleistungsverhältnis Leasingnehmer/Lieferant keine Auswirkungen auf die Interessenlage im Verhältnis Leasinggeber/Leasingnehmer hat. Denn ob die Rücktrittserklärung des Leasingnehmers die Umgestaltung des Kaufvertrags über das Leasingobjekt in ein Rückgewährschuldverhältnis und damit zugleich den Wegfall der Geschäftsgrundlage des Leasingvertrags bewirkt, muss, wenn der Lieferant den Rücktritt nicht akzeptiert, gerichtlich geklärt werden und steht daher – ebenso wie der Vollzug der Wandelung nach altem Recht – erst mit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils im Gewährleistungsprozess gegen den Lieferanten fest.</p>
<p>Diesen Prozess zu führen, ist nach der leasingtypischen Interessenlage, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der Leasinggeber sich von der mietrechtlichen Sachmängelhaftung vollständig freizeichnet und dem Leasingnehmer die Gewährleistungsrechte aus dem Kaufvertrag mit dem Lieferanten abtritt, Sache des Leasingnehmers. Es ist daher auch unter der Geltung des modernisierten Schuldrechts interessengerecht, dem Leasingnehmer für den Fall, dass der Lieferant den Rücktritt vom Kaufvertrag nicht akzeptiert, ein Recht zur vorläufigen Einstellung der Zahlung der Leasingraten schon, aber auch erst dann zuzugestehen, wenn er aus dem erklärten Rücktritt klageweise gegen den Lieferanten vorgeht.</p>
<p>*Bürgerliches Gesetzbuch: § 437 Rechte des Käufers bei Mängeln</p>
<p>Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,</p>
<p>1. nach § 439 Nacherfüllung verlangen,</p>
<p>2. nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und</p>
<p>3. nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.</p>
<p>§ 323 Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung</p>
<p>(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.</p>
<p>(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn</p>
<p>1. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,</p>
<p>2. der Schuldner die Leistung zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer bestimmten Frist nicht bewirkt und der Gläubiger im Vertrag den Fortbestand seines Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hat oder</p>
<p>3. besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.</p>
<p>(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.</p>
<p>(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.</p>
<p>(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.</p>
<p>(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.</p>
<p>§ 326 Befreiung von der Gegenleistung und Rücktritt beim Ausschluss der Leistungspflicht</p>
<p>(1) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung; bei einer Teilleistung findet § 441 Abs. 3 entsprechende Anwendung. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schuldner im Falle der nicht vertragsgemäßen Leistung die Nacherfüllung nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht.</p>
<p>(2) Ist der Gläubiger für den Umstand, auf Grund dessen der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten braucht, allein oder weit überwiegend verantwortlich oder tritt dieser vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit ein, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist, so behält der Schuldner den Anspruch auf die Gegenleistung. Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Befreiung von der Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.</p>
<p>(3) Verlangt der Gläubiger nach § 285 Herausgabe des für den geschuldeten Gegenstand erlangten Ersatzes oder Abtretung des Ersatzanspruchs, so bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet. Diese mindert sich jedoch nach Maßgabe des § 441 Abs. 3 insoweit, als der Wert des Ersatzes oder des Ersatzanspruchs hinter dem Wert der geschuldeten Leistung zurückbleibt.</p>
<p>(4) Soweit die nach dieser Vorschrift nicht geschuldete Gegenleistung bewirkt ist, kann das Geleistete nach den §§ 346 bis 348 zurückgefordert werden.</p>
<p>(5) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gläubiger zurücktreten; auf den Rücktritt findet § 323 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Fristsetzung entbehrlich ist.</p>
<p>Urteil vom 16. Juni 2010 – VIII ZR 317/09<br />
LG Berlin - Urteil vom 28. Februar 2008 - 23 O 384/07<br />
KG Berlin - Urteil vom 13. November 2009 - 14 U 88/08</p>
<p>Karlsruhe, den 16. Juni 2010<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof: Zur Verwendung von Mietspiegeln bei Mieterhöhungen</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/06/26/bundesgerichtshof-zur-verwendung-von-mietspiegeln-bei-mieterhohungen/</link>
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		<pubDate>Sat, 26 Jun 2010 10:59:24 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Wohnungseigentumsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof hat heute über eine Mieterhöhungsklage entschieden, bei der der Vermieter sein Verlangen auf einen für die Nachbarstadt erstellten Mietspiegel gestützt hat, der von dem örtlichen Mieterverein, dem örtlichen Haus- und Gründeigentümerverein sowie dem Bürgermeisteramt gemeinsam erstellt worden ist.
Der Beklagte ist Mieter einer Wohnung des Klägers in Backnang. Mit der Klage verlangt der Vermieter [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof hat heute über eine Mieterhöhungsklage entschieden, bei der der Vermieter sein Verlangen auf einen für die Nachbarstadt erstellten Mietspiegel gestützt hat, der von dem örtlichen Mieterverein, dem örtlichen Haus- und Gründeigentümerverein sowie dem Bürgermeisteramt gemeinsam erstellt worden ist.</p>
<p>Der Beklagte ist Mieter einer Wohnung des Klägers in Backnang. Mit der Klage verlangt der Vermieter die Zustimmung zu einer Mieterhöhung um 76,69 € monatlich. Der Berechnung der Mieterhöhung hat der Vermieter den Mietspiegel der Nachbarstadt Schorndorf zugrunde gelegt und dies damit begründet, dass es sich dabei um eine mit Backnang vergleichbare Gemeinde handele. Das Amtsgericht hat der Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und unter Verwertung des Mietspiegels für Schorndorf stattgegeben. Das Landgericht hat die Berufung des Mieters zurückgewiesen.</p>
<p>Die dagegen gerichtete Revision des Mieters hatte keinen Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Vermieter sein Mieterhöhungsverlangen ordnungsgemäß nach § 558a BGB* begründet hat. Die Bezugnahme auf den Mietspiegel der Nachbarstadt Schorndorf war ausreichend, weil für die Stadt Backnang kein Mietspiegel erstellt worden ist und weil beide Städte, wie der Sachverständige ausgeführt hat, unter anderem im Hinblick auf das Mietniveau vergleichbar sind.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat weiter entschieden, dass auch nach Einführung des qualifizierten Mietspiegels (§ 558d*** BGB) durch das Mietrechtsreformgesetz vom 19. Juni 2001 ein einfacher Mietspiegel (§ 558c BGB**) alleinige Grundlage der dem Gericht obliegenden Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete sein kann. Zwar kommt dem einfachen Mietspiegel nicht die dem qualifizierten Mietspiegel vorbehaltene gesetzliche Vermutungswirkung dahingehend zu, dass die im Mietspiegel genannten Entgelte die ortsübliche Vergleichsmiete zutreffend wiedergeben (§ 558d Abs. 3 BGB). Der einfache Mietspiegel stellt aber ein Indiz für diese Annahme dar. Das gilt auch dann, wenn der einfache Mietspiegel, wie im entschiedenen Fall, nicht von der Gemeinde, sondern gemeinsam von Interessenvertretern der Mieter und Vermieter erstellt wurde. Ob diese Indizwirkung im Einzelfall zum Nachweis der Ortsüblichkeit der verlangten Miete ausreicht, hängt davon ab, welche Einwendungen der Mieter gegen den Erkenntniswert des Mietspiegels erhebt. Trägt er etwa substantiiert vor, den Verfassern habe es an der erforderlichen Sachkunde gefehlt oder sie hätten sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen oder unzureichendes Datenmaterial verwendet, muss das Gericht dem nachgehen. Bleiben danach Zweifel an der Verlässlichkeit des Mietspiegels, so ist die Indizwirkung erschüttert. Der Vermieter muss dann anderweit Beweis für seine Behauptung antreten, die von ihm verlangte Miete liege innerhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete.</p>
<p>Im entschiedenen Fall hat der Mieter jedoch keine Einwendungen erhoben, durch die die Indizwirkung des – einfachen – Mietspiegels für Schorndorf erschüttert worden ist. Das Landgericht hat sich somit zu Recht auf diesen Mietspiegel gestützt und die Ortsüblichkeit der vom Vermieter verlangten Miete festgestellt.</p>
<p>*§ 558a BGB: Form und Begründung der Mieterhöhung  </p>
<p>(1) Das Mieterhöhungsverlangen nach § 558 ist dem Mieter in Textform zu erklären und zu begründen.</p>
<p>(2) Zur Begründung kann insbesondere Bezug genommen werden auf</p>
<p>1. einen Mietspiegel (§§ 558c, 558d),</p>
<p>2. eine Auskunft aus einer Mietdatenbank (§ 558e),</p>
<p>3. ein mit Gründen versehenes Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen,</p>
<p>4. entsprechende Entgelte für einzelne vergleichbare Wohnungen; hierbei genügt die Benennung von drei Wohnungen.</p>
<p>…</p>
<p>**§ 558c BGB: Mietspiegel  </p>
<p>(1) Ein Mietspiegel ist eine Übersicht über die ortsübliche Vergleichsmiete, soweit die Übersicht von der Gemeinde oder von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter gemeinsam erstellt oder anerkannt worden ist.</p>
<p>(2) Mietspiegel können für das Gebiet einer Gemeinde oder mehrerer Gemeinden oder für Teile von Gemeinden erstellt werden.</p>
<p>(3) Mietspiegel sollen im Abstand von zwei Jahren der Marktentwicklung angepasst werden.</p>
<p>(4) Gemeinden sollen Mietspiegel erstellen, wenn hierfür ein Bedürfnis besteht und dies mit einem vertretbaren Aufwand möglich ist. Die Mietspiegel und ihre Änderungen sollen veröffentlicht werden.</p>
<p>…</p>
<p>***§ 558d BGB: Qualifizierter Mietspiegel  </p>
<p>(1) Ein qualifizierter Mietspiegel ist ein Mietspiegel, der nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt und von der Gemeinde oder von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter anerkannt worden ist.</p>
<p>(2) Der qualifizierte Mietspiegel ist im Abstand von zwei Jahren der Marktentwicklung anzupassen. Dabei kann eine Stichprobe oder die Entwicklung des vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindexes für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland zugrunde gelegt werden. Nach vier Jahren ist der qualifizierte Mietspiegel neu zu erstellen.</p>
<p>(3) Ist die Vorschrift des Absatzes 2 eingehalten, so wird vermutet, dass die im qualifizierten Mietspiegel bezeichneten Entgelte die ortsübliche Vergleichsmiete wiedergeben.</p>
<p>Urteil vom 16. Juni 2010 – VIII ZR 99/09<br />
AG Backnang - Urteil vom 14. März 2008 – 4 C 581/07<br />
LG Stuttgart - Urteil vom 25. März 2009 – 5 S 123/08</p>
<p>Karlsruhe, den 16. Juni 2010<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
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		<item>
		<title>Bundesgerichtshof: Gastronomie-Versicherer muss nicht das erhöhte Risiko einer Schutzgelderpressung tragen</title>
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		<pubDate>Sat, 26 Jun 2010 10:58:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Versicherungsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass ein Gastronomie-Versicherer nicht für Vandalismusschäden im versicherten Lokal aufkommen muss, nachdem dem Gastwirt die Zerstörung seines Lokals zuvor von einem so genannten Schutzgelderpresser mehrfach angedroht und dies dem Versicherer nicht als Gefahrerhöhung angezeigt worden war.
Der Kläger, früher Inhaber einer Gaststätte, forderte Versicherungsleistungen aus einer seit September 2005 bei der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass ein Gastronomie-Versicherer nicht für Vandalismusschäden im versicherten Lokal aufkommen muss, nachdem dem Gastwirt die Zerstörung seines Lokals zuvor von einem so genannten Schutzgelderpresser mehrfach angedroht und dies dem Versicherer nicht als Gefahrerhöhung angezeigt worden war.</p>
<p>Der Kläger, früher Inhaber einer Gaststätte, forderte Versicherungsleistungen aus einer seit September 2005 bei der Beklagten gehaltenen Gastronomie-Versicherung, welche Versicherungsschutz auch für Sachschäden durch Einbruchdiebstahl, Vandalismus und Beraubung gewährt.</p>
<p>Beginnend im Spätsommer 2006 war dem Kläger in mehreren anonymen Anrufen &#8220;Schutz und Versicherung&#8221; angeboten worden, &#8220;weil immer etwas passieren könne&#8221;. Später hatte der Anrufer für den angebotenen &#8220;Schutz&#8221; monatliche Zahlungen von 750 € verlangt und den Kläger aufgefordert, sich weder an die Polizei noch an andere Personen zu wenden.</p>
<p>Am 9. März 2007 waren erstmals Unbekannte in das Lokal eingebrochen und hatten Bargeld und technische Geräte entwendet. Bei der Schadensregulierung durch die Beklagte hatte der Kläger die vorangegangenen Erpressungsversuche verschwiegen. Unter ausdrücklichem Hinweis auf den Einbruch, ferner begleitet von weiteren Drohungen gegen den Kläger und seine Familie hatte der unbekannte Anrufer kurz darauf sein Zahlungsverlangen mehrfach vergeblich wiederholt. Am 21. April 2007 war das Auto des Klägers erheblich beschädigt, schließlich in der Nacht vom 3. auf den 4. Juni 2007 erneut die Gaststätte von Einbrechern heimgesucht worden. Sie hatten diesmal – vermutlich mit einer Axt – wesentliche Teile der Inneneinrichtung zerstört und eine große Menge schwarzer Lackfarbe im Lokal versprüht. Nach der Behauptung des Klägers waren außerdem Bargeld und eine Musikanlage entwendet worden. Der Kläger bezifferte diesen Schaden auf insgesamt knapp 150.000 €.</p>
<p>Nachdem er bei der neuen Schadensmeldung Mitarbeitern des Versicherers erstmals auch die vorangegangenen Erpressungsversuche geschildert hatte, hatte der Versicherer den Versicherungsvertrag gekündigt und außerdem die beantragte Versicherungsleistung abgelehnt, weil ihm die für das versicherte Lokal eingetretene Gefahrerhöhung nicht rechtzeitig angezeigt worden war.</p>
<p>Die Vorinstanzen hatten die Klage auf Versicherungsleistungen abgewiesen. Die dagegen gerichtete Revision hatte keinen Erfolg. Der Kläger hat geltend gemacht: Wenn ein Sachversicherer Schutz gegen vorsätzliche Vandalismusschäden verspreche, stelle es keine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung für die versicherte Sache dar, dass ein Täter einen solchen Schädigungsvorsatz konkret fasse und diesen – wie im Fall der Schutzgelderpressung – auch kundgebe. Im Übrigen werde er als Versicherungsnehmer unangemessen benachteiligt, wenn er im Falle einer Schutzgelderpressung von der Versichertengemeinschaft allein gelassen und mithin der kriminellen Drohung schutzlos ausgeliefert werde.</p>
<p>Dem ist der für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit den nachfolgenden Erwägungen entgegengetreten:</p>
<p>Durch die Bestimmungen der §§ 23 ff. VVG a. F. über die Gefahrerhöhung soll das bei Abschluss des Versicherungsvertrages zugrunde gelegte Gleichgewicht zwischen Prämienaufkommen und Versicherungsleistung erhalten bleiben. Die Annahme einer die Risikolage maßgeblich verändernden Gefahrerhöhung setzt voraus, dass der neue Zustand erhöhter Gefahr mindestens von einer solchen Dauer sein muss, dass er die Grundlage eines neuen natürlichen Gefahrenverlaufs bilden kann und so den Eintritt des Versicherungsfalls zu fördern geeignet ist. Der erst nach Abschluss des Versicherungsvertrages mittels anonymer Anrufe kundgegebene, über mehrere Monate verfolgte Entschluss unbekannter Täter, den Kläger mittels Androhung (unter anderem) von Einbruchsdiebstählen und schwerwiegenden Sachbeschädigungen zu Schutzgeldzahlungen zu nötigen und diesem Verlangen auch durch wiederholte Anschläge auf die versicherte Gaststätte Nachdruck zu verleihen, hatte hier die Gefahr des Eintritts von Einbruchs- und Vandalismusschäden dauerhaft erhöht.</p>
<p>Der Kläger musste diese Gefahrerhöhung gemäß § 27 Abs. 2 VVG a. F.* der Beklagten auch anzeigen. Eine mitversicherte und damit im Sinne des § 29 VVG a. F. unerhebliche, nicht anzeigepflichtige Gefahrerhöhung lag hier nicht vor. Die eingetretene objektive Gefahrerhöhung wäre dem Versicherer vielmehr anzuzeigen gewesen, nachdem das Lokal nach vorangegangenen Drohungen erstmals am 9. März 2007 von Einbrechern heimgesucht worden war und der anonyme Anrufer zwei Tage später unter ausdrücklicher Bezugnahme auf diesen ersten Vorfall seine Drohungen fortgesetzt hatte. Denn spätestens zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger sichere Kenntnis davon, dass eine ernsthafte Bedrohung für die versicherte Sache vorlag, die auf eine wiederholte, sich von Mal zu Mal steigernde Schädigung des Lokals zielte und jedenfalls deshalb eine erhebliche, nicht mehr &#8220;mitversicherte&#8221; Gefahrerhöhung im Sinne des § 29 VVG a. F.** darstellte.</p>
<p>Für eine anderslautende - von der Revision geforderte - wertende Betrachtung, derzufolge der Versicherer die Gefahrerhöhung aus kriminalpolitischen Gründen hinzunehmen hätte, geben die §§ 23 ff. VVG a. F. nach Auffassung des Bundesgerichtshofs keinen Raum. Sie ist auch nicht aus Treu und Glauben geboten. Ob eine ungewollte Gefahrerhöhung im Sinne von § 27 Abs. 1 VVG a. F. vorliegt, bestimmt sich allein anhand objektiver Umstände. Entsprechendes gilt für die Frage der Erheblichkeit der Gefahrerhöhung und ihrer Anzeigepflicht. Dass die Erhöhung der Gefahr hier die Folge kriminellen Verhaltens Dritter war und dem Versicherungsnehmer als Tatopfer eines Erpressungsversuchs wenig Handlungsspielraum verblieb, der Gefahrerhöhung Erfolg versprechend zu begegnen, muss sich der Versicherer, der seinerseits keine Verantwortung für die veränderte Sachlage trägt, nicht entgegenhalten lassen.</p>
<p>Die Entscheidung war nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in dessen früherer, bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung (a. F.) zu treffen.</p>
<p>*§ 27 VVG a. F.: [Ungewollte Gefahrerhöhung]</p>
<p>(1) Tritt nach dem Abschluß des Vertrags eine Erhöhung der Gefahr unabhängig von dem Willen des Versicherungsnehmers ein, so ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zu kündigen. Die Vorschriften des § 24 Abs. 2 finden Anwendung.</p>
<p>(2) Der Versicherungsnehmer hat, sobald er von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erlangt, dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu machen.</p>
<p>§ 28 VVG a. F.: [Leistungsfreiheit]</p>
<p>(1) Wird die in § 27 Abs. 2 vorgesehene Anzeige nicht unverzüglich gemacht, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in welchem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen.</p>
<p>(2) Die Verpflichtung des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Erhöhung der Gefahr in dem Zeitpunkt bekannt war, in welchem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen. Das gleiche gilt, wenn zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt ist oder wenn die Erhöhung der Gefahr keinen Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalls und auf den Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hat.</p>
<p>**§ 29 VVG a. F.: [Unerhebliche Gefahrerhöhung]</p>
<p>Eine unerhebliche Erhöhung der Gefahr kommt nicht in Betracht. Eine Gefahrerhöhung kommt auch dann nicht in Betracht, wenn nach den Umständen als vereinbart anzusehen ist, daß das Versicherungsverhältnis durch die Gefahrerhöhung nicht berührt werden soll.</p>
<p>Urteil vom 16. Juni 2010 - IV ZR 229/09<br />
LG Hamburg – Urteil vom 20. Oktober 2008 – 415 O 48/08<br />
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg – Urteil vom 3. März 2009 – 9 U 219/08</p>
<p>Karlsruhe, den 16. Juni 2010<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
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		<item>
		<title>Bundesgerichtshof: Bestätigt der Klageabweisung gegen HUGO BOSS AG</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/06/26/bundesgerichtshof-bestatigt-der-klageabweisung-gegen-hugo-boss-ag/</link>
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		<pubDate>Sat, 26 Jun 2010 10:57:49 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Gesellschaftsrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Kapitalmarktrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Die klagenden Aktionäre wenden sich gegen die im Mai 2008 auf der Hauptversammlung der beklagten HUGO BOSS AG gefassten Beschlüsse über die Verwendung des Bilanzgewinns, über die Entlastung des Aufsichtsrats und gegen den festgestellten Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2007.
Beide Vorinstanzen haben die Klagen abgewiesen. Gegen die Nichtzulassung der Revision im Berufungsurteil wenden sich die Kläger [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die klagenden Aktionäre wenden sich gegen die im Mai 2008 auf der Hauptversammlung der beklagten HUGO BOSS AG gefassten Beschlüsse über die Verwendung des Bilanzgewinns, über die Entlastung des Aufsichtsrats und gegen den festgestellten Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2007.</p>
<p>Beide Vorinstanzen haben die Klagen abgewiesen. Gegen die Nichtzulassung der Revision im Berufungsurteil wenden sich die Kläger mit der Beschwerde, die sie auf Folgendes stützen:</p>
<p>Die Satzung der Beklagten sieht vor, dass Aufsichtsratsmitglieder Amtsniederlegungen dem Vorstand gegenüber zu erklären haben. Die Kläger meinen u. a., dass die Amtsniederlegung der Aufsichtsratsmitglieder an den Aufsichtsratsvorsitzenden falsch adressiert und daher unwirksam gewesen sei, auch wenn sie tatsächlich in die Hände des Vorstands gelangt sei. Die höchstrichterliche Rechtsprechung, nach der nur festgestellte Bilanzen zu unterzeichnen sind (Sen.Urt. vom 28. Januar 1985 - II ZR 79/84, WM 1985, 567, 569), sei wegen der geänderten Publizitätsvorschriften überholt. Ob der Abschlussprüfer den Prüfungsbericht zum Jahresabschluss dem Aufsichtsrat unmittelbar oder über den Vorstand zuleiten dürfe und ob er wenigstens seinen Bericht unterzeichnet haben müsse, bedürfe ebenso höchstrichterlicher Klärung wie die Frage, ob der Abschlussprüfer seinen Bestätigungsvermerk gesondert unterzeichnen müsse oder als Bestandteil des Prüfungsberichts unterzeichnen könne.</p>
<p>Das Berufungsgericht hat die Amtsniederlegung der Aufsichtsratsmitglieder für wirksam erachtet, da sie dem richtigen Empfänger schließlich zugegangen seien und mit der Weiterleitung durch den Vorstand zu rechnen gewesen sei. Das geltende Gesetz verpflichte den Vorstand weder, bereits den aufgestellten Jahresabschluss zu unterzeichnen noch verbiete § 321 Abs. 5 HGB dem Abschlussprüfer, wie hier einen Entwurf des Prüfungsberichts vorab dem Vorstand zuzuleiten. Den Minimalanforderungen an die Prüfung nach § 256 Abs. 1 Nr. 2 AktG sei genügt, wenn dem Aufsichtsrat bei seiner Prüfung des Jahresabschlusses der unterzeichnete Prüfungsbericht vorliege, in dem die Erteilung des Bestätigungsvermerks mitgeteilt werde. Der Abschlussprüfer müsse zwar einen gesonderten Bestätigungsvermerk zum Jahresabschluss unterzeichnen. Dass dieser dem Aufsichtsrat bei seiner Prüfung des Jahresabschlusses nicht vorliege, führe entgegen der Auffassung der Kläger genauso wenig zur Nichtigkeit wie die fehlende Siegelung des Prüfungsberichts gem. § 48 Abs. 1 Wirtschaftsprüferordnung.</p>
<p>Der für das Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat hat die Nichtzulassungsbeschwerden zurückgewiesen. Das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart ist damit rechtskräftig.</p>
<p>II ZR 166/09 - Beschluss vom 21. Juni 2010<br />
LG Stuttgart – 34 O 65/08 KfH – Entscheidung vom 5. November 2008<br />
OLG Stuttgart – 20 U 8/08 – Entscheidung vom 1. Juli 2009</p>
<p>Karlsruhe, den 22. Juni 2010<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof: Zahlungsklage des Insolvenzverwalters gegen Kirch und weitere ehemalige Geschäftsführer der Kirch-Gruppe muss neu verhandelt werden</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/06/26/bundesgerichtshof-zahlungsklage-des-insolvenzverwalters-gegen-kirch-und-weitere-ehemalige-geschaftsfuhrer-der-kirch-gruppe-muss-neu-verhandelt-werden/</link>
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		<pubDate>Sat, 26 Jun 2010 10:56:44 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Gesellschaftsrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Insolvenzrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof bestätigt die Aufhebung und Zurückverweisung durch das OLG wegen irreführenden Hinweises des LG München
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Taurus Holding GmbH &#38; Co. KG. Dabei handelt es sich um die Holdinggesellschaft der Kirch-Gruppe (Kirch Pay TV; Kirch Media, Kirch Beteiligung). Komplementärin der Schuldnerin war die Kirch Vermögensverwaltungs GmbH, die neben [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof bestätigt die Aufhebung und Zurückverweisung durch das OLG wegen irreführenden Hinweises des LG München</p>
<p>Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Taurus Holding GmbH &amp; Co. KG. Dabei handelt es sich um die Holdinggesellschaft der Kirch-Gruppe (Kirch Pay TV; Kirch Media, Kirch Beteiligung). Komplementärin der Schuldnerin war die Kirch Vermögensverwaltungs GmbH, die neben Dr. Leo Kirch als Beklagtem zu 1 von den weiteren fünf Beklagten als Geschäftsführern geleitet wurde.</p>
<p>Das Insolvenzverfahren ist am 13.9.2002 eröffnet worden.</p>
<p>Am 4.2.2002 hatte der damalige Vorstandsvorsitzende der Deutschen Bank Breuer dem Fernsehsender Bloomberg TV ein Interview gegeben, in welchem er dem Kirch-Konzern die Kreditwürdigkeit absprach (vgl. dazu auch KIRCH/DEUTSCHE BANK – II ZR 185/07, BGHZ 180, 9). Darauf führt der Beklagte Dr. Kirch den Eintritt der Insolvenz zurück.</p>
<p>Der Kläger verlangt die Erstattung von Zahlungen, die die Beklagten als Geschäftsführer nach Insolvenzreife veranlasst haben sollen. Der Klage liegen insgesamt über 750 Einzelzahlungen zwischen etwa 15 € und 2,5 Mio. € im Zeitraum 5.2.2002 bis 11.6.2002 zugrunde.</p>
<p>Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat das Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Infolge eines irreführenden Hinweises habe das LG den Kläger mit dem Urteil überrascht.</p>
<p>Der für das Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat hat die Rechtsauffassung des OLG München bestätigt und die von allen Beklagten erhobenen Nichtzulassungsbeschwerden, mit der sie die Wiederherstellung des klageab-weisenden Urteils angestrebt haben, zurückgewiesen.</p>
<p>II ZR 246/08 – Beschluss vom 21. Juni 2010<br />
LG München I – 14 HKO 1877/07 – Entscheidung vom 14. September 2007<br />
OLG München – 7 U 4972/07 – Entscheidung vom 15. Oktober 2008</p>
<p>Karlsruhe, den 22. Juni 2010<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof: Mietminderung bei Wohnflächenunterschreitung - Vereinbarung der Wohnfläche durch Absprachen im Vorfeld des Vertragsschlusses</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/06/26/bundesgerichtshof-mietminderung-bei-wohnflachenunterschreitung-vereinbarung-der-wohnflache-durch-absprachen-im-vorfeld-des-vertragsschlusses/</link>
		<comments>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/06/26/bundesgerichtshof-mietminderung-bei-wohnflachenunterschreitung-vereinbarung-der-wohnflache-durch-absprachen-im-vorfeld-des-vertragsschlusses/#comments</comments>
		<pubDate>Sat, 26 Jun 2010 10:55:46 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Wohnungseigentumsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass ein Mangel einer Mietwohnung aufgrund einer Flächenabweichung auch dann vorliegen kann, wenn der schriftliche Mietvertrag keine Angaben zu der Wohnfläche enthält.
In dem entschiedenen Fall mietete die Klägerin vom Beklagten eine Dachgeschosswohnung in Mannheim. Der schriftliche Mietvertrag enthält keine Angaben zur Größe der Wohnung, diese sind in dem verwendeten Vordruck [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass ein Mangel einer Mietwohnung aufgrund einer Flächenabweichung auch dann vorliegen kann, wenn der schriftliche Mietvertrag keine Angaben zu der Wohnfläche enthält.</p>
<p>In dem entschiedenen Fall mietete die Klägerin vom Beklagten eine Dachgeschosswohnung in Mannheim. Der schriftliche Mietvertrag enthält keine Angaben zur Größe der Wohnung, diese sind in dem verwendeten Vordruck auch nicht vorgesehen. Die Wohnung war von einer Immobilienmaklerin mit folgender Annonce in der Zeitung angeboten worden: &#8220;MA-Waldhof, 3 ZKB-DG, Balkon, ca. 76 m², Parkett, EBK, DM 890,- + NK&#8221;. Vor Abschluss des Mietvertrages wurden der Mieterin eine Grundrissskizze sowie eine detaillierte Wohnflächenberechnung übergeben, in der die Gesamtgröße der Wohnung mit 76,45 Quadratmetern ausgewiesen wird. Die Mieterin hat mit der Begründung, die Wohnung habe lediglich eine Wohnfläche von 53,25 Quadratmetern, unter anderem die Rückzahlung überzahlter Miete geltend gemacht. Das Amtsgericht hat der Zahlungsklage teilweise stattgegeben. Das Landgericht hat auf die Berufung des Beklagten die Klage abgewiesen.</p>
<p>Die dagegen gerichtete Revision der Mieterin hatte Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass angesichts der Geschehnisse bis zur Unterzeichnung des Mietvertrages alleine dem Fehlen von Angaben zur Wohnungsgröße in dem Vertragstext, die dort auch nicht vorgesehen waren, nicht entnommen werden kann, dass sich die Parteien bei Abschluss des Vertrages bezüglich der Wohnfläche nicht vertraglich binden wollten. Die vom Berufungsgericht festgestellten Gesamtumstände lassen vielmehr darauf schließen, dass die Parteien den schriftlichen Vertrag in der beiderseitigen, dem jeweiligen Vertragspartner erkennbaren Vorstellung geschlossen haben, die Wohnung weise die zuvor angegebene Wohnfläche auf. Dies begründet eine konkludente Vereinbarung über die Wohnungsgröße. Liegt – wie im entschiedenen Fall – eine Wohnflächenunterschreitung um mehr als zehn Prozent vor, führt dies zu einer Mietminderung gemäß § 536 BGB* (st. Rspr.; vgl. zuletzt Urteil vom 10. März 2010 – VIII ZR 144/09, Pressemitteilung Nr. 53/2010).</p>
<p>Die Sache ist an das Landgericht zurückverwiesen worden, weil weitere Feststellungen unter anderem zu einer vom Vermieter zur Aufrechnung gestellten Betriebskostennachforderung zu treffen sind.</p>
<p>*§ 536 BGB: Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln</p>
<p>Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.</p>
<p>Urteil vom 23. Juni 2010 – VIII ZR 256/09<br />
AG Mannheim - Urteil vom 7. November 2007 – 17 C 460/06<br />
LG Mannheim - Urteil vom 24. September 2008 – 4 S 189/07</p>
<p>Karlsruhe, den 23. Juni 2010<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
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		<title>Bundesgerichtshof: Abbruch lebenserhaltender Behandlung auf der Grundlage des Patientenwillens ist nicht strafbar</title>
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		<pubDate>Sat, 26 Jun 2010 10:54:57 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Medizinrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Landgericht hat den Angeklagten P. wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die ursprünglich mitangeklagte Frau G. hat das Landgericht rechtskräftig freigesprochen.
Der Angeklagte ist ein für das Fachgebiet des Medizinrechts spezialisierter Rechtsanwalt. Nach den Feststellungen des Landgerichts beriet er die beiden Kinder der 1931 geborenen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Landgericht hat den Angeklagten P. wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die ursprünglich mitangeklagte Frau G. hat das Landgericht rechtskräftig freigesprochen.</p>
<p>Der Angeklagte ist ein für das Fachgebiet des Medizinrechts spezialisierter Rechtsanwalt. Nach den Feststellungen des Landgerichts beriet er die beiden Kinder der 1931 geborenen Frau K., nämlich die mitangeklagte Frau G. und deren inzwischen verstorbenen Bruder. Frau K. lag seit Oktober 2002 in einem Wachkoma. Sie wurde in einem Pflegeheim über einen Zugang in der Bauchdecke, eine sog. PEG-Sonde, künstlich ernährt. Eine Besserung ihres Gesundheitszustandes war nicht mehr zu erwarten.</p>
<p>Entsprechend einem von Frau K. im September 2002 mündlich für einen solchen Fall geäußerten Wunsch bemühten sich die Geschwister, die inzwischen zu Betreuern ihrer Mutter bestellt worden waren, um die Einstellung der künstlichen Ernährung, um ihrer Mutter ein Sterben in Würde zu ermöglichen. Nach Auseinandersetzungen mit der Heimleitung kam es Ende 2007 zu einem Kompromiss, wonach das Heimpersonal sich nur noch um die Pflegetätigkeiten im engeren Sinne kümmern sollte, während die Kinder der Patientin selbst die Ernährung über die Sonde einstellen, die erforderliche Palliativversorgung durchführen und ihrer Mutter im Sterben beistehen sollten.</p>
<p>Nachdem Frau G. am 20.12.2007 die Nahrungszufuhr über die Sonde beendet hatte, wies die Geschäftsleistung des Gesamtunternehmens am 21.12.2007 jedoch die Heimleitung an, die künstliche Ernährung umgehend wieder aufzunehmen. Den Kindern der Frau K. wurde ein Hausverbot für den Fall angedroht, dass sie sich hiermit nicht einverstanden erklären sollten. Darauf erteilte der Angeklagte P. Frau G. am gleichen Tag den Rat, den Schlauch der PEG-Sonde unmittelbar über der Bauchdecke zu durchtrennen.</p>
<p>Frau G. schnitt Minuten später mit Unterstützung ihres Bruders den Schlauch durch. Nachdem das Heimpersonal dies bereits nach einigen weiteren Minuten entdeckt und die Heimleitung die Polizei eingeschaltet hatte, wurde Frau K. auf Anordnung eines Staatsanwalts gegen den Willen ihrer Kinder in ein Krankenhaus gebracht, wo ihr eine neue PEG-Sonde gelegt und die künstliche Ernährung wieder aufgenommen wurde. Sie starb dort zwei Wochen darauf eines natürlichen Todes auf Grund ihrer Erkrankungen.</p>
<p>Das Landgericht hat das Handeln des Angeklagten als einen gemeinschaftlich mit Frau G. begangenen versuchten Totschlag durch aktives Tun – im Gegensatz zum bloßen Abbruch einer lebenserhaltenden Behandlung durch Unterlassen – gewürdigt, der weder durch eine mutmaßliche Einwilligung der Frau K. noch nach den Grundsätzen der Nothilfe oder des rechtfertigenden Notstandes gerechtfertigt sei. Auch auf einen entschuldigenden Notstand könne sich der Angeklagte nicht berufen. Soweit er sich in einem sog. Erlaubnisirrtum befunden habe, sei dieser für ihn als einschlägig spezialisierten Rechtsanwalt vermeidbar gewesen.</p>
<p>Die Mitangeklagte G. hat das Landgericht freigesprochen, weil sie sich angesichts des Rechtsrats des Angeklagten in einem unvermeidbaren Erlaubnisirrtum befunden und deshalb ohne Schuld gehandelt habe.</p>
<p>Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat das Urteil auf die Revision des Angeklagten aufgehoben und ihn freigesprochen.</p>
<p>Die Frage, unter welchen Voraussetzungen in Fällen aktueller Einwilligungsunfähigkeit von einem bindenden Patientenwillen auszugehen ist, war zur Tatzeit durch miteinander nicht ohne weiteres vereinbare Entscheidungen des Bundesgerichtshofs noch nicht geklärt. Divergenzen in der Rechtsprechung betrafen die Verbindlichkeit von sog. Patientenverfügungen und die Frage, ob die Zulässigkeit des Abbruchs einer lebenserhaltenden Behandlung auf tödliche und irreversibel verlaufende Erkrankungen des Patienten beschränkt oder von Art und Stadium der Erkrankung unabhängig ist, daneben auch das Erfordernis der gerichtlichen Genehmigung einer Entscheidung des gesetzlichen Betreuers über eine solche Maßnahme. Der Gesetzgeber hat diese Fragen durch das sog. Patientenverfügungsgesetz mit Wirkung vom 1. September 2009 ausdrücklich geregelt. Der Senat konnte daher entscheiden, ohne an frühere Entscheidungen anderer Senate gebunden zu sein.</p>
<p>Das Landgericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die durch den Kompromiss mit der Heimleitung getroffene Entscheidung zum Unterlassen weiterer künstlicher Ernährung rechtmäßig war und dass die von der Heimleitung angekündigte Wiederaufnahme als rechtswidriger Angriff gegen das Selbstbestimmungsrecht der Patientin gewertet werden konnte. Die im September 2002 geäußerte Einwilligung der Patientin, die ihre Betreuer geprüft und bestätigt hatten, entfaltete bindende Wirkung und stellte sowohl nach dem seit dem 1. September 2009 als auch nach dem zur Tatzeit geltenden Recht eine Rechtfertigung des Behandlungsabbruchs dar. Dies gilt jetzt, wie inzwischen § 1901 a Abs. 3 BGB ausdrücklich bestimmt, unabhängig von Art und Stadium der Erkrankung.</p>
<p>Dagegen trifft die Bewertung des Landgerichts nicht zu, der Angeklagte habe sich durch seine Mitwirkung an der aktiven Verhinderung der Wiederaufnahme der Ernährung wegen versuchten Totschlags strafbar gemacht. Die von den Betreuern – in Übereinstimmung auch mit den inzwischen in Kraft getretenen Regelungen der §§ 1901 a, 1904 BGB – geprüfte Einwilligung der Patientin rechtfertigte nicht nur den Behandlungsabbruch durch bloßes Unterlassen weiterer Ernährung, sondern auch ein aktives Tun, das der Beendigung oder Verhinderung einer von ihr nicht oder nicht mehr gewollten Behandlung diente. Eine nur an den Äußerlichkeiten von Tun oder Unterlassen orientierte Unterscheidung der straflosen Sterbehilfe vom strafbaren Töten des Patienten wird dem sachlichen Unterschied zwischen der auf eine Lebensbeendigung gerichteten Tötung und Verhaltensweisen nicht gerecht, die dem krankheitsbedingten Sterbenlassen mit Einwilligung des Betroffenen seinen Lauf lassen.</p>
<p>Urteil vom 25. Juni 2010 – 2 StR 454/09<br />
Landgericht Fulda – Urteil vom 30. April 2009 – 16 Js 1/08 - 1 Ks –</p>
<p>Karlsruhe, den 25. Juni 2010<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
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		<item>
		<title>Bundesverfassungsgericht: Ungleichbehandlung von Arbeitnehmergruppen bei Privatisierung der Kliniken der Stadt Hamburg verfassungswidrig</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/06/06/bundesverfassungsgericht-ungleichbehandlung-von-arbeitnehmergruppen-bei-privatisierung-der-kliniken-der-stadt-hamburg-verfassungswidrig/</link>
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		<pubDate>Sun, 06 Jun 2010 17:14:39 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Medizinrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Pressemitteilung Nr. 36/2010 vom 2. Juni 2010
Beschluss vom 14. April 2010 – 1 BvL 8/08  –
Im Jahr 1995 wurde der Betrieb Landeskrankenhäuser Hamburg (LBK Hamburg), eine rechtsfähige Anstalt öffentlichen Rechts, gegründet, deren Träger die Freie und Hansestadt Hamburg war. Die Arbeitsverhältnisse der bisher in den städtischen Krankenhäusern tätigen Arbeitnehmer gingen auf den LBK Hamburg über. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung Nr. 36/2010 vom 2. Juni 2010<br />
Beschluss vom 14. April 2010 – 1 BvL 8/08  –</p>
<p>Im Jahr 1995 wurde der Betrieb Landeskrankenhäuser Hamburg (LBK Hamburg), eine rechtsfähige Anstalt öffentlichen Rechts, gegründet, deren Träger die Freie und Hansestadt Hamburg war. Die Arbeitsverhältnisse der bisher in den städtischen Krankenhäusern tätigen Arbeitnehmer gingen auf den LBK Hamburg über. Für den Fall der Privatisierung wurde allen in den Kliniken der Stadt tätigen Arbeitnehmern ein Rückkehrrecht in den öffentlichen Dienst gewährt.</p>
<p>Ab dem 1. Januar 2000 beauftragte der LBK Hamburg ein hundertprozentiges Tochterunternehmen, die C. GmbH, mit der Durchführung der Reinigungsarbeiten in den Krankenhäusern. Die Arbeitsverhältnisse der im Reinigungsbereich tätigen Arbeitnehmer gingen im Wege eines Betriebsteilübergangs gemäß § 613a BGB auf die C. GmbH über.</p>
<p>Anfang 2005 wurde die Betriebsanstalt LBK Hamburg errichtet und in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die LBK Hamburg GmbH, umgewandelt. Diese wurde kraft Gesetzes Arbeitgeberin eines Großteils der bereits 1995 von der Stadt auf den LBK Hamburg übergeleiteten Arbeitnehmer, aber nicht der weiterhin bei der C. GmbH beschäftigten Reinigungskräfte. Mehrheitsgesellschafter der LBK Hamburg GmbH blieb vorerst die Stadt.</p>
<p>In § 17 Satz 1 des Gesetzes über den Hamburgischen Versorgungsfonds - Anstalt öffentlichen Rechts - (HVFG) vom 21. November 2006 wurde das den Arbeitnehmern für den Fall der Veräußerung der Anteilsmehrheit eingeräumte Rückkehrrecht nunmehr auf die Mitarbeiter der LBK Hamburg GmbH beschränkt. Am 1. Januar 2007 ging die Mehrheit der Anteile an der LBK Hamburg GmbH von der Stadt auf einen privaten Träger über.</p>
<p>Die Klägerin des Ausgangsverfahrens ist seit 1987 als Reinigungskraft im Allgemeinen Krankenhaus Altona tätig. Ihr Arbeitsverhältnis ging 1995 von der Stadt auf den LBK Hamburg über, und seit 2000 ist sie Arbeitnehmer in der C. GmbH. Sie klagte gegen die Stadt auf Feststellung, dass ihr ein Rückkehrrecht in den öffentlichen Dienst zustehe. Das Landesarbeitsgericht legte dem Bundesverfassungsgericht im Wege der konkreten Normenkontrolle die Frage vor, ob § 17 HVFG mit dem Grundgesetz vereinbar ist.</p>
<p>Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschied, dass § 17 Satz 1 HVFG sowohl mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG als auch mit Art. 3 Abs. 2 GG unvereinbar ist. Der Landesgesetzgeber hat bis zum 31. Dezember 2010 eine Neuregelung zu treffen.</p>
<p>Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:</p>
<p>§ 17 Satz 1 HVFG führt zu einer Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse 1995 von der Stadt auf den LBK Hamburg übergeleitet wurden. Ursprünglich wurde den Reinigungskräften wie den anderen an den Kliniken der Stadt bei der Gründung des LBK Hamburg beschäftigten Arbeitnehmern für den Fall der Privatisierung ein Rückkehrrecht in den öffentlichen Dienst gewährt. Durch § 17 Satz 1 HVFG wird ihnen ein solches Rückkehrrecht aber verwehrt, weil es auf die Mitarbeiter der LBK Hamburg GmbH beschränkt ist.</p>
<p>Diese Ungleichbehandlung ist nicht gerechtfertigt und daher mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar. Ein tragfähiger Grund für die Benachteiligung der Reinigungskräfte liegt nicht darin, dass sie schon vor der das Rückkehrrecht nach § 17 Satz 1 HVFG auslösenden Privatisierung in einem privatrechtlich organisierten Unternehmen beschäftigt waren. Für die Arbeitnehmer, die die gesetzlichen Voraussetzungen des Rückkehrrechts zur Stadt erfüllen, gilt nämlich nichts anderes. Ihr Arbeitgeber war seit Anfang 2005 ebenfalls eine GmbH.</p>
<p>Die Argumentation der Stadt, die Reinigungskräfte hätten ihre Zugehörigkeit zum öffentlichen Dienst bei ihrer Ausgliederung am 1. Januar 2000 durch Erklärung eines Widerspruchs gemäß § 613a Abs. 6 BGB gegen den Arbeitgeberwechsel aufrecht erhalten können, zeigt keinen rechtserheblichen Unterschied zu den übrigen Arbeitnehmern auf. Den Reinigungskräften kann nicht unterstellt werden, sich im Jahr 2000 bewusst gegen einen Verbleib im öffentlichen Dienst entschieden zu haben. Vielmehr haben sie den Betriebsteilübergang vom LBK Hamburg auf die damals noch von der Stadt beherrschte C. GmbH lediglich widerspruchslos hingenommen. Damit haben sie den Umstrukturierungsmaßnahmen der Stadt im Krankenhausbereich Folge geleistet und insofern sogar ihre Solidarität mit der städtischen Personalplanung unter Beweis gestellt. Zudem war die Rechtslage für beide Arbeitnehmergruppen in dem Zeitpunkt, in dem der LBK Hamburg aus der Arbeitgeberstellung zu ihnen ausschied, identisch. Auch die anderen Arbeitnehmer hätten anlässlich der Umwandlung des LBK Hamburg in eine GmbH den Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses mit der Stadt durch Erklärung eines Widerspruchs herbeiführen können, weil der Landesgesetzgeber die entsprechende Anwendbarkeit des § 613a Abs. 6 BGB vorgesehen hatte. Ein rechtlich beachtlicher Unterschied kann auch nicht darin gesehen werden, dass die Reinigungskräfte im Januar 2000 einen erheblichen Anlass zum Widerspruch gegen den Arbeitgeberwechsel gehabt hätten, die anderen Arbeitnehmer zum Jahreswechsel 2004/2005 hingegen nicht. Denn eine tatsächliche, auf Dauer angelegte Beschäftigungsmöglichkeit bestand nach dem Betriebsteilübergang für die Reinigungskräfte nur noch bei der C. GmbH. Es kann daher keine Rede davon sein, dass die Reinigungskräfte eine Ausweichoption gehabt hätten, mit der sie sich keinem nennenswerten rechtlichen oder wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt hätten.</p>
<p>Die Benachteiligung der Reinigungskräfte kann auch nicht überzeugend darauf gestützt werden, dass die Gebäudereinigung keine unmittelbar dem Gesundheitswesen zuzuordnende Dienstleistung ist. Die Stadt hat sämtliche Bereiche der Krankenhäuser privatisiert und keine Notwendigkeit gesehen, einzelne Bereiche in öffentlicher Hand zu belassen. Daher kann es nicht überzeugen, dass nur bestimmte Arbeitnehmergruppen eine Weiterbeschäftigung im öffentlichen Dienst verlangen dürfen.</p>
<p>Darüber hinaus ist die Regelung in § 17 Satz 1 HVFG mit Art. 3 Abs. 2 GG unvereinbar, da sie zu einer geschlechtsspezifischen Diskriminierung führt. Durch die Beschränkung des Rückkehrrechts hat der Landesgesetzgeber ganz überwiegend und ohne tragfähige Rechtfertigungsgründe Arbeitnehmerinnen benachteiligt. Die geschlechtsspezifische Wirkung der Sonderregelung für Reinigungskräfte folgt daraus, dass sie mit einem Anteil von 93,5 % hauptsächlich Frauen trifft. Dieser Anteil liegt wesentlich über dem im Klinikbereich ohnehin hohen Frauenanteil.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesverfassungsgericht: Antrag im Organstreit &#8220;Bundeswehreinsatz in Heiligendamm&#8221; verworfen</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/06/01/bundesverfassungsgericht-antrag-im-organstreit-bundeswehreinsatz-in-heiligendamm-verworfen/</link>
		<comments>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/06/01/bundesverfassungsgericht-antrag-im-organstreit-bundeswehreinsatz-in-heiligendamm-verworfen/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 01 Jun 2010 18:48:59 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Verwaltungsrecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.fachanwaltsliste.de/blog/?p=660</guid>
		<description><![CDATA[Pressemitteilung Nr. 35/2010 vom 1. Juni 2010
Beschluss vom 4. Mai 2010 – 2 BvE 5/07 –
In der Zeit vom 6. bis zum 8. Juni 2007 fand unter deutscher Präsidentschaft in Heiligendamm in Mecklenburg-Vorpommern das 33. Treffen des Weltwirtschaftsgipfels der Gruppe der Acht (G8) unter dem Motto „Wachstum und Verantwortung“ statt. Nach Einschätzung der Sicherheitsbehörden war [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung Nr. 35/2010 vom 1. Juni 2010<br />
Beschluss vom 4. Mai 2010 – 2 BvE 5/07 –</p>
<p>In der Zeit vom 6. bis zum 8. Juni 2007 fand unter deutscher Präsidentschaft in Heiligendamm in Mecklenburg-Vorpommern das 33. Treffen des Weltwirtschaftsgipfels der Gruppe der Acht (G8) unter dem Motto „Wachstum und Verantwortung“ statt. Nach Einschätzung der Sicherheitsbehörden war sowohl mit unfriedlich verlaufenden Demonstrationen als auch mit Anschlägen aus dem Bereich des islamistischen Terrorismus zu rechnen. Das Land Mecklenburg-Vorpommern und der Bund kamen im Vorfeld des Gipfels zu der gemeinsamen Einschätzung, dass Mecklenburg-Vorpommern ohne Hilfeleistungen des Bundes und anderer Länder mit der Gewährleistung der Sicherheit anlässlich des Gipfels überfordert sein würde.</p>
<p>Nachdem der Bundesminister der Verteidigung dem Innenminister des Landes Mecklenburg-Vorpommern mit Schreiben vom 8. Mai 2006 zunächst grundsätzlich die technisch-logistische Unterstützung zugesagt hatte, billigte er in der Folgezeit eine Vielzahl von konkret beantragten Unterstützungsleistungen. Die Sicherheitsbehörden rechneten aufgrund polizeilicher Prognosen damit, dass G8-Gipfelgegner versuchen würden, Blockaden auf den Zufahrtswegen nach Heiligendamm und zum Flughafen Rostock-Laage zu errichten, Erddepots für Werkzeuge und Blockademittel anzulegen und Manipulationen an Straßenzügen wie Unterspülungen oder Unterhöhlungen vorzunehmen. Solche Bodenveränderungen sollten mithilfe der Aufklärungstechnik von Tornado-Flugzeugen aus der Luft erfasst werden. In der Zeit vom 3. Mai bis 5. Juni 2007 wurden insgesamt sieben Missionen mit Tornado-Flugzeugen geflogen. Dabei wurden optische Bilder aufgenommen, die sich nach Angaben der Antragsgegnerin jedoch nicht zur Identifizierung von Personen eignen. Bei einem Flug wurde über dem bevölkerten Demonstranten-Camp Reddelich die Mindestflughöhe von 500 Fuß für kurze Zeit unterschritten. Bei keinem der Flüge waren die Bordkanonen der Tornado-Flugzeuge aufmunitioniert.</p>
<p>Ferner kam es zum Einsatz von neun geschlossenen Spähsystemen Fennek, bestehend aus je einem Spähpanzer zur Geländeaufklärung, die zur Überwachung von Räumen und Straßen sowie der Anflugrouten von Gipfelteilnehmern verwendet wurden und den Auftrag hatten, zu beobachten und Wahrnehmungen an die Polizei weiter zu melden.</p>
<p>Zur Gewährleistung der Sicherheit im Luftraum wurden zudem drei AWACS-Luftfahrzeuge im Rahmen des NATO-Verbandes eingesetzt, die ein Luftlagebild erstellten. Darüber hinaus hielt die Luftwaffe vor und während des G8-Gipfels vier Luftfahrzeuge Eurofighter und acht Luftfahrzeuge Phantom bereit, die etwa 23 Flugstunden erbrachten.</p>
<p>Weiterhin unterhielt die Bundeswehr zur Sicherung der notärztlichen Versorgung während des Gipfels in Bad Doberan ein mobiles Sanitätsrettungszentrum, wobei ihr für Teilbereiche im Liegenschaftsbereich des Krankenhauses Bad Doberan die Ausübung des Hausrechts übertragen wurde. Zur Sicherung der Tätigkeit der Sanitätssoldaten und zur Wahrnehmung des Hausrechts wurden Feldjäger eingesetzt.</p>
<p>Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Deutschen Bundestag (Antragstellerin) hat im Organstreitverfahren die Feststellung beantragt, dass die Bundesregierung (Antragsgegnerin) die Rechte des Deutschen Bundestages aus Art. 87a Abs. 2 GG dadurch verletzt habe, dass sie es unterlassen habe, vor dem Einsatz der Bundeswehr anlässlich des G8-Gipfels den Deutschen Bundestag damit zu befassen.</p>
<p>Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat den Antrag als offensichtlich unbegründet verworfen. Eine eventuelle Verfassungswidrigkeit der Verwendung der Bundeswehr hätte durch die bloße Zustimmung des Deutschen Bundestages nicht beseitigt werden können. Weiterhin ist mit Blick auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht ersichtlich, dass sich dem Grundgesetz ein Erfordernis der Zustimmung des Deutschen Bundestages zu dem hier in Rede stehenden Bundeswehreinsatz entnehmen ließe. Die Antragstellerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass es der Verwendung der Bundeswehr mit Blick auf den Verfassungsvorbehalt des Art. 87a Abs. 2 GG an einer verfassungsrechtlichen Grundlage gefehlt habe, da sich aus dieser Norm kein eigenes Recht des Deutschen Bundestages ergibt.</p>
<p>Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:</p>
<p>Soweit die Antragstellerin die Verletzung eines Beteiligungsrechts des Deutschen Bundestages gerade aus der von ihr angenommenen Verfassungswidrigkeit der Verwendung der Bundeswehr ableiten möchte, fehlt es ihr an der Antragsbefugnis, weil im Fall der Verfassungswidrigkeit auch durch eine vorherige Zustimmung des Deutschen Bundestages in Form eines einfachen Beschlusses ein verfassungskonformer Zustand nicht hätte hergestellt werden können.</p>
<p>Darüber hinaus ist nicht erkennbar, inwieweit Beteiligungsrechte des Deutschen Bundestages in Bezug auf konkrete Verwendungen der Bundeswehr im Inland, seien es bewaffnete oder unbewaffnete Verwendungen, auch dort bestehen könnten, wo das Grundgesetz sie nicht selbst vorsieht.</p>
<p>Das Bundesverfassungsgericht hat in früheren Entscheidungen nur für Auslandsverwendungen der Bundeswehr den wehrverfassungsrechtlichen Regelungen des Grundgesetzes das Prinzip eines konstitutiven Parlamentsvorbehalts für den bewaffneten Einsatz von Streitkräften entnommen.</p>
<p>Für die innere Verwendung der Bundeswehr im Verteidigungsfall und im Spannungsfall (Art. 87a Abs. 3 GG), das heißt soweit die Streitkräfte befugt sind oder ermächtigt werden können, zivile Objekte zu schützen und Aufgaben der Verkehrsregelung wahrzunehmen, ergibt sich die Mitwirkung der gesetzgebenden Körperschaften aus der vom Deutschen Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates zu treffenden vorherigen Feststellung des Verteidigungsfalles beziehungsweise des Spannungsfalles. Eine Zustimmung des Deutschen Bundestages zum konkreten Einsatz ist dagegen nicht vorgesehen.</p>
<p>Darüber hinaus besteht bei dem nach Art. 87a Abs. 4 GG möglichen Einsatz von Streitkräften beim Schutz von zivilen Objekten und bei der Bekämpfung organisierter und militärisch bewaffneter Aufständischer lediglich ein Rückrufrecht, das heißt der Einsatz ist einzustellen, wenn der Deutsche Bundestag oder der Bundesrat es verlangen. Weitergehende Beteiligungsrechte des Deutschen Bundestages mit Blick auf innere Verwendungen der Bundeswehr sind weder im Grundgesetz vorgesehen noch aus der im Kontext von Auslandseinsätzen verwendeten Bezeichnung der Bundeswehr als Parlamentsheer abzuleiten.</p>
<p>Auch soweit die Antragstellerin festgestellt wissen möchte, dass es der Verwendung der Bundeswehr unter dem Gesichtspunkt des Verfassungsvorbehaltes in Art. 87a Abs. 2 GG an einer verfassungsrechtlichen Grundlage gefehlt habe, greift die Rüge der Verletzung eines Rechts des Deutschen Bundestages nicht durch. Nach Art. 87a Abs. 2 GG dürfen die Streitkräfte außer zur Verteidigung nur eingesetzt werden, soweit das Grundgesetz es ausdrücklich zulässt. Jedenfalls bei Einsätzen der Bundeswehr im Innern wäre demnach im Falle einer Überschreitung der Grenzen, innerhalb derer das Grundgesetz diese zulässt, eine Verfassungsänderung erforderlich. Voraussetzung für die Berufung des Deutschen Bundestages auf ein ihm vom Grundgesetz übertragenes Recht im Organstreitverfahren ist aber, dass dieses Recht ihm zur ausschließlich eigenen Wahrnehmung oder zur Mitwirkung übertragen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vermittelt die Stellung des Deutschen Bundestages als verfassungsändernder Gesetzgeber diesem ein solches Recht nicht, weil ihm anderenfalls im Wege des Organstreitverfahrens eine abstrakte Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit des Verhaltens des Antragsgegners schlechthin ermöglicht würde.</p>
<p>Jenseits des Verfassungsvorbehalts vermittelt Art. 87a Abs. 2 GG dem Deutschen Bundestag jedoch keine eigenen Rechte. Weder dem Wortlaut dieser Norm noch ihrer Entstehungsgeschichte und Zielsetzung, die auf eine freiheitssichernde Funktion hindeuten, sind Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass ihr kompetenzschützende Wirkung zu Gunsten des Deutschen Bundestages zukäme.</p>
<p>Selbst wenn man davon ausginge - was hier offen bleiben konnte -, dass die getroffenen Maßnahmen in Grundrechte eingegriffen hätten, könnte der Deutsche Bundestag derartige eventuelle Rechtsverletzungen Einzelner nicht im Wege des Organstreits vor dem Bundesverfassungsgericht geltend machen. Das gilt auch für den Fall, dass die Schwelle zum Einsatz der Streitkräfte im Sinne des Art. 87a Abs. 2 GG überschritten worden wäre. Die Rüge von Grundrechtsverletzungen im Verfassungsprozess muss auch in dieser Konstellation den Betroffenen vorbehalten bleiben.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof: Zur Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit für Mitreisende</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/05/30/bundesgerichtshof-zur-geltendmachung-von-entschadigungsanspruchen-wegen-nutzlos-aufgewendeter-urlaubszeit-fur-mitreisende/</link>
		<comments>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/05/30/bundesgerichtshof-zur-geltendmachung-von-entschadigungsanspruchen-wegen-nutzlos-aufgewendeter-urlaubszeit-fur-mitreisende/#comments</comments>
		<pubDate>Sun, 30 May 2010 08:35:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.fachanwaltsliste.de/blog/?p=657</guid>
		<description><![CDATA[Der für das Reiserecht zuständige Xa-Zivilsenat hat heute über die Frage entschieden, unter welchen Voraussetzungen ein Reisender Ansprüche auf eine angemessene Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit wirksam auch für Mitreisende geltend machen kann, für die er die Reise im eigenen Namen mitgebucht hat.
Der Kläger buchte bei dem beklagten Reiseunternehmen für seine Ehefrau und für sich [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der für das Reiserecht zuständige Xa-Zivilsenat hat heute über die Frage entschieden, unter welchen Voraussetzungen ein Reisender Ansprüche auf eine angemessene Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit wirksam auch für Mitreisende geltend machen kann, für die er die Reise im eigenen Namen mitgebucht hat.</p>
<p>Der Kläger buchte bei dem beklagten Reiseunternehmen für seine Ehefrau und für sich eine Donaukreuzfahrt in der Zeit vom 30. Mai bis 16. Juni 2008 zum Preis von 2.273 Euro pro Person. Mit Schreiben vom 9. Mai 2008 sagte die Beklagte die Reise ab und bot eine Umbuchung auf das Jahr 2009 oder wahlweise die Stornierung der Reise an. Der Kläger entschied sich für die Stornierung und beanspruchte mit Schreiben vom 28. Mai 2008 unter anderem Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit, die &#8220;ihm als Rentner und seiner Ehefrau als Hausfrau&#8221; zustehe. Später trat seine Ehefrau ihren Anspruch aus dem Reisevertrag auf Schadensersatz wegen vergeblich aufgewendeter Urlaubszeit gemäß § 651f BGB* an ihn ab.</p>
<p>Die Beklagte zahlte dem Kläger unter anderem eine Entschädigung in Höhe von 50 Prozent des Reisepreises für eine Person (1.136,50 Euro). Die Zahlung einer entsprechenden Entschädigung für die Ehefrau lehnte sie mit der Begründung ab, dieser Anspruch sei nicht wirksam innerhalb der in § 651g BGB** vorgesehenen Frist von einem Monat nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise geltend gemacht worden. Der Kläger habe keine Vollmacht gehabt, den Anspruch auch für seine Ehefrau geltend zu machen. Die Ehefrau habe das vollmachtlose Handeln innerhalb der Frist des § 651g BGB auch nicht wirksam genehmigt.</p>
<p>Die Vorinstanzen haben dem Kläger den geltend gemachten Betrag von 1.136,50 Euro wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit seiner Ehefrau zugesprochen. Zwar sei vor der nach Klageerhebung erfolgten Abtretung nur die Ehefrau befugt gewesen, diesen Anspruch geltend zu machen. In der Abtretungserklärung liege aber eine Genehmigung des vollmachtlosen Handelns. Dass die Genehmigung nicht innerhalb der Monatsfrist des § 651g BGB erteilt worden ist, sei rechtlich unerheblich.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten gegen das Urteil der Vorinstanz zurückgewiesen.</p>
<p>Der Senat neigt zu der Auffassung, dass der Kläger als Vertragspartner des beklagten Reiseunternehmens ohnehin den Anspruch auf angemessene Entschädigung wegen der von seiner Ehefrau nutzlos aufgewendeten Urlaubszeit aus eigenem Recht geltend machen kann und dem nicht, wie das Berufungsgericht gemeint hat, die &#8220;höchstpersönliche&#8221; Natur des Entschädigungsanspruchs entgegensteht. Dies bedarf im vorliegenden Fall allerdings keiner Entscheidung, weil auch die Begründung des Berufungsgerichts zutrifft. Die gesetzliche Ausschlussfrist für die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs von einem Monat nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise ist gewahrt, wenn der Anspruch innerhalb dieser Frist von einem vollmachtlosen Vertreter gegenüber dem Reiseveranstalter geltend gemacht und dies später genehmigt wird. Hierzu muss die Genehmigung nicht innerhalb der Monatsfrist erfolgen.<br />
*BGB § 651f Schadensersatz</p>
<p>(1)…</p>
<p>(2)Wird die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.</p>
<p>**BGB § 651g Ausschlussfrist, Verjährung</p>
<p>(1)Ansprüche nach den §§ 651c bis 651f hat der Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. § 174 ist nicht anzuwenden. &#8230;</p>
<p>(2)&#8230;<br />
Urteil vom 26. Mai 2010 – Xa ZR 124/09<br />
AG Frankfurt am Main - Urteil vom 13. Februar 2009 - 30 C 2240/08-47<br />
LG Frankfurt am Main - Urteil vom 29. Oktober 2009 - 2-24 S 47/09</p>
<p>Karlsruhe, den 26. Mai 2010<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
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		<item>
		<title>Bundesgerichtshof: Zur Sicherheitenvereinbarung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Fertighausanbieters</title>
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		<pubDate>Sun, 30 May 2010 08:33:33 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Baurecht]]></category>

		<category><![CDATA[Handelsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der u.a. für das Bauvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Einfamilienfertighausanbieters in Verträgen mit privaten Bauherren für wirksam erklärt, nach der der Bauherr verpflichtet ist, spätestens acht Wochen vor dem vorgesehenen Baubeginn eine unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft eines Kreditinstituts in Höhe der geschuldeten Gesamtvergütung zur Absicherung aller sich [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der u.a. für das Bauvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Einfamilienfertighausanbieters in Verträgen mit privaten Bauherren für wirksam erklärt, nach der der Bauherr verpflichtet ist, spätestens acht Wochen vor dem vorgesehenen Baubeginn eine unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft eines Kreditinstituts in Höhe der geschuldeten Gesamtvergütung zur Absicherung aller sich aus dem Vertrag ergebenden Zahlungsverpflichtungen des Bauherrn vorzulegen.</p>
<p>Die Klage eines Verbraucherschutzvereins gegen den Fertighausanbieter auf Unterlassung der Verwendung dieser Klausel hatte keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat die Revision gegen das klageabweisende Urteil des Oberlandesgerichts zurückgewiesen.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Klausel bei einer umfassenden Würdigung der Interessen beider Parteien den Bauherrn nicht unangemessen benachteiligt, § 307 BGB*. Zwar werde der Bauherr mit den Kosten der Bürgschaft in Form der Avalprovision des Kreditinstituts belastet. Das sei aber durch ein zumindest gleichwertiges Interesse des Fertighausanbieters auf Absicherung seiner Forderung gerechtfertigt. Dieses ergebe sich aus dessen Vorleistungspflicht in Verbindung mit der Tatsache, dass es keine gesetzlichen Regelungen gebe, die sein Sicherungsbedürfnis ausreichend erfüllten. Die Kostenbelastung für den Bauherrn falle im Rahmen der üblichen Finanzierungskosten nicht entscheidend ins Gewicht. Die abzusichernden Risiken seien dagegen für den Fertighausanbieter nicht unwesentlich.</p>
<p>Eine unangemessene Benachteiligung sei auch nicht gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB* indiziert. Die Verpflichtung zur Vorlage einer Bürgschaft zur Absicherung aller sich aus dem Vertrag ergebenen Zahlungsverpflichtungen des Bauherrn weiche nicht von der gesetzlichen Regelung des § 648 a BGB** ab. Diese Vorschrift betreffe ausschließlich ein Sicherheitsverlangen des Unternehmers nach Vertragsschluss; aus ihr könne man nichts für die Zulässigkeit einer Sicherheitenvereinbarung bei Vertragsschluss entnehmen.<br />
*§ 307 BGB: Inhaltskontrolle</p>
<p>(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. …</p>
<p>(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung</p>
<p>mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist….</p>
<p>**§ 648 a BGB: Bauhandwerkersicherung</p>
<p>(1) Der Unternehmer eines Bauwerks, einer Außenanlage oder eines Teils davon kann vom Besteller Sicherheit für die auch in Zusatzaufträgen vereinbarte und noch nicht gezahlte Vergütung einschließlich dazugehöriger Nebenforderungen, die mit 10 vom Hundert des zu sichernden Vergütungsanspruchs anzusetzen sind, verlangen. Satz 1 gilt in demselben Umfang auch für Ansprüche, die an die Stelle der Vergütung treten. Der Anspruch des Unternehmers auf Sicherheit wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Besteller Erfüllung verlangen kann oder das Werk abgenommen hat. Ansprüche, mit denen der Besteller gegen den Anspruch des Unternehmers auf Vergütung aufrechnen kann, bleiben bei der Berechnung der Vergütung unberücksichtigt, es sei denn, sie sind unstreitig oder rechtskräftig festgestellt. Die Sicherheit ist auch dann als ausreichend anzusehen, wenn sich der Sicherungsgeber das Recht vorbehält, sein Versprechen im Falle einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers mit Wirkung für Vergütungsansprüche aus Bauleistungen zu widerrufen, die der Unternehmer bei Zugang der Widerrufserklärung noch nicht erbracht hat.</p>
<p>(2) Die Sicherheit kann auch durch eine Garantie oder ein sonstiges Zahlungsversprechen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder Kreditversicherers geleistet werden. Das Kreditinstitut oder der Kreditversicherer darf Zahlungen an den Unternehmer nur leisten, soweit der Besteller den Vergütungsanspruch des Unternehmers anerkennt oder durch vorläufig vollstreckbares Urteil zur Zahlung der Vergütung verurteilt worden ist und die Voraussetzungen vorliegen, unter denen die Zwangsvollstreckung begonnen werden darf.</p>
<p>(3) Der Unternehmer hat dem Besteller die üblichen Kosten der Sicherheitsleistung bis zu einem Höchstsatz von 2 vom Hundert für das Jahr zu erstatten. Dies gilt nicht, soweit eine Sicherheit wegen Einwendungen des Bestellers gegen den Vergütungsanspruch des Unternehmers aufrechterhalten werden muss und die Einwendungen sich als unbegründet erweisen.</p>
<p>(4) Soweit der Unternehmer für seinen Vergütungsanspruch eine Sicherheit nach den Absätzen 1 oder 2 erlangt hat, ist der Anspruch auf Einräumung einer Sicherungshypothek nach § 648 Abs. 1 ausgeschlossen.</p>
<p>(5) Hat der Unternehmer dem Besteller erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung der Sicherheit nach Absatz 1 bestimmt, so kann der Unternehmer die Leistung verweigern oder den Vertrag kündigen. Kündigt er den Vertrag, ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder böswillig zu erwerben unterlässt. Es wird vermutet, dass danach dem Unternehmer 5 vom Hundert der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen.</p>
<p>(6) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 5 finden keine Anwendung, wenn der Besteller</p>
<p>1.eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren unzulässig ist, oder</p>
<p>2.eine natürliche Person ist und die Bauarbeiten zur Herstellung oder Instandsetzung eines Einfamilienhauses mit oder ohne Einliegerwohnung ausführen lässt.</p>
<p>Satz 1 Nr. 2 gilt nicht bei Betreuung des Bauvorhabens durch einen zur Verfügung über die Finanzierungsmittel des Bestellers ermächtigten Baubetreuer.</p>
<p>(7) Eine von den Vorschriften der Absätze 1 bis 5 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.</p>
<p>Urteil vom 27. Mai 2010 - VII ZR 165/09<br />
LG Hannover - Urteil vom 10. Februar 2009 - 18 O 229/08<br />
OLG Celle - Urteil vom 19. August 2009 - 13 U 48/09</p>
<p>Karlsruhe, den 27. Mai 2010<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof: Strafbefreiende Selbstanzeige nur bei Rückkehr zur Steuerehrlichkeit</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/05/30/bundesgerichtshof-strafbefreiende-selbstanzeige-nur-bei-ruckkehr-zur-steuerehrlichkeit/</link>
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		<pubDate>Sun, 30 May 2010 08:32:35 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Landgericht München II hatte den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung und Betruges in mehreren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt.
Dem Urteil lag zugrunde, dass der Angeklagte, Geschäftsführer einer US-amerikanischen Gesellschaft im Bereich der Herstellung und des Vertriebs von Medizingeräten, mit unwahren Angaben über den Entwicklungsstand von Produkten Anleger, die Anteile der Gesellschaft zu einem [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Landgericht München II hatte den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung und Betruges in mehreren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt.</p>
<p>Dem Urteil lag zugrunde, dass der Angeklagte, Geschäftsführer einer US-amerikanischen Gesellschaft im Bereich der Herstellung und des Vertriebs von Medizingeräten, mit unwahren Angaben über den Entwicklungsstand von Produkten Anleger, die Anteile der Gesellschaft zu einem überhöhten Preis erworben hatten, um nahezu 3 Mio. Euro geschädigt hatte. Daneben hatte er es pflichtwidrig unterlassen, für das Jahr 2000 eine inländische Einkommensteuererklärung abzugeben, obwohl er Vermittlungsprovisionen aus dem Verkauf von Aktien erhalten hatte und aufgrund seines dauerhaften Aufenthalts im Inland in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig war. Hierdurch hatte er Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag von mehr als 5,8 Mio. DM verkürzt.</p>
<p>Der Angeklagte legte gegen seine Verurteilung Revision ein und machte dabei u. a. geltend, er hätte nicht wegen Steuerhinterziehung verurteilt werden dürfen, weil er im Rahmen einer Durchsuchungsmaßnahme noch wirksam Selbstanzeige erstattet und die von ihm hinterzogenen Steuern auch nachbezahlt habe.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Angeklagten verworfen und dabei zur Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung (§ 371 Abgabenordnung) die folgenden Ausführungen gemacht:</p>
<p>Mit der strafbefreienden Selbstanzeige besteht für einen Steuerhinterzieher aus fiskalischen Gründen die Möglichkeit nachträglich Straffreiheit zu erlangen, wenn er durch Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung von Angaben gegenüber dem Finanzamt dem Fiskus bislang verborgene Steuerquellen erschließt. Hinzukommen muss aber die Rückkehr zur Steuerehrlichkeit.</p>
<p>Aus diesem Grund kann z.B. ein Steuerhinterzieher keine Straffreiheit erlangen, wenn er von mehreren bisher den Finanzbehörden verheimlichten Auslandskonten nur diejenigen offenbart, deren Aufdeckung er fürchtet; er muss hinsichtlich aller Konten &#8220;reinen Tisch&#8221; machen.</p>
<p>Eine Strafbefreiung scheidet auch dann aus, wenn die Steuerhinterziehung bereits entdeckt ist. Eine Tatentdeckung ist in der Regel bereits dann anzunehmen, wenn nach Aufdeckung einer Steuerquelle unter Berücksichtigung vorhandener weiterer Umstände nach allgemeiner kriminalistischer Erfahrung eine Steuerstraftat oder –ordnungswidrigkeit nahe liegt. Stets ist die Tat entdeckt, wenn der Abgleich mit den Steuererklärungen des Steuerpflichtigen ergibt, dass die Steuerquelle nicht oder unvollständig angegeben wurde.</p>
<p>Im Falle einer Durchsuchung wegen des Verdachts einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit kommt eine strafbefreiende Selbstanzeige nicht mehr in Betracht (§ 371 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a Abgabenordnung). Dies gilt auch für solche Taten, die mit dem bisherigen Ermittlungsgegenstand in sachlichem Zusammenhang stehen.</p>
<p>Führen die Finanzbehörden ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren selbständig, müssen sie in gewichtigen Fällen die Staatsanwaltschaft auch bei der Prüfung der Frage einschalten, ob eine Selbstanzeige strafbefreiende Wirkung hat. Hierdurch wird gewährleistet, dass die Staatsanwaltschaft die Wirksamkeit der Selbstanzeige selbst prüfen und das Verfahren erforderlichenfalls an sich ziehen kann.</p>
<p>Die Entscheidung kann auf der Internetseite des Bundesgerichtshofs abgerufen werden.</p>
<p>§ 370 Abgabenordnung</p>
<p>Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer</p>
<p>den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,</p>
<p>die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder</p>
<p>pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt</p>
<p>und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.</p>
<p>…</p>
<p>§ 371 Abgabenordnung</p>
<p>Wer in den Fällen des § 370 unrichtige oder unvollständige Angaben bei der Finanzbehörde berichtigt oder ergänzt oder unterlassene Angaben nachholt, wird insoweit straffrei.</p>
<p>Straffreiheit tritt nicht ein, wenn</p>
<p>1. vor der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung</p>
<p>ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung oder zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit erschienen ist oder</p>
<p>dem Täter oder seinem Vertreter die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden ist oder</p>
<p>die Tat im Zeitpunkt der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste.</p>
<p>Sind Steuerverkürzungen bereits eingetreten oder Steuervorteile erlangt, so tritt für einen an der Tat Beteiligten Straffreiheit nur ein, soweit er die zu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern innerhalb der ihm bestimmten angemessenen Frist entrichtet.</p>
<p>…</p>
<p>Beschluss vom 20. Mai 2010 – 1 StR 577/09<br />
LG München II – W5 KLs 62 19810/05 – Urteil vom 23. Juni 2009</p>
<p>Karlsruhe, den 28. Mai 2010<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof: Verurteilung eines Polizeibeamten wegen Körperverletzung mit Todesfolge rechtskräftig</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/05/30/bundesgerichtshof-verurteilung-eines-polizeibeamten-wegen-korperverletzung-mit-todesfolge-rechtskraftig/</link>
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		<pubDate>Sun, 30 May 2010 08:31:49 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Landgericht Hildesheim hat den Angeklagten - einen Polizeikommissar aus Hildesheim - wegen Körperverletzung mit Todesfolge sowie wegen gefährlicher Körperverletzung zur Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die hiergegen eingelegte Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen.
Nach den Feststellungen des Landgerichts kam es mehrfach zu tätlichen Übergriffen des Angeklagten gegenüber der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Landgericht Hildesheim hat den Angeklagten - einen Polizeikommissar aus Hildesheim - wegen Körperverletzung mit Todesfolge sowie wegen gefährlicher Körperverletzung zur Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die hiergegen eingelegte Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen.</p>
<p>Nach den Feststellungen des Landgerichts kam es mehrfach zu tätlichen Übergriffen des Angeklagten gegenüber der vier Jahre alten Tochter seiner Lebensgefährtin, die ihn als Partner der Mutter ablehnte. Am 21. November 2007 schlug er mit der flachen Hand so wuchtig gegen den Kopf des Kindes, dass der Schläfenmuskel zertrümmert wurde und eine lebensbedrohliche Gehirnblutung entstand. Trotz deutlich sichtbarer Verletzungen ließ er das Mädchen nicht von einem Arzt behandeln. Am 26. November 2007 schüttelte der Angeklagte aus Verärgerung das Kind so heftig, dass dessen Kopf in eine starke Drehbewegung versetzt wurde. Dadurch kam es zu Gehirnblutungen und einer starken Zunahme des Hirndrucks, an dessen Folgen das Mädchen wenige Tage später verstarb. Der Angeklagte wusste, dass ein heftiger Schlag in das Gesicht und das heftige Schütteln eines Kleinkindes lebensgefährlich sind, was er billigend in Kauf nahm. Darüber hinaus war für ihn bei der zweiten Tat der Eintritt des Todes voraussehbar.</p>
<p>Die Überprüfung des Urteils durch den 3. Strafsenat hat keinen Rechtsfehler ergeben. Mit der Verwerfung des Rechtsmittels ist die Verurteilung des Angeklagten rechtskräftig.</p>
<p>Beschluss vom 18. Mai 2010 - 3 StR 149/10<br />
Landgericht Hildesheim - 26 Ks 17 Js 37992/07 - Urteil vom 11. Dezember 2009</p>
<p>Karlsruhe, den 28. Mai 2010<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof: Ryanair darf Barzahlung ausschließen, aber keine zusätzlichen Gebühren für Kartenzahlung verlangen</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/05/23/bundesgerichtshof-ryanair-darf-barzahlung-ausschliesen-aber-keine-zusatzlichen-gebuhren-fur-kartenzahlung-verlangen/</link>
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		<pubDate>Sun, 23 May 2010 16:58:45 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.fachanwaltsliste.de/blog/?p=648</guid>
		<description><![CDATA[Der für das Reiserecht zuständige Xa-Zivilsenat hat heute über die Klage des Bundesverbands der Verbraucherzentralen gegen die Verwendung von Klauseln über Zahlungsmodalitäten in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Luftverkehrsunternehmens entschieden.
Die beklagte Ryanair Ltd. verwendet gegenüber Verbrauchern Allgemeine Beförderungsbedingungen, in denen es unter anderem heißt:
&#8220;Wegen der erhöhten Sicherheits- und Verwaltungskosten wird von Ryanair kein Bargeld für die Bezahlung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der für das Reiserecht zuständige Xa-Zivilsenat hat heute über die Klage des Bundesverbands der Verbraucherzentralen gegen die Verwendung von Klauseln über Zahlungsmodalitäten in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Luftverkehrsunternehmens entschieden.</p>
<p>Die beklagte Ryanair Ltd. verwendet gegenüber Verbrauchern Allgemeine Beförderungsbedingungen, in denen es unter anderem heißt:</p>
<p>&#8220;Wegen der erhöhten Sicherheits- und Verwaltungskosten wird von Ryanair kein Bargeld für die Bezahlung von Flugscheinen, die Entrichtung von Gebühren und Kosten für die Beförderung von Übergepäck und Sportausrüstung akzeptiert. …&#8221;</p>
<p>In der Gebührentabelle sind unter anderem folgende Gebühren vorgesehen:</p>
<p>&#8220;Kreditkartengebühr: Pro Fluggast und einfachen Flug:4,00 €</p>
<p>Zahlungskartengebühr:Pro Fluggast und einfachen Flug:1,50 €&#8221;</p>
<p>Ausgenommen hiervon ist lediglich die Zahlung mit einer Visa Electron-Karte.</p>
<p>Der Kläger sieht in diesen Bestimmungen eine unangemessene Benachteiligung der Fluggäste. Das Landgericht hat die Klausel über den Ausschluss der Barzahlung für unwirksam, die Gebührenregelung für wirksam gehalten. Das in der Berufungsinstanz zuständige Kammergericht hat umgekehrt entschieden.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Kammergerichts bestätigt und die Revisionen beider Parteien zurückgewiesen.</p>
<p>Die mit dem Ausschluss der Barzahlung einhergehende Benachteiligung der Fluggäste ist angesichts des anerkennenswerten Interesses der Beklagten an möglichst rationellen Betriebsabläufen nicht als unangemessen anzusehen. Bei der vorzunehmenden Abwägung ist ausschlaggebend, dass die Beklagte ihre Leistungen nahezu ausschließlich im Fernabsatz erbringt und eine Barzahlung für beide Parteien mit erheblichem Aufwand verbunden wäre.</p>
<p>Die angegriffene Gebührenregelung für die Zahlung mit Kredit- oder Zahlungskarte ist hingegen mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) und benachteiligt die betroffenen Kunden in unangemessener Weise (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Zu den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung gehört, dass jeder seine gesetzlichen Verpflichtungen zu erfüllen hat, ohne dafür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können. Mit der Entgegennahme einer Zahlung kommt der Unternehmer nur seiner Obliegenheit nach, eine vertragsgemäße Leistung des Kunden anzunehmen. Er muss dem Kunden die Möglichkeit eröffnen, die Zahlung auf einem gängigen und mit zumutbarem Aufwand zugänglichen Weg zu entrichten, ohne dass dafür an den Zahlungsempfänger eine zusätzliche Gebühr zu bezahlen ist. Die von der Beklagten vorgesehene gebührenfreie Zahlungsart genügt diesen Anforderungen nicht. Besondere Umstände, die diese Benachteiligung als gerechtfertigt erscheinen lassen, liegen nicht vor.<br />
Urteil vom 20. Mai 2010 – Xa ZR 68/09<br />
LG Berlin - Urteil vom 5. November 2008 - 4 O 290/08<br />
KG Berlin - Urteil vom 30. April 2009 - 23 U 243/08</p>
<p>Karlsruhe, den 20. Mai 2010<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/05/23/bundesgerichtshof-ryanair-darf-barzahlung-ausschliesen-aber-keine-zusatzlichen-gebuhren-fur-kartenzahlung-verlangen/feed/</wfw:commentRss>
		</item>
		<item>
		<title>Bundesverfassungsgericht: Verfassungsbeschwerde gegen Verurteilungen wegen Steuerhinterziehung durch Manipulationen bei Erhebung der &#8220;Milchabgabe&#8221; nicht erfolgreich</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/05/23/bundesverfassungsgericht-verfassungsbeschwerde-gegen-verurteilungen-wegen-steuerhinterziehung-durch-manipulationen-bei-erhebung-der-milchabgabe-nicht-erfolgreich/</link>
		<comments>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/05/23/bundesverfassungsgericht-verfassungsbeschwerde-gegen-verurteilungen-wegen-steuerhinterziehung-durch-manipulationen-bei-erhebung-der-milchabgabe-nicht-erfolgreich/#comments</comments>
		<pubDate>Sun, 23 May 2010 16:56:45 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.fachanwaltsliste.de/blog/?p=645</guid>
		<description><![CDATA[Pressemitteilung Nr. 33/2010 vom 21. Mai 2010
Beschluss vom 29. April 2010 – 2 BvR 871/04 und 2 BvR 414/08 –
Auf der Grundlage der Ende der 1990er Jahre geltenden europäischen Verordnung (EWG) Nr. 3590/92 verfügten die Milcherzeuger über sogenannte Referenzmengen, die jährlich produziert werden durften; bei Überschreitung der Referenzmengen wurde eine Abgabe in Höhe von 115 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung Nr. 33/2010 vom 21. Mai 2010<br />
Beschluss vom 29. April 2010 – 2 BvR 871/04 und 2 BvR 414/08 –<br />
Auf der Grundlage der Ende der 1990er Jahre geltenden europäischen Verordnung (EWG) Nr. 3590/92 verfügten die Milcherzeuger über sogenannte Referenzmengen, die jährlich produziert werden durften; bei Überschreitung der Referenzmengen wurde eine Abgabe in Höhe von 115 % des Milchpreises erhoben. „Zuviellieferungen“ einzelner Erzeuger durften grundsätzlich mit „Zuweniglieferungen“ anderer Hersteller verrechnet (saldiert) werden. Eine Saldierung im Verhältnis zwischen Erzeugern in den alten und neuen Bundesländern war aber durch § 7b der auf der Grundlage des Markordnungsgesetzes (MOG) vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten erlassenen Milch-Garantiemengen-Verordnung (MGV) ausgeschlossen. Auf die Abgabe waren nach § 12 Abs. 1 Satz 1 MOG die Bestimmungen der Abgabenordnung (AO) einschließlich der Strafbestimmungen anzuwenden.</p>
<p>Die Beschwerdeführer - Milcherzeuger aus Hessen und Thüringen - sind auf der Grundlage von § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 Satz 1 MOG zu Freiheitsstrafen verurteilt worden, weil sie sich daran beteiligten, in den alten Ländern erzeugte Milch als Milch aus den neuen Ländern auszugeben, um entgegen § 7b MGV von ungenutzten Referenzmengen aus den neuen Ländern zu profitieren.</p>
<p>Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die gegen die Verurteilungen gerichteten Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen. Die den Verurteilungen zugrunde liegenden Vorschriften sind mit dem Grundgesetz vereinbar.</p>
<p>Die für die Verurteilung der Beschwerdeführer relevanten Vorschriften des materiellen Abgabenrechts waren - soweit sie der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht unterliegen - formell und materiell verfassungsgemäß. Insbesondere beinhaltete § 7b MGV keinen Eingriff in Art. 12 Abs. 1 oder Art. 14 Abs. 1 GG und führte auch nicht zu einer verfassungsrechtlich unzulässigen Ungleichbehandlung. Milch-Referenzmengen, die westdeutschen Milcherzeugern aufgrund der Milch-Garantiemengen-Verordnung 1984 ursprünglich zugeteilt worden waren, wurden durch das Saldierungsverbot nicht berührt; soweit die „eigene“, zugeteilte Referenzmenge reichte, durften westdeutsche Milcherzeuger auch nach Einführung des Saldierungsverbotes weiterhin abgabefrei Milch liefern. Die Vorschrift beruhte auf einer hinreichend bestimmten Ermächtigungsgrundlage und war auch nicht wegen Verstoßes gegen das Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG unwirksam.</p>
<p>Der Straftatbestand des § 370 Abs. 1 AO in Verbindung mit § 12 Abs. 1 MOG genügte den An-forderungen des strafrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatzes aus Art. 103 Abs. 2, Art. 104 Abs. 1 GG. Dies gilt auch, soweit daraus die Strafbarkeit der Hinterziehung der zusätzlichen Abgabe auf Milch nach der Verordnung Nr. 3950/92 in den Milchwirtschaftsjahren 1996/1997 bis 1998/1999 folgte. Insbesondere waren für die in Betracht kommenden Adressaten der Norm - nämlich Landwirte und andere beruflich mit der Milcherzeugung und der entsprechenden Abgabenerhebung in Berührung kommenden Personen - die Strafbarkeitsvoraussetzungen in hinreichender Weise erkennbar. Wer das Quotensystem nach Marktordnungsgesetz, Verordnung Nr. 3950/92 und Milch-Garantiemengen-Verordnung nicht wenigstens der Sache nach kannte, stand von vornherein nicht in Gefahr, sich wegen unlauterer Beteiligung daran strafbar zu machen.</p>
<p>Die Verweisung auf das materielle Abgabenrecht führte auch nicht zu einem Verlust der parla-mentarischen Verantwortung für die Entscheidung über die Grenzen der Strafbarkeit. Auf der Rechtsfolgenseite waren Art und Maß der Strafe abschließend im formellen Gesetz festgelegt. Aber auch auf der Tatbestandsseite gingen die dem Gemeinschaftsgesetzgeber und dem nationalen Verordnungsgeber verbleibenden Einflussmöglichkeiten über eine verfassungsrechtlich zulässige Spezifizierung jedenfalls nicht hinaus. § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO erschöpft sich nicht in einer bloßen Weiterverweisung auf das Abgabenrecht, sondern lässt somit einen bestimmten Unrechtstyp deutlich erkennen, indem er die tatbestandliche Handlung („wer den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht“) wie den Taterfolg („und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt“) in einer allgemeinverständlichen, einer Parallelwertung in der Laiensphäre zugänglichen Weise ausführt.</p>
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		<title>Bundesverfassungsgericht: Straftäter muss nicht sofort aus der Sicherungsverwahrung entlassen werden</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/05/23/bundesverfassungsgericht-straftater-muss-nicht-sofort-aus-der-sicherungsverwahrung-entlassen-werden/</link>
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		<pubDate>Sun, 23 May 2010 16:48:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Pressemitteilung Nr. 34/2010 vom 21. Mai 2010
Beschluss vom 19. Mai 2010 – 2 BvR 769/10 –
Der Beschwerdeführer befindet sich seit über 10 Jahren in der Sicherungsverwahrung. Er wurde im Jahr 1996 unter anderem wegen versuchten schweren Menschenhandels, Körperverletzung, Freiheitsberaubung, sexueller Nötigung und Förderung der Prostitution strafgerichtlich verurteilt. Zugleich wurde die Sicherungsverwahrung angeordnet. Gegen die Anordnung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung Nr. 34/2010 vom 21. Mai 2010<br />
Beschluss vom 19. Mai 2010 – 2 BvR 769/10 –</p>
<p>Der Beschwerdeführer befindet sich seit über 10 Jahren in der Sicherungsverwahrung. Er wurde im Jahr 1996 unter anderem wegen versuchten schweren Menschenhandels, Körperverletzung, Freiheitsberaubung, sexueller Nötigung und Förderung der Prostitution strafgerichtlich verurteilt. Zugleich wurde die Sicherungsverwahrung angeordnet. Gegen die Anordnung der Fortdauer der Sicherungsverwahrung hat der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde erhoben und gleichzeitig einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt, mit dem Ziel, ihn sofort freizulassen. Zur Begründung seines Antrags berief er sich unter anderem auf das - seit 10. Mai 2010 endgültige - Kammerurteil des EGMR vom 17. Dezember 2009, das einen anderen Beschwerdeführer betraf.</p>
<p>Die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat diesen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Die durch das - nach Ablehnung des Antrags auf Verweisung an die Große Kammer am 10. Mai 2010 nunmehr endgültige - Kammerurteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 17. Dezember 2009 (Beschwerde Nr. 19359/04) zur Sicherungsverwahrung aufgeworfenen Rechtsfragen sind im Hauptsacheverfahren zu klären.</p>
<p>Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt nur dann in Betracht, wenn die für den Erlass sprechenden Gründe deutlich überwiegen. Diese Folgenabwägung hat im vorliegenden Fall ergeben, dass das Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit im Fall der Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde das Interesse des Beschwerdeführers an der Beendigung der Freiheitsentziehung (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) für den Fall des Erfolgs seiner Verfassungsbeschwerde überwiegt. Die Fachgerichte haben ihre Annahme, dass von dem Beschwerdeführer Straftaten des Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung und ähnliche Delikte drohten, nachvollziehbar begründet. In Anbetracht dessen und angesichts der Schwere der drohenden Taten kann ein Überwiegen der für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe nicht festgestellt werden.</p>
<p>Das Bundesverfassungsgericht hat damit nochmals seine - bereits in einem ähnlichen Beschluss vom 22. Dezember 2009 angedeutete - Linie bekräftigt, dass die durch das Kammerurteil des EGMR vom 17. Dezember 2009 zur Sicherungsverwahrung aufgeworfenen Rechtsfragen einer Klärung im Hauptsacheverfahren zugeführt werden sollen und eine sofortige Freilassung des Beschwerdeführers nach einer Folgenabwägung von Verfassungs wegen nicht geboten ist.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof: Einwendungen des Wohnungsmieters gegen Betriebskostenabrechnungen müssen für jedes Abrechnungsjahr neu geltend gemacht werden</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/05/20/bundesgerichtshof-einwendungen-des-wohnungsmieters-gegen-betriebskostenabrechnungen-mussen-fur-jedes-abrechnungsjahr-neu-geltend-gemacht-werden/</link>
		<comments>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/05/20/bundesgerichtshof-einwendungen-des-wohnungsmieters-gegen-betriebskostenabrechnungen-mussen-fur-jedes-abrechnungsjahr-neu-geltend-gemacht-werden/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 20 May 2010 14:47:41 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Wohnungseigentumsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass ein Wohnungsmieter eine Einwendung gegen eine vom Vermieter erstellte Betriebskostenabrechnung auch dann innerhalb der dafür vorgesehenen Zwölf-Monats-Frist erheben muss, wenn er die der Sache nach gleiche Einwendung schon gegenüber früheren Betriebskostenabrechnungen geltend gemacht hat.
Der Kläger verlangt von den Beklagten, seinen Mietern, die Nachzahlung von Betriebskosten. Im Oktober 2004 hatte [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass ein Wohnungsmieter eine Einwendung gegen eine vom Vermieter erstellte Betriebskostenabrechnung auch dann innerhalb der dafür vorgesehenen Zwölf-Monats-Frist erheben muss, wenn er die der Sache nach gleiche Einwendung schon gegenüber früheren Betriebskostenabrechnungen geltend gemacht hat.</p>
<p>Der Kläger verlangt von den Beklagten, seinen Mietern, die Nachzahlung von Betriebskosten. Im Oktober 2004 hatte der Vermieter eine Betriebskostenabrechung für das Jahr 2003 erstellt, in der er unter anderem die Grundsteuer anteilig auf die Mieter umgelegt hatte. Dagegen wandten die Mieter unter anderem ein, dass sie gemäß der mietvertraglichen Vereinbarung nicht zur Übernahme dieser Kosten verpflichtet seien. Auch im Hinblick auf die im November 2005 erstellte Betriebskostenabrechung für das Jahr 2004 machten die Mieter unter anderem diesen Einwand geltend. Schließlich erstellte der Vermieter im Dezember 2006 eine Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2005, in der er erneut die Grundsteuer anteilig auf die Mieter umlegte. Zu dieser Abrechnung äußerten sich die Mieter nicht.</p>
<p>Mit der Klage hat der Vermieter die danach noch offen stehenden Nachforderungen aus den Betriebskostenabrechnungen für die Jahre 2003 bis 2005 - insgesamt rund 800 € - geltend gemacht. Das Amtsgericht hat die Klage hinsichtlich der Jahre 2003 und 2004 mit der Begründung abgewiesen, dass die Grundsteuer, wie die Auslegung des Mietvertrags ergebe, nicht umlagefähig sei. Hinsichtlich des Jahres 2005 hat das Amtsgericht die Mieter zur Zahlung des noch offenen Betrages von rund 270 € verurteilt, weil die Beklagten es versäumt hätten, gegen die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2005 innerhalb der gesetzlichen Frist Einwendungen geltend zu machen. Die dagegen gerichtete Berufung der Mieter hat das Landgericht zurückgewiesen.</p>
<p>Die Revision der Mieter hatte keinen Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine erneute Beanstandung der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2005 hinsichtlich der auf die Beklagten anteilig umgelegten Grundsteuer nicht deshalb entbehrlich war, weil die Beklagten bereits gegenüber den Betriebskostenabrechnungen für die vorangegangenen Jahre 2003 und 2004 jeweils fristgerecht eingewandt hatten, dass sie die Erstattung anteiliger Grundsteuer nicht schuldeten. Nach § 556 Abs. 3 Satz 5 BGB* muss der Mieter eine Einwendung, die er gegenüber einer Betriebskostenabrechnung für ein bestimmtes Jahr erheben will, dem Vermieter innerhalb von zwölf Monaten ab Zugang dieser Abrechnung mitteilen. Die Beanstandung einer früheren Betriebskostenabrechnung macht eine solche Mitteilung grundsätzlich auch dann nicht entbehrlich, wenn es sich der Sache nach um die gleiche Einwendung handelt. Ziel des Gesetzes ist es, durch Fristablauf Klarheit über die Ansprüche aus der Betriebskostenabrechnung für ein bestimmtes Jahr zu erlangen. Dieses Ziel würde verfehlt, wenn aufgrund der Beanstandung einer früheren Abrechnung nicht mehr zu verlangen wäre, dass eine spätere Abrechnung innerhalb der für diese Abrechnung laufenden Frist (erneut) beanstandet wird. Die erneute Geltendmachung einer gegenüber einer früheren Betriebskostenabrechnung bereits erhobenen Einwendung innerhalb der für das spätere Abrechnungsjahr laufenden Frist ist daher geboten, um das vom Gesetzgeber angestrebte Ziel der Rechtssicherheit durch Fristablauf zu erreichen.</p>
<p>*§ 556 BGB: Vereinbarungen über Betriebskosten</p>
<p>  (1) 1Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass der Mieter Betriebskosten trägt. 2Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder das Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. …</p>
<p>  (2) …</p>
<p>  (3) 1Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. 2Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. 3Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. 4Der Vermieter ist zu Teilabrechnungen nicht verpflichtet. 5Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. 6Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.</p>
<p>  (4) …</p>
<p>Urteil vom 12. Mai 2010 – VIII ZR 185/09<br />
AG Mannheim - Urteil vom 17. Dezember 2008 – 8 C 245/08<br />
LG Mannheim - Urteil vom 3. Juni 2009 – 4 S 17/09</p>
<p>Karlsruhe, den 12. Mai 2010<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof: Bundesgerichtshof zu den Begründungsanforderungen bei fristloser Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/05/20/bundesgerichtshof-bundesgerichtshof-zu-den-begrundungsanforderungen-bei-fristloser-kundigung-eines-wohnraummietverhaltnisses/</link>
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		<pubDate>Thu, 20 May 2010 14:47:01 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Wohnungseigentumsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof hat heute eine Entscheidung zu den Begründungsanforderungen bei fristloser Kündigung wegen Zahlungsverzugs eines Wohnungsmieters in einem Fall getroffen, in dem der Zahlungsrückstand über mehrere Jahre mit schwankenden Monatsbeträgen aufgelaufen war.
Die Vermieterin hat die Beklagten, ihre Mieter, auf Räumung einer Wohnung in Leipzig in Anspruch genommen. Die Mieter hatten von März 2004 bis einschließlich [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof hat heute eine Entscheidung zu den Begründungsanforderungen bei fristloser Kündigung wegen Zahlungsverzugs eines Wohnungsmieters in einem Fall getroffen, in dem der Zahlungsrückstand über mehrere Jahre mit schwankenden Monatsbeträgen aufgelaufen war.</p>
<p>Die Vermieterin hat die Beklagten, ihre Mieter, auf Räumung einer Wohnung in Leipzig in Anspruch genommen. Die Mieter hatten von März 2004 bis einschließlich Oktober 2007 überwiegend nur eine geminderte Miete gezahlt. Nachdem die Vermieterin, die die Minderungen in der geltend gemachten Höhe nicht hinnimmt, im März 2007 zur Zahlung eines Mietrückstandes von 5.023,80 € aufgefordert hatte, kündigte sie das Mietverhältnis mit Schreiben vom 21. Mai 2007 wegen Zahlungsverzugs fristlos. Hierbei listete sie für den Zeitraum von Mai 2004 bis April 2007 die aus ihrer Sicht bestehenden Rückstände in Bezug auf die Kaltmiete und die Vorauszahlungen jeweils monatsbezogen auf und errechnete für die Kaltmiete einen Gesamtrückstand von 5.303,27 € sowie für die Vorauszahlungen von 2.038,80 €.</p>
<p>Das Amtsgericht hat die fristlose Kündigung wegen Verstoßes gegen die Begründungspflicht des § 569 Abs. 4 BGB* für unwirksam gehalten und die Räumungsklage der Vermieterin abgewiesen. Das Landgericht ist demgegenüber zu dem Ergebnis gelangt, dass das Mietverhältnis durch die fristlose Kündigung vom 21. Mai 2007 beendet worden sei, und hat die Mieter zur Räumung verurteilt.</p>
<p>Die dagegen gerichtete Revision der Mieter hatte keinen Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die fristlose Kündigung vom 21. Mai 2007 den Begründungsanforderungen des § 569 Abs. 4 BGB* gerecht wird und deshalb nicht unwirksam ist. Zweck der Vorschrift ist es, dem Mieter die Erkenntnis zu ermöglichen, auf welche Vorgänge oder auf welches Verhalten der Vermieter die fristlose Kündigung stützt und ob oder wie er sich hiergegen verteidigen kann. Von diesem Zweck ausgehend hat der Bundesgerichtshof für einfache Fallgestaltungen bereits früher entschieden, dass es ausreicht, wenn der Vermieter den Zahlungsverzug als Kündigungsgrund angibt und den Gesamtbetrag der rückständigen Miete beziffert.</p>
<p>Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof nun für Fallgestaltungen weiter entwickelt, in denen der Vermieter – wie im entschiedenen Fall – die Kündigung auch auf frühere Rückstände stützt. In solchen Fällen genügt es zur formellen Wirksamkeit der Kündigung, dass der Mieter anhand der Begründung des Kündigungsschreibens erkennen kann, von welchem Mietrückstand der Vermieter ausgeht, um mit Hilfe dieser Angaben die Kündigung eigenständig auf ihre Stichhaltigkeit überprüfen zu können. Diesen Anforderungen wird die im entschiedenen Fall ausgesprochene Kündigung vom 21. Mai 2007 gerecht.</p>
<p>§ 543 BGB: Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund  </p>
<p>(1) Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. …</p>
<p>(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn</p>
<p>1. …</p>
<p>2. …</p>
<p>3. der Mieter</p>
<p>a) für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder</p>
<p>b) in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht.</p>
<p>…</p>
<p>* § 569 BGB: Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund  [Sondervorschrift für Wohnraummietverhältnisse]</p>
<p> …</p>
<p>(4) Der zur Kündigung führende wichtige Grund ist in dem Kündigungsschreiben anzugeben.</p>
<p>…</p>
<p>Urteil vom 12. Mai 2010 – VIII ZR 96/09<br />
AG Leipzig, Urteil vom 30. Juni 2008 - 167 C 5138/07<br />
LG Leipzig, Urteil vom 18. März 2009 - 1 S 372/08</p>
<p>Karlsruhe, den 12. Mai 2010<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof: Haftung für unzureichend gesicherten WLAN-Anschluss</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/05/20/bundesgerichtshof-haftung-fur-unzureichend-gesicherten-wlan-anschluss/</link>
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		<pubDate>Thu, 20 May 2010 14:46:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[IT-Recht]]></category>

		<category><![CDATA[Medienrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Privatpersonen können auf Unterlassung, nicht dagegen auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wenn ihr nicht ausreichend gesicherter WLAN-Anschluss von unberechtigten Dritten für Urheberrechtsverletzungen im Internet genutzt wird. Das hat der u. a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden.
Die Klägerin ist Inhaberin der Rechte an dem Musiktitel &#8220;Sommer unseres Lebens&#8221;. Mit Hilfe der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Privatpersonen können auf Unterlassung, nicht dagegen auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wenn ihr nicht ausreichend gesicherter WLAN-Anschluss von unberechtigten Dritten für Urheberrechtsverletzungen im Internet genutzt wird. Das hat der u. a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden.</p>
<p>Die Klägerin ist Inhaberin der Rechte an dem Musiktitel &#8220;Sommer unseres Lebens&#8221;. Mit Hilfe der Staatsanwaltschaft wurde ermittelt, dass dieser Titel vom Internetanschluss des Beklagten aus auf einer Tauschbörse zum Herunterladen im Internet angeboten worden war. Der Beklagte war in der fraglichen Zeit jedoch in Urlaub. Die Klägerin begehrt vom Beklagten Unterlassung, Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten.</p>
<p>Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben, soweit das Berufungsgericht die Klage mit dem Unterlassungsantrag und mit dem Antrag auf Zahlung der Abmahnkosten abgewiesen hatte. Der BGH hat angenommen, dass eine Haftung des Beklagten als Täter oder Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung nicht in Betracht kommt. Auch privaten Anschlussinhabern obliegt aber eine Pflicht zu prüfen, ob ihr WLAN-Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen vor der Gefahr geschützt ist, von unberechtigten Dritten zur Begehung von Urheberrechtsverletzungen missbraucht zu werden. Dem privaten Betreiber eines WLAN-Netzes kann jedoch nicht zugemutet werden, ihre Netzwerksicherheit fortlaufend dem neuesten Stand der Technik anzupassen und dafür entsprechende finanzielle Mittel aufzuwenden. Ihre Prüfpflicht bezieht sich daher auf die Einhaltung der im Zeitpunkt der Installation des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen.</p>
<p>Diese Pflicht hatte der Beklagte nach Auffassung des Bundesgerichtshofs verletzt. Er hatte es bei den werkseitigen Standardsicherheitseinstellungen des WLAN-Routers belassen und das Passwort nicht durch ein persönliches, ausreichend langes und sicheres Passwort ersetzt. Ein solcher Passwortschutz war auch für private WLAN-Nutzer bereits im Jahre 2006 üblich und zumutbar. Er lag im vitalen Eigeninteresse aller berechtigten Nutzer und war mit keinen Mehrkosten verbunden.</p>
<p>Der Beklagte haftet deshalb nach den Rechtsgrundsätzen der sog. Störerhaftung auf Unterlassung und auf Erstattung der Abmahnkosten (nach geltendem, im Streitfall aber noch nicht anwendbaren Recht fallen insofern maximal 100 € an). Diese Haftung besteht schon nach der ersten über seinen WLAN-Anschluss begangenen Urheberrechtsverletzung. Hingegen ist der Beklagte nicht zum Schadensersatz verpflichtet. Eine Haftung als Täter einer Urheberrechtsverletzung hat der Bundesgerichtshof verneint, weil nicht der Beklagte den fraglichen Musiktitel im Internet zugänglich gemacht hat. Eine Haftung als Gehilfe bei der fremden Urheberrechtsverletzung hätte Vorsatz vorausgesetzt, an dem es im Streitfall fehlte.</p>
<p>Urteil vom 12. Mai 2010 – I ZR 121/08 – Sommer unseres Lebens<br />
OLG Frankfurt, Urteil vom 1. Juli 2008 – 11 U 52/07 (GRUR-RR 2008, 279) LG Frankfurt, Urteil vom 5. Oktober 2007 – 2/3 O 19/07</p>
<p>Karlsruhe, den 12. Mai 2010<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof: Deutsche Post AG muss Briefkästen der Konkurrenz auch in unmittelbarer Nähe von Postfilialen dulden</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/05/20/bundesgerichtshof-deutsche-post-ag-muss-briefkasten-der-konkurrenz-auch-in-unmittelbarer-nahe-von-postfilialen-dulden/</link>
		<comments>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/05/20/bundesgerichtshof-deutsche-post-ag-muss-briefkasten-der-konkurrenz-auch-in-unmittelbarer-nahe-von-postfilialen-dulden/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 20 May 2010 14:44:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Handelsrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Speditionsrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Transportrecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.fachanwaltsliste.de/blog/?p=635</guid>
		<description><![CDATA[Die Deutsche Post AG kann grundsätzlich nicht verhindern, dass in unmittelbarer Nähe ihrer eigenen Filialen oder Briefkästen auch Briefkästen ihrer Wettbewerber aufgestellt werden. Das hat der u. a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden.
Die Beklagte, die einen Briefzustelldienst betreibt, stellte in Nürnberg 52 rot lackierte Briefkästen auf. Sie sind in weißer Farbe [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Deutsche Post AG kann grundsätzlich nicht verhindern, dass in unmittelbarer Nähe ihrer eigenen Filialen oder Briefkästen auch Briefkästen ihrer Wettbewerber aufgestellt werden. Das hat der u. a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden.</p>
<p>Die Beklagte, die einen Briefzustelldienst betreibt, stellte in Nürnberg 52 rot lackierte Briefkästen auf. Sie sind in weißer Farbe beschriftet mit der Aufschrift &#8220;Brief24&#8243;, der Telefonnummer einer Service-Hotline und dem Hinweis &#8220;Leerung Montag bis Freitag ab 18.30 Uhr&#8221;. Die Klägerin, die Deutsche Post AG, wendet sich dagegen, dass sich 26 dieser Briefkästen, die gleich hoch sind wie die der Klägerin, in unmittelbarer Nähe von Filialen oder Briefkästen der Klägerin befinden. Sie meint, die Kunden würden dadurch verunsichert und legten Briefe mit Briefmarken der Klägerin teilweise in die Briefkästen der Beklagten, was zu einer deutlich längeren Brieflaufzeit führe.</p>
<p>Das Landgericht hatte der Klage antragsgemäß stattgegeben. Das Berufungsgericht hatte der Beklagten verboten, vier mittels Fotografien konkret bezeichnete Briefkästen wie daraus ersichtlich aufzustellen.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Berufungsgerichts aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen. Die roten Briefkästen der Beklagten unterscheiden sich in ihrer Gestaltung klar von den gelben Briefkästen der Klägerin. Eine Herkunftstäuschung kann nicht mit einer Ähnlichkeit in Merkmalen begründet werden, die selbstverständlich oder jedenfalls naheliegend sind, wie etwa Höhe und Grundfläche der Briefkästen. Zudem hält die Beklagte mit der roten Farbe, dem auffällig anders gestalteten, runden Kastendeckel und der Beschriftung einen deutlichen Abstand zu den Briefkästen der Klägerin ein. Dennoch hat es der Bundesgerichshof nicht für ausgeschlossen gehalten, dass ein Teil des Verkehrs das Angebot der Beklagten im Hinblick auf die räumliche Nähe der roten Briefkästen zu den Filialen der Klägerin mittelbar der Klägerin zuordnet und beispielsweise annimmt, bei der Beklagten handele es sich um eine Tochtergesellschaft der Klägerin, die eine besondere Postdienstleistung anbiete. Diese Fehlvorstellung begründet aber keinen Unterlassungsanspruch, weil sie letztlich darauf beruht, dass die Bevölkerung noch nicht daran gewöhnt ist, dass die Dienstleistung der Briefbeförderung nicht nur von der Klägerin, sondern auch von Wettbewerbern angeboten wird. Die Fehlvorstellungen stellen damit eine zwangsläufige Folge des bis 1998 bestehenden und danach nur langsam gelockerten Monopols für die Postbeförderung dar. Nach Aufhebung oder Lockerung eines Monopols kommt dem Interesse neu hinzutretender Wettbewerber des bisherigen Monopolisten, ihre Leistung angemessen anbieten zu können, bei der gebotenen Interessenabwägung maßgebliches Gewicht zu. Dabei besteht gerade auch ein legitimes Interesse der Wettbewerber daran, ihre Briefkästen in der Nähe von Post-Filialen aufzustellen, um Kunden, die die Leistung sowohl der Klägerin als auch der Beklagten in Anspruch nehmen, die Briefaufgabe zu erleichtern.</p>
<p>Urteil vom 12. Mai 2010 – I ZR 214/07 – Roter Briefkasten<br />
OLG Nürnberg - Urteil vom 30. Oktober 2007 – 3 U 965/07 LG Nürnberg-Fürth - Urteil vom 7. Februar 2007 – 3 O 4832/06</p>
<p>Karlsruhe, den 12. Mai 2010<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
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			<wfw:commentRss>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/05/20/bundesgerichtshof-deutsche-post-ag-muss-briefkasten-der-konkurrenz-auch-in-unmittelbarer-nahe-von-postfilialen-dulden/feed/</wfw:commentRss>
		</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof: Begründung einer Mieterhöhung durch &#8220;Typengutachten&#8221; über vergleichbare Wohnungen</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/05/20/bundesgerichtshof-begrundung-einer-mieterhohung-durch-typengutachten-uber-vergleichbare-wohnungen/</link>
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		<pubDate>Thu, 20 May 2010 14:43:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Wohnungseigentumsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die formellen Anforderungen an die Begründung eines Mieterhöhungsverlangens gegenüber einem Wohnungsmieter auch durch ein Sachverständigengutachten erfüllt werden können, das sich nicht unmittelbar auf die Wohnung des Mieters, sondern auf andere, nach Größe und Ausstattung vergleichbare Wohnungen bezieht.
Die Beklagte ist Mieterin einer von der klagenden Immobiliengesellschaft vermieteten Wohnung in Bad Homburg. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die formellen Anforderungen an die Begründung eines Mieterhöhungsverlangens gegenüber einem Wohnungsmieter auch durch ein Sachverständigengutachten erfüllt werden können, das sich nicht unmittelbar auf die Wohnung des Mieters, sondern auf andere, nach Größe und Ausstattung vergleichbare Wohnungen bezieht.</p>
<p>Die Beklagte ist Mieterin einer von der klagenden Immobiliengesellschaft vermieteten Wohnung in Bad Homburg. Die Vermieterin verlangt Zustimmung zur Erhöhung der monatlichen Miete um 54,65 € ab dem 1. April 2008. Dem Mieterhöhungsverlangen war ein Sachverständigengutachten zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete beigefügt. Es handelt sich um ein &#8220;Typengutachten&#8221;. Das heißt, das Gutachten bezieht sich nicht unmittelbar auf die Wohnung der beklagten Mieterin, sondern auf andere, nach Größe und Ausstattung vergleichbare Wohnungen. Die Mieterin stimmte der beabsichtigen Mieterhöhung nicht zu. Sie meint, das zur Begründung herangezogene Sachverständigengutachten sei mangelhaft. Dies führe zur formellen Unwirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens. Das Amtsgericht ist dem nicht gefolgt und hat der auf Zustimmung zur Mieterhöhung gerichteten Klage der Vermieterin stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung der Mieterin hat das Landgericht zurückgewiesen.</p>
<p>Auch die Revision der Mieterin hatte keinen Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass das Mieterhöhungsverlangen der Vermieterin die formellen Anforderungen des § 558a BGB* erfüllt. Mit der nach dieser Vorschrift erforderlichen Begründung eines Mieterhöhungsverlangens sollen dem Mieter die Tatsachen mitgeteilt werden, die er zur Prüfung einer vom Vermieter begehrten Mieterhöhung benötigt. Im Falle der Beifügung eines Sachverständigengutachtens ist die Begründungspflicht erfüllt, wenn der Sachverständige eine Aussage über die tatsächliche ortsübliche Vergleichsmiete trifft und die zu beurteilende Wohnung in das ortsübliche Preisgefüge einordnet.</p>
<p>Im entschiedenen Fall genügt das Gutachten den danach zu stellenden Anforderungen. Auch ein so genanntes Typengutachten versetzt den Mieter in die Lage, der Berechtigung des Erhöhungsverlangens nachzugehen und diese zumindest ansatzweise zu überprüfen. Die zur Begutachtung herangezogenen Wohnungen können auch – wie im entschiedenen Fall – aus dem eigenen Bestand des Vermieters stammen.</p>
<p>§ 558 BGB: Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete  </p>
<p> (1) Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert ist. Das Mieterhöhungsverlangen kann frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung geltend gemacht werden. …</p>
<p>(2) Die ortsübliche Vergleichsmiete wird gebildet aus den üblichen Entgelten, die in der Gemeinde oder einer vergleichbaren Gemeinde für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage in den letzten vier Jahren vereinbart oder, von Erhöhungen nach § 560 abgesehen, geändert worden sind. …</p>
<p>…</p>
<p>*§ 558a BGB: Form und Begründung der Mieterhöhung  </p>
<p> (1) Das Mieterhöhungsverlangen nach § 558 ist dem Mieter in Textform zu erklären und zu begründen.</p>
<p>(2) Zur Begründung kann insbesondere Bezug genommen werden auf</p>
<p>1. einen Mietspiegel (§§ 558c, 558d),</p>
<p>2. eine Auskunft aus einer Mietdatenbank (§ 558e),</p>
<p>3. ein mit Gründen versehenes Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen,</p>
<p>4. entsprechende Entgelte für einzelne vergleichbare Wohnungen; hierbei genügt die Benennung von drei Wohnungen.</p>
<p>(3) …</p>
<p>Urteil vom 19. Mai 2010 – VIII ZR 122/09<br />
AG Bad Homburg v. d. H. - Urteil vom 26. September 2008 – 2 C 1613/08<br />
LG Frankfurt am Main - Urteil vom 21. April 2009 – 2-17 S 127/08</p>
<p>Karlsruhe, den 19. Mai 2010<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesverfassungsgericht: Einstweilige Anordnung  zur Verhinderung der Gewährungleistungsübernahme für Kredite an Griechenland wird nicht erlassen</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/05/08/bundesverfassungsgericht-einstweilige-anordnung-zur-verhinderung-der-gewahrungleistungsubernahme-fur-kredite-an-griechenland-wird-nicht-erlassen/</link>
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		<pubDate>Sat, 08 May 2010 14:21:04 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Bankrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Kapitalmarktrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Pressemitemteilung Nr. 30/2010 vom 8. Mai 2010
Beschluss vom 7. Mai 2010  – 2 BvR 987/10  –
Die schwierige finanzielle Lage Griechenlands und die daraus resultierenden Unruhen auf den Finanzmärkten führten dazu, dass sich die Staats- und Regierungschefs der Euroländer im März 2010 grundsätzlich bereit erklärten, Griechenland zusätzlich zu einer Finanzierung durch den Internationalen Währungsfonds (IWF) mit [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitemteilung Nr. 30/2010 vom 8. Mai 2010<br />
Beschluss vom 7. Mai 2010  – 2 BvR 987/10  –</p>
<p>Die schwierige finanzielle Lage Griechenlands und die daraus resultierenden Unruhen auf den Finanzmärkten führten dazu, dass sich die Staats- und Regierungschefs der Euroländer im März 2010 grundsätzlich bereit erklärten, Griechenland zusätzlich zu einer Finanzierung durch den Internationalen Währungsfonds (IWF) mit eigenen bilateralen Darlehen zu unterstützen. Über die Einzelheiten und Bedingungen eines Hilfspakets verhandelte im Anschluss die EU-Kommission unter Einbindung der Europäischen Zentralbank (EZB) mit dem IWF und mit Griechenland. Eine Unterstützung für Griechenland sollte erst dann erfolgen, wenn diese tatsächlich nötig sein sollte. Die am Hilfspaket beteiligten Staaten sollten dann über die Auszahlungen entscheiden. Am 23. April 2010 beantragte Griechenland Finanzhilfen der Staaten der Euro-Gruppe und des IWF. Die Staaten der Euro-Gruppe beschlossen am 2. Mai 2010, im Zusammenhang mit einem dreijährigen Programm des IWF mit einem geschätzten Gesamtfinanzierungsbedarf in Höhe von 110 Milliarden Euro bis zu 80 Milliarden Euro als Finanzhilfe an Griechenland in Form von koordinierten bilateralen Krediten bereitzustellen, davon bis zu 30 Milliarden Euro im ersten Jahr. Die Finanzhilfe der Euro-Gruppe soll im Rahmen einer strengen Konditionalität zur Verfügung gestellt werden, die vom IWF und der EU-Kommission unter Einbindung der EZB mit Griechenland ausgehandelt wurde. Um die erforderlichen Maßnahmen auf nationaler Ebene zu treffen, verabschiedete der Deutsche Bundestag am 7. Mai 2010 ein Gesetz zur Übernahme von Gewährleistungen zum Erhalt der für die Finanzstabilität in der Währungsunion erforderlichen Zahlungsfähigkeit der Hellenischen Republik. Dieses Gesetz ermächtigt die Bundesregierung, Gewährleistungen zur Absicherung von Krediten bis zu einer Höhe von insgesamt 22,4 Milliarden Euro für Kredite an die Hellenische Republik zu übernehmen. Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der auf Deutschland entfallende Anteil an den Hilfsmaßnahmen soll von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) ausgereicht werden.</p>
<p>Die Beschwerdeführer haben am 7. Mai eine Verfassungsbeschwerde verbunden mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erhoben. Sie beantragen im Wesentlichen, der Bundesrepublik Deutschland zu untersagen, zur Stabilisierung des Europäischen Währungsraums Finanzhilfen an die Hellenische Republik zu gewähren.</p>
<p>Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat dem Antrag der Beschwerdeführer auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht entsprochen. Bei der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gebotenen Folgenabwägung legt das Bundesverfassungsgericht einen strengen Maßstab an. Die insoweit erforderliche Abwägung ergab, dass der Allgemeinheit schwerere Nachteile drohen würden, wenn die einstweilige Anordnung ergehen würde und sich die Übernahme der Gewährleistungen später als verfassungsrechtlich zulässig erweisen würde. Die Bundesrepublik Deutschland müsste in diesem Fall ihre Mithilfe an den Notmaßnahmen zum Erhalt der Zahlungsfähigkeit der Hellenischen Republik gerade dann abbrechen, wenn sie gefordert ist. Dies würde nicht nur durch bisheriges Verhalten genährte Erwartungen der Partner im Euro-Währungsgebiet enttäuschen. Die Unaufschiebbarkeit der Maßnahme und das Volumen des dann fehlenden Hilfsanteils würde vor allem die Realisierbarkeit des Rettungspaketes insgesamt in Frage stellen.</p>
<p>Damit entstünden nach Auffassung der Bundesregierung der Allgemeinheit voraussichtlich schwerwiegende wirtschaftliche Nachteile. Sollte das mit dem Währungsunion-Finanzstabilitätsgesetz verfolgte Ziel verfehlt werden, mithin eine unmittelbar drohende Zahlungsunfähigkeit Griechenlands nicht abgewendet werden können, wäre nach Auffassung der Bundesregierung die Stabilität der gesamten Europäischen Währungsunion gefährdet. Das Bundesverfassungsgericht hat keine hinreichenden Anhaltspunkte, die zu der Annahme zwingen, dass die währungs- und finanzpolitische Einschätzung der Bundesregierung fehlerhaft ist. Unter den Verfassungsorganen ist vor allem die Bundesregierung dazu berufen, derartige Einschätzungen vorzunehmen, die das Bundesverfassungsgericht nur eingeschränkt kontrollieren kann.</p>
<p>Demgegenüber wiegen die Nachteile weniger schwer, die entstehen, wenn die einstweilige Anordnung nicht erlassen wird, die vereinbarte Mitwirkung an den Finanzhilfen sich später aber als unzulässig erweist. Ein wesentlicher Schaden erwächst dem Gemeinwohl nicht aus der Möglichkeit einer Inanspruchnahme des Bundes im Eintrittsfall, deren Wahrscheinlichkeit die Bundesregierung für gering hält. Das potentielle Haftungsrisiko wird nach Einschätzung der Bundesregierung aufgewogen durch eine Verringerung der aktuellen Risiken für den Bundeshaushalt, die sich aus der Finanzinstabilität in der Europäischen Währungsunion ergeben könnten. Insoweit vermiedene Schäden in volkswirtschaftlicher Größenordnung müssen wenigstens saldierend berücksichtigt werden. Die Beschwerdeführer haben keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass demgegenüber insbesondere ihr Recht aus Art. 14 GG unmittelbar gerade in Folge der gewährleisteten Kreditgewährung schwer und irreversibel beeinträchtigt werden könnte.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof: Beschluss zur Eröffnung des Hauptverfahrens wegen ungenehmigter Exporte in den Iran</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/05/04/bundesgerichtshof-beschluss-zur-eroffnung-des-hauptverfahrens-wegen-ungenehmigter-exporte-in-den-iran/</link>
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		<pubDate>Tue, 04 May 2010 11:35:04 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Handelsrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Generalbundesanwalt hat gegen einen in Deutschland lebenden Kaufmann iranischer Herkunft wegen zahlreicher Verstöße gegen das Außenwirtschaftsgesetz Anklage zum Oberlandesgericht München erhoben. Dem Angeklagten wird vorgeworfen, in den Jahren 2002 bis 2006 unter Einschaltung von Tarnfirmen Güter im Wert von 575.000 € aus der Bundesrepublik Deutschland ohne die erforderliche behördliche Genehmigung in den Iran ausgeführt [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Generalbundesanwalt hat gegen einen in Deutschland lebenden Kaufmann iranischer Herkunft wegen zahlreicher Verstöße gegen das Außenwirtschaftsgesetz Anklage zum Oberlandesgericht München erhoben. Dem Angeklagten wird vorgeworfen, in den Jahren 2002 bis 2006 unter Einschaltung von Tarnfirmen Güter im Wert von 575.000 € aus der Bundesrepublik Deutschland ohne die erforderliche behördliche Genehmigung in den Iran ausgeführt zu haben. Der Genehmigung hätte es wegen der militärischen Endverwendung der Gegenstände im Iran bedurft.</p>
<p>Das Oberlandesgericht hat die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt. Es hat zum einen die Auffassung vertreten, die einschlägigen Vorschriften des deutschen Außenwirtschaftsrechts seien mit europäischem Gemeinschaftsrecht nicht vereinbar und deswegen unanwendbar. Zum anderen hat es aus tatsächlichen Gründen einen hinreichenden Tatverdacht verneint. Es sei nicht wahrscheinlich, dass die exportierten Güter zu einer militärischen Verwendung bestimmt gewesen seien und der Angeklagte - so dies doch der Fall gewesen sei - hiervon auch Kenntnis gehabt habe. Außerdem hat das Oberlandesgericht nicht zu erkennen vermocht, dass die Exporte jeweils geeignet gewesen wären, die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich zu gefährden.</p>
<p>Auf die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Generalbundesanwalts hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs den Beschluss des Oberlandesgerichts München aufgehoben und das Hauptverfahren - insoweit abweichend vom Antrag des Generalbundesanwalts - vor dem Landgericht München II eröffnet.</p>
<p>Das Oberlandesgericht hat auf der Grundlage des Ergebnisses der Ermittlungen den für die Eröffnung des Hauptverfahrens notwendigen hinreichenden Tatverdacht zu Unrecht verneint. Für diesen reicht es aus, dass eine spätere Verurteilung nach vorläufiger Beurteilung des Akteninhalts wahrscheinlich ist. Eine derartige Wahrscheinlichkeit ist hier nach Auffassung des Bundesgerichtshofs anzunehmen. Die Frage, ob die Exporte zur erheblichen Gefährdung der auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland geeignet waren, hat der 3. Strafsenat bejaht. Trotz der relativen Ungefährlichkeit der ausgeführten Güter, die zur Tatzeit aus anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union genehmigungsfrei in den Iran hätten exportiert werden dürfen, folgt diese Eignung insbesondere daraus, dass das Verfahren erhebliche Kontrolldefizite bei den beteiligten deutschen Zollbehörden aufgedeckt hat, die sich von dem Angeklagten täuschen ließen. Die Verstöße des Angeklagten gegen das Außenwirtschaftsgesetz könnten deshalb auch deutschen staatlichen Stellen zum Vorwurf gemacht werden.</p>
<p>Die Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts zur Gemeinschaftsrechtswidrigkeit von § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 34 Abs. 2 Nr. 3 AWG und § 5 c Abs. 2 AWV hat der Bundesgerichtshof nicht geteilt. Er hat die Vereinbarkeit der Vorschriften mit dem Recht der Europäischen Union ebenso bejaht, wie - trotz entsprechender Bedenken der Verteidigung des Angeklagten - ihre Verfassungsmäßigkeit. Einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union bedurfte es jedenfalls im derzeitigen Verfahrensstadium nicht, weil sich an die Eröffnungsentscheidung des Senats die durchzuführende Hauptverhandlung anschließt, eine Verfahrensbeendigung also nicht eintritt.</p>
<p>Zuständig für die Durchführung der Hauptverhandlung ist nicht das Oberlandesgericht, sondern das Landgericht München II; denn es liegen die hohen gesetzlichen Voraussetzungen nicht vor, unter denen bei Verstößen gegen das Kriegswaffenkontroll- und das Außenwirtschaftsgesetz ausnahmsweise die erstinstanzliche Zuständigkeit eines die Bundesgerichtsbarkeit ausübenden Oberlandesgerichts begründet ist.</p>
<p>Beschluss vom 19. Januar 2010 - StB 27/09<br />
OLG München - Beschluss vom 19. März 2009 - 6 St 10/08</p>
<p>Karlsruhe, den 3. Mail 2010<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesverfassungsgericht: Verfassungsbeschwerde gegen Versagung einer Abrissgenehmigung für ein denkmalgeschütztes Gebäude nicht erfolgreich</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/05/01/bundesverfassungsgericht-verfassungsbeschwerde-gegen-versagung-einer-abrissgenehmigung-fur-ein-denkmalgeschutztes-gebaude-nicht-erfolgreich/</link>
		<comments>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/05/01/bundesverfassungsgericht-verfassungsbeschwerde-gegen-versagung-einer-abrissgenehmigung-fur-ein-denkmalgeschutztes-gebaude-nicht-erfolgreich/#comments</comments>
		<pubDate>Sat, 01 May 2010 12:39:01 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Wohnungseigentumsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Beschwerdeführer beantragte eine Abrissgenehmigung für eine Schlosskapelle. Diese ist Teil einer seit 1984 unter Denkmalschutz stehenden Gesamtanlage, die die Geschwister des Beschwerdeführers Anfang der 1990 Jahre erworben hatten. Das Grundstück, auf dem sich die Schlosskapelle befindet, wurde nachträglich geteilt. Die Geschwister des Beschwerdeführers veräußerten an diesen das neu zugeschnittene Kapellengrundstück. Dem Antrag auf Genehmigung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Beschwerdeführer beantragte eine Abrissgenehmigung für eine Schlosskapelle. Diese ist Teil einer seit 1984 unter Denkmalschutz stehenden Gesamtanlage, die die Geschwister des Beschwerdeführers Anfang der 1990 Jahre erworben hatten. Das Grundstück, auf dem sich die Schlosskapelle befindet, wurde nachträglich geteilt. Die Geschwister des Beschwerdeführers veräußerten an diesen das neu zugeschnittene Kapellengrundstück. Dem Antrag auf Genehmigung des Abrisses der Kapelle, den der Beschwerdeführer vor allem damit begründete, dass er die Kapelle mit möglicherweise erzielbaren Einnahmen nicht erhalten könne, wurde nicht stattgegeben. Klage und Rechtsmittel dagegen blieben erfolglos.</p>
<p>Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers nicht zur Entscheidung angenommen. Die Versagung der Genehmigung zum Abriss der Schlosskapelle beeinträchtigt zwar die Eigentümerbefugnisse des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, belastet ihn aber nicht unverhältnismäßig.</p>
<p>Angesichts des hohen Ranges des Denkmalschutzes und im Blick auf Art. 14 Abs. 2 Satz 2 GG muss der Eigentümer es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm möglicherweise eine rentablere Nutzung des Grundstücks verwehrt wird. Art. 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Anders liegt es aber, wenn für ein geschütztes Baudenkmal keinerlei sinnvolle Nutzungsmöglichkeit mehr besteht.</p>
<p>Die Zumutbarkeit der Erhaltung eines denkmalgeschützten Gebäudes im Hinblick auf die damit einhergehenden Belastungen lässt sich grundsätzlich nur nach den sinnvollen Nutzungsmöglichkeiten des denkmalgeschützten Gesamtbestands in der Hand eines Eigentümers beurteilen. Nutzungs und Ertragsmöglichkeiten anderer Eigentümer von Teilen einer denkmalgeschützten Gesamtanlage können grundsätzlich nicht in die wirtschaftliche Zumutbarkeitsprüfung einbezogen werden, sofern kein rechtlich gesichertes Ausgleichsverhältnis zwischen den verschiedenen Grundstückseigentümern besteht. Im vorliegenden Fall besteht allerdings die Besonderheit, dass dem Beschwerdeführer bewusst war, dass das Grundstück mit der Schlosskapelle bereits bei seinem Eigentumserwerb als Teil einer Gesamtanlage unter Denkmalschutz stand. Das vom Beschwerdeführer erworbene Grundstück war also schon zum Zeitpunkt des Eigentumserwerbs denkmalschutzrechtlich vorbelastet. Dieser Umstand beeinflusste notwendig den Wert des von ihm erworbenen Grundstücks. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits in seiner Rechtsprechung zur Kostentragungspflicht des Grundstückseigentümers für eine Altlastensanierung aus Gründen der öffentlichen Gefahrenabwehr betont, dass die Beurteilung dessen, was dem Grundstückseigentümer im Interesse des Gemeinwohls zugemutet werden kann, maßgeblich auch davon beeinflusst wird, ob er die entsprechende Belastung gekannt oder zumindest das Risiko einer solchen Belastung beim Grundstückserwerb bewusst in Kauf genommen hat (vgl. BVerfGE 102, 1 &lt;21 f.&gt;).</p>
<p>Die in Art. 14 Abs. 1 GG garantierte Privatnützigkeit des Eigentums gewährleistet mithin nicht, dass der Grundstücksertrag der Eigentümer einer denkmalgeschützten Gesamtanlage, deren Erhalt für sich genommen wirtschaftlich zumutbar ist, dadurch gesteigert wird, dass einzelne, wirtschaftlich unrentable Teile mit Denkmalbestand eigentumsrechtlich aus einem solchen Ensemble „herausgeschnitten“ werden und dadurch der Erhalt dieser Denkmäler infrage gestellt oder dessen Kosten letztlich der Allgemeinheit auferlegt werden.</p>
<p>Pressemitteilung Nr. 29/2010 vom 29. April 2010<br />
Beschluss vom 14. April 2010 – 1 BvR 2140/08  –</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof: Flexible Preisangaben in Reisekatalogen zulässig</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/05/01/bundesgerichtshof-flexible-preisangaben-in-reisekatalogen-zulassig/</link>
		<comments>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/05/01/bundesgerichtshof-flexible-preisangaben-in-reisekatalogen-zulassig/#comments</comments>
		<pubDate>Sat, 01 May 2010 12:38:03 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>

		<category><![CDATA[Handelsrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.fachanwaltsliste.de/blog/?p=625</guid>
		<description><![CDATA[Der u. a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein &#8220;tagesaktuelles Preissystem&#8221;, bei dem sich der Reiseveranstalter in seinem Prospekt für die Zeit bis zur Buchung Flughafenzu- und -abschläge bis zu 50 € für jede Flugstrecke vorbehält, nicht gegen geltendes Preisrecht verstößt.
Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs hatte den Reiseveranstalter [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der u. a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein &#8220;tagesaktuelles Preissystem&#8221;, bei dem sich der Reiseveranstalter in seinem Prospekt für die Zeit bis zur Buchung Flughafenzu- und -abschläge bis zu 50 € für jede Flugstrecke vorbehält, nicht gegen geltendes Preisrecht verstößt.</p>
<p>Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs hatte den Reiseveranstalter TUI wegen der Preisangaben in einem Prospekt für Pauschalreisen vor allem an die Costa del Sol verklagt. In dem Prospekt wurde im Zusammenhang mit der Angabe der Kosten  für den Hotelaufenthalt und den Flug auf eine Übersicht Bezug genommen, aus der sich für ein bestimmtes Reiseziel – je nach ausgewähltem Hotel, Zimmerkategorie und Reisezeit – ein Grundpreis ergab. Hinsichtlich der Zu- oder Abschläge für den jeweiligen Abflughafen verwies der Prospekt darauf, dass sich der Reisepreis je nach Buchungszeitpunkt und Abflughafen um 50 Euro pro Flugstrecke erhöhen oder ermäßigen könne. Diese Zu- oder Abschläge könnten tagesaktuell beim Reisebüro erfragt werden.</p>
<p>Nach Ansicht der Klägerin verstößt TUI gegen das geltende Preisrecht, weil der Verbraucher dem Prospekt keinen verbindlichen Reisepreis entnehmen könne.</p>
<p>Das Landgericht Hannover hatte TUI antragsgemäß verurteilt. Das Oberlandesgericht Celle hatte die Klage abgewiesen.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Berufungsgerichts im Ergebnis bestätigt. Das Oberlandesgericht hatte allerdings zu Unrecht angenommen, dass die beanstandete Werbung schon deswegen zulässig ist, weil einzelne vom Verbraucher zu tragende Preiskomponenten zum Zeitpunkt der Werbung noch nicht bekannt waren. Die beanstandete Werbung der Beklagten enthält jedoch einen Preisanpassungsvorbehalt, der – so der BGH – jedenfalls nach der seit 1. November 2008 geltenden Regelung in § 4 Abs. 2 Satz 2 und 3 BGB-InfoV* zulässig ist. Ein solcher Vorbehalt ermöglicht den Reiseveranstaltern bei katalogbasierten Angeboten eine größere Preisflexibilität, wie sie beim Internetvertrieb ohne weiteres besteht. Die Beklagte hat sich in dem beanstandeten Prospekt eine Preisänderung nur in beschränktem Ausmaß (±50 € pro Flugstrecke) und nur hinsichtlich der Flughafenzu- und abschläge vorbehalten. Auf den Umstand, dass sich die endgültigen Preise in diesem Rahmen noch vor der Buchung ändern könnten, wurde mit ausreichender Deutlichkeit hingewiesen.<br />
*§ 4 Abs. 2 BGB-InfoV lautet:</p>
<p>Die in dem Prospekt enthaltenen Angaben sind für den Reiseveranstalter bindend. Er kann jedoch vor Vertragsschluss eine Änderung erklären, soweit er sich dies in dem Prospekt vorbehalten hat. Der Vorbehalt einer Preisanpassung ist insbesondere aus folgenden Gründen zulässig:</p>
<p>1.aufgrund einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- und Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse nach Veröffentlichung des Prospektes,</p>
<p>2.wenn die vom Kunden gewünschte und im Prospekt ausgeschriebene Pauschalreise nur durch den Einkauf zusätzlicher Kontingente nach Veröffentlichung des Prospektes verfügbar wird.<br />
Urteil vom 29. April 2010 – I ZR 23/08 – Costa del Sol<br />
LG Hannover - Urteil vom 5. September 2007 – 23 O 156/06<br />
OLG Celle - Urteil vom 24. Januar 2008 – 13 U 180/07, VuR 2008, 223</p>
<p>Karlsruhe, den 29. April 2010<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
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		<item>
		<title>Bundesgerichtshof: Beförderungsbedingungen unwirksam, die den Flugschein bei Abweichung von der gebuchten Flugreihenfolge für ungültig erklären</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/05/01/bundesgerichtshof-beforderungsbedingungen-unwirksam-die-den-flugschein-bei-abweichung-von-der-gebuchten-flugreihenfolge-fur-ungultig-erklaren/</link>
		<comments>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/05/01/bundesgerichtshof-beforderungsbedingungen-unwirksam-die-den-flugschein-bei-abweichung-von-der-gebuchten-flugreihenfolge-fur-ungultig-erklaren/#comments</comments>
		<pubDate>Sat, 01 May 2010 12:36:59 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der unter anderem für das Reise- und Personenbeförderungsrecht zuständige Xa-Zivilsenat hat heute auf die Klagen des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen gegen British Airways und die Deutsche Lufthansa AG entschieden, dass der (generelle) Ausschluss des Rechts eines Kunden, die Beförderungsleistung nur teilweise in Anspruch zu nehmen, den Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.
In [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der unter anderem für das Reise- und Personenbeförderungsrecht zuständige Xa-Zivilsenat hat heute auf die Klagen des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen gegen British Airways und die Deutsche Lufthansa AG entschieden, dass der (generelle) Ausschluss des Rechts eines Kunden, die Beförderungsleistung nur teilweise in Anspruch zu nehmen, den Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.</p>
<p>In den Allgemeinen Beförderungsbedingungen von British Airways ist geregelt, dass der Flugschein seine Gültigkeit verliert, wenn nicht alle &#8220;Flight Coupons&#8221; in der angegebenen Reihenfolge genutzt werden. Die Deutsche Lufthansa AG verwendet im Geschäftsverkehr &#8220;Beförderungsbedingungen für Fluggäste und Gepäck (ABB Flugpassage)&#8221;, in denen es unter anderem heißt:</p>
<p>&#8220;Der Flugschein verliert seine Gültigkeit und wird nicht zur Beförderung angenommen, wenn Sie nicht alle Flugcoupons vollständig und in der im Flugschein vorgesehenen Reihenfolge ausnutzen. Die Inanspruchnahme der gesamten Beförderungsleistung ist wesentlicher Bestandteil des mit uns geschlossenen Beförderungsvertrages. Die Kündigung einzelner Teilstrecken (Coupons) ist vertraglich ausgeschlossen.&#8221;</p>
<p>Derartige oder ähnliche Klauseln verwenden auch andere Luftverkehrsunternehmen, um zu verhindern, dass Beförderungen auf Teilstrecken zu günstigeren Konditionen erreicht werden, als dies nach dem Tarifsystem vorgesehen ist. Beispielsweise soll damit vermieden werden, dass Flugscheine für Flüge, bei denen eine Zwischenlandung vorgesehen ist (Fernflug mit Zubringerflug), nur für die zweite Teilstrecke (Fernflug) genutzt werden. Dazu besteht dann ein Anreiz, wenn der Preis für beide Flüge zusammen niedriger ist als der Preis, der bei Buchung nur des Fernflugs verlangt wird. Die Klausel soll ferner ausschließen, dass Fluggäste bei günstig angebotenen Hin- und Rückflügen die Tickets der einzelnen Flüge anders als vorgesehen kombinieren oder nur für Teilstrecken nutzen und so zu einem geringeren Preis fliegen, als wenn sie von vorneherein die tatsächlich geflogene Strecke gebucht hätten.</p>
<p>Die mit den Klagen der Verbraucherzentrale befassten Oberlandesgerichte haben die Gültigkeit der Klauseln unterschiedlich beurteilt. Das OLG Köln hat sie für wirksam, das OLG Frankfurt am Main für unwirksam gehalten.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat nunmehr entschieden, dass der Fluggast entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt wird, wenn ihm das Recht, die Beförderungsleistung nur teilweise in Anspruch zu nehmen (z.B. nur einen von zwei gebuchten Flügen anzutreten), generell genommen wird. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch ist der Gläubiger (hier: der Fluggast) grundsätzlich berechtigt, nur einen Teil der ihm vertraglich zustehenden Gesamtleistung vom Schuldner (hier: dem Luftverkehrsunternehmen) zu fordern, sofern nicht der Grundsatz von Treu und Glauben entgegensteht. Danach kann der Anspruch auf die Teilleistung zwar ausgeschlossen sein, wenn der Fluggast schon bei Vertragschluss nicht die Absicht hat, die Gesamtleistung des Luftverkehrsunternehmens in Anspruch zu nehmen, sondern diese nur deshalb bucht, weil er auf diese Weise an einen Preisvorteil gelangen will, der etwa Fluggästen angeboten wird, die Unbequemlichkeit und Zeitverlust einer Umsteigeverbindung auf sich nehmen, obwohl von dem von ihnen gewünschten Abflughafen auch – häufig allerdings teurere – Direktflüge zu ihrem Endziel angeboten werden. Jedoch erfasst die Klausel beispielsweise auch Fälle, in denen sich der Fluggast wegen einer veränderten Terminplanung bereits am Abflughafen für den Fernflug oder in dessen Nähe befindet oder in denen er den Zubringerflug verpasst, den Fernflug aber noch auf anderem Wege erreichen kann. In diesen Fällen steht der Grundsatz von Treu und Glauben dem Anspruch des Fluggastes auf die Beförderung mit dem Fernflug nicht entgegen.</p>
<p>Im Hinblick hierauf kann das legitime Interesse der Luftverkehrsunternehmen, eine Umgehung ihres jeweiligen Tarifsystems zu verhindern, den generellen Ausschluss des Anspruchs auf Teilleistungen nicht rechtfertigen. Die Luftverkehrsunternehmen könnten ihre Interessen zumutbarerweise durch eine andere, mildere Regelung ebenso wahren. Hierzu genügte eine Regelung, die den Fluggast gegebenenfalls zur Zahlung eines höheren Entgeltes verpflichtet, wenn die Beförderung auf einer vorangehenden Teilstrecke nicht angetreten wird, etwa, indem in den Beförderungsbedingungen bestimmt würde, dass bei Nichtantritt eines Flugs für den verbleibenden Flug derjenige (höhere) Preis zu zahlen ist, der zum Zeitpunkt der Buchung für die isolierte Buchung nur dieses Flugs verlangt worden ist.</p>
<p>Urteil vom 29. April 2010 - Xa ZR 5/09<br />
LG Frankfurt am Main – Urteil vom 14. Dezember 2007 – 2 O 243/07<br />
OLG Frankfurt am Main – Urteil vom 18. Dezember 2008 – 16 U 76/08<br />
und<br />
Urteil vom 29. April 2010 - Xa ZR 101/09<br />
LG Köln - Urteil vom 19. November 2008 – 26 O 652/08<br />
OLG Köln - Urteil vom 31. Juli 2009 – 6 U 224/08</p>
<p>Karlsruhe, den 29. April 2010<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof: Keine Urheberrechtsverletzung durch Bildersuche bei Google</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/05/01/bundesgerichtshof-keine-urheberrechtsverletzung-durch-bildersuche-bei-google/</link>
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		<pubDate>Sat, 01 May 2010 12:36:12 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[IT-Recht]]></category>

		<category><![CDATA[Medienrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der u. a. für Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass Google nicht wegen Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen werden kann, wenn urheberrechtlich geschützte Werke in Vorschaubildern ihrer Suchmaschine wiedergegeben werden.
Die von Google betriebene Internetsuchmaschine verfügt über eine textgesteuerte Bildsuchfunktion, mit der man durch Eingabe von Suchbegriffen nach Abbildungen suchen kann, die Dritte [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der u. a. für Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass Google nicht wegen Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen werden kann, wenn urheberrechtlich geschützte Werke in Vorschaubildern ihrer Suchmaschine wiedergegeben werden.</p>
<p>Die von Google betriebene Internetsuchmaschine verfügt über eine textgesteuerte Bildsuchfunktion, mit der man durch Eingabe von Suchbegriffen nach Abbildungen suchen kann, die Dritte im Zusammenhang mit dem eingegebenen Suchwort ins Internet gestellt haben. Die von der Suchmaschine aufgefundenen Bilder werden in der Trefferliste als verkleinerte und in ihrer Pixelanzahl gegenüber den auf den Originalseiten vorgehaltenen Abbildungen reduzierte Vorschaubilder gezeigt (sog. Thumbnails). Die Vorschaubilder enthalten einen elektronischen Verweis (Link), über den man zu der Internetseite gelangen kann, die die entsprechende Abbildung enthält. Zur Verkürzung des Suchvorgangs durchsucht Google das Internet in regelmäßigen Intervallen nach Abbildungen und hält diese als Vorschaubilder auf ihren Servern vor, so dass kurze Zeit nach Eingabe eines Suchworts die Trefferliste mit den entsprechenden Vorschaubildern angezeigt werden kann.</p>
<p>Die Klägerin ist bildende Künstlerin und unterhält eine eigene Internetseite, auf der Abbildungen ihrer Kunstwerke eingestellt sind. Im Februar 2005 wurden bei Eingabe ihres Namens als Suchwort in die Suchmaschine der Beklagten Abbildungen ihrer Kunstwerke als Vorschaubilder angezeigt.</p>
<p>Die Vorinstanzen haben die auf Unterlassung gerichtete Klage der Klägerin abgewiesen. Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat die Beklagte zwar das Urheberrecht der Klägerin widerrechtlich verletzt. Die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sei jedoch rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB).</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Er hat angenommen, dass die Beklagte schon keine rechtswidrige Urheberrechtsverletzung begangen hat. In Übereinstimmung mit den Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Bundesgerichtshof davon ausgegangen, dass die Klägerin zwar nicht durch eine ausdrückliche oder stillschweigende rechtsgeschäftliche Erklärung Google ein Recht zur Nutzung ihrer Werke als Vorschaubilder im Rahmen der Bildersuche eingeräumt hat. Der in der Wiedergabe in Vorschaubildern liegende Eingriff in das Recht der Klägerin, ihre Werke öffentlich zugänglich zu machen (§ 19a UrhG), ist jedoch gleichwohl nicht rechtswidrig, weil die Beklagte dem Verhalten der Klägerin (auch ohne rechtsgeschäftliche Erklärung) entnehmen durfte, diese sei mit der Anzeige ihrer Werke im Rahmen der Bildersuche der Suchmaschine einverstanden. Denn die Klägerin hat den Inhalt ihrer Internetseite für den Zugriff durch Suchmaschinen zugänglich gemacht, ohne von technischen Möglichkeiten Gebrauch zu machen, um die Abbildungen ihrer Werke von der Suche und der Anzeige durch Bildersuchmaschinen in Form von Vorschaubildern auszunehmen.</p>
<p>Für Fälle, in denen – anders als im jetzt entschiedenen Fall – die von der Suchmaschine aufgefundenen und als Vorschaubilder angezeigten Abbildungen von dazu nicht berechtigten Personen in das Internet eingestellt worden sind, hat der Bundesgerichtshof darauf hingewiesen, dass Suchmaschinenbetreiber nach der jüngsten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union unter bestimmten Voraussetzungen für ihre Dienstleistungen die Haftungsbeschränkungen für Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft nach der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr in Anspruch nehmen können (EuGH, Urt. v. 23.3.2010 – C-236/08 bis C-238/08 Tz. 106 ff. – Google France/Louis Vuitton). Danach käme eine Haftung des Suchmaschinenbetreibers erst dann in Betracht, wenn er von der Rechtswidrigkeit der von ihm gespeicherten Information Kenntnis erlangt hat.</p>
<p>Urteil vom 29. April 2010 – I ZR 69/08 – Vorschaubilder<br />
LG Erfurt – Urteil vom 15. März 2007 – 3 O 1108/05<br />
OLG Jena – Urteil vom 27. Februar 2008 – 2 U 319/07, GRUR-RR 2008, 223</p>
<p>Karlsruhe, den 29. April 2010<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof: Tod bei Brechmitteleinsatz, Freispruch aufgehoben</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/05/01/bundesgerichtshof-tod-bei-brechmitteleinsatz-freispruch-aufgehoben/</link>
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		<pubDate>Sat, 01 May 2010 12:35:04 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Medizinrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Landgericht Bremen hat den zur Tatzeit 41-jährigen Angeklagten von dem Vorwurf freigesprochen, am 27. Dezember 2004 fahrlässig als Arzt den Tod des 35 Jahre alten C., eines Staatsangehörigen der Republik Sierra Leone, im Rahmen einer Exkorporation von Drogenbehältnissen (sog. &#8220;Brechmitteleinsatz&#8221;) verursacht zu haben.
Dem des illegalen Drogenhandels verdächtigen – unerkannt am Herzen vorgeschädigten – gefesselten [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Landgericht Bremen hat den zur Tatzeit 41-jährigen Angeklagten von dem Vorwurf freigesprochen, am 27. Dezember 2004 fahrlässig als Arzt den Tod des 35 Jahre alten C., eines Staatsangehörigen der Republik Sierra Leone, im Rahmen einer Exkorporation von Drogenbehältnissen (sog. &#8220;Brechmitteleinsatz&#8221;) verursacht zu haben.</p>
<p>Dem des illegalen Drogenhandels verdächtigen – unerkannt am Herzen vorgeschädigten – gefesselten C. wurden durch den Angeklagten auf polizeiliche Anordnung hin Brechmittel und Wasser über eine Magensonde verabreicht, um verschluckte Kokainbehältnisse sicherzustellen. Im Zuge dessen verlor C. kurzzeitig das Bewusstsein. In Anwesenheit eines herbeigerufenen Notarztes setzte der Angeklagte die Zufuhr von Wasser nach Bergen eines ersten Kokainkügelchens fort. C. fiel ins Koma und verstarb an einer infolge eingeatmeten Wassers eingetretenen Sauerstoffunterversorgung des Gehirns am 7. Januar 2005 im Krankenhaus.</p>
<p>Die Revisionen der Nebenkläger, der Mutter und eines Bruders des Verstorbenen, haben mit der Sachrüge Erfolg. Der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat den Freispruch aufgehoben und die Sache an eine Schwurgerichtskammer des Landgerichts Bremen zurückverwiesen.</p>
<p>Hierfür ausschlaggebend war, dass das Landgericht die getroffenen Feststellungen nicht unter allen den Angeklagten betreffenden beruflichen Sorgfaltspflichten bewertet hat. So habe der Angeklagte den Betroffenen nicht über gesundheitliche Risiken bei zwangsweisem Brechmitteleinsatz aufgeklärt und nach einer ersten Ohnmacht unter menschenunwürdigen Umständen weitergehandelt. Den unerfahrenen und mit einem solchen Eingriff stark überforderten Angeklagten treffe auch ein Übernahmeverschulden, das durch ebenfalls todesursächliche Pflichtverletzungen Dritter (Notarzt, Organisatoren des Beweismittelsicherungsdienstes) nicht beseitigt werden konnte. Diese seien – bisher unbehelligt gebliebene – Nebentäter. Der 5. Strafsenat hat zudem die Erwägungen als rechtsfehlerhaft bewertet, auf Grund derer das Landgericht eine subjektive Pflichtverletzung des Angeklagten infolge der Anwesenheit und (beschränkten) Mitwirkung des Notarztes verneint hatte.</p>
<p>Urteil vom 29. April 2010 – 5 StR 18/10<br />
Landgericht Bremen – 7 (27) KLs 607 Js 1237/05 – Urteil vom 4. Dezember 2008</p>
<p>Karlsruhe, den 29. April 2010<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof: Aufhebung der Verurteilung des ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der MobilCom AG</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/05/01/bundesgerichtshof-aufhebung-der-verurteilung-des-ehemaligen-vorstandsvorsitzenden-der-mobilcom-ag/</link>
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		<pubDate>Sat, 01 May 2010 12:33:53 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Bankrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Gesellschaftsrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Insolvenzrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.fachanwaltsliste.de/blog/?p=615</guid>
		<description><![CDATA[Das Landgericht Kiel hat den Angeklagten Schmid wegen Bankrotts in drei Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt und ausgesprochen, dass wegen eines Verstoßes gegen das Gebot zügiger Verfahrenserledigung fünf Monate der Strafe als verbüßt gelten. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat dieses Urteil aufgehoben.
Nach den Feststellungen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Landgericht Kiel hat den Angeklagten Schmid wegen Bankrotts in drei Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt und ausgesprochen, dass wegen eines Verstoßes gegen das Gebot zügiger Verfahrenserledigung fünf Monate der Strafe als verbüßt gelten. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat dieses Urteil aufgehoben.</p>
<p>Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte die ehemalige Landesbank Sachsen im Herbst 2002 ein dem Angeklagten gewährtes Darlehen über ca. 100 Mio. € gekündigt, weil dieser verlangte weitere Sicherheiten nicht stellte. Über die Rückzahlung eines Teilbetrages von 20 Mio. € hatte sie bereits ein - noch nicht rechtskräftiges - erstinstanzliches Urteil erwirkt. In dieser Situation überwies der Angeklagte 500.000 € und 240.000 € auf ein unter seinem Namen geführtes Konto bei einer Bank in Liechtenstein. Außerdem verkaufte er Geschäftsanteile auf einen Trust, dessen Gesellschafterin seine Ehefrau war, und ließ den Kaufpreis von 500.000 € ebenfalls auf das Konto in Liechtenstein transferieren. Von einem Teil des Geldes kaufte der Angeklagte Aktien der MobilCom AG, die er in ein an seine Ehefrau abgetretenes Wertpapierdepot einbuchen ließ. Versuche der Sachsen LB, auf das Konto in Liechtenstein im Wege der Zwangsvollstreckung zuzugreifen, blieben ohne Erfolg.</p>
<p>Das Landgericht hat die Auffassung vertreten, durch diese Vorgehensweise habe sich der Angeklagte in drei Fällen des Bankrotts (§ 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB) schuldig gemacht. Zwar sei die Darlehenskündigung durch die Landesbank Sachsen unwirksam gewesen, weil ihr Nachsicherungsverlangen überhöht gewesen sei; dennoch habe dem Angeklagten die Zahlungsunfähigkeit gedroht, weil die Landesbank Sachsen die Kündigung jederzeit habe nachholen können und dem Angeklagten die Rückzahlung der gesamten Darlehenssumme nicht möglich gewesen sei. In dieser Lage habe er durch die Vermögenstransfers nach Liechtenstein Bestandteile seines Vermögens beiseite geschafft.</p>
<p>Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs hat das Landgericht seine Rechtsansicht nicht rechtsfehlerfrei begründet. Denn es hat bei der Auslegung des Merkmals &#8220;Beiseiteschaffen&#8221; im Bankrotttatbestand auf die Erschwernisse für die Landesbank Sachsen bei der Einzelzwangsvollstreckung abgestellt und sich nicht mit der Frage befasst, ob infolge der Überweisungen auf das Konto in Liechtenstein eine wesentliche Erschwernis des Zugriffs durch einen Insolvenzverwalter im Rahmen einer Gesamtvollstreckung (Insolvenz) eingetreten ist. Die Urteilsgründe stellen auch keine ausreichende Grundlage dar, um das Tatbestandsmerkmal des Beiseiteschaffens aus anderen Gründen mit der notwendigen Sicherheit bejahen oder verneinen zu können. Es konnte daher weder die Verurteilung aufrechterhalten noch der Angeklagte durch den Bundesgerichtshof freigesprochen werden. Die Sache muss deshalb von einer anderen Strafkammer des Landgerichts Kiel neu verhandelt und entschieden werden.</p>
<p>§ 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB lautet:</p>
<p>Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer bei Überschuldung oder bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit</p>
<p>1. Bestandteile seines Vermögens, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehören, beiseite schafft oder verheimlicht oder in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise zerstört, beschädigt oder unbrauchbar macht …</p>
<p>Urteil vom 29. April - 3 StR 314/09<br />
Landgericht Kiel - XXV KLs 1/06 - Urteil vom 19. Januar 2009</p>
<p>Karlsruhe, den 29. April 2010<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof: Anspruch des Vermieters auf Nachzahlung von Betriebskosten, wenn nur einer von mehreren Mietern die Abrechnung erhalten hat</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/04/28/bundesgerichtshof-anspruch-des-vermieters-auf-nachzahlung-von-betriebskosten-wenn-nur-einer-von-mehreren-mietern-die-abrechnung-erhalten-hat/</link>
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		<pubDate>Wed, 28 Apr 2010 16:22:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Wohnungseigentumsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass ein Vermieter von einem Mieter auch dann die Nachzahlung von Betriebskosten verlangen kann, wenn die Betriebskostenabrechnung nur dem in Anspruch genommenen Mieter, nicht aber auch den weiteren Mietern der Wohnung zugegangen ist, die ebenfalls Vertragspartner des Vermieters sind.
Die Beklagte in dem entschiedenen Rechtsstreit ist neben ihrem Ehemann Mieterin einer [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass ein Vermieter von einem Mieter auch dann die Nachzahlung von Betriebskosten verlangen kann, wenn die Betriebskostenabrechnung nur dem in Anspruch genommenen Mieter, nicht aber auch den weiteren Mietern der Wohnung zugegangen ist, die ebenfalls Vertragspartner des Vermieters sind.</p>
<p>Die Beklagte in dem entschiedenen Rechtsstreit ist neben ihrem Ehemann Mieterin einer Wohnung der Klägerin in Berlin. Im Mietvertrag ist eine monatliche Vorauszahlung für Betriebs-, Heiz- und Wasserkosten vereinbart. Mit einem an die Beklagte und ihren Ehemann gerichtetem Schreiben vom 5. Dezember 2006 rechnete die Klägerin die Nebenkosten für das Abrechnungsjahr 2005 ab. Aus der Abrechnung ergab sich ein Nachzahlungsbetrag, wovon ein Teilbetrag von 254,89 € auf in diesem Schreiben nicht näher aufgeschlüsselte Heizkosten entfiel. Die Einzelheiten der Berechnung des Heizkostensaldos ergeben sich jedoch aus einer für das Jahr 2005 erstellten Heizkostenabrechnung vom 27. November 2006. Allerdings ist diese nur an die Beklagte adressiert worden und ist auch nur ihr zugegangen. Die Beklagte und ihr Ehemann haben einen Ausgleich des von der Klägerin geforderten Nachzahlungsbetrags abgelehnt. Das Amtsgericht hat beide Mieter als Gesamtschuldner zur Zahlung der &#8220;kalten Betriebskosten&#8221; und die Beklagte darüber hinaus zur Nachzahlung von 254,89 € auf die Heizkosten verurteilt. Auf die Berufung der Mieter hat das Landgericht die Verurteilung zur Zahlung von &#8220;kalten Betriebskosten&#8221; aufgehoben, jedoch die Verpflichtung der Beklagten zur Tragung der Heizkosten bestätigt.</p>
<p>Die dagegen gerichtete Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Vermieter nicht gehindert ist, die nach § 556 Abs. 3 BGB* geschuldete Abrechnung der Betriebskosten, die eine Nachforderung zu seinen Gunsten ausweist, nur einem Mieter gegenüber zu erteilen und lediglich diesen auf Ausgleich des Nachzahlungsbetrags in Anspruch zu nehmen. Mieten mehrere Personen eine Wohnung an, haften sie grundsätzlich für die Mietforderungen einschließlich der Nebenkosten als Gesamtschuldner. Der Vermieter ist daher berechtigt, nach seinem Belieben jeden Schuldner ganz oder teilweise in Anspruch zu nehmen (§ 421 Satz 1 BGB*). Die Übermittlung einer formell ordnungsgemäßen Abrechnung an den Mieter dient dazu, die Fälligkeit des sich aus der Abrechnung ergebenden Saldos herbeizuführen. Diese Fälligstellung ist kein Umstand, der einheitlich gegenüber allen Gesamtschuldnern erfolgen muss. Der hiergegen vorgebrachte Einwand, der Vermieter könne in diesem Fall nach § 421 BGB auch den Mieter, dem keine Abrechnung erteilt worden sei, auf Ausgleich von Nachzahlungen in Anspruch nehmen, ist schon deswegen nicht stichhaltig, weil die Nachforderung diesem Mieter gegenüber gerade nicht fällig gestellt worden ist.</p>
<p>§ 421 BGB: Gesamtschuldner  </p>
<p>Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet.</p>
<p>§ 556 BGB: Vereinbarungen über Betriebskosten  </p>
<p>(1) Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass der Mieter Betriebskosten trägt. Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder das Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen…</p>
<p>(2) …</p>
<p>(3) Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Der Vermieter ist zu Teilabrechnungen nicht verpflichtet. Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.</p>
<p>(4) …</p>
<p>Urteil vom 28. April 2010 – VIII ZR 263/09<br />
AG Pankow/Weißensee - Urteil vom 6. Mai 2008 – 9 C 460/07<br />
LG Berlin - Urteil vom 16. Juni 2009 – 65 S 323/08</p>
<p>Karlsruhe, den 28. April 2010<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
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			<wfw:commentRss>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/04/28/bundesgerichtshof-anspruch-des-vermieters-auf-nachzahlung-von-betriebskosten-wenn-nur-einer-von-mehreren-mietern-die-abrechnung-erhalten-hat/feed/</wfw:commentRss>
		</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof: Zur Verlegung von Stromversorgungsleitungen für die Versorgung von Straßenanliegern auf privatem Grundstück</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/04/28/bundesgerichtshof-zur-verlegung-von-stromversorgungsleitungen-fur-die-versorgung-von-strasenanliegern-auf-privatem-grundstuck/</link>
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		<pubDate>Wed, 28 Apr 2010 16:21:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Handelsrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Verwaltungsrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Wohnungseigentumsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass Grundstückseigentümer, die zugleich Stromanschlussnehmer sind, die der Versorgung von Straßenanliegern dienende Verlegung von Stromleitungen auf ihrem Grundstück grundsätzlich dulden müssen und das Versorgungsunternehmen nicht darauf verweisen können, vorrangig öffentliches Grundeigentum (den Straßenraum) in Anspruch zu nehmen.
Die Kläger sind Eigentümer eines Grundstücks, das von der Beklagten, dem örtlichen Stromversorgungsunternehmen, mit [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass Grundstückseigentümer, die zugleich Stromanschlussnehmer sind, die der Versorgung von Straßenanliegern dienende Verlegung von Stromleitungen auf ihrem Grundstück grundsätzlich dulden müssen und das Versorgungsunternehmen nicht darauf verweisen können, vorrangig öffentliches Grundeigentum (den Straßenraum) in Anspruch zu nehmen.</p>
<p>Die Kläger sind Eigentümer eines Grundstücks, das von der Beklagten, dem örtlichen Stromversorgungsunternehmen, mit Elektrizität versorgt wird. Die Stromversorgungsleitungen wurden im Jahr 2003 verlegt. Das für die Versorgung der Straßenanlieger mit Elektrizität erforderliche Kabel wurde nicht im Straßenkörper, sondern auf einer Länge von rund 20 Metern unmittelbar neben der Straße in einem bereits zum Grundstück der Kläger gehörenden Grundstücksstreifen verlegt. Die Kläger verlangen die Entfernung der Leitung von ihrem Grundstück. In den Vorinstanzen ist die Klage abgewiesen worden.</p>
<p>Auch die dagegen gerichtete Revision der Kläger hatte keinen Erfolg. Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Kläger als Grundstückseigentümer nicht die Entfernung der Leitungen verlangen können. Ein solcher Anspruch ist gemäß § 1004 Abs. 2 BGB* ausgeschlossen, weil die Kläger als Stromanschlussnehmer, die Grundstückseigentümer sind, nach § 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 AVBEltV** verpflichtet waren, die Verlegung der Leitungen unentgeltlich zuzulassen. Ist – wie im entschiedenen Fall – die Inanspruchnahme von privatem und öffentlichem Grundeigentum für eine Verlegung von Elektrizitätsleitungen gleichwertig möglich, ist das Auswahlermessen des Stromversorgungsunternehmens nicht dahin eingeschränkt, dass es öffentliches Grundeigentum vorrangig in Anspruch zu nehmen hat. Auch aus etwaigen Ansprüchen des Versorgungsunternehmens auf Gestattung einer Leitungsverlegung im Straßenraum folgt nicht, dass die hier gewählte Inanspruchnahme des Grundstücks der Kläger ermessensfehlerhaft war.</p>
<p>*§ 1004 BGB: Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch  </p>
<p>(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.</p>
<p>(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.</p>
<p>**§ 8 AVBEltV (Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden***): Grundstücksbenutzung  </p>
<p>(1) Kunden und Anschlußnehmer, die Grundstückseigentümer sind, haben für Zwecke der örtlichen Versorgung (Niederspannungs- und Mittelspannungsnetz) das Anbringen und Verlegen von Leitungen zur Zu- und Fortleitung von Elektrizität über ihre im gleichen Versorgungsgebiet liegenden Grundstücke, ferner das Anbringen von Leitungsträgern und sonstigen Einrichtungen sowie erforderliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an die Stromversorgung angeschlossen sind, die vom Eigentümer in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Stromversorgung eines angeschlossenen Grundstücks genutzt werden oder für die die Möglichkeit der Stromversorgung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Sie entfällt ferner, wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde.</p>
<p>…</p>
<p>***seit 8. November 2006 ersetzt durch:</p>
<p>§ 12 NAV (Niederspannungsanschlussverordnung): Grundstücksbenutzung  </p>
<p>(1) Anschlussnehmer, die Grundstückseigentümer sind, haben für Zwecke der örtlichen Versorgung (Niederspannungs- und Mittelspannungsnetz) das Anbringen und Verlegen von Leitungen zur Zu- und Fortleitung von Elektrizität über ihre im Gebiet des Elektrizitätsversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung liegenden Grundstücke, ferner das Anbringen von Leitungsträgern und sonstigen Einrichtungen sowie erforderliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke,</p>
<p>1. die an das Elektrizitätsversorgungsnetz angeschlossen sind,</p>
<p>2. die vom Eigentümer in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einem an das Netz angeschlossenen Grundstück genutzt werden oder</p>
<p>3. für die die Möglichkeit des Netzanschlusses sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist.</p>
<p>Sie besteht nicht, wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde; insbesondere ist die Inanspruchnahme des Grundstücks zwecks Anschlusses eines anderen Grundstücks an das Elektrizitätsversorgungsnetz grundsätzlich verwehrt, wenn der Anschluss über das eigene Grundstück des anderen Anschlussnehmers möglich und dem Netzbetreiber zumutbar ist.</p>
<p>…</p>
<p>Urteil vom 28. April 2010 – VIII ZR 223/09<br />
AG Parchim - Urteil vom 21. Januar 2009 - 12 C 428/07<br />
LG Schwerin - Urteil vom 24. Juli 2009 - 2 S 19/09</p>
<p>Karlsruhe, den 28. April 2010<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof: Änderung der Rechtsprechung zur Berechnungsgrundlage für Pflichtteilsergänzungsansprüche nach § 2325 Abs. 1 BGB bei widerruflicher Bezugsrechtseinräumung im Rahmen von Lebensversicherungsverträgen</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/04/28/bundesgerichtshof-anderung-der-rechtsprechung-zur-berechnungsgrundlage-fur-pflichtteilserganzungsanspruche-nach-%c2%a7-2325-abs-1-bgb-bei-widerruflicher-bezugsrechtseinraumung-im-rahmen-von-lebensve/</link>
		<comments>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/04/28/bundesgerichtshof-anderung-der-rechtsprechung-zur-berechnungsgrundlage-fur-pflichtteilserganzungsanspruche-nach-%c2%a7-2325-abs-1-bgb-bei-widerruflicher-bezugsrechtseinraumung-im-rahmen-von-lebensve/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 28 Apr 2010 16:19:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Erbrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Versicherungsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der insbesondere für das Versicherungsvertragsrecht und das Erbrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die seit Schaffung des BGB umstrittene Rechtsfrage neu beurteilt, auf Grundlage welchen Werts ein Pflichtteilsberechtigter eine Ergänzung nach § 2325 Abs. 1 BGB* verlangen kann, wenn der Erblasser die Todesfallleistung einer von ihm auf sein eigenes Leben abgeschlossenen Lebensversicherung mittels einer [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der insbesondere für das Versicherungsvertragsrecht und das Erbrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die seit Schaffung des BGB umstrittene Rechtsfrage neu beurteilt, auf Grundlage welchen Werts ein Pflichtteilsberechtigter eine Ergänzung nach § 2325 Abs. 1 BGB* verlangen kann, wenn der Erblasser die Todesfallleistung einer von ihm auf sein eigenes Leben abgeschlossenen Lebensversicherung mittels einer widerruflichen Bezugsrechtsbestimmung einem Dritten schenkweise zugewendet hat.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat die bisherige, auf ein Urteil des Reichsgerichts aus den 1930er Jahren (RGZ 128,187) zurückgehende und an der Summe der vom Erblasser gezahlten Prämien anknüpfende Rechtsprechung aufgegeben, und entschieden, dass es allein auf den Wert ankommt, den der Erblasser aus den Rechten seiner Lebensversicherung in der letzten - juristischen - Sekunde seines Lebens nach objektiven Kriterien für sein Vermögen hätte umsetzen können. In aller Regel ist dabei auf den Rückkaufswert abzustellen. Je nach Lage des Einzelfalls kann gegebenenfalls auch ein - objektiv belegter - höherer Veräußerungswert heranzuziehen sein, insbesondere wenn der Erblasser die Ansprüche aus der Lebensversicherung zu einem höheren Preis an einen gewerblichen Ankäufer hätte verkaufen können. Dabei ist der objektive Marktwert aufgrund abstrakter und genereller Maßstäbe unter Zugrundelegung der konkreten Vertragsdaten des betreffenden Versicherungsvertrags festzustellen. Die schwindende persönliche Lebenserwartung des Erblasseres aufgrund subjektiver, individueller Faktoren - wie insbesondere ein fortschreitender Kräfteverfall oder Krankheitsverlauf - darf bei der Wertermittlung allerdings ebenso wenig in die Bewertung einfließen, wie das erst nachträglich erworbene Wissen, dass der Erblasser zu einem bestimmten Zeitpunkt tatsächlich verstorben ist.</p>
<p>Damit ist der Bundesgerichtshof einer Tendenz in Literatur und Rechtsprechung heute entgegengetreten, die - unter Berufung auf ein Urteil des IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs zu einer ähnliche Fragestellung im Insolvenzrecht (BGHZ 156, 350) - bei der Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs auf die gesamte Versicherungssumme abstellen wollte.</p>
<p>In den entschiedenen Fällen haben die Kläger jeweils als enterbte Söhne des Erblassers gegen die Erben Pflichtteilsteilsergänzungsansprüche geltend gemacht, die sie auf Grundlage der ausbezahlten Versicherungsleistungen berechnen wollten. Die jeweiligen Berufungsgerichte haben die entscheidende Rechtsfrage unterschiedlich beantwortet. Während das Oberlandesgericht Düsseldorf den Pflichtteilsergänzungsanspruch auf Grundlage der vollen Versicherungssumme berechnet hat, ist das Kammergericht von der - geringeren - Summe der vom Erblasser gezahlten Prämien als Berechnungsgrundlage ausgegangen.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat beide Berufungsurteile aufgehoben und die Verfahren an die Berufungsgerichte zurückverwiesen, um den Parteien weiteren Vortrag unter Berücksichtigung der geänderten Rechtsprechung zu ermöglichen.</p>
<p>Da die in der Bundesrepublik Deutschland in Lebensversicherungsverträge investierten Beträge im Milliardenbereich liegen und die widerrufliche Einräumung von Bezugsrechten ein weit verbreitetes Mittel bei der Nachlassgestaltung darstellt, wird der Entscheidung - neben der rechtlichen Bedeutung - auch erhebliche wirtschaftliche und praktische Wirkung zukommen.</p>
<p>*§ 2325 I BGB lautet:</p>
<p>Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigten als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem nachlass hinzugerechnet wird.</p>
<p>Urteil vom 28. April 2010 - IV ZR 73/08<br />
Landgericht Mönchengladbach - Urteil vom 29. Juni 2007 - 11 O 433/06<br />
Oberlandgericht Düsseldorf - Urteil vom 22. Februar 2008 - I-7 U 140707<br />
und<br />
Urteil vom 28. April 2010 - IV ZR 230/08<br />
Landgericht Berlin - Urteil vom 27. Juli 2007 - 8 O 90/07<br />
Kammergericht - Urteil vom 13. März 2008 - 16 U 35/07</p>
<p>Karlsruhe, den 28. April 2010<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
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		<item>
		<title>Bundesverfassungsgericht: Beschwerden gegen Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs und gegen eine Terminsbestimmung im sozialgerichtlichen Prozess nicht zur Entscheidung angenommen</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/04/25/bundesverfassungsgericht-beschwerden-gegen-zuruckweisung-eines-ablehnungsgesuchs-und-gegen-eine-terminsbestimmung-im-sozialgerichtlichen-prozess-nicht-zur-entscheidung-angenommen/</link>
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		<pubDate>Sun, 25 Apr 2010 11:37:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Versicherungsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Beschwerdeführer zu 1) machte erfolglos Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung geltend, weil er während seines Grundwehrdienstes in der NVA ionisierenden Strahlen ausgesetzt gewesen sei. In seinem sozialgerichtlichen Verfahren hatte er einen Richter des Bundessozialgerichts wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, weil dieser sich im Jahr 2004 in einem Workshop eines berufsgenossenschaftlichen Instituts zum Bericht der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Beschwerdeführer zu 1) machte erfolglos Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung geltend, weil er während seines Grundwehrdienstes in der NVA ionisierenden Strahlen ausgesetzt gewesen sei. In seinem sozialgerichtlichen Verfahren hatte er einen Richter des Bundessozialgerichts wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, weil dieser sich im Jahr 2004 in einem Workshop eines berufsgenossenschaftlichen Instituts zum Bericht der sogenannten Radarkommission geäußert hatte. Der Ablehnungsantrag war vom Bundessozialgericht zurückgewiesen worden.</p>
<p>Der Beschwerdeführer zu 2) ist ein eingetragener Verein, der sich die gemeinschaftliche Vertretung von Interessen Strahlengeschädigter zur Aufgabe gemacht hat.</p>
<p>Beide Beschwerdeführer richten sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs. Darüber hinaus beantragt der Beschwerdeführer zu 2) den Erlass einer einstweiligen Anordnung, den vom Bundessozialgericht angesetzten Termin zur mündlichen Verhandlung, an dem der erfolglos abgelehnte Richter teilnehmen werde, aufzuheben und den Rechtsstreit erst nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts fortzuführen.</p>
<p>Die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 1) ist unbegründet, diejenige des Beschwerdeführers zu 2) unzulässig.</p>
<p>Eine Entziehung des gesetzlichen Richters im Sinne von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG liegt nicht vor, weil wissenschaftliche Äußerungen zu einer für das Verfahren bedeutsamen Rechtsfrage alleine noch kein Befangenheitsgrund sind. Zweifel an der Unvoreingenommenheit eines Richters können erst dann auftreten, wenn die Nähe der Äußerungen zu der von einem Beteiligten in einem konkreten Prozess vertretenen Rechtsauffassung bei einer Gesamtbetrachtung nicht zu übersehen ist, und die wissenschaftliche Tätigkeit des Richters vom Standpunkt anderer Prozessbeteiligter aus die Unterstützung dieses Beteiligten bezweckt. Die Erheblichkeit der Äußerungen für ein Rechtsgebiet sowie die Möglichkeit, dass die im Diskurs vertretene Meinung eines Richters von anderen aufgegriffen werden kann, stellen noch keine Besonderheiten in der rechtswissenschaftlichen Auseinandersetzung dar. Eine subjektive Parteinahme des Richters in seinem Vortrag oder eine Bezugnahme auf einen konkreten Sachverhalt wird nicht behauptet. Die zitierten Äußerungen des Richters betreffen abstrakte Kausalitätsfragen und nehmen grundsätzlich auf gesetzliche Erfordernisse Bezug.</p>
<p>Der Beschwerdeführer zu 2), der nicht als Partei an dem Verfahren vor dem Bundessozialgericht beteiligt war, ist durch die Zurückweisung des Befangenheitsgesuchs nicht in eigenen Rechten betroffen. Eine bloße Berührung von Vereinsinteressen begründet noch keine Verletzung von Grundrechten.</p>
<p>Der Antrag des Beschwerdeführers zu 2) auf einstweiligen Rechtsschutz bleibt aus mehreren Gründen ohne Erfolg. Mangels Beteiligung am Verfahren vor dem Bundessozialgericht fehlt ihm die Antragsbefugnis für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, die in untrennbarem Zusammenhang mit der Ablehnung des Befangenheitsantrags durch das Bundessozialgericht steht, weil die Mitwirkung eines angeblich befangenen Richters befürchtet wird. Davon unabhängig könnte die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Bundesverfassungsgericht erforderliche Folgenabwägung eine Terminsverschiebung nicht rechtfertigen. Es ist regelmäßig nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, auf dem Wege des einstweiligen Rechtsschutzes prozessleitende Verfügungen eines Fachgerichts im laufenden Verfahren aufzuheben. Der Grundrechtsschutz kann ausreichend durch eine verfassungsgerichtliche Kontrolle der fachgerichtlichen Endentscheidung gesichert werden.</p>
<p>Pressemitteilung Nr. 26/2010 vom 23. April 2010<br />
Beschluss vom 19. April 2010 – 1 BvR 626/10 –</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof: Verurteilung wegen Verstoßes gegen das Außenwirtschaftsgesetz aufgehoben</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/04/25/bundesgerichtshof-verurteilung-wegen-verstoses-gegen-das-ausenwirtschaftsgesetz-aufgehoben/</link>
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		<pubDate>Sun, 25 Apr 2010 11:36:03 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Handelsrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.fachanwaltsliste.de/blog/?p=605</guid>
		<description><![CDATA[Das Landgericht Dortmund hat zwei Geschäftsführer eines mit der Herstellung von Hydraulikzylindern befassten Unternehmens wegen Verstößen gegen das Außenwirtschaftsgesetz zu Freiheitsstrafen von drei Jahren und zehn Monaten bzw. zwei Jahren und vier Monaten verurteilt.
Nach den Feststellungen des Landgerichts belieferte das in Deutschland ansässige Unternehmen in den Jahren 1997 bis 2000 in insgesamt fünf Fällen Beschaffungsstellen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Landgericht Dortmund hat zwei Geschäftsführer eines mit der Herstellung von Hydraulikzylindern befassten Unternehmens wegen Verstößen gegen das Außenwirtschaftsgesetz zu Freiheitsstrafen von drei Jahren und zehn Monaten bzw. zwei Jahren und vier Monaten verurteilt.</p>
<p>Nach den Feststellungen des Landgerichts belieferte das in Deutschland ansässige Unternehmen in den Jahren 1997 bis 2000 in insgesamt fünf Fällen Beschaffungsstellen des indischen Verteidigungsministeriums mit Hydraulikzylindern. Die Zylinder waren für die Entwicklung mobiler Startrampen für die - möglicherweise atomwaffenfähigen - indischen Mittel- und Kurzstreckenraketen &#8220;Agni II&#8221; und &#8220;Prithvi&#8221; sowie in einem Fall für eine mobile militärische Radaranlage zur Luftraum-überwachung bestimmt. Die Angeklagten wussten, dass die nach den Vorgaben der Besteller hergestellten Zylinder bei der Entwicklung von Rüstungsgütern eingesetzt und erprobt werden sollten. In allen Fällen veranlassten sie die Ausfuhr der Waren nach Indien, ohne zuvor die Exporte beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) unter Angabe des Verwendungszwecks ordnungsgemäß anzumelden. Die Genehmigungsbedürftigkeit der Exporte war den Angeklagten bekannt. Ebenso war ihnen klar, dass das BAFA bei Kenntnis des Verwendungs-zwecks der Hydraulikzylinder die erforderlichen Ausfuhrgenehmigungen nicht erteilt hätte.</p>
<p>Der u. a. für das Außenwirtschaftsstrafrecht zuständige 3. Strafsenat des Bundesge-richtshofs hat auf die Revisionen der Angeklagten das Verfahren in zwei Fällen eingestellt, da für diese Taten infolge einer zwischenzeitlich eingetretenen Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist. Hinsicht-lich der drei verbleibenden Taten hat der Senat das Urteil wegen eines Verfahrensfehlers aufgehoben. Soweit die Taten nicht verjährt sind, muss die Sache daher neu verhandelt werden. Dabei wird nochmals näher zu prüfen sein, ob die gelieferten Zylinder tatsächlich als Rüstungsgüter im Sinne des Abschnitts A der Ausfuhrliste zum Außenwirtschaftsgesetz einzustufen sind.</p>
<p>Beschluss vom 28. Januar 2010 - 3 StR 274/09 -<br />
Landgericht Dortmund - Urteil vom 27. Juni 2008 - 43 KLs 8/06</p>
<p>Karlsruhe, den 23. April 2010<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesarbeitsgericht: Strukturausgleich für in den TVöD übergeleitete Beschäftigte des Bundes</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/04/25/bundesarbeitsgericht-strukturausgleich-fur-in-den-tvod-ubergeleitete-beschaftigte-des-bundes/</link>
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		<pubDate>Sun, 25 Apr 2010 11:35:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Im Vergütungssystem des BAT war bei Ausübung bestimmter Tätigkeiten nach Erfüllung der erforderlichen Bewährungszeit der Aufstieg des Angestellten in eine höhere Vergütungsgruppe vorgesehen (Bewährungsaufstieg). Ebenso konnten Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsordnung zu einem Aufstieg führen (Fallgruppenaufstieg). Die Höhe der Grundvergütung hing von der Vergütungsgruppe und von der erreichten Lebensalterstufe ab. Das Vergütungssystem des TVöD sieht solche Höhergruppierungen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Im Vergütungssystem des BAT war bei Ausübung bestimmter Tätigkeiten nach Erfüllung der erforderlichen Bewährungszeit der Aufstieg des Angestellten in eine höhere Vergütungsgruppe vorgesehen (Bewährungsaufstieg). Ebenso konnten Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsordnung zu einem Aufstieg führen (Fallgruppenaufstieg). Die Höhe der Grundvergütung hing von der Vergütungsgruppe und von der erreichten Lebensalterstufe ab. Das Vergütungssystem des TVöD sieht solche Höhergruppierungen nur noch ausnahmsweise innerhalb einer Übergangszeit vor. Es knüpft die Höhe des Entgelts auch nicht an das erreichte Lebensalter. Für aus dem Geltungsbereich des BAT in den TVöD übergeleitete Beschäftigte haben die Tarifvertragsparteien teilweise einen Strukturausgleich vereinbart, um Exspektanzverluste in Bezug auf die Höhergruppierung und die Vergütung nach Lebensaltersstufen abzumildern. Im TVÜ-Bund haben sie in einer Tabelle zu jeder „Vergütungsgruppe bei In-Kraft-Treten TVÜ“ für bestimmte Lebensaltersstufen und Stufen des Ortszuschlags jeweils die Höhe des Ausgleichsbetrags und die Dauer der Zahlung des Strukturausgleichs festgelegt. Hinter der Spalte mit den Vergütungsgruppen des BAT haben sie in einer mit „Aufstieg“ überschriebenen Spalte bei einem möglichen Aufstieg die höhere Vergütungsgruppe des BAT sowie die für den Aufstieg erforderlichen Jahre genannt oder das Wort „ohne“ eingefügt.</p>
<p>Die in einer Forschungsanstalt der Bundesrepublik Deutschland als Chemisch-Technische Assistentin teilzeitbeschäftigte Klägerin hat gemeint, ihr stehe Strukturausgleich in Höhe von monatlich 20,00 Euro zu. Sie sei zwar im Jahr 1997 von der Vergütungsgruppe VI b in die Vergütungsgruppe V c BAT höhergruppiert worden, gleichwohl treffe auf sie das Merkmal „Aufstieg - ohne“ zu, weil sie am Stichtag 1. Oktober 2005 nicht mehr im Wege des Bewährungs- oder Fallgruppenaufstiegs in eine höhere Vergütungsgruppe habe aufsteigen können.</p>
<p>Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Der Wortlaut der tariflichen Regelung ist nicht eindeutig. Auch aus der Tarifsystematik und dem Sinn und Zweck des Strukturausgleichs ergibt sich nicht mit der erforderlichen Gewissheit, ob das Merkmal „Aufstieg - ohne“ nur dann erfüllt ist, wenn die für die Überleitung maßgebliche Vergütungsgruppe nicht im Wege eines Aufstiegs erreicht worden ist, oder ob es ausreicht, dass am Stichtag 1. Oktober 2005 kein (weiterer) Aufstieg mehr möglich war. Der Senat hat die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit dieses aufklärt, ob sich die Tarifvertragsparteien - wie die Beklagte behauptet - in den Tarifverhandlungen über die erstgenannte Auslegungsmöglichkeit einig gewesen sind.<br />
 <br />
Urteil vom 22. April 2010 - 6 AZR 962/08 -<br />
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, - Kammern Mannheim - Urteil vom 22. Oktober 2008 - 13 Sa 77/08 -</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/04/25/bundesarbeitsgericht-strukturausgleich-fur-in-den-tvod-ubergeleitete-beschaftigte-des-bundes/feed/</wfw:commentRss>
		</item>
		<item>
		<title>Bundesarbeitsgericht: Neuberechnung des Vergleichsentgelts bei Alleinerziehenden nach Beendigung des Grundwehr- oder Zivildienstes ihres Sohnes</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/04/25/bundesarbeitsgericht-neuberechnung-des-vergleichsentgelts-bei-alleinerziehenden-nach-beendigung-des-grundwehr-oder-zivildienstes-ihres-sohnes/</link>
		<comments>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/04/25/bundesarbeitsgericht-neuberechnung-des-vergleichsentgelts-bei-alleinerziehenden-nach-beendigung-des-grundwehr-oder-zivildienstes-ihres-sohnes/#comments</comments>
		<pubDate>Sun, 25 Apr 2010 11:34:16 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Im Vergütungssystem des BAT waren familienstands- und kinderbezogene Entgeltbestandteile vorgesehen. Alleinerziehende erhielten sowohl den familienstandsbezogenen Ortszuschlag der Stufe 2 als auch den kinderbezogenen Ortszuschlag der Stufe 3, wenn sie ihr Kind in ihre Wohnung aufgenommen hatten, ihm Unterhalt gewährten und Kindergeld für dieses Kind bezogen. Leistete das Kind Grundwehr- oder Zivildienst, entfiel für diese Zeit [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Im Vergütungssystem des BAT waren familienstands- und kinderbezogene Entgeltbestandteile vorgesehen. Alleinerziehende erhielten sowohl den familienstandsbezogenen Ortszuschlag der Stufe 2 als auch den kinderbezogenen Ortszuschlag der Stufe 3, wenn sie ihr Kind in ihre Wohnung aufgenommen hatten, ihm Unterhalt gewährten und Kindergeld für dieses Kind bezogen. Leistete das Kind Grundwehr- oder Zivildienst, entfiel für diese Zeit der Anspruch auf solche Entgeltbestandteile. Alleinerziehende Angestellte, deren Söhne im für die Überleitung in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) maßgeblichen Monat Oktober 2006 Grundwehr- oder Zivildienst leisteten, wurden darum gemäß § 5 Abs. 2 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) mit dem Ortszuschlag der Stufe 1 in das neue Vergütungssystem übergeleitet. Nach Beendigung des Grundwehr- oder Zivildienstes wurde bei Wiederaufleben des Kindergeldanspruchs zwar der kinderbezogene Entgeltbestandteil von rund 90,00 Euro brutto als Besitzstandszulage gezahlt. Der familienstandsbezogene Vergütungsbestandteil von rund 100,00 Euro brutto monatlich entfiel jedoch dauerhaft, weil § 5 TVÜ-Länder keine Neuberechnung des Vergleichsentgelts bei Änderungen, die nach dem bisherigen Tarifrecht zu einem höheren oder niedrigeren Ortszuschlag geführt hätten, vorsieht. Die damit verbundene Benachteiligung von alleinerziehenden Elternteilen von grundwehr- oder zivildienstleistenden Söhnen verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG.</p>
<p>Der Kläger ist als Angestellter beim beklagten Land beschäftigt. Er erzog seinen am 5. Januar 1987 geborenen Sohn allein, der vom 1. April bis zum 31. Dezember 2006 seinen Grundwehrdienst ableistete und danach ein Studium begann. Der Kläger begehrt die Neuberechnung des Vergleichsentgelts unter Berücksichtigung des Ortszuschlags der Stufe 2 mit Wirkung zum 1. Januar 2007 und die Zahlung der sich daraus ergebenden Entgeltdifferenz.</p>
<p>Das Landesarbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Die tarifliche Regelung benachteiligt alleinerziehende Angestellte, deren Söhne im für die Berechnung des Vergleichsentgelts maßgeblichen Monat Oktober 2006 der in Art. 12a GG geregelten allgemeinen staatsbürgerlichen Pflicht zum Wehr- oder Ersatzdienst nachkamen, gegenüber alleinerziehenden Elternteilen von Töchtern sowie von Söhnen, die nicht wehrtauglich waren oder tatsächlich nicht zum Wehrdienst bzw. Zivildienst herangezogen wurden. Diese Benachteiligung ist sachlich nicht zu rechtfertigen. Deshalb muss für alleinerziehende Angestellte, deren Söhne im Oktober 2006 Grundwehr- oder Zivildienst leisteten, das Vergleichsentgelt für die Zeit ab Beendigung dieses Dienstes neu berechnet werden, wenn ohne den Grundwehr- oder Zivildienst im Oktober 2006 noch die tariflichen Voraussetzungen für den Ortszuschlag der Stufe 2 erfüllt gewesen wären. Der Senat hat die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, um diese Voraussetzung zu klären.<br />
 <br />
Urteil vom 22. April 2010 - 6 AZR 966/08 -<br />
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. August 2008 - 5 Sa 702/07 -</p>
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		<title>Bundesarbeitsgericht: Zahlung einer ERA-Strukturkomponente – unzulässige Feststellungsklage</title>
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		<pubDate>Sun, 25 Apr 2010 11:33:12 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Eine Feststellungsklage, die lediglich einzelne Elemente eines zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnisses zum Inhalt hat, ist dann unzulässig, wenn durch eine Entscheidung der Streit zwischen den Parteien nicht abschließend geklärt werden kann, weil nur rechtliche Vorfragen zur Entscheidung gestellt worden sind.
Die Klägerin und die beiden Kläger waren ursprünglich bei einem Arbeitgeber beschäftigt, der aufgrund seiner [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Eine Feststellungsklage, die lediglich einzelne Elemente eines zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnisses zum Inhalt hat, ist dann unzulässig, wenn durch eine Entscheidung der Streit zwischen den Parteien nicht abschließend geklärt werden kann, weil nur rechtliche Vorfragen zur Entscheidung gestellt worden sind.</p>
<p>Die Klägerin und die beiden Kläger waren ursprünglich bei einem Arbeitgeber beschäftigt, der aufgrund seiner Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband an die Tarifverträge der Metallindustrie Nordrhein-Westfalens gebunden war. Nach Abschluss des Entgeltrahmenabkommens (ERA), des Tarifvertrages zur Einführung des Entgeltrahmenabkommens (ERA-ETV) und des Tarifvertrages ERA-Anpassungsfonds (TV ERA-APF) gingen die Arbeitsverhältnisse der klagenden Parteien am 15. September 2004 infolge Verschmelzung auf die nicht tarifgebundene Beklagte über. Der ERA-ETV sieht ab dem 1. März 2003 eine vierjährige Einführungsphase vor; ab dem 1. März 2009 gilt das ERA verbindlich für alle Betriebe. Der TV ERA-APF ordnet an, dass ab dem 1. März 2006 bis zur verbindlichen betrieblichen Einführung des ERA eine Strukturkomponente zu zahlen ist. Weiterhin ist dort geregelt, dass insoweit „Auszahlungszeitpunkte, die aktuelle Bezugsbasis und ggf. weitere Einzelheiten auf Basis der Ergebnisse der Entgeltabkommen 2006“ geregelt werden. Die Klägerin und die Kläger verlangen mit ihren Klagen die Feststellung, dass die Beklagte zur Zahlung der Strukturkomponente nach dem TV ERA-APF verpflichtet ist.</p>
<p>Die Revision der Beklagten gegen das stattgebende Urteil des Landesarbeitsarbeitsgerichts war vor dem Vierten Senat des Bundesarbeitsgerichts erfolgreich. Ob die Beklagte zur Zahlung der sogenannten ERA-Strukturkomponente verpflichtet ist, hatte der Senat nicht zu entscheiden. Die Klagen waren unzulässig, weil es bereits am erforderlichen Feststellungsinteresse fehlte. Durch ein stattgebendes Urteil würde nicht die weitere, zwischen den Parteien umstrittene Frage geklärt, wie die Strukturkomponente im Falle einer Verpflichtung zu berechnen ist und wann ihre Fälligkeit eintritt. Dies ist durch den Tarifvertrag ERA-APF, der allein Gegenstand des Feststellungsantrages war, nicht geregelt. Aufgrund des Vorbringens der klagenden Parteien schied auch eine Auslegung der Feststellungsanträge durch den Senat aus, die den Anforderungen an das erforderliche Feststellungsinteresse genügen würde.<br />
 <br />
Urteil vom 21. April 2010 - 4 AZR 755/08 -<br />
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 17. Juli 2008 - 10 Sa 1234/07 -</p>
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		<title>Bundesarbeitsgericht: Karenzentschädigung - „überschießendes“ Wettbewerbsverbot</title>
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		<pubDate>Sun, 25 Apr 2010 11:32:29 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Nach § 74a Abs. 1 Satz 1 HGB ist ein Wettbewerbsverbot insoweit unverbindlich, als es nicht dem Schutz eines berechtigten geschäftlichen Interesses des Arbeitgebers dient. Das Gesetz regelt nicht ausdrücklich den Anspruch auf Karenzentschädigung bei einem teilweise verbindlichen und teilweise unverbindlichen Wettbewerbsverbot. Der Zehnte Senat hat entschieden, dass der Anspruch nicht voraussetzt, dass der Arbeitnehmer [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach § 74a Abs. 1 Satz 1 HGB ist ein Wettbewerbsverbot insoweit unverbindlich, als es nicht dem Schutz eines berechtigten geschäftlichen Interesses des Arbeitgebers dient. Das Gesetz regelt nicht ausdrücklich den Anspruch auf Karenzentschädigung bei einem teilweise verbindlichen und teilweise unverbindlichen Wettbewerbsverbot. Der Zehnte Senat hat entschieden, dass der Anspruch nicht voraussetzt, dass der Arbeitnehmer das Wettbewerbsverbot insgesamt beachtet; es genügt die Einhaltung des verbindlichen Teils.</p>
<p>Die Beklagte stellt Fenster und Türen her. Sie vertreibt ihre Produkte ausschließlich an den Fachhandel. Der Kläger war für die Beklagte zuletzt als Marketingleiter tätig. Nach dem vereinbarten Wettbewerbsverbot war der Kläger verpflichtet, während der Dauer von zwei Jahren nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses nicht für ein Unternehmen tätig zu sein, welches mit der Beklagten in Konkurrenz steht. Als Konkurrenzunternehmen galt danach auch ein Unternehmen, welches mit dem Vertrieb von Fenstern und Türen befasst ist. Der Kläger arbeitete nach seinem Ausscheiden im Streitzeitraum als selbständiger Handelsvertreter für einen Fachhändler und vertrieb Fenster und Türen an den Endverbraucher.</p>
<p>Die Vorinstanzen haben die Klage auf Zahlung der vereinbarten Karenzentschädigung abgewiesen. Die Revision des Klägers hatte vor dem Zehnten Senat Erfolg. Das Verbot, Fenster und Türen direkt an den Endverbraucher zu vertreiben, diente nicht dem Schutz eines berechtigten geschäftlichen Interesses des Arbeitgebers. Das vereinbarte Wettbewerbsverbot war daher insoweit unverbindlich. Da der Kläger das Wettbewerbsverbot in seinem verbindlichen Teil beachtet hat, besteht der Anspruch auf die vereinbarte Karenzentschädigung.<br />
 <br />
Urteil vom 21. April 2010 - 10 AZR 288/09 -<br />
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. Dezember 2008 - 2 Sa 378/08 -</p>
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		<item>
		<title>Bundesgerichtshof: WINDOWS - Dateiverwaltung beruht auf patentfähiger Erfindung</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/04/22/bundesgerichtshof-windows-dateiverwaltung-beruht-auf-patentfahiger-erfindung/</link>
		<comments>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/04/22/bundesgerichtshof-windows-dateiverwaltung-beruht-auf-patentfahiger-erfindung/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 22 Apr 2010 15:46:37 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>

		<category><![CDATA[IT-Recht]]></category>

		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der X. Zivilsenat hat die Gültigkeit des zu Gunsten der Microsoft Corp, Redmond, Washington, USA, erteilten europäischen Patents 618 540 bestätigt. Dieses Schutzrecht betrifft das offenbar noch heute relevante Problem, wenn Programme, die aus Gründen geringer Speicherkapazität oder beschränkter Rechenleistung nur mit vergleichsweise kurzen Dateinamen zu arbeiten vermögen, auch in Computersystemen eingesetzt werden sollen, die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der X. Zivilsenat hat die Gültigkeit des zu Gunsten der Microsoft Corp, Redmond, Washington, USA, erteilten europäischen Patents 618 540 bestätigt. Dieses Schutzrecht betrifft das offenbar noch heute relevante Problem, wenn Programme, die aus Gründen geringer Speicherkapazität oder beschränkter Rechenleistung nur mit vergleichsweise kurzen Dateinamen zu arbeiten vermögen, auch in Computersystemen eingesetzt werden sollen, die nahezu beliebig lange Namen zur Kennzeichnung einer Datei zulassen. Bekanntes Beispiel für eine Beschränkung der Anzahl von Zeichen für den Namen einer Datei ist das Betriebssystem MS-DOS mit seinem Dateisystem FAT, das nur Dateinamen mit maximal 8 Zeichen zulässt (8.3-Konvention). Die Lehre des Patents erlaubte Microsoft die Einführung des Dateisystems VFAT (ab WINDOWS 95). Dieses System gestattet lange Dateinamen und ist dennoch mit dem FAT-Dateisystem kompatibel. Die Lösung gelang durch eine im FAT-Dateisystem mögliche Belegung des Dateiattributfeldes bei der Speicherung eines langen Namens, die bewirkt, dass bei der Datenverarbeitung mit diesem System der Namenseintrag ignoriert wird.</p>
<p>Das Bundespatentgericht (2 Ni 2/05 vom 26. Oktober 2006) hatte die Lehre im Hinblick darauf als nicht erfinderisch angesehen, dass das ROCK RIDGE INTERCHANGE PROTOCOL für den damals bei CD-ROM maßgeblichen ISO 9660- Standard die 8.3-Beschränkung überwunden hatte. Der Bundesgerichtshof vermochte dem nicht beizutreten, weil er – sachverständig beraten – dem erteilten Patentanspruch einen anderen Sinngehalt als das Bundespatentgericht entnommen hat. Hiernach lehrt das Patent, zwei eigenständige Verzeichniseinträge (einer mit einem kurzen Namen, einer mit einem langen Namen) zu speichern. Das ROCK RIDGE INTERCHANGE PROTOCOL unterscheidet sich hiervon, weil bei Befolgung beide Namen in ein und demselben Verzeichniseintrag enthalten sind. Für die Erfinder des Patents ergaben sich deshalb andere Probleme bei der Überwindung der 8.3-Restriktion.</p>
<p>Urteil vom 20. April 2010 - X ZR 27/07<br />
Bundespatentgericht - 2 Ni 2/05 (EU) vom 26.10.2006</p>
<p>Karlsruhe, den 22. April 2010<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof: Briefwerbung für Grabmale zwei Wochen nach Todesfall zulässig</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/04/22/bundesgerichtshof-briefwerbung-fur-grabmale-zwei-wochen-nach-todesfall-zulassig/</link>
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		<pubDate>Thu, 22 Apr 2010 15:45:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>

		<category><![CDATA[Handelsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine auf dem Postweg erfolgende Werbung für Grabmale zwei Wochen nach dem Todesfall nicht mehr wettbewerbsrechtlich als unzumutbare Belästigung der Hinterbliebenen verboten werden kann.
Der Beklagte handelt mit Grabsteinen. Er sandte ein Werbeschreiben an eine Hinterbliebene, die am selben Tag in der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine auf dem Postweg erfolgende Werbung für Grabmale zwei Wochen nach dem Todesfall nicht mehr wettbewerbsrechtlich als unzumutbare Belästigung der Hinterbliebenen verboten werden kann.</p>
<p>Der Beklagte handelt mit Grabsteinen. Er sandte ein Werbeschreiben an eine Hinterbliebene, die am selben Tag in der örtlichen Tageszeitung den Tod eines Angehörigen angezeigt hatte. Die Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, hält ein solches Werbeschreiben in den ersten vier Wochen nach dem Todesfall für eine unzumutbare Belästigung nach § 7 UWG. Sie hat vom Beklagten die Unterlassung der Werbung sowie die Erstattung ihrer Abmahnkosten verlangt.</p>
<p>Die Vorinstanzen haben der Klage mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Schreiben nicht binnen drei Wochen (Landgericht) bzw. zwei Wochen (Oberlandesgericht) nach dem Todesfall erfolgen dürften. Anderenfalls liege eine unzumutbare Belästigung vor.</p>
<p>Die Klägerin hat mit ihrer Revision die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt. Der Beklagte hatte das Urteil des Berufungsgerichts hingenommen.</p>
<p>Das Rechtsmittel hatte keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof ist mit den Vorinstanzen davon ausgegangen, dass der Unternehmer zwar eine gewisse Wartefrist ab dem Todesfall einhalten müsse. Er hat aber angenommen, dass eine Frist von zwei Wochen, wie sie das Berufungsgericht für angemessen erachtet hat, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden sei.</p>
<p>Urteil vom 22. April 2010 - I ZR 29/09<br />
LG Gießen - Urteil vom 3. April 2008 - 8 O 3/08<br />
OLG Frankfurt a. M. - Urteil vom 21. Januar 2009 - 6 U 90/08</p>
<p>Karlsruhe, den 22. April 2010<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof: Zum Mängelbeseitigungsanspruch des Mieters und zum Erreichen der &#8220;Opfergrenze&#8221; für den Vermieter</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/04/22/bundesgerichtshof-zum-mangelbeseitigungsanspruch-des-mieters-und-zum-erreichen-der-opfergrenze-fur-den-vermieter/</link>
		<comments>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/04/22/bundesgerichtshof-zum-mangelbeseitigungsanspruch-des-mieters-und-zum-erreichen-der-opfergrenze-fur-den-vermieter/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 22 Apr 2010 09:19:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Wohnungseigentumsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof hat heute eine Entscheidung in einem Fall getroffen, in dem die Mieterin eines Einfamilienhauses von der Vermieterin die Zahlung eines hohen Kostenvorschusses für die Beseitigung erheblicher Mängel des Hauses verlangt. Die Vermieterin meint, sie sei zur Beseitigung der Mängel nicht verpflichtet, weil der dazu erforderliche Aufwand die &#8220;Opfergrenze&#8221; überschreite.
Die Klägerin verlangt von ihrer [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof hat heute eine Entscheidung in einem Fall getroffen, in dem die Mieterin eines Einfamilienhauses von der Vermieterin die Zahlung eines hohen Kostenvorschusses für die Beseitigung erheblicher Mängel des Hauses verlangt. Die Vermieterin meint, sie sei zur Beseitigung der Mängel nicht verpflichtet, weil der dazu erforderliche Aufwand die &#8220;Opfergrenze&#8221; überschreite.</p>
<p>Die Klägerin verlangt von ihrer Vermieterin die Zahlung eines Kostenvorschusses für die Beseitigung von Mängeln an dem von ihr seit 1988 gemieteten Einfamilienhaus in Dresden. Sie beziffert die Kosten für die Beseitigung der an den Innen- und Außenwänden des Hauses vorhandenen Risse sowie für die Beseitigung von weiteren Schäden auf 47.500 €. Diesen Betrag macht sie mit der Klage geltend. Die Vermieterin wendet ein, dass die Kosten mindestens doppelt so hoch seien und ihr eine Beseitigung der Mängel im Hinblick darauf, dass der Verkehrswert des Hauses nur bei 28.000 € liege, nicht zumutbar sei.</p>
<p>Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Vermieterin antragsgemäß verurteilt und dies damit begründet, dass die Mieterin gemäß § 536a BGB* Anspruch auf einen zweckgebundenen Vorschuss in Höhe der zu erwartenden Mangelbeseitigungskosten habe.</p>
<p>Die dagegen gerichtete Revision der Vermieterin hatte Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Voraussetzungen für den geltend gemachten Vorschussanspruch schon deshalb gegenwärtig nicht erfüllt sind, weil die von der Mieterin beabsichtigten Reparaturen zwecklos sind, solange nicht die Ursachen der Rissbildung erforscht und beseitigt worden sind. Zwecklose Maßnahmen sind ungeeignet und damit nicht erforderlich im Sinne des § 536a Abs. 2 BGB.</p>
<p>Auch die weiteren Ausführungen des Landgerichts sind als fehlerhaft beanstandet worden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs endet die Verpflichtung des Vermieters zur Beseitigung eines Mangels dort, wo der dazu erforderliche Aufwand die &#8220;Opfergrenze&#8221; überschreitet. Wann diese Zumutbarkeitsgrenze überschritten ist, muss von Fall zu Fall wertend ermittelt werden. Erforderlich ist dabei eine Würdigung aller Umstände. Es darf kein krasses Missverhältnis entstehen zwischen dem Reparaturaufwand einerseits und dem Nutzen der Reparatur für den Mieter sowie dem Wert des Mietobjekts andererseits. Das Landgericht hat in diesem Zusammenhang unterstellt, dass einem aktuellen Verkehrswert des Hauses von 28.000 € Sanierungskosten in Höhe von mindestens 95.000 € gegenüber stehen und damit jedenfalls rechnerisch ein grobes Missverhältnis zwischen dem behaupteten Verkehrswert und der behaupteten Höhe der Sanierungskosten vorliegt. Es hat jedoch angenommen, dass die Beklagte sich aufgrund der Umstände des Falles auf das - zu unterstellende - Missverhältnis nach Treu und Glauben nicht berufen könne. Diese Annahme ist aber nach den bisherigen Tatsachenfeststellungen des Landgerichts nicht gerechtfertigt.</p>
<p>Die Sache ist an das Landgericht zurückverwiesen worden, damit die erforderlichen Feststellungen getroffen werden können, ob die von der Mieterin beabsichtigten Reparaturen zur nachhaltigen Mangelbeseitigung geeignet sind, wie sich das Verhältnis von Sanierungskosten und Verkehrswert der Immobilie tatsächlich darstellt und ob es der Vermieterin unter Berücksichtigung dieser und der weiteren Umstände zugemutet werden kann, die Mängel zu beseitigen.</p>
<p>*§ 536a BGB: Schadens- und Aufwendungsersatzanspruch des Mieters wegen eines Mangels</p>
<p>  (1) Ist ein Mangel im Sinne des § 536 bei Vertragsschluss vorhanden oder entsteht ein solcher Mangel später wegen eines Umstands, den der Vermieter zu vertreten hat, oder kommt der Vermieter mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug, so kann der Mieter unbeschadet der Rechte aus § 536 Schadensersatz verlangen.</p>
<p>  (2) Der Mieter kann den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn</p>
<p>1.der Vermieter mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist oder</p>
<p>2.die umgehende Beseitigung des Mangels zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Bestands der Mietsache notwendig ist.</p>
<p>Urteil vom 21. April 2010 – VIII ZR 131/09<br />
AG Dresden -Urteil vom 5. September 2008 – 141 C 2898/08<br />
LG Dresden - Urteil vom 22. April 2009 – 4 S 479/08</p>
<p>Karlsruhe, den 21. April 2010<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof: Zum Anspruch auf Austausch von Wasserzählern gegenüber einem Wasserversorgungsunternehmen</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/04/21/bundesgerichtshof-zum-anspruch-auf-austausch-von-wasserzahlern-gegenuber-einem-wasserversorgungsunternehmen/</link>
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		<pubDate>Wed, 21 Apr 2010 12:06:03 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Wohnungseigentumsrecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.fachanwaltsliste.de/blog/?p=588</guid>
		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass Wasserversorgungsunternehmen gehalten sind, eine Ermessensentscheidung zu treffen, ob ein Austausch eines Wasserzählers im Interesse des Kunden vorzunehmen ist, wenn sich der technische Standard in einem wesentlichen Maße ändert und beachtenswerte Interessen des Kunden geltend gemacht werden.
Die Klägerin, eine Wohnungseigentümergemeinschaft, verlangt von dem beklagten Wasserversorgungsunternehmen den Austausch eines Wasserzählers. Die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass Wasserversorgungsunternehmen gehalten sind, eine Ermessensentscheidung zu treffen, ob ein Austausch eines Wasserzählers im Interesse des Kunden vorzunehmen ist, wenn sich der technische Standard in einem wesentlichen Maße ändert und beachtenswerte Interessen des Kunden geltend gemacht werden.</p>
<p>Die Klägerin, eine Wohnungseigentümergemeinschaft, verlangt von dem beklagten Wasserversorgungsunternehmen den Austausch eines Wasserzählers. Die Beklagte versorgt die Wohnungseigentumsanlage der Klägerin seit Jahren mit Wasser und entsorgt das Abwasser. Bei der Wohnungseigentumsanlage handelt es sich um ein Mehrfamilienhaus mit 21 Wohnungen. Das Versorgungsunternehmen hat als Entnahmearmatur einen Wasserzähler der Größe Qn 6 (mit einem Nenndurchfluss von 6 m³/h) eingebaut. Im Januar 2007 bat die Klägerin um einen Einbau eines Wasserzählers Qn 2,5 (mit einem Nenndurchfluss von 2,5 m³/h). Dies lehnte das Versorgungsunternehmen mit der Begründung ab, dass es dadurch zu Beeinträchtigungen der Versorgung nach Menge und Druck kommen könne. Nach dem ab 1. Januar 2007 gültigen Preisblatt des Versorgungsunternehmens beträgt der Grundpreis für die Bereitstellung des Wassers bei Wasserzählern mit einer Nennleistung von 2,5 m³/h ab 401 m³ pro Jahr 29,50 € netto pro Monat. Bei Wasserzählern mit einer Nennleistung bis Qn 6 beträgt der Grundpreis für die Bereitstellung des Wassers ab 501 m³ pro Jahr 68 € netto pro Monat. Im erstgenannten Fall beträgt der Servicepreis für Schmutzwasser 15 € pro m³ und im letztgenannten Fall 36 € pro m³.</p>
<p>Die Klägerin meint, vor dem Hintergrund der mehr als 130 Prozent höheren Kosten beim Einbau eines Zählers Qn 6 hätte die Beklagte bei Ausübung ihres Ermessens nach § 18 AVBWasserV* einen Zähler der Größe Qn 2,5 einbauen müssen. Mit der Klage hat die Klägerin verlangt, den Wasserzähler Qn 6 durch einen Wasserzähler Qn 2,5 zu ersetzen. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen.</p>
<p>Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat das Berufungsurteil auf die Revision der Wohnungseigentümergemeinschaft aufgehoben. Denn nach derzeitigem Stand hat die Beklagte mit der Verweigerung des Einbaus eines Wasserzählers der Dimensionierung Qn 2,5 ihr Leistungsbestimmungsrecht gemäß § 18 Abs. 2 Satz 2 und 4 AVBWasserV* nicht ermessensfehlerfrei ausgeübt.</p>
<p>In dem Vertragsverhältnis der Parteien bestehen Schutz- und Rücksichtnahme-pflichten. Aus diesen folgt ein Anspruch auf erneute Ausübung des Leistungsbestimmungsrechts jedenfalls dann, wenn sich der technische Standard, der einen Einfluss auf die Auswahl der Messgeräte hat, in einem wesentlichen Maße ändert und beachtenswerte Interessen des Kunden geltend gemacht werden. Ein solches Interesse ist hier insbesondere darin zu sehen, dass der Grund- und Servicepreis für die Leistungen der Beklagten und damit die Kostenbelastung des Kunden von der Dimensionierung des Wasserzählers abhängen. Das Wasserversorgungsunternehmen ist danach gehalten, eine neue Ermessens-entscheidung zu treffen, ob ein Austausch des Wasserzählers unter Berücksich-tigung des aktuellen Standes der Technik im Interesse des Kunden vorzunehmen ist. Das Landgericht hat zu Unrecht eine fehlerfreie Ermessensentscheidung des Versorgungsunternehmens angenommen. Es hat insbesondere keine ausreichenden Feststellungen zum aktuellen Stand der Technik getroffen.</p>
<p>Die Sache ist an das Landgericht zurückverwiesen worden, damit nähere Feststellungen dazu getroffen werden können, ob ein Wasserzähler Qn 2,5 in der Wohnanlage der Klägerin dem Stand der Technik entspricht.</p>
<p>*§ 18 AVBWasserV (Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser )</p>
<p>…</p>
<p>  (2) 1Das Wasserversorgungsunternehmen hat dafür Sorge zu tragen, daß eine einwandfreie Messung der verbrauchten Wassermenge gewährleistet ist. 2Es bestimmt Art, Zahl und Größe sowie Anbringungsort der Meßeinrichtungen. 3Ebenso ist die Lieferung, Anbringung, Überwachung, Unterhaltung und Entfernung der Meßeinrichtungen Aufgabe des Unternehmens. 4Es hat den Kunden und den Anschlußnehmer anzuhören und deren berechtigte Interessen zu wahren. 5Es ist verpflichtet, auf Verlangen des Kunden oder des Hauseigentümers die Meßeinrichtungen zu verlegen, wenn dies ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist; der Kunde oder der Hauseigentümer ist verpflichtet, die Kosten zu tragen.</p>
<p>…</p>
<p>Urteil vom 21. April 2010 – VIII ZR 97/09<br />
AG Leipzig, Urteil vom 2. November 2007 – 118 C 6257/07<br />
LG Leipzig, Urteil vom 26. März 2009 – 1 S 636/07</p>
<p>Karlsruhe, den 21. April 2010<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/04/21/bundesgerichtshof-zum-anspruch-auf-austausch-von-wasserzahlern-gegenuber-einem-wasserversorgungsunternehmen/feed/</wfw:commentRss>
		</item>
		<item>
		<title>Bundesverfassungsgericht: Verfassungsbeschwerde gegen die Höhe des Bundeszuschusses zur gesetzlichen Krankenversicherung nicht zur Entscheidung angenommen</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/04/21/bundesverfassungsgericht-verfassungsbeschwerde-gegen-die-hohe-des-bundeszuschusses-zur-gesetzlichen-krankenversicherung-nicht-zur-entscheidung-angenommen/</link>
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		<pubDate>Wed, 21 Apr 2010 12:05:04 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Versicherungsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Pressemitteilung Nr. 25/2010 vom 21. April 2010
Beschluss vom 7. April 2010 – 1 BvR 810/08 –
Die 3. Kammer des Bundesverfassungsgerichts hat eine Verfassungsbeschwerde, die sich gegen die Höhe des Bundeszuschusses zur gesetzlichen Krankenversicherung (§ 221 Abs. 1 SGB V in der Fassung des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26. März 2007) richtet, nicht zur Entscheidung angenommen. Die Verfassungsbeschwerde [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung Nr. 25/2010 vom 21. April 2010<br />
Beschluss vom 7. April 2010 – 1 BvR 810/08 –</p>
<p>Die 3. Kammer des Bundesverfassungsgerichts hat eine Verfassungsbeschwerde, die sich gegen die Höhe des Bundeszuschusses zur gesetzlichen Krankenversicherung (§ 221 Abs. 1 SGB V in der Fassung des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26. März 2007) richtet, nicht zur Entscheidung angenommen. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer durch die Bestimmung nicht unmittelbar beschwert ist. Ein einzelner Bürger kann aus seinen Grundrechten regelmäßig keinen Anspruch herleiten, eine bestimmte Verwendung des Aufkommens aus öffentlichen Abgaben generell zu unterlassen.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesverfassungsgericht: Verfassungsbeschwerden zu Startgutschriften für rentenferne Versicherte der VBL nicht zur Entscheidung angenommen</title>
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		<pubDate>Fri, 16 Apr 2010 17:16:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Versicherungsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Beschlüsse vom 29. März 2010 – 1 BvR 1373/08 und 1 BvR 1433/08 –
Die Verfassungsbeschwerden betreffen die in Form von sogenannten Startgutschriften ermittelte Höhe der Rentenanwartschaften der rentenfernen Versicherten der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL). Die VBL hat die Aufgabe, den Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Beschlüsse vom 29. März 2010 – 1 BvR 1373/08 und 1 BvR 1433/08 –</p>
<p>Die Verfassungsbeschwerden betreffen die in Form von sogenannten Startgutschriften ermittelte Höhe der Rentenanwartschaften der rentenfernen Versicherten der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL). Die VBL hat die Aufgabe, den Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Durch Neufassung ihrer Satzung (VBLS) hat sie ihr Zusatzversorgungssystem zum 31. Dezember 2001 umgestellt. Der Systemwechsel ist Folge einer Einigung der Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes. Darin wurde das bisherige endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssystem aufgegeben und durch ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem ersetzt. Die VBLS enthält ebenfalls auf Vereinbarungen der Tarifvertragsparteien beruhende Übergangsregelungen für die bis zur Systemumstellung erworbenen Rentenanwartschaften. Diese werden wertmäßig festgestellt und als Startgutschriften auf die neuen Versorgungskonten der Versicherten übertragen. Dabei wird zwischen rentennahen und rentenfernen Versicherten unterschieden.</p>
<p>Die Beschwerdeführer, die beide am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, gehören der Gruppe der rentenfernen Versicherten an. Sie erstrebten die Feststellung, dass die ihnen durch die VBL erteilten Startgutschriften unverbindlich seien und die ihnen zu gewährenden Zusatzversorgungsrenten bestimmte Mindestwerte erreichen müssten. Zudem wollten sie die VBL verpflichten, bei einer Neuberechnung bestimmte Berechnungselemente zugrunde zu legen. Der Bundesgerichtshof erklärte zwar die Übergangsregelung für die rentenfernen Versicherten wegen eines gleichheitswidrigen Berechnungsdetails für unwirksam und die auf den Übergangsvorschriften beruhenden Startgutschriften für unverbindlich. Er lehnte es aber ab, die dadurch in der VBLS entstandene Lücke selbst zu schließen. Den Tarifvertragsparteien müsse mit Blick auf deren in Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie Gelegenheit zur Neuregelung gegeben werden.</p>
<p>Die 3. Kammer des Ersten Senats hat die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen. Die Verfassungsbeschwerden sind mangels Beschwer unzulässig, soweit die Beschwerdeführer vorbringen, die Gerichte hätten die Verfassungswidrigkeit zahlreicher weiterer Punkte in den Übergangsvorschriften verkannt. Die Beschwer muss sich unmittelbar aus dem Tenor der Entscheidung ergeben und kann grundsätzlich nicht darauf beruhen, dass ein Gericht lediglich in den Entscheidungsgründen eine Rechtsauffassung vertreten hat, die die Beschwerdeführer für grundrechtswidrig erachten. Die angegriffenen Entscheidungen hatten die Unverbindlichkeit der erteilten Startgutschriften festgestellt und enthielten daher keine nachteiligen Rechtswirkungen zu Lasten der Beschwerdeführer. Bei der notwendigen Neuregelung werden die Tarifvertragsparteien die Verfassungsmäßigkeit der Übergangsregelungen für rentenferne Versicherte ohnehin neu zu überdenken haben.</p>
<p>Die Verfassungsbeschwerden sind auch unbegründet. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Bundesgerichtshof den über die Feststellung der Unverbindlichkeit der Startgutschriften hinausreichenden Begehren der Beschwerdeführer unter Verweis auf die Tarifautonomie der Tarifvertragsparteien nicht entsprach. Die Abwägung des Bundesgerichtshofs zwischen den Interessen der Versicherten und der Tarifautonomie lässt eine grundsätzliche Verkennung der Bedeutung und Tragweite des Gebotes des effektiven Rechtsschutzes nicht erkennen. Eine gerichtliche Festlegung der VBL auf bestimmte Anwartschaftswerte oder Berechnungswege kommt hier angesichts der verfassungsrechtlich geschützten Tarifautonomie nicht in Betracht. Solange für eine Neuregelung mehrere verfassungskonforme Möglichkeiten offen stehen, hat sich der Staat im Betätigungsfeld der Tarifvertragsparteien grundsätzlich der Einflussnahme zu enthalten. Hinreichender Rechtsschutz der Versicherten ist dadurch gewährleistet, dass sie eine zu erwartende Neuregelung wiederum einer gerichtlichen Kontrolle unterziehen können.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesarbeitsgericht: „Gewerkschaft der Neuen Brief- und Zustelldienste“ ist nicht tariffähig</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/04/16/bundesarbeitsgericht-%e2%80%9egewerkschaft-der-neuen-brief-und-zustelldienste%e2%80%9c-ist-nicht-tariffahig/</link>
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		<pubDate>Fri, 16 Apr 2010 17:14:56 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Terminsaufhebung im Verfahren - 1 ABR 101/09 - 
Der Termin zur Anhörung in dem Verfahren zur Klärung der Tariffähigkeit der „Gewerkschaft der Neuen Brief- und Zustelldienste“ (GNBZ) vom 20. April 2010 ist aufgehoben worden, nachdem die Rechtsbeschwerden der GNBZ und des Arbeitgeberverbandes der Neuen Brief- und Zustelldienste e.V. (AGV-NBZ) zurückgenommen worden sind.
Damit steht aufgrund der Entscheidungen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Terminsaufhebung im Verfahren - 1 ABR 101/09 - </p>
<p>Der Termin zur Anhörung in dem Verfahren zur Klärung der Tariffähigkeit der „Gewerkschaft der Neuen Brief- und Zustelldienste“ (GNBZ) vom 20. April 2010 ist aufgehoben worden, nachdem die Rechtsbeschwerden der GNBZ und des Arbeitgeberverbandes der Neuen Brief- und Zustelldienste e.V. (AGV-NBZ) zurückgenommen worden sind.</p>
<p>Damit steht aufgrund der Entscheidungen der Vorinstanzen rechtskräftig fest, dass die GNBZ keine tariffähige Gewerkschaft ist und bei Abschluss des „Tarifvertrags“ zur Regelung von Mindestarbeitsbedingungen für Mehrwertbriefdienstleistungen mit dem AGV-NBZ und des „Tarifvertrags“ Mindestlohn mit dem Bundesverband der Kurier-, Express- und Postdienste e.V. im Dezember 2007 auch keine tariffähige Gewerkschaft war.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof: Käufer hat Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfallschadens auch nach Rücktritt vom Kaufvertrag</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/04/15/bundesgerichtshof-kaufer-hat-anspruch-auf-ersatz-des-nutzungsausfallschadens-auch-nach-rucktritt-vom-kaufvertrag/</link>
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		<pubDate>Thu, 15 Apr 2010 06:43:41 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Handelsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof (BGH) hat heute seine Rechtsprechung bestätigt, dass ein Käufer trotz Rücktritts vom Kaufvertrag Anspruch auf Ersatz des ihm entstandenen Nutzungsausfallschadens hat, wenn er ein gekauftes Fahrzeug infolge eines Sachmangels nicht nutzen kann.
Die Klägerin kaufte im April 2005 als Verbraucherin von der beklagten Fahrzeughändlerin einen gebrauchten PKW Honda Jazz zum Preis von 13.100 €. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof (BGH) hat heute seine Rechtsprechung bestätigt, dass ein Käufer trotz Rücktritts vom Kaufvertrag Anspruch auf Ersatz des ihm entstandenen Nutzungsausfallschadens hat, wenn er ein gekauftes Fahrzeug infolge eines Sachmangels nicht nutzen kann.</p>
<p>Die Klägerin kaufte im April 2005 als Verbraucherin von der beklagten Fahrzeughändlerin einen gebrauchten PKW Honda Jazz zum Preis von 13.100 €. Der PKW war bei Übergabe an die Klägerin – für die Beklagte erkennbar - aufgrund eines nicht fachgerecht beseitigten Unfallschadens an der Vorderachse nicht betriebs- und verkehrssicher, weswegen die Klägerin im Oktober 2005 vom Kaufvertrag zurücktrat. Durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Berlin vom Februar 2007 wurde die Beklagte zur Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs verurteilt. Die Klägerin nutzte den PKW nach dem Rücktritt bis zum Erwerb eines Ersatzfahrzeugs für 168 Tage nicht. Sie verlangt von der Beklagten Ersatz des Nutzungsausfallschadens und vergeblicher Aufwendungen in Höhe von rund 6.400 €.</p>
<p>Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben, den ersatzfähigen Zeitraum jedoch auf 60 Tage begrenzt. Das Kammergericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat es das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin hatte im Wesentlichen Erfolg.</p>
<p>Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat seine Rechtsprechung bekräftigt, dass ein Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag wegen eines Mangels am Kraftfahrzeug diesem Schadensersatzansprüche wegen eines mangelbedingten Nutzungsausfalls nicht abschneidet (§ 325 BGB*; vgl. Urteil vom 28. November 2007 – VIII ZR 16/07, BGHZ 174, 290). Vielmehr kann der Käufer, falls der Verkäufer die mangelhafte Lieferung zu vertreten hat, Ersatz des Schadens, der ihm dadurch entsteht, dass er das von ihm erworbene Fahrzeug allein wegen des Mangels nicht nutzen kann, auch dann verlangen, wenn er wegen des Mangels vom Kaufvertrag zurücktritt. Allerdings ist der Käufer im Hinblick auf die ihn treffende Schadensminderungspflicht gehalten, binnen angemessener Frist ein Ersatzfahrzeug zu beschaffen und einen längeren Nutzungsausfall gegebenenfalls durch die Anschaffung eines Interimsfahrzeugs zu überbrücken.</p>
<p>Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden, weil u. a. noch zu klären ist, ob die Käuferin bei der 168 Tage dauernden Ersatzbeschaffung ihrer Schadensminderungspflicht genügt hat oder ob sie insoweit ein Mitverschulden trifft.</p>
<p>* § 325 BGB: Schadensersatz und Rücktritt</p>
<p>Das Recht, bei einem gegenseitigen Vertrag Schadensersatz zu verlangen, wird durch den Rücktritt nicht ausgeschlossen.</p>
<p>Urteil vom 14. April 2009 – VIII ZR 145/09<br />
LG Berlin - Urteil vom 5. Dezember 2007 – 8 O 325/07<br />
KG Berlin - Urteil vom 30. April 2009 – 12 U 241/07<br />
(veröffentlicht in NZV 2009, 567; ZfS 2009, 503; DAR 2009, 52)</p>
<p>Karlsruhe, den 14. April 2009<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof: Wirksame Klausel zur Schadenspauschalierung in Auto-Kaufvertrag</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/04/15/bundesgerichtshof-wirksame-klausel-zur-schadenspauschalierung-in-auto-kaufvertrag/</link>
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		<pubDate>Thu, 15 Apr 2010 06:43:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Handelsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof (BGH) hat heute eine Vertragsklausel in einem Auto-Kaufvertrag für wirksam erklärt, durch die der Schadensersatzanspruch der Fahrzeughändlerin im Fall der Nichtabnahme des Fahrzeugs auf zehn Prozent des Kaufpreises pauschaliert, dem Käufer aber vorbehalten wird, einen geringeren Schaden nachzuweisen.
Im entschiedenen Fall kaufte die Beklagte am 10. Januar 2008 von der Klägerin, einer Fahrzeughändlerin, einen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof (BGH) hat heute eine Vertragsklausel in einem Auto-Kaufvertrag für wirksam erklärt, durch die der Schadensersatzanspruch der Fahrzeughändlerin im Fall der Nichtabnahme des Fahrzeugs auf zehn Prozent des Kaufpreises pauschaliert, dem Käufer aber vorbehalten wird, einen geringeren Schaden nachzuweisen.</p>
<p>Im entschiedenen Fall kaufte die Beklagte am 10. Januar 2008 von der Klägerin, einer Fahrzeughändlerin, einen gebrauchten PKW Toyota Prius zum Preis von 29.000 €. Die von der Verkäuferin verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten unter anderem folgende Klausel:</p>
<p>&#8220;1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von acht Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.</p>
<p>2. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 10 % des Kaufpreises. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.&#8221;</p>
<p>Am 15. Januar 2008 trat die Käuferin vom Kaufvertrag zurück. Mit Schreiben vom gleichen Tage bestätigte die Verkäuferin den Vertragsrücktritt. Gleichzeitig bat sie um Zahlung der im Kaufvertrag vorgesehenen Abstandssumme in Höhe von zehn Prozent des Kaufpreises. Dies lehnte die Käuferin ab. Die auf Zahlung eines pauschalierten Schadensersatzes von 2.900 € gerichtete Klage hatte in den Vorinstanzen Erfolg.</p>
<p>Die dagegen gerichtete Revision der Käuferin ist zurückgewiesen worden. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Verkäuferin enthaltene Schadenspauschalierung nicht gegen das in § 309 Nr. 5 Buchst. b BGB* geregelte Klauselverbot verstößt und somit wirksam ist. Nach § 309 Nr. 5 Buchst. b BGB muss dem Vertragspartner ausdrücklich der Nachweis gestattet werden, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale. Die Zulassung des Nachweises muss danach in der Klausel zwar ausdrücklich angesprochen sein. Der Gesetzestext muss aber nicht wörtlich wiedergegeben werden. Es genügt, wenn der Hinweis auf die Möglichkeit des Gegenbeweises einem rechtsunkundigen Vertragspartner ohne weiteres deutlich macht, dass darin die Möglichkeit des Nachweises, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden, eingeschlossen ist. Diese Voraussetzung ist bei der im entschiedenen Fall verwendeten Klausel erfüllt. Denn aus der Sicht eines verständigen, juristisch nicht vorgebildeten Vertragspartners liegt es auf der Hand, dass die Möglichkeit des Nachweises eines geringeren Schadens zugleich den Nachweis einschließt, dass überhaupt kein Schaden entstanden ist.</p>
<p>*§ 309 BGB: Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit  </p>
<p>Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam</p>
<p>…</p>
<p>5. (Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen)</p>
<p>die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn</p>
<p>a) die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder</p>
<p>b) dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;</p>
<p>…</p>
<p>Urteil vom 14. April 2010 – VIII ZR 123/09<br />
AG Mainz -Urteil vom 18. Juli 2008 – 87 C 53/08<br />
LG Mainz - Urteil vom 22. April 2009 – 301 S 170/08</p>
<p>Karlsruhe, den 14. April 2010<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof: Entscheideung zur Zinsberechnung in Prämiensparverträgen bei unwirksamer Zinsänderungsklausel</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/04/13/bundesgerichtshof-entscheideung-zur-zinsberechnung-in-pramiensparvertragen-bei-unwirksamer-zinsanderungsklausel/</link>
		<comments>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/04/13/bundesgerichtshof-entscheideung-zur-zinsberechnung-in-pramiensparvertragen-bei-unwirksamer-zinsanderungsklausel/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 13 Apr 2010 18:36:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Bankrecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.fachanwaltsliste.de/blog/?p=576</guid>
		<description><![CDATA[Urteil vom 13. April 2010 - XI ZR 197/09
LG Zweibrücken - Urteil vom 10. Oktober 2008 - 1 O 298/06
OLG Zweibrücken - Urteil vom 8. Juni 2009 - 7 U 178/08
Der u. a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass Sparern bei Unwirksamkeit der Zinsänderungsklausel in einem Prämiensparvertrag kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Urteil vom 13. April 2010 - XI ZR 197/09<br />
LG Zweibrücken - Urteil vom 10. Oktober 2008 - 1 O 298/06<br />
OLG Zweibrücken - Urteil vom 8. Juni 2009 - 7 U 178/08</p>
<p>Der u. a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass Sparern bei Unwirksamkeit der Zinsänderungsklausel in einem Prämiensparvertrag kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht gemäß § 316, § 315 Abs. 1 BGB zur Zinsanpassung zusteht, sondern die Lücke im Wege einer objektivierten, von den Besonderheiten des Einzelfalls losgelösten ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) zu schließen ist.</p>
<p>Die Klägerin und ihr Ehemann schlossen im Jahr 1986 mit der Rechtsvorgängerin der beklagten Sparkasse einen Prämiensparvertrag über ein so genanntes S-Versicherungssparen mit einer Laufzeit von zwanzig Jahren, durch das - neben Zinsen in Höhe des &#8220;jeweils gültigen Zinssatzes für S-Versicherungsspareinlagen&#8221; - mit zunehmender Vertragsdauer steigende Prämien zu erzielen waren. Die maximale Sparprämie von 30 % fiel erst bei Erreichen der vollen Vertragslaufzeit an. Bei Abschluss des Vertrages betrug der von der Beklagten gezahlte Nominalzins für S-Versicherungssparen jährlich 5 %. Die Klägerin und ihr Ehemann zahlten in den Jahren 1986 bis 2005 die vereinbarten Sparbeträge ein. Mit Ablauf des Sparvertrages zahlte die Beklagte einen Betrag in Höhe von 22.034,20 € aus. Nach Beanstandung durch die Klägerin nahm sie eine Neuberechung anhand einer Kombination aus den in der Bundesbankstatistik ausgewiesenen Zinssätzen für zwei- und zehnjährige Spareinlagen im Verhältnis von 20 % zu 80 % vor, wobei sie den Zinssatz nur dann anpasste, wenn sich dieser Referenzzins um mehr als 0,1 Prozentpunkte verändert hatte. Die Neuberechnung ergab lediglich einen geringfügig höheren Zinsanspruch der Klägerin. Die Klägerin hat unter Zugrundelegung des Spareckzinses und einer Anpassungsschwelle von 0,01 Prozentpunkten die Beklagte u. a. auf Zahlung weiterer Sparzinsen in Höhe von 3.101,18 € in Anspruch genommen. Die Klage hatte - bis auf einen geringen von der Beklagten anerkannten Betrag - in beiden Vorinstanzen keinen Erfolg. Die Revision der Klägerin führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen entschieden, dass die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten abgedruckte Zinsänderungsklausel gemäß § 308 Nr. 4 BGB unwirksam ist, weil sie nicht das erforderliche Mindestmaß an Kalkulierbarkeit möglicher Zinsänderungen aufweist. Ebenfalls in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen hat er entschieden, dass die durch die Unwirksamkeit der Zinsanpassungsklausel im Vertrag entstandene Lücke der Klägerin kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht zur Zinsanpassung gemäß § 316, § 315 Abs. 1 BGB eröffnet, sondern im Wege ergänzender Vertagsauslegung (§§ 133, 157 BGB) dahingehend zu schließen ist, welche Regelung die Parteien in Kenntnis der Unwirksamkeit der Klausel nach dem Vertragszweck und angemessener Abwägung der beiderseitigen Interessen gewählt hätten. Die Auslegung solcher typischen formularmäßigen Klauseln hat allgemeinverbindlich, unabhängig von den Besonderheiten des Einzelfalls zu erfolgen und ist daher in vollem Umfang vom Revisionsgericht überprüfbar. Der Bundesgerichtshof hat beanstandet, dass das Berufungsgericht die Vertragslücke durch Heranziehung der von der Beklagten bei ihrer Neuberechnung zugrunde gelegten Parameter geschlossen hat. Diese Auslegung ist nicht interessengerecht. Die - auch nur teilweise - Einbeziehung eines Referenzzinses für kurzfristige zweijährige Spareinlagen wird dem Vertragszweck, der auf das Erreichen der maximalen Sparprämie nach voller zwanzigjähriger Laufzeit ausgerichtet ist, nicht gerecht. Auch eine Anpassungsschwelle von 0,1 Prozentpunkten, die in der - unwirksamen - Vertragsklausel nicht vorgesehen war, ist nicht interessengerecht. Vielmehr hat sich der Referenzzins an den in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Zinsen für langfristige Spareinlagen, die der zwanzigjährigen Laufzeit unter Berücksichtigung des Ansparvorgangs nahe kommen, zu orientieren, wobei sich jede Veränderung auch auf den Vertragszins auswirken muss und eine Änderung entsprechend dem Veröffentlichungszyklus der Bundesbankberichte monatlich vorzunehmen ist.</p>
<p>Bei der Zinsänderung ist ferner das Äquivalenzprinzip zu beachten, wobei es bei dem vorliegenden Sparvertrag nicht interessengerecht ist, von einem absolut gleich bleibenden Abstand des Vertragszinses zum Referenzzins in Prozentpunkten auszugehen. Das würde zum einen dazu führen, dass eine feste Marge ohne Rücksicht auf die Marktverhältnisse im Neukundengeschäft über zwanzig Jahre festgeschrieben wäre und zum anderen bei sehr ungünstiger Entwicklung des Referenzzinses der Anspruch des Kunden auf Null absinken oder gar negativ werden könnte. Jedenfalls bei ergänzender Vertragsauslegung kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Parteien dies vereinbart hätten. Maßgeblich ist daher vorliegend der relative Abstand zwischen anfänglichem Vertrags- und Referenzzins in Prozent. Dadurch werden das Äquivalenzverhältnis gewahrt und unzumutbare Ergebnisse verhindert.</p>
<p>Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden, um weitere Feststellungen zum sachgerechten Referenzzins zu treffen.</p>
<p>Karlsruhe, den 13. April 2010<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
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		<item>
		<title>Bundesverfassungsgericht: Verfassungsbeschwerde wegen Auferlegung von Gutachterkosten im Kartellbußgeldverfahren erfolgreich</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/04/09/bundesverfassungsgericht-verfassungsbeschwerde-wegen-auferlegung-von-gutachterkosten-im-kartellbusgeldverfahren-erfolgreich/</link>
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		<pubDate>Fri, 09 Apr 2010 15:58:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Gesellschaftsrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Handelsrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Versicherungsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Pressemitteilung Nr. 23/2010 vom 9. April 2010
Beschluss vom 24. März 2010 – 2 BvR 1257/09 und 2 BvR 1607/09 –
Gegen die Beschwerdeführerin und andere Betroffene waren beim Oberlandesgericht Düsseldorf Kartellbußgeldverfahren wegen unerlaubter Absprachen über die Festsetzung von Prämienzahlungen und Bedingungsangleichungen im Bereich der industriellen Sachversicherung anhängig. In diesem Verfahren wollte der zuständige Senat des Oberlandesgerichts [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung Nr. 23/2010 vom 9. April 2010<br />
Beschluss vom 24. März 2010 – 2 BvR 1257/09 und 2 BvR 1607/09 –</p>
<p>Gegen die Beschwerdeführerin und andere Betroffene waren beim Oberlandesgericht Düsseldorf Kartellbußgeldverfahren wegen unerlaubter Absprachen über die Festsetzung von Prämienzahlungen und Bedingungsangleichungen im Bereich der industriellen Sachversicherung anhängig. In diesem Verfahren wollte der zuständige Senat des Oberlandesgerichts Düsseldorf mehrere Sachverständige bestellen. Da deren Vergütung den gesetzlichen Höchstsatz überschreiten sollte, teilte das Gericht den Nebenbetroffenen mit, dass sie sich gem. § 13 Abs. 1 JVEG damit einverstanden erklären könnten, und bat im Falle ihrer Zustimmung um Einzahlung eines Kostenvorschusses i.H.v. 3.000 €. Nach § 13 Abs. 1 JVEG können Sachverständige herangezogen werden, wenn die Gerichtskosten den Beteiligten aufzuerlegen sind, die Beteiligten sich dem Gericht gegenüber mit der höheren Vergütung einverstanden erklärt haben, und ein ausreichender Betrag für die gesamte Vergütung an die Staatskasse gezahlt worden ist. Als einzige der Beteiligten erklärte sich die Beschwerdeführerin ausdrücklich mit dem Vorschlag des Senats einverstanden. Sie kündigte an, den genannten Vorschuss einzuzahlen, und bat um Mitteilung, wie sich die Gutachtenskosten auf die Verfahrensbeteiligten verteilten. Nach Bestellung der Sachverständigen durch den Senat betonte sie, dass sie die Mehrkosten nicht alleine übernehmen wolle. Sie sei davon ausgegangen, dass die Kosten auf die Verfahrensbeteiligten insgesamt verteilt werden. Das Gericht forderte anschließend mehrfach von der Beschwerdeführerin weitere Kostenvorschüsse sowie Zahlung der Sachverständigenkosten von insgesamt mehr als 60.000 €. Zur Begründung führte es aus, die Beschwerdeführerin habe sich mit ihrem Schreiben unwiderruflich zur Übernahme der Mehrkosten gem. § 13 Abs. 6 JVEG bereit erklärt.</p>
<p>Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die angegriffenen Gerichtsentscheidungen aufgehoben. Die Anwendung des § 13 Abs. 6 JVEG durch das Gericht war unter keinem rechtlichen Aspekt vertretbar und somit willkürlich i.S.d. Art. 3 Abs. 1 GG. Die für eine Anwendung dieser Vorschrift erforderliche Erklärung der Beschwerdeführerin lag offensichtlich nicht vor und ihr Schreiben an das Gericht kann auch nicht als Zustimmung zur alleinigen Übernahme der entsprechenden Mehrkosten nach § 13 Abs. 6 JVEG ausgelegt werden. Vielmehr hatte sie ausdrücklich die Frage zur Verteilung der Kosten gestellt.</p>
<p>Auch das Schreiben, in dem der Senat speziell auf § 13 Abs. 1 JVEG hinwies, konnte nicht so verstanden werden, dass eine Erklärung des Einzelnen erwartet werde, die Mehrkosten nach § 13 Abs. 6 JVEG tragen zu wollen. Die Beschwerdeführerin durfte vielmehr entsprechend dem Wortlaut des § 13 Abs. 1 JVEG damit rechnen, dass das Gericht keinen Gutachtensauftrag erteilt, bevor ein ausreichender Betrag eingezahlt ist und dass ihr Einverständnis sich allein auf die höhere Vergütung und ein vorgeschlagenes Vorgehen nach § 13 Abs. 1 JVEG bezieht.</p>
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		<item>
		<title>Bundesverfassungsgericht: Volle Anrechung des Kindergelds auf &#8220;Hartz IV-Leistungen&#8221; verfassungsgemäß</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/04/08/bundesverfassungsgericht-volle-anrechung-des-kindergelds-auf-hartz-iv-leistungen-verfassungsgemas/</link>
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		<pubDate>Thu, 08 Apr 2010 17:52:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Pressemitteilung Nr. 22/2010 vom 8. April 2010
Beschluss vom 11. März 2010 – 1 BvR 3163/09 –
Der 1994 geborene Beschwerdeführer lebte mit seinen Eltern in einer Bedarfsgemeinschaft nach dem sog. „Hartz IV-Gesetz“ (SGB II) und bezog Sozialgeld. Das Kindergeld wurde - wie in § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II ausdrücklich angeordnet - in voller [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung Nr. 22/2010 vom 8. April 2010<br />
Beschluss vom 11. März 2010 – 1 BvR 3163/09 –</p>
<p>Der 1994 geborene Beschwerdeführer lebte mit seinen Eltern in einer Bedarfsgemeinschaft nach dem sog. „Hartz IV-Gesetz“ (SGB II) und bezog Sozialgeld. Das Kindergeld wurde - wie in § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II ausdrücklich angeordnet - in voller Höhe als leistungsminderndes Einkommen auf das Sozialgeld angerechnet. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass das Kindergeld nur zur Hälfte hätte angerechnet werden dürfen: Die nicht anzurechnende Hälfte entspreche dem Betrag, den der Gesetzgeber bei zu versteuerndem Einkommen als Steuervergünstigung in Form des Kinderfreibetrags gewähre und mit dem er dem Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf für das Kind Rechnung trage. Wenn bei „Hartz IV“-Empfängern dieser Kinderfreibetrag mangels zu versteuernden Einkommens nicht zum Tragen komme, sei dies dadurch auszugleichen, dass das Kindergeld zur Hälfte anrechnungsfrei bleibe. Andernfalls würden „Hartz IV-Empfänger“ gegenüber anderen Kindergeldempfängern grundlos benachteiligt und hinsichtlich des Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarfs würde das Existenzminimum unterschritten. Nach erfolgloser Klage auf Nachzahlung vor den Sozialgerichten hat der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde eingelegt.</p>
<p>Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.</p>
<p>Die vollständige Anrechnung des Kindergeldes als leistungsminderndes Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 1 SGB II auf „Hartz IV-Leistungen“ ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums ist nicht verletzt. Denn der Beschwerdeführer hat durch das Kindergeld und das gekürzte Sozialgeld im Ergebnis staatliche Leistungen in der gesetzlich bestimmten Höhe erhalten. Zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums war es auch nicht geboten, das Kindergeld teilweise anrechnungsfrei zu stellen. Zwar trägt das Einkommensteuerrecht der Deckung des Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarfs eines Kindes durch Kinderfreibeträge Rechnung. Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums verlangt aber keine Sozialleistungen, die den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf für Kinder in gleichem Maße berücksichtigen wie das Steuerrecht. Dies hat das Bundesverfassungsgericht bereits in seinem Urteil vom 9. Februar 2010 (1 BvL 1/09 u.a.) zur Verfassungswidrigkeit der Regelleistungen nach dem „Hartz IV-Gesetz“ festgestellt.</p>
<p>Die volle Anrechnung des Kindergeldes wahrt den Gleichheitssatz. Der Gesetzgeber, der bei zu versteuerndem Einkommen Steuervergünstigungen in Form von Kinderfreibeträgen gewährt, ist nicht verpflichtet, Sozialleistungen in vergleichbarer Höhe für Personen und deren Angehörige zu gewähren, die - wie im Fall des Beschwerdeführers - kein zu versteuerndes Einkommen erzielen. Auch sonst ist keine Ungleichbehandlung zu erkennen, da § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II hinsichtlich Zahlung und Anrechnung des Kindergeldes alle Kindergeldberechtigten und alle zu einer Bedarfsgemeinschaft mit ihren Eltern gehörenden hilfebedürftigen Kinder gleich behandelt.</p>
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		<item>
		<title>Bundesverfassungsgericht: Verfassungsbeschwerde gegen zivilrechtliche Unterlassungsverurteilung erfolgreich</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/04/07/bundesverfassungsgericht-verfassungsbeschwerde-gegen-zivilrechtliche-unterlassungsverurteilung-erfolgreich/</link>
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		<pubDate>Wed, 07 Apr 2010 15:27:25 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[IT-Recht]]></category>

		<category><![CDATA[Medienrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Pressemitteilung Nr. 21/2010 vom 7. April 2010
Beschluss vom 18. Februar 2010 – 1 BvR 2477/08 –
Der Beschwerdeführer betreibt die Internetseite www., auf der er die „N. Zeitung online“ publiziert. Er beabsichtigte, dort einen Artikel des Autors R. zu veröffentlichen, der sich mit einem Rechtsstreit befasste, in dem R. auf Unterlassung der Veröffentlichung eines Buches in [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung Nr. 21/2010 vom 7. April 2010<br />
Beschluss vom 18. Februar 2010 – 1 BvR 2477/08 –</p>
<p>Der Beschwerdeführer betreibt die Internetseite www., auf der er die „N. Zeitung online“ publiziert. Er beabsichtigte, dort einen Artikel des Autors R. zu veröffentlichen, der sich mit einem Rechtsstreit befasste, in dem R. auf Unterlassung der Veröffentlichung eines Buches in Anspruch genommen wurde. Deshalb fragte der Beschwerdeführer schriftlich bei dem Sozius des Rechtsanwalts H., der den Kläger in jenem Rechtsstreit vertrat, an, ob er ein auf dessen Kanzleihomepage vorhandenes Foto für die Veröffentlichung verwenden dürfe. Die Anfrage war in einem teils unfreundlichen, teils ironischen Ton gehalten. Der Sozius (im Folgenden: Kläger) widersprach ausdrücklich der Nutzung von Bildern seiner Person und seines Sozius H. und drohte dem Beschwerdeführer mit rechtlichen Schritten. Im Zusammenhang mit dem anschließend veröffentlichten Artikel des R. auf seiner Website, in dem sowohl das Auftreten als auch die äußere Erscheinung des Prozessvertreters H. kommentiert wurden, merkte die Redaktion an, dass der Beschwerdeführer auf Anfrage &#8220;ein eindrucksvolles Homepage-Foto seiner Kanzlei zu R.s Glosse nicht habe freigeben wollen&#8221;. Zudem wurde der Inhalt der E-Mail des Klägers sowie einer weiteren E-Mail, mit der H. ausdrücklich der Verwendung seines Bildes widersprochen hatte, wörtlich wiedergegeben.</p>
<p>Der Kläger nahm den Beschwerdeführer daraufhin beim Landgericht Berlin auf Unterlassung wörtlicher Zitate aus dem anwaltlichen Schreiben in Anspruch. Mit dem hier angegriffenen Urteil vom 5. Juni 2007 bejahte das Landgericht einen Unterlassungsanspruch aus § 823 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB. Der Kläger werde durch die Wiedergabe seiner harsch formulierten Ablehnung auf der Website des Beschwerdeführers öffentlich als jemand vorgeführt, der auf eine schlichte Anfrage mit einer scharfen Drohung reagiere. Die dadurch erfolgte Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Klägers wiege schwerer als das Interesse der Öffentlichkeit an dieser Information. Die Berufung des Beschwerdeführers wurde nach entsprechendem Hinweis gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.</p>
<p>Der Beschwerdeführer hat mit seiner Verfassungsbeschwerde die Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 5 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG gerügt. Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die gerichtlichen Entscheidungen aufgehoben und zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Die Verurteilung zur Unterlassung wörtlicher Zitate aus dem anwaltlichen Schreiben des Klägers verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit (Art. 5 GG). In den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG fallen auch Tatsachenbehauptungen, sofern sie - wie im vorliegenden Fall - zur Bildung von Meinungen beitragen können. Zwar können § 823 Abs. 1 und § 1004 BGB als grundrechtsbeschränkende Normen i.S.d. Art. 5 Abs. 2 GG herangezogen werden. Die Gerichte haben aber bei der Auslegung und Anwendung dieser Vorschriften die wertsetzende Bedeutung des beeinträchtigten Grundrechts nicht hinreichend berücksichtigt.</p>
<p>Bereits die Annahme der Gerichte, dass die Veröffentlichung des Zitats das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers beeinträchtige, begegnet erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken. Soweit die Gerichte hier auf die in der zivilgerichtlichen Rechtsprechung entwickelte Fallgruppe der sogenannten „Prangerwirkung“ abgestellt haben, fehlt es an einer nachvollziehbaren Begründung. Die Urteilsgründe lassen insbesondere nicht erkennen, dass das mit dem Zitat berichtete Verhalten des Klägers ein schwerwiegendes Unwerturteil des Durchschnittspublikums oder wesentlicher Teile desselben nach sich ziehen könnte, wie es der Annahme einer Anprangerung vorausgesetzt ist. Es erscheint vielmehr schon zweifelhaft, ob die Mitteilung, dass jemand sich in scharfer Form gegen die Veröffentlichung des eigenen Bildes verwahrt, überhaupt geeignet ist, sich abträglich auf dessen Ehre oder dessen Ansehen auszuwirken.</p>
<p>Auch die ergänzende Erwägung des Kammergerichts, die Äußerung rufe insgesamt einen falschen Eindruck hervor, indem sie den Kläger als jemanden darstelle, der auf eine schlichte Anfrage sogleich mit einer scharfen Drohung reagiere, erweist sich als nicht tragfähig. Der Text verhält sich ausdrücklich nicht zu dem Wortlaut oder dem Charakter der Anfrage, sondern teilt lediglich mit, dass der Kläger das Foto nicht habe freigeben wollen. Das Gericht hat hier insbesondere den Textzusammenhang nicht hinreichend gewürdigt und insoweit die verfassungsrechtlichen Maßstäbe für die Deutung in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG fallender Äußerungen verfehlt.</p>
<p>Ebenfalls zu beanstanden ist die von den Gerichten vorgenommene Abwägung zwischen dem ihrer Auffassung nach betroffenen allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers und der Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers. Die Gerichte stellen im Wesentlichen darauf ab, dass das öffentliche Informationsinteresse an der streitgegenständlichen Äußerung gering sei. Die Meinungsfreiheit ist jedoch nicht allein unter dem Vorbehalt des öffentlichen Interesses geschützt, sondern gewährleistet primär die Selbstbestimmung des einzelnen Grundrechtsträgers über die Entfaltung seiner Persönlichkeit in der Kommunikation mit anderen. Bereits hieraus bezieht die Meinungsfreiheit ihr in eine Abwägung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht einzustellendes Gewicht, das durch ein mögliches öffentliches Informationsinteresse lediglich weiter erhöht werden kann. Angesichts dessen stellt es eine verfassungsrechtlich bedenkliche Verkürzung dar, wenn die Gerichte dem Kläger vorliegend allein deshalb einen Unterlassungsanspruch zuerkannt haben, weil dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiege.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof: Zur Zulässigkeit eines Haftungsausschluss für Mängel bei eBay</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/04/03/bundesgerichtshof-zur-zulassigkeit-eines-haftungsausschluss-fur-mangel-bei-ebay/</link>
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		<pubDate>Sat, 03 Apr 2010 17:07:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>

		<category><![CDATA[Handelsrecht]]></category>

		<category><![CDATA[IT-Recht]]></category>

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		<description><![CDATA[Urteil vom 31. März 2010 - I ZR 34/08
OLG Düsseldorf Urteil vom 15. Januar 2008 - 20 U 108/07
LG Wuppertal Urteil vom 1. Juni 2007 - 1 O 379/06
Der u. a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein gewerblicher Verkäufer unlauter im Sinne der §§ 3, 4 Nr. 11 UWG [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Urteil vom 31. März 2010 - I ZR 34/08<br />
OLG Düsseldorf Urteil vom 15. Januar 2008 - 20 U 108/07<br />
LG Wuppertal Urteil vom 1. Juni 2007 - 1 O 379/06</p>
<p>Der u. a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein gewerblicher Verkäufer unlauter im Sinne der §§ 3, 4 Nr. 11 UWG handelt, wenn er auf einer Internetplattform Verbrauchern Waren unter Ausschluss der Mängelgewährleistung anbietet.</p>
<p>Der Beklagte ist als gewerblicher Verkäufer bei eBay registriert. Er bot im November 2005 auf dieser Internetplattform ein gebrauchtes Telefon zum Kauf an. In dem Angebot war ein Gewährleistungsausschluss vorgesehen. Die Klägerin erwarb das Telefon unter ihrer allgemeinen, nicht ausschließlich für Gewerbetreibende vorgesehenen Benutzerkennung.</p>
<p>Die Klägerin hat den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch genommen, Telefonartikel an Verbraucher unter Ausschluss der Gewährleistung zu verkaufen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof ist - ebenso wie das Berufungsgericht - davon ausgegangen, dass das Angebot des Beklagten sich auch an Verbraucher und nicht nur an Gewerbetreibende richtete. Der Beklagte hatte zwar darauf hingewiesen, nur an Gewerbetreibende zu verkaufen. Er hatte den Hinweis aber nicht unzweideutig erteilt und keine Vorkehrungen getroffen, dass nur Gewerbetreibende Angebote abgaben. Gegenüber Verbrauchern konnte der Beklagte einen Gewährleistungsausschluss nach §§ 474, 475 BGB nicht wirksam vereinbaren. Der gleichwohl in seinem Angebot bei eBay vorgesehene Gewährleistungsausschluss stellt einen Wettbewerbsverstoß dar, weil der Beklagte dadurch einer gesetzlichen Vorschrift im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG zuwidergehandelt hat. Damit hat der Bundesgerichtshof auch die Streitfrage entschieden, ob neben Verbänden auch Mitbewerber gegen die Verwendung unzulässiger Vertragsklauseln vorgehen können.</p>
<p>Obwohl der Verstoß an sich das begehrte Verbot aufgrund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb gerechtfertigt hätte, hat der Bundesgerichtshof die Entscheidung der Vorinstanz aufgehoben und die Sache zurückverwiesen, weil das Berufungsgericht dem Beklagten durch einen Verfahrensfehler die Möglichkeit zu weiterem Vortrag genommen hat.</p>
<p>Karlsruhe, den 31. März 2010<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof: Zwangsvollstreckung aus einer Unterwerfungserklärung für den Zessionar einer Sicherungsgrundschuld nur zulässig, wenn er in den Sicherungsvertrag eintritt</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/04/03/bundesgerichtshof-zwangsvollstreckung-aus-einer-unterwerfungserklarung-fur-den-zessionar-einer-sicherungsgrundschuld-nur-zulassig-wenn-er-in-den-sicherungsvertrag-eintritt/</link>
		<comments>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/04/03/bundesgerichtshof-zwangsvollstreckung-aus-einer-unterwerfungserklarung-fur-den-zessionar-einer-sicherungsgrundschuld-nur-zulassig-wenn-er-in-den-sicherungsvertrag-eintritt/#comments</comments>
		<pubDate>Sat, 03 Apr 2010 17:05:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Bankrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Wohnungseigentumsrecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.fachanwaltsliste.de/blog/?p=565</guid>
		<description><![CDATA[Urteil vom 30. März 2010 – XI ZR 200/09
LG Hildesheim – Urteil vom 28. Oktober 2008 – 10 O 95/08
OLG Celle – Urteil vom 27. Mai 2009 – 3 U 292/08
Der für das Bank- und Börsenrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hatte über die Wirksamkeit einer formularmäßigen Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in einer notariellen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Urteil vom 30. März 2010 – XI ZR 200/09<br />
LG Hildesheim – Urteil vom 28. Oktober 2008 – 10 O 95/08<br />
OLG Celle – Urteil vom 27. Mai 2009 – 3 U 292/08</p>
<p>Der für das Bank- und Börsenrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hatte über die Wirksamkeit einer formularmäßigen Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in einer notariellen Grundschuldbestellungsurkunde zu entscheiden. In dem zugrunde liegenden Fall wendet sich die Klägerin gegen die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus einer notariellen Urkunde über die Bestellung einer inzwischen mehrfach abgetretenen Grundschuld, die sie ihrer Hausbank im Jahr 1989 anlässlich einer Darlehensgewährung zur Absicherung aller Ansprüche aus der bankmäßigen Geschäftsbeziehung gewährt hatte. In der notariellen Urkunde hatte sich die Klägerin wegen aller Ansprüche aus der Grundschuld der sofortigen Zwangsvollstreckung in das belastete Grundstück unterworfen. Nachdem die Klägerin nicht in der Lage war, eine im Jahr 2000 geschlossene vergleichsweise Einigung zur Rückführung ihrer Darlehensver-bindlichkeiten zu erfüllen, kündigte ihre Hausbank im Jahr 2002 die Geschäftsverbindung und forderte sie zur Rückzahlung der Restforderung in Höhe von ca. 580.000 € auf. Am 7. Dezember 2004 verkaufte die Bank sämtliche Forderungen gegen die Klägerin und trat der Käuferin auch die Grundschuld ab. Nach einer weiteren Abtretung der Ansprüche und der Grundschuld im Jahr 2005 wurde im Jahr 2007 die Beklagte als Inhaberin der Grundschuld im Grundbuch eingetragen und auf dem Grundschuldbrief vermerkt. Nach Umschreibung der Vollstreckungsklausel leitete die Beklagte gegen die Klägerin im Mai 2008 die Zwangsvollstreckung ein. Die Klägerin hält die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Unterwerfungserklärung unter anderem deshalb für unzulässig, weil diese vorformulierte Klausel in Kombination mit der freien Abtretbarkeit des Darlehensrückzahlungsanspruchs und der Grundschuld sie unangemessen benach-teilige und daher gemäß § 9 AGBG (jetzt: § 307 BGB) unwirksam sei.</p>
<p>Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, die Klägerin auf die Hilfswiderklage der Beklagten jedoch verurteilt, die Zwangsvollstreckung in das Grundstück in Höhe der noch offenen Verbindlichkeiten zu dulden. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen.</p>
<p>Der XI. Zivilsenat hat der Revision der Klägerin nur zum Teil stattgegeben und die Zwangsvollstreckung der Beklagten hinsichtlich der bis zum Jahr 2004 angefallenen Grundschuldzinsen für unzulässig erachtet, weil diese verjährt sind. Die Zwangsvollstreckung als solche aufgrund der formularmäßigen Unterwerfungs-erklärung hat der Senat dagegen als zulässig angesehen. Insbesondere hat er auch aufgrund der in den letzten Jahren vermehrt aufgetretenen Kreditverkäufe keinen Anlass gesehen, die ständige Rechtsprechung aller damit befassten Senate des Bundesgerichtshofs zu ändern und die bankübliche Unterwerfungsklausel zu beanstanden, nachdem auch der Gesetzgeber im Rahmen des Risikobegrenzungs-gesetzes (BGBl. 2008 I S. 1666) keine gesetzlichen Maßnahmen ergriffen hat. Allerdings hat der Bundesgerichtshof für die Umschreibung des Vollstreckungstitels auf den neuen Grundschuldgläubiger entschieden, dass diese im Falle einer - in der Praxis üblichen - Sicherungsgrundschuld dessen Eintritt in den Sicherungsvertrag erfordert. Dies ergibt sich aus einer an den Interessen der Parteien orientierten Auslegung der Unterwerfungserklärung. Damit wird einer andernfalls möglichen Verschlechterung der Rechtsposition des Kreditnehmers und Grundschuldbestellers entgegengewirkt. Ob die Beklagte unter diesem Gesichtspunkt zu Recht aus der Unterwerfungserklärung gegen die Klägerin vorgehen durfte, konnte der Senat nicht entscheiden, weil die Prüfung dieser Frage dem Klauselerteilungsverfahren vorbehalten ist und die Klägerin diesen Weg nicht beschritten hat. Im Rahmen der von ihr erhobenen Vollstreckungsgegenklage kann diese Frage nicht geprüft werden.</p>
<p>Nach dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofs hat künftig bereits im Klauselerteilungsverfahren die für die Titelumschreibung zuständige Stelle (Rechtspfleger, Notar) von Amts wegen zu prüfen, ob der neue Grundschuldinhaber den Eintritt in den Sicherungsvertrag nach den Maßgaben des § 727 Abs. 1 ZPO nachgewiesen hat. Diese Lösung hat den Vorteil, dass der Schuldner nicht aus der Rolle des Verteidigers in diejenige des Angreifers, nämlich des Klägers in einem Vollstreckungsgegenklageverfahren, gezwungen wird. Erst im Falle der Klauselerteilung muss er - möchte er sich dagegen wehren - von den in diesem Verfahren vorgesehenen Rechtsbehelfen Gebrauch machen.</p>
<p>Karlsruhe, den 30. März 2010<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
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		<title>Bundesgerichtshof: Bestätigung der Verurteilung eines Gastwirts wegen tödlichen Ausgangs eines Wetttrinkens mit einem Jugendlichen</title>
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		<pubDate>Sat, 03 Apr 2010 17:03:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Beschluss vom 24. März 2010 – 5 StR 31/10
LG Berlin – (522) 1 Kap Js 603/07 Ks (1/08) – Urteil vom 3. Juli 2009
In den frühen Morgenstunden des 25. Februar 2007 trank der angeklagte Gastwirt in der von ihm betriebenen Gaststätte mit einem 16-Jährigen Schüler, der ihn zuvor zu einem &#8220;Wettstreit&#8221; herausgefordert hatte, Tequila, um [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Beschluss vom 24. März 2010 – 5 StR 31/10<br />
LG Berlin – (522) 1 Kap Js 603/07 Ks (1/08) – Urteil vom 3. Juli 2009</p>
<p>In den frühen Morgenstunden des 25. Februar 2007 trank der angeklagte Gastwirt in der von ihm betriebenen Gaststätte mit einem 16-Jährigen Schüler, der ihn zuvor zu einem &#8220;Wettstreit&#8221; herausgefordert hatte, Tequila, um zu ermitteln, wer von beiden der &#8220;Trinkfestere&#8221; sei. &#8220;Verlierer&#8221; sollte derjenige sein, der sich übergeben oder nicht mehr in Lage sein würde, weiter zu trinken. Der Angeklagte ließ sich jedoch – vom Tatopfer zunächst unbemerkt – mindestens 20 Gläser à 0,02 Liter Wasser einschenken, die er anstelle von Tequila trank. Nachdem der Jugendliche mindestens 44 Gläser Tequila getrunken hatte, sank er schließlich mit dem Kopf auf den Tresen. Die erst etwa drei Stunden später verständigten Rettungskräfte versuchten vergeblich, den Geschädigten zu reanimieren, bei dem es infolge der Alkoholintoxikation (mindestens 4,4 Promille) zu einer Atemdepression und Herzstillstand gekommen war. Er verstarb etwa einen Monat später, ohne wieder das Bewusstsein erlangt zu haben.</p>
<p>Das Landgericht Berlin verurteilte den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge sowie wegen weiterer Verstöße gegen das Jugendschutzgesetz (Ausschank von Branntwein an Jugendliche) zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und fünf Monaten und stellte fest, dass wegen eingetretener Verfahrenverzögerungen zwei Monate der Strafe als vollstreckt gelten.</p>
<p>Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin durch Beschluss als unbegründet verworfen. Die Verurteilung ist damit rechtskräftig.</p>
<p>Karlsruhe, den 29. März 2010<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
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		<title>Bundesgerichtshof: Werbung &#8220;Nur heute ohne 19 % Mehrwertsteuer&#8221; zulässig</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/04/03/bundesgerichtshof-werbung-nur-heute-ohne-19-mehrwertsteuer-zulassig/</link>
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		<pubDate>Sat, 03 Apr 2010 17:02:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>

		<category><![CDATA[Handelsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Urteil vom 31. März 2010 - I ZR 75/08
LG Stuttgart, Urteil vom 28. September 2007 - 33 O 68/07 KfH
OLG Stuttgart, Urteil vom 17. April 2008 - 2 U 82/07
Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine Werbung mit der Angabe &#8220;Nur heute Haushaltsgroßgeräte ohne 19% Mehrwertsteuer&#8221; Verbraucher [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Urteil vom 31. März 2010 - I ZR 75/08<br />
LG Stuttgart, Urteil vom 28. September 2007 - 33 O 68/07 KfH<br />
OLG Stuttgart, Urteil vom 17. April 2008 - 2 U 82/07</p>
<p>Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine Werbung mit der Angabe &#8220;Nur heute Haushaltsgroßgeräte ohne 19% Mehrwertsteuer&#8221; Verbraucher auch dann nicht in unangemessener und unsachlicher Weise im Sinne von §§ 3 und 4 Nr. 1 UWG bei ihrer Kaufentscheidung beeinflusst, wenn die Werbung erst am Tag des in Aussicht gestellten Rabattes erscheint.</p>
<p>Die Parteien sind Wettbewerber u. a. auf dem Gebiet des Handels mit Haushaltsgeräten. Die Beklagten warben am 4. Januar 2007 unmittelbar nach der Heraufsetzung der Mehrwertsteuer von 16 auf 19% im Internet mit einer Anzeige, die den Hinweis enthielt &#8220;Nur heute, 4. Januar, Haushaltsgroßgeräte ohne 19% Mehrwertsteuer&#8221;. Die Klägerin hat die Werbung als wettbewerbswidrig beanstandet, weil die Preisvergünstigung nur am Tag des Erscheinens der Werbung gewährt worden sei mit der Folge, dass jedenfalls berufstätigen Verbrauchern ein Preisvergleich aufgrund des von der Werbung erzeugten Zeitdrucks nicht mehr möglich gewesen sei. Die Vorinstanzen haben die Beklagten antragsgemäß zur Unterlassung verurteilt.</p>
<p>Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof die Klage abgewiesen. Er hat in der beanstandeten Werbung keine unsachliche Beeinflussung der Verbraucher gesehen. Abzustellen ist auf den mündigen Verbraucher, der - so der BGH - mit einem solchen Kaufanreiz in rationaler Weise umgehen kann. Selbst wenn Verbraucher keine Gelegenheit zu einem ausführlichen Preisvergleich haben sollten, werden sie allein aufgrund der Werbung keine unüberlegten Kaufentschlüsse treffen. Das schließt die Möglichkeit ein, dass sich einzelne Verbraucher auch ohne Preisvergleich zu einem Kauf entschließen und dadurch riskieren, dass ihnen ein noch günstigeres Angebot eines Mitbewerbers der Beklagten entgeht.</p>
<p>Karlsruhe, den 31. März 2010<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesverfassungsgericht: Keine höheren &#8220;Hartz IV-Leistungen&#8221; für die Vergangenheit aufgrund des Urteils vom 9. Februar 2010</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/04/03/bundesverfassungsgericht-keine-hoheren-hartz-iv-leistungen-fur-die-vergangenheit-aufgrund-des-urteils-vom-9-februar-2010/</link>
		<comments>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/04/03/bundesverfassungsgericht-keine-hoheren-hartz-iv-leistungen-fur-die-vergangenheit-aufgrund-des-urteils-vom-9-februar-2010/#comments</comments>
		<pubDate>Sat, 03 Apr 2010 17:01:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Pressemitemteilung Nr. 20/2010 vom 1. April 2010
Beschluss vom 24. März 2010  – 1 BvR 395/09 –
Die Beschwerdeführer sehen die Höhe der Regelleistungen nach dem sog. „Hartz IV-Gesetz“ für den Zeitraum von Januar bis Juni 2005 als zu niedrig an. Nach Erschöpfung des Rechtswegs haben sie Verfassungsbeschwerde eingelegt.
Die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitemteilung Nr. 20/2010 vom 1. April 2010<br />
Beschluss vom 24. März 2010  – 1 BvR 395/09 –</p>
<p>Die Beschwerdeführer sehen die Höhe der Regelleistungen nach dem sog. „Hartz IV-Gesetz“ für den Zeitraum von Januar bis Juni 2005 als zu niedrig an. Nach Erschöpfung des Rechtswegs haben sie Verfassungsbeschwerde eingelegt.</p>
<p>Die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010 (1 BvL 1/09 u.a.) sind die für diesen Fall relevanten verfassungsrechtlichen Fragen für die Bemessung der Regelleistungen geklärt. Das Bundesverfassungsgericht hat die mittelbar angegriffenen Vorschriften des § 20 Abs. 2 und 3 SGB II a.F. für verfassungswidrig erklärt. Da die verfassungswidrigen Regelungen bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber zum 31. Dezember 2010 weiterhin anwendbar sind, steht fest, dass die Beschwerdeführer keine höheren Regelleistungen für den streitgegenständlichen Zeitraum beanspruchen können.</p>
<p>Höhere Leistungen für den streitgegenständlichen Zeitraum ergeben sich auch nicht aufgrund der in dem genannten Urteil geschaffenen Härtefallregelung, denn diese gilt nicht rückwirkend für Zeiträume, die vor der Verkündung dieses Urteils liegen. Von einer rückwirkenden Übergangsregelung hat das Bundesverfassungsgericht ebenso abgesehen wie von einer Verpflichtung des Gesetzgebers, auch für zurückliegende Leistungszeiträume eine Öffnungsklausel zu schaffen.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof: Zum Auskunftsanspruch über Werbeerlöse bei unerlaubter Ausstrahlung eines Videofilms</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/03/26/bundesgerichtshof-zum-auskunftsanspruch-uber-werbeerlose-bei-unerlaubter-ausstrahlung-eines-videofilms/</link>
		<comments>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/03/26/bundesgerichtshof-zum-auskunftsanspruch-uber-werbeerlose-bei-unerlaubter-ausstrahlung-eines-videofilms/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 26 Mar 2010 13:58:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Medienrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Urteil vom 25. März 2010 - I ZR 122/08
OLG Hamm - Urteil vom 24. Juni 2008 - 4 U 43/08
LG Bochum - Urteil vom 31. Januar 2008 - 8 O 312/07
und
Urteil vom 25. März 2010 - I ZR 130/08
OLG Hamm - Urteil vom 24. Juni 2008 - 4 U 25/08
LG Bochum - Urteil vom 13. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Urteil vom 25. März 2010 - I ZR 122/08<br />
OLG Hamm - Urteil vom 24. Juni 2008 - 4 U 43/08<br />
LG Bochum - Urteil vom 31. Januar 2008 - 8 O 312/07<br />
und<br />
Urteil vom 25. März 2010 - I ZR 130/08<br />
OLG Hamm - Urteil vom 24. Juni 2008 - 4 U 25/08<br />
LG Bochum - Urteil vom 13. Dezember 2007 - 8 O 311/07</p>
<p>Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in zwei Fällen entschieden, dass die Betreiber eines Nachrichtensenders und eines Internetportals Auskunft über die an dem Tag erzielten Werbeeinahmen erteilen müssen, an dem sie das urheberrechtlich geschützte Recht des Herstellers eines Videofilms durch dessen Veröffentlichung schuldhaft verletzt haben.</p>
<p>Die Beklagte des Verfahrens I ZR 122/08 betreibt einen Nachrichtensender. Am 29. Juni 2007 strahlte sie mehrfach einen Videofilm aus, der den tödlichen Fallschirmsprung des Politikers Jürgen Möllemann zeigte und den der Kläger von Bord des Flugzeugs aufgenommen hatte. Die Beklagte des Verfahrens I ZR 130/08 unterhält ein Internetportal, auf dem sie ebenfalls am 29. Juni 2007 diesen Videofilm öffentlich zugänglich machte.</p>
<p>Der Kläger hat die Beklagten auf Auskunft in Anspruch genommen, welche Werbeerlöse die Beklagten am Tag der Veröffentlichung des Films erzielt haben, um seinen Schadensersatzanspruch beziffern zu können.</p>
<p>Das Landgericht hat die Klagen abgewiesen. Vor dem Berufungsgericht hatten die Auskunftsklagen Erfolg.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidungen des Oberlandesgerichts, wonach dem Kläger ein Auskunftsanspruch gegen die Beklagten zusteht, bestätigt und lediglich den Umfang der Auskunftsansprüche eingeschränkt. Die Beklagten haben das Recht des Klägers als Hersteller des Videofilms widerrechtlich und schuldhaft durch die unerlaubte Ausstrahlung verletzt. Sie sind dem Kläger deshalb zum Schadensersatz verpflichtet. Die Schadensersatzpflicht umfasst - je nach der Berechnungsart, die der Kläger wählt - die Herausgabe des Gewinns, den die Beklagten durch die Veröffentlichung erzielt haben. Um den Umfang dieses Gewinns berechnen zu können, benötigt der Kläger Angaben über die von den Beklagten am Tag der Veröffentlichung erzielten Werbeeinnahmen. Die Beklagten haben zwar geltend gemacht, die durch die Ausstrahlung von Werbung an diesem Tag erzielten Einnahmen stünden in keinem Zusammenhang mit den am selben Tag veröffentlichten Nachrichten, weil die Kunden die Werbung bereits Monate im Voraus in Auftrag gegeben hätten. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs kommt es hierauf bei der Ermittlung des Verletzergewinns aber nicht an. Die Werbenden erwarten, dass die Beklagten die Werbung in einem Nachrichtenumfeld platzieren. Hierzu rechnete am fraglichen Tag auch der ausgestrahlte Videofilm. Dass die Beklagten statt des Videofilms andere Nachrichten hätten senden können, hebt den Zusammenhang zwischen der Verletzung des Rechts des Klägers und den von den Beklagten erzielten Werbeeinnahmen nicht auf.</p>
<p>Karlsruhe, den 25. März 2010<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof: Zu Ansprüchen des Fluggastes bei wetterbedingter Annullierung</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/03/26/bundesgerichtshof-zu-anspruchen-des-fluggastes-bei-wetterbedingter-annullierung/</link>
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		<pubDate>Fri, 26 Mar 2010 13:57:49 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Urteil vom 25. März 2010 - Xa ZR 96/09
AG Simmern – Urteil vom 25. September 2008 – 3 C 83/08
OLG Koblenz – Urteil vom 16. Juli 2009 – 2 U 1312/08
Der Kläger buchte bei der beklagten Ryanair Ltd. für sich und seine Ehefrau einen Flug für den 25. Oktober 2007 von Jerez de la Frontera [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Urteil vom 25. März 2010 - Xa ZR 96/09<br />
AG Simmern – Urteil vom 25. September 2008 – 3 C 83/08<br />
OLG Koblenz – Urteil vom 16. Juli 2009 – 2 U 1312/08</p>
<p>Der Kläger buchte bei der beklagten Ryanair Ltd. für sich und seine Ehefrau einen Flug für den 25. Oktober 2007 von Jerez de la Frontera in Spanien nach Hahn. Der Abflug war für 10.00 Uhr vorgesehen. Dieser Flug wurde wegen Nebels annulliert. Das für den Flug vorgesehene Flugzeug landete statt in Jerez in Sevilla und flog von dort direkt nach Hahn zurück. Dem Kläger und seiner Ehefrau wurde ein Ersatzflug für den 27. Oktober 2007 angeboten, den der Kläger ablehnte. Der Kläger buchte schließlich für sich und seine Ehefrau bei einem anderen Luftfahrtunternehmen einen Flug für den 25. Oktober 2007 über Madrid nach Frankfurt am Main.</p>
<p>Mit seiner Klage verlangt der Kläger aus eigenem und von seiner Ehefrau abgetretenem Recht Ausgleichszahlungen gemäß Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (Fluggastrechteverordnung() in Höhe von jeweils 400 Euro sowie Ersatz der entstandenen Mehrkosten, insbesondere der Kosten für den anderweitig gebuchten Flug. Der Kläger ist der Ansicht, es sei der Beklagten möglich und zumutbar gewesen, die betroffenen Fluggäste von Jerez nach Sevilla zu fahren und von dort aus nach Hahn zu befördern.</p>
<p>Das Amtsgericht hat die Klage im Wesentlichen abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht das amtsgerichtliche Urteil aufgehoben und der Klage überwiegend stattgegeben. Es war der Ansicht, Ryanair habe nicht ausreichend dargelegt, dass sie im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen habe, um die Annullierung des Flugs zu verhindern. Insbesondere sei nicht konkret dargelegt, warum das in Sevilla gelandete Flugzeug auf dem Rückweg keine Zwischenlandung in Jerez habe machen und die wartenden Fluggäste aufnehmen können, nachdem die Wetterbedingungen dies zugelassen hätten.</p>
<p>Auf die Revision des beklagten Luftfahrtunternehmens und die Anschlussrevision des Klägers hat der Bundesgerichtshof das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts zurückgewiesen, soweit der Kläger Ausgleichszahlungen in Höhe von 800 Euro begehrt hat. Im Übrigen hat der Bundesgerichtshof die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.</p>
<p>Der Kläger hat gemäß Art. 5 Abs. 3 der Verordnung keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung. Die Frage, ob und wann sich eine Annullierung durch zumutbare Maßnahmen hätte vermeiden lassen, kann nicht allgemeingültig, sondern nur für den Einzelfall beantwortet werden. Im vorliegenden Fall herrschte zum Zeitpunkt der Annullierungsentscheidung Nebel, weshalb das für den Flug vorgesehene Flugzeug in Jerez nicht landen konnte. Wie lange der Nebel, der tatsächlich bis 11.30 Uhr anhielt, andauern würde und ob und wann es dann möglich sein würde, das Flugzeug von Sevilla nach Jerez zu holen, war nicht zuverlässig abzusehen. Unter diesen Umständen wäre es unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf den weiteren Flugplan nicht vernünftig gewesen, die Annullierungsentscheidung aufzuschieben.</p>
<p>Über den vom Kläger begehrten Ersatz der durch die Annullierung entstandenen Mehrkosten konnte der Bundesgerichtshof nicht abschließend entscheiden. Im Fall der Annullierung eines Flugs haben Fluggäste nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung unter anderem Anspruch auf eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt. Ryanair könnte die Verpflichtung, eine entsprechende anderweitige Beförderung anzubieten, verletzt haben, indem es dem Kläger und seiner Ehefrau erst für den 27. Oktober 2007 einen Ersatzflug anbot. Das Berufungsgericht muss daher in einer neuen Verhandlung klären, ob es Ryanair möglich war, den Kläger und seine Ehefrau zu einem früheren Zeitpunkt nach Hahn zu befördern, etwa durch einen Bustransport nach Sevilla und anschließenden Flug von Sevilla nach Hahn oder durch Beförderung mit einem anderen Luftfahrtunternehmen.<br />
(Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 [Auszug]</p>
<p>Artikel 5 - Annullierung</p>
<p>(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen</p>
<p>a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten …</p>
<p>c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt …</p>
<p>(3) Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. …</p>
<p>Artikel 7 - Ausgleichsanspruch</p>
<p>(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe: …</p>
<p>b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km …</p>
<p>Artikel 8 - Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung</p>
<p>(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen…</p>
<p>b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt …</p>
<p>Karlsruhe, den 25. März 2010<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
]]></content:encoded>
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		<item>
		<title>Bundesarbeitsgericht: Zulage für ständige Wechselschichtarbeit - Urlaub</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/03/26/bundesarbeitsgericht-zulage-fur-standige-wechselschichtarbeit-urlaub/</link>
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		<pubDate>Fri, 26 Mar 2010 13:56:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Urteil vom 24. März 2010 - 10 AZR 58/09 -
Vorinstanz: LAG Nürnberg, Urteil vom 18. Dezember 2008 - 5 Sa 716/07 -
Nach den Regelungen des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst in der für kommunale Krankenhäuser geltenden Fassung (TVöD-K) haben Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit leisten, Anspruch auf eine Zulage von 105,00 Euro monatlich. Beschäftigte, die ständig [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Urteil vom 24. März 2010 - 10 AZR 58/09 -<br />
Vorinstanz: LAG Nürnberg, Urteil vom 18. Dezember 2008 - 5 Sa 716/07 -</p>
<p>Nach den Regelungen des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst in der für kommunale Krankenhäuser geltenden Fassung (TVöD-K) haben Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit leisten, Anspruch auf eine Zulage von 105,00 Euro monatlich. Beschäftigte, die ständig Schichtarbeit leisten, erhalten 40,00 Euro monatlich. Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan/Dienstplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen der Beschäftigte längstens nach Ablauf eines Monats erneut zu mindestens zwei Nachtschichten herangezogen wird.</p>
<p>Der Kläger ist als Krankenpfleger in Wechselschicht bei der Beklagten tätig. Die Beklagte legt bis zum 15. eines jeden Monats die Einteilung der Arbeitnehmer für den Folgemonat fest. Der Kläger hatte von Mitte August 2006 bis Mitte September 2006 Erholungsurlaub. Er hat deswegen erst nach mehr als einem Monat wieder in Nachtschichten gearbeitet. Ohne urlaubsbedingte Freistellung wäre er spätestens nach Ablauf eines Monats erneut zu mindestens zwei Nachtschichten herangezogen worden. Die Arbeitgeberin hat dem Kläger für den Monat September 2006 nur die Zu- lage für ständige Schichtarbeit, nicht aber die für ständige Wechselschichtarbeit gezahlt. Die Differenz macht er im vorliegenden Rechtsstreit geltend.</p>
<p>Der Zehnte Senat hat - anders als die Vorinstanzen - der Klage stattgegeben. Fällt eine tariflich für den Zulagenanspruch geforderte Schicht nur deshalb aus, weil der Beschäftigte wegen der Gewährung von Erholungsurlaub oder aus anderen in § 21 TVöD-K genannten Gründen (z. B. Arbeitsunfähigkeit während des Entgeltfortzahlungszeitraums) von der Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung frei ist, so steht dies dem Anspruch auf die Zulage für ständige Wechselschichtarbeit nicht entgegen. Entscheidend ist, ob der Beschäftigte ohne die Arbeitsbefreiung die geforderten Schichten geleistet hätte. Den tariflichen Regelungen lässt sich nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit ein Abweichen von den Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) oder des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) zu Lasten der Beschäftigten entnehmen. Die Rechtslage hat sich insoweit gegenüber der früheren tariflichen Regelung des Bundes-Angestelltentarifvertrags (BAT) verändert.<br />
 <br />
Hinweis: Dem Senat lagen am heutigen Tag zwei weitere Verfahren mit ähnlichen Fragestellungen zur Entscheidung vor, in denen die Revision ebenfalls Erfolg hatte (10 AZR 152/09 - Wechselschichtzulage; 10 AZR 570/09 - Schichtzulage).</p>
]]></content:encoded>
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		<item>
		<title>Bundesarbeitsgericht: Untersagung einer Nebentätigkeit</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/03/26/bundesarbeitsgericht-untersagung-einer-nebentatigkeit/</link>
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		<pubDate>Fri, 26 Mar 2010 13:55:31 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Urteil vom 24. März 2010 - 10 AZR 66/09 -
LAG München, Urteil vom 27. August 2008 - 10 Sa 174/08 - 
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist einem Arbeitnehmer während des rechtlichen Bestehens des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich jede Konkurrenztätigkeit zum Nachteil seines Arbeitgebers untersagt. Das soll auch bei Nebentätigkeiten gelten, sofern diesen nicht jede unterstützende Tätigkeit für [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Urteil vom 24. März 2010 - 10 AZR 66/09 -<br />
LAG München, Urteil vom 27. August 2008 - 10 Sa 174/08 - </p>
<p>Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist einem Arbeitnehmer während des rechtlichen Bestehens des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich jede Konkurrenztätigkeit zum Nachteil seines Arbeitgebers untersagt. Das soll auch bei Nebentätigkeiten gelten, sofern diesen nicht jede unterstützende Tätigkeit für das Konkurrenzunternehmen abgesprochen werden kann.</p>
<p>Die Klägerin ist langjährig als Briefsortiererin mit 15 Wochenstunden bei der beklagten Deutschen Post AG beschäftigt. Im Jahre 2006 teilte sie ihrem Arbeitgeber mit, sie übe frühmorgens eine Nebentätigkeit als Zeitungszustellerin mit einer Wochenarbeitszeit von sechs Stunden bei einem anderen Unternehmen aus. Dieses andere Unternehmen stellt nicht nur Zeitungen, sondern auch Briefe und andere Postsendungen zu. Die Tätigkeit der Klägerin beschränkt sich hier auf die Zustellung von Zeitungen. Die Beklagte hat der Klägerin die Ausübung der Nebentätigkeit untersagt. Sie beruft sich auf die einschlägige Tarifregelung, die die Untersagung ua. aus Gründen des unmittelbaren Wettbewerbs ermöglicht. Hiergegen wendet sich die Klägerin. Sie macht insbesondere geltend, sie sei wegen ihrer Teilzeitbeschäftigung auf die Einnahmen aus der Nebentätigkeit angewiesen.</p>
<p>Der Zehnte Senat hat - anders als die Vorinstanzen - festgestellt, dass die Klägerin die betreffende Nebentätigkeit ausüben darf. Ob nach allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätzen auch bei untergeordneten Tätigkeiten jede Unterstützung eines Konkurrenzunternehmens verboten ist, erscheint zweifelhaft, kann aber dahinstehen. Die anwendbare Tarifregelung lässt eine Untersagung jedenfalls nur bei unmittelbarer Wettbewerbstätigkeit zu. Sie weicht deshalb zugunsten der Arbeitnehmer von den allgemeinen Grundsätzen ab. Eine unmittelbare Wettbewerbstätigkeit liegt nicht vor. Zwar befinden sich die beiden Unternehmen mindestens bei der Briefzustellung in Konkurrenz zueinander. Die Klägerin ist aber weder in der Briefzustellung tätig, noch überschneiden sich ihre Tätigkeiten bei den beiden Unternehmen. Durch ihre Nebentätigkeit werden schutzwürdige Interessen der Beklagten nicht beeinträchtigt. Die nur untergeordnete wirtschaftliche Unterstützung des Konkurrenzunternehmens reicht nicht aus.</p>
]]></content:encoded>
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		<item>
		<title>Bundesarbeitsgericht: Schwerbehindertenzusatzurlaub und Tarifurlaub bei Krankheit</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/03/26/bundesarbeitsgericht-schwerbehindertenzusatzurlaub-und-tarifurlaub-bei-krankheit/</link>
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		<pubDate>Fri, 26 Mar 2010 13:46:25 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Urteil vom 23. März 2010 - 9 AZR 128/09 -]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Urteil vom 23. März 2010 - 9 AZR 128/09 -<br />
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 2. Februar 2009 - 12 Sa 486/06 -  </p>
<p>Der vierwöchige gesetzliche Mindesturlaub muss bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach der neueren Rechtsprechung des Senats auch dann finanziell abgegolten werden, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Übertragungszeitraums arbeitsunfähig krank ist. Der Anspruch auf Abgeltung des Schwerbehindertenzusatzurlaubs besteht bei Arbeitsunfähigkeit ebenso wie der Anspruch auf Abgeltung des Mindesturlaubs weiter. Die Tarifvertragsparteien können dagegen bestimmen, dass der über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehende tarifliche Urlaubsabgeltungsanspruch erlischt, wenn der Urlaubsanspruch wegen der Krankheit des Arbeitnehmers nicht erfüllt werden kann.</p>
<p>Der schwerbehinderte Kläger war seit 1971 im Außendienst für die Beklagte tätig. Für das Arbeitsverhältnis galt der Manteltarifvertrag für die Angestellten der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte. Der Kläger war von Anfang September 2004 bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses am 30. September 2005 wegen eines schweren Bandscheibenleidens arbeitsunfähig erkrankt. Im Mai 2005 verlangte er erfolglos, ihm den Urlaub für das Jahr 2004 zu gewähren.</p>
<p>Der Kläger hat mit seiner im November 2005 zugestellten Klage Ansprüche auf Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs, des Schwerbehindertenzusatzurlaubs und des tariflichen Mehrurlaubs für die Jahre 2004 und 2005 verfolgt. Die Parteien haben in der Revision nur noch über die Abgeltung des Schwerbehindertenzusatzurlaubs und des übergesetzlichen Tarifurlaubs gestritten. Die Beklagte hat die Verurteilung zur Abgeltung der Mindesturlaubsansprüche in zweiter Instanz hingenommen.</p>
<p>Die Klage auf Abgeltung des Schwerbehindertenzusatzurlaubs hatte im Unterschied zu der Klage auf Abgeltung des tariflichen Mehrurlaubs Erfolg. Der Anspruch auf Schwerbehindertenzusatzurlaub teilt das rechtliche Schicksal des Mindesturlaubsanspruchs. Beide Ansprüche sind am Ende des Arbeitsverhältnisses auch dann abzugelten, wenn der Arbeitnehmer arbeitsunfähig ist. Die Ansprüche auf Abgeltung des tariflichen Mehrurlaubs gingen demgegenüber nach dem erkennbaren Willen der Tarifvertragsparteien am Ende des tariflichen Übertragungszeitraums unter.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof: Preisgebundener Wohnraum - Vermieter kann bei unwirksamer Klausel über Schönheitsreparaturen Mieterhöhung verlangen</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/03/25/bundesgerichtshof-preisgebundener-wohnraum-vermieter-kann-bei-unwirksamer-klausel-uber-schonheitsreparaturen-mieterhohung-verlangen/</link>
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		<pubDate>Thu, 25 Mar 2010 14:19:39 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Wohnungseigentumsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Urteil vom 24. März 2010 – VIII ZR 177/09]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Urteil vom 24. März 2010 – VIII ZR 177/09<br />
AG Fürth - Urteil vom 20. November 2008 – 350 C 1356/08<br />
LG Nürnberg-Fürth - Urteil vom 16. Juni 2009 – 7 S 11261/08</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass der Vermieter bei öffentlich gefördertem, preisgebundenem Wohnraum die Kostenmiete einseitig um den in der Zweiten Berechnungsverordnung (II. BV) geregelten Betrag erhöhen kann, wenn die beabsichtigte Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter wegen Unwirksamkeit der entsprechenden Klausel im Mietvertrag gescheitert ist.</p>
<p>Im entschiedenen Fall mietete der Beklagte von der Klägerin, einer Wohnungsbaugenossenschaft, im Jahr 1993 eine Wohnung. Es handelte sich bis Ende 2008 um öffentlich geförderten Wohnraum. Im Februar 2008 teilte die Vermieterin dem Mieter mit, dass die in den Allgemeinen Vertragsbestimmungen enthaltene Klausel über die vom Mieter durchzuführenden Schönheitsreparaturen nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unwirksam sei. Sie bot dem Mieter an, die unwirksame Klausel im Wege einer Nachtragsvereinbarung durch eine wirksame zu ersetzen; andernfalls bliebe ihr keine Wahl, als die Miete zu erhöhen, weil aufgrund der unwirksamen Klausel nunmehr sie die Schönheitsreparaturen zu tragen habe. Der Mieter lehnte eine Vertragsänderung ab. Im April 2008 erklärte die Vermieterin gegenüber dem Mieter, dass die Miete ab dem 1. Mai 2008 gemäß § 28 Abs. 4 II. BV* um 60,76 € erhöht werde. Der Mieter zahlte die Erhöhungsbeträge für die Monate Mai und Juni 2008 nicht. Die Vermieterin hat mit ihrer Klage die Zahlung dieser Beträge begehrt. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat der Klage stattgegeben.</p>
<p>Die dagegen gerichtete Revision des Mieters hatte keinen Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Vermieterin im vorliegenden Fall befugt war, die Miete einseitig um den streitigen Betrag zu erhöhen. Nach Art. 11 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Wohnungsbindungsgesetzes (BayWoBindG)** kann der Vermieter dem Mieter gegenüber schriftlich erklären, dass das vom Mieter gezahlte Entgelt bis zur Höhe des gesetzlich zulässigen Entgelts erhöht werden soll, wenn der Mieter nur zur Zahlung eines niedrigeren Entgelts verpflichtet ist. Diese Voraussetzung liegt vor. Die Vermieterin hat mit Recht den Umstand, dass aufgrund der Unwirksamkeit der Schönheitsreparaturenklausel nicht der Mieter, sondern sie selbst die Kosten der Schönheitsreparaturen zu tragen hat, bei der Ermittlung der gesetzlich zulässigen Kostenmiete in Ansatz gebracht. Nach § 28 Abs. 4 II. BV darf der Vermieter einen Zuschlag zur Kostenmiete in Ansatz bringen, wenn er die Kosten der Schönheitsreparaturen zu tragen hat. Das ist hier der Fall. Die Berechtigung des Vermieters zu einem Zuschlag nach § 28 Abs. 4 II. BV entfällt bei der Kostenmiete nur dann, wenn die Kosten der Schönheitsreparaturen wirksam auf den Mieter abgewälzt worden sind, nicht aber auch dann, wenn der Vermieter – wie hier – die Abwälzung zwar beabsichtigt hat, mit diesem Vorhaben aber gescheitert ist.</p>
<p>Das steht nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der der Vermieter bei frei finanziertem Wohnraum nicht berechtigt ist, im Falle der Unwirksamkeit einer Klausel zur Vornahme der Schönheitsreparaturen durch den Mieter von diesem eine Mieterhöhung in Form eines Zuschlages zur ortsüblichen Vergleichsmiete zu verlangen (vgl. Urteil vom 9. Juli 2008 - VIII ZR 181/07 = BGHZ 177, 186, Pressemitteilung Nr. 131/2008). Die dafür maßgeblichen Gründe sind auf die Kostenmiete bei preisgebundenem Wohnraum nicht übertragbar, denn die Kostenmiete wird - anders als die Vergleichsmiete bei preisfreiem Wohnraum - nach Kostenelementen ermittelt und richtet sich nicht nach der marktüblichen Miete.</p>
<p>*§ 28 II. BV</p>
<p>…</p>
<p>(4) 1Die Kosten der Schönheitsreparaturen in Wohnungen sind in den Sätzen nach Absatz 2 nicht enthalten. 2Trägt der Vermieter die Kosten dieser Schönheitsreparaturen, so dürfen sie höchstens mit 8,50 Euro je Quadratmeter Wohnfläche im Jahr angesetzt werden. …</p>
<p>**Art. 11 BayWoBindG (inhaltsgleich mit den bundesrechtlichen Vorschriften des § 10 Abs. 1 Satz 1 Wohnungsbindungsgesetzes – WoBindG)</p>
<p>(1) 1Ist der Mieter nur zur Entrichtung eines niedrigeren als des nach diesem Gesetz zulässigen Entgelts verpflichtet, so kann der Vermieter dem Mieter gegenüber schriftlich erklären, dass das Entgelt um einen bestimmten Betrag, bei Umlagen um einen bestimmbaren Betrag, bis zur Höhe des zulässigen Entgelts erhöht werden soll. …</p>
<p>Karlsruhe, den 24. März 2010<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof: Preisgebundener Wohnraum - Anspruch des Vermieters auf Vertragsanpassung bei Unwirksamkeit von Mieterhöhungen im langjährigen Mietverhältnis</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/03/25/bundesgerichtshof-preisgebundener-wohnraum-anspruch-des-vermieters-auf-vertragsanpassung-bei-unwirksamkeit-von-mieterhohungen-im-langjahrigen-mietverhaltnis/</link>
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		<pubDate>Thu, 25 Mar 2010 14:18:12 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Wohnungseigentumsrecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.fachanwaltsliste.de/blog/?p=541</guid>
		<description><![CDATA[Urteil vom 24. März 2010 – VIII ZR 160/09
]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Urteil vom 24. März 2010 – VIII ZR 160/09<br />
AG Charlottenburg - Urteil vom 21. Mai 2008 – 203 C 611/07<br />
LG Berlin - Urteil vom 12. Mai 2009 – 65 S 198/08</p>
<p>Der Bundesgerichtshofhat heute entschieden, dass der Mieter im Falle der Unwirksamkeit von nach den Vorschriften für preisgebundenen Wohnraum vorgenommenen Mieterhöhungen die zusätzlich gezahlten Beträge nicht unbeschränkt zurückverlangen kann.</p>
<p>Die Klägerin ist seit 1981 Mieterin einer Wohnung in Berlin. Das Ende des 19. Jahr-hunderts errichtete Gebäude wurde Ende der 1970er Jahre von der Rechtsvor-gängerin der beklagten Wohnungsbaugesellschaft mit öffentlichen Mitteln saniert.</p>
<p>Im Mietvertrag heißt es in § 1:</p>
<p>&#8220;Art der Wohnung: Neubau. Die Wohnung ist öffentlich gefördert / mit Mitteln des § 46 StBauFG errichtet (&#8230;).&#8221;</p>
<p>Die Grundmiete - ursprünglich 379,64 DM (194,11 €) - wurde von der Vermieterin mehrfach nach § 10 in Verbindung mit § 8a Wohnungsbindungsgesetz* erhöht, zuletzt ab Juli 2007 auf 481,59 €. Die Klägerin zahlte die erhöhte Miete jeweils in vollem Umfang. Mit der Klage verlangt sie Rückzahlung der von ihr in den Jahren 2004 bis 2007 gezahlten Mieten, soweit die Zahlungen über einen Betrag von monatlich 194,11 € hinausgegangen sind – insgesamt rund 12.600 €. Darüber hinaus begehrt die Klägerin die Feststellung, dass die Grundmiete ab 1. Januar 2008 194,11 € nicht übersteigt. Sie meint, die Miete habe von der Beklagten nicht einseitig erhöht werden dürfen, weil die in den siebziger Jahre durchgeführte Sanierung nicht die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 Satz 2 des II. Wohnungsbau- und Familienheimgesetzes** erfülle und es sich deshalb nicht um preisgebundenen Wohnraum handele. Die nach den Vorschriften des preisgebundenen Wohnraums vorgenommenen einseitigen Mieterhöhungen der Vermieterin seien daher unwirksam, so dass weiterhin die ursprünglich vereinbarte Nettokaltmiete in Höhe von monatlich 194,11 € gelte.</p>
<p>Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen.</p>
<p>Der Senat hat die Auffassung des Berufungsgerichts gebilligt, dass die Preisgebundenheit der von der Klägerin gemieteten Wohnung Geschäftsgrundlage des Mietvertrags geworden und der Beklagten bei Fehlen dieser Geschäftsgrundlage ein unverändertes Festhalten am Vertrag nicht zuzumuten ist. Denn die vor mehr als 25 Jahren vereinbarte Ausgangsmiete beträgt nur 40 % der von der Beklagten zuletzt verlangten Kostenmiete und nur etwa 44 % der ortsüblichen Vergleichsmiete des Jahres 2007. Die Beklagte kann Mieterhöhungen nach der für nicht preisgebundenen Wohnraum geltenden Vorschrift des § 558 BGB*** für die Vergangenheit nicht mehr nachholen und den Stand der ortsüblichen Vergleichsmiete auch für die Zukunft mit Rücksicht auf die in § 558 BGB enthaltenen zeitlichen und prozentualen Beschränkungen auf absehbare Zeit nicht erreichen. Ohne eine Vertragsanpassung bestünde daher ein erhebliches Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung.</p>
<p>Obergrenze für eine Vertragsanpassung ist nach der heutigen Entscheidung des Senats aber die ortsübliche Vergleichsmiete; da diese nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Jahr 2007 rund 45 € niedriger war als die von der Beklagten zuletzt verlangte Kostenmiete, konnte das Urteil des Berufungsgericht keinen Bestand haben.</p>
<p>Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden, weil noch zu klären ist, ob - was das Berufungsgericht offen gelassen hat - die Ende der 1970er Jahre vorgenommene Sanierung die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 Satz 2 des II. Wohnungsbau- und Familienheimgesetzes erfüllt, und wie sich die ortsübliche Vergleichsmiete in den Jahren 2004 bis 2006 und 2008 entwickelt hat.</p>
<p>Zwei Parallelsachen wurden vom Senat heute gleichfalls an das Berufungsgericht zurückverwiesen (VIII ZR 235/09 und VIII ZR 60/09).</p>
<p>*§ 10 Wohnungsbindungsgesetz:</p>
<p>  (1) Ist der Mieter nur zur Entrichtung eines niedrigeren als des nach diesem Gesetz zulässigen Entgelts verpflichtet, so kann der Vermieter dem Mieter gegenüber schriftlich erklären, dass das Entgelt um einen bestimmten Betrag, bei Umlagen um einen bestimmbaren Betrag, bis zur Höhe des zulässigen Entgelts erhöht werden soll. …</p>
<p>**§ 17 II. Wohnungsbau- und Familienheimgesetz:</p>
<p>(1) … Als Wohnungsbau durch Ausbau eines bestehendes Gebäudes gilt auch der unter wesentlichem Bauaufwand durchgeführte Umbau von Wohnräumen, die infolge Änderung der Wohngewohnheiten nicht mehr für Wohnzwecke geeignet sind, zur Anpassung an die veränderten Wohngewohnheiten. &#8230;</p>
<p>***§ 558 BGB: Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete</p>
<p>  (1) Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert ist. Das Mieterhöhungsverlangen kann frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung geltend gemacht werden. …</p>
<p>  (3) Bei Erhöhungen nach Absatz 1 darf sich die Miete innerhalb von drei Jahren, von Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 abgesehen, nicht um mehr als 20 vom Hundert erhöhen (Kappungsgrenze). …</p>
<p>Karlsruhe, den 24. März 2010<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof: Bundesgerichtshof Erklärt &#8220;HEL&#8221;-Preisanpassungsklauseln in Erdgas-Sonderkundenverträgen für unwirksam</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/03/24/bundesgerichtshof-bundesgerichtshof-erklart-hel-preisanpassungsklauseln-in-erdgas-sonderkundenvertragen-fur-unwirksam/</link>
		<comments>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/03/24/bundesgerichtshof-bundesgerichtshof-erklart-hel-preisanpassungsklauseln-in-erdgas-sonderkundenvertragen-fur-unwirksam/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 24 Mar 2010 12:04:52 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Handelsrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Wohnungseigentumsrecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.fachanwaltsliste.de/blog/?p=539</guid>
		<description><![CDATA[Urteil vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Urteil vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08<br />
LG Köln - Urteil vom 24. Oktober 2007 – 26 O 91/06 (veröffentlicht in CuR 2007, 153)<br />
OLG Köln – Urteil vom 6. Juni 2008 – 6 U 203/07 (veröffentlicht in OLGR 2008, 777 = RdE 2009, 22 = ZNER 2008, 391)<br />
und<br />
Urteil vom 24. März 2010 - VIII ZR 304/08<br />
LG Frankfurt am Main – Urteil vom 3. August 2007 – 3/12 O 32/07<br />
OLG Frankfurt am Main - Urteil vom 4. November 2008 – 11 U 60/07 (Kart) (auszugsweise veröffentlicht in IR 2009, 14)</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat heute in zwei Fällen entschieden, dass Preisanpassungsklauseln in Erdgas-Sonderkundenverträgen, die den Arbeitspreis für Erdgas allein an die Entwicklung des Preises für extra leichtes Heizöl (&#8221;HEL&#8221;) binden, die Kunden unangemessen benachteiligen und deshalb nicht Grundlage einer Preisanpassung sein können.</p>
<p>Im ersten Fall verlangte ein Verbraucherschutzverband von einem im Rheinland ansässigen Energieversorgungsunternehmen unter anderem, die Verwendung der folgenden Preisanpassungsbestimmungen für den Arbeitspreis (AP) in zwei näher bezeichneten Sondervertragsmustern zu unterlassen:</p>
<p>&#8220;AP = 2,43 + (0,092 * (HEL - 19,92)) + 0,2024 in ct/kWh&#8221;</p>
<p>und</p>
<p>&#8220;für die ersten 4.972 kWh/Jahr AP = 3,21 + 0,092 * (HEL - 25,39) + 0,2024 in ct/kWh</p>
<p>von 4.973 bis 99.447 kWh/Jahr AP = 2,88 + 0,092 * (HEL - 25,39) + 0,2024 In ct/kWh</p>
<p>alle weiteren kWh/Jahr AP = 2,83 + 0,092 * (HEL - 25,39) + 0,2024 in ct/kWh&#8221;.</p>
<p>Mit HEL ist definitionsgemäß der Preis für extra leichtes Heizöl (ohne Umsatzsteuer) in €/hl bezeichnet, wie er den monatlichen Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamtes Wiesbaden bei einer Tankkraftwagen-Lieferung von 40-50 hl frei Verbraucher in Düsseldorf zu entnehmen ist. In den Verträgen heißt es weiter:</p>
<p>&#8220;Der Erdgaspreis wird jeweils mit Wirkung zum 1. April und 1. Oktober eines jeden Jahres angepasst. Dabei werden jeweils zugrunde gelegt:</p>
<p>- für die Bildung des Arbeitspreises zum 1. April das arithmetische Mittel der Preise für extra leichtes Heizöl der Monate Juli bis Dezember des vorhergehenden Kalenderjahres</p>
<p>- und für die Bildung des Arbeitspreises zum 1. Oktober das arithmetische Mittel der Preise für extra leichtes Heizöl der Monate Januar bis Juni des laufenden Kalenderjahres.&#8221;</p>
<p>Das Landgericht Köln hat der Unterlassungsklage insoweit stattgegeben, das Oberlandesgericht Köln hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Die dagegen gerichtete Revision des klagenden Verbraucherschutzverbandes hatte Erfolg.</p>
<p>Im zweiten Fall sind die Kläger Kunden eines kommunalen Versorgungsunternehmens im Rhein-Main-Gebiet, von dem sie im Rahmen von Sonderverträgen leitungsgebunden Gas beziehen. Hierbei gelten die von dem Versorgungsunternehmen vorformulierten &#8220;Bedingungen des Sondervertrages für Gaslieferungen&#8221;, in deren Ziffer III es heißt:</p>
<p>&#8220;c) Als Heizölpreis im Sinne von Ziffer 2 des Vertrages gilt das aus 8 Monatswerten gebildete arithmetische Mittel der vom Statistischen Bundesamt erhobenen und veröffentlichten monatlichen Preisnotierung für extra leichtes Heizöl in € je 100 Liter frei Verbraucher in Frankfurt bei Tankkraftwagen-Lieferungen von 40 bis 50 hl pro Auftrag einschließlich Verbrauchssteuer. Der Arbeitspreis (AP) errechnet sich deshalb nach folgender Formel:</p>
<p>AP (Cent je kWh) = 0,092 HEL</p>
<p>d) Änderungen der Gaspreise aufgrund der Bindung an das Heizöl (HEL) treten jeweils zum 1.4. und 1.10. eines jeden Jahres ein. …&#8221;</p>
<p>Die Kläger haben unter anderem beantragt, die Unwirksamkeit dieser Klauseln festzustellen. Das Landgericht Frankfurt am Main hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat festgestellt, dass die Klausel den 36 Berufungsklägern gegenüber unwirksam sei. Die dagegen gerichtete Revision des beklagten Versorgungsunternehmens hatte keinen Erfolg.</p>
<p>Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Preisberechnungsklauseln die Kunden der Versorgungsunternehmen unangemessen benachteiligen und deshalb nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam sind. Ein schutzwürdiges Interesse der Versorgungsunternehmen an der Verwendung der Klauseln liegt nicht vor. Dies gilt auch dann, wenn es sich hierbei um – nach dem Preisklauselgesetz wirksame - Spannungsklauseln handeln sollte, die die Erhaltung einer bestimmten Wertrelation zwischen Leistung und Gegenleistung bezwecken. Für solche Klauseln mag in langfristigen Vertragsverhältnissen ein berechtigtes Interesse bestehen, wenn sie bestimmt und geeignet sind zu gewährleisten, dass der geschuldete Preis mit dem jeweiligen Marktpreis für die zu erbringende Leistung übereinstimmt. Für die Lieferung von leitungsgebundenem Gas an Endverbraucher existiert jedoch mangels eines wirksamen Wettbewerbs nach wie vor kein Marktpreis. Dass sich der Gaspreis vielfach parallel zum Preis für leichtes Heizöl entwickelt, beruht nicht auf Markteinflüssen, sondern darauf, dass die Ölpreisbindung der Gaspreise einer gefestigten Praxis entspricht.</p>
<p>Auch das somit allein verbleibende anerkennenswerte Interesse der Gaslieferanten, Kostensteigerungen an ihre Kunden weiterzugeben, führt nicht zur Wirksamkeit der Klauseln. Zwar hat der Bundesgerichtshof grundsätzlich ein berechtigtes Interesse von Gasversorgungsunternehmen anerkannt, Kostensteigerungen während der Vertragslaufzeit an ihre Normsonderkunden weiterzugeben (vgl. Urteile vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, Pressemitteilung Nr. 153/2009, und VIII ZR 56/08, Pressemitteilung Nr. 152/2009). Eine unangemessene Benachteiligung der Kunden liegt aber dann vor, wenn Preisanpassungsbestimmungen dem Verwender die Möglichkeit einräumen, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen hinaus einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen. Bei den beanstandeten Preisanpassungsklauseln ergibt sich die Möglichkeit einer unzulässigen Gewinnsteigerung (schon) daraus, dass sie als einzige Variable für die Anpassung des Arbeitspreises den Preis für extra leichtes Heizöl (HEL) vorsehen und damit eine Erhöhung der Gaspreise - auch unter Berücksichtigung der in den Vertragsmustern weiter enthaltenen Bestimmungen über die Änderung des Grundpreises - selbst dann erlauben, wenn steigende Bezugspreise durch Kostensenkungen in anderen Bereichen, etwa bei den Netz- und Vertriebskosten, aufgefangen werden.</p>
<p>Karlsruhe, den 24. März 2010<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/03/24/bundesgerichtshof-bundesgerichtshof-erklart-hel-preisanpassungsklauseln-in-erdgas-sonderkundenvertragen-fur-unwirksam/feed/</wfw:commentRss>
		</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof: Zur Anwendbarkeit des Kreditwesengesetzes und des Auslandinvestmentgesetzes auf den Kauf von Aktien einer Gesellschaft türkischen Rechts</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/03/24/bundesgerichtshof-zur-anwendbarkeit-des-kreditwesengesetzes-und-des-auslandinvestmentgesetzes-auf-den-kauf-von-aktien-einer-gesellschaft-turkischen-rechts/</link>
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		<pubDate>Wed, 24 Mar 2010 12:03:59 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Bankrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Urteil vom 23. März 2010 - VI ZR 57/09
]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Urteil vom 23. März 2010 - VI ZR 57/09<br />
LG Duisburg – 10 O 28/07 – Entscheidung vom 28. August 2007<br />
OLG Düsseldorf – I-17 U 181/07 – Entscheidung vom 13. Februar 2009</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat das Schadensersatzverlangen eines Erwerbers türkischer Aktien zurückgewiesen.</p>
<p>Der Kläger erwarb im Jahr 1999 in einer Moschee im Ruhrgebiet für DM 40.500 in bar Aktien der Beklagten, einer nicht börsennotierten Aktiengesellschaft mit Sitz in der Türkei. Er wollte mit der Anlage zwar eine gute Rendite erzielen, jedoch nicht gegen den Koran verstoßen und deshalb keine Zins- und Spekulationsgewinne erzielen. Die Beklagte zahlte im Jahr 2000 rund DM 5.000 bar an den Kläger. Seither leistete sie keine weiteren Zahlungen mehr und weigerte sich, die Anteile gegen Rückzahlung des Anlagebetrags zurückzunehmen. Der Kläger verlangt im Wege des Schadensersatzes den eingesetzten Kapitalbetrag. Er behauptet, seitens der Beklagten sei ihm zugesagt worden, dass die Anlage eine jährliche Rendite von 10 % abwerfe und der Anlagebetrag auf entsprechenden Wunsch zurückgezahlt werde. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht dieses Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.</p>
<p>Der für deliktische Schadensersatzansprüche zuständige VI. Zivilsenat des BGH hat die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte und die Anwendbarkeit deutschen Rechts bejaht, soweit die Klage auf deliktische Handlungen gestützt wurde, die in Deutschland begangen worden sind. Der BGH hat aber deliktische Ansprüche verneint. Der Kläger kann keinen Schadensersatz wegen Verstoßes gegen die Erlaubnispflicht des § 32 Kreditwesengesetz verlangen, weil die Veräußerung der eigenen Aktien durch die Beklagte kein Bankgeschäft in Form des Einlagengeschäfts im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 KWG darstellte. Eine Verletzung der zum Zeitpunkt des Anteilverkaufs bestehenden Anzeigepflicht nach dem Auslandinvestmentgesetz ist ebenfalls nicht gegeben, weil keine Anteile an einem ausländischen Investmentvermögen im Sinne dieses Gesetzes vertrieben worden sind. Dafür wäre Voraussetzung gewesen, dass das Vermögen der Beklagten nach dem Grundsatz der Risikomischung, d.h. zur Sicherung des Kapitalwerts der zufließenden Gelder in einer Vielzahl von Wertpapieren oder Grundstücken oder beiden angelegt gewesen wäre. Die Beklagte verfolgte aber nicht vorrangig das Ziel, den Kapitalwert der Anlagen zu sichern, sondern Gewinne durch unterschiedliche unternehmerische Beteiligungen zu erwirtschaften. Der Beklagten war ebenso wie dem in Deutschland tätigen Verkäufer der Anteile nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ein betrügerisches oder sittenwidrig schädigendes Vorgehen nicht nachzuweisen.</p>
<p>Karlsruhe, den 23. März 2010<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesverfassungsgericht: Verfassungsbeschwerden gegen die Erhebung von Zweitwohnungsteuer bei einer &#8220;Residenzpflicht für Beamte&#8221; und in einem &#8220;Kinderzimmerfall&#8221; nicht zur Entscheidung angenommen</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/03/23/bundesverfassungsgericht-verfassungsbeschwerden-gegen-die-erhebung-von-zweitwohnungsteuer-bei-einer-residenzpflicht-fur-beamte-und-in-einem-kinderzimmerfall-nicht-zur-entscheidung-angenommen/</link>
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		<pubDate>Tue, 23 Mar 2010 10:10:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Wohnungseigentumsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Beschlüsse vom 17. Februar 2010 – 1 BvR 529/09 und 1 BvR 2664/09 –]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung Nr. 18/2010 vom 23. März 2010<br />
Beschlüsse vom 17. Februar 2010 – 1 BvR 529/09 und 1 BvR 2664/09 –</p>
<p>Die Landeshauptstadt München erhebt aufgrund kommunaler Satzung eine Zweitwohnungsteuer in Höhe von 9 % des jährlichen Mietaufwands. Der Beschwerdeführer ist Polizeibeamter, der mit Hauptwohnsitz bei seiner Mutter im bayerischen X. gemeldet ist. Sein Dienstherr verpflichtete ihn, einen Wohnsitz im Bereich des Münchner Verkehrsverbundes zu begründen, wo er seit Dezember 1998 eine Nebenwohnung hat. Die Stadt München setzte im Juni 2007 Zweitwohnungsteuer gegen den Beschwerdeführer für das Jahr 2006 und die Folgejahre fest.</p>
<p>Der zweite entschiedene Fall betrifft einen Studenten, der seit Juli 2006 in einem Studentenwohnheim an seinem Studienort in Aachen und zusätzlich noch in seinem ehemaligen Kinderzimmer im Haus seiner Eltern in der deutschen Stadt Y. wohnt. Im Gebiet der Stadt Aachen gilt eine Satzung über die Erhebung von Zweitwohnungsteuer in Höhe von 10 % der Nettokaltmiete.</p>
<p>Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen die Erhebung der Zweitwohnungsteuer waren in beiden Fällen erfolglos. Die Beschwerdeführer rügen mit ihrer Verfassungsbeschwerde insbesondere die Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG.</p>
<p>Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zu den Anforderungen an eine Zweitwohnungsteuer als örtliche Aufwandsteuer, zu der Reichweite des Schutzes der Familie sowie zu den Voraussetzungen für die Annahme eines strukturellen Defizits bei der Steuererhebung hat das Bundesverfassungsgerichts bereits geklärt. Unter Zugrundelegung der bereits entwickelten maßgeblichen verfassungsrechtlichen Grundsätze hat die 1. Kammer die Erhebung von Zweitwohnungssteuer für „Beamte mit Residenzpflicht“ (1 BvR 2664/09) und für Studenten in den sog. „Kinderzimmerfällen“ (1 BvR 529/09) nicht als Verstoß gegen die Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 und Art. 11 GG angesehen.</p>
<p>Für die Verfassungsbeschwerde für Beamte mit Residenzpflicht waren folgende Erwägungen maßgeblich:<br />
 <br />
Eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG dadurch, dass die Stadt München - wie der Beschwerdeführer behauptet - nur unzureichend Kontrollen über die Erhebung der Zweitwohnungsteuer durchführe, kann nicht festgestellt werden. Vollzugsmängel allein, wie sie immer wieder vorkommen können, führen noch nicht zur Verfassungswidrigkeit der materiellen Steuernorm. Ebenso lässt sich kein strukturelles Erhebungsdefizit bei den Regelungen über die Erhebung der Zweitwohnungsteuer in der Landeshauptstadt München erkennen.</p>
<p>Beamte, die einer Residenzpflicht unterliegen, werden durch die Zweitwohnungsteuer nicht gleichheitswidrig gegenüber den Steuerpflichtigen belastet, für die keine solche Pflicht besteht. Denn die Aufwandsteuer wird unabhängig von dem Grund und Anlass für den betriebenen Aufwand erhoben. Belastungsgrund für den steuerbaren Aufwand ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum verfassungsrechtlichen Aufwandsbegriff allein der im Konsum bestimmter Güter zum Ausdruck kommende äußere Eindruck einer besonderen Leistungsfähigkeit, ohne Rücksicht auf den persönlichen Anlass, den Grund oder das Motiv für den betriebenen Aufwand.</p>
<p>Der durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Bereich der Familie wird durch die Residenzpflicht des Beschwerdeführers am Ort der Zweitwohnung ebenfalls nicht verletzt. Anders als in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 2005 (BVerfGE 114, 316) zur Zweitwohnungsteuerpflicht von Ehegatten ist das Diskriminierungsverbot vorliegend nicht betroffen. Dort ging es um die Belastung eines erwerbsbedingt begründeten weiteren Haushalts eines Ehegatten mit Zweitwohnungsteuer. Es wurde wegen der Anknüpfung der dortigen Steuersatzung an Regelungen des Melderechts die von der Familie vorwiegend benutzte Wohnung automatisch zur Hauptwohnung auch des erwerbsbedingt zusätzlich auswärts wohnenden Ehegatten bestimmt. Anders als bei nicht verheirateten Paaren bestand dort keine Möglichkeit, die Wohnung am Ort der Beschäftigung des Ehegatten als dessen Hauptwohnsitz zu betrachten und damit der Belastung durch die Zweitwohnungsteuer am Ort der Beschäftigung zu entgehen. Durch diese Schlechterstellung verheirateter Personen gegenüber nicht Verheirateten wurde dort das eheliche Zusammenleben in verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigter Weise belastet.</p>
<p>Eine solche benachteiligende Wirkung der Steuersatzung auf die Familie liegt hier jedoch nicht vor. Auf den vorwiegend noch bei seiner Mutter lebenden Beschwerdeführer sind melderechtlich und auch steuerrechtlich keine anderen Vorschriften über die Bestimmung der Hauptwohnung beziehungsweise Erstwohnung bei einem Bewohnen mehrerer Wohnungen anwendbar als für andere Personen, die in mehreren Wohnungen wohnen. Das durch die Steuersatzung in Bezug genommene Melderecht stellt für volljährige Kinder diskriminierungsfrei darauf ab, welche Wohnung vorwiegend benutzt wird.</p>
<p>Die Zweitwohnungsteuer greift auch im Fall der Residenzpflicht des Steuerpflichtigen am Ort der Zweitwohnung nicht in den grundrechtlich geschützten Bereich der Familie ein. Sie belastet zwar den Aufwand für das Innehaben einer nicht vorwiegend benutzten Wohnung eines erwerbsbedingt und wegen einer beamtenrechtlichen Residenzpflicht auswärts tätigen Kindes, das vorwiegend in einer Erstwohnung bei Familienangehörigen wohnt. Diese Besteuerung des für die Zweitwohnung getätigten Aufwands trifft aber weder typischerweise noch sonst in besonderer Weise Familien, sondern in grundsätzlich gleicher Weise alle Personen, die mehrere Wohnsitze innehaben, gleich aus welchem Grund sie den Zweitwohnsitz wählen. Die Zweitwohnungsteuer entfaltet auch keinen direkten Einfluss auf die Entscheidung der Familie über die Gestaltung ihres Zusammenlebens, sondern vermag lediglich mittelbar durch die zusätzliche finanzielle Belastung für das Innehaben eines auswärtigen Wohnsitzes auf die Entscheidung der Familienmitglieder über ihr Wohnverhalten Einfluss zu nehmen.<br />
 <br />
Für die Kinderzimmerfälle sind folgende Erwägungen maßgeblich:<br />
 <br />
Der allgemeine Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht verletzt. Die Belastung des Beschwerdeführers mit der Zweitwohnungsteuer stellt in den sog. Kinderzimmerfällen ebenfalls keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung dar. Nach mittlerweile ganz überwiegender Auffassung, die insbesondere von der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und wohl auch des Bundesfinanzhofs getragen wird, setzt eine Aufwandsteuer für das Innehaben einer Zweitwohnung nicht voraus, dass auch eine rechtlich gesicherte Verfügungsmacht über die Erstwohnung gegeben ist. Diese Auffassung begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken und steht auf dem Boden der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Die in der Einkommensverwendung zum Ausdruck kommende Leistungsfähigkeit wird auch dann erfasst, wenn eine Zweitwohnungsteuer so ausgestaltet ist, dass darauf verzichtet wird, von einem Steuerpflichtigen neben dem tatsächlichen und rechtlichen Verfügungsrecht an der Zweitwohnung ein solches Recht auch an der von ihm bewohnten Erstwohnung zu fordern. So kann der Zweitwohnungsteuer von Verfassungs wegen auch unterfallen, wer in seiner Erstwohnung als reiner Besitzdiener ohne eigenen Mitbesitz wohnt, wie dies im Fall der Nutzung des Kinderzimmers durch einen Studenten der Fall sein kann. Die Aufwandsteuer hat den Konsum in Form eines äußerlich erkennbaren Zustandes zum Gegenstand. Hierfür ist allein der in der Zweitwohnungsnutzung zum Ausdruck kommende Aufwand maßgeblich, einschließlich des Umstands, dass es sich überhaupt um eine Zweitwohnung handelt.<br />
 <br />
Eine Ungleichbehandlung des Beschwerdeführers gegenüber Personen, die im Ausland eine Hauptwohnung innehaben und in der Stadt Aachen nur deshalb nicht mit einer Nebenwohnung registriert sind und damit nicht der Zweitwohnungsteuer unterliegen, weil ein alleiniger Wohnsitz in Deutschland melderechtlich keinen Nebenwohnsitz darstellen kann (vgl. § 16 Abs. 1 MeldeG-NRW, der auf mehrere Wohnungen im Inland abstellt), ist wegen der besonderen Situation der im Ausland belegenen anderen Wohnung gerechtfertigt.<br />
 <br />
Der durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Bereich der Familie wird nicht verletzt. Der vorliegende Fall ist ebenso wie der zur Residenzpflicht von Beamten nicht mit dem oben dargestellten bereits entschiedenen Fall des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 2005 (BVerfGE 114, 316) zu berufstätigen Ehegatten vergleichbar.<br />
 <br />
Die Zweitwohnungsteuer greift in den sog. Kinderzimmerfällen auch nicht in den grundrechtlichen Schutz der Familie ein. Der Aufwand für das Innehaben einer nicht vorwiegend benutzten Wohnung eines in Ausbildung befindlichen Kindes, das überwiegend in der elterlichen Erstwohnung wohnt, belastet weder gezielt noch typischerweise das Zusammenleben in der Familie. Schließlich führt auch die Höhe der Zweitwohnungsteuer von 10 % der Kaltmiete nicht zu einer derart einschneidenden Belastung, dass hierdurch ein gravierender finanzieller Druck auf die Aufgabe des vorwiegenden Aufenthalts des Studenten bei den Eltern zugunsten eines vorwiegenden Aufenthalts in der Wohnung am Studienort ausgeübt würde.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof: Zur Verfassungsmäßigkeit der rückwirkenden Neuregelung verdeckter Sacheinlagen durch das MoMiG</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/03/23/bundesgerichtshof-zur-verfassungsmasigkeit-der-ruckwirkenden-neuregelung-verdeckter-sacheinlagen-durch-das-momig/</link>
		<comments>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/03/23/bundesgerichtshof-zur-verfassungsmasigkeit-der-ruckwirkenden-neuregelung-verdeckter-sacheinlagen-durch-das-momig/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 23 Mar 2010 10:08:59 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Gesellschaftsrecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.fachanwaltsliste.de/blog/?p=533</guid>
		<description><![CDATA[Urteil vom 22.03.2010 – II ZR 12/08
]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Urteil vom 22.03.2010 – II ZR 12/08<br />
LG Hildesheim – 10 O 130/06 – Urteil vom 29. Mai 2007<br />
OLG Celle – 9 U 117/07 – Urteil vom 9. Januar 2008</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hält die rückwirkende Anwendung der 2008 reformierten Regeln über die verdeckte Sacheinlage nicht für verfassungswidrig.</p>
<p>Das GmbH-Gesetz schützt die Gläubiger der GmbH durch Regeln zur Aufbringung und zum Erhalt des Stammkapitals. Nach den Regeln über die Kapitalaufbringung, die auch für eine Kapitalerhöhung gelten, ist das Stammkapital entweder in bar einzuzahlen (Bareinlage) oder in Form von Sachen oder sonstigen Vermögenswerten einzubringen (Sacheinlage). Wird eine Sacheinlage geleistet, müssen zum Schutz der Gläubiger, insbesondere zur Sicherung der Vollwertigkeit der Sacheinlage, besondere Formvorschriften eingehalten werden.</p>
<p>Werden diese Formvorschriften umgangen und wird zwar eine Bareinlage beschlossen, erhält die Gesellschaft aber bei wirtschaftlicher Betrachtung vom Einleger aufgrund einer im Zusammenhang mit der Übernahme der Einlage getroffenen Absprache einen Sachwert, muss sich der Einleger nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes so behandeln lassen, als sei tatsächlich eine Sacheinlage verabredet (verdeckte Sacheinlage). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes musste bisher der Gesellschafter, der eine verdeckte gemischte Sacheinlage erbracht hatte, die von ihm versprochene Bareinlage nochmals vollständig einzahlen. Die Geschäfte, die der verdeckten Sacheinlage zugrunde lagen, waren unwirksam.</p>
<p>Mit dem am 1. November 2008 in Kraft getretenen Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) hat der Gesetzgeber die Rechtsfragen einer nach wie vor verbotenen verdeckten Sacheinlage anders geregelt. Nach § 19 Abs. 4 GmbHG n.F. sind die der verdeckten Sacheinlage zugrunde liegenden Geschäfte nicht mehr unwirksam, der Wert der verdeckt eingebrachten, in das Eigentum der Gesellschaft übergegangenen Sache wird auf die Bareinlageverpflichtung des Einlegers angerechnet. Nach § 3 Abs. 4 EGGmbHG soll diese Neuregelung auch für Fälle gelten, in denen die verdeckte Sacheinlage schon vor Inkrafttreten des MoMiG vereinbart und eingebracht wurde.</p>
<p>Der Kläger in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall ist Insolvenzverwalter über das Vermögen einer GmbH (Schuldnerin), die die Alleingesellschafterin und Beklagte im Zuge eines &#8220;Management buy-out&#8221; an die Geschäftsleitung der Schuldnerin veräußern wollte. Die Beklagte zahlte 2003 zunächst auf ein im Soll befindliches Konto der Schuldnerin 739.241,14 € mit dem Verwendungszweck &#8220;Aufstockung Stammkapital auf 1 Mio.&#8221; und weitere 3 Mio. € mit dem Verwendungszweck &#8220;Einzahlung in die Kapitalrücklage&#8221;. Wenige Tage später verkaufte die Beklagte der Schuldnerin Lizenzen zu einem Kaufpreis von 3,99 Mio. €. Kurz darauf fasste die Beklagte den Beschluss, das Stammkapital der Schuldnerin bar um 739.241,14 € auf 1 Mio. € zu erhöhen. Am selben Tag überwies die Schuldnerin der Beklagten 3,99 Mio. € mit dem Verwendungszweck &#8220;Kaufpreis Lizenzen&#8221;. Danach befand sich ihr Konto wiederum im Soll. Anschließend veräußerte die Beklagte ihren Geschäftanteil von 1 Mio. € für 1,00 € an die Geschäftsleitung der Schuldnerin.</p>
<p>Der Kläger hat die Beklagte auf erneute Zahlung von 739.241,14 € mit der Behauptung in Anspruch genommen, die Beklagte habe statt der versprochenen Bareinlage die tatsächlich wertlosen Lizenzen im Wege der verdeckten Sacheinlage bei der Schuldnerin eingebracht und sei deshalb nicht von ihrer Verpflichtung frei geworden, die versprochene Bareinlage zu leisten. In Höhe von 3 Mio. € hafte die Beklagte, weil sie sich zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliches Vermögen in einer Krise der Schuldnerin habe auszahlen lassen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen.</p>
<p>Der für das Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat nach Zulassung der Revision das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dabei hat er klargestellt, dass die von § 3 Abs. 4 EGGmbHG angeordnete rückwirkende Anwendung des § 19 Abs. 4 GmbHG n.F. und damit die rückwirkende Anrechnung des Werts der Lizenzen auf die Bareinlageforderung nach seiner Überzeugung nicht verfassungswidrig ist: § 3 Abs. 4 EGGmbHG regelt in der Terminologie des Bundesverfassungsgerichts lediglich eine unechte Rückwirkung oder tatbestandliche Rückanknüpfung. Er bezieht sich auf die Kapitalaufbringung als einen einheitlichen Vorgang und damit nicht nur auf die in der Vergangenheit liegenden Geschäfte, die der Einbringung der Sache zugrunde lagen. Die Kapitalerhöhung um 739.241,14 € war im Ausgangsfall noch nicht abgeschlossen, weil die Einlageschuld nicht durch die verdeckte Sacheinlage getilgt war. Da das Berufungsgericht den Wert der nach neuem Recht anzurechnenden Lizenzen nicht ermittelt hatte, konnte der Bundesgerichtshof über die Klage auf nochmalige Leistung der Bareinlage in Höhe von 739.241,14 € mangels Feststellungen zu einem etwa anzurechnenden Wert nicht in der Sache entscheiden. Ebenfalls in der Revisionsinstanz nicht endentscheidungsreif war die Klage, soweit sie sich auf Zahlung weiterer 3 Mio. € richtete. Da der Kaufvertrag über die Lizenzen nach neuem Recht als wirksam zu behandeln war, kam es für die Begründetheit des Anspruchs auf die Frage an, ob sich die Schuldnerin bei Zahlung des Kaufpreises bereits in der Krise befand oder ob durch diese Auszahlung eine Unterbilanz entstand. Da das Berufungsgericht dazu keine Feststellungen getroffen hatte, war seine Entscheidung auch insoweit aufzuheben.<br />
§ 3 EGGmbHG (Auszug):</p>
<p>[…]</p>
<p>(4) § 19 Abs. 4 und 5 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der ab dem 1. November 2008 geltenden Fassung gilt auch für Einlagenleistungen, die vor diesem Zeitpunkt bewirkt worden sind, soweit sie nach der vor dem 1. November 2008 geltenden Rechtslage wegen der Vereinbarung einer Einlagenrückgewähr oder wegen einer verdeckten Sacheinlage keine Erfüllung der Einlagenverpflichtung bewirkt haben. Dies gilt nicht, soweit über die aus der Unwirksamkeit folgenden Ansprüche zwischen der Gesellschaft und dem Gesellschafter bereits vor dem 1. November 2008 ein rechtskräftiges Urteil ergangen oder eine wirksame Vereinbarung zwischen der Gesellschaft und dem Gesellschafter getroffen worden ist; in diesem Fall beurteilt sich die Rechtslage nach den bis zum 1. November 2008 geltenden Vorschriften.</p>
<p>§ 19 GmbHG in der Fassung des MoMiG (Auszug):</p>
<p>[…]</p>
<p>(4) Ist eine Geldeinlage eines Gesellschafters bei wirtschaftlicher Betrachtung und aufgrund einer im Zusammenhang mit der Übernahme der Geldeinlage getroffenen Abrede vollständig oder teilweise als Sacheinlage zu bewerten (verdeckte Sacheinlage), so befreit dies den Gesellschafter nicht von seiner Einlageverpflichtung. Jedoch sind die Verträge über die Sacheinlage und die Rechtshandlungen zu ihrer Ausführung nicht unwirksam. Auf die fortbestehende Geldeinlagepflicht des Gesellschafters wird der Wert des Vermögensgegenstandes im Zeitpunkt der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister oder im Zeitpunkt seiner Überlassung an die Gesellschaft, falls diese später erfolgt, angerechnet. Die Anrechnung erfolgt nicht vor Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister. Die Beweislast für die Werthaltigkeit des Vermögensgegenstandes trägt der Gesellschafter.</p>
<p>[…]</p>
<p>Karlsruhe, den 22. März 2010<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof: Zur Prospekthaftung bei geschlossenen Immobilienfonds der GEHAG in Berlin</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/03/23/bundesgerichtshof-zur-prospekthaftung-bei-geschlossenen-immobilienfonds-der-gehag-in-berlin/</link>
		<comments>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/03/23/bundesgerichtshof-zur-prospekthaftung-bei-geschlossenen-immobilienfonds-der-gehag-in-berlin/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 23 Mar 2010 10:08:06 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Bankrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Kapitalmarktrecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.fachanwaltsliste.de/blog/?p=531</guid>
		<description><![CDATA[Fonds 11: II ZR 66/08, II ZR 184/08, II ZR 185/08, II ZR 198/08, II ZR 3/09
Fonds 15: II ZR 162/08, II ZR 181/08, II ZR 193/08, II ZR 215/08
Fonds 18: II ZR168/08, II ZR 178/08
II ZR 66/08
LG Berlin – 4a O 342/05 – Entscheidung vom 24. April 2007
KG – 26 U 102/07 – Entscheidung vom 13. Februar 2008]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Fonds 11: II ZR 66/08, II ZR 184/08, II ZR 185/08, II ZR 198/08, II ZR 3/09<br />
Fonds 15: II ZR 162/08, II ZR 181/08, II ZR 193/08, II ZR 215/08<br />
Fonds 18: II ZR168/08, II ZR 178/08<br />
II ZR 66/08<br />
LG Berlin – 4a O 342/05 – Entscheidung vom 24. April 2007<br />
KG – 26 U 102/07 – Entscheidung vom 13. Februar 2008</p>
<p>Die Beklagte, die GEHAG GmbH, ist Gründungsgesellschafterin des GEHAG-Fonds 11 und noch weiterer gleichartiger geschlossener Immobilienfonds, an denen sich in den 90er Jahren zahlreiche Anleger aus dem gesamten Bundesgebiet beteiligt haben. Die GEHAG-Anteile wurden mehrheitlich vom Land Berlin gehalten. Alle Fonds haben ähnliche, aber nicht stets wortgleiche Prospekte.</p>
<p>Die Fonds waren gegründet worden, um Wohnanlagen - größtenteils im sozialen Wohnungsbau - zu errichten und zu vermieten. Das Land Berlin bezuschusste teilweise die Mieten. Diese Hilfen wurden für 15 Jahre ab Bezugsfertigkeit bewilligt. Üblicherweise schloss sich daran eine ebenfalls 15-jährige &#8220;Anschlussförderung&#8221; an. Abweichend von dieser Verwaltungsübung beschloss der Berliner Senat im Februar 2003 mit Rücksicht auf die desolate finanzielle Situation der Stadt den Verzicht auf die Anschlussförderung für solche Bauvorhaben, bei denen die Grundförderung nach dem 30.12.2002 endete. Darunter fielen auch die GEHAG-Fonds 11, 15 und 18.</p>
<p>Die Klägerin verlangt wegen Prospektmängeln u. a. Ersatz ihrer Einlage und Freistellung von der quotalen Haftung für das von der Gesellschaft aufgenommene Bankdarlehen. Damit ist sie in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Anders als bei den Fonds 10 und 20 hat das Berufungsgericht beim Fonds 11 wie auch in anderen Verfahren bei den Fonds 15 und 18 einen Prospektfehler angenommen, weil die Anschlussförderung als gesichert dargestellt worden sei; es hat gleichwohl die Klage abgewiesen, weil es den Fehler nicht als ursächlich für die Beitrittsentscheidung angesehen hat. Dagegen wendet sich die Revision ebenso wie gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass wegen der Darstellung der quotalen Haftung der Anleger für Schulden des Fonds kein Prospektfehler anzunehmen sei.</p>
<p>Die von dem für das Gesellschaftsrecht zuständigen II. Zivilsenat in diesem und in 10 weiteren Fällen zugelassene Revision führte zur Aufhebung der Berufungsurteile und Zurückverweisung der Sachen an das Berufungsgericht.</p>
<p>Der II. Senat hat dem Berufungsgericht zugestimmt, dass anders als die Darstellung der quotalen Haftung die Prospektformulierungen zur Anschlussförderung fehlerhaft sind. Denn diese erwecken den Eindruck, die Anschlussförderung sei gesichert, obwohl es tatsächlich keinen Rechtsanspruch darauf gegeben hat. Diese Aussage ist auch dann unrichtig i. S. d. Prospekthaftungsrechtsprechung, wenn man mit dem Berufungsgericht davon ausgeht, dass bei der Zeichnung der Fonds in der ersten Hälfte der 90er Jahre allgemein erwartet wurde, das Land Berlin werde den sozialen Wohnungsbau weiterhin fördern.</p>
<p>Im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der II. Senat angenommen, dass eine fehlerhafte Aufklärung nach der Lebenserfahrung ursächlich für die Anlageentscheidung ist. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt allenfalls bei hochspekulativen Geschäften in Betracht. Ein Immobilienfonds ist aber keine derart spekulative Anlageform. Bei einem zutreffenden Hinweis auf die rechtliche Ungewissheit der Anschlussförderung wäre es für einen durchschnittlichen Anlageinteressenten durchaus vernünftig gewesen, nicht in dieses Vorhaben zu investieren. Unabhängig von der Anschlussförderung konnte der Anleger mit der Anlage zwar Steuern sparen. Er riskierte aber, dass der Fonds bei Ausbleiben der Anschlussförderung nach 15 Jahren insolvent wurde und damit das investierte Kapital verloren wäre. Dem standen keine adäquaten Gewinnchancen gegenüber; das hat auch die Beklagte selbst eingeräumt, die nämlich erklärt hat: &#8220;Ohne Anschlussförderung hätte kein Investor dieser Welt auch nur eine einzige Wohnung in Berlin in diesem Marktsegment gebaut.&#8221;</p>
<p>Das Recht des Anlegers, das Für und Wider selbst abzuwägen und seine Anlageent-scheidung in eigener Verantwortung zu treffen, wird in diesen Fällen auch durch un-zutreffende Informationen über Umstände, für deren Eintritt eine nur geringe Wahr-scheinlichkeit besteht, beeinträchtigt.</p>
<p>Die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens hat die Beklagte bisher nicht widerlegt. Da noch von der Beklagten angebotene Beweise erhoben werden müssen, hat der II. Senat die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.</p>
<p>Karlsruhe, den 22. März 2010<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/03/23/bundesgerichtshof-zur-prospekthaftung-bei-geschlossenen-immobilienfonds-der-gehag-in-berlin/feed/</wfw:commentRss>
		</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof: Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Bestellung eines Sonderprüfers bei der IKB - Rücknahme der Rechtsbeschwerde</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/03/14/bundesgerichtshof-nach-der-entscheidung-des-bundesgerichtshofs-zur-bestellung-eines-sonderprufers-bei-der-ikb-rucknahme-der-rechtsbeschwerde/</link>
		<comments>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/03/14/bundesgerichtshof-nach-der-entscheidung-des-bundesgerichtshofs-zur-bestellung-eines-sonderprufers-bei-der-ikb-rucknahme-der-rechtsbeschwerde/#comments</comments>
		<pubDate>Sun, 14 Mar 2010 17:32:12 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Bankrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Gesellschaftsrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Kapitalmarktrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Beschluss vom 01.03.2010 – II ZB 1/10
]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Beschluss vom 01.03.2010 – II ZB 1/10<br />
LG Düsseldorf – 31 O 38/09 [AktE] – Beschluss vom 14. August 2009<br />
OLG Düsseldorf – I-6 W 45/09 – Beschlüsse vom 9. Dezember 2009 und 4. Februar 2010</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat heute einen Eilantrag der IKB Deutsche Industriebank AG (IKB) als unzulässig verworfen, mit dem die IKB das Tätigwerden eines vom Landgericht Düsseldorf im Verfahren nach § 142 AktG bestellten Sonderprüfers einstweilen verhindern wollte.</p>
<p>Nach § 142 Abs. 1 Satz 1 AktG kann die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft Sonderprüfer bestellen, die die tatsächlichen Grundlagen für Ersatzansprüche im Zusammenhang mit Pflichtverletzungen des Vorstands und des Aufsichtsrats aufklären. Lehnt die Hauptversammlung einen Antrag von Aktionären auf Bestellung von Sonderprüfern ab, kann nach § 142 Abs. 2 AktG* das Landgericht am Sitz der Gesellschaft auf Antrag von Aktionären mit einem bestimmten Mindestanteil am Grundkapital anstelle der Hauptversammlung Sonderprüfer bestellen. Gleiches gilt, wenn die Hauptversammlung einen eigenen Beschluss über die Bestellung von Sonderprüfern nachträglich aufhebt. Das Gericht entscheidet in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, in dem von der Zivilprozessordnung abweichende Grundsätze gelten.</p>
<p>Der Vorstand der IKB, einer Bank, deren wesentliche Aufgabe es war, den Mittelstand mit Krediten zu versorgen, entschied im Geschäftsjahr 2001/2002, in Geldmarktpapiere zu investieren, die mit US-amerikanischen Konsumentenkrediten besichert waren. Außerdem räumte die IKB so genannten Zweckgesellschaften, die Forderungen aus solchen Krediten aufkauften und als Sicherheiten für die eigene Refinanzierung am Kapitalmarkt einsetzten, Liquiditätslinien ein. Dieses Geschäftsmodell führte die IKB im Juli 2007 in eine schwere Krise, weil sich der Markt für mit US-amerikanischen Konsumentenkrediten besicherte Geldmarktpapiere verschlechterte, die IKB aus den Liquiditätslinien in erheblichem Maß in Anspruch genommen wurde und sich über den Interbankenmarkt nicht mehr refinanzieren konnte.</p>
<p>Die Hauptversammlung der IKB beschloss im März 2008 mit den Stimmen ihrer damaligen Hauptaktionärin, der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), einen Sonderprüfer zu bestellen, um mögliche Pflichtverletzungen des Vorstands und Aufsichtsrats im Vorfeld der Krise vom Juli 2007 aufzuklären. Nach Veräußerung der Aktien der KfW an eine US-amerikanische Beteiligungsgesellschaft hob eine außerordentliche Hauptversammlung der IKB am 25. März 2009 auf Initiative der neuen Hauptaktionärin den Beschluss über die Sonderprüfung auf und widerrief die Bestellung des Sonderprüfers. Gegen diese Entscheidung wehren sich Minderheitsaktionäre mit einer bei dem Landgericht Düsseldorf anhängig gemachten Klage.</p>
<p>Unabhängig davon haben die Antragsteller des Ausgangsverfahrens, Aktionäre der IKB, im Juni 2009 bei dem Landgericht Düsseldorf die gerichtliche Bestellung eines Sonderprüfers beantragt, um die Prüfung möglicher Pflichtverletzungen zu einem Abschluss zu bringen. Das Landgericht hat dem Antrag im August 2009 entsprochen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat die landgerichtliche Entscheidung durch Beschluss vom 9. Dezember 2009 bestätigt; eine Aussage über die Zulassung der Rechtsbeschwerde enthält der Beschluss nicht. Dagegen hat die IKB Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof eingelegt und formularmäßig um Verlängerung der Begründungsfrist gebeten. Später haben ihre Verfahrensbevollmächtigten mit Rücksicht darauf, dass ihnen die umfangreichen Gerichtsakten für die zu erstellende Rechtsbeschwerdebegründung noch nicht zugänglich gemacht werden konnten, beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung den Beschluss des Landgerichts über die Bestellung des Sonderprüfers so lange außer Vollzug zu setzen, bis die Rechtsbeschwerdebegründung vorgelegt worden ist.</p>
<p>Der für das Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat hat diesen Antrag verworfen, weil der Antrag der IKB unzulässig ist. Wie schon im Instanzenzug so findet auch auf das von der IKB nunmehr eingeleitete Rechtsmittelverfahren das zum 1. September 2009 durch das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) ersetzte Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) Anwendung. Nach diesem Gesetz ist gegen eine Endentscheidung des Oberlandesgerichts ein Rechtsmittelverfahren nicht eröffnet. Nach dem neuen Recht ist dies anders - nach § 70 FamFG ist unter den dort näher genannten Voraussetzungen eine Rechtsbeschwerde gegen Endentscheidungen des Oberlandesgerichts statthaft. Die in Artikel 111 Abs. 1 des FGG-Reformgesetzes (FGG-RG)** vorgesehene Übergangsvorschrift bestimmt jedoch, dass Gerichtsverfahren instanzübergreifend nach altem Verfahrens- und Rechtsmittelrecht zu Ende geführt werden, wenn der Antrag in erster Instanz vor dem 1. September 2009 gestellt worden ist. Aus der engen Definition des &#8220;gerichtlichen Verfahrens&#8221; in Artikel 111 Abs. 2 FGG-RG ergibt sich nichts anderes, weil diese Bestimmung nach dem Willen des Gesetzgebers nur eine Klarstellung für so genannte Bestandsverfahren (Vormundschaft, Betreuung oder Beistandschaft) enthält. Die Zulässigkeit einer (sofortigen weiteren) Beschwerde zum Bundesgerichtshof lässt sich dem Aktiengesetz nicht entnehmen. Da mithin schon das Rechtsbeschwerdeverfahren unstatthaft ist, ist für den - allenfalls in dessen Rahmen denkbaren - Eilantrag kein Raum.<br />
*§ 142 AktG (Auszug):</p>
<p>(1) Zur Prüfung von Vorgängen bei der Gründung oder der Geschäftsführung, namentlich auch bei Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung, kann die Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit Prüfer (Sonderprüfer) bestellen. Bei der Beschlussfassung kann ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats weder für sich noch für einen anderen mitstimmen, wenn die Prüfung sich auf Vorgänge erstrecken soll, die mit der Entlastung eines Mitglieds des Vorstands oder des Aufsichtsrats oder der Einleitung eines Rechtsstreits zwischen der Gesellschaft und einem Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats zusammenhängen. Für ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats, das nach Satz 2 nicht mitstimmen kann, kann das Stimmrecht auch nicht durch einen anderen ausgeübt werden.</p>
<p>(2) Lehnt die Hauptversammlung einen Antrag auf Bestellung von Sonderprüfern zur Prüfung eines Vorgangs bei der Gründung oder eines nicht über fünf Jahre zurückliegenden Vorgangs bei der Geschäftsführung ab, so hat das Gericht auf Antrag von Aktionären, deren Anteile bei Antragstellung zusammen den hundertsten Teil des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag von 100.000 Euro erreichen, Sonderprüfer zu bestellen, wenn Tatsachen vorliegen, die den Verdacht rechtfertigen, dass bei dem Vorgang Unredlichkeiten oder grobe Verletzungen des Gesetzes oder der Satzung vorgekommen sind. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung über den Antrag halten. Für eine Vereinbarung zur Vermeidung einer solchen Sonderprüfung gilt § 149 entsprechend.</p>
<p>[…]</p>
<p>**Artikel 111 FGG-RG (Auszug):</p>
<p>(1) Auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde, sind weiter die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Auf Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren finden die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften Anwendung, wenn die Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde.</p>
<p>(2) Jedes gerichtliche Verfahren, das mit einer Endentscheidung abgeschlossen wird, ist ein selbständiges Verfahren im Sinne des Absatzes 1 Satz 1.</p>
<p>[…]</p>
<p>Zusatz:</p>
<p>Auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 1. März 2010 hin hat die Rechtsbeschwerdeführerin ihr Rechtsmittel zurück genommen.</p>
<p>Karlsruhe, den 10. März 2010<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof: Rur Sachmängelhaftung beim Kauf: Der Käufer muss dem Verkäufer die Untersuchung der Sache ermöglichen</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/03/14/bundesgerichtshof-rur-sachmangelhaftung-beim-kauf-der-kaufer-muss-dem-verkaufer-die-untersuchung-der-sache-ermoglichen/</link>
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		<pubDate>Sun, 14 Mar 2010 17:30:41 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Handelsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Urteil vom 10. März 2010 – VIII ZR 310/08
]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Urteil vom 10. März 2010 – VIII ZR 310/08<br />
LG Berlin, Urteil vom 30. Oktober 2007 – 18 O 216/07<br />
KG Berlin, Urteil vom 29. Oktober 2008 – 26 U 24/08</p>
<p>Der Bundesgerichtshof (BGH) hat heute entschieden, dass ein Käufer, der Ansprüche wegen Mängeln der gekauften Sache geltend macht, dem Verkäufer die Kaufsache zur Untersuchung zur Verfügung stellen muss.</p>
<p>Der Kläger bestellte bei der beklagten Autohändlerin im April 2005 einen Renault-Neuwagen zum Preis von 18.500 €. Das Fahrzeug wurde ihm im Juni 2005 übergeben. Kurz darauf beanstandete der Käufer Mängel an der Elektronik des Fahrzeugs. Die Verkäuferin antwortete, dass ihr die Mängel nicht bekannt seien, und bat den Käufer, ihr das Fahrzeug nochmals zur Prüfung vorzustellen. Dem kam der Käufer nicht nach. Er vertrat die Auffassung, es sei ihm unzumutbar, sich auf Nachbesserungen einzulassen, weil er befürchte, dass Defekte der Elektronik trotz Nachbesserungen immer wieder auftreten würden; mit dieser Begründung verlangte er unter Fristsetzung &#8220;eine komplette Lieferung eines anderen Fahrzeugs, das der Bestellung entspricht&#8221;. Die Verkäuferin antwortete, sie könne auf die begehrte Ersatzlieferung nicht eingehen, erklärte sich aber für den Fall, dass nachweislich ein Mangel vorliegen sollte, zu dessen Beseitigung bereit. Es kam noch zu weiterer Korrespondenz, ohne dass eine Einigung erzielt wurde. Im November 2005 erklärte der Käufer den Rücktritt vom Vertrag. Er begehrt mit seiner Klage die Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeugs. Die Klage ist in den ersten beiden Instanzen erfolglos geblieben.</p>
<p>Auch die dagegen gerichtete Revision des Käufers hatte keinen Erfolg. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der vom Käufer erklärte Rücktritt vom Vertrag nicht wirksam ist, weil der Käufer es versäumt hat, der Verkäuferin in einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Weise Gelegenheit zur Nacherfüllung gemäß § 439 BGB* zu geben. Das Nacherfüllungsverlangen als Voraussetzung für die in § 437 Nr. 2 und 3 BGB** aufgeführten Rechte des Käufers beschränkt sich nicht auf eine mündliche oder schriftliche Aufforderung zur Nacherfüllung, sondern umfasst auch die Bereitschaft des Käufers, dem Verkäufer die Kaufsache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen zur Verfügung zu stellen. Denn dem Verkäufer soll es mit der ihm vom Käufer einzuräumenden Gelegenheit zur Nacherfüllung gerade ermöglicht werden, die verkaufte Sache daraufhin zu untersuchen, ob der behauptete Mangel besteht und ob er bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorgelegen hat, auf welcher Ursache er beruht sowie ob und auf welche Weise er beseitigt werden kann. Der Verkäufer kann von der ihm zustehenden Untersuchungsmöglichkeit nur Gebrauch machen, wenn ihm der Käufer die Kaufsache zu diesem Zweck zur Verfügung stellt.</p>
<p>Im entschiedenen Fall hat der Käufer der Verkäuferin keine Gelegenheit zu einer Untersuchung des Fahrzeugs im Hinblick auf die erhobenen Mängelrügen gegeben. Er hat eine Untersuchung in unzulässiger Weise von der Bedingung abhängig gemacht, dass sich die Verkäuferin zuvor mit der von ihm gewählten Art der Nacherfüllung - der Lieferung eines neuen Fahrzeugs - einverstanden erklärt. Darauf brauchte sich die Verkäuferin nicht einzulassen. Sie war nicht verpflichtet, der vom Käufer gewählten Art der Nacherfüllung zuzustimmen, bevor ihr Gelegenheit gegeben wurde, das Fahrzeug auf die vom Käufer gerügten Mängel zu untersuchen. Denn von den Feststellungen des Verkäufers zur Ursache eines etwa vorhandenen Mangels und dazu, ob und auf welche Weise dieser beseitigt werden kann, hängt auch ab, ob sich der Verkäufer auf die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung einlassen muss oder ob er sie nach § 275 Abs. 2 und 3 oder § 439 Abs. 3 BGB verweigern kann.</p>
<p>*§ 437 BGB: Rechte des Käufers bei Mängeln  </p>
<p> Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,</p>
<p>1. nach § 439 Nacherfüllung verlangen,</p>
<p>2. nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und</p>
<p>3. nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.</p>
<p>**§ 439 BGB: Nacherfüllung</p>
<p>  (1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.</p>
<p>  (2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.</p>
<p>  (3) 1Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. 2Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. 3Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.</p>
<p>…<br />
Karlsruhe, den 10. März 2010<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof: Mietminderung wegen Wohnflächenunterschreitung - Keine zusätzliche Toleranzschwelle bei &#8220;ca.&#8221;-Zusatz</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/03/14/bundesgerichtshof-mietminderung-wegen-wohnflachenunterschreitung-keine-zusatzliche-toleranzschwelle-bei-ca-zusatz/</link>
		<comments>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/03/14/bundesgerichtshof-mietminderung-wegen-wohnflachenunterschreitung-keine-zusatzliche-toleranzschwelle-bei-ca-zusatz/#comments</comments>
		<pubDate>Sun, 14 Mar 2010 17:29:03 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Wohnungseigentumsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Urteil vom 10. März 2010 – VIII ZR 144/09
]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Urteil vom 10. März 2010 – VIII ZR 144/09<br />
AG Aachen, Urteil vom 14. Januar 2009 – 101 C 85/08<br />
LG Aachen, Urteil vom 22. Mai 2009 – 6 S 35/09</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass bei der Berechnung der Mietminderung wegen Unterschreitung der im Mietvertrag angegebenen Wohnfläche auch dann keine zusätzliche Toleranzschwelle zu berücksichtigen ist, wenn die Wohnflächenangabe im Vertrag einen &#8220;ca.&#8221;-Zusatz enthält.</p>
<p>Die Kläger waren bis Ende 2007 Mieter einer Wohnung des Beklagten in Aachen. Die Wohnungsgröße ist im Mietvertrag mit &#8220;ca. 100 m²&#8221; angegeben. Die monatlich zu zahlende Miete betrug zuletzt rund 500 €. Im Januar 2008 forderten die Mieter den Vermieter zur Rückzahlung von in den Jahren 2002 bis 2007 überzahlter Miete auf und begründeten dies damit, dass die Wohnung lediglich über eine Wohnfläche von 81 Quadratmetern verfüge. Das Amtsgericht hat der auf Rückzahlung von rund 6.800 € gerichteten Klage teilweise stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Die Berufung der Mieter hat das Landgericht zurückgewiesen und dabei die Auffassung vertreten, dass die Minderung nicht aus einer Wohnfläche von 100 Quadratmetern, sondern im Hinblick auf die &#8220;ca.&#8221;-Angabe im Vertrag lediglich aus einer Fläche 95 Quadratmetern zu berechnen sei.</p>
<p>Die dagegen gerichtete Revision der Mieter hatte Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass dem relativierenden Zusatz &#8220;ca.&#8221; für die Bemessung der Mietminderung (§ 536 Abs. 1 BGB*) keine Bedeutung zukommt. Die Minderung soll die Herabsetzung der Gebrauchstauglichkeit ausgleichen. Daraus folgt, dass die Höhe des Minderungsbetrages dem Umfang der Mangelhaftigkeit zu entsprechen hat. Die Mangelhaftigkeit liegt aber darin, dass die Wohnfläche mehr als zehn Prozent von der angegebenen Quadratmeterzahl abweicht.</p>
<p>Damit hat der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung bekräftigt, dass die Abweichung von einer als Beschaffenheit vereinbarten Wohnfläche um mehr als zehn Prozent zum Nachteil des Mieters einen zur Minderung berechtigenden Sachmangel darstellt. Das gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch dann, wenn der Mietvertrag zur Größe der Wohnfläche nur eine &#8220;ca.&#8221;-Angabe enthält (vgl. z.B. Urteil vom 22. April 2009 – VIII ZR 86/08, Pressemitteilung Nr. 85/2009). Mit der jetzigen Entscheidung wird klargestellt, dass der relativierende Zusatz &#8220;ca.&#8221; auch bei der Berechnung der Minderung keine zusätzliche Toleranzschwelle (wie hier vom Landgericht angenommen: fünf Prozent) rechtfertigt.</p>
<p>Die Sache ist an das Landgericht zurückverwiesen worden, weil weitere Feststellungen zur tatsächlichen Wohnungsgröße unter Berücksichtigung einer Terrassenfläche zu treffen sind.</p>
<p>*§ 536 BGB: Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln  </p>
<p>Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.</p>
<p>…</p>
<p>Karlsruhe, den 10. März 2010<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/03/14/bundesgerichtshof-mietminderung-wegen-wohnflachenunterschreitung-keine-zusatzliche-toleranzschwelle-bei-ca-zusatz/feed/</wfw:commentRss>
		</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof: Zur Kündigung eines presserechtlichen Unterlassungsvertrages</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/03/14/bundesgerichtshof-zur-kundigung-eines-presserechtlichen-unterlassungsvertrages/</link>
		<comments>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/03/14/bundesgerichtshof-zur-kundigung-eines-presserechtlichen-unterlassungsvertrages/#comments</comments>
		<pubDate>Sun, 14 Mar 2010 17:27:53 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Medienrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.fachanwaltsliste.de/blog/?p=523</guid>
		<description><![CDATA[Urteil vom 9. März 2010 – VI ZR 52/09]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Urteil vom 9. März 2010 – VI ZR 52/09<br />
Landgericht Rottweil – 1 O 70/07 – Entscheidung vom 27. Februar 2008<br />
OLG Stuttgart – 4 U 56/08 - Entscheidung vom 21. Januar 2009</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine im Risikobereich des Unterlassungsschuldners liegende Änderung der Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse nicht zur Kündigung des Unterlassungsvertrages berechtigt.</p>
<p>Die Beklagte veröffentlichte im März 2007 einen Artikel über drei ehemalige, zu dieser Zeit noch inhaftierte RAF-Terroristen, der mit einem Foto der Klägerin illustriert war. Auf die Abmahnung der Klägerin, die darauf hinwies, dass sie in ähnlich gelagerten Fällen gegen mehrere andere Presseorgane einstweilige Verfügungen erwirkt habe, verpflichtete sich die Beklagte zur Vermeidung einer weiteren Auseinandersetzung strafbewehrt, das Bildnis der Klägerin im Zusammenhang mit Berichten über deren Haftlockerungen und/oder bevorstehende Entlassung künftig nicht mehr zu verbreiten. Da die einstweiligen Verfügungen keinen Bestand hatten, kündigte die Beklagte im Mai 2007 den Unterlassungsvertrag.</p>
<p>Die Klägerin begehrt u. a. die Feststellung, dass die Verpflichtung der Beklagten aus dem Unterlassungsvertrag fortbesteht. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil aufgehoben und der Klage stattgegeben.</p>
<p>Der u. a. für das allgemeine Persönlichkeitsrecht zuständige VI. Zivilsenat hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Die Aufhebung der einstweiligen Verfügungen berechtigt die Beklagte nicht zur Kündigung der Unterlassungsvereinbarung. Sie stellt keinen wichtigen Grund dar, aufgrund dessen der Beklagten bei Abwägung aller Umstände die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann (§ 314 Abs. 1 BGB) und lässt auch nicht die Geschäftsgrundlage der Vereinbarung entfallen. Der Bundesgerichtshof hat die Auslegung des Berufungsgerichtes nicht beanstandet, dass die Beklagte das Risiko einer Aufhebung der einstweiligen Verfügungen vertraglich übernommen hat. Eine solche Aufhebung ist auch nicht mit einer nachträglichen Gesetzesänderung vergleichbar, die zur Kündigung eines Unterlassungsvertrags berechtigen kann.</p>
<p>Karlsruhe, den 9. März 2010<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
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		<title>Bundesgerichtshof: Bestätigung der nachträglichen Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach Jugendstrafrecht</title>
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		<pubDate>Sun, 14 Mar 2010 17:26:24 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Urteil vom 9. März 2010 - 1 StR 554/09
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			<content:encoded><![CDATA[<p>Urteil vom 9. März 2010 - 1 StR 554/09<br />
Landgericht Regensburg - Urteil vom 22. Juni 2009 - NSV 121 Js 17270/1998 jug.</p>
<p>Mit Urteil vom 22. Juni 2009 hat das Landgericht Regensburg nachträglich die Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Dabei hat es sich auf die mit Gesetz vom 8. Juli 2008 eingefügte Vorschrift des § 7 Abs. 2 Nr. 1 Jugendgerichtsgesetz (JGG) gestützt.</p>
<p>Der heute 32-jährige Verurteilte war durch das Landgericht Regensburg mit Urteil vom 29. Oktober 1999 wegen Mordes - begangen zur Befriedigung des Geschlechtstriebs und um eine andere Straftat zu verdecken - zu einer Jugendstrafe von zehn Jahren verurteilt worden. Dieser Anlassverurteilung lag zu Grunde, dass der Verurteilte im Alter von 19 Jahren im Juni 1997 eine 31-jährige Joggerin auf einem Waldweg in der Absicht, sie unter massiver Gewaltanwendung zu vergewaltigen und anschließend zu töten, überfallen hatte. Als sein Opfer reglos am Boden lag, nahm er von seinem Vergewaltigungsvorhaben Abstand, legte den Genitalbereich der bereits toten oder im Sterben liegenden Frau frei und onanierte bis zum Samenerguss auf sie. Dadurch wollte der Verurteilte Macht über sein Opfer ausüben.</p>
<p>Der Verurteilte hat die Jugendstrafe bis zum 17. Juli 2008 vollständig verbüßt. Seit 18. Juli 2008 ist er einstweilig in der Sicherungsverwahrung untergebracht.</p>
<p>Die Strafkammer, die nunmehr über die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 7 Abs. 2 JGG zu entscheiden hatte, stellte - sachverständig beraten - fest, dass bei dem Verurteilten eine multiple Störung der Sexualpräferenz mit einer sadistischen Komponente und eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung besteht. Etwa seit seinem 15. Lebensjahr hat er sexuelle Gewaltfantasien, die er bei der Anlasstat abladen wollte und die er entsprechend umsetzte. Diese Fantasien sind immer noch nicht überwunden. Das Landgericht kam deshalb zu dem Ergebnis, dass der Verurteilte mit hoher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit nach seiner Entlassung aus dem Vollzug weitere schwere Straftaten der in § 7 Abs. 2 Nr. 1 JGG bezeichneten Art, namentlich sexuelle Gewaltdelikte bis hin zum Sexualmord, begehen wird.</p>
<p>Gegen die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung wendet sich der Verurteilte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts beanstandet.</p>
<p>Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der ersten höchstrichterlichen Entscheidung, die zur nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung bei einer Verurteilung nach Jugendstrafrecht gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 JGG ergangen ist, die Revision des Verurteilten durch Urteil als unbegründet verworfen. Er hat bestätigt, dass die formellen und materiellen Anordnungsvoraussetzungen vorliegen. Er hält die Vorschrift nicht für verfassungswidrig.</p>
<p>Die formellen Erfordernisse sind gewahrt, da gegen den Verurteilten wegen Mordes eine Jugendstrafe von mindestens sieben Jahren verhängt wurde.</p>
<p>In materieller Hinsicht erfordert die Vorschrift des § 7 Abs. 2 JGG weder das Vorliegen neuer Tatsachen (&#8221;Nova&#8221;) noch das eines Hanges. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Norm, bei der der Gesetzgeber bewusst auf den davon betroffenen jungen Straftäter abgestellt hat. Wegen der bei diesem regelmäßig bestehenden Reifedefizite und der damit einhergehenden Prognoseunsicherheiten hat der Gesetzgeber hier von der Möglichkeit der ursprünglichen und der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung abgesehen und bei der nachträglichen Sicherungsverwahrung bewusst auf das Erfordernis eines Hanges verzichtet.</p>
<p>Da der Bundesgerichtshof vorliegend erstmals über die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 7 Abs. 2 JGG befunden hat, hat der Senat auch geprüft, ob die Vorschrift im Einklang mit der Verfassung steht. Dies hat er bejaht. Die Regelung verstößt weder gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot noch gegen das Doppelbestrafungsverbot, da es sich bei der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung um eine präventive, der Verhinderung zukünftiger Straftaten dienende Maßnahme handelt und nicht um eine repressive, dem Schuldausgleich dienende Sanktion. Soweit der Vertrauensschutz der betroffenen Straftäter tangiert ist, hat eine Güterabwägung zu erfolgen. Diese hat der Gesetzgeber in nicht zu beanstandender Weise dahin getroffen, dass der Schutz der Allgemeinheit vor einzelnen extrem gefährlichen jungen Straftätern überwiegt. Aufgrund der engen Begrenzung des Anwendungsbereichs des § 7 Abs. 2 JGG wahrt die Vorschrift auch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Der Gesetzgeber hat hier den Katalog der Anlasstaten noch enger als im Erwachsenenstrafrecht auf schwerste Verbrechen gegen Personen beschränkt und eine Verurteilung wegen einer solchen Katalogtat zu einer Jugendstrafe von mindestens sieben Jahren verlangt (gegenüber der Mindestfreiheitsstrafe von fünf Jahren bei Verurteilungen nach allgemeinem Strafrecht). Zudem hat er die Frist zur Überprüfung der Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gemäß § 7 Abs. 4 Satz 2 JGG auf ein Jahr verkürzt, während sie bei nach allgemeinem Strafrecht Verurteilten zwei Jahre beträgt.</p>
<p>Das Kammerurteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 17. Dezember 2009 (Beschwerde Nr. 19359/04) steht der vorliegenden Entscheidung nicht entgegen. Abgesehen davon, dass dieses Urteil noch nicht endgültig ist, liegt hier jedenfalls eine - unter den vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte für maßgeblich erachteten Kriterien - abweichende Fallgestaltung und Rechtslage vor.</p>
<p>Die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung ist damit rechtskräftig.<br />
§ 7 JGG. Maßregeln der Besserung und Sicherung</p>
<p>…</p>
<p>(2) Sind nach einer Verurteilung zu einer Jugendstrafe von mindestens sieben Jahren wegen oder auch wegen eines Verbrechens</p>
<p>1. gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die sexuelle Selbstbestimmung oder</p>
<p>2. nach § 251 des Strafgesetzbuches, auch in Verbindung mit § 252 oder § 255 des Strafgesetzbuches,</p>
<p>durch welches das Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt oder einer solchen Gefahr ausgesetzt worden ist, vor Ende des Vollzugs dieser Jugendstrafe Tatsachen erkennbar, die auf eine erhebliche Gefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit hinweisen, so kann das Gericht nachträglich die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung anordnen, wenn die Gesamtwürdigung des Verurteilten, seiner Tat oder seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung während des Vollzugs der Jugendstrafe ergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut Straftaten der vorbezeichneten Art begehen wird.</p>
<p>&#8230;</p>
<p>(4) Für das Verfahren und die Entscheidung über die nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach den Absätzen 2 und 3 gelten § 275a der Strafprozessordnung und die §§ 74f und 120a des Gerichtsverfassungsgesetzes sinngemäß. Die regelmäßige Frist zur Prüfung, ob die weitere Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zur Bewährung auszusetzen ist (§ 67e des Strafgesetzbuches), beträgt in den Fällen der Absätze 2 und 3 ein Jahr.</p>
<p>Karlsruhe, den 9. März 2010<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
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		<title>Bundesgerichtshof: Bejahung der deliktischen Haftung einer ausländischen Brokerfirma wegen Beteiligung an dem sittenwidrigen Geschäftsmodell eines inländischen Terminoptionsvermittlers</title>
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		<pubDate>Sun, 14 Mar 2010 17:25:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Bankrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Kapitalmarktrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Urteil vom 9. März 2010 – XI ZR 93/09]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Urteil vom 9. März 2010 – XI ZR 93/09<br />
LG Düsseldorf - Urteil vom 29. Juli 2008 – 8 O 418/07<br />
OLG Düsseldorf - Urteil vom 9. März 2009 – I-9 U 171/08</p>
<p>Der u. a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat den von einer deutschen Anlegerin gegen eine Brokerfirma mit Sitz im US-Bundesstaat New Jersey geltend gemachten Schadensersatzanspruch wegen Verlusten aus Optionsgeschäften an US-amerikanischen Börsen bejaht.</p>
<p>Die Beklagte stand mit einem in Deutschland ansässigen Terminoptionsvermittler in vertraglichen Beziehungen, nach denen der Vermittler gegen Entgelt über die Beklagte für von ihm angeworbene Kunden Termingeschäfte an amerikanischen Terminmärkten durchführen konnte.</p>
<p>Die Klägerin schloss im Jahr 2003 mit dem Vermittler einen Geschäftsbesorgungsvertrag über die Durchführung von Börsentermingeschäften. Danach fielen für die Tätigkeit des Vermittlers und der Beklagten umfangreiche Gebühren und Gewinnbeteiligungen an. Die Klägerin beantragte mittels eines ihr vom Vermittler vorgelegten Vertragsformulars bei der Beklagten die Einrichtung eines Einzelkontos und zahlte nach dessen Eröffnung darauf im Dezember 2003 einen Betrag von 6.000 € ein. In der Folgezeit tätigte der Vermittler bis zu Einstellung seiner Geschäftstätigkeit im November 2005 für die Klägerin zahlreiche Geschäfte, wobei er die Orders nebst den Provisionen in die ihm von der Beklagten zur Verfügung gestellte Online-Plattform eingab, auf der die Transaktionen ohne Kontrolle der Beklagten vollautomatisch durchgeführt wurden. Nach Beendigung der Geschäftsbeziehung erhielt die Klägerin im Jahr 2006 einen Betrag in Höhe von 205,01 € zurück. Die Differenz zum eingezahlten Kapital nebst Zinsen sowie vorgerichtliche Kosten macht sie mit ihrer nicht auf vertragliche, sondern ausschließlich auf deliktische Ansprüche gestützten Klage geltend. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr – bis auf einen Teil der geltend gemachten Zinsen – stattgegeben. Die Revision der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben.</p>
<p>Der XI. Zivilsenat hat die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für die geltend gemachten deliktischen Ansprüche bejaht und die Auffassung des Berufungsgerichts bestätigt, dass die Beklagte der Klägerin wegen Beteiligung an einer durch den Vermittler begangenen vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung schadensersatzpflichtig ist (§§ 830, 826 BGB). Der Vermittler hat die Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts vorsätzlich sittenwidrig geschädigt, indem er für sie Termingeschäfte ausgeführt hat, die aufgrund der Gebührenstruktur von vornherein praktisch chancenlos gewesen sind. An diesem sittenwidrigen Geschäftsmodell des Vermittlers, das auf die Ausnutzung des Gewinnstrebens und Leichtsinns uninformierter und leichtgläubiger Geschäftspartner ausgerichtet gewesen ist, hat die geschäftserfahrene und über die hohe Missbrauchsgefahr bei der Vermittlung von Terminoptionsgeschäften unterrichtete Beklagte sich dadurch beteiligt, dass sie dem Vermittler über ihr automatisches Online-System den von ihr nicht kontrollierten Zugang zur New Yorker Börse ermöglicht hat. Dabei hat sie zumindest billigend in Kauf genommen, dass der Vermittler die Klägerin zur von vornherein chancenlosen Börsentermingeschäften veranlasst hat. Die Beklagte hat in einem solchen Maß leichtfertig gehandelt, dass sie die von ihr als möglich erkannte Schädigung der Klägerin in Kauf genommen haben muss. Sie hat das Geschäftsmodell des Vermittlers nicht vorab geprüft, sondern ihm den Zugang zu ihrem vollautomatischen Online-System von vornherein ohne alle Kontrollmaßnahmen eröffnet und ihm durch die Vertragsgestaltung zu erkennen gegeben, dass sie ihn bei der Ausführung der Transaktionen &#8220;schalten und walten&#8221; lassen werde. Indem sie die Augen bewusst vor einer sich aufdrängenden Sittenwidrigkeit des Geschäftsmodells des Vermittlers verschlossen und ihm gleichwohl den unkontrollierten Betrieb des Geschäftsmodells über ihr Online-System ermöglicht hat, hat die Beklagte die Verwirklichung der erkannten Gefahr letztlich dem Zufall überlassen. Die vorherige Prüfung durch die Beklagte, die sich nur auf die aufsichtsrechtliche Zulassung des Vermittlers und etwaige gegen ihn gerichtete aufsichtsrechtliche Verfahren bezogen hat, ist offensichtlich unzureichend gewesen.</p>
<p>Karlsruhe, den 9. März 2010<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
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		<item>
		<title>Bundesverfassungsgericht: Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über Entschädigungsregelung für Flughafen Berlin-Schönefeld verletzt Art. 14 GG</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/03/14/bundesverfassungsgericht-entscheidung-des-bundesverwaltungsgerichts-uber-entschadigungsregelung-fur-flughafen-berlin-schonefeld-verletzt-art-14-gg/</link>
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		<pubDate>Sun, 14 Mar 2010 17:23:49 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Verwaltungsrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Wohnungseigentumsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Beschluss vom 23. Februar 2010 – 1 BvR 2736/08 –]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung Nr. 16/2010 vom 11. März 2010<br />
Beschluss vom 23. Februar 2010 – 1 BvR 2736/08 –</p>
<p>Die Verfassungsbeschwerde betrifft Gerichtsentscheidungen, die die im Planfeststellungsbeschluss für den Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld festgesetzte Entschädigung bei der fluglärmbedingten Übernahme eines Grundstücks zum Gegenstand haben. Die Beschwerdeführer bewohnen ein in ihrem Eigentum stehendes Hausgrundstück auf der Gemarkung von M., das unmittelbar am Flughafenumgriff und im Zentrum der Einflugschneise der neuen Startbahn Süd des geplanten Flughafens liegt. Wegen der prognostizierten starken Lärmbelastung haben sie nach den Entschädigungsregelungen des Planfeststellungsbeschlusses Anspruch auf Übernahme des Grundstücks durch den Vorhabenträger zum Verkehrswert. Der Verkehrswert ist nach diesen Regelungen zum Stichtag der Geltendmachung des Anspruchs zu ermitteln. Die von den Beschwerdeführern erhobene Klage wurde vom Bundesverwaltungsgericht - nach Abschluss von Musterverfahren durch Urteile vom 16. März 2006 - ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss vom 2. Juli 2008 abgewiesen. Gegen diesen Beschluss sowie einen nachfolgenden Anhörungsrügenbeschluss vom 19. August 2008 erhoben die Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde. Sie rügen die Verletzung der Eigentumsgarantie aus Art. 14 GG sowie des Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG. Die Eigentumsgarantie verlange, dass die Höhe der Entschädigung ihres Grundstücks entgegen der Stichtagsregelung des Planfeststellungsbeschlusses nach dem Verkehrswert ihres Grundstücks zu einem Zeitpunkt vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses am 13. August 2004 zu bemessen sei. Die bereits zu diesem Zeitpunkt eingetretene erhebliche Wertminderung, die ursächlich auf den geplanten Flughafenausbau zurückzuführen sei, müsse berücksichtigt werden. Anders als in den mit Urteilen vom 16. März 2006 entschiedenen Musterfällen habe sich der Verkehrswert ihres Grundstücks zwischen 1996 und 2004 nicht nur um 20 %, sondern um 50 bis 60 % gemindert.</p>
<p>Die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juli 2008 aufgehoben und die Sache an das Bundesverwaltungsgericht zurückverwiesen. Der Beschluss verletzt die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG. Eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG kann dagegen nicht festgestellt werden. Den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. August 2008 über die Anhörungsrüge hat das Bundesverfassungsgericht für gegenstandslos erklärt.</p>
<p>Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juli 2008 verletzt das in Art. 14 Abs. 1 GG verankerte Verhältnismäßigkeitsprinzip, weil er die Interessen der Beschwerdeführer und die Gemeinwohlinteressen fehlerhaft gewichtet und daher in keinen angemessenen Ausgleich gebracht hat. Zwar schützt Art. 14 Abs. 1 GG das Grundeigentum der Anwohner des geplanten Flughafens nicht vor jedem Wertverlust durch Planungen. Eine Minderung der Wirtschaftlichkeit ist grundsätzlich ebenso hinzunehmen wie eine Verschlechterung der Verwertungsaussichten. Jedoch übersieht der angegriffene Beschluss, dass der Eigentumsgarantie bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken besonderes Gewicht zukommt, soweit das Eigentum die persönliche Freiheit des Einzelnen im vermögensrechtlichen Bereich sichert. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Grundstück den wesentlichen Teil des Vermögens des Pflichtigen bildet und die Grundlage seiner privaten Lebensführung einschließlich seiner Familie darstellt. In solchen Fällen tritt die Aufgabe der Eigentumsgarantie, dem Träger des Grundrechts einen Freiraum im vermögensrechtlichen Bereich zu sichern und ihm damit eine eigenverantwortliche Gestaltung des Lebens zu ermöglichen, in den Vordergrund.</p>
<p>Demgegenüber müssen die ebenfalls von Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Interessen der Vorhabenträger an der Nutzung des Flughafens zurücktreten, wenn die Betroffenen aufgrund der Festlegung des Stichtags für die zu zahlende Entschädigung nicht mehr in der Lage sind, sich ein adäquates Wohngrundstück für sich und ihre Familie leisten zu können. Dabei mag zwar - je nach den Umständen des Einzelfalls - ein gewisser Grundstückswertverlust aufgrund des geplanten Flughafens als Ausdruck der Sozialbindung des Eigentums hinzunehmen sein. Die Beschwerdeführer machen hier jedoch eine Verkehrswertminderung im Ausmaß von 50 bis 60 % geltend. Von diesem Ausmaß der Verkehrswertminderung ist im vorliegenden Verfassungsbeschwerdeverfahren auszugehen, weil sie so vom Bundesverwaltungsgericht, das diesbezüglich auf eine Beweisaufnahme verzichtet hat, im angegriffenen Beschluss unterstellt worden ist. Eine solche Verkehrswertminderung würde hier die wegen der Sozialbindung der Eigentumsgarantie hinzunehmende Verkehrswertminderung übersteigen. Den Eigentümern von Grundstücken, die mit einem Anspruch auf Übernahme des Grundstücks zum Verkehrswert entschädigt werden sollen, bleibt nämlich aufgrund der Unzumutbarkeit der Lärmbelastung faktisch gar nichts anderes übrig, als ihr Eigentum aufzugeben und sich eine Ersatzwohnung zu beschaffen. Dieser Zwang zur Ersatzbeschaffung wird nicht dadurch genommen, dass das Hausgrundstück möglicherweise zu anderen als zu Wohnzwecken noch genutzt werden könnte.</p>
<p>Ob der verhältnismäßige Ausgleich zwischen dem Eigentumsgrundrecht der Beschwerdeführer und dem allgemeinen Wohl dadurch hergestellt wird, dass - wie die Beschwerdeführer fordern - die Grundsätze der enteignungsrechtlichen Vorwirkungen zumindest im vorliegenden Fall auf den Übernahmeanspruch angewendet werden oder der erforderliche Interessenausgleich auf andere Weise gewährleistet wird, kann vorliegend offen bleiben. Bei der Anwendung der Grundsätze der enteignungsrechtlichen Vorwirkung bliebe der Anspruch ein Kompensationsanspruch für eine Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Daher könnte auch in diesem Fall in Übereinstimmung mit Art. 14 Abs. 1 GG die aufgrund der Sozialbindung zumutbare Belastung aufgrund einer entsprechenden Regelung im Planfeststellungsbeschluss in Abzug gebracht werden.</p>
<p>Eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG konnte das Bundesverfassungsgericht dagegen nicht feststellen. Dies gilt zunächst soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG damit begründen, dass das Bundesverwaltungsgericht nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden hat. Denn die Beschwerdeführer haben nicht hinreichend dargetan, dass die angegriffene Entscheidung auf dem behaupteten Gehörsverstoß beruht. Sie haben nicht aufgezeigt, was sie im Rahmen einer mündlichen Verhandlung weiter vorgetragen oder welchen zusätzlichen, bislang nicht angebrachten Beweisantrag sie gestellt hätten.</p>
<p>Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird ferner nicht dadurch verletzt, dass das Bundesverwaltungsgericht den Beweisantrag der Beschwerdeführer, zu ihrer Behauptung einer 50%igen Minderung des Verkehrswertes des streitbefangenen Grundstücks zwischen 1996 und 2004 Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu erheben, abgelehnt hat. Nach der vorliegend zwar gemäß Art. 14 Abs. 1 GG zu beanstandenden, im Rahmen der Prüfung einer Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG jedoch maßgeblichen materiellrechtlichen Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts war dieser Beweisantrag nicht erheblich. Art. 103 Abs. 1 GG gewährt keinen Schutz dagegen, dass Vorbringen eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts unberücksichtigt bleibt.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof: Strenge Anforderungen an Aktualität von Preisangaben in Preissuchmaschinen</title>
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		<pubDate>Sun, 14 Mar 2010 17:22:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Handelsrecht]]></category>

		<category><![CDATA[IT-Recht]]></category>

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		<description><![CDATA[Urteil vom 11. März 2010 - I ZR 123/08
]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Urteil vom 11. März 2010 - I ZR 123/08<br />
Landgericht Berlin - Urteil vom16. Februar 2007 - 96 O 145/06<br />
Kammergericht -Urteil vom 24. Juni 2008 - 5 U 50/07</p>
<p>Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein Händler, der für sein Angebot über eine Preissuchmaschine wirbt, wegen Irreführung in Anspruch genommen werden kann, wenn eine von ihm vorgenommene Preiserhöhung verspätet in der Preissuchmaschine angezeigt wird.</p>
<p>Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet des Handels mit Haushaltselektronik. Der Beklagte bot am 10. August 2006 eine Espressomaschine der Marke Saeco über die Preissuchmaschine idealo.de an. Versandhändler übermitteln dem Betreiber dieser Suchmaschine die Daten der von ihnen angebotenen Produkte einschließlich der Preise. Die Suchmaschine ordnet diese Angaben in Preisranglisten ein. Die Preisgünstigkeit der Angebote bestimmt die Reihenfolge, in der die Anbieter in den Ranglisten genannt werden. Der Beklagte stand mit dem von ihm geforderten Preis von 550 € unter 45 Angeboten an erster Stelle, und zwar auch noch um 20 Uhr, obwohl er den Preis für die Espressomaschine drei Stunden zuvor auf 587 € heraufgesetzt hatte. Der Beklagte hatte idealo.de die Preisänderung zwar in dem Moment mitgeteilt, in dem er selbst den Preis auf seiner Internetseite heraufgesetzt hat. Derartige Änderungen werden dort aber nicht sofort, sondern erst zeitlich verzögert angezeigt.</p>
<p>Die Klägerin sieht in der unrichtigen Preisangabe eine irreführende Werbung des Beklagten. Sie hat ihn deshalb auf Unterlassung, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Auskunft in Anspruch genommen. Das Landgericht Berlin hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Kammergericht den Beklagten antragsgemäß verurteilt.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Beklagten zurückgewiesen. Der durchschnittlich informierte Nutzer eines Preisvergleichsportals verbindet mit den ihm dort präsentierten Informationsangeboten regelmäßig die Erwartung einer höchstmöglichen Aktualität. Zwar sind Verbraucher heute mit den Besonderheiten des Internets und damit auch mit dessen technischen Grenzen weitgehend vertraut. Sie gehen aber davon aus, dass die in einer Preissuchmaschine angebotenen Waren zu dem dort angegebenen Preis erworben werden können, und rechnen nicht damit, dass die dort angegebenen Preise aufgrund von Preiserhöhungen, die in der Suchmaschine noch nicht berücksichtigt sind, bereits überholt sind. Die Irreführung der Verbraucher wird auch durch den Hinweis &#8220;Alle Angaben ohne Gewähr!&#8221; in der Fußzeile der Preisvergleichsliste nicht verhindert. Durch einen Klick auf diesen Hinweis öffnet sich ein Fenster mit einem weiteren Text, aus dem sich ergibt, dass &#8220;eine Aktualisierung in Echtzeit … aus technischen Gründen nicht möglich [ist], so dass es im Einzelfall insbesondere hinsichtlich der Verfügbarkeit bzw. der Lieferzeit von Produkten zu Abweichungen kommen kann&#8221;.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat auch die Relevanz der Irreführung bejaht. Es stellt einen besonderen Vorteil im Wettbewerb dar, wenn ein Anbieter mit seinem Angebot in der Rangliste einer bekannten Preissuchmaschine an erster Stelle steht. Den Händlern ist es – so der BGH – zuzumuten, die Preise für Produkte, für die sie in einer Preissuchmaschine werben, erst dann umzustellen, wenn die Änderung in der Suchmaschine angezeigt wird.</p>
<p>Karlsruhe, den 12. März 2010<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
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		<item>
		<title>Bundesgerichtshof: Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Klage gegen Internetveröffentlichung der New York Times</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/03/06/bundesgerichtshof-zustandigkeit-der-deutschen-gerichte-fur-klage-gegen-internetveroffentlichung-der-new-york-times/</link>
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		<pubDate>Sat, 06 Mar 2010 13:42:57 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[IT-Recht]]></category>

		<category><![CDATA[Medienrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Urteil vom 2. März 2010 - VI ZR 23/09]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Urteil vom 2. März 2010 - VI ZR 23/09<br />
LG Düsseldorf - Entscheidung vom 9. Januar 2008 - 12 O 393/02<br />
OLG Düsseldorf - Entscheidung vom 30. Dezember 2008 - I-15 U 17/08</p>
<p>Die deutschen Gerichte sind für eine Klage wegen Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts durch einen im Internet abrufbaren Artikel international zuständig, wenn der Artikel deutliche Bezüge nach Deutschland aufweist.</p>
<p>Der in Deutschland wohnhafte Kläger nimmt die Verlegerin der Tageszeitung &#8220;The New York Times&#8221; sowie den in New York ansässigen Autor eines am 12. Juni 2001 in den Internetauftritt der Zeitung eingestellten und dort im &#8220;Online-Archiv&#8221; zum Abruf bereit gehaltenen Artikels, durch den sich der Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt sieht, auf Unterlassung in Anspruch. Beide Vorinstanzen haben die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte verneint und die Klage deshalb als unzulässig abgewiesen. Auf die Revision des Klägers hat der u.a. für den Schutz des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.</p>
<p>Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist gemäß § 32 ZPO gegeben. Nach § 32 ZPO ist für Klagen aus unerlaubten Handlungen das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist. Begehungsort der deliktischen Handlung ist dabei sowohl der Handlungs- als auch der Erfolgsort. Der Erfolgsort der vom Kläger behaupteten Persönlichkeitsrechtsverletzung liegt in Deutschland, weil dort der Eingriff in das geschützte Rechtsgut droht. Der angegriffene Artikel weist einen deutlichen Inlandsbezug auf, der ein erhebliches Interesse deutscher Internetnutzer an seiner Kenntnisnahme nahe legt. In dem angegriffenen Artikel wird der in Deutschland wohnhafte Kläger namentlich genannt. Ihm werden unter Berufung auf Berichte europäischer Strafverfolgungsbehörden Verbindungen zur russischen Mafia nachgesagt. Es wird behauptet, seine Firma in Deutschland sei ausweislich der Berichte deutscher Strafverfolgungsbehörden Teil eines Netzwerkes des internationalen organisierten Verbrechens und dem Kläger sei die Einreise in die USA untersagt. Bei dieser Sachlage liegt es nahe, dass der Artikel im Inland zur Kenntnis genommen wurde oder wird. Bei der &#8220;New York Times&#8221; handelt es sich um ein international anerkanntes Presseerzeugnis, das einen weltweiten Interessentenkreis ansprechen und erreichen will. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war und ist die Online-Ausgabe der Zeitung auch in Deutschland abrufbar. Deutschland ist im Registrierungsbereich des Online-Portals ausdrücklich als &#8220;country of residence&#8221; aufgeführt. Im Juni 2001 waren nach den Feststellungen des Berufungsgerichts 14.484 Internetnutzer registriert, die Deutschland als Wohnsitz angegeben hatten.</p>
<p>Karlsruhe, den 2. März 2010<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
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		<item>
		<title>Bundesgerichtshof: Bundesgerichtshof zur Bestellung eines Sonderprüfers bei der IKB</title>
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		<pubDate>Sat, 06 Mar 2010 13:41:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Bankrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Gesellschaftsrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Kapitalmarktrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Beschluss vom 01.03.2010 – II ZB 1/10]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Beschluss vom 01.03.2010 – II ZB 1/10<br />
LG Düsseldorf – 31 O 38/09 [AktE] – Beschluss vom 14. August 2009<br />
OLG Düsseldorf – I-6 W 45/09 – Beschlüsse vom 9. Dezember 2009 und 4. Februar 2010</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat heute einen Eilantrag der IKB Deutsche Industriebank AG (IKB) als unzulässig verworfen, mit dem die IKB das Tätigwerden eines vom Landgericht Düsseldorf im Verfahren nach § 142 AktG bestellten Sonderprüfers einstweilen verhindern wollte.</p>
<p>Nach § 142 Abs. 1 Satz 1 AktG kann die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft Sonderprüfer bestellen, die die tatsächlichen Grundlagen für Ersatzansprüche im Zusammenhang mit Pflichtverletzungen des Vorstands und des Aufsichtsrats aufklären. Lehnt die Hauptversammlung einen Antrag von Aktionären auf Bestellung von Sonderprüfern ab, kann nach § 142 Abs. 2 AktG* das Landgericht am Sitz der Gesellschaft auf Antrag von Aktionären mit einem bestimmten Mindestanteil am Grundkapital anstelle der Hauptversammlung Sonderprüfer bestellen. Gleiches gilt, wenn die Hauptversammlung einen eigenen Beschluss über die Bestellung von Sonderprüfern nachträglich aufhebt. Das Gericht entscheidet in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, in dem von der Zivilprozessordnung abweichende Grundsätze gelten.</p>
<p>Der Vorstand der IKB, einer Bank, deren wesentliche Aufgabe es war, den Mittelstand mit Krediten zu versorgen, entschied im Geschäftsjahr 2001/2002, in Geldmarktpapiere zu investieren, die mit US-amerikanischen Konsumentenkrediten besichert waren. Außerdem räumte die IKB so genannten Zweckgesellschaften, die Forderungen aus solchen Krediten aufkauften und als Sicherheiten für die eigene Refinanzierung am Kapitalmarkt einsetzten, Liquiditätslinien ein. Dieses Geschäftsmodell führte die IKB im Juli 2007 in eine schwere Krise, weil sich der Markt für mit US-amerikanischen Konsumentenkrediten besicherte Geldmarktpapiere verschlechterte, die IKB aus den Liquiditätslinien in erheblichem Maß in Anspruch genommen wurde und sich über den Interbankenmarkt nicht mehr refinanzieren konnte.</p>
<p>Die Hauptversammlung der IKB beschloss im März 2008 mit den Stimmen ihrer damaligen Hauptaktionärin, der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), einen Sonderprüfer zu bestellen, um mögliche Pflichtverletzungen des Vorstands und Aufsichtsrats im Vorfeld der Krise vom Juli 2007 aufzuklären. Nach Veräußerung der Aktien der KfW an eine US-amerikanische Beteiligungsgesellschaft hob eine außerordentliche Hauptversammlung der IKB am 25. März 2009 auf Initiative der neuen Hauptaktionärin den Beschluss über die Sonderprüfung auf und widerrief die Bestellung des Sonderprüfers. Gegen diese Entscheidung wehren sich Minderheitsaktionäre mit einer bei dem Landgericht Düsseldorf anhängig gemachten Klage.</p>
<p>Unabhängig davon haben die Antragsteller des Ausgangsverfahrens, Aktionäre der IKB, im Juni 2009 bei dem Landgericht Düsseldorf die gerichtliche Bestellung eines Sonderprüfers beantragt, um die Prüfung möglicher Pflichtverletzungen zu einem Abschluss zu bringen. Das Landgericht hat dem Antrag im August 2009 entsprochen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat die landgerichtliche Entscheidung durch Beschluss vom 9. Dezember 2009 bestätigt; eine Aussage über die Zulassung der Rechtsbeschwerde enthält der Beschluss nicht. Dagegen hat die IKB Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof eingelegt und formularmäßig um Verlängerung der Begründungsfrist gebeten. Später haben ihre Verfahrensbevollmächtigten mit Rücksicht darauf, dass ihnen die umfangreichen Gerichtsakten für die zu erstellende Rechtsbeschwerdebegründung noch nicht zugänglich gemacht werden konnten, beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung den Beschluss des Landgerichts über die Bestellung des Sonderprüfers so lange außer Vollzug zu setzen, bis die Rechtsbeschwerdebegründung vorgelegt worden ist.</p>
<p>Der für das Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat hat diesen Antrag verworfen, weil der Antrag der IKB unzulässig ist. Wie schon im Instanzenzug so findet auch auf das von der IKB nunmehr eingeleitete Rechtsmittelverfahren das zum 1. September 2009 durch das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) ersetzte Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) Anwendung. Nach diesem Gesetz ist gegen eine Endentscheidung des Oberlandesgerichts ein Rechtsmittelverfahren nicht eröffnet. Nach dem neuen Recht ist dies anders - nach § 70 FamFG ist unter den dort näher genannten Voraussetzungen eine Rechtsbeschwerde gegen Endentscheidungen des Oberlandesgerichts statthaft. Die in Artikel 111 Abs. 1 des FGG-Reformgesetzes (FGG-RG)** vorgesehene Übergangsvorschrift bestimmt jedoch, dass Gerichtsverfahren instanzübergreifend nach altem Verfahrens- und Rechtsmittelrecht zu Ende geführt werden, wenn der Antrag in erster Instanz vor dem 1. September 2009 gestellt worden ist. Aus der engen Definition des &#8220;gerichtlichen Verfahrens&#8221; in Artikel 111 Abs. 2 FGG-RG ergibt sich nichts anderes, weil diese Bestimmung nach dem Willen des Gesetzgebers nur eine Klarstellung für so genannte Bestandsverfahren (Vormundschaft, Betreuung oder Beistandschaft) enthält. Die Zulässigkeit einer (sofortigen weiteren) Beschwerde zum Bundesgerichtshof lässt sich dem Aktiengesetz nicht entnehmen. Da mithin schon das Rechtsbeschwerdeverfahren unstatthaft ist, ist für den - allenfalls in dessen Rahmen denkbaren - Eilantrag kein Raum.<br />
*§ 142 AktG (Auszug):</p>
<p>(1) Zur Prüfung von Vorgängen bei der Gründung oder der Geschäftsführung, namentlich auch bei Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung, kann die Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit Prüfer (Sonderprüfer) bestellen. Bei der Beschlussfassung kann ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats weder für sich noch für einen anderen mitstimmen, wenn die Prüfung sich auf Vorgänge erstrecken soll, die mit der Entlastung eines Mitglieds des Vorstands oder des Aufsichtsrats oder der Einleitung eines Rechtsstreits zwischen der Gesellschaft und einem Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats zusammenhängen. Für ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats, das nach Satz 2 nicht mitstimmen kann, kann das Stimmrecht auch nicht durch einen anderen ausgeübt werden.</p>
<p>(2) Lehnt die Hauptversammlung einen Antrag auf Bestellung von Sonderprüfern zur Prüfung eines Vorgangs bei der Gründung oder eines nicht über fünf Jahre zurückliegenden Vorgangs bei der Geschäftsführung ab, so hat das Gericht auf Antrag von Aktionären, deren Anteile bei Antragstellung zusammen den hundertsten Teil des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag von 100.000 Euro erreichen, Sonderprüfer zu bestellen, wenn Tatsachen vorliegen, die den Verdacht rechtfertigen, dass bei dem Vorgang Unredlichkeiten oder grobe Verletzungen des Gesetzes oder der Satzung vorgekommen sind. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung über den Antrag halten. Für eine Vereinbarung zur Vermeidung einer solchen Sonderprüfung gilt § 149 entsprechend.</p>
<p>[…]</p>
<p>**Artikel 111 FGG-RG (Auszug):</p>
<p>(1) Auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde, sind weiter die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Auf Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren finden die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften Anwendung, wenn die Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde.</p>
<p>(2) Jedes gerichtliche Verfahren, das mit einer Endentscheidung abgeschlossen wird, ist ein selbständiges Verfahren im Sinne des Absatzes 1 Satz 1.</p>
<p>[…]<br />
Karlsruhe, den 1. März 2010<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
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		<item>
		<title>Bundesverfassungsgericht: Konkrete Ausgestaltung der Vorratsdatenspeicherung nicht verfassungsgemäß</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/03/06/bundesverfassungsgericht-konkrete-ausgestaltung-der-vorratsdatenspeicherung-nicht-verfassungsgemas/</link>
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		<pubDate>Sat, 06 Mar 2010 13:38:31 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[IT-Recht]]></category>

		<category><![CDATA[Medienrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Urteil vom 2. März 2010
– 1 BvR 256/08, 1 BvR 263/08, 1 BvR 586/08 –]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung Nr. 11/2010 vom 2. März 2010<br />
Urteil vom 2. März 2010<br />
– 1 BvR 256/08, 1 BvR 263/08, 1 BvR 586/08 –</p>
<p>Die Verfassungsbeschwerden richten sich gegen §§ 113a, 113b TKG und gegen § 100g StPO, soweit dieser die Erhebung von nach § 113a TKG gespeicherten Daten zulässt. Eingeführt wurden die Vorschriften durch das Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung vom 21. Dezember 2007.</p>
<p>§ 113a TKG regelt, dass öffentlich zugängliche Telekommunikationsdiensteanbieter verpflichtet sind, praktisch sämtliche Verkehrsdaten von Telefondiensten (Festnetz, Mobilfunk, Fax, SMS, MMS), E Mail Diensten und Internetdiensten vorsorglich anlasslos zu speichern. Die Speicherungspflicht erstreckt sich im Wesentlichen auf alle Angaben, die erforderlich sind, um zu rekonstruieren, wer wann wie lange mit wem von wo aus kommuniziert hat oder zu kommunizieren versucht hat. Nicht zu speichern ist demgegenüber der Inhalt der Kommunikation, und damit auch, welche Internetseiten von den Nutzern aufgerufen werden. Nach Ablauf der Speicherungspflicht von sechs Monaten sind die Daten innerhalb eines Monats zu löschen.</p>
<p>§ 113b TKG regelt die möglichen Zwecke, für die diese Daten verwendet werden dürfen. Die Vorschrift versteht sich dabei als Scharniernorm: Sie enthält selbst keine Ermächtigung zur Datenabfrage, sondern bezeichnet nur grobmaschig allgemein mögliche Nutzungszwecke, die durch fachrechtliche Regelungen des Bundes und der Länder konkretisiert werden sollen. In Satz 1 Halbsatz 1 werden dabei die möglichen Zwecke der unmittelbaren Nutzung der Daten aufgelistet: Die Verfolgung von Straftaten, die Abwehr von erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit und die Erfüllung von nachrichtendienstlichen Aufgaben. Halbsatz 2 erlaubt darüber hinaus die mittelbare Nutzung der Daten für Auskünfte nach § 113 Abs. 1 TKG in Form eines Auskunftsanspruchs gegenüber den Diensteanbietern zur Identifizierung von IP Adressen. Behörden können danach, wenn sie etwa durch Anzeige oder durch eigene Ermittlungen eine IP Adresse schon kennen, Auskunft verlangen, welchem Anschlussnehmer diese Adresse zugeordnet war. Der Gesetzgeber erlaubt dies unabhängig von näher begrenzenden Maßgaben zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten sowie zur Gefahrenabwehr; ein Richtervorbehalt ist insoweit ebenso wenig vorgesehen wie Benachrichtigungspflichten.</p>
<p>§ 100g StPO regelt - in Konkretisierung des § 113b Satz 1 Halbsatz 1 Nr. 1 TKG - die unmittelbare Verwendung der vorsorglich gespeicherten Daten für die Strafverfolgung. Insgesamt betrachtet ist die Vorschrift dabei weiter und regelt den Zugriff auf Telekommunikationsverkehrsdaten überhaupt. Sie erlaubt also auch und ursprünglich nur den Zugriff auf  Verbindungsdaten, die aus anderen Gründen (etwa zur Geschäftsabwicklung) bei den Diensteanbietern gespeichert sind. Der Gesetzgeber hat sich entschieden, insoweit nicht zwischen der Nutzung der nach § 113a TKG vorsorglich gespeicherten Daten und anderer Verkehrsdaten zu unterscheiden. Er erlaubt die Nutzung auch der Vorratsdaten unabhängig von einem abschließenden Straftatenkatalog für die Verfolgung von Straftaten mit erheblicher Bedeutung sowie darüber hinaus nach Maßgabe einer einzelfallbezogenen Verhältnismäßigkeitsprüfung auch allgemein zur Verfolgung von Straftaten, die mittels Telekommunikation begangen wurden. Erforderlich ist eine vorherige richterliche Entscheidung; auch kennt die Strafprozessordnung insoweit Benachrichtigungspflichten und nachträglichen Rechtsschutz.</p>
<p>Die angegriffenen Vorschriften verstehen sich als Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vorratsdatenspeicherung aus dem Jahre 2006. Nach dieser Richtlinie sind Anbieter von Telekommunikationsdiensten dazu zu verpflichten, die in § 113a TKG erfassten Daten für mindestens sechs Monate und höchstens zwei Jahre zu speichern und für die Verfolgung von schweren Straftaten bereitzuhalten. Keine näheren Regelungen enthält die Richtlinie zur Verwendung der Daten; auch die Maßnahmen zum Datenschutz werden im Wesentlichen den Mitgliedstaaten überlassen.</p>
<p>Aufgrund der einstweiligen Anordnungen des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts (Pressemitteilungen Nr. 37/2008 vom 19. März 2008 und Nr. 92/2008 vom 6. November 2008) durften die nach § 113a TKG gespeicherten Daten zu Strafverfolgungszwecken nach § 113b Satz 1 Nr. 1 TKG zunächst nur gemäß den in der einstweiligen Anordnung vorgesehenen Maßgaben und die nach § 113a TKG auf Vorrat gespeicherten Daten für die Gefahrenabwehr (§ 113b Satz 1 Nr. 2 TKG) von den Telekommunikationsdiensteanbietern nur unter einschränkenden Bedingungen an die ersuchende Behörde übermittelt werden.</p>
<p>Die Beschwerdeführer sehen durch die Vorratsdatenspeicherung vor allem das Telekommunikationsgeheimnis und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt. Sie halten die anlasslose Speicherung aller Telekommunikationsverbindungen für unverhältnismäßig. Insbesondere machen sie geltend, dass sich aus den gespeicherten Daten Persönlichkeits- und Bewegungsprofile erstellen ließen. Eine Beschwerdeführerin, die einen Internetanonymisierungsdienst anbietet, rügt, die mit der Speicherung verbundenen Kosten beeinträchtigten die Anbieter von Telekommunikationsdiensten unverhältnismäßig in ihrer Berufsfreiheit.</p>
<p>Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, dass die Regelungen des TKG und der StPO über die Vorratsdatenspeicherung mit Art. 10 Abs. 1 GG nicht vereinbar sind. Zwar ist eine Speicherungspflicht in dem vorgesehenen Umfang nicht von vornherein schlechthin verfassungswidrig. Es fehlt aber an einer dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechenden Ausgestaltung. Die angegriffenen Vorschriften gewährleisten weder eine hinreichende Datensicherheit, noch eine hinreichende Begrenzung der Verwendungszwecke der Daten. Auch genügen sie nicht in jeder Hinsicht den verfassungsrechtlichen Transparenz und Rechtsschutzanforderungen. Die Regelung ist damit insgesamt verfassungswidrig und nichtig.</p>
<p>Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:</p>
<p>Zur Zulässigkeit:</p>
<p>Die Verfassungsbeschwerden sind nicht unzulässig, soweit die angegriffenen Vorschriften in Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG ergangen sind. Die Beschwerdeführer erstreben, ohne dass sie dies angesichts ihrer unmittelbar gegen das Umsetzungsgesetz gerichteten Verfassungsbeschwerden vor den Fachgerichten geltend machen konnten, eine Vorlage durch das Bundesverfassungsgericht an den Europäischen Gerichtshof, damit dieser im Wege der Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV (vormals Art. 234 EGV) die Richtlinie für nichtig erkläre und so den Weg frei mache für eine Überprüfung der angegriffenen Vorschriften am Maßstab der deutschen Grundrechte. Jedenfalls auf diesem Weg ist eine Prüfung der angegriffenen Vorschriften am Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes nach dem Begehren der Beschwerdeführer nicht von vornherein ausgeschlossen.</p>
<p>Zur Begründetheit:</p>
<p>1. Kein Vorabentscheidungsverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof</p>
<p>Eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof kommt nicht in Betracht, da es auf einen möglichen Vorrang des Gemeinschaftsrechts nicht ankommt. Die Wirksamkeit der Richtlinie 2006/24/EG und ein sich hieraus möglicherweise ergebender Vorrang des Gemeinschaftsrechts vor deutschen Grundrechten sind nicht entscheidungserheblich. Der Inhalt der Richtlinie belässt der Bundesrepublik Deutschland einen weiten Entscheidungsspielraum. Ihre Regelungen sind im Wesentlichen auf die Speicherungspflicht und deren Umfang beschränkt und regeln nicht den Zugang zu den Daten oder deren Verwendung durch die Behörden der Mitgliedstaaten. Mit diesem Inhalt kann die Richtlinie ohne Verstoß gegen die Grundrechte des Grundgesetzes umgesetzt werden. Das Grundgesetz verbietet eine solche Speicherung nicht unter allen Umständen.</p>
<p>2. Schutzbereich des Art. 10 Abs. 1 GG</p>
<p>Die angegriffenen Vorschriften greifen auch soweit es um die Speicherung der Internetzugangsdaten und um die Ermächtigung zu Auskünften nach § 113b Satz 1 Halbsatz 2 TKG geht in den Schutzbereich des Art. 10 Abs. 1 GG (Telekommunikationsgeheimnis) ein. Dass die Speicherung durch private Diensteanbieter erfolgt, steht dem nicht entgegen, da diese allein als Hilfspersonen für die Aufgabenerfüllung durch staatliche Behörden in Anspruch genommen werden.</p>
<p>3. Möglichkeit einer anlasslosen Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten</p>
<p>Eine sechsmonatige anlasslose Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten für qualifizierte Verwendungen im Rahmen der Strafverfolgung, der Gefahrenabwehr und der Aufgaben der Nachrichtendienste, wie sie die §§ 113a, 113b TKG anordnen, ist mit Art. 10 GG nicht schlechthin unvereinbar. Bei einer Ausgestaltung, die dem besonderen Gewicht des hierin liegenden Eingriffs hinreichend Rechnung trägt, unterfällt eine anlasslose Speicherung der Telekommunikationsverkehrsdaten nicht schon als solche dem strikten Verbot einer Speicherung von Daten auf Vorrat im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Eingebunden in eine dem Eingriff adäquate gesetzliche Ausgestaltung kann sie den Verhältnismäßigkeitsanforderungen genügen.</p>
<p>Allerdings handelt es sich bei einer solchen Speicherung um einen besonders schweren Eingriff mit einer Streubreite, wie sie die Rechtsordnung bisher nicht kennt. Auch wenn sich die Speicherung nicht auf die Kommunikationsinhalte erstreckt, lassen sich aus diesen Daten bis in die Intimsphäre hineinreichende inhaltliche Rückschlüsse ziehen. Adressaten, Daten, Uhrzeit und Ort von Telefongesprächen erlauben, wenn sie über einen längeren Zeitraum beobachtet werden, in ihrer Kombination detaillierte Aussagen zu gesellschaftlichen oder politischen Zugehörigkeiten sowie persönlichen Vorlieben, Neigungen und Schwächen. Je nach Nutzung der Telekommunikation kann eine solche Speicherung die Erstellung aussagekräftiger Persönlichkeits und Bewegungsprofile praktisch jeden Bürgers ermöglichen. Auch steigt das Risiko von Bürgern, weiteren Ermittlungen ausgesetzt zu werden, ohne selbst hierzu Anlass gegeben zu haben. Darüber hinaus verschärfen die Missbrauchsmöglichkeiten, die mit einer solchen Datensammlung verbunden sind, deren belastende Wirkung. Zumal die Speicherung und Datenverwendung nicht bemerkt werden, ist die anlasslose Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten geeignet, ein diffus bedrohliches Gefühl des Beobachtetseins hervorzurufen, das eine unbefangene Wahrnehmung der Grundrechte in vielen Bereichen beeinträchtigen kann.</p>
<p>Dennoch kann eine solche Speicherung unter bestimmten Maßgaben mit Art. 10 Abs. 1 GG vereinbar sein. Maßgeblich dafür ist zunächst, dass die vorgesehene Speicherung der Telekommunikationsverkehrsdaten nicht direkt durch den Staat, sondern durch eine Verpflichtung der privaten Diensteanbieter verwirklicht wird. Die Daten werden damit bei der Speicherung selbst noch nicht zusammengeführt, sondern bleiben verteilt auf viele Einzelunternehmen und stehen dem Staat unmittelbar als Gesamtheit nicht zur Verfügung. Eine Speicherung der Telekommunikationsverkehrsdaten für sechs Monate stellt sich auch nicht als eine Maßnahme dar, die auf eine Totalerfassung der Kommunikation oder Aktivitäten der Bürger insgesamt angelegt wäre. Sie knüpft vielmehr in noch begrenzt bleibender Weise an die besondere Bedeutung der Telekommunikation in der modernen Welt an und reagiert auf das spezifische Gefahrenpotential, das sich mit dieser verbindet. Eine Rekonstruktion gerade der Telekommunikationsverbindungen ist daher für eine effektive Strafverfolgung und Gefahrenabwehr von besonderer Bedeutung.</p>
<p>Die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit einer vorsorglich anlasslosen Speicherung der Telekommunikationsverkehrsdaten setzt voraus, dass diese eine Ausnahme bleibt. Dass die Freiheitswahrnehmung der Bürger nicht total erfasst und registriert werden darf, gehört zur verfassungsrechtlichen Identität der Bundesrepublik Deutschland, für deren Wahrung sich die Bundesrepublik in europäischen und internationalen Zusammenhängen einsetzen muss. Durch eine vorsorgliche Speicherung der Telekommunikationsverkehrsdaten wird der Spielraum für weitere anlasslose Datensammlungen auch über den Weg der Europäischen Union erheblich geringer.</p>
<p>4. Verhältnismäßigkeit der gesetzlichen Ausgestaltung der Regelung (Maßstäbe)</p>
<p>Angesichts des besonderen Gewichts einer vorsorglichen Telekommunikationsverkehrsdatenspeicherung ist diese nur dann mit Art. 10 Abs. 1 GG vereinbar, wenn ihre Ausgestaltung besonderen verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht. Es bedarf insoweit hinreichend anspruchsvoller und normenklarer Regelungen zur Datensicherheit, zur Begrenzung der Datenverwendung, zur Transparenz und zum Rechtsschutz.</p>
<p>Anforderungen an die Datensicherheit:</p>
<p>Angesichts des Umfangs und der potentiellen Aussagekraft der mit einer solchen Speicherung geschaffenen Datenbestände ist die Datensicherheit für die Verhältnismäßigkeit der angegriffenen Vorschriften von großer Bedeutung. Erforderlich sind gesetzliche Regelungen, die ein besonders hohes Maß an Sicherheit jedenfalls dem Grunde nach normenklar und verbindlich vorgeben. Dabei steht es dem Gesetzgeber frei, die technische Konkretisierung des vorgegebenen Maßstabs einer Aufsichtsbehörde anzuvertrauen. Der Gesetzgeber hat dabei jedoch sicherzustellen, dass die Entscheidung über Art und Maß der zu treffenden Schutzvorkehrungen nicht letztlich unkontrolliert in den Händen der jeweiligen Telekommunikationsanbieter liegt.</p>
<p>Anforderungen an die unmittelbare Datenverwendung:</p>
<p>Angesichts des Gewichts der Datenspeicherung kommt eine Verwendung der Daten nur für überragend wichtige Aufgaben des Rechtsgüterschutzes in Betracht.</p>
<p>Für die Strafverfolgung folgt hieraus, dass ein Abruf der Daten zumindest den durch bestimmte Tatsachen begründeten Verdacht einer auch im Einzelfall schwerwiegenden Straftat voraussetzt. Welche Straftatbestände hiervon umfasst sein sollen, hat der Gesetzgeber abschließend mit der Verpflichtung zur Datenspeicherung festzulegen.</p>
<p>Für die Gefahrenabwehr ergibt sich aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, dass ein Abruf der vorsorglich gespeicherten Telekommunikationsverkehrsdaten nur bei Vorliegen einer durch bestimmte Tatsachen hinreichend belegten, konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person, für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder zur Abwehr einer gemeinen Gefahr zugelassen werden darf. Diese Anforderungen gelten, da es auch insoweit um eine Form der Gefahrenprävention geht, gleichermaßen für die Verwendung der Daten durch die Nachrichtendienste. Eine Verwendung der Daten von Seiten der Nachrichtendienste dürfte damit freilich in vielen Fällen ausscheiden. Dies liegt jedoch in der Art ihrer Aufgaben als Vorfeldaufklärung und begründet keinen verfassungsrechtlich hinnehmbaren Anlass, die sich aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergebenden Voraussetzungen für einen Eingriff der hier vorliegenden Art abzumildern.</p>
<p>Verfassungsrechtlich geboten ist als Ausfluss des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes überdies, zumindest für einen engen Kreis von auf besondere Vertraulichkeit angewiesenen Telekommunikationsverbindungen ein grundsätzliches Übermittlungsverbot vorzusehen. Zu denken ist hier etwa an Verbindungen zu Anschlüssen von Personen, Behörden und Organisationen in sozialen oder kirchlichen Bereichen, die grundsätzlich anonym bleibenden Anrufern ganz oder überwiegend telefonische Beratung in seelischen oder sozialen Notlagen anbieten und die selbst oder deren Mitarbeiter insoweit anderen Verschwiegenheitsverpflichtungen unterliegen.</p>
<p>Anforderungen an die Transparenz der Datenübermittlung:</p>
<p>Der Gesetzgeber muss die diffuse Bedrohlichkeit, die die als solche nicht spürbare Datenspeicherung und verwendung für die Bürger erhalten können, durch wirksame Transparenzregeln auffangen. Hierzu zählt der Grundsatz der Offenheit der Erhebung und Nutzung von personenbezogenen Daten. Eine Verwendung der Daten ohne Wissen des Betroffenen ist verfassungsrechtlich nur dann zulässig, wenn andernfalls der Zweck der Untersuchung, dem der Datenabruf dient, vereitelt wird. Für die Gefahrenabwehr und die Wahrnehmung der Aufgaben der Nachrichtendienste darf der Gesetzgeber dies grundsätzlich annehmen. Demgegenüber kommt im Rahmen der Strafverfolgung auch eine offene Erhebung und Nutzung der Daten in Betracht. Eine heimliche Verwendung der Daten darf hier nur vorgesehen werden, wenn sie im Einzelfall erforderlich und richterlich angeordnet ist. Soweit die Verwendung der Daten heimlich erfolgt, hat der Gesetzgeber die Pflicht einer zumindest nachträglichen Benachrichtigung vorzusehen. Diese muss gewährleisten, dass diejenigen, auf die sich eine Datenabfrage unmittelbar bezogen hat, wenigstens im Nachhinein grundsätzlich in Kenntnis zu setzen sind. Ausnahmen hiervon bedürfen der richterlichen Kontrolle.</p>
<p>Anforderungen an den Rechtsschutz und an Sanktionen:</p>
<p>Eine Übermittlung und Nutzung der gespeicherten Daten ist grundsätzlich unter Richtervorbehalt zu stellen. Sofern ein Betroffener vor Durchführung der Maßnahme keine Gelegenheit hatte, sich vor den Gerichten gegen die Verwendung seiner Telekommunikationsverkehrsdaten zur Wehr zu setzen, ist ihm eine gerichtliche Kontrolle nachträglich zu eröffnen.</p>
<p>Eine verhältnismäßige Ausgestaltung setzt weiterhin wirksame Sanktionen bei Rechtsverletzungen voraus. Würden auch schwere Verletzungen des Telekommunikationsgeheimnisses im Ergebnis sanktionslos bleiben mit der Folge, dass der Schutz des Persönlichkeitsrechts angesichts der immateriellen Natur dieses Rechts verkümmern würde, widerspräche dies der Verpflichtung der staatlichen Gewalt, dem Einzelnen die Entfaltung seiner Persönlichkeit zu ermöglichen und ihn vor Persönlichkeitsrechtsgefährdungen durch Dritte zu schützen. Der Gesetzgeber hat diesbezüglich allerdings einen weiten Gestaltungsspielraum. Insoweit darf er auch berücksichtigen, dass bei schweren Verletzungen des Persönlichkeitsrechts bereits nach geltender Rechtslage sowohl Verwertungsverbote auf der Grundlage einer Abwägung als auch eine Haftung für immaterielle Schäden begründet sein können, und somit zunächst beobachten, ob der besonderen Schwere der Persönlichkeitsverletzung, die in der unberechtigten Erlangung oder Verwendung der hier in Frage stehenden Daten regelmäßig liegt, möglicherweise schon auf der Grundlage des geltenden Rechts hinreichend Rechnung getragen wird.</p>
<p>Anforderungen an die mittelbare Nutzung der Daten zur Identifizierung von IP-Adressen:</p>
<p>Weniger strenge verfassungsrechtliche Maßgaben gelten für eine nur mittelbare Verwendung der vorsorglich gespeicherten Daten in Form von behördlichen Auskunftsansprüchen gegenüber den Diensteanbietern hinsichtlich der Anschlussinhaber bestimmter, bereits bekannter IP Adressen. Von Bedeutung ist hierfür zum einen, dass dabei die Behörden selbst keine Kenntnis der vorsorglich zu speichernden Daten erhalten. Die Behörden rufen im Rahmen solcher Auskunftsansprüche nicht die vorsorglich anlasslos gespeicherten Daten selbst ab, sondern erhalten lediglich personenbezogene Auskünfte über den Inhaber eines bestimmten Anschlusses, der von den Diensteanbietern unter Rückgriff auf diese Daten ermittelt wurde. Systematische Ausforschungen über einen längeren Zeitraum oder die Erstellung von Persönlichkeits und Bewegungsprofilen lassen sich allein auf Grundlage solcher Auskünfte nicht verwirklichen. Maßgeblich ist zum anderen, dass für solche Auskünfte nur ein von vornherein feststehender kleiner Ausschnitt der Daten verwendet wird, deren Speicherung für sich genommen geringeres Eingriffsgewicht hat und damit unter deutlich geringeren Voraussetzungen angeordnet werden könnte.</p>
<p>Allerdings hat auch die Begründung von behördlichen Auskunftsansprüchen zur Identifizierung von IP Adressen erhebliches Gewicht. Mit ihr wirkt der Gesetzgeber auf die Kommunikationsbedingungen im Internet ein und begrenzt den Umfang ihrer Anonymität. Auf ihrer Grundlage kann in Verbindung mit der systematischen Speicherung der Internetzugangsdaten hinsichtlich zuvor ermittelter IP Adressen die Identität von Internetnutzern in weitem Umfang ermittelt werden.</p>
<p>Innerhalb des ihm dabei zustehenden Gestaltungsspielraums darf der Gesetzgeber solche Auskünfte auch unabhängig von begrenzenden Straftaten oder Rechtsgüterkatalogen für die Verfolgung von Straftaten, für die Gefahrenabwehr und die Aufgabenwahrnehmung der Nachrichtendienste auf der Grundlage der allgemeinen fachrechtlichen Eingriffsermächtigungen zulassen. Hinsichtlich der Eingriffsschwellen ist allerdings sicherzustellen, dass eine Auskunft nicht ins Blaue hinein eingeholt wird, sondern nur aufgrund eines hinreichenden Anfangsverdachts oder einer konkreten Gefahr auf einzelfallbezogener Tatsachenbasis erfolgen darf. Ein Richtervorbehalt muss für solche Auskünfte nicht vorgesehen werden; die Betreffenden müssen von der Einholung einer solchen Auskunft aber benachrichtigt werden. Auch können solche Auskünfte nicht allgemein und uneingeschränkt zur Verfolgung oder Verhinderung jedweder Ordnungswidrigkeiten zugelassen werden. Die Aufhebung der Anonymität im Internet bedarf zumindest einer Rechtsgutbeeinträchtigung, der von der Rechtsordnung auch sonst ein hervorgehobenes Gewicht beigemessen wird. Dies schließt entsprechende Auskünfte zur Verfolgung oder Verhinderung von Ordnungswidrigkeiten nicht vollständig aus. Es muss sich insoweit aber um auch im Einzelfall besonders gewichtige Ordnungswidrigkeiten handeln, die der Gesetzgeber ausdrücklich benennen muss.</p>
<p>Verantwortlichkeit für die Ausgestaltung der Regelungen:</p>
<p>Die verfassungsrechtlich gebotene Gewährleistung der Datensicherheit sowie einer den Verhältnismäßigkeitsanforderungen genügenden normenklaren Begrenzung der Datenverwendung ist ein untrennbarer Bestandteil der Anordnung der Speicherungsverpflichtung und obliegt deshalb gemäß Art. 73 Abs. 1 Nr. 7 GG dem Bundesgesetzgeber. Hierzu gehören neben den Regelungen zur Sicherheit der gespeicherten Daten auch die Regelungen zur Sicherheit der Übermittlung der Daten sowie hierbei die Gewährleistung des Schutzes der Vertrauensbeziehungen. Dem Bund obliegt darüber hinaus auch die Sicherstellung einer den verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprechenden, hinreichend präzisen Begrenzung der Verwendungszwecke der Daten, die mit der Speicherung verfolgt werden. Demgegenüber richtet sich die Verantwortung für die Schaffung der Abrufregelungen selbst sowie für die Ausgestaltung der Transparenz und Rechtsschutzbestimmungen nach den jeweiligen Sachkompetenzen. Im Bereich der Gefahrenabwehr und der Aufgaben der Nachrichtendienste liegt die Zuständigkeit damit weithin bei den Ländern.</p>
<p>5. Zu den Bestimmungen im Einzelnen (Anwendung der Maßstäbe)</p>
<p>Die angegriffenen Vorschriften genügen diesen Anforderungen nicht. Zwar ist § 113a TKG nicht schon deshalb verfassungswidrig, weil die Reichweite der Speicherungspflicht von vornherein unverhältnismäßig wäre. Jedoch entsprechen die Regelungen zur Datensicherheit, zu den Zwecken und zur Transparenz der Datenverwendung sowie zum Rechtsschutz nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Damit fehlt es an einer dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechenden Ausgestaltung der Regelung insgesamt. §§ 113a, 113b TKG und § 100g StPO, soweit dieser den Abruf der nach § 113a TKG zu speichernden Daten erlaubt, sind deshalb mit Art. 10 Abs. 1 GG nicht vereinbar.</p>
<p>Datensicherheit:</p>
<p>Es fehlt schon an der gebotenen Gewährleistung eines besonders hohen Standards hinsichtlich der Datensicherheit. Das Gesetz verweist im Wesentlichen nur auf die im Bereich der Telekommunikation allgemein erforderliche Sorgfalt (§ 113a Abs. 10 TKG) und relativiert dabei die Sicherheitsanforderungen in unbestimmt bleibender Weise um allgemeine Wirtschaftlichkeitserwägungen im Einzelfall (§ 109 Abs. 2 Satz 4 TKG). Dabei bleibt die nähere Konkretisierung der Maßnahmen den einzelnen Telekommunikationsdienstleistern überlassen, die ihrerseits die Dienste unter den Bedingungen von Konkurrenz und Kostendruck anbieten müssen. Den Speicherungspflichtigen sind insoweit weder die von den Sachverständigen im vorliegenden Verfahren nahegelegten Instrumente zur Gewährleistung der Datensicherheit (getrennte Speicherung, asymmetrische Verschlüsselung, Vier-Augen-Prinzip verbunden mit fortschrittlichen Verfahren zur Authentifizierung für den Zugang zu den Schlüsseln, revisionssichere Protokollierung von Zugriff und Löschung) durchsetzbar vorgegeben, noch ist ein vergleichbares Sicherheitsniveau anderweitig garantiert. Auch fehlt es an einem ausgeglichenen Sanktionensystem, das Verstößen gegen die Datensicherheit kein geringeres Gewicht beimisst als Verstößen gegen die Speicherungspflichten selbst.</p>
<p>Unmittelbare Verwendung der Daten zur Strafverfolgung:</p>
<p>Mit den aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entwickelten Maßstäben unvereinbar sind auch die Regelungen zur Verwendung der Daten für die Strafverfolgung. § 100g Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO stellt nicht sicher, dass allgemein und auch im Einzelfall nur schwerwiegende Straftaten Anlass für eine Erhebung der entsprechenden Daten sein dürfen, sondern lässt unabhängig von einem abschließenden Katalog generell Straftaten von erheblicher Bedeutung genügen. Erst recht bleibt § 100g Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 StPO hinter den verfassungsrechtlichen Maßgaben zurück, indem er unabhängig von deren Schwere jede mittels Telekommunikation begangene Straftat nach Maßgabe einer allgemeinen Abwägung im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung als möglichen Auslöser einer Datenabfrage ausreichen lässt. Mit dieser Regelung werden die nach § 113a TKG gespeicherten Daten praktisch in Bezug auf alle Straftatbestände nutzbar. Ihre Verwendung verliert damit angesichts der fortschreitenden Bedeutung der Telekommunikation im Lebensalltag ihren Ausnahmecharakter. Der Gesetzgeber beschränkt sich hier nicht mehr auf die Verwendung der Daten für die Verfolgung schwerer Straftaten, sondern geht hierüber und damit auch über die europarechtlich vorgegebene Zielsetzung der Datenspeicherung weit hinaus.</p>
<p>Nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht § 100g StPO auch insoweit, als er einen Datenabruf nicht nur für richterlich zu bestätigende Einzelfälle, sondern grundsätzlich auch ohne Wissen des Betroffenen zulässt (§ 100g Abs. 1 Satz 1 StPO).</p>
<p>Demgegenüber sind die gerichtliche Kontrolle der Datenabfrage und Datennutzung sowie die Regelung der Benachrichtigungspflichten im Wesentlichen in einer den verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprechenden Weise gewährleistet. Die Erhebung der nach § 113a TKG gespeicherten Daten bedarf gemäß § 100g Abs. 2 Satz 1, § 100b Abs. 1 Satz 1 StPO der Anordnung durch den Richter. Des Weiteren bestehen gemäß § 101 StPO differenzierte Benachrichtigungspflichten sowie die Möglichkeit, nachträglich eine gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme herbeizuführen. Dass diese Vorschriften einen effektiven Rechtsschutz insgesamt nicht gewährleisten, ist nicht ersichtlich. Verfassungsrechtlich zu beanstanden ist hingegen das Fehlen einer richterlichen Kontrolle für das Absehen von einer Benachrichtigung gemäß § 101 Abs. 4 StPO. Unmittelbare Verwendung der Daten für die Gefahrenabwehr und für die Aufgaben der Nachrichtendienste:</p>
<p>§ 113b Satz 1 Nr. 2 und 3 TKG genügt den Anforderungen an eine hinreichende Begrenzung der Verwendungszwecke schon seiner Anlage nach nicht. Der Bundesgesetzgeber begnügt sich hier damit, in lediglich generalisierender Weise die Aufgabenfelder zu umreißen, für die ein Datenabruf nach Maßgabe späterer Gesetzgebung, insbesondere auch der Länder, möglich sein soll. Damit kommt er seiner Verantwortung für die verfassungsrechtlich gebotene Begrenzung der Verwendungszwecke nicht nach. Vielmehr schafft der Bundesgesetzgeber durch die Pflicht der Diensteanbieter zur vorsorglichen Speicherung aller Telekommunikationsverkehrsdaten, verbunden gleichzeitig mit der Freigabe dieser Daten für die Verwendung durch die Polizei und die Nachrichtendienste im Rahmen annähernd deren gesamter Aufgabenstellung, ein für vielfältige und unbegrenzte Verwendungen offenen Datenpool, auf den nur durch grobe Zielsetzungen beschränkt jeweils aufgrund eigener Entscheidungen der Gesetzgeber in Bund und Ländern zugegriffen werden kann. Die Bereitstellung eines solchen seiner Zwecksetzung nach offenen Datenpools hebt den notwendigen Zusammenhang zwischen Speicherung und Speicherungszweck auf und ist mit der Verfassung nicht vereinbar.</p>
<p>Die Ausgestaltung der Verwendung der nach § 113a TKG gespeicherten Daten ist auch insoweit unverhältnismäßig, als für die Übermittlung keinerlei Schutz von Vertrauensbeziehungen vorgesehen ist. Zumindest für einen engen Kreis von auf besondere Vertraulichkeit angewiesenen Telekommunikationsverbindungen ist ein solcher Schutz grundsätzlich geboten.</p>
<p>Mittelbare Nutzung der Daten für Auskünfte der Diensteanbieter:</p>
<p>Nicht in jeder Hinsicht genügt auch § 113b Satz 1 Halbsatz 2 TKG den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Zwar begegnet es keinen Bedenken, dass nach dieser Vorschrift Auskünfte unabhängig von einem Straftaten oder Rechtsgüterkatalog zulässig sind. Nicht mit der Verfassung zu vereinbaren ist demgegenüber, dass solche Auskünfte ohne weitere Begrenzung auch allgemein für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten ermöglicht werden. Auch fehlt es an Benachrichtigungspflichten im Anschluss an solche Auskünfte.</p>
<p>6. Vereinbarkeit mit Art. 12 GG</p>
<p>Demgegenüber sind die angegriffenen Vorschriften hinsichtlich Art. 12 Abs. 1 GG, soweit in diesem Verfahren hierüber zu entscheiden ist, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken ausgesetzt. Die Auferlegung der Speicherungspflicht wirkt gegenüber den betroffenen Diensteanbietern typischerweise nicht übermäßig belastend. Unverhältnismäßig ist die Speicherungspflicht insbesondere nicht in Bezug auf die finanziellen Lasten, die den Unternehmen durch die Speicherungspflicht nach § 113a TKG und die hieran knüpfenden Folgeverpflichtungen wie die Gewährleistung von Datensicherheit erwachsen. Der Gesetzgeber ist innerhalb seines insoweit weiten Gestaltungsspielraums nicht darauf beschränkt, Private nur dann in Dienst zu nehmen, wenn ihre berufliche Tätigkeit unmittelbar Gefahren auslösen kann oder sie hinsichtlich dieser Gefahren unmittelbar ein Verschulden trifft. Vielmehr reicht insoweit eine hinreichende Sach und Verantwortungsnähe zwischen der beruflichen Tätigkeit und der auferlegten Verpflichtung. Gegen die den Speicherungspflichtigen erwachsenden Kostenlasten bestehen danach keine grundsätzlichen Bedenken. Der Gesetzgeber verlagert auf diese Weise die mit der Speicherung verbundenen Kosten entsprechend der Privatisierung des Telekommunikationssektors insgesamt in den Markt. So wie die Telekommunikationsunternehmen die neuen Chancen der Telekommunikationstechnik zur Gewinnerzielung nutzen können, müssen sie auch die Kosten für die Einhegung der neuen Sicherheitsrisiken, die mit der Telekommunikation verbunden sind, übernehmen und in ihren Preisen verarbeiten.</p>
<p>7. Nichtigkeit der angegriffenen Vorschriften</p>
<p>Der Verstoß gegen das Grundrecht auf Schutz des Telekommunikationsgeheimnisses nach Art. 10 Abs. 1 GG führt zur Nichtigkeit der §§ 113a und 113b TKG sowie von § 100g Abs. 1 Satz 1 StPO, soweit danach Verkehrsdaten gemäß § 113a TKG erhoben werden dürfen. Die angegriffenen Normen sind daher unter Feststellung der Grundrechtsverletzung für nichtig zu erklären (vgl. § 95 Abs. 1 Satz 1 und § 95 Abs. 3 Satz 1 BVerfGG).</p>
<p>Die Entscheidung ist hinsichtlich der europarechtlichen Fragen, der formellen Verfassungsmäßigkeit und der grundsätzlichen Vereinbarkeit der vorsorglichen Telekommunikationsverkehrsdatenspeicherung mit der Verfassung im Ergebnis einstimmig ergangen. Hinsichtlich der Beurteilung der §§ 113a und 113b TKG als verfassungswidrig ist sie im Ergebnis mit 7:1 Stimmen und hinsichtlich weiterer materiellrechtlicher Fragen, soweit aus den Sondervoten ersichtlich, mit 6:2 Stimmen ergangen.</p>
<p>Dass die Vorschriften gemäß § 95 Abs. 3 Satz 1 BVerfGG für nichtig und nicht nur für unvereinbar mit dem Grundgesetz zu erklären sind, hat der Senat mit 4:4 Stimmen entschieden. Demzufolge können die Vorschriften auch nicht in eingeschränktem Umfang übergangsweise weiter angewendet werden, sondern verbleibt es bei der gesetzlichen Regelfolge der Nichtigerklärung.</p>
<p>Sondervotum des Richters Schluckebier:</p>
<p>1. In der Speicherung der Verkehrsdaten für die Dauer von sechs Monaten bei den Diensteanbietern liegt kein Eingriff in das Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 GG von solchem Gewicht, dass er als „besonders schwer“ und damit gleichermaßen klassifiziert werden könnte wie ein unmittelbarer Zugriff durch die öffentliche Gewalt auf Kommunikationsinhalte. Die Verkehrsdaten verbleiben in der Sphäre der privaten Diensteanbieter, bei denen sie aus betriebstechnischen Gründen anfallen und von denen der einzelne Telekommunikationsteilnehmer aufgrund der vertraglichen Bindung erwarten kann, dass diese sie in ihrer Sphäre strikt vertraulich behandeln und schützen. Wird die nach dem Stand der Technik mögliche Datensicherheit gewährleistet, so fehlt deshalb auch eine objektivierbare Grundlage für die Annahme eines speicherungsbedingten Einschüchterungseffekts beim Bürger. Die Speicherung erstreckt sich nicht auf den Inhalt der Telekommunikation. Bei der Gewichtung des Eingriffs muss deshalb eine wahrnehmbare Distanz zu solchen besonders schweren Eingriffen gewahrt bleiben, wie sie bei der akustischen Wohnraumüberwachung, der inhaltlichen Telekommunikationsüberwachung oder der sogenannten Online-Durchsuchung informationstechnischer Systeme durch unmittelbaren Zugriff staatlicher Organe vorliegen, und bei denen in besonderem Maße das Risiko besteht, dass der absolut geschützte Kernbereich privater Lebensgestaltung betroffen wird. Besonders eingriffsintensiv ist danach nicht bereits die Speicherung der Verkehrsdaten beim Diensteanbieter, sondern erst der Abruf und die Nutzung der Verkehrsdaten durch staatliche Stellen im Einzelfall nach den dafür bestehenden Rechtsgrundlagen; diese wie auch die richterliche Anordnung der Verkehrsdatenerhebung unterliegen ihrerseits den strikten Anforderungen der Verhältnismäßigkeit.</p>
<p>2. Die angegriffenen Regelungen sind im Grundsatz nicht unangemessen, den Betroffenen zumutbar und damit verhältnismäßig im engeren Sinne. Der Gesetzgeber hat sich mit der Pflicht zur Speicherung der Telekommunikationsverkehrsdaten für die Dauer von sechs Monaten, einer Verwendungszweckregelung und der strafprozessrechtlichen Erhebungsregelung in dem ihm von Verfassungs wegen zukommenden Gestaltungsrahmen gehalten. Die Schutzpflicht des Staates gegenüber seinen Bürgern schließt die Aufgabe ein, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Verletzung von Rechtsgütern zu verhindern oder sie aufzuklären und die Verantwortung für Rechtsgutsverletzungen zuzuweisen. In diesem Sinne zählt die Gewährleistung des Schutzes der Bürger und ihrer Grundrechte sowie der Grundlagen des Gemeinwesens und die Verhinderung wie die Aufklärung bedeutsamer Straftaten zugleich zu den Voraussetzungen eines friedlichen Zusammenlebens und des unbeschwerten Gebrauchs der Grundrechte durch den Bürger. Effektive Aufklärung von Straftaten und wirksame Gefahrenabwehr sind daher nicht per se eine Bedrohung für die Freiheit der Bürger.</p>
<p>In dem Spannungsverhältnis zwischen der Pflicht des Staates zum Rechtsgüterschutz und dem Interesse des Einzelnen an der Wahrung seiner von der Verfassung verbürgten Rechte ist es zunächst Aufgabe des Gesetzgebers, in abstrakter Weise einen Ausgleich der widerstreitenden Interessen zu erreichen. Ihm kommt dabei ein Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum zu. Ziel des Gesetzgebers war es hier, den unabweisbaren Bedürfnissen einer wirksamen, rechtsstaatlichen Strafrechtspflege angesichts einer grundlegenden Veränderung der Kommunikationsmöglichkeiten und des Kommunikationsverhaltens der Menschen in den letzten Jahren Rechnung zu tragen. Dieses Ziel setzt grundsätzlich die Ermittelbarkeit der zur Aufklärung erforderlichen Tatsachen voraus. Dabei ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass gerade Telekommunikationsverkehrsdaten aufgrund der technischen Entwicklung hin zu Flatrates oftmals entweder überhaupt nicht gespeichert werden oder bereits wieder gelöscht sind, bevor eine richterliche Anordnung zur Auskunftserteilung erwirkt werden kann oder auch nur die für einen entsprechenden Antrag erforderlichen Informationen ermittelt sind. Die Tatsache, dass elektronische oder digitale Kommunikationsmittel in nahezu alle Lebensbereiche vorgedrungen sind und deshalb in bestimmten Bereichen die Strafverfolgung und auch die Gefahrenabwehr erschweren, berücksichtigt die Senatsmehrheit zwar bei der Prüfung der Geeignetheit und Erforderlichkeit der Verkehrsdatenspeicherung, gewichtet sie aber bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung im engeren Sinne unter dem Aspekt der Angemessenheit und Zumutbarkeit nicht in dem gebotenen Maße.</p>
<p>Die Senatsmehrheit schränkt damit zugleich den Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, auf dem Felde der Straftatenaufklärung und der Gefahrenabwehr zum Schutz der Menschen angemessene und zumutbare Regelungen zu treffen, im praktischen Ergebnis nahezu vollständig ein. Dadurch trägt sie auch dem Gebot verfassungsrichterlicher Zurückhaltung („judicial self-restraint“) gegenüber konzeptionellen Entscheidungen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers nicht hinreichend Rechnung. Das Urteil gibt eine Speicherdauer von sechs Monaten also dem durch die EG-Richtlinie geforderten Mindestmaß als an der Obergrenze liegend und verfassungsrechtlich allenfalls rechtfertigungsfähig vor, schreibt dem Gesetzgeber regelungstechnisch vor, dass die Verwendungszweckregelung zugleich die Zugriffsvoraussetzungen enthalten muss, beschränkt ihn auf eine Katalogtatentechnik im Strafrecht, schließt die Möglichkeit der Nutzung der Verkehrsdaten auch zur Aufklärung von mittels Telekommunikationsmitteln begangenen schwer aufklärbaren Straftaten aus und erweitert die Benachrichtigungspflichten in bestimmter Art. Danach bleibt dem Gesetzgeber kein nennenswerter Spielraum mehr für eine Ausgestaltung in eigener politischer Verantwortung.</p>
<p>Der Senat verwehrt dem Gesetzgeber insbesondere die Abrufbarkeit der nach § 113a TKG gespeicherten Verkehrsdaten für die Aufklärung von Straftaten, die nicht im derzeitigen Katalog des § 100a Abs. 2 StPO bezeichnet, aber im Einzelfall von erheblicher Bedeutung sind, sowie von solchen Taten, die mittels Telekommunikation begangen sind (§ 100g Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 StPO). Hinsichtlich der letztgenannten Taten wird nicht genügend gewichtet, dass der Gesetzgeber hier von erheblichen Aufklärungsschwierigkeiten ausgeht. Da es Sache des Gesetzgebers ist, eine wirksame Strafverfolgung zu gewährleisten und keine beträchtlichen Schutzlücken entstehen zu lassen, kann es ihm nicht versagt sein, auch bei Straftaten, die zwar nicht besonders schwer sind, aber Rechtsgüter von Gewicht schädigen den Zugriff auf die Verkehrsdaten zu eröffnen, weil nach seiner Einschätzung nur so das Entstehen faktisch weitgehend rechtsfreier Räume und ein weitgehendes Leerlaufen der Aufklärung ausgeschlossen werden kann. Hinzu kommt, dass sich der Gesetzgeber bei der Gestaltung der strafprozessualen Zugriffsbefugnis an Kriterien orientiert hat, die der Senat in seinem Urteil vom 12. März 2003 (BVerfGE 107, 299 &lt;322&gt;) zur Herausgabe von Verbindungsdaten der Telekommunikation gebilligt hat.</p>
<p>3. Im Rechtsfolgenausspruch hätte es auch auf der Grundlage der verfassungsrechtlichen Würdigung der Senatsmehrheit unter Rückgriff auf eine ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nahe gelegen, dem Gesetzgeber eine Frist für eine Neuregelung zu setzen und die bestehenden Vorschriften in Anlehnung an die Maßgaben der vom Senat erlassenen einstweiligen Anordnungen für vorübergehend weiter anwendbar zu erklären, um nachhaltige Defizite insbesondere bei der Aufklärung von Straftaten, aber auch bei der Gefahrenabwehr zu vermeiden.</p>
<p>Sondervotum Richter Eichberger:</p>
<p>Das Sondervotum schließt sich der Kritik des Richters Schluckebier an der Beurteilung der Eingriffsintensität der Speicherung der Telekommunikationsverkehrsdaten als Eingriff in Art. 10 Abs. 1 GG im Wesentlichen an. Die den §§ 113a, 113b TKG zugrunde liegende gesetzgeberische Konzeption einer gestuften legislativen Verantwortung für die Speicherungsanordnung auf der einen Seite und den Datenabruf auf der anderen Seite steht im Grundsatz mit der Verfassung in Einklang. Dies gilt insbesondere für die in § 100g StPO geregelte Verwendung der nach § 113a TKG gespeicherten Daten zu Zwecken der Strafverfolgung. Der Gesetzgeber ist nicht gezwungen die Verhältnismäßigkeit der Abrufregelung ausschließlich an dem größtmöglichen Eingriff eines umfassenden, letztlich auf ein Bewegungs- oder Sozialprofil des betroffenen Bürgers abzielenden Datenabrufs zu messen, sondern darf berücksichtigen, dass eine Vielzahl von Datenabfragen weitaus geringeres Gewicht haben, über deren Zumutbarkeit im Einzelfall der hierzu berufene Richter zu entscheiden hat.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesverfassungsgericht: Mindesthebesatz von 200 % für Gewerbesteuer verfassungsgemäß</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/03/06/bundesverfassungsgericht-mindesthebesatz-von-200-fur-gewerbesteuer-verfassungsgemas/</link>
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		<pubDate>Sat, 06 Mar 2010 13:36:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Beschluss vom 27. Januar 2010 – 2 BvR 2185/04 und 2 BvR 2189/04]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung Nr. 12/2010 vom 4. März 2010<br />
Beschluss vom 27. Januar 2010 – 2 BvR 2185/04 und 2 BvR 2189/04 –</p>
<p>Seit dem 1. Januar 2004 sind Gemeinden nach § 1, § 16 Abs. 4 Satz 2 GewStG verpflichtet, Gewerbesteuern zu einem Mindesthebesatz von 200 % zu erheben. Zuvor stand es den Gemeinden frei, jeden beliebigen Hebesatz festzusetzen und durch eine Festsetzung des Hebesatzes auf Null von der Erhebung der Gewerbesteuer gänzlich abzusehen.</p>
<p>Die Beschwerdeführerinnen, zwei Gemeinden in Brandenburg, wenden sich mit Kommunalverfassungsbeschwerden gegen die Neuregelung. Sie wollen weiterhin die Möglichkeit haben, wie in der Vergangenheit niedrigere Hebesätze zu bestimmen oder keine Gewerbesteuer zu erheben. Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen. Der gesetzlich vorgeschriebene Mindesthebesatz von 200 % für die Gewerbesteuer ist verfassungskonform. Die Neuregelung verstößt nicht gegen die grundgesetzlich gewährleistete kommunale Finanzhoheit und die von ihr umfasste Hebesatzautonomie. Art. 28 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 6 GG gewährleisten nicht, dass den Gemeinden das Recht zur Festsetzung des Hebesatzes der Gewerbesteuer ohne gesetzliche Einschränkungen eingeräumt wird. Die mit dem gesetzlichen Mindesthebesatz von 200 % verbundene Beschränkung des Hebesatzrechts berührt die Finanzautonomie der Gemeinde nicht in ihrem Kernbereich, weil den Gemeinden ein erheblicher Gestaltungspielraum erhalten bleibt.</p>
<p>Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:</p>
<p>Die Neuregelung ist durch die Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 105 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 72 Abs. 2 GG gedeckt. Sie ist zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich.</p>
<p>Die Vorschriften verstoßen nicht gegen die im Grundgesetz als Bestandteil der allgemeinen Selbstverwaltungsgarantie (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG) gewährleistete und konstitutiv durch Art. 106 Abs. 6 Satz 2 und Art. 28 Abs. 2 Satz 3 GG verstärkte kommunale Finanzhoheit.</p>
<p>Art. 28 Abs. 2 Satz 3 und Art. 106 Abs. 6 Satz 2 GG gewährleisten nicht, dass den Gemeinden das Recht zur Festsetzung des Hebesatzes der Gewerbesteuer ohne gesetzliche Einschränkungen eingeräumt wird. Die gemeindliche Hebesatzautonomie verlangt insbesondere keine unentziehbare Befugnis der Gemeinden, auf die Erhebung der Gewerbesteuer ganz zu verzichten. Das Grundgesetz fußt weder in seiner ursprünglichen Fassung noch in seinen späteren Änderungen auf einer einfachgesetzlichen Tradition uneingeschränkter Gestaltungsfreiheit der Gemeinden bei den Hebesätzen. Mit der wettbewerblichen Funktion der Gewährleistung eines Hebesatzrechts können auch gesetzliche Bestimmungen vereinbar sein, die die Freiheit des Wettbewerbsverhaltens begrenzen, um den Wettbewerb in gemeinwohlverträglichen Bahnen zu halten. Den Gemeinden ist weder eine bestimmte Aufkommenshöhe noch die Gewerbesteuer als solche von Verfassungs wegen garantiert.</p>
<p>Die verfassungsrechtliche Gewährleistung des gemeindlichen Hebesatzrechts lässt allerdings keine beliebigen Einschränkungen zu. Der „Rahmen der Gesetze“, an den Art. 106 Abs. 6 Satz 2 GG das Hebesatzrecht bindet, darf nicht beliebig eng gezogen werden. Die Finanzhoheit muss den Gemeinden im Kern erhalten bleiben. Das Hebesatzrecht darf nicht unverhältnismäßig beschränkt werden.</p>
<p>Diesen Anforderungen wird der gesetzliche Mindesthebesatz von 200 % für die Gewerbesteuer gerecht. Die Regelung dient dem legitimen Ziel, die Bildung von „Steueroasen“ zu verhindern und die Streuung von Gewerbebetrieben über das ganze Land hinweg zu fördern sowie der Sicherung der verfassungsrechtlich vorgesehenen Gewerbesteuer-Umlage. Da die Berechnung der Umlage vom Ist-Aufkommen der Gewerbesteuer abhängt, kann sich eine Gemeinde durch Festsetzung des Hebesatzes auf Null der Abführung der Umlage entziehen. Die Festlegung eines Mindesthebesatzes verhindert, dass Gemeinden einen Anteil an der Einkommensteuer erhalten, ohne sich an der Gegenfinanzierung durch die Gewerbesteuerumlage zu beteiligen. Ein Mindesthebesatz von 200 % wahrt auch die Grenzen der Zumutbarkeit. Das Hebesatzrecht als solches bleibt den Gemeinden weiter erhalten. Bei dem maßvollen, weit unter dem Durchschnitt liegenden Mindesthebesatz von 200 % ist es ihnen weiterhin möglich, Standortnachteile auszugleichen und am interkommunalen Wettbewerb um Gewerbeansiedlungen teilzunehmen. Ihnen bleibt ein erheblicher Gestaltungsspielraum erhalten.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesverfassungsgericht: Verurteilungen wegen Volksverhetzung verstoßen gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/03/06/bundesverfassungsgericht-verurteilungen-wegen-volksverhetzung-verstosen-gegen-art-5-abs-1-satz-1-gg/</link>
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		<pubDate>Sat, 06 Mar 2010 13:34:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.fachanwaltsliste.de/blog/?p=501</guid>
		<description><![CDATA[Beschluss vom 2. Februar 2010 
]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung Nr. 13/2010 vom 5. März 2010<br />
Beschluss vom 2. Februar 2010<br />
– 1 BvR 369/04, 1 BvR 370/04, 1 BvR 371/04 –</p>
<p>Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat in drei zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfahren strafgerichtliche Verurteilungen wegen Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b StGB aufgehoben und die Sachen an das Ausgangsgericht zurückverwiesen.</p>
<p>Die Beschwerdeführer waren vom Amtsgericht Augsburg wegen des öffentlichen Anschlagens volksverhetzender Schriften in Form des Angriffs auf die Menschenwürde durch böswilliges Verächtlichmachen eines Teils der Bevölkerung zu Geldstrafen verurteilt worden, weil sie als Mitglieder des Vereins „Augsburger Bündnis - Nationale Opposition“ für eine im Juni 2002 durchgeführte Aktionswoche großformatige Plakate mit der folgenden Aufschrift entworfen und gestaltet hatten:</p>
<p>Aktion Ausländer- Rück-Führung<br />
Aktionswochen 3. Juni - 17. Juni 2002<br />
Für ein lebenswertes deutsches Augsburg<br />
Augsburger Bündnis - Nationale Opposition<br />
 <br />
Die hiergegen eingelegten Rechtsmittel blieben sämtlich erfolglos. Mit ihren Verfassungsbeschwerden rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung ihres Grundrechts der Meinungsfreiheit durch die angegriffenen Entscheidungen.</p>
<p>Nach Auffassung der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts verstoßen die strafgerichtlichen Verurteilungen gegen die Meinungsfreiheit aus Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 GG.</p>
<p>Die Strafgerichte müssen den Sinn einer zu beurteilenden Äußerung zutreffend erfassen und zudem auf der Ebene der Auslegung grundsätzlich eine Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und dem durch die Meinungsfreiheit beeinträchtigten Rechtsgut vornehmen. Zwar muss gegenüber der Menschenwürde das Grundrecht der Meinungsfreiheit stets zurücktreten. Soweit aber angenommen werden soll, dass der Gebrauch eines Grundrechts die Menschenwürde beeinträchtigt, ist eine besonders sorgfältige Begründung erforderlich. Ein Angriff auf die Menschenwürde ist nur dann gegeben, wenn der angegriffenen Person ihr Lebensrecht als gleichwertige Persönlichkeit in der staatlichen Gemeinschaft abgesprochen und sie als unterwertiges Wesen behandelt wird. Dem entspricht es, dass die Strafgerichte bei der Parole „Ausländer raus“ nur unter Hinzutreten weiterer Begleitumstände von einem Angriff auf die Menschenwürde ausgehen.</p>
<p>Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen die strafgerichtlichen Verurteilungen nicht.</p>
<p>Das Landgericht hat der Aussage auf dem Plakat einen Sinngehalt gegeben, den das Plakat aus sich allein heraus nicht hat und der auch nicht anderweitig durch die übrigen Ausführungen des Landgerichts in verfassungsrechtlich tragfähiger Weise begründet wird. In dem von den Beschwerdeführern entworfenen Plakat wird nicht die Minderwertigkeit von Ausländern ausgesprochen wie zum Beispiel durch die pauschale Zuschreibung sozial unerträglicher Verhaltensweisen oder Eigenschaften. Eine solche Zuschreibung ergibt sich auch nicht aus der Bezeichnung „Ausländer“ in dem Wort „Ausländer Rück-Führung“, das dem Begriffspaar „deutsches Augsburg“ und „lebenswert“ gegenübergestellt wird. Die Worte „Aktion Ausländerrückführung“ sagen dies ebenfalls nicht aus. Zwar macht das Plakat unmissverständlich deutlich, dass die Initiative der Beschwerdeführer Ausländer „rückführen“ will. Der Umfang und die Mittel, ob nun beispielsweise durch Anreiz oder Zwang, werden jedoch nicht benannt. Dem Plakat ist daher nicht ohne weiteres zu entnehmen, dass Ausländer entrechtet oder zum Objekt gemacht werden sollen beziehungsweise als rechtlos oder Objekt angesehen werden. Um zu einer diesbezüglichen Deutung des Plakates zu gelangen, hätte das Landgericht konkrete Begleitumstände benennen müssen, die dieses als unter den Umständen einzig vernünftige Deutung hinreichend begründen. Derartige Begleitumstände sind aus den Ausführungen des Landgerichts nicht ersichtlich.</p>
<p>Das Landgericht hat auch auf eine Abwägung der widerstreitenden Belange verzichtet, ohne diesen Verzicht zu begründen. Die bloße Behauptung, dass der Plakattext mehr sei als eine Äußerung, die lediglich emotionale Ablehnung ausdrücke, sowie das Abstellen darauf, dass sich der Angriff nicht nur gegen einzelne Persönlichkeitsrechte richte, sondern undifferenziert sei, weil er sich auf alle in Augsburg lebenden Ausländer beziehe, tragen die Qualifizierung des Plakattextes als Menschenwürdeverletzung nicht. Ausgehend von dem Erfordernis einer besonders sorgfältigen Prüfung für die Annahme einer Menschenwürdeverletzung darf aus der Pauschalität einer verbalen Attacke nicht ohne weiteres auf ein Verächtlichmachen geschlossen werden, das den Betroffenen ihre Anerkennung als Person abspricht.</p>
<p>Auch die Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts, die im Wesentlichen die Entscheidung des Landgerichts nur bestätigt, genügt den Anforderungen des Art. 5 Abs. 1 GG nicht, da es sich in einem einzigen Satz mit der Feststellung begnügt hat, dass ein Angriff auf die Menschenwürde vorliege, ohne dies näher zu begründen.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof: Bundesgerichtshof zur Anwendung der Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf bei einer vom Zuchtverband veranstalteten Pferdeauktion</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/02/24/bundesgerichtshof-bundesgerichtshof-zur-anwendung-der-vorschriften-uber-den-verbrauchsguterkauf-bei-einer-vom-zuchtverband-veranstalteten-pferdeauktion/</link>
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		<pubDate>Wed, 24 Feb 2010 19:08:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Handelsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Urteil vom 24. Februar 2010 – VIII ZR 71/09
]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Urteil vom 24. Februar 2010 – VIII ZR 71/09<br />
LG Köln - Urteil vom 14. März 2007 - 4 O 40/06<br />
OLG Köln - Urteil vom 17. Februar 2009 - 3 U 66/07</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass eine von einem Pferdezucht-verband veranstaltete Pferdeauktion, die von einem öffentlich bestellten Versteigerer durchgeführt wird, als öffentliche Versteigerung anzusehen ist, auf die die Vorschriften des Verbrauchsgüterkaufrechts nicht anzuwenden sind.</p>
<p>Die Klägerin, die hobbymäßig ein Gestüt betreibt, verlangt die Rückerstattung des Kaufpreises für eine im Januar 2005 in einer Auktion des Beklagten ersteigerte Stute. Der Beklagte ist ein anerkannter Pferdezuchtverband. Er organisiert jährlich mehrere Auktionen, in deren Rahmen Pferde der Mitglieder des Beklagten versteigert werden. So auch bei der im Januar 2005 durchgeführten Auktion, die von einem nach § 34b GewO öffentlich bestellten Versteigerer geleitet wurde. Aus den allgemeinen Auktionsbedingungen des Verbandes ergibt sich unter anderem, dass die Versteigerungen vom Verband veranstaltet werden und dass die im Rahmen der Auktion geschlossenen Verträge zwischen dem Ersteigerer und dem Verband zustande kommen. Im März 2005 stellte die Klägerin fest, dass die im Januar ersteigerte Stute die Verhaltensauffälligkeit des &#8220;Freikoppens&#8221; aufweist, die den Zucht- und Wiederverkaufswert eines Pferdes mindert. Mit der Klage hat sie deshalb unter anderem die Rückerstattung des Kaufpreises von rund 160.000 € begehrt. Die Klage ist in erster und zweiter Instanz abgewiesen worden.</p>
<p>Die dagegen gerichtete Revision der Klägerin hatte im Ergebnis Erfolg. Allerdings hat der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden, dass die Klägerin sich nicht auf die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf berufen kann, weil der in § 474 Abs. 1 Satz 2 BGB* geregelte Ausnahmetatbestand des Verkaufs gebrauchter Sachen in einer öffentlichen Versteigerung erfüllt ist. Die Ausnahme von der Anwendbarkeit der Verbrauchsgüterkaufvorschriften ist zwar nur dann hinnehmbar, wenn der Versteigerer aufgrund seiner Person eine gesteigerte Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung der Versteigerung einschließlich einer zutreffenden Beschreibung der angebotenen Gegenstände bietet. Das ist jedoch – wie hier – bei einem öffentlich bestellten Versteigerer der Fall. Hingegen ist es nicht erforderlich, dass der Versteigerer selbst Veranstalter der Auktion ist.</p>
<p>Die Sache ist an das Oberlandesgericht zurückverwiesen worden, weil weitere Feststellungen dazu getroffen werden müssen, ob die Verhaltensauffälligkeit des &#8220;Freikoppens&#8221; bereits bei Übergabe des Pferdes vorhanden war. Da die in § 476 BGB** für den Verbrauchsgüterkauf geregelte Beweislastumkehr nicht zur Anwendung kommt, ist das von der Klägerin zu beweisen. Diese hat dazu aber, anders als es das Oberlandesgericht angenommen hat, hinreichende Anknüpfungstatsachen vorgetragen, zu denen ein Sachverständigengutachten einzuholen sein wird.</p>
<p>*§ 474 BGB: Begriff des Verbrauchsgüterkaufs</p>
<p>(1) Kauft ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache (Verbrauchsgüterkauf), gelten ergänzend die folgenden Vorschriften. Dies gilt nicht für gebrauchte Sachen, die in einer öffentlichen Versteigerung verkauft werden, an der der Verbraucher persönlich teilnehmen kann.</p>
<p>(2) …</p>
<p>**§ 476 BGB: Beweislastumkehr</p>
<p>Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.</p>
<p>Karlsruhe, den 24. Februar 2010<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof: Kreditinstitute sind nicht verpflichtet, ihre Preis- und Leistungsverzeichnisse Verbraucherschutzverbänden zur Verfügung zu stellen</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/02/23/bundesgerichtshof-kreditinstitute-sind-nicht-verpflichtet-ihre-preis-und-leistungsverzeichnisse-verbraucherschutzverbanden-zur-verfugung-zu-stellen/</link>
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		<pubDate>Tue, 23 Feb 2010 19:43:46 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Bankrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Kapitalmarktrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[XI ZR 186/09, 187/09, 188/09 und 190/09 – Urteile vom 23. Februar 2010]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>XI ZR 186/09, 187/09, 188/09 und 190/09 – Urteile vom 23. Februar 2010<br />
LG Frankfurt am Main – Urteil vom 28. August 2008 – 2/3 O 139/08<br />
OLG Frankfurt am Main – Urteil vom 27. Mai 2009 – 17 U 247/08<br />
und<br />
LG Frankfurt am Main – Urteil vom 28. August 2008 – 2/3 O 140/08<br />
OLG Frankfurt am Main – Urteil vom 27. Mai 2009 – 17 U 44/09<br />
und<br />
LG Frankfurt am Main – Urteil vom 9. Dezember 2008 – 2/18 O 119/08<br />
OLG Frankfurt am Main – Urteil vom 27. Mai 2009 – 17 U 43/09<br />
und<br />
LG Frankfurt am Main – Urteil vom 10. Dezember 2008 – 2/6 O 168/08<br />
OLG Frankfurt am Main – Urteil vom 27. Mai 2009 – 17 U 7/09</p>
<p>Der für das Bank- und Börsenrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass Kreditinstitute nicht verpflichtet sind, ihre Preis- und Leistungsverzeichnisse Verbraucherschutzverbänden zur Verfügung zu stellen.</p>
<p>Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger ist ein auf bankrechtlichen Verbraucherschutz spezialisierter Verbraucherschutzverband. Die Beklagte ist eine Sparkasse. Der Kläger nimmt die Beklagte u. a. darauf in Anspruch, ihm auf Verlangen unentgeltlich mittels Email, Fax oder Briefpost ihr aktuelles vollständiges Preis- und Leistungsverzeichnis zur Verfügung zu stellen.</p>
<p>Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Die Revision des Klägers hatte ebenfalls keinen Erfolg.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Informationspflichten eines Kreditinstituts gemäß § 675 a BGB nur gegenüber tatsächlichen oder potentiellen Kunden im Rahmen der Geschäftsanbahnung bestehen. Ihnen soll ein Konditionenvergleich mit den Leistungen und Preisen anderer Kreditinstitute ermöglicht werden. Hingegen muss das Preis- und Leistungsverzeichnis Verbraucherschutzverbänden, die nicht beabsichtigen, in eine Geschäftsbeziehung zu dem auf Auskunft in Anspruch genommenen Kreditinstitut zu treten, nicht zur Verfügung gestellt werden. Eine richtlinienkonforme Auslegung des § 675 a BGB* an Hand des Art. 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (Klauselrichtlinie; ABl. EG Nr. L 95 vom 21. 4. 1993, S. 29 - 34)** führt zu keinem anderen Ergebnis. Art. 7 der Klauselrichtlinie gewährt Verbraucherschutzverbänden allein eine Klagebefugnis. Zu deren Wahrnehmung ist das mit der Klage geltend gemachte Recht auf Zurverfügungstellung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht erforderlich. § 13 Abs. 1 des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG)*** kommt als Anspruchsgrundlage ebenfalls nicht in Betracht. Nach dieser Vorschrift haben geschäftsmäßige Erbringer von Post-, Telekommunikations- oder Telemediendiensten unter bestimmten Voraussetzungen Verbraucherschutzverbänden lediglich den Namen und die zustellungsfähige Anschrift eines Beteiligten an Post-, Telekommunikations- oder Telemediendiensten mitzuteilen.</p>
<p>Auszugsweise wiedergegebene Vorschriften:<br />
 <br />
*§ 675 a BGB</p>
<p>Wer zur Besorgung von Geschäften öffentlich bestellt ist oder sich dazu öffentlich erboten hat, stellt für regelmäßig anfallende standardisierte Geschäftsvorgänge (Standardgeschäfte) schriftlich, in geeigneten Fällen auch elektronisch, unentgeltlich Informationen über Entgelte und Auslagen der Geschäftsbesorgung zur Verfügung, soweit nicht eine Preisfestsetzung nach § 315 erfolgt oder die Entgelte und Auslagen gesetzlich verbindlich geregelt sind.</p>
<p>**Art. 7 Abs. 1 und 2 der Klauselrichtlinie<br />
 <br />
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass im Interesse der Verbraucher und der gewerbetreibenden Wettbewerber angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird.</p>
<p>(2) Die in Absatz 1 genannten Mittel müssen auch Rechtsvorschriften einschließen, wonach Personen oder Organisationen, die nach dem innerstaatlichen Recht ein berechtigtes Interesse am Schutz der Verbraucher haben, im Einklang mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften die Gerichte oder die zuständigen Verwaltungsbehörden anrufen können, damit diese darüber entscheiden, ob Vertragsklauseln, die im Hinblick auf eine allgemeine Verwendung abgefasst wurden, missbräuchlich sind, und angemessene und wirksame Mittel anwenden, um der Verwendung solcher Klauseln ein Ende zu setzen.<br />
 <br />
***§ 13 Abs. 1 UKlaG</p>
<p>Wer geschäftsmäßig Post-, Telekommunikations- oder Telemediendienste erbringt oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirkt, hat</p>
<p>qualifizierten Einrichtungen, die nachweisen, dass sie in die Liste gemäß § 4 oder in das Verzeichnis der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 4 der Richtlinie 98/27/EG eingetragen sind,</p>
<p>rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen und</p>
<p>Industrie- und Handelskammern oder den Handwerkskammern</p>
<p>auf deren Verlangen den Namen und die zustellungsfähige Anschrift eines Beteiligten an Post-, Telekommunikations- oder Telemediendiensten mitzuteilen, wenn diese Stellen schriftlich versichern, dass sie die Angaben zur Durchsetzung ihrer Ansprüche gemäß § 1 oder § 2 benötigen und nicht anderweitig beschaffen können.</p>
<p> <br />
Karlsruhe, den 23. Februar 2010<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesverfassungsgericht: Verfassungsbeschwerde gegen die Einstellung staatanwaltschaftlicher Ermittlungen bei ungeklärtem Todesfall nicht erfolgreich</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/02/23/bundesverfassungsgericht-verfassungsbeschwerde-gegen-die-einstellung-staatanwaltschaftlicher-ermittlungen-bei-ungeklartem-todesfall-nicht-erfolgreich/</link>
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		<pubDate>Tue, 23 Feb 2010 19:42:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Beschluss vom 4. Februar 2010 – 2 BvR 2307/06 –]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung Nr. 10/2010 vom 22. Februar 2010<br />
Beschluss vom 4. Februar 2010 – 2 BvR 2307/06 –</p>
<p>Die Beschwerdeführerin ist die Mutter eines 22-jährigen britischen Studenten, der im März 2003 auf einer Bundesstraße überfahren wurde und kurz vor seinem Tod an Veranstaltungen einer als „Polit-Sekte“ mit rechtsextremistischem Hintergrund eingestuften Organisation teilgenommen hatte. Das Ermittlungsverfahren wurde mangels tatsächlicher Anhaltspunkte für ein Fremdverschulden im Juni 2003 eingestellt. Im Februar 2005 beantragte die Beschwerdeführerin ohne Erfolg die Wiederaufnahme des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft. Die Beschwerde und der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zum Oberlandesgericht Frankfurt waren ebenfalls nicht erfolgreich.</p>
<p>Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Sie ist jedenfalls unbegründet. Der Beschluss des Oberlandesgerichts verkennt nicht die Bedeutung der grundrechtlichen Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG, aus der sich ausnahmsweise ein Anspruch auf Strafverfolgung durch den Staat bei verdächtigen Todesfällen ergibt. Auch die von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte aus Art. 2 EMRK in Verbindung mit Art. 1 EMRK entwickelten Anforderungen an eine effektive Untersuchung von verdächtigen Todesfällen missachtet die Entscheidung nicht. Das Oberlandesgericht stellt vielmehr vertretbar fest, dass konkrete Ermittlungsmaßnahmen, die zu einem anderen Ermittlungsergebnis führen würden, nicht erkennbar sind. Denn das Gericht nimmt zu der von der Beschwerdeführerin geäußerten Kritik an den staatsanwaltschaftlichen Bescheiden ausführlich Stellung. Es erklärt, weshalb es die von den Ermittlungsbehörden angenommene Hypothese des Selbstmords für zutreffend hält und warum die dagegen sprechenden, von der Beschwerdeführerin angeführten Indizien diese Hypothese nicht erschüttern können.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof: Zum Eigentum und Pfandrecht an 25 früher in der Bundesrepublik gelagerten Zylindern mit angereichertem Uran</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/02/22/bundesgerichtshof-zum-eigentum-und-pfandrecht-an-25-fruher-in-der-bundesrepublik-gelagerten-zylindern-mit-angereichertem-uran/</link>
		<comments>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/02/22/bundesgerichtshof-zum-eigentum-und-pfandrecht-an-25-fruher-in-der-bundesrepublik-gelagerten-zylindern-mit-angereichertem-uran/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 22 Feb 2010 18:11:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Bankrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Handelsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Urteil vom 22. Februar 2010 – II ZR 286/07
Urteil vom 22. Februar 2010 – II ZR 287/07
]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Urteil vom 22. Februar 2010 – II ZR 286/07<br />
LG Osnabrück – 3 HO 154/96 – Urteil vom 17. März 2000<br />
OLG Oldenburg – 4 U 65/00 – Urteil vom 13. Juni 2007<br />
und<br />
Urteil vom 22. Februar 2010 – II ZR 287/07<br />
LG Osnabrück – 3 HO 127/96 – Urteil vom 17. März 2000<br />
OLG Oldenburg – 4 U 64/00 – Urteil vom 13. Juni 2007</p>
<p>In zwei von dem II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes heute entschiedenen Prozessen ging es um die Frage, wer Eigentümer bzw. Pfandrechtsinhaber an 25 Zylindern mit Uranbrennstoff ist, welche früher in der Bundesrepublik Deutschland gelagert worden waren. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Annahme des Oberlandesgerichts, die jeweiligen Klägerinnen hätten diese Rechte erworben, von den getroffenen Feststellungen nicht getragen wird, die schon viele Jahre geführten Rechtsstreitigkeiten vielmehr weiterer tatsächlicher Aufklärung durch das Berufungsgericht bedürfen.</p>
<p>Klägerinnen in den vom Bundesgerichtshof entschiedenen Verfahren sind eine US-amerikanische Energieversorgerin und eine Schweizer Bank. Beklagte sind ein südamerikanisches gemischt-wirtschaftliches Unternehmen, das für heimische Kernreaktoren Kernbrennstoffe beschafft (Einlagererin), und ein deutsches Unternehmen, bei dem das südamerikanische Unternehmen 25 mit Uran angereicherte Zylinder eingelagert hatte (Lagerhalterin). Die Zylinder befinden sich inzwischen im Ausland.</p>
<p>Im Verfahren II ZR 286/07 verlangt die US-amerikanische Energieversorgerin von der Lagerhalterin die Herausgabe von 11 Zylindern mit der Behauptung, sie sei Eigentümerin. Im Verfahren II ZR 287/07 verlangt die Schweizer Bank Herausgabe der restlichen 14 Zylinder mit der Behauptung, sie habe an den Zylindern ein Pfandrecht erworben.</p>
<p>Das Landgericht hat die Lagerhalterin (Beklagte zu 2) zur Herausgabe der Zylinder an die Klägerinnen verurteilt und zugleich festgestellt, dass die Einlagererin keinen Herausgabeanspruch gegen die Lagerhalterin habe. Das Berufungsgericht hat nach Durchführung eines Fragen der Auslegung des EURATOM-Vertrages betreffenden Vorabentscheidungsverfahrens beim EuGH die Entscheidungen des Landgerichts bestätigt.</p>
<p>Die dagegen gerichtete Revision der Einlagererin, die sie zugleich als Streithelferin auch für die Lagerhalterin betrieben hat, führte zur Aufhebung der Berufungsurteile und Zurückverweisung der Sachen an das Berufungsgericht.</p>
<p>Für den Erwerb des Eigentums und des Pfandrechts kam es nach der Entscheidung des II. Zivilsenats darauf an, ob die Einlagererin das Besitzmittlungsverhältnis zu der Lagerhalterin endgültig beendet hatte oder ob sie etwa noch mittelbare Besitzerin der eingelagerten Zylinder geblieben war. Dies und das Schicksal des vertraglichen Herausgabeanspruchs der Einlagererin gegen die Lagerhalterin hat das Berufungsgericht nicht hinreichend aufgeklärt und dabei auch wesentliches Parteivorbringen außer Betracht gelassen. Mangels ausreichender Feststellungen zu den Besitzverhältnissen konnten weder die Verurteilung der Lagerhalterin zur Herausgabe der Zylinder an die Klägerinnen noch der Ausspruch Bestand haben, die Einlagererin habe gegen die Lagerhalterin keinen (vertraglichen) Herausgabeanspruch.</p>
<p>Aufgrund der bisher ungeklärten Sachlage hatte der II. Zivilsenat derzeit auch keine Veranlassung, seinerseits den EuGH mit Fragen zur Auslegung des EURATOM-Vertrages zu befassen; diese Frage kann u.U. relevant werden, wenn es um die sog. Versorgungsbilanzneutralität der eingelagerten Kernbrennstoffe geht, weil diese vor der Einlagerung in Großbritannien angereichert worden sind. Das Berufungsgericht wird über beide Klagen nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofes neu zu verhandeln und zu entscheiden haben.</p>
<p>Karlsruhe, den 22. Februar 2010<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/02/22/bundesgerichtshof-zum-eigentum-und-pfandrecht-an-25-fruher-in-der-bundesrepublik-gelagerten-zylindern-mit-angereichertem-uran/feed/</wfw:commentRss>
		</item>
		<item>
		<title>Bundesverfassungsgericht: Übergangsregeln vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren bei der Körperschaftsteuer mit dem Gleichheitssatz nicht vereinbar</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/02/21/bundesverfassungsgericht-ubergangsregeln-vom-anrechnungs-zum-halbeinkunfteverfahren-bei-der-korperschaftsteuer-mit-dem-gleichheitssatz-nicht-vereinbar/</link>
		<comments>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/02/21/bundesverfassungsgericht-ubergangsregeln-vom-anrechnungs-zum-halbeinkunfteverfahren-bei-der-korperschaftsteuer-mit-dem-gleichheitssatz-nicht-vereinbar/#comments</comments>
		<pubDate>Sun, 21 Feb 2010 10:51:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Gesellschaftsrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Beschluss vom 17. November 2009 – 1 BvR 2192/05 –]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung Nr. 9/2010 vom 19. Februar 2010<br />
Beschluss vom 17. November 2009 – 1 BvR 2192/05 –</p>
<p>Von 1977 bis Ende 2000 wurde das Einkommen der Körperschaften nach dem Körperschaftsteueranrechnungsverfahren besteuert (§§ 27 ff. KStG 1977/1999). Es sah auf der Ebene der Körperschaft zwei Steuersätze vor: Der von der Körperschaft einbehaltene und nicht ausgeschüttete Gewinn wurde zunächst mit einem Steuersatz von (zuletzt) 40% besteuert. Wurde der Gewinn später ausgeschüttet, reduzierte sich die Körperschaftsteuer auf 30% mit der Folge, dass die Körperschaft den Differenzbetrag erstattet bekam. Mit Rücksicht auf diesen gespaltenen Körperschaftsteuersatz entstand im Fall der Gewinneinbehaltung bis zum Zeitpunkt der Ausschüttung auf der Ebene der Gesellschaft ein Körperschaftsteuerminderungspotential, das sich nach der Höhe dieser Steuersatzdifferenz bestimmte und einen entsprechenden Vermögenswert repräsentierte. Bedingt durch frühere Änderungen des Körperschaftsteuersatzes kam es bei den Körperschaften zu unterschiedlichen Teilbeträgen von Körperschaftsteuerminderungspotential, das bis zur jeweiligen Ausschüttung in einer jährlichen Gliederungsrechnung abgebildet werden musste. Auf der Ebene der Anteilseigner wurde die Gewinnausschüttung mit deren persönlichen Steuersatz belastet, zugleich aber die von dem Unternehmen hierauf gezahlte Körperschaftsteuer angerechnet.</p>
<p>Der im Jahr 2001 vollzogene Wechsel im System der Ertragsbesteuerung der Körperschaften vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren führte dazu, dass auf der Ebene der Gesellschaft für einbehaltene und ausgeschüttete Gewinne nur noch eine einheitliche und endgültige Körperschaftsteuer in Höhe von 25% erhoben wird. Auf der Ebene des Anteilseigners soweit er eine natürliche Person ist - wurde der ausgeschüttete Kapitalertrag nur zur Hälfte versteuert.</p>
<p>Den Übergang vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren gestaltete der Gesetzgeber durch die neu mit dem Steuersenkungsgesetz in das Körperschaftsteuergesetz eingefügten §§ 36 - 40 KStG in der Weise, dass er die unterschiedlich mit Körperschaftsteuer belasteten Teilbeträge des Eigenkapitals in mehreren Umrechnungsschritten zusammenfasste und umgliederte. Das bisher vorhandene Körperschaftsteuerminderungspotential wurde aus Vereinfachungsgründen in ein einheitliches Körperschaftsteuerguthaben umgewandelt, das während einer Übergangszeit von ursprünglich 15 Jahren schrittweise abgebaut werden konnte. Die Umgliederungsregeln sollten nach dem Willen des Gesetzgebers sicherstellen, dass das unter Geltung des Anrechnungsverfahrens entstandene Körperschaftsteuerminderungspotential im Ergebnis erhalten blieb und auch noch nach dem Systemwechsel verwertet werden konnte.</p>
<p>Im Fall der Beschwerdeführerin, einer Aktiengesellschaft, führte diese Umgliederung zu einem Verlust von Körperschaftsteuerminderungspotential in Höhe von rund 1 Mio. DM. Die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Klage blieb in allen Instanzen erfolglos. Der Bundesfinanzhof war in dem angegriffenen letztinstanzlichen Urteil verfassungsrechtlichen Angriffen der Beschwerdeführerin gegen die Übergangsregelungen vor allem mit dem Hinweis darauf entgegengetreten, dass die von einem Verlust an Körperschaftsteuerminderungspotential bedrohten Unternehmen dem durch entsprechende steuerliche Gestaltung hätten entgehen können. Der Gesetzgeber habe sich deshalb mit den infrage stehenden Bestimmungen noch im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit gehalten.</p>
<p>Mit ihrer gegen diese Entscheidung erhobenen Verfassungsbeschwerde rügte die Beschwerdeführerin infolge der Anwendung der Übergangsregelungen eine Verletzung ihrer Grundrechte namentlich aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 14 Abs. 1 sowie, der Sache nach darin enthalten, aus Art. 3 Abs. 1 GG.</p>
<p>Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts</p>
<p>Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat der Verfassungsbeschwerde stattgegeben. Die für die Umgliederung einschlägige Regelung des § 36 Abs. 3 und 4 KStG in der Fassung des Steuersenkungsgesetzes vom 23. Oktober 2000 ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nicht vereinbar. Dem Gesetzgeber wird aufgegeben, spätestens mit Wirkung zum 1. Januar 2011 für die noch nicht bestandskräftig abgeschlossenen Verfahren eine Neuregelung zu treffen. Diese hat den Erhalt des im Zeitpunkt des Systemwechsels vorhandenen und realisierbaren Körperschaftsteuerminderungspotentials gleichheitsgerecht sicherzustellen.</p>
<p>Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:</p>
<p>Für die bei dem Wechsel vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren in der Folge der streitigen Umgliederungsregelungen entstehende ungleiche Körperschaftsteuerbelastung zwischen den Kapitalgesellschaften, deren Körperschaftsteuerminderungspotential – wie im Regelfall – bei der Umgliederung in vollem Umfang erhalten blieb, und jenen wie der Beschwerdeführerin, die allein durch die technische Ausgestaltung der Umgliederung des Körperschaftsteuerminderungspotentials empfindliche Verluste erlitten, gibt es keinen sachlichen Grund. Zwar hat der Gesetzgeber mit der Umgliederung das legitime Ziel eines einfachen und zügigen Systemwechsels verfolgt. Sämtliche mit den angegriffenen Übergangsregelungen verfolgten Ziele hätte der Gesetzgeber jedoch mit einer schonenderen Ausgestaltung der Übergangsvorschriften dadurch erreichen können, dass er das Körperschaftsteuerguthaben nach § 37 KStG unmittelbar aus den zum Stichtag vorhandenen Teilbeträgen des mit Körperschaftsteuer belasteten Eigenkapitals gebildet hätte, ohne zuvor die für den Verlust ursächliche Umgliederung zwischen unterschiedlich belasteten Teilbeträgen nach § 36 Abs. 3 KStG vorzunehmen. Auf diese Weise wäre das in der Übergangszeit vorhandene Körperschaftsteuerguthaben ungeschmälert in das neue Recht überführt worden. Insbesondere die vom Gesetzgeber im Rahmen des Systemwechsels beabsichtigte Vereinfachung wäre dadurch nicht beeinträchtigt und die Zügigkeit des Systemwechsels nicht infrage gestellt worden.</p>
<p>Keine Rolle spielt, dass bereits in früheren Jahren unter Geltung des Anrechnungsverfahrens Umgliederungen von Teilbeträgen des Eigenkapitals in der jetzigen Regelung vergleichbarer Weise durchgeführt worden waren. Denn die früher verwendeten Umgliederungsregelungen dienten im Wesentlichen dem legitimen gesetzgeberischen Ziel einer Reduzierung der Teilbeträge bei einem Fortbestand des Anrechnungsverfahrens. Sie waren zudem mit einer mehrjährigen Übergangsfrist versehen. Die Unternehmen hatten daher ausreichend Zeit, ungünstige Umgliederungsergebnisse durch rechtzeitige Gewinnausschüttungen zu vermeiden.</p>
<p>Den in den Umgliederungsvorschriften angelegten Gleichheitsverstoß vermochten die den Betroffenen offen gestandenen Ausweichmöglichkeiten in Gestalt des „Schütt-aus-Leg-ein-Verfahrens“ oder des „Leg-ein-Hol-zurück-Verfahrens“ nicht zu rechtfertigen. Die Verweisung auf eine solche Gestaltungsmöglichkeit brauchten sich die von der Umgliederung betroffenen Körperschaften schon deshalb nicht entgegenhalten zu lassen, weil dem Gesetzgeber selbst eine die Belastung vermeidende Gesetzesgestaltung ohne Weiteres möglich gewesen war. Zudem handelte es sich bei dem „Schütt-aus-Leg-ein-Verfahren“ und dem „Leg-ein-Hol-zurück-Verfahren“ nicht um einfach durchzuführende Gestaltungen, zumal sie mit nicht unerheblichen finanziellen Risiken verbunden waren.</p>
<p>Zur Rechtfertigung des durch die Umgliederung entstandenen Verlusts von Körperschaftsteuerminderungspotential kann schließlich auch nicht in der Art eines Vorteilsausgleichs darauf abgestellt werden, dass das nach dem Systemwechsel geltende Halbeinkünfteverfahren in einer Gesamtschau der Belastung von Gesellschaft und Gesellschafter insgesamt zu steuerlichen Vorteilen führt. Denn die Vorteile des Halbeinkünfteverfahrens kommen allen Unternehmern und Anteilseignern in gleicher Weise zugute. Die Verluste an Körperschaftsteuerminderungspotential betreffen hingegen nur eine bestimmte Gruppe von ihnen.</p>
<p>Der Erste Senat hat dem Gesetzgeber aufgegeben, spätestens mit Wirkung zum 1. Januar 2011 für die noch nicht bestandskräftig abgeschlossenen Verfahren eine Neuregelung zu treffen. Diese hat den Erhalt des im Zeitpunkt des Systemwechsels vorhandenen und realisierbaren Körperschaftsteuerminderungspotentials gleichheitsgerecht sicherzustellen.</p>
<p>Die Entscheidung ist mit 6:2 Stimmen ergangen.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof: Zur Pfändbarkeit von Kraftfahrzeugen, die der Ehegatte des Schuldners zur Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit benötigt</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/02/21/bundesgerichtshof-zur-pfandbarkeit-von-kraftfahrzeugen-die-der-ehegatte-des-schuldners-zur-fortsetzung-einer-erwerbstatigkeit-benotigt/</link>
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		<pubDate>Sun, 21 Feb 2010 10:49:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Handelsrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Beschluss vom 28. Januar 2010 – VII ZB 16/09
]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Beschluss vom 28. Januar 2010 – VII ZB 16/09<br />
AG Nordhausen – Beschluss vom 26. November 2008 – 2 M 1320/08<br />
LG Mühlhausen – Beschluss vom 28. Januar 2009 – 2 T 286/08</p>
<p>Der unter anderem für das Recht der Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein Kraftfahrzeug, das der Ehegatte des Schuldners zur Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit benötigt, unpfändbar ist.</p>
<p>Die Gläubigerin betreibt wegen einer Forderung von 2.459,79 € die Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin. Diese ist erwerbsunfähig und bezieht nur eine kleine Rente. Sie lebt mit ihrem Ehemann und drei Kindern in einem Dorf. Der Ehemann ist in der Kreisstadt beschäftigt. Für die Fahrten zur Arbeitsstelle und zurück benutzt er einen PKW, der auf die Schuldnerin zugelassen ist. Die Gläubigerin hat die Gerichtsvollzieherin beauftragt, diesen PKW zu pfänden. Das hat die Gerichtsvollzieherin abgelehnt. Das Amtsgericht hat die Erinnerung der Gläubigerin zurückgewiesen; ihre sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben.</p>
<p>Die dagegen gerichtete, vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde hatte keinen Erfolg. Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass gemäß § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO * auch die Gegenstände unpfändbar sind, die der Ehegatte des Schuldners für die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit benötigt. Zur Begründung hat er unter anderem ausgeführt: Die Vorschrift schütze auch den Unterhalt der Familie. Durch eine Pfändung dieser Gegenstände wäre die wirtschaftliche Existenz der Familie in gleicher Weise gefährdet wie durch Pfändung beim erwerbstätigen Schuldner. Welcher Ehegatte den zu pfändenden Gegenstand für seine Erwerbstätigkeit benötige, könne im Rahmen des § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO* daher nicht entscheidend sein. Zur Fortsetzung der Erwerbstätigkeit erforderliche Gegenstände könnten auch Kraftfahrzeuge sein, die ein Arbeitnehmer für die täglichen Fahrten von seiner Wohnung zu seinem Arbeitsplatz und zurück benötige. Das Kraftfahrzeug sei für die Beförderung allerdings nicht erforderlich, wenn der Arbeitnehmer in zumutbarer Weise öffentliche Verkehrsmittel benutzen könne. Das sei hier nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Beschwerdegerichts wegen der ungünstigen Verkehrsanbindung im ländlich geprägten Gebiet nicht der Fall.</p>
<p>* § 811 ZPO: Unpfändbare Sachen</p>
<p>Folgende Sachen sind der Pfändung nicht unterworfen:</p>
<p>1. &#8230;</p>
<p>2. &#8230;</p>
<p>3. &#8230;</p>
<p>4. &#8230;</p>
<p>4a. &#8230;</p>
<p>5. bei Personen, die aus ihrer körperlichen oder geistigen Arbeit oder sonstigen persönlichen Leistungen ihren Erwerb ziehen, die zur Fortsetzung dieser Erwerbstätigkeit erforderlichen Gegenstände;</p>
<p>Karlsruhe, den 19. Februar 2010<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof: Ausgleichansprüche nach der Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004 der Europäischen Gemeinschaft wegen großer Flugverspätung</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/02/21/bundesgerichtshof-ausgleichanspruche-nach-der-fluggastrechteverordnung-nr-2612004-der-europaischen-gemeinschaft-wegen-groser-flugverspatung/</link>
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		<pubDate>Sun, 21 Feb 2010 10:47:16 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Urteil vom 18. Februar 2010 – Xa ZR 95/06
]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Urteil vom 18. Februar 2010 – Xa ZR 95/06<br />
AG Rüsselsheim – 3 C 109/06 – Urteil vom 17. März 2006<br />
LG Darmstadt – 21 S 82/06 – Urteil vom 12. Juli 2006</p>
<p>Der unter anderem für das Reise- und Personenbeförderungsrecht zuständige Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Revisionssache Sturgeon gegen Condor Flugdienst GmbH sowie in vier weiteren ähnlich gelagerten Streitfällen das beklagte Luftverkehrsunternehmen zu Ausgleichszahlungen nach der Fluggast-rechteverordnung Nr. 261/2004 der Europäischen Gemeinschaft wegen eines erheblich verspäteten Fluges verurteilt.</p>
<p>Die Kläger buchten einen Charterflug von Frankfurt nach Toronto und zurück. Der Rückflug verschob sich wegen technischer Defekte des vorgesehenen Flugzeugs und erfolgte erst am nächsten Tag. Die Kläger kamen mit einer Verspätung von etwa 25 Stunden in Frankfurt an. Sie haben die Fluggesellschaft auf die Ausgleichszahlung von 600,&#8211; € pro Person verklagt, die in der Fluggastrechte-verordnung für den Fall einer Annullierung des geplanten Fluges vorgesehen ist. Die Beklagte lehnte eine Ausgleichszahlung ab, weil es sich lediglich um eine Verspätung gehandelt habe, die nach der Verordnung nicht ausgleichspflichtig sei. Auch das Amtsgericht und das Berufungsgericht haben mit dieser Begründung die Ausgleichsansprüche der Kläger zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Kläger.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hatte mit Beschluss vom 17. Juli 2007 zunächst das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) Fragen zur Auslegung der Fluggastrechteverordnung vorgelegt (s. Pressemitteilung Nr. 102/2007), über die der EuGH mit Urteil vom 19. November 2009 (C-402/07 und C-432/07) befunden hat. Dabei hat er u. a. entschieden, die Art. 5, 6 und 7 der Verordnung Nr. 261/2004 seien dahin auszulegen, dass die Fluggäste verspäteter Flüge im Hinblick auf die Anwendung des Ausgleichsanspruchs den Fluggästen annullierter Flüge gleichgestellt werden können und somit den in Art. 7 dieser Verordnung vorgesehenen Ausgleichsanspruch geltend machen können, wenn sie wegen eines verspäteten Fluges einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden, d. h., wenn sie ihr Endziel nicht früher als drei Stunden nach der von dem Luftfahrtunternehmen ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen, sofern die große Verspätung nicht auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht.</p>
<p>Die Beklagte ist der Auffassung, dass der EuGH in seinem Urteil seine Auslegungskompetenz überschritten und sich in Widerspruch zu den höherrangigen Bestimmungen des Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Montrealer Übereinkommen) gesetzt habe. Vor einer abschließenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs sei daher eine erneute Vorlage des Rechtsstreits an den Gerichtshof der Europäischen Union geboten.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof sah dagegen keine Veranlassung zu einer erneuten Vorlage an den EuGH. Das Urteil des EuGH wirft jedenfalls keine für den Streitfall erheblichen neuen Auslegungsfragen auf, die der Senat nicht ohne erneute Vorlage beantworten kann. Zweifel an der Gültigkeit der Fluggastrechteverordnung bestehen nicht, nachdem der EuGH die Gültigkeit bei einer am Grundsatz der Gleichbehandlung (Vergleich der Situation von Fluggästen verspäteter Flüge mit der von Fluggästen annullierter Flüge) orientierten Auslegung ausdrücklich bejaht hat und auch von der Vereinbarkeit seiner Auslegung mit dem Montrealer Übereinkommen ausgegangen ist.</p>
<p>Da die Beklagte keine außergewöhnlichen Umstände vorgetragen hat, die sie von der Verpflichtung zur Ausgleichszahlung hätten befreien können, konnte der Bundesgerichtshof abschließend zugunsten der Kläger entscheiden.</p>
<p>Karlsruhe, den 19. Februar 2010<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof: Erhebliche Pflichtverletzung des Verkäufers bei Lieferung eines Fahrzeugs in anderer Farbe</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/02/18/bundesgerichtshof-erhebliche-pflichtverletzung-des-verkaufers-bei-lieferung-eines-fahrzeugs-in-anderer-farbe/</link>
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		<pubDate>Thu, 18 Feb 2010 12:02:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Handelsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Urteil vom 17. Februar 2010 – VIII ZR 70/07
]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Urteil vom 17. Februar 2010 – VIII ZR 70/07<br />
LG Ellwangen - Urteil vom 15. September 2006 – 3 O 579/05<br />
OLG Stuttgart - Urteil vom 5. März 2007 – 5 U 173/06</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass die Lieferung eines Kraftfahrzeugs in einer anderen als der bestellten Farbe im Regelfall einen erheblichen Sachmangel und eine erhebliche Pflichtverletzung des Verkäufers darstellt.</p>
<p>Der Beklagte kaufte im März 2005 bei einem in Florida/USA ansässigen Unternehmen einen Pkw Chevrolet Corvette zu einem Preis von rund 55.000 US-Dollar. Das von der Verkäuferin anschließend zur Lieferung angebotene Fahrzeug weist nicht, wie im Vertrag angegeben, eine Lackierung in &#8220;Le Mans Blue Metallic&#8221; auf, sondern ist schwarz. Der Beklagte verweigert die Annahme des Fahrzeugs und die Zahlung des Kaufpreises mit der Begründung, die Verkäuferin habe den Vertrag nicht ordnungsgemäß erfüllt. Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht der Verkäuferin Zahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Lieferung des Fahrzeugs. Der Käufer ist in den ersten beiden Instanzen verurteilt worden. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung dabei im Wesentlichen darauf gestützt, dass ein Zurückweisungsrecht des Käufers noch vor Lieferung nur dann bestehe, wenn er ein Rücktrittsrecht nach § 323 BGB* habe. Dies sei aber gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB* ausgeschlossen, weil die Lieferung einer schwarzen statt einer blauen Corvette keine erhebliche Pflichtverletzung darstelle.</p>
<p>Die dagegen gerichtete Revision des Käufers hatte Erfolg. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Lieferung eines Kraftfahrzeugs in einer anderen als der bestellten Farbe im Regelfall einen erheblichen Sachmangel und damit auch eine erhebliche Pflichtverletzung gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB* darstellt, und zwar auch dann, wenn vom Käufer zunächst auch eine andere Fahrzeugfarbe in Betracht gezogen wurde. Die Lackfarbe bestimmt maßgeblich das Erscheinungsbild eines Kraftfahrzeugs und gehört deshalb für den Käufer zu den maßgeblichen Gesichtspunkten seiner Kaufentscheidung.</p>
<p>Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden, weil aufgrund weiterer Umstände des Falles noch zu klären ist, ob die Kaufvertragsparteien sich nachträglich auf die Lieferung einer schwarzen Corvette geeinigt haben.</p>
<p>* § 323 BGB: Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung</p>
<p>Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.</p>
<p>…</p>
<p>  (5) … Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.</p>
<p>…<br />
Karlsruhe, den 17. Februar 2010<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof: Die nachträgliche Sicherungsverwahrung dient nicht der Korrektur früherer, fehlerhafter Entscheidungen</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/02/18/bundesgerichtshof-die-nachtragliche-sicherungsverwahrung-dient-nicht-der-korrektur-fruherer-fehlerhafter-entscheidungen/</link>
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		<pubDate>Thu, 18 Feb 2010 12:01:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.fachanwaltsliste.de/blog/?p=481</guid>
		<description><![CDATA[Beschluss vom 12. Januar 2010 - 3 StR 439/09
]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Beschluss vom 12. Januar 2010 - 3 StR 439/09<br />
LG Hannover - Urteil vom 15. Juni 2009 - 39 Ks 2/08 - 1352 Js 35701/93</p>
<p>Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat eine vom Landgericht Hannover angeordnete nachträgliche Sicherungsverwahrung (§ 66 b StGB) aufgehoben. Der jetzt 49 Jahre alte Verurteilte hatte im Jahr 1984 seine erste Ehefrau getötet und war deswegen vom Landgericht Hildesheim zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Nachdem er diese Strafe teilweise verbüßt hatte und im Jahr 1989 auf Bewährung aus der Haft entlassen worden war, heiratete er erneut. Im Mai 1993 tötete er auch seine zweite Ehefrau sowie seinen Stiefsohn. Deswegen verurteilte ihn das Landgericht Hannover im Jahr 1994 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren, die es aus zwei Einzelstrafen von elf und zwölf Jahren bildete. Hintergrund der Taten war jeweils die Persönlichkeitsstruktur des Verurteilten, eines auf die eigene Geltung bedachten Menschen mit einem ausgeprägten Bedarf an Anerkennung und Neigung zu impulsiv unbedachten Verhaltensmustern. Schon im Urteil von 1994 war vom Landgericht Hannover deshalb festgestellt worden, bei ihm bestehe ein hohes Risiko für weitere brutale Gewaltentfaltung gegenüber Menschen, die eine Partnerbeziehung zu ihm eingingen.</p>
<p>Zur Überzeugung des Landgerichts besteht bei dem Verurteilten eine solche Gefährlichkeit auch nach der vollständigen Vollstreckung der 15-jährigen Freiheitsstrafe fort. Es hat daher gegen ihn die nachträgliche Sicherungsverwahrung angeordnet. Da die Gefährlichkeit des Verurteilten schon bei seiner Verurteilung im Jahr 1994 bekannt war, hat es indes keine erst während des Strafvollzugs neu entstandenen oder erstmals erkennbaren Umstände in der Person des Verurteilten festgestellt, die dessen Beurteilung als gefährlich erst nachträglich rechtfertigen. Derartige neue Tatsachen sind aber für die Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung nach § 66 b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 StGB erforderlich. Das Landgericht hat seine Entscheidung deshalb auf Grundlage der seit dem Jahr 2007 geltende Ausnahmevorschrift des § 66 b Abs. 1 Satz 2 StGB getroffen. Nach dieser Bestimmung kann die nachträgliche Sicherungsverwahrung auch auf bereits bei der ursprünglichen Verurteilung erkennbare Tatsachen gestützt werden, wenn damals die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 StGB aus Rechtsgründen noch nicht möglich war.</p>
<p>Hiervon ist das Landgericht Hannover im Jahr 1994 und im jetzigen Urteil ausgegangen. Diese Rechtsauffassung ist indes fehlerhaft, da gegen den Verurteilten schon im Jahr 1994 die Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 2 StGB hätte angeordnet werden können.</p>
<p>Daher ist die Ausnahmeregelung des § 66 b Abs. 1 Satz 2 StGB nicht anwendbar, so dass die Revision des Verurteilten Erfolg haben musste. Da auszuschließen ist, dass das Landgericht in einer erneuten Verhandlung solche neuen Tatsachen im Sinne des § 66 b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 StGB feststellen kann, hat der Bundesgerichtshof von einer Zurückverweisung der Sache abgesehen und selbst entschieden, dass die nachträgliche Sicherungsverwahrung entfällt. Der Verurteilte muss deshalb entlassen werden, sobald die Reststrafe aus dem Urteil des Landgerichts Hildesheim vollstreckt ist.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hatte bei dieser Konstellation nicht zu entscheiden, ob das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 17. Dezember 2009 (AZ 19359/04) Anlass gibt, an der Vereinbarkeit der Ausnahmevorschrift des § 66 b Abs. 1 Satz 2 StGB mit dem Grundgesetz oder der Europäischen Menschenrechts-konvention zu zweifeln.<br />
§ 66 b Abs. 1 und 2 StGB - Nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung</p>
<p>(1) Werden nach einer Verurteilung wegen eines Verbrechens gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung oder eines Verbrechens nach den §§ 250, 251, auch in Verbindung mit den §§ 252, 255, oder wegen eines der in § 66 Abs. 3 Satz 1 genannten Vergehen vor Ende des Vollzugs dieser Freiheitsstrafe Tatsachen erkennbar, die auf eine erhebliche Gefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit hinweisen, so kann das Gericht die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nachträglich anordnen, wenn die Gesamtwürdigung des Verurteilten, seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung während des Strafvollzugs ergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, und wenn im Zeitpunkt der Entscheidung über die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung die übrigen Voraussetzungen des § 66 erfüllt sind. War die Anordnung der Sicherungsverwahrung im Zeitpunkt der Verurteilung aus rechtlichen Gründen nicht möglich, so berücksichtigt das Gericht als Tatsachen im Sinne des Satzes 1 auch solche, die im Zeitpunkt der Verurteilung bereits erkennbar waren.</p>
<p>(2) Werden Tatsachen der in Absatz 1 Satz 1 genannten Art nach einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren wegen eines oder mehrerer Verbrechen gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit, die sexuelle Selbstbestimmung oder nach den §§ 250, 251, auch in Verbindung mit § 252 oder § 255, erkennbar, so kann das Gericht die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nachträglich anordnen, wenn die Gesamtwürdigung des Verurteilten, seiner Tat oder seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung während des Strafvollzugs ergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden.</p>
<p>Karlsruhe, den 17. Februar 2010<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof: Anspruch des Mieters auf Mangelbeseitigung während der Mietzeit unverjährbar</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/02/18/bundesgerichtshof-anspruch-des-mieters-auf-mangelbeseitigung-wahrend-der-mietzeit-unverjahrbar/</link>
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		<pubDate>Thu, 18 Feb 2010 12:00:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Wohnungseigentumsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Urteil vom 17. Februar 2010 – VIII ZR 104/09
]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Urteil vom 17. Februar 2010 – VIII ZR 104/09<br />
AG Düren, Urteil vom 4. November 2008 - 46 C 303/08<br />
LG Aachen, Urteil vom 9. April 2009 - 2 S 333/08</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass der Anspruch eines Mieters gegen den Vermieter auf Beseitigung von Mängeln während der Mietzeit unverjährbar ist.</p>
<p>Die Klägerin ist seit 1959 Mieterin einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus der Beklagten. Das über der Wohnung der Klägerin liegende Dachgeschoss war im Jahr 1990 zu Wohnzwecken ausgebaut worden. Im Oktober 2006 verlangte die Klägerin von den Beklagten schriftlich die Herstellung einer ausreichenden Schallschutzisolierung der Dachgeschosswohnung. Sie ließ im Jahr 2007 ein Beweissicherungsverfahren durchführen, bei dem festgestellt wurde, dass der Schallschutz unzureichend ist. Mit der Klage hat die Mieterin eine Verbesserung des Trittschallschutzes in der Dachgeschosswohnung verlangt. Die beklagten Vermieter haben Verjährung geltend gemacht. Vor dem Amtsgericht ist die Klage erfolglos geblieben. Das Landgericht hat ihr auf die Berufung der Klägerin stattgegeben.</p>
<p>Die dagegen gerichtete Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Mietgebrauch der Klägerin durch den unzureichenden Schallschutz beeinträchtigt wird und sie deshalb gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB* Herstellung des erforderlichen Schallschutzes verlangen kann. Dieser Anspruch ist nicht verjährt. Der Anspruch des Mieters auf Beseitigung eines Mangels als Teil des Gebrauchserhaltungsanspruchs ist während der Mietzeit unverjährbar. Bei der Hauptleistungspflicht des Vermieters aus § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB handelt es sich um eine in die Zukunft gerichtete Dauerverpflichtung. Diese Pflicht erschöpft sich nicht in einer einmaligen Handlung des Überlassens, sondern geht dahin, die Mietsache während der gesamten Mietzeit in einem gebrauchstauglichen Zustand zu erhalten. Eine solche vertragliche Dauerverpflichtung kann während des Bestehens des Vertragsverhältnisses schon begrifflich nicht verjähren, denn sie entsteht während dieses Zeitraums gleichsam ständig neu.</p>
<p>*§ 535 BGB: Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags  </p>
<p>(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.</p>
<p>(2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.<br />
Karlsruhe, den 17. Februar 2010<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof: Zur Anwendbarkeit der Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen beim Kauf unter Privatleuten</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/02/18/bundesgerichtshof-zur-anwendbarkeit-der-vorschriften-uber-allgemeine-geschaftsbedingungen-beim-kauf-unter-privatleuten/</link>
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		<pubDate>Thu, 18 Feb 2010 11:59:04 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Handelsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Urteil vom 17. Februar 2010 – VIII ZR 67/09
]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Urteil vom 17. Februar 2010 – VIII ZR 67/09<br />
AG Düsseldorf, Urteil vom 19. August 2008 – 28 C 15536/07<br />
LG Düsseldorf, Urteil vom 6. Februar 2009 – 22 S 321/08</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat heute über die Frage entschieden, ob die Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff. BGB) im Falle eines Kaufs unter Privatleuten anwendbar sind, wenn dem Geschäft ein Vertragsformular zugrunde gelegt wird, das der einen Vertragspartei vorliegt, aber von Dritten stammt (hier von einer Versicherung als Serviceleistung angeboten wurde). Die Anwendbarkeit der Vorschriften wurde in dem entschiedenen Fall verneint.</p>
<p>Die Beklagte verkaufte im Mai 2007 als Privatperson einen gebrauchten Volvo zum Preis von 4.600 € an den Kläger. Die Beklagte hatte das Fahrzeug selbst zwei Jahre zuvor von einem Gebrauchtwagenhändler erworben. Als Vertragsformular wurde ein Vordruck einer Versicherung verwendet, der als &#8220;Kaufvertrag Gebrauchtwagen - nur für den Verkauf zwischen Privatpersonen&#8221; gekennzeichnet ist. Die Parteien hatten zuvor telefonisch darüber gesprochen, wer ein Vertragsformular mitbringen solle, und sich auf das der Beklagten bereits vorliegende Vertragsformular der Versicherung geeinigt. Dieses Formular enthält folgende Klausel:</p>
<p>&#8220;Der Käufer hat das Fahrzeug überprüft und Probe gefahren. Die Rechte des Käufers bei Mängeln sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verkäufer hat einen Mangel arglistig verschwiegen und/oder der Verkäufer hat eine Garantie für die Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes abgegeben, die den Mangel betrifft&#8221;.</p>
<p>Mit der Behauptung, das Fahrzeug habe vor Übergabe an ihn einen erheblichen Unfallschaden gehabt, hat der Käufer eine Minderung des von ihm gezahlten Kaufpreises um 1.000 € geltend gemacht und Klage erhoben. In den ersten beiden Instanzen ist die Klage abgewiesen worden.</p>
<p>Die dagegen gerichtete Revision des Klägers hatte keinen Erfolg. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Verkäuferin die Gewährleistung für Mängel des verkauften Fahrzeugs wirksam ausgeschlossen hat. Zwar hätte der uneingeschränkte Gewährleistungsausschluss einer Prüfung am Maßstab des § 309 Nr. 7 BGB* nicht standgehalten, wenn es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung gehandelt hätte. Das ist aber nicht der Fall, weil die Vertragsbedingung nicht im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB* von der Verkäuferin gestellt worden ist.</p>
<p>In einem Stellen vorformulierter Vertragsbedingungen kommt die einseitige Ausnutzung der Vertragsgestaltungsfreiheit einer Vertragspartei zum Ausdruck. Daran fehlt es, wenn die Einbeziehung der Vertragsbedingungen sich als das Ergebnis einer freien Entscheidung der anderen Vertragspartei darstellt. Dazu ist erforderlich, dass diese in der Auswahl der in Betracht kommenden Vertragstexte frei ist und Gelegenheit erhält, alternativ eigene Textvorschläge mit der effektiven Möglichkeit ihrer Durchsetzung in die Verhandlungen einzubringen. Diese Freiheit hat im entschiedenen Fall für den Käufer bestanden, weil die Parteien sich auf ein Vertragsformular geeinigt hatten und der Käufer damit nach den Feststellungen des Landgerichts die Möglichkeit hatte, dem Vertragsschluss ein Vertragsformular eigener Wahl zugrunde zu legen.</p>
<p>* § 305 BGB: Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag  </p>
<p>Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt…</p>
<p>…</p>
<p>§ 309 BGB: Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit  </p>
<p>Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam</p>
<p>…</p>
<p>7. (Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden)</p>
<p>a)</p>
<p>(Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit)</p>
<p>ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;</p>
<p>b)</p>
<p>(Grobes Verschulden)</p>
<p>ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;</p>
<p>…<br />
Karlsruhe, den 17. Februar 2010<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesverfassungsgericht: Verfassungsbeschwerde gegen § 97a Abs. 2 UrhG (Deckelung der Abmahnkosten) unzulässig</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/02/15/bundesverfassungsgericht-verfassungsbeschwerde-gegen-%c2%a7-97a-abs-2-urhg-deckelung-der-abmahnkosten-unzulassig/</link>
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		<pubDate>Mon, 15 Feb 2010 20:39:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Medienrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Beschluss vom 20. Januar 2010 – 1 BvR 2062/09 –]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung Nr. 6/2010 vom 12. Februar 2010<br />
Beschluss vom 20. Januar 2010 – 1 BvR 2062/09 –<br />
Der am 1. September 2008 in Kraft getretene § 97a Abs. 2 Urheberrechtsgesetz (UrhG) beschränkt den Kostenerstattungsanspruch des Urhebers für eine anwaltliche Abmahnung wegen der Verletzung von im Urheberrechtsgesetz geregelten Rechten in einfach gelagerten Fällen auf 100,&#8211; €. Vor dieser Gesetzesänderung konnten bei einer begründeten anwaltlichen Abmahnung die vollen Gebühren, die sich am Streitwert orientierten, vom Verletzer ersetzt verlangt werden.</p>
<p>Der Beschwerdeführer veräußert bei eBay und in einem eBay-Shop gebrauchte Hifi-Geräte. Die dabei verwendeten Produktfotos stellt er mit erheblichem Aufwand selbst her. Weil diese Fotos von anderen eBay-Mitgliedern kopiert und im Rahmen eigener Auktionen verwendet wurden, beauftragte er einen Anwalt mit Abmahnungen. Die Abmahnungen waren teilweise außergerichtlich erfolgreich, teilweise musste der Beschwerdeführer seinen Unterlassungs und Schadensersatzanspruch (§ 97 UrhG) gerichtlich durchsetzen. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine von § 97a Abs. 2 UrhG ausgehende Verletzung seines Grundrechts am geistigen Eigentum und eine unzulässige Rückwirkung, weil er nicht mehr die vollen Anwaltskosten für die Abmahnung vom Gegner erstattet erhält. Die Ansprüche von Urhebern bei Verletzung ihrer Rechte würden dadurch praktisch wertlos.</p>
<p>Die 3. Kammer des Ersten Senats hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Sie ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer nicht geltend machen konnte, unmittelbar durch die angegriffene Vorschrift beeinträchtigt zu sein. Er nennt nicht einen konkreten Fall, in dem er unter Geltung des neuen § 97a Abs. 2 UrhG nicht die vollen, von ihm aufgewendeten Anwaltsgebühren erstattet erhalten hat, und er beziffert auch nicht den ihm entstandenen oder voraussichtlich künftig entstehenden Schaden.</p>
<p>Vor einer Anrufung des Bundesverfassungsgerichts muss ein Beschwerdeführer außerdem grundsätzlich die Fachgerichte mit seinem Anliegen befassen. Die fachgerichtliche Entscheidung verschiedener, durch die Neuregelung aufgeworfener Zweifelsfragen ist geeignet, die verfassungsrechtliche Bewertung der Norm zu beeinflussen. Dabei macht der Beschwerdeführer nicht geltend, dass schon das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel illegitim wäre, nämlich zu verhindern, dass die Verletzer von Urheberrechten in Bagatellfällen überzogene Anwaltshonorare bezahlen müssen. Dem Gesetzgeber muss Zeit gegeben werden, das mit der Neuregelung verfolgte Konzept auf seine Tauglichkeit und Angemessenheit hin zu beobachten. Dabei befinden sich auch die Honorarpraxis der Rechtsanwälte und mögliche, an der Neuregelung ausgerichtete Honorarmodelle noch in der Entwicklung.</p>
<p>Auch im Hinblick auf die gerügte „Rückwirkung“ der Norm ist derzeit eine Sachentscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht geboten. Denn in „Altfällen“ (Abmahnvorgänge, die vor Inkrafttreten des neuen § 97a UrhG in Gang gesetzt, jedoch mangels Zahlung der Anwaltskosten durch den Verletzer nicht abgeschlossen wurden) dürfte eine Auslegung des § 97a Abs. 2 UrhG möglich sein, welche die Urheber nicht ihres einmal entstandenen und somit als grundrechtliches Eigentum geschützten Aufwendungserstattungsanspruchs weitgehend beraubt.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof: Wohnungsmieter hat Anspruch auf ausreichende Elektrizitätsversorgung</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/02/10/bundesgerichtshof-wohnungsmieter-hat-anspruch-auf-ausreichende-elektrizitatsversorgung/</link>
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		<pubDate>Wed, 10 Feb 2010 16:41:38 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Wohnungseigentumsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Urteil vom 10. Februar 2010 – VIII ZR 343/08]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Urteil vom 10. Februar 2010 – VIII ZR 343/08<br />
AG Neuss - Urteil vom 15. August 2007 - 80 C 4188/06<br />
LG Düsseldorf - Urteil vom 10. Dezember 2008 - 23 S 259/07</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung, dass ein Wohnungsmieter grundsätzlich Anspruch auf eine Elektrizitätsversorgung hat, die zumindest den Betrieb eines größeren Haushaltsgerätes (z. B. Waschmaschine) und gleichzeitig weiterer haushaltsüblicher Geräte ermöglicht, heute bestätigt.</p>
<p>Die klagende Vermieterin verlangt von dem beklagten Mieter Zahlung rückständiger Miete und Räumung der vermieteten Altbauwohnung. In dem 1985 geschlossenen Formularmietvertrag heißt es unter anderem:</p>
<p>&#8220;Der Mieter ist berechtigt, in den Räumen Haushaltsmaschinen (z.B. Wasch- und Geschirrspülmaschinen, Trockenautomaten) aufzustellen, wenn und soweit die Kapazität der vorhandenen Installationen ausreicht und Belästigungen der Hausbewohner und Nachbarn sowie Beeinträchtigungen der Mietsache und des Grundstücks nicht zu erwarten sind. Im Falle des Anschlusses von Elektrogeräten, die zu einer Überlastung des vorhandenen Netzes führen, ist der Mieter verpflichtet, die Kosten der Verstärkung oder sonstigen Änderung des Netzes zu tragen (einschließlich der Energieumstellungs- und Folgekosten).&#8221;</p>
<p>Der Beklagte hat die Miete wegen zu schwacher Stromversorgung der Wohnung und wegen weiterer behaupteter Mängel gemindert. Die daraufhin von der Vermieterin erhobene Klage auf Räumung und auf Zahlung rückständiger Miete ist vom Amtsgericht abgewiesen worden. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.</p>
<p>Die dagegen gerichtete Revision des Beklagten hatte Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat seine Rechtsprechung bekräftigt, dass auch der Mieter einer nicht modernisierten Altbauwohnung grundsätzlich einen Anspruch auf eine Elektrizitätsversorgung hat, die zumindest den Betrieb eines größeren Haushaltsgerätes (z. B. Waschmaschine) und gleichzeitig weiterer haushaltsüblicher Geräte (z. B. Staubsauger) ermöglicht (Urteil vom 26. Juli 2004 - VIII ZR 281/03, NJW 2004, 3174). Zu Unrecht hat Landgericht angenommen, dass die Parteien im entschiedenen Fall einen davon abweichenden Standard vereinbart haben. Ein unter dem Mindeststandard liegender Zustand ist nur dann vertragsgemäß, wenn er eindeutig vereinbart ist. Eine solche eindeutige Vereinbarung im Hinblick auf die Elektroinstallation ergibt sich aus der zitierten Bestimmung im Mietvertrag nicht, denn dieser lässt sich nicht entnehmen, dass die vorhandene Stromversorgung den Einsatz üblicher Haushaltsmaschinen nicht erlaubt und somit nicht dem Mindeststandard genügt.</p>
<p>Außerdem ist die zitierte Regelung wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters gemäß § 307 BGB unwirksam. Denn der Mieter muss danach bei einer Überlastung der Elektroanlage die Kosten der Verstärkung des Netzes unbegrenzt tragen und hätte selbst bei einem völlig defekten Elektronetz, an das überhaupt kein Gerät angeschlossen werden kann, keine Gewährleistungsansprüche gegen den Vermieter.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat die Sache an das Landgericht zurückverwiesen, weil weitere Feststellungen zu den vom Beklagten behaupteten Mängeln erforderlich sind.</p>
<p>Karlsruhe, den 10. Februar 2010<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesverfassungsgericht: Regelleistungen nach SGB II (&#8221;Hartz IV- Gesetz&#8221;) nicht verfassungsgemäß</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/02/09/bundesverfassungsgericht-regelleistungen-nach-sgb-ii-hartz-iv-gesetz-nicht-verfassungsgemas/</link>
		<comments>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/02/09/bundesverfassungsgericht-regelleistungen-nach-sgb-ii-hartz-iv-gesetz-nicht-verfassungsgemas/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 09 Feb 2010 18:29:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.fachanwaltsliste.de/blog/?p=471</guid>
		<description><![CDATA[Urteil vom 9. Februar 2010 – 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 –

]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung Nr. 5/2010 vom 9. Februar 2010<br />
Urteil vom 9. Februar 2010 – 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 –</p>
<p>I. Sachverhalt</p>
<p>1. Das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (sog. „Hartz IV-Gesetz“) führte mit Wirkung vom 1. Januar 2005 die bisherige Arbeitslosenhilfe und die bisherige Sozialhilfe im neu geschaffenen Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) in Form einer einheitlichen, bedürftigkeitsabhängigen Grundsicherung für Erwerbsfähige und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen zusammen. Danach erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige Arbeitslosengeld II und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden, nicht erwerbsfähigen Angehörigen, insbesondere Kinder vor Vollendung des 15. Lebensjahres, Sozialgeld. Diese Leistungen setzen sich im Wesentlichen aus der in den §§ 20 und 28 SGB II bestimmten Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts und Leistungen für Unterkunft und Heizung zusammen. Sie werden nur gewährt, wenn ausreichende eigene Mittel, insbesondere Einkommen oder Vermögen, nicht vorhanden sind. Die Regelleistung für Alleinstehende legte das SGB II zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens für die alten Länder einschließlich Berlin (Ost) auf 345 Euro fest. Die Regelleistung für die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft bestimmt es als prozentuale Anteile davon. Danach ergaben sich zum 1. Januar 2005 für Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft ein Betrag von gerundet 311 Euro (90%), für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres ein Betrag von 207 Euro (60%) und für Kinder ab Beginn des 15. Lebensjahres ein Betrag von 276 Euro (80%).</p>
<p>Im Vergleich zu den Regelungen nach dem früheren Bundessozialhilfegesetz (BSHG) wird die Regelleistung nach dem SGB II weitgehend pauschaliert; eine Erhöhung für den Alltagsbedarf ist ausgeschlossen. Einmalige Beihilfen werden nur noch in Ausnahmefällen für einen besonderen Bedarf gewährt. Zur Deckung unregelmäßig wiederkehrenden Bedarfs ist die Regelleistung erhöht worden, damit Leistungsempfänger entsprechende Mittel ansparen können.</p>
<p>2. a) Bei der Festsetzung der Regelleistung hat sich der Gesetzgeber an das Sozialhilferecht, das seit dem 1. Januar 2005 im Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) geregelt wird, angelehnt. Nach dem SGB XII und der vom zuständigen Bundesministerium erlassenen Regelsatzverordnung erfolgt die Bemessung der sozialhilferechtlichen Regelsätze nach einem Statistikmodell, das bereits in ähnlicher Form unter der Geltung des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) entwickelt worden war. Grundlage für die Bemessung der Regelsätze ist eine Sonderauswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe, die vom Statistischen Bundesamt alle fünf Jahre erhoben wird. Für die Bestimmung des Eckregelsatzes, der auch für Alleinstehende gilt, sind die in den einzelnen Abteilungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe erfassten Ausgaben der untersten 20% der nach ihrem Nettoeinkommen geschichteten Einpersonenhaushalte (unterstes Quintil) nach Herausnahme der Empfänger von Sozialhilfe maßgeblich. Diese Ausgaben gehen allerdings nicht vollständig, sondern als regelsatzrelevanter Verbrauch nur zu bestimmten Prozentanteilen in die Bemessung des Eckregelsatzes ein.</p>
<p>Die seit dem 1. Januar 2005 geltende Regelsatzverordnung fußt auf der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe aus dem Jahre 1998. Bei der Bestimmung des regelsatzrelevanten Verbrauchs in § 2 Abs. 2 Regelsatzverordnung wurde die Abteilung 10 der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (Bildungswesen) nicht berücksichtigt. Weiterhin erfolgten Abschläge unter anderem in der Abteilung 03 (Bekleidung und Schuhe) zum Beispiel für Pelze und Maßkleidung, in der Abteilung 04 (Wohnung etc.) bei der Ausgabenposition „Strom“, in der Abteilung 07 (Verkehr) wegen der Kosten für Kraftfahrzeuge und in der Abteilung 09 (Freizeit, Unterhaltung und Kultur) zum Beispiel für Segelflugzeuge. Der für das Jahr 1998 errechnete Betrag wurde nach den Regelungen, die für die jährliche Anpassung der Regelleistung nach dem SGB II und der Regelsätze nach dem SGB XII gelten, entsprechend der Entwicklung des aktuellen Rentenwertes in der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. § 68 SGB VI) auf den 1. Januar 2005 hochgerechnet.</p>
<p>b) Bei der Festsetzung der Regelleistung für Kinder wich der Gesetzgeber von den Prozentsätzen, die unter dem BSHG galten, ab und bildete nunmehr nur noch zwei Altersgruppen (0 bis 14 Jahre und 14 bis 18 Jahre). Eine Untersuchung des Ausgabeverhaltens von Ehepaaren mit einem Kind, wie sie unter dem BSHG erfolgt war, unterblieb zunächst.</p>
<p>3. Die Sonderauswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe aus dem Jahre 2003 führte zwar zum 1. Januar 2007 zu Änderungen beim regelsatzrelevanten Verbrauch gemäß § 2 Abs. 2 Regelsatzverordnung, jedoch nicht zu einer Erhöhung des Eckregelsatzes und der Regelleistung für Alleinstehende. Eine erneute Sonderauswertung bezogen auf das Ausgabeverhalten von Ehepaaren mit einem Kind veranlasste den Gesetzgeber zur Einführung einer dritten Alterstufe von haushaltsangehörigen Kindern im Alter von 6 Jahren bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres. Diese erhalten ab dem 1. Juli 2009 nach § 74 SGB II 70% der Regelleistung eines Alleinstehenden. Seit dem 1. August 2009 erhalten schulpflichtige Kinder nach Maßgabe von § 24a SGB II zudem zusätzliche Leistungen für die Schule in Höhe von 100 Euro pro Schuljahr.</p>
<p>4. Über eine Vorlage des Hessischen Landessozialgerichts (1 BvL 1/09) und über zwei Vorlagen des Bundessozialgerichts (1 BvL 3/09 und 1 BvL 4/09) zu der Frage, ob die Höhe der Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts für Erwachsene und Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres im Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 30. Juni 2005 nach § 20 Abs. 1 bis 3 und nach § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Alt. 1 SGB II mit dem Grundgesetz vereinbar ist, hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts am 20. Oktober 2009 verhandelt. Die diesen Vorlagen zugrundeliegenden Ausgangsverfahren sind in der Pressemitteilung zur mündlichen Verhandlung (Nr. 96/2009 vom 19. August 2009) im Einzelnen dargestellt.</p>
<p>II. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts</p>
<p>Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, dass die Vorschriften des SGB II, die die Regelleistung für Erwachsene und Kinder betreffen, nicht den verfassungsrechtlichen Anspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG erfüllen. Die Vorschriften bleiben bis zur Neuregelung, die der Gesetzgeber bis zum 31. Dezember 2010 zu treffen hat, weiter anwendbar. Der Gesetzgeber hat bei der Neuregelung auch einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherstellung eines unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarfs für die nach § 7 SGB II Leistungsberechtigten vorzusehen, der bisher nicht von den Leistungen nach §§ 20 ff. SGB II erfasst wird, zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums jedoch zwingend zu decken ist. Bis zur Neuregelung durch den Gesetzgeber wird angeordnet, dass dieser Anspruch nach Maßgabe der Urteilsgründe unmittelbar aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG zu Lasten des Bundes geltend gemacht werden kann.</p>
<p>Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:</p>
<p>1. a) Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG sichert jedem Hilfebedürftigen diejenigen materiellen Voraussetzungen zu, die für seine physische Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich sind. Dieses Grundrecht aus Art. 1 Abs. 1 GG hat als Gewährleistungsrecht in seiner Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG neben dem absolut wirkenden Anspruch aus Art. 1 Abs. 1 GG auf Achtung der Würde jedes Einzelnen eigenständige Bedeutung. Es ist dem Grunde nach unverfügbar und muss eingelöst werden, bedarf aber der Konkretisierung und stetigen Aktualisierung durch den Gesetzgeber, der die zu erbringenden Leistungen an dem jeweiligen Entwicklungsstand des Gemeinwesens und den bestehenden Lebensbedingungen auszurichten hat. Der Umfang des verfassungsrechtlichen Leistungsanspruchs kann im Hinblick auf die Arten des Bedarfs und die dafür erforderlichen Mittel nicht unmittelbar aus der Verfassung abgeleitet werden. Die Konkretisierung obliegt dem Gesetzgeber, dem hierbei ein Gestaltungsspielraum zukommt.</p>
<p>Zur Konkretisierung des Anspruchs hat der Gesetzgeber alle existenznotwendigen Aufwendungen folgerichtig in einem transparenten und sachgerechten Verfahren nach dem tatsächlichen Bedarf, also realitätsgerecht, zu bemessen.</p>
<p>b) Dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Bemessung des Existenzminimums entspricht eine zurückhaltende Kontrolle der einfachgesetzlichen Regelung durch das Bundesverfassungsgericht. Da das Grundgesetz selbst keine exakte Bezifferung des Anspruchs erlaubt, beschränkt sich bezogen auf das Ergebnis die materielle Kontrolle darauf, ob die Leistungen evident unzureichend sind. Innerhalb der materiellen Bandbreite, welche diese Evidenzkontrolle belässt, kann das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums keine quantifizierbaren Vorgaben liefern. Es erfordert aber eine Kontrolle der Grundlagen und der Methode der Leistungsbemessung daraufhin, ob sie dem Ziel des Grundrechts gerecht werden. Um eine der Bedeutung des Grundrechts angemessene Nachvollziehbarkeit des Umfangs der gesetzlichen Hilfeleistungen sowie deren gerichtliche Kontrolle zu gewährleisten, müssen die Festsetzungen der Leistungen auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren tragfähig zu rechtfertigen sein.</p>
<p>Das Bundesverfassungsgericht prüft deshalb, ob der Gesetzgeber das Ziel, ein menschenwürdiges Dasein zu sichern, in einer Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG gerecht werdenden Weise erfasst und umschrieben hat, ob er im Rahmen seines Gestaltungsspielraums ein zur Bemessung des Existenzminimums im Grundsatz taugliches Berechnungsverfahren gewählt hat, ob er die erforderlichen Tatsachen im Wesentlichen vollständig und zutreffend ermittelt und schließlich, ob er sich in allen Berechnungsschritten mit einem nachvollziehbaren Zahlenwerk innerhalb dieses gewählten Verfahrens und dessen Strukturprinzipien im Rahmen des Vertretbaren bewegt hat. Zur Ermöglichung dieser verfassungsgerichtlichen Kontrolle besteht für den Gesetzgeber die Obliegenheit, die zur Bestimmung des Existenzminimums im Gesetzgebungsverfahren eingesetzten Methoden und Berechnungsschritte nachvollziehbar offen zu legen. Kommt er ihr nicht hinreichend nach, steht die Ermittlung des Existenzminimums bereits wegen dieser Mängel nicht mehr mit Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG in Einklang.</p>
<p>2. Die in den Ausgangsverfahren geltenden Regelleistungen von 345, 311 und 207 Euro können zur Sicherstellung eines menschenwürdigen Existenzminimums nicht als evident unzureichend angesehen werden. Für den Betrag der Regelleistung von 345 Euro kann eine evidente Unterschreitung nicht festgestellt werden, weil sie zur Sicherung der physischen Seite des Existenzminimums zumindest ausreicht und der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der sozialen Seite des Existenzminimums besonders weit ist.</p>
<p>Dies gilt auch für den Betrag von 311 Euro für erwachsene Partner einer Bedarfsgemeinschaft. Der Gesetzgeber durfte davon ausgehen, dass durch das gemeinsame Wirtschaften Aufwendungen gespart werden und deshalb zwei zusammenlebende Partner einen finanziellen Mindestbedarf haben, der geringer als das Doppelte des Bedarfs eines Alleinlebenden ist.</p>
<p>Es kann ebenfalls nicht festgestellt werden, dass der für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres einheitlich geltende Betrag von 207 Euro zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums offensichtlich unzureichend ist. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass dieser Betrag nicht ausreicht, um das physische Existenzminimum, insbesondere den Ernährungsbedarf von Kindern im Alter von 7 bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres zu decken.</p>
<p>3. Das Statistikmodell, das für die Bemessung der sozialhilferechtlichen Regelsätze gilt und nach dem Willen des Gesetzgebers auch die Grundlage für die Bestimmung der Regelleistung bildet, ist eine verfassungsrechtlich zulässige, weil vertretbare Methode zur realitätsnahen Bestimmung des Existenzminimums für eine alleinstehende Person. Es stützt sich auch auf geeignete empirische Daten. Die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe bildet in statistisch zuverlässiger Weise das Verbrauchsverhalten der Bevölkerung ab. Die Auswahl der untersten 20 % der nach ihrem Nettoeinkommen geschichteten Einpersonenhaushalte nach Herausnahme der Empfänger von Sozialhilfe als Referenzgruppe für die Ermittlung der Regelleistung für einen Alleinstehenden ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Gesetzgeber konnte auch vertretbar davon ausgehen, dass die bei der Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 1998 zugrunde gelegte Referenzgruppe statistisch zuverlässig über der Sozialhilfeschwelle lag.</p>
<p>Es ist verfassungsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden, dass die in den einzelnen Abteilungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe erfassten Ausgaben des untersten Quintils nicht vollständig, sondern als regelleistungsrelevanter Verbrauch nur zu einem bestimmten Prozentsatz in die Bemessung der Regelleistung einfließen. Der Gesetzgeber hat aber die wertende Entscheidung, welche Ausgaben zum Existenzminimum zählen, sachgerecht und vertretbar zu treffen. Kürzungen von Ausgabepositionen in den Abteilungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe bedürfen zu ihrer Rechtfertigung einer empirischen Grundlage. Der Gesetzgeber darf Ausgaben, welche die Referenzgruppe tätigt, nur dann als nicht relevant einstufen, wenn feststeht, dass sie anderweitig gedeckt werden oder zur Sicherung des Existenzminimums nicht notwendig sind. Hinsichtlich der Höhe der Kürzungen ist auch eine Schätzung auf fundierter empirischer Grundlage nicht ausgeschlossen; Schätzungen „ins Blaue hinein“ stellen jedoch keine realitätsgerechte Ermittlung dar.</p>
<p>4. Die Regelleistung von 345 Euro ist nicht in verfassungsgemäßer Weise ermittelt worden, weil von den Strukturprinzipien des Statistikmodells ohne sachliche Rechtfertigung abgewichen worden ist.</p>
<p>a) Der in § 2 Abs. 2 Regelsatzverordnung 2005 festgesetzte regelsatz- und damit zugleich regelleistungsrelevante Verbrauch beruht nicht auf einer tragfähigen Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 1998. Denn bei einzelnen Ausgabepositionen wurden prozentuale Abschläge für nicht regelleistungsrelevante Güter und Dienstleistungen (zum Beispiel Pelze, Maßkleidung und Segelflugzeuge) vorgenommen, ohne dass feststand, ob die Vergleichsgruppe (unterstes Quintil) überhaupt solche Ausgaben getätigt hat. Bei anderen Ausgabepositionen wurden Kürzungen vorgenommen, die dem Grunde nach vertretbar, in der Höhe jedoch empirisch nicht belegt waren (zum Beispiel Kürzung um 15% bei der Position Strom). Andere Ausgabepositionen, zum Beispiel die Abteilung 10 (Bildungswesen), blieben völlig unberücksichtigt, ohne dass dies begründet worden wäre.</p>
<p>b) Zudem stellt die Hochrechnung der für 1998 ermittelten Beträge auf das Jahr 2005 anhand der Entwicklung des aktuellen Rentenwerts einen sachwidrigen Maßstabswechsel dar. Während die statistische Ermittlungsmethode auf Nettoeinkommen, Verbraucherverhalten und Lebenshaltungskosten abstellt, knüpft die Fortschreibung nach dem aktuellen Rentenwert an die Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter, den Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung und an einen Nachhaltigkeitsfaktor an. Diese Faktoren weisen aber keinen Bezug zum Existenzminimum auf.</p>
<p>5. Die Ermittlung der Regelleistung in Höhe von 311 Euro für in Bedarfsgemeinschaft zusammenlebende Partner genügt nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen, weil sich die Mängel bei der Ermittlung der Regelleistung für Alleinstehende hier fortsetzen, denn sie wurde auf der Basis jener Regelleistung ermittelt. Allerdings beruht die Annahme, dass für die Sicherung des Existenzminimums von zwei Partnern ein Betrag in Höhe von 180 % des entsprechenden Bedarfs eines Alleinstehenden ausreicht, auf einer ausreichenden empirischen Grundlage.</p>
<p>6. Das Sozialgeld für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres von 207 Euro genügt nicht den verfassungsrechtlichen Vorgaben, weil es von der bereits beanstandeten Regelleistung in Höhe von 345 Euro abgeleitet ist. Darüber hinaus beruht die Festlegung auf keiner vertretbaren Methode zur Bestimmung des Existenzminimums eines Kindes im Alter bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres. Der Gesetzgeber hat jegliche Ermittlungen zum spezifischen Bedarf eines Kindes, der sich im Unterschied zum Bedarf eines Erwachsenen an kindlichen Entwicklungsphasen und einer kindgerechten Persönlichkeitsentfaltung auszurichten hat, unterlassen. Sein vorgenommener Abschlag von 40 % gegenüber der Regelleistung für einen Alleinstehenden beruht auf einer freihändigen Setzung ohne empirische und methodische Fundierung. Insbesondere blieben die notwendigen Aufwendungen für Schulbücher, Schulhefte, Taschenrechner etc. unberücksichtigt, die zum existentiellen Bedarf eines Kindes gehören. Denn ohne Deckung dieser Kosten droht hilfebedürftigen Kindern der Ausschluss von Lebenschancen. Auch fehlt eine differenzierte Untersuchung des Bedarfs von kleineren und größeren Kindern.</p>
<p>7. Diese Verfassungsverstöße sind weder durch die Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2003 und die Neubestimmung des regelsatzrelevanten Verbrauchs zum 1. Januar 2007 noch durch die Mitte 2009 in Kraft getretenen §§ 74 und 24a SGB II beseitigt worden.</p>
<p>a) Die zum 1. Januar 2007 in Kraft getretene Änderung der Regelsatzverordnung hat wesentliche Mängel, wie zum Beispiel die Nichtberücksichtigung der in der Abteilung 10 (Bildungswesen) der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe erfassten Ausgaben oder die Hochrechnung der für 2003 ermittelten Beträge entsprechend der Entwicklung des aktuellen Rentenwertes, nicht beseitigt.</p>
<p>b) Das durch § 74 SGB II eingeführte Sozialgeld für Kinder ab Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres in Höhe von 70 % der Regelleistung für einen Alleinstehenden genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen bereits deshalb nicht, weil es sich von dieser fehlerhaft ermittelten Regelleistung ableitet. Zwar dürfte der Gesetzgeber mit der Einführung einer dritten Altersstufe und der § 74 SGB II zugrunde liegenden Bemessungsmethode einer realitätsgerechten Ermittlung der notwendigen Leistungen für Kinder im schulpflichtigen Alter näher gekommen sein. Den Anforderungen an die Ermittlung des kinderspezifischen Bedarfs ist er dennoch nicht gerecht geworden, weil die gesetzliche Regelung weiterhin an den Verbrauch für einen erwachsenen Alleinstehenden anknüpft.</p>
<p>c) Die Regelung des § 24a SGB II, die eine einmalige Zahlung von 100 Euro vorsieht, fügt sich methodisch nicht in das Bedarfssystem des SGB II ein. Zudem hat der Gesetzgeber den notwendigen Schulbedarf eines Kindes bei Erlass des § 24a SGB II nicht empirisch ermittelt. Der Betrag von 100 Euro pro Schuljahr wurde offensichtlich freihändig geschätzt.</p>
<p>8. Es ist mit Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG zudem unvereinbar, dass im SGB II eine Regelung fehlt, die einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherstellung eines zur Deckung des menschenwürdigen Existenzminimums unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarfs vorsieht. Ein solcher ist für denjenigen Bedarf erforderlich, der deswegen nicht schon von den §§ 20 ff. SGB II abgedeckt wird, weil die Einkommens- und Verbrauchsstatistik, auf der die Regelleistung beruht, allein den Durchschnittsbedarf in üblichen Bedarfssituationen widerspiegelt, nicht aber einen darüber hinausgehenden, besonderen Bedarf aufgrund atypischer Bedarfslagen.</p>
<p>Die Gewährung einer Regelleistung als Festbetrag ist grundsätzlich zulässig. Wenn das Statistikmodell entsprechend den verfassungsrechtlichen Vorgaben angewandt und der Pauschalbetrag insbesondere so bestimmt worden ist, dass ein Ausgleich zwischen verschiedenen Bedarfspositionen möglich ist, kann der Hilfebedürftige in der Regel sein individuelles Verbrauchsverhalten so gestalten, dass er mit dem Festbetrag auskommt; vor allem hat er bei besonderem Bedarf zuerst auf das Ansparpotential zurückzugreifen, das in der Regelleistung enthalten ist.</p>
<p>Da ein pauschaler Regelleistungsbetrag jedoch nach seiner Konzeption nur den durchschnittlichen Bedarf decken kann, wird ein in Sonderfällen auftretender Bedarf von der Statistik nicht aussagekräftig ausgewiesen. Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG gebietet allerdings, auch diesen unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarf zu decken, wenn es im Einzelfall für ein menschenwürdiges Existenzminimum erforderlich ist. Dieser ist im SGB II bisher nicht ausnahmslos erfasst. Der Gesetzgeber hat wegen dieser Lücke in der Deckung des lebensnotwendigen Existenzminimums eine Härtefallregelung in Form eines Anspruchs auf Hilfeleistungen zur Deckung dieses besonderen Bedarfs für die nach § 7 SGB II Leistungsberechtigten vorzugeben. Dieser Anspruch entsteht allerdings erst, wenn der Bedarf so erheblich ist, dass die Gesamtsumme der dem Hilfebedürftigen gewährten Leistungen - einschließlich der Leistungen Dritter und unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten des Hilfebedürftigen - das menschenwürdige Existenzminimum nicht mehr gewährleistet. Er dürfte angesichts seiner engen und strikten Tatbestandsvoraussetzungen nur in seltenen Fällen in Betracht kommen.</p>
<p>9. Die verfassungswidrigen Normen bleiben bis zu einer Neuregelung, die der Gesetzgeber bis zum 31. Dezember 2010 zu treffen hat, weiterhin anwendbar. Wegen des gesetzgeberischen</p>
<p>Gestaltungsspielraums ist das Bundesverfassungsgericht nicht befugt, aufgrund eigener Einschätzungen und Wertungen gestaltend selbst einen bestimmten Leistungsbetrag festzusetzen. Da nicht festgestellt werden kann, dass die gesetzlich festgesetzten Regelleistungsbeträge evident unzureichend sind, ist der Gesetzgeber nicht unmittelbar von Verfassungs wegen verpflichtet, höhere Leistungen festzusetzen. Er muss vielmehr ein Verfahren zur realitäts- und bedarfsgerechten Ermittlung der zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums notwendigen Leistungen entsprechend den aufgezeigten verfassungsrechtlichen Vorgaben durchführen und dessen Ergebnis im Gesetz als Leistungsanspruch verankern.</p>
<p>Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG verpflichtet den Gesetzgeber nicht dazu, die Leistungen rückwirkend neu festzusetzen. Sollte der Gesetzgeber allerdings seiner Pflicht zur Neuregelung bis zum 31. Dezember 2010 nicht nachgekommen sein, wäre ein pflichtwidrig später erlassenes Gesetz schon zum 1. Januar 2011 in Geltung zu setzen.</p>
<p>Der Gesetzgeber ist ferner verpflichtet, bis spätestens zum 31. Dezember 2010 eine Regelung im SGB II zu schaffen, die sicherstellt, dass ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf gedeckt wird. Die nach § 7 SGB II Leistungsberechtigten, bei denen ein derartiger Bedarf vorliegt, müssen aber auch vor der Neuregelung die erforderlichen Sach- oder Geldleistungen erhalten. Um die Gefahr einer Verletzung von Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG in der Übergangszeit bis zur Einführung einer entsprechenden Härtefallklausel zu vermeiden, muss die verfassungswidrige Lücke für die Zeit ab der Verkündung des Urteils durch eine entsprechende Anordnung des Bundesverfassungsgerichts geschlossen werden.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof: Spiegel Online durfte ein Dossier, in dem alte Wort- und Bildberichterstattungen über eine schwere Straftat zusammengefasst sind, zum kostenpflichtigen Abruf bereithalten</title>
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		<pubDate>Tue, 09 Feb 2010 18:27:06 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[IT-Recht]]></category>

		<category><![CDATA[Medienrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Urteile vom 9. Februar 2010 - VI ZR 243/08 und VI ZR 244/08
]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Urteile vom 9. Februar 2010 - VI ZR 243/08 und VI ZR 244/08<br />
LG Hamburg - Entscheidungen vom 18.1.2008 - 324 O 509/07 und 507/07<br />
OLG Hamburg - Entscheidungen vom 29.7.2008 - 7 U 30/08 und 31/08</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat es für zulässig erachtet, dass Spiegel Online im Internet ein Dossier mit Altmeldungen über den Mord an Walter Sedlmayr zum Abruf bereitgehalten hat, in denen der Name der Verurteilten genannt wurde und kontextbezogene Bilder der Verurteilten enthalten waren.</p>
<p>Die Kläger wurden im Jahr 1993 wegen Mordes an dem Schauspieler Walter Sedlmayr zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Im Jahr 2004 stellten sie Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens, vor deren Zurückweisung sie sich an die Presse wandten. Im Sommer 2007 bzw. Januar 2008 wurden sie auf Bewährung entlassen. Die Beklagte betreibt das Internetportal <a href="http://www.spiegel.de">www.spiegel.de</a>. Dort hielt sie in der Rubrik &#8220;Dossiers&#8221; unter dem Titel &#8220;Walter Sedlmayr Mord mit dem Hammer&#8221; eine Zusammenstellung von fünf älteren Veröffentlichungen aus der Druckausgabe des Nachrichtenmagazins &#8220;Der Spiegel&#8221; bzw. ihrem Internetauftritt zum kostenpflichtigen Abruf bereit. In mehreren dieser Meldungen waren die Kläger als wegen Mordes an Walter Sedlmayr Angeklagte bzw. Verurteilte namentlich bezeichnet. Die Veröffentlichungen vom 21. September und 30. November 1992, in denen über die Anklageerhebung bzw. den Beginn der Hauptverhandlung berichtet wurde, enthielten Fotos der Kläger.</p>
<p>Die Klage hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Auf die Revision der Beklagten hat der u.a. für den Schutz des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben und die Klagen abgewiesen. Zwar liegt in dem Bereithalten der die Kläger identifizierenden Meldungen zum Abruf im Internet ein Eingriff in deren allgemeines Persönlichkeitsrecht. Der Eingriff ist aber nicht rechtswidrig, da im Streitfall das Schutzinteresse der Kläger hinter dem von der Beklagten verfolgten Informationsinteresse der Öffentlichkeit und ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung zurückzutreten hat. Das beanstandete Dossier beeinträchtigt das Persönlichkeitsrecht der Kläger einschließlich ihres Resozialisierungsinteresses unter den besonderen Umständen des Streitfalls nicht in erheblicher Weise. Es ist insbesondere nicht geeignet, die Kläger &#8220;ewig an den Pranger&#8221; zu stellen oder in einer Weise &#8220;an das Licht der Öffentlichkeit zu zerren&#8221;, die sie als Straftäter (wieder) neu stigmatisieren könnte. Die in ihm zusammengefassten Meldungen enthalten sachbezogene, wahrheitsgemäße Aussagen über ein Kapitalverbrechen an einem bekannten Schauspieler, das erhebliches öffentliches Aufsehen erregt hatte. Angesichts der Schwere des Verbrechens, der Bekanntheit des Opfers, des erheblichen Aufsehens, das die Tat in der Öffentlichkeit erregt hatte, und des Umstands, dass sich die Verurteilten noch im Jahr 2004 um die Aufhebung ihrer Verurteilung bemüht hatten, waren die Meldungen zum Zeitpunkt der erstmaligen Veröffentlichung zulässig. Hieran hat sich trotz der zwischenzeitlich erfolgten Entlassung der Kläger aus der Haft nichts geändert. Dem Dossier kam nur eine geringe Breitenwirkung zu. Es enthielt nur eindeutig als solche erkennbare Altmeldungen und war nur durch gezielte Suche auffindbar. Darüber hinaus setzte die Kenntnisnahme von den die Kläger identifizierenden Inhalten den kostenpflichtigen Abruf des Dossiers voraus, wodurch der Zugang zu den beanstandeten Inhalten zusätzlich erschwert wurde. Zu berücksichtigen war weiterhin, dass ein anerkennenswertes Interesse der Öffentlichkeit nicht nur an der Information über das aktuelle Zeitgeschehen, sondern auch an der Möglichkeit besteht, vergangene zeitgeschichtliche Ereignisse zu recherchieren. Würde das weitere Bereithalten eindeutig als solcher erkennbarer und im Zeitpunkt der erstmaligen Veröffentlichung zulässiger Altmeldungen auf dafür vorgesehenen Seiten zum Abruf im Internet nach Ablauf einer gewissen Zeit oder nach Veränderung der zugrunde liegenden Umstände ohne weiteres unzulässig und wäre die Beklagte verpflichtet, von sich aus sämtliche archivierten Meldungen immer wieder auf ihre Rechtmäßigkeit zu kontrollieren, würde die Meinungs- und Medienfreiheit in unzulässiger Weise eingeschränkt. Angesichts des mit einer derartigen Kontrolle verbundenen personellen und zeitlichen Aufwands bestünde die Gefahr, dass die Beklagte entweder ganz von einer der Öffentlichkeit zugänglichen Archivierung absehen oder bereits bei der erstmaligen Veröffentlichung die Umstände ausklammern würde, die - wie vorliegend der Name des Straftäters - die Meldung später rechtswidrig werden lassen könnten, an deren Mitteilung die Öffentlichkeit aber im Zeitpunkt der erstmaligen Berichterstattung ein schützenswertes Interesse hat.</p>
<p>Den Klägern steht auch kein Anspruch auf Unterlassung erneuter Verbreitung der in den Meldungen vom 21. September und 30. November 1992 enthaltenen Bilder zu. Bei den beanstandeten Abbildungen handelt es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG, die auch ohne Einwilligung der Kläger als Teil des beanstandeten Dossiers zum Abruf im Internet bereitgehalten werden durften. Die Fotos illustrieren die Meldungen vom 21. September bzw. 30. November 1992, in denen wahrheitsgemäß, sachbezogen und objektiv über die Anklageerhebung gegen die Kläger wegen Mordes an einem bekannten Schauspieler bzw. den Beginn der Hauptverhandlung berichtet wird und die damit an ein zeitgeschichtliches Ereignis anknüpfen. Die Aufnahmen sind somit kontextbezogen.</p>
<p>Karlsruhe, den 9. Februar 2010<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof: Zur Beschränkung des Frage- und Rederechts der Aktionäre in der Hauptversammlung</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/02/08/bundesgerichtshof-zur-beschrankung-des-frage-und-rederechts-der-aktionare-in-der-hauptversammlung/</link>
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		<pubDate>Mon, 08 Feb 2010 18:50:41 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Gesellschaftsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Urteil vom 8. Februar 2010 – II ZR 94/08 – REDEZEITBESCHRÄNKUNG
]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Urteil vom 8. Februar 2010 – II ZR 94/08 – REDEZEITBESCHRÄNKUNG<br />
LG Frankfurt am Main – 3-5 O 61/06 – Urteil vom 28. November 2006<br />
OLG Frankfurt am Main – 5 U 8/07 – Urteil vom 12. Februar 2008 (ZIP 2008, 1333)</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft eine Satzungsregelung beschließen kann, die den Versammlungsleiter umfassend ermächtigt, das Rede- und Fragerecht der Aktionäre in der Hauptversammlung zeitlich angemessen zu beschränken.</p>
<p>Der Kläger ist Aktionär der beklagten Aktiengesellschaft. Er wendet sich mit der Anfechtungsklage gegen einen Beschluss der Hauptversammlung der Gesellschaft. Mit dem Beschluss* wurde in die Satzung der Gesellschaft eine Regelung eingefügt, wonach der Versammlungsleiter ermächtigt wurde, das Frage- und Rederecht der Aktionäre in der Hauptversammlung zeitlich zu beschränken. Dem Versammlungs-leiter wurde die Möglichkeit eingeräumt, die Gesamtdauer der Hauptversammlung zu bestimmen, die Rede- und Fragezeit jedes einzelnen Aktionärs zu beschränken und um 22.30 Uhr den Debattenschluss anzuordnen. Das Landgericht Frankfurt hatte die Anfechtungsklage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers erklärte das OLG Frankfurt (ZIP 2008, 1333) den angegriffenen Beschluss insgesamt für nichtig.</p>
<p>Die dagegen gerichtete Revision der beklagten Aktiengesellschaft hatte Erfolg. Der für das Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass § 131 Abs. 2 Satz 2 AktG** eine umfassende Regelung der Ermächtigung des Versammlungsleiters zur zeitlich angemessenen Beschränkung des Frage- und Rederechts des Aktionärs in der Satzung der Gesellschaft erlaubt. Zulässig ist insbesondere die Bestimmung von angemessenen konkreten Zeitrahmen für die Gesamtdauer der Hauptversammlung und die auf den einzelnen Aktionär entfallenden Frage- und Redezeiten, welche dann im Einzelfall vom Versammlungsleiter nach pflichtgemäßem Ermessen zu konkretisieren sind. Ebenfalls zulässig ist die Einräumung der Möglichkeit, den Debattenschluss um 22.30 Uhr anzuordnen, um eine Beendigung der Hauptversammlung noch am selben Tag sicherzustellen. Der Versammlungsleiter hat bei der Ausübung des ihm eingeräumten Ermessens die konkreten Umständen der Hauptversammlung zu beachten. Er hat sich insbesondere an den Geboten der Sachdienlichkeit, der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung zu orientieren, ohne dass dies in der Satzungsbestimmung ausdrücklich geregelt werden muss.</p>
<p>Die umfassende Regelungsbefugnis der Hauptversammlung ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der im Jahre 2005 in das Aktiengesetz eingefügten Ermächtigungsvorschrift des § 131 Abs. 2 Satz 2 AktG. Ausgangspunkt der Regelung war das Bestreben des Gesetzgebers, den Missbrauch des Frage- und Rederechts durch einige wenige Aktionäre, die später oftmals daraus Anfechtungsgründe hergeleitet und dann ihre Interessen eigenmächtig auf Kosten der Gesellschaft durchgesetzt haben, zu verhindern. Der Gesetzgeber hat die Regelungsbefugnis der Hauptversammlung geschaffen, um den Aktionären als den Inhabern des Frage- und Rederechts selbst die Möglichkeit einzuräumen, Vorgaben für eine angemessene Einschränkung durch den Versammlungsleiter zu be-schließen.<br />
* Der Text des angefochtenen Beschlusses lautete:</p>
<p>&#8220;§ 20 (a)</p>
<p>Beschränkung des Rede- und Fragerechts der Aktionäre in der Hauptversammlung</p>
<p>(1) Der Versammlungsleiter hat das Recht, das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich nach der Maßgabe des Folgenden zu beschränken:</p>
<p>a) Ist nach der Tagesordnung (einschließlich etwaiger Minderheitsverlangen nach § 122 AktG) nur über die Gegenstände Verwendung des Bilanzgewinns, Entlastung der Mitglieder des Vorstands, Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats, Wahl des Abschlussprüfers und Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien oder einzelne dieser Gegenstände Beschluss zu fassen, kann der Versammlungsleiter das Rede- und Fragerecht der Aktionäre in solcher Weise zeitlich beschränken, dass die Hauptversammlung insgesamt nicht länger als sechs Stunden dauert. Bei der Berechnung der Dauer der Hauptversammlung bleiben die Zeiträume außer Betracht, die auf Unterbrechungen der Hauptversammlung und die Rede des Vorstands sowie die Ausführungen des Versammlungsleiters vor Beginn der Generaldebatte entfallen.</p>
<p>b) Ist nach der Tagesordnung (einschließlich etwaiger Minderheitsverlangen nach § 122 AktG) auch über andere Gegenstände als nach Buchstabe a) Beschluss zu fassen, kann der Versammlungsleiter das Rede- und Fragerecht der Aktionäre in solcher Weise zeitlich beschränken, dass die Hauptversammlung insgesamt nicht länger als zehn Stunden dauert. Buchstabe a) Satz 2 gilt entsprechend.</p>
<p>c) Der Versammlungsleiter kann die Rede- und Fragezeit eines Aktionärs je Wortmeldung auf 15 Minuten beschränken und, wenn sich im Zeitpunkt der Worterteilung an den Aktionär mindestens drei weitere Redner angemeldet haben, auf zehn Minuten. Der Versammlungsleiter kann die Rede- und Fragezeit, die einem Aktionär während der Versammlung insgesamt zusteht, auf 45 Minuten beschränken.</p>
<p>d) Die Beschränkungen nach Buchstaben a) bis c) können vom Versammlungsleiter jederzeit, auch zu Beginn der Versammlung angeordnet werden.</p>
<p>e) Beschränkungen nach Maßgabe der vorstehenden Buchstaben a) bis d) gelten als angemessen im Sinne des § 131 Abs. 2 Satz 2 AktG.</p>
<p>(2) Unabhängig von dem Recht des Versammlungsleiters, das Frage- und Rederecht der Aktionäre nach Maßgabe von Abs. 1 zu beschränken, kann der Versammlungsleiter um 22:30 Uhr des Versammlungstags den Debattenschluss anordnen und mit den Abstimmungen zu den Tagesordnungspunkten beginnen. Nach Anordnung des Debattenschlusses sind in den Fällen des Satzes 1 weitere Fragen nicht mehr zulässig.</p>
<p>(3) Das Recht des Versammlungsleiters, das Rede- und Fragerecht der Aktionäre über die Bestimmungen in Abs. 1 und 2 hinaus nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen oder nach Maßgabe sonstiger in der Rechtsprechung anerkannter Grundsätze einzuschränken, bleibt von den Regelungen in Abs. 1 und 2 unberührt.&#8221;</p>
<p>**§ 131 Auskunftsrecht des Aktionärs</p>
<p>(1) 1Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. …</p>
<p>(2) 1Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen. 2Die Satzung oder die Geschäftsordnung gemäß § 129 kann den Versammlungsleiter ermächtigen, das Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich angemessen zu beschränken, und Näheres dazu bestimmen.<br />
Karlsruhe, den 8. Februar 2010<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof: Bestätigung der Verurteilung wegen Geldwäsche in der Variante des &#8220;Sich-Verschaffens&#8221;</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/02/06/bundesgerichtshof-bestatigung-der-verurteilung-wegen-geldwasche-in-der-variante-des-sich-verschaffens/</link>
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		<pubDate>Sat, 06 Feb 2010 08:33:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Gesellschaftsrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Urteil vom 4. Februar 2010 - 1 StR 95/09
LG München I - Urteil vom 28. Juli 2008 - 4 KLs 311 Js 48016/04
]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Urteil vom 4. Februar 2010 - 1 StR 95/09<br />
LG München I - Urteil vom 28. Juli 2008 - 4 KLs 311 Js 48016/04</p>
<p>Das Landgericht München I hat vier der fünf Angeklagten - darunter einen Notar im Ruhestand und einen Rechtsanwalt - unter anderem wegen Anstiftung zur Untreue in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit Geldwäsche zu Gesamtfreiheitsstrafen zwischen vier Jahren sowie fünf Jahren und einem Monat verurteilt. Wegen einer festgestellten rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung hat es Teile dieser Gesamtfreiheitsstrafen als vollstreckt erklärt.</p>
<p>Nach den Urteilsfeststellungen erwarben diese vier Angeklagten eine Forderung über rund 1,46 Millionen Euro, die gegen einen anderweitig rechtskräftig wegen gewerbsmäßigen Anlagebetruges Verurteilten bestand. Zwischen dieser Forderung und den Betrugstaten des Verurteilten bestand kein Zusammenhang. Der Forderungserwerb erfolgte allein deshalb, um sich Zugriff auf inkriminierte Vermögenswerte, die sich in der von dem Verurteilten betriebenen GmbH befanden, zu verschaffen. Dazu erwirkten die vier Angeklagten beim Landgericht München I einen Arrestbeschluss gegen das Vermögen der GmbH und pfändeten deren Konten. Anschließend wirkten sie mittels Täuschung und Nötigungsmitteln auf den anderweitig Verurteilten ein, so dass er letztlich mit ihnen eine Vereinbarung abschloss, in der er insbesondere die gesamtschuldnerische Haftung der GmbH für die ausschließlich ihn privat betreffende Forderung anerkannte, und schließlich auf diese Forderung Zahlungen mit bemakelten Geldern leistete.</p>
<p>Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Revisionen der Angeklagten, mit denen sie die Verletzung materiellen und - mit Ausnahme eines Angeklagten - auch formellen Rechts beanstandet hatten, durch Urteil den Schuldspruch der Geldwäsche teilweise und den der Anstiftung zur Untreue bzw. der Untreue vollumfänglich bestätigt. Bezüglich der Geldwäsche hat der Senat entschieden, dass das Tatbestandsmerkmal des &#8220;Sich-Verschaffens&#8221; in § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB grundsätzlich ein tatsächlich bestehendes Einvernehmen zwischen dem Täter der Geldwäsche und dem Vortäter voraussetzt. Dieses entfällt jedoch - anders als für das dem Wortlaut nach identische Merkmal des Hehlereitatbestandes nach § 259 Abs. 1 StGB - nicht dadurch, dass der Wille des Vortäters in deliktischer Weise - etwa durch Betrug, Nötigung oder Erpressung - beeinflusst wurde.</p>
<p>Soweit das landgerichtliche Urteil keinen Bestand hatte, wurde die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des Landgerichts zurückverwiesen.<br />
§ 261 Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte</p>
<p>(1) Wer einen Gegenstand, der aus einer in Satz 2 genannten rechtswidrigen Tat herrührt, verbirgt, dessen Herkunft verschleiert oder die Ermittlung der Herkunft, das Auffinden, den Verfall, die Einziehung oder die Sicherstellung eines solchen Gegenstandes vereitelt oder gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Rechtswidrige Taten im Sinne des Satzes 1 sind</p>
<p>1.Verbrechen,</p>
<p>2.Vergehen nach</p>
<p>a)</p>
<p>§ 332 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, und § 334,</p>
<p>b)</p>
<p>§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Betäubungsmittelgesetzes und § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Grundstoffüberwachungsgesetzes,</p>
<p>3.Vergehen nach § 373 und nach § 374 Abs. 2 der Abgabenordnung, jeweils auch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen,</p>
<p>4.Vergehen</p>
<p>a)</p>
<p>nach den §§ 152a, 181a, 232 Abs. 1 und 2, § 233 Abs. 1 und 2, §§ 233a, 242, 246, 253, 259, 263 bis 264, 266, 267, 269, 271, 284, 326 Abs. 1, 2 und 4, § 328 Abs. 1, 2 und 4 sowie § 348,</p>
<p>b)</p>
<p>nach § 96 des Aufenthaltsgesetzes, § 84 des Asylverfahrensgesetzes und nach § 370 der Abgabenordnung,</p>
<p>die gewerbsmäßig oder von einem Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, begangen worden sind, und</p>
<p>5.Vergehen nach § 89a und nach den §§ 129 und 129a Abs. 3 und 5, jeweils auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, sowie von einem Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung (§§ 129, 129a, jeweils auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1) begangene Vergehen.</p>
<p>Satz 1 gilt in den Fällen der gewerbsmäßigen oder bandenmäßigen Steuerhinterziehung nach § 370 der Abgabenordnung für die durch die Steuerhinterziehung ersparten Aufwendungen und unrechtmäßig erlangten Steuererstattungen und -vergütungen sowie in den Fällen des Satzes 2 Nr. 3 auch für einen Gegenstand, hinsichtlich dessen Abgaben hinterzogen worden sind.</p>
<p>(2) Ebenso wird bestraft, wer einen in Absatz 1 bezeichneten Gegenstand</p>
<p>1. sich oder einem Dritten verschafft oder</p>
<p>2. verwahrt oder für sich oder einen Dritten verwendet, wenn er die Herkunft des Gegenstandes zu dem Zeitpunkt gekannt hat, zu dem er ihn erlangt hat.</p>
<p>….</p>
<p>Karlsruhe, den 4. Februar 2010<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof: Rückforderung schwiegerelterlicher Zuwendungen</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/02/06/bundesgerichtshof-ruckforderung-schwiegerelterlicher-zuwendungen/</link>
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		<pubDate>Sat, 06 Feb 2010 08:30:49 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Urteil vom 3. Februar 2010 – XII ZR 189/06]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Urteil vom 3. Februar 2010 – XII ZR 189/06<br />
LG Berlin – 22 O 234/05 – Urteil vom 4. November 2005<br />
KG Berlin – 22 U 195/05 – Urteil vom 25. Oktober 2006</p>
<p>Der u. a. für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über eine Klage von Schwiegereltern zu befinden, die ihrem Schwiegerkind einen erheblichen Geldbetrag zugewandt hatten und diesen nach dem Scheitern der Ehe ihres Kindes zurückverlangten. Nach dem Urteil des XII. Zivilsenats ist eine Rückforderung schwiegerelterlicher Zuwendungen nunmehr unter erleichterten Voraussetzungen möglich.</p>
<p>Die Tochter der Kläger und der Beklagte lebten seit 1990 in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammen. Im Februar 1996, als sie ihre Eheschließung bereits in Aussicht genommen hatten, ersteigerte der Beklagte eine Eigentumswohnung. Im April 1996 überwiesen die Kläger auf das Konto des Beklagten 58.000 DM. Im Mai 1996 überwies der Beklagte von seinem Konto an die Gerichtskasse rund 49.000 DM auf den Gebotspreis.</p>
<p>Ab Herbst 1996 lebten der Beklagte und die Tochter der Kläger mit ihrem gemeinsamen, 1994 geborenen Kind in dieser Wohnung. Im Juni 1997 schlossen sie die Ehe, aus der 1999 ein zweites Kind hervorging. 2002 trennten sich die Eheleute. Im Scheidungsverfahren schlossen sie im Jahre 2004 den Zugewinnausgleich aus. Inzwischen ist die Ehe rechtskräftig geschieden. Die Wohnung steht bis heute im Alleineigentum des Beklagten.</p>
<p>Die Kläger verlangen nunmehr von dem Beklagten insbesondere die Rückzahlung der überwiesenen 58.000 DM. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger hatte keinen Erfolg. Zur Begründung der Klagabweisung stützte sich das Berufungsgericht auf die bisherige Rechtsprechung des erkennenden Senats.</p>
<p>Die Revision der Kläger hatte Erfolg und führte zur Aufhebung des Berfungsurteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.</p>
<p>Wenn Schwiegereltern dem Ehepartner ihres leiblichen Kindes mit Rücksicht auf dessen Ehe mit ihrem Kind und zur Begünstigung des ehelichen Zusammenlebens Vermögensgegenstände zuwandten, kam nach bisheriger Senatsrechtsprechung zwischen den Beteiligten regelmäßig ein Rechtsverhältnis eigener Art zustande, das mit den (ehebezogenen) &#8220;unbenannten Zuwendungen&#8221; unter Ehegatten vergleichbar war. Ihre Zuwendungen konnten die Schwiegereltern grundsätzlich nicht zurückfordern, wenn die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hatten.</p>
<p>An dieser Rechtsprechung hält der Senat nicht mehr fest. Vielmehr sind derartige schwiegerelterliche Leistungen als Schenkung zu qualifizieren. Sie erfüllen sämtliche Tatbestandsmerkmale einer Schenkung: Übertragen Schwiegereltern einen Vermögensgegenstand auf das Schwiegerkind, geschieht dies regelmäßig in dem Bewusstsein, künftig an dem Gegenstand nicht mehr selbst zu partizipieren.</p>
<p>Auf schwiegerelterliche ehebezogene Schenkungen bleiben die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage anwendbar: Die Geschäftsgrundlage solcher Schenkungen ist regelmäßig, dass die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen Kind und Schwiegerkind fortbesteht und das eigene Kind somit in den fortdauernden Genuss der Schenkung kommt. Mit dem Scheitern der Ehe entfällt diese Geschäftsgrundlage. Dadurch wird im Wege der richterlichen Vertragsanpassung die Möglichkeit einer zumindest partiellen Rückabwicklung eröffnet.</p>
<p>Dies gilt abweichend von der bisherigen Rechtsprechung auch dann, wenn die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben. Die Rückabwicklung der Schenkung hat grundsätzlich unabhängig von güterrechtlichen Erwägungen zu erfolgen.</p>
<p>Als Konsequenz der geänderten Senatsrechtsprechung ist damit zu rechnen, dass Schwiegereltern, die ihrem Schwiegerkind Vermögenswerte zugewandt haben, künftig häufiger als bisher mit Erfolg eine Rückabwicklung dieser Zuwendung begehren.</p>
<p>Ist das eigene Kind allerdings einen längeren Zeitraum in den Genuss der Schenkung gekommen (zum Beispiel durch das Leben in einer geschenkten Wohnung), kommt regelmäßig nur eine teilweise Rückzahlung in Betracht. Wenn die Eltern dies vermeiden und den gesamten geschenkten Wert nur dem eigenen Kind zugute kommen lassen wollen, müssen sie ihr Kind direkt beschenken.</p>
<p>Karlsruhe, den 4. Februar 2010<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof: Bestätigung des Vorwurfs des Preismissbrauchs bei Wasserlieferungen</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/02/02/bundesgerichtshof-bestatigung-des-vorwurfs-des-preismissbrauchs-bei-wasserlieferungen/</link>
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		<pubDate>Tue, 02 Feb 2010 20:07:53 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Handelsrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Verwaltungsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Beschluss vom 2. Februar 2010 – KVR 66/08
]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Beschluss vom 2. Februar 2010 – KVR 66/08<br />
Oberlandesgericht Frankfurt am Main – Beschluss vom 18. November 2008 – 11 W 23/07 (Kart)</p>
<p>Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat in einem heute verkündeten Beschluss eine Preissenkungsverfügung der Hessischen Landeskartellbehörde bestätigt, mit der diese den Wasserversorger der Stadt Wetzlar, die enwag Energie und Wassergesellschaft mbH (enwag), im Jahr 2007 verpflichtet hatte, die Wasserpreise um etwa 30% zu senken.</p>
<p>Die enwag beliefert in der Stadt Wetzlar Haushalts- und Kleingewerbekunden mit Trinkwasser. Seit dem 1. Januar 2003 hat sie dafür bei dem typischen Jahresverbrauch eines Einfamilien-Hauses einen Preis von 2,35 €/m3 und bei dem typischen Jahresverbrauch eines Mehrfamilien-Hauses einen Preis von 2,10 €/m3 berechnet. Die Landeskartellbehörde hat diesen Preis mit den Wasserpreisen von 18 anderen Wasserversorgungsunternehmen aus dem gesamten Bundesgebiet verglichen und ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass er um etwa 30% überhöht ist. Mit Verfügung vom 9. Mai 2007 hat sie die enwag zu einer entsprechenden Preissenkung für die Zeit bis zum 31. Dezember 2008 verpflichtet. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat diese Anordnung auf die Beschwerde der enwag als rechtmäßig bestätigt. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde der enwag hatte keinen Erfolg.</p>
<p>Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs, der für die kartellrechtliche Missbrauchskontrolle von Wasserpreisen grundsätzliche Bedeutung zukommt, sind öffentliche Wasserversorger der verschärften kartellrechtlichen Missbrauchsaufsicht nach § 103 Abs. 5, § 22 Abs. 5 GWB idF der Bekanntmachung vom 20. Februar 1990 unterworfen. Diese Vorschriften ermöglichen es der Kartellbehörde, einen Preismissbrauch von Versorgungsunternehmen durch einen Vergleich mit den Preisen gleichartiger Versorgungsunternehmen festzustellen, und legen dem betroffenen Unternehmen auf, seine höheren Preise zu rechtfertigen. Diese Vorschriften sind zwar für Strom- und Gasversorger schon 1999 außer Kraft getreten, gelten aber – wie der Bundesgerichtshof näher begründet hat – entgegen der Auffassung der enwag für die Wasserversorger weiter. Ihr Anwendungsbereich darf, wie in der Entscheidung ferner betont wird, auch nicht dadurch zu sehr eingeschränkt werden, dass an die Feststellung der Gleichartigkeit der Vergleichsunternehmen überhöhte Anforderungen gestellt werden. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die nähere Überprüfung der Preissenkungsverfügung der Hessischen Kartellbehörde keinen Rechtsfehler ergeben. Umstände, die ihre höheren Wasserpreise rechtfertigen könnten, hat die enwag nicht nachgewiesen.</p>
<p>Soweit die Kartellbehörde darüber hinaus – um den betroffenen Kunden die Rückforderung bereits geleisteter Rechnungsbeträge zu erleichtern – die Feststellung ausgesprochen hat, die Wasserpreise der enwag seien schon seit dem 1. Juli 2005 – also bereits vor dem Erlass der Verfügung – entsprechend überhöht gewesen, hatte der Bescheid keinen Bestand. Wie schon die Vorinstanz hat der Bundesgerichtshof angenommen, das geltende Recht ermächtige die Kartellbehörde lediglich zu einem zukunftsgerichteten Einschreiten, nicht aber zu für zurückliegende Abrechnungszeiträume geltenden Maßnahmen.</p>
<p>Karlsruhe, den 2. Februar 2010<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof: Keine verdeckte Sacheinlage durch Beratungsleistungen bei Aktiengesellschaften (&#8221;Eurobike&#8221;)</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/02/02/bundesgerichtshof-keine-verdeckte-sacheinlage-durch-beratungsleistungen-bei-aktiengesellschaften-eurobike/</link>
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		<pubDate>Tue, 02 Feb 2010 20:03:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Gesellschaftsrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Insolvenzrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Urteil vom 1. Februar 2010 - II ZR 173/08 "Eurobike"
]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Urteil vom 1. Februar 2010 - II ZR 173/08 &#8220;Eurobike&#8221;<br />
LG Düsseldorf – 36 O 138/06 – Entscheidung vom 30. Juli 2007<br />
OLG Düsseldorf – I-18 U 25/08 – Entscheidung vom 25. Juni 2008</p>
<p>Die Beklagte zu 2, eine 100%ige Tochter der Beklagten zu 1, ist eine Beratungsfirma, die u. a. im Rahmen von Sanierungen tätig wird. Zum Konzept der Beklagten gehört es, dass sich die Beklagte zu 1 wirtschaftlich bei Kunden der Beklagten 2 engagiert, wenn sich dies im Einzelfall als sinnvoll erweist.</p>
<p>Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Eurobike AG, die in einer Krisensituation die Beklagte zu 2 gegen ein monatlich zu zahlendes Pauschal-honorar für die Erarbeitung eines Sanierungskonzepts und die Begleitung bei der Umsetzung engagierte. Teil des Konzepts war eine Kapitalerhöhung, in deren Verlauf die Beklagte zu 1 einen großen Teil der neuen Aktien übernahm. Nachdem die Sanierung gescheitert und das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, verlangt der Kläger von den Beklagten Zahlung von mehr als 2,6 Mio €. Er begründet diese Forderung damit, dass die Beklagte zu 1 trotz Zahlung von rund 3,4 Mio € ihre Einlageschuld nicht erfüllt habe, weil sie sich die dafür erforderlichen Mittel über die von ihrer Tochter, der Beklagten zu 2 vereinnahmten, von der Schuldnerin stammenden Beratungshonorare verschafft habe. Insofern handele es sich um eine verdeckte Sacheinlage, bzw. um ein verbotenes Hin- und Herzahlen. Die Beklagte zu 2 sei deswegen zur Zahlung verpflichtet, weil nach den Regeln der verdeckten Sacheinlage die Beratungsverträge nichtig seien.</p>
<p>Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat der Klage gegen die Beklagte zu 1 stattgegeben und die Revision wegen Grundsatzbedeutung zugelassen.</p>
<p>Der II. Zivilsenat hat das Berufungsurteil aufgehoben und auch die Klage gegen die Beklagte zu 1 abgewiesen. Er hat - wie schon in dem die GmbH betreffenden &#8220;Qivive&#8221;-Urteil (BGHZ 180, 35) - entschieden, dass Dienstleistungen, wie sie mit der Unternehmens- und Sanierungsberatung erbracht wurden, auch bei der Aktiengesellschaft keine verdeckte Sacheinlage darstellen, weil Verpflichtungen zu Dienstleistungen nicht sacheinlagefähig sind und die Vorschriften über die Sacheinlage mit ihnen nicht umgangen werden. Die Zahlung des Beratungshonorars durch die Eurobike AG und die nachfolgende Einlagezahlung durch die Beklagte zu 1 seien auch keine verbotene Finanzierung der Einlage durch die Aktiengesellschaft in der Form des Her- und Hinzahlens. Die Gesellschaft finanziere die Einlage nicht, wenn sie für ihre Zahlung an den Einlageschuldner oder ein von ihm abhängiges Unternehmen eine entsprechend werthaltige Beratungsleistung erhalte.</p>
<p>Karlsruhe, den 2. Februar 2010<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof: Zur Vertragsbedingungen eines Gasversorgungsunternehmens</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/01/30/bundesgerichtshof-zur-vertragsbedingungen-eines-gasversorgungsunternehmens/</link>
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		<pubDate>Sat, 30 Jan 2010 15:31:33 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Verwaltungsrecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.fachanwaltsliste.de/blog/?p=456</guid>
		<description><![CDATA[Urteil vom 27. Januar 2010 – VIII ZR 326/08]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Urteil vom 27. Januar 2010 – VIII ZR 326/08<br />
LG Potsdam - Urteil vom 13. November 2007 - 12 O 163/07<br />
OLG Brandenburg – Urteil vom 19. November 2008 - 7 U 223/07<br />
(veröffentlicht in OLGR 2009, 275))</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat heute ein brandenburgisches Gasversorgungsunternehmen zur Unterlassung der Verwendung von insgesamt fünf Klauseln in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen verurteilt.</p>
<p>Das beklagte Gasversorgungsunternehmen verwendet seit April 2007 für Grundversorgungskunden neben der Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV)* &#8220;Ergänzende Bedingungen … zur GasGVV&#8221; und für Sonderkunden &#8220;Besondere Bedingungen für die Belieferung von Haushalts- und Nicht-Haushaltskunden in Niederdruck außerhalb der Grundversorgung&#8221;. Der klagende Verbraucherschutzverband verlangt die Unterlassung der Verwendung von insgesamt fünf darin enthaltenen Klauseln. Das Klauselwerk lautet auszugsweise wie folgt (die vom Kläger beanstandeten Klauseln sind in Kursivdruck wiedergegeben):</p>
<p>&#8220;A. Ergänzende Bedingungen zur GasGVV</p>
<p>…</p>
<p>IX. Einstellung der Versorgung</p>
<p>1. E. ist u. a. bei Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtung trotz Zahlungserinnerung gemäß § 19 Abs. 2 GasGVV berechtigt, die Gasversorgung vier Wochen nach Androhung einzustellen zu lassen [Klausel Nr. 1]. Die Wiederinbetriebnahme erfolgt in diesen Fällen regelmäßig erst dann, wenn die offenen Gaslieferungsforderungen und die Kosten der Versorgungseinstellung und der Wiederinbetriebnahme in voller Höhe beglichen wurden.</p>
<p>2. Eine in nicht unerheblichem Maße schuldhafte Zuwiderhandlung des Kunden gegen die GasGVV im Sinne von § 19 Abs. 1 GasGVV liegt vor, wenn der Kunde grob fahrlässig oder vorsätzlich handelt [Klausel Nr. 2].</p>
<p>…</p>
<p>X. Preisänderungen</p>
<p>1. Änderungen der allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden gemäß § 5 Abs. 2 GasGVV jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss [Klausel Nr. 3].</p>
<p>2. Im Falle einer Änderung nach Abs. 1 steht dem Kunden nach § 5 Abs. 3 GasGVV ein Sonderkündigungsrecht zu. Das Sonderkündigungsrecht muss innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Veröffentlichung der Preisänderung gemäß § 5 Abs. 3 GasGVV ausgeübt werden. Ist der neue Lieferant nicht in der Lage, die Versorgung des Kunden unmittelbar nach dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung aufzunehmen, gelten die allgemeinen Preise bzw. Ergänzenden Bestimmungen dem Kunden gegenüber weiter. Dies gilt maximal für den Zeitraum, den der neue Lieferant ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Rahmen eines üblichen Wechselprozesses benötigt, um die Belieferung aufzunehmen. Als üblicher Zeitraum gelten maximal zwei Monate. Erfolgt nach Ablauf dieser Frist keine Versorgung durch den neuen Lieferanten, fällt der Kunde in die Ersatzversorgung [Klausel Nr. 4].</p>
<p>B. Besondere Bedingungen für die Belieferung von Haushalts- und Nicht-Haushaltskunden in Niederdruck außerhalb der Grundversorgung</p>
<p>…</p>
<p>IV. Preisänderungen und Sonderkündigungsrecht</p>
<p>1. Änderungen der Sonderpreise E. Klassik und E. Komfort werden entsprechend § 5 GasGVV jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss [Klausel Nr. 5]. Das Änderungsrecht der E. nach Satz 1 bezieht sich beim Sonderpreis Komfort auf beide Preisbestandteile, d. h., sowohl auf den zugrunde liegenden E. Klassik-Preis als auch auf den Rabatt. Im Falle einer Preis- oder Rabattänderung steht dem Kunden entsprechend § 5 Abs. 3 GasGVV ein Sonderkündigungsrecht zu. Bezüglich der Voraussetzungen und Folgen einer solchen Kündigung wird auf Ziffer X. Absatz 2 der Ergänzenden Bedingungen zur GasGVV verwiesen.</p>
<p>…&#8221;</p>
<p>Das Landgericht hat der Klage mit Ausnahme von Klausel Nr. 3 stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat das erstinstanzliche Urteil geändert und der Klage auch hinsichtlich Klausel Nr. 3, nicht aber hinsichtlich Klausel Nr. 4 stattgegeben. Auf die Revision des klagenden Verbandes hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs der Klage auch im Hinblick auf Klausel Nr. 4 stattgegeben. Die Revision der Beklagten hatte hingegen keinen Erfolg.</p>
<p>Die für die Gasversorgung außerhalb der Grundversorgung geltende Preisanpassungsklausel (Klausel Nr. 5) benachteiligt die Sonderkunden der Beklagten unangemessen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt zwar eine Preisanpassungsklausel in einem Sonderkundenvertrag, die das in § 5 der Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV)* geregelte gesetzliche Preisan-passungsrecht unverändert übernimmt, keine unangemessene Benachteiligung dar (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15. Juli 2009 – VIII ZR 56/08, Pressemitteilung Nr. 152/2009). Hier handelt es sich aber nicht um eine inhaltlich mit § 5 GasGVV übereinstimmende Preisanpassungsklausel. Denn die unveränderte Übernahme des gesetzlichen Preisanpassungsrechts muss auch die in § 5 Abs. 2 Satz 2 GasGVV geregelten Mitteilungspflichten des Gasversorgungsunternehmens erfassen (u. a. briefliche Mitteilung der beabsichtigten Änderungen an den Kunden). Diese Pflichten sind auch gegenüber Sonderkunden von wesentlicher Bedeutung, weil auch diese ein Interesse daran haben, rechtzeitig und zuverlässig in einer Weise über Preisänderungen informiert zu werden, die gegebenenfalls einen zügigen Lieferantenwechsel ermöglicht. In Klausel Nr. 5 wird aber nur der erste Satz von § 5 Abs. 2 GasGVV inhaltlich wiedergegeben. Deshalb ist nach der maßgeblichen kundenfeindlichsten Auslegung davon auszugehen, dass die in Satz 2 der Vorschrift enthaltene Regelung über die Mitteilungspflichten nicht gelten soll. Aus den gleichen Gründen ist Klausel Nr. 3, die für den Bereich der Grundversorgung gilt, wegen Verstoßes gegen die in diesem Bereich zwingende Vorschrift des § 5 Abs. 2 Satz 2 GasGVV unwirksam.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat ferner entschieden, dass die Klauseln Nr. 1, 2, 3 und 4, die für die Belieferung von Grundversorgungskunden und Ersatzversorgungskunden gelten, zum Nachteil der Kunden von zwingenden Vorschriften der GasGVV abweichen. Darin liegt eine unangemessene Benachteiligung der Kunden, die zur Unwirksamkeit der Klauseln führt. Die Abweichung von den Vorschriften der GasGVV ergibt sich zum Teil daraus, dass deren Regelungsgehalt in den Ergänzenden Bedingungen der Beklagten nur unvollständig wiedergegeben wird. So beschränkt sich Klausel Nr. 1 auf die Wiedergabe von § 19 Abs. 2 Satz 1 GasGVV, nach der der Grundversorger insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung berechtigt ist, die Grundversorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen. Keine Erwähnung findet hingegen die einschränkende Regelung des § 19 Abs. 2 Satz 2 GasGVV, nach der dies unter anderem dann nicht gilt, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen. Klausel Nr. 4 weicht von dem in § 5 Abs. 3 GasGVV gewährleisteten Schutz in der Übergangszeit bei einem Versorgerwechsel zum Nachteil des Kunden ab.</p>
<p>Im Hinblick auf die Befugnis zur Unterbrechung der Grundversorgung ohne vorherige Androhung gemäß § 19 Abs. 1 GasGVV (Klausel Nr. 2) hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass eine von der Regelung vorausgesetzte &#8220;in nicht unerheblichem Maße schuldhafte&#8221; Zuwiderhandlung des Kunden nicht immer und unwiderleglich dann vorliegt, wenn der Kunde vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt. Mit der Formulierung beschreibt die GasGVV nicht nur einen bestimmten Verschuldensgrad, sondern verlangt neben einem Verschulden des Kunden einen bestimmten Schweregrad der Zuwiderhandlung. Damit ist eine Unterbrechung der Grundversorgung ohne vorherige Androhung auch dann unzulässig, wenn es sich zwar um eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Zuwiderhandlung des Kunden handelt, diese aber – zum Beispiel im Hinblick auf ihre Auswirkungen für das Versorgungsunternehmen – objektiv unerheblich ist.</p>
<p>* Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV)</p>
<p>§ 5 Art der Versorgung  </p>
<p>(1) …</p>
<p>(2) Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Der Grundversorger ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.</p>
<p>(3) Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer fristgemäßen Kündigung des Vertrages mit dem Grundversorger die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist.</p>
<p>§ 19 Unterbrechung der Versorgung  </p>
<p>(1) Der Grundversorger ist berechtigt, die Grundversorgung ohne vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde dieser Verordnung in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von Gas unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern.</p>
<p>(2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist der Grundversorger berechtigt, die Grundversorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber nach § 24 Abs. 3 der Niederdruckanschlussverordnung mit der Unterbrechung der Grundversorgung zu beauftragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Der Grundversorger kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Grundversorgung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht.</p>
<p>(3) Der Beginn der Unterbrechung der Grundversorgung ist dem Kunden drei Werktage im Voraus anzukündigen.</p>
<p>(4) Der Grundversorger hat die Grundversorgung unverzüglich wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe für ihre Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden zu gestatten.<br />
Karlsruhe, den 27. Januar 2010<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof: Zur Eigenbedarfskündigung wegen Wohnbedarfs von Familienangehörigen</title>
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		<pubDate>Sat, 30 Jan 2010 15:30:24 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Wohnungseigentumsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Urteil vom 27. Januar 2010 – VIII ZR 159/09]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Urteil vom 27. Januar 2010 – VIII ZR 159/09<br />
AG Baden-Baden - Urteil vom 1. Juli 2008 - 7 C 150/08<br />
LG Baden-Baden - Urteil vom 26. Mai 2009 - 2 S 9/09</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass die Eigenbedarfskündigung wegen des Wohnbedarfs einer Nichte des Vermieters wirksam ist.</p>
<p>Im Sommer 2004 zog die damals 85-jährige Klägerin aus ihrer Eigentumswohnung in Baden-Baden aus und übersiedelte in eine nahe gelegene Seniorenresidenz. Sie vermietete die Wohnung ab September 2004 an die Beklagten zu einer monatlichen Miete von 1.050 €. Im August 2007 übertrug die verwitwete und kinderlose Klägerin das Eigentum an der Wohnung im Wege vorweggenommener Erbfolge auf ihre Nichte; dabei behielt sie sich einen Nießbrauch an der Wohnung vor. In dem Übertragungsvertrag verpflichtete sich die Nichte als Gegenleistung gegenüber der Klägerin, auf Lebenszeit deren Haushalt in der Seniorenresidenz zu versorgen und die häusliche Grundpflege der Klägerin zu übernehmen. Durch Anwaltsschreiben ließ die Klägerin seit August 2007 mehrfach Kündigungen des mit den Beklagten bestehenden Mietverhältnisses aussprechen. Als Kündigungsgrund wurde auch Eigenbedarf für die Nichte aufgrund der Pflegevereinbarung im Vertrag vom August 2007 geltend gemacht. Das Amtsgericht hat die anschließend von der Vermieterin erhobene Räumungsklage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.</p>
<p>Die dagegen gerichtete Revision der Klägerin hatte Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Nichte der Klägerin als Familienangehörige im Sinne § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB* anzusehen ist und die Eigenbedarfskündigung deshalb berechtigt war. Der Bundesgerichtshof hat in Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung zu § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB ausgeführt, dass nicht nur Geschwister, sondern auch deren Kinder noch so eng mit dem Vermieter verwandt sind, dass es nicht darauf ankommt, ob im Einzelfall eine besondere persönliche Beziehung oder soziale Bindung zum Vermieter besteht.</p>
<p>*§ 573 BGB: Ordentliche Kündigung des Vermieters</p>
<p>(1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen.</p>
<p>(2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn</p>
<p>1. …</p>
<p>2. der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt oder …</p>
<p>Karlsruhe, den 27. Januar 2010<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof: Zum Verfall von Bonuspunkten einer Fluggesellschaft</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/01/30/bundesgerichtshof-zum-verfall-von-bonuspunkten-einer-fluggesellschaft/</link>
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		<pubDate>Sat, 30 Jan 2010 15:29:16 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Handelsrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Urteil vom 28. Januar 2010 – Xa ZR 37/09
]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Urteil vom 28. Januar 2010 – Xa ZR 37/09<br />
Amtsgericht Düsseldorf – Urteil vom 14. Oktober 2008 – 50 C 7894/08<br />
Landgericht Düsseldorf – Urteil vom 20. März 2009 – 22 S 377/08</p>
<p>Der unter anderem für das Reise- und Personenbeförderungsrecht zuständige Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute über die Wirksamkeit einer Verfallsklausel in den Teilnahmebedingungen des Flugprämienprogramms eines Luftverkehrsunternehmens entschieden.</p>
<p>Der Kläger war Teilnehmer des Flugprämienprogramms der Beklagten. Im Rahmen dieses Programms konnten Reisende eine flugstreckenabhängige Anzahl von Bonuspunkten sammeln, die innerhalb von fünf Jahren nach dem jeweiligen Flug gegen Prämientickets der Beklagten eingelöst werden konnten. In den Teilnahmebedingungen behielt sich die Beklagte das Recht vor, das Programm jederzeit einzustellen. Im September 2007 kündigte sie den Teilnehmern die Einstellung des Flugprämienprogramms zum 31. Oktober 2007 an und räumte ihnen die Möglichkeit ein, die gesammelten Punkte auf das Bonusprogramm einer anderen Fluggesellschaft zu übertragen. Zugleich kündigte sie den Teilnehmervertrag und wies den Kläger darauf hin, dass er nach den Teilnahmebedingungen (nur) noch bis zum 30. April 2008 Flüge buchen könne, die bis zum 31. Oktober 2008 stattfinden müssten.</p>
<p>Der Kläger hält die Teilnahmebedingungen der Beklagten insoweit für unwirksam und hat die Feststellung begehrt, dass er seine Bonuspunkte noch innerhalb von fünf Jahren nach dem jeweiligen Flugdatum einlösen könne. Ferner hat er die Gutschrift weiterer Punkte für einen Flug im Dezember 2007 verlangt.</p>
<p>Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen; die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Beide Vorinstanzen haben die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten für wirksam gehalten.</p>
<p>Dem ist der Bundesgerichtshof nicht gefolgt. Er hält die Beklagte zwar für berechtigt, ihr Flugprämienprogramm jederzeit einzustellen, sieht jedoch in der für diesen Fall in den Teilnahmebedingungen vorgesehenen Verkürzung der Gültigkeitsdauer der Bonuspunkte auf bis zu ein Zehntel der ursprünglichen Gültigkeit eine nicht durch ein schutzwürdiges Interesse des Luftverkehrsunternehmens gerechtfertigte unbillige Benachteiligung des Reisenden. Dieser kann u. U. Schwierigkeiten haben, innerhalb von nur sechs Monaten passende Prämienflüge zu buchen. Dies gilt zumal angesichts des Umstands, dass sich die Beklagte die Entscheidung vorbehalten hat, für welche Flüge sie Prämientickets zur Verfügung stellt. Das Argument, die Bonuspunkte seien eine freiwillige Leistung der Beklagten, hat der Bundesgerichtshof nicht für stichhaltig gehalten, da es sich bei der Gutschrift der Bonuspunkte der Sache nach um einen bei Flugbuchung vereinbarten – mit dem Preis für künftige Flüge zu verrechnenden – Rabatt handelt. Die Beklagte ist nach dem Urteil ferner verpflichtet, auch Bonuspunkte für Flüge gutzuschreiben, die erst nach Beendigung des Programms stattgefunden haben, sofern sie vor der Beendigung auf der Grundlage des Bonusprogramms gebucht worden sind.</p>
<p>Der angebotene Wechsel in ein anderes Flugprämienprogramm steht den Klageansprüchen jedenfalls deshalb nicht entgegen, weil dieses Flugprämienprogramm nicht in jeder Hinsicht gleichwertig ist.</p>
<p>Karlsruhe, den 28. Januar 2010<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof: Zur Haftung einzelner Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft für Wasserkosten</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/01/21/bundesgerichtshof-zur-haftung-einzelner-mitglieder-einer-wohnungseigentumergemeinschaft-fur-wasserkosten/</link>
		<comments>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/01/21/bundesgerichtshof-zur-haftung-einzelner-mitglieder-einer-wohnungseigentumergemeinschaft-fur-wasserkosten/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 21 Jan 2010 20:00:06 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Wohnungseigentumsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Urteil vom 20. Januar 2010 – VIII ZR 329/08
]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Urteil vom 20. Januar 2010 – VIII ZR 329/08<br />
AG Berlin-Spandau, Urteil vom 19. März 2008 – 13 C 518/07<br />
LG Berlin, Urteil vom 14. Oktober 2008 – 9 S 7/08</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat heute eine Entscheidung zur Haftung für die Kosten der Belieferung eines in Wohnungseigentum aufgeteilten Hauses mit Wasser sowie der Abwasserentsorgung getroffen. Eine Haftung einzelner Wohnungseigentümer als Gesamtschuldner* für die Forderung des klagenden Versorgungsunternehmen wurde in dem entschiedenen Fall verneint.</p>
<p>Die drei Beklagten sind - neben anderen – als Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft Miteigentümer eines Grundstücks in Berlin. Die Klägerin versorgte dieses Grundstück mit Trinkwasser und entsorgte das auf dem Grundstück anfallende Schmutzwasser. Die Klägerin verlangt von den Beklagten als Gesamtschuldner die Zahlung restlichen Entgelts in Höhe von rund 3.600 € für die von ihr erbrachten Leistungen im Zeitraum von April 2006 bis März 2007. Die Beklagten sind der Ansicht, dass nur die rechtsfähige Gemeinschaft der Wohnungseigentümer für die Forderungen der Klägerin hafte und nicht die jeweiligen Mitglieder als Gesamtschuldner.</p>
<p>Das Amtsgericht hat der Klage gegen eine Beklagte aufgrund eines Anerkenntnisses teilweise stattgegeben; die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht der Klage in vollem Umfang stattgegeben.</p>
<p>Die dagegen gerichtete Revision der beiden anderen Beklagten hatte Erfolg. Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Beklagten nicht als Gesamtschuldner haften. Die Vertragsangebote der Klägerin richteten sich nach dem Wortlaut der Vertragsbedingungen nicht an die einzelnen Wohnungseigentümer, sondern an die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Mit der Annahme der Angebote sind Verträge über die Belieferung mit Wasser und die Abwasserentsorgung jeweils mit der Wohnungseigentümergemeinschaft zustande gekommen. Soweit diese bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums am Rechtsverkehr teilnimmt, ist sie nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs rechtsfähig (Beschluss vom 2. Juni 2005 - V ZB 32/05, BGHZ 163, 154; vom Gesetzgeber zum 1. Juli 2007 in der Vorschrift des § 10 Abs. 6 Wohnungseigentumsgesetz (WEG)** umgesetzt). Dies hat Konsequenzen für das Haftungssystem. Konnte ein Gläubiger für Schulden der Gemeinschaft nach früherer Auffassung sämtliche Wohnungseigentümer als Vertragspartner und somit als Gesamtschuldner in Anspruch nehmen, ist Vertragspartner nunmehr in der Regel die teilrechtsfähige Wohnungseigentümergemeinschaft. Daneben kommt eine gesamtschuldnerische Haftung der Wohnungseigentümer nur in Betracht, wenn sie sich daneben klar und eindeutig auch persönlich verpflichtet haben. Daran fehlt es im entschiedenen Fall.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Dieses muss nun die Miteigentumsanteile der Beklagten feststellen. Denn die Beklagten haften zwar nicht als Gesamtschuldner für die gesamte Forderung, sie haften aber gemäß § 10 Abs. 8 WEG* nach dem Verhältnis ihres jeweiligen Miteigentumsanteils für die Verbindlichkeiten der Wohnungseigentümergemein-schaft.<br />
 </p>
<p>*§ 421 BGB: Gesamtschuldner</p>
<p>Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet.</p>
<p>**§ 10 WEG: Allgemeine Grundsätze  </p>
<p>…</p>
<p>(6) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann im Rahmen der gesamten Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums gegenüber Dritten und Wohnungseigentümern selbst Rechte erwerben und Pflichten eingehen. …Sie kann vor Gericht klagen und verklagt werden.</p>
<p>…</p>
<p>(8) Jeder Wohnungseigentümer haftet einem Gläubiger nach dem Verhältnis seines Miteigentumsanteils (§ 16 Abs. 1 Satz 2) für Verbindlichkeiten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, die während seiner Zugehörigkeit zur Gemeinschaft entstanden oder während dieses Zeitraums fällig geworden sind; …</p>
<p>Karlsruhe, den 21. Januar 2010<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof: Schönheitsreparaturen: Unwirksame Farbwahlklausel für den Innenanstrich der Türen und der Fenster</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/01/21/bundesgerichtshof-schonheitsreparaturen-unwirksame-farbwahlklausel-fur-den-innenanstrich-der-turen-und-der-fenster/</link>
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		<pubDate>Thu, 21 Jan 2010 19:59:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Wohnungseigentumsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Urteil vom 20. Januar 2010 – VIII ZR 50/09
]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Urteil vom 20. Januar 2010 – VIII ZR 50/09<br />
AG Schöneberg, Urteil vom 24. April 2008 - 102 C 192/06<br />
LG Berlin, Urteil vom 27. Januar 2009 - 63 S 215/08</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung zu sogenannten Farbwahlklauseln im Zusammenhang mit Schönheitsreparaturen fortgeführt und entschieden, dass eine in einem Wohnraummietvertrag enthaltene Farbvorgabe für den Innenanstrich der Türen und Fenster den Mieter unangemessen benachteiligt.</p>
<p>Die beklagte Mieterin einer Wohnung in Berlin war aufgrund eines Formularmietvertrages zur Übernahme der Schönheitsreparaturen verpflichtet. In § 4 Nr. 6 des Vertrages ist unter anderem bestimmt:</p>
<p>&#8220;Der Mieter ist verpflichtet, die während des Mietverhältnisses anfallenden Schönheitsreparaturen auf eigene Kosten durchzuführen. Die Schönheitsreparaturen sind fachgerecht und wie folgt auszuführen: Tapezieren, Anstreichen der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, der Heizkörper einschließlich der Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen …&#8221;</p>
<p>Eine Anlage zum Mietvertrag enthält ferner den folgenden Zusatz:</p>
<p>&#8220;Bei der Ausführung von Schönheitsreparaturen sind die Türblätter, Türrahmen, Fensterflügel und Fensterrahmen (ausgenommen Kunststoff-, Aluminium- und Dachfenster, sowie fertig beschichtete Türblätter) nur weiß zu lackieren …&#8221;</p>
<p>Mit der Klage verlangt die Vermieterin nach Beendigung des Mietverhältnisses (soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse) Schadensersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen. Die Klage ist in erster und zweiter Instanz ohne Erfolg geblieben.</p>
<p>Auch die Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die in der Anlage des Mietvertrages enthaltene Farbvorgabe (&#8221;weiß&#8221;) für den Anstrich der Innentüren sowie der Innenseiten der Fenster und der Außentür gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam ist. Damit hat der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung bestätigt, dass Schönheitsreparatur-klauseln, die den Mieter auch während der Mietzeit zu einer Dekoration in einer ihm vorgegebenen Farbe verpflichten und ihn dadurch in der Gestaltung seines persönlichen Lebensbereichs einschränken, ohne dass dafür ein anerkennenswertes Interesse des Vermieters besteht, der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB nicht standhalten (vgl. dazu BGH, Urteil vom 18. Februar 2009 - VIII ZR 166/08, Pressemitteilung Nr. 35/2009).</p>
<p>Die unzulässige Farbvorgabe führt zur Unwirksamkeit der Abwälzung der Pflicht zur Vornahme der Schönheitsreparaturen schlechthin. Bei der dem Mieter auferlegten Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen handelt es sich um eine einheitliche Rechtspflicht, die sich nicht in Einzelmaßnahmen aufspalten lässt. Stellt sich diese Verpflichtung auf Grund unzulässiger Ausgestaltung – sei es ihrer zeitlichen Modalitäten, ihrer Ausführungsart oder ihres gegenständlichen Umfangs – in ihrer Gesamtheit als übermäßig dar, so ist die Verpflichtung insgesamt unwirksam. Eine Aufrechterhaltung der Klausel in der Weise, dass entweder nur die Farbvorgabe oder die Renovierungspflicht nur bezüglich der Türen und Fenster entfällt, würde gegen das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion Allgemeiner Geschäftsbedingungen verstoßen.</p>
<p>Karlsruhe, den 20. Januar 2010<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesverfassungsgericht: Kürzung des Ausgleichsbetrags für Unternehmen des öffentlichen Personennahverkehrs gem. § 45a Abs. 2 Satz 3 PBefG wegen Mängel im Gesetzgebungsverfahren verfassungswidrig</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/01/20/bundesverfassungsgericht-kurzung-des-ausgleichsbetrags-fur-unternehmen-des-offentlichen-personennahverkehrs-gem-%c2%a7-45a-abs-2-satz-3-pbefg-wegen-mangel-im-gesetzgebungsverfahren-verfassungswidri/</link>
		<comments>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/01/20/bundesverfassungsgericht-kurzung-des-ausgleichsbetrags-fur-unternehmen-des-offentlichen-personennahverkehrs-gem-%c2%a7-45a-abs-2-satz-3-pbefg-wegen-mangel-im-gesetzgebungsverfahren-verfassungswidri/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 20 Jan 2010 18:17:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.fachanwaltsliste.de/blog/?p=446</guid>
		<description><![CDATA[Beschluss vom 8. Dezember 2009 – 2 BvR 758/07 –]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Beschluss vom 8. Dezember 2009 – 2 BvR 758/07 –</p>
<p>Auszubildende werden von den Unternehmen des öffentlichen Personennahverkehrs in der Regel zu ermäßigten Entgelten befördert, ohne dass darauf ein gesetzlicher Anspruch besteht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss der Unternehmer aus Gründen des Gemeinwohls die Tarife jedoch innerhalb der Grenzen der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens nach Regel-, Sozial- und Ermäßigungstarifen staffeln. Der Unternehmer hat es damit durch seine Tarifgestaltung in der Hand, im Rahmen einer kostendeckenden und gewinnerzielenden Unternehmenspolitik etwaige Mindereinnahmen aus einzelnen Verkehrsleistungen wie dem Schülerverkehr durch eine Erhöhung der Tarife an anderer Stelle auszugleichen. Daneben gewährt der Staat seit 1977 den Unternehmen für die Beförderung von Auszubildenden unter bestimmten gesetzlich festgelegten Voraussetzungen zusätzlich eine Ausgleichsleistung nach Maßgabe des § 45a Abs. 2 Satz 1 PBefG. Nach § 45 a Abs. 2 Satz 3 PBefG, der durch Art. 24 des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 eingefügt wurde, wurde dieser Ausgleichsbetrag für 2004 um 4 % und für die Folgejahre noch weiter verringert.</p>
<p>Das Haushaltsbegleitgesetz 2004 beruht auf einem Gesetzentwurf der Bundesregierung, der vor allem wesentliche Elemente des Haushaltsstabilisierungskonzeptes 2003 der Bundesregierung, unter anderem den Abbau von Subventionen, umsetzen sollte. Der Entwurf wurde im ersten Durchgang vom Bundesrat abgelehnt. Zeitlich parallel dazu erarbeitete eine Arbeitsgruppe unter Leitung der Ministerpräsidenten der Länder Hessen und Nordrhein-Westfalen, Roland Koch und Peer Steinbrück, das sog. Koch/Steinbrück-Papier, das einen umfassenden Subventionsabbau vorsah und am 30. September 2003 veröffentlicht wurde. In der ersten Beratung des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 im Deutschen Bundestag am 9. September 2003 wurden die Vorschläge des Koch/Steinbrück-Papiers in abstrakter Form angesprochen, ohne dass das Personenbeförderungsgesetz selbst erwähnt wurde. Die Gesetzesvorlage wurde federführend dem Haushaltsausschuss und mitberatend dem Finanzausschuss des Deutschen Bundestages zugewiesen.</p>
<p>In den Sitzungen sowohl des Haushaltsausschusses als auch des Finanzausschusses am 15. Oktober 2003 stellten der Finanzminister des Landes Nordrhein-Westfalen, Dieckmann, und der Minister für Europa- und Bundesangelegenheiten des Landes Hessen, Riebel, die Vorschläge der Arbeitsgruppe Koch/Steinbrück teilweise vor; sie baten darum, diese in die Beratungen des Gesetzentwurfs miteinzubeziehen. Beide Ausschüsse sprachen sich dafür aus, den Gesetzentwurf in zum Teil geänderter Fassung, jedoch ohne Berücksichtigung des Koch/Steinbrück-Papiers anzunehmen.</p>
<p>In der zweiten und dritten Beratung des Deutschen Bundestages zum Haushaltsbegleitgesetz 2004 am 17. Oktober 2003 wurden die Vorschläge zum Subventionsabbau der Ministerpräsidenten von Hessen und Nordrhein-Westfalen zwar erwähnt, einzelne Punkte des Papiers aber nicht erörtert. Der Gesetzentwurf wurde in zweiter Beratung sowie in der Schlussabstimmung in der Ausschussfassung angenommen.</p>
<p>Der Bundesrat verlangte im zweiten Durchgang die Einberufung des Vermittlungsausschusses unter anderem mit dem Ziel, die Vorschläge der Ministerpräsidenten Koch und Steinbrück in den Gesetzentwurf einzubeziehen. Der Vermittlungsausschuss einigte sich am 16. Dezember 2003 auf einen Vorschlag zur Änderung des Personenbeförderungsgesetzes; die Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses wurde in der Sitzung des Deutschen Bundestages am 19. Dezember 2003 angenommen. Der Bundesrat stimmte dem Gesetz mit der Mehrheit seiner Stimmen am 29. Dezember 2003 zu. Das Gesetz wurde am 31. Dezember 2003 im Bundesgesetzblatt verkündet und trat am 1. Januar 2004 in Kraft.</p>
<p>Die Beschwerdeführerin befördert Personen, darunter auch Auszubildende zu einem ermäßigten Tarif, im öffentlichen Personennahverkehr. Sie beantragte im April 2005 bei der zuständigen Behörde die Gewährung eines Ausgleichs für gemeinwirtschaftliche Leistungen im Straßenpersonenverkehr für das Kalenderjahr 2004, der aber nicht in der beantragten Höhe bewilligt wurde. Die Beschwerdeführerin klagte gegen die Kürzung beim Verwaltungsgericht und wies darauf hin, dass das Haushaltsbegleitgesetz 2004 und damit die Kürzungsvorschrift des § 45a Abs. 2 Satz 3 PBefG nicht ordnungsgemäß zustande gekommen sei. Die Vorschrift sei erst durch den Vermittlungsausschuss in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht worden, ohne dass der Deutsche Bundestag und der Bundesrat dem vorher zugestimmt hätten. Die Klage und der Antrag auf Zulassung der Berufung blieben ohne Erfolg. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 19 Abs. 4, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 GG sowie des Art. 20 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 76 Abs. 1, Art. 77 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 2a GG.</p>
<p>Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, dass die Kürzung des Ausgleichsbetrags gemäß § 45a Abs. 2 Satz 3 Variante 1 PBefG verfassungswidrig, aber nicht nichtig ist. Das Gesetz bleibt längstens bis zum 30. Juni 2011 anwendbar. Den Kompetenzen des Vermittlungsausschusses werden durch das Grundgesetz (Art. 20 Abs. 2, Art. 38 Abs. 1 Satz 2, Art. 42 Abs. 1 Satz 1 und Art. 76 Abs. 1 GG) Grenzen gesetzt, die im vorliegenden Gesetzgebungsverfahren überschritten wurden. Der Vermittlungsausschuss hat eigene Vorschläge in das Gesetzgebungsverfahren eingeführt, ohne dass der Deutsche Bundestag in verfassungsgemäßer Weise beteiligt wurde. Die Beschwerdeführerin ist insoweit in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG verletzt. Die angegriffene Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts verletzt die Beschwerdeführerin darüber hinaus in ihrem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG, weil das Gericht die Anforderungen an die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung in unzumutbarer Weise überspannt hat.</p>
<p>Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:</p>
<p>Die Kompetenzen des Vermittlungsausschusses und seine Funktion und Stellung im Gesetzgebungsverfahren sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinreichend geklärt. Der Vermittlungsausschuss hat kein eigenes Gesetzesinitiativrecht, sondern ihm kommt lediglich die Aufgabe zu, auf der Grundlage des Gesetzesbeschlusses und des vorherigen Gesetzgebungsverfahrens Änderungsvorschläge zu erarbeiten, die sich ausgehend vom Anrufungsbegehren im Rahmen der parlamentarischen Zielsetzung des Gesetzgebungsvorhabens bewegen und die jedenfalls im Ansatz sichtbar gewordenen politischen Meinungsverschiedenheiten zwischen Deutschem Bundestag und Bundesrat ausgleichen.</p>
<p>Die Kompetenzverteilung im Verhältnis zwischen den Gesetzgebungsorganen weist dem Deutschen Bundestag die entscheidende Funktion im Gesetzgebungsverfahren zu. Der Vermittlungsvorschlag muss dem Deutschen Bundestag aufgrund der dort geführten parlamentarischen Debatte zurechenbar sein. Das zum Anrufungsbegehren führende Gesetzgebungsverfahren wird durch die in dieses eingeführten Anträge und Stellungnahmen der Abgeordneten, des Bundesrates und gegebenenfalls der Bundesregierung bestimmt. Voraussetzung für das Aufgreifen eines Regelungsgegenstandes durch den Vermittlungsausschuss ist, dass die Anträge und Stellungnahmen im Gesetzgebungsverfahren bekannt gegeben worden sind und die Abgeordneten die Möglichkeit hatten, diese zu erörtern. Der Vermittlungsausschuss muss dabei auch den von Verfassungs wegen gebotenen Zusammenhang zwischen der öffentlichen Debatte im Parlament und der späteren Schlichtung zwischen den an der Gesetzgebung beteiligten Verfassungsorganen wahren.</p>
<p>Die Änderung des Personenbeförderungsgesetzes durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 ist nicht in formell verfassungsmäßiger Weise zustande gekommen. Die Einbringung des Koch/Steinbrück-Papiers in das parlamentarische Verfahren des Deutschen Bundestages und seine Behandlung in dessen Ausschüssen sowie im Plenum eröffneten dem Vermittlungsausschuss nicht die Kompetenz, eine Änderung des Personenbeförderungsgesetzes in den Vermittlungsvorschlag aufzunehmen. Die Vorschläge des Koch/Steinbrück-Papiers waren - zumindest in Bezug auf die Kürzung von Finanzhilfen - bereits nach Struktur und Umfang angemessener parlamentarischer Beratung nicht zugänglich und nach der Art ihrer Einbringung und Behandlung darauf auch gar nicht angelegt. Der gesamte Verfahrensgang war vielmehr erkennbar darauf ausgerichtet, unter Vermeidung der Öffentlichkeit der parlamentarischen Debatte und einer hinreichenden Information der Mitglieder des Deutschen Bundestages den von vornherein als notwendig erkannten politischen Kompromiss erst im Vermittlungsausschuss herbeizuführen.</p>
<p>Die Vorschläge zur Kürzung von Finanzhilfen des Bundes im Koch/Steinbrück-Papier und deren Behandlung in den Ausschüssen und im Plenum des Deutschen Bundestages genügten nicht den Anforderungen an Anträge und Stellungnahmen im Gesetzgebungsverfahren, die den Rahmen und Gegenstand eines Vermittlungsverfahrens festlegen. Die sachliche Tragweite des vom Vermittlungsausschuss in den Gesetzentwurf eingefügten Regelungsgegenstandes wurde im Gesetzgebungsverfahren vor dem Gesetzesbeschluss nicht erkennbar. Denn die Auflistung einer Vielzahl pauschal zu kürzender Finanzhilfen ohne jegliche Ansätze für eine rechtliche und politische Bewertung und ohne Zuordnung zu den einschlägigen Handlungsfeldern (Haushalt, Gesetzgebung) in dem Koch/Steinbrück-Papier schloss es praktisch aus, dass sich die Abgeordneten mit den Vorschlägen im Einzelnen verantwortlich befassten.</p>
<p>Das Defizit an Konkretisierung ist ebenfalls durch die Behandlung des Koch/Steinbrück-Papiers in den Ausschüssen des Deutschen Bundestages und durch die Beschlussempfehlung und den Bericht des Haushaltsausschusses nicht ausgeräumt worden, da die Minister bei der Darstellung des Papiers nicht über die Erwähnung von Beispielen hinausgingen.</p>
<p>Ebenso führt auch die verschiedentliche Erwähnung des Koch/Steinbrück-Papiers in den drei Lesungen des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 im Plenum des Deutschen Bundestages nicht dazu, dass dessen Liste der Finanzhilfen durch den Vermittlungsausschuss hätte aufgenommen werden dürfen. Den verfassungsrechtlich garantierten Informations- und Mitwirkungsrechten der Abgeordneten ist auf den vom Grundgesetz und der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages vorgesehenen Wegen Rechnung zu tragen. Sinn des Grundsatzes der Parlamentsöffentlichkeit ist es, den Inhalt der parlamentarischen Debatte öffentlich zu machen.</p>
<p>Die Art der Einbringung des Koch/Steinbrück-Papiers in das parlamentarische Verfahren genügte darüber hinaus nicht den Anforderungen an die Förmlichkeit des Gesetzgebungsverfahrens; denn das Koch/Steinbrück-Papier wurde nicht als Bundesratsinitiative (Art. 76 Abs. 1 GG) in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht. Die Landesminister Dieckmann und Riebel traten in den Ausschüssen des Deutschen Bundestages auf der Grundlage des Rederechts nach Art. 43 Abs. 2 Satz 2 GG auf. Bei dem Rederecht handelt es sich nicht um eine dem Bundesrat als Verfassungsorgan insgesamt zustehende Befugnis, sondern um ein Individualrecht der einzelnen Bundesratsmitglieder. Daher brachten die Minister das Papier nicht als Stellungnahme des Bundesrates zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung ein; vielmehr handelt es sich um Material, das den Ausschüssen und den Abgeordneten des Deutschen Bundestages in unverbindlicher Weise präsentiert wurde.</p>
<p>Die Einbeziehung der Inhalte des Koch/Steinbrück-Papiers in den Beschlussvorschlag des Vermittlungsausschusses lässt sich auch nicht damit rechtfertigen, dass der Bundesrat in seinem Anrufungsbegehren verlangte, das Gesetz grundlegend zu überarbeiten und die Vorschläge der Ministerpräsidenten Roland Koch und Peer Steinbrück zum Abbau von Steuervergünstigungen und Finanzhilfen einzubeziehen. Die Anrufung käme dann einer Gesetzesinitiative gleich, die nur auf dem verfassungsrechtlich vorgeschriebenen Weg zulässig ist. Dem Deutschen Bundestag würde auf diese Weise eine Veto-Position zugespielt, die gerade kennzeichnendes Merkmal der Stellung des Bundesrates im Gesetzgebungsverfahren ist.</p>
<p>Der Mangel im Gesetzgebungsverfahren berührt die Gültigkeit der angegriffenen Norm, weil er evident ist. Für die an der Gesetzgebung beteiligten Organe war im Jahr 2003 bei verständiger Würdigung erkennbar, dass das Verfahren der Änderung des Personenbeförderungsgesetzes durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 mit dem Grundgesetz nicht vereinbar war. Die verfassungsrechtlichen Maßstäbe waren bereits durch das Senatsurteil vom 7. Dezember 1999 geklärt (vgl. dazu auch BVerfGE 120, 56 &lt;79 f.&gt;). Der Umstand, dass seinerzeit der notwendige politische Kompromiss voraussichtlich nur im Vermittlungsausschuss zu erreichen war, rechtfertigt eine Abkürzung des Verfahrens im Deutschen Bundestag mit dem Ziel beschleunigten Zugangs zum Vermittlungsverfahren schon deshalb nicht, weil dadurch die parlamentarische Öffentlichkeit und damit die Sichtbarkeit politischer Verantwortung gegenüber den Bürgern erheblich eingeschränkt wurde.</p>
<p>Sonstige Verfassungsverstöße liegen nicht vor. § 45a Abs. 2 Satz 3 Variante 1 PBefG ist materiell verfassungsgemäß. Die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Verkehrsunternehmen, das Leistungen im öffentlichen Personennahverkehr erbringt, unterfällt dem Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG. Ob die Regelung darüber hinaus berufsregelnde Tendenz hat, kann hier dahinstehen, weil sie anerkannten Gemeinwohlbelangen dient und die Betroffenen nicht unverhältnismäßig belastet. Die Berücksichtigung der Gemeinwohlbelange bei der Gestaltung der Tarife im öffentlichen Personennahverkehr erfordert es, die Personengruppe der Schüler und Auszubildenden zu bevorzugen. Die Erhöhung des Tarifniveaus an anderer Stelle findet jedoch ihre Grenze in den öffentlichen Verkehrsinteressen, im Besonderen in der Aufnahmefähigkeit des Marktes. Funktion des Ausgleichs nach § 45a PBefG ist es, diese Lücke zu füllen und die Überlebensfähigkeit des öffentlichen Personennahverkehrs zu sichern. Die Konsolidierung der öffentlichen Haushalte, hier der Haushalte der Länder, die nach § 45a Abs. 3 Satz 1 PBefG zur Gewährung des Ausgleichs verpflichtet sind, ist ein legitimes Ziel des Gesetzgebers. Es ist nicht ersichtlich, dass die Kürzung des Ausgleichsbetrags um 4 % von einem durchschnittlichen Verkehrsunternehmer nicht durch zumutbare Maßnahmen der Preisgestaltung in angemessener Zeit ausgeglichen werden kann. Der Gesetzgeber war auch nicht verpflichtet, den Anwendungsbereich der Vorschrift auf neu erteilte Konzessionen zu beschränken oder das Inkrafttreten des Gesetzes hinauszuschieben. Die bloße Erwartung der Verkehrsunternehmer, das geltende Recht werde unverändert fortbestehen, ist verfassungsrechtlich nicht geschützt. Aus den gleichen Gründen verstößt die angefochtene Regelung nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG.</p>
<p>Aus der Unvereinbarkeit der angegriffenen Regelung des § 45a Abs. 2 Satz 3 Variante 1 PBefG mit dem Grundgesetz folgt nicht die Nichtigkeit der Norm, weil sonst dem gesetzgeberischen Konzept des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 rückwirkend die Grundlage entzogen würde. Um dem Interesse verlässlicher Finanz- und Haushaltsplanung und eines gleichmäßigen Verwaltungsvollzugs für weitgehend schon abgeschlossene Zeiträume Rechnung zu tragen, bleibt die Norm daher vorläufig anwendbar. Die weitere Anwendbarkeit endet jedoch mit einer Neuregelung, spätestens am 30. Juni 2011.</p>
<p>Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts, mit dem der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zulassung der Berufung abgelehnt wurde, verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG; denn das Oberverwaltungsgericht hat hier in einer unzumutbaren, aus Sachgründen nicht mehr zu vereinbarenden Weise die Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO überspannt. Darüber hinaus hat es angesichts der formellen Verfassungswidrigkeit des mittelbar angegriffenen Gesetzes in einer Art. 19 Abs. 4 GG verletzenden Weise das Vorliegen des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO verkannt. Die Entscheidung ist mit 7:1 Stimmen ergangen.</p>
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		<item>
		<title>Bundesgerichtshof: Opel unterliegt im Streit um Markenverletzung durch Spielzeugautos</title>
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		<pubDate>Sat, 16 Jan 2010 15:04:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>

		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Urteil vom 14. Januar 2010 – I ZR 88/08 – Opel-Blitz II]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Urteil vom 14. Januar 2010 – I ZR 88/08 – Opel-Blitz II<br />
OLG Nürnberg - Urteil vom 29. April 2008 – 3 U 1240/07<br />
GRUR-RR 2008, 393 = WRP 2008, 1257<br />
LG Nürnberg-Fürth - Urteil vom 11. Mai 2007 – 4HK O 4480/04<br />
WRP 2007, 840<br />
EuGH – Urteil vom 25. Januar 2007 – C-48/05,<br />
Slg. 2007, I-1017 = GRUR 2007, 318 = WRP 2007 – Adam Opel</p>
<p>Der u. a. für Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gestern entschieden, dass der Hersteller eines Kraftfahrzeuges den Vertrieb von Spielzeugmodellautos, die als verkleinerte Nachbildung seines Originalfahrzeugs auch die Marke des Originalherstellers an der entsprechenden Stelle tragen, nicht unter Berufung auf seine Markenrechte verbieten kann.</p>
<p>Die Klägerin, die Adam Opel GmbH, ist Inhaberin einer für Kraftfahrzeuge und Spielzeug eingetragenen Bildmarke, die das Opel-Blitz-Zeichen wiedergibt. Sie wendet sich gegen den Vertrieb eines funkgesteuerten Spielzeugautos der Beklagten, das ein verkleinertes Abbild eines Opel Astra V8 Coupé darstellt und am Kühlergrill das Opel-Blitz-Zeichen trägt.</p>
<p>Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat zu der Frage, ob diese Nachbildung in verkleinertem Maßstab eine unzulässige Markenbenutzung darstellt, eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union eingeholt. Dieser hat entschieden, dass es maßgeblich auf die von dem vorlegenden Gericht zu treffende Feststellung ankomme, ob die angesprochenen Verkehrskreise das identische Zeichen auf den Spielzeugmodellautos als Angabe darüber verstünden, diese stammten von der Klägerin oder einem mit ihr wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Das Landgericht hat die u.a. auf Unterlassung und Schadensersatz gerichtete Klage daraufhin abgewiesen. Es hat angenommen, der Verkehr sehe die auf einem verkleinerten Abbild eines großen Originalfahrzeugs an der richtigen Stelle angebrachte Marke als einen Teil des Modellfahrzeugs an und rechne sie weder dem Hersteller des Vorbilds zu noch gehe er von wirtschaftlichen, insbesondere lizenzvertraglichen Beziehungen zwischen den Herstellern des Vorbilds und des Spielzeugmodells an. Das Berufungsgericht hat diese Auffassung bestätigt. Die Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg.</p>
<p>Eine Verletzung der für Spielzeug eingetragenen Marke der Klägerin hat der Bundesgerichtshof verneint. Zwar liegen die Voraussetzungen einer Markenverletzung insoweit vor, als es sich bei der Anbringung des Opel-Blitz-Zeichens auf dem Spielzeugauto der Beklagten um die Benutzung eines mit der Klagemarke identischen Zeichens für identische Waren (Spielzeug) handelt. Dadurch werden jedoch weder die Hauptfunktion der Marke, die Verbraucher auf die Herkunft der Ware (hier: Spielzeugauto) hinzuweisen, noch sonstige Markenfunktionen beeinträchtigt, weil die angesprochenen Verbraucher das Opel-Blitz-Zeichen auf den Spielzeugautos der Beklagten nur als – originalgetreue – Wiedergabe der Marke verstehen, die das nachgebildete Auto der Klägerin an der entsprechenden Stelle trägt. Das Opel-Blitz-Zeichen wird nur als Abbildungsdetail der Wirklichkeit angesehen. Die Verbraucher sehen darin folglich keinen Hinweis auf die Herkunft des Modellautos.</p>
<p>Soweit die Marke der Klägerin für Kraftfahrzeuge eingetragen ist, handelt es sich nicht um ähnliche Waren (Spielzeugautos und Kraftfahrzeuge), so dass auch die Annahme einer Markenverletzung wegen Begründung einer Verwechslungsgefahr ausscheidet. Unter dem Gesichtspunkt des Schutzes einer – für Kraftfahrzeuge – bekannten Marke ist eine Markenverletzung gleichfalls zu verneinen. Insoweit fehlt es an einer unlauteren Beeinträchtigung oder Ausnutzung des Rufs der für Kraftfahrzeuge eingetragenen Marke der Klägerin.</p>
<p>§ 14 Abs. 2 MarkenG:</p>
<p>Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr</p>
<p>1.ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt,</p>
<p>2.ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder</p>
<p>3.ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die nicht denen ähnlich sind, für die die Marke Schutz genießt, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.</p>
<p>Karlsruhe, den 15. Januar 2010<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof: Keine Markenverletzung durch Zeichen &#8220;CCCP&#8221; und &#8220;DDR&#8221; auf Kleidungssstücken</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/01/16/bundesgerichtshof-keine-markenverletzung-durch-zeichen-cccp-und-ddr-auf-kleidungssstucken/</link>
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		<pubDate>Sat, 16 Jan 2010 15:03:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>

		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Urteil vom 14. Januar 2010  I ZR 82/08 – CCCP und Urteil vom 14. Januar 2010  I ZR 92/08 – DDR]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Urteil vom 14. Januar 2010  I ZR 82/08 – CCCP<br />
OLG Hamburg - Urteil vom 10. April 2008  3 U 280/08<br />
LG Hamburg - Urteil vom 17. November 2006  406 O 133/06<br />
und<br />
Urteil vom 14. Januar 2010  I ZR 92/08 – DDR<br />
OLG Hamburg München -Urteil vom 24. April 2008  29 U 4160/07<br />
LG München I - Urteil vom 31. Juli 2007  9 HK O 3546/07</p>
<p>Der u. a. für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in zwei Fällen entschieden, dass Dritte auf Bekleidungsstücken Symbole ehemaliger Ostblockstaaten anbringen dürfen, obwohl diese Symbole mittlerweile als Marken für Bekleidungsstücke geschützt sind.</p>
<p>Der Kläger des Verfahrens I ZR 92/08 ist Inhaber der unter anderem für Bekleidungsstücke eingetragenen Wortmarke &#8220;DDR&#8221;. Er war außerdem Inhaber einer für Textilien eingetragenen Bildmarke, die das Staatswappen der DDR abbildete. Der Beklagte vertreibt sogenannte Ostprodukte. Er bewirbt und vertreibt TShirts mit der Bezeichnung &#8220;DDR&#8221; und ihrem Staatswappen. Der Kläger hat den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch genommen. Das Landgericht München I hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht München hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt.</p>
<p>Das zweite Klageverfahren (I ZR 82/08) betraf die Verwendung der Buchstabenfolge &#8220;CCCP&#8221; zusammen mit dem Hammer-und-Sichel-Symbol auf TShirts. Die Buchstabenfolge &#8220;CCCP&#8221; (in lateinischen Buchstaben SSSR) steht als Abkürzung der kyrillischen Schreibweise der früheren UdSSR. Die Klägerin ist Lizenznehmerin der Wortmarke &#8220;CCCP&#8221;, die für bestimmte Bekleidungsstücke (z.B. Hosen, Overalls) eingetragen ist. Die Beklagte vertreibt über das Internet bedruckte Bekleidungsstücke. Zu den zur Auswahl stehenden Motiven gehört auch ein Hammer-und-Sichel-Symbol mit der Buchstabenfolge &#8220;CCCP&#8221;. Die Klägerin hat die Beklagte auf Unterlassung des Vertriebs dieser Produkte in Anspruch genommen. Landgericht und Oberlandesgericht Hamburg haben die Klage mangels markenmäßiger Benutzung der angegriffenen Bezeichnung abgewiesen.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat die klageabweisenden Entscheidungen im Hamburger Verfahren bestätigt. Im Münchner Verfahren I ZR 92/08 hat er das von der Vorinstanz ausgesprochene Verbot aufgehoben und die Klage abgewiesen.</p>
<p>Im markenrechtlichen Verletzungsverfahren geht es nicht mehr um den Bestand der Marken. Die Ansprüche der Kläger aus ihren Marken hat der Bundesgerichtshof verneint, weil die Anbringung der Symbole der ehemaligen Ostblockstaaten auf Bekleidungsstücken die Markenrechte der Kläger nicht verletzen. Die markenrechtlichen Ansprüche setzen voraus, dass der Verkehr auf Bekleidungsstücken angebrachte Aufdrucke als Hinweis auf die Herkunft der Produkte von einem bestimmten Unternehmen und nicht nur als dekoratives Element auffasst, das nach Art des Motivs variieren kann. Der Bundesgerichtshof hat angenommen, dass die Verbraucher die auf der Vorderseite von TShirts angebrachten Symbole ehemaliger Ostblockstaaten ausschließlich als dekoratives Element auffassen und in ihnen kein Produktkennzeichen sehen.</p>
<p>Karlsruhe, den 15. Januar 2010<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesverfassungsgericht: Verfassungsbeschwerde gegen Abschöpfung übergangsbedingter Mehrerlöse im Bereich des Stromnetzzugangs nicht zur Entscheidung angenommen</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/01/14/bundesverfassungsgericht-verfassungsbeschwerde-gegen-abschopfung-ubergangsbedingter-mehrerlose-im-bereich-des-stromnetzzugangs-nicht-zur-entscheidung-angenommen/</link>
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		<pubDate>Thu, 14 Jan 2010 19:19:04 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Handelsrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Verwaltungsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Beschluss vom 21. Dezember 2009 – 1 BvR 2738/08 –]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitemteilung Nr. 1/2010 vom 14. Januar 2010<br />
Beschluss vom 21. Dezember 2009 – 1 BvR 2738/08 –</p>
<p>Im Juli 2005 trat das novellierte Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG) in Kraft. Dieses Gesetz ersetzte europäischen Richtlinien folgend das unter dem Energiewirtschaftsgesetz 1998 entwickelte Prinzip eines verhandelten Netzzugangs auf der Basis einer privatrechtlich ausgehandelten Verbändevereinbarung durch ein System eines staatlich regulierten Netzzugangs. Entgelte, die andere Stromanbieter für den Netzzugang zahlen müssen, bedürfen nunmehr nach § 23a Abs. 1 EnWG einer vorherigen Genehmigung durch die zuständige Regulierungsbehörde (sog. ex-ante-Kontrolle). Die Genehmigung ist gemäß § 23a Abs. 2 Satz 1 EnWG zu erteilen, soweit die Entgelte den Anforderungen des Energiewirtschaftsgesetzes und der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) entsprechen. Nach dem - inzwischen außer Kraft getretenen - § 118 Abs. 1b EnWG hatten Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen erstmals drei Monate nach Inkrafttreten der Stromnetzentgeltverordnung am 29. Juli 2005 und damit spätestens am 29. Oktober 2005 einen Genehmigungsantrag zu stellen. Für den Übergangszeitraum bis zur Entscheidung der Regulierungsbehörde über den erstmaligen Antrag nach den neuen gesetzlichen Regelungen galt, dass bei rechtzeitiger Antragstellung die vertraglich vereinbarten regelmäßig höheren Netzentgelte bis zur Entscheidung über den Antrag „beibehalten“ werden konnten (§ 118 Abs. 1b Satz 2, § 23a Abs. 5 EnWG).</p>
<p>Die Beschwerdeführerin betreibt in Form einer GmbH in verschiedenen Bundesländern ein Stromübertragungsnetz. Die Anteile an der Beschwerdeführerin werden zu 100 % von einer Aktiengesellschaft (AG) gehalten. Deren Anteile sind zu 100 % im Eigentum einer Gesellschaft mit Sitz in Stockholm, die vollständig dem schwedischen Staat gehört.</p>
<p>Die Beschwerdeführerin beantragte im Oktober 2005 die Genehmigung von Netznutzungsentgelten nach § 23a EnWG. Diesem Antrag entsprach die Bundesnetzagentur im Juni 2006 nur teilweise und kürzte die beantragten Netzentgelte um knapp 18 %. Zugleich gab sie der Beschwerdeführerin auf, die in der Zeit vom 1. November 2005 bis zum 30. Juni 2006 erzielten Mehrerlöse für den Netzzugang zu berechnen und kostenmindernd in der nächsten Kalkulationsperiode (ab 1. Januar 2007) zu berücksichtigen (sog. Mehrerlösabschöpfung oder Mehrerlössaldierung). Dabei ging die Bundesnetzagentur von Mehrerlösen im Umfang von 67 Millionen € aus. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin hob das Oberlandesgericht die Auflage zur Saldierung der Mehrerlöse auf. Mit Beschluss vom 14. August 2008 gab der Bundesgerichtshof der Rechtsbeschwerde der Bundesnetzagentur statt und hob den Beschluss des Oberlandesgerichts auf, soweit dieser die Anordnung der Mehrerlössaldierung aufgehoben hatte. Dagegen hat die Beschwerdeführerin Verfassungsbeschwerde erhoben und eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 GG gerügt.</p>
<p>Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Ob sich die Beschwerdeführerin als eine juristische Person mit Sitz im Inland, deren Anteile jedoch letztlich vollständig vom schwedischen Staat gehalten werden, auf die von ihr geltend gemachten Grundrechte berufen kann, konnte offen bleiben. Denn die Verfassungsbeschwerde ist jedenfalls unbegründet, weil die Beschwerdeführerin durch die angegriffene Entscheidung nicht in etwaigen Grundrechten verletzt wird. Die Entscheidung trägt dem Gesetzesvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG Rechnung und hält auch inhaltlich den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG stand. Darüber hinaus verstößt sie nicht gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot und den Grundsatz des Vertrauensschutzes.</p>
<p>Die Anordnung der nachträglichen Mehrerlössaldierung, die durch die angegriffene Entscheidung des Bundesgerichtshofs bestätigt wird, greift in die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) ein. Der Eingriff in die Berufsfreiheit ist jedoch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Eine ausdrückliche Regelung zur Saldierung des im Zeitraum zwischen Antragstellung und Genehmigungserteilung erzielten Mehrerlöses enthält weder das Energiewirtschaftsgesetz noch die auf der Grundlage von § 24 EnWG ergangene Stromnetzentgeltverordnung. Dies machen sowohl die hier zugrunde liegende Entscheidung der Bundesnetzagentur als auch der angegriffene Beschluss des Bundesgerichtshofs deutlich, indem diese auf die Systematik der einschlägigen Normen abstellen und letztlich auf eine entsprechende Anwendung der Stromnetzentgeltverordnung zurückgreifen.</p>
<p>Auch wenn eine rückwirkende Mehrerlösabschöpfung im juristischen Schrifttum mehrheitlich wegen des Fehlens einer entsprechenden Ermächtigungsgrundlage als unzulässig angesehen wird, bewegt sich der Bundesgerichtshof noch im Rahmen anerkannter Methoden der Rechtsfindung, wenn er die rückwirkende Mehrerlössaldierung auf eine analoge Anwendung der §§ 9, 11 StromNEV stützt und die analoge Heranziehung dieser Vorschriften aus dem Regelungszusammenhang der §§ 21, 23a Abs. 5 Satz 1, § 118 Abs. 1b EnWG und § 32 Abs. 2 StromNEV herleitet. Indem der Bundesgerichtshof insbesondere den §§ 21, 23a Abs. 5 EnWG und § 32 Abs. 2 StromNEV entnimmt, dass die Netzbetreiber auch im Übergangszeitraum an die materiellen Entgeltgrundsätze des § 21 EnWG gebunden seien und darüber hinausgehende Mehrerlöse nach §§ 9, 11 StromNEV zu saldieren hätten, entwickelt er einen rechtlichen Ansatz, der im Energiewirtschaftsgesetz angelegt ist. Es handelt sich nicht um eine Rechtsfindung, die sich vom Gesetz derart weit löst, dass sie nicht mehr mit dem Gesetzesvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar wäre.</p>
<p>Das der Entscheidung zugrunde liegende Normverständnis, wonach auch im Übergangszeitraum schon die materiellen Anforderungen an die Netzentgeltbestimmung gemäß § 21 EnWG maßgeblich sind, widerspricht nicht der gesetzgeberischen Grundentscheidung. Gleiches gilt für die darauf aufbauende Annahme, das Energiewirtschaftsgesetz sei im Hinblick auf die während des Übergangszeitraums erzielten Mehrerlöse lückenhaft und deshalb über eine analoge Anwendung der §§ 9, 11 StromNEV zu ergänzen.</p>
<p>Die Entscheidung hält auch inhaltlich den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG stand. Die nach den Grundsätzen des § 21 EnWG regulierte Entgeltbestimmung dient in Umsetzung europarechtlicher Vorgaben der Öffnung des Netzzugangs für Dritte und damit der Förderung des Wettbewerbs, also vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls. Die durch die angegriffene Entscheidung bestätigte Mehrerlössaldierung ist auch geeignet und erforderlich, dieses Ziel zu erreichen. Indem die nach Maßgabe der materiellen Regelungen zuviel vereinnahmten Netzentgeltanteile in der nächsten Kalkulationsperiode mindernd in Ansatz zu bringen sind, wird den Grundsätzen des § 21 EnWG zur Wirksamkeit verholfen. Die Regelung führt dazu, dass die Umstellung auf das System der regulierten Netzentgelte zu einem möglichst frühen Zeitpunkt wirksam wird und für alle Netzbetreiber einheitlich ausfällt. Sie verhindert so Ungleichbehandlungen und Wettbewerbsverzerrungen. Ein gleich wirksames milderes Mittel zur Durchsetzung des beschriebenen Ziels ist nicht ersichtlich. Die getroffene Regelung steht zu dem angestrebten Zweck schließlich auch nicht außer Verhältnis. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass nach den Grundsätzen des § 21 Abs. 2 EnWG die Netzentgelte kostenbezogen zu ermitteln sind und die Netzentgeltregulierung damit trotz bestimmter Einschränkungen grundsätzlich dem Kostendeckungsprinzip folgt.</p>
<p>Die angegriffene Entscheidung verstößt auch nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot oder den rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes. Die verfassungsrechtlichen Grundsätze zum Rückwirkungsverbot wurden zur Problematik der Rückwirkung von Gesetzen entwickelt. Inwieweit sie auch auf die richterliche Rechtsfortbildung Anwendung finden, bedarf vorliegend keiner grundsätzlichen Klärung.</p>
<p>Die Beschwerdeführerin wird durch die angegriffene Entscheidung auch nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG verletzt. Nach der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Auslegung des Bundesgerichtshofs standen die von der Beschwerdeführerin im Übergangszeitraum vereinnahmten Netzentgelte der Beschwerdeführerin von vornherein nur in dem Umfang zu, der sich aus den materiellen Entgeltregelungen des Energiewirtschaftsgesetzes ergibt.</p>
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		<title>Bundesgerichtshof: Kein Preisanpassungsrecht von Gasversorgern bei unwirksamer Preisanpassungsklausel</title>
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		<pubDate>Wed, 13 Jan 2010 20:03:52 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Handelsrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Verwaltungsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Urteil vom 13. Januar 2010 – VIII ZR 81/08
]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Urteil vom 13. Januar 2010 – VIII ZR 81/08<br />
LG Essen - Urteil vom 17. April 2007 - 19 O 520/06<br />
OLG Hamm - Urteil vom 6. März 2008 - 2 U 114/07<br />
(veröffentlicht in RdE 2008, 183)</p>
<p>Der Bundesgerichtshof (BGH) hat heute erneut einer Klage von Kunden eines Gasversorgers gegen Preiserhöhungen stattgegeben. Die in den Erdgas-Sonderverträgen der klagenden Kunden verwendeten Preisanpassungsklauseln sind wegen unangemessener Benachteiligung der Kunden unwirksam. Ein Preisanpassungsrecht des Versorgungsunternehmens ergibt sich auch nicht aus einer ergänzenden Vertragsauslegung.</p>
<p>Die Parteien stritten um die Wirksamkeit von Gaspreiserhöhungen, die von der Beklagten, einem kommunalen Versorgungsunternehmen im Ruhrgebiet, einseitig vorgenommen worden waren. Die 180 Kläger schlossen spätestens im September 2004 mit der Beklagten Gaslieferverträge nach den Sonderabkommen SOA1 und SOA2. Die von der Beklagten vorformulierten Bedingungen für das Sonderabkommen lauten auszugsweise wie folgt (bei Verträgen, die vor 1984 abgeschlossen wurden, haben die Bedingungen einen geringfügig abweichenden Wortlaut):</p>
<p>&#8220;4. Die Stadtwerke [= Beklagte] behalten sich eine Änderung der Preise und Bedingungen dieses Sonderabkommens vor. Für das Wirksamwerden genügt eine entsprechende Veröffentlichung in der […] Tagespresse. Ist der Kunde mit einer Änderung nicht einverstanden, so kann er das Sonderabkommen mit zweiwöchiger Frist auf das Ende des der öffentlichen Bekanntmachung folgenden Monats schriftlich kündigen und eine weitere Belieferung zu den Preisen und Bedingungen der Sondervereinbarung oder als Tarifkunde nach den AVBGasV und den hierzu jeweils gültigen Anlagen der Stadtwerke und damit insbesondere zu den &#8220;Allgemeinen Tarifen&#8221; verlangen. Die vereinbarte Vertragslaufzeit bleibt hiervon unberührt.</p>
<p>5. Soweit in diesem Sonderabkommen nichts anderes vereinbart ist, gelten die Bestimmungen der AVBGasV entsprechend.</p>
<p>…</p>
<p>9. Die Laufzeit dieses Vertrages beträgt – soweit nichts anderes vereinbart – zwei Jahre; er verlängert sich um jeweils ein Jahr, wenn er nicht drei Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wird.&#8221;</p>
<p>Die Beklagte erhöhte die Arbeitspreise zum 1. Oktober 2004, 1. April 2005, 1. Oktober 2005, 1. Januar 2006 und zum 1. Oktober 2006. Dagegen wenden sich die Kläger mit ihrer Feststellungsklage. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen.</p>
<p>Die dagegen gerichtete Revision der Kläger hatte Erfolg. Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die umstrittenen Gaspreiserhöhungen unwirksam sind, weil die Preisanpassungsklauseln in den Formularverträgen einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht standhalten und deshalb kein Recht des Gasversorgers zur einseitigen Änderung des Gaspreises besteht. Die Preisanpassungsklauseln benachteiligen die Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben jedenfalls deshalb unangemessen, weil sie nur das Recht des Versorgers vorsehen, Änderungen der Gasbezugskosten an die Kunden weiterzugeben, nicht aber die Verpflichtung, bei gesunkenen Gestehungskosten den Preis zu senken. Eine Preisanpassungsklausel muss aber das vertragliche Äquivalenzverhältnis wahren und darf dem Verwender nicht die Möglichkeit geben, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen hinaus einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen (vgl. dazu zuletzt Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28. Oktober 2009 – VIII ZR 320/07, Pressemitteilung Nr. 220/2009).</p>
<p>Dem beklagten Unternehmen ist auch, anders als das Berufungsgericht gemeint hat, nicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ein Preisänderungsrecht zuzubilligen. Eine ergänzende Vertragsauslegung bei Unwirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen kommt nur dann in Betracht, wenn die entstehende Regelungslücke zu einem Ergebnis führt, das den beiderseitigen Interessen nicht mehr in vertretbarer Weise Rechnung trägt, sondern das Vertragsgefüge einseitig zugunsten des Kunden verschiebt. Das ist angesichts der für das Versorgungsunternehmen bestehenden Kündigungsmöglichkeiten nicht der Fall.</p>
<p>Karlsruhe, den 13. Januar 2010<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
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		<item>
		<title>Bundesgerichtshof: Einsturz der Eissporthalle Bad Reichenhall Freispruch aufgehoben</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2010/01/12/bundesgerichtshof-einsturz-der-eissporthalle-bad-reichenhall-freispruch-aufgehoben/</link>
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		<pubDate>Tue, 12 Jan 2010 18:18:06 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Architektenrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Baurecht]]></category>

		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Urteil vom 12. Januar 2010 – 1 StR 272/09
]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Urteil vom 12. Januar 2010 – 1 StR 272/09<br />
LG Traunstein – Urteil vom 18. November 2008 – 2 KLs 200 Js 865/06</p>
<p>Am 2. Januar 2006 – fünf Minuten vor der wegen starker Schneefälle beabsichtigten Schließung – stürzte das Dach der von der Stadt Bad Reichenhall betriebenen Eissporthalle ein. 15 Besucher – überwiegend Kinder – fanden den Tod; sechs weitere Besucher wurden schwer verletzt.</p>
<p>Das Landgericht Traunstein hatte mit Urteil vom 18. November 2008 einen der Angeklagten, einen Diplomingenieur mit Fachbereich Ingenieurbau, vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung und Körperverletzung freigesprochen. Er war im Jahre 2003 von der Stadt Bad Reichenhall gegen einen Festbetrag in Höhe von – nur – 3.000 € beauftragt worden, hinsichtlich des gesamten Hallenkomplexes die erforderlichen Kosten im Falle einer Sanierung zu ermitteln. Ein Standsicherheitsgutachten war nicht verlangt; dieses hätte das Zehnfache gekostet. Obwohl vom Auftrag nicht umfasst, kam der Angeklagte aufgrund unzulänglicher Untersuchung zu dem falschen Ergebnis, die Tragekonstruktion des Hallendachs sei in einem guten Zustand.</p>
<p>Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und mehrerer Nebenkläger hat der Bundesgerichtshof den Freispruch wegen Rechtsfehlern bei der Beweiswürdigung aufgehoben. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:</p>
<p>Das Dach der in einem Gesamtkomplex mit einer Schwimmhalle im Jahre 1973 errichteten Eissporthalle – eine Kämpfträgerkonstruktion mit Leimbindern – hatte schon bei der Errichtung nicht die vorgeschriebene Reserve an Tragfähigkeit. Dies war die Folge von Planungsfehlern und Baumängeln. Auch war die für eine Halle mit einer Spannweite von 40 m erforderliche Einzelfallgenehmigung der obersten bayerischen Baubehörde nicht eingeholt worden. Besonders verhängnisvoll wirkte sich die sachwidrige weitgehende Verwendung von – billigerem – wasserlöslichem Formaldehydharnstoffleim (Harnstoffharzleim) statt feuchtigkeitsunempfindlicher Resorcinharzprodukte aus. Kondenswasser löste die Leimverbindungen zunehmend auf. Dies blieb der Stadt Bad Reichenhall verborgen, da das Dach der Eissporthalle während der 33jährigen Betriebszeit nie einer sachkundigen Überprüfung auf fortbestehende Tragfähigkeit unterzogen worden war.</p>
<p>Am Vormittag des 2. Januar 2006 stellte der Hallenbetriebsleiter nach Schneefällen eine Belastung des Hallendachs fest, die noch im Bereich der – nach den statischen Berechnungen aus der Bauzeit – maximal zulässigen Schneelast (150 kg/m2) lag. Da weitere Schneefälle angekündigt waren, sollte die Halle um 16:00 Uhr geschlossen werden, um das Dach am kommenden Tag vom Schnee zu räumen. Um 15:55 Uhr stürzte das Hallendach ein. In Anbetracht der vorneherein geminderten Tragfähigkeit, des natürlichen Alterungsprozesses, vor allem aber wegen der sich auflösenden Leimverbindungen war das Dach der Belastung nicht mehr gewachsen.</p>
<p>Die Staatsanwaltschaft hatte dem Angeklagten zur Last gelegt, er habe bei der Erledigung dieses Auftrags unterlassen, die Träger des Daches umfassend aus nächster Nähe (&#8221;handnah&#8221;) zu betrachten. Eine solche handnahe Untersuchung sei vom Auftrag umfasst gewesen. Risse, Spaltenbildung und Durchfeuchtung seien so unentdeckt geblieben. Gleichwohl habe der Angeklagte in seiner &#8220;Studie für die Sanierung des Bauvorhabens Eislauf- und Schwimmhalle&#8221; die Tragekonstruktionen positiv bewertet. In Unkenntnis dieser Mängel habe die Stadt dann keine tiefer gehenden Untersuchungen veranlasst. Sie habe deswegen keine Maßnahmen ergriffen, um der Gefahr, die von der eingeschränkten Tragfähigkeit der Dachkonstruktion der Eishalle ausging, zu begegnen, etwa durch Schließung der Halle oder zumindest durch Begrenzung der Schneelast. Der Angeklagte habe somit den Tod bzw. die Verletzung der Besucher durch pflichtwidriges Unterlassen der handnahen Untersuchung fahrlässig verursacht.</p>
<p>Das Landgericht hat den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Das Unterlassen einer handnahen Untersuchung der Tragfähigkeit des Daches sei zwar pflichtwidrig, aber nicht ursächlich für den Einsturz gewesen.</p>
<p>Zwar habe der Angeklagte ihm obliegende Sorgfaltspflichten verletzt. Er sei aufgrund seines Auftrags als &#8220;Garant&#8221; verpflichtet gewesen, Gefahren für die Allgemeinheit abzuwenden. Jedoch sei nicht mit dem erforderlichen Maß an Sicherheit erwiesen, dass sein Fehlverhalten für das Unglück ursächlich war. Denn es verblieben erhebliche Zweifel, dass die Verantwortlichen der Stadt Bad Reichenhall Warnhinweise des Angeklagten zum Anlass für weitere Maßnahmen genommen hätten. Dies folge aus der bisherigen Untätigkeit der Stadt. Diese habe trotz schon früher erfolgter Anregungen, vertiefte Untersuchungen zu veranlassen, und trotz sonstiger Warnhinweise zur Tragfähigkeit des Vordachs des Eingangsbereichs nichts unternommen.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat zunächst ausgeführt, dass das Landgericht von seinem Standpunkt aus – wonach der Schwerpunkt des Vorwurfs im Unterlassen liege – die Ursächlichkeit zu Recht daran gemessen hat, ob die gebotene Handlung den Erfolg aller Voraussicht nach verhindert hätte (sog. (hypothetische Kausalität). Rechtsfehlerhaft sei jedoch die tatsächliche Annahme des Landgerichts, die Verantwortlichen der Stadt Bad Reichenhall wären auch bei den hier gebotenen Warnhinweisen des Angeklagten auf die mangelnde Tragfähigkeit des Hallendachs untätig geblieben. Gebotene Hinweise auf Risse, undichte Fugen und Durchnässungen des Daches wären für die Stadt naheliegend – so der Bundesgerichtshof – geradezu ein Alarmsignal für die mangelnde Tragfähigkeit des Hallendachs gewesen. Das Landgericht habe deshalb nicht rechtsfehlerfrei dargelegt, dass die Verantwortlichen der Stadt Bad Reichenhall auch trotz solcher Warnhinweise keine Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahrenquelle ergriffen hätten. So blieben etwa mögliche Maßnahmen zur Begrenzung der Öffnungszeiten bei erhöhter Schneelast oder die frühere Räumung des Dachs vom Schnee unerörtert.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Traunstein zurückverwiesen. Diese Strafkammer wird, wenn sie wiederum eine Pflichtwidrigkeit des Angeklagten feststellen sollte, erneut Gelegenheit haben, zu prüfen, ob das Schwergericht des Fehlverhaltens des Angeklagten beim Unterlassen oder bei einem positiven Tun liegt. Positives Tun könne vorliegen, weil der Angeklagte über das Unterlassen der handnahen Untersuchung hinaus den Zustand des Daches ausdrücklich als gut bezeichnet habe.</p>
<p>Ferner wird zu prüfen sein, wie sich dies dann – gegebenenfalls – auf einen etwaigen mangelnden Einsatzwillen der Stadt Bad Reichenhall bei der Baubetreuung und damit hinsichtlich der Vermeidung von Gefahren, die von der in die Jahre gekommen Halle ausgehen könnten, auswirkte. Dabei könnte auch von Bedeutung sein, ob sich den Verantwortlichen der Stadt die mangelnde Zuverlässigkeit der Erklärung des Angeklagten hätte aufdrängen müssen. Das liegt angesichts des in Auftrag gegebenen geringen Umfangs der Begutachtung nicht ganz fern.</p>
<p>Karlsruhe, den 12. Januar 2010<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesverfassungsgericht: Recht auf effektiven Rechtsschutz nicht generell, sondern nur durch konkrete Handhabung der Regeln über die anteilige Kürzung von Emissionsberechtigungen durch das Bundesverwaltungsgericht verletzt</title>
		<link>http://www.fachanwaltsliste.de/blog/2009/12/30/bundesverfassungsgericht-recht-auf-effektiven-rechtsschutz-nicht-generell-sondern-nur-durch-konkrete-handhabung-der-regeln-uber-die-anteilige-kurzung-von-emissionsberechtigungen-durch-das-bundesverw/</link>
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		<pubDate>Wed, 30 Dec 2009 17:29:49 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Verwaltungsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Beschluss vom 10. Dezember 2009 – 1 BvR 3151/07 –]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitemteilung Nr. 144/2009 vom 29. Dezember 2009<br />
Beschluss vom 10. Dezember 2009 – 1 BvR 3151/07 –</p>
<p>Das Kyoto-Protokoll sieht für die Europäische Union für die Jahre 2008 bis 2012 eine Senkung der Emission klimaschädlicher Treibhausgase um 8 % gegenüber dem Stand von 1990 vor. Zur Erfüllung dieser Verpflichtung hat die Europäische Gemeinschaft eine Emissionshandelsrichtlinie erlassen. Diese wurde in Deutschland durch das Gesetz über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen (TEHG) und durch Zuteilungsgesetze für die Perioden 2005 bis 2007 (ZuG 2007) und 2008 bis 2012 (ZuG 2012) umgesetzt. Die Zuteilungsgesetze legen Ziele für die Emission von Kohlendioxid in Deutschland sowie Regeln für die Zuteilung von Emissionsberechtigungen fest.</p>
<p>Der Grundmechanismus des damit geregelten Emissionshandelssystems lässt sich wie folgt beschreiben: Die Freisetzung von Kohlendioxid durch bestimmte unter den Anwendungsbereich des TEHG fallende Tätigkeiten bedarf einer Emissionsgenehmigung. Diese Genehmigung setzt voraus, dass der Verantwortliche - in der Regel der Anlagenbetreiber - im Stande ist, die durch seine Tätigkeit verursachten Emissionen zu ermitteln und hierüber Bericht zu erstatten. Der Verantwortliche ist sodann verpflichtet, bis zum 30. April eines jeden Jahres eine Anzahl von Emissionsberechtigungen an das Umweltbundesamt als zuständige Behörde abzuliefern, die den durch seine Tätigkeit im vorangegangenen Kalenderjahr verursachten Emissionen entspricht. Vor Beginn der Zuteilungsperiode haben die Verantwortlichen allerdings nach Maßgabe des jeweiligen Zuteilungsgesetzes einen Anspruch auf Zuteilung von Berechtigungen durch das Umweltbundesamt. Um das im ZuG 2007 für die Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 festgelegte Budget von 495 Millionen Tonnen Kohlendioxid pro Jahr einzuhalten, wurden die beabsichtigten Zuteilungen für bestimmte Anlagen gemäß § 4 Abs. 4 ZuG 2007 anteilig - nämlich um rund 4,6 % - gekürzt. Hiervon betroffen waren insbesondere Bestandsanlagen, deren Zuteilungen auf der Grundlage ihrer historischen Emissionen bereits um einen gesetzlich festgelegten Erfüllungsfaktor zu kürzen waren. Von der anteiligen Kürzung nach § 4 Abs. 4 ZuG 2007 ausgenommen waren zum Beispiel Zuteilungen an Neuanlagen, die auf der Grundlage der besten verfügbaren Technik erfolgten, oder Zuteilungen für prozessbedingte Emissionen.</p>
<p>Die Beschwerdeführerin - eine Aktiengesellschaft - ist ein Unternehmen der Energiewirtschaft, das in F. ein Kraftwerk betreibt. Mit Bescheid des Umweltbundesamts wurden für dieses Werk 60.954.891 Berechtigungen zugeteilt. Ohne anteilige Kürzung hätte das Unternehmen weitere 2.952.660 Berechtigungen erhalten. Der hierauf eingelegte Widerspruch blieb ebenso erfolglos wie die anschließend erhobene Klage und die Revision zum Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerdeführerin hat am 12. Dezember 2007 Verfassungsbeschwerde erhoben. Sie wendet sich unmittelbar gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sowie mittelbar gegen § 4 Abs. 4 ZuG 2007 und rügt die Verletzung von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1, Art. 12 Abs.1 und Art. 2 Abs. 1 GG.</p>
<p>Die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde - soweit sie sich gegen die anteilige Kürzung nach § 4 Abs. 4 ZuG 2007 als solche richtet - nicht zur Entscheidung angenommen. Hinsichtlich der konkreten Anwendung von § 4 Abs. 4 ZuG 2007 hat das Bundesverfassungsgericht das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aufgehoben und zur erneuten Entscheidung zurückgewiesen.</p>
<p>Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Insbesondere ist das Rechtsschutzbedürfnis der Beschwerdeführerin auch nach Ablauf der Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 nicht entfallen. Es ist durch die höchstrichterliche Rechtsprechung noch nicht geklärt, ob der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Mehrzuteilung von Berechtigungen für die Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 trotz deren Ablaufs noch erfüllt werden kann oder ob sich der Anspruch mittlerweile erledigt hat. Selbst dann, wenn man von der Erledigung des Zuteilungsanspruchs für diese Periode ausgeht, ist die Beschwer nicht entfallen. Denn bei Bestehen eines berechtigten Interesses an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Zuteilungsentscheidung - wie im Falle der beabsichtigten Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs - kann die Klage auf Zuteilung weiterer Berechtigungen als Fortsetzungsfeststellungsklage fortgeführt werden.</p>
<p>Sollte man den Ausgangsrechtsstreit trotzdem für erledigt halten, ist hier für die Verfassungsbeschwerde vom Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses auszugehen. Das Bundesverfassungsgericht hat im Falle der Erledigung des mit der Verfassungsbeschwerde verfolgten Begehrens die entscheidenden Kriterien für das Fortbestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses darin gesehen, dass entweder die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage von grundsätzlicher Bedeutung andernfalls unterbliebe oder eine Wiederholung der angegriffenen Maßnahme zu besorgen ist oder die aufgehobene oder gegenstandslos gewordene Maßnahme den Beschwerdeführer noch weiterhin beeinträchtigt. Die der Beschwerdeführerin bei der Anwendung des für die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 geltenden ZuG 2012 drohende Wiederholung der von ihr behaupteten Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG durch die Gerichte gebietet eine verfassungsgerichtliche Prüfung schon zum vorliegenden Zeitpunkt. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen § 4 Abs. 4 ZuG 2007 wendet, kann eine Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG nicht festgestellt werden.</p>
<p>In der Auslegung des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich aus § 4 Abs. 4 ZuG 2007 die Befugnis der zuständigen Behörde, zur Ermittlung des Faktors der anteiligen Kürzung nach § 4 Abs. 4 ZuG 2007 über die Menge der nach den Vorschriften des ZuG 2007 zuzuteilenden Berechtigungen eine Prognose zu treffen, deren verwaltungsgerichtliche Kontrolle beschränkt ist. Die Gerichte hätten nur zu prüfen, ob die Behörde zum maßgeblichen Zeitpunkt die Zuteilungsmaßstäbe und Zuteilungsregeln des Gesetzes generell verkannt und damit einen unzutreffenden Prognosemaßstab zugrunde gelegt habe. Die Prognoseentscheidung sei zu beanstanden, wenn die Prüfung der Richtigkeit der nach dem ZuG 2007 erforderlichen Angaben der Anlagenbetreiber generell nicht dem Maßstab des § 17 ZuG 2007 entsprochen habe, wenn die Zuteilungsregeln der §§ 7 ff. ZuG 2007 generell unzutreffend angewendet worden seien oder wenn die Berechnung des Kürzungsfaktors generell auf einer fehlerhaften Auslegung der Behörde beruhe. Demgegenüber führe die unrichtige Anwendung des Gesetzes bei Zuteilungen im Einzelfall nicht zur Rechtswidrigkeit der ermittelten Zuteilungsmenge oder des daraus abgeleiteten Kürzungsfaktors. Da die Rechtmäßigkeit der Prognoseentscheidung von individuellen Fehlzuteilungen unberührt bleibe, seien im Zuteilungsverfahren unterlaufene Fehler ungeeignet, die Vertretbarkeit der behördlichen Prognose über die Zuteilungsmenge in Frage zu stellen. Soweit der von der Behörde ermittelte Kürzungsfaktor hiernach rechtmäßig sei, sei er auch für die gerichtliche Nachprüfung angefochtener Zuteilungsbescheide maßgeblich.</p>
<p>Der Bürger hat nach Art. 19 Abs. 4 GG einen Anspruch auf möglichst wirksame gerichtliche Kontrolle. Dazu gehört vor allem, dass der Richter eine hinreichende Prüfungsbefugnis über die tatsächliche und rechtliche Seite des Rechtsschutzbegehrens hat sowie über eine zureichende Entscheidungsmacht verfügt, um einer erfolgten oder drohenden Rechtsverletzung wirksam abzuhelfen. Jedoch kann auch nach Art. 19 Abs. 4 GG die gerichtliche Überprüfung nicht weiter reichen als die materiellrechtliche Bindung der Exekutive. Die gerichtliche Kontrolle endet also dort, wo das materielle Recht der Exekutive in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise Entscheidungen abverlangt, ohne dafür hinreichend bestimmte Entscheidungsprogramme vorzugeben. In welchem Fall der Gesetzgeber der Verwaltung die Befugnis zur Letztentscheidung einräumt, ist durch Auslegung der betreffenden gesetzlichen Regelung zu ermitteln. Allerdings kann sich auch dann die Letztentscheidungsbefugnis der Behörde nur auf die konkrete Rechtsanwendung - die Subsumtion - und nicht auf die Beurteilung der rechtlichen Maßstäbe, das heißt deren Auslegung und deren Rechtmäßigkeit, beziehen. Die Interpretation der generell-abstrakten Rechtsnorm und der in ihr enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe ist eine originäre Funktion der rechtsprechenden Gewalt, nicht Aufgabe der Verwaltung.</p>
<p>Bei Anwendung dieser Vorgaben ist hinsichtlich der grundsätzlichen Annahme des Bundesverwaltungsgerichts, § 4 Abs. 4 ZuG 2007 räume dem Umweltbundesamt einen Prognosespielraum ein, eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG nicht ersichtlich. Diese Auslegung kann sich insbesondere auf eine funktional-gewaltenteilende Rechtfertigung einer Letztentscheidungsbefugnis stützen. Bestimmt der Gesetzgeber, dass für die Berechnung des Kürzungsfaktors nach § 4 Abs. 4 ZuG 2007 der Zeitpunkt unmittelbar vor Erteilung der Zuteilungsbescheide maßgeblich sein soll, kann daraus nur geschlossen werden, dass der zuständigen Behörde bei der Bestimmung der für die Berechnung des Kürzungsfaktors relevanten Gesamtmenge der zuzuteilenden Berechtigungen ein Prognosespielraum eingeräumt werden soll. Denn der Gesetzgeber konnte bei einer solchen Verfahrensgestaltung nicht davon ausgehen, dass die vor Beginn des Zuteilungsverfahrens ermittelte Zuteilungsmenge sich aus einzelnen Zuteilungsbescheiden zusammensetzt, deren jeweilige Rechtmäßigkeit in einem gerichtlichen Verfahren festgestellt worden ist. Vielmehr konnte der Gesetzgeber bei der Normierung eines solchen Berechnungsverfahrens von der Behörde nur verlangen, dass sie mit den abstrakt-generellen Maßstäben des Gesetzes hinreichend vertraut ist sowie auf der Grundlage von Zuteilungsanträgen entscheidet, deren Angaben hinreichend auf ihre Richtigkeit überprüft wurden. Hält der Gesetzgeber diesen Zeitpunkt für die Berechnung des Kürzungsfaktors für maßgeblich, gilt dies auch für die gerichtliche Kontrolle.</p>
<p>Dass für die Berechnung des Kürzungsfaktors nur der Zeitpunkt unmittelbar vor Erteilung der Zuteilungen maßgeblich sein sollte, ist in der hier angegriffenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in verfassungsgerichtlich nicht zu beanstandender Weise begründet worden. Das Bundesverwaltungsgericht hat - indem es zudem auf die Funktionsfähigkeit des Zuteilungsverfahrens abstellte - gut vertretbar begründet, dass nachträgliche Änderungen individueller Zuteilungen für den Kürzungsfaktor unerheblich sein sollen. Wäre die Rechtmäßigkeit des Faktors der anteiligen Kürzung nach § 4 Abs. 4 ZuG 2007 davon abhängig, dass alle in die Berechnung der relevanten Zuteilungsmenge eingestellten Einzelzuteilungen bestandskräftig feststünden, wäre eine Bestimmung des Kürzungsfaktors innerhalb der Zuteilungsperiode, für die die Berechtigungen zuzuteilen wären, angesichts der zu erwartenden Dauer der Gerichtsverfahren praktisch nicht möglich. Darüber hinaus würde eine in einer Vielzahl von Verfahren und in mehreren Instanzen erfolgende Überprüfung der Richtigkeit sämtlicher Zuteilungen zur Feststellung des richtigen Kürzungsfaktors nach § 4 Abs. 4 ZuG 2007 zu einem juristischen &#8220;perpetuum mobile&#8221; führen.</p>
<p>Die von der Beschwerdeführerin genannten Grundrechte aus Art. 14 Abs. 1, 12 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG stehen dem durch § 4 Abs. 4 ZuG 2007 eingeräumten Prognosespielraum ebenfalls nicht entgegen. Allein der Umstand, dass eine Verwaltungsentscheidung mit einer Grundrechtsbeeinträchtigung verbunden ist, löst nicht automatisch ein Verbot jeder Letztentscheidungsermächtigung aus.</p>
<p>Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts verletzt aber Art. 19 Abs. 4 GG, soweit es um die konkrete Anwendung des von § 4 Abs. 4 ZuG 2007 eingeräumten Prognosespielraums geht. Soweit das Bundesverwaltungsgericht davon ausgegangen ist, die Rechtswidrigkeit einer die gesetzlichen Zuteilungsregeln näher bestimmenden Rechtsverordnung - nämlich der für prozessbedingte Emissionen geltende § 6 Abs. 6 Zuteilungsverordnung 2007 - sei für die Rechtmäßigkeit der Prognoseentscheidung nach § 4 Abs. 4 ZuG 2007 unbeachtlich, obwohl die anteilige Kürzung für die Beschwerdeführer weniger streng ausgefallen wäre, verkennt das Gericht die sich aus Art. 19 Abs. 4 GG ergebenden Vorgaben grundsätzlich.</p>
<p>Die in Parallelentscheidungen vom Bundesverwaltungsgericht (siehe nur Urteil vom 16. Oktober 2007 - 7 C 28.07 -) gegebene Begründung zur Unbeachtlichkeit der Nichtigkeit der Rechtsverordnung, die auf die Offensichtlichkeit von deren Rechtswidrigkeit abstellt, trägt die Einschränkung der gerichtlichen Kontrolle nicht. Die gesetzliche Einräumung einer Letztentscheidungsbefugnis entbindet die Fachgerichte nicht von der Prüfung der abstrakt-generellen Vorgaben. Ist eine Letztentscheidungsbefugnis eingeräumt, kann sich dies nur auf die konkrete Rechtsanwendung - die Subsumtion - und nicht auf die Beurteilung der rechtlichen Maßstäbe, das heißt deren Auslegung und deren Rechtmäßigkeit, beziehen.</p>
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		<title>Bundesverfassungsgericht: Verfassungsbeschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe wegen Kürzung einer Erwerbsminderungsrente erfolglos – Abwarten paralleler Revisionsverfahren zumutbar</title>
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		<pubDate>Wed, 23 Dec 2009 17:08:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fachanwaltsliste.de</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Beschluss vom 18. November 2009 – 1 BvR 2455/08 –]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitemteilung Nr. 141/2009 vom 22. Dezember 2009<br />
Beschluss vom 18. November 2009 – 1 BvR 2455/08 –</p>
<p>Die Beschwerdeführerin bezieht eine Rente wegen Erwerbsminderung. Der Rentenversicherungsträger legte bei der Berechnung dieser vor Vollendung des 60. Lebensjahres gewährten Rente einen gekürzten Zugangsfaktor zugrunde. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diese Kürzung Klage beim Sozialgericht und beantragte Prozesskostenhilfe. Zu diesem Zeitpunkt waren bereits verschiedene Revisionsverfahren zur gleichen Rechtsfrage beim Bundessozialgericht anhängig. Den Vorschlag des Gerichts, das Klageverfahren bis zum Abschluss dieser Revisionsverfahren ruhend zu stellen, lehnte die Beschwerdeführerin ab. Das Sozialgericht und das Landessozialgericht lehnten daraufhin die Gewährung von Prozesskostenhilfe ab. Das Landessozialgericht stellte darauf ab, dass die Weiterbetreibung des Klageverfahrens mutwillig sei, solange die Revisionsverfahren beim Bundessozialgericht anhängig seien.</p>
<p>Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe erhobene Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg, weil die Fachgerichte die sich aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) ergebenden Anforderungen beachtet haben. Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG steht einer Besserstellung desjenigen, der seine Prozessführung nicht aus eigenen Mitteln bestreiten muss und daher im vorliegenden, sozialgerichtlichen Ausgangsverfahren kein Kostenrisiko trägt, gegenüber dem Bemittelten, der sein Kostenrisiko abwägen muss, entgegen. Ein sein Kostenrisiko vernünftig abwägender Bürger, der die Prozesskosten aus eigenen Mitteln finanzieren muss, wird ein Verfahren nicht (weiter) betreiben, solange dieselbe Rechtsfrage bereits in anderen Verfahren in der Revisionsinstanz als unechtes Musterverfahren anhängig ist. Im Fall einer für ihn positiven Entscheidung des Revisionsgerichts profitiert er ohne eigenes, weiteres Kostenrisiko vom Ausgang dieser Verfahren. Bei negativem Prozessausgang der Revisionsverfahren kann er sein eigenes Verfahren weiter verfolgen. Es reicht aus verfassungsrechtlicher Sicht aus, 
